VWBES.2021.454
bedingte Entlassung
26. Januar 2022Deutsch15 min
I.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 26. Januar 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Werner
Oberrichterin Weber-Probst
Gerichtsschreiberin Gottesman
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Amt für
Justizvollzug,
Beschwerdegegner
betreffend bedingte
Entlassung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Bei A.___ (geb. [...] 1947, aus Deutschland)
werden folgende Urteile vollzogen:
·
Urteil 460 15 136
Kantonsgericht Basel-Landschaft, 22. März 2016,
Diebstahl (mehrfache Begehung),
gewerbsmässiger Diebstahl, Sachbeschädigung (mehrfache Begehung),
Hausfriedensbruch (mehrfache Begehung), rechtswidrige Einreise, rechtswidriger
Aufenthalt,
Freiheitsstrafe 6 Jahre,
Untersuchungshaft 744 Tage.
Sicherheitsdirektion des Kantons
Basel-Landschaft, 6. November 2018:
Bedingte Entlassung am 16. November
2018, Probezeit bis 8. März 2020, Reststrafe 478 Tage.
Obergericht des Kantons Solothurn,
7. September 2021: Widerruf der bedingten Entlassung, Gesamtstrafe
(siehe nachfolgend).
·
Urteil STBER.2021.19
Obergericht des Kantons Solothurn, 7. September 2021, Widerhandlung gegen
das Ausländer- und Integrationsgesetz durch Missachtung des Einreiseverbots und
durch rechtswidrigen Aufenthalt, Hinderung einer Amtshandlung, Diebstahl und
Hausfriedensbruch, versuchter Diebstahl sowie Hausfriedensbruch,
37 Monate Freiheitsstrafe, unter
Anrechnung von 683 Tagen Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
10 Tagessätze zu je CHF 10.00
Geldstrafe,
Landesverweisung 15 Jahre.
Gesamtstrafe mit Widerruf der von der
Sicherheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft am 6. November 2018 für
eine Reststrafe von 478 Tagen gewährten bedingten Entlassung aus dem
Strafvollzug per 16. November 2018.
Das Urteil des Obergerichts vom
7. September 2021 wurde mit seiner Ausfällung rechtskräftig.
2. Zwei Drittel der Strafe und damit
frühester Zeitpunkt für eine bedingte Entlassung waren am 13. November
2021 erreicht. Das ordentliche Strafende fällt auf den 24. November 2022.
3. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs
verweigerte das Amt für Justizvollzug (nachfolgend AJUV genannt) mit Verfügung
vom 4. November 2021 A.___ die bedingte Entlassung auf den 13. November
2021.
4. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer
genannt) gelangte daraufhin am 10. November 2021 mit Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und stellte folgende Anträge:
1. Es sei die Verfügung (hier beigegeben)
wegen krasser Rechtsfehler in der Beurteilung (Seite 4 z.B. legalprognostische,
positive Faktoren), wie dann, ganz besonders, in der formalen Vorgehensweise
bei der Erstellung der gesamten Verfügung, aufzuheben und zur erneuten
Beurteilung an das zuständige Amt zurückzuverweisen und es sei, zur Vermeidung
krasser Rechtsnachteile, das zuständige Amt anzuweisen, meine sofortige
Entlassung nach den Vorschriften des Art. 86 StGB vorzunehmen.
2. Mir sei für das erlittene Unrecht,
begangen durch krasse Willkürakte – wie sie hier im Nachgang erläutert werden –
eine entsprechende Genugtuung zu entrichten, deren Höhe das Amt nach
pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen hat.
3. Die Kosten des Verfahrens sind der
Justizkasse zu überbinden.
5. Mit Präsidialverfügung vom
18. November 2021 wurde dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem
Verwaltungsgericht die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.
6. Mit Eingabe vom 23. November
2021 reichte der Beschwerdeführer ein weiteres Schriftstück zu den Akten.
7. Am 29. November 2021 äusserte
sich der Beschwerdeführer erneut und beantragte, das gesamte Verwaltungsgericht
habe in den Ausstand zu treten.
8. Mit Vernehmlassung vom
7. Dezember 2021 schloss das Amt für Justizvollzug auf Abweisung der
Beschwerde.
9. Der Beschwerdeführer nahm am 9. und
15. Dezember 2021 sowie am 6. und 14. Januar 2022 erneut
Stellung in der Sache.
10. Auf die Ausführungen der Parteien
wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 36 Abs. 2 Gesetz über
den Justizvollzug [JUVG, BGS 331.11] sowie § 49 Gerichtsorganisationsgesetz
[GO, BGS 125.12]). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und
damit zur Beschwerde legitimiert. Soweit
der Beschwerdeführer vom AJUV eine Genugtuung verlangt (Ziffer 2 der Anträge),
kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Dieses Begehren ist vom
Streitgegenstand nicht erfasst. Im Übrigen ist auf die Beschwerde grundsätzlich
einzutreten.
2.1
Mit Eingabe vom 29. November
2021.
verlangte der Beschwerdeführer erstmals, das gesamte Verwaltungsgericht
habe in den Ausstand zu treten, da sowohl das Verwaltungsgericht als auch die
Straf- und Beschwerdekammer dieselbe Adresse im selben Gebäude hätten. Das
bringe mit sich, dass gegebenenfalls – wie im vorliegenden Fall gegeben – alle
damit befassten Gerichtspersonen zusammenhocken würden. Nunmehr zu glauben,
dass unter solchen Gegebenheiten immer noch eine professionelle Distanz gegeben
sei, sei nicht nur unzutreffend, es sei gar dumm-naiv. Das Vertrauen in die
eigentlich zwingend erforderliche Unvoreingenommenheit respektive Neutralität
der involvierten Gerichtsmitglieder sei verloren gegangen.
2.2
Pauschale Ausstandsgesuche gegen
eine Behörde als Ganzes sind grundsätzlich nicht zulässig. Rekusationsersuchen
haben sich auf einzelne Mitglieder der Behörde zu beziehen, und der Gesuchsteller
hat eine persönliche Befangenheit der betreffenden Personen aufgrund von
Tatsachen konkret glaubhaft zu machen. Ein formal gegen eine Gesamtbehörde
gerichtetes Ersuchen kann daher in aller Regel nur entgegengenommen werden,
wenn im Ausstandsbegehren Befangenheitsgründe gegen alle Einzelmitglieder
ausreichend substanziiert werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_97/2017 vom
7.
Juni 2017, E. 3.2). Eine pauschale Ablehnung aller Mitglieder einer
Dispositiv
Gerichtsbehörde, wie es der Beschwerdeführer verlangt, ist demnach nicht
zulässig. Das Begehren richtet sich auch nicht gegen konkrete Personen. Auf das
offensichtlich unsubstantiierte Ausstandsgesuch ist demnach nicht einzutreten.
3. Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss
eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101]), weil das
Amt für Justizvollzug ihn nicht angehört habe, bevor es die bedingte Entlassung
verweigerte. Das Gespräch mit der Fallverantwortlichen sei keine Anhörung im
Sinne des Gesetzes gewesen, weshalb er dieses unverzüglich abgebrochen habe.
Aus dem Verhalten des Beschwerdeführers ist darauf zu schliessen, dass er auf
die Anhörung verzichtet, was eine Rüge der Gehörsverletzung im Nachhinein ohne
Weiteres ausschliesst (BGE 101 Ia 309, E. 2b). Eine Gehörsverletzung ist nicht
ersichtlich.
4. Hat der Gefangene zwei Drittel seiner
Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige
Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug
rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen
begehen (Art. 86 Abs. 1 Schweizerisches Strafgesetzbuch [StGB, SR 311.0]). Die
zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen
werden kann. Sie holt einen Bericht der Anstaltsleitung ein. Der Gefangene ist
anzuhören (Art. 86 Abs. 2 StGB).
5. Die bedingte Entlassung bildet die
Regel, von der nur aus guten Gründen abgewichen werden darf. Der bedingt
Entlassene soll den Umgang mit der Freiheit erlernen, was nur in Freiheit
möglich ist. Diesem rein spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse
der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je
hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige
Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche neben dem
Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des
Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine
allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden
Lebensverhältnisse berücksichtigt. Dabei steht der zuständigen Behörde ein
Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 133 IV 201 E. 2.3 mit Hinweisen). Unter dem
Gesichtspunkt der Differentialprognose ist sodann zu prüfen, ob die Gefahr
einer Begehung weiterer Straftaten bei einer bedingten Entlassung oder bei
Vollverbüssung der Strafe höher einzuschätzen ist. Bei Vorliegen zweier
eindeutig negativer Prognosen ist die bedingte Entlassung aus
spezialpräventiver Sicht zu verweigern (vgl. Cornelia Koller in: Marcel
Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, Basel 2018,
Art. 86 N 16).
6. Unbestrittenermassen erfüllt sind im
vorliegenden Fall die formellen Voraussetzungen der bedingten Entlassung nach
Art. 86 StGB: Das AJUV hat als zuständige Behörde über die bedingte Entlassung
entschieden (vgl. § 7 JUVG), der Beschwerdeführer hat zwei Drittel seiner
Freiheitsstrafe verbüsst, ihm wurde am 29. Oktober 2021 das rechtliche
Gehör gewährt, wobei er die Anhörung verliess und folglich darauf verzichtete. Ein
Führungsbericht des Untersuchungsgefängnisses (UG) Olten vom 12. Oktober
2021 liegt ebenfalls vor.
7. Fraglich ist hingegen das Vorliegen
der materiellen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung des
Beschwerdeführers aus dem Strafvollzug.
7.1 Die Gewichtung dieser materiellen
Voraussetzungen ist in der Lehre umstritten. Die Praxis in der Rechtsprechung
des Bundesgerichts tendiert seit längerer Zeit dazu, verstärkt auf
spezialpräventive Kriterien abzustellen. Ein vorbildliches Verhalten im
Strafvollzug ist nicht mehr unabdingbare Voraussetzung für eine bedingte
Entlassung. Das Bundesgericht stellte sogar fest, es sei fraglich, ob das
Benehmen des Inhaftierten während des Strafvollzuges überhaupt noch als
selbständiges Kriterium oder bloss als Teilelement bei der Beurteilung der
Bewährungsaussichten im Gesamtzusammenhang mitzuberücksichtigen sei. Es sei im
Wesentlichen auf die Bewährungsprognose abzustellen (vgl. BGE 133 IV 201; BGE 119 lV 5; BGE 124 lV 193). Das Benehmen während des Vollzugs ist allerdings
nicht völlig ausser Acht zu lassen. Ungeachtet der Schwerpunkte, welche die
heutige Rechtsprechung bezüglich der Gewichtung der einzelnen Kriterien setzt,
darf die Norm keinesfalls entgegen dem Wortlaut ausgelegt werden. Art. 86 Abs.
1 StGB nennt ausdrücklich das Erfordernis, das Verhalten während des
Strafvollzuges dürfe nicht gegen eine Entlassung sprechen.
7.2 Ob die mit einer bedingten
Entlassung in gewissem Masse stets verbundene Gefahr neuer Delikte zu
verantworten ist, hängt im Übrigen nicht nur davon ab, wie wahrscheinlich ein
neuer Fehltritt ist, sondern auch von der Bedeutung des eventuell bedrohten
Rechtsgutes. Hat z.B. ein Strafgefangener früher nur unbedeutende
Eigentumsdelikte begangen, so darf ein höheres Risiko übernommen werden als bei
einem Gewaltverbrecher, der sich in schwerer Weise gegen hochwertige
Rechtsgüter (Leib, Leben usw.) vergangen hat. Die mit der bedingten Entlassung
verfolgte Wiedereingliederung des Rechtsbrechers ist nicht Selbstzweck, sondern
auch ein Mittel, um die Allgemeinheit vor neuen Straftaten zu schützen.
Deswegen rechtfertigt es sich auch, im Rahmen der Prognose der Art des
möglicherweise weiterhin gefährdeten Rechtsgutes Rechnung zu tragen. Bei
Würdigung der Bewährungsaussichten ist freilich allgemein ein vernünftiges
Mittelmass zu halten in dem Sinne, dass nicht jede noch so entfernte Gefahr
neuer Straftaten eine Verweigerung der bedingten Entlassung zu begründen
vermag, ansonsten dieses Institut seines Sinnes beraubt würde. Andererseits
darf aber auch nicht aufgrund einzelner günstiger Faktoren die bedingte
Entlassung bewilligt werden, obwohl gewichtigere Anhaltspunkte für die Gefahr
neuer Rechtsbrüche sprechen (BGE 124 IV 193 E. 3 m.w.H.).
7.3 Das Bundesgericht verlangt keine
Gewissheit, dass sich der Beschwerdeführer gebessert hat. Soll nämlich die bedingte
Entlassung nach dem klaren Willen des Gesetzgebers die Regel bilden, geht es
nicht an, die günstige Legalprognose gestützt allein auf das (Bedenken
weckende) Vorleben zu verneinen. Es darf weder allein auf das Vorleben des
Beschwerdeführers abgestellt, noch das Schutzbedürfnis der Bevölkerung
verabsolutiert werden, weil mit dieser Argumentation die bedingte Entlassung
für jeden einschlägig vorbestraften Täter von vornherein ausgeschlossen wäre,
was Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung widerspricht, eine Überschreitung
des Ermessensspielraums darstellt und damit Art. 86 Abs. 1 StGB verletzt (vgl.
BGE 133 IV 201 E. 3.2 S. 205 f.).
8.1 Dem Führungsbericht des UG Olten vom
12. Oktober 2021 ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass der
Beschwerdeführer in einer Einzelzelle untergebracht sei. Im Arbeitstrakt
bestreite er den Tag gemeinsam mit drei anderen Gefangenen. Er sei der älteste
in der Arbeitsgruppe, aber noch sehr rüstig und fit, den Altersunterschied
bemerke man kaum. Er habe Humor und bringe mit angepassten Sprüchen die
Mitgefangenen und das Betreuungspersonal oft zum Schmunzeln. Der Umgang mit dem
Personal des UG sei respektvoll und freundlich. Mit den anderen Gefangenen im
Arbeitstrakt pflege er ein kollegiales und offenes Verhältnis. Zu
Disziplinierungen sei es über den Zeitraum nicht gekommen. Der letzte
Führungsbericht sei datiert vom 14. Juli 2021. Das Verhalten des
Beschwerdeführers habe sich in dieser Zeit nicht verändert, er sei wie eh und
je stabil, freundlich und zuvorkommend. Der Beschwerdeführer sei nun schon seit
rund 23 Monaten im UG Olten. Er sei sehr vital und fühle sich im Arbeitstrakt
wohl und akzeptiert. In der Gruppe figuriere er als Vermittler. Dem Personal
des UG wird der Beschwerdeführer als «rüstiger Rentner» mit feinem Humor und
respektvollem Verhalten in Erinnerung bleiben.
8.2 Die Bewährungshilfe hat in ihrem
Bericht vom 21. Oktober 2021 zusammenfassend und im Wesentlichen
festgehalten, der Beschwerdeführer befinde sich zum wiederholten Mal im
Strafvollzug. Zudem habe er während der Probezeit wieder delinquiert und sei
trotz Landesverweis wieder in die Schweiz eingereist. Für seine begangene
Straftat übernehme er nur insofern Verantwortung, als dass er das Verschulden
des Deliktes zu sich nehme. Weiter sei kein Anhaltspunkt für eine Aufarbeitung
der Straftaten erkennbar. Während seines Aufenthalts im Strafvollzug habe er zu
keinen Beanstandungen Anlass gegeben. Bezüglich eines Entlassungssettings wolle
er zurück nach Deutschland zu seiner Frau in das gemeinsame Heim in [...]. Er
sei Rentner und habe ein Renteneinkommen. Er habe mit seiner Familie einen
guten sozialen Empfangsraum. Durch das Migrationsamt sei eine Wegweisung
geplant. Austrittsvorbereitungen im Sinne einer Reintegration in der Schweiz
seien nicht notwendig. Auf die Anordnung einer Bewährungshilfe könne
grundsätzlich verzichtet werden. Aufgrund der wiederholten Straffälligkeit, des
Bewährungsversagens und der fehlenden Auseinandersetzung mit dem Delikt könnten
sie eine bedingte Entlassung nicht befürworten.
8.3 Die Vorinstanz erwog, dem
Beschwerdeführer werde insbesondere wegen seines Vorlebens mit einer über Jahre
dauernden Delinquenz und des mehrfachen Bewährungsversagens eine ungünstige
Legalprognose gestellt. Er habe sich bisher weder durch die zahlreichen
Verurteilungen, noch durch den Aufenthalt in verschiedenen
Vollzugsinstitutionen von der Begehung neuerlicher Straftaten abhalten lassen.
Während des aktuellen Vollzugs sei keine tiefgreifende Veränderung seiner
Persönlichkeit auszumachen und er übernehme nur oberflächlich Verantwortung für
seine Delinquenz. Sein Verhalten im Vollzug sei angepasst und spreche
grundsätzlich nicht gegen eine bedingte Entlassung. Da der Beschwerdeführer in
das gleiche Umfeld zurückkehren wolle, das zum Zeitpunkt der Delikte bereits
bestanden habe, sei davon auszugehen, dass das von ihm geplante
Entlassungssetting ungeeignet sei, ihn von der Begehung weiterer Straftaten
abzuhalten. Der Beschwerdeführer müsse die Schweiz nach Verbüssung der
Freiheitsstrafe verlassen, weshalb keine umsetzbaren Auflagen oder
Bewährungshilfe als flankierende Massnahmen zur möglichen Verbesserung der
Legalprognose angeordnet werden könnten. Selbst wenn eine Integration in die
Schweiz angestrebt würde, wäre gestützt auf die mit ihm nach der Gewährung der
bedingten Entlassung im März 2019 gemachten Erfahrungen nicht zu erwarten, dass
mit der Anordnung von Bewährungshilfe oder anderen begleitenden Massnahmen die
Legalprognose verbessert werden könnte. Der Beschwerdeführer lasse sich mit
Blick auf die zahlreichen Vorstrafen nicht von Verurteilungen oder vom
strafrechtlichen Sanktionenvollzug beeindrucken, was ebenso negativ ins Gewicht
falle. Differenzialprognostisch könne festgehalten werden, dass die Prognose
bei einer bedingten Entlassung ungünstig ausfalle. Bei einer Vollverbüssung
bestehe immerhin die zurückhaltende Aussicht, dass sich der Beschwerdeführer im
weiteren Verlauf des strafrechtlichen Sanktionenvollzugs mit seinen begangenen
Delikten vertieft auseinandersetze. Bei einer Entlassung aus dem Strafvollzug
zum jetzigen Zeitpunkt drohten erneute Delikte, hingegen sei nicht
auszuschliessen, dass sich die Legalprognose mit dem weiteren Vollzug
verbessern lassen könnte. Als Fazit ergebe sich, dass dem Beschwerdeführer
aufgrund der ungünstigen Legalprognose und der differenzialprognostischen
Überlegungen die bedingte Entlassung zu verweigern sei.
8.4 Die Vorinstanz setzte sich mit den
massgeblichen Faktoren für das Erstellen der Bewährungsprognose ausreichend
auseinander. Vorliegend fällt das deliktische Vorleben des Beschwerdeführers
besonders negativ ins Gewicht, hat er sich doch auch von längeren Freiheitsstrafen
nicht davon abhalten lassen, weitere Delikte zu begehen. Wie dem Urteil der
Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 7. September 2021
zu entnehmen ist, reiste der Beschwerdeführer bereits kurze Zeit nach der
(bedingten) Entlassung aus einer mehrjährigen Freiheitsstrafe wiederum in die
Schweiz ein, um hier weitere Straftaten zu begehen. Er missachtete dabei das
gegen ihn verhängte Einreiseverbot (vgl. Urteil S. 32). Es handelt sich bei ihm
um einen klassischen Kriminaltouristen (vgl. Urteil S. 30). Mit Blick auf das
deliktische Vorleben und das mehrfache Bewährungsversagen ist zu erwarten, dass
der Beschwerdeführer auch nach einer bedingten Entlassung seine deliktische
Tätigkeit weiterführen wird. Eine Tataufarbeitung findet (bis dato) nicht
statt. Jedenfalls ist zu bezweifeln, dass die Rückfallgefahr des
Beschwerdeführers bis zum ordentlichen Vollzugsende am 24. November 2022
verbessert werden kann. Damit steht fest, dass die Prognose bei einer bedingten
Entlassung wie auch bei Vollverbüssung der Strafe ungünstig ausfällt.
Einbruchdiebstähle in Privathäuser stellen sodann einen schweren Eingriff in
den Kernbereich des Privatlebens der Betroffenen dar (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 6B_510/2013 vom 3. März 2014). Gleiches hat auch für sogenannte Einschleichdiebstähle
zu gelten. Mit Blick auf die betroffenen Rechtsgüter muss auch ein geringes
Rückfallrisiko nicht in Kauf genommen werden. Zu berücksichtigen ist schliesslich,
dass der Beschwerdeführer für 15 Jahre des Landes verwiesen wurde und nach der
Haftentlassung nach Deutschland rückgeführt wird. Es ist der Vorinstanz denn
auch nicht vorzuwerfen, dass sie bei einer anschliessenden Landesverweisung
bzw. Ausschaffung mit der positiven Prognose eher zurückhaltend ist (siehe
schon BGE 105 IV 167 E. 2 S. 168), zumal die Anordnung von Weisungen und/oder
Bewährungshilfe damit ausser Betracht fällt. Der Umstand, dass der
Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben mit seiner Familie einen guten sozialen
Empfangsraum haben soll, ändert am Ergebnis nichts. Auch die familiären
Bindungen waren offenbar nicht Motivation genug für gesetzeskonformes
Verhalten. Zusammengefasst hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die bedingte
Entlassung zu Recht verweigert. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt,
vermag nicht zu überzeugen. Seine Ausführungen gehen mehrheitlich am
Prozessthema vorbei und zielen vor allem darauf ab, das Verhalten der Behörden für
seine Situation verantwortlich zu machen und sich als Opfer darzustellen. Auf
diese allgemein gehaltene Kritik ist im vorliegenden Verfahren nicht weiter
einzugehen.
9. Die Rügen des Beschwerdeführers erweisen
sich als unbegründet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf
eingetreten wird. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer
grundsätzlich die Kosten des Verfahrens von CHF 1‘000.00 vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt der
Staat die Kosten; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
während 10 Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Rückzahlung in der Lage ist
(vgl. Art. 123 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf
eingetreten wird.
2. Die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 1‘000.00 werden A.___ zur Bezahlung auferlegt,
sind aber zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat
Solothurn zu übernehmen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl.
Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Gottesman
Das vorliegende Urteil wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 6B_144/2022 vom 6. April 2022 aufgehoben.