VWBES.2021.468
Aufenthaltsbewilligung
12. September 2022Deutsch31 min
Aufenthaltsbewilligung zu erwirken. Am 23. Januar 2021 habe die Beschwerdeführerin
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 12. September 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
1. A.___
2. B.___
beide vertreten durch Rechtsanwältin
Olivia Müller, Leiser.Meyer.Müller Rechtsanwälte,
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Aufenthaltsbewilligung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 21. Juni 2019 heiratete A.___
(geb. 1976 in Serbien) den deutschen Staatsangehörigen C.___, welcher über eine
Niederlassungsbewilligung in der Schweiz verfügt. Am 23. September 2019
wurde der Familiennachzug für A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt)
bewilligt und diese verfügt seit dem 17. Oktober 2019 über eine
Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz.
2. Am 7. November 2019 beantragte
die Beschwerdeführerin den Familiennachzug für ihren Sohn, B.___ (geb. 2002 in
Serbien, nachfolgend Beschwerdeführer genannt).
3. Gemäss Rapport der Kantonspolizei
Solothurn vom 20. November 2019 zeigte die Beschwerdeführerin ihren
Ehemann wegen häuslicher Gewalt, begangen am 17. November 2019, an. Mit
Strafbefehl vom 16. Dezember 2019 wurde der Ehemann, C.___, wegen
einfacher Körperverletzung, Beschimpfung und Drohung zum Nachteil der
Beschwerdeführerin zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je
CHF 70.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von drei Jahren,
verurteilt. Zudem wurde ihm die Weisung erteilt, sich für Beratungstermine bei
der Beratungsstelle Gewalt der Bewährungshilfe des Kantons Solothurn zu melden.
4. Mit Schreiben vom 8. Januar 2020
stellte das Migrationsamt der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann aufgrund des
Strafverfahrens diverse Fragen zu ihrer Ehe. Mit Schreiben vom 13. Januar
2020 teilte der Ehemann im Wesentlichen mit, sie wohnten wieder zusammen in der
ehelichen Wohnung. Es sei zu keiner Trennung gekommen. Die Beschwerdeführerin
sei zu ihrer Cousine gegangen, damit sich die Situation habe beruhigen können.
Sie lebten in einer glücklichen Beziehung und er liebe die Beschwerdeführerin
sehr. Sie beide würden am Familiennachzug des Sohnes festhalten (vgl.
act. 87-88 in den Akten von B.___). Die Beschwerdeführerin reichte die
gleichen Antworten ein (act. 95-96 in den Akten von B.___).
5. Am 27. April 2020 wurde das
Familiennachzugsgesuch für B.___ bewilligt und dieser reiste am 24. Juni
2020 in die Schweiz ein. Seit dem 9. Juli 2020 verfügt er über eine
Aufenthaltsbewilligung.
6. Mit Schreiben vom 2. Januar 2021
(act. 82-83 in den Akten von A.___) teilte der Ehemann dem Migrationsamt im
Wesentlichen mit, dass die Beschwerdeführerin ihn nur geheiratet habe, um einen
Aufenthalt für sich und ihren Sohn in der Schweiz zu erhalten. B.___ lebe zudem
weiterhin in Serbien und nicht in der Schweiz.
7. Am 19. Januar 2021 beauftragte
das Migrationsamt die Kantonspolizei Solothurn mit einer Überprüfung der
Wohnverhältnisse des Ehepaares. Zudem sei abzuklären, ob B.___ in der Schweiz
wohne. Mit Bericht der Kantonspolizei Solothurn vom 25. Januar 2021 (act.
102-104 in den Akten von A.___) wurde ausgeführt, die Polizei sei am
2. Januar 2021 zur ehelichen Wohnung gerufen worden. Strafrechtlich sei
nichts vorgefallen. Die Beschwerdeführerin habe aber mitgeteilt, sie verlasse
die Wohnung und gehe zu einer Kollegin, da es zwischen ihr und ihrem Ehemann
immer wieder zu Streit komme. An diesem Tag hätten sich nur die Eheleute in der
Wohnung befunden. B.___ sei nicht angetroffen worden. Am 11. Januar 2021
habe die Beschwerdeführerin ein Annäherungsverbot gegen ihren Ehemann bei
Gericht erwirkt. Am 12. Januar 2021 habe der Ehemann der Polizei
mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin trotz Arbeitslosengelder einer Arbeit
nachgehe und von Anfang an alles geplant habe, um für sich und ihren Sohn eine
Aufenthaltsbewilligung zu erwirken. Am 23. Januar 2021 habe die Beschwerdeführerin
der Polizei telefonisch mitgeteilt, dass B.___ sich seit vier bis fünf Monaten
in Serbien aufhalte und erst wieder zurückkomme, wenn sie eine neue Wohnung
gefunden habe. Weitere Angaben habe sie nicht machen wollen und sie habe sich
trotz gegenteiliger Abmachung nicht mehr bei der Polizei gemeldet. Der Ehemann
habe angegeben, B.___ sei am 11. Juli 2020 nach Serbien ausgereist.
8. Am 26. März 2021 stellte das
Migrationsamt den beiden Ehegatten diverse Fragen zur Trennung.
9. Die Beschwerdeführerin liess am
16. April 2021 im Wesentlichen ausführen, sie lebe seit dem 2. Januar
2021 von ihrem Ehemann getrennt. Der Grund der Trennung und für die Einreichung
des Eheschutzgesuches sei physische und psychische Gewalt des Ehemannes ihr
gegenüber. Sie habe keinen anderen Ausweg mehr gesehen, als sich zu trennen und
an die Polizei zu wenden. Diese habe ihr von einer Anzeige abgeraten, da sonst
der Ehemann noch wütender werde, und sie an die Opferhilfestelle verwiesen,
welche ihr die Rechtsvertreterin vermittelt habe. Um sich vor weiteren
Angriffen des Ehemannes zu schützen, habe sie ein Annäherungsverbot erwirkt.
Sie habe ihn seit der Trennung einzig Mitte Januar noch gesehen, als sie ihre
Sachen aus der Wohnung geholt habe. Er habe ihr danach mehrere E-Mails mit
Beschimpfungen geschickt. Eine Scheidung sei seitens der Beschwerdeführerin
zurzeit nicht geplant. B.___ lebe nicht in Serbien. Er halte sich dort
lediglich vorübergehend bei seiner Grossmutter auf. Er sei bereits in die
Schweiz gezogen und aufgrund der familiären Probleme mit dem Ehemann der
Beschwerdeführerin vorübergehend nach Serbien zurückgekehrt. Seine Rückkehr
habe sich aufgrund der Corona-Situation und Quarantäne erschwert. Es sei aber
geplant, dass er in der nächsten Zeit in die Schweiz zurückkehre, eine
Hochschule besuche und nebenbei arbeite, um seinen Lebensunterhalt
mitzufinanzieren. Die Beschwerdeführerin sei zurzeit an drei Orten als
Reinigungskraft angestellt und besuche einen Intensivdeutschkurs. Im Mai 2021
werde sie das Level A2 abschliessen und danach den Kurs B1 beginnen. Nach
Abschluss dieses Kurses habe sie die Möglichkeit, eine Ausbildung als
Pflegeassistentin zu machen, womit ihre Erwerbsaussichten gut wären. Da die
Beschwerdeführerin über einen Abschluss als Chemietechnikerin verfüge, habe sie
bereits ein medizinisches Vorwissen. Privat sei sie sehr gut vernetzt und habe
auch einige Schweizer Freunde. Ihre Integration könne ohne Weiteres als sehr gut
betrachtet werden. Der Beschwerdeführerin sei deshalb die
Aufenthaltsbewilligung zu belassen.
10. Der Ehemann liess am 3. Mai
2021 ausführen, er bestreite die ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe. Er wisse
nicht, weshalb die Beschwerdeführerin das Annäherungsverbot beantragt habe.
Dieses sei bisher bloss superprovisorisch angeordnet worden. Anlässlich der
Auseinandersetzung vom 2. Januar 2021 sei es zu keiner Gewaltanwendung,
weder physisch noch psychisch gekommen. Er wünsche keinen Kontakt zur Ehefrau. Er
habe in Serbien die Scheidung eingereicht und am 12. Mai 2021 sei eine
erste Verhandlung. Da er noch gegenüber von zwei unmündigen Kindern
unterhaltspflichtig sei, werde er nicht in der Lage sein, der
Beschwerdeführerin einen Unterhaltsbetrag auszubezahlen. Sie werde nun von der
Sozialhilfe unterstützt. Er könne sich keine Zukunft mit der Beschwerdeführerin
mehr vorstellen. Sie sei offenbar bereits eine neue Beziehung eingegangen. Er
habe den Eindruck, dass es der Beschwerdeführerin nie wirklich um eine auf
Dauer ausgerichtete Ehe gegangen sei, sondern um die Erlangung der
Aufenthaltsbewilligung für sich und ihren Sohn.
11. Am 16. Juni 2021 erteilte das
Migrationsamt der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör betreffend Widerruf
bzw. Erlöschen der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz. Dazu
liess die Beschwerdeführerin am 27. Juli 2021 durch eine neue
Rechtsvertreterin eine Stellungnahme einreichen und beantragen, die
Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes seien nicht zu
widerrufen und sie seien nicht aus der Schweiz wegzuweisen. Zudem sei ihnen die
unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Die Ehe sei gelebt worden und es
habe keine Scheinehe vorgelegen. Die Beschwerdeführerin habe mit ihrem Ehemann
sogar Kinder zeugen wollen und habe dazu eine Fachärztin bezüglich Kinderwunsch
beigezogen. Die Beschwerdeführerin sei immer wieder Opfer ehelicher Gewalt
geworden, zuletzt Anfang Januar 2021. Ihr sei deshalb die
Aufenthaltsbewilligung zu belassen. Sollte dies nicht anerkannt werden, berufe
sie sich darauf, dass die Ehe rechtlich weiterhin bestehe, weshalb sie ein
Anrecht auf Verbleib in der Schweiz habe. Sie sei wirtschaftlich und sozial gut
in der Schweiz integriert und beziehe keine Sozialhilfe. Der Lebensmittelpunkt
ihres Sohnes befinde sich ebenfalls in der Schweiz und er werde hier eine
Ausbildung machen. Er habe einen Arbeitsvertrag abgeschlossen und werde per
1. August 2021 anfangen zu arbeiten. Zudem werde er auch eine Sprachschule
besuchen. Aufgrund der Trennung sei die finanzielle Situation von ihr und ihrem
Sohn prekär. Sie selbst verdiene monatlich rund CHF 2'000.00, ihr Sohn
nichts, weshalb ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen sei.
12. Das Migrationsamt verlangte mit
Schreiben vom 8. September 2021 die in Aussicht gestellten Lohnbelege von B.___
ein. Die Rechtsvertreterin liess daraufhin am 24. September 2021
mitteilen, dass er noch keine Arbeit gefunden habe, da er zuerst einen Deutschkurs
machen und sich allenfalls an einer Fachhochschule oder an einem sonstigen
Ausbildungsort anmelden wolle. Sie reichte dazu eine Kursbestätigung und eine
Krankenkassenpolice von B.___ ein.
13. Die Beschwerdeführerin ist im
Betreibungsregister mit einer Pfändung über CHF 458.85 sowie einer
eingeleiteten Betreibung über CHF 780.10 verzeichnet (Stand:
19. August 2021). B.___ ist mit einem offenen Verlustschein über
CHF 3’802.90 verzeichnet (Stand: 19. August 2021). Die
Beschwerdeführerin war bis 31. Juli 2021 von der Sozialhilfe abhängig und
wurde insgesamt mit CHF 7'536.27 unterstützt. Auf Nachfrage des
Migrationsamts teilte die Staatsanwaltschaft am 28. Oktober 2021 mit, dass
kein Strafverfahren gegen den Ehemann der Beschwerdeführerin hängig sei. Auf Nachfrage
des Migrationsamts zum Polizeibericht vom 25. Januar 2021 teilte die
Kantonspolizei am 5. November 2021 im Wesentlichen mit, es sei nur schwer
vorstellbar, dass einer Person von einer Anzeige abgeraten worden sei, weil
sonst der Ehemann noch wütender werde. Dies entspreche definitiv nicht dem
Vorgehen der Polizei Kanton Solothurn.
14. Mit Verfügung vom 9. November
2021 widerrief das Migrationsamt im Namen des Departements des Innern die
Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin und erteilte ihr kein
eigenständiges Aufenthaltsrecht. Zudem wurde festgestellt, dass die Aufenthaltsbewilligung
von B.___ erloschen sei. Die Beschwerdeführerin und ihr Sohn wurden per
31. Januar 2022 aus der Schweiz weggewiesen.
15. Gegen diesen Entscheid erhoben die
Beschwerdeführerin und ihr Sohn, vertreten durch Rechtsanwältin Olivia Müller,
am 22. November 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und stellten
folgende Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung vom 9. November 2021
des Migrationsamtes Solothurn sei aufzuheben.
2. Die Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA der
Beschwerdeführer seien nicht zu widerrufen. Es sei keine Wegweisung zu
verfügen. Die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführer sei zu verlängern. Es
sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführer die Schweiz nicht zu verlassen
haben.
3. Es sei der vorliegenden Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zuzuweisen.
4. Der Beschwerdeführerin/dem
Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Die
unterzeichnende Rechtsanwältin sei als deren unentgeltliche Rechtsbeiständin
einzusetzen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Beweisanträge:
Die Beschwerdeführer seien
persönlich zu befragen.
D.___ und E.___ seien als
Zeugen zu befragen.
16. Mit Verfügung vom 23. November
2022 wurde den Beschwerdeführern die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und
Rechtsanwältin Olivia Müller als ihre unentgeltliche Rechtsbeiständin
eingesetzt. Der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung erteilt und den
Beschwerdeführern damit erlaubt, das Verfahren in der Schweiz abzuwarten.
17. Am 26. November 2021 liess die
Beschwerdeführerin ein Empfehlungsschreiben einer ihrer Arbeitgeber einreichen.
18. Mit Vernehmlassung vom
9. Dezember 2021 beantragte das Migrationsamt die vollumfängliche
Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.
19. Mit Eingabe vom 21. Dezember
2021 reichte die Beschwerdeführerin abschliessende Bemerkungen ein und hielt an
ihrer Beschwerde fest.
20. Am 10. Januar 2022 reichte die
Beschwerdeführerin diverse Lohnabrechnungen sowie ein Zwischenzeugnis und eine
Arbeitsbestätigung zu den Akten.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ und B.___ sind durch den
angefochtenen Entscheid beschwert und damit
zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Die Vorinstanz begründete ihren
Entscheid bezüglich der Beschwerdeführerin damit, dass ein klarer
Scheidungswille vorliege und es damit rechtsmissbräuchlich wäre, an der Ehe
festzuhalten. Die Beschwerdeführerin könne sich folglich nicht mehr auf das Freizügigkeitsabkommen
(FZA, SR 0.142.112.681) berufen und ihr sei die entsprechende Bewilligung
deshalb zu entziehen. Ein nachehelicher Härtefall liege ebenfalls nicht vor.
Zwar sei es am 17. November 2019 unbestritten zu einem Vorfall ehelicher
Gewalt gekommen, doch sei die Beschwerdeführerin danach wieder zu ihrem Ehemann
zurückgekehrt und habe ausgeführt, sie würden eine glückliche Ehe führen. Auch
am Familiennachzug für ihren Sohn habe sie danach festgehalten. Es erstaune,
dass sie mit dem Mann, vor welchem sie angeblich Angst habe und immer wieder
Gewalt erfahre, auch ein Kind habe zeugen wollen und sich diesbezüglich im März
2020.
an eine Frauenarztpraxis gewendet habe. Im Eheschutzgesuch vom
9.
Januar 2021 habe sie mehrfach festgehalten, dass es nach dem Vorfall
vom 17. November 2019 zu keinen weiteren Vorfällen physischer Gewalt
gekommen sei. Wenn die Beschwerdeführerin also immer wieder von Gewalt
berichte, könne es sich dabei nur um psychische Gewalt handeln. Es erstaune,
dass die Beschwerdeführerin nach dem Vorfall vom 2. Januar 2021 für
längere Zeit bei der Nachbarin gewohnt habe, wenn sie doch berichte, Angst vor
dem Ehemann zu haben und sich dadurch der Gefahr ausgesetzt habe, ihm immer
wieder zu begegnen. Die angebliche psychische Gewalt sei nicht ausreichend
belegt. Das Richteramt Dorneck-Thierstein habe mit Urteil vom 26. April
2021.
ein superprovisorisch verfügtes Kontaktverbot per sofort aufgehoben und
festgestellt, dass die Vorfälle aus dem Jahr 2019 keine Grundlage für ein
heutiges Kontakt- und Rayonverbot darstellen könnten. Eine Gefährdungssituation
für die jüngste Vergangenheit sei nicht nachgewiesen. Das Migrationsamt
folgerte, es fehle somit am hinreichend engen Zusammenhang zwischen der
ehelichen Gewalt und der Trennung der Ehegatten. Diese hätten schon vor dem
Vorfall vom 2. Januar 2021 getrennte Schlafzimmer gehabt. Ein
nachehelicher Härtefall liege somit nicht vor. Die Beschwerdeführerin habe auch
keinen eigenständigen Aufenthaltsanspruch. Nach dem kurzen Aufenthalt von bloss
zwei Jahren in der Schweiz sei der Beschwerdeführerin die Rückkehr in ihre
Heimat zumutbar.
2.2
Die Beschwerdeführerin lässt dagegen
vorbringen, sie habe einen Aufenthaltsanspruch nach FZA, solange die Ehe
bestehe. Es lägen keine Belege vor, wonach der Ehemann bereits ein
Ehescheidungsverfahren in Serbien eingeleitet haben solle. Bei der
Beschwerdeführerin bestehe zurzeit kein Scheidungswille. Ein Festhalten an der
Ehe sei damit nicht rechtsmissbräuchlich.
Die Beschwerdeführerin habe zudem auch
einen Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG, da sie
Opfer ehelicher Gewalt geworden sei. Nur weil zum Vorfall vom 2. Januar
2021.
keine Strafanzeige eingereicht worden sei, heisse das nicht, dass es nicht
zu häuslicher Gewalt gekommen sei. Der Ehemann der Beschwerdeführerin sei
einschlägig vorbestraft und habe die Beschwerdeführerin auch schon früher
geschlagen. Es sei unerheblich, dass sich die Beschwerdeführerin danach bei der
Nachbarin aufgehalten habe. Andere Opfer würden auch beim Gewalttäter wohnen
bleiben. Nach dem Vorfall vom 17. November 2019 sei es mehrfach zu
psychischer Gewalt gekommen und am 2. Januar 2021 auch zu einem physischen
Übergriff. Nachdem der Ehemann die Beschwerdeführerin mit dem Tod bedroht habe,
sei sie zur Nachbarin geflohen. Mit Eheschutzgesuch vom 9. Januar 2021
habe sie sodann superprovisorische Anträge zu ihrem Schutz einreichen lassen
(Rayon- und Kontaktverbot) und darin den Gewaltvorfall ausführlich beschrieben.
Auch seien Belege, wie die Kostengutsprache der Opferhilfe eingereicht worden.
Es stimme nicht, dass die Gewaltvorfälle nicht belegt seien. D.___ könne
bezeugen, dass die Beschwerdeführerin am 2. Januar 2021 zu ihr geflohen sei
und dass sie am 4. Januar 2021 zusammen zur Polizei gegangen seien, welche
von einer Strafanzeige abgeraten habe, da der Ehemann sonst noch wütender
werde. Die Vorinstanz gehe auf diesen Beweis mit keinem Wort ein und verletze
damit den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör. Dem Schreiben
von D.___ vom 22. Juni 2021 sei nicht zu entnehmen, dass deren
Schilderungen nicht auf eigenen Beobachtungen, sondern auf Erzählungen der
Beschwerdeführerin beruhten. Diese habe die Gewaltvorfälle mitbekommen und sei
jeweils kurz darauf durch die Beschwerdeführerin kontaktiert worden. Auch E.___,
ein ehemaliger Arbeitgeber der Beschwerdeführerin, bestätige, dass die
Beschwerdeführerin ab Herbst 2020 immer wieder durch ihren Ehemann gewalttätig
angegangen worden sei. Auch darauf gehe die Vorinstanz nicht ein.
Der Beschwerdeführerin, welche Opfer
körperlicher Gewalt geworden sei, könne nicht vorgehalten werden, dass sie
wieder zum Ehemann zurückgekehrt sei. Es sei nicht Sache des Migrationsamts,
das Verhalten des Opfers zu qualifizieren oder zu werten. Die diffamierenden
Ausführungen der Vorinstanz würden aufs schärfste zurückgewiesen. Bereits aus
dem rechtskräftigen Strafbefehl zum Vorfall vom 17. November 2019 sei
erwiesen, dass die Beschwerdeführerin Opfer von ehelicher Gewalt geworden sei.
Das erneute Zusammenleben lasse diesen Vorfall nicht ungeschehen werden. Damit
sei erstellt, dass von einem genügend engen Zusammenhang der Trennung und der
ehelichen Gewalt auszugehen sei, selbst wenn der Vorfall vom 2. Januar
2021.
als nicht erwiesen angesehen werde. Es sei fraglich und nicht
nachvollziehbar, was die Vorinstanz aus der Feststellung, dass die Ehegatten
getrennte Schlafzimmer gehabt hätten, ableiten wolle.
Sollte ein nachehelicher Härtefall nicht
erkannt werden, berufe sich die Beschwerdeführerin auf ihren
Aufenthaltsanspruch nach FZA, da die Ehe weiterhin bestehe. Die
Aufenthaltserlaubnis sei auf fünf Jahre zu erteilen. Zudem habe sie bereits
drei unbefristete Arbeitsverträge abgeschlossen. Die Beschwerdeführerin sei
wirtschaftlich und sozial in der Schweiz bestens integriert. Sie beziehe keine
Sozialhilfe mehr.
3.
Die Beschwerdeführer stellen die
Beweisanträge, es sei die Beschwerdeführerin persönlich anzuhören und zwei
Zeugen zu befragen. Nach § 52 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS
124.11) sind die Verwaltungsgerichtsbehörden nicht an die Beweisanträge der
Parteien gebunden. Vorliegend geht der für das Verfahren relevante Sachverhalt
genügend klar aus den Akten hervor. Die Beschwerdeführer hatten genügend
Gelegenheit, sich schriftlich zu äussern, und auch die beiden beantragten
Zeugen haben bereits vor der Vorinstanz eine schriftliche Stellungnahme eingereicht.
Es ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen Erkenntnisse, die nicht bereits
Eingang in Rechtsschriften und Akten gefunden haben, aus einer persönlichen
Anhörung und Befragung der beantragten Zeugen hervorgehen könnten, weshalb die
Anträge abzuweisen sind.
4.1
Familienangehörige von in der
Schweiz aufenthalts- bzw. niederlassungsberechtigten EU/EFTA-Bürgern haben
ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit gestützt auf das Freizügigkeitsrecht
grundsätzlich Anspruch auf die Erteilung und Verlängerung einer Bewilligung, solange
die Ehe gelebt wird und formell fortdauert (Art. 7 lit. d FZA i.V.m. Art. 3
Anhang 1 FZA). Der Familiennachzug steht unter dem Vorbehalt des
Rechtsmissbrauchs. Sind die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt,
kann die vom originär anwesenheitsberechtigten EU/EFTA-Bürger abgeleitete
Bewilligung des Drittstaatsangehörigen gestützt auf Art. 23 Abs. 1 der
Verordnung über den freien Personenverkehr (VFP; SR 142.203) i.V.m. Art. 62
Abs. 1 lit. d AIG widerrufen oder nicht (mehr) verlängert werden (BGE 139 II 393, E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_369/2018 vom 29. Oktober 2018, E.
2.1).
4.2
Es ist vorliegend unbestritten, dass
die Ehe, aus welcher die Beschwerdeführerin ihren Aufenthaltstitel abgeleitet
hat, nicht mehr gelebt wird. Der Ehemann hat die Scheidung in Serbien anhängig
gemacht und diesbezüglich eine gerichtliche Vorladung vom 3. März 2021 als
Beleg eingereicht (vgl. act. 154). Die Geltendmachung eines
Aufenthaltsanspruchs gestützt auf diese Ehe wäre rechtsmissbräuchlich. Die Vorinstanz
hat daher die Aufenthaltsbewilligung nach FZA gestützt auf Art. 23 Abs. 1 VFP
zu Recht widerrufen.
5.1
Im Unterschied zum FZA kann aber nach
dem Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration
(AIG, SR 142.20) unter Umständen auch nach Auflösung der Familiengemeinschaft
ein Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
bestehen. Dies gilt gemäss Art. 50 Abs. 1 AIG namentlich dann, wenn die
Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien
nach Art. 58a erfüllt sind (lit. a); oder wenn wichtige persönliche Gründe
einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). Wichtige
persönliche Gründe nach Abs. 1 lit. b können namentlich vorliegen, wenn die
Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus
freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im
Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Abs. 2). Da sich diese Bestimmung des
AIG gegenüber dem FZA als milder erweist, ist sie vorliegend anwendbar (vgl.
Art. 2 Abs. 2 AIG).
Dass die Ehegemeinschaft weniger als
drei Jahre gedauert hat, ist vorliegend unbestritten, weshalb die Prüfung der
Integrationskriterien nach Art. 58a AIG entfällt. Ein Anspruch auf Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung kann deshalb nur gestützt auf Art. 50 Abs. 1
lit. b i.V.m. Abs. 2 AIG in Frage kommen, nämlich wenn wichtige persönliche
Gründe vorliegen.
5.2
Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung soll eine gewaltbedingte Aufhebung der Haushaltsgemeinschaft für
gewaltbetroffene nachgezogene Personen keine ausländerrechtlichen Nachteile
nach sich ziehen, wenn die nachgezogene Person durch das Zusammenleben in ihrer
Persönlichkeit ernsthaft gefährdet erscheint und ihr eine Fortführung der ehelichen
Beziehung (bei objektiver Betrachtungsweise) nicht länger zugemutet werden
kann. Das gelegentliche Anschreien bzw. verbale Konflikte in ehelichen
Krisensituationen sowie eine einzige Ohrfeige begründen prinzipiell keine
derartige Situation (Marc Spescha in: Kommentar Migrationsrecht, Marc
Spescha/Andreas Zünd/Peter Bolzli/Constantin Hruschka/Fanny de Weck [Hrsg.],
Zürich 2019, Art. 50 N 26 mit Verweis auf BGE 138 II 229 E. 3.2.1). Die
Anforderungen des Bundesgerichts an Intensität und Nachweis der häuslichen
Gewalt sind gemeinhin hoch, obwohl es deklaratorisch festhält, dass jede Form
ehelicher Gewalt bzw. häuslicher Gewalt ernst zu nehmen sei. Häusliche Gewalt
bedeutet ausländerrechtlich systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und
Kontrolle auszuüben. Bei niedrigerer Intensität der Gewalterfahrung können
zusätzliche private Interessen den weiteren Aufenthalt in der Schweiz gebieten,
so etwa der Verlust hier geknüpfter sozialer Beziehungen oder eine im Vergleich
zum Herkunftsland markant bessere wirtschaftliche Position in der Schweiz (Marc
Spescha, a.a.O., Art. 50 Rz. 26 mit Verweis auf BGE 138 II 229 E. 3.2.1; vgl.
auch Urteil des Bundesgerichts 2C_915/2019 vom 13. März 2020 E. 3.3 f. mit
Hinweisen). Kommt es aufgrund häuslicher Gewalt
zur Trennung, wandelt sich der vormals aus der ehelichen
Beziehung abgeleitete Aufenthaltsanspruch in einen selbständigen
Aufenthaltsanspruch, wobei ein hinreichend enger Zusammenhang zwischen der ehelichen Gewalt und
der Trennung bestehen muss (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_376/2021 vom
9.
Dezember 2021 E. 3.3). Die ausländische Person trifft bei den
Feststellungen des entsprechenden Sachverhalts eine weitreichende
Mitwirkungspflicht. Sie muss die eheliche Gewalt bzw. häusliche Oppression in
geeigneter Weise glaubhaft machen (Arztberichte oder psychiatrische Gutachten,
Polizeirapporte, Berichte/Einschätzungen von Fachstellen [Frauenhäuser,
Opferhilfe usw.], glaubwürdige Zeugenaussagen von weiteren Angehörigen oder
Nachbarn etc.). Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle
Spannungen genügen nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_915/2019, E. 3.5
mit Hinweisen; vgl. auch Art. 77 Abs. 6 VZAE sowie Marc Spescha, a.a.O., Art.
50.
N 27).
6.
Die Beschwerdeführerin ist am
17.
November 2019 unbestritten Opfer ehelicher Gewalt geworden und ihr
Ehemann wurde mit Strafbefehl vom 16. Dezember 2019 wegen einfacher
Körperverletzung, Beschimpfung und Drohung zum Nachteil der Beschwerdeführerin
zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 70.00, bedingt
aufgeschoben bei einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Da dieser Vorfall
weit vor der Trennung vom 2. Januar 2021 erfolgt ist, reicht er für sich
allein nicht aus, um einen nachehelichen Härtefall zu begründen. Die
Beschwerdeführerin ist danach zum Ehemann zurückgekehrt und hat angegeben, sie
würden eine glückliche Beziehung führen und hätten keine ehelichen Probleme. Im
März 2020 wandte sie sich sogar mit positivem Kinderwunsch an eine Frauenarztpraxis
(act. 285). Die Vorinstanz hat dazu zu Recht festgestellt, dass es am
hinreichend engen Zusammenhang zwischen dem Vorfall ehelicher Gewalt und der
Trennung fehlt. Diese Feststellung beschönigt den Vorfall in keiner Weise und
soll ihn auch nicht ungeschehen erscheinen lassen. Besteht jedoch zwischen dem
Gewaltvorfall und der Trennung kein hinreichend enger Zusammenhang, so ist auch
nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin die Weiterführung der Ehe (wegen
Gewalt) nicht mehr zumutbar gewesen wäre.
Es ist aber zu prüfen, ob es nach diesem
Vorfall häuslicher Gewalt zu weiteren Gewalthandlungen gekommen ist, welche
dann letztlich in ihrer Gesamtheit dazu geführt haben, dass der
Beschwerdeführerin die Fortführung der Ehe nicht mehr länger zumutbar war. In
ihrem Eheschutzgesuch vom 9. Januar 2021 schilderte die Beschwerdeführerin
zwar, dass ihre Ehe zwischen August und Dezember 2020 von erheblicher Gewalt
geprägt gewesen sei, gab aber auch an, dass der Ehemann insgesamt nur einmal handgreiflich
gegen sie geworden sei und insbesondere beim Vorfall vom 2. Januar 2021
keine physische Gewalt im Spiel gewesen sei. Mit begründetem Eheschutzurteil
vom 26. August 2021 des Richteramts Dorneck-Thierstein (act. 456 - 466) wurde
sodann das auf Antrag der Beschwerdeführerin superprovisorisch verfügte
Kontaktverbot aufgehoben und der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erlass eines
Rayonverbots abgewiesen. Dabei wurde auf einen Bericht der Fachstelle Häusliche
Gewalt vom 19. Januar 2021 Bezug genommen, wonach es am 2. Januar
2021.
zu keinen Tätlichkeiten oder Beschimpfungen gekommen sei. Als die
Beschwerdeführerin anlässlich der ersten Eheschutzverhandlung vom 4. März
2021.
gefragt worden sei, ob sie vom Ehemann unter Druck gesetzt worden sei, habe
sie die Vorkommnisse aus dem Jahr 2019 geschildert. Auf die Divergenzen
zwischen ihren eigenen Schilderungen des Vorfalls vom 2. Januar 2021 und
des Berichts der Fachstelle Häusliche Gewalt vom 19. Januar 2021
angesprochen, sei die Beschwerdeführerin ausgewichen. Sie habe die Frage nicht
beantwortet. Weiter ist auch dem Bericht der Kantonspolizei Solothurn vom
25.
Januar 2021 zu entnehmen, dass es am 2. Januar 2021 zu keinen
strafrechtlich relevanten Handlungen gekommen sei. Wenn die Beschwerdeführerin
nun entgegen ihren früheren Aussagen vorbringt, es habe am 2. Januar 2021
ein physischer Übergriff stattgefunden, ist sie unglaubwürdig.
Die Vorinstanz ist daher zu Recht davon
ausgegangen, dass nach dem Vorfall vom 17. November 2019 einzig von
psychischer Gewalt die Rede sein kann. Dabei gelingt es der Beschwerdeführerin
jedoch nicht, diese hinreichend nachzuweisen. Die von ihr eingereichten oder
beantragten Beweismittel beruhen letztlich alle lediglich auf ihren eigenen
Aussagen. So reichte sie eine Kostengutsprache der Opferhilfestelle vom
5.
Januar 2021 für fünf Stunden anwaltliche Tätigkeit ein, wobei daraus
nicht hervorgeht, wie diese begründet wurde (act. 266 f.). Weiter beantragte
sie die Befragung von zwei Zeugen. Dabei hatte E.___ bereits am 13. Juli
2021.
schriftlich ausgeführt, er könne bestätigen, dass die Beschwerdeführerin
ihm und seiner Frau offen mitgeteilt habe, dass ihr Mann, Herr C.___, mehrfach
gewalttätig gegen sie vorgegangen sei (act. 206). Die Nachbarin, D.___,
schilderte mit Stellungnahme vom 22. Juni 2021, sie könne bestätigen, dass
die Beschwerdeführerin sie zu Beginn dieses Jahres kontaktiert habe. Am
2.
Januar 2021 sei sie zu ihr geflohen, da ihr Ehemann sie massiv bedroht
habe. Er habe gedroht, sie und die Katze umzubringen. Die Beschwerdeführerin
habe ihr damals eine SMS geschrieben, dass sie die Polizei anrufen solle, was
sie auch getan habe. Die Beschwerdeführerin habe ihr erzählt, dass sie durch
den Ehemann bereits seit Monaten bedroht, überwacht und verbal angegangen
werde. Sie seien am 4. Januar 2021 zusammen zum Polizeiposten in
Breitenbach gegangen, wo die Beschwerdeführerin eine Strafanzeige gegen ihren
Ehemann habe einreichen wollen. Dort habe man ihr von einer Strafanzeige
abgeraten, da dies den Ehemann nur noch wütender machen werde. Sie wisse, dass
die Beschwerdeführerin während der ganzen Ehe sehr unter dem tyrannischen
Verhalten ihres Ehemannes gelitten habe. Er habe ihr offenbar verboten, zu
Freunden Kontakt zu haben (act. 288). Die Beschwerdeführerin schilderte zudem
in ihrem Eheschutzgesuch vom 9. Januar 2021 (act. 139-148) sowie in ihren
Stellungnahmen im vorliegenden Verfahren Vorfälle ehelicher Gewalt: So habe der
Ehemann sie gezwungen, für alles um Erlaubnis zu fragen und ihr gedroht, die
Rechnungen nicht zu bezahlen oder sie gar umzubringen. Auch habe der Ehemann
damit gedroht, die Katze zu töten, weshalb diese die Katze stets zu einer
Freundin gebracht habe, wenn sie das Haus verlassen habe. Am 28. Dezember
2020.
sei der Streit erneut eskaliert, woraufhin der Ehemann die Wohnung
verlassen habe, ohne die Beschwerdeführerin darüber zu informieren, wann und ob
er zurückkommen werde. Zuvor habe er das Internet abgestellt und auch die Kabel
entfernt, die einige Tage zuvor verlegt worden seien, damit in der ganzen
Wohnung Licht gewesen sei. Als der Ehemann am 2. Januar 2021 zurückgekehrt
sei, habe er alle Sachen der Beschwerdeführerin und ihrer Katze in ihr Zimmer
geworfen und habe ihr das Handy und den Laptop abnehmen wollen. Als sich die
Beschwerdeführerin in ihr Zimmer zurückgezogen habe, sei er schliesslich dort
eingebrochen, habe sie angeschrien und mehrere Drohungen ausgestossen. Sie habe
dann einer Freundin eine SMS geschrieben, sie solle die Polizei rufen und sei
mit Laptop, Handy und Portemonnaie aus der Wohnung geflohen.
Der Ehemann der Beschwerdeführerin
führte dagegen in seiner «Anzeige wegen Ehebetrug» vom 2. Januar 2021 im
Wesentlichen aus, er habe damals geglaubt, die Beschwerdeführerin würde es
ernst meinen und wolle mit ihm eine Beziehung führen. Deren Absichten seien
jedoch rein geschäftlicher Natur und darauf ausgerichtet gewesen, für sich und
ihren Sohn einen Aufenthaltsanspruch zu erwirken. Sie habe nach der Hochzeit
ständig mit ihm gestritten, um ihren Willen durchzusetzen und er habe immer
wieder nachgegeben, da er dem Stress habe aus dem Weg gehen wollen. Sie habe
ihn dazu genötigt, den Antrag auf Familiennachzug für ihren Sohn einzureichen
und ihm gedroht, dass sie andernfalls genug Möglichkeiten habe, um ihm Probleme
zu bereiten. Er sei durch seine Frau massiv unter Druck gesetzt worden, da sie
ihm vorgeworfen habe, einem Mann, der gegen seine Frau handgreiflich geworden
sei, traue sowieso niemand mehr und dass es für ihn besser wäre, wenn er das
Spiel mitspiele. Er habe feststellen müssen, dass die Beschwerdeführerin alles
daransetze, um Personen zu schädigen und zu belügen, um ihre eigenen Ziele zu
erreichen. Er sei nicht mehr bereit, Verantwortung für den Sohn der
Beschwerdeführerin zu übernehmen. Die Beschwerdeführerin und ihr Sohn würden
Informationen von serbischen Kollegen erhalten, um die Möglichkeiten des
Schweizer Systems sowie Lücken im System für sich zu nutzen (act. 97/98).
Stellt man die Aussagen der
Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes einander gegenüber, erschliesst sich,
dass deren Ehe nicht unproblematisch verlaufen ist und es zu diversen
Meinungsverschiedenheiten gekommen ist. Dass der Ehemann die Beschwerdeführerin
jedoch systematisch misshandelt hätte mit dem Ziel, Macht und Kontrolle
auszuüben, vermag die Beschwerdeführerin nicht nachzuweisen; sie bringt auch
keine Belege über erlittene psychische Schäden bei. Viel eher entsteht der
Eindruck, dass vor allem sie selber Druck auf den Ehemann ausgeübt hat. Ein
nachehelicher Härtefall lässt sich aus dieser (unglücklichen) Ehe jedenfalls
nicht begründen.
7.1
Es ist letztlich zu prüfen, ob der
Beschwerdeführerin die Rückkehr in ihr Heimatland zumutbar ist oder ob allenfalls
ein schwerwiegender persönlicher Härtefall gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b
AIG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 VZAE vorliegt. Bei dieser Beurteilung sind
insbesondere zu berücksichtigen: die Integration der Gesuchstellerin oder des
Gesuchstellers anhand der Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG (lit.
a); die Familienverhältnisse, insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und
die Dauer des Schulbesuchs der Kinder (lit. c); die finanziellen Verhältnisse
(lit. d); die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz (lit. e); der
Gesundheitszustand (lit. f); die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im
Herkunftsstaat (lit. g). Bei der Beurteilung der Integration sind nach
Art. 58a Abs. 1 AIG folgende Kriterien zu prüfen: die Beachtung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung (lit. a); die Respektierung der Werte der
Bundesverfassung (lit. b); die Sprachkompetenzen (lit. c); und die Teilnahme am
Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (lit. d).
7.2
Dabei ist der Beschwerdeführerin
zugute zu halten, dass sie sich in der Schweiz wirtschaftlich integriert hat,
mehrere Arbeitsverträge und Empfehlungsschreiben von Arbeitgebern eingereicht
und sich von der Sozialhilfe abgelöst hat. Auch besucht sie Deutschkurse, um
die Sprache rasch zu erlernen und hat sich strafrechtlich – soweit bekannt –
nichts zuschulden kommen lassen. Integrationsbemühungen allein reichen jedoch
nicht, um einen selbständigen Aufenthaltsanspruch aus einem schwerwiegenden
persönlichen Härtefall zu erlangen. Die Beschwerdeführerin ist erst im Herbst
2019.
in die Schweiz eingereist und hält sich somit noch nicht lange hier auf.
Sie hat keine schulpflichtigen Kinder hier in der Schweiz und es sind auch
keine gesundheitlichen Gründe bekannt, die ihrer Rückkehr nach Serbien
entgegenstehen würden. Mit ihrem Berufsabschluss als Chemietechnikerin sollte
es ihr möglich sein, in der Heimat sich auch beruflich wiedereinzugliedern. Nachdem
bekannt ist, dass ihr Sohn während ihres Aufenthalts in der Schweiz sich die
meiste Zeit bei seiner Grossmutter in Serbien aufgehalten hat, darf auch davon
ausgegangen werden, dass sie dort wieder an familiäre Bande wird anknüpfen
können. Die Rückkehr nach Serbien ist der Beschwerdeführerin daher ohne
Weiteres zumutbar. Sie hat keinen Anspruch auf eine eigenständige Aufenthaltsbewilligung.
8.1
Weiter ist zu prüfen, wie es sich
mit der Aufenthaltsbewilligung des Sohnes der Beschwerdeführerin, B.___,
verhält. Nach Art. 61 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR
142.20) erlischt die Aufenthaltsbewilligung nach sechs Monaten, wenn die
Ausländerin oder der Ausländer die Schweiz verlässt ohne sich abzumelden. Die
Frist nach Art. 61 Abs. 2 AIG wird durch vorübergehende Besuchs- ,
Tourismus- oder Geschäftsaufenthalte in der Schweiz nicht unterbrochen (vgl.
Art. 79 Abs. 1 Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit,
VZAE, SR 142.201).
8.2.1
Die Vorinstanz begründete ihren
Entscheid damit, dass B.___ sich aufgrund der Trennung seiner Mutter von ihrem
Ehemann nicht mehr auf das FZA berufen könne und stattdessen die Bestimmungen
des AIG für ihn zur Anwendung kämen. Seine Aufenthaltsbewilligung sei
erloschen, da er spätestens Ende August 2020 nach Serbien zurückgereist sei und
sich bis mindestens 16. April 2021 dort aufgehalten habe. Er sei somit
während mehr als sechs Monaten ausser Landes gewesen. Er habe sich nur kurz in
der Schweiz aufgehalten und sei trotzdem bereits verschuldet. Auch ihm sei die
Rückkehr ins Heimatland ohne Weiteres zumutbar.
8.2.2
Der Beschwerdeführer lässt dagegen
einzig vorbringen, sein Lebensmittelpunkt liege in der Schweiz und er befinde
sich seit längerem hier. Er werde in der Schweiz seine Ausbildung machen. Eine
Arbeitsstelle habe er bisher nicht finden können, besuche aber einen
Sprachkurs.
8.3
Die Beschwerde ist in dieser
Hinsicht völlig aussichtslos. Gemäss Angaben in der Aufenthaltsbewilligung ist B.___
am 24. Juni 2020 in die Schweiz eingereist (act. 112). Der Ehemann der
Beschwerdeführerin gab in seinem Schreiben vom 2. Januar 2021 an, dieser
halte sich weiterhin in Serbien auf und sei nur während fünf Wochen in der
Schweiz zu Besuch gewesen (act. 113). Gemäss Polizeibericht vom 25. Januar
2021.
gab die Beschwerdeführerin am 23. Januar 2021 gegenüber der Polizei
selbst an, ihr Sohn würde sich seit ca. vier bis fünf Monaten in Serbien
aufhalten (act. 126). Auch in ihrem Eheschutzgesuch vom 9. Januar 2021
liess sie ausführen, der Sohn habe sich nach der Einreise nur während zwei
Monaten in der Schweiz aufgehalten (act. 153). Mit Eingabe vom 16. April
2021.
gab die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin zudem gegenüber dem
Migrationsamt an, der Sohn halte sich weiterhin bei der Grossmutter in Serbien
auf (act. 158). Somit ist klar erwiesen, dass B.___ seinen Lebensmittelpunkt
nur kurze Zeit nach der Einreise in die Schweiz wieder nach Serbien
zurückverlegt hat und mindestens von Ende August 2020 bis Mitte April 2021, und
damit während mehr als sechs Monaten, dort verblieben ist. Seine
Aufenthaltsbewilligung ist damit erloschen. Dass er sich nun trotzdem in der
Schweiz aufhält, ändert daran nichts. Ihm ist die Rückkehr in die Heimat ohne
Weiteres zumutbar.
9.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Da die Ausreisefrist bereits abgelaufen ist,
ist den Beschwerdeführern eine neue Frist zu setzen. Diese haben die Schweiz
spätestens per 30. November 2022 zu verlassen.
10.
Bei diesem Ausgang haben A.___ und B.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen, die einschliesslich der
Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind. Zufolge Bewilligung
der unentgeltlichen Rechtspflege trägt die Kosten der Staat; vorbehalten bleibt
der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ oder B.___
zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 Zivilprozessordnung, ZPO, SR
272).
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege ist zudem Rechtsanwältin Olivia Müller eine Entschädigung
auszurichten, welche entsprechend der eingereichten Kostennote, jedoch zum
kantonalen Ansatz von CHF 180.00/h für unentgeltliche Rechtsbeistände (vgl.
§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 3 Gebührentarif, GT, BGS 615.11), auf CHF 2'040.80
(inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen und durch den Kanton Solothurn zu
bezahlen ist. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während
zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin
im Umfang von CHF 700.00 (Differenz zu vollem Honorar von
CHF 250.00/h), zuzüglich MwSt., sobald A.___ oder B.___ zur Nachzahlung in
der Lage sind (vgl. Art. 123 ZPO).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ und B.___ haben die Schweiz
spätestens per 30. November 2022 zu verlassen.
3. A.___ und B.___ haben die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1’500.00 unter solidarischer
Haftbarkeit zu bezahlen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gehen die Kosten zu Lasten des Kantons Solothurn; vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ oder B.___
zur Rückzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
4. Die Entschädigung der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin von A.___ und B.___, Rechtsanwältin Olivia Müller, wird auf
CHF 2'040.80 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge
unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch
des Staates während zehn Jahren, sowie der Nachzahlungsanspruch der
unentgeltlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Olivia Müller, im Umfang von
CHF 700.00 (Differenz zu vollem Honorar von CHF 250.00/Std.),
zuzüglich MwSt., sobald A.___ oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art.
123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann
Das vorliegende Urteil wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 2C_827/2022 vom 31. März 2023 bestätigt.