VWBES.2021.465
Regelung persönlicher Verkehr
15. Februar 2022Deutsch26 min
genannt) und B.___ sind die getrennt voneinander lebenden Eltern von C.___ (geboren
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 15. Februar 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Werner
Gerichtsschreiberin Droeser
In Sachen
A.___ vertreten durch Advokat Silvan Ulrich,
Beschwerdeführer
gegen
1. KESB
Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein,
2. B.___
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Studer,
Beschwerdegegnerinnen
betreffend Regelung
persönlicher Verkehr
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer
genannt) und B.___ sind die getrennt voneinander lebenden Eltern von C.___ (geboren
am [...] Februar 2015) und D.___ (geboren am [...] Februar 2013). Die Sorge
über die Kinder üben die Kindseltern gemeinsam aus, die Obhut steht der
Kindsmutter zu.
2. Mit Urteil vom 21. Dezember 2017
errichtete das Richteramt Dorneck-Thierstein eine Beistandschaft für die beiden
Kinder. Zudem regelte es im Rahmen des Eheschutzverfahrens die Betreuung der
Kinder für die weitere Dauer des Getrenntlebens und zwar wie folgt: Die
Kindseltern sprechen sich bezüglich des persönlichen Kontakts einvernehmlich
ab, wobei die Interessen und Wünsche der beiden Kinder angemessen zu berücksichtigen
sind. Für den Konfliktfall wurde folgende Mindestregel festgehalten: Der
Kindsvater ist berechtigt, die beiden Kinder jedes zweite Wochenende von
Freitag, 18:00 Uhr, bis Sonntag, 18:30 Uhr, zu sich auf Besuch sowie drei
Wochen pro Jahr während der Schulferien zu bzw. mit sich in die Ferien zu
nehmen.
3. Da sich die Kindseltern ab Mitte 2018
nicht mehr auf die Termine für die Besuchstage einigen konnten, setzte die
Beiständin die gemäss Urteil des Richteramts Dorneck-Thierstein festgelegte Mindestregel
durch.
4. Mit superprovisorischem Entscheid der
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 12.
Juni 2019, bestätigt mit Entscheid vom 16. Juli 2019, wurden zwischen dem
Beschwerdeführer und seinen beiden Kindern begleitete Übergaben angeordnet.
5. Am 3. September 2019 ordnete die KESB
Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein eine Begutachtung an, und die Kinder- und Jugendpsychiatrie
Baselland (nachfolgend KJP Baselland genannt) wurde mit der Erstellung des
Gutachtens beauftragt. Für die Dauer der Begutachtung wurde der persönliche
Verkehr zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter C.___ ab dem 6.
September 2019 wie folgt geändert: «Es wird ein begleitetes Besuchsrecht
zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter C.___ angeordnet. Die
begleiteten Besuche finden an den Besuchswochenenden gemäss Besuchsplan und
grundsätzlich freitags um 17:00 Uhr für die Dauer von einer Stunde statt; bei
positiver Rückmeldung der Besuchsbegleitung kann die Dauer der begleiteten
Besuche bis zu zwei Stunden ausgedehnt werden».
6. Gestützt auf das Gutachten der KJP
Baselland vom 28. Mai 2020 regelte die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein mit Entscheid
vom 16. Dezember 2020 den persönlichen Verkehr zwischen dem Beschwerdeführer
und seinen Kindern, resp. seiner Tochter C.___ neu wie folgt:
3.2 Der
persönliche Verkehr zwischen dem Kindsvater und seinen beiden Kindern D.___ und
C.___ wird ab dem 4. Januar 2021 wie folgt geregelt:
3.2.1 Es
werden begleitete Übergaben angeordnet, welche von E.___, WaBe Plus GmbH,
begleitet werden;
3.2.2 Die
begleiteten Übergaben finden an den Besuchswochenenden gemäss Besuchsplan
statt;
3.2.3 Der
Kindsvater ruft die Kinder jeweils dienstags zwischen 17 Uhr und 18 Uhr an, um
den Kontakt zu den Kindern pflegen zu können.
3.3 Das
Besuchsrecht zwischen dem Kindsvater und seiner Tochter C.___ wird ab dem 4.
Januar 2021 wie folgt geregelt:
3.3.1 Zwei
Besuche: begleitetes Besuchsrecht, durchgeführt durch E.___,
WaBe
Plus GmbH, grundsätzlich freitags um 17 Uhr für die Dauer von
einer
Stunde, beim Kindsvater zu Hause; danach:
3.3.2 Vier
Besuche: ganzer Samstag; danach:
3.3.3 Vier
Besuche: Samstag bis Sonntag (inkl. Übernachtung); danach:
3.3.4 Freitag
bis Sonntag (inkl. Übernachtung);
3.3.5 Ausfälle
sind – wenn immer möglich – zu kompensieren.
7. Am 8. Juli 2021 fällte die KESB
Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein unter anderem folgenden Entscheid:
3.4 Die
KJP Baselland wird beauftragt, mit allen Beteiligten (Eltern, Beistand, Kinder)
eine Standortbestimmung aufgrund der nicht umsetzbaren Besuchsregelung in die
Wege zu leiten, zu berichten und der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein bis am
13. August 2021 eine konkrete Empfehlung für die weitere Ausgestaltung des
persönlichen Verkehrs zwischen C.___, D.___ und dem Kindsvater abzugeben.
8. Gestützt auf den Bericht der KJP
Baselland vom 12. August 2021 und nach Gewährung des rechtlichen Gehörs erliess
die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein am 19. Oktober 2021 folgenden Entscheid:
3.1 Der
persönliche Verkehr zwischen dem Kindsvater und seiner Tochter C.___ wird
aufgehoben.
3.2
Es werden Erinnerungskontakte zwischen dem Kindsvater und seiner Tochter C.___
angeordnet, welche vier Mal jährlich im Umfang von ein bis zwei Stunden
erfolgen und durch die Mandatsperson begleitet werden.
3.3 Der
Aufgabenbereich der Mandatsperson in Bezug auf C.___ wird wie folgt erweitert:
• Organisation
und Ausführung (inkl. Begleitung) der Erinnerungskontakte
sowie
deren Vor- und Nachbesprechung;
• jährliche
Überprüfung der Ausdehnung des Kontaktrechts.
3.4 Die
Kindseltern werden angewiesen, eine professionelle Einzelbegleitung zur psychophysischen
Stabilisierung in Anspruch zu nehmen.
3.5 Sofern
die Parteien mehr oder anderes beantragt haben, werden ihre Anträge abgewiesen.
3.6
Das KJP Baselland wird ersucht, dem Beistand regelmässig Bericht über die
Verlaufskontrollen zu erstatten.
3.7 Einer
allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.
3.8
Die Sozialregion Dorneck wird ersucht, subsidiär Kostengutsprache für die in
diesem Entscheid angeordneten Kindesschutzmassnahmen (Erinnerungskontakte) zu
leisten sowie die Kosten bei den Kindseltern zurückzufordern, evtl. eine
Kostenbeteiligung zu prüfen.
3.9 Jede
Partei hat ihre Parteikosten selbst zu bezahlen.
3.10
Die Verfahrenskosten werden auf CHF 3'308.00 festgelegt, welche je hälftig von
den Kindseltern zu bezahlen sind.
9. Dagegen liess der Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Silvan Ulrich, mit Schreiben vom 18. November 2021
Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben. Er beantragte die Aufhebung des
Entscheids vom 19. Oktober 2021, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur
Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, da seit dem 14. Oktober 2019
vor dem Richteramt Dorneck-Thierstein ein Scheidungsverfahren hängig sei, sei
dieses für das Besuchsrecht des nicht die elterliche Obhut innehabenden
Elternteils zuständig und nicht die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein. Zudem
liege kein konkreter Grund seitens des Kindsvaters vor, warum bei unveränderten
Verhältnissen bei ihm die Kontakte zu C.___ nicht mehr unbeschwert sein
sollten, wie noch anlässlich der Begutachtung im 2020. Die Entfremdung zum
Kindsvater erfolge in erster Linie durch den direkten Einfluss der Kindsmutter.
Die Aufhebung des Besuchsrechts und die Anordnung von vier Erinnerungskontakten
pro Jahr würden weder dem Kindswohl dienen noch würden sie Rücksicht auf die
Elternrechte des Vaters nehmen.
10. Die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein
sowie die Kindsmutter schlossen am 10. respektive 20. Dezember 2021 auf
Abweisung der Beschwerde.
11. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit
erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art.
450.
Abs. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 des
Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch [EG ZGB, BGS 211.1]).
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit
zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer bestreitet die Zuständigkeit
der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein zum Erlass des angefochtenen Entscheids.
2.1
Im Allgemeinen werden
Kindesschutzmassnahmen von der Kindesschutzbehörde angeordnet (Art. 315 Abs. 1
ZGB). Ist indessen ein eherechtliches Verfahren hängig und hat das Gericht die
Beziehungen der Eltern zu den Kindern zu gestalten, so trifft das Gericht auch
die nötigen Kindesschutzmassnahmen (Art. 315a Abs. 1 ZGB). Allerdings bleibt
die Kindesschutzbehörde befugt, ein vor dem gerichtlichen Verfahren eingeleitetes
Kindesschutzverfahren weiterzuführen und die zum Schutz des Kindes sofort
notwendigen Massnahmen anzuordnen, wenn sie das Gericht voraussichtlich nicht
rechtzeitig treffen kann (Art. 315a Abs. 3 ZGB, vgl. auch Bundesgerichtsentscheid
145.
II 436 E. 4).
2.2
Im vorliegenden Fall hat das Richteramt
Dorneck-Thierstein mit Urteil vom 21. Dezember 2017 betreffend
Eheschutzmassnahmen unter anderem die Obhut über die Kinder und den
persönlichen Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seinen beiden Kindern geregelt
sowie eine Beistandschaft errichtet. Aufgrund der Akten steht fest, dass zum Zeitpunkt
der Einverständniserklärungen der Kindseltern bezüglich Abklärung bei der Kinder-
und Jugendpsychiatrie am 28. März 2019 und 1. April 2019 (vgl. Aktum 129 f.)
sowie der Anordnung zur Begutachtung am 3. September 2021 (Entscheid der KESB
Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein, Aktum 191 ff.) weder ein gerichtliches Verfahren
zur Abänderung der Eheschutzmassnahmen noch ein Scheidungsverfahren beim
Richteramt Dorneck-Thierstein hängig waren. Die Scheidung wurde erst danach
eingeleitet (vgl. Aktum 203 sowie Beschwerdebeilage Nr. 3). Als das Gutachten
vom 28. Mai 2020 bei der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein eintraf, leitete
diese zudem aufgrund des zwischenzeitlich laufenden Scheidungsverfahrens mit
Verfügung vom 5. Juni 2020 das Gutachten an die Parteien sowie das Richteramt
Dorneck-Thierstein weiter und sistierte das Verfahren bis zum rechtskräftigen
Abschluss des Scheidungsverfahrens vor dem Richteramt Dorneck-Thierstein (Aktum
250). Mit Verfügung vom 24. August 2020 wurde die KESB
Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom Richteramt Dorneck-Thierstein jedoch angewiesen,
die Besuchsregelung von C.___, im Sinne der Empfehlung des KJP Baselland vom
28.
Mai 2020, schrittweise der Besuchsregelung für D.___ anzupassen, da die
Ehefrau und Klägerin nach erfolglos verlaufener Einigungsverhandlung am
5.
Februar 2020 noch keine schriftlich begründete Klage eingereicht hatte
(Aktum 252 und 210). Den diesbezüglichen Entscheid erliess die KESB
Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein am 16. Dezember 2020 (Aktum 337 ff.). Der nun
angefochtene Entscheid vom 19. Oktober 2021 setzte, nachdem das
Besuchsrecht nicht wie verfügt umgesetzt werden konnte, nach Zwischenentscheiden
(Aktum 356 ff., 420 ff., 460 ff.) und Vernehmlassungsverfahren in dieser
Dispositiv
Angelegenheit einen Schlusspunkt. Demnach war die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein
zur Anordnung des persönlichen Verkehrs zuständig.
3.1 Der Beschwerdeführer ersucht um
Parteibefragung. Dies würde die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung
voraussetzen. Gemäss § 52 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in
Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11) sind
die Verwaltungsgerichtsbehörden nicht an die Beweisanträge der Parteien
gebunden. Nach § 71 VRG finden mündliche Verhandlungen nur bei Disziplinarbeschwerden
statt. In allen übrigen Fällen entscheiden die Verwaltungsgerichtsbehörden
aufgrund der Akten; sie können jedoch, auf Antrag oder von Amtes wegen, eine
Verhandlung anordnen, sofern dies als notwendig erachtet wird und Sinn macht.
Im vorliegenden Fall wurden die Vorakten beigezogen und der Beschwerdeführer
hat seinen Standpunkt in der Beschwerdeschrift ausführlich aufgezeigt. Es ist nicht
ersichtlich, welche zusätzlichen relevanten Erkenntnisse das Gericht durch eine
Parteibefragung anlässlich einer Verhandlung gewinnen könnte. Der Antrag ist
deshalb abzuweisen.
3.2 Die Pflicht zur Durchführung einer
öffentlichen Gerichtsverhandlung setzt im Übrigen nach der Rechtsprechung einen
klaren Parteiantrag voraus. Blosse Beweisabnahmeanträge, wie die Durchführung
einer persönlichen Befragung, reichen nicht aus (Urteil des EGMR i.S. Hurter
gegen die Schweiz vom 15. Dezember 2005, Nr. 53146/99, Ziff. 34; BGE 130 II 425
E. 2.4.). Der Beschwerdeführer hat keinen Antrag auf Durchführung einer
öffentlichen Verhandlung gestellt, sondern lediglich um Parteibefragung im
Sinne von Beweisanträgen ersucht. Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) hat im vorliegenden Zusammenhang daher
keine über Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV,
SR 101) hinausgehende
Bedeutung (BGE 134 I 140 E. 5.2).
4.1 Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB haben
Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das
minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr.
Dabei handelt es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, wobei es in erster
Linie dem Interesse des Kindes dient und oberste Richtschnur für seine
Ausgestaltung das Kindeswohl ist, welches anhand der konkreten Umstände des
Einzelfalls zu beurteilen ist. Der aus Art. 273 Abs. 1 ZGB fliessende Anspruch
kann gestützt auf Art. 274 Abs. 2 ZGB verweigert oder entzogen werden,
wenn das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet wird, wenn
ihn der betreffende Elternteil pflichtwidrig ausgeübt hat, wenn sich dieser
nicht ernstlich um das Kind gekümmert hat oder wenn andere wichtige Gründe
vorliegen. Eine Gefährdung des Wohls des Kindes im genannten Sinn liegt dann
vor, wenn dessen ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entwicklung
durch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten
Elternteil bedroht ist. Auf der anderen Seite ist zu berücksichtigen, dass das
Besuchsrecht dem nicht obhutsberechtigten Elternteil um seiner Persönlichkeit
willen zusteht und ihm daher nicht ohne wichtige Gründe ganz abgesprochen
werden darf. Eine Gefährdung des Kindeswohls ist daher unter diesem
Gesichtspunkt nicht leichthin anzunehmen und kann nicht schon deswegen bejaht
werden, weil beim betroffenen Kind eine Abwehrhaltung gegen den nicht
obhutsberechtigten Elternteil festzustellen ist. Der gänzliche Ausschluss eines
Elternteils vom persönlichen Verkehr kommt nur als ultima ratio in Frage; er
ist einzig statthaft, wenn sich die nachteiligen Auswirkungen eines
Besuchsrechts nicht anderweitig in für das Kind vertretbaren Grenzen halten
lassen (Entscheid des Bundesgerichts 5A_831/2018 vom 23. Juli 2019 E. 6.2 mit
Hinweisen).
Lehnt das Kind den nicht betreuenden
Elternteil ab, ist im Einzelfall zu prüfen, worin diese Haltung begründet liegt
und ob die Ausübung des Besuchsrechts den Interessen des Kindes tatsächlich widerspricht.
Dabei ist anerkannt, dass aufgrund des schicksalhaften
Eltern-Kind-Verhältnisses die Beziehung des Kindes zu beiden Elternteilen sehr
wichtig ist und bei dessen Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen
kann (BGE 130 III 585 E. 2.2.2 mit Hinweisen; Urteil 5A_745/2015 vom 15. Juni
2016 E. 3.2.2.2). Nur wo das urteilsfähige Kind den Umgang mit einem Elternteil
aufgrund seiner Erfahrungen mit dem persönlichen Verkehr kategorisch
verweigert, ist dieser Umgang aus Gründen des Kindeswohls auszuschliessen, weil
ein gegen den starken Widerstand erzwungener Besuchskontakt mit dem Zweck des
Umgangsrechts im Allgemeinen ebenso unvereinbar ist wie mit dem
Persönlichkeitsschutz des Kindes (BGE 126 III 219 E. 2b; Urteil 5A_111/2019 vom
9. Juli 2019 E. 2.3 mit zahlreichen Hinweisen).
4.2.1 Die Vorinstanz begründete ihren
Entscheid im Wesentlichen damit, C.___ sei erst sechsjährig. Sie sei damit noch
nicht in einem Alter, um sich eigenverantwortlich und autonom einen Willen
bezüglich der Besuchskontakte zu bilden. Die ablehnende Haltung von C.___ dem
Kindsvater gegenüber basiere auch nicht auf eigener Erfahrung, habe sie ihren
Vater seit dem 6. September 2019 lediglich alle zwei Wochen für die Dauer einer
Stunde in Begleitung eine Drittperson gesehen. Ihre Haltung scheine vielmehr
Ausdruck eines massiven Loyalitätskonflikts zu sein, für welche beide
Elternteile mit ihrem Verhalten mitverantwortlich seien. Zum aktuellen
Zeitpunkt sei allerdings davon auszugehen, dass ein erzwungener Kontakt zum
Vater unter diesen Umständen schädlicher sei als die Sistierung des
Kontaktrechts. Auf die Festsetzung einer geregelten Kontaktregelung sei somit
vorerst zu verzichten. Aus Sicht der KESB dürften jedoch die Differenzen
zwischen den Eltern und die Verweigerungshaltung von C.___ nicht zu einem
Abbruch des Kontakts zwischen Vater und Tochter führen. Für C.___ sei die
Beziehung zu beiden Elternteilen sehr wichtig. Es gelte die drohende
Entfremdung vom Kindsvater abzuwenden und die Beziehung zwischen C.___ und
ihrem Vater wiederherzustellen. Nachdem der Kontaktunterbruch nun aber seit
Monaten andauere, sei der Kontakt behutsam wieder aufzubauen und ein minimales
Kontaktrecht anzuordnen, vorerst in Form von Erinnerungskontakten. Es sei nicht
zu erwarten, dass solche Kontakte zu chronischem Stress bei C.___ führen
würden. Jedoch müsse C.___ zwischen den Treffen genügend Zeit haben, um diese
zu verarbeiten und sich auf den nächsten Kontakt vorzubereiten. Vier Kontakte
im Jahr würden als angemessen erachtet.
Eine therapeutische Einzelbegleitung der
Kindseltern sei wichtig, um die Konfliktsituation zwischen ihnen zu
entschärfen. Ziel dieser Therapie solle sein, die Kindseltern dahin zu bringen,
als Eltern soweit zusammenzuwirken, dass C.___ und D.___ keinen Schaden nähmen.
Entsprechend den Empfehlungen der KJP Baselland seien die Kindseltern demnach
anzuweisen, sich einer Therapie zu unterziehen. Zudem werde an den mit
Entscheid vom 16. Dezember 2019 verfügten Verlaufskontrollen alle sechs Monate
bei der KJP Baselland sowie den Gesprächen mit Dr. F.___ und Dr. G.___ alle
zwei Monate festgehalten.
4.2.2 Der Beschwerdeführer lässt dagegen
vorbringen, die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein blende den Verlauf des
Besuchsrechts seit der Trennung der Kindseltern weitgehend aus. Tatsache sei,
dass die Besuche der Kinder beim Beschwerdeführer unmittelbar nach der Trennung
ohne Probleme und insbesondere ohne Begleitung durch Dritte funktioniert
hätten, auch wenn die Kommunikation zwischen den Eltern nicht funktioniert
habe. Alles, was C.___ Schwierigkeiten mit dem Kontakt zum Vater verursache,
erfolge nicht durch den Einfluss des Vaters auf das Kind, sondern durch den
direkten Einfluss der das Kind betreuenden Personen, d.h. in erster Linie der
Kindsmutter. Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seine Tochter gar
nicht mehr sehe, könne er auch gar keinen Einfluss nehmen. Die Mutter
ihrerseits habe gegenüber den Behörden offen dargetan, dass sie sich nicht in
eine Therapie begeben wolle. Damit sei sie es, welche nichts zur Entspannung
der Situation zwischen den Eltern beizutragen bereit sei. Der Beschwerdeführer
verlange nicht mehr und nicht weniger, als dass sich die zuständigen
Fachpersonen dafür einsetzten, dass sowohl die Elternrechte als auch das
Kindswohl respektiert würden. Schon früh habe er auf die zunehmende Entfremdung
hingewiesen; weder die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein noch die von ihr
beauftragten Personen hätten etwas dagegen unternommen. Die Kindsmutter wolle
nicht einmal Erinnerungskontakte zum Beschwerdeführer zulassen. Es sei
offensichtlich, dass eine vollständige Entfremdung ihr Ziel sei. Es sei
bemerkenswert, dass zwischen C.___ und dem Beschwerdeführer eine Beziehung
bestehe, dass diese aber darunter leide, wenn die Kindseltern anwesend seien
und streiten würden. Therapiert werde das Kind, welches sich aufgrund seines
Alters nicht dagegen wehren könne, die Eltern würden bestenfalls ermahnt. Dass
sich die Kindsmutter weigere, therapeutische Hilfe anzunehmen, werde einfach
hingenommen. Es gehe nicht an, dass die durch die Untätigkeit der zuständigen
Behörde und Personen geschaffene Situation weiter zementiert werde. Es könne
schlicht nicht erwartet werden, dass sich an der bisherigen Erfolglosigkeit
dieser Kreise etwas ändere. Vielmehr müsse befürchtet werden, dass entgegen dem
Kindswohl und den Elternrechten die Entfremdung zwischen Kind und Vater weitergehen
werde. Der Blick in die Vergangenheit zeige, dass die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein
trotz dauernder Interventionen des Beschwerdeführers nichts unternommen habe,
um der drohenden Entfremdung entgegenzuwirken, geschweige denn etwas, um das
gerichtlich zugesprochene Besuchsrecht durchzusetzen.
Der Beschwerdeführer sei nach wie vor
bereit, eine Therapie in Angriff zu nehmen. Seine bisherigen Bemühungen seien
nicht zuletzt an den Finanzen gescheitert, d.h., die angefragten Therapeuten
hätten eine Kostengutsprache durch die Krankenkasse verlangt, was aber nicht
erfolgt sei. Es frage sich ohnehin, was ihm eine Therapie bringen solle, wenn
sich die Kindsmutter weigere, eine solche in Anspruch zu nehmen. Wenn nur auf
einer Seite Einsicht und Wille zur Verbesserung der Situation zwischen zwei
Personen bestehe, würden die Bemühungen dieser Seite von vornherein ins Leere
laufen.
4.2.3 Im Gutachten der KJP Baselland vom
28. Mai 2020 (Aktum 216 ff.) wird zusammenfassend ausgeführt, aktuell sei durch
den Kontakt mit beiden Elternteilen keine Gefährdung des Kindeswohls zu sehen. Hingegen
werde eine deutliche Gefahr für negative Auswirkungen auf das Wohl und die
Entwicklung der Kinder, insbesondere bei C.___, durch die andauernde
hochstrittige Elternsituation gesehen, die im Kontakt der Eltern mit den
Kindern immer wieder auf die Kinder übertragen werde und beide Kinder in einen
Loyalitätskonflikt bringe. Die Kinder hätten zu beiden Elternteilen je eine
gute Beziehung und der Umgang beider Elternteile mit den Kindern sei ausreichend
kompetent, sodass ein schrittweiser Ausbau der Kontakte der Kinder zum Kindsvater
und eine Erweiterung der Obhut durch den Kindsvater das längerfristige Ziel
sei. Wegen der starken fortbestehenden Differenzen zwischen den Kindeseltern,
die sich aktuell auch spürbar negativ auf die Kinder und insbesondere auf C.___
auswirken würden, müsse diesem Ziel aber eine Beruhigung der Elternsituation
vorausgehen. Bis zu einer Beruhigung solle die aktuelle Besuchsregelung (alle
14 Tage ein Wochenende und drei Wochen Ferien pro Jahr beim Kindsvater)
beibehalten und die Besuchssituation von C.___ schrittweise derjenigen von D.___
angepasst werden. C.___ solle möglichst rasch wieder den Kindsvater bei ihm zu
Hause besuchen können. Zudem sei eine durchgängige Begleitung der Besuche C.___
beim Kindsvater nicht mehr notwendig, allenfalls eine Begleitung der Übergabesituationen.
Die Besuche beim Kindsvater sollten im regelmässigen Rhythmus erfolgen und
Ausfälle seien im Sinne einer Beruhigung der Elternsituation (insbesondere auf
Seiten des Kindsvaters) wenn immer möglich zu kompensieren. Regelmässige
Telefonkontakte zwischen dem Kindsvater und den Kindern sollten ebenfalls
ermöglicht werden. Eine gute Regelung der Übergabe durch die Beistandschaft
(und allenfalls eine Begleitung der Übergabesituation) sei weiterhin notwendig,
um die Übergabe-Konflikte und deren Eskalation zwischen den Kindeseltern
möglichst zu reduzieren. Die Kindeseltern müssten sich psychophysisch
stabilisieren können, wozu für beide dringend eine eigene Therapie empfohlen
werde, anlässlich welcher die Eltern die Situation jeweils aufarbeiten könnten.
Zudem werde die Weiterführung der Therapie für beide Kinder empfohlen, um die
Belastungen durch den Loyalitätskonflikt und die hochstrittige Elternsituation
zu bearbeiten sowie frühzeitig eine allfällige Zunahme der Belastung zu
erkennen. Schliesslich sollten regelmässige Verlaufskontrollen durch die KJP
Baselland erfolgen, in denen diese begleitend auswerten sollte, ob sich die
Elternsituation, der Umgang der Eltern miteinander sowie mit dem jeweiligen
Umfeld des anderen soweit beruhigt habe, dass eine konstruktive Atmosphäre
entstehe, was für den angestrebten Ausbau des Besuchsrechts Voraussetzung sei.
4.2.4 In der Eingabe vom 23. November 2020
(Aktum 315 f.) hält die KJP Baselland fest, dass sich das Verhältnis von C.___
zu ihrem Vater seit Eingang des Gutachtens wesentlich verschlechtert habe. Dies
ergebe sich einerseits aus den zwei Berichten der Therapeutin von C.___ vom 11.
Juni 2020 und 18. Oktober 2020, andererseits aus dem von der KESB
Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein eingeholten Verlaufsbericht über die begleiteten
Besuche. Am 15. Oktober 2020 sei zwischen den Kindeseltern und Frau Dr. F.___ vereinbart
worden – und die Kindeseltern seien sich darüber einig gewesen –, dass ein Besuch
im künftigen Haus des Kindsvaters, dem vormaligen Wohnort von C.___, stattfinden
können solle, bevor sie einen ganzen Samstag zum Vater gehen könne. Es sei auch
beschlossen worden, dass sich die Kindeseltern künftig ca. alle zwei Monate
zusammen mit Frau Dr. G.___ und mit Dr. F.___ treffen würden. Alle Beteiligten
hätten sich damit einverstanden erklären können, dass aufgrund der zunehmenden
Entfremdung eine langsame, sukzessive, einfühlsame, auf die Bedürfnisse von C.___
eingehende Wiederannäherung von Vater und Tochter erfolgen solle. Die
Kindesmutter sei angehalten worden, C.___ entsprechend angstfrei und positiv
auf die Vaterkontakte vorzubereiten. Inzwischen seien bei der KJP Baselland
aber wieder diverse Klagen eingegangen, einerseits von der Kindsmutter, die
sich zunehmend nicht mehr imstande fühle, C.___ auf die Besuche beim Kindsvater
positiv einzustimmen respektive vorzubereiten; andererseits von C.___ selbst,
die zunehmend ein Anklammerungsverhalten an die Mutter und unterschiedliche
Angstreaktionen zeige. Der Kindsvater habe mehrmals von Entfremdung, die
zwischen C.___ und ihm inzwischen entstanden sei, gesprochen. Der Kindsvater
habe inzwischen C.___ mehrere Monate nicht mehr alleine gesehen und die
hochstrittige Situation zwischen den Eltern habe sich leider bis anhin nicht im
Geringsten entspannen können; im Gegenteil, sie verschärfe sich zunehmend weiter.
Wenn ein sehr sensibles Kind einer derartig hochstrittigen Spannungssituation
ausgesetzt sei, dann sei es eine normale Reaktion, dass es sich dem Elternteil
gegenüber zu verweigern beginne, von dem es im Alltag weniger abhängig sei.
Nichtsdestotrotz halte die KJP Baselland grundsätzlich an ihren Empfehlungen
gemäss Gutachten vom 28. Mai 2020 fest. Da die Empfehlungen aktuell aufgrund
der inzwischen eingetretenen Entfremdungssituation nicht umsetzbar seien und sich
vorerst alle Beteiligten um eine Beruhigung des Konfliktniveaus bemühen
sollten, empfehle die KJP Baselland erneut, dass die Eltern eine professionelle
therapeutische Einzelbegleitung in Anspruch nehmen sollten inklusive Verlaufskontrollen
durch die KJP Baselland respektive Verlaufsbegutachtung in zwei Jahren.
4.2.5 Dem Bericht der KJP Baselland vom
12. August 2021 (Aktum 504 ff.) ist zu entnehmen, dass C.___ ca. monatlich in
die Therapie gehe. Seit sie nicht mehr gegen die Besuche beim Vater kämpfen
müsse, sei das therapeutische Verhältnis wieder unbelastet; C.___ entwickle
sich altersentsprechend und sei ein fröhliches Mädchen. Für C.___ sei es
unvermindert sehr belastend, ihre Eltern gemeinsam zu sehen. An einer Sitzung
im Februar 2021 habe C.___ zwei Punkte nennen können, die es eventuell
ermöglichen könnten, wieder mit dem Vater in Kontakt zu treten: Erstens, dass
sie ihre alte Patin zurückbekomme (der Vater habe für C.___ eine neue Patin bestimmt,
da er mit der alten nicht einverstanden gewesen und mit ihr zerstritten sei),
und zweitens, dass ihr Vater aufhören solle, über den jetzigen Partner der
Kindesmutter herzuziehen. Leider habe sich in diesen konkreten Punkten nichts
verändert. So habe der Besuch für C.___ praktisch nicht umgesetzt werden können.
Aus kinderpsychiatrischer Sicht brauche es dafür deutlich mehr
Einfühlungsvermögen seitens des Kindsvaters in die Situation von C.___ sowie
eine deutliche Entspannung der Situation zwischen den Eltern. Diese werde
leider immer wieder durch negative SMS mit Anschuldigungen gegen die
Kindesmutter und deren Umfeld verschlechtert. Der Kindsvater seinerseits habe
in jedem Gespräch geäussert, dass nun endlich etwas gehen müsse, dass ihm die
Kinder – vorwiegend C.___ – entfremdet worden seien und dass aktuell eine
Entfremdung vorliege; er erwarte professionelle Hilfe und Unterstützung.
Aus Sicht der KJP Baselland sehe der
Kindsvater seine eigenen Anteile am verängstigten Verhalten von C.___ nicht,
zumal diese anlässlich der damaligen Begutachtung noch ganz andere
Verhaltensweisen gezeigt habe. Dort habe sie mit dem Kindsvater noch offen und
direkt in Kontakt treten können und sich unbekümmert gezeigt. Die im Gutachten
vom 28. Mai 2020 gemachten Empfehlungen seien wegen der inzwischen
eingetretenen Entfremdungssituation offensichtlich nicht umsetzbar. Aufgrund
der hier vorliegenden komplexen, und nach wie vor hochstrittigen Situation
zwischen den Eltern, welche sich leider bis anhin nicht im Geringsten habe
entspannen können, würden vorerst weitere (auch begleitete) Besuche keinen Sinn
machen, da sie bei C.___ Spannungen erzeugten, Angstreaktionen schüren würden
und einer weiteren positiven Entwicklung nicht förderlich seien. Das elterliche
Konfliktniveau müsse sich auf ein auszuhaltendes Mass und vor allem derart
normalisieren, dass C.___ psychophysisch nicht zusätzlich weiter belastet
werde. Andererseits werde mit C.___ in den Einzeltherapien an ihrer Resilienz
gearbeitet, sodass sie auch die vorhandenen Spannungen besser aushalten und
tolerieren könne. Vor diesem Hintergrund werde empfohlen, dass die Kindeseltern
eine Einzeltherapie zur Verarbeitung ihrer komplexen Trennungsgeschichte in
Angriff nehmen sollten, sodass sie innerlich Frieden mit der jetzigen Situation
schliessen könnten. Die Bemühungen bezüglich des Besuchsrechts für C.___ sollten
vorerst ausgesetzt werden, bis bei ihr der Wunsch nach Kontakten zum Kindsvater
wieder möglich sei. Die Rolle des Beistandes solle vorwiegend darin bestehen,
den Kindsvater über die laufenden Entwicklungsfortschritte zu informieren und
als Puffer zwischen den Fronten zu wirken. Schliesslich solle eine
Verlaufsbegutachtung in zwei Jahren zur weiteren Beurteilung der Situation
erfolgen.
4.3 Aus den Akten ergibt sich, dass der
Grund für die Schwierigkeiten bei der Ausübung des Besuchsrechts in erster
Linie im massiven Konflikt zwischen den Kindseltern liegt. Obwohl die
Kindseltern von verschiedenster Seite immer wieder darauf hingewiesen wurden,
dass sich die hochstrittige Situation zwischen ihnen beruhigen müsse, da diese vorallem
auf C.___ übertragen werde und diese dadurch in einen Loyalitätskonflikt gerate,
verschärfte sich diese zusehends, was zur Folge hatte, dass sich auch das
Verhältnis von C.___ zu ihrem Vater seit der Begutachtung verschlechterte. Dass
zwischenzeitlich eine gewisse Entfremdung zwischen dem Beschwerdeführer und
seiner Tochter C.___ vorliegt, ist nicht die alleinige Schuld der Kindsmutter, wie
dies der Beschwerdeführer immer wieder glauben lassen will. Den Akten lassen
sich diesbezüglich auf jeden Fall keinerlei objektivierbare Gründe entnehmen. Die
Kindsmutter hat C.___ auf die Besuche beim Kindsvater positiv einzustimmen
respektive vorzubereiten versucht, wohingegen der Kindsvater seine eigenen
Anteile am verängstigten Verhalten von C.___ nicht sieht und die Fehler jeweils
nur bei Drittpersonen sucht. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers, die
KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein habe in der Vergangenheit trotz seiner dauernden
Interventionen nichts unternommen, um der drohenden Entfremdung
entgegenzuwirken, ist festzuhalten, dass die KESB, nachdem C.___ den Kontakt
mit dem Beschwerdeführer verweigert hatte, mit Entscheid vom 16. Dezember 2020
ein schrittweise aufbauendes Besuchsrecht ab dem 4. Januar 2021 zwischen dem
Kindsvater und C.___ angeordnet hatte mit dem Ziel monatlicher Wochenendbesuche.
Die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein war somit sehr wohl tätig; die Besuche
konnten jedoch aufgrund der Verweigerungshaltung von C.___, die nicht allein
auf das Verhalten der Kindsmutter zurückzuführen ist, nicht umgesetzt werden.
Die Vorinstanz legt unter Bezugnahme auf
den Bericht der KJP Baselland vom 12. August 2021 nachvollziehbar dar, weshalb
ein erzwungener Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter mit
dem Kindeswohl zurzeit nicht vereinbar ist. Mit Blick darauf, dass seit Mitte
Oktober 2020 keine Besuche mehr beim Beschwerdeführer stattgefunden haben (vgl.
Berichte von E.___ vom 27. Oktober 2020 [Aktum 273 ff.] und vom 6. Oktober 2021
[Aktum 534 f.]) und angesichts der abwehrenden Haltung von C.___, ist auf die
Festsetzung einer Kontaktregelung vorerst zu verzichten, und die von der KESB
Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein verfügten Erinnerungskontakte (vier Mal im Jahr im
Umfang von ein bis zwei Stunden) sind zu bestätigen. Die Vorinstanz hat in
ihrem Entscheid auch die Voraussetzung für eine Erweiterung der Kontaktregelung
des Beschwerdeführers mit C.___ aufgezeigt: Es muss eine Entspannung des
Konflikts zwischen den Kindseltern vorliegen. Aus diesem Grund wurden auch die
Aufgabenbereiche des Beistandes angepasst und die Kindseltern angewiesen, eine
professionelle Einzelbegleitung zur psychophysischen Stabilisierung in Anspruch
zu nehmen. Das ist aus Sicht des Gerichts richtig, damit die Kindseltern
Verantwortung übernehmen und ihren Konflikt aufarbeiten. Auch wenn sich die
Kindsmutter, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, bis anhin geweigert
haben soll, therapeutische Hilfe anzunehmen, hat sie den Entscheid der KESB
Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 19. Oktober 2021 nicht angefochten und sich
somit mit der angeordneten Therapie einverstanden erklärt. Dass die bisherigen
Bemühungen des Beschwerdeführers betreffend Therapie zuletzt an der
Kostengutsprache durch die Krankenkasse gescheitert sein sollen, wird nicht
belegt und ist demnach nicht zu hören.
Der Vollständigkeit halber ist daran zu
erinnern, dass es zentrale Erziehungsaufgabe des obhutsberechtigten Elternteils
ist, den Kontakt zum anderen Elternteil zu ermöglichen. Eigene negative
Stimmungslagen sind deshalb zu bekämpfen, und die Kinder sind nicht nur nicht
negativ zu beeinflussen, sondern darin zu bestärken, dass Kontakte
längerfristig und dereinst rückblickend gesehen in den allermeisten Fällen von
Nutzen sind. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wäre es unhaltbar,
wenn der obhutsberechtigte Elternteil es in der Hand hätte, gewissermassen
durch Zwistigkeiten mit dem anderen Teil den Umfang des Besuchsrechts zu
steuern. In diesem Sinn ist auch zu bedenken, dass für einen allfälligen Loyalitätskonflikt
des Kindes in erster Linie die Eltern verantwortlich sind, was ihnen allerdings
oftmals nicht bewusst ist. Es ist eigentliche Aufgabe des Obhutsberechtigten,
eine positive Einstellung des Kindes gegenüber dem Besuchsberechtigten zu
fördern (vgl. Urteil des BGer 5A_885/2015 vom 16. März 2016 E. 3; BGE 130 III 585 E. 2.2.1).
5.1 Die Beschwerde erweist sich somit
als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00
festzusetzen sind. Als unterlegene Partei hat der Beschwerdeführer keinen
Anspruch auf eine Parteientschädigung.
5.2 Indes hat der Beschwerdeführer der
Kindsmutter eine Parteientschädigung zu entrichten. Der Rechtsvertreter der
Kindsmutter, Rechtsanwalt Dr. Peter Studer, reichte am 20. Dezember 2021 eine
Kostennote zu den Akten, in welcher er ein Honorar von total CHF 1'249.30 (4.5
Stunden à CHF 250.00 zuzüglich Auslagen CHF 35.00 und MWST CHF 89.30)
verlangt. Dies ist angemessen. Die an die Kindsmutter zu entrichtende
Parteientschädigung für das Verfahren vor Verwaltungsgericht beläuft sich somit
auf CHF 1'249.30 (inkl. Auslagen und MWST).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 1'500.00 zu bezahlen.
3. A.___ hat B.___ für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF
1'249.30 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Droeser