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Entscheid

VWBES.2021.462

Rückstufung

5. September 2022Deutsch20 min

selbstständig erwerbend zu sein (AS 112 f.). Das Migrationsamt (MISA) tätigte in

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 5. September 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Camill Droll,

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,

Beschwerdegegner

betreffend Rückstufung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer), geb. [...] 1988 in [...], Montenegro, reiste am 3. März 1996

im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein (AS 2). Am 24. April 1996

wurde ihm erstmals eine Niederlassungsbewilligung erteilt (AS 3). Die

Kontrollfrist seiner Niederlassungsbewilligung wurde letztmals am 8. September

2015 bis 30. September 2020 verlängert (AS 102).

2. Am 7. September 2020 ersuchte der

Beschwerdeführer um Verlängerung der Kontrollfrist der

Niederlassungsbewilligung. Auf dem entsprechenden Formular gab er an,

selbstständig erwerbend zu sein (AS 112 f.). Das Migrationsamt (MISA) tätigte in

der Folge diverse Abklärungen (Betreibungsregisterauskunft, Anfrage

Sozialhilfe, etc.). Mit Schreiben vom 1. Juni 2021 nahm der Beschwerdeführer zu

seiner finanziellen und beruflichen Situation Stellung (AS 154), worauf ihn das

MISA am 15. Juni 2021 um Beantwortung weiterer Fragen und um Einreichung

weiterer Belege, insbesondere im Hinblick auf seine Verschuldung, ersuchte (AS

155 f.). Der Beschwerdeführer nahm dazu am 23. Juni 2021 Stellung (AS

185).

3. Am 19. Juli 2021 wurde dem

Beschwerdeführer das rechtliche Gehör betreffend Widerruf der

Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz resp. Rückstufung

gewährt (AS 186 ff.). Mit Schreiben vom 27. August 2021 nahm Rechtsanwalt

Camill Droll namens des Beschwerdeführers Stellung und beantragte, von einem

Widerruf der Niederlassungsbewilligung und einer Rückstufung sei abzusehen, die

Niederlassungsbewilligung sei zu verlängern und das Verfahren abzuschreiben.

Eventualiter könnte höchstens eine Verwarnung ausgesprochen werden (AS 250 f.).

4. Am 5. November 2021 erliess das

Departement des Innern (DDI), vertreten durch das MISA folgende Verfügung:

1. Die Niederlassungsbewilligung von A.___

wird infolge Nichterfüllens des Inte­grationskriteriums (Beachtung der

öffentlichen Sicherheit und Ordnung) widerrufen und durch eine

Aufenthaltsbewilligung mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr ersetzt.

2. Die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung

erfolgt unter den Bedingungen, dass A.___ keine weiteren Schulden anhäuft, die

bestehenden mit Inanspruchnahme einer Schuldenberatung abbaut, nicht mehr

straffällig wird und seinen Lebensunterhalt weiterhin ohne Sozialhilfe

bestreitet.

3. Sollte A.___ die Bedingungen nicht

einhalten, hat er mit der Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und

einer Wegweisung aus der Schweiz zu rechnen.

4. Dieser Entscheid wird dem

Staatssekretariat für Migration (SEM) zur Zustimmung unterbreitet.

5. Gegen diese Verfügung liess A.___ am

17. November 2021 resp. 16. Dezember 2022 Beschwerde erheben mit dem Antrag auf

deren Aufhebung. Vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung sei abzusehen.

Eventualiter sei vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung abzusehen und der Beschwerdeführer

sei erstmals zu verwarnen. Subeventualiter seien die Akten zur erneuten Prüfung

an die Vorinstanz zurückzuweisen.

6. Mit Vernehmlassung vom 10. Januar

2022 beantragte das Migrationsamt namens des DDI die Abweisung der Beschwerde.

7. Mit Eingabe vom 12. Januar 2022 liess

der Beschwerdeführer Bemerkungen zur Stellungnahme des MISA einreichen.

8. Am 15. Februar 2022 reichte das MISA

einen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 6. Januar

2022 betreffend den Beschwerdeführer ein.

9. Dazu liess sich der Beschwerdeführer

mit Eingabe vom 24. Februar 2022 nochmals vernehmen. Gleichzeitig reichte er

Belege betreffend seine Bemühungen zur privaten Schuldensanierung ein.

10. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit

erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen

Entscheid beschwert und damit zur

Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Das MISA begründet die Rückstufung im

Wesentlichen damit, der Beschwerdeführer sei im Register des Betreibungsamtes

Olten-Gösgen (Stand: 14. September 2020) mit sechs Betreibungen (drei davon mit

Pfändung) im Umfang von CHF 12'047.55 sowie 118 Verlustscheinen im Umfang

von CHF 204'359.05 verzeichnet gewesen. Zudem sei er während seines

Aufenthaltes in der Schweiz – soweit aus den Akten ersichtlich – acht Mal zu

Geldstrafen resp. Bussen verurteilt worden. Die Sozialregion Unteres Niederamt

habe am 17. Juni 2021 mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer vom 1. Januar 2009

bis am 31. August 2009 Sozialhilfe erhalten habe, wobei ein Negativsaldo von

CHF 8'137.40 entstanden sei. Stand 15. Juni 2021 sei der Beschwerdeführer im

Register des Betreibungsamtes Olten-Gösgen mit drei Betreibungen in der Höhe

von CHF 5’027.25 sowie 124 Verlustscheinen in der Höhe von CHF 217'61.20

verzeichnet gewesen, während er Stand 29. September 2021 mit fünf Betreibungen

(davon vier mit Pfändung) im Gesamtumfang von CHF 14'308.10 sowie 125 Verlustscheinen

im Gesamtbetrag von CHF 219'135.35 verzeichnet gewesen sei.

Der Gesuchsteller habe während seines

Aufenthalts in der Schweiz massive Schulden angehäuft. Es sei offensichtlich,

dass er erhebliche Mühe habe, seinen öffentlich-rechtlichen und

privatrechtlichen Verpflichtungen (Steuerbehörden und Krankenkassen) nachzukommen.

Dies sei qualifiziert vorwerfbar. Seinem Einwand, im Jahre 2010 und 2017 ein

Risiko auf sich genommen und den Schritt in die Selbstständigkeit gewagt zu

haben, sei zu entgegnen, dass er hartnäckig an seinem Geschäftsgebaren trotz

erstmaligem Scheitern festhalte. Obschon bereits bei der ersten Gründung

massive Schulden entstanden seien, habe er im Jahre 2017 erneut eine GmbH

gegründet, dies obwohl hierbei ebenfalls anfänglich ungenügende finanzielle

Mittel vorhanden gewesen seien. Dieses Vorgehen verdeutliche, dass er keine

Einsicht in sein Fehlverhalten zeige. Aufgrund der massiven geschäftlichen

Schulden habe er gemäss eigenen Angaben keine finanziellen Ressourcen für die

privaten Schulden mehr gehabt. Erst jetzt und auf Druck des vorliegenden

Verfahrens habe er eine entsprechende Schuldenberatung kontaktiert. Trotz eines

monatlichen Erwerbseinkommens von CHF 5’903.20 sei er nicht mit dem

Betreibungsamt Olten-Gösgen zwecks Lohnpfändung in Kontakt getreten. Das

nachlässige Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber seinen finanziellen

Verpflichtungen, die anhaltende Schuldenzunahme und die unzureichenden

Sanierungsbemühungen liessen somit klarerweise auf eine mutwillige

Schuldenanhäufung schliessen. Erschwerend komme hinzu, dass er wiederholt

strafrechtlich in Erscheinung getreten sei. Durch die erhebliche Verschuldung

sowie das straffällige Verhalten habe er in schwerwiegender Weise gegen die

öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz verstossen. Die objektiven

Voraussetzungen des Widerrufsgrundes nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG seien damit

offensichtlich erfüllt. Insbesondere aufgrund der erheblichen Verschuldung sei

auch erwiesen, dass er über erhebliche Integrationsdefizite verfüge.

Dem erheblichen öffentlichen Interesse

an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers sei sein privates

Interesse an einem Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen. Dabei sei zu

berücksichtigen, dass die lange Aufenthaltsdauer nicht ansatzweise mit dem Grad

seiner Integration in die schweizerische Gesellschaft übereinstimme. Für eine

Rückkehr nach Mazedonien bestünden keine unüberwindbaren Hindernisse. Zu seinen

Gunsten spreche indessen, dass er eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübe

und seinen Lebensunterhalt gegenwärtig ohne Unterstützung der öffentlichen Hand

bestreiten könne. Ferner habe er sein Fehlverhalten, wenn auch reichlich spät,

offenbar eingesehen. Aktuell überwögen daher die persönlichen Interessen des

Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz noch ganz knapp die

öffentlichen Interessen an der Beendigung seines Aufenthalts. Eine Wegweisung

aus der Schweiz zum gegenwärtigen Zeitpunkt erweise sich daher (noch) nicht als

verhältnismässig. Hingegen erweise es sich als verhältnismässig, die Niederlassungsbewilligung

aufgrund des erheblichen Integrationsdefizits zu widerrufen und diese durch

eine Aufenthaltsbewilligung zu ersetzen. Eine blosse Verwarnung hätte

demgegenüber nicht die erforderliche und angemessene Signalwirkung.

3.

Dagegen lässt der Beschwerdeführer

vorbringen, sein Leben habe sich ganz vorwiegend im Kreise der Schweizer Kultur

abgespielt. Die Rückstufung sei als Institut gesetzlich vorgesehen worden, um

Integrationsfortschritte bei nicht oder nicht ausreichend integrierten Ausländern

zu erreichen. Vorliegend fehle es dem Beschwerdeführer weder am

Integrationswillen noch an möglichen Integrationsfortschritten. Es sei

nachweislich falsch, dass er erst seit kurzer Zeit mit der Schuldensanierung

bemüht sei. Eingestanden sei, dass er sich verschuldet habe. Dies sei

grösstenteils auf den erstmaligen Versuch einer Selbstständigkeit

zurückzuführen, was die Beschwerdegegnerin nicht zu bestreiten scheine. Er habe

sich eigenständig und bevor die Kontrollfrist zur Verlängerung angefallen sei,

um seine Schuldensanierung gekümmert. Dabei habe er verständlicherweise den

Fokus nicht auf seine private Schuldensanierung gelegt, sondern auf die

Sanierung bzw. den Aufbau seiner GmbH. Er habe nachweislich schon im August

2018.

mit Rückzahlungen von Schulden begonnen. Er habe diverse Zahlungsnachweise

für bezahlte Forderungen und auch Belege, Erfolgsrechnungen und Quittungen

eingereicht, welche sowohl seine Zahlungsbemühungen wie auch den sprunghaften

Anstieg der Gewinnspanne der [...] GmbH belegen sollten. Zusätzlich habe er

eine Schuldenberatung aufgesucht, welche festgehalten habe, dass man ihm nicht

weiterhelfen könne, weil er bereits alles Nötige unternehme. Letztlich sei

anzuführen, dass es sich bei den Verlustscheinen des Beschwerdeführers ganz

vorwiegend um Steuerforderungen und Krankenkassenschulden handle.

Bezüglich der Straffälligkeit des

Beschwerdeführers sei festzuhalten, dass er über eine Zeitspanne von 12 Jahren

ausser zu Bussen insgesamt zu 140 Tagessätzen verurteilt worden sei. Diese

Verurteilungen könnten gesamthaft betrachtet nicht als Widerrufsgrund gelten,

zumal sie kein besonders hohes Rechtsgut tangiert hätten und viel zu lange

zurücklägen.

Insbesondere in Bezug auf den zu

beachtenden Verhältnismässigkeitsgrundsatz sei die angefochtene Verfügung

rechtlich falsch. Normalerweise spreche die Beschwerdegegnerin zunächst

Verwarnungen aus. Ohne irgendeine Belehrung oder Verwarnung sei dem

Beschwerdeführer hingegen noch im Jahre 2015 die Niederlassungsbewilligung C

verlängert worden. Dies, obwohl bereits zu diesem Zeitpunkt Schulden bestanden

hätten. Eine Verwarnung würde genügend Signalwirkung entfalten, wobei

bestritten werde, dass es einer solchen Wirkung überhaupt bedürfe.

4.

Dazu führt das MISA ergänzend aus,

der Beschwerdeführer verkenne, dass seiner Rückstufung nicht zwingend eine

Verwarnung voranzugehen habe, zumal dieser eine eigenständige, vom Widerruf der

Niederlassungsbewilligung unabhängige Bedeutung zukomme. Das Migrationsamt habe

die vom Gesetzgeber statuierten Integrationskriterien geprüft und habe dabei

auf Elemente abgestellt, welche sich bereits vor Inkrafttreten der

Rückstufungsmöglichkeit verwirklicht hätten und noch weiterhin andauerten. Der

Beschwerdeführer habe bereits vor Inkrafttreten des neuen Rechts massive

Schulden angehäuft, welche sich zwischenzeitlich auf CHF 233'443.45

(ausgenommen Schulden seiner Gesellschaft) beliefen. Es sei ihm in den letzten vier

Jahren seit der Einführung der neuen Integrations- bzw.

Rückstufungsbestimmungen nicht gelungen, die private Schuldensituation

ernsthaft wesentlich zu verändern. Trotz eines deutlich über dem Existenzminimum

liegenden Erwerbseinkommens stelle er eine Schuldenabtragung mittels

Lohnpfändung lediglich in Aussicht. Es sei eben gerade Sinn und Zweck einer

Rückstufung, situationsgerechter und differenzierter zu handeln und im Sinne

einer präventiven Massnahme, wo möglich, eine Verhaltensänderung zu bewirken.

Es erweise sich als erforderlich, dass der Beschwerdeführer das gravierende

Integrationsdefizit unter strikten Bedingungen aufarbeite, wobei deren Verlauf

mit einer Rückstufung zeitnah, periodisch und wirksam überprüft werden könne.

5.

Der Beschwerdeführer lässt dazu

vorbringen, es erstaune, dass die Beschwerdegegnerin ohne weitere Begründung

von der Meinung der Schuldenberatungsstelle abweiche. Diese habe dem

Beschwerdeführer eine tadellose Planung der Schuldenreduktion attestiert,

weshalb ihm keine weitere Hilfestellung habe gegeben werden können. Er habe

nicht erst auf Druck des migrationsrechtlichen Verfahrens mit der

Schuldenreduktion angefangen. Die Rückstufung – ohne vorgängige Verwarnung –

sei mit Sicherheit nicht das mildeste Mittel zur Erreichung der

Schuldenreduktion. Sie verletze deshalb den Verhältnismässigkeitsgrundsatz.

6.

Eine Niederlassungsbewilligung kann

widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn die

Integrationskriterien nach Art. 58a AIG nicht erfüllt sind (Art. 63 Abs. 2 des

Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration,

Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20). Die entsprechende Regelung

steht seit dem 1. Januar 2019 in Kraft. Als Integrationskriterien gelten nach

Art. 58a AIG die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (lit. a),

die Respektierung der Werte der Bundesverfassung (lit. b), die Sprachkompetenzen

(lit. c) und die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (lit.

d). Die Art. 77a ff. der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und

Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) konkretisieren die Integrationskriterien

und - vorgaben bzw. es wird dort festgehalten, wann sie nicht erfüllt

sind. Eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt

insbesondere vor, wenn die betroffene Person gesetzliche Vorschriften und behördliche

Verfügungen missachtet, öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche

Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt, oder ein Verbrechen gegen den

öffentlichen Frieden, Völkermord, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder

ein Kriegsverbrechen öffentlich billigt oder dafür wirbt (Art. 77a Abs. 1

VZAE). Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt

vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der

betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer

Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führt (Abs. 2). Am

Wirtschaftsleben nimmt eine Person teil, wenn sie die Lebenshaltungskosten und

Unterhaltsverpflichtungen deckt durch Einkommen, Vermögen oder Leistungen

Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht (Art. 77e Abs. 1 VZAE). Die

Rückstufung kann gemäss Art. 62a VZAE mit einer Integrationsvereinbarung oder

mit einer Integrationsempfehlung nach Art. 58b AIG verbunden werden (Abs. 1).

Geschieht dies nicht, ist in der Rückstufungsverfügung festzuhalten, welche

Integrationskriterien die betroffene Person nicht erfüllt, welche

Gültigkeitsdauer die Aufenthaltsbewilligung hat, an welche Bedingungen der

weitere Verbleib in der Schweiz geknüpft wird und welche Folgen deren Nichteinhaltung

nach sich zieht (Abs. 2).

Der Rückstufung kommt eine

eigenständige, vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung mit Wegweisung

unabhängige Bedeutung zu. Sie soll dazu führen, dass die betroffene Person

zukünftig ihr Verhalten ändert und sich besser integriert; es geht jeweils

darum, ein ernsthaftes Integrationsdefizit zu beseitigen, wobei den

persönlichen Umständen Rechnung zu tragen ist (vgl. Art. 58a Abs. 2 AIG; Art.

77.

f. VZAE). Die Rückstufung ist gestützt auf den Wortlaut von Art. 63 Abs. 2

AIG zulässig, wenn ein Integrationsdefizit im Sinn von Art. 58a AIG besteht.

Sie muss beim Widerruf einer altrechtlich erteilten Niederlassungsbewilligung

im Hinblick auf deren Unbefristetheit und Bedingungsfeindlichkeit (Art. 34 Abs.

1.

AIG) sowie wegen des Grundsatzes des Vertrauensschutzes an ein unter dem

neuen Recht aktualisiertes, hinreichend gewichtiges Integrationsdefizit

anknüpfen; nur dann besteht ein hinreichendes öffentliches Interesse an der

Rückstufung altrechtlich erteilter Niederlassungsbewilligungen unter dem seit

dem 1. Januar 2019 gültigen (neuen) Recht (Urteil des Bundesgerichts 2C_592/2020

vom 28. April 2022 E. 4.2 f. mit Hinweisen).

Die Migrationsbehörden haben ihr Ermessen

einzelfallbezogen auszuüben und auf nach dem 1. Januar 2019 fortdauernde

Integrationsdefizite von einer gewissen Relevanz abzustellen; sie haben einem

in diesem Sinn gewichteten Kontinuitätsvertrauen bei ihrer Rechtsanwendung

Rechnung zu tragen. Sie dürfen dabei vor dem 1. Januar 2019 eingetretene

Sachverhaltselemente mitberücksichtigen, um die neue Situation im Lichte der

bisherigen würdigen und in diesem Sinn die Entstehung und das Fortdauern des

Integrationsdefizits umfassend klären zu können. Die Rückstufung muss, wie

jedes staatliche Handeln, verhältnismässig sein (Geeignetheit,

Erforderlichkeit, Respektierung des Übermassverbots [Zumutbarkeit]), was

jeweils im Einzelfall zu prüfen und zu begründen ist. Die Rückstufung setzt

sich aus einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung zusammen; die Rückstufung erfolgt jedoch als eine

Einheit (uno actu), weshalb im kantonalen Verfahren ihre Verhältnismässigkeit

jeweils als Ganzes zu beurteilen ist. Die Rückstufung kann deshalb auch als

eigenständiger Akt mit einer Verwarnung angedroht werden - gegebenenfalls muss

sie dies auch in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Urteil

2C_592/2020 vom 28. April 2022 E. 4.4 f.; BGE 148 II 1 E. 2.6 und 5.3; Urteil 2C_96/2021

vom 19. Oktober 2021 E. 4.4 f.).

7.1

Der Beschwerdeführer wurde am 25.

Juli 2012 wegen mehrfachen Betrugs, mehrfachen versuchten Betrugs und wegen

eines geringfügigen Vermögensdelikts (Betrug, mehrfache Begehung) zu einer

Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 80.00, bedingt vollziehbar bei

einer Probezeit von 3 Jahren, und zu einer Busse von CHF 2'500.00 verurteilt

(AS 123). Am 9. März 2017 erfolgte eine Verurteilung wegen betrügerischen

Konkurses und Pfändungsbetrugs zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF

90.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 3 Jahren, und einer Busse

von CHF 900.00. Der ihm mit Strafbefehl vom 25. Juli 2012 gewährte

bedingte Vollzug der Geldstrafe von 60 Tagessätzen wurde nicht widerrufen, der

Beschwerdeführer wurde aber verwarnt und die Probezeit wurde um ein Jahr

verlängert (AS 106). Am 10. September 2019 wurde er wegen grober Verletzung von

Verkehrsregeln durch brüskes Abstoppen ohne Not zu einer Geldstrafe von 20

Tagessätzen zu je CHF 50.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2

Jahren, und einer Busse von CHF 300.00 verurteilt (AS 110). In den Jahren 2013

und 2014 erfolgten Verurteilungen zu geringen Bussen wegen Widerhandlungen

gegen das Personenbeförderungsgesetz (AS 92-95) und weiter zurückliegend (im

Jahr 2008) zwei Verurteilungen wegen betrügerischen Missbrauchs einer

Datenverarbeitungsanlage und mehrfacher Verletzung von Verkehrsregeln, darunter

einer groben Verletzung (AS 37-39, 62-64).

Diese strafrechtlichen Verurteilungen

würden den Widerruf der Niederlassungsbewilligung nicht rechtfertigen. Auch

wenn sich vorliegend zeigt, dass der Beschwerdeführer mitunter Mühe bekundete,

sich an die vorherrschenden Regeln zu halten, reichen diese Verurteilungen

nicht aus, um davon ausgehen zu müssen, es liege ein schwerwiegender Verstoss

gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung vor. Mit Ausnahme der Verurteilung

wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln durch brüskes Abstoppen ohne Not

datieren zudem alle Straftaten vor dem 1. Januar 2019, womit bezüglich

strafrechtlicher Verurteilungen kein unter dem neuen Recht aktualisiertes,

hinreichend gewichtiges Integrationsdefizit besteht, das den Widerruf der

altrechtlich erteilten Niederlassungsbewilligung gestatten würde. Bei der

Rückstufung ist wie erwähnt in erster Linie das Verhalten bzw. dessen

Fortdauern nach dem 1. Januar 2019 ausschlaggebend (vgl. BGE 148 II 1 E. 6.3).

Schliesslich wurde der Beschwerdeführer auch noch nie verwarnt bzw. formell

darauf hingewiesen, dass ein Ausländer, der strafbare Handlungen begeht, aus

der Schweiz weggewiesen werden kann.

7.2

Der Bezug von Sozialhilfegeldern

durch den Beschwerdeführer in der Zeit vom 1. Januar bis 31. August 2009 spricht

ebenfalls nicht für ein aktualisiertes, hinreichend gewichtiges

Integrationsdefizit.

7.3

Das MISA stützt seinen Entscheid in

erster Linie auf die Schuldenwirtschaft des Beschwerdeführers. Dabei gibt es

keine fixe betragsmässige Grenze, ab der eine Verschuldung einen erheblichen

Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Eine

schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung nahm das Bundesgericht bei

mutwillig unbezahlt gebliebenen öffentlich- oder privatrechtlichen Schulden in

der Höhe von CHF 213'790.48 (Verlustscheine), CHF 188'000.00

(Verlustscheine), CHF 303'732.95 (Verlustscheine) und CHF 172'543.00

(Verlustscheine, zusätzlich offene Betreibungen im Umfang von

CHF 4'239.00) an (Urteil des Bundesgerichts 2C_354/2020 vom 30. Oktober

2020.

E. 2.1 und 2.4 mit Hinweisen). Zusätzlich zu einer gewissen Schwere, die

allein der Betrag der Verschuldung zu erreichen hat, wird Mutwilligkeit

vorausgesetzt. Dabei geht es um die massgeblichen Umstände, die zur

Verschuldung geführt haben. Mutwilligkeit setzt eine «qualifizierte

Vorwerfbarkeit in Form eines von Absicht oder Böswilligkeit getragenen

Verhaltens» (2C_789/2017 E. 3.3.1) voraus, was nicht leichthin angenommen

werden kann (2C_93/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.4). Relevant ist in diesem

Zusammenhang beispielsweise, ob bereits eine ausländerrechtliche Verwarnung ausgesprochen

wurde, ob die ausländische Person in der Folge trotzdem weitere Schulden

angehäuft hat und welche Anstrengungen für eine Schuldensanierung unternommen

wurden. Auch die gleichzeitige Anhäufung von Schulden mit dem gleichzeitigen

Bezug von Sozialhilfe kann zur Annahme von Mutwilligkeit führen, da durch die

Sozialhilfeunterstützung die Lebensunterhaltskosten gedeckt werden und

gleichzeitige Schulden darauf hindeuten, dass entweder die Unterstützungsgelder

anderweitig verwendet wurden oder dass die betroffene Person über ihren

Verhältnissen lebte (vgl. dazu Lara Bensegger, Die Rückstufung im Ausländer-

und Integrationsgesetz, in: Jusletter 2. August 2021, S. 7 - 9).

Der Beschwerdeführer hat während seines

Aufenthalts in der Schweiz massive Schulden angehäuft. Stand 29. September 2021

war er im Betreibungsregister mit fünf Betreibungen (davon vier mit Pfändung)

im Gesamtumfang von CHF 14'308.10 sowie 125 Verlustscheinen im

Gesamtbetrag von CHF 219'135.35 verzeichnet gewesen (AS 254 ff.). Stand 15.

Juni 2021 waren es drei Betreibungen in der Höhe von CHF 5’027.25 sowie 124

Verlustscheine in der Höhe von CHF 217'611.20 gewesen (AS 157 ff.), Stand

14.

September 2020 sechs Betreibungen (drei davon mit Pfändung) im Umfang

von CHF 12'047.55 sowie 118 Verlustscheine im Umfang von

CHF 204'359.05 (AS 117 ff.). Bei den verzeichneten Schulden handelt es

sich insbesondere und soweit ersichtlich um Steuerforderungen von Bund, Kanton

und Gemeinde, um Forderungen der Krankenkasse, Motorfahrzeugkontrolle, Zentralen

Gerichtskasse, SBB, Arbeitslosenkasse und von Unternehmen.

Der Auszug aus dem Betreibungsregister

zeigt, dass der Beschwerdeführer seinen finanziellen Verpflichtungen seit

Jahren nicht ausreichend nachkommt, er weist eine sehr hohe Schuldenlast auf

und diese ist auch in letzter Zeit kontinuierlich angewachsen. Es entschuldigt

den Beschwerdeführer entgegen seinen Ausführungen nicht, dass er in den Jahren

2010.

und 2017 ein Risiko auf sich genommen und den Schritt in die

Selbstständigkeit gewagt hat, im Gegenteil. Es trifft zwar zu, dass die

Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit mit Risiken verbunden ist und wirtschaftliche

Rückschläge einem selbstständig Erwerbenden nicht per se vorgeworfen werden

können. Vorliegend hat der Beschwerdeführer aber trotz erstmaligen Scheiterns einer

selbstständigen Erwerbstätigkeit und einer deswegen angewachsenen Schuldenlast

erneut eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufgenommen und eine GmbH gegründet

und dies obwohl dafür nur ungenügend finanzielle Mittel vorhanden waren. Die

Vorinstanz erwähnt zu Recht, es hätte von ihm erwartet werden können, dass er

spätestens nach dem Scheitern des ersten Unternehmens alle Massnahmen ergreift,

um nicht noch mehr Schulden anzuhäufen. Es ist daher in der Tat wenig

verständlich, dass er anstelle einer regulären Anstellung wiederum das Risiko

einer selbstständigen Erwerbstätigkeit einging, womit er erneut in grosse

Schulden geriet (Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 1. Juni 2021, AS

154; vgl. auch AS 227 ff., Beschwerdebeilage 4). Aufgrund dieser massiven

geschäftlichen Schulden hatte er gemäss eigenen Angaben nicht ausreichend

finanzielle Mittel, um damit zu beginnen, seine privaten Schulden abzubezahlen.

Weshalb es ihm aber nicht möglich gewesen sein sollte, für seine private

Schuldensanierung bereits früher eine Lohnpfändung in die Wege zu leiten, ist

nicht ersichtlich, hat er sich doch immerhin gemäss Arbeitsvertrag vom 16. März

2017.

(AS 183) einen Bruttolohn von CHF 6'600.00 pro Monat auszahlen lassen (die

Lohnpfändung im Betrag von CHF 3'935.00 läuft erst ab Februar 2022; dabei wurde

als Berechnungsgrundlage von einem Nettoeinkommen von CHF 7'000.00

ausgegangen).

Trotz all dieser Umstände kann vorliegend

aber kaum von Mutwilligkeit ausgegangen werden. Denn diesbezüglich ist auch von

entscheidender Bedeutung, welche Anstrengungen zur Sanierung unternommen worden

sind, und der Beschwerdeführer hat Anstrengungen unternommen, seine

Schuldenlast abzubauen, wenn auch eher spät. So hat er im geschäftlichen

Bereich mit diversen Gläubigern Abzahlungsvereinbarungen getroffen und auch

Schulden abbezahlen können (AS 165 ff., AS 202 ff., Beschwerdebeilagen 3 und

4). Im Weiteren hat er sich am 23. September 2021 an die Budget- und

Schuldenberatung Aargau-Solothurn gewandt, wo ihm mitgeteilt worden ist, seine

finanzielle Situation habe sich verbessert, er habe keine laufenden Schulden

aufgebaut und sei daran interessiert, die aktuellen noch offenen Forderungen so

schnell wie möglich zurückzuzahlen. Eine weitere Unterstützung wurde nicht als

nötig erachtet (vgl. Beschwerdebeilage 5). Ferner besteht ab 17. Februar

2022.

eine Lohnpfändung von CHF 3'065.00. Schliesslich ist auch in diesem

Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass gegen den Beschwerdeführer noch nie eine

ausländerrechtliche Verwarnung wegen Schuldenwirtschaft ausgesprochen worden

ist. Ihm ist somit nicht vorzuhalten, trotz einer solchen Verwarnung weiterhin

Schulden angehäuft zu haben. Zudem ist auch bezüglich dieses

Integrationskriteriums zu erwähnen, dass bei der Rückstufung in erster Linie

das Verhalten bzw. dessen Fortdauern nach dem 1. Januar 2019 ausschlaggebend

ist. In jüngster Zeit – wenn auch nicht gerade nach dem 1. Januar 2019 – hat

der Beschwerdeführer indessen Anstrengungen unternommen, seine Schuldenlast

abzubauen.

8.

Zusammenfassend rechtfertigt sich

eine Rückstufung vorliegend nicht. Angesichts des aufgrund der massiven

Schuldenwirtschaft vorhandenen Integrationsdefizits – wenn auch aus den

vorgenannten Gründen nicht eines hinreichend gewichtigen für eine Rückstufung –

ist der Beschwerdeführer indessen förmlich zu verwarnen. Er ist mit Nachdruck

darauf hinzuweisen, dass eine Rückstufung jederzeit möglich bleibt, sollte er weitere

Schulden anhäufen, die bestehenden nicht abbauen oder erneut delinquieren.

9.

Aufgrund des Gesagten ist die

Beschwerde im Sinne des Eventualantrags teilweise gutzuheissen und der

angefochtene Entscheid aufzuheben. Beim vorliegenden Verfahrensausgang sind die

Gerichtskosten von CHF 1'500.00 je zur Hälfte vom Kanton Solothurn und vom

Beschwerdeführer zu tragen. Der Kanton Solothurn hat dementsprechend dem Beschwerdeführer

für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung auszurichten, welche auf

die Hälfte der beantragten Summe von CHF 3'092.40 (inkl. Auslagen und

MwSt.), also auf CHF 1'546.20 festgesetzt wird.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird teilweise

gutheissen; in Gutheissung des Eventualantrags wird der Entscheid des DdI vom 5.

November 2021 aufgehoben.

2. A.___ wird im Sinne der Erwägungen

ausländerrechtlich verwarnt: Sollte er weitere Schulden anhäufen, die

bestehenden nicht abbauen oder erneut delinquieren, kann eine Rückstufung

erfolgen.

3. A.___ hat CHF 750.00 an die Kosten des

verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens zu bezahlen; den Rest trägt der

Kanton Solothurn.

4. Der Kanton Solothurn hat A.___ für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1'546.20 zu

bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Ramseier