VWBES.2021.460
Zugang zu amtlichen Dokumenten
25. Mai 2022Deutsch19 min
Öffentlichkeitsgesetzgebung bei der Solothurnischen Gebäudeversicherung (SGV) um
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 25. Mai 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Werner
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Glättli,
Beschwerdeführerin
gegen
1. Solothurnische
Gebäudeversicherung,
2.
B.___
Beschwerdegegner
betreffend Zugang
zu amtlichen Dokumenten
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. B.___ (nachfolgend Gesuchsteller
genannt) ersuchte am 12. Februar 2020 gestützt auf die kantonale
Öffentlichkeitsgesetzgebung bei der Solothurnischen Gebäudeversicherung (SGV) um
Zugang zu diversen Dokumenten. Im vorliegenden Verfahren geht es konkret um das
Kurzgutachten betreffend «Rückerstattung LEBO» vom 21. Oktober 2019 sowie
unterschriftlich freigegebene LEBO-Berechnungs- und Auszahlungsbelege
betreffend den ehemaligen Direktor der Solothurnischen Gebäudeversicherung
(SGV) für die Jahre 2015, 2016 und 2017.
Erwägungen
2.
Am 22. April 2020 reichte der
Gesuchsteller bei der Beauftragten für Information und Datenschutz ein
Schlichtungsgesuch ein und ersuchte um Herausgabe der obgenannten Dokumente.
3.
Am 5. Oktober 2020 fanden
Schlichtungsverhandlungen statt, anlässlich welcher die Anwesenden folgende
Einigung erzielten:
Schlichtungsverhandlung
betreffend Zugang zu den unterschriftlich freigegebenen LEBO-Listen betreffend
den ehemaligen Direktor der SGV für die Jahre 2015, 2016 und 2017:
«(…)
1.
Die SGV erklärt sich bereit, die
unterschriftlich freigegebenen LEBO-Listen betreffend den ehemaligen Direktor
der Solothurnischen Gebäudeversicherung (SGV) für die Jahre 2015, 2016 und 2017
unter dem Vorbehalt zugänglich zu machen, dass den betroffenen Drittpersonen
vorgängig die Möglichkeit gegeben wird, dazu eine anfechtbare Verfügung zu
verlangen und den Rechtsweg zu bestreiten bzw. eine ergänzende Stellungnahme
abzugeben. Vor der Zugänglichmachung werden die Auszahlungen und der Lohn
betreffend sämtliche anderen Mitarbeitenden ausser dem Direktor der SGV
geschwärzt.
(…)»
Schlichtungsverhandlung
betreffend Zugang zu:
1.
Intervention des Personalamts bei den
Gerichten betr. SGV-LEBO;
2.
Bericht der Finanzkontrolle vom
31.
Oktober 2018;
3.
Schreiben des Personalamts an die GPK
vom 7. August 2019;
4.
Kurzgutachten betr. SGV-LEBO vom
21.
Oktober 2019.
«(…)
1.
Die GPK bestätigt, dass die wesentlichen
Inhalte des Schreibens des Personalamts vom 7. August 2019 in der
Stellungnahme des Regierungsrates vom 26. November 2019 (RRB Nr. 2019/1842)
wahrheitsgetreu wiedergegeben sind;
2.
Die GPK und SGV erteilen dem
Gesuchsteller Zugang zum Bericht der Finanzkontrolle vom 31. Oktober 2018;
3.
Die GPK und SGV erklären sich bereit,
das Kurzgutachten betr. SGV-LEBO vom 21. Oktober 2019 unter dem Vorbehalt
zugänglich zu machen, dass den betroffenen Drittpersonen vorgängig die
Möglichkeit gegeben wird, dazu eine anfechtbare Verfügung zu verlangen und den
Rechtsweg zu bestreiten bzw. eine ergänzende Stellungnahme abzugeben.
(…)»
4.
Mit Schreiben vom 13. Oktober
2021.
teilte die SGV A.___ sowie C.___ mit, sie ziehe es in Erwägung, die
eingangs dieser Verfügung genannten Dokumente dem Gesuchsteller zugänglich zu
machen und gewährte ihnen diesbezüglich die Möglichkeit zur Stellungnahme. C.___
erteilte seine Zustimmung mit Schreiben vom 18. Oktober 2021. A.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Glättli, ersuchte mit Schreiben vom
21.
Oktober 2021 um Erlass einer anfechtbaren Verfügung.
5.
Am 4. November 2021 erliess die
SGV folgende Verfügung:
Dem Gesuchsteller B.___
werden die folgenden Dokumente herausgegeben:
-
LEBO-Listen betreffend den
ehemaligen Direktor der SGV für die Jahre 2015, 2016 und 2017, wobei die
Auszahlung und der Lohn betreffend sämtliche anderen Mitarbeitenden ausser dem
Direktor der SGV geschwärzt werden;
-
Kurzgutachten betr.
SGV-LEBO vom 21. Oktober 2019.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen
vorgebracht, A.___ bringe keine konkreten schützenswerten privaten Interessen
an der Geheimhaltung der amtlichen Dokumente vor. Im Schreiben vom
24.
September 2021 erkläre sie sogar, sie habe keine Einwände gegen eine
Offenlegung. Da jedoch wesentliche Fragen unbeantwortet seien, verweigere sie
ihre Zustimmung.
6.
Gegen diese Verfügung liess A.___
(nachfolgend Beschwerdeführerin genannt), vertreten durch Rechtsanwalt Stephan
Glättli, am 15. November 2021 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben
und folgende Rechtsbegehren stellen:
Die Verfügung vom
4.
November 2021 sei aufzuheben.
Eventualiter:
1.
Die Verfügung vom 4. November 2021 sei
teilweise aufzuheben.
2.
Die Herausgabe des Kurzgutachtens betr.
SGV-LEBO vom 21. Oktober 2019 sei zu verweigern.
Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
In formeller Hinsicht wurden Einsicht in
die Akten, eine Frist zur ergänzenden Beschwerdebegründung und die Gewährung
der aufschiebenden Wirkung verlangt.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen
vorgebracht, die Beschwerdeführerin mache eine Rechtsverletzung, namentlich die
Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, sowie die Überschreitung des
Ermessens bei der Interessenabwägung an der Offenlegung der umstrittenen
Dokumente geltend.
Sie sei vom 1. August 2005 bis
31.
Juli 2017 Regierungsrätin und Vorsteherin des
Volkswirtschaftsdepartements gewesen. In dieser Funktion habe sie den Vorsitz
der Verwaltungskommission (VK) der SGV geführt. Im August 2018 habe die
kantonale Finanzkontrolle festgestellt, dass dem damaligen Direktor der SGV in
den Jahren 2017 und 2018 ein zu hoher Leistungsbonus (LEBO) ausbezahlt worden
sei. Ohne die Beschwerdeführerin als ehemalige Vorsitzende der VK zu
orientieren, habe die SGV zu diesem Bericht mehrmals sowohl gegenüber der
kantonalen Finanzkontrolle, als auch den Parlamentsdiensten Stellung bezogen.
Das Thema sei auch an der Sitzung der VK vom 1. Mai 2019 diskutiert worden
– ohne die Beschwerdeführerin anzuhören.
Auch über die Erstellung des in der
Folge in Auftrag gegebenen externen Gutachtens sei die Beschwerdeführerin nicht
orientiert worden. Sie habe zur Auswahl des Gutachters keine Stellung beziehen
können und habe den Sachverhalt nicht aus ihrer Sicht darlegen können.
Im Gutachten werde behauptet, «[…] die
Auszahlung an den ehemaligen SGV Direktor, C.___, sei von der ehemaligen SGV
VK-Präsidentin, Alt-Regierungsrätin A.___, aufgrund einer Marktlohnzulage
genehmigt worden […]». Diese Feststellung entspreche nach Auffassung der
Beschwerdeführerin nicht den Tatsachen. Weder habe sie eine Marktlohnzulage
noch eine Spontanprämie genehmigt, noch sei eine solche gefordert worden.
Die SGV habe faktisch eine
administrative Untersuchung geführt und in deren Rahmen ein externes Gutachten
eingeholt, ohne die Beschwerdeführerin je anzuhören. Die Beschwerdeführerin sei
in der Presse bereits als Verantwortliche vorverurteilt worden, indem mehrfach
berichtet worden sei, sie habe die zu hohen Boni mit ihrem Visum ausgelöst.
Durch den Inhalt des Gutachtens werde die Beschwerdeführerin damit
verfügungsähnlich unmittelbar in ihren Persönlichkeitsrechten berührt. Die SGV
habe damit den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt.
Die Verletzung des Gehörsanspruchs führe
dazu, dass der formell mangelhafte Entscheid der Vorinstanz aufzuheben sei.
Eine Heilung im vorliegenden Rechtsmittelverfahren sei nicht möglich, da die
Gehörsverletzung bereits im Untersuchungsverfahren erfolgt sei.
Durch die Kommunikation der Ergebnisse
des Kurzgutachtens in der Stellungnahme des Regierungsrats (RRB 2019/1842) sei
eine Verletzung der Persönlichkeit der Beschwerdeführerin durch die öffentliche
Medienberichterstattung bereits eingetreten und durch das vorliegende Verfahren
kaum rückgängig zu machen. Indem im Rahmen des Gutachtens Personendaten der
Beschwerdeführerin bearbeitet worden seien, ohne ihr das rechtliche Gehör zu
erteilen, sei die Datenbearbeitung unrechtmässig erfolgt. Die Interessen der
Beschwerdeführerin an der Nichtherausgabe würden deshalb diejenigen an der
Offenlegung überwiegen.
7.
Mit Verfügung vom 17. November
2021.
wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
8.
Mit Eingabe vom 8. Dezember 2021
liess die Beschwerdeführerin eine ergänzende Beschwerdebegründung einreichen
und an den gestellten Rechtsbegehren festhalten.
Im Wesentlichen wurde ausgeführt, der
ehemalige Direktor der SGV habe die LEBO-Listen jeweils selbst erstellt und die
Beschwerdeführerin habe davon ausgehen dürfen, dass diese stimmten. Sie habe
diese signiert. Es habe nie eine Diskussion zu den vorgelegten Berechnungen zum
LEBO stattgefunden und sie habe dem Direktor nie wissentlich und willentlich
einen widerrechtlichen LEBO zugestanden. Die Beschwerdeführerin sei weder zur
widerrechtlichen Auszahlung der LEBO noch zu den organisatorischen Fragen des
Prozessablaufs befragt worden.
Die SGV habe anlässlich der
Gutachtenserstellung ein angeblich von der Beschwerdeführerin erstelltes
Schreiben vom 31. Mai 2013 an Herrn C.___ als Beleg «über die […] gängige
Praxis betreffend Leistungsbonus» vorgelegt. Die Beschwerdeführerin habe
berechtigte Zweifel, dass sie dieses Schreiben selbst erstellt haben solle.
Die Berechnung der LEBO-Liste aus dem
Jahr 2017 sei zwar durch die Beschwerdeführerin unterzeichnet worden. Die
handschriftliche Anpassung des LEBO von Herrn C.___ von CHF 19'000.00 auf
CHF 25'000.00 stamme jedoch nicht von ihr. Es werde die Erstellung eines
graphologischen Gutachtens verlangt, mit welchem zu beweisen sei, dass die
handschriftliche Anpassung des LEBO nicht von ihr stamme.
Die Beschwerdeführerin sei vom
fraglichen Kurzgutachten wesentlich betroffen, indem ihre Amtsführung in
Zweifel gezogen und sie für die festgestellten Missstände verantwortlich
gemacht werde. Durch das Vorgehen der SGV sei die Beschwerdeführerin
unmittelbar in ihrer Rechtsstellung berührt, da die erwähnten Vorwürfe ihre
Persönlichkeitsrechte betreffen würden. Sie sei dazu nicht angehört worden. Die
Verletzung des rechtlichen Gehörs führe dazu, dass die angefochtene, formell
mangelhafte Verfügung der Vorinstanz aufzuheben sei. Eine Heilung der
Gehörsverletzung sei im vorliegenden Verfahren nicht möglich. Nachdem im Rahmen
der von der SGV faktisch geführten Administrativuntersuchung Personendaten der
Beschwerdeführerin bearbeitet worden seien und ihr hierbei das rechtliche Gehör
nicht gewährt worden sei, sei die Datenbearbeitung widerrechtlich erfolgt.
Widerrechtlich erstellte amtliche Dokumente dürften nach § 13 des Informations-
und Datenschutzgesetzes (InfoDG, BGS 114.1) nicht offengelegt werden, weil
dadurch die schützenswerten privaten Interessen der Beschwerdeführerin verletzt
würden.
9.
Der ursprüngliche Gesuchsteller B.___
beantragte mit Stellungnahme vom 7. Januar 2022, auf die Beschwerde sei
nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen, alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin
sei im Dezember 2021 selber an die Öffentlichkeit gelangt und habe eine
Aufklärung des Sachverhalts verlangt. Es bestehe somit gar kein
Geheimhaltungsinteresse mehr, da die Beschwerdeführerin selbst alles bereits
öffentlich gemacht habe. Die Beschwerdeführerin sei zudem eine persona publica.
Ihr fehle das rechtlich geschützte Interesse zur Beschwerdeführung nach
§ 12 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11). Auf die
Beschwerde sei auch deshalb nicht einzutreten, weil keine gültige
Vertretungsvollmacht vorliege. Die Beschwerde sei durch Rechtsanwalt Burri
unterzeichnet worden, bevollmächtigt sei jedoch Rechtsanwalt Glättli. Eine
Substitutionsvollmacht liege nicht vor.
Eventualiter sei die Beschwerde
abzuweisen, weil das öffentliche Interesse an der Offenlegung eindeutig
überwiege, nachdem die Beschwerdeführerin kein eigenes schützenswertes privates
(Geheimhaltungs-)Interesse geltend gemacht habe, für welches sie rüge- und
substanziierungspflichtig wäre.
10.
Mit Replik vom 14. Januar 2022
liess die Beschwerdeführerin vorbringen, sie sei Adressatin der angefochtenen
Verfügung und damit individuell-konkret berührt. Das schutzwürdige Interesse
der Beschwerdeführerin liege in Ziffer 1 bzw. 3 der an der
Dispositiv
Schlichtungsverhandlung beschlossenen Einigung. Demnach sei der
Beschwerdeführerin die Möglichkeit zu geben, betreffend die Offenlegung der
LEBO-Listen sowie des Kurzgutachtens eine anfechtbare Verfügung zu verlangen
und den Rechtsweg zu beschreiten.
Die Offenlegung des in Verletzung des
rechtlichen Gehörs ergangenen Gutachtens greife in die unmittelbaren
persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin ein, da dadurch objektiv unwahre
Tatsachen veröffentlicht und damit der Anschein eines fehlbaren Verhaltens der
Beschwerdeführerin suggeriert würde. Das schutzwürdige Interesse der
Beschwerdeführerin sei damit zu bejahen. Zur fehlenden Vollmacht von
Rechtsanwalt Burri sei auf § 13 Abs. 4 VRG zu verweisen, wonach ein im
kantonalen Anwaltsregister eingetragener Rechtsanwalt keiner schriftlichen
Vollmacht bedürfe.
11. Mit Vernehmlassung vom
7. Februar 2022 beantragte die SGV die vollumfängliche Abweisung der
Beschwerde, sofern und soweit überhaupt darauf eingetreten werde, unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen. Der Beschwerdegegner 2 weise zu Recht darauf hin,
dass durch den Gang an die Öffentlichkeit ein schutzwürdiges Interesse der
Beschwerdeführerin an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids fraglich
geworden sei.
Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf
Gewährung des rechtlichen Gehörs sei nicht verletzt worden. Es habe keine
Notwendigkeit bestanden, diese anzuhören. Sie bestreite auch nicht, die
LEBO-Listen unterschrieben zu haben. Anlässlich des Berichts an die kantonale
Finanzkontrolle habe auch kein Anlass bestanden zu vermuten, dass das Visum zur
Abänderung des Betrags angeblich gefälscht sein soll.
Das fragliche Gutachten sei durch die
Verwaltungskommission der SGV in Auftrag gegeben worden, um «die Möglichkeiten
einer Rückforderung» juristisch klären zu lassen. Es habe sich nicht um eine «administrative
Untersuchung» gehandelt. Es handle sich damit um ein SGV-internes Dokument, mit
welchem die SGV ihre rechtliche Position habe überprüfen lassen. Es habe keine
Veranlassung bestanden, die Beschwerdeführerin darüber zu informieren. Das
Gutachten behaupte nicht als Tatsache, die Beschwerdeführerin habe die
Auszahlung als Marktlohnzulage genehmigt, sondern es zitiere lediglich aus
einem Schreiben der SGV an die Geschäftsprüfungskommission vom 15. Mai
2019.
Beim Gutachten handle es sich nicht um eine
Verfügung und die Beschwerdeführerin sei davon auch nicht «verfügungsähnlich»
betroffen. Die SGV sei damit nicht verpflichtet gewesen, sie in die Erstellung
des Kurzgutachtens «einzubeziehen»
oder ihr das rechtliche Gehör zu gewähren. Eine Gehörsverletzung könne damit
nicht vorliegen.
Die Beschwerdeführerin suggeriere, dass
der SGV-Direktor seinen eigenen LEBO selbst festgesetzt habe. Dies sei nicht
korrekt. Die Beschwerdeführerin selbst sei als seine Vorgesetzte dafür
zuständig gewesen und hätte dessen LEBO überprüfen müssen. Habe sie diese
Prüfung aus Nachlässigkeit nicht vorgenommen, so müsse sie die Konsequenzen
tragen.
Offenbar sei inzwischen ein
Strafverfahren betreffend das angeblich gefälschte Visum eingeleitet worden.
Die SGV habe mit Schreiben vom 7. Januar 2022 die LEBO-Listen im Original
an die Staatsanwaltschaft einreichen müssen. Dort werde vermutlich das
beantragte graphologische Gutachten erstellt, womit sich der entsprechende
Antrag erübrige.
Anlässlich der Gutachtenserstellung sei
auch der SGV-Direktor nicht angehört worden. Im Anschluss habe jedoch am
3. Dezember 2019 eine Sitzung mit diesem und der Beschwerdeführerin
stattgefunden.
12. Mit Stellungnahme vom 1. März
2022 führte der Gesuchsteller aus, es sei daran zu erinnern, dass das
Prozessthema nicht das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin sein könne,
sondern allein der amtliche, d.h. öffentliche Charakter des Kurzgutachtens und
das umstrittene Geheimhaltungsinteresse der Beschwerdeführerin. Es liege in der
Intention des Gesetzgebers, dass nicht nur diejenigen Informationen an die
Öffentlichkeit gelangten, die der ehemaligen Magistratsperson genehm seien.
Diese habe mit dem Gang an die Öffentlichkeit ihr Geheimhaltungsinteresse
verwirkt.
13. Mit Stellungnahme vom 21. März
2022 liess die Beschwerdeführerin vorbringen, sie sei Adressatin der
angefochtenen Verfügung und es erscheine zynisch ihr vorzuwerfen, dass sie das
vorliegende Verfahren als «Plattform» missbrauche. Das persönliche Interesse
der Beschwerdeführerin liege darin, dass die im Kurzgutachten falsch
dargestellten Tatsachen ihr ein Fehlverhalten unterstellten und sie durch die
Publikation dieses Gutachtens einen unmittelbaren Nachteil erleide. Sie habe
ein objektiv schutzwürdiges Interesse an der Wahrung ihres rechtlichen Gehörs
und sie sei in ihrer Persönlichkeit betroffen.
Der erste Teil des Gutachtens habe nicht
auf «die Möglichkeiten einer Rückforderung» oder «die Chancen und Risiken eines
Gerichtsverfahrens» gezielt, sondern auf die Rechtmässigkeit der zu viel
ausbezahlten Leistungsboni. Da die SGV davon ausgegangen sei, die
Beschwerdeführerin hätte die zu viel bezahlten LEBO gutgeheissen, hätte sie sie
dazu anhören müssen.
Beim Kurzgutachten handle es sich nicht
mehr um ein «SGV-internes Dokument», sondern um eines, das mit deren
Einwilligung öffentlich werden solle. Bereits aus diesem Grund sei die
Beschwerde gutzuheissen, da die SGV interne Dokumente nicht offenlegen dürfe.
Das vorgesetzte Organ des Direktors der
SGV sei die Verwaltungskommission, nicht deren Vorsitzende. Somit hätte der
LEBO des Direktors durch die Kommission und nicht durch die Beschwerdeführerin
allein festgesetzt werden müssen. Tatsächlich sei es jedoch so gewesen, dass
der Direktor der SGV die LEBO-Liste selbst ausgefüllt habe oder durch seine
Mitarbeitende habe ausfüllen lassen – was auch seinen eigenen LEBO betroffen
habe – und die Liste der Beschwerdeführerin zum Visum vorgelegt habe. Diese
habe davon ausgehen können und müssen, dass die Berechnungen der SGV korrekt
gewesen seien. Der Beschwerdeführerin sei vom vormaligen Direktor der SGV eine
Liste mit dem LEBO von Dutzenden von Mitarbeitenden zur Gegenzeichnung
vorgelegt worden. Es sei nicht ihre Aufgabe als Regierungsrätin gewesen, jeden
einzelnen dieser LEBO auf seine Rechtmässigkeit zu prüfen. Die SGV müsse sich
viel mehr fragen, wer den LEBO des vormaligen Direktors weshalb absichtlich zu
hoch berechnet habe.
Das Kurzgutachten sei nach Auffassung
der Beschwerdeführerin unrechtmässig zustande gekommen, sei inhaltlich
teilweise unvollständig und falsch. An der Veröffentlichung eines solchen Dokuments
bestehe kein öffentliches Interesse.
14. Mit abschliessender Stellungnahme
vom 7. April 2022 teilte die SGV im Wesentlichen mit, beim Kurzgutachten
handle es sich zwar um ein SGV-internes Dokument, jedoch nicht um ein «zum
persönlichen Gebrauch bestimmtes» Dokument, zu welchem kein Zugang gewährt
werden müsste.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Es handelt sich um ein zulässiges Rechtsmittel und
das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung zuständig (vgl. § 39 Abs. 2 des
Informations- und Datenschutzgesetzes [InfoDG, BGS 114.1]). Fraglich und zu
prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin zur Beschwerdeführung überhaupt
legitimiert ist.
1.1 Vorweg ist anzumerken, dass zur
Beschwerdeführung nur legitimiert ist, wer die gesetzlichen Voraussetzungen
dafür erfüllt. Der Beschwerdezugang kann nicht vertraglich vereinbart werden.
Es tut deshalb nichts zur Sache, dass die Parteien vor der Beauftragten für
Information und Datenschutz vereinbart haben, die SGV sei bereit, die
fraglichen Dokumente «unter dem Vorbehalt zugänglich zu machen, dass den
betroffenen Drittpersonen vorgängig die Möglichkeit gegeben wird, dazu eine
anfechtbare Verfügung zu verlangen und den Rechtsweg zu bestreiten».
1.2 Gemäss § 12 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) ist zur
Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert, wer durch eine Verfügung oder einen
Entscheid besonders berührt wird und ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung hat. Die Lehre unterscheidet Elemente der materiellen
Beschwer, die sich nicht vollständig auseinanderhalten lassen. Nebst der
besonderen Beziehung zur Streitsache sind dies: praktisches Interesse, eigenes
Interesse, unmittelbares Interesse, aktuelles Interesse. Es wird vorausgesetzt,
dass ein Beschwerdeführer einen eigenen, persönlichen praktischen Nutzen an der
Rechtsmittelerhebung hat. Ein schutzwürdiges Interesse liegt nur vor, wenn die
tatsächliche oder rechtliche Situation der Beschwerdeführer durch den Ausgang
des Verfahrens auch beeinflusst werden kann (vgl. Botschaft vom 28. Februar
2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 4236 Ziff. 2.3.1.2).
1.3 Die Beschwerdeführerin wehrt sich
vorliegend gegen die Herausgabe des Kurzgutachtens vom 21. Oktober 2019
und der LEBO-Listen betreffend den ehemaligen Direktor der SGV für die Jahre
2015, 2016 und 2017. Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, da im
Gutachten stehe, sie habe die zu viel bezahlten Beträge mit ihrer Unterschrift
als Marktlohnzulage gutgeheissen, werde sie bereits vorverurteilt, ohne dass
sie sich dazu habe äussern können.
Sie bringt dann aber selbst auch vor, durch
die Kommunikation der Ergebnisse des Kurzgutachtens in der Stellungnahme des
Regierungsrats (RRB 2019/1842) sei eine Verletzung ihrer Persönlichkeit durch
die öffentliche Medienberichterstattung bereits eingetreten und durch das
vorliegende Verfahren kaum rückgängig zu machen. Die Beschwerdeführerin trat
denn auch selbst vor die Medien und führte dort aus, die Listen unterschrieben
zu haben, ohne diese vorgängig einer Kontrolle unterzogen zu haben. Sie habe
«weder wissentlich noch willentlich je jemanden bevorzugt» (Solothurner Zeitung
vom 10. Dezember 2021 szonline). Es ist deshalb nicht ersichtlich, inwiefern
die Beschwerdeführerin noch ein aktuelles, praktisches und schutzwürdiges
Interesse an der Nicht-Herausgabe der genannten Dokumente haben könnte, deren
Inhalt der Öffentlichkeit ohnehin im Wesentlichen bereits bekannt ist.
1.4 Soweit sich die Beschwerdeführerin
auf die Nichtgewährung des rechtlichen Gehörs stützt, ist zuerst zu klären, um
welche Art von Verfahren es sich vorliegend überhaupt handelt und ob in dessen
Rahmen ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Gewährung des rechtlichen Gehörs
bestünde.
1.4.1 Vorliegend handelt es sich einzig um
ein Verfahren betreffend Herausgabe von Akten. In diesem Verfahren wurde der
Beschwerdeführerin am 13. Oktober 2021 durch die Vorinstanz die
Möglichkeit gewährt, Stellung zu nehmen, weshalb ihr Anspruch auf rechtliches
Gehör vorliegend nicht verletzt wurde.
1.4.2 Die Beschwerdeführerin stört sich
aber vielmehr daran, dass ihr im Rahmen der Erstellung des herauszugebenden
Dokuments das rechtliche Gehör nicht gewährt worden war. Zu dessen Erstellung
kam es wie folgt:
Gemäss Angaben im Gutachten hatte die
Finanzkontrolle vom 20. bis 23. August 2018 bei der SGV eine
Schwerpunktprüfung durchgeführt und festgestellt, dass dem SGV-Direktor
Leistungsboni ausbezahlt worden waren, die über den zulässigen 10 % seiner
Lohnsumme lagen. Die Geschäftsprüfungskommission forderte die SGV in der Folge am
23. April 2019 zur Stellungnahme auf, woraufhin diese mit Schreiben vom
15. Mai 2019 ausführte, die Auszahlung an den ehemaligen SGV-Direktor, C.___,
sei von der ehemaligen SGV Verwaltungskommissions-Präsidentin, Alt-Regierungsrätin
A.___, aufgrund einer Marktlohnzulage genehmigt worden, obwohl, wie sich
nachträglich herausgestellt habe, dazu keine Rechtsgrundlage bestanden habe.
Genau an dieser Aussage der SGV stört
sich die Beschwerdeführerin offenbar sehr und hätte erwartet, dazu angehört zu
werden. § 50 Abs. 2 des Kantonsratsgesetzes (BGS 121.1) sieht denn auch vor,
wenn eine Aufsichtskommission Mängel in der Geschäftsführung feststellt oder
wenn sie Empfehlungen abgeben will, dass sie vor Abschluss ihrer Beratungen dem
Departementsvorsteher Gelegenheit zur Stellungnahme bietet. Ob dies auch für
Departementsvorsteher gilt, die nicht mehr im Amt sind, kann offen bleiben, da
das Verfahren gar nie in ein solches Stadium vordrang. Zudem ist diese Frage
hier nicht Verfahrensgegenstand.
Die Geschäftsprüfungskommission forderte
die SGV am 5. Juli 2019 zu einer weiteren Stellungnahme auf, da bis dahin nicht
versucht worden war, die zu viel ausbezahlten Gelder vom ehemaligen Direktor der
SGV zurückzufordern. Die Verwaltungskommission der SGV beschloss in der Folge,
die Möglichkeit einer Rückforderung juristisch klären zu lassen, wozu das
vorliegend relevante Gutachten erstellt wurde. Dabei sollten zwei Fragekomplexe
beantwortet werden, nämlich ob die Zahlungen rechtmässig erfolgt seien, und
falls nicht, ob die zu viel bezahlten Gelder zurückgefordert werden könnten.
Die Schuldfrage war dabei nicht Thema, weshalb grundsätzlich keine
Notwendigkeit bestand, die Beschwerdeführerin dazu anzuhören. Aber auch dies
kann hier offen bleiben.
Das Gutachten wurde auch nicht im Rahmen
eines Verwaltungsverfahrens erstellt, sondern es handelte sich dabei um eine
Vorabklärung, ob in der Folge ein Verfahren auf Rückforderung eingeleitet
werden soll. In diesem frühen Stadium war eine Anhörung der Beschwerdeführerin
nicht notwendig. Es handelte sich nicht um eine «administrative Untersuchung»
und die Beschwerdeführerin war davon auch nicht «verfügungsähnlich» betroffen.
Zu einem Verfahren kam es in der Folge
gar nie, da der ehemalige Direktor die Gelder freiwillig zurückzahlte.
Mangels eines Vermögensschadens bestand
dann auch keine Veranlassung, eine allfällige Haftungsklage gegen die
Beschwerdeführerin zu prüfen, in deren Rahmen ihr zwingend das rechtliche Gehör
hätte gewährt werden müssen. Auch ein Disziplinarverfahren, welches die
Gewährung des rechtlichen Gehörs erfordert hätte, wurde gegen die
Beschwerdeführerin, welche sich bereits im Ruhestand befand, nicht eingeleitet.
Somit ergibt sich, dass sich die Rüge
der Gehörsverletzung der Beschwerdeführerin rein auf den politischen Prozess
sowie die Medienberichterstattung bezieht, welche für das vorliegende Verfahren
nicht relevant sind. Entsprechend begründet diese Rüge kein schutzwürdiges
Interesse an der Nichtherausgabe der fraglichen Unterlagen, deren Inhalt, wie
erwähnt, ohnehin der Öffentlichkeit bereits bekannt sind.
1.5 Selbst wenn auf die Beschwerde
einzutreten wäre, wäre sie aufgrund einer summarischen Prüfung und mit Verweis
auf SOG 2020.6 (VWBES.2020.28) E. 5.3.1 abzuweisen.
2. Auf die Beschwerde ist folglich nicht
einzutreten. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, welche auf CHF 800.00 festzusetzen
und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
Demnach wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann