Lexipedia

Entscheid

VWBES.2021.468

Aufenthaltsbewilligung

12. September 2022Deutsch31 min

Aufenthaltsbewilligung zu erwirken. Am 23. Januar 2021 habe die Beschwerdeführerin

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 12. September 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

1. A.___

2. B.___

beide vertreten durch Rechtsanwältin

Olivia Müller, Leiser.Meyer.Müller Rechtsanwälte,

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,

Beschwerdegegner

betreffend Aufenthaltsbewilligung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 21. Juni 2019 heiratete A.___

(geb. 1976 in Serbien) den deutschen Staatsangehörigen C.___, welcher über eine

Niederlassungsbewilligung in der Schweiz verfügt. Am 23. September 2019

wurde der Familiennachzug für A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt)

bewilligt und diese verfügt seit dem 17. Oktober 2019 über eine

Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz.

2. Am 7. November 2019 beantragte

die Beschwerdeführerin den Familiennachzug für ihren Sohn, B.___ (geb. 2002 in

Serbien, nachfolgend Beschwerdeführer genannt).

3. Gemäss Rapport der Kantonspolizei

Solothurn vom 20. November 2019 zeigte die Beschwerdeführerin ihren

Ehemann wegen häuslicher Gewalt, begangen am 17. November 2019, an. Mit

Strafbefehl vom 16. Dezember 2019 wurde der Ehemann, C.___, wegen

einfacher Körperverletzung, Beschimpfung und Drohung zum Nachteil der

Beschwerdeführerin zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je

CHF 70.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von drei Jahren,

verurteilt. Zudem wurde ihm die Weisung erteilt, sich für Beratungstermine bei

der Beratungsstelle Gewalt der Bewährungshilfe des Kantons Solothurn zu melden.

4. Mit Schreiben vom 8. Januar 2020

stellte das Migrationsamt der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann aufgrund des

Strafverfahrens diverse Fragen zu ihrer Ehe. Mit Schreiben vom 13. Januar

2020 teilte der Ehemann im Wesentlichen mit, sie wohnten wieder zusammen in der

ehelichen Wohnung. Es sei zu keiner Trennung gekommen. Die Beschwerdeführerin

sei zu ihrer Cousine gegangen, damit sich die Situation habe beruhigen können.

Sie lebten in einer glücklichen Beziehung und er liebe die Beschwerdeführerin

sehr. Sie beide würden am Familiennachzug des Sohnes festhalten (vgl.

act. 87-88 in den Akten von B.___). Die Beschwerdeführerin reichte die

gleichen Antworten ein (act. 95-96 in den Akten von B.___).

5. Am 27. April 2020 wurde das

Familiennachzugsgesuch für B.___ bewilligt und dieser reiste am 24. Juni

2020 in die Schweiz ein. Seit dem 9. Juli 2020 verfügt er über eine

Aufenthaltsbewilligung.

6. Mit Schreiben vom 2. Januar 2021

(act. 82-83 in den Akten von A.___) teilte der Ehemann dem Migrationsamt im

Wesentlichen mit, dass die Beschwerdeführerin ihn nur geheiratet habe, um einen

Aufenthalt für sich und ihren Sohn in der Schweiz zu erhalten. B.___ lebe zudem

weiterhin in Serbien und nicht in der Schweiz.

7. Am 19. Januar 2021 beauftragte

das Migrationsamt die Kantonspolizei Solothurn mit einer Überprüfung der

Wohnverhältnisse des Ehepaares. Zudem sei abzuklären, ob B.___ in der Schweiz

wohne. Mit Bericht der Kantonspolizei Solothurn vom 25. Januar 2021 (act.

102-104 in den Akten von A.___) wurde ausgeführt, die Polizei sei am

2. Januar 2021 zur ehelichen Wohnung gerufen worden. Strafrechtlich sei

nichts vorgefallen. Die Beschwerdeführerin habe aber mitgeteilt, sie verlasse

die Wohnung und gehe zu einer Kollegin, da es zwischen ihr und ihrem Ehemann

immer wieder zu Streit komme. An diesem Tag hätten sich nur die Eheleute in der

Wohnung befunden. B.___ sei nicht angetroffen worden. Am 11. Januar 2021

habe die Beschwerdeführerin ein Annäherungsverbot gegen ihren Ehemann bei

Gericht erwirkt. Am 12. Januar 2021 habe der Ehemann der Polizei

mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin trotz Arbeitslosengelder einer Arbeit

nachgehe und von Anfang an alles geplant habe, um für sich und ihren Sohn eine

Aufenthaltsbewilligung zu erwirken. Am 23. Januar 2021 habe die Beschwerdeführerin

der Polizei telefonisch mitgeteilt, dass B.___ sich seit vier bis fünf Monaten

in Serbien aufhalte und erst wieder zurückkomme, wenn sie eine neue Wohnung

gefunden habe. Weitere Angaben habe sie nicht machen wollen und sie habe sich

trotz gegenteiliger Abmachung nicht mehr bei der Polizei gemeldet. Der Ehemann

habe angegeben, B.___ sei am 11. Juli 2020 nach Serbien ausgereist.

8. Am 26. März 2021 stellte das

Migrationsamt den beiden Ehegatten diverse Fragen zur Trennung.

9. Die Beschwerdeführerin liess am

16. April 2021 im Wesentlichen ausführen, sie lebe seit dem 2. Januar

2021 von ihrem Ehemann getrennt. Der Grund der Trennung und für die Einreichung

des Eheschutzgesuches sei physische und psychische Gewalt des Ehemannes ihr

gegenüber. Sie habe keinen anderen Ausweg mehr gesehen, als sich zu trennen und

an die Polizei zu wenden. Diese habe ihr von einer Anzeige abgeraten, da sonst

der Ehemann noch wütender werde, und sie an die Opferhilfestelle verwiesen,

welche ihr die Rechtsvertreterin vermittelt habe. Um sich vor weiteren

Angriffen des Ehemannes zu schützen, habe sie ein Annäherungsverbot erwirkt.

Sie habe ihn seit der Trennung einzig Mitte Januar noch gesehen, als sie ihre

Sachen aus der Wohnung geholt habe. Er habe ihr danach mehrere E-Mails mit

Beschimpfungen geschickt. Eine Scheidung sei seitens der Beschwerdeführerin

zurzeit nicht geplant. B.___ lebe nicht in Serbien. Er halte sich dort

lediglich vorübergehend bei seiner Grossmutter auf. Er sei bereits in die

Schweiz gezogen und aufgrund der familiären Probleme mit dem Ehemann der

Beschwerdeführerin vorübergehend nach Serbien zurückgekehrt. Seine Rückkehr

habe sich aufgrund der Corona-Situation und Quarantäne erschwert. Es sei aber

geplant, dass er in der nächsten Zeit in die Schweiz zurückkehre, eine

Hochschule besuche und nebenbei arbeite, um seinen Lebensunterhalt

mitzufinanzieren. Die Beschwerdeführerin sei zurzeit an drei Orten als

Reinigungskraft angestellt und besuche einen Intensivdeutschkurs. Im Mai 2021

werde sie das Level A2 abschliessen und danach den Kurs B1 beginnen. Nach

Abschluss dieses Kurses habe sie die Möglichkeit, eine Ausbildung als

Pflegeassistentin zu machen, womit ihre Erwerbsaussichten gut wären. Da die

Beschwerdeführerin über einen Abschluss als Chemietechnikerin verfüge, habe sie

bereits ein medizinisches Vorwissen. Privat sei sie sehr gut vernetzt und habe

auch einige Schweizer Freunde. Ihre Integration könne ohne Weiteres als sehr gut

betrachtet werden. Der Beschwerdeführerin sei deshalb die

Aufenthaltsbewilligung zu belassen.

10. Der Ehemann liess am 3. Mai

2021 ausführen, er bestreite die ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe. Er wisse

nicht, weshalb die Beschwerdeführerin das Annäherungsverbot beantragt habe.

Dieses sei bisher bloss superprovisorisch angeordnet worden. Anlässlich der

Auseinandersetzung vom 2. Januar 2021 sei es zu keiner Gewaltanwendung,

weder physisch noch psychisch gekommen. Er wünsche keinen Kontakt zur Ehefrau. Er

habe in Serbien die Scheidung eingereicht und am 12. Mai 2021 sei eine

erste Verhandlung. Da er noch gegenüber von zwei unmündigen Kindern

unterhaltspflichtig sei, werde er nicht in der Lage sein, der

Beschwerdeführerin einen Unterhaltsbetrag auszubezahlen. Sie werde nun von der

Sozialhilfe unterstützt. Er könne sich keine Zukunft mit der Beschwerdeführerin

mehr vorstellen. Sie sei offenbar bereits eine neue Beziehung eingegangen. Er

habe den Eindruck, dass es der Beschwerdeführerin nie wirklich um eine auf

Dauer ausgerichtete Ehe gegangen sei, sondern um die Erlangung der

Aufenthaltsbewilligung für sich und ihren Sohn.

11. Am 16. Juni 2021 erteilte das

Migrationsamt der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör betreffend Widerruf

bzw. Erlöschen der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz. Dazu

liess die Beschwerdeführerin am 27. Juli 2021 durch eine neue

Rechtsvertreterin eine Stellungnahme einreichen und beantragen, die

Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes seien nicht zu

widerrufen und sie seien nicht aus der Schweiz wegzuweisen. Zudem sei ihnen die

unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Die Ehe sei gelebt worden und es

habe keine Scheinehe vorgelegen. Die Beschwerdeführerin habe mit ihrem Ehemann

sogar Kinder zeugen wollen und habe dazu eine Fachärztin bezüglich Kinderwunsch

beigezogen. Die Beschwerdeführerin sei immer wieder Opfer ehelicher Gewalt

geworden, zuletzt Anfang Januar 2021. Ihr sei deshalb die

Aufenthaltsbewilligung zu belassen. Sollte dies nicht anerkannt werden, berufe

sie sich darauf, dass die Ehe rechtlich weiterhin bestehe, weshalb sie ein

Anrecht auf Verbleib in der Schweiz habe. Sie sei wirtschaftlich und sozial gut

in der Schweiz integriert und beziehe keine Sozialhilfe. Der Lebensmittelpunkt

ihres Sohnes befinde sich ebenfalls in der Schweiz und er werde hier eine

Ausbildung machen. Er habe einen Arbeitsvertrag abgeschlossen und werde per

1. August 2021 anfangen zu arbeiten. Zudem werde er auch eine Sprachschule

besuchen. Aufgrund der Trennung sei die finanzielle Situation von ihr und ihrem

Sohn prekär. Sie selbst verdiene monatlich rund CHF 2'000.00, ihr Sohn

nichts, weshalb ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen sei.

12. Das Migrationsamt verlangte mit

Schreiben vom 8. September 2021 die in Aussicht gestellten Lohnbelege von B.___

ein. Die Rechtsvertreterin liess daraufhin am 24. September 2021

mitteilen, dass er noch keine Arbeit gefunden habe, da er zuerst einen Deutschkurs

machen und sich allenfalls an einer Fachhochschule oder an einem sonstigen

Ausbildungsort anmelden wolle. Sie reichte dazu eine Kursbestätigung und eine

Krankenkassenpolice von B.___ ein.

13. Die Beschwerdeführerin ist im

Betreibungsregister mit einer Pfändung über CHF 458.85 sowie einer

eingeleiteten Betreibung über CHF 780.10 verzeichnet (Stand:

19. August 2021). B.___ ist mit einem offenen Verlustschein über

CHF 3’802.90 verzeichnet (Stand: 19. August 2021). Die

Beschwerdeführerin war bis 31. Juli 2021 von der Sozialhilfe abhängig und

wurde insgesamt mit CHF 7'536.27 unterstützt. Auf Nachfrage des

Migrationsamts teilte die Staatsanwaltschaft am 28. Oktober 2021 mit, dass

kein Strafverfahren gegen den Ehemann der Beschwerdeführerin hängig sei. Auf Nachfrage

des Migrationsamts zum Polizeibericht vom 25. Januar 2021 teilte die

Kantonspolizei am 5. November 2021 im Wesentlichen mit, es sei nur schwer

vorstellbar, dass einer Person von einer Anzeige abgeraten worden sei, weil

sonst der Ehemann noch wütender werde. Dies entspreche definitiv nicht dem

Vorgehen der Polizei Kanton Solothurn.

14. Mit Verfügung vom 9. November

2021 widerrief das Migrationsamt im Namen des Departements des Innern die

Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin und erteilte ihr kein

eigenständiges Aufenthaltsrecht. Zudem wurde festgestellt, dass die Aufenthaltsbewilligung

von B.___ erloschen sei. Die Beschwerdeführerin und ihr Sohn wurden per

31. Januar 2022 aus der Schweiz weggewiesen.

15. Gegen diesen Entscheid erhoben die

Beschwerdeführerin und ihr Sohn, vertreten durch Rechtsanwältin Olivia Müller,

am 22. November 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und stellten

folgende Rechtsbegehren:

1. Die Verfügung vom 9. November 2021

des Migrationsamtes Solothurn sei aufzuheben.

2. Die Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA der

Beschwerdeführer seien nicht zu widerrufen. Es sei keine Wegweisung zu

verfügen. Die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführer sei zu verlängern. Es

sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführer die Schweiz nicht zu verlassen

haben.

3. Es sei der vorliegenden Beschwerde die

aufschiebende Wirkung zuzuweisen.

4. Der Beschwerdeführerin/dem

Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Die

unterzeichnende Rechtsanwältin sei als deren unentgeltliche Rechtsbeiständin

einzusetzen.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Beweisanträge:

Die Beschwerdeführer seien

persönlich zu befragen.

D.___ und E.___ seien als

Zeugen zu befragen.

16. Mit Verfügung vom 23. November

2022 wurde den Beschwerdeführern die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und

Rechtsanwältin Olivia Müller als ihre unentgeltliche Rechtsbeiständin

eingesetzt. Der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung erteilt und den

Beschwerdeführern damit erlaubt, das Verfahren in der Schweiz abzuwarten.

17. Am 26. November 2021 liess die

Beschwerdeführerin ein Empfehlungsschreiben einer ihrer Arbeitgeber einreichen.

18. Mit Vernehmlassung vom

9. Dezember 2021 beantragte das Migrationsamt die vollumfängliche

Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.

19. Mit Eingabe vom 21. Dezember

2021 reichte die Beschwerdeführerin abschliessende Bemerkungen ein und hielt an

ihrer Beschwerde fest.

20. Am 10. Januar 2022 reichte die

Beschwerdeführerin diverse Lohnabrechnungen sowie ein Zwischenzeugnis und eine

Arbeitsbestätigung zu den Akten.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ und B.___ sind durch den

angefochtenen Entscheid beschwert und damit

zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Die Vorinstanz begründete ihren

Entscheid bezüglich der Beschwerdeführerin damit, dass ein klarer

Scheidungswille vorliege und es damit rechtsmissbräuchlich wäre, an der Ehe

festzuhalten. Die Beschwerdeführerin könne sich folglich nicht mehr auf das Freizügigkeitsabkommen

(FZA, SR 0.142.112.681) berufen und ihr sei die entsprechende Bewilligung

deshalb zu entziehen. Ein nachehelicher Härtefall liege ebenfalls nicht vor.

Zwar sei es am 17. November 2019 unbestritten zu einem Vorfall ehelicher

Gewalt gekommen, doch sei die Beschwerdeführerin danach wieder zu ihrem Ehemann

zurückgekehrt und habe ausgeführt, sie würden eine glückliche Ehe führen. Auch

am Familiennachzug für ihren Sohn habe sie danach festgehalten. Es erstaune,

dass sie mit dem Mann, vor welchem sie angeblich Angst habe und immer wieder

Gewalt erfahre, auch ein Kind habe zeugen wollen und sich diesbezüglich im März

2020.

an eine Frauenarztpraxis gewendet habe. Im Eheschutzgesuch vom

9.

Januar 2021 habe sie mehrfach festgehalten, dass es nach dem Vorfall

vom 17. November 2019 zu keinen weiteren Vorfällen physischer Gewalt

gekommen sei. Wenn die Beschwerdeführerin also immer wieder von Gewalt

berichte, könne es sich dabei nur um psychische Gewalt handeln. Es erstaune,

dass die Beschwerdeführerin nach dem Vorfall vom 2. Januar 2021 für

längere Zeit bei der Nachbarin gewohnt habe, wenn sie doch berichte, Angst vor

dem Ehemann zu haben und sich dadurch der Gefahr ausgesetzt habe, ihm immer

wieder zu begegnen. Die angebliche psychische Gewalt sei nicht ausreichend

belegt. Das Richteramt Dorneck-Thierstein habe mit Urteil vom 26. April

2021.

ein superprovisorisch verfügtes Kontaktverbot per sofort aufgehoben und

festgestellt, dass die Vorfälle aus dem Jahr 2019 keine Grundlage für ein

heutiges Kontakt- und Rayonverbot darstellen könnten. Eine Gefährdungssituation

für die jüngste Vergangenheit sei nicht nachgewiesen. Das Migrationsamt

folgerte, es fehle somit am hinreichend engen Zusammenhang zwischen der

ehelichen Gewalt und der Trennung der Ehegatten. Diese hätten schon vor dem

Vorfall vom 2. Januar 2021 getrennte Schlafzimmer gehabt. Ein

nachehelicher Härtefall liege somit nicht vor. Die Beschwerdeführerin habe auch

keinen eigenständigen Aufenthaltsanspruch. Nach dem kurzen Aufenthalt von bloss

zwei Jahren in der Schweiz sei der Beschwerdeführerin die Rückkehr in ihre

Heimat zumutbar.

2.2

Die Beschwerdeführerin lässt dagegen

vorbringen, sie habe einen Aufenthaltsanspruch nach FZA, solange die Ehe

bestehe. Es lägen keine Belege vor, wonach der Ehemann bereits ein

Ehescheidungsverfahren in Serbien eingeleitet haben solle. Bei der

Beschwerdeführerin bestehe zurzeit kein Scheidungswille. Ein Festhalten an der

Ehe sei damit nicht rechtsmissbräuchlich.

Die Beschwerdeführerin habe zudem auch

einen Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG, da sie

Opfer ehelicher Gewalt geworden sei. Nur weil zum Vorfall vom 2. Januar

2021.

keine Strafanzeige eingereicht worden sei, heisse das nicht, dass es nicht

zu häuslicher Gewalt gekommen sei. Der Ehemann der Beschwerdeführerin sei

einschlägig vorbestraft und habe die Beschwerdeführerin auch schon früher

geschlagen. Es sei unerheblich, dass sich die Beschwerdeführerin danach bei der

Nachbarin aufgehalten habe. Andere Opfer würden auch beim Gewalttäter wohnen

bleiben. Nach dem Vorfall vom 17. November 2019 sei es mehrfach zu

psychischer Gewalt gekommen und am 2. Januar 2021 auch zu einem physischen

Übergriff. Nachdem der Ehemann die Beschwerdeführerin mit dem Tod bedroht habe,

sei sie zur Nachbarin geflohen. Mit Eheschutzgesuch vom 9. Januar 2021

habe sie sodann superprovisorische Anträge zu ihrem Schutz einreichen lassen

(Rayon- und Kontaktverbot) und darin den Gewaltvorfall ausführlich beschrieben.

Auch seien Belege, wie die Kostengutsprache der Opferhilfe eingereicht worden.

Es stimme nicht, dass die Gewaltvorfälle nicht belegt seien. D.___ könne

bezeugen, dass die Beschwerdeführerin am 2. Januar 2021 zu ihr geflohen sei

und dass sie am 4. Januar 2021 zusammen zur Polizei gegangen seien, welche

von einer Strafanzeige abgeraten habe, da der Ehemann sonst noch wütender

werde. Die Vorinstanz gehe auf diesen Beweis mit keinem Wort ein und verletze

damit den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör. Dem Schreiben

von D.___ vom 22. Juni 2021 sei nicht zu entnehmen, dass deren

Schilderungen nicht auf eigenen Beobachtungen, sondern auf Erzählungen der

Beschwerdeführerin beruhten. Diese habe die Gewaltvorfälle mitbekommen und sei

jeweils kurz darauf durch die Beschwerdeführerin kontaktiert worden. Auch E.___,

ein ehemaliger Arbeitgeber der Beschwerdeführerin, bestätige, dass die

Beschwerdeführerin ab Herbst 2020 immer wieder durch ihren Ehemann gewalttätig

angegangen worden sei. Auch darauf gehe die Vorinstanz nicht ein.

Der Beschwerdeführerin, welche Opfer

körperlicher Gewalt geworden sei, könne nicht vorgehalten werden, dass sie

wieder zum Ehemann zurückgekehrt sei. Es sei nicht Sache des Migrationsamts,

das Verhalten des Opfers zu qualifizieren oder zu werten. Die diffamierenden

Ausführungen der Vorinstanz würden aufs schärfste zurückgewiesen. Bereits aus

dem rechtskräftigen Strafbefehl zum Vorfall vom 17. November 2019 sei

erwiesen, dass die Beschwerdeführerin Opfer von ehelicher Gewalt geworden sei.

Das erneute Zusammenleben lasse diesen Vorfall nicht ungeschehen werden. Damit

sei erstellt, dass von einem genügend engen Zusammenhang der Trennung und der

ehelichen Gewalt auszugehen sei, selbst wenn der Vorfall vom 2. Januar

2021.

als nicht erwiesen angesehen werde. Es sei fraglich und nicht

nachvollziehbar, was die Vorinstanz aus der Feststellung, dass die Ehegatten

getrennte Schlafzimmer gehabt hätten, ableiten wolle.

Sollte ein nachehelicher Härtefall nicht

erkannt werden, berufe sich die Beschwerdeführerin auf ihren

Aufenthaltsanspruch nach FZA, da die Ehe weiterhin bestehe. Die

Aufenthaltserlaubnis sei auf fünf Jahre zu erteilen. Zudem habe sie bereits

drei unbefristete Arbeitsverträge abgeschlossen. Die Beschwerdeführerin sei

wirtschaftlich und sozial in der Schweiz bestens integriert. Sie beziehe keine

Sozialhilfe mehr.

3.

Die Beschwerdeführer stellen die

Beweisanträge, es sei die Beschwerdeführerin persönlich anzuhören und zwei

Zeugen zu befragen. Nach § 52 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS

124.11) sind die Verwaltungsgerichtsbehörden nicht an die Beweisanträge der

Parteien gebunden. Vorliegend geht der für das Verfahren relevante Sachverhalt

genügend klar aus den Akten hervor. Die Beschwerdeführer hatten genügend

Gelegenheit, sich schriftlich zu äussern, und auch die beiden beantragten

Zeugen haben bereits vor der Vorinstanz eine schriftliche Stellungnahme eingereicht.

Es ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen Erkenntnisse, die nicht bereits

Eingang in Rechtsschriften und Akten gefunden haben, aus einer persönlichen

Anhörung und Befragung der beantragten Zeugen hervorgehen könnten, weshalb die

Anträge abzuweisen sind.

4.1

Familienangehörige von in der

Schweiz aufenthalts- bzw. niederlassungsberechtigten EU/EFTA-Bürgern haben

ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit gestützt auf das Freizügigkeitsrecht

grundsätzlich Anspruch auf die Erteilung und Verlängerung einer Bewilligung, solange

die Ehe gelebt wird und formell fortdauert (Art. 7 lit. d FZA i.V.m. Art. 3

Anhang 1 FZA). Der Familiennachzug steht unter dem Vorbehalt des

Rechtsmissbrauchs. Sind die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt,

kann die vom originär anwesenheitsberechtigten EU/EFTA-Bürger abgeleitete

Bewilligung des Drittstaatsangehörigen gestützt auf Art. 23 Abs. 1 der

Verordnung über den freien Personenverkehr (VFP; SR 142.203) i.V.m. Art. 62

Abs. 1 lit. d AIG widerrufen oder nicht (mehr) verlängert werden (BGE 139 II 393, E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_369/2018 vom 29. Oktober 2018, E.

2.1).

4.2

Es ist vorliegend unbestritten, dass

die Ehe, aus welcher die Beschwerdeführerin ihren Aufenthaltstitel abgeleitet

hat, nicht mehr gelebt wird. Der Ehemann hat die Scheidung in Serbien anhängig

gemacht und diesbezüglich eine gerichtliche Vorladung vom 3. März 2021 als

Beleg eingereicht (vgl. act. 154). Die Geltendmachung eines

Aufenthaltsanspruchs gestützt auf diese Ehe wäre rechtsmissbräuchlich. Die Vorinstanz

hat daher die Aufenthaltsbewilligung nach FZA gestützt auf Art. 23 Abs. 1 VFP

zu Recht widerrufen.

5.1

Im Unterschied zum FZA kann aber nach

dem Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration

(AIG, SR 142.20) unter Umständen auch nach Auflösung der Familiengemeinschaft

ein Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

bestehen. Dies gilt gemäss Art. 50 Abs. 1 AIG namentlich dann, wenn die

Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien

nach Art. 58a erfüllt sind (lit. a); oder wenn wichtige persönliche Gründe

einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). Wichtige

persönliche Gründe nach Abs. 1 lit. b können namentlich vorliegen, wenn die

Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus

freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im

Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Abs. 2). Da sich diese Bestimmung des

AIG gegenüber dem FZA als milder erweist, ist sie vorliegend anwendbar (vgl.

Art. 2 Abs. 2 AIG).

Dass die Ehegemeinschaft weniger als

drei Jahre gedauert hat, ist vorliegend unbestritten, weshalb die Prüfung der

Integrationskriterien nach Art. 58a AIG entfällt. Ein Anspruch auf Verlängerung

der Aufenthaltsbewilligung kann deshalb nur gestützt auf Art. 50 Abs. 1

lit. b i.V.m. Abs. 2 AIG in Frage kommen, nämlich wenn wichtige persönliche

Gründe vorliegen.

5.2

Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung soll eine gewaltbedingte Aufhebung der Haushaltsgemeinschaft für

gewaltbetroffene nachgezogene Personen keine ausländerrechtlichen Nachteile

nach sich ziehen, wenn die nachgezogene Person durch das Zusammenleben in ihrer

Persönlichkeit ernsthaft gefährdet erscheint und ihr eine Fortführung der ehelichen

Beziehung (bei objektiver Betrachtungsweise) nicht länger zugemutet werden

kann. Das gelegentliche Anschreien bzw. verbale Konflikte in ehelichen

Krisensituationen sowie eine einzige Ohrfeige begründen prinzipiell keine

derartige Situation (Marc Spescha in: Kommentar Migrationsrecht, Marc

Spescha/Andreas Zünd/Peter Bolzli/Constantin Hruschka/Fanny de Weck [Hrsg.],

Zürich 2019, Art. 50 N 26 mit Verweis auf BGE 138 II 229 E. 3.2.1). Die

Anforderungen des Bundesgerichts an Intensität und Nachweis der häuslichen

Gewalt sind gemeinhin hoch, obwohl es deklaratorisch festhält, dass jede Form

ehelicher Gewalt bzw. häuslicher Gewalt ernst zu nehmen sei. Häusliche Gewalt

bedeutet ausländerrechtlich systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und

Kontrolle auszuüben. Bei niedrigerer Intensität der Gewalterfahrung können

zusätzliche private Interessen den weiteren Aufenthalt in der Schweiz gebieten,

so etwa der Verlust hier geknüpfter sozialer Beziehungen oder eine im Vergleich

zum Herkunftsland markant bessere wirtschaftliche Position in der Schweiz (Marc

Spescha, a.a.O., Art. 50 Rz. 26 mit Verweis auf BGE 138 II 229 E. 3.2.1; vgl.

auch Urteil des Bundesgerichts 2C_915/2019 vom 13. März 2020 E. 3.3 f. mit

Hinweisen). Kommt es aufgrund häuslicher Gewalt

zur Trennung, wandelt sich der vormals aus der ehelichen

Beziehung abgeleitete Aufenthaltsanspruch in einen selbständigen

Aufenthaltsanspruch, wobei ein hinreichend enger Zusammenhang zwischen der ehelichen Gewalt und

der Trennung bestehen muss (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_376/2021 vom

9.

Dezember 2021 E. 3.3). Die ausländische Person trifft bei den

Feststellungen des entsprechenden Sachverhalts eine weitreichende

Mitwirkungspflicht. Sie muss die eheliche Gewalt bzw. häusliche Oppression in

geeigneter Weise glaubhaft machen (Arztberichte oder psychiatrische Gutachten,

Polizeirapporte, Berichte/Einschätzungen von Fachstellen [Frauenhäuser,

Opferhilfe usw.], glaubwürdige Zeugenaussagen von weiteren Angehörigen oder

Nachbarn etc.). Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle

Spannungen genügen nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_915/2019, E. 3.5

mit Hinweisen; vgl. auch Art. 77 Abs. 6 VZAE sowie Marc Spescha, a.a.O., Art.

50.

N 27).

6.

Die Beschwerdeführerin ist am

17.

November 2019 unbestritten Opfer ehelicher Gewalt geworden und ihr

Ehemann wurde mit Strafbefehl vom 16. Dezember 2019 wegen einfacher

Körperverletzung, Beschimpfung und Drohung zum Nachteil der Beschwerdeführerin

zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 70.00, bedingt

aufgeschoben bei einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Da dieser Vorfall

weit vor der Trennung vom 2. Januar 2021 erfolgt ist, reicht er für sich

allein nicht aus, um einen nachehelichen Härtefall zu begründen. Die

Beschwerdeführerin ist danach zum Ehemann zurückgekehrt und hat angegeben, sie

würden eine glückliche Beziehung führen und hätten keine ehelichen Probleme. Im

März 2020 wandte sie sich sogar mit positivem Kinderwunsch an eine Frauenarztpraxis

(act. 285). Die Vorinstanz hat dazu zu Recht festgestellt, dass es am

hinreichend engen Zusammenhang zwischen dem Vorfall ehelicher Gewalt und der

Trennung fehlt. Diese Feststellung beschönigt den Vorfall in keiner Weise und

soll ihn auch nicht ungeschehen erscheinen lassen. Besteht jedoch zwischen dem

Gewaltvorfall und der Trennung kein hinreichend enger Zusammenhang, so ist auch

nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin die Weiterführung der Ehe (wegen

Gewalt) nicht mehr zumutbar gewesen wäre.

Es ist aber zu prüfen, ob es nach diesem

Vorfall häuslicher Gewalt zu weiteren Gewalthandlungen gekommen ist, welche

dann letztlich in ihrer Gesamtheit dazu geführt haben, dass der

Beschwerdeführerin die Fortführung der Ehe nicht mehr länger zumutbar war. In

ihrem Eheschutzgesuch vom 9. Januar 2021 schilderte die Beschwerdeführerin

zwar, dass ihre Ehe zwischen August und Dezember 2020 von erheblicher Gewalt

geprägt gewesen sei, gab aber auch an, dass der Ehemann insgesamt nur einmal handgreiflich

gegen sie geworden sei und insbesondere beim Vorfall vom 2. Januar 2021

keine physische Gewalt im Spiel gewesen sei. Mit begründetem Eheschutzurteil

vom 26. August 2021 des Richteramts Dorneck-Thierstein (act. 456 - 466) wurde

sodann das auf Antrag der Beschwerdeführerin superprovisorisch verfügte

Kontaktverbot aufgehoben und der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erlass eines

Rayonverbots abgewiesen. Dabei wurde auf einen Bericht der Fachstelle Häusliche

Gewalt vom 19. Januar 2021 Bezug genommen, wonach es am 2. Januar

2021.

zu keinen Tätlichkeiten oder Beschimpfungen gekommen sei. Als die

Beschwerdeführerin anlässlich der ersten Eheschutzverhandlung vom 4. März

2021.

gefragt worden sei, ob sie vom Ehemann unter Druck gesetzt worden sei, habe

sie die Vorkommnisse aus dem Jahr 2019 geschildert. Auf die Divergenzen

zwischen ihren eigenen Schilderungen des Vorfalls vom 2. Januar 2021 und

des Berichts der Fachstelle Häusliche Gewalt vom 19. Januar 2021

angesprochen, sei die Beschwerdeführerin ausgewichen. Sie habe die Frage nicht

beantwortet. Weiter ist auch dem Bericht der Kantonspolizei Solothurn vom

25.

Januar 2021 zu entnehmen, dass es am 2. Januar 2021 zu keinen

strafrechtlich relevanten Handlungen gekommen sei. Wenn die Beschwerdeführerin

nun entgegen ihren früheren Aussagen vorbringt, es habe am 2. Januar 2021

ein physischer Übergriff stattgefunden, ist sie unglaubwürdig.

Die Vorinstanz ist daher zu Recht davon

ausgegangen, dass nach dem Vorfall vom 17. November 2019 einzig von

psychischer Gewalt die Rede sein kann. Dabei gelingt es der Beschwerdeführerin

jedoch nicht, diese hinreichend nachzuweisen. Die von ihr eingereichten oder

beantragten Beweismittel beruhen letztlich alle lediglich auf ihren eigenen

Aussagen. So reichte sie eine Kostengutsprache der Opferhilfestelle vom

5.

Januar 2021 für fünf Stunden anwaltliche Tätigkeit ein, wobei daraus

nicht hervorgeht, wie diese begründet wurde (act. 266 f.). Weiter beantragte

sie die Befragung von zwei Zeugen. Dabei hatte E.___ bereits am 13. Juli

2021.

schriftlich ausgeführt, er könne bestätigen, dass die Beschwerdeführerin

ihm und seiner Frau offen mitgeteilt habe, dass ihr Mann, Herr C.___, mehrfach

gewalttätig gegen sie vorgegangen sei (act. 206). Die Nachbarin, D.___,

schilderte mit Stellungnahme vom 22. Juni 2021, sie könne bestätigen, dass

die Beschwerdeführerin sie zu Beginn dieses Jahres kontaktiert habe. Am

2.

Januar 2021 sei sie zu ihr geflohen, da ihr Ehemann sie massiv bedroht

habe. Er habe gedroht, sie und die Katze umzubringen. Die Beschwerdeführerin

habe ihr damals eine SMS geschrieben, dass sie die Polizei anrufen solle, was

sie auch getan habe. Die Beschwerdeführerin habe ihr erzählt, dass sie durch

den Ehemann bereits seit Monaten bedroht, überwacht und verbal angegangen

werde. Sie seien am 4. Januar 2021 zusammen zum Polizeiposten in

Breitenbach gegangen, wo die Beschwerdeführerin eine Strafanzeige gegen ihren

Ehemann habe einreichen wollen. Dort habe man ihr von einer Strafanzeige

abgeraten, da dies den Ehemann nur noch wütender machen werde. Sie wisse, dass

die Beschwerdeführerin während der ganzen Ehe sehr unter dem tyrannischen

Verhalten ihres Ehemannes gelitten habe. Er habe ihr offenbar verboten, zu

Freunden Kontakt zu haben (act. 288). Die Beschwerdeführerin schilderte zudem

in ihrem Eheschutzgesuch vom 9. Januar 2021 (act. 139-148) sowie in ihren

Stellungnahmen im vorliegenden Verfahren Vorfälle ehelicher Gewalt: So habe der

Ehemann sie gezwungen, für alles um Erlaubnis zu fragen und ihr gedroht, die

Rechnungen nicht zu bezahlen oder sie gar umzubringen. Auch habe der Ehemann

damit gedroht, die Katze zu töten, weshalb diese die Katze stets zu einer

Freundin gebracht habe, wenn sie das Haus verlassen habe. Am 28. Dezember

2020.

sei der Streit erneut eskaliert, woraufhin der Ehemann die Wohnung

verlassen habe, ohne die Beschwerdeführerin darüber zu informieren, wann und ob

er zurückkommen werde. Zuvor habe er das Internet abgestellt und auch die Kabel

entfernt, die einige Tage zuvor verlegt worden seien, damit in der ganzen

Wohnung Licht gewesen sei. Als der Ehemann am 2. Januar 2021 zurückgekehrt

sei, habe er alle Sachen der Beschwerdeführerin und ihrer Katze in ihr Zimmer

geworfen und habe ihr das Handy und den Laptop abnehmen wollen. Als sich die

Beschwerdeführerin in ihr Zimmer zurückgezogen habe, sei er schliesslich dort

eingebrochen, habe sie angeschrien und mehrere Drohungen ausgestossen. Sie habe

dann einer Freundin eine SMS geschrieben, sie solle die Polizei rufen und sei

mit Laptop, Handy und Portemonnaie aus der Wohnung geflohen.

Der Ehemann der Beschwerdeführerin

führte dagegen in seiner «Anzeige wegen Ehebetrug» vom 2. Januar 2021 im

Wesentlichen aus, er habe damals geglaubt, die Beschwerdeführerin würde es

ernst meinen und wolle mit ihm eine Beziehung führen. Deren Absichten seien

jedoch rein geschäftlicher Natur und darauf ausgerichtet gewesen, für sich und

ihren Sohn einen Aufenthaltsanspruch zu erwirken. Sie habe nach der Hochzeit

ständig mit ihm gestritten, um ihren Willen durchzusetzen und er habe immer

wieder nachgegeben, da er dem Stress habe aus dem Weg gehen wollen. Sie habe

ihn dazu genötigt, den Antrag auf Familiennachzug für ihren Sohn einzureichen

und ihm gedroht, dass sie andernfalls genug Möglichkeiten habe, um ihm Probleme

zu bereiten. Er sei durch seine Frau massiv unter Druck gesetzt worden, da sie

ihm vorgeworfen habe, einem Mann, der gegen seine Frau handgreiflich geworden

sei, traue sowieso niemand mehr und dass es für ihn besser wäre, wenn er das

Spiel mitspiele. Er habe feststellen müssen, dass die Beschwerdeführerin alles

daransetze, um Personen zu schädigen und zu belügen, um ihre eigenen Ziele zu

erreichen. Er sei nicht mehr bereit, Verantwortung für den Sohn der

Beschwerdeführerin zu übernehmen. Die Beschwerdeführerin und ihr Sohn würden

Informationen von serbischen Kollegen erhalten, um die Möglichkeiten des

Schweizer Systems sowie Lücken im System für sich zu nutzen (act. 97/98).

Stellt man die Aussagen der

Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes einander gegenüber, erschliesst sich,

dass deren Ehe nicht unproblematisch verlaufen ist und es zu diversen

Meinungsverschiedenheiten gekommen ist. Dass der Ehemann die Beschwerdeführerin

jedoch systematisch misshandelt hätte mit dem Ziel, Macht und Kontrolle

auszuüben, vermag die Beschwerdeführerin nicht nachzuweisen; sie bringt auch

keine Belege über erlittene psychische Schäden bei. Viel eher entsteht der

Eindruck, dass vor allem sie selber Druck auf den Ehemann ausgeübt hat. Ein

nachehelicher Härtefall lässt sich aus dieser (unglücklichen) Ehe jedenfalls

nicht begründen.

7.1

Es ist letztlich zu prüfen, ob der

Beschwerdeführerin die Rückkehr in ihr Heimatland zumutbar ist oder ob allenfalls

ein schwerwiegender persönlicher Härtefall gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b

AIG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 VZAE vorliegt. Bei dieser Beurteilung sind

insbesondere zu berücksichtigen: die Integration der Gesuchstellerin oder des

Gesuchstellers anhand der Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG (lit.

a); die Familienverhältnisse, insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und

die Dauer des Schulbesuchs der Kinder (lit. c); die finanziellen Verhältnisse

(lit. d); die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz (lit. e); der

Gesundheitszustand (lit. f); die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im

Herkunftsstaat (lit. g). Bei der Beurteilung der Integration sind nach

Art. 58a Abs. 1 AIG folgende Kriterien zu prüfen: die Beachtung der

öffentlichen Sicherheit und Ordnung (lit. a); die Respektierung der Werte der

Bundesverfassung (lit. b); die Sprachkompetenzen (lit. c); und die Teilnahme am

Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (lit. d).

7.2

Dabei ist der Beschwerdeführerin

zugute zu halten, dass sie sich in der Schweiz wirtschaftlich integriert hat,

mehrere Arbeitsverträge und Empfehlungsschreiben von Arbeitgebern eingereicht

und sich von der Sozialhilfe abgelöst hat. Auch besucht sie Deutschkurse, um

die Sprache rasch zu erlernen und hat sich strafrechtlich – soweit bekannt –

nichts zuschulden kommen lassen. Integrationsbemühungen allein reichen jedoch

nicht, um einen selbständigen Aufenthaltsanspruch aus einem schwerwiegenden

persönlichen Härtefall zu erlangen. Die Beschwerdeführerin ist erst im Herbst

2019.

in die Schweiz eingereist und hält sich somit noch nicht lange hier auf.

Sie hat keine schulpflichtigen Kinder hier in der Schweiz und es sind auch

keine gesundheitlichen Gründe bekannt, die ihrer Rückkehr nach Serbien

entgegenstehen würden. Mit ihrem Berufsabschluss als Chemietechnikerin sollte

es ihr möglich sein, in der Heimat sich auch beruflich wiedereinzugliedern. Nachdem

bekannt ist, dass ihr Sohn während ihres Aufenthalts in der Schweiz sich die

meiste Zeit bei seiner Grossmutter in Serbien aufgehalten hat, darf auch davon

ausgegangen werden, dass sie dort wieder an familiäre Bande wird anknüpfen

können. Die Rückkehr nach Serbien ist der Beschwerdeführerin daher ohne

Weiteres zumutbar. Sie hat keinen Anspruch auf eine eigenständige Aufenthaltsbewilligung.

8.1

Weiter ist zu prüfen, wie es sich

mit der Aufenthaltsbewilligung des Sohnes der Beschwerdeführerin, B.___,

verhält. Nach Art. 61 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR

142.20) erlischt die Aufenthaltsbewilligung nach sechs Monaten, wenn die

Ausländerin oder der Ausländer die Schweiz verlässt ohne sich abzumelden. Die

Frist nach Art. 61 Abs. 2 AIG wird durch vorübergehende Besuchs- ,

Tourismus- oder Geschäftsaufenthalte in der Schweiz nicht unterbrochen (vgl.

Art. 79 Abs. 1 Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit,

VZAE, SR 142.201).

8.2.1

Die Vorinstanz begründete ihren

Entscheid damit, dass B.___ sich aufgrund der Trennung seiner Mutter von ihrem

Ehemann nicht mehr auf das FZA berufen könne und stattdessen die Bestimmungen

des AIG für ihn zur Anwendung kämen. Seine Aufenthaltsbewilligung sei

erloschen, da er spätestens Ende August 2020 nach Serbien zurückgereist sei und

sich bis mindestens 16. April 2021 dort aufgehalten habe. Er sei somit

während mehr als sechs Monaten ausser Landes gewesen. Er habe sich nur kurz in

der Schweiz aufgehalten und sei trotzdem bereits verschuldet. Auch ihm sei die

Rückkehr ins Heimatland ohne Weiteres zumutbar.

8.2.2

Der Beschwerdeführer lässt dagegen

einzig vorbringen, sein Lebensmittelpunkt liege in der Schweiz und er befinde

sich seit längerem hier. Er werde in der Schweiz seine Ausbildung machen. Eine

Arbeitsstelle habe er bisher nicht finden können, besuche aber einen

Sprachkurs.

8.3

Die Beschwerde ist in dieser

Hinsicht völlig aussichtslos. Gemäss Angaben in der Aufenthaltsbewilligung ist B.___

am 24. Juni 2020 in die Schweiz eingereist (act. 112). Der Ehemann der

Beschwerdeführerin gab in seinem Schreiben vom 2. Januar 2021 an, dieser

halte sich weiterhin in Serbien auf und sei nur während fünf Wochen in der

Schweiz zu Besuch gewesen (act. 113). Gemäss Polizeibericht vom 25. Januar

2021.

gab die Beschwerdeführerin am 23. Januar 2021 gegenüber der Polizei

selbst an, ihr Sohn würde sich seit ca. vier bis fünf Monaten in Serbien

aufhalten (act. 126). Auch in ihrem Eheschutzgesuch vom 9. Januar 2021

liess sie ausführen, der Sohn habe sich nach der Einreise nur während zwei

Monaten in der Schweiz aufgehalten (act. 153). Mit Eingabe vom 16. April

2021.

gab die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin zudem gegenüber dem

Migrationsamt an, der Sohn halte sich weiterhin bei der Grossmutter in Serbien

auf (act. 158). Somit ist klar erwiesen, dass B.___ seinen Lebensmittelpunkt

nur kurze Zeit nach der Einreise in die Schweiz wieder nach Serbien

zurückverlegt hat und mindestens von Ende August 2020 bis Mitte April 2021, und

damit während mehr als sechs Monaten, dort verblieben ist. Seine

Aufenthaltsbewilligung ist damit erloschen. Dass er sich nun trotzdem in der

Schweiz aufhält, ändert daran nichts. Ihm ist die Rückkehr in die Heimat ohne

Weiteres zumutbar.

9.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Da die Ausreisefrist bereits abgelaufen ist,

ist den Beschwerdeführern eine neue Frist zu setzen. Diese haben die Schweiz

spätestens per 30. November 2022 zu verlassen.

10.

Bei diesem Ausgang haben A.___ und B.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen, die einschliesslich der

Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind. Zufolge Bewilligung

der unentgeltlichen Rechtspflege trägt die Kosten der Staat; vorbehalten bleibt

der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ oder B.___

zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 Zivilprozessordnung, ZPO, SR

272).

Zufolge Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege ist zudem Rechtsanwältin Olivia Müller eine Entschädigung

auszurichten, welche entsprechend der eingereichten Kostennote, jedoch zum

kantonalen Ansatz von CHF 180.00/h für unentgeltliche Rechtsbeistände (vgl.

§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 3 Gebührentarif, GT, BGS 615.11), auf CHF 2'040.80

(inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen und durch den Kanton Solothurn zu

bezahlen ist. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während

zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin

im Umfang von CHF 700.00 (Differenz zu vollem Honorar von

CHF 250.00/h), zuzüglich MwSt., sobald A.___ oder B.___ zur Nachzahlung in

der Lage sind (vgl. Art. 123 ZPO).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ und B.___ haben die Schweiz

spätestens per 30. November 2022 zu verlassen.

3. A.___ und B.___ haben die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1’500.00 unter solidarischer

Haftbarkeit zu bezahlen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege

gehen die Kosten zu Lasten des Kantons Solothurn; vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ oder B.___

zur Rückzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

4. Die Entschädigung der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin von A.___ und B.___, Rechtsanwältin Olivia Müller, wird auf

CHF 2'040.80 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge

unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch

des Staates während zehn Jahren, sowie der Nachzahlungsanspruch der

unentgeltlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Olivia Müller, im Umfang von

CHF 700.00 (Differenz zu vollem Honorar von CHF 250.00/Std.),

zuzüglich MwSt., sobald A.___ oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art.

123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann

Das vorliegende Urteil wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 2C_827/2022 vom 31. März 2023 bestätigt.