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Entscheid

VWBES.2021.460

Zugang zu amtlichen Dokumenten

25. Mai 2022Deutsch19 min

Öffentlichkeitsgesetzgebung bei der Solothurnischen Gebäudeversicherung (SGV) um

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 25. Mai 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Werner

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Glättli,

Beschwerdeführerin

gegen

1. Solothurnische

Gebäudeversicherung,

2.

B.___

Beschwerdegegner

betreffend Zugang

zu amtlichen Dokumenten

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. B.___ (nachfolgend Gesuchsteller

genannt) ersuchte am 12. Februar 2020 gestützt auf die kantonale

Öffentlichkeitsgesetzgebung bei der Solothurnischen Gebäudeversicherung (SGV) um

Zugang zu diversen Dokumenten. Im vorliegenden Verfahren geht es konkret um das

Kurzgutachten betreffend «Rückerstattung LEBO» vom 21. Oktober 2019 sowie

unterschriftlich freigegebene LEBO-Berechnungs- und Auszahlungsbelege

betreffend den ehemaligen Direktor der Solothurnischen Gebäudeversicherung

(SGV) für die Jahre 2015, 2016 und 2017.

Erwägungen

2.

Am 22. April 2020 reichte der

Gesuchsteller bei der Beauftragten für Information und Datenschutz ein

Schlichtungsgesuch ein und ersuchte um Herausgabe der obgenannten Dokumente.

3.

Am 5. Oktober 2020 fanden

Schlichtungsverhandlungen statt, anlässlich welcher die Anwesenden folgende

Einigung erzielten:

Schlichtungsverhandlung

betreffend Zugang zu den unterschriftlich freigegebenen LEBO-Listen betreffend

den ehemaligen Direktor der SGV für die Jahre 2015, 2016 und 2017:

«(…)

1.

Die SGV erklärt sich bereit, die

unterschriftlich freigegebenen LEBO-Listen betreffend den ehemaligen Direktor

der Solothurnischen Gebäudeversicherung (SGV) für die Jahre 2015, 2016 und 2017

unter dem Vorbehalt zugänglich zu machen, dass den betroffenen Drittpersonen

vorgängig die Möglichkeit gegeben wird, dazu eine anfechtbare Verfügung zu

verlangen und den Rechtsweg zu bestreiten bzw. eine ergänzende Stellungnahme

abzugeben. Vor der Zugänglichmachung werden die Auszahlungen und der Lohn

betreffend sämtliche anderen Mitarbeitenden ausser dem Direktor der SGV

geschwärzt.

(…)»

Schlichtungsverhandlung

betreffend Zugang zu:

1.

Intervention des Personalamts bei den

Gerichten betr. SGV-LEBO;

2.

Bericht der Finanzkontrolle vom

31.

Oktober 2018;

3.

Schreiben des Personalamts an die GPK

vom 7. August 2019;

4.

Kurzgutachten betr. SGV-LEBO vom

21.

Oktober 2019.

«(…)

1.

Die GPK bestätigt, dass die wesentlichen

Inhalte des Schreibens des Personalamts vom 7. August 2019 in der

Stellungnahme des Regierungsrates vom 26. November 2019 (RRB Nr. 2019/1842)

wahrheitsgetreu wiedergegeben sind;

2.

Die GPK und SGV erteilen dem

Gesuchsteller Zugang zum Bericht der Finanzkontrolle vom 31. Oktober 2018;

3.

Die GPK und SGV erklären sich bereit,

das Kurzgutachten betr. SGV-LEBO vom 21. Oktober 2019 unter dem Vorbehalt

zugänglich zu machen, dass den betroffenen Drittpersonen vorgängig die

Möglichkeit gegeben wird, dazu eine anfechtbare Verfügung zu verlangen und den

Rechtsweg zu bestreiten bzw. eine ergänzende Stellungnahme abzugeben.

(…)»

4.

Mit Schreiben vom 13. Oktober

2021.

teilte die SGV A.___ sowie C.___ mit, sie ziehe es in Erwägung, die

eingangs dieser Verfügung genannten Dokumente dem Gesuchsteller zugänglich zu

machen und gewährte ihnen diesbezüglich die Möglichkeit zur Stellungnahme. C.___

erteilte seine Zustimmung mit Schreiben vom 18. Oktober 2021. A.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Glättli, ersuchte mit Schreiben vom

21.

Oktober 2021 um Erlass einer anfechtbaren Verfügung.

5.

Am 4. November 2021 erliess die

SGV folgende Verfügung:

Dem Gesuchsteller B.___

werden die folgenden Dokumente herausgegeben:

-

LEBO-Listen betreffend den

ehemaligen Direktor der SGV für die Jahre 2015, 2016 und 2017, wobei die

Auszahlung und der Lohn betreffend sämtliche anderen Mitarbeitenden ausser dem

Direktor der SGV geschwärzt werden;

-

Kurzgutachten betr.

SGV-LEBO vom 21. Oktober 2019.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen

vorgebracht, A.___ bringe keine konkreten schützenswerten privaten Interessen

an der Geheimhaltung der amtlichen Dokumente vor. Im Schreiben vom

24.

September 2021 erkläre sie sogar, sie habe keine Einwände gegen eine

Offenlegung. Da jedoch wesentliche Fragen unbeantwortet seien, verweigere sie

ihre Zustimmung.

6.

Gegen diese Verfügung liess A.___

(nachfolgend Beschwerdeführerin genannt), vertreten durch Rechtsanwalt Stephan

Glättli, am 15. November 2021 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben

und folgende Rechtsbegehren stellen:

Die Verfügung vom

4.

November 2021 sei aufzuheben.

Eventualiter:

1.

Die Verfügung vom 4. November 2021 sei

teilweise aufzuheben.

2.

Die Herausgabe des Kurzgutachtens betr.

SGV-LEBO vom 21. Oktober 2019 sei zu verweigern.

Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

In formeller Hinsicht wurden Einsicht in

die Akten, eine Frist zur ergänzenden Beschwerdebegründung und die Gewährung

der aufschiebenden Wirkung verlangt.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen

vorgebracht, die Beschwerdeführerin mache eine Rechtsverletzung, namentlich die

Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, sowie die Überschreitung des

Ermessens bei der Interessenabwägung an der Offenlegung der umstrittenen

Dokumente geltend.

Sie sei vom 1. August 2005 bis

31.

Juli 2017 Regierungsrätin und Vorsteherin des

Volkswirtschaftsdepartements gewesen. In dieser Funktion habe sie den Vorsitz

der Verwaltungskommission (VK) der SGV geführt. Im August 2018 habe die

kantonale Finanzkontrolle festgestellt, dass dem damaligen Direktor der SGV in

den Jahren 2017 und 2018 ein zu hoher Leistungsbonus (LEBO) ausbezahlt worden

sei. Ohne die Beschwerdeführerin als ehemalige Vorsitzende der VK zu

orientieren, habe die SGV zu diesem Bericht mehrmals sowohl gegenüber der

kantonalen Finanzkontrolle, als auch den Parlamentsdiensten Stellung bezogen.

Das Thema sei auch an der Sitzung der VK vom 1. Mai 2019 diskutiert worden

– ohne die Beschwerdeführerin anzuhören.

Auch über die Erstellung des in der

Folge in Auftrag gegebenen externen Gutachtens sei die Beschwerdeführerin nicht

orientiert worden. Sie habe zur Auswahl des Gutachters keine Stellung beziehen

können und habe den Sachverhalt nicht aus ihrer Sicht darlegen können.

Im Gutachten werde behauptet, «[…] die

Auszahlung an den ehemaligen SGV Direktor, C.___, sei von der ehemaligen SGV

VK-Präsidentin, Alt-Regierungsrätin A.___, aufgrund einer Marktlohnzulage

genehmigt worden […]». Diese Feststellung entspreche nach Auffassung der

Beschwerdeführerin nicht den Tatsachen. Weder habe sie eine Marktlohnzulage

noch eine Spontanprämie genehmigt, noch sei eine solche gefordert worden.

Die SGV habe faktisch eine

administrative Untersuchung geführt und in deren Rahmen ein externes Gutachten

eingeholt, ohne die Beschwerdeführerin je anzuhören. Die Beschwerdeführerin sei

in der Presse bereits als Verantwortliche vorverurteilt worden, indem mehrfach

berichtet worden sei, sie habe die zu hohen Boni mit ihrem Visum ausgelöst.

Durch den Inhalt des Gutachtens werde die Beschwerdeführerin damit

verfügungsähnlich unmittelbar in ihren Persönlichkeitsrechten berührt. Die SGV

habe damit den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt.

Die Verletzung des Gehörsanspruchs führe

dazu, dass der formell mangelhafte Entscheid der Vorinstanz aufzuheben sei.

Eine Heilung im vorliegenden Rechtsmittelverfahren sei nicht möglich, da die

Gehörsverletzung bereits im Untersuchungsverfahren erfolgt sei.

Durch die Kommunikation der Ergebnisse

des Kurzgutachtens in der Stellungnahme des Regierungsrats (RRB 2019/1842) sei

eine Verletzung der Persönlichkeit der Beschwerdeführerin durch die öffentliche

Medienberichterstattung bereits eingetreten und durch das vorliegende Verfahren

kaum rückgängig zu machen. Indem im Rahmen des Gutachtens Personendaten der

Beschwerdeführerin bearbeitet worden seien, ohne ihr das rechtliche Gehör zu

erteilen, sei die Datenbearbeitung unrechtmässig erfolgt. Die Interessen der

Beschwerdeführerin an der Nichtherausgabe würden deshalb diejenigen an der

Offenlegung überwiegen.

7.

Mit Verfügung vom 17. November

2021.

wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.

8.

Mit Eingabe vom 8. Dezember 2021

liess die Beschwerdeführerin eine ergänzende Beschwerdebegründung einreichen

und an den gestellten Rechtsbegehren festhalten.

Im Wesentlichen wurde ausgeführt, der

ehemalige Direktor der SGV habe die LEBO-Listen jeweils selbst erstellt und die

Beschwerdeführerin habe davon ausgehen dürfen, dass diese stimmten. Sie habe

diese signiert. Es habe nie eine Diskussion zu den vorgelegten Berechnungen zum

LEBO stattgefunden und sie habe dem Direktor nie wissentlich und willentlich

einen widerrechtlichen LEBO zugestanden. Die Beschwerdeführerin sei weder zur

widerrechtlichen Auszahlung der LEBO noch zu den organisatorischen Fragen des

Prozessablaufs befragt worden.

Die SGV habe anlässlich der

Gutachtenserstellung ein angeblich von der Beschwerdeführerin erstelltes

Schreiben vom 31. Mai 2013 an Herrn C.___ als Beleg «über die […] gängige

Praxis betreffend Leistungsbonus» vorgelegt. Die Beschwerdeführerin habe

berechtigte Zweifel, dass sie dieses Schreiben selbst erstellt haben solle.

Die Berechnung der LEBO-Liste aus dem

Jahr 2017 sei zwar durch die Beschwerdeführerin unterzeichnet worden. Die

handschriftliche Anpassung des LEBO von Herrn C.___ von CHF 19'000.00 auf

CHF 25'000.00 stamme jedoch nicht von ihr. Es werde die Erstellung eines

graphologischen Gutachtens verlangt, mit welchem zu beweisen sei, dass die

handschriftliche Anpassung des LEBO nicht von ihr stamme.

Die Beschwerdeführerin sei vom

fraglichen Kurzgutachten wesentlich betroffen, indem ihre Amtsführung in

Zweifel gezogen und sie für die festgestellten Missstände verantwortlich

gemacht werde. Durch das Vorgehen der SGV sei die Beschwerdeführerin

unmittelbar in ihrer Rechtsstellung berührt, da die erwähnten Vorwürfe ihre

Persönlichkeitsrechte betreffen würden. Sie sei dazu nicht angehört worden. Die

Verletzung des rechtlichen Gehörs führe dazu, dass die angefochtene, formell

mangelhafte Verfügung der Vorinstanz aufzuheben sei. Eine Heilung der

Gehörsverletzung sei im vorliegenden Verfahren nicht möglich. Nachdem im Rahmen

der von der SGV faktisch geführten Administrativuntersuchung Personendaten der

Beschwerdeführerin bearbeitet worden seien und ihr hierbei das rechtliche Gehör

nicht gewährt worden sei, sei die Datenbearbeitung widerrechtlich erfolgt.

Widerrechtlich erstellte amtliche Dokumente dürften nach § 13 des Informations-

und Datenschutzgesetzes (InfoDG, BGS 114.1) nicht offengelegt werden, weil

dadurch die schützenswerten privaten Interessen der Beschwerdeführerin verletzt

würden.

9.

Der ursprüngliche Gesuchsteller B.___

beantragte mit Stellungnahme vom 7. Januar 2022, auf die Beschwerde sei

nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen, alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin

sei im Dezember 2021 selber an die Öffentlichkeit gelangt und habe eine

Aufklärung des Sachverhalts verlangt. Es bestehe somit gar kein

Geheimhaltungsinteresse mehr, da die Beschwerdeführerin selbst alles bereits

öffentlich gemacht habe. Die Beschwerdeführerin sei zudem eine persona publica.

Ihr fehle das rechtlich geschützte Interesse zur Beschwerdeführung nach

§ 12 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11). Auf die

Beschwerde sei auch deshalb nicht einzutreten, weil keine gültige

Vertretungsvollmacht vorliege. Die Beschwerde sei durch Rechtsanwalt Burri

unterzeichnet worden, bevollmächtigt sei jedoch Rechtsanwalt Glättli. Eine

Substitutionsvollmacht liege nicht vor.

Eventualiter sei die Beschwerde

abzuweisen, weil das öffentliche Interesse an der Offenlegung eindeutig

überwiege, nachdem die Beschwerdeführerin kein eigenes schützenswertes privates

(Geheimhaltungs-)Interesse geltend gemacht habe, für welches sie rüge- und

substanziierungspflichtig wäre.

10.

Mit Replik vom 14. Januar 2022

liess die Beschwerdeführerin vorbringen, sie sei Adressatin der angefochtenen

Verfügung und damit individuell-konkret berührt. Das schutzwürdige Interesse

der Beschwerdeführerin liege in Ziffer 1 bzw. 3 der an der

Dispositiv

Schlichtungsverhandlung beschlossenen Einigung. Demnach sei der

Beschwerdeführerin die Möglichkeit zu geben, betreffend die Offenlegung der

LEBO-Listen sowie des Kurzgutachtens eine anfechtbare Verfügung zu verlangen

und den Rechtsweg zu beschreiten.

Die Offenlegung des in Verletzung des

rechtlichen Gehörs ergangenen Gutachtens greife in die unmittelbaren

persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin ein, da dadurch objektiv unwahre

Tatsachen veröffentlicht und damit der Anschein eines fehlbaren Verhaltens der

Beschwerdeführerin suggeriert würde. Das schutzwürdige Interesse der

Beschwerdeführerin sei damit zu bejahen. Zur fehlenden Vollmacht von

Rechtsanwalt Burri sei auf § 13 Abs. 4 VRG zu verweisen, wonach ein im

kantonalen Anwaltsregister eingetragener Rechtsanwalt keiner schriftlichen

Vollmacht bedürfe.

11. Mit Vernehmlassung vom

7. Februar 2022 beantragte die SGV die vollumfängliche Abweisung der

Beschwerde, sofern und soweit überhaupt darauf eingetreten werde, unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen. Der Beschwerdegegner 2 weise zu Recht darauf hin,

dass durch den Gang an die Öffentlichkeit ein schutzwürdiges Interesse der

Beschwerdeführerin an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids fraglich

geworden sei.

Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf

Gewährung des rechtlichen Gehörs sei nicht verletzt worden. Es habe keine

Notwendigkeit bestanden, diese anzuhören. Sie bestreite auch nicht, die

LEBO-Listen unterschrieben zu haben. Anlässlich des Berichts an die kantonale

Finanzkontrolle habe auch kein Anlass bestanden zu vermuten, dass das Visum zur

Abänderung des Betrags angeblich gefälscht sein soll.

Das fragliche Gutachten sei durch die

Verwaltungskommission der SGV in Auftrag gegeben worden, um «die Möglichkeiten

einer Rückforderung» juristisch klären zu lassen. Es habe sich nicht um eine «administrative

Untersuchung» gehandelt. Es handle sich damit um ein SGV-internes Dokument, mit

welchem die SGV ihre rechtliche Position habe überprüfen lassen. Es habe keine

Veranlassung bestanden, die Beschwerdeführerin darüber zu informieren. Das

Gutachten behaupte nicht als Tatsache, die Beschwerdeführerin habe die

Auszahlung als Marktlohnzulage genehmigt, sondern es zitiere lediglich aus

einem Schreiben der SGV an die Geschäftsprüfungskommission vom 15. Mai

2019.

Beim Gutachten handle es sich nicht um eine

Verfügung und die Beschwerdeführerin sei davon auch nicht «verfügungsähnlich»

betroffen. Die SGV sei damit nicht verpflichtet gewesen, sie in die Erstellung

des Kurzgutachtens «einzubeziehen»

oder ihr das rechtliche Gehör zu gewähren. Eine Gehörsverletzung könne damit

nicht vorliegen.

Die Beschwerdeführerin suggeriere, dass

der SGV-Direktor seinen eigenen LEBO selbst festgesetzt habe. Dies sei nicht

korrekt. Die Beschwerdeführerin selbst sei als seine Vorgesetzte dafür

zuständig gewesen und hätte dessen LEBO überprüfen müssen. Habe sie diese

Prüfung aus Nachlässigkeit nicht vorgenommen, so müsse sie die Konsequenzen

tragen.

Offenbar sei inzwischen ein

Strafverfahren betreffend das angeblich gefälschte Visum eingeleitet worden.

Die SGV habe mit Schreiben vom 7. Januar 2022 die LEBO-Listen im Original

an die Staatsanwaltschaft einreichen müssen. Dort werde vermutlich das

beantragte graphologische Gutachten erstellt, womit sich der entsprechende

Antrag erübrige.

Anlässlich der Gutachtenserstellung sei

auch der SGV-Direktor nicht angehört worden. Im Anschluss habe jedoch am

3. Dezember 2019 eine Sitzung mit diesem und der Beschwerdeführerin

stattgefunden.

12. Mit Stellungnahme vom 1. März

2022 führte der Gesuchsteller aus, es sei daran zu erinnern, dass das

Prozessthema nicht das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin sein könne,

sondern allein der amtliche, d.h. öffentliche Charakter des Kurzgutachtens und

das umstrittene Geheimhaltungsinteresse der Beschwerdeführerin. Es liege in der

Intention des Gesetzgebers, dass nicht nur diejenigen Informationen an die

Öffentlichkeit gelangten, die der ehemaligen Magistratsperson genehm seien.

Diese habe mit dem Gang an die Öffentlichkeit ihr Geheimhaltungsinteresse

verwirkt.

13. Mit Stellungnahme vom 21. März

2022 liess die Beschwerdeführerin vorbringen, sie sei Adressatin der

angefochtenen Verfügung und es erscheine zynisch ihr vorzuwerfen, dass sie das

vorliegende Verfahren als «Plattform» missbrauche. Das persönliche Interesse

der Beschwerdeführerin liege darin, dass die im Kurzgutachten falsch

dargestellten Tatsachen ihr ein Fehlverhalten unterstellten und sie durch die

Publikation dieses Gutachtens einen unmittelbaren Nachteil erleide. Sie habe

ein objektiv schutzwürdiges Interesse an der Wahrung ihres rechtlichen Gehörs

und sie sei in ihrer Persönlichkeit betroffen.

Der erste Teil des Gutachtens habe nicht

auf «die Möglichkeiten einer Rückforderung» oder «die Chancen und Risiken eines

Gerichtsverfahrens» gezielt, sondern auf die Rechtmässigkeit der zu viel

ausbezahlten Leistungsboni. Da die SGV davon ausgegangen sei, die

Beschwerdeführerin hätte die zu viel bezahlten LEBO gutgeheissen, hätte sie sie

dazu anhören müssen.

Beim Kurzgutachten handle es sich nicht

mehr um ein «SGV-internes Dokument», sondern um eines, das mit deren

Einwilligung öffentlich werden solle. Bereits aus diesem Grund sei die

Beschwerde gutzuheissen, da die SGV interne Dokumente nicht offenlegen dürfe.

Das vorgesetzte Organ des Direktors der

SGV sei die Verwaltungskommission, nicht deren Vorsitzende. Somit hätte der

LEBO des Direktors durch die Kommission und nicht durch die Beschwerdeführerin

allein festgesetzt werden müssen. Tatsächlich sei es jedoch so gewesen, dass

der Direktor der SGV die LEBO-Liste selbst ausgefüllt habe oder durch seine

Mitarbeitende habe ausfüllen lassen – was auch seinen eigenen LEBO betroffen

habe – und die Liste der Beschwerdeführerin zum Visum vorgelegt habe. Diese

habe davon ausgehen können und müssen, dass die Berechnungen der SGV korrekt

gewesen seien. Der Beschwerdeführerin sei vom vormaligen Direktor der SGV eine

Liste mit dem LEBO von Dutzenden von Mitarbeitenden zur Gegenzeichnung

vorgelegt worden. Es sei nicht ihre Aufgabe als Regierungsrätin gewesen, jeden

einzelnen dieser LEBO auf seine Rechtmässigkeit zu prüfen. Die SGV müsse sich

viel mehr fragen, wer den LEBO des vormaligen Direktors weshalb absichtlich zu

hoch berechnet habe.

Das Kurzgutachten sei nach Auffassung

der Beschwerdeführerin unrechtmässig zustande gekommen, sei inhaltlich

teilweise unvollständig und falsch. An der Veröffentlichung eines solchen Dokuments

bestehe kein öffentliches Interesse.

14. Mit abschliessender Stellungnahme

vom 7. April 2022 teilte die SGV im Wesentlichen mit, beim Kurzgutachten

handle es sich zwar um ein SGV-internes Dokument, jedoch nicht um ein «zum

persönlichen Gebrauch bestimmtes» Dokument, zu welchem kein Zugang gewährt

werden müsste.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Es handelt sich um ein zulässiges Rechtsmittel und

das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung zuständig (vgl. § 39 Abs. 2 des

Informations- und Datenschutzgesetzes [InfoDG, BGS 114.1]). Fraglich und zu

prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin zur Beschwerdeführung überhaupt

legitimiert ist.

1.1 Vorweg ist anzumerken, dass zur

Beschwerdeführung nur legitimiert ist, wer die gesetzlichen Voraussetzungen

dafür erfüllt. Der Beschwerdezugang kann nicht vertraglich vereinbart werden.

Es tut deshalb nichts zur Sache, dass die Parteien vor der Beauftragten für

Information und Datenschutz vereinbart haben, die SGV sei bereit, die

fraglichen Dokumente «unter dem Vorbehalt zugänglich zu machen, dass den

betroffenen Drittpersonen vorgängig die Möglichkeit gegeben wird, dazu eine

anfechtbare Verfügung zu verlangen und den Rechtsweg zu bestreiten».

1.2 Gemäss § 12 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) ist zur

Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert, wer durch eine Verfügung oder einen

Entscheid besonders berührt wird und ein schutzwürdiges Interesse an deren

Aufhebung oder Änderung hat. Die Lehre unterscheidet Elemente der materiellen

Beschwer, die sich nicht vollständig auseinanderhalten lassen. Nebst der

besonderen Beziehung zur Streitsache sind dies: praktisches Interesse, eigenes

Interesse, unmittelbares Interesse, aktuelles Interesse. Es wird vorausgesetzt,

dass ein Beschwerdeführer einen eigenen, persönlichen praktischen Nutzen an der

Rechtsmittelerhebung hat. Ein schutzwürdiges Interesse liegt nur vor, wenn die

tatsächliche oder rechtliche Situation der Beschwerdeführer durch den Ausgang

des Verfahrens auch beeinflusst werden kann (vgl. Botschaft vom 28. Februar

2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 4236 Ziff. 2.3.1.2).

1.3 Die Beschwerdeführerin wehrt sich

vorliegend gegen die Herausgabe des Kurzgutachtens vom 21. Oktober 2019

und der LEBO-Listen betreffend den ehemaligen Direktor der SGV für die Jahre

2015, 2016 und 2017. Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, da im

Gutachten stehe, sie habe die zu viel bezahlten Beträge mit ihrer Unterschrift

als Marktlohnzulage gutgeheissen, werde sie bereits vorverurteilt, ohne dass

sie sich dazu habe äussern können.

Sie bringt dann aber selbst auch vor, durch

die Kommunikation der Ergebnisse des Kurzgutachtens in der Stellungnahme des

Regierungsrats (RRB 2019/1842) sei eine Verletzung ihrer Persönlichkeit durch

die öffentliche Medienberichterstattung bereits eingetreten und durch das

vorliegende Verfahren kaum rückgängig zu machen. Die Beschwerdeführerin trat

denn auch selbst vor die Medien und führte dort aus, die Listen unterschrieben

zu haben, ohne diese vorgängig einer Kontrolle unterzogen zu haben. Sie habe

«weder wissentlich noch willentlich je jemanden bevorzugt» (Solothurner Zeitung

vom 10. Dezember 2021 szonline). Es ist deshalb nicht ersichtlich, inwiefern

die Beschwerdeführerin noch ein aktuelles, praktisches und schutzwürdiges

Interesse an der Nicht-Herausgabe der genannten Dokumente haben könnte, deren

Inhalt der Öffentlichkeit ohnehin im Wesentlichen bereits bekannt ist.

1.4 Soweit sich die Beschwerdeführerin

auf die Nichtgewährung des rechtlichen Gehörs stützt, ist zuerst zu klären, um

welche Art von Verfahren es sich vorliegend überhaupt handelt und ob in dessen

Rahmen ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Gewährung des rechtlichen Gehörs

bestünde.

1.4.1 Vorliegend handelt es sich einzig um

ein Verfahren betreffend Herausgabe von Akten. In diesem Verfahren wurde der

Beschwerdeführerin am 13. Oktober 2021 durch die Vorinstanz die

Möglichkeit gewährt, Stellung zu nehmen, weshalb ihr Anspruch auf rechtliches

Gehör vorliegend nicht verletzt wurde.

1.4.2 Die Beschwerdeführerin stört sich

aber vielmehr daran, dass ihr im Rahmen der Erstellung des herauszugebenden

Dokuments das rechtliche Gehör nicht gewährt worden war. Zu dessen Erstellung

kam es wie folgt:

Gemäss Angaben im Gutachten hatte die

Finanzkontrolle vom 20. bis 23. August 2018 bei der SGV eine

Schwerpunktprüfung durchgeführt und festgestellt, dass dem SGV-Direktor

Leistungsboni ausbezahlt worden waren, die über den zulässigen 10 % seiner

Lohnsumme lagen. Die Geschäftsprüfungskommission forderte die SGV in der Folge am

23. April 2019 zur Stellungnahme auf, woraufhin diese mit Schreiben vom

15. Mai 2019 ausführte, die Auszahlung an den ehemaligen SGV-Direktor, C.___,

sei von der ehemaligen SGV Verwaltungskommissions-Präsidentin, Alt-Regierungsrätin

A.___, aufgrund einer Marktlohnzulage genehmigt worden, obwohl, wie sich

nachträglich herausgestellt habe, dazu keine Rechtsgrundlage bestanden habe.

Genau an dieser Aussage der SGV stört

sich die Beschwerdeführerin offenbar sehr und hätte erwartet, dazu angehört zu

werden. § 50 Abs. 2 des Kantonsratsgesetzes (BGS 121.1) sieht denn auch vor,

wenn eine Aufsichtskommission Mängel in der Geschäftsführung feststellt oder

wenn sie Empfehlungen abgeben will, dass sie vor Abschluss ihrer Beratungen dem

Departementsvorsteher Gelegenheit zur Stellungnahme bietet. Ob dies auch für

Departementsvorsteher gilt, die nicht mehr im Amt sind, kann offen bleiben, da

das Verfahren gar nie in ein solches Stadium vordrang. Zudem ist diese Frage

hier nicht Verfahrensgegenstand.

Die Geschäftsprüfungskommission forderte

die SGV am 5. Juli 2019 zu einer weiteren Stellungnahme auf, da bis dahin nicht

versucht worden war, die zu viel ausbezahlten Gelder vom ehemaligen Direktor der

SGV zurückzufordern. Die Verwaltungskommission der SGV beschloss in der Folge,

die Möglichkeit einer Rückforderung juristisch klären zu lassen, wozu das

vorliegend relevante Gutachten erstellt wurde. Dabei sollten zwei Fragekomplexe

beantwortet werden, nämlich ob die Zahlungen rechtmässig erfolgt seien, und

falls nicht, ob die zu viel bezahlten Gelder zurückgefordert werden könnten.

Die Schuldfrage war dabei nicht Thema, weshalb grundsätzlich keine

Notwendigkeit bestand, die Beschwerdeführerin dazu anzuhören. Aber auch dies

kann hier offen bleiben.

Das Gutachten wurde auch nicht im Rahmen

eines Verwaltungsverfahrens erstellt, sondern es handelte sich dabei um eine

Vorabklärung, ob in der Folge ein Verfahren auf Rückforderung eingeleitet

werden soll. In diesem frühen Stadium war eine Anhörung der Beschwerdeführerin

nicht notwendig. Es handelte sich nicht um eine «administrative Untersuchung»

und die Beschwerdeführerin war davon auch nicht «verfügungsähnlich» betroffen.

Zu einem Verfahren kam es in der Folge

gar nie, da der ehemalige Direktor die Gelder freiwillig zurückzahlte.

Mangels eines Vermögensschadens bestand

dann auch keine Veranlassung, eine allfällige Haftungsklage gegen die

Beschwerdeführerin zu prüfen, in deren Rahmen ihr zwingend das rechtliche Gehör

hätte gewährt werden müssen. Auch ein Disziplinarverfahren, welches die

Gewährung des rechtlichen Gehörs erfordert hätte, wurde gegen die

Beschwerdeführerin, welche sich bereits im Ruhestand befand, nicht eingeleitet.

Somit ergibt sich, dass sich die Rüge

der Gehörsverletzung der Beschwerdeführerin rein auf den politischen Prozess

sowie die Medienberichterstattung bezieht, welche für das vorliegende Verfahren

nicht relevant sind. Entsprechend begründet diese Rüge kein schutzwürdiges

Interesse an der Nichtherausgabe der fraglichen Unterlagen, deren Inhalt, wie

erwähnt, ohnehin der Öffentlichkeit bereits bekannt sind.

1.5 Selbst wenn auf die Beschwerde

einzutreten wäre, wäre sie aufgrund einer summarischen Prüfung und mit Verweis

auf SOG 2020.6 (VWBES.2020.28) E. 5.3.1 abzuweisen.

2. Auf die Beschwerde ist folglich nicht

einzutreten. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, welche auf CHF 800.00 festzusetzen

und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.

Demnach wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 800.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann