VWBES.2021.45
Kindesschutz
9. April 2021Deutsch14 min
Die Beiständin wurde beauftragt, die Platzierung von B.___ in der Wohngruppe [...]
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 9. April 2021
Es wirken mit:
Vizepräsident Stöckli
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Gottesman
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin und Notarin Gabriela
Grob Hügli,
Beschwerdeführerin
gegen
KESB Olten-Gösgen,
Beschwerdegegnerin
betreffend Kindesschutz
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Im Dezember 2019 kam es zu
Gefährdungsmeldungen betreffend B.___ (geb. 25. Juni 2006) seitens ihrer
Mutter A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) und von der Fachstelle
Beziehungsfragen Kanton Solothurn. Nach erfolgter Abklärung errichtete die
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde mit Entscheid vom 23. Dezember 2019 für
B.___ eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 Schweizerisches
Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210). B.___ erklärte sich damit einverstanden, per
21. Dezember 2019 in der Wohngruppe [...] untergebracht zu werden. Der
Kindsmutter wurde das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre Tochter entzogen.
Die Beiständin wurde beauftragt, die Platzierung von B.___ in der Wohngruppe [...]
zu begleiten, für B.___ und die Kindsmutter als Ansprechperson zur Verfügung zu
stehen und die schulische Entwicklung von B.___ zu begleiten und der Schule als
Ansprechperson zur Verfügung zu stehen.
2. In der Folge wurde B.___ in mehrere
Institutionen eingewiesen, wo es regelmässig zu Schwierigkeiten und
verschiedenen Vorfällen (Kurvengänge, selbstverletzendes Verhalten,
Suiziddrohungen, Gewaltausbrüche) kam. Zuletzt war sie im [...], wo die
Situation am 16. August 2020 eskalierte und B.___ daraufhin
notfallärztlich in die Jugendpsychiatrie Liestal eingewiesen wurde.
3. Mit Präsidialverfügung der KESB
Olten-Gösgen vom 17. August 2020 wurde die Unterbringung im [...]
aufgehoben und B.___ mittels fürsorgerischer Unterbringung in der
Jugendpsychiatrie Liestal untergebracht. Nachdem die fürsorgerische
Unterbringung am 3. September 2020 aufgehoben wurde, zog B.___ wieder zu
ihrer Mutter.
4. Mit Entscheid der KESB Olten-Gösgen
vom 21. September 2020 wurde der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht
über ihre Tochter wieder erteilt und für B.___ eine Nacherziehung als ambulante
Hilfe zu Hause durch C.___ angeordnet. Die Aufgabe der Beiständin wurde
dahingehend angepasst, dass sie neu die flankierende Kindesschutzmassnahme begleitet
und bei Bedarf der KESB Olten-Gösgen Anträge stellt.
5. C.___ empfahl mit Bericht vom
9. November 2020 sinngemäss, der Mutter die elterliche Sorge zu entziehen.
6. Am 19. November 2020 hat C.___
ihre Empfehlung in einem Austausch mit zwei Behördenmitgliedern der KESB
Olten-Gösgen eingehender erläutert.
7. Die Beiständin nahm mit Schreiben vom
19. November 2020 Stellung zu den Empfehlungen von C.___.
8. Mit superprovisorischem Entscheid vom
30. November 2020 erweiterte die KESB Olten-Gösgen den Auftrag der
Beiständin wie folgt:
- Für B.___ anstelle der Mutter in
gesundheitlichen und medizinischen Fragen zu entscheiden;
- Anstelle der Mutter die Verwaltung der
finanziellen und administrativen Angelegenheiten von B.___ zu übernehmen.
Die elterliche Sorge der Kindsmutter
über ihre Tochter wurde gestützt auf Art. 308 Abs. 3 ZGB entsprechend
beschränkt. Der Kindsmutter wurde die Verwaltung des Kindesvermögens und des
Einkommens der Tochter entzogen.
9. Nach Anhörung der Kindsmutter am 3. Dezember
2020 bestätigte die KESB Olten-Gösgen am 6. Januar 2021 die mit Entscheid
vom 30. November 2020 angeordnete Beschränkung der elterlichen Sorge bzw. die
an die Beiständin erteilten zusätzlichen Aufgaben. Gleichzeitig wurde einer
allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen.
10. Gegen diesen Entscheid wandte sich
die Kindsmutter, v.d. Rechtsanwältin Gabriela Grob Hügli mit Beschwerde vom
8. Februar 2021 an das Verwaltungsgericht und stellte folgende
Rechtsbegehren:
1. Der Entscheid der KESB vom 06.01.2021
sei aufzuheben bzw. wie folgt abzuändern:
Es sei der Beschwerdeführerin die
elterliche Sorge über die Tochter unbeschränkt zu erteilen und es sei ihr die
Befugnis in gesundheitlichen und medizinischen Fragen sowie in administrativen
und finanziellen Angelegenheiten für ihre Tochter zu entscheiden, wieder zu
übertragen.
2. Es sei für den Bereich der Nacherziehung
als ambulante Hilfe zu Hause festzustellen, dass durch die KESB ein
Personenwechsel anzuordnen sei.
3. Es sei die aufschiebende Wirkung
wiederherzustellen.
4. Der Beschwerdeführerin sei die
unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und sie sei von allfälligen
Vorschuss- und Sicherheitsleistungen zu befreien. Zudem sei ihr die
unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch die Unterzeichnende zu gewähren.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
(zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin.
11. Die KESB Olten-Gösgen schloss mit
Vernehmlassung vom 19. Februar 2021 auf Abweisung der Beschwerde unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Beiständin machte von der Gelegenheit zur
Stellungnahme keinen Gebrauch.
12. Mit verfahrensleitender Verfügung
vom 8. März 2021 wurde das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung
abgewiesen. Gleichzeitig wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwältin Gabriela Grob Hügli als
unentgeltliche Rechtsbeiständin eingesetzt.
13. Die Beschwerdeführerin replizierte
am 19. März 2021.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 130 Abs. 1 Einführungsgesetz zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]).
A.___ ist durch den angefochtenen
Entscheid beschwert und damit zur
Beschwerde legitimiert.
1.2
Anfechtungsobjekt im vorliegenden
Verfahren ist einzig der Entscheid der Vorinstanz, welcher den Rahmen des
Streitgegenstandes und damit des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens definiert.
Die geforderte Feststellung, dass im Bereich der Nacherziehung durch die KESB
ein Personenwechsel anzuordnen sei, stellt eine Rüge ausserhalb des
Streitgegenstands dar, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. Im Übrigen
ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Liegt eine Kindswohlgefährdung vor,
hat die KESB sogenannt «geeignete Massnahmen» zum Schutz des Kindes zu treffen,
falls die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen oder dazu ausserstande
sind (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Bei der Anordnung solcher Massnahmen ist stets der
Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten. Behördliche Massnahmen dürfen
nur erfolgen, wo die Eltern die ihnen obliegenden Pflichten nicht oder nicht
ausreichend wahrnehmen (Subsidiarität). Sie sollen – wenn immer möglich –
allfällige elterliche Defizite kompensieren und nicht anstelle elterlicher
Bemühungen treten (Komplementarität). Die anvisierte Massnahme muss geeignet,
also tauglich zur Behebung oder Eindämmung der festgestellten
Kindeswohlgefährdung, und zumutbar sein. Sie muss dem Grad der Bedrohung für
das Kindeswohl entsprechen sowie den erstrebten Nutzen und die möglichen
Nachteile vernünftig abwägen (Proportionalität). Auch die Dauer einer Massnahme
unterliegt dem Proportionalitätsprinzip (vgl. Linus Cantieni/Stefan Blum in:
Christiana Fountoulakis et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Kindes- und
Erwachsenenschutz, Zürich/Basel/Genf 2016, N 15.22 ff.).
3.1
Sofern es die Verhältnisse
erfordern, ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die
Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt (Art. 308 Abs. 1
ZGB). Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die
Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung
seines Unterhaltsanspruchs und anderer Rechte und die Überwachung des
persönlichen Verkehrs (Art. 308 Abs. 2 ZGB). Die elterliche Sorge kann
entsprechend beschränkt werden (Art. 308 Abs. 3 ZGB). Errichtet die
Kindesschutzbehörde eine Beistandschaft, so hält sie im Entscheiddispositiv die
Aufgaben des Beistandes und allfällige Beschränkungen der elterlichen Sorge
fest (Art. 314 Abs. 3 ZGB, vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_147/2016 vom
13.
Juli 2016, E. 5.1.)
3.2
Bei einer Anordnung nach Art. 308
Abs. 2 ZGB hat nicht zwingend auch eine Beschränkung der elterlichen Sorge nach
Art. 308 Abs. 3 ZGB zu erfolgen. Vielmehr setzt die Beschränkung der
elterlichen Sorge nach Art. 308 Abs. 3 ZGB ein höheres Mass an Gefährdung des
Kindswohls voraus, da diese einen stärkeren Eingriff darstellt. Dazu bedarf es,
dass die Eltern mit dem Beistand nicht kooperieren und die Gefahr besteht, dass
sie die Anordnungen des Beistands unterlaufen oder hintertreiben. Mit anderen
Worten soll die Beschränkung der elterlichen Sorge Ultima Ratio sein, da damit
häufig nur unnötige Gegenwehr statt Kooperation provoziert wird. Zudem muss
stets der Grundsatz der Verhältnismässigkeit der Massnahme gewahrt sein. So hat
das Bundesgericht festgehalten, eine Beschränkung der elterlichen Sorge sei
unverhältnismässig, wenn die Eltern mit dem Beistand kooperieren würden (Urteil
5C.319/2006 vom 22. Januar 2007; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_147/2016 vom
13.
Juli 2016, E. 5.3.). Wo nicht ein (Teil-)Entzug der elterlichen Sorge
erfolgt, führt dies zu einer konkurrierenden Zuständigkeit des Beistands neben
dem Inhaber der elterlichen Sorge (vgl. Peter Breitschmid in: Thomas
Geiser/Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I,
Basel 2018, Art. 308 ZGB N 5).
4.
C.___ empfahl in ihrem Bericht vom
9.
November 2020, der Kindsmutter die erzieherische Obhut zu entziehen. Die
Kindsmutter delegiere ihre Mutterrolle an das nächstbeste Helfersystem oder
stecke ihr Kind in die nächste teure Institution. Zudem alarmiere sie jede Nacht
die Polizei, um ihr Kind zu suchen, anstatt sich mit der Mutterrolle
auseinanderzusetzen. Sie habe verschiedene Termine annulliert, wodurch sie – C.___
– mehr Zeit aufwenden müsse, um den Kontakt mit dem Kind zu halten. Die
Kindsmutter habe eine sehr kalte Haltung gegenüber ihrem Kind und gebe der
Tochter kein Taschengeld, obwohl sie selbst vom Staat einen Vorschuss kassiere.
Das Wohl ihrer Tochter während ihres Spitalaufenthalts interessiere sie in
keiner Weise. Mit der jetzigen Vorgehenstaktik und Ignoranz für die Bedürfnisse
von B.___ gefährde die Kindsmutter jegliche positive Entwicklung ihrer Tochter.
5.
Im Gespräch mit der KESB am
19.
November 2020 erläuterte C.___, sie sei von der Kindsmutter am Telefon
beschimpft worden, als es um das Thema Verhütung gegangen sei. Die
Beschwerdeführerin bestehe darauf, dass B.___ trotz starken Nebenwirkungen die
Pille nehmen soll. Die Kindsmutter könne sie doch nicht dazu zwingen. Sie – C.___ –
habe einen Bekannten, welcher Gynäkologe sei und B.___ einen Termin ausserhalb
der Sprechstunde geben würde. B.___ habe sich stabilisiert. Es sei zu keinem
Polizeieinsatz mehr gekommen und sie nehme keine harten Drogen mehr. C.___
stehe in Kontakt mit ihr und sei verbindlich. Mit der Kindsmutter sei es hingegen
sehr schwierig. Diese habe B.___ während ihres Spitalaufenthaltes die Schlüssel
zur Wohnung nicht überlassen wollen. Weiter habe B.___ absolut kein Geld. Die
Kindsmutter verweigere ihr dies schlicht. Diese verwende das Geld für B.___
wohl missbräuchlich für sich selber.
6.
Die Beiständin äusserte sich mit
Stellungnahme vom 19. November 2020 dahingehend, dass es C.___ gelungen
sei, eine tragfähige Arbeitsbeziehung zu B.___ aufzubauen. Die Kindsmutter
könne sich kaum darauf einlassen. Weiter führte sie aus, B.___ habe mit ihren
14.
Jahren immer wieder wechselnde Partner, mit denen es auch zum
Geschlechtsverkehr komme. Im Sommer sei die Beschwerdeführerin mit ihrer
Tochter beim Frauenarzt gewesen, um das Thema Verhütung anzuschauen. B.___ habe
eine Pille erhalten, die starke Nebenwirkungen verursacht habe, worauf sie
diese Pille nicht mehr habe nehmen wollen. Die Beschwerdeführerin habe
allerdings gemeint, dass sie diese weiterhin nehmen solle. C.___ habe B.___
erlaubt, die Pille abzusetzen. Die Beschwerdeführerin habe sich nicht genügend um
alternative Verhütungsmethoden gekümmert. Zum Wohl von B.___ und dem Minimieren
des Risikos einer Schwangerschaft scheine ihr, der Beiständin, das Thema
Verhütung ein wichtiges Thema zu sein. C.___ habe ihr bereits vor zwei Monaten
mitgeteilt, dass dies ein Thema sei. Die Kindsmutter habe in der Zwischenzeit
keine Alternativen aufgleisen können. Betreffend Finanzen führte die Beiständin
aus, Geld sei immer wieder ein Thema, welches zwischen Mutter und Tochter für
Diskussionspunkte sorge. B.___ klaue viel (von der Mutter und auch in
Geschäften), da sie keinen Umgang mit Geld erlernen könne. Es scheine ihr, der
Beiständin, wichtig sicherzustellen, dass die Leistungen, welche B.___ zustünden
(IV-Rente, EL, Kinderzulagen), auch wirklich ihr zugute kämen und B.___ lernen
könne, mit Geld umzugehen. Der Beschwerdeführerin gelinge es nicht, genügend
auf die Interventionen von C.___ einzusteigen und zum Wohl von B.___ zu
handeln. Die Beiständin beantragte, dass der Kindsmutter die elterliche Sorge
in den Bereichen Finanzen und Gesundheit einzuschränken sei. Bezüglich Schule
gebe es zwischenzeitlich keinen Grund mehr, die elterliche Sorge
einzuschränken.
7.
Die Vorinstanz führte gestützt auf
die vorgenannten Äusserungen von C.___ und der Beiständin sowie nach erfolgter
Anhörung Beschwerdeführerin im angefochtenen Entscheid aus, die Behörde habe
versucht, der Kindsmutter aufzuzeigen, dass unbedingt eine Zusammenarbeit
zwischen ihr und C.___ stattfinden müsse. Wenn die Kindsmutter und C.___ sich
im Vorgehen uneinig seien und Missverständnisse bestünden, sei es für B.___ ein
Leichtes, die Kindsmutter gegen C.___ auszuspielen. Stehe die Kindsmutter
hingegen geschlossen hinter dem Vorgehen von C.___, müsse B.___ ebenfalls
verbindlich werden. Nach wie vor sei es aus Sicht der KESB für das Wohl von B.___
zentral, dass C.___ weiterhin eingesetzt bleibe und mit dem System arbeite. Der
bisherige Verlauf sei positiv und die Situation von B.___ habe sich im
Vergleich zu den bisher unternommenen Bemühungen stabilisiert. Um die bisher
erreichten Verbesserungen nicht zu gefährden, solle der superprovisorische
Entscheid vom 30. November 2020 bestätigt werden. Die elterliche Sorge der
Beschwerdeführerin bleibe vorerst entsprechend eingeschränkt. Zeige sich im
weiteren Verlauf, dass die Kindsmutter zu einer guten Zusammenarbeit mit C.___
gefunden habe, könne die Wiedererteilung der elterlichen Sorge in den Bereichen
Gesundheit und Finanzen an die Kindsmutter geprüft werden.
8.
Neben B.___ sicherte auch die
Beschwerdeführerin im Vorfeld der angeordneten Nacherziehung zu, mit C.___
zusammenarbeiten zu wollen. Diese hat auch anlässlich der Anhörung am 3.
Dezember 2020 sowie im Rahmen der gleichentags ergangenen schriftlichen
Stellungnahme erneut bekräftigt, mit C.___ zusammenarbeiten zu wollen. Entsprechend
den Schilderungen von C.___ und der Beiständin verweigert die
Beschwerdeführerin derzeit jedoch eine zielführende Zusammenarbeit in
verschiedenen Bereichen. Die angeordnete Nacherziehung durch C.___ setzt ein
gewisses Mass an Kooperation seitens der Beschwerdeführerin voraus. Auch wenn
mit Blick auf die Vorgeschichte nicht erwartet werden kann, dass die
Beschwerdeführerin die Ansichten von C.___ stets teilt, so ist ein kooperatives
Verhalten im Interesse von B.___ unerlässlich. Die bisherigen Platzierungen von
B.___ vermochten keinen Erfolg herbeizuführen. Das unkooperative Verhalten der
Beschwerdeführerin steht der nun angeordneten Nacherziehung, die – wie es
scheint – gut angelaufen ist, im Weg. Sowohl betreffend die Verwaltung der
finanziellen und administrativen Angelegenheiten als auch in Bezug auf
gesundheitliche und medizinische Fragen bestehen aufgrund der Akten genügend
Anhaltspunkte, dass eine Gefährdung von B.___ besteht, welche ein behördliches
Eingreifen, wie es die Vorinstanz anordnete, rechtfertigen. Es geht entgegen
den Ausführungen der Beschwerdeführerin auch nicht darum, sie als «kalte»
Mutter darzustellen. Der Teilentzug der elterlichen Sorge in den definierten
Bereichen ist die einzige Möglichkeit, damit die angeordnete Nacherziehung nicht
zu scheitern droht wie die bisherigen Platzierungen. Dass sich im Verhältnis
zwischen der Beschwerdeführerin und der Beiständin Schwierigkeiten ergeben
hätten oder sich die Beschwerdeführerin den Vorschlägen der Beiständin
widersetzt haben soll, geht aus den Akten zwar nicht hervor. Darum geht es aber
nicht. Entscheidend ist, dass sich die Beschwerdeführerin auf die
Zusammenarbeit mit C.___ einlässt und ihre (mit der Beiständin abgesprochen)
Anordnungen nicht unterläuft, auch wenn sie eine andere Meinung vertritt. Zudem
scheint die Beschwerdeführerin zu verkennen, dass die ihr entzogenen
Kompetenzen nicht auf die Nacherzieherin, sondern auf die Beständin übertragen
wurden. Auf die von der Beschwerdeführerin geäusserte Kritik an der
Arbeitsweise von C.___ ist sodann nicht weiter einzugehen, zumal dies nicht
Gegenstand dieses Verfahrens ist. Entsprechende Anträge in dieser Hinsicht sind
an die KESB zu richten.
9.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Bei diesem
Ausgang hat die Beschwerdeführerin grundsätzlich die Kosten des Verfahrens von
CHF 1‘000.00 vor Verwaltungsgericht zu bezahlen. Zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege trägt der Staat die Kosten; vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald die
Beschwerdeführerin zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123
Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
Die Entschädigung von Rechtsanwältin
Gabriela Grob Hügli ist entsprechend der eingereichten Honorarnote, die
angemessen ist und zu keinen Bemerkungen Anlass gibt, auf total CHF 2'212.25
(11.18 Stunden à CHF 180.00 zuzügl. CHF 41.10 Auslagen + 158.16 MWST)
festzusetzen und ist infolge unentgeltlicher Rechtspflege durch den Staat
Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staats
während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwältin Gabriela
Grob Hügli im Umfang von CHF 782.60 (Differenz zum vollen Honorar von CHF
250.00/h zuzügl. MWST), sobald die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der
Lage ist (vgl. Art. 123 Schweizerische Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
2. Die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 1‘000.00 werden A.___ zur Bezahlung auferlegt, sind
aber zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat
Solothurn zu übernehmen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl.
Art. 123 ZPO).
3. Die Entschädigung der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Gabriela Grob Hügli, wird auf
CHF 2'212.25 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge
unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staats während zehn Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwältin Gabriela Grob Hügli im Umfang von
CHF 782.60 zuzüglich Mehrwertsteuer, sobald A.___ zur Nachzahlung in der
Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Stöckli Gottesman