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Entscheid

VWBES.2021.454

bedingte Entlassung

26. Januar 2022Deutsch15 min

I.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 26. Januar 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Werner

Oberrichterin Weber-Probst

Gerichtsschreiberin Gottesman

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Amt für

Justizvollzug,

Beschwerdegegner

betreffend bedingte

Entlassung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Bei A.___ (geb. [...] 1947, aus Deutschland)

werden folgende Urteile vollzogen:

·

Urteil 460 15 136

Kantonsgericht Basel-Landschaft, 22. März 2016,

Diebstahl (mehrfache Begehung),

gewerbsmässiger Diebstahl, Sachbeschädigung (mehrfache Begehung),

Hausfriedensbruch (mehrfache Begehung), rechtswidrige Einreise, rechtswidriger

Aufenthalt,

Freiheitsstrafe 6 Jahre,

Untersuchungshaft 744 Tage.

Sicherheitsdirektion des Kantons

Basel-Landschaft, 6. November 2018:

Bedingte Entlassung am 16. November

2018, Probezeit bis 8. März 2020, Reststrafe 478 Tage.

Obergericht des Kantons Solothurn,

7. September 2021: Widerruf der bedingten Entlassung, Gesamtstrafe

(siehe nachfolgend).

·

Urteil STBER.2021.19

Obergericht des Kantons Solothurn, 7. September 2021, Widerhandlung gegen

das Ausländer- und Integrationsgesetz durch Missachtung des Einreiseverbots und

durch rechtswidrigen Aufenthalt, Hinderung einer Amtshandlung, Diebstahl und

Hausfriedensbruch, versuchter Diebstahl sowie Hausfriedensbruch,

37 Monate Freiheitsstrafe, unter

Anrechnung von 683 Tagen Untersuchungs- und Sicherheitshaft,

10 Tagessätze zu je CHF 10.00

Geldstrafe,

Landesverweisung 15 Jahre.

Gesamtstrafe mit Widerruf der von der

Sicherheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft am 6. November 2018 für

eine Reststrafe von 478 Tagen gewährten bedingten Entlassung aus dem

Strafvollzug per 16. November 2018.

Das Urteil des Obergerichts vom

7. September 2021 wurde mit seiner Ausfällung rechtskräftig.

2. Zwei Drittel der Strafe und damit

frühester Zeitpunkt für eine bedingte Entlassung waren am 13. November

2021 erreicht. Das ordentliche Strafende fällt auf den 24. November 2022.

3. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs

verweigerte das Amt für Justizvollzug (nachfolgend AJUV genannt) mit Verfügung

vom 4. November 2021 A.___ die bedingte Entlassung auf den 13. November

2021.

4. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer

genannt) gelangte daraufhin am 10. November 2021 mit Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und stellte folgende Anträge:

1. Es sei die Verfügung (hier beigegeben)

wegen krasser Rechtsfehler in der Beurteilung (Seite 4 z.B. legalprognostische,

positive Faktoren), wie dann, ganz besonders, in der formalen Vorgehensweise

bei der Erstellung der gesamten Verfügung, aufzuheben und zur erneuten

Beurteilung an das zuständige Amt zurückzuverweisen und es sei, zur Vermeidung

krasser Rechtsnachteile, das zuständige Amt anzuweisen, meine sofortige

Entlassung nach den Vorschriften des Art. 86 StGB vorzunehmen.

2. Mir sei für das erlittene Unrecht,

begangen durch krasse Willkürakte – wie sie hier im Nachgang erläutert werden –

eine entsprechende Genugtuung zu entrichten, deren Höhe das Amt nach

pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen hat.

3. Die Kosten des Verfahrens sind der

Justizkasse zu überbinden.

5. Mit Präsidialverfügung vom

18. November 2021 wurde dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem

Verwaltungsgericht die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.

6. Mit Eingabe vom 23. November

2021 reichte der Beschwerdeführer ein weiteres Schriftstück zu den Akten.

7. Am 29. November 2021 äusserte

sich der Beschwerdeführer erneut und beantragte, das gesamte Verwaltungsgericht

habe in den Ausstand zu treten.

8. Mit Vernehmlassung vom

7. Dezember 2021 schloss das Amt für Justizvollzug auf Abweisung der

Beschwerde.

9. Der Beschwerdeführer nahm am 9. und

15. Dezember 2021 sowie am 6. und 14. Januar 2022 erneut

Stellung in der Sache.

10. Auf die Ausführungen der Parteien

wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden

Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 36 Abs. 2 Gesetz über

den Justizvollzug [JUVG, BGS 331.11] sowie § 49 Gerichtsorganisationsgesetz

[GO, BGS 125.12]). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und

damit zur Beschwerde legitimiert. Soweit

der Beschwerdeführer vom AJUV eine Genugtuung verlangt (Ziffer 2 der Anträge),

kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Dieses Begehren ist vom

Streitgegenstand nicht erfasst. Im Übrigen ist auf die Beschwerde grundsätzlich

einzutreten.

2.1

Mit Eingabe vom 29. November

2021.

verlangte der Beschwerdeführer erstmals, das gesamte Verwaltungsgericht

habe in den Ausstand zu treten, da sowohl das Verwaltungsgericht als auch die

Straf- und Beschwerdekammer dieselbe Adresse im selben Gebäude hätten. Das

bringe mit sich, dass gegebenenfalls – wie im vorliegenden Fall gegeben – alle

damit befassten Gerichtspersonen zusammenhocken würden. Nunmehr zu glauben,

dass unter solchen Gegebenheiten immer noch eine professionelle Distanz gegeben

sei, sei nicht nur unzutreffend, es sei gar dumm-naiv. Das Vertrauen in die

eigentlich zwingend erforderliche Unvoreingenommenheit respektive Neutralität

der involvierten Gerichtsmitglieder sei verloren gegangen.

2.2

Pauschale Ausstandsgesuche gegen

eine Behörde als Ganzes sind grundsätzlich nicht zulässig. Rekusationsersuchen

haben sich auf einzelne Mitglieder der Behörde zu beziehen, und der Gesuchsteller

hat eine persönliche Befangenheit der betreffenden Personen aufgrund von

Tatsachen konkret glaubhaft zu machen. Ein formal gegen eine Gesamtbehörde

gerichtetes Ersuchen kann daher in aller Regel nur entgegengenommen werden,

wenn im Ausstandsbegehren Befangenheitsgründe gegen alle Einzelmitglieder

ausreichend substanziiert werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_97/2017 vom

7.

Juni 2017, E. 3.2). Eine pauschale Ablehnung aller Mitglieder einer

Dispositiv

Gerichtsbehörde, wie es der Beschwerdeführer verlangt, ist demnach nicht

zulässig. Das Begehren richtet sich auch nicht gegen konkrete Personen. Auf das

offensichtlich unsubstantiierte Ausstandsgesuch ist demnach nicht einzutreten.

3. Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss

eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101]), weil das

Amt für Justizvollzug ihn nicht angehört habe, bevor es die bedingte Entlassung

verweigerte. Das Gespräch mit der Fallverantwortlichen sei keine Anhörung im

Sinne des Gesetzes gewesen, weshalb er dieses unverzüglich abgebrochen habe.

Aus dem Verhalten des Beschwerdeführers ist darauf zu schliessen, dass er auf

die Anhörung verzichtet, was eine Rüge der Gehörsverletzung im Nachhinein ohne

Weiteres ausschliesst (BGE 101 Ia 309, E. 2b). Eine Gehörsverletzung ist nicht

ersichtlich.

4. Hat der Gefangene zwei Drittel seiner

Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige

Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug

rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen

begehen (Art. 86 Abs. 1 Schweizerisches Strafgesetzbuch [StGB, SR 311.0]). Die

zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen

werden kann. Sie holt einen Bericht der Anstaltsleitung ein. Der Gefangene ist

anzuhören (Art. 86 Abs. 2 StGB).

5. Die bedingte Entlassung bildet die

Regel, von der nur aus guten Gründen abgewichen werden darf. Der bedingt

Entlassene soll den Umgang mit der Freiheit erlernen, was nur in Freiheit

möglich ist. Diesem rein spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse

der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je

hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige

Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche neben dem

Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des

Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine

allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden

Lebensverhältnisse berücksichtigt. Dabei steht der zuständigen Behörde ein

Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 133 IV 201 E. 2.3 mit Hinweisen). Unter dem

Gesichtspunkt der Differentialprognose ist sodann zu prüfen, ob die Gefahr

einer Begehung weiterer Straftaten bei einer bedingten Entlassung oder bei

Vollverbüssung der Strafe höher einzuschätzen ist. Bei Vorliegen zweier

eindeutig negativer Prognosen ist die bedingte Entlassung aus

spezialpräventiver Sicht zu verweigern (vgl. Cornelia Koller in: Marcel

Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, Basel 2018,

Art. 86 N 16).

6. Unbestrittenermassen erfüllt sind im

vorliegenden Fall die formellen Voraussetzungen der bedingten Entlassung nach

Art. 86 StGB: Das AJUV hat als zuständige Behörde über die bedingte Entlassung

entschieden (vgl. § 7 JUVG), der Beschwerdeführer hat zwei Drittel seiner

Freiheitsstrafe verbüsst, ihm wurde am 29. Oktober 2021 das rechtliche

Gehör gewährt, wobei er die Anhörung verliess und folglich darauf verzichtete. Ein

Führungsbericht des Untersuchungsgefängnisses (UG) Olten vom 12. Oktober

2021 liegt ebenfalls vor.

7. Fraglich ist hingegen das Vorliegen

der materiellen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung des

Beschwerdeführers aus dem Strafvollzug.

7.1 Die Gewichtung dieser materiellen

Voraussetzungen ist in der Lehre umstritten. Die Praxis in der Rechtsprechung

des Bundesgerichts tendiert seit längerer Zeit dazu, verstärkt auf

spezialpräventive Kriterien abzustellen. Ein vorbildliches Verhalten im

Strafvollzug ist nicht mehr unabdingbare Voraussetzung für eine bedingte

Entlassung. Das Bundesgericht stellte sogar fest, es sei fraglich, ob das

Benehmen des Inhaftierten während des Strafvollzuges überhaupt noch als

selbständiges Kriterium oder bloss als Teilelement bei der Beurteilung der

Bewährungsaussichten im Gesamtzusammenhang mitzuberücksichtigen sei. Es sei im

Wesentlichen auf die Bewährungsprognose abzustellen (vgl. BGE 133 IV 201; BGE 119 lV 5; BGE 124 lV 193). Das Benehmen während des Vollzugs ist allerdings

nicht völlig ausser Acht zu lassen. Ungeachtet der Schwerpunkte, welche die

heutige Rechtsprechung bezüglich der Gewichtung der einzelnen Kriterien setzt,

darf die Norm keinesfalls entgegen dem Wortlaut ausgelegt werden. Art. 86 Abs.

1 StGB nennt ausdrücklich das Erfordernis, das Verhalten während des

Strafvollzuges dürfe nicht gegen eine Entlassung sprechen.

7.2 Ob die mit einer bedingten

Entlassung in gewissem Masse stets verbundene Gefahr neuer Delikte zu

verantworten ist, hängt im Übrigen nicht nur davon ab, wie wahrscheinlich ein

neuer Fehltritt ist, sondern auch von der Bedeutung des eventuell bedrohten

Rechtsgutes. Hat z.B. ein Strafgefangener früher nur unbedeutende

Eigentumsdelikte begangen, so darf ein höheres Risiko übernommen werden als bei

einem Gewaltverbrecher, der sich in schwerer Weise gegen hochwertige

Rechtsgüter (Leib, Leben usw.) vergangen hat. Die mit der bedingten Entlassung

verfolgte Wiedereingliederung des Rechtsbrechers ist nicht Selbstzweck, sondern

auch ein Mittel, um die Allgemeinheit vor neuen Straftaten zu schützen.

Deswegen rechtfertigt es sich auch, im Rahmen der Prognose der Art des

möglicherweise weiterhin gefährdeten Rechtsgutes Rechnung zu tragen. Bei

Würdigung der Bewährungsaussichten ist freilich allgemein ein vernünftiges

Mittelmass zu halten in dem Sinne, dass nicht jede noch so entfernte Gefahr

neuer Straftaten eine Verweigerung der bedingten Entlassung zu begründen

vermag, ansonsten dieses Institut seines Sinnes beraubt würde. Andererseits

darf aber auch nicht aufgrund einzelner günstiger Faktoren die bedingte

Entlassung bewilligt werden, obwohl gewichtigere Anhaltspunkte für die Gefahr

neuer Rechtsbrüche sprechen (BGE 124 IV 193 E. 3 m.w.H.).

7.3 Das Bundesgericht verlangt keine

Gewissheit, dass sich der Beschwerdeführer gebessert hat. Soll nämlich die bedingte

Entlassung nach dem klaren Willen des Gesetzgebers die Regel bilden, geht es

nicht an, die günstige Legalprognose gestützt allein auf das (Bedenken

weckende) Vorleben zu verneinen. Es darf weder allein auf das Vorleben des

Beschwerdeführers abgestellt, noch das Schutzbedürfnis der Bevölkerung

verabsolutiert werden, weil mit dieser Argumentation die bedingte Entlassung

für jeden einschlägig vorbestraften Täter von vornherein ausgeschlossen wäre,

was Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung widerspricht, eine Überschreitung

des Ermessensspielraums darstellt und damit Art. 86 Abs. 1 StGB verletzt (vgl.

BGE 133 IV 201 E. 3.2 S. 205 f.).

8.1 Dem Führungsbericht des UG Olten vom

12. Oktober 2021 ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass der

Beschwerdeführer in einer Einzelzelle untergebracht sei. Im Arbeitstrakt

bestreite er den Tag gemeinsam mit drei anderen Gefangenen. Er sei der älteste

in der Arbeitsgruppe, aber noch sehr rüstig und fit, den Altersunterschied

bemerke man kaum. Er habe Humor und bringe mit angepassten Sprüchen die

Mitgefangenen und das Betreuungspersonal oft zum Schmunzeln. Der Umgang mit dem

Personal des UG sei respektvoll und freundlich. Mit den anderen Gefangenen im

Arbeitstrakt pflege er ein kollegiales und offenes Verhältnis. Zu

Disziplinierungen sei es über den Zeitraum nicht gekommen. Der letzte

Führungsbericht sei datiert vom 14. Juli 2021. Das Verhalten des

Beschwerdeführers habe sich in dieser Zeit nicht verändert, er sei wie eh und

je stabil, freundlich und zuvorkommend. Der Beschwerdeführer sei nun schon seit

rund 23 Monaten im UG Olten. Er sei sehr vital und fühle sich im Arbeitstrakt

wohl und akzeptiert. In der Gruppe figuriere er als Vermittler. Dem Personal

des UG wird der Beschwerdeführer als «rüstiger Rentner» mit feinem Humor und

respektvollem Verhalten in Erinnerung bleiben.

8.2 Die Bewährungshilfe hat in ihrem

Bericht vom 21. Oktober 2021 zusammenfassend und im Wesentlichen

festgehalten, der Beschwerdeführer befinde sich zum wiederholten Mal im

Strafvollzug. Zudem habe er während der Probezeit wieder delinquiert und sei

trotz Landesverweis wieder in die Schweiz eingereist. Für seine begangene

Straftat übernehme er nur insofern Verantwortung, als dass er das Verschulden

des Deliktes zu sich nehme. Weiter sei kein Anhaltspunkt für eine Aufarbeitung

der Straftaten erkennbar. Während seines Aufenthalts im Strafvollzug habe er zu

keinen Beanstandungen Anlass gegeben. Bezüglich eines Entlassungssettings wolle

er zurück nach Deutschland zu seiner Frau in das gemeinsame Heim in [...]. Er

sei Rentner und habe ein Renteneinkommen. Er habe mit seiner Familie einen

guten sozialen Empfangsraum. Durch das Migrationsamt sei eine Wegweisung

geplant. Austrittsvorbereitungen im Sinne einer Reintegration in der Schweiz

seien nicht notwendig. Auf die Anordnung einer Bewährungshilfe könne

grundsätzlich verzichtet werden. Aufgrund der wiederholten Straffälligkeit, des

Bewährungsversagens und der fehlenden Auseinandersetzung mit dem Delikt könnten

sie eine bedingte Entlassung nicht befürworten.

8.3 Die Vorinstanz erwog, dem

Beschwerdeführer werde insbesondere wegen seines Vorlebens mit einer über Jahre

dauernden Delinquenz und des mehrfachen Bewährungsversagens eine ungünstige

Legalprognose gestellt. Er habe sich bisher weder durch die zahlreichen

Verurteilungen, noch durch den Aufenthalt in verschiedenen

Vollzugsinstitutionen von der Begehung neuerlicher Straftaten abhalten lassen.

Während des aktuellen Vollzugs sei keine tiefgreifende Veränderung seiner

Persönlichkeit auszumachen und er übernehme nur oberflächlich Verantwortung für

seine Delinquenz. Sein Verhalten im Vollzug sei angepasst und spreche

grundsätzlich nicht gegen eine bedingte Entlassung. Da der Beschwerdeführer in

das gleiche Umfeld zurückkehren wolle, das zum Zeitpunkt der Delikte bereits

bestanden habe, sei davon auszugehen, dass das von ihm geplante

Entlassungssetting ungeeignet sei, ihn von der Begehung weiterer Straftaten

abzuhalten. Der Beschwerdeführer müsse die Schweiz nach Verbüssung der

Freiheitsstrafe verlassen, weshalb keine umsetzbaren Auflagen oder

Bewährungshilfe als flankierende Massnahmen zur möglichen Verbesserung der

Legalprognose angeordnet werden könnten. Selbst wenn eine Integration in die

Schweiz angestrebt würde, wäre gestützt auf die mit ihm nach der Gewährung der

bedingten Entlassung im März 2019 gemachten Erfahrungen nicht zu erwarten, dass

mit der Anordnung von Bewährungshilfe oder anderen begleitenden Massnahmen die

Legalprognose verbessert werden könnte. Der Beschwerdeführer lasse sich mit

Blick auf die zahlreichen Vorstrafen nicht von Verurteilungen oder vom

strafrechtlichen Sanktionenvollzug beeindrucken, was ebenso negativ ins Gewicht

falle. Differenzialprognostisch könne festgehalten werden, dass die Prognose

bei einer bedingten Entlassung ungünstig ausfalle. Bei einer Vollverbüssung

bestehe immerhin die zurückhaltende Aussicht, dass sich der Beschwerdeführer im

weiteren Verlauf des strafrechtlichen Sanktionenvollzugs mit seinen begangenen

Delikten vertieft auseinandersetze. Bei einer Entlassung aus dem Strafvollzug

zum jetzigen Zeitpunkt drohten erneute Delikte, hingegen sei nicht

auszuschliessen, dass sich die Legalprognose mit dem weiteren Vollzug

verbessern lassen könnte. Als Fazit ergebe sich, dass dem Beschwerdeführer

aufgrund der ungünstigen Legalprognose und der differenzialprognostischen

Überlegungen die bedingte Entlassung zu verweigern sei.

8.4 Die Vorinstanz setzte sich mit den

massgeblichen Faktoren für das Erstellen der Bewährungsprognose ausreichend

auseinander. Vorliegend fällt das deliktische Vorleben des Beschwerdeführers

besonders negativ ins Gewicht, hat er sich doch auch von längeren Freiheitsstrafen

nicht davon abhalten lassen, weitere Delikte zu begehen. Wie dem Urteil der

Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 7. September 2021

zu entnehmen ist, reiste der Beschwerdeführer bereits kurze Zeit nach der

(bedingten) Entlassung aus einer mehrjährigen Freiheitsstrafe wiederum in die

Schweiz ein, um hier weitere Straftaten zu begehen. Er missachtete dabei das

gegen ihn verhängte Einreiseverbot (vgl. Urteil S. 32). Es handelt sich bei ihm

um einen klassischen Kriminaltouristen (vgl. Urteil S. 30). Mit Blick auf das

deliktische Vorleben und das mehrfache Bewährungsversagen ist zu erwarten, dass

der Beschwerdeführer auch nach einer bedingten Entlassung seine deliktische

Tätigkeit weiterführen wird. Eine Tataufarbeitung findet (bis dato) nicht

statt. Jedenfalls ist zu bezweifeln, dass die Rückfallgefahr des

Beschwerdeführers bis zum ordentlichen Vollzugsende am 24. November 2022

verbessert werden kann. Damit steht fest, dass die Prognose bei einer bedingten

Entlassung wie auch bei Vollverbüssung der Strafe ungünstig ausfällt.

Einbruchdiebstähle in Privathäuser stellen sodann einen schweren Eingriff in

den Kernbereich des Privatlebens der Betroffenen dar (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 6B_510/2013 vom 3. März 2014). Gleiches hat auch für sogenannte Einschleichdiebstähle

zu gelten. Mit Blick auf die betroffenen Rechtsgüter muss auch ein geringes

Rückfallrisiko nicht in Kauf genommen werden. Zu berücksichtigen ist schliesslich,

dass der Beschwerdeführer für 15 Jahre des Landes verwiesen wurde und nach der

Haftentlassung nach Deutschland rückgeführt wird. Es ist der Vorinstanz denn

auch nicht vorzuwerfen, dass sie bei einer anschliessenden Landesverweisung

bzw. Ausschaffung mit der positiven Prognose eher zurückhaltend ist (siehe

schon BGE 105 IV 167 E. 2 S. 168), zumal die Anordnung von Weisungen und/oder

Bewährungshilfe damit ausser Betracht fällt. Der Umstand, dass der

Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben mit seiner Familie einen guten sozialen

Empfangsraum haben soll, ändert am Ergebnis nichts. Auch die familiären

Bindungen waren offenbar nicht Motivation genug für gesetzeskonformes

Verhalten. Zusammengefasst hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die bedingte

Entlassung zu Recht verweigert. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt,

vermag nicht zu überzeugen. Seine Ausführungen gehen mehrheitlich am

Prozessthema vorbei und zielen vor allem darauf ab, das Verhalten der Behörden für

seine Situation verantwortlich zu machen und sich als Opfer darzustellen. Auf

diese allgemein gehaltene Kritik ist im vorliegenden Verfahren nicht weiter

einzugehen.

9. Die Rügen des Beschwerdeführers erweisen

sich als unbegründet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf

eingetreten wird. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer

grundsätzlich die Kosten des Verfahrens von CHF 1‘000.00 vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt der

Staat die Kosten; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

während 10 Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Rückzahlung in der Lage ist

(vgl. Art. 123 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf

eingetreten wird.

2. Die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 1‘000.00 werden A.___ zur Bezahlung auferlegt,

sind aber zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat

Solothurn zu übernehmen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl.

Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Gottesman

Das vorliegende Urteil wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 6B_144/2022 vom 6. April 2022 aufgehoben.