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Entscheid

VWBES.2021.47

Electronic Monitoring

2. Juni 2021Deutsch8 min

September 2019 zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt wegen des mehrfachen

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 2. Juni 2021

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Werner

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

A.___, vertreten durch Fürsprecher Rolf G. Rätz

Beschwerdeführer

gegen

1. Departement

des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern

2. Amt

für Justizvollzug

Beschwerdegegner

betreffend Electronic

Monitoring

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer

genannt) wurde zuletzt mit Urteil des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 20.

September 2019 zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt wegen des mehrfachen

Überlassens eines Motorfahrzeugs an eine nicht fahrberechtigte Person,

mehrfacher einfacher Körperverletzung, Freiheitsberaubung, Gewalt und Drohung

gegen Behörden und Beamte sowie Unterlassung der Buchführung.

2. Anlässlich des Erstgesprächs vom 20.

Januar 2020 ersuchte der Beschwerdeführer beim Amt für Justizvollzug (AJUV) um

Verbüssung der Freiheitsstrafe in Form des Electronic Monitorings (EM). Das

Gesuch wurde mit Verfügung vom 20. Oktober 2020 abgewiesen mit der Begründung,

dass keine positive Legalprognose gestellt werden könne. Zudem habe der

Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht verletzt. Mit den von ihm

eingereichten Arbeitsverträgen könne nicht überprüft werden, ob die

Voraussetzung einer geregelten Arbeit im Sinne von Art. 79b Abs. 2 lit. c des

Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) vorliege.

3. Die dagegen erhobene Beschwerde wies

das Departement des Innern (DdI) mit Entscheid vom 21. Januar 2021 ab und

auferlegte dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 300.00.

4. Gegen diesen Entscheid liess der

Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Rolf G. Rätz, am 9. Februar 2021

Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben mit folgenden Rechtsbegehren:

Der Beschwerdeentscheid des DdI vom

28. Januar 2021 sei vollumfänglich aufzuheben.

Dem Beschwerdeführer, A.___, sei

die besondere Vollzugsform des Electronic Monitoring (EM) zu gewähren.

Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

5. Mit Vernehmlassungen vom 18. und vom

23. Februar 2021 beantragten sowohl das DdI als auch das AJUV die Abweisung der

Beschwerde unter Kostenfolge.

6. Auf die Ausführungen der Parteien

wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden

Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (§ 36 Abs. 2 Gesetz über den

Justizvollzug [JUVG, BGS 331.11]; § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS

125.12]). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert

und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Das Verwaltungsgericht überprüft den

angefochtenen Entscheid auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des

rechtserheblichen Sachverhalts sowie auf Verletzung von kantonalem oder

Bundesrecht. Die Überschreitung oder der Missbrauch des Ermessens gelten als

Rechtsverletzung (vgl. § 67bis Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz

[VRG, BGS 124.11]). Weil das Departement in der Sache bereits als zweite Instanz

entschieden hat, steht es dem Verwaltungsgericht nicht zu, den Entscheid auf

Unangemessenheit hin zu überprüfen (vgl. § 67bis Abs. 2 VRG).

2.

Seit dem 1. Januar 2018

ist das Electronic Monitoring unter dem Titel «Elektronische Überwachung» in

Dispositiv

Art. 79b StGB geregelt. Demnach kann die Vollzugsbehörde auf Gesuch hin den

Einsatz elektronischer Geräte und deren feste Verbindung mit dem Körper des

Verurteilten unter anderem für den Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer

Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen bis zu 12 Monaten anordnen (vgl. Abs. 1 lit.

a). In Frage kommt die Anordnung indessen von vornherein nur dann, wenn

namentlich nicht zu erwarten ist, dass der Verurteilte flieht oder weitere

Straftaten begeht (vgl. Art. 79b Abs. 2 lit. a StGB).

3.1 Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer

eine schlechte Legalprognose ausgestellt. Umstritten ist, ob zu erwarten ist,

dass der Beschwerdeführer weitere Straftaten begeht.

3.2 Aus den Vorakten zeigt sich diesbezüglich

folgendes Bild: Der Beschwerdeführer ist seit dem Jahr 2010 immer wieder

strafrechtlich in Erscheinung getreten. Neben Vergehen wurde er auch mehrfacher

Verbrechen schuldig gesprochen. Im Vordergrund stehen primär verschiedene

Delikte gegen Leib und Leben, aber auch Widerhandlungen gegen das

Strassenverkehrsgesetz und Vermögensdelikte. Gemäss letztem aktenkundigen

Strafregisterauszug vom 13. Oktober 2020 wurde der Beschwerdeführer für die

Begehung von insgesamt 13 verschiedenen Delikten schuldig gesprochen. Vier

Vorstrafen sind ausgewiesen. Am 11. Juni 2020 eröffnete die Regionale

Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland zudem ein neues Strafverfahren wegen der

Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise oder des rechtswidrigen

Aufenthalts. Trotz laufenden Strafverfahren und Probezeiten hat der

Beschwerdeführer immer wieder delinquiert. In Anbetracht seines

strafrechtlichen Verhaltens scheint der Beschwerdeführer nicht oder nur

beschränkt fähig zu sein, aus vergangenen Verfehlungen zu lernen. Auch seine

versuchte Rechtfertigung in der Beschwerdeschrift, wonach die von ihm

begangenen Gewaltdelikte auf eine jahrelange «Fehde» unter Landsleuten

zurückzuführen und damit kulturell bedingt sei, zeugt von seiner Unbelehrbarkeit.

Ein weiteres Zeichen seiner Unbelehrbarkeit ist ferner das regelmässige

Bezahlen der angeordneten Bussen erst nach Ablauf der Zahlungsfrist und unter Androhung

einer Ersatzfreiheitsstrafe. Aufgrund der Vollzugsakten ist jedenfalls nach wie

vor zu bezweifeln, dass sich der Beschwerdeführer in Zukunft rechtskonform

verhalten wird.

3.3 Was der Beschwerdeführer in seiner

Beschwerdeschrift gegen die zur Diskussion stehende (schlechte) Legalprognose

vorbringt, überzeugt nicht. Seine Behauptung, er habe sich in bestimmten

Abschnitten seines Lebens ein paar Verfehlungen geleistet, erweist sich mit

Blick auf die diversen und teilweise schweren Straftaten über Jahre hinweg und seine

letzte Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten (unbedingt) als

haltlose Verharmlosung. Schliesslich vermag der Beschwerdeführer auch aus dem

Umstand, dass bis zum Urteil vom 20. September 2019 noch keine Freiheitsstrafe gegen

ihn verhängt worden sei, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Aus seinen

aktenkundigen Verurteilungen zu bedingten Geldstrafen und (unbedingten)

Verbindungsbussen geht klar hervor, dass es sich teilweise um schwere Straftaten

handelt, die der Beschwerdeführer verübt hat. Auch diese Verurteilungen haben

ihn nicht davon abgehalten, weitere (schwerwiegende) Delikte zu begehen.

3.4 Der Gesetzgeber verlangt zwar bei

der Beurteilung der Legalprognose nicht, dass die zu erwartenden neuen

Straftaten eine gewisse Erheblichkeit aufweisen; davon ist aber

vernünftigerweise auszugehen (vgl. Cornelia Koller in: Niggli/Wiprächtiger

[Hrsg.], Basler Kommentar zum Strafrecht I, 4. Aufl., Basel 2018, Art. 79b N 17

mit Verweis auf Art. 77b N 9). Selbst wenn dem Beschwerdeführer nicht durchwegs

schwere Delikte gegen Leib und Leben zur Last gelegt werden, zeigt ein Täter

auch mit der fortgesetzten Begehung teilweise leichterer Delikte, dass er sich

nicht an die Regeln des gemeinsamen Zusammenlebens halten will oder kann. Und

gerade die wiederholten Verurteilungen wegen Gewaltdelikten und Widerhandlungen

gegen das Strassenverkehrsgesetz sowie das jüngste Strafverfahren vom 11. Juni

2020 zeigen, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt ist, keine weiteren

Straftaten zu begehen und deliktfrei zu leben (vgl. dazu Urteil des

Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn VWBES.2019.269 vom 25. November

2019, E. 3.3). Nach dem Gesagten ist die Beurteilung der Vorinstanzen nicht zu

beanstanden. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist

abzuweisen.

4.1 Selbst wenn die Legalprognose des

Beschwerdeführers besser ausgefallen wäre, wäre die Beschwerde zudem aus

folgenden Gründen abzuweisen: In ihrer Eventualbegründung erwog die Vorinstanz

gemäss Art. 79b Abs. 2 lit. c StGB könne Electronic Monitoring nur unter der

Voraussetzung angeordnet werden, dass der Verurteilte einer geregelten Arbeit,

Ausbildung oder Beschäftigung von mindestens 20 Stunden pro Woche nachgeht oder

ihm eine solche zugewiesen werden kann. Der Beschwerdeführer habe zwar zwei

Arbeitsverträge ins Recht gelegt, indessen handle es sich dabei vermutungsweise

um Verträge mit seiner im gleichen Haushalt lebenden Schwester und damit um

eine Gefälligkeitshandlung unter Geschwistern. Lohnabrechnungen habe der

Beschwerdeführer keine eingereicht. Ob der Beschwerdeführer einer geregelten

Arbeit im Sinne von Art. 79b Abs. 2 lit. c StGB nachgehe, entziehe sich somit

einer Beurteilung.

4.2 In seiner Beschwerdeschrift vom 9.

Februar 2021 macht der Beschwerdeführer diesbezüglich geltend, er werde die

notwendigen Belege so bald als möglich einreichen. Mit Verfügung vom 3. März

2021 wurde den Parteien angezeigt, dass sie sich eingehend zur Sache äussern

konnten und allfällige Bemerkungen noch bis am 17. März 2021 beim

Verwaltungsgericht eingereicht werden könnten.

4.3 Gemäss § 68 Abs. 3 VRG können mit

Beschwerde neue Beweismittel bis zum Schluss des Beweisverfahrens bezeichnet

werden, wenn sie mit dem Streitgegenstand zusammenhängen. Bis heute hat der

anwaltlich vertretene Beschwerdeführer, trotz Aufforderung (vgl. Schreiben des

AJUV vom 25. Februar 2020), keine Belege beziehungsweise Lohnausweise im

Zusammenhang mit den von ihm geltend gemachten Arbeitsverträgen eingereicht.

Die Beschwerde erwiese sich damit auch unter diesem Blickwinkel als unbegründet

und wäre abzuweisen.

5. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen,

dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten psychischen Probleme die Frage

der Vollzugsform grundsätzlich nicht beschlagen. Diese sind allenfalls bei der

Beurteilung der Hafterstehungsfähigkeit zu berücksichtigen, welche aber nicht

Gegenstand des angefochtenen Entscheides ist.

6. Demzufolge ist die Beschwerde

abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf

CHF 800.00 festzusetzen sind.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen. Sie werden mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Trutmann