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Entscheid

VWBES.2021.45

Kindesschutz

9. April 2021Deutsch14 min

Die Beiständin wurde beauftragt, die Platzierung von B.___ in der Wohngruppe [...]

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 9. April 2021

Es wirken mit:

Vizepräsident Stöckli

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Gottesman

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwältin und Notarin Gabriela

Grob Hügli,

Beschwerdeführerin

gegen

KESB Olten-Gösgen,

Beschwerdegegnerin

betreffend Kindesschutz

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Im Dezember 2019 kam es zu

Gefährdungsmeldungen betreffend B.___ (geb. 25. Juni 2006) seitens ihrer

Mutter A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) und von der Fachstelle

Beziehungsfragen Kanton Solothurn. Nach erfolgter Abklärung errichtete die

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde mit Entscheid vom 23. Dezember 2019 für

B.___ eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 Schweizerisches

Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210). B.___ erklärte sich damit einverstanden, per

21. Dezember 2019 in der Wohngruppe [...] untergebracht zu werden. Der

Kindsmutter wurde das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre Tochter entzogen.

Die Beiständin wurde beauftragt, die Platzierung von B.___ in der Wohngruppe [...]

zu begleiten, für B.___ und die Kindsmutter als Ansprechperson zur Verfügung zu

stehen und die schulische Entwicklung von B.___ zu begleiten und der Schule als

Ansprechperson zur Verfügung zu stehen.

2. In der Folge wurde B.___ in mehrere

Institutionen eingewiesen, wo es regel­mässig zu Schwierigkeiten und

verschiedenen Vorfällen (Kurvengänge, selbstver­letzendes Verhalten,

Suiziddrohungen, Gewaltausbrüche) kam. Zuletzt war sie im [...], wo die

Situation am 16. August 2020 eskalierte und B.___ daraufhin

notfallärztlich in die Jugendpsychiatrie Liestal eingewiesen wurde.

3. Mit Präsidialverfügung der KESB

Olten-Gösgen vom 17. August 2020 wurde die Unterbringung im [...]

aufgehoben und B.___ mittels fürsorgerischer Unterbringung in der

Jugendpsychiatrie Liestal untergebracht. Nachdem die fürsorgerische

Unterbringung am 3. September 2020 aufgehoben wurde, zog B.___ wieder zu

ihrer Mutter.

4. Mit Entscheid der KESB Olten-Gösgen

vom 21. September 2020 wurde der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht

über ihre Tochter wieder erteilt und für B.___ eine Nacherziehung als ambulante

Hilfe zu Hause durch C.___ angeordnet. Die Aufgabe der Beiständin wurde

dahingehend angepasst, dass sie neu die flankierende Kindesschutzmassnahme begleitet

und bei Bedarf der KESB Olten-Gösgen Anträge stellt.

5. C.___ empfahl mit Bericht vom

9. November 2020 sinngemäss, der Mutter die elterliche Sorge zu entziehen.

6. Am 19. November 2020 hat C.___

ihre Empfehlung in einem Austausch mit zwei Behördenmitgliedern der KESB

Olten-Gösgen eingehender erläutert.

7. Die Beiständin nahm mit Schreiben vom

19. November 2020 Stellung zu den Empfehlungen von C.___.

8. Mit superprovisorischem Entscheid vom

30. November 2020 erweiterte die KESB Olten-Gösgen den Auftrag der

Beiständin wie folgt:

- Für B.___ anstelle der Mutter in

gesundheitlichen und medizinischen Fragen zu entscheiden;

- Anstelle der Mutter die Verwaltung der

finanziellen und administrativen Angelegenheiten von B.___ zu übernehmen.

Die elterliche Sorge der Kindsmutter

über ihre Tochter wurde gestützt auf Art. 308 Abs. 3 ZGB entsprechend

beschränkt. Der Kindsmutter wurde die Verwaltung des Kindesvermögens und des

Einkommens der Tochter entzogen.

9. Nach Anhörung der Kindsmutter am 3. Dezember

2020 bestätigte die KESB Olten-Gösgen am 6. Januar 2021 die mit Entscheid

vom 30. November 2020 angeordnete Beschränkung der elterlichen Sorge bzw. die

an die Beiständin erteilten zusätzlichen Aufgaben. Gleichzeitig wurde einer

allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen.

10. Gegen diesen Entscheid wandte sich

die Kindsmutter, v.d. Rechtsanwältin Gabriela Grob Hügli mit Beschwerde vom

8. Februar 2021 an das Verwaltungsgericht und stellte folgende

Rechtsbegehren:

1. Der Entscheid der KESB vom 06.01.2021

sei aufzuheben bzw. wie folgt abzuändern:

Es sei der Beschwerdeführerin die

elterliche Sorge über die Tochter unbeschränkt zu erteilen und es sei ihr die

Befugnis in gesundheitlichen und medizinischen Fragen sowie in administrativen

und finanziellen Angelegenheiten für ihre Tochter zu entscheiden, wieder zu

übertragen.

2. Es sei für den Bereich der Nacherziehung

als ambulante Hilfe zu Hause festzustellen, dass durch die KESB ein

Personenwechsel anzuordnen sei.

3. Es sei die aufschiebende Wirkung

wiederherzustellen.

4. Der Beschwerdeführerin sei die

unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und sie sei von allfälligen

Vorschuss- und Sicherheitsleistungen zu befreien. Zudem sei ihr die

unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch die Unterzeichnende zu gewähren.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

(zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin.

11. Die KESB Olten-Gösgen schloss mit

Vernehmlassung vom 19. Februar 2021 auf Abweisung der Beschwerde unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Beiständin machte von der Gelegenheit zur

Stellungnahme keinen Gebrauch.

12. Mit verfahrensleitender Verfügung

vom 8. März 2021 wurde das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung

abgewiesen. Gleichzeitig wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwältin Gabriela Grob Hügli als

unentgeltliche Rechtsbeiständin eingesetzt.

13. Die Beschwerdeführerin replizierte

am 19. März 2021.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 130 Abs. 1 Einführungsgesetz zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]).

A.___ ist durch den angefochtenen

Entscheid beschwert und damit zur

Beschwerde legitimiert.

1.2

Anfechtungsobjekt im vorliegenden

Verfahren ist einzig der Entscheid der Vor­instanz, welcher den Rahmen des

Streitgegenstandes und damit des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens definiert.

Die geforderte Feststellung, dass im Bereich der Nacherziehung durch die KESB

ein Personenwechsel anzuordnen sei, stellt eine Rüge ausserhalb des

Streitgegenstands dar, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. Im Übrigen

ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Liegt eine Kindswohlgefährdung vor,

hat die KESB sogenannt «geeignete Massnahmen» zum Schutz des Kindes zu treffen,

falls die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen oder dazu ausserstande

sind (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Bei der Anordnung solcher Massnahmen ist stets der

Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten. Behördliche Massnahmen dürfen

nur erfolgen, wo die Eltern die ihnen obliegenden Pflichten nicht oder nicht

ausreichend wahrnehmen (Subsidiarität). Sie sollen – wenn immer möglich –

allfällige elterliche Defizite kompensieren und nicht anstelle elterlicher

Bemühungen treten (Komplementarität). Die anvisierte Massnahme muss geeignet,

also tauglich zur Behebung oder Eindämmung der festgestellten

Kindeswohlgefährdung, und zumutbar sein. Sie muss dem Grad der Bedrohung für

das Kindeswohl entsprechen sowie den erstrebten Nutzen und die möglichen

Nachteile vernünftig abwägen (Proportionalität). Auch die Dauer einer Massnahme

unterliegt dem Proportionalitätsprinzip (vgl. Linus Cantieni/Stefan Blum in:

Christiana Fountoulakis et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Kindes- und

Erwachsenenschutz, Zürich/Basel/Genf 2016, N 15.22 ff.).

3.1

Sofern es die Verhältnisse

erfordern, ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die

Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt (Art. 308 Abs. 1

ZGB). Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die

Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung

seines Unterhaltsanspruchs und anderer Rechte und die Überwachung des

persönlichen Verkehrs (Art. 308 Abs. 2 ZGB). Die elterliche Sorge kann

entsprechend beschränkt werden (Art. 308 Abs. 3 ZGB). Errichtet die

Kindesschutzbehörde eine Beistandschaft, so hält sie im Entscheiddispositiv die

Aufgaben des Beistandes und allfällige Beschränkungen der elterlichen Sorge

fest (Art. 314 Abs. 3 ZGB, vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_147/2016 vom

13.

Juli 2016, E. 5.1.)

3.2

Bei einer Anordnung nach Art. 308

Abs. 2 ZGB hat nicht zwingend auch eine Beschränkung der elterlichen Sorge nach

Art. 308 Abs. 3 ZGB zu erfolgen. Vielmehr setzt die Beschränkung der

elterlichen Sorge nach Art. 308 Abs. 3 ZGB ein höheres Mass an Gefährdung des

Kindswohls voraus, da diese einen stärkeren Eingriff darstellt. Dazu bedarf es,

dass die Eltern mit dem Beistand nicht kooperieren und die Gefahr besteht, dass

sie die Anordnungen des Beistands unterlaufen oder hintertreiben. Mit anderen

Worten soll die Beschränkung der elterlichen Sorge Ultima Ratio sein, da damit

häufig nur unnötige Gegenwehr statt Kooperation provoziert wird. Zudem muss

stets der Grundsatz der Verhältnismässigkeit der Massnahme gewahrt sein. So hat

das Bundesgericht festgehalten, eine Beschränkung der elterlichen Sorge sei

unverhältnismässig, wenn die Eltern mit dem Beistand kooperieren würden (Urteil

5C.319/2006 vom 22. Januar 2007; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_147/2016 vom

13.

Juli 2016, E. 5.3.). Wo nicht ein (Teil-)Entzug der elterlichen Sorge

erfolgt, führt dies zu einer konkurrierenden Zuständigkeit des Beistands neben

dem Inhaber der elterlichen Sorge (vgl. Peter Breitschmid in: Thomas

Geiser/Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I,

Basel 2018, Art. 308 ZGB N 5).

4.

C.___ empfahl in ihrem Bericht vom

9.

November 2020, der Kindsmutter die erzieherische Obhut zu entziehen. Die

Kindsmutter delegiere ihre Mutterrolle an das nächstbeste Helfersystem oder

stecke ihr Kind in die nächste teure Institution. Zudem alarmiere sie jede Nacht

die Polizei, um ihr Kind zu suchen, anstatt sich mit der Mutterrolle

auseinanderzusetzen. Sie habe verschiedene Termine annulliert, wodurch sie – C.___

– mehr Zeit aufwenden müsse, um den Kontakt mit dem Kind zu halten. Die

Kindsmutter habe eine sehr kalte Haltung gegenüber ihrem Kind und gebe der

Tochter kein Taschengeld, obwohl sie selbst vom Staat einen Vorschuss kassiere.

Das Wohl ihrer Tochter während ihres Spitalaufenthalts interessiere sie in

keiner Weise. Mit der jetzigen Vorgehenstaktik und Ignoranz für die Bedürfnisse

von B.___ gefährde die Kindsmutter jegliche positive Entwicklung ihrer Tochter.

5.

Im Gespräch mit der KESB am

19.

November 2020 erläuterte C.___, sie sei von der Kindsmutter am Telefon

beschimpft worden, als es um das Thema Verhütung gegangen sei. Die

Beschwerdeführerin bestehe darauf, dass B.___ trotz starken Nebenwirkungen die

Pille nehmen soll. Die Kindsmutter könne sie doch nicht dazu zwingen. Sie – C.___ –

habe einen Bekannten, welcher Gynäkologe sei und B.___ einen Termin ausserhalb

der Sprechstunde geben würde. B.___ habe sich stabilisiert. Es sei zu keinem

Polizeieinsatz mehr gekommen und sie nehme keine harten Drogen mehr. C.___

stehe in Kontakt mit ihr und sei verbindlich. Mit der Kindsmutter sei es hingegen

sehr schwierig. Diese habe B.___ während ihres Spitalaufenthaltes die Schlüssel

zur Wohnung nicht überlassen wollen. Weiter habe B.___ absolut kein Geld. Die

Kindsmutter verweigere ihr dies schlicht. Diese verwende das Geld für B.___

wohl missbräuchlich für sich selber.

6.

Die Beiständin äusserte sich mit

Stellungnahme vom 19. November 2020 dahingehend, dass es C.___ gelungen

sei, eine tragfähige Arbeitsbeziehung zu B.___ aufzubauen. Die Kindsmutter

könne sich kaum darauf einlassen. Weiter führte sie aus, B.___ habe mit ihren

14.

Jahren immer wieder wechselnde Partner, mit denen es auch zum

Geschlechtsverkehr komme. Im Sommer sei die Beschwerdeführerin mit ihrer

Tochter beim Frauenarzt gewesen, um das Thema Verhütung anzuschauen. B.___ habe

eine Pille erhalten, die starke Nebenwirkungen verursacht habe, worauf sie

diese Pille nicht mehr habe nehmen wollen. Die Beschwerdeführerin habe

allerdings gemeint, dass sie diese weiterhin nehmen solle. C.___ habe B.___

erlaubt, die Pille abzusetzen. Die Beschwerdeführerin habe sich nicht genügend um

alternative Verhütungsmethoden gekümmert. Zum Wohl von B.___ und dem Minimieren

des Risikos einer Schwangerschaft scheine ihr, der Beiständin, das Thema

Verhütung ein wichtiges Thema zu sein. C.___ habe ihr bereits vor zwei Monaten

mitgeteilt, dass dies ein Thema sei. Die Kindsmutter habe in der Zwischenzeit

keine Alternativen aufgleisen können. Betreffend Finanzen führte die Beiständin

aus, Geld sei immer wieder ein Thema, welches zwischen Mutter und Tochter für

Diskussionspunkte sorge. B.___ klaue viel (von der Mutter und auch in

Geschäften), da sie keinen Umgang mit Geld erlernen könne. Es scheine ihr, der

Beiständin, wichtig sicherzustellen, dass die Leistungen, welche B.___ zustünden

(IV-Rente, EL, Kinderzulagen), auch wirklich ihr zugute kämen und B.___ lernen

könne, mit Geld umzugehen. Der Beschwerdeführerin gelinge es nicht, genügend

auf die Interventionen von C.___ einzusteigen und zum Wohl von B.___ zu

handeln. Die Beiständin beantragte, dass der Kindsmutter die elterliche Sorge

in den Bereichen Finanzen und Gesundheit einzuschränken sei. Bezüglich Schule

gebe es zwischenzeitlich keinen Grund mehr, die elterliche Sorge

einzuschränken.

7.

Die Vorinstanz führte gestützt auf

die vorgenannten Äusserungen von C.___ und der Beiständin sowie nach erfolgter

Anhörung Beschwerdeführerin im angefochtenen Entscheid aus, die Behörde habe

versucht, der Kindsmutter aufzuzeigen, dass unbedingt eine Zusammenarbeit

zwischen ihr und C.___ stattfinden müsse. Wenn die Kindsmutter und C.___ sich

im Vorgehen uneinig seien und Missverständnisse bestünden, sei es für B.___ ein

Leichtes, die Kindsmutter gegen C.___ auszuspielen. Stehe die Kindsmutter

hingegen geschlossen hinter dem Vorgehen von C.___, müsse B.___ ebenfalls

verbindlich werden. Nach wie vor sei es aus Sicht der KESB für das Wohl von B.___

zentral, dass C.___ weiterhin eingesetzt bleibe und mit dem System arbeite. Der

bisherige Verlauf sei positiv und die Situation von B.___ habe sich im

Vergleich zu den bisher unternommenen Bemühungen stabilisiert. Um die bisher

erreichten Verbesserungen nicht zu gefährden, solle der superprovisorische

Entscheid vom 30. November 2020 bestätigt werden. Die elterliche Sorge der

Beschwerdeführerin bleibe vorerst entsprechend eingeschränkt. Zeige sich im

weiteren Verlauf, dass die Kindsmutter zu einer guten Zusammenarbeit mit C.___

gefunden habe, könne die Wiedererteilung der elterlichen Sorge in den Bereichen

Gesundheit und Finanzen an die Kindsmutter geprüft werden.

8.

Neben B.___ sicherte auch die

Beschwerdeführerin im Vorfeld der angeordneten Nacherziehung zu, mit C.___

zusammenarbeiten zu wollen. Diese hat auch anlässlich der Anhörung am 3.

Dezember 2020 sowie im Rahmen der gleichentags ergangenen schriftlichen

Stellungnahme erneut bekräftigt, mit C.___ zusammenarbeiten zu wollen. Entsprechend

den Schilderungen von C.___ und der Beiständin verweigert die

Beschwerdeführerin derzeit jedoch eine zielführende Zusammenarbeit in

verschiedenen Bereichen. Die angeordnete Nacherziehung durch C.___ setzt ein

gewisses Mass an Kooperation seitens der Beschwerdeführerin voraus. Auch wenn

mit Blick auf die Vorgeschichte nicht erwartet werden kann, dass die

Beschwerdeführerin die Ansichten von C.___ stets teilt, so ist ein kooperatives

Verhalten im Interesse von B.___ unerlässlich. Die bisherigen Platzierungen von

B.___ vermochten keinen Erfolg herbeizuführen. Das unkooperative Verhalten der

Beschwerdeführerin steht der nun angeordneten Nacherziehung, die – wie es

scheint – gut angelaufen ist, im Weg. Sowohl betreffend die Verwaltung der

finanziellen und administrativen Angelegenheiten als auch in Bezug auf

gesundheitliche und medizinische Fragen bestehen aufgrund der Akten genügend

Anhaltspunkte, dass eine Gefährdung von B.___ besteht, welche ein behördliches

Eingreifen, wie es die Vorinstanz anordnete, rechtfertigen. Es geht entgegen

den Ausführungen der Beschwerdeführerin auch nicht darum, sie als «kalte»

Mutter darzustellen. Der Teilentzug der elterlichen Sorge in den definierten

Bereichen ist die einzige Möglichkeit, damit die angeordnete Nacherziehung nicht

zu scheitern droht wie die bisherigen Platzierungen. Dass sich im Verhältnis

zwischen der Beschwerdeführerin und der Beiständin Schwierigkeiten ergeben

hätten oder sich die Beschwerdeführerin den Vorschlägen der Beiständin

widersetzt haben soll, geht aus den Akten zwar nicht hervor. Darum geht es aber

nicht. Entscheidend ist, dass sich die Beschwerdeführerin auf die

Zusammenarbeit mit C.___ einlässt und ihre (mit der Beiständin abgesprochen)

Anordnungen nicht unterläuft, auch wenn sie eine andere Meinung vertritt. Zudem

scheint die Beschwerdeführerin zu verkennen, dass die ihr entzogenen

Kompetenzen nicht auf die Nacherzieherin, sondern auf die Beständin übertragen

wurden. Auf die von der Beschwerdeführerin geäusserte Kritik an der

Arbeitsweise von C.___ ist sodann nicht weiter einzugehen, zumal dies nicht

Gegenstand dieses Verfahrens ist. Entsprechende Anträge in dieser Hinsicht sind

an die KESB zu richten.

9.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Bei diesem

Ausgang hat die Beschwerdeführerin grundsätzlich die Kosten des Verfahrens von

CHF 1‘000.00 vor Verwaltungsgericht zu bezahlen. Zufolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege trägt der Staat die Kosten; vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald die

Beschwerdeführerin zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123

Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

Die Entschädigung von Rechtsanwältin

Gabriela Grob Hügli ist entsprechend der eingereichten Honorarnote, die

angemessen ist und zu keinen Bemerkungen Anlass gibt, auf total CHF 2'212.25

(11.18 Stunden à CHF 180.00 zuzügl. CHF 41.10 Auslagen + 158.16 MWST)

festzusetzen und ist infolge unentgeltlicher Rechtspflege durch den Staat

Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staats

während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwältin Gabriela

Grob Hügli im Umfang von CHF 782.60 (Differenz zum vollen Honorar von CHF

250.00/h zuzügl. MWST), sobald die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der

Lage ist (vgl. Art. 123 Schweizerische Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

2. Die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 1‘000.00 werden A.___ zur Bezahlung auferlegt, sind

aber zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat

Solothurn zu übernehmen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl.

Art. 123 ZPO).

3. Die Entschädigung der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Gabriela Grob Hügli, wird auf

CHF 2'212.25 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge

unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staats während zehn Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwältin Gabriela Grob Hügli im Umfang von

CHF 782.60 zuzüglich Mehrwertsteuer, sobald A.___ zur Nachzahlung in der

Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Stöckli Gottesman