Lexipedia

Entscheid

VWBES.2021.463

Härtefallbeitrag

20. Januar 2022Deutsch11 min

Die Spartenrechnung sei verspätet eingereicht worden und könne nicht mehr berücksichtigt

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 20. Januar 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Werner

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___ GmbH, vertreten durch B.___ Treuhand GmbH

Beschwerdeführerin

gegen

Volkswirtschaftsdepartement,

Beschwerdegegner

betreffend Härtefallbeitrag

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 5. Juli 2021 hat die A.___

GmbH (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt), vertreten durch [...],

einzelunterschriftsberechtigter Gesellschafter und Geschäftsführer, beim

Volkswirtschaftsdepartement (VWD), Fachstelle Standortförderung, ein Gesuch um

Gewährung eines Härtefallbeitrags eingereicht. Mit Mitteilung vom

24. August 2021 wurde das Gesuch abgewiesen.

2. Mit E-Mail vom 24. September

2021 ersuchte die Beschwerdeführerin, vertreten durch die B.___ Treuhand GmbH,

beim VWD um Erlass einer anfechtbaren Verfügung. Diese wurde am 22. Oktober

2021 erlassen und ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei am 29. April 2019

gegründet worden. Eine Spartenrechnung sei nicht eingereicht worden. Die

Prüfung des Gesuchs habe ergeben, dass der Jahresumsatz 2020 bzw. einer

späteren Periode von 12 Monaten trotz der behördlich angeordneten Massnahmen

zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie eine Umsatzsteigerung zur

Vergleichsperiode darstelle und daher keine erheblich ungedeckten Fixkosten aus

einem Umsatzrückgang resultierten.

3. Gegen diesen Entscheid erhob die

Beschwerdeführerin, vertreten durch die B.___ Treuhand GmbH, am

17. November 2021 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und ersuchte um

Ausrichtung eines Härtefallbeitrags. Mit der erstellten Spartenrechnung 2020,

in der alle nötigen detaillierten exakten Ziffern gefunden werden könnten,

bestehe sie auf ihrem Gesuch.

4. Mit Vernehmlassung vom

9. Dezember 2021 beantragte das VWD, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit

darauf eingetreten werden könne, unter Kostenfolge zulasten der

Beschwerdeführerin. Parteientschädigung sei keine aufzuerlegen. Der Entscheid

sei am 22. Oktober 2021 ergangen, die neue Spartenrechnung am

11. November 2021 eingereicht worden und die Beschwerde am

17. November 2021 erfolgt. Es bestünden Zweifel an der Rechtzeitigkeit.

Die Spartenrechnung sei verspätet eingereicht worden und könne nicht mehr berücksichtigt

werden. Die Beschwerdeführerin habe eine Umsatzsteigerung erzielt, weshalb sie

keinen Anspruch auf Ausrichtung eines Härtefallbeitrags habe.

5. Mit Stellungnahme vom 16. Dezember

2021 liess die Vertreterin der Beschwerdeführerin durch ihren Vertreter vorbringen,

die Abwicklung hätte unbürokratisch erfolgen sollen. Man erwarte Solidarität.

Man sei erstaunt über den getroffenen Entscheid. Andere vergleichbare

Kleinunternehmen hätten Beiträge erhalten. All die Aufträge hätten dazu

geführt, dass die Vertreterin an ihre Grenzen gestossen sei. Als Buchhalter und

Dienstleistungserbringer sei sie infolge der aktuellen Lage erschöpft. Ihre

Mandantin könne selber keine Spartenrechnung anfertigen. Für einen solchen

Betrieb könne keine Buchführung mit Spartenrechnung finanziert werden. Dennoch

habe man sich dieser Aufgabe gewidmet und die nötigen Dokumente erstellt. Die

gesamte Situation sei für sie und ihre Klientin fremd und belastend. Fakt sei,

dass die A.___ GmbH die Unterstützung des Härtefallprogramms erhalten dürfe und

ein Defizit von CHF 23'187.65 aufweise. Es werde um Ausrichtung eines

Härtefallbeitrags ersucht.

Erwägungen

II.

1.1

Gemäss § 67 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) beträgt die Beschwerdefrist

10.

Tage seit Eröffnung der Verfügung. Die vorliegend angefochtene Verfügung

wurde am 22. Oktober 2021 erlassen und mit A-Post verschickt. Gemäss

telefonischer Auskunft der Vorinstanz sei die Verfügung mit ziemlicher

Sicherheit am 26. oder am 27. Oktober 2021 verschickt worden. Die

Beschwerde vom 17. November 2021 wäre damit höchstwahrscheinlich

verspätet. Da die Vorinstanz jedoch das Eröffnungsdatum der Verfügung nicht

nachzuweisen vermag, gilt dies nicht als erwiesen. Die Frage der

Rechtzeitigkeit kann vorliegend aber offen bleiben, da die Beschwerde ohnehin

abzuweisen ist.

1.2

Nicht einzutreten ist auf den neu

eingereichten sinngemäss gestellten Antrag auf Beurteilung nach Sparte. Art. 5b

Abs. 2 der Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang

mit der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Härtefallverordnung, SR 951.262, in Kraft

bis 31. Dezember 2021 und auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar)

sieht vor, dass Unternehmen, deren Tätigkeitsbereiche mittels Spartenrechnung

klar abgegrenzt werden, beantragen können, dass die Schliessung je Sparte

beurteilt wird. Die Beschwerdeführerin hatte vor der Vorinstanz anfänglich die

Beurteilung nach Sparte beantragt, jedoch keine Spartenrechnung eingereicht.

Als sie zur Einreichung einer Spartenrechnung aufgefordert wurde, ersuchte sie

in der Folge mit E-Mail vom 12. August 2021 um Beurteilung des

Gesamtunternehmens und verzichtete auf die Einreichung einer Spartenrechnung.

Im vorliegenden Verfahren hat sie nun diesbezügliche Unterlagen eingereicht und

beantragt die Beurteilung nach Sparte. Gemäss § 68 Abs. 3 VRG dürfen mit der

Beschwerde keine neuen Begehren vorgebracht werden, die nicht auch bereits

Gegenstand des Vorverfahrens waren. Auf den neu gestellten Antrag um

Beurteilung nach Sparte kann deshalb vorliegend nicht eingetreten werden.

Als neues Gesuch wäre der Antrag vom

17.

November 2021 im Übrigen verspätet, da Gesuche für Härtefallmassnahmen

oder kantonale Unterstützungsmassnahmen gemäss § 14 der Verordnung über

Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit Covid-19 (Härtefallverordnung-SO,

BGS 101.6, in Kraft bis 30. Dezember 2021) nur bis spätestens

31.

Juli 2021 eingereicht werden konnten. Verspätet eingereichte Gesuche

werden ohne weitere Begründung abgelehnt.

Gemäss Medienmitteilung vom

17.

Januar 2022 soll aber vom 1. bis 31. März 2022 noch einmal die

Möglichkeit bestehen für Umsatzeinbussen aus den Jahren 2020 und 2021

Härtefallgesuche einzureichen. Der Beschwerdeführerin steht es frei, ihr Gesuch

inklusive Spartenrechnung zu diesem Zeitpunkt noch einmal an die Vorinstanz

einzureichen.

1.3

Zu prüfen ist vorliegend das bei der

Vorinstanz rechtzeitig eingereichte Gesuch um Beurteilung des Gesamtbetriebs.

Diesbezüglich ist die eingereichte Beschwerde zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 18 Abs. 2 der Härtefallverordnung-SO

i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). Die A.___ GmbH ist

durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist im genannten

Umfang einzutreten.

2.

Gemäss Art. 5 Abs. 1 der

Covid-19-Härtefallverordnung hat das Unternehmen gegenüber dem Kanton

grundsätzlich zu belegen, dass sein Jahresumsatz 2020 im Zusammenhang mit

behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unter

60.

Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes der Jahre 2018 und 2019 liegt.

Gemäss Abs. 1bis kann das Unternehmen bei Umsatzrückgängen in den

Monaten Januar 2021 bis Juni 2021 im Zusammenhang mit behördlich angeordneten

Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie für die Berechnung des

Umsatzrückgangs anstelle des Jahresumsatzes 2020 den Umsatz einer späteren Periode

von 12 Monaten verwenden. Nach Art. 5a der Covid-19-Härtefallverordnung hat das

Unternehmen gegenüber dem Kanton zudem zu bestätigen, dass aus dem

Umsatzrückgang erhebliche ungedeckte Fixkosten resultieren.

Art. 5b der Covid-19-Härtefallverordnung

hebt diese Bestimmungen in dem Sinne auf, als bestimmt wird, dass für

Unternehmen, die aufgrund von Massnahmen des Bundes oder der Kantone zur

Eindämmung der Covid-19-Epidemie ihren Betrieb zwischen dem 1. November

2020.

und 30. Juni 2021 für insgesamt mindestens 40 Tage schliessen müssen,

bei einem durchschnittlichen Umsatz der Jahre 2018 und 2019 bis fünf Millionen

Franken, die Anspruchsvoraussetzungen nach den Art. 4 Abs. 1 lit. b, 5 Abs. 1

und 1bis sowie 5a entfallen.

Die Beschwerdeführerin, die zum einen

einen Take-Away- und Lieferservice anbietet, zum anderen aber auch einen

Restaurantbetrieb mit Innensitzplätzen führt, gilt als teilgeschlossener

Betrieb. Indem der Restaurantbetrieb während mehr als 40 Tagen geschlossen

werden musste, ist die Beschwerdeführerin, die einen Umsatz von weniger als

fünf Millionen Franken aufweist, grundsätzlich anspruchsberechtigt, ohne dass

sie dafür einen Umsatzrückgang nachweisen müsste.

3.

Bei der Berechnung der Höhe des

auszurichtenden Härtefallbeitrags ist hingegen die Höhe des Umsatzrückgangs

relevant.

3.1

Zur Höhe des auszuzahlenden Betrags

definierte Art. 8a der Covid-19-Härtefallverordnung Höchstgrenzen für nicht

rückzahlbare Beiträge an Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis fünf Millionen

Franken. Diese belaufen sich auf höchstens 20 % des durchschnittlichen

Jahresumsatzes der Jahre 2018 und 2019 und auf höchstens eine Million Franken

pro Unternehmen. Sie können gestaffelt beschlossen und ausgerichtet werden

(Abs. 1). Ist der Jahresumsatz um mehr als 70 % zurückgegangen, wird in Abs. 2

ein höherer Beitrag definiert.

In den Art. 8b ff. der

Covid-19-Härtefallverordnung wurde definiert, wie sich die nicht rückzahlbaren

Beiträge an Unternehmen mit einem Jahresumsatz über fünf Millionen Franken

berechnen. Nach Art. 8b Abs. 1 der Covid-19-Härtefallverordnung wird dazu der

Umsatzrückgang gemäss Art. 5 (durchschnittlicher Jahresumsatz der Jahre 2018

und 2019) mit einem pauschalen Fixkostenanteil multipliziert.

Wie die Beiträge für Unternehmen mit

einem Jahresumsatz von weniger als fünf Millionen Franken zu berechnen sind,

regelt die Verordnung des Bundes nicht. Dazu sind die Kantone zuständig.

3.2

Der Kanton Solothurn hat für die

Gewährung von Härtefallmassnahmen insbesondere im Sinne von

à-fonds-perdu-Beiträgen die Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen

im Zusammenhang mit Covid-19 (Härtefallverordnung-SO, BGS 101.6) als

Notverordnung erlassen. Diese war vom 1. Januar bis 30. Dezember 2021

in Kraft und ist auf das vorliegende Verfahren anwendbar.

3.3

Als Grundsatz für die Gewährung von

Härtefallmassnahmen hält § 18 der Härtefallverordnung-SO fest, sofern die

Voraussetzungen gemäss dieser Verordnung erfüllt sind, kann die Fachstelle

Standortförderung Härtefallmassnahmen, den Bundes- und den Kantonsbeitrag umfassend,

gewähren (Abs. 1). Die Regelung ist explizit als Kann-Vorschrift verfasst, und

in Absatz 3 von § 18 wird sodann festgehalten, dass auf die Gewährung von

Härtefallmassnahmen gemäss dieser Verordnung kein Anspruch besteht. Die

Voraussetzungen, die für die Auszahlung eines kantonalen Härtefallbeitrags

erfüllt sein müssen, werden in § 20quater der Härtefallverordnung-SO

aufgezählt. Eine Regelung, wie sich der Härtefallbeitrag bemisst, enthält die

Verordnung nicht.

3.4

Es liegt somit im pflichtgemässen

Ermessen der zuständigen Behörde zu entscheiden, in welcher Höhe ein

entsprechender Beitrag zu bemessen ist. Bei der Ausübung dieses Ermessens kommt

der Behörde ein grosser Spielraum zu. Sie hat ihr Ermessen pflichtgemäss, d.h.

im Rahmen von Verfassung und Gesetz nach sachlichen Grundsätzen auszuüben.

Namentlich sind Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung, die dort angelegten

öffentlichen Interessen, das Gebot der rechtsgleichen Behandlung, der Grundsatz

von Treu und Glauben und das Willkürverbot zu beachten. Es ist im Licht der

Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Verwaltung und Gerichten allerdings nicht

Sache des Verwaltungsgerichts, Kriterien nach eigenen Vorstellungen neu zu

gewichten. Primär trägt die Vorinstanz die Verantwortung für eine rechtsgleiche

Praxis. Deshalb kontrolliert das Verwaltungsgericht die vorinstanzliche

Ermessensausübung unter methodischen Gesichtspunkten, d.h. es überprüft, ob die

Vorinstanz die allgemeinen Rechtsprinzipien zur Ermessensausübung be- oder

missachtet oder gegen materielle oder formelle Rechtsregeln verstossen hat

(vgl. BVR 2012 S. 121 E. 4.2.2 mit Hinweisen).

3.5

Die Vorinstanz hat die

Berechnungsmethode übernommen, welche der Bund in Art. 8b der

Härtefallverordnung für Unternehmen mit einem Jahresumsatz über fünf Millionen

Franken – worunter die Beschwerdeführerin unbestritten nicht fällt – anwendet,

wonach der Umsatzrückgang nach Art. 5 mit einem pauschalen Fixkostenanteil

multipliziert wird. Dies gewährleistet eine rechtsgleiche Behandlung der

Antragstellenden und ist nicht zu beanstanden.

3.5.1

Nach Art. 5 der eidgenössischen

Härtefallverordnung ist der effektive Umsatzrückgang im Jahr 2020 oder einer

späteren Periode von 12 Monaten gegenüber dem durchschnittlichen Jahresumsatz

der Jahre 2018 und 2019 heranzuziehen. Für Unternehmen wie die

Beschwerdeführerin, die erst zwischen dem 31. Dezember 2017 und 29. Februar

2020.

gegründet wurden (Handelsregistereintrag der Beschwerdeführerin: 29. April

2019), gilt der durchschnittliche Umsatz, der von der Gründung bis zum 29. Februar

2020.

erzielt wurde, berechnet auf 12 Monate, oder der durchschnittliche Umsatz,

der von der Gründung bis zum 31. Dezember 2020 erzielt wurde, berechnet

auf 12 Monate, als durchschnittlicher Jahresumsatz (vgl. Art. 3 Abs. 2 lit. a

der Covid-19-Härtefallverordnung).

3.5.2

Die Beschwerdeführerin gibt für

das Jahr 2019 einen Umsatz von CHF 182’261.00, für das Jahr 2020 einen

Umsatz von CHF 285'096.00 und für eine spätere Periode von 12 Monaten gibt

sie für die Zeit von Juni 2020 bis Mai 2021 einen Umsatz von

CHF 326'583.00 an.

Gemäss den eingereichten Unterlagen

ergibt sich für die Zeit von der Gründung bis zum 29. Februar 2020,

berechnet auf 12 Monate ein durchschnittlicher Jahresumsatz von CHF 270'928.80

(CHF 225'774 / 10 x 12). Für die Zeit von der Gründung bis zum

31.

Dezember 2020 ergibt sich ein durchschnittlicher Jahresumsatz,

berechnet auf 12 Monate, von CHF 280'414.20 ([CHF 182'261.00 +

CHF 285'096.00] / 20 x 12).

Im Vergleich dazu hat die

Beschwerdeführerin im Jahr 2020 (CHF 285'096.00) und auch in der späteren

Periode von 12 Monaten (CHF 326'583.00) eine Umsatzsteigerung und keinen

Umsatzrückgang verzeichnet. Damit hat sie keinen Anspruch auf Ausrichtung eines

Härtefallbeitrags.

4.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Wie

unter Erwägung 1.2 erwähnt, steht es der Beschwerdeführerin frei, im März 2022

ein erneutes Gesuch inklusive Spartenrechnung bei der Vorinstanz einzureichen.

Bei diesem Ausgang hat die A.___ GmbH

die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die

einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen und mit

dem bereits bezahlten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

2. Die A.___ GmbH hat die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann

Auf eine gegen

das vorliegende Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil

2C_158/2022 vom 15. Februar 2022 nicht ein.