VWBES.2021.47
Electronic Monitoring
2. Juni 2021Deutsch8 min
September 2019 zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt wegen des mehrfachen
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 2. Juni 2021
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Werner
Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen
A.___, vertreten durch Fürsprecher Rolf G. Rätz
Beschwerdeführer
gegen
1. Departement
des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern
2. Amt
für Justizvollzug
Beschwerdegegner
betreffend Electronic
Monitoring
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer
genannt) wurde zuletzt mit Urteil des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 20.
September 2019 zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt wegen des mehrfachen
Überlassens eines Motorfahrzeugs an eine nicht fahrberechtigte Person,
mehrfacher einfacher Körperverletzung, Freiheitsberaubung, Gewalt und Drohung
gegen Behörden und Beamte sowie Unterlassung der Buchführung.
2. Anlässlich des Erstgesprächs vom 20.
Januar 2020 ersuchte der Beschwerdeführer beim Amt für Justizvollzug (AJUV) um
Verbüssung der Freiheitsstrafe in Form des Electronic Monitorings (EM). Das
Gesuch wurde mit Verfügung vom 20. Oktober 2020 abgewiesen mit der Begründung,
dass keine positive Legalprognose gestellt werden könne. Zudem habe der
Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht verletzt. Mit den von ihm
eingereichten Arbeitsverträgen könne nicht überprüft werden, ob die
Voraussetzung einer geregelten Arbeit im Sinne von Art. 79b Abs. 2 lit. c des
Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) vorliege.
3. Die dagegen erhobene Beschwerde wies
das Departement des Innern (DdI) mit Entscheid vom 21. Januar 2021 ab und
auferlegte dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 300.00.
4. Gegen diesen Entscheid liess der
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Rolf G. Rätz, am 9. Februar 2021
Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben mit folgenden Rechtsbegehren:
Der Beschwerdeentscheid des DdI vom
28. Januar 2021 sei vollumfänglich aufzuheben.
Dem Beschwerdeführer, A.___, sei
die besondere Vollzugsform des Electronic Monitoring (EM) zu gewähren.
Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
5. Mit Vernehmlassungen vom 18. und vom
23. Februar 2021 beantragten sowohl das DdI als auch das AJUV die Abweisung der
Beschwerde unter Kostenfolge.
6. Auf die Ausführungen der Parteien
wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (§ 36 Abs. 2 Gesetz über den
Justizvollzug [JUVG, BGS 331.11]; § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS
125.12]). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert
und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Das Verwaltungsgericht überprüft den
angefochtenen Entscheid auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie auf Verletzung von kantonalem oder
Bundesrecht. Die Überschreitung oder der Missbrauch des Ermessens gelten als
Rechtsverletzung (vgl. § 67bis Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz
[VRG, BGS 124.11]). Weil das Departement in der Sache bereits als zweite Instanz
entschieden hat, steht es dem Verwaltungsgericht nicht zu, den Entscheid auf
Unangemessenheit hin zu überprüfen (vgl. § 67bis Abs. 2 VRG).
2.
Seit dem 1. Januar 2018
ist das Electronic Monitoring unter dem Titel «Elektronische Überwachung» in
Dispositiv
Art. 79b StGB geregelt. Demnach kann die Vollzugsbehörde auf Gesuch hin den
Einsatz elektronischer Geräte und deren feste Verbindung mit dem Körper des
Verurteilten unter anderem für den Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer
Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen bis zu 12 Monaten anordnen (vgl. Abs. 1 lit.
a). In Frage kommt die Anordnung indessen von vornherein nur dann, wenn
namentlich nicht zu erwarten ist, dass der Verurteilte flieht oder weitere
Straftaten begeht (vgl. Art. 79b Abs. 2 lit. a StGB).
3.1 Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer
eine schlechte Legalprognose ausgestellt. Umstritten ist, ob zu erwarten ist,
dass der Beschwerdeführer weitere Straftaten begeht.
3.2 Aus den Vorakten zeigt sich diesbezüglich
folgendes Bild: Der Beschwerdeführer ist seit dem Jahr 2010 immer wieder
strafrechtlich in Erscheinung getreten. Neben Vergehen wurde er auch mehrfacher
Verbrechen schuldig gesprochen. Im Vordergrund stehen primär verschiedene
Delikte gegen Leib und Leben, aber auch Widerhandlungen gegen das
Strassenverkehrsgesetz und Vermögensdelikte. Gemäss letztem aktenkundigen
Strafregisterauszug vom 13. Oktober 2020 wurde der Beschwerdeführer für die
Begehung von insgesamt 13 verschiedenen Delikten schuldig gesprochen. Vier
Vorstrafen sind ausgewiesen. Am 11. Juni 2020 eröffnete die Regionale
Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland zudem ein neues Strafverfahren wegen der
Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise oder des rechtswidrigen
Aufenthalts. Trotz laufenden Strafverfahren und Probezeiten hat der
Beschwerdeführer immer wieder delinquiert. In Anbetracht seines
strafrechtlichen Verhaltens scheint der Beschwerdeführer nicht oder nur
beschränkt fähig zu sein, aus vergangenen Verfehlungen zu lernen. Auch seine
versuchte Rechtfertigung in der Beschwerdeschrift, wonach die von ihm
begangenen Gewaltdelikte auf eine jahrelange «Fehde» unter Landsleuten
zurückzuführen und damit kulturell bedingt sei, zeugt von seiner Unbelehrbarkeit.
Ein weiteres Zeichen seiner Unbelehrbarkeit ist ferner das regelmässige
Bezahlen der angeordneten Bussen erst nach Ablauf der Zahlungsfrist und unter Androhung
einer Ersatzfreiheitsstrafe. Aufgrund der Vollzugsakten ist jedenfalls nach wie
vor zu bezweifeln, dass sich der Beschwerdeführer in Zukunft rechtskonform
verhalten wird.
3.3 Was der Beschwerdeführer in seiner
Beschwerdeschrift gegen die zur Diskussion stehende (schlechte) Legalprognose
vorbringt, überzeugt nicht. Seine Behauptung, er habe sich in bestimmten
Abschnitten seines Lebens ein paar Verfehlungen geleistet, erweist sich mit
Blick auf die diversen und teilweise schweren Straftaten über Jahre hinweg und seine
letzte Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten (unbedingt) als
haltlose Verharmlosung. Schliesslich vermag der Beschwerdeführer auch aus dem
Umstand, dass bis zum Urteil vom 20. September 2019 noch keine Freiheitsstrafe gegen
ihn verhängt worden sei, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Aus seinen
aktenkundigen Verurteilungen zu bedingten Geldstrafen und (unbedingten)
Verbindungsbussen geht klar hervor, dass es sich teilweise um schwere Straftaten
handelt, die der Beschwerdeführer verübt hat. Auch diese Verurteilungen haben
ihn nicht davon abgehalten, weitere (schwerwiegende) Delikte zu begehen.
3.4 Der Gesetzgeber verlangt zwar bei
der Beurteilung der Legalprognose nicht, dass die zu erwartenden neuen
Straftaten eine gewisse Erheblichkeit aufweisen; davon ist aber
vernünftigerweise auszugehen (vgl. Cornelia Koller in: Niggli/Wiprächtiger
[Hrsg.], Basler Kommentar zum Strafrecht I, 4. Aufl., Basel 2018, Art. 79b N 17
mit Verweis auf Art. 77b N 9). Selbst wenn dem Beschwerdeführer nicht durchwegs
schwere Delikte gegen Leib und Leben zur Last gelegt werden, zeigt ein Täter
auch mit der fortgesetzten Begehung teilweise leichterer Delikte, dass er sich
nicht an die Regeln des gemeinsamen Zusammenlebens halten will oder kann. Und
gerade die wiederholten Verurteilungen wegen Gewaltdelikten und Widerhandlungen
gegen das Strassenverkehrsgesetz sowie das jüngste Strafverfahren vom 11. Juni
2020 zeigen, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt ist, keine weiteren
Straftaten zu begehen und deliktfrei zu leben (vgl. dazu Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn VWBES.2019.269 vom 25. November
2019, E. 3.3). Nach dem Gesagten ist die Beurteilung der Vorinstanzen nicht zu
beanstanden. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist
abzuweisen.
4.1 Selbst wenn die Legalprognose des
Beschwerdeführers besser ausgefallen wäre, wäre die Beschwerde zudem aus
folgenden Gründen abzuweisen: In ihrer Eventualbegründung erwog die Vorinstanz
gemäss Art. 79b Abs. 2 lit. c StGB könne Electronic Monitoring nur unter der
Voraussetzung angeordnet werden, dass der Verurteilte einer geregelten Arbeit,
Ausbildung oder Beschäftigung von mindestens 20 Stunden pro Woche nachgeht oder
ihm eine solche zugewiesen werden kann. Der Beschwerdeführer habe zwar zwei
Arbeitsverträge ins Recht gelegt, indessen handle es sich dabei vermutungsweise
um Verträge mit seiner im gleichen Haushalt lebenden Schwester und damit um
eine Gefälligkeitshandlung unter Geschwistern. Lohnabrechnungen habe der
Beschwerdeführer keine eingereicht. Ob der Beschwerdeführer einer geregelten
Arbeit im Sinne von Art. 79b Abs. 2 lit. c StGB nachgehe, entziehe sich somit
einer Beurteilung.
4.2 In seiner Beschwerdeschrift vom 9.
Februar 2021 macht der Beschwerdeführer diesbezüglich geltend, er werde die
notwendigen Belege so bald als möglich einreichen. Mit Verfügung vom 3. März
2021 wurde den Parteien angezeigt, dass sie sich eingehend zur Sache äussern
konnten und allfällige Bemerkungen noch bis am 17. März 2021 beim
Verwaltungsgericht eingereicht werden könnten.
4.3 Gemäss § 68 Abs. 3 VRG können mit
Beschwerde neue Beweismittel bis zum Schluss des Beweisverfahrens bezeichnet
werden, wenn sie mit dem Streitgegenstand zusammenhängen. Bis heute hat der
anwaltlich vertretene Beschwerdeführer, trotz Aufforderung (vgl. Schreiben des
AJUV vom 25. Februar 2020), keine Belege beziehungsweise Lohnausweise im
Zusammenhang mit den von ihm geltend gemachten Arbeitsverträgen eingereicht.
Die Beschwerde erwiese sich damit auch unter diesem Blickwinkel als unbegründet
und wäre abzuweisen.
5. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen,
dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten psychischen Probleme die Frage
der Vollzugsform grundsätzlich nicht beschlagen. Diese sind allenfalls bei der
Beurteilung der Hafterstehungsfähigkeit zu berücksichtigen, welche aber nicht
Gegenstand des angefochtenen Entscheides ist.
6. Demzufolge ist die Beschwerde
abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf
CHF 800.00 festzusetzen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen. Sie werden mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Trutmann