VWBES.2021.462
Rückstufung
5. September 2022Deutsch20 min
selbstständig erwerbend zu sein (AS 112 f.). Das Migrationsamt (MISA) tätigte in
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 5. September 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Camill Droll,
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Rückstufung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer), geb. [...] 1988 in [...], Montenegro, reiste am 3. März 1996
im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein (AS 2). Am 24. April 1996
wurde ihm erstmals eine Niederlassungsbewilligung erteilt (AS 3). Die
Kontrollfrist seiner Niederlassungsbewilligung wurde letztmals am 8. September
2015 bis 30. September 2020 verlängert (AS 102).
2. Am 7. September 2020 ersuchte der
Beschwerdeführer um Verlängerung der Kontrollfrist der
Niederlassungsbewilligung. Auf dem entsprechenden Formular gab er an,
selbstständig erwerbend zu sein (AS 112 f.). Das Migrationsamt (MISA) tätigte in
der Folge diverse Abklärungen (Betreibungsregisterauskunft, Anfrage
Sozialhilfe, etc.). Mit Schreiben vom 1. Juni 2021 nahm der Beschwerdeführer zu
seiner finanziellen und beruflichen Situation Stellung (AS 154), worauf ihn das
MISA am 15. Juni 2021 um Beantwortung weiterer Fragen und um Einreichung
weiterer Belege, insbesondere im Hinblick auf seine Verschuldung, ersuchte (AS
155 f.). Der Beschwerdeführer nahm dazu am 23. Juni 2021 Stellung (AS
185).
3. Am 19. Juli 2021 wurde dem
Beschwerdeführer das rechtliche Gehör betreffend Widerruf der
Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz resp. Rückstufung
gewährt (AS 186 ff.). Mit Schreiben vom 27. August 2021 nahm Rechtsanwalt
Camill Droll namens des Beschwerdeführers Stellung und beantragte, von einem
Widerruf der Niederlassungsbewilligung und einer Rückstufung sei abzusehen, die
Niederlassungsbewilligung sei zu verlängern und das Verfahren abzuschreiben.
Eventualiter könnte höchstens eine Verwarnung ausgesprochen werden (AS 250 f.).
4. Am 5. November 2021 erliess das
Departement des Innern (DDI), vertreten durch das MISA folgende Verfügung:
1. Die Niederlassungsbewilligung von A.___
wird infolge Nichterfüllens des Integrationskriteriums (Beachtung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung) widerrufen und durch eine
Aufenthaltsbewilligung mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr ersetzt.
2. Die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung
erfolgt unter den Bedingungen, dass A.___ keine weiteren Schulden anhäuft, die
bestehenden mit Inanspruchnahme einer Schuldenberatung abbaut, nicht mehr
straffällig wird und seinen Lebensunterhalt weiterhin ohne Sozialhilfe
bestreitet.
3. Sollte A.___ die Bedingungen nicht
einhalten, hat er mit der Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und
einer Wegweisung aus der Schweiz zu rechnen.
4. Dieser Entscheid wird dem
Staatssekretariat für Migration (SEM) zur Zustimmung unterbreitet.
5. Gegen diese Verfügung liess A.___ am
17. November 2021 resp. 16. Dezember 2022 Beschwerde erheben mit dem Antrag auf
deren Aufhebung. Vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung sei abzusehen.
Eventualiter sei vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung abzusehen und der Beschwerdeführer
sei erstmals zu verwarnen. Subeventualiter seien die Akten zur erneuten Prüfung
an die Vorinstanz zurückzuweisen.
6. Mit Vernehmlassung vom 10. Januar
2022 beantragte das Migrationsamt namens des DDI die Abweisung der Beschwerde.
7. Mit Eingabe vom 12. Januar 2022 liess
der Beschwerdeführer Bemerkungen zur Stellungnahme des MISA einreichen.
8. Am 15. Februar 2022 reichte das MISA
einen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 6. Januar
2022 betreffend den Beschwerdeführer ein.
9. Dazu liess sich der Beschwerdeführer
mit Eingabe vom 24. Februar 2022 nochmals vernehmen. Gleichzeitig reichte er
Belege betreffend seine Bemühungen zur privaten Schuldensanierung ein.
10. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit
erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen
Entscheid beschwert und damit zur
Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Das MISA begründet die Rückstufung im
Wesentlichen damit, der Beschwerdeführer sei im Register des Betreibungsamtes
Olten-Gösgen (Stand: 14. September 2020) mit sechs Betreibungen (drei davon mit
Pfändung) im Umfang von CHF 12'047.55 sowie 118 Verlustscheinen im Umfang
von CHF 204'359.05 verzeichnet gewesen. Zudem sei er während seines
Aufenthaltes in der Schweiz – soweit aus den Akten ersichtlich – acht Mal zu
Geldstrafen resp. Bussen verurteilt worden. Die Sozialregion Unteres Niederamt
habe am 17. Juni 2021 mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer vom 1. Januar 2009
bis am 31. August 2009 Sozialhilfe erhalten habe, wobei ein Negativsaldo von
CHF 8'137.40 entstanden sei. Stand 15. Juni 2021 sei der Beschwerdeführer im
Register des Betreibungsamtes Olten-Gösgen mit drei Betreibungen in der Höhe
von CHF 5’027.25 sowie 124 Verlustscheinen in der Höhe von CHF 217'61.20
verzeichnet gewesen, während er Stand 29. September 2021 mit fünf Betreibungen
(davon vier mit Pfändung) im Gesamtumfang von CHF 14'308.10 sowie 125 Verlustscheinen
im Gesamtbetrag von CHF 219'135.35 verzeichnet gewesen sei.
Der Gesuchsteller habe während seines
Aufenthalts in der Schweiz massive Schulden angehäuft. Es sei offensichtlich,
dass er erhebliche Mühe habe, seinen öffentlich-rechtlichen und
privatrechtlichen Verpflichtungen (Steuerbehörden und Krankenkassen) nachzukommen.
Dies sei qualifiziert vorwerfbar. Seinem Einwand, im Jahre 2010 und 2017 ein
Risiko auf sich genommen und den Schritt in die Selbstständigkeit gewagt zu
haben, sei zu entgegnen, dass er hartnäckig an seinem Geschäftsgebaren trotz
erstmaligem Scheitern festhalte. Obschon bereits bei der ersten Gründung
massive Schulden entstanden seien, habe er im Jahre 2017 erneut eine GmbH
gegründet, dies obwohl hierbei ebenfalls anfänglich ungenügende finanzielle
Mittel vorhanden gewesen seien. Dieses Vorgehen verdeutliche, dass er keine
Einsicht in sein Fehlverhalten zeige. Aufgrund der massiven geschäftlichen
Schulden habe er gemäss eigenen Angaben keine finanziellen Ressourcen für die
privaten Schulden mehr gehabt. Erst jetzt und auf Druck des vorliegenden
Verfahrens habe er eine entsprechende Schuldenberatung kontaktiert. Trotz eines
monatlichen Erwerbseinkommens von CHF 5’903.20 sei er nicht mit dem
Betreibungsamt Olten-Gösgen zwecks Lohnpfändung in Kontakt getreten. Das
nachlässige Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber seinen finanziellen
Verpflichtungen, die anhaltende Schuldenzunahme und die unzureichenden
Sanierungsbemühungen liessen somit klarerweise auf eine mutwillige
Schuldenanhäufung schliessen. Erschwerend komme hinzu, dass er wiederholt
strafrechtlich in Erscheinung getreten sei. Durch die erhebliche Verschuldung
sowie das straffällige Verhalten habe er in schwerwiegender Weise gegen die
öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz verstossen. Die objektiven
Voraussetzungen des Widerrufsgrundes nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG seien damit
offensichtlich erfüllt. Insbesondere aufgrund der erheblichen Verschuldung sei
auch erwiesen, dass er über erhebliche Integrationsdefizite verfüge.
Dem erheblichen öffentlichen Interesse
an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers sei sein privates
Interesse an einem Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen. Dabei sei zu
berücksichtigen, dass die lange Aufenthaltsdauer nicht ansatzweise mit dem Grad
seiner Integration in die schweizerische Gesellschaft übereinstimme. Für eine
Rückkehr nach Mazedonien bestünden keine unüberwindbaren Hindernisse. Zu seinen
Gunsten spreche indessen, dass er eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübe
und seinen Lebensunterhalt gegenwärtig ohne Unterstützung der öffentlichen Hand
bestreiten könne. Ferner habe er sein Fehlverhalten, wenn auch reichlich spät,
offenbar eingesehen. Aktuell überwögen daher die persönlichen Interessen des
Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz noch ganz knapp die
öffentlichen Interessen an der Beendigung seines Aufenthalts. Eine Wegweisung
aus der Schweiz zum gegenwärtigen Zeitpunkt erweise sich daher (noch) nicht als
verhältnismässig. Hingegen erweise es sich als verhältnismässig, die Niederlassungsbewilligung
aufgrund des erheblichen Integrationsdefizits zu widerrufen und diese durch
eine Aufenthaltsbewilligung zu ersetzen. Eine blosse Verwarnung hätte
demgegenüber nicht die erforderliche und angemessene Signalwirkung.
3.
Dagegen lässt der Beschwerdeführer
vorbringen, sein Leben habe sich ganz vorwiegend im Kreise der Schweizer Kultur
abgespielt. Die Rückstufung sei als Institut gesetzlich vorgesehen worden, um
Integrationsfortschritte bei nicht oder nicht ausreichend integrierten Ausländern
zu erreichen. Vorliegend fehle es dem Beschwerdeführer weder am
Integrationswillen noch an möglichen Integrationsfortschritten. Es sei
nachweislich falsch, dass er erst seit kurzer Zeit mit der Schuldensanierung
bemüht sei. Eingestanden sei, dass er sich verschuldet habe. Dies sei
grösstenteils auf den erstmaligen Versuch einer Selbstständigkeit
zurückzuführen, was die Beschwerdegegnerin nicht zu bestreiten scheine. Er habe
sich eigenständig und bevor die Kontrollfrist zur Verlängerung angefallen sei,
um seine Schuldensanierung gekümmert. Dabei habe er verständlicherweise den
Fokus nicht auf seine private Schuldensanierung gelegt, sondern auf die
Sanierung bzw. den Aufbau seiner GmbH. Er habe nachweislich schon im August
2018.
mit Rückzahlungen von Schulden begonnen. Er habe diverse Zahlungsnachweise
für bezahlte Forderungen und auch Belege, Erfolgsrechnungen und Quittungen
eingereicht, welche sowohl seine Zahlungsbemühungen wie auch den sprunghaften
Anstieg der Gewinnspanne der [...] GmbH belegen sollten. Zusätzlich habe er
eine Schuldenberatung aufgesucht, welche festgehalten habe, dass man ihm nicht
weiterhelfen könne, weil er bereits alles Nötige unternehme. Letztlich sei
anzuführen, dass es sich bei den Verlustscheinen des Beschwerdeführers ganz
vorwiegend um Steuerforderungen und Krankenkassenschulden handle.
Bezüglich der Straffälligkeit des
Beschwerdeführers sei festzuhalten, dass er über eine Zeitspanne von 12 Jahren
ausser zu Bussen insgesamt zu 140 Tagessätzen verurteilt worden sei. Diese
Verurteilungen könnten gesamthaft betrachtet nicht als Widerrufsgrund gelten,
zumal sie kein besonders hohes Rechtsgut tangiert hätten und viel zu lange
zurücklägen.
Insbesondere in Bezug auf den zu
beachtenden Verhältnismässigkeitsgrundsatz sei die angefochtene Verfügung
rechtlich falsch. Normalerweise spreche die Beschwerdegegnerin zunächst
Verwarnungen aus. Ohne irgendeine Belehrung oder Verwarnung sei dem
Beschwerdeführer hingegen noch im Jahre 2015 die Niederlassungsbewilligung C
verlängert worden. Dies, obwohl bereits zu diesem Zeitpunkt Schulden bestanden
hätten. Eine Verwarnung würde genügend Signalwirkung entfalten, wobei
bestritten werde, dass es einer solchen Wirkung überhaupt bedürfe.
4.
Dazu führt das MISA ergänzend aus,
der Beschwerdeführer verkenne, dass seiner Rückstufung nicht zwingend eine
Verwarnung voranzugehen habe, zumal dieser eine eigenständige, vom Widerruf der
Niederlassungsbewilligung unabhängige Bedeutung zukomme. Das Migrationsamt habe
die vom Gesetzgeber statuierten Integrationskriterien geprüft und habe dabei
auf Elemente abgestellt, welche sich bereits vor Inkrafttreten der
Rückstufungsmöglichkeit verwirklicht hätten und noch weiterhin andauerten. Der
Beschwerdeführer habe bereits vor Inkrafttreten des neuen Rechts massive
Schulden angehäuft, welche sich zwischenzeitlich auf CHF 233'443.45
(ausgenommen Schulden seiner Gesellschaft) beliefen. Es sei ihm in den letzten vier
Jahren seit der Einführung der neuen Integrations- bzw.
Rückstufungsbestimmungen nicht gelungen, die private Schuldensituation
ernsthaft wesentlich zu verändern. Trotz eines deutlich über dem Existenzminimum
liegenden Erwerbseinkommens stelle er eine Schuldenabtragung mittels
Lohnpfändung lediglich in Aussicht. Es sei eben gerade Sinn und Zweck einer
Rückstufung, situationsgerechter und differenzierter zu handeln und im Sinne
einer präventiven Massnahme, wo möglich, eine Verhaltensänderung zu bewirken.
Es erweise sich als erforderlich, dass der Beschwerdeführer das gravierende
Integrationsdefizit unter strikten Bedingungen aufarbeite, wobei deren Verlauf
mit einer Rückstufung zeitnah, periodisch und wirksam überprüft werden könne.
5.
Der Beschwerdeführer lässt dazu
vorbringen, es erstaune, dass die Beschwerdegegnerin ohne weitere Begründung
von der Meinung der Schuldenberatungsstelle abweiche. Diese habe dem
Beschwerdeführer eine tadellose Planung der Schuldenreduktion attestiert,
weshalb ihm keine weitere Hilfestellung habe gegeben werden können. Er habe
nicht erst auf Druck des migrationsrechtlichen Verfahrens mit der
Schuldenreduktion angefangen. Die Rückstufung – ohne vorgängige Verwarnung –
sei mit Sicherheit nicht das mildeste Mittel zur Erreichung der
Schuldenreduktion. Sie verletze deshalb den Verhältnismässigkeitsgrundsatz.
6.
Eine Niederlassungsbewilligung kann
widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn die
Integrationskriterien nach Art. 58a AIG nicht erfüllt sind (Art. 63 Abs. 2 des
Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration,
Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20). Die entsprechende Regelung
steht seit dem 1. Januar 2019 in Kraft. Als Integrationskriterien gelten nach
Art. 58a AIG die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (lit. a),
die Respektierung der Werte der Bundesverfassung (lit. b), die Sprachkompetenzen
(lit. c) und die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (lit.
d). Die Art. 77a ff. der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) konkretisieren die Integrationskriterien
und - vorgaben bzw. es wird dort festgehalten, wann sie nicht erfüllt
sind. Eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt
insbesondere vor, wenn die betroffene Person gesetzliche Vorschriften und behördliche
Verfügungen missachtet, öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche
Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt, oder ein Verbrechen gegen den
öffentlichen Frieden, Völkermord, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder
ein Kriegsverbrechen öffentlich billigt oder dafür wirbt (Art. 77a Abs. 1
VZAE). Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt
vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der
betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer
Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führt (Abs. 2). Am
Wirtschaftsleben nimmt eine Person teil, wenn sie die Lebenshaltungskosten und
Unterhaltsverpflichtungen deckt durch Einkommen, Vermögen oder Leistungen
Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht (Art. 77e Abs. 1 VZAE). Die
Rückstufung kann gemäss Art. 62a VZAE mit einer Integrationsvereinbarung oder
mit einer Integrationsempfehlung nach Art. 58b AIG verbunden werden (Abs. 1).
Geschieht dies nicht, ist in der Rückstufungsverfügung festzuhalten, welche
Integrationskriterien die betroffene Person nicht erfüllt, welche
Gültigkeitsdauer die Aufenthaltsbewilligung hat, an welche Bedingungen der
weitere Verbleib in der Schweiz geknüpft wird und welche Folgen deren Nichteinhaltung
nach sich zieht (Abs. 2).
Der Rückstufung kommt eine
eigenständige, vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung mit Wegweisung
unabhängige Bedeutung zu. Sie soll dazu führen, dass die betroffene Person
zukünftig ihr Verhalten ändert und sich besser integriert; es geht jeweils
darum, ein ernsthaftes Integrationsdefizit zu beseitigen, wobei den
persönlichen Umständen Rechnung zu tragen ist (vgl. Art. 58a Abs. 2 AIG; Art.
77.
f. VZAE). Die Rückstufung ist gestützt auf den Wortlaut von Art. 63 Abs. 2
AIG zulässig, wenn ein Integrationsdefizit im Sinn von Art. 58a AIG besteht.
Sie muss beim Widerruf einer altrechtlich erteilten Niederlassungsbewilligung
im Hinblick auf deren Unbefristetheit und Bedingungsfeindlichkeit (Art. 34 Abs.
1.
AIG) sowie wegen des Grundsatzes des Vertrauensschutzes an ein unter dem
neuen Recht aktualisiertes, hinreichend gewichtiges Integrationsdefizit
anknüpfen; nur dann besteht ein hinreichendes öffentliches Interesse an der
Rückstufung altrechtlich erteilter Niederlassungsbewilligungen unter dem seit
dem 1. Januar 2019 gültigen (neuen) Recht (Urteil des Bundesgerichts 2C_592/2020
vom 28. April 2022 E. 4.2 f. mit Hinweisen).
Die Migrationsbehörden haben ihr Ermessen
einzelfallbezogen auszuüben und auf nach dem 1. Januar 2019 fortdauernde
Integrationsdefizite von einer gewissen Relevanz abzustellen; sie haben einem
in diesem Sinn gewichteten Kontinuitätsvertrauen bei ihrer Rechtsanwendung
Rechnung zu tragen. Sie dürfen dabei vor dem 1. Januar 2019 eingetretene
Sachverhaltselemente mitberücksichtigen, um die neue Situation im Lichte der
bisherigen würdigen und in diesem Sinn die Entstehung und das Fortdauern des
Integrationsdefizits umfassend klären zu können. Die Rückstufung muss, wie
jedes staatliche Handeln, verhältnismässig sein (Geeignetheit,
Erforderlichkeit, Respektierung des Übermassverbots [Zumutbarkeit]), was
jeweils im Einzelfall zu prüfen und zu begründen ist. Die Rückstufung setzt
sich aus einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung zusammen; die Rückstufung erfolgt jedoch als eine
Einheit (uno actu), weshalb im kantonalen Verfahren ihre Verhältnismässigkeit
jeweils als Ganzes zu beurteilen ist. Die Rückstufung kann deshalb auch als
eigenständiger Akt mit einer Verwarnung angedroht werden - gegebenenfalls muss
sie dies auch in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Urteil
2C_592/2020 vom 28. April 2022 E. 4.4 f.; BGE 148 II 1 E. 2.6 und 5.3; Urteil 2C_96/2021
vom 19. Oktober 2021 E. 4.4 f.).
7.1
Der Beschwerdeführer wurde am 25.
Juli 2012 wegen mehrfachen Betrugs, mehrfachen versuchten Betrugs und wegen
eines geringfügigen Vermögensdelikts (Betrug, mehrfache Begehung) zu einer
Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 80.00, bedingt vollziehbar bei
einer Probezeit von 3 Jahren, und zu einer Busse von CHF 2'500.00 verurteilt
(AS 123). Am 9. März 2017 erfolgte eine Verurteilung wegen betrügerischen
Konkurses und Pfändungsbetrugs zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF
90.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 3 Jahren, und einer Busse
von CHF 900.00. Der ihm mit Strafbefehl vom 25. Juli 2012 gewährte
bedingte Vollzug der Geldstrafe von 60 Tagessätzen wurde nicht widerrufen, der
Beschwerdeführer wurde aber verwarnt und die Probezeit wurde um ein Jahr
verlängert (AS 106). Am 10. September 2019 wurde er wegen grober Verletzung von
Verkehrsregeln durch brüskes Abstoppen ohne Not zu einer Geldstrafe von 20
Tagessätzen zu je CHF 50.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2
Jahren, und einer Busse von CHF 300.00 verurteilt (AS 110). In den Jahren 2013
und 2014 erfolgten Verurteilungen zu geringen Bussen wegen Widerhandlungen
gegen das Personenbeförderungsgesetz (AS 92-95) und weiter zurückliegend (im
Jahr 2008) zwei Verurteilungen wegen betrügerischen Missbrauchs einer
Datenverarbeitungsanlage und mehrfacher Verletzung von Verkehrsregeln, darunter
einer groben Verletzung (AS 37-39, 62-64).
Diese strafrechtlichen Verurteilungen
würden den Widerruf der Niederlassungsbewilligung nicht rechtfertigen. Auch
wenn sich vorliegend zeigt, dass der Beschwerdeführer mitunter Mühe bekundete,
sich an die vorherrschenden Regeln zu halten, reichen diese Verurteilungen
nicht aus, um davon ausgehen zu müssen, es liege ein schwerwiegender Verstoss
gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung vor. Mit Ausnahme der Verurteilung
wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln durch brüskes Abstoppen ohne Not
datieren zudem alle Straftaten vor dem 1. Januar 2019, womit bezüglich
strafrechtlicher Verurteilungen kein unter dem neuen Recht aktualisiertes,
hinreichend gewichtiges Integrationsdefizit besteht, das den Widerruf der
altrechtlich erteilten Niederlassungsbewilligung gestatten würde. Bei der
Rückstufung ist wie erwähnt in erster Linie das Verhalten bzw. dessen
Fortdauern nach dem 1. Januar 2019 ausschlaggebend (vgl. BGE 148 II 1 E. 6.3).
Schliesslich wurde der Beschwerdeführer auch noch nie verwarnt bzw. formell
darauf hingewiesen, dass ein Ausländer, der strafbare Handlungen begeht, aus
der Schweiz weggewiesen werden kann.
7.2
Der Bezug von Sozialhilfegeldern
durch den Beschwerdeführer in der Zeit vom 1. Januar bis 31. August 2009 spricht
ebenfalls nicht für ein aktualisiertes, hinreichend gewichtiges
Integrationsdefizit.
7.3
Das MISA stützt seinen Entscheid in
erster Linie auf die Schuldenwirtschaft des Beschwerdeführers. Dabei gibt es
keine fixe betragsmässige Grenze, ab der eine Verschuldung einen erheblichen
Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Eine
schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung nahm das Bundesgericht bei
mutwillig unbezahlt gebliebenen öffentlich- oder privatrechtlichen Schulden in
der Höhe von CHF 213'790.48 (Verlustscheine), CHF 188'000.00
(Verlustscheine), CHF 303'732.95 (Verlustscheine) und CHF 172'543.00
(Verlustscheine, zusätzlich offene Betreibungen im Umfang von
CHF 4'239.00) an (Urteil des Bundesgerichts 2C_354/2020 vom 30. Oktober
2020.
E. 2.1 und 2.4 mit Hinweisen). Zusätzlich zu einer gewissen Schwere, die
allein der Betrag der Verschuldung zu erreichen hat, wird Mutwilligkeit
vorausgesetzt. Dabei geht es um die massgeblichen Umstände, die zur
Verschuldung geführt haben. Mutwilligkeit setzt eine «qualifizierte
Vorwerfbarkeit in Form eines von Absicht oder Böswilligkeit getragenen
Verhaltens» (2C_789/2017 E. 3.3.1) voraus, was nicht leichthin angenommen
werden kann (2C_93/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.4). Relevant ist in diesem
Zusammenhang beispielsweise, ob bereits eine ausländerrechtliche Verwarnung ausgesprochen
wurde, ob die ausländische Person in der Folge trotzdem weitere Schulden
angehäuft hat und welche Anstrengungen für eine Schuldensanierung unternommen
wurden. Auch die gleichzeitige Anhäufung von Schulden mit dem gleichzeitigen
Bezug von Sozialhilfe kann zur Annahme von Mutwilligkeit führen, da durch die
Sozialhilfeunterstützung die Lebensunterhaltskosten gedeckt werden und
gleichzeitige Schulden darauf hindeuten, dass entweder die Unterstützungsgelder
anderweitig verwendet wurden oder dass die betroffene Person über ihren
Verhältnissen lebte (vgl. dazu Lara Bensegger, Die Rückstufung im Ausländer-
und Integrationsgesetz, in: Jusletter 2. August 2021, S. 7 - 9).
Der Beschwerdeführer hat während seines
Aufenthalts in der Schweiz massive Schulden angehäuft. Stand 29. September 2021
war er im Betreibungsregister mit fünf Betreibungen (davon vier mit Pfändung)
im Gesamtumfang von CHF 14'308.10 sowie 125 Verlustscheinen im
Gesamtbetrag von CHF 219'135.35 verzeichnet gewesen (AS 254 ff.). Stand 15.
Juni 2021 waren es drei Betreibungen in der Höhe von CHF 5’027.25 sowie 124
Verlustscheine in der Höhe von CHF 217'611.20 gewesen (AS 157 ff.), Stand
14.
September 2020 sechs Betreibungen (drei davon mit Pfändung) im Umfang
von CHF 12'047.55 sowie 118 Verlustscheine im Umfang von
CHF 204'359.05 (AS 117 ff.). Bei den verzeichneten Schulden handelt es
sich insbesondere und soweit ersichtlich um Steuerforderungen von Bund, Kanton
und Gemeinde, um Forderungen der Krankenkasse, Motorfahrzeugkontrolle, Zentralen
Gerichtskasse, SBB, Arbeitslosenkasse und von Unternehmen.
Der Auszug aus dem Betreibungsregister
zeigt, dass der Beschwerdeführer seinen finanziellen Verpflichtungen seit
Jahren nicht ausreichend nachkommt, er weist eine sehr hohe Schuldenlast auf
und diese ist auch in letzter Zeit kontinuierlich angewachsen. Es entschuldigt
den Beschwerdeführer entgegen seinen Ausführungen nicht, dass er in den Jahren
2010.
und 2017 ein Risiko auf sich genommen und den Schritt in die
Selbstständigkeit gewagt hat, im Gegenteil. Es trifft zwar zu, dass die
Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit mit Risiken verbunden ist und wirtschaftliche
Rückschläge einem selbstständig Erwerbenden nicht per se vorgeworfen werden
können. Vorliegend hat der Beschwerdeführer aber trotz erstmaligen Scheiterns einer
selbstständigen Erwerbstätigkeit und einer deswegen angewachsenen Schuldenlast
erneut eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufgenommen und eine GmbH gegründet
und dies obwohl dafür nur ungenügend finanzielle Mittel vorhanden waren. Die
Vorinstanz erwähnt zu Recht, es hätte von ihm erwartet werden können, dass er
spätestens nach dem Scheitern des ersten Unternehmens alle Massnahmen ergreift,
um nicht noch mehr Schulden anzuhäufen. Es ist daher in der Tat wenig
verständlich, dass er anstelle einer regulären Anstellung wiederum das Risiko
einer selbstständigen Erwerbstätigkeit einging, womit er erneut in grosse
Schulden geriet (Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 1. Juni 2021, AS
154; vgl. auch AS 227 ff., Beschwerdebeilage 4). Aufgrund dieser massiven
geschäftlichen Schulden hatte er gemäss eigenen Angaben nicht ausreichend
finanzielle Mittel, um damit zu beginnen, seine privaten Schulden abzubezahlen.
Weshalb es ihm aber nicht möglich gewesen sein sollte, für seine private
Schuldensanierung bereits früher eine Lohnpfändung in die Wege zu leiten, ist
nicht ersichtlich, hat er sich doch immerhin gemäss Arbeitsvertrag vom 16. März
2017.
(AS 183) einen Bruttolohn von CHF 6'600.00 pro Monat auszahlen lassen (die
Lohnpfändung im Betrag von CHF 3'935.00 läuft erst ab Februar 2022; dabei wurde
als Berechnungsgrundlage von einem Nettoeinkommen von CHF 7'000.00
ausgegangen).
Trotz all dieser Umstände kann vorliegend
aber kaum von Mutwilligkeit ausgegangen werden. Denn diesbezüglich ist auch von
entscheidender Bedeutung, welche Anstrengungen zur Sanierung unternommen worden
sind, und der Beschwerdeführer hat Anstrengungen unternommen, seine
Schuldenlast abzubauen, wenn auch eher spät. So hat er im geschäftlichen
Bereich mit diversen Gläubigern Abzahlungsvereinbarungen getroffen und auch
Schulden abbezahlen können (AS 165 ff., AS 202 ff., Beschwerdebeilagen 3 und
4). Im Weiteren hat er sich am 23. September 2021 an die Budget- und
Schuldenberatung Aargau-Solothurn gewandt, wo ihm mitgeteilt worden ist, seine
finanzielle Situation habe sich verbessert, er habe keine laufenden Schulden
aufgebaut und sei daran interessiert, die aktuellen noch offenen Forderungen so
schnell wie möglich zurückzuzahlen. Eine weitere Unterstützung wurde nicht als
nötig erachtet (vgl. Beschwerdebeilage 5). Ferner besteht ab 17. Februar
2022.
eine Lohnpfändung von CHF 3'065.00. Schliesslich ist auch in diesem
Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass gegen den Beschwerdeführer noch nie eine
ausländerrechtliche Verwarnung wegen Schuldenwirtschaft ausgesprochen worden
ist. Ihm ist somit nicht vorzuhalten, trotz einer solchen Verwarnung weiterhin
Schulden angehäuft zu haben. Zudem ist auch bezüglich dieses
Integrationskriteriums zu erwähnen, dass bei der Rückstufung in erster Linie
das Verhalten bzw. dessen Fortdauern nach dem 1. Januar 2019 ausschlaggebend
ist. In jüngster Zeit – wenn auch nicht gerade nach dem 1. Januar 2019 – hat
der Beschwerdeführer indessen Anstrengungen unternommen, seine Schuldenlast
abzubauen.
8.
Zusammenfassend rechtfertigt sich
eine Rückstufung vorliegend nicht. Angesichts des aufgrund der massiven
Schuldenwirtschaft vorhandenen Integrationsdefizits – wenn auch aus den
vorgenannten Gründen nicht eines hinreichend gewichtigen für eine Rückstufung –
ist der Beschwerdeführer indessen förmlich zu verwarnen. Er ist mit Nachdruck
darauf hinzuweisen, dass eine Rückstufung jederzeit möglich bleibt, sollte er weitere
Schulden anhäufen, die bestehenden nicht abbauen oder erneut delinquieren.
9.
Aufgrund des Gesagten ist die
Beschwerde im Sinne des Eventualantrags teilweise gutzuheissen und der
angefochtene Entscheid aufzuheben. Beim vorliegenden Verfahrensausgang sind die
Gerichtskosten von CHF 1'500.00 je zur Hälfte vom Kanton Solothurn und vom
Beschwerdeführer zu tragen. Der Kanton Solothurn hat dementsprechend dem Beschwerdeführer
für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung auszurichten, welche auf
die Hälfte der beantragten Summe von CHF 3'092.40 (inkl. Auslagen und
MwSt.), also auf CHF 1'546.20 festgesetzt wird.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird teilweise
gutheissen; in Gutheissung des Eventualantrags wird der Entscheid des DdI vom 5.
November 2021 aufgehoben.
2. A.___ wird im Sinne der Erwägungen
ausländerrechtlich verwarnt: Sollte er weitere Schulden anhäufen, die
bestehenden nicht abbauen oder erneut delinquieren, kann eine Rückstufung
erfolgen.
3. A.___ hat CHF 750.00 an die Kosten des
verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens zu bezahlen; den Rest trägt der
Kanton Solothurn.
4. Der Kanton Solothurn hat A.___ für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1'546.20 zu
bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Ramseier