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Entscheid

VWBES.2021.465

Regelung persönlicher Verkehr

15. Februar 2022Deutsch26 min

genannt) und B.___ sind die getrennt voneinander lebenden Eltern von C.___ (geboren

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 15. Februar 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Werner

Gerichtsschreiberin Droeser

In Sachen

A.___ vertreten durch Advokat Silvan Ulrich,

Beschwerdeführer

gegen

1. KESB

Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein,

2. B.___

vertreten durch Rechtsanwalt Peter Studer,

Beschwerdegegnerinnen

betreffend Regelung

persönlicher Verkehr

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer

genannt) und B.___ sind die getrennt voneinander lebenden Eltern von C.___ (geboren

am [...] Februar 2015) und D.___ (geboren am [...] Februar 2013). Die Sorge

über die Kinder üben die Kindseltern gemeinsam aus, die Obhut steht der

Kindsmutter zu.

2. Mit Urteil vom 21. Dezember 2017

errichtete das Richteramt Dorneck-Thierstein eine Beistandschaft für die beiden

Kinder. Zudem regelte es im Rahmen des Eheschutzverfahrens die Betreuung der

Kinder für die weitere Dauer des Getrenntlebens und zwar wie folgt: Die

Kindseltern sprechen sich bezüglich des persönlichen Kontakts einvernehmlich

ab, wobei die Interessen und Wünsche der beiden Kinder angemessen zu berücksichtigen

sind. Für den Konfliktfall wurde folgende Mindestregel festgehalten: Der

Kindsvater ist berechtigt, die beiden Kinder jedes zweite Wochenende von

Freitag, 18:00 Uhr, bis Sonntag, 18:30 Uhr, zu sich auf Besuch sowie drei

Wochen pro Jahr während der Schulferien zu bzw. mit sich in die Ferien zu

nehmen.

3. Da sich die Kindseltern ab Mitte 2018

nicht mehr auf die Termine für die Besuchstage einigen konnten, setzte die

Beiständin die gemäss Urteil des Richteramts Dorneck-Thierstein festgelegte Mindestregel

durch.

4. Mit superprovisorischem Entscheid der

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 12.

Juni 2019, bestätigt mit Entscheid vom 16. Juli 2019, wurden zwischen dem

Beschwerdeführer und seinen beiden Kindern begleitete Übergaben angeordnet.

5. Am 3. September 2019 ordnete die KESB

Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein eine Begutachtung an, und die Kinder- und Jugendpsychiatrie

Baselland (nachfolgend KJP Baselland genannt) wurde mit der Erstellung des

Gutachtens beauftragt. Für die Dauer der Begutachtung wurde der persönliche

Verkehr zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter C.___ ab dem 6.

September 2019 wie folgt geändert: «Es wird ein begleitetes Besuchsrecht

zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter C.___ angeordnet. Die

begleiteten Besuche finden an den Besuchswochenenden gemäss Besuchsplan und

grundsätzlich freitags um 17:00 Uhr für die Dauer von einer Stunde statt; bei

positiver Rückmeldung der Besuchsbegleitung kann die Dauer der begleiteten

Besuche bis zu zwei Stunden ausgedehnt werden».

6. Gestützt auf das Gutachten der KJP

Baselland vom 28. Mai 2020 regelte die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein mit Entscheid

vom 16. Dezember 2020 den persönlichen Verkehr zwischen dem Beschwerdeführer

und seinen Kindern, resp. seiner Tochter C.___ neu wie folgt:

3.2 Der

persönliche Verkehr zwischen dem Kindsvater und seinen beiden Kindern D.___ und

C.___ wird ab dem 4. Januar 2021 wie folgt geregelt:

3.2.1 Es

werden begleitete Übergaben angeordnet, welche von E.___, WaBe Plus GmbH,

begleitet werden;

3.2.2 Die

begleiteten Übergaben finden an den Besuchswochenenden gemäss Besuchsplan

statt;

3.2.3 Der

Kindsvater ruft die Kinder jeweils dienstags zwischen 17 Uhr und 18 Uhr an, um

den Kontakt zu den Kindern pflegen zu können.

3.3 Das

Besuchsrecht zwischen dem Kindsvater und seiner Tochter C.___ wird ab dem 4.

Januar 2021 wie folgt geregelt:

3.3.1 Zwei

Besuche: begleitetes Besuchsrecht, durchgeführt durch E.___,

WaBe

Plus GmbH, grundsätzlich freitags um 17 Uhr für die Dauer von

einer

Stunde, beim Kindsvater zu Hause; danach:

3.3.2 Vier

Besuche: ganzer Samstag; danach:

3.3.3 Vier

Besuche: Samstag bis Sonntag (inkl. Übernachtung); danach:

3.3.4 Freitag

bis Sonntag (inkl. Übernachtung);

3.3.5 Ausfälle

sind – wenn immer möglich – zu kompensieren.

7. Am 8. Juli 2021 fällte die KESB

Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein unter anderem folgenden Entscheid:

3.4 Die

KJP Baselland wird beauftragt, mit allen Beteiligten (Eltern, Beistand, Kinder)

eine Standortbestimmung aufgrund der nicht umsetzbaren Besuchsregelung in die

Wege zu leiten, zu berichten und der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein bis am

13. August 2021 eine konkrete Empfehlung für die weitere Ausgestaltung des

persönlichen Verkehrs zwischen C.___, D.___ und dem Kindsvater abzugeben.

8. Gestützt auf den Bericht der KJP

Baselland vom 12. August 2021 und nach Gewährung des rechtlichen Gehörs erliess

die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein am 19. Oktober 2021 folgenden Entscheid:

3.1 Der

persönliche Verkehr zwischen dem Kindsvater und seiner Tochter C.___ wird

aufgehoben.

3.2

Es werden Erinnerungskontakte zwischen dem Kindsvater und seiner Tochter C.___

angeordnet, welche vier Mal jährlich im Umfang von ein bis zwei Stunden

erfolgen und durch die Mandatsperson begleitet werden.

3.3 Der

Aufgabenbereich der Mandatsperson in Bezug auf C.___ wird wie folgt erweitert:

• Organisation

und Ausführung (inkl. Begleitung) der Erinnerungskontakte

sowie

deren Vor- und Nachbesprechung;

• jährliche

Überprüfung der Ausdehnung des Kontaktrechts.

3.4 Die

Kindseltern werden angewiesen, eine professionelle Einzelbegleitung zur psychophysischen

Stabilisierung in Anspruch zu nehmen.

3.5 Sofern

die Parteien mehr oder anderes beantragt haben, werden ihre Anträge abgewiesen.

3.6

Das KJP Baselland wird ersucht, dem Beistand regelmässig Bericht über die

Verlaufskontrollen zu erstatten.

3.7 Einer

allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

3.8

Die Sozialregion Dorneck wird ersucht, subsidiär Kostengutsprache für die in

diesem Entscheid angeordneten Kindesschutzmassnahmen (Erinnerungskontakte) zu

leisten sowie die Kosten bei den Kindseltern zurückzufordern, evtl. eine

Kostenbeteiligung zu prüfen.

3.9 Jede

Partei hat ihre Parteikosten selbst zu bezahlen.

3.10

Die Verfahrenskosten werden auf CHF 3'308.00 festgelegt, welche je hälftig von

den Kindseltern zu bezahlen sind.

9. Dagegen liess der Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Silvan Ulrich, mit Schreiben vom 18. November 2021

Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben. Er beantragte die Aufhebung des

Entscheids vom 19. Oktober 2021, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur

Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, da seit dem 14. Oktober 2019

vor dem Richteramt Dorneck-Thierstein ein Scheidungsverfahren hängig sei, sei

dieses für das Besuchsrecht des nicht die elterliche Obhut innehabenden

Elternteils zuständig und nicht die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein. Zudem

liege kein konkreter Grund seitens des Kindsvaters vor, warum bei unveränderten

Verhältnissen bei ihm die Kontakte zu C.___ nicht mehr unbeschwert sein

sollten, wie noch anlässlich der Begutachtung im 2020. Die Entfremdung zum

Kindsvater erfolge in erster Linie durch den direkten Einfluss der Kindsmutter.

Die Aufhebung des Besuchsrechts und die Anordnung von vier Erinnerungskontakten

pro Jahr würden weder dem Kindswohl dienen noch würden sie Rücksicht auf die

Elternrechte des Vaters nehmen.

10. Die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein

sowie die Kindsmutter schlossen am 10. respektive 20. Dezember 2021 auf

Abweisung der Beschwerde.

11. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit

erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art.

450.

Abs. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 des

Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch [EG ZGB, BGS 211.1]).

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit

zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Der Beschwerdeführer bestreitet die Zuständigkeit

der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein zum Erlass des angefochtenen Entscheids.

2.1

Im Allgemeinen werden

Kindesschutzmassnahmen von der Kindesschutzbehörde angeordnet (Art. 315 Abs. 1

ZGB). Ist indessen ein eherechtliches Verfahren hängig und hat das Gericht die

Beziehungen der Eltern zu den Kindern zu gestalten, so trifft das Gericht auch

die nötigen Kindesschutzmassnahmen (Art. 315a Abs. 1 ZGB). Allerdings bleibt

die Kindesschutzbehörde befugt, ein vor dem gerichtlichen Verfahren eingeleitetes

Kindesschutzverfahren weiterzuführen und die zum Schutz des Kindes sofort

notwendigen Massnahmen anzuordnen, wenn sie das Gericht voraussichtlich nicht

rechtzeitig treffen kann (Art. 315a Abs. 3 ZGB, vgl. auch Bundesgerichtsentscheid

145.

II 436 E. 4).

2.2

Im vorliegenden Fall hat das Richteramt

Dorneck-Thierstein mit Urteil vom 21. Dezember 2017 betreffend

Eheschutzmassnahmen unter anderem die Obhut über die Kinder und den

persönlichen Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seinen beiden Kindern geregelt

sowie eine Beistandschaft errichtet. Aufgrund der Akten steht fest, dass zum Zeitpunkt

der Einverständniserklärungen der Kindseltern bezüglich Abklärung bei der Kinder-

und Jugendpsychiatrie am 28. März 2019 und 1. April 2019 (vgl. Aktum 129 f.)

sowie der Anordnung zur Begutachtung am 3. September 2021 (Entscheid der KESB

Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein, Aktum 191 ff.) weder ein gerichtliches Verfahren

zur Abänderung der Eheschutzmassnahmen noch ein Scheidungsverfahren beim

Richteramt Dorneck-Thierstein hängig waren. Die Scheidung wurde erst danach

eingeleitet (vgl. Aktum 203 sowie Beschwerdebeilage Nr. 3). Als das Gutachten

vom 28. Mai 2020 bei der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein eintraf, leitete

diese zudem aufgrund des zwischenzeitlich laufenden Scheidungsverfahrens mit

Verfügung vom 5. Juni 2020 das Gutachten an die Parteien sowie das Richteramt

Dorneck-Thierstein weiter und sistierte das Verfahren bis zum rechtskräftigen

Abschluss des Scheidungsverfahrens vor dem Richteramt Dorneck-Thierstein (Aktum

250). Mit Verfügung vom 24. August 2020 wurde die KESB

Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom Richteramt Dorneck-Thierstein jedoch angewiesen,

die Besuchsregelung von C.___, im Sinne der Empfehlung des KJP Baselland vom

28.

Mai 2020, schrittweise der Besuchsregelung für D.___ anzupassen, da die

Ehefrau und Klägerin nach erfolglos verlaufener Einigungsverhandlung am

5.

Februar 2020 noch keine schriftlich begründete Klage eingereicht hatte

(Aktum 252 und 210). Den diesbezüglichen Entscheid erliess die KESB

Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein am 16. Dezember 2020 (Aktum 337 ff.). Der nun

angefochtene Entscheid vom 19. Oktober 2021 setzte, nachdem das

Besuchsrecht nicht wie verfügt umgesetzt werden konnte, nach Zwischenentscheiden

(Aktum 356 ff., 420 ff., 460 ff.) und Vernehmlassungsverfahren in dieser

Dispositiv

Angelegenheit einen Schlusspunkt. Demnach war die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein

zur Anordnung des persönlichen Verkehrs zuständig.

3.1 Der Beschwerdeführer ersucht um

Parteibefragung. Dies würde die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung

voraussetzen. Gemäss § 52 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in

Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11) sind

die Verwaltungsgerichtsbehörden nicht an die Beweisanträge der Parteien

gebunden. Nach § 71 VRG finden mündliche Verhandlungen nur bei Diszipli­narbeschwerden

statt. In allen übrigen Fällen entscheiden die Verwaltungsgerichts­behörden

aufgrund der Akten; sie können jedoch, auf Antrag oder von Amtes wegen, eine

Verhandlung anordnen, sofern dies als notwendig erachtet wird und Sinn macht.

Im vorliegenden Fall wurden die Vorakten beigezogen und der Beschwerdeführer

hat seinen Standpunkt in der Beschwerdeschrift ausführlich aufgezeigt. Es ist nicht

ersichtlich, welche zusätzlichen relevanten Erkenntnisse das Gericht durch eine

Parteibefragung anlässlich einer Verhandlung gewinnen könnte. Der Antrag ist

deshalb abzuweisen.

3.2 Die Pflicht zur Durchführung einer

öffentlichen Gerichtsverhandlung setzt im Übrigen nach der Rechtsprechung einen

klaren Parteiantrag voraus. Blosse Beweisabnahmeanträge, wie die Durchführung

einer persönlichen Befragung, reichen nicht aus (Urteil des EGMR i.S. Hurter

gegen die Schweiz vom 15. Dezember 2005, Nr. 53146/99, Ziff. 34; BGE 130 II 425

E. 2.4.). Der Beschwerdeführer hat keinen Antrag auf Durchführung einer

öffentlichen Verhandlung gestellt, sondern lediglich um Parteibefragung im

Sinne von Beweisanträgen ersucht. Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte

und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) hat im vorliegenden Zusammenhang daher

keine über Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV,

SR 101) hinausgehende

Bedeutung (BGE 134 I 140 E. 5.2).

4.1 Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB haben

Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das

minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr.

Dabei handelt es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, wobei es in erster

Linie dem Interesse des Kindes dient und oberste Richtschnur für seine

Ausgestaltung das Kindeswohl ist, welches anhand der konkreten Umstände des

Einzelfalls zu beurteilen ist. Der aus Art. 273 Abs. 1 ZGB fliessende Anspruch

kann gestützt auf Art. 274 Abs. 2 ZGB verweigert oder entzogen werden,

wenn das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet wird, wenn

ihn der betreffende Elternteil pflichtwidrig ausgeübt hat, wenn sich dieser

nicht ernstlich um das Kind gekümmert hat oder wenn andere wichtige Gründe

vorliegen. Eine Gefährdung des Wohls des Kindes im genannten Sinn liegt dann

vor, wenn dessen ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entwicklung

durch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten

Elternteil bedroht ist. Auf der anderen Seite ist zu berücksichtigen, dass das

Besuchsrecht dem nicht obhutsberechtigten Elternteil um seiner Persönlichkeit

willen zusteht und ihm daher nicht ohne wichtige Gründe ganz abgesprochen

werden darf. Eine Gefährdung des Kindeswohls ist daher unter diesem

Gesichtspunkt nicht leichthin anzunehmen und kann nicht schon deswegen bejaht

werden, weil beim betroffenen Kind eine Abwehrhaltung gegen den nicht

obhutsberechtigten Elternteil festzustellen ist. Der gänzliche Ausschluss eines

Elternteils vom persönlichen Verkehr kommt nur als ultima ratio in Frage; er

ist einzig statthaft, wenn sich die nachteiligen Auswirkungen eines

Besuchsrechts nicht anderweitig in für das Kind vertretbaren Grenzen halten

lassen (Entscheid des Bundesgerichts 5A_831/2018 vom 23. Juli 2019 E. 6.2 mit

Hinweisen).

Lehnt das Kind den nicht betreuenden

Elternteil ab, ist im Einzelfall zu prüfen, worin diese Haltung begründet liegt

und ob die Ausübung des Besuchsrechts den Interessen des Kindes tatsächlich widerspricht.

Dabei ist anerkannt, dass aufgrund des schicksalhaften

Eltern-Kind-Verhältnisses die Beziehung des Kindes zu beiden Elternteilen sehr

wichtig ist und bei dessen Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen

kann (BGE 130 III 585 E. 2.2.2 mit Hinweisen; Urteil 5A_745/2015 vom 15. Juni

2016 E. 3.2.2.2). Nur wo das urteilsfähige Kind den Umgang mit einem Elternteil

aufgrund seiner Erfahrungen mit dem persönlichen Verkehr kategorisch

verweigert, ist dieser Umgang aus Gründen des Kindeswohls auszuschliessen, weil

ein gegen den starken Widerstand erzwungener Besuchskontakt mit dem Zweck des

Umgangsrechts im Allgemeinen ebenso unvereinbar ist wie mit dem

Persönlichkeitsschutz des Kindes (BGE 126 III 219 E. 2b; Urteil 5A_111/2019 vom

9. Juli 2019 E. 2.3 mit zahlreichen Hinweisen).

4.2.1 Die Vorinstanz begründete ihren

Entscheid im Wesentlichen damit, C.___ sei erst sechsjährig. Sie sei damit noch

nicht in einem Alter, um sich eigenverantwortlich und autonom einen Willen

bezüglich der Besuchskontakte zu bilden. Die ablehnende Haltung von C.___ dem

Kindsvater gegenüber basiere auch nicht auf eigener Erfahrung, habe sie ihren

Vater seit dem 6. September 2019 lediglich alle zwei Wochen für die Dauer einer

Stunde in Begleitung eine Drittperson gesehen. Ihre Haltung scheine vielmehr

Ausdruck eines massiven Loyalitätskonflikts zu sein, für welche beide

Elternteile mit ihrem Verhalten mitverantwortlich seien. Zum aktuellen

Zeitpunkt sei allerdings davon auszugehen, dass ein erzwungener Kontakt zum

Vater unter diesen Umständen schädlicher sei als die Sistierung des

Kontaktrechts. Auf die Festsetzung einer geregelten Kontaktregelung sei somit

vorerst zu verzichten. Aus Sicht der KESB dürften jedoch die Differenzen

zwischen den Eltern und die Verweigerungshaltung von C.___ nicht zu einem

Abbruch des Kontakts zwischen Vater und Tochter führen. Für C.___ sei die

Beziehung zu beiden Elternteilen sehr wichtig. Es gelte die drohende

Entfremdung vom Kindsvater abzuwenden und die Beziehung zwischen C.___ und

ihrem Vater wiederherzustellen. Nachdem der Kontaktunterbruch nun aber seit

Monaten andauere, sei der Kontakt behutsam wieder aufzubauen und ein minimales

Kontaktrecht anzuordnen, vorerst in Form von Erinnerungskontakten. Es sei nicht

zu erwarten, dass solche Kontakte zu chronischem Stress bei C.___ führen

würden. Jedoch müsse C.___ zwischen den Treffen genügend Zeit haben, um diese

zu verarbeiten und sich auf den nächsten Kontakt vorzubereiten. Vier Kontakte

im Jahr würden als angemessen erachtet.

Eine therapeutische Einzelbegleitung der

Kindseltern sei wichtig, um die Konfliktsituation zwischen ihnen zu

entschärfen. Ziel dieser Therapie solle sein, die Kindseltern dahin zu bringen,

als Eltern soweit zusammenzuwirken, dass C.___ und D.___ keinen Schaden nähmen.

Entsprechend den Empfehlungen der KJP Baselland seien die Kindseltern demnach

anzuweisen, sich einer Therapie zu unterziehen. Zudem werde an den mit

Entscheid vom 16. Dezember 2019 verfügten Verlaufskontrollen alle sechs Monate

bei der KJP Baselland sowie den Gesprächen mit Dr. F.___ und Dr. G.___ alle

zwei Monate festgehalten.

4.2.2 Der Beschwerdeführer lässt dagegen

vorbringen, die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein blende den Verlauf des

Besuchsrechts seit der Trennung der Kindseltern weitgehend aus. Tatsache sei,

dass die Besuche der Kinder beim Beschwerdeführer unmittelbar nach der Trennung

ohne Probleme und insbesondere ohne Begleitung durch Dritte funktioniert

hätten, auch wenn die Kommunikation zwischen den Eltern nicht funktioniert

habe. Alles, was C.___ Schwierigkeiten mit dem Kontakt zum Vater verursache,

erfolge nicht durch den Einfluss des Vaters auf das Kind, sondern durch den

direkten Einfluss der das Kind betreuenden Personen, d.h. in erster Linie der

Kindsmutter. Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seine Tochter gar

nicht mehr sehe, könne er auch gar keinen Einfluss nehmen. Die Mutter

ihrerseits habe gegenüber den Behörden offen dargetan, dass sie sich nicht in

eine Therapie begeben wolle. Damit sei sie es, welche nichts zur Entspannung

der Situation zwischen den Eltern beizutragen bereit sei. Der Beschwerdeführer

verlange nicht mehr und nicht weniger, als dass sich die zuständigen

Fachpersonen dafür einsetzten, dass sowohl die Elternrechte als auch das

Kindswohl respektiert würden. Schon früh habe er auf die zunehmende Entfremdung

hingewiesen; weder die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein noch die von ihr

beauftragten Personen hätten etwas dagegen unternommen. Die Kindsmutter wolle

nicht einmal Erinnerungskontakte zum Beschwerdeführer zulassen. Es sei

offensichtlich, dass eine vollständige Entfremdung ihr Ziel sei. Es sei

bemerkenswert, dass zwischen C.___ und dem Beschwerdeführer eine Beziehung

bestehe, dass diese aber darunter leide, wenn die Kindseltern anwesend seien

und streiten würden. Therapiert werde das Kind, welches sich aufgrund seines

Alters nicht dagegen wehren könne, die Eltern würden bestenfalls ermahnt. Dass

sich die Kindsmutter weigere, therapeutische Hilfe anzunehmen, werde einfach

hingenommen. Es gehe nicht an, dass die durch die Untätigkeit der zuständigen

Behörde und Personen geschaffene Situation weiter zementiert werde. Es könne

schlicht nicht erwartet werden, dass sich an der bisherigen Erfolglosigkeit

dieser Kreise etwas ändere. Vielmehr müsse befürchtet werden, dass entgegen dem

Kindswohl und den Elternrechten die Entfremdung zwischen Kind und Vater weitergehen

werde. Der Blick in die Vergangenheit zeige, dass die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein

trotz dauernder Interventionen des Beschwerdeführers nichts unternommen habe,

um der drohenden Entfremdung entgegenzuwirken, geschweige denn etwas, um das

gerichtlich zugesprochene Besuchsrecht durchzusetzen.

Der Beschwerdeführer sei nach wie vor

bereit, eine Therapie in Angriff zu nehmen. Seine bisherigen Bemühungen seien

nicht zuletzt an den Finanzen gescheitert, d.h., die angefragten Therapeuten

hätten eine Kostengutsprache durch die Krankenkasse verlangt, was aber nicht

erfolgt sei. Es frage sich ohnehin, was ihm eine Therapie bringen solle, wenn

sich die Kindsmutter weigere, eine solche in Anspruch zu nehmen. Wenn nur auf

einer Seite Einsicht und Wille zur Verbesserung der Situation zwischen zwei

Personen bestehe, würden die Bemühungen dieser Seite von vornherein ins Leere

laufen.

4.2.3 Im Gutachten der KJP Baselland vom

28. Mai 2020 (Aktum 216 ff.) wird zusammenfassend ausgeführt, aktuell sei durch

den Kontakt mit beiden Elternteilen keine Gefährdung des Kindeswohls zu sehen. Hingegen

werde eine deutliche Gefahr für negative Auswirkungen auf das Wohl und die

Entwicklung der Kinder, insbesondere bei C.___, durch die andauernde

hochstrittige Elternsituation gesehen, die im Kontakt der Eltern mit den

Kindern immer wieder auf die Kinder übertragen werde und beide Kinder in einen

Loyalitätskonflikt bringe. Die Kinder hätten zu beiden Elternteilen je eine

gute Beziehung und der Umgang beider Elternteile mit den Kindern sei ausreichend

kompetent, sodass ein schrittweiser Ausbau der Kontakte der Kinder zum Kindsvater

und eine Erweiterung der Obhut durch den Kindsvater das längerfristige Ziel

sei. Wegen der starken fortbestehenden Differenzen zwischen den Kindeseltern,

die sich aktuell auch spürbar negativ auf die Kinder und insbesondere auf C.___

auswirken würden, müsse diesem Ziel aber eine Beruhigung der Elternsituation

vorausgehen. Bis zu einer Beruhigung solle die aktuelle Besuchsregelung (alle

14 Tage ein Wochenende und drei Wochen Ferien pro Jahr beim Kindsvater)

beibehalten und die Besuchssituation von C.___ schrittweise derjenigen von D.___

angepasst werden. C.___ solle möglichst rasch wieder den Kindsvater bei ihm zu

Hause besuchen können. Zudem sei eine durchgängige Begleitung der Besuche C.___

beim Kindsvater nicht mehr notwendig, allenfalls eine Begleitung der Übergabesituationen.

Die Besuche beim Kindsvater sollten im regelmässigen Rhythmus erfolgen und

Ausfälle seien im Sinne einer Beruhigung der Elternsituation (insbesondere auf

Seiten des Kindsvaters) wenn immer möglich zu kompensieren. Regelmässige

Telefonkontakte zwischen dem Kindsvater und den Kindern sollten ebenfalls

ermöglicht werden. Eine gute Regelung der Übergabe durch die Beistandschaft

(und allenfalls eine Begleitung der Übergabesituation) sei weiterhin notwendig,

um die Übergabe-Konflikte und deren Eskalation zwischen den Kindeseltern

möglichst zu reduzieren. Die Kindeseltern müssten sich psychophysisch

stabilisieren können, wozu für beide dringend eine eigene Therapie empfohlen

werde, anlässlich welcher die Eltern die Situation jeweils aufarbeiten könnten.

Zudem werde die Weiterführung der Therapie für beide Kinder empfohlen, um die

Belastungen durch den Loyalitätskonflikt und die hochstrittige Elternsituation

zu bearbeiten sowie frühzeitig eine allfällige Zunahme der Belastung zu

erkennen. Schliesslich sollten regelmässige Verlaufskontrollen durch die KJP

Baselland erfolgen, in denen diese begleitend auswerten sollte, ob sich die

Elternsituation, der Umgang der Eltern miteinander sowie mit dem jeweiligen

Umfeld des anderen soweit beruhigt habe, dass eine konstruktive Atmosphäre

entstehe, was für den angestrebten Ausbau des Besuchsrechts Voraussetzung sei.

4.2.4 In der Eingabe vom 23. November 2020

(Aktum 315 f.) hält die KJP Baselland fest, dass sich das Verhältnis von C.___

zu ihrem Vater seit Eingang des Gutachtens wesentlich verschlechtert habe. Dies

ergebe sich einerseits aus den zwei Berichten der Therapeutin von C.___ vom 11.

Juni 2020 und 18. Oktober 2020, andererseits aus dem von der KESB

Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein eingeholten Verlaufsbericht über die begleiteten

Besuche. Am 15. Oktober 2020 sei zwischen den Kindeseltern und Frau Dr. F.___ vereinbart

worden – und die Kindeseltern seien sich darüber einig gewesen –, dass ein Besuch

im künftigen Haus des Kindsvaters, dem vormaligen Wohnort von C.___, stattfinden

können solle, bevor sie einen ganzen Samstag zum Vater gehen könne. Es sei auch

beschlossen worden, dass sich die Kindeseltern künftig ca. alle zwei Monate

zusammen mit Frau Dr. G.___ und mit Dr. F.___ treffen würden. Alle Beteiligten

hätten sich damit einverstanden erklären können, dass aufgrund der zunehmenden

Entfremdung eine langsame, sukzessive, einfühlsame, auf die Bedürfnisse von C.___

eingehende Wiederannäherung von Vater und Tochter erfolgen solle. Die

Kindesmutter sei angehalten worden, C.___ entsprechend angstfrei und positiv

auf die Vaterkontakte vorzubereiten. Inzwischen seien bei der KJP Baselland

aber wieder diverse Klagen eingegangen, einerseits von der Kindsmutter, die

sich zunehmend nicht mehr imstande fühle, C.___ auf die Besuche beim Kindsvater

positiv einzustimmen respektive vorzubereiten; andererseits von C.___ selbst,

die zunehmend ein Anklammerungsverhalten an die Mutter und unterschiedliche

Angstreaktionen zeige. Der Kindsvater habe mehrmals von Entfremdung, die

zwischen C.___ und ihm inzwischen entstanden sei, gesprochen. Der Kindsvater

habe inzwischen C.___ mehrere Monate nicht mehr alleine gesehen und die

hochstrittige Situation zwischen den Eltern habe sich leider bis anhin nicht im

Geringsten entspannen können; im Gegenteil, sie verschärfe sich zunehmend weiter.

Wenn ein sehr sensibles Kind einer derartig hochstrittigen Spannungssituation

ausgesetzt sei, dann sei es eine normale Reaktion, dass es sich dem Elternteil

gegenüber zu verweigern beginne, von dem es im Alltag weniger abhängig sei.

Nichtsdestotrotz halte die KJP Baselland grundsätzlich an ihren Empfehlungen

gemäss Gutachten vom 28. Mai 2020 fest. Da die Empfehlungen aktuell aufgrund

der inzwischen eingetretenen Entfremdungssituation nicht umsetzbar seien und sich

vorerst alle Beteiligten um eine Beruhigung des Konfliktniveaus bemühen

sollten, empfehle die KJP Baselland erneut, dass die Eltern eine professionelle

therapeutische Einzelbegleitung in Anspruch nehmen sollten inklusive Verlaufskontrollen

durch die KJP Baselland respektive Verlaufsbegutachtung in zwei Jahren.

4.2.5 Dem Bericht der KJP Baselland vom

12. August 2021 (Aktum 504 ff.) ist zu entnehmen, dass C.___ ca. monatlich in

die Therapie gehe. Seit sie nicht mehr gegen die Besuche beim Vater kämpfen

müsse, sei das therapeutische Verhältnis wieder unbelastet; C.___ entwickle

sich altersentsprechend und sei ein fröhliches Mädchen. Für C.___ sei es

unvermindert sehr belastend, ihre Eltern gemeinsam zu sehen. An einer Sitzung

im Februar 2021 habe C.___ zwei Punkte nennen können, die es eventuell

ermöglichen könnten, wieder mit dem Vater in Kontakt zu treten: Erstens, dass

sie ihre alte Patin zurückbekomme (der Vater habe für C.___ eine neue Patin bestimmt,

da er mit der alten nicht einverstanden gewesen und mit ihr zerstritten sei),

und zweitens, dass ihr Vater aufhören solle, über den jetzigen Partner der

Kindesmutter herzuziehen. Leider habe sich in diesen konkreten Punkten nichts

verändert. So habe der Besuch für C.___ praktisch nicht umgesetzt werden können.

Aus kinderpsychiatrischer Sicht brauche es dafür deutlich mehr

Einfühlungsvermögen seitens des Kindsvaters in die Situation von C.___ sowie

eine deutliche Entspannung der Situation zwischen den Eltern. Diese werde

leider immer wieder durch negative SMS mit Anschuldigungen gegen die

Kindesmutter und deren Umfeld verschlechtert. Der Kindsvater seinerseits habe

in jedem Gespräch geäussert, dass nun endlich etwas gehen müsse, dass ihm die

Kinder – vorwiegend C.___ – entfremdet worden seien und dass aktuell eine

Entfremdung vorliege; er erwarte professionelle Hilfe und Unterstützung.

Aus Sicht der KJP Baselland sehe der

Kindsvater seine eigenen Anteile am verängstigten Verhalten von C.___ nicht,

zumal diese anlässlich der damaligen Begutachtung noch ganz andere

Verhaltensweisen gezeigt habe. Dort habe sie mit dem Kindsvater noch offen und

direkt in Kontakt treten können und sich unbekümmert gezeigt. Die im Gutachten

vom 28. Mai 2020 gemachten Empfehlungen seien wegen der inzwischen

eingetretenen Entfremdungssituation offensichtlich nicht umsetzbar. Aufgrund

der hier vorliegenden komplexen, und nach wie vor hochstrittigen Situation

zwischen den Eltern, welche sich leider bis anhin nicht im Geringsten habe

entspannen können, würden vorerst weitere (auch begleitete) Besuche keinen Sinn

machen, da sie bei C.___ Spannungen erzeugten, Angstreaktionen schüren würden

und einer weiteren positiven Entwicklung nicht förderlich seien. Das elterliche

Konfliktniveau müsse sich auf ein auszuhaltendes Mass und vor allem derart

normalisieren, dass C.___ psychophysisch nicht zusätzlich weiter belastet

werde. Andererseits werde mit C.___ in den Einzeltherapien an ihrer Resilienz

gearbeitet, sodass sie auch die vorhandenen Spannungen besser aushalten und

tolerieren könne. Vor diesem Hintergrund werde empfohlen, dass die Kindeseltern

eine Einzeltherapie zur Verarbeitung ihrer komplexen Trennungsgeschichte in

Angriff nehmen sollten, sodass sie innerlich Frieden mit der jetzigen Situation

schliessen könnten. Die Bemühungen bezüglich des Besuchsrechts für C.___ sollten

vorerst ausgesetzt werden, bis bei ihr der Wunsch nach Kontakten zum Kindsvater

wieder möglich sei. Die Rolle des Beistandes solle vorwiegend darin bestehen,

den Kindsvater über die laufenden Entwicklungsfortschritte zu informieren und

als Puffer zwischen den Fronten zu wirken. Schliesslich solle eine

Verlaufsbegutachtung in zwei Jahren zur weiteren Beurteilung der Situation

erfolgen.

4.3 Aus den Akten ergibt sich, dass der

Grund für die Schwierigkeiten bei der Ausübung des Besuchsrechts in erster

Linie im massiven Konflikt zwischen den Kindseltern liegt. Obwohl die

Kindseltern von verschiedenster Seite immer wieder darauf hingewiesen wurden,

dass sich die hochstrittige Situation zwischen ihnen beruhigen müsse, da diese vorallem

auf C.___ übertragen werde und diese dadurch in einen Loyalitätskonflikt gerate,

verschärfte sich diese zusehends, was zur Folge hatte, dass sich auch das

Verhältnis von C.___ zu ihrem Vater seit der Begutachtung verschlechterte. Dass

zwischenzeitlich eine gewisse Entfremdung zwischen dem Beschwerdeführer und

seiner Tochter C.___ vorliegt, ist nicht die alleinige Schuld der Kindsmutter, wie

dies der Beschwerdeführer immer wieder glauben lassen will. Den Akten lassen

sich diesbezüglich auf jeden Fall keinerlei objektivierbare Gründe entnehmen. Die

Kindsmutter hat C.___ auf die Besuche beim Kindsvater positiv einzustimmen

respektive vorzubereiten versucht, wohingegen der Kindsvater seine eigenen

Anteile am verängstigten Verhalten von C.___ nicht sieht und die Fehler jeweils

nur bei Drittpersonen sucht. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers, die

KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein habe in der Vergangenheit trotz seiner dauernden

Interventionen nichts unternommen, um der drohenden Entfremdung

entgegenzuwirken, ist festzuhalten, dass die KESB, nachdem C.___ den Kontakt

mit dem Beschwerdeführer verweigert hatte, mit Entscheid vom 16. Dezember 2020

ein schrittweise aufbauendes Besuchsrecht ab dem 4. Januar 2021 zwischen dem

Kindsvater und C.___ angeordnet hatte mit dem Ziel monatlicher Wochenendbesuche.

Die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein war somit sehr wohl tätig; die Besuche

konnten jedoch aufgrund der Verweigerungshaltung von C.___, die nicht allein

auf das Verhalten der Kindsmutter zurückzuführen ist, nicht umgesetzt werden.

Die Vorinstanz legt unter Bezugnahme auf

den Bericht der KJP Baselland vom 12. August 2021 nachvollziehbar dar, weshalb

ein erzwungener Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter mit

dem Kindeswohl zurzeit nicht vereinbar ist. Mit Blick darauf, dass seit Mitte

Oktober 2020 keine Besuche mehr beim Beschwerdeführer stattgefunden haben (vgl.

Berichte von E.___ vom 27. Oktober 2020 [Aktum 273 ff.] und vom 6. Oktober 2021

[Aktum 534 f.]) und angesichts der abwehrenden Haltung von C.___, ist auf die

Festsetzung einer Kontaktregelung vorerst zu verzichten, und die von der KESB

Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein verfügten Erinnerungskontakte (vier Mal im Jahr im

Umfang von ein bis zwei Stunden) sind zu bestätigen. Die Vorinstanz hat in

ihrem Entscheid auch die Voraussetzung für eine Erweiterung der Kontaktregelung

des Beschwerdeführers mit C.___ aufgezeigt: Es muss eine Entspannung des

Konflikts zwischen den Kindseltern vorliegen. Aus diesem Grund wurden auch die

Aufgabenbereiche des Beistandes angepasst und die Kindseltern angewiesen, eine

professionelle Einzelbegleitung zur psychophysischen Stabilisierung in Anspruch

zu nehmen. Das ist aus Sicht des Gerichts richtig, damit die Kindseltern

Verantwortung übernehmen und ihren Konflikt aufarbeiten. Auch wenn sich die

Kindsmutter, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, bis anhin geweigert

haben soll, therapeutische Hilfe anzunehmen, hat sie den Entscheid der KESB

Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 19. Oktober 2021 nicht angefochten und sich

somit mit der angeordneten Therapie einverstanden erklärt. Dass die bisherigen

Bemühungen des Beschwerdeführers betreffend Therapie zuletzt an der

Kostengutsprache durch die Krankenkasse gescheitert sein sollen, wird nicht

belegt und ist demnach nicht zu hören.

Der Vollständigkeit halber ist daran zu

erinnern, dass es zentrale Erziehungsaufgabe des obhutsberechtigten Elternteils

ist, den Kontakt zum anderen Elternteil zu ermöglichen. Eigene negative

Stimmungslagen sind deshalb zu bekämpfen, und die Kinder sind nicht nur nicht

negativ zu beeinflussen, sondern darin zu bestärken, dass Kontakte

längerfristig und dereinst rückblickend gesehen in den allermeisten Fällen von

Nutzen sind. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wäre es unhaltbar,

wenn der obhutsberechtigte Elternteil es in der Hand hätte, gewissermassen

durch Zwistigkeiten mit dem anderen Teil den Umfang des Besuchsrechts zu

steuern. In diesem Sinn ist auch zu bedenken, dass für einen allfälligen Loyalitätskonflikt

des Kindes in erster Linie die Eltern verantwortlich sind, was ihnen allerdings

oftmals nicht bewusst ist. Es ist eigentliche Aufgabe des Obhutsberechtigten,

eine positive Einstellung des Kindes gegenüber dem Besuchsberechtigten zu

fördern (vgl. Urteil des BGer 5A_885/2015 vom 16. März 2016 E. 3; BGE 130 III 585 E. 2.2.1).

5.1 Die Beschwerde erweist sich somit

als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00

festzusetzen sind. Als unterlegene Partei hat der Beschwerdeführer keinen

Anspruch auf eine Parteientschädigung.

5.2 Indes hat der Beschwerdeführer der

Kindsmutter eine Parteientschädigung zu entrichten. Der Rechtsvertreter der

Kindsmutter, Rechtsanwalt Dr. Peter Studer, reichte am 20. Dezember 2021 eine

Kostennote zu den Akten, in welcher er ein Honorar von total CHF 1'249.30 (4.5

Stunden à CHF 250.00 zuzüglich Auslagen CHF 35.00 und MWST CHF 89.30)

verlangt. Dies ist angemessen. Die an die Kindsmutter zu entrichtende

Parteientschädigung für das Verfahren vor Verwaltungsgericht beläuft sich somit

auf CHF 1'249.30 (inkl. Auslagen und MWST).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 1'500.00 zu bezahlen.

3. A.___ hat B.___ für das

verwaltungsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF

1'249.30 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Droeser