VWBES.2021.474
Härtefallbeitrag
27. Mai 2022Deutsch13 min
I.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 27. Mai 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___ GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt Fabian
Brunner,
Beschwerdeführerin
gegen
Volkswirtschaftsdepartement,
Beschwerdegegner
betreffend Härtefallbeitrag
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 31. Juli 2021 ersuchte die A.___
GmbH, vertreten durch die einzelzeichnungsberechtigte [...], beim
Volkswirtschaftsdepartement (VWD), Fachstelle Standortförderung, um Gewährung
eines Härtefallbeitrags.
2. Mit Verfügung vom 16. November
2021 wurde der A.___ GmbH ein Härtefallbeitrag von CHF 27'600.00
zugesprochen.
3. Gegen diesen Entscheid liess die A.___
GmbH (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt), vertreten durch Rechtsanwalt
Fabian Brunner, am 29. November 2021 eine Beschwerde an das
Verwaltungsgericht einreichen. Beantragt wurde, die Verfügung sei aufzuheben,
und der Härtefallbeitrag der Beschwerdeführerin neu zu berechnen, unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen.
Mit ergänzender Begründung vom
31. Januar 2022 wurde vorgebracht, in der Verfügung werde ausgeführt, der
Härtefallbeitrag berechne sich am durchschnittlichen Jahreseinkommen der Jahre
2018 und 2019. Die Beschwerdeführerin sei jedoch erst im Februar 2020 gegründet
worden. Als Referenzumsatz sei dann der Umsatz des Jahres 2020 von
CHF 469'000.00 herangezogen und auf zwölf Monate hochgerechnet worden
(CHF 511'636.00). Dieser Betrag sei dann mit dem von April 2020 bis März
2021 erwirtschafteten Umsatz verglichen worden, womit sich ein Umsatzrückgang
um 17 % ergeben habe. Dieser Betrag sei dann mit der vordefinierten
Fixkostenquote von 30,9 % multipliziert worden, womit sich der ausbezahlte
Betrag ergeben habe.
Sinn und Zweck der Härtefallmassnahmen
sei die Sicherung der Existenz von Unternehmen und Arbeitsplätzen. Die
Vorinstanz verkenne, dass die Beschwerdeführerin nicht für das Jahr 2020,
sondern für die Periode von April 2020 bis März 2021 ein Härtefallgesuch
eingereicht habe und dass die Beschwerdeführerin während dieser Periode während
sieben von zwölf Monaten nicht habe tätig sein dürfen (April, Mai, November und
Dezember 2020 sowie Januar bis März 2021). Nur während den Monaten Juni bis
Oktober 2020 habe die Beschwerdeführerin den Umsatz von CHF 422'000.00
erwirtschaftet, und dies trotz massiver Einschränkungen durch behördliche
Schutzmassnahmen. Auf zwölf Monate hochgerechnet ergebe dies einen
Referenzumsatz von CHF 1'012'800.00, wobei der Umsatzrückgang
CHF 590'800.00 betrage. Multipliziert mit der Fixkostenquote würde sich
ein Härtefallbeitrag von CHF 182'577.20 ergeben. Bei dieser
Berechnungsmethode ergäbe sich auch für das Jahr 2020 ein Härtefallbeitrag von
CHF 118'038.00. Zu berücksichtigen sei auch, dass die erzielten Umsätze
durch die angeordneten Schutzmassnahmen (Einreiseverbot für Sexarbeiterinnen
aus dem Ausland, Test- und Maskenpflicht, Angabe von Kontaktinformationen der
Freier, 3G/2G/2G+-Regeln etc.) stark beeinflusst worden seien. Der
Referenzumsatz, der den Umsatz ohne Einfluss der Pandemie darstellen sollte,
wäre ohne diese Schutzmassnahmen mit Sicherheit um einiges höher ausgefallen.
Der zugesprochene Beitrag sei nicht ausreichend, um die Existenz der
Beschwerdeführerin zu sichern. Es drohe ihr nunmehr der Konkurs. Aktuell seien
zwei Verfahren wegen ausstehender Mietzinse im Betrag von CHF 124'000.00
gegen die Beschwerdeführerin hängig. Um den Konkurs abzuwenden, sei sie auf die
Härtefallgelder angewiesen.
4. Mit Vernehmlassung vom
22. Februar 2022 beantragte das VWD die Abweisung der Beschwerde unter
Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin, wobei keine Parteientschädigungen
aufzuerlegen seien. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, ihre
Berechnung stütze sich auf Art. 3 Abs. 1 lit. b der
Covid-19-Härtefallverordnung (SR 951.262, Stand: 18. Dezember 2021). Die
Berechnungsmethode der Beschwerdeführerin widerspreche diesen Vorgaben.
5. Mit abschliessender Stellungnahme vom
25. April 2022 liess die Beschwerdeführerin ausführen, die Vorinstanz
stütze ihre Berechnung auf Art. 3 Abs. 1 lit. b der
Covid-19-Härtefallverordnung. Sie verkenne, dass diese Bestimmung lediglich das
Unternehmen verpflichte, gegenüber dem Kanton zu belegen, dass es im
Durchschnitt der Jahre 2018 und 2019 einen Umsatz von mindestens
CHF 50'000.00 erzielt habe, um Anspruch auf staatliche Unterstützung zu
erhalten. Inwiefern daraus die Berechnungsart des Referenzumsatzes hervorgehe,
sei unklar. Auch die in Art. 3 Abs. 2 lit. a und b der
Covid-19-Härtefallverordnung festgelegten Berechnungsvarianten des Umsatzes
würden sich explizit auf die zu erfüllende Voraussetzung von Art. 3 Abs. 1 lit.
b der Covid-19-Härtefallverordnung beziehen. Dass die Beschwerdeführerin jene
Voraussetzung erfülle, werde durch die Vorinstanz zu Recht nicht bestritten.
Sinn und Zweck der staatlichen Unterstützung sei es, die Unternehmen durch die
Deckung der laufenden Fixkosten zu entlasten. Die Auffassung, wonach der Umsatz
einfach anhand einer Periode von zwölf Monaten bemessen werde, sei falsch. Es
müsse zwischen «geschlossenen Monaten» und «nicht geschlossenen Monaten»
unterschieden werden. In den «geschlossenen Monaten» habe kein Umsatz generiert
werden können, aber Fixkosten seien trotzdem angefallen.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 18 Abs. 2 der
Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit
Covid-19 [Härtefallverordnung-SO, BGS 101.6; in Kraft bis 31. Dezember
2021.
und vorliegend anwendbar] i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS
125.12]). Die A.___ GmbH ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und
damit zur Beschwerde legitimiert.
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Zwar besteht gemäss § 18 Abs. 3 der
Härtefallverordnung-SO kein Rechtsanspruch auf Gewährung von
Härtefallmassnahmen; dies ändert aber nichts daran, dass das Verwaltungsgericht
die rechtsgleiche Anwendung der verfassungsmässigen und gesetzlichen Vorgaben
sowie insbesondere die Einhaltung der Verfahrensgarantien zu beurteilen hat.
Obschon das Verwaltungsgericht vorliegend nicht nur den Sachverhalt und die
Rechtslage frei überprüfen kann, sondern auch die Angemessenheit der
angefochtenen Verfügung, ist in Ermessensfragen ein Entscheidungsspielraum der
Verwaltung zu respektieren. Es gibt nicht nur eine richtige Entscheidung,
sondern in einer gewissen Bandbreite eine Mehrzahl von angemessenen, der
Billigkeit entsprechenden Lösungen. Die Beschwerdeinstanz kann sich daher damit
begnügen, die Angemessenheit der von der Verwaltungsbehörde zugesprochenen
Summe zu kontrollieren und - soweit diese der Billigkeit entspricht - von einer
Abänderung des angefochtenen Entscheids absehen, auch wenn sie selbst, hätte
sie als erstinstanzliche Behörde entschieden, möglicherweise nicht auf die
gleiche Summe gekommen wäre (vgl. BGE 123 II 210, E. 2. c).
2.1
Mit Artikel 12 des Bundesgesetzes
vom 25. September 2020 über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des
Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz, SR 818.102)
haben die eidgenössischen Räte die Gesetzesgrundlage für die Beteiligung des
Bundes an kantonalen Unterstützungsmassnahmen für Härtefälle geschaffen. Damit
sollen Härtefälle abgefedert werden, die direkt oder indirekt auf behördliche
Massnahmen zurückzuführen sind. Insbesondere regelt Artikel 12, dass der Bund
auf Antrag eines oder mehrerer Kantone Unternehmen, die aufgrund der Natur
ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit von den Folgen von Covid-19 besonders
betroffen sind, insbesondere Unternehmen in der Wertschöpfungskette der
Eventbranche, Schausteller, Dienstleister der Reisebranche, Gastronomie- und
Hotelleriebetriebe sowie touristische Betriebe in Härtefällen finanziell
unterstützen kann, sofern sich die Kantone im gesetzlich vorgeschriebenen
Umfang an der Finanzierung beteiligen. Das Covid-19-Gesetz gibt beispielsweise
bezüglich Anspruchskriterien, Art der Härtefallhilfen oder angestrebter
Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, lediglich grobe Richtlinien vor,
Einzelheiten werden in der Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen
im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Härtefallverordnung, SR
951.262) geregelt (vgl. Erläuterungen zur Covid-19-Härtefallverordnung, vom
31.
März 2021, Ziffer 1; https://www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/65926.pdf, zuletzt abgerufen am 25. Mai
2022).
2.2
Hauptzweck der Verordnung ist es zu
definieren, unter welchen Voraussetzungen sich der Bund an kantonalen
Härtefallmassnahmen beteiligt. Mit der Änderung vom 19. März 2021 hat der
Gesetzgeber in Artikel 12 des Covid-19-Gesetz eine neue Finanzierungsstruktur
eingeführt: Der Bund übernimmt 70 Prozent der Kosten von Härtefallmassnahmen
für Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis fünf Millionen Franken. Die Kantone
entscheiden für diese Unternehmen frei, ob sie Härtefallmassnahmen ergreifen
und, falls ja, wie sie diese ausgestalten; für die Mitfinanzierung durch den
Bund müssen lediglich gewisse Mindestanforderungen eingehalten sein. Diese von
den Kantonen explizit gewünschte Freiheit gibt ihnen die Möglichkeit, die
Ausgestaltung der Härtefallmassnahmen den unterschiedlichen kantonalen
Gegebenheiten anzupassen. Für Unternehmen, deren Umsatz den Schwellenwert von
fünf Millionen Franken übersteigt, übernimmt der Bund die volle Finanzierung.
Für diese Unternehmen sieht der Gesetzgeber denn auch zusätzliche Regelungen
auf Bundesebene und damit eine Vereinheitlichung der kantonalen
Härtefallprogramme vor (vgl. Erläuterungen zur Covid-19-Härtefallverordnung,
vom 31. März 2021, Ziffer 2).
2.3
Der Bund sah im zum Gesuchszeitpunkt
geltenden Art. 7 Abs. 1 der Covid-19-Härtefallverordnung drei Formen von
Härtefallmassnahmen vor, für deren Kosten und Verluste der Kanton die
Beteiligung des Bundes in Anspruch nehmen kann, nämlich rückzahlbare Darlehen
(lit. a), Bürgschaften oder Garantien (lit. b) und nicht rückzahlbare
Beiträge (lit. c).
2.4
Vorliegend geht es um einen nicht
rückzahlbaren Beitrag. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um ein
Unternehmen mit einem Jahresumsatz von weniger als fünf Millionen Franken. Dass
sie grundsätzlich die Voraussetzungen für die Gewährung eines Härtefallbeitrags
erfüllt, ist unbestritten, und ihr wurde auch bereits ein Beitrag von CHF 27'600.00
ausgerichtet. Die Beschwerdeführerin verlangt jedoch eine höhere Summe.
3.1
Betreffend die Höhe des
auszuzahlenden Betrags definierte Art. 8a der Covid-19-Härtefallverordnung
Höchstgrenzen für nicht rückzahlbare Beiträge an Unternehmen mit einem
Jahresumsatz bis fünf Millionen Franken. Diese belaufen sich auf höchstens
20.
% des durchschnittlichen Jahresumsatzes der Jahre 2018 und 2019 und auf
höchstens eine Million Franken pro Unternehmen. Sie können gestaffelt
beschlossen und ausgerichtet werden (Abs. 1). Ist der Jahresumsatz um mehr als
70.
% zurückgegangen, wird in Abs. 2 ein höherer Beitrag definiert.
In den Art. 8b ff. der
Covid-19-Härtefallverordnung wurde definiert, wie sich die nicht rückzahlbaren
Beiträge an Unternehmen mit einem Jahresumsatz über fünf Millionen Franken
berechnen. Nach Art. 8b Abs. 1 der Covid-19-Härtefallverordnung wird dazu der
Umsatzrückgang gemäss Art. 5 (durchschnittlicher Jahresumsatz der Jahre 2018
und 2019) mit einem pauschalen Fixkostenanteil multipliziert.
Wie die Beiträge für Unternehmen mit
einem Jahresumsatz von weniger als fünf Millionen Franken zu berechnen sind,
regelt die Verordnung des Bundes nicht. Dazu sind gemäss den unter Erwägung 2.1
erwähnten Erläuterungen die Kantone zuständig.
3.2
Der Kanton Solothurn hat für die
Gewährung von Härtefallmassnahmen insbesondere im Sinne von à-fonds-perdu-Beiträgen
die Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit
Covid-19 (Härtefallverordnung-SO, BGS 101.6) als Notverordnung erlassen. Diese
war vom 1. Januar bis 31. Dezember 2021 in Kraft und ist auf das
vorliegende Verfahren anwendbar.
3.3
Gemäss § 3 Abs. 1 der
Härtefallverordnung-SO ist die Fachstelle Standortförderung zuständig für den
Vollzug dieser Verordnung, soweit dieser keiner anderen Behörde übertragen
wird. Sie ist unter anderem insbesondere zuständig für die Entgegennahme und
Prüfung von Gesuchen für Härtefallmassnahmen, kantonale Unterstützungsbeiträge
und kantonale Härtefallbeiträge (lit. a) und für den Entscheid über die
Gewährung von Härtefallmassnahmen und kantonalen Härtefallbeiträgen namens des
Departements (lit. b). Härtefallmassnahmen werden in Form von nicht
rückzahlbaren Härtefallbeiträgen und Solidarbürgschaften gewährt. Die
Höchstgrenzen richten sich, vorbehältlich anderslautender Bestimmungen dieser
Verordnung, nach der Covid-19-Härtefallverordnung des Bundes (§ 4
Härtefallverordnung-SO). Als Grundsatz für die Gewährung von
Härtefallmassnahmen hält § 18 der Härtefallverordnung-SO fest, sofern die
Voraussetzungen gemäss dieser Verordnung erfüllt sind, kann die Fachstelle
Standortförderung Härtefallmassnahmen, den Bundes- und den Kantonsbeitrag
umfassend, gewähren (Abs. 1). Die Regelung ist explizit als Kann-Vorschrift
verfasst, und in Absatz 3 von § 18 wird sodann festgehalten, dass auf die
Gewährung von Härtefallmassnahmen gemäss dieser Verordnung kein Anspruch
besteht. Eine Regelung, wie sich der Härtefallbeitrag bemisst, enthält die
Verordnung nicht.
3.4
Es liegt somit im pflichtgemässen
Ermessen der zuständigen Behörde zu entscheiden, in welcher Höhe ein
entsprechender Beitrag zu bemessen ist. Bei der Ausübung dieses Ermessens kommt
ihr ein grosser Spielraum zu. Sie hat ihr Ermessen pflichtgemäss, d.h. im
Rahmen von Verfassung und Gesetz nach sachlichen Grundsätzen auszuüben.
Namentlich sind Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung, die dort angelegten
öffentlichen Interessen, das Gebot der rechtsgleichen Behandlung, der Grundsatz
von Treu und Glauben und das Willkürverbot zu beachten. Es ist im Licht der
Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Verwaltung und Gerichten allerdings nicht
Sache des Verwaltungsgerichts, Kriterien nach eigenen Vorstellungen neu zu
gewichten. Primär trägt die Vorinstanz die Verantwortung für eine rechtsgleiche
Praxis. Deshalb kontrolliert das Verwaltungsgericht die vorinstanzliche
Ermessensausübung unter methodischen Gesichtspunkten, d.h. es überprüft, ob die
Vorinstanz die allgemeinen Rechtsprinzipien zur Ermessensausübung be- oder
missachtet oder gegen materielle oder formelle Rechtsregeln verstossen hat
(vgl. BVR 2012 S. 121 E. 4.2.2 mit Hinweisen).
3.5
Die Vorinstanz hat die
Berechnungsmethode übernommen, welche der Bund in Art. 8b der Covid-19-Härtefallverordnung
für Unternehmen mit einem Jahresumsatz über fünf Millionen Franken – worunter
die Beschwerdeführerin unbestritten nicht fällt – anwendet, wonach der
Umsatzrückgang nach Art. 5 mit einem pauschalen Fixkostenanteil multipliziert
wird. Dies ist nicht zu beanstanden, da dadurch eine rechtsgleiche Behandlung
der Gesuchstellenden gewährleistet wird.
3.5.1
Nach Art. 5 der eidgenössischen
Härtefallverordnung ist der effektive Umsatzrückgang im Jahr 2020 gegenüber dem
durchschnittlichen Jahresumsatz der Jahre 2018 und 2019 heranzuziehen. Für
Unternehmen wie die Beschwerdeführerin, die erst zwischen dem 31. Dezember
2017.
und 29. Februar 2020 gegründet wurden (Handelsregistereintrag der
Beschwerdeführerin: 12. Februar 2020), gilt gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. a
der Covid-19-Härtefallverordnung der durchschnittliche Umsatz, der von der
Gründung bis zum 29. Februar 2020 erzielt wurde, berechnet auf 12 Monate
(Ziffer 1), oder der durchschnittliche Umsatz, der von der Gründung bis zum 31. Dezember
2020.
erzielt wurde, berechnet auf 12 Monate (Ziffer 2), als durchschnittlicher
Jahresumsatz.
3.5.2
Die Vorinstanz hat genau diese
Berechnungsmethode nach Art. 3 Abs. 2 lit. a der Covid-19-Härtefallverordnung angewendet.
Wenn sie sich in ihrer Vernehmlassung fälschlicherweise auf Art. 3 Abs. 1 lit.
b bezog, handelt es sich offensichtlich um einen Verschrieb.
3.5.3
Die Beschwerdeführerin führt zwar
aus, Abs. 2 von Art. 3 der Covid-19-Härtefallverordnung beziehe sich gemäss
deren Wortlaut lediglich auf Art. 3 Abs. 1 lit. b und regle lediglich, wie sich
der durchschnittliche Mindestumsatz von CHF 50'000.00 der Jahre 2018 und
2019.
berechne. Darüber, wie der Referenzumsatz gemäss Art. 5 der
Covid-19-Härtefallverordnung zu berechnen sei, sage die Bestimmung nichts aus.
In den Erläuterungen vom 31. März 2021 zur Covid-19-Härtefallverordnung
wird jedoch unter den Ausführungen zu Art. 5 zur Berechnung des
durchschnittlichen Jahresumsatzes 2018 und 2019 bei jüngeren Unternehmen klar
Dispositiv
auf Art. 3 Abs. 2 verwiesen. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht als
Referenzumsatz den Umsatz von der Gründung bis zum 31. Dezember 2020,
hochgerechnet auf zwölf Monate, herangezogen. Dadurch ergibt sich ein Betrag
von CHF 511'636.00 (CHF 469'000.00 x 12/11).
Diesem Referenzumsatz hat die Vorinstanz
nicht wie im Gesuchsformular vom 31. Juli 2021 durch die
Beschwerdeführerin beantragt, den Umsatz für das Jahr 2020 gegenübergestellt,
sondern sie hat die für die Beschwerdeführerin günstigere Umsatzperiode von
April 2020 bis März 2021 gewählt, in welcher sie einen Umsatz von nur CHF 422'000.00
(statt CHF 469'000.00 im Jahr 2020) erzielt hat (vgl. Art. 5 Abs. 1bis
der Covid-19-Härtefallverordnung).
Der Umsatzrückgang von CHF 89'636.00
(CHF 511'636.00 – CHF 422'000.00) wurde in der Folge mit der
Fixkostenquote von 30,9 %, welche für «sonstige persönliche DL» gilt (vgl.
Merkblatt zur Berechnung der Härtefallbeiträge der Fachstelle Standortförderung
vom 6. Mai 2021, S. 2, bzw. neues Merkblatt vom 6. April 2022, S. 23) multipliziert,
womit sich ein Betrag von CHF 27'697.50 errechnet, was die Vorinstanz
praxisgemäss auf die nächsten CHF 100.00 abgerundet hat.
3.5.4 Auch wenn nachvollziehbar ist,
dass diese Berechnungsmethode für die Beschwerdeführerin, welche unmittelbar
vor Beginn der Pandemie bzw. der Schutzmassnahmen gegründet wurde, zu keinem
befriedigenden Ergebnis führt, so ist sie dennoch nicht zu beanstanden. Die
Berechnungsmethode der Vorinstanz ist nachvollziehbar und gewährleistet ein
rechtsgleiches Vorgehen gegenüber allen Gesuchstellenden. Die Vorinstanz hat
damit ihr Ermessen pflichtgemäss ausgeübt und es ist noch einmal zu betonen,
dass auf die Ausrichtung eines Härtefallbeitrags kein Anspruch besteht.
4. Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang hat die A.___ GmbH die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf
CHF 800.00 festzusetzen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die A.___ GmbH hat die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann