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Entscheid

VWBES.2021.452

Pachtlandvergabe

10. Januar 2022Deutsch15 min

I.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 10. Januar 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Werner

Oberrichterin Weber-Probst

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ritter,

Beschwerdeführerin

gegen

1. Volkswirtschaftsdepartement,

2. Bürgergemeinde

B.___,

3. Allmendkommission

der Bürgergemeinde B.___,

Beschwerdegegner

betreffend Pachtlandvergabe

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit «Vertrag für eine verkürzte

Pachtdauer» überliess die Bürgergemeinde B.___ Grundstücke mit einer Fläche von

insgesamt 783.72 Aren an A.___ zur Bewirtschaftung vom 1. Januar 2017 bis

30. September 2020. Dabei wurde vereinbart, dass der Vertrag nach Ablauf

der Pachtperiode als gekündigt gelte.

2. Mit Schreiben vom 30. September

2020 bekundete A.___ gegenüber der Allmendkommission ihr Interesse, die bisher

gepachteten Parzellen vom 1. Oktober 2020 bis 30. September 2026

weiterzupachten.

3. Am 2. Oktober 2020 entschied die

Allmendkommission Folgendes:

1. Die Weiterführung des Pachtverhältnisses

wird aufgrund der Nichterfüllung der Anspruchsberechtigung gemäss

Allmendreglement Ziff. 3.2 Bst. d und Ziff. 3.1 Bst. b abgelehnt.

2. A.___ werden keine Pachtflächen mehr

zugeteilt.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen

angegeben, A.___ erfülle das Wohnsitzerfordernis nicht. Sie wohne in [...] und

nicht in B.___. Weiter handle es sich auch nicht um einen eigen- resp.

selbständig geführten Betrieb. Die Arbeiten würden primär durch Angestellte des

Betriebs in [...] ausgeführt.

4. Gegen diesen Entscheid erhob A.___

(nachfolgend Beschwerdeführerin genannt), vertreten durch Rechtsanwältin

Manuela Zimmermann, am 16. Oktober 2020 Beschwerde beim Bürgerrat der

Bürgergemeinde B.___ und beantragte die Pachtlandzuteilung für die nächste

Pachtperiode.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen

angegeben, ihr gehörten vier Grundstücke in B.___ und sie wohne in einer

2-Zimmer-Wohnung auf einem dieser Grundstücke. Selbst wenn sie wöchentlich zu

ihrem Ehemann und den Kindern nach [...] fahre, könne daraus nicht geschlossen

werden, dass ihr Lebensmittelpunkt nicht in B.___ liege. Sie führe den Betrieb

in B.___ selbständig. Dieser sei unabhängig von jenem in [...].

5. Auf Intervention der

Allmendkommission, wonach die Beschwerdeführerin nicht in der 2-Zimmer-Wohnung

ihrer Eltern wohnen könne, teilte sie im Wesentlichen, nunmehr vertreten durch

Rechtsanwalt Michael Ritter, mit, sie wohne in einem Wohnwagen im Schopf des

Hofes. Es sei zu beachten, dass das fragliche Pachtland Grundlage ihrer

Existenz darstelle. Ohne dieses sei ihr Betrieb in B.___ bedroht.

6. Mit Entscheid vom 16. August

2021 wies der Bürgerrat der Bürgergemeinde B.___ die Beschwerde von A.___ ab,

soweit darauf eingetreten wurde.

7.1 Nachdem die Bürgergemeinde B.___

beim Richteramt Thal-Gäu ein Gesuch um Pachtausweisung eingereicht hatte, wies

dieses die Beschwerdeführerin mit Urteil vom 10. August 2021 unter

Strafandrohung an, die fraglichen Grundstücke umgehend zu verlassen und diese

in ordnungsgemässem Zustand an die Bürgergemeinde B.___ zurückzugeben. Eine

dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht mit Urteil vom

22. September 2021 ab.

7.2 Mit Vereinbarung vom

29. September bzw. 7. Oktober 2021 einigten sich die Bürgergemeinde B.___

und die Beschwerdeführerin, dass die Vollstreckung des Urteils betreffend

Pachtlandausweisung bezüglich der Flächen, auf denen noch Zuckerrüben und

Körnermais angepflanzt seien, bis längstens Ende Oktober 2021 aufgeschoben

werde. Danach gingen die Grundstücke zurück an die Bürgergemeinde und die

Beschwerdeführerin habe spätestens ab 1. November 2021 kein Recht mehr, die

Grundstücke zu bewirtschaften. Die Beschwerdeführerin verzichte weiter darauf,

das Urteil des Obergerichts vom 22. September 2021 an das Bundesgericht

weiterzuziehen. Die Bürgergemeinde verpflichtete sich dagegen, eine

eingereichte Strafanzeige zurückzuziehen und die Parteien stellten fest, für

die Zeit vom 1. Oktober 2020 bis und mit 31. Dezember 2021 über keine

Schadenersatzansprüche zu verfügen.

8. Am 10. September 2021 liess die

Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ritter, beim

Volkswirtschaftsdepartement Beschwerde gegen den Entscheid des Bürgerrats vom

16. August 2021 einreichen und die Zuteilung der fraglichen Parzellen per

1. Oktober 2020 für die Dauer von sechs Jahren beantragen. Im Sinne von

vorsorglichen Massnahmen wurde beantragt, es seien die fraglichen Parzellen ab

sofort und während der Dauer des vorliegenden Beschwerdeverfahrens der

Beschwerdeführerin zur Bewirtschaftung zu überlassen. Dieser Verfahrensantrag

sei superprovisorisch anzuordnen.

9. Mit Verfügung vom 29. Oktober

2021 wies das Volkswirtschaftsdepartement den Antrag auf Erlass von

vorsorglichen Massnahmen ab und verwies die Verfahrenskosten ins

Hauptverfahren.

10. Gegen diese Verfügung liess die

Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ritter, am

11. November 2021 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und

folgende Rechtsbegehren stellen:

1. In Gutheissung der Beschwerde sei

Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Volkswirtschaftsdepartements des Kantons

Solothurn vom 29. Oktober 2021 aufzuheben und seien entsprechend dem

Verfahrensantrag gemäss Ziffer 4 der Beschwerde vom 10. September 2021 die

in Ziffer 1 der Beschwerde vom 10. September 2021 aufgeführten Parzellen

ab sofort und während der Dauer des vorliegenden Beschwerdeverfahrens in der

Hauptsache der Beschwerdeführerin zur Bewirtschaftung zu überlassen.

2. Eventualiter sei in Gutheissung der

Beschwerde Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Volkswirtschaftsdepartements

des Kantons Solothurn vom 29. Oktober 2021 aufzuheben und das Verfahren

sei zur Neubeurteilung mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz

zurückzuweisen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

(zzgl. MwSt.) zu Lasten der Bürgergemeinde B.___.

4. Im Sinne von vorsorglichen Massnahmen

seien die in Ziffer 1 der Beschwerde vom 10. September 2021 aufgeführten

Parzellen ab sofort und während der Dauer des vorliegenden Beschwerdeverfahrens

der Beschwerdeführerin zur Bewirtschaftung zu überlassen.

5. Der in Ziffer 4 hievor genannte

Verfahrensantrag sei superprovisorisch anzuordnen.

11. Mit Verfügung vom 15. November

2021 wurde ausgeführt, das Verwaltungsrechtspflegegesetz kenne kein

Superprovisorium. Über die Verfahrensanträge werde nach Eingang der Akten

entschieden.

12. Mit Stellungnahme vom

6. Dezember 2021 beantragte das Volkswirtschaftsdepartement, die

Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, unter Kostenfolge zu

Lasten der Beschwerdeführerin. Es sei keine Parteientschädigung aufzuerlegen.

13. Die Bürgergemeinde B.___ beantragte

mit Stellungnahme vom 6. Dezember 2021, die Beschwerde sei vollumfänglich

abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

14. Mit Verfügung vom 9. Dezember

2021 wurde der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung erteilt.

15. Mit unaufgeforderter Stellungnahme

vom 17. Dezember 2021 liess die Beschwerdeführerin eine abschliessende

Stellungnahme einreichen.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerde gegen die Abweisung

des Antrags um vorsorgliche Massnahmen ist frist- und formgerecht erhoben

worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur

Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12).

Gemäss § 12 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) ist zur Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert,

wer durch eine Verfügung oder einen Entscheid besonders berührt wird und ein

schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die Beschwerde

ist zulässig gegen Entscheide und Verfügungen, durch die eine Sache materiell

oder durch Nichteintreten erledigt worden ist. Vor- und Zwischenentscheide, die

entweder präjudizierlich oder für eine Partei von erheblichem Nachteil sind,

sind Hauptentscheiden gleichgestellt (§ 66 VRG).

Beim vorliegend

angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der das

Verfahren nicht abschliesst. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu

Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) ist dagegen die

Beschwerde nur zulässig, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wieder

gutzumachenden Nachteil bewirken kann oder wenn die Gutheissung der Beschwerde

sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an

Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Beim nicht wieder gutzumachenden

Nachteil im Sinne dieser Bestimmung muss es sich gemäss der Rechtsprechung um

einen Nachteil rechtlicher Natur handeln, der auch durch einen späteren

günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigt werden kann, wogegen

rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung

nicht ausreichen. Die blosse Möglichkeit eines nicht wieder gutzumachenden

Nachteils rechtlicher Natur genügt (vgl. BGE 144 III 475 E. 1.2 S. 479, 142 III

798.

E. 2.2 S. 801, Urteile des Bundesgerichts 4A_50/2019 vom 28. Mai 2019

E. 1.1, 4A_510/2014 vom 23. Juni 2015 E. 2.2.2 je mit Hinweisen).

Zumindest in diesem Umfang muss der Rechtsmittelweg auch im kantonalen

Verfahren gewährleistet sein.

1.2

Die Vorinstanz ist der Meinung, die

Beschwerdeführerin erfahre durch die Nichtanordnung vorsorglicher Massnahmen

keinen nicht wieder gut zu machenden Nachteil, weshalb auf die Beschwerde nicht

einzutreten sei.

1.3

Gemäss Angaben in den Akten hat die

Beschwerdeführerin den elterlichen Betrieb, welcher vorher durch ihren Bruder

bewirtschaftet worden war, per 1. Januar 2015 übernommen. Seither stand

ihr die Pachtfläche von 783.72 Aren zur Bewirtschaftung zur Verfügung. Gemäss

Vereinbarung mit der Bürgergemeinde B.___ hatte sie die Fläche noch bis

31.

Oktober 2021 weiterbewirtschaften dürfen. Darf die Beschwerdeführerin

nun dieses Pachtland, welches eine nicht unerhebliche Grösse aufweist, während

der Dauer des Verfahrens nicht mehr bewirtschaften, entstehen ihr

Ernteausfälle, welche nicht nachgeholt werden können. Es entsteht ihr somit ein

erheblicher Nachteil, der nicht wiedergutgemacht werden kann. Auf die

Beschwerde ist deshalb einzutreten.

2.

Gemäss § 36 Abs. 4 VRG kann die

Beschwerdeinstanz nach Eingang der Beschwerde von Amtes wegen oder auf Begehren

andere vorsorgliche Massnahmen anordnen, um einen

tatsächlichen oder rechtlichen Zustand einstweilen unverändert zu erhalten.

Können vorsorgliche Massnahmen einen erheblichen Schaden bewirken, so kann die

Partei, die das Begehren gestellt hat, unter Androhung des Nichteintretens

verpflichtet werden, innert angemessener Frist Sicherheiten zu leisten.

Der Entscheid über die Anordnung

vorsorglicher Massnahmen setzt (sachliche und zeitliche) Dringlichkeit voraus,

d.h. es muss sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit als notwendig erweisen,

die fraglichen Vorkehren sofort zu treffen, weil sonst die Rechtsdurchsetzung

gefährdet ist. Der Verzicht auf Massnahmen muss einen erheblichen Nachteil

bewirken, der nicht leicht wiedergutzumachen ist. Das bedrohte Interesse kann

ein öffentliches oder ein schutzwürdiges privates sein, wobei ein

tatsächliches, insbesondere wirtschaftliches Interesse genügt. Sodann ist eine

Interessenabwägung vorzunehmen: Erforderlich ist, dass die Abwägung der

öffentlichen und privaten Interessen den Ausschlag für den einstweiligen

Rechtsschutz gibt und dieser verhältnismässig erscheint. Dabei sind nur

diejenigen Auswirkungen der Massnahme zu berücksichtigen, die sich während der

voraussichtlichen Dauer des Hauptverfahrens ergeben. Die Hauptsachenprognose

kann berücksichtigt werden, wenn sie eindeutig ist: Bei erheblichen

tatsächlichen oder rechtlichen Unklarheiten drängt sich Zurückhaltung in der

Anordnung vorsorglicher Massnahmen auf, weil in diesem Fall die erforderlichen

Entscheidgrundlagen im Hauptverfahren erst noch geschaffen werden müssen. Je

zweifelhafter der Verfahrensausgang erscheint, desto höhere Anforderungen sind

an den für die Verfahrensdauer im öffentlichen Interesse zu beseitigenden

Nachteil, die Dringlichkeit und die Verhältnismässigkeit der Anordnung zu

stellen (Hansjörg Seiler in: Bernhard Waldmann / Philippe Weissenberger

[Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], Zürich/Basel/Genf

2016.

Art. 56 VwVG N 27-29).

3.1

Die Vorinstanz führte aus, nach

einer summarischen Prüfung lägen keine objektivierbaren Gründe und Tatsachen

vor, welche für eine Zuteilung des beantragten Pachtlandes an die

Beschwerdeführerin sprechen würden. Ohne (offensichtlich) günstige Prognose in

der Hauptsache sei grundsätzlich von einer vorsorglichen Zuteilung der

beantragten Pachtflächen an die Beschwerdeführerin durch das VWD abzusehen. Es

bestehe keine ernsthafte Gefahr, dass der Entscheid des VWD in der Hauptsache

nicht verwirklicht werden könnte, wenn die vorsorglichen Massnahmen nicht

angeordnet würden. Der Beschwerdeführerin werde dadurch nicht die ganze

Existenzgrundlage entzogen. Es sei eine unerwünschte präjudizielle Bedeutung zu

vermeiden und es solle ohne Vorliegen offensichtlicher Gründe nicht in die

Gemeindeautonomie eingegriffen werden.

3.2

Die Beschwerdeführerin lässt dagegen

vorbringen, sie sei Eigentümerin des [...]hofs in B.___. Die fraglichen

Grundstücke seien seit Januar 2017 an sie verpachtet gewesen. Es seien nun

vorsorgliche Massnahmen zu ergreifen, um diesen Zustand während der Dauer des

Verfahrens aufrecht zu erhalten. Die Beschwerdeführerin sehe sich mit massiven

Widrigkeiten seitens der Beschwerdegegnerin konfrontiert und sei in der

Hauptsache ungleich behandelt worden, weshalb genügend Hinweise auf eine

mögliche Zuteilung des Pachtlandes in der Hauptsache bestünden. Durch die

Anordnung der beantragten vorsorglichen Massnahmen würde der durch den Endentscheid

zu regelnde Zustand weder präjudiziert noch verunmöglicht. Das

Ausweisungsverfahren und die zivilrechtliche Vereinbarung hätten auf das

vorliegende Verfahren keinen Einfluss. Könne die Beschwerdeführerin die

fraglichen Parzellen nicht so schnell wie möglich betreten und bewirtschaften,

könne sie wichtige ausstehende Arbeiten wie das Silieren des noch bestehenden

Grases, die Ansaat des Getreides für den nächsten Frühling sowie das Ausbringen

von Gülle und Mist nicht erledigen und erfahre dadurch einen Nachteil, der

nicht leicht wieder gutzumachen sei. Bei einem Flächenverlust drohten der

Beschwerdeführerin finanzielle Einbussen (Deckungsbeitragsverlust von rund

CHF 47'580.00 und Direktzahlungen von CHF 20'000.00). Im Gegensatz

dazu habe die Gegenpartei keine Vorteile, wenn das Land während der Dauer des

Verfahrens nicht bewirtschaftet werde.

Die Beschwerdegegnerin verletze das Gleichbehandlungsgebot

und den Vertrauensschutz. In anderen Fällen sei auch Pachtland an Personen

zugeteilt worden, die nicht in B.___ Wohnsitz hätten. Mit Entscheid vom

24.

September 2021 sei Pachtland an sechs Personen zugeteilt worden.

Obwohl die Beschwerdeführerin dagegen Beschwerde erhoben habe, würden diese

Flächen bewirtschaftet. Weiter sei einer Person mehr Pachtland zugeteilt

worden, als gemäss Art. 5.2 Ziff. 3 des Allmendreglements zulässig sei, was

aber nicht transparent ausgewiesen worden sei. Gemäss Art. 5.2 Ziff. 1 des

Allmendreglements würden die bisherigen Pächter für die neue Pachtperiode als

angemeldet gelten, wobei die Allmendkommission bei Zweifelsfällen die

Pachtberechtigung überprüfen könne. Bei C.___, der in [...] wohne, sei dies

nicht gemacht worden. Gemäss Ziffer 2 habe bei Neuverpachtung derjenige

Bewerber mit der bisher kleinsten gepachteten Allmendfläche Vorrang. D.___, E.___

und F.___ hätten bereits vor der Zuteilung eine grössere Allmendfläche

gepachtet gehabt als die Beschwerdeführerin. Dies stelle ein weiteres Beispiel

der absolut unerträglichen Verhaltensweise gegenüber der Beschwerdeführerin dar.

3.3

Die Vorinstanz bringt dagegen vor,

die Beschwerdeführerin könne ihre Kulturen mit geringer Einkommensschöpfung

reduzieren, um allfällige finanzielle Einbussen möglichst gering zu halten.

Auch ohne die strittige Pachtfläche habe die Beschwerdeführerin genug

landwirtschaftliche Fläche, um Zuckerrüben anzubauen.

3.4

Die Bürgergemeinde B.___ macht

geltend, es sei nie Thema gewesen, dass die Beschwerdeführerin das Land ab

1.

November 2021 weiterbewirtschafte. Sonst hätte man mit ihr keine

entsprechende Vereinbarung abgeschlossen. Die Bürgergemeinde sei nicht gewillt,

die Beschwerdeführerin länger auf ihren Feldern zu dulden. Primär, weil ihre

beim VWD geltend gemachten Beschwerdegründe (angeblicher Wohnsitz etc.) klar

nicht zutreffen würden, aber auch wegen der Art und Weise der Bewirtschaftung.

Das Land sei verunkrautet und in einem Zustand, welchen die Bürgergemeinde

nicht akzeptiere. Der Beschwerdeführerin gehe es offensichtlich primär darum,

für diese Flächen Direktzahlungen zu beziehen. Mit der abgeschlossenen

Vereinbarung hätte nicht nur das Zivilverfahren betreffend Pachtausweisung

abgeschlossen werden sollen, sondern auch die weiteren sich stellenden Fragen

betreffend weitere Bewirtschaftung. Die Beschwerdeführerin wohne klar nicht in B.___,

sondern in [...]. Es gehe nicht darum, einen rechtlichen Zustand einstweilen

aufrecht zu erhalten. Das Pachtverhältnis sei unbestritten Ende September 2020

beendet worden. Es sei nicht abschätzbar, wie lange das Verfahren vor dem VWD

andauern werde und es sei der Bürgergemeinde nicht zumutbar, die

Beschwerdeführerin noch ein weiteres Jahr auf ihrem Land zu dulden. Würde ihr

Entscheid schlussendlich bestätigt werden, müsste auf dem Land «aufgeräumt» und

der entstandene Schaden behoben werden. Die Bürgergemeinde sei stets bemüht,

alle Pächter gleich zu behandeln. Selbst wenn aber einmal in einem Einzelfall

vom Allmendreglement abgewichen werde bei einer Vergabe, könne die

Beschwerdeführerin nichts daraus ableiten. Es treffe nicht zu, dass auf einer

der fraglichen Parzellen Winterweizen angesät oder geerntet worden sei. Der vom

VWD angenommene «Deckungsbeitragsverlust» sei daher nicht zu beanstanden.

Ohnehin frage es sich, ob es sich bei den behaupteten, rein monetären

Nachteilen der Beschwerdeführerin um nicht leicht bzw. überhaupt nicht wieder

gutzumachende Nachteile handle, welche die Anordnung vorsorglicher Massnahmen

rechtfertige. Auf der anderen Seite hätte die Bürgergemeinde mit Landschäden zu

rechnen. Der Stellungnahme wurde eine Bestandesaufnahme der Felder von [...]

vom Bildungszentrum Wallierhof vom 11. November 2021 beigelegt, welche den

Zustand der Felder und insbesondere die starke Verunkrautung beschreibt. Weiter

wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin dürfe die Parzellen nicht mehr

betreten. Die Bürgergemeinde habe das bestehende Gras ernten und abführen

lassen. Es treffe nicht zu, dass C.___ mehr als 200 Aren zugeteilt erhalten

habe. Die Parzelle Nr. 11 werde weiterhin von G.___ bewirtschaftet. Weiter sei

festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin die Parzelle Nr. 11.1 in

Unterpacht bewirtschafte und darauf noch immer Körnermais stehe. Sie stehe

deshalb dem Pächter C.___ nicht zur Verfügung. Es treffe nicht zu, dass drei

andere Landwirte eine grössere Fläche bewirtschafteten als die

Beschwerdeführerin. Deren Fläche sei mit 783.72 Aren grösser als die der

anderen drei Landwirte. Die Beschwerdeführerin werde somit nicht ungleich

behandelt. Es bestehe kein Grund zum Erlass der beantragten vorsorglichen

Massnahmen.

3.5

Die Beschwerdeführerin hielt mit

ihren abschliessenden Bemerkungen an ihrer Beschwerde fest. Die

Bestandesaufnahme der Felder sei durch die Allmendkommission in Auftrag gegeben

worden und dürfe im vorliegenden Verfahren aufgrund einer Gehörsverletzung nicht

beachtet werden. Die Verunkrautung sei insbesondere den Fernhaltemassnahmen der

Beschwerdegegnerin und dem nassen Sommer geschuldet. Damit sich das

Verwaltungsgericht selbst ein Bild machen könne, werde ein Augenschein

beantragt.

4.

Wie bereits bei der Eintretensfrage

erwähnt, erleidet die Beschwerdeführerin vorliegend Ernteausfälle, wenn sie die

Pachtflächen nicht weiterbewirtschaften kann, wodurch ihr ein wirtschaftlicher

Schaden entsteht. Je nachdem, womit sie die Felder ansäen will, kann auch

Dringlichkeit gegeben sein. Wie die Vorinstanz aber richtig erkannt hat, ist

die vorsorgliche Pachtlandzuteilung aufgrund der negativen Hauptsachenprognose

nicht angezeigt. Nach summarischer Prüfung der Akten, inkl. der durch die

Bürgergemeinde vorgenommenen Abklärungen, kann nicht davon ausgegangen werden,

dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen gemäss Allmendreglement erfüllen

würde, um als Pächterin anspruchsberechtigt zu sein. Sollte dies gemäss

Behauptungen der Beschwerdeführerin auch auf andere Pächter zutreffen, - wovon

gemäss den Akten nicht auszugehen ist – ändert dies nichts an dieser

Beurteilung. Durch die Verweigerung der vorsorglichen Pachtlandzuteilung wird

der Ausgang des Verfahrens nicht präjudiziert, da dies nicht bedeutet, dass die

Felder weiterverpachtet und durch andere angepflanzt würden. Umgekehrt würde

jedoch durch die vorsorgliche Pachtlandzuteilung an die Beschwerdeführerin ein

gewisses Präjudiz geschaffen, indem die Felder der Beschwerdegegnerin nach der

Bepflanzung durch die Beschwerdeführerin wieder für eine gewisse Dauer nicht

mehr zur Verfügung stünden. Die Voraussetzungen zur Anordnung der beantragten

vorsorglichen Massnahmen sind somit klar nicht erfüllt.

5.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu

bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00

festzusetzen sind. Die Kosten sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss von

CHF 1'500.00 zu verrechnen, und der Beschwerdeführerin ist ein Betrag von

CHF 500.00 zurückzuerstatten.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 1'000.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann