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Entscheid

VWBES.2021.474

Härtefallbeitrag

27. Mai 2022Deutsch13 min

I.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 27. Mai 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___ GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt Fabian

Brunner,

Beschwerdeführerin

gegen

Volkswirtschaftsdepartement,

Beschwerdegegner

betreffend Härtefallbeitrag

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 31. Juli 2021 ersuchte die A.___

GmbH, vertreten durch die einzelzeichnungsberechtigte [...], beim

Volkswirtschaftsdepartement (VWD), Fachstelle Standortförderung, um Gewährung

eines Härtefallbeitrags.

2. Mit Verfügung vom 16. November

2021 wurde der A.___ GmbH ein Härtefallbeitrag von CHF 27'600.00

zugesprochen.

3. Gegen diesen Entscheid liess die A.___

GmbH (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt), vertreten durch Rechtsanwalt

Fabian Brunner, am 29. November 2021 eine Beschwerde an das

Verwaltungsgericht einreichen. Beantragt wurde, die Verfügung sei aufzuheben,

und der Härtefallbeitrag der Beschwerdeführerin neu zu berechnen, unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen.

Mit ergänzender Begründung vom

31. Januar 2022 wurde vorgebracht, in der Verfügung werde ausgeführt, der

Härtefallbeitrag berechne sich am durchschnittlichen Jahreseinkommen der Jahre

2018 und 2019. Die Beschwerdeführerin sei jedoch erst im Februar 2020 gegründet

worden. Als Referenzumsatz sei dann der Umsatz des Jahres 2020 von

CHF 469'000.00 herangezogen und auf zwölf Monate hochgerechnet worden

(CHF 511'636.00). Dieser Betrag sei dann mit dem von April 2020 bis März

2021 erwirtschafteten Umsatz verglichen worden, womit sich ein Umsatzrückgang

um 17 % ergeben habe. Dieser Betrag sei dann mit der vordefinierten

Fixkostenquote von 30,9 % multipliziert worden, womit sich der ausbezahlte

Betrag ergeben habe.

Sinn und Zweck der Härtefallmassnahmen

sei die Sicherung der Existenz von Unternehmen und Arbeitsplätzen. Die

Vorinstanz verkenne, dass die Beschwerdeführerin nicht für das Jahr 2020,

sondern für die Periode von April 2020 bis März 2021 ein Härtefallgesuch

eingereicht habe und dass die Beschwerdeführerin während dieser Periode während

sieben von zwölf Monaten nicht habe tätig sein dürfen (April, Mai, November und

Dezember 2020 sowie Januar bis März 2021). Nur während den Monaten Juni bis

Oktober 2020 habe die Beschwerdeführerin den Umsatz von CHF 422'000.00

erwirtschaftet, und dies trotz massiver Einschränkungen durch behördliche

Schutzmassnahmen. Auf zwölf Monate hochgerechnet ergebe dies einen

Referenzumsatz von CHF 1'012'800.00, wobei der Umsatzrückgang

CHF 590'800.00 betrage. Multipliziert mit der Fixkostenquote würde sich

ein Härtefallbeitrag von CHF 182'577.20 ergeben. Bei dieser

Berechnungsmethode ergäbe sich auch für das Jahr 2020 ein Härtefallbeitrag von

CHF 118'038.00. Zu berücksichtigen sei auch, dass die erzielten Umsätze

durch die angeordneten Schutzmassnahmen (Einreiseverbot für Sexarbeiterinnen

aus dem Ausland, Test- und Maskenpflicht, Angabe von Kontaktinformationen der

Freier, 3G/2G/2G+-Regeln etc.) stark beeinflusst worden seien. Der

Referenzumsatz, der den Umsatz ohne Einfluss der Pandemie darstellen sollte,

wäre ohne diese Schutzmassnahmen mit Sicherheit um einiges höher ausgefallen.

Der zugesprochene Beitrag sei nicht ausreichend, um die Existenz der

Beschwerdeführerin zu sichern. Es drohe ihr nunmehr der Konkurs. Aktuell seien

zwei Verfahren wegen ausstehender Mietzinse im Betrag von CHF 124'000.00

gegen die Beschwerdeführerin hängig. Um den Konkurs abzuwenden, sei sie auf die

Härtefallgelder angewiesen.

4. Mit Vernehmlassung vom

22. Februar 2022 beantragte das VWD die Abweisung der Beschwerde unter

Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin, wobei keine Parteientschädigungen

aufzuerlegen seien. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, ihre

Berechnung stütze sich auf Art. 3 Abs. 1 lit. b der

Covid-19-Härtefallverordnung (SR 951.262, Stand: 18. Dezember 2021). Die

Berechnungsmethode der Beschwerdeführerin widerspreche diesen Vorgaben.

5. Mit abschliessender Stellungnahme vom

25. April 2022 liess die Beschwerdeführerin ausführen, die Vorinstanz

stütze ihre Berechnung auf Art. 3 Abs. 1 lit. b der

Covid-19-Härtefallverordnung. Sie verkenne, dass diese Bestimmung lediglich das

Unternehmen verpflichte, gegenüber dem Kanton zu belegen, dass es im

Durchschnitt der Jahre 2018 und 2019 einen Umsatz von mindestens

CHF 50'000.00 erzielt habe, um Anspruch auf staatliche Unterstützung zu

erhalten. Inwiefern daraus die Berechnungsart des Referenzumsatzes hervorgehe,

sei unklar. Auch die in Art. 3 Abs. 2 lit. a und b der

Covid-19-Härtefallverordnung festgelegten Berechnungsvarianten des Umsatzes

würden sich explizit auf die zu erfüllende Voraussetzung von Art. 3 Abs. 1 lit.

b der Covid-19-Härtefallverordnung beziehen. Dass die Beschwerdeführerin jene

Voraussetzung erfülle, werde durch die Vorinstanz zu Recht nicht bestritten.

Sinn und Zweck der staatlichen Unterstützung sei es, die Unternehmen durch die

Deckung der laufenden Fixkosten zu entlasten. Die Auffassung, wonach der Umsatz

einfach anhand einer Periode von zwölf Monaten bemessen werde, sei falsch. Es

müsse zwischen «geschlossenen Monaten» und «nicht geschlossenen Monaten»

unterschieden werden. In den «geschlossenen Monaten» habe kein Umsatz generiert

werden können, aber Fixkosten seien trotzdem angefallen.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 18 Abs. 2 der

Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit

Covid-19 [Härtefallverordnung-SO, BGS 101.6; in Kraft bis 31. Dezember

2021.

und vorliegend anwendbar] i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS

125.12]). Die A.___ GmbH ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und

damit zur Beschwerde legitimiert.

Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Zwar besteht gemäss § 18 Abs. 3 der

Härtefallverordnung-SO kein Rechtsanspruch auf Gewährung von

Härtefallmassnahmen; dies ändert aber nichts daran, dass das Verwaltungsgericht

die rechtsgleiche Anwendung der verfassungsmässigen und gesetzlichen Vorgaben

sowie insbesondere die Einhaltung der Verfahrensgarantien zu beurteilen hat.

Obschon das Verwaltungsgericht vorliegend nicht nur den Sachverhalt und die

Rechtslage frei überprüfen kann, sondern auch die Angemessenheit der

angefochtenen Verfügung, ist in Ermessensfragen ein Entscheidungsspielraum der

Verwaltung zu respektieren. Es gibt nicht nur eine richtige Entscheidung,

sondern in einer gewissen Bandbreite eine Mehrzahl von angemessenen, der

Billigkeit entsprechenden Lösungen. Die Beschwerdeinstanz kann sich daher damit

begnügen, die Angemessenheit der von der Verwaltungsbehörde zugesprochenen

Summe zu kontrollieren und - soweit diese der Billigkeit entspricht - von einer

Abänderung des angefochtenen Entscheids absehen, auch wenn sie selbst, hätte

sie als erstinstanzliche Behörde entschieden, möglicherweise nicht auf die

gleiche Summe gekommen wäre (vgl. BGE 123 II 210, E. 2. c).

2.1

Mit Artikel 12 des Bundesgesetzes

vom 25. September 2020 über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des

Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz, SR 818.102)

haben die eidgenössischen Räte die Gesetzesgrundlage für die Beteiligung des

Bundes an kantonalen Unterstützungsmassnahmen für Härtefälle geschaffen. Damit

sollen Härtefälle abgefedert werden, die direkt oder indirekt auf behördliche

Massnahmen zurückzuführen sind. Insbesondere regelt Artikel 12, dass der Bund

auf Antrag eines oder mehrerer Kantone Unternehmen, die aufgrund der Natur

ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit von den Folgen von Covid-19 besonders

betroffen sind, insbesondere Unternehmen in der Wertschöpfungskette der

Eventbranche, Schausteller, Dienstleister der Reisebranche, Gastronomie- und

Hotelleriebetriebe sowie touristische Betriebe in Härtefällen finanziell

unterstützen kann, sofern sich die Kantone im gesetzlich vorgeschriebenen

Umfang an der Finanzierung beteiligen. Das Covid-19-Gesetz gibt beispielsweise

bezüglich Anspruchskriterien, Art der Härtefallhilfen oder angestrebter

Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, lediglich grobe Richtlinien vor,

Einzelheiten werden in der Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen

im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Härtefallverordnung, SR

951.262) geregelt (vgl. Erläuterungen zur Covid-19-Härtefallverordnung, vom

31.

März 2021, Ziffer 1; https://www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/65926.pdf, zuletzt abgerufen am 25. Mai

2022).

2.2

Hauptzweck der Verordnung ist es zu

definieren, unter welchen Voraussetzungen sich der Bund an kantonalen

Härtefallmassnahmen beteiligt. Mit der Änderung vom 19. März 2021 hat der

Gesetzgeber in Artikel 12 des Covid-19-Gesetz eine neue Finanzierungsstruktur

eingeführt: Der Bund übernimmt 70 Prozent der Kosten von Härtefallmassnahmen

für Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis fünf Millionen Franken. Die Kantone

entscheiden für diese Unternehmen frei, ob sie Härtefallmassnahmen ergreifen

und, falls ja, wie sie diese ausgestalten; für die Mitfinanzierung durch den

Bund müssen lediglich gewisse Mindestanforderungen eingehalten sein. Diese von

den Kantonen explizit gewünschte Freiheit gibt ihnen die Möglichkeit, die

Ausgestaltung der Härtefallmassnahmen den unterschiedlichen kantonalen

Gegebenheiten anzupassen. Für Unternehmen, deren Umsatz den Schwellenwert von

fünf Millionen Franken übersteigt, übernimmt der Bund die volle Finanzierung.

Für diese Unternehmen sieht der Gesetzgeber denn auch zusätzliche Regelungen

auf Bundesebene und damit eine Vereinheitlichung der kantonalen

Härtefallprogramme vor (vgl. Erläuterungen zur Covid-19-Härtefallverordnung,

vom 31. März 2021, Ziffer 2).

2.3

Der Bund sah im zum Gesuchszeitpunkt

geltenden Art. 7 Abs. 1 der Covid-19-Härtefallverordnung drei Formen von

Härtefallmassnahmen vor, für deren Kosten und Verluste der Kanton die

Beteiligung des Bundes in Anspruch nehmen kann, nämlich rückzahlbare Darlehen

(lit. a), Bürgschaften oder Garantien (lit. b) und nicht rückzahlbare

Beiträge (lit. c).

2.4

Vorliegend geht es um einen nicht

rückzahlbaren Beitrag. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um ein

Unternehmen mit einem Jahresumsatz von weniger als fünf Millionen Franken. Dass

sie grundsätzlich die Voraussetzungen für die Gewährung eines Härtefallbeitrags

erfüllt, ist unbestritten, und ihr wurde auch bereits ein Beitrag von CHF 27'600.00

ausgerichtet. Die Beschwerdeführerin verlangt jedoch eine höhere Summe.

3.1

Betreffend die Höhe des

auszuzahlenden Betrags definierte Art. 8a der Covid-19-Härtefallverordnung

Höchstgrenzen für nicht rückzahlbare Beiträge an Unternehmen mit einem

Jahresumsatz bis fünf Millionen Franken. Diese belaufen sich auf höchstens

20.

% des durchschnittlichen Jahresumsatzes der Jahre 2018 und 2019 und auf

höchstens eine Million Franken pro Unternehmen. Sie können gestaffelt

beschlossen und ausgerichtet werden (Abs. 1). Ist der Jahresumsatz um mehr als

70.

% zurückgegangen, wird in Abs. 2 ein höherer Beitrag definiert.

In den Art. 8b ff. der

Covid-19-Härtefallverordnung wurde definiert, wie sich die nicht rückzahlbaren

Beiträge an Unternehmen mit einem Jahresumsatz über fünf Millionen Franken

berechnen. Nach Art. 8b Abs. 1 der Covid-19-Härtefallverordnung wird dazu der

Umsatzrückgang gemäss Art. 5 (durchschnittlicher Jahresumsatz der Jahre 2018

und 2019) mit einem pauschalen Fixkostenanteil multipliziert.

Wie die Beiträge für Unternehmen mit

einem Jahresumsatz von weniger als fünf Millionen Franken zu berechnen sind,

regelt die Verordnung des Bundes nicht. Dazu sind gemäss den unter Erwägung 2.1

erwähnten Erläuterungen die Kantone zuständig.

3.2

Der Kanton Solothurn hat für die

Gewährung von Härtefallmassnahmen insbesondere im Sinne von à-fonds-perdu-Beiträgen

die Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit

Covid-19 (Härtefallverordnung-SO, BGS 101.6) als Notverordnung erlassen. Diese

war vom 1. Januar bis 31. Dezember 2021 in Kraft und ist auf das

vorliegende Verfahren anwendbar.

3.3

Gemäss § 3 Abs. 1 der

Härtefallverordnung-SO ist die Fachstelle Standortförderung zuständig für den

Vollzug dieser Verordnung, soweit dieser keiner anderen Behörde übertragen

wird. Sie ist unter anderem insbesondere zuständig für die Entgegennahme und

Prüfung von Gesuchen für Härtefallmassnahmen, kantonale Unterstützungsbeiträge

und kantonale Härtefallbeiträge (lit. a) und für den Entscheid über die

Gewährung von Härtefallmassnahmen und kantonalen Härtefallbeiträgen namens des

Departements (lit. b). Härtefallmassnahmen werden in Form von nicht

rückzahlbaren Härtefallbeiträgen und Solidarbürgschaften gewährt. Die

Höchstgrenzen richten sich, vorbehältlich anderslautender Bestimmungen dieser

Verordnung, nach der Covid-19-Härtefallverordnung des Bundes (§ 4

Härtefallverordnung-SO). Als Grundsatz für die Gewährung von

Härtefallmassnahmen hält § 18 der Härtefallverordnung-SO fest, sofern die

Voraussetzungen gemäss dieser Verordnung erfüllt sind, kann die Fachstelle

Standortförderung Härtefallmassnahmen, den Bundes- und den Kantonsbeitrag

umfassend, gewähren (Abs. 1). Die Regelung ist explizit als Kann-Vorschrift

verfasst, und in Absatz 3 von § 18 wird sodann festgehalten, dass auf die

Gewährung von Härtefallmassnahmen gemäss dieser Verordnung kein Anspruch

besteht. Eine Regelung, wie sich der Härtefallbeitrag bemisst, enthält die

Verordnung nicht.

3.4

Es liegt somit im pflichtgemässen

Ermessen der zuständigen Behörde zu entscheiden, in welcher Höhe ein

entsprechender Beitrag zu bemessen ist. Bei der Ausübung dieses Ermessens kommt

ihr ein grosser Spielraum zu. Sie hat ihr Ermessen pflichtgemäss, d.h. im

Rahmen von Verfassung und Gesetz nach sachlichen Grundsätzen auszuüben.

Namentlich sind Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung, die dort angelegten

öffentlichen Interessen, das Gebot der rechtsgleichen Behandlung, der Grundsatz

von Treu und Glauben und das Willkürverbot zu beachten. Es ist im Licht der

Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Verwaltung und Gerichten allerdings nicht

Sache des Verwaltungsgerichts, Kriterien nach eigenen Vorstellungen neu zu

gewichten. Primär trägt die Vorinstanz die Verantwortung für eine rechtsgleiche

Praxis. Deshalb kontrolliert das Verwaltungsgericht die vorinstanzliche

Ermessensausübung unter methodischen Gesichtspunkten, d.h. es überprüft, ob die

Vorinstanz die allgemeinen Rechtsprinzipien zur Ermessensausübung be- oder

missachtet oder gegen materielle oder formelle Rechtsregeln verstossen hat

(vgl. BVR 2012 S. 121 E. 4.2.2 mit Hinweisen).

3.5

Die Vorinstanz hat die

Berechnungsmethode übernommen, welche der Bund in Art. 8b der Covid-19-Härtefallverordnung

für Unternehmen mit einem Jahresumsatz über fünf Millionen Franken – worunter

die Beschwerdeführerin unbestritten nicht fällt – anwendet, wonach der

Umsatzrückgang nach Art. 5 mit einem pauschalen Fixkostenanteil multipliziert

wird. Dies ist nicht zu beanstanden, da dadurch eine rechtsgleiche Behandlung

der Gesuchstellenden gewährleistet wird.

3.5.1

Nach Art. 5 der eidgenössischen

Härtefallverordnung ist der effektive Umsatzrückgang im Jahr 2020 gegenüber dem

durchschnittlichen Jahresumsatz der Jahre 2018 und 2019 heranzuziehen. Für

Unternehmen wie die Beschwerdeführerin, die erst zwischen dem 31. Dezember

2017.

und 29. Februar 2020 gegründet wurden (Handelsregistereintrag der

Beschwerdeführerin: 12. Februar 2020), gilt gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. a

der Covid-19-Härtefallverordnung der durchschnittliche Umsatz, der von der

Gründung bis zum 29. Februar 2020 erzielt wurde, berechnet auf 12 Monate

(Ziffer 1), oder der durchschnittliche Umsatz, der von der Gründung bis zum 31. Dezember

2020.

erzielt wurde, berechnet auf 12 Monate (Ziffer 2), als durchschnittlicher

Jahresumsatz.

3.5.2

Die Vorinstanz hat genau diese

Berechnungsmethode nach Art. 3 Abs. 2 lit. a der Covid-19-Härtefallverordnung angewendet.

Wenn sie sich in ihrer Vernehmlassung fälschlicherweise auf Art. 3 Abs. 1 lit.

b bezog, handelt es sich offensichtlich um einen Verschrieb.

3.5.3

Die Beschwerdeführerin führt zwar

aus, Abs. 2 von Art. 3 der Covid-19-Härtefallverordnung beziehe sich gemäss

deren Wortlaut lediglich auf Art. 3 Abs. 1 lit. b und regle lediglich, wie sich

der durchschnittliche Mindestumsatz von CHF 50'000.00 der Jahre 2018 und

2019.

berechne. Darüber, wie der Referenzumsatz gemäss Art. 5 der

Covid-19-Härtefallverordnung zu berechnen sei, sage die Bestimmung nichts aus.

In den Erläuterungen vom 31. März 2021 zur Covid-19-Härtefallverordnung

wird jedoch unter den Ausführungen zu Art. 5 zur Berechnung des

durchschnittlichen Jahresumsatzes 2018 und 2019 bei jüngeren Unternehmen klar

Dispositiv

auf Art. 3 Abs. 2 verwiesen. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht als

Referenzumsatz den Umsatz von der Gründung bis zum 31. Dezember 2020,

hochgerechnet auf zwölf Monate, herangezogen. Dadurch ergibt sich ein Betrag

von CHF 511'636.00 (CHF 469'000.00 x 12/11).

Diesem Referenzumsatz hat die Vorinstanz

nicht wie im Gesuchsformular vom 31. Juli 2021 durch die

Beschwerdeführerin beantragt, den Umsatz für das Jahr 2020 gegenübergestellt,

sondern sie hat die für die Beschwerdeführerin günstigere Umsatzperiode von

April 2020 bis März 2021 gewählt, in welcher sie einen Umsatz von nur CHF 422'000.00

(statt CHF 469'000.00 im Jahr 2020) erzielt hat (vgl. Art. 5 Abs. 1bis

der Covid-19-Härtefallverordnung).

Der Umsatzrückgang von CHF 89'636.00

(CHF 511'636.00 – CHF 422'000.00) wurde in der Folge mit der

Fixkostenquote von 30,9 %, welche für «sonstige persönliche DL» gilt (vgl.

Merkblatt zur Berechnung der Härtefallbeiträge der Fachstelle Standortförderung

vom 6. Mai 2021, S. 2, bzw. neues Merkblatt vom 6. April 2022, S. 23) multipliziert,

womit sich ein Betrag von CHF 27'697.50 errechnet, was die Vorinstanz

praxisgemäss auf die nächsten CHF 100.00 abgerundet hat.

3.5.4 Auch wenn nachvollziehbar ist,

dass diese Berechnungsmethode für die Beschwerdeführerin, welche unmittelbar

vor Beginn der Pandemie bzw. der Schutzmassnahmen gegründet wurde, zu keinem

befriedigenden Ergebnis führt, so ist sie dennoch nicht zu beanstanden. Die

Berechnungsmethode der Vorinstanz ist nachvollziehbar und gewährleistet ein

rechtsgleiches Vorgehen gegenüber allen Gesuchstellenden. Die Vorinstanz hat

damit ihr Ermessen pflichtgemäss ausgeübt und es ist noch einmal zu betonen,

dass auf die Ausrichtung eines Härtefallbeitrags kein Anspruch besteht.

4. Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang hat die A.___ GmbH die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf

CHF 800.00 festzusetzen sind.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die A.___ GmbH hat die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann