VWBES.2021.452
Pachtlandvergabe
10. Januar 2022Deutsch15 min
I.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 10. Januar 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Werner
Oberrichterin Weber-Probst
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ritter,
Beschwerdeführerin
gegen
1. Volkswirtschaftsdepartement,
2. Bürgergemeinde
B.___,
3. Allmendkommission
der Bürgergemeinde B.___,
Beschwerdegegner
betreffend Pachtlandvergabe
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit «Vertrag für eine verkürzte
Pachtdauer» überliess die Bürgergemeinde B.___ Grundstücke mit einer Fläche von
insgesamt 783.72 Aren an A.___ zur Bewirtschaftung vom 1. Januar 2017 bis
30. September 2020. Dabei wurde vereinbart, dass der Vertrag nach Ablauf
der Pachtperiode als gekündigt gelte.
2. Mit Schreiben vom 30. September
2020 bekundete A.___ gegenüber der Allmendkommission ihr Interesse, die bisher
gepachteten Parzellen vom 1. Oktober 2020 bis 30. September 2026
weiterzupachten.
3. Am 2. Oktober 2020 entschied die
Allmendkommission Folgendes:
1. Die Weiterführung des Pachtverhältnisses
wird aufgrund der Nichterfüllung der Anspruchsberechtigung gemäss
Allmendreglement Ziff. 3.2 Bst. d und Ziff. 3.1 Bst. b abgelehnt.
2. A.___ werden keine Pachtflächen mehr
zugeteilt.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen
angegeben, A.___ erfülle das Wohnsitzerfordernis nicht. Sie wohne in [...] und
nicht in B.___. Weiter handle es sich auch nicht um einen eigen- resp.
selbständig geführten Betrieb. Die Arbeiten würden primär durch Angestellte des
Betriebs in [...] ausgeführt.
4. Gegen diesen Entscheid erhob A.___
(nachfolgend Beschwerdeführerin genannt), vertreten durch Rechtsanwältin
Manuela Zimmermann, am 16. Oktober 2020 Beschwerde beim Bürgerrat der
Bürgergemeinde B.___ und beantragte die Pachtlandzuteilung für die nächste
Pachtperiode.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen
angegeben, ihr gehörten vier Grundstücke in B.___ und sie wohne in einer
2-Zimmer-Wohnung auf einem dieser Grundstücke. Selbst wenn sie wöchentlich zu
ihrem Ehemann und den Kindern nach [...] fahre, könne daraus nicht geschlossen
werden, dass ihr Lebensmittelpunkt nicht in B.___ liege. Sie führe den Betrieb
in B.___ selbständig. Dieser sei unabhängig von jenem in [...].
5. Auf Intervention der
Allmendkommission, wonach die Beschwerdeführerin nicht in der 2-Zimmer-Wohnung
ihrer Eltern wohnen könne, teilte sie im Wesentlichen, nunmehr vertreten durch
Rechtsanwalt Michael Ritter, mit, sie wohne in einem Wohnwagen im Schopf des
Hofes. Es sei zu beachten, dass das fragliche Pachtland Grundlage ihrer
Existenz darstelle. Ohne dieses sei ihr Betrieb in B.___ bedroht.
6. Mit Entscheid vom 16. August
2021 wies der Bürgerrat der Bürgergemeinde B.___ die Beschwerde von A.___ ab,
soweit darauf eingetreten wurde.
7.1 Nachdem die Bürgergemeinde B.___
beim Richteramt Thal-Gäu ein Gesuch um Pachtausweisung eingereicht hatte, wies
dieses die Beschwerdeführerin mit Urteil vom 10. August 2021 unter
Strafandrohung an, die fraglichen Grundstücke umgehend zu verlassen und diese
in ordnungsgemässem Zustand an die Bürgergemeinde B.___ zurückzugeben. Eine
dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht mit Urteil vom
22. September 2021 ab.
7.2 Mit Vereinbarung vom
29. September bzw. 7. Oktober 2021 einigten sich die Bürgergemeinde B.___
und die Beschwerdeführerin, dass die Vollstreckung des Urteils betreffend
Pachtlandausweisung bezüglich der Flächen, auf denen noch Zuckerrüben und
Körnermais angepflanzt seien, bis längstens Ende Oktober 2021 aufgeschoben
werde. Danach gingen die Grundstücke zurück an die Bürgergemeinde und die
Beschwerdeführerin habe spätestens ab 1. November 2021 kein Recht mehr, die
Grundstücke zu bewirtschaften. Die Beschwerdeführerin verzichte weiter darauf,
das Urteil des Obergerichts vom 22. September 2021 an das Bundesgericht
weiterzuziehen. Die Bürgergemeinde verpflichtete sich dagegen, eine
eingereichte Strafanzeige zurückzuziehen und die Parteien stellten fest, für
die Zeit vom 1. Oktober 2020 bis und mit 31. Dezember 2021 über keine
Schadenersatzansprüche zu verfügen.
8. Am 10. September 2021 liess die
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ritter, beim
Volkswirtschaftsdepartement Beschwerde gegen den Entscheid des Bürgerrats vom
16. August 2021 einreichen und die Zuteilung der fraglichen Parzellen per
1. Oktober 2020 für die Dauer von sechs Jahren beantragen. Im Sinne von
vorsorglichen Massnahmen wurde beantragt, es seien die fraglichen Parzellen ab
sofort und während der Dauer des vorliegenden Beschwerdeverfahrens der
Beschwerdeführerin zur Bewirtschaftung zu überlassen. Dieser Verfahrensantrag
sei superprovisorisch anzuordnen.
9. Mit Verfügung vom 29. Oktober
2021 wies das Volkswirtschaftsdepartement den Antrag auf Erlass von
vorsorglichen Massnahmen ab und verwies die Verfahrenskosten ins
Hauptverfahren.
10. Gegen diese Verfügung liess die
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ritter, am
11. November 2021 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und
folgende Rechtsbegehren stellen:
1. In Gutheissung der Beschwerde sei
Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Volkswirtschaftsdepartements des Kantons
Solothurn vom 29. Oktober 2021 aufzuheben und seien entsprechend dem
Verfahrensantrag gemäss Ziffer 4 der Beschwerde vom 10. September 2021 die
in Ziffer 1 der Beschwerde vom 10. September 2021 aufgeführten Parzellen
ab sofort und während der Dauer des vorliegenden Beschwerdeverfahrens in der
Hauptsache der Beschwerdeführerin zur Bewirtschaftung zu überlassen.
2. Eventualiter sei in Gutheissung der
Beschwerde Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Volkswirtschaftsdepartements
des Kantons Solothurn vom 29. Oktober 2021 aufzuheben und das Verfahren
sei zur Neubeurteilung mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
(zzgl. MwSt.) zu Lasten der Bürgergemeinde B.___.
4. Im Sinne von vorsorglichen Massnahmen
seien die in Ziffer 1 der Beschwerde vom 10. September 2021 aufgeführten
Parzellen ab sofort und während der Dauer des vorliegenden Beschwerdeverfahrens
der Beschwerdeführerin zur Bewirtschaftung zu überlassen.
5. Der in Ziffer 4 hievor genannte
Verfahrensantrag sei superprovisorisch anzuordnen.
11. Mit Verfügung vom 15. November
2021 wurde ausgeführt, das Verwaltungsrechtspflegegesetz kenne kein
Superprovisorium. Über die Verfahrensanträge werde nach Eingang der Akten
entschieden.
12. Mit Stellungnahme vom
6. Dezember 2021 beantragte das Volkswirtschaftsdepartement, die
Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, unter Kostenfolge zu
Lasten der Beschwerdeführerin. Es sei keine Parteientschädigung aufzuerlegen.
13. Die Bürgergemeinde B.___ beantragte
mit Stellungnahme vom 6. Dezember 2021, die Beschwerde sei vollumfänglich
abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
14. Mit Verfügung vom 9. Dezember
2021 wurde der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung erteilt.
15. Mit unaufgeforderter Stellungnahme
vom 17. Dezember 2021 liess die Beschwerdeführerin eine abschliessende
Stellungnahme einreichen.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerde gegen die Abweisung
des Antrags um vorsorgliche Massnahmen ist frist- und formgerecht erhoben
worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur
Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12).
Gemäss § 12 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) ist zur Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert,
wer durch eine Verfügung oder einen Entscheid besonders berührt wird und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die Beschwerde
ist zulässig gegen Entscheide und Verfügungen, durch die eine Sache materiell
oder durch Nichteintreten erledigt worden ist. Vor- und Zwischenentscheide, die
entweder präjudizierlich oder für eine Partei von erheblichem Nachteil sind,
sind Hauptentscheiden gleichgestellt (§ 66 VRG).
Beim vorliegend
angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der das
Verfahren nicht abschliesst. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu
Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) ist dagegen die
Beschwerde nur zulässig, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil bewirken kann oder wenn die Gutheissung der Beschwerde
sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an
Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Beim nicht wieder gutzumachenden
Nachteil im Sinne dieser Bestimmung muss es sich gemäss der Rechtsprechung um
einen Nachteil rechtlicher Natur handeln, der auch durch einen späteren
günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigt werden kann, wogegen
rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung
nicht ausreichen. Die blosse Möglichkeit eines nicht wieder gutzumachenden
Nachteils rechtlicher Natur genügt (vgl. BGE 144 III 475 E. 1.2 S. 479, 142 III
798.
E. 2.2 S. 801, Urteile des Bundesgerichts 4A_50/2019 vom 28. Mai 2019
E. 1.1, 4A_510/2014 vom 23. Juni 2015 E. 2.2.2 je mit Hinweisen).
Zumindest in diesem Umfang muss der Rechtsmittelweg auch im kantonalen
Verfahren gewährleistet sein.
1.2
Die Vorinstanz ist der Meinung, die
Beschwerdeführerin erfahre durch die Nichtanordnung vorsorglicher Massnahmen
keinen nicht wieder gut zu machenden Nachteil, weshalb auf die Beschwerde nicht
einzutreten sei.
1.3
Gemäss Angaben in den Akten hat die
Beschwerdeführerin den elterlichen Betrieb, welcher vorher durch ihren Bruder
bewirtschaftet worden war, per 1. Januar 2015 übernommen. Seither stand
ihr die Pachtfläche von 783.72 Aren zur Bewirtschaftung zur Verfügung. Gemäss
Vereinbarung mit der Bürgergemeinde B.___ hatte sie die Fläche noch bis
31.
Oktober 2021 weiterbewirtschaften dürfen. Darf die Beschwerdeführerin
nun dieses Pachtland, welches eine nicht unerhebliche Grösse aufweist, während
der Dauer des Verfahrens nicht mehr bewirtschaften, entstehen ihr
Ernteausfälle, welche nicht nachgeholt werden können. Es entsteht ihr somit ein
erheblicher Nachteil, der nicht wiedergutgemacht werden kann. Auf die
Beschwerde ist deshalb einzutreten.
2.
Gemäss § 36 Abs. 4 VRG kann die
Beschwerdeinstanz nach Eingang der Beschwerde von Amtes wegen oder auf Begehren
andere vorsorgliche Massnahmen anordnen, um einen
tatsächlichen oder rechtlichen Zustand einstweilen unverändert zu erhalten.
Können vorsorgliche Massnahmen einen erheblichen Schaden bewirken, so kann die
Partei, die das Begehren gestellt hat, unter Androhung des Nichteintretens
verpflichtet werden, innert angemessener Frist Sicherheiten zu leisten.
Der Entscheid über die Anordnung
vorsorglicher Massnahmen setzt (sachliche und zeitliche) Dringlichkeit voraus,
d.h. es muss sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit als notwendig erweisen,
die fraglichen Vorkehren sofort zu treffen, weil sonst die Rechtsdurchsetzung
gefährdet ist. Der Verzicht auf Massnahmen muss einen erheblichen Nachteil
bewirken, der nicht leicht wiedergutzumachen ist. Das bedrohte Interesse kann
ein öffentliches oder ein schutzwürdiges privates sein, wobei ein
tatsächliches, insbesondere wirtschaftliches Interesse genügt. Sodann ist eine
Interessenabwägung vorzunehmen: Erforderlich ist, dass die Abwägung der
öffentlichen und privaten Interessen den Ausschlag für den einstweiligen
Rechtsschutz gibt und dieser verhältnismässig erscheint. Dabei sind nur
diejenigen Auswirkungen der Massnahme zu berücksichtigen, die sich während der
voraussichtlichen Dauer des Hauptverfahrens ergeben. Die Hauptsachenprognose
kann berücksichtigt werden, wenn sie eindeutig ist: Bei erheblichen
tatsächlichen oder rechtlichen Unklarheiten drängt sich Zurückhaltung in der
Anordnung vorsorglicher Massnahmen auf, weil in diesem Fall die erforderlichen
Entscheidgrundlagen im Hauptverfahren erst noch geschaffen werden müssen. Je
zweifelhafter der Verfahrensausgang erscheint, desto höhere Anforderungen sind
an den für die Verfahrensdauer im öffentlichen Interesse zu beseitigenden
Nachteil, die Dringlichkeit und die Verhältnismässigkeit der Anordnung zu
stellen (Hansjörg Seiler in: Bernhard Waldmann / Philippe Weissenberger
[Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], Zürich/Basel/Genf
2016.
Art. 56 VwVG N 27-29).
3.1
Die Vorinstanz führte aus, nach
einer summarischen Prüfung lägen keine objektivierbaren Gründe und Tatsachen
vor, welche für eine Zuteilung des beantragten Pachtlandes an die
Beschwerdeführerin sprechen würden. Ohne (offensichtlich) günstige Prognose in
der Hauptsache sei grundsätzlich von einer vorsorglichen Zuteilung der
beantragten Pachtflächen an die Beschwerdeführerin durch das VWD abzusehen. Es
bestehe keine ernsthafte Gefahr, dass der Entscheid des VWD in der Hauptsache
nicht verwirklicht werden könnte, wenn die vorsorglichen Massnahmen nicht
angeordnet würden. Der Beschwerdeführerin werde dadurch nicht die ganze
Existenzgrundlage entzogen. Es sei eine unerwünschte präjudizielle Bedeutung zu
vermeiden und es solle ohne Vorliegen offensichtlicher Gründe nicht in die
Gemeindeautonomie eingegriffen werden.
3.2
Die Beschwerdeführerin lässt dagegen
vorbringen, sie sei Eigentümerin des [...]hofs in B.___. Die fraglichen
Grundstücke seien seit Januar 2017 an sie verpachtet gewesen. Es seien nun
vorsorgliche Massnahmen zu ergreifen, um diesen Zustand während der Dauer des
Verfahrens aufrecht zu erhalten. Die Beschwerdeführerin sehe sich mit massiven
Widrigkeiten seitens der Beschwerdegegnerin konfrontiert und sei in der
Hauptsache ungleich behandelt worden, weshalb genügend Hinweise auf eine
mögliche Zuteilung des Pachtlandes in der Hauptsache bestünden. Durch die
Anordnung der beantragten vorsorglichen Massnahmen würde der durch den Endentscheid
zu regelnde Zustand weder präjudiziert noch verunmöglicht. Das
Ausweisungsverfahren und die zivilrechtliche Vereinbarung hätten auf das
vorliegende Verfahren keinen Einfluss. Könne die Beschwerdeführerin die
fraglichen Parzellen nicht so schnell wie möglich betreten und bewirtschaften,
könne sie wichtige ausstehende Arbeiten wie das Silieren des noch bestehenden
Grases, die Ansaat des Getreides für den nächsten Frühling sowie das Ausbringen
von Gülle und Mist nicht erledigen und erfahre dadurch einen Nachteil, der
nicht leicht wieder gutzumachen sei. Bei einem Flächenverlust drohten der
Beschwerdeführerin finanzielle Einbussen (Deckungsbeitragsverlust von rund
CHF 47'580.00 und Direktzahlungen von CHF 20'000.00). Im Gegensatz
dazu habe die Gegenpartei keine Vorteile, wenn das Land während der Dauer des
Verfahrens nicht bewirtschaftet werde.
Die Beschwerdegegnerin verletze das Gleichbehandlungsgebot
und den Vertrauensschutz. In anderen Fällen sei auch Pachtland an Personen
zugeteilt worden, die nicht in B.___ Wohnsitz hätten. Mit Entscheid vom
24.
September 2021 sei Pachtland an sechs Personen zugeteilt worden.
Obwohl die Beschwerdeführerin dagegen Beschwerde erhoben habe, würden diese
Flächen bewirtschaftet. Weiter sei einer Person mehr Pachtland zugeteilt
worden, als gemäss Art. 5.2 Ziff. 3 des Allmendreglements zulässig sei, was
aber nicht transparent ausgewiesen worden sei. Gemäss Art. 5.2 Ziff. 1 des
Allmendreglements würden die bisherigen Pächter für die neue Pachtperiode als
angemeldet gelten, wobei die Allmendkommission bei Zweifelsfällen die
Pachtberechtigung überprüfen könne. Bei C.___, der in [...] wohne, sei dies
nicht gemacht worden. Gemäss Ziffer 2 habe bei Neuverpachtung derjenige
Bewerber mit der bisher kleinsten gepachteten Allmendfläche Vorrang. D.___, E.___
und F.___ hätten bereits vor der Zuteilung eine grössere Allmendfläche
gepachtet gehabt als die Beschwerdeführerin. Dies stelle ein weiteres Beispiel
der absolut unerträglichen Verhaltensweise gegenüber der Beschwerdeführerin dar.
3.3
Die Vorinstanz bringt dagegen vor,
die Beschwerdeführerin könne ihre Kulturen mit geringer Einkommensschöpfung
reduzieren, um allfällige finanzielle Einbussen möglichst gering zu halten.
Auch ohne die strittige Pachtfläche habe die Beschwerdeführerin genug
landwirtschaftliche Fläche, um Zuckerrüben anzubauen.
3.4
Die Bürgergemeinde B.___ macht
geltend, es sei nie Thema gewesen, dass die Beschwerdeführerin das Land ab
1.
November 2021 weiterbewirtschafte. Sonst hätte man mit ihr keine
entsprechende Vereinbarung abgeschlossen. Die Bürgergemeinde sei nicht gewillt,
die Beschwerdeführerin länger auf ihren Feldern zu dulden. Primär, weil ihre
beim VWD geltend gemachten Beschwerdegründe (angeblicher Wohnsitz etc.) klar
nicht zutreffen würden, aber auch wegen der Art und Weise der Bewirtschaftung.
Das Land sei verunkrautet und in einem Zustand, welchen die Bürgergemeinde
nicht akzeptiere. Der Beschwerdeführerin gehe es offensichtlich primär darum,
für diese Flächen Direktzahlungen zu beziehen. Mit der abgeschlossenen
Vereinbarung hätte nicht nur das Zivilverfahren betreffend Pachtausweisung
abgeschlossen werden sollen, sondern auch die weiteren sich stellenden Fragen
betreffend weitere Bewirtschaftung. Die Beschwerdeführerin wohne klar nicht in B.___,
sondern in [...]. Es gehe nicht darum, einen rechtlichen Zustand einstweilen
aufrecht zu erhalten. Das Pachtverhältnis sei unbestritten Ende September 2020
beendet worden. Es sei nicht abschätzbar, wie lange das Verfahren vor dem VWD
andauern werde und es sei der Bürgergemeinde nicht zumutbar, die
Beschwerdeführerin noch ein weiteres Jahr auf ihrem Land zu dulden. Würde ihr
Entscheid schlussendlich bestätigt werden, müsste auf dem Land «aufgeräumt» und
der entstandene Schaden behoben werden. Die Bürgergemeinde sei stets bemüht,
alle Pächter gleich zu behandeln. Selbst wenn aber einmal in einem Einzelfall
vom Allmendreglement abgewichen werde bei einer Vergabe, könne die
Beschwerdeführerin nichts daraus ableiten. Es treffe nicht zu, dass auf einer
der fraglichen Parzellen Winterweizen angesät oder geerntet worden sei. Der vom
VWD angenommene «Deckungsbeitragsverlust» sei daher nicht zu beanstanden.
Ohnehin frage es sich, ob es sich bei den behaupteten, rein monetären
Nachteilen der Beschwerdeführerin um nicht leicht bzw. überhaupt nicht wieder
gutzumachende Nachteile handle, welche die Anordnung vorsorglicher Massnahmen
rechtfertige. Auf der anderen Seite hätte die Bürgergemeinde mit Landschäden zu
rechnen. Der Stellungnahme wurde eine Bestandesaufnahme der Felder von [...]
vom Bildungszentrum Wallierhof vom 11. November 2021 beigelegt, welche den
Zustand der Felder und insbesondere die starke Verunkrautung beschreibt. Weiter
wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin dürfe die Parzellen nicht mehr
betreten. Die Bürgergemeinde habe das bestehende Gras ernten und abführen
lassen. Es treffe nicht zu, dass C.___ mehr als 200 Aren zugeteilt erhalten
habe. Die Parzelle Nr. 11 werde weiterhin von G.___ bewirtschaftet. Weiter sei
festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin die Parzelle Nr. 11.1 in
Unterpacht bewirtschafte und darauf noch immer Körnermais stehe. Sie stehe
deshalb dem Pächter C.___ nicht zur Verfügung. Es treffe nicht zu, dass drei
andere Landwirte eine grössere Fläche bewirtschafteten als die
Beschwerdeführerin. Deren Fläche sei mit 783.72 Aren grösser als die der
anderen drei Landwirte. Die Beschwerdeführerin werde somit nicht ungleich
behandelt. Es bestehe kein Grund zum Erlass der beantragten vorsorglichen
Massnahmen.
3.5
Die Beschwerdeführerin hielt mit
ihren abschliessenden Bemerkungen an ihrer Beschwerde fest. Die
Bestandesaufnahme der Felder sei durch die Allmendkommission in Auftrag gegeben
worden und dürfe im vorliegenden Verfahren aufgrund einer Gehörsverletzung nicht
beachtet werden. Die Verunkrautung sei insbesondere den Fernhaltemassnahmen der
Beschwerdegegnerin und dem nassen Sommer geschuldet. Damit sich das
Verwaltungsgericht selbst ein Bild machen könne, werde ein Augenschein
beantragt.
4.
Wie bereits bei der Eintretensfrage
erwähnt, erleidet die Beschwerdeführerin vorliegend Ernteausfälle, wenn sie die
Pachtflächen nicht weiterbewirtschaften kann, wodurch ihr ein wirtschaftlicher
Schaden entsteht. Je nachdem, womit sie die Felder ansäen will, kann auch
Dringlichkeit gegeben sein. Wie die Vorinstanz aber richtig erkannt hat, ist
die vorsorgliche Pachtlandzuteilung aufgrund der negativen Hauptsachenprognose
nicht angezeigt. Nach summarischer Prüfung der Akten, inkl. der durch die
Bürgergemeinde vorgenommenen Abklärungen, kann nicht davon ausgegangen werden,
dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen gemäss Allmendreglement erfüllen
würde, um als Pächterin anspruchsberechtigt zu sein. Sollte dies gemäss
Behauptungen der Beschwerdeführerin auch auf andere Pächter zutreffen, - wovon
gemäss den Akten nicht auszugehen ist – ändert dies nichts an dieser
Beurteilung. Durch die Verweigerung der vorsorglichen Pachtlandzuteilung wird
der Ausgang des Verfahrens nicht präjudiziert, da dies nicht bedeutet, dass die
Felder weiterverpachtet und durch andere angepflanzt würden. Umgekehrt würde
jedoch durch die vorsorgliche Pachtlandzuteilung an die Beschwerdeführerin ein
gewisses Präjudiz geschaffen, indem die Felder der Beschwerdegegnerin nach der
Bepflanzung durch die Beschwerdeführerin wieder für eine gewisse Dauer nicht
mehr zur Verfügung stünden. Die Voraussetzungen zur Anordnung der beantragten
vorsorglichen Massnahmen sind somit klar nicht erfüllt.
5.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu
bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00
festzusetzen sind. Die Kosten sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
CHF 1'500.00 zu verrechnen, und der Beschwerdeführerin ist ein Betrag von
CHF 500.00 zurückzuerstatten.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 1'000.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann