VWBES.2021.463
Härtefallbeitrag
20. Januar 2022Deutsch11 min
Die Spartenrechnung sei verspätet eingereicht worden und könne nicht mehr berücksichtigt
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 20. Januar 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Werner
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___ GmbH, vertreten durch B.___ Treuhand GmbH
Beschwerdeführerin
gegen
Volkswirtschaftsdepartement,
Beschwerdegegner
betreffend Härtefallbeitrag
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 5. Juli 2021 hat die A.___
GmbH (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt), vertreten durch [...],
einzelunterschriftsberechtigter Gesellschafter und Geschäftsführer, beim
Volkswirtschaftsdepartement (VWD), Fachstelle Standortförderung, ein Gesuch um
Gewährung eines Härtefallbeitrags eingereicht. Mit Mitteilung vom
24. August 2021 wurde das Gesuch abgewiesen.
2. Mit E-Mail vom 24. September
2021 ersuchte die Beschwerdeführerin, vertreten durch die B.___ Treuhand GmbH,
beim VWD um Erlass einer anfechtbaren Verfügung. Diese wurde am 22. Oktober
2021 erlassen und ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei am 29. April 2019
gegründet worden. Eine Spartenrechnung sei nicht eingereicht worden. Die
Prüfung des Gesuchs habe ergeben, dass der Jahresumsatz 2020 bzw. einer
späteren Periode von 12 Monaten trotz der behördlich angeordneten Massnahmen
zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie eine Umsatzsteigerung zur
Vergleichsperiode darstelle und daher keine erheblich ungedeckten Fixkosten aus
einem Umsatzrückgang resultierten.
3. Gegen diesen Entscheid erhob die
Beschwerdeführerin, vertreten durch die B.___ Treuhand GmbH, am
17. November 2021 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und ersuchte um
Ausrichtung eines Härtefallbeitrags. Mit der erstellten Spartenrechnung 2020,
in der alle nötigen detaillierten exakten Ziffern gefunden werden könnten,
bestehe sie auf ihrem Gesuch.
4. Mit Vernehmlassung vom
9. Dezember 2021 beantragte das VWD, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit
darauf eingetreten werden könne, unter Kostenfolge zulasten der
Beschwerdeführerin. Parteientschädigung sei keine aufzuerlegen. Der Entscheid
sei am 22. Oktober 2021 ergangen, die neue Spartenrechnung am
11. November 2021 eingereicht worden und die Beschwerde am
17. November 2021 erfolgt. Es bestünden Zweifel an der Rechtzeitigkeit.
Die Spartenrechnung sei verspätet eingereicht worden und könne nicht mehr berücksichtigt
werden. Die Beschwerdeführerin habe eine Umsatzsteigerung erzielt, weshalb sie
keinen Anspruch auf Ausrichtung eines Härtefallbeitrags habe.
5. Mit Stellungnahme vom 16. Dezember
2021 liess die Vertreterin der Beschwerdeführerin durch ihren Vertreter vorbringen,
die Abwicklung hätte unbürokratisch erfolgen sollen. Man erwarte Solidarität.
Man sei erstaunt über den getroffenen Entscheid. Andere vergleichbare
Kleinunternehmen hätten Beiträge erhalten. All die Aufträge hätten dazu
geführt, dass die Vertreterin an ihre Grenzen gestossen sei. Als Buchhalter und
Dienstleistungserbringer sei sie infolge der aktuellen Lage erschöpft. Ihre
Mandantin könne selber keine Spartenrechnung anfertigen. Für einen solchen
Betrieb könne keine Buchführung mit Spartenrechnung finanziert werden. Dennoch
habe man sich dieser Aufgabe gewidmet und die nötigen Dokumente erstellt. Die
gesamte Situation sei für sie und ihre Klientin fremd und belastend. Fakt sei,
dass die A.___ GmbH die Unterstützung des Härtefallprogramms erhalten dürfe und
ein Defizit von CHF 23'187.65 aufweise. Es werde um Ausrichtung eines
Härtefallbeitrags ersucht.
Erwägungen
II.
1.1
Gemäss § 67 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) beträgt die Beschwerdefrist
10.
Tage seit Eröffnung der Verfügung. Die vorliegend angefochtene Verfügung
wurde am 22. Oktober 2021 erlassen und mit A-Post verschickt. Gemäss
telefonischer Auskunft der Vorinstanz sei die Verfügung mit ziemlicher
Sicherheit am 26. oder am 27. Oktober 2021 verschickt worden. Die
Beschwerde vom 17. November 2021 wäre damit höchstwahrscheinlich
verspätet. Da die Vorinstanz jedoch das Eröffnungsdatum der Verfügung nicht
nachzuweisen vermag, gilt dies nicht als erwiesen. Die Frage der
Rechtzeitigkeit kann vorliegend aber offen bleiben, da die Beschwerde ohnehin
abzuweisen ist.
1.2
Nicht einzutreten ist auf den neu
eingereichten sinngemäss gestellten Antrag auf Beurteilung nach Sparte. Art. 5b
Abs. 2 der Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang
mit der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Härtefallverordnung, SR 951.262, in Kraft
bis 31. Dezember 2021 und auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar)
sieht vor, dass Unternehmen, deren Tätigkeitsbereiche mittels Spartenrechnung
klar abgegrenzt werden, beantragen können, dass die Schliessung je Sparte
beurteilt wird. Die Beschwerdeführerin hatte vor der Vorinstanz anfänglich die
Beurteilung nach Sparte beantragt, jedoch keine Spartenrechnung eingereicht.
Als sie zur Einreichung einer Spartenrechnung aufgefordert wurde, ersuchte sie
in der Folge mit E-Mail vom 12. August 2021 um Beurteilung des
Gesamtunternehmens und verzichtete auf die Einreichung einer Spartenrechnung.
Im vorliegenden Verfahren hat sie nun diesbezügliche Unterlagen eingereicht und
beantragt die Beurteilung nach Sparte. Gemäss § 68 Abs. 3 VRG dürfen mit der
Beschwerde keine neuen Begehren vorgebracht werden, die nicht auch bereits
Gegenstand des Vorverfahrens waren. Auf den neu gestellten Antrag um
Beurteilung nach Sparte kann deshalb vorliegend nicht eingetreten werden.
Als neues Gesuch wäre der Antrag vom
17.
November 2021 im Übrigen verspätet, da Gesuche für Härtefallmassnahmen
oder kantonale Unterstützungsmassnahmen gemäss § 14 der Verordnung über
Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit Covid-19 (Härtefallverordnung-SO,
BGS 101.6, in Kraft bis 30. Dezember 2021) nur bis spätestens
31.
Juli 2021 eingereicht werden konnten. Verspätet eingereichte Gesuche
werden ohne weitere Begründung abgelehnt.
Gemäss Medienmitteilung vom
17.
Januar 2022 soll aber vom 1. bis 31. März 2022 noch einmal die
Möglichkeit bestehen für Umsatzeinbussen aus den Jahren 2020 und 2021
Härtefallgesuche einzureichen. Der Beschwerdeführerin steht es frei, ihr Gesuch
inklusive Spartenrechnung zu diesem Zeitpunkt noch einmal an die Vorinstanz
einzureichen.
1.3
Zu prüfen ist vorliegend das bei der
Vorinstanz rechtzeitig eingereichte Gesuch um Beurteilung des Gesamtbetriebs.
Diesbezüglich ist die eingereichte Beschwerde zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 18 Abs. 2 der Härtefallverordnung-SO
i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). Die A.___ GmbH ist
durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist im genannten
Umfang einzutreten.
2.
Gemäss Art. 5 Abs. 1 der
Covid-19-Härtefallverordnung hat das Unternehmen gegenüber dem Kanton
grundsätzlich zu belegen, dass sein Jahresumsatz 2020 im Zusammenhang mit
behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unter
60.
Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes der Jahre 2018 und 2019 liegt.
Gemäss Abs. 1bis kann das Unternehmen bei Umsatzrückgängen in den
Monaten Januar 2021 bis Juni 2021 im Zusammenhang mit behördlich angeordneten
Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie für die Berechnung des
Umsatzrückgangs anstelle des Jahresumsatzes 2020 den Umsatz einer späteren Periode
von 12 Monaten verwenden. Nach Art. 5a der Covid-19-Härtefallverordnung hat das
Unternehmen gegenüber dem Kanton zudem zu bestätigen, dass aus dem
Umsatzrückgang erhebliche ungedeckte Fixkosten resultieren.
Art. 5b der Covid-19-Härtefallverordnung
hebt diese Bestimmungen in dem Sinne auf, als bestimmt wird, dass für
Unternehmen, die aufgrund von Massnahmen des Bundes oder der Kantone zur
Eindämmung der Covid-19-Epidemie ihren Betrieb zwischen dem 1. November
2020.
und 30. Juni 2021 für insgesamt mindestens 40 Tage schliessen müssen,
bei einem durchschnittlichen Umsatz der Jahre 2018 und 2019 bis fünf Millionen
Franken, die Anspruchsvoraussetzungen nach den Art. 4 Abs. 1 lit. b, 5 Abs. 1
und 1bis sowie 5a entfallen.
Die Beschwerdeführerin, die zum einen
einen Take-Away- und Lieferservice anbietet, zum anderen aber auch einen
Restaurantbetrieb mit Innensitzplätzen führt, gilt als teilgeschlossener
Betrieb. Indem der Restaurantbetrieb während mehr als 40 Tagen geschlossen
werden musste, ist die Beschwerdeführerin, die einen Umsatz von weniger als
fünf Millionen Franken aufweist, grundsätzlich anspruchsberechtigt, ohne dass
sie dafür einen Umsatzrückgang nachweisen müsste.
3.
Bei der Berechnung der Höhe des
auszurichtenden Härtefallbeitrags ist hingegen die Höhe des Umsatzrückgangs
relevant.
3.1
Zur Höhe des auszuzahlenden Betrags
definierte Art. 8a der Covid-19-Härtefallverordnung Höchstgrenzen für nicht
rückzahlbare Beiträge an Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis fünf Millionen
Franken. Diese belaufen sich auf höchstens 20 % des durchschnittlichen
Jahresumsatzes der Jahre 2018 und 2019 und auf höchstens eine Million Franken
pro Unternehmen. Sie können gestaffelt beschlossen und ausgerichtet werden
(Abs. 1). Ist der Jahresumsatz um mehr als 70 % zurückgegangen, wird in Abs. 2
ein höherer Beitrag definiert.
In den Art. 8b ff. der
Covid-19-Härtefallverordnung wurde definiert, wie sich die nicht rückzahlbaren
Beiträge an Unternehmen mit einem Jahresumsatz über fünf Millionen Franken
berechnen. Nach Art. 8b Abs. 1 der Covid-19-Härtefallverordnung wird dazu der
Umsatzrückgang gemäss Art. 5 (durchschnittlicher Jahresumsatz der Jahre 2018
und 2019) mit einem pauschalen Fixkostenanteil multipliziert.
Wie die Beiträge für Unternehmen mit
einem Jahresumsatz von weniger als fünf Millionen Franken zu berechnen sind,
regelt die Verordnung des Bundes nicht. Dazu sind die Kantone zuständig.
3.2
Der Kanton Solothurn hat für die
Gewährung von Härtefallmassnahmen insbesondere im Sinne von
à-fonds-perdu-Beiträgen die Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen
im Zusammenhang mit Covid-19 (Härtefallverordnung-SO, BGS 101.6) als
Notverordnung erlassen. Diese war vom 1. Januar bis 30. Dezember 2021
in Kraft und ist auf das vorliegende Verfahren anwendbar.
3.3
Als Grundsatz für die Gewährung von
Härtefallmassnahmen hält § 18 der Härtefallverordnung-SO fest, sofern die
Voraussetzungen gemäss dieser Verordnung erfüllt sind, kann die Fachstelle
Standortförderung Härtefallmassnahmen, den Bundes- und den Kantonsbeitrag umfassend,
gewähren (Abs. 1). Die Regelung ist explizit als Kann-Vorschrift verfasst, und
in Absatz 3 von § 18 wird sodann festgehalten, dass auf die Gewährung von
Härtefallmassnahmen gemäss dieser Verordnung kein Anspruch besteht. Die
Voraussetzungen, die für die Auszahlung eines kantonalen Härtefallbeitrags
erfüllt sein müssen, werden in § 20quater der Härtefallverordnung-SO
aufgezählt. Eine Regelung, wie sich der Härtefallbeitrag bemisst, enthält die
Verordnung nicht.
3.4
Es liegt somit im pflichtgemässen
Ermessen der zuständigen Behörde zu entscheiden, in welcher Höhe ein
entsprechender Beitrag zu bemessen ist. Bei der Ausübung dieses Ermessens kommt
der Behörde ein grosser Spielraum zu. Sie hat ihr Ermessen pflichtgemäss, d.h.
im Rahmen von Verfassung und Gesetz nach sachlichen Grundsätzen auszuüben.
Namentlich sind Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung, die dort angelegten
öffentlichen Interessen, das Gebot der rechtsgleichen Behandlung, der Grundsatz
von Treu und Glauben und das Willkürverbot zu beachten. Es ist im Licht der
Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Verwaltung und Gerichten allerdings nicht
Sache des Verwaltungsgerichts, Kriterien nach eigenen Vorstellungen neu zu
gewichten. Primär trägt die Vorinstanz die Verantwortung für eine rechtsgleiche
Praxis. Deshalb kontrolliert das Verwaltungsgericht die vorinstanzliche
Ermessensausübung unter methodischen Gesichtspunkten, d.h. es überprüft, ob die
Vorinstanz die allgemeinen Rechtsprinzipien zur Ermessensausübung be- oder
missachtet oder gegen materielle oder formelle Rechtsregeln verstossen hat
(vgl. BVR 2012 S. 121 E. 4.2.2 mit Hinweisen).
3.5
Die Vorinstanz hat die
Berechnungsmethode übernommen, welche der Bund in Art. 8b der
Härtefallverordnung für Unternehmen mit einem Jahresumsatz über fünf Millionen
Franken – worunter die Beschwerdeführerin unbestritten nicht fällt – anwendet,
wonach der Umsatzrückgang nach Art. 5 mit einem pauschalen Fixkostenanteil
multipliziert wird. Dies gewährleistet eine rechtsgleiche Behandlung der
Antragstellenden und ist nicht zu beanstanden.
3.5.1
Nach Art. 5 der eidgenössischen
Härtefallverordnung ist der effektive Umsatzrückgang im Jahr 2020 oder einer
späteren Periode von 12 Monaten gegenüber dem durchschnittlichen Jahresumsatz
der Jahre 2018 und 2019 heranzuziehen. Für Unternehmen wie die
Beschwerdeführerin, die erst zwischen dem 31. Dezember 2017 und 29. Februar
2020.
gegründet wurden (Handelsregistereintrag der Beschwerdeführerin: 29. April
2019), gilt der durchschnittliche Umsatz, der von der Gründung bis zum 29. Februar
2020.
erzielt wurde, berechnet auf 12 Monate, oder der durchschnittliche Umsatz,
der von der Gründung bis zum 31. Dezember 2020 erzielt wurde, berechnet
auf 12 Monate, als durchschnittlicher Jahresumsatz (vgl. Art. 3 Abs. 2 lit. a
der Covid-19-Härtefallverordnung).
3.5.2
Die Beschwerdeführerin gibt für
das Jahr 2019 einen Umsatz von CHF 182’261.00, für das Jahr 2020 einen
Umsatz von CHF 285'096.00 und für eine spätere Periode von 12 Monaten gibt
sie für die Zeit von Juni 2020 bis Mai 2021 einen Umsatz von
CHF 326'583.00 an.
Gemäss den eingereichten Unterlagen
ergibt sich für die Zeit von der Gründung bis zum 29. Februar 2020,
berechnet auf 12 Monate ein durchschnittlicher Jahresumsatz von CHF 270'928.80
(CHF 225'774 / 10 x 12). Für die Zeit von der Gründung bis zum
31.
Dezember 2020 ergibt sich ein durchschnittlicher Jahresumsatz,
berechnet auf 12 Monate, von CHF 280'414.20 ([CHF 182'261.00 +
CHF 285'096.00] / 20 x 12).
Im Vergleich dazu hat die
Beschwerdeführerin im Jahr 2020 (CHF 285'096.00) und auch in der späteren
Periode von 12 Monaten (CHF 326'583.00) eine Umsatzsteigerung und keinen
Umsatzrückgang verzeichnet. Damit hat sie keinen Anspruch auf Ausrichtung eines
Härtefallbeitrags.
4.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Wie
unter Erwägung 1.2 erwähnt, steht es der Beschwerdeführerin frei, im März 2022
ein erneutes Gesuch inklusive Spartenrechnung bei der Vorinstanz einzureichen.
Bei diesem Ausgang hat die A.___ GmbH
die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die
einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen und mit
dem bereits bezahlten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
2. Die A.___ GmbH hat die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann
Auf eine gegen
das vorliegende Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil
2C_158/2022 vom 15. Februar 2022 nicht ein.