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Entscheid

VWBES.2021.473

Niederlassungsbewilligung / Wegweisung

21. September 2022Deutsch22 min

Rüster/Kommissionierer bzw. Lagermitarbeiter beim Migros-Verteilbetrieb in Neuendorf

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 21. September 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiber Schaad

In Sachen

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann,

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, vertreten

durch Migrationsamt,

Beschwerdegegner

betreffend Niederlassungsbewilligung

/ Wegweisung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (geb. 1960, türkischer

Staatsangehöriger, nachfolgend Beschwerdeführer) reiste am 12. August 1985 zu

seiner damaligen Ehefrau B.___ (geb. 1964) in die Schweiz ein. Die Scheidung

von ihr erfolgte am 14. September 2004. Die beiden erwachsenen Kinder des

Beschwerdeführers C.___ (geb. 1986) und D.___ (geb. 1992) leben in der Schweiz.

Am 23. April 2018 ging das Gesuch des

Beschwerdeführers um Verlängerung der Kontrollfrist der

Niederlassungsbewilligung zusammen mit einer Stellungnahme der

Einwohnergemeinde Oensingen beim Migrationsamt (MISA) ein. Die

Einwohnergemeinde führte aus, sie hege den Verdacht, dass sich der

Beschwerdeführer oft in der Türkei aufhalte. Ausserdem vermerkte sie, der

Beschwerdeführer werde gemäss ihren Abklärungen von der Sozialregion Thal-Gäu

unterstützt.

Der Beschwerdeführer war vom 22.

September 1997 bis zur fristlosen Kündigung am 11. November 2003 als

Rüster/Kommissionierer bzw. Lagermitarbeiter beim Migros-Verteilbetrieb in Neuendorf

angestellt. Die IV-Stelle Solothurn sprach ihm mit Verfügung vom 3. Oktober

2007 rückwirkend ab 1. Oktober 2004 eine ganze Invalidenrente zu. Mit Verfügung

vom 20. September 2011 wurde die Invalidenrente per Ende Oktober 2011

eingestellt. Ab dem 4. November 2011 wurde der Beschwerdeführer

sozialhilferechtlich unterstützt. Die gegen den Entscheid der IV-Stelle

erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht mit Urteil vom 28. August

2013 ab. Am 23. März 2017 meldete sich der Beschwerdeführer erneut bei der

Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 27. Januar 2020

lehnte die IV-Stelle den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche

Eingliederungsmassnahmen sowie eine Invalidenrente aufgrund eines ermittelten

Invaliditätsgrades von 15% ab. Das Versicherungsgericht wies die dagegen

erhobene Beschwerde mit Urteil vom 7. April 2021 ab.

2. Das MISA erliess am 15. November 2021

namens des Departements des Innern (DdI) folgende Verfügung:

1. Die Niederlassungsbewilligung von A.___

wird widerrufen.

2. A.___ wird weggewiesen und hat die Schweiz – unter Androhung von

Zwangsmassnahmen – bis am 31. Januar 2022 zu verlassen.

3. A.___ hat sich vor der Ausreise bei der Einwohnergemeinde

Oensingen ordnungsgemäss abzumelden und sich die Ausreise mittels beiliegender

Ausreisemeldekarte an der Schweizer Grenze bestätigen zu lassen.

4. Das Gesuch von A.___ vom 23. Juli 2021

um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird bewilligt.

5. Die Verfahrenskosten von CHF 600.00

werden A.___ auferlegt. Infolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der

Staat Solothurn; […]

6. Die Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Claude Wyssmann, wird in Höhe von CHF 1'265.45

gutgeheissen und ist infolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu bezahlen.

[…]

Ihren Entscheid begründete die

Vorinstanz mit dem erheblichen und dauerhaften Sozial­hilfebezug. Der

Beschwerdeführer werde seit dem Jahr 2005 sozialhilferechtlich unter­stützt und

habe dadurch Sozialhilfekosten von insgesamt CHF 202'163.30 verursacht. Er gehe

seit Jahren keiner Erwerbstätigkeit mehr nach und habe sich auch nicht ent­sprechend

um eine Anstellung bemüht, sondern sich im Wissen um seine bestehende

Arbeitsfähigkeit auf den Gegebenheiten ausgeruht und die Beendigung des

Aufenthalts leichthin in Kauf genommen. Es könne nicht damit gerechnet werden,

der Beschwerde­führer werde selber für seinen Lebensunterhalt aufkommen, woran

auch ein allfälliger Vorbezug der AHV-Rente ab April 2023 nichts ändere. Der

Beschwerdeführer weise erhebliche Integrationsdefizite auf. Er schöpfe seine

Arbeitsfähigkeit von 85 % seit Jah­ren nicht aus und nehme am Wirtschaftsleben

nicht teil. Trotz der fremdfinanzierten Lebensweise habe er Schulden in

Gesamthöhe von CHF 69'102.95 angehäuft. In den Akten befinde sich kein

Sprachnachweis. Seine Deutschkenntnisse würden aufgrund mehrerer

Telefongespräche als ungenügend betrachtet. Die Vorinstanz erachtete die

Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz als verhältnismässig und

gewich­tete das öffentliche Interesse (bestehende Sozialhilfeabhängigkeit und

Schulden) an der Fernhaltung höher als sein privates Interesse am Verbleib in

der Schweiz. Hierzu führte sie aus, der Beschwerdeführer sei erst mit 25 Jahren

in die Schweiz übergesiedelt. Er sei der heimatlichen Sprache mächtig und habe

aufgrund der zahlreichen Reisen ins Heimatland einen sehr engen Bezug zur

Türkei, wo zahlreiche Familienangehörige wohnhaft seien. Die Beziehung zu

seinen Kindern falle nicht unter Art. 8 Ziff. 1 EMRK. Eine mildere

Massnahme, wie eine Rückstufung oder eine vorgängige Verwarnung sei nicht in

Betracht gefallen, da sich der Beschwerdeführer trotz Festsetzung seiner

Arbeitsfähigkeit bis heute nicht habe dazu bewegen lassen, sich um eine

entsprechende Erwerbstätigkeit zu bemühen. Es sei mit einer nicht hinnehmbaren

Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, der Beschwerdeführer werde mindestens bis

zum Bezug einer (vor­zeitigen) Altersrente weiterhin Gelder der öffentlichen

Hand beanspruchen.

3. Mit Beschwerde vom 26. November 2021

wandte sich der Beschwerdeführer, vertreten durch Claude Wyssmann, an das

Verwaltungsgericht und stellte folgende Anträge:

1. Die Verfügung des Migrationsamts vom 15.

November 2021 sei aufzuheben.

2. a) Es sei die Niederlassungsbewilligung

nicht zu widerrufen und es sei von einer Wegweisung abzusehen.

b) Eventualiter: es sei die

Niederlassungsbewilligung zu widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung

für Drittstaatsangehörige zu ersetzen.

3. Es sei der vorliegenden Beschwerde die

aufschiebende Wirkung zu erteilen.

4. Es sei dem unterzeichneten Rechtsanwalt

eine Frist von 20 Tagen anzusetzen zwecks Einreichung einer ergänzenden

Beschwerdebegründung und weiterer Beweismittel.

5. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach

Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit zusätzlicher Parteibefragung durchzuführen.

6. Dem Beschwerdeführer sei die volle

unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger

Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand

zu gewähren.

7. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht,

einen erheblichen Sozialhilfebezug verursacht zu haben. Er bringt jedoch vor,

der Sozialhilfebezug sei nicht dauerhaft, da er in etwas mehr als einem Jahr

die Altersrente vorbeziehen könne. Die fehlenden Bemühungen zur beruflichen

Integration seien durch seine psychische Erkrankung entschuldbar und ihm nicht

vorwerfbar. Gemäss sämtlichen Berichten behandelnder Fachärzte für Psychiatrie

und Psychotherapie leide er an einer rezidivierenden depressiven Störung,

welche im Ausmass zwischen mittel- bis schwergradig fluktuiere. Demgegenüber

komme den Überlegungen im Rahmen des IV-Neuanmeldungsverfahrens nur wenig

Aussagekraft zu. Der Beschwerdeführer sei nach der Mehrzahl der

Berichterstatter seit Jahren störungsbedingt nicht im Erwerbsleben

eingegliedert. Er beantrage, es sei durch das Verwaltungsgericht eine

unabhängige psychiatrische Expertise in Auftrag zu geben, mit welcher die Frage

des Selbstverschuldens der beruflichen Desintegration und damit die

Fürsorgeabhängigkeit unter Berücksichtigung sämtlicher psychischer

Störungsbilder zu beurteilen sei. Entgegen der Behauptung der Vorinstanz, habe

der Beschwerdeführer sehr wohl Kontakt zu seinen Kindern.

4. Antragsgemäss wurde mit Verfügung vom

29. November 2021 der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt, die

unentgeltliche Rechtspflege samt unentgeltlichem Rechtsbeistand bewilligt und

eine Frist zur Einreichung der ergänzenden Begründung gesetzt.

5. Mit Eingabe vom 7. Januar 2022

reichte der Beschwerdeführer diverse Unterlagen ein und liess ausführen, er

unternehme sehr wohl Integrationsbemühungen. Es bestehe eine erschwerte

Eingliederungsfähigkeit aufgrund der langen Dauer der Absenz vom Arbeitsmarkt

und des hohen Alters. Unter diesen Umständen sei von einer vermutungsweise

fehlenden Selbsteingliederungsfähigkeit auszugehen. Die Sozialbehörde habe in

Kenntnis seiner gesundheitlichen Situation auch nie entsprechende Auflagen

erteilt bezüglich Arbeitssuche.

6. Mit Vernehmlassung vom 31. Januar

2021 schloss das MISA namens des DdI auf vollumfängliche Abweisung der

Beschwerde unter Kostenfolge.

7. Der Beschwerdeführer liess sich am

15. März 2022 noch einmal vernehmen und beantragte die Ansetzung einer Frist

zwecks Nachweises der Auszahlung des Freizügigkeitsguthabens und damit

einhergehender Beendigung des Sozialhilfebezugs.

8. Mit Eingabe vom 10. Mai 2022 reichte

der Beschwerdeführer weitere Unterlagen ein und beantragte, es sei das

Beschwerdeverfahren bis zur Auszahlung der Freizügigkeitsleistung und bis zur

Bestätigung des Zweckverbandes Sozialregion Thal-Gäu über die Ablösung der

Sozialhilfe bis am 31. Mai 2022 zu sistieren. Der Vertreter reichte seine

Kostennote für den Zeitraum vom 19. November 2021 bis am 10. Mai 2022 ein.

9. Das Verwaltungsgericht bat das MISA

mit Verfügung vom 11. Mai 2022, zum Sistierungsbegehren des Beschwerdeführers

Stellung zu nehmen. Mit Stellungnahme vom 25. Mai 2022 beantragte das MISA

namens des DdI die Abweisung des Sistierungsbegehrens und die vollumfängliche

Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. Selbst wenn der Beschwerdeführer

die Freizügigkeitsleistungen beziehen und sich sodann (kurzfristig) von der

Sozialhilfe ablösen könne, seien die objektiven Voraussetzungen des

Widerrufsgrundes nach Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG zufolge des erheblichen

und dauerhaften Bezugs sowie der in prospektiver Hinsicht nach wie vor

drohenden Gefahr eines erneuten Bezugs von Sozialhilfe immer noch

offensichtlich erfüllt.

10. Mit Eingabe vom 14. Juni 2022

reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen ein und teilte im Wesentlichen

mit, er habe am 10. Juni 2022 die Freizügigkeitsgelder im Betrag von

CHF 94'363.16 ausbezahlt erhalten. Zudem sei die Ablösung von der Sozial­hilfe

erfolgt und er habe sich für die Altersrente mit einem zweijährigen Vorbezug

angemeldet. Der Vertreter reichte sodann seine Kostennote für den Zeitraum vom

11. Mai 2022 bis am 14. Juni 2022 ein.

11. Mit Eingabe vom 27. Juni 2022 liess

das MISA namens des DdI weitere Bemerkungen zukommen.

12. Auf Anfrage teilte die Sozialregion

Thal-Gäu am 25. August 2022 dem Verwaltungsgericht mit, die Sozialhilfe für den

Beschwerdeführer sei per 30. Juni 2022 eingestellt worden. Gleichentags ging

der vom Verwaltungsgericht angeforderte Auszug des Betreibungsamts Thal-Gäu

ein. Gemäss diesem ist der Beschwerdeführer mit 31 offenen Verlustscheinen im

Gesamtbetrag von CHF 39'688.55 im Betreibungsregister verzeichnet.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen

Entscheid beschwert und damit zur

Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Nach § 68 Abs. 3

Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) sind neue tatsächliche

Behauptungen und die Bezeichnung neuer Beweismittel, wenn sie mit dem

Streitgegenstand zusammenhängen, bis zum Schluss des Beweisverfahrens erlaubt.

Dispositiv

Das Gericht entscheidet aufgrund des Sachverhalts, wie er sich im

Urteilszeitpunkt darstellt (vgl. auch Entscheid des Bundesgerichts

2C_163/2021 vom 2. Juni 2021 E. 6.2).

3. Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG sieht vor,

dass die zuständige Behörde die Niederlassungsbewilligung widerrufen kann, wenn

die ausländische Person oder eine Person, für die sie zu sorgen hat, dauerhaft

und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist. Nach geltender Praxis ist

der Widerrufsgrund wegen Fürsorgeabhängigkeit nach Art. 63 Abs. 1 lit. c

AIG erfüllt, wenn konkret die Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen

Fürsorgeabhängigkeit besteht. Für die Beurteilung der Frage, ob die

Fürsorgeabhängigkeit erheblich ist, sind die bereits ausgerichteten Beträge zu

berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 2C_268/2011 vom 22. Juli 2011 E.

6.2.3). Der Widerruf kommt in Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle

Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann,

dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt bzw. jenen ihrer Familie

aufkommen können wird.

4.1 Nach Art. 63 Abs. 2 AIG kann eine

Niederlassungsbewilligung widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung

ersetzt werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer die

Integrationskriterien nach Art. 58a AIG nicht (oder nicht mehr) erfüllt. Die

entsprechende Regelung ist mit der Revision des AuG und dessen Umbenennung in

AIG neu in das Gesetz aufgenommen worden und steht seit dem 1. Januar 2019 in Kraft

(vgl. AS 2017 6521 ff., 2018 3171 f.; BBl 2013 2397 ff.; 2016 2821 ff.).

Gleichzeitig wurde der bisherige Art. 63 Abs. 2 AuG aufgehoben, wonach

Niederlassungsbewilligungen von Ausländerinnen und Ausländern, die sich seit

mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhielten,

nur bei längerfristigen Freiheitsstrafen, schwerwiegenden Verstössen gegen die

öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie bei Gefährdung der inneren und

äusseren Sicherheit der Schweiz widerrufen werden konnten (vgl. Art. 63 Abs. 2

AuG i.d.F. vom 16. Dezember 2015 [AS 2007 5437, 5456]). Seit dem 1. Januar 2019

ist damit insbesondere der Widerruf von Niederlassungsbewilligungen wegen

dauerhafter und erheblicher Sozialhilfeabhängigkeit auch nach der Frist von 15

Jahren möglich (Zusatzbotschaft "Integration", BBl 2016 2821 ff.,

2829; s. zum Ganzen BGE 148 II 1 E. 2.1).

4.2 Als Integrationskriterien gelten die

Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Art. 58a Abs. 1 lit. a), die

Respektierung der Werte der Bundesverfassung (Art. 58a Abs. 1 lit. b AIG),

die Sprachkompetenz (Art. 58a Abs. 1 lit. c AIG) und die Teilnahme am

Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Art. 58a Abs. 1

lit. d AIG). Die Art. 77a ff. VZAE konkretisieren die Integrationskriterien

und -vorgaben.

4.3 Die Rückstufung muss beim Widerruf

einer altrechtlich erteilten Niederlassungsbewilligung im Hinblick auf deren

Unbefristetheit und Bedingungsfeindlichkeit (Art. 34 Abs. 1 AIG)

sowie wegen des Grundsatzes des Vertrauensschutzes und des Rückwirkungsverbots

an ein unter dem neuen Recht aktualisiertes, hinreichend gewichtiges

Integrationsdefizit anknüpfen (BGE 148 II 1, E. 5.2 u. 5.3 sowie E. 6.3 u.

6.4); nur dann besteht ein genügendes öffentliches Interesse an der Rückstufung

altrechtlich erteilter Niederlassungsbewilligungen unter dem seit dem 1. Januar

2019 gültigen (neuen) Recht (BGE 148 II 1 E. 5.3). Die Migrationsbehörden

dürfen dabei vor dem 1. Januar 2019 eingetretene Sachverhaltselemente

mitberücksichtigen, um die neue Situation im Lichte der bisherigen zu würdigen

und in diesem Sinn die Entstehung und das Fortdauern des Integrationsdefizits

umfassend klären zu können (vgl. BGE 133 II 97 E. 4; 122 II 148 E. 2a; 148

II 1 E. 5.3). Sie müssen die Rückstufung jedoch auf Sachverhalte abstützen, die

sich nach dem 1. Januar 2019 zugetragen haben bzw. nach diesem Datum

fortdauern; andernfalls läge eine grundsätzlich unzulässige echte Rückwirkung

vor (BGE 148 II 1 E. 5.3).

5. Liegt ein Widerrufsgrund vor, ist

landes- wie konventionsrechtlich zu prüfen, ob die damit verbundene

aufenthaltsbeendende Massnahme verhältnismässig ist (Art. 5 Abs. 2

BV; Art. 96 Abs. 1 AIG; Art. 8 Ziff. 2 EMRK), was eine Interessenabwägung

zwischen den öffentlichen Fernhalteinteressen und dem gegenüberstehenden privaten

Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in der Schweiz

erfordert. Landes- wie konventionsrechtlich ist dabei namentlich die Schwere

des Verschuldens an der Sozialhilfeabhängigkeit, der Grad der Integration und

die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die der betroffenen Person und ihrer

Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen. Zu beachten ist auch die

Qualität der sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen sowohl im Gast-

als auch im Heimatland (Urteile des Bundesgerichts 2C_709/2019 vom 17. Januar

2020 E. 4; 2C_13/2018 vom 16. November 2018 E. 3.3; 2C_775/2017 vom 28.

März 2018 E. 3.2). Die Gründe, warum eine Person sozialhilfeabhängig wurde,

müssen jeweils in diese Beurteilung miteinbezogen werden. Ob und gegebenenfalls

inwieweit die betroffene Person ein Verschulden an der Sozialhilfebedürftigkeit

trifft, bildet daher nicht eine Frage der Erfüllung des Widerrufsgrunds,

sondern eine der Verhältnismässigkeitsprüfung (vgl. Urteile des Bundesgerichts

2C_709/2019 vom 17. Januar 2020 E. 4; 2C_13/2018 vom 16. November 2018 E. 3.2;

2C_1058/2013 vom 11. September 2014 E. 2.5).

6.1 Die Vorinstanz hält in der

angefochtenen Verfügung fest, der Beschwerdeführer werde seit Dezember 2005 –

mit zwischenzeitlichem Unterbruch infolge Rentenbezugs –

sozialhilferechtlich unterstützt, wobei er bis am 18. August 2021

Sozialhilfeleistungen von insgesamt CHF 202'163.30 erhalten habe. Da dem

Beschwerdeführer rückwirkend ab 1. Oktober 2004 eine ganze IV-Rente

zugesprochen wurde, darf angenommen werden, dass die im Zeitraum vom 1.

Dezember 2005 bis am 30. September 2007 bezogenen Sozialhilfeleistungen

mit der Rentennachzahlung verrechnet wurden. Es ist damit von einem

Sozialhilfebezug ab November 2011 auszugehen. Ob die im Zeitraum vom 1. Dezember

2005 bis am 30. September 2007 bezogenen Sozialhilfegelder, im Betrag von

CHF 202'163.30 enthalten sind, geht aus den Akten des MISA nicht klar hervor.

Aber auch wenn von den CHF 202’163.30 der Bezug von knapp zwei Jahren

(geschätzt etwa CHF 58’000.00) abgezogen würde, wäre die

Erheblichkeitsschwelle, welche das Bundesgericht mit seiner Rechtsprechung zu

Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG entwickelt hat, eindeutig erreicht (vgl. Urteile

des Bundesgerichts 2C_268/2011 vom 22. Juli 2011 E. 6.2.3; 2C_502/2011 vom 10.

April 2012 E. 4.1; 2C_79/2011 vom 8. Dezember 2011 E. 3.3;

2C_672/2008 vom 9. April 2009 E. 3.3).

6.2 Der Beschwerdeführer konnte sich per

30. Juni 2022 aufgrund der ihm ausbezahlten Freizügigkeitsgelder im Betrag

von CHF 94'358.97 von der Sozialhilfe ablösen. Über diese Vermögenswerte

kann er grundsätzlich frei verfügen; sie sind beschränkt pfändbar (Art. 93 des

Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG]; vgl. BGE 148 V 114,

E. 7). Gemäss dem Betreibungsregisterauszug vom 25. August 2022 hat der

Beschwerdeführer Schulden im Gesamtbetrag von CHF 39'153.65 beglichen. Das

Freizügigkeitsguthaben hat sich damit um einen beträchtlichen Teil geschmälert.

Die dem Beschwerdeführer verbliebene Summe von circa CHF 50'000.00 wird jedoch

ausreichen, um sich seinen Lebensunterhalt bis zum AHV-Vorbezug im April 2023

finanzieren zu können.

Ein vorzeitiger Bezug der AHV-Rente hat

eine lebenslange Kürzung derselben zur Folge. Es ist daher fraglich, wie lange

der Beschwerdeführer ohne den Bezug von Ergänzungsleistungen für seinen

Lebensunterhalt wird aufkommen können. Ergänzungsleistungen stellen zwar keine

Sozialhilfe dar, belasten aber als beitragsunabhängige Sonderleistung dennoch

die öffentlichen Finanzen. Nach bundesgerichtlicher Praxis ist der Bezug von

Ergänzungsleistungen von Bedeutung, wenn er auf eine vorherige

Sozialhilfeabhängigkeit folgt und der Lebensunterhalt künftig im Wesentlichen

durch die Ergänzungsleistungen gedeckt werden soll (Urteile des Bundesgerichts

2C_562/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 3.1.2; 2C_158/2021 vom

3. Dezember 2021 E. 6.2). Der Ergänzungsleistungsbezug stellt aber

keinen Widerrufsgrund dar und kann daher lediglich im Rahmen der

Verhältnismässigkeitsprüfung berücksichtigt werden (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 2C_562/2016 vom 14. Dezember 2016, E. 3.1.2). Da der

Beschwerdeführer sich dank den Freizügigkeitsgeldern per Ende Juni 2022 von der

Sozialhilfe ablösen konnte und aufgrund des beabsichtigten AHV-Vorbezugs ab

April 2023 auch nicht mit einem neuerlichen Bezug gerechnet werden muss, ist

ein fortgesetzter Sozialhilfebezug im heutigen Zeitpunkt zu verneinen. Der

Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG ist damit nicht (mehr)

erfüllt.

6.3 Selbst wenn der Widerrufsgrund von

Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG (noch) erfüllt wäre, wären der Widerruf der

Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der

Schweiz unter den gegebenen Umständen, wie nachfolgend dargelegt wird,

unverhältnismässig.

Der Einwand des Beschwerdeführers, die

Sozialregion Thal-Gäu habe ihm nie Auflagen für die Aufnahme einer

Erwerbstätigkeit auferlegt, geht fehl. Wenngleich der Beschwerdeführer aus

Sicht der Sozialhilfebehörde Anspruch auf Unterstützungsleistungen gehabt habe,

ohne erwerbstätig zu sein, bedeutet dies nicht, dass migrationsrechtlich der

Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit ausgeschlossen war (vgl. Urteil

des Bundesgerichts 2C_395/2017 vom 7. Juni 2018 E. 4.2.2). Im Rahmen des

ausländerrechtlichen Verfahrens gilt ein strengerer Massstab. Es geht darum zu

prüfen, ob die betroffenen Personen alles Zumutbare unternommen haben, um den

Sozialhilfebezug zu vermeiden oder zu verringern. Rückwirkend ab dem

1. Oktober 2004 erhielt der Beschwerdeführer wegen psychischer Beschwerden

während 7 Jahren eine ganze IV-Rente zugesprochen. Da eine wesentliche

Verbesserung des Gesundheitszustandes erfolgt war, wurde per Oktober 2011,

damit vor über 10 Jahren, die ihm zugesprochene Invalidenrente eingestellt.

Obwohl dieser Entscheid der IV-Stelle mit Urteil vom 28. August 2013 vom Versicherungsgericht

bestätigt wurde, weigerte sich der Beschwerdeführer weiterhin, einer

Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dass der Einschätzung der IV-Stelle gegenüber den

Berichten der behandelnden Ärzte ein grösseres Gewicht beigelegt wird,

entspricht der bundesgerichtlichen Praxis (vgl. BGE 141 V 281 E. 3.7.1; 136 V

376; Urteil des Bundesgerichts 2C_96/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 6.2.1). Statt

sich um eine Arbeitsstelle zu bemühen und sich damit zumindest teilweise von

der Sozialhilfe abzulösen, berief sich der damals 53-jährige Beschwerdeführer

über Jahre auf die ihm ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit. Mit Blick auf

das Gesagte wäre die Sozialhilfeabhängigkeit damit verschuldet und es bestünde

ein erhebliches öffentliches Interesse an einer aufenthaltsbeendenden

Massnahme.

Der Beschwerdeführer reiste als

Erwachsener im Alter von 25 Jahren in die Schweiz ein. Gemäss den Akten der

Vorinstanz sind seine Deutschkenntnisse dürftig. Ein Sprachnachweis liegt nicht

vor. Der Beschwerdeführer ist verschuldet und hat seine Schulden nur unter

Druck des ausländerrechtlichen Verfahrens um CHF 39'153.65 auf CHF 39'688.55

vermindern können. Demgegenüber ist jedoch zu Gunsten des Beschwerdeführers zu

würdigen, dass er seit mittlerweile 37 Jahren hier lebt. Es handelt sich dabei

um eine sehr lange Aufenthaltsdauer. Bis auf zwei Verurteilungen zu

Freiheitsstrafen von einem Monat und 10 Tagen in den Jahren 2004 und 2005

verhielt sich der Beschwerdeführer strafrechtlich klaglos. Wegen dieser

Verfehlungen wurde er damals auch ausländerrechtlich verwarnt. Während knapp

18 Jahren war es dem Beschwerdeführer gelungen, selber finanziell für sich

und seine Familie aufzukommen. Letztmals war er bis im November 2003 während

etwas mehr als 6 Jahren beim Migros Verteilbetrieb AG in Neuendorf

erwerbstätig. Ein Wendepunkt im Leben des Beschwerdeführers war die Trennung

von seiner Ex-Ehefrau im Oktober 2003. Von da an klagte er über psychische

Beschwerden und erhielt sodann rückwirkend per 1. Oktober 2004 eine ganze

Invalidenrente zugesprochen, welche ihm bis im Oktober 2011 ausbezahlt wurde.

Dass er sich in den vergangenen mittlerweile elf Jahren nicht darum bemühte, im

Berufsleben Fuss zu fassen, ist wie oben dargelegt, dem Beschwerdeführer

anzulasten. Es darf jedoch nicht ausser Acht gelassen werden, dass der

Beschwerdeführer im Jahr 2011 bereits 26 Jahre in der Schweiz lebte und über

eine Niederlassungsbewilligung verfügte. Der Widerruf seiner

Niederlassungsbewilligung wegen des Sozialhilfebezugs war damit bis am

31. Dezember 2018 nur unter erschwerten Bedingungen möglich

(vgl. Art. 63 Abs. 2 AuG). Diesen Umstand liess die Vorinstanz

unberücksichtigt. Dass aufgrund der bis dahin geltenden Rechtslage vom MISA

keine ausländerrechtlichen Massnahmen ergriffen werden konnten, darf nicht zu

Lasten des Beschwerdeführers einbezogen werden. Im Juni 2013 wurde die

Kontrollfrist seiner Niederlassungsbewilligung trotz des bereits damals

vorgelegenen Sozialhilfebezugs verlängert. Das Gesuch des Beschwerdeführers um

Verlängerung der Kontrollfrist der Niederlassungsbewilligung ging am 23. April

2018 zusammen mit einer Stellungnahme der Einwohnergemeinde Oensingen beim MISA

ein, in welcher das MISA über den Sozialhilfebezug des Beschwerdeführers in

Kenntnis gesetzt wurde. Am 14. Juni 2018 sprach der Beschwerdeführer

am Schalter des MISA vor, rief am 11. Oktober 2018 zusammen mit einer

Angestellten der Psychiatrischen Klinik an und erschien am 28. Januar 2019

erneut am Schalter und fragte jeweils nach der Verlängerung seines

Ausländerausweises. Es wurde ihm bis dahin jeweils mitgeteilt, dass geprüft

werde, ob sich sein Lebensmittelpunkt tatsächlich in der Schweiz befände. Dem

Beschwerdeführer wurde erstmals am 4. Juli 2019 mitgeteilt, der Widerruf

der Niederlassungsbewilligung werde wegen des Sozialhilfebezugs und der

mangelnden Integration geprüft. Es wurde ihm empfohlen, einen Deutschkurs zu

besuchen, keine weiteren Schulden mehr anzuhäufen und sich (trotz des

fortgeschrittenen Alters) um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen. Zu jenem

Zeitpunkt war der Beschwerdeführer bereits 59 Jahre alt. Als der Widerruf der

Niederlassungsbewilligung von der Vorinstanz verfügt wurde, war der

Beschwerdeführer 61.5 Jahre alt. Eine Rückkehr in den ersten Arbeitsmarkt

war zu jenem Zeitpunkt aufgrund seines Alters und der beschränkten

Sprachkenntnisse sowie der langjährigen Fürsorgeabhängigkeit kaum realistisch.

Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände, insbesondere der langen

Anwesenheitsdauer und des fortgeschrittenen Alters, wären der Widerruf der

Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz auch bei Vorliegen

eines Widerrufsgrundes unverhältnismässig. Daran vermag auch der Umstand, dass

der Beschwerdeführer die heimatliche Sprache spricht und ferienhalber in die

Heimat reist, nichts zu ändern.

7. Im angefochtenen Entscheid werden

auch die Bestimmungen zur Rückstufung aufgeführt. Die Vorinstanz hält sodann

fest, der Beschwerdeführer erfülle die Integrationskriterien der Beachtung der

öffentlichen Sicherheit und Ordnung nach Art. 58a Abs. 1 lit. b AIG, der Teilnahme

am Wirtschaftsleben nach Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG und der Sprachkompetenzen

nach Art. 58a Abs. 1 lit. c AIG nicht. Hierzu gilt es festzuhalten, dass,

nachdem der Beschwerdeführer keine Sozialhilfeleistungen mehr bezieht und seine

Schulden, die er fast ausschliesslich vor dem 1. Januar 2019 angehäuft hat,

sich (wenn auch unter dem Druck des ausländerrechtlichen Verfahrens) fast um

die Hälfte reduziert haben, vorliegend fraglich ist, ob ein unter dem neuen

Recht aktualisiertes, hinreichend gewichtiges Integrationsdefizit vorliegt (BGE 148 II 1 E. 5.2 u. 5.3 sowie E. 6.3 u. 6.4; Urteil des Bundesgerichts

2C_158/2021 E. 7.1). In Bezug auf die Sprachkompetenzen müsste dem

Beschwerdeführer sicherlich die Möglichkeit gewährt werden einen entsprechenden

Sprachnachweis einzureichen. Aber selbst wenn Art. 63 Abs. 2 AIG bejaht würde,

wäre die Rückstufung vorliegend unverhältnismässig. Aufgrund seines

fortgeschrittenen Alters wäre die Rückstufung nicht geeignet, den

Beschwerdeführer dazu zu veranlassen, sich stärker am Wirtschaftsleben zu

beteiligen. Es bestehen für ihn keine ernsthaften Aussichten mehr darauf, sich

auf dem ersten Arbeitsmarkt noch nennenswert zu integrieren (vgl. hierzu Urteil

des Bundesgerichts 2C_158/2021 vom 3. Dezember 2021).

8. Die Beschwerde erweist sich somit als

begründet; sie ist gutzuheissen. Die Verfügung der Vorinstanz vom 15. November

2021 wird aufgehoben.

9.1 Bei diesem Ausgang hat der Staat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens

und des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen. Ferner hat der Kanton

Solothurn dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu zahlen. Für das

Verfahren vor dem DdI wurde im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung

eine Entschädigung von CHF 1'265.45 (5.07 Stunden à CHF 180.00, Auslagen von

CHF 262.40, MWST von CHF 90.45) gutgeheissen. Infolge Obsiegens wird

bei einem Stundenansatz von CHF 250.00 eine Parteientschädigung von CHF 1'647.70

(5.07 Stunden, Auslagen von CHF 262.40, MWST von CHF 117.80)

festgelegt.

9.2 Rechtsanwalt Claude Wyssmann macht

mit Eingabe vom 10. Mai 2022 und 14. Juni 2022 eine

Parteientschädigung von total CHF 4'822.20 geltend. Folglich ergibt dies

für den Zeitraum vom 19. November 2021 bis 10. Mai 2022 eine Entschädigung

von CHF 4’019.60 (14.26 à CHF 250.00, Auslagen von CHF 167.20, MWST von

CHF 287.40). Hingegen ist die Kostennote vom 14. Juni 2022 für den

Zeitraum vom 11. Mai bis 14. Juni 2022 (Aufwand von 2.76 Stunden sowie

Auslagen von CHF 55.20, zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer) in Bezug auf diverse

Positionen zu kürzen. Der Rechtsvertreter verrechnete in der zweiten Kostennote

auch Arbeiten, welche die Auszahlung der Freizügigkeitsleistungen sowie den

Vorbezug der AHV-Rente und damit nicht das vorliegende Beschwerdeverfahren

betreffen. Es handelt sich dabei um nachfolgende Posten aus der Kostennote vom

14. Juni 2022: Brief an Stiftung Auffangeinrichtung BVG vom 11. Mai 2022 (0.17

Stunden, Kopien CHF 5.00, Porto CHF 5.30), Telefon an Auffangeinrichtung vom

31. Mai 2022 (0.33 Stunden) und vom 2. Juni 2022 (0.17 Stunden), Brief an

die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn vom 14. Juni 2022 (0.17 Stunden,

Kopien CHF 15.00, Porto CHF 5.30). Es erfolgt damit eine Kürzung von total 0.84

Stunden und Auslagen von CHF 30.60. Für den Zeitraum vom 11. Mai bis 14. Juni

2022 ergibt dies eine Entschädigung von CHF 543.45 (1.92 Stunden à

CHF 250.00, Auslagen von CHF 24.60, MWST von CHF 38.85) Dem

Beschwerdeführer steht damit für das verwaltungsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung

von CHF 4'563.05 zu. Dem Beschwerdeführer ist damit insgesamt eine

Parteientschädigung von CHF 6'210.75 zuzusprechen, welche vom Kanton Solothurn

zu bezahlen ist.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die

Verfügung des DdI vom 15. November 2021 aufgehoben.

2. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens und des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu

tragen.

3. Der Kanton hat A.___ eine

Parteientschädigung von CHF 6'210.75 (inkl. MWST und Auslagen) zu

entrichten.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Scherrer Reber Schaad