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Entscheid

VWBES.2021.478

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, Aufenthaltsbewilligung für Drittstaatsangehörige und Wegweisung

5. Dezember 2022Deutsch25 min

zwecks Vorbereitung der Heirat mit dem deutschen Staatsangehörigen [...] (geb. [...]

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 5. Dezember 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiber Schaad

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Clivia Wullimann,

Beschwerdeführerin

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,

Beschwerdegegner

betreffend Aufenthaltsbewilligung

EU/EFTA, Aufenthaltsbewilligung für Drittstaatsangehörige und Wegweisung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die aus Aserbaidschan stammende A.___

(geb. [...] 1968, nachfolgend Beschwerdeführerin) reiste am 18. Oktober 2013

zwecks Vorbereitung der Heirat mit dem deutschen Staatsangehörigen [...] (geb. [...]

1954) in die Schweiz ein. Die Eheschliessung erfolgte am 5. November 2013 in [...].

Die gemeinsame Tochter [...] kam am [...] 2013 in [...], Deutschland, zur Welt und

verfügt über die deutsche Staatsangehörigkeit. Am 3. Juli 2014 erteilte das

Migrationsamt des Kantons Solothurn (MISA) der Beschwerdeführerin und ihrer

Tochter die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Die Beschwerdeführerin und [...] liessen

sich am 1. März 2017 scheiden, nachdem sie sich bereits am 1. Juli 2016

gerichtlich getrennt hatten.

2. Die Beschwerdeführerin ersuchte am

15. Oktober 2018 um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung und gab dabei

insbesondere an, auf Stellensuche zu sein. Sie hat in der Schweiz nie

gearbeitet und wird seit Juni 2014 sozialhilferechtlich unterstützt. Bis am 13.

Oktober 2021 wurden ihr Sozialhilfeleistungen von insgesamt CHF 169'145.65

ausbezahlt. Die Beschwerdeführerin ist weder im Betreibungs- noch im

Strafregister verzeichnet.

3. Mit Schreiben des MISA vom 5. Juni

2020 wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör betreffend

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, Nichterteilung einer

Aufenthaltsbewilligung für Drittstaatsangehörige und Wegweisung aus der Schweiz

gewährt, woraufhin die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom

2. Juli 2020 Stellung nahm.

4. Das MISA erliess am 25. November 2021

namens des Departements des Innern (DdI) folgende Verfügung:

1. Die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A.___

wird nicht verlängert.

2. A.___ wird keine Aufenthaltsbewilligung

gestützt auf Art. 50 AIG für Drittstaatsangehörige erteilt.

3. A.___ wird weggewiesen und hat die

Schweiz – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – bis

spätestens am 28. Februar 2022 zu verlassen.

4. A.___ hat sich und die Tochter [...]

ordnungsgemäss bei der Einwohnergemeinde [...] abzumelden und sich die Ausreise

mittels Abgabe beiliegenden Ausreisemeldekarten an der Schweizer Grenze

bestätigen zu lassen.

5. […]

6. […]

7. […]

5. Mit Beschwerde vom 6. Dezember 2021

wandte sich die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Clivia

Wullimann, an das Verwaltungsgericht und stellte folgende Anträge:

1. Die Verfügung vom 25. November 2021

(Ref.-Nr. SO 422702/WIN/MEI) des Migrationsamtes sei aufzuheben.

2. Der Beschwerdeführerin sei die

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu verlängern und sie sei nicht aus der Schweiz

wegzuweisen.

3. Eventualiter sei der Beschwerdeführerin

eine Aufenthaltsbewilligung für Drittstaatsangehörige zu erteilen.

4. Subeventualiter sei die Verfügung vom

25. November 2021 aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

5. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung

zu erteilen. Es sei der Beschwerdeführerin insbesondere während der Dauer des

Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht zu gestatten, in der Schweiz zu

verbleiben.

6. Der Beschwerdeführerin sei für das

vorliegende Verfahren die integrale unentgeltliche Prozessführung unter

Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsanwältin als Rechtsbeistand zu gewähren.

7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

6. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2021

wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.

7. Die ergänzende Beschwerdebegründung

datiert vom 6. Januar 2022.

8. Mit Vernehmlassung vom 28. Januar

2022 beantragte das MISA namens des DdI die vollumfängliche Abweisung der

Beschwerde unter Kostenfolge.

9. Mit Verfügung vom 1. Februar 2022 wurde

der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die

unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsanwältin Clivia Wullimann als

unentgeltliche Rechtsbeiständin bewilligt.

10. Mit Eingabe vom 16. März 2022

reichte die Beschwerdeführerin abschliessende Bemerkungen ein und hielt an

ihrer Beschwerde fest. Die Honorarnote der Rechtsanwältin Clivia Wullimann

folgte am 7. April 2022.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht

zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation

[GO, BGS 125.12]). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und

damit zur Beschwerde legitimiert.

Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten,

dass in der angefochtenen Verfügung an einigen Stellen der Familienname der

Beschwerdeführerin falsch geschrieben wurde ([...] statt A.___), so auch im

Dispositiv. Es handelt sich dabei um einen offensichtlichen Schreibfehler. Es

steht ausser Frage, dass es sich dabei um die Beschwerdeführerin handelt.

3.1

Die Vorinstanz begründete den

angefochtenen Entscheid damit, die Beschwerdeführerin habe keinen abgeleiteten

Anspruch (mehr) auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung aus dem Abkommen

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen

Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA,

SR 0.142.112.681), und die Voraussetzungen für einen nachehelichen Anspruch gemäss

Art. 50 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer

und über die Integration (AIG, SR 142.20) seien nicht erfüllt, da die

Ehegemeinschaft nicht drei Jahre gedauert habe. Auch verneinte die Vorinstanz

einen nachehelichen Härtefall (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit

Art. 8 Ziff. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten

[EMRK, SR 0.101]). Sie ging von einer besonders

engen affektiven Vater-Kind-Beziehung aus, verneinte hingegen wegen fehlender

Unterhaltszahlungen eine besonders enge Beziehung in wirtschaftlicher Hinsicht.

Weiter führte die Vorinstanz aus, dass es selbst bei einer wirtschaftlichen

Verbundenheit am Kriterium des tadellosen Verhaltens fehle. Die

Beschwerdeführerin werde seit der Bewilligungserteilung sozialhilferechtlich

unterstützt, wobei ihr bis im Entscheidzeitpunkt CHF 169'145.65 ausbezahlt

worden seien.

3.2

Die Beschwerdeführerin rügt eine

unrichtige und unvollständige Sachverhaltsfeststellung, wodurch ihr Recht auf

Mitwirkung und Stellungnahme und die Fragepflicht verletzt worden seien. Die Tochter

der Beschwerdeführerin sei zwar nicht formell weggewiesen, jedoch aufgefordert

worden, sich bei der Einwohnergemeinde abzumelden. Die Begründungspflicht sei

dadurch verletzt, dass nicht dargelegt werde, weshalb die Tochter keinen

Anspruch auf ein Aufenthaltsrecht besitze. Die Vorinstanz unterlasse es nahezu

vollkommen, auf die finanziellen Verhältnisse der Tochter [...] einzugehen. Der

Sozialhilfebezug von Juni 2014 bis Mai 2016 sei auch vom Ex-Ehemann der

Beschwerdeführerin verursacht worden. Für die Beurteilung der Sprachkenntnisse

der Beschwerdeführerin werde auf zwei Telefonate abgestellt. Die Vorinstanz

nenne lediglich die in den Jahren 2015 und 2017 erbrachten Sprachkompetenznachweise,

ohne sich nach aktuellen Sprachkompetenznachweisen zu erkundigen. Das

Scheidungsurteil gewähre dem Vater jährlich, [...] während drei Wochen zu sich

in die Ferien zu nehmen und mit ihr in die Ferien zu fahren. Der tägliche für

mehrere Stunden andauernde Kontakt überschreite ein übliches Besuchsrecht klar,

was eine enge Vater-Kind-Beziehung und eine wirtschaftliche Verbundenheit durch

tatsächlich erbrachte Naturalleistungen begründe. Die Beschwerdeführerin arbeite

unentgeltlich in einem Beschäftigungsprogramm der Sozialen Dienste, was der

Behauptung entgegenzuhalten sei, die Beschwerdeführerin sei weder beruflich

noch wirtschaftlich integriert. Sie habe das ihr unter den Umständen Zumutbare

unternommen, um ihre finanzielle Situation zu verändern und sich beruflich wie

auch wirtschaftlich zu integrieren. Eine baldige Ablösung von der Sozialhilfe

sei absehbar. Das soziale Umfeld der Tochter der Beschwerdeführerin sei in der

Schweiz. Ihre Ausweisung hätte zur Folge, dass sie aus ihrem gelebten Umfeld

gerissen würde und in ein Land ziehen müsste, zu dem sie bis auf 15 Tage Urlaub

keinen Bezug habe. Mit dem Wegzug würde der tägliche Kontakt zum Vater abrupt

beendet. Es lägen sehr wohl besondere Umstände im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit.

b AIG vor, weshalb der Beschwerdeführerin mindestens eine

Aufenthaltsbewilligung für Drittstaatsangehörige zu erteilen sei, welche mit

Auflagen versehen werden könnte. Art. 96 AIG sei verletzt, da die

Beschwerdeführerin nicht verwarnt worden sei. Am stärksten sei das Recht der

Tochter auf Privat- und Familienleben betroffen, wenn diese mit der

obhutsberechtigten Mutter ausreisen müsste. Die Wegweisung sei nicht verhältnismässig.

4.1

Das rechtliche Gehör nach Art. 29

Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101)

umfasst die Rechte der Parteien auf Teilnahme am Verfahren und auf

Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung. In diesem Sinne dient das

rechtliche Gehör einerseits der Klärung des Sachverhalts, andererseits stellt

es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides

dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört

insbesondere das Recht, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen

Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise

entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn

dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. BGE 133 I 270 E. 3.1;

127.

I 54 E. 2b; B 132 V 368 E. 3.1). Wesentlicher Bestandteil des

Anspruchs auf rechtliches Gehör ist die Begründungspflicht. Die Begründung soll

verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und

dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht

anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die

Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen

können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden,

von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid

stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder

tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen

muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen

Gesichtspunkte beschränken (BGE 143 III 65 E. 5.2; B 141 III 28 E. 3.2.4).

4.2

Die Beschwerdeführerin konnte sich

am Verfahren vor dem MISA beteiligen und hatte die Möglichkeit die Akten

einzusehen, worauf sie jedoch im erstinstanzlichen Verfahren verzichtete. Mit

Schreiben vom 5. Juni 2020 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass

erwogen werde, ihre Aufenthaltsbewilligung nicht zu verlängern und sie aus der

Schweiz wegzuweisen. Die Beschwerdeführerin erhielt im Rahmen des rechtlichen

Gehörs die Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen, was sie denn auch tat. Die

Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung ihren Entscheid sodann auch genügend

begründet. Es geht hervor, aus welchen Gründen sie die Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin ablehnt und ihre Wegweisung aus

der Schweiz als verhältnismässig erachtet. Der Entscheid war damit so

abgefasst, dass ihn die Beschwerdeführerin, welche anwaltlich vertreten ist,

sachgerecht anfechten konnte. Dies hat sie denn auch mit Beschwerdeschrift vom

6.

Dezember 2021 und Ergänzung vom 6. Januar 2022 ausführlich getan.

4.3

Was die fehlende Begründung in Bezug

auf die Wegweisung der Tochter der Beschwerdeführerin anbelangt, braucht es

eine solche nicht, da die Vorinstanz die Wegweisung der Tochter weder erwogen

noch verfügt hat. Ob ein Gesuch der Tochter um Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung einging und es vom MISA behandelt wurde, geht aus dem

angefochtenen Entscheid und den Akten des MISA nicht heraus. Die Tochter

verfügt über einen vom Vater abgeleiteten Anspruch aus dem FZA auf Verbleib in

der Schweiz. Es ist die Aufgabe der sorgeberechtigten Eltern, über den

Aufenthaltsort ihres Kindes zu befinden und damit darüber zu entscheiden, ob

die Tochter der Mutter ins Ausland folgen oder beim Vater verbleiben soll. Der

Beschwerdeführerin ist darin zuzustimmen, dass, da die Tochter nicht aus der

Schweiz weggewiesen wurde, sie auch nicht aufgefordert werden darf, sich bei

der Einwohnergemeinde abzumelden. Dispositiv-Ziffer 4 des angefochtenen

Dispositiv

Entscheids ist demnach aufzuheben und in dem Sinne anzupassen, dass lediglich

die Beschwerdeführerin aufgefordert wird, sich bei der Einwohnergemeinde

ordnungsgemäss abzumelden. Bei der Kostenverteilung wird dies zu

berücksichtigen sein.

4.4 Die Vorinstanz hält – entgegen der

Behauptung der Beschwerdeführerin – auf Seite 7 ihrer Verfügung ausdrücklich

fest, dass der Sozialhilfebezug von Juni 2014 bis Mai 2016 von der

Beschwerdeführerin und ihrem Ex-Ehemann verursacht wurde. Die

Beschwerdeführerin hätte bereits im vorinstanzlichen Verfahren im Rahmen ihrer

Mitwirkungspflicht (Art. 90 AIG), welche den Untersuchungsgrundsatz der

Behörden relativiert, die Bestätigung der in den Jahren 2018 bis 2020 besuchten

Deutschkurse einreichen können. Einen Sprachnachweis, welcher über das Niveau

ihrer Sprachkompetenz Auskunft geben könnte, hat sie sodann auch im Rahmen des

verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht eingereicht. Sodann waren die

Deutschkenntnisse der Beschwerdeführer nicht ausschlaggebend für den

ablehnenden Entscheid der Vorinstanz.

Die Vorinstanz hält in ihrer Verfügung

vom 25. November 2021 fest, die Tochter der Beschwerdeführerin erhalte eine

Kinderrente und Ergänzungsleistungen. Dass sie diese Tatsache allenfalls nicht

genügend gewürdigt hat, ist nicht eine Frage der Gehörsverletzung.

4.5 Eine Verletzung des rechtlichen

Gehörs liegt demzufolge nicht vor. Im Übrigen wäre eine Gehörsverletzung im

Beschwerdeverfahren geheilt worden, erhielt die Beschwerdeführerin doch im

vorliegenden Beschwerdeverfahren die Möglichkeit, sich vor dem

Verwaltungsgericht, das sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtsanwendung

frei überprüfen kann (vgl. § 67bis des Gesetzes über den

Rechtsschutz in Verwaltungssachen, Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS

124.11), umfassend zu äussern.

5. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA haben

die Familienangehörigen einer Person, die Staatsangehörige einer Vertragspartei

ist und ein Aufenthaltsrecht hat, das Recht, bei ihr Wohnung zu nehmen. Es

handelt sich dabei um ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht des Ehegatten, das dazu

bestimmt ist, durch Ermöglichung des gemeinsamen Familienlebens die Wirksamkeit

der Freizügigkeit der EU-Angehörigen sicherzustellen und das nur so lange

dauert, als das originäre Aufenthaltsrecht des EU-Angehörigen besteht (BGE 144 II 1 E. 3.1; B 139 II 393 E. 2.1). Unbestritten ist, dass sich die drittstaatsangehörige

Beschwerdeführerin infolge Scheidung für die Verlängerung ihrer

Aufenthaltsbewilligung nicht mehr auf das originäre Aufenthaltsrecht von [...]

berufen kann. Es fragt sich daher, ob das Kind [...] über einen originären

Bewilligungsanspruch aus dem FZA verfügt und sich für die sorge- und

obhutsberechtigte Beschwerdeführerin daraus ein abgeleiteter Anspruch auf

Verbleib in der Schweiz ergibt (umgekehrter Familiennachzug). Die Vorinstanz

verneint, wie nachfolgend dargelegt wird, zu Recht einen solchen Anspruch.

6.1 Gemäss Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA

hat eine Person, welche die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzt

und keine Erwerbstätigkeit im Aufenthaltsstaat ausübt, ein Anwesenheitsrecht

unter der Voraussetzung, dass sie über ausreichende finanzielle Mittel verfügt,

so dass sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen und sie überdies krankenversichert

ist. Anforderungen in Bezug auf die Herkunft der ausreichenden finanziellen

Mittel ergeben sich weder aus Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA noch aus Art. 1 Abs.

1 der Richtlinie 90/364/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 über das

Aufenthaltsrecht (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft Nr. L 180 vom

13. Juli 1990 S. 26). Das Bundesgericht ist der Auslegung des EuGH für die

Anwendung von Art. 24 Anhang I FZA, dass die Bedingung ausreichender

finanzieller Mittel nicht dahin ausgelegt werden können, dass der Betroffene

selber über solche Mittel verfügen müsse bzw. diese auch von

Familienangehörigen oder sonstigen Dritten stammen könnten, gefolgt

(ausführlich dazu BGE 142 II 35 E. 5.2). Das Migrationsamt begründete einen

fehlenden Anspruch gestützt auf Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA damit, dass

die Beschwerdeführerin sozialhilferechtlich unterstützt werde und ihr

Sozialhilfeleistungen von insgesamt CHF 169'145.65 ausbezahlt worden seien. [...]

wird jedoch nicht sozialhilferechtlich unterstützt. Sie erhält eine

Kinderrente, die gemäss schriftlicher Mitteilung der Sozialen Dienste Oberer

Leberberg monatlich CHF 49.00 beträgt. Es werden ihr sodann

Ergänzungsleistungen im Umfang von monatlich CHF 1'411.00 ausbezahlt. Nach

ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Ergänzungsleistungen nicht

Sozialleistungen, aufenthaltsrechtlich müssen sie jedoch der Sozialhilfe gemäss

Art. 24 Abs. 1 lit. a FZA gleichgesetzt werden (hierzu BGE 135 II 265 E. 3.7;

Urteil des Bundesgerichts 2C_218/2020 vom 15. Juni 2020 E. 4.2). Vor diesem

Hintergrund verfügt [...] nicht über ausreichende finanzielle Mittel im Sinne

von Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA.

6.2 Eine weitere Anspruchsgrundlage

bildet Art. 3 Abs. 6 Anhang I FZA. Dieser Anspruch wurde von der Vorinstanz

nicht geprüft und von der Beschwerdeführerin - zu Recht - nicht geltend

gemacht. Danach dürfen die Kinder eines Staatsangehörigen einer Vertragspartei

unabhängig davon, ob dieser im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine

Erwerbstätigkeit ausübt, eine solche ausgeübt hat oder erwerbslos ist, unter

den gleichen Bedingungen am allgemeinen Unterricht sowie an der Lehrlings- und

Berufsausbildung teilnehmen wie die Staatsangehörigen des Aufnahmestaates. In

seiner Rechtsprechung zu Art. 3 Abs. 6 Anhang I FZA (namentlich in BGE 139 II 393 ff.) hat das Bundesgericht indessen den Anspruch des Kindes eines

Wanderarbeitnehmers aus den Vertragsstaaten, die begonnene Ausbildung

abzuschliessen, verneint, wenn die eheliche Beziehung zur

drittstaatsangehörigen Mutter im Zeitpunkt der Aufnahme der Ausbildung bereits

inhaltslos geworden ist und nur noch formell Bestand hatte. Vorliegend war das

Kind [...] bei der Trennung der Eltern keine 3 Jahre alt und auch im Zeitpunkt

der Scheidung noch nicht eingeschult. Ein Aufenthaltsanspruch von [...] nach

Art. 3 Abs. 6 Anhang I FZA ist damit ebenfalls zu verneinen.

6.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass

sich die Beschwerdeführerin für ihren weiteren Verbleib in der Schweiz nicht

(mehr) auf einen abgeleiteten Rechtsanspruch in Anwendung des Freizügigkeitsabkommens

berufen kann.

7.1 Nach Auflösung der Ehe oder der

Familiengemeinschaft besteht laut Art. 50 Abs. 1 AIG der Anspruch des

Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung nach den Art. 42 und 43 AIG weiter, wenn die Ehegemeinschaft

mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Artikel

58a AIG erfüllt sind (lit. a); oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren

Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). Gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Art. 50 AIG in Verbindung mit

Art. 2 FZA (Nichtdiskriminierung) auch dann anwendbar, wenn der (Ex-)

Ehegatte als EU-Angehöriger, von welchem die Drittstaatenangehörige das

Aufenthaltsrecht abgeleitet hat und nachehelich ableitet, nicht eine

Niederlassungsbewilligung, sondern nur eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA

besitzt, solange sich dieser (Ex-) Ehegatte in der Schweiz befindet (BGE 144 II 1 E. 4). Da die Ehegemeinschaft der Beschwerdeführerin mit ihrem Ex-Ehemann

weniger als 3 Jahre gedauert hat, besteht kein Anspruch auf Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG. Auch dies

ist unbestritten. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 50

Abs. 1 lit. b AIG und Art. 8 Ziff. 1 EMRK,

weil durch die Beendigung ihres Aufenthalts als Sorge- und Obhutsberechtigte

die Weiterführung der Beziehung der Tochter [...] zu ihrem Vater im bisherigen Rahmen verunmöglicht werde.

7.2 Wichtige persönliche Gründe im Sinn

von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin

oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen

geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark

gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG). Die Beschwerdeführerin macht keine

der in Art. 50 Abs. 2 AIG aufgezählten wichtigen persönliche Gründe geltend.

Wichtige persönliche Gründe nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG können aber auch in

einer schützenswerten Beziehung zu einem in der Schweiz

anwesenheitsberechtigten Kind bestehen (vgl. BGE 139 I 315 E. 2.1; Urteil des

Bundesgericht 2C_414/2014 vom 12. März 2015 E. 2.1). Bei der Beurteilung des

Vorliegens wichtiger persönlicher Gründe ist die Gesamtsituation zu würdigen

und die entsprechende Regelung verfassungs- bzw. konventionskonform anzuwenden.

Der Anspruch aus Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG geht in diesem Zusammenhang nicht

weniger weit als jener aus Art. 13 BV und Art. 8 EMRK, auf welche sich die

Beschwerdeführerin ebenfalls beruft (vgl. Urteile des Bundesgericht 2C_234/2019

vom 14. Oktober 2019 E. 4.2 und 2C_417/2018 vom 19. November 2018 E. 5).

7.3 Aus der EMRK ergibt sich grundsätzlich

weder ein Recht auf Einreise oder Aufenthalt in einem bestimmten Staat noch auf

Wahl des für das Familienleben am geeignetsten erscheinenden Orts (BGE 144 II 1

E. 6.1). Der Schutzbereich von Art. 8 EMRK ist aber eröffnet, wenn eine

staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und

tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt

anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser möglich

bzw. zumutbar wäre, ihre familiären Beziehungen andernorts zu leben (BGE 144 I 266 E. 3.3; B 143 I 21 E. 5.1; B 139 I 330 E. 2.1). Der Anspruch auf Achtung

des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK gilt im Übrigen nicht

absolut, sondern kann rechtmässig eingeschränkt werden, wenn dies gesetzlich

vorgesehen ist, einem legitimen Zweck entspricht und zu dessen Realisierung in

einer demokratischen Gesellschaft notwendig erscheint (Art. 8 Ziff. 2 EMRK).

Das Verfassungs- (Art. 13 Abs. 1 in

Verbindung mit Art. 36 Abs. 3 BV) und das Konventionsrecht gebieten

praxisgemäss, die individuellen Anliegen an der Erteilung bzw. am Erhalt des

Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Beendigung

gegeneinander abzuwägen, wenn zumindest eine der beteiligten Personen in der

Schweiz über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt (BGE 135 I 153 E. 2.2.1;

B 135 I 143 E. 2.1). Erforderlich ist dabei (1) eine in affektiver und (2) in

wirtschaftlicher Hinsicht besonders enge Eltern-Kind-Beziehung; (3) der

Umstand, dass diese wegen der Distanz zwischen der Schweiz und dem Staat, in

welchen die ausländische Person oder Personen mutmasslicherweise auszureisen

hätten, praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte; und (4) dass sich die

ausreisepflichtige Person hier weitgehend tadellos verhalten hat (BGE 142 II 35

E. 6.1 und 6.2; BGE 139 I 315 E. 2.2). Geht es darum, dass der Sorge- und

Obhutsberechtigte mit den Kindern im Land verbleiben will, um deren

Weiterführung der Beziehung zum hier gefestigt anwesenheitsberechtigten

Elternteil zu erleichtern, ist die Rechtsprechung tendenziell restriktiver; in

dieser Situation soll die Bewilligung nur bei besonderen Umständen erteilt

werden (BGE 137 I 247 E. 4.2, B 142 II 35 E. 6.2). Diese Rechtsprechung ist

auch anwendbar in der Konstellation, dass die Eltern das gemeinsame Sorgerecht

nach Art. 296 ff. ZGB innehaben, sofern der ausländische (um die Bewilligung

nachsuchende) Elternteil das Kind zum überwiegenden Teil in Obhut hat.

Massgeblich sind - wie bisher - die in zivilrechtlicher Hinsicht tatsächlich

gelebten Verhältnisse im Zeitpunkt des kantonalen Gerichtsurteils betreffend

die Bewilligungserteilung (BGE 143 I 21 E. 5).

7.4 [...] wird am [...] 2022 neun Jahre

alt. Die Eltern verfügen über die gemeinsame elterliche Sorge, wobei die

elterliche Obhut der Beschwerdeführerin zugesprochen wurde. [...] ist noch in

einem anpassungsfähigen Alter. Der nicht weiter konkretisierte Einwand, die

Tochter sei «sensibel», ändert an dieser Einschätzung nichts. [...] spricht

sodann die Muttersprache. Es sind keine Hindernisse für eine rasche Integration

im Heimatland der Beschwerdeführerin zu erkennen. Zudem sprechen vorliegend keine

staatsbürgerlichen Aspekte gegen eine Übersiedlung der Tochter [...] nach Aserbaidschan.

Auch die Beziehung zum Vater vermag daran nichts zu ändern. Der in der Schweiz

gefestigt anwesenheitsberechtigte Vater lebt im selben Mehrfamilienhaus wie die

Beschwerdeführerin. Im August 2019 teilten die Beschwerdeführerin und ihr

Ex-Ehemann übereinstimmend mit, [...] und ihr Vater besuchten sich täglich. Die

Besuchsdauer variiere zwischen 5 Minuten bis zu zwei Stunden. [...] schlafe

nachts immer bei der Mutter, mache aber den Mittagsschlaf auch bei ihm. Auch in

ihrer Beschwerdebegründung führt die Beschwerdeführerin aus, dass [...] ihren

Vater täglich mehrere Stunden besuche. Es besteht damit unbestrittenermassen

eine besonders enge affektive Vater-Kind-Beziehung. Offensichtlich ist zudem,

dass die Beziehung zwischen Vater und Tochter bei einer Ausreise der Tochter

zumindest in der bisherigen Qualität kaum aufrecht erhalten werden kann. Zu

Bemerkungen Anlass geben kann deshalb vorliegend nur die Frage, ob eine

«besonders enge wirtschaftliche Beziehung» vorliegt, und ob sich die

Beschwerdeführerin bis anhin «tadellos verhalten» hat. Die Kinderrente der

Tochter beträgt lediglich CHF 49.00. [...] erhält – wie auch ihr Vater – in erheblichem

Umfang Ergänzungsleistungen. Die Ergänzungsleistungen stellen zwar keine

Sozialhilfe dar, sind aber beitragsunabhängige Sonderleistungen, die von der

öffentlichen Hand ausbezahlt werden und damit die öffentlichen Finanzen

belasten (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 2C_98/2018 vom 7. November

2018 E. 4.4). Die Betreuung durch den Vater wird zwar behauptet und ist

aufgrund der örtlichen Nähe auch wahrscheinlich, jedoch wird diese von der

Beschwerdeführerin nicht substantiiert dargelegt und nachweislich belegt.

Auffallend ist zudem, dass die Beschwerdeführerin nicht von Betreuung durch den

Kindsvater, sondern jeweils von Besuchen beim Kindsvater spricht. Dass ein

substanzieller Naturalunterhalt gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

vorliegt, um eine in wirtschaftlicher Hinsicht besonders enge

Vater-Tochter-Beziehung zu begründen, konnte die Beschwerdeführerin damit nicht

nachweislich belegen. Die Frage braucht indessen nicht abschliessend geklärt zu

werden, da sich die Beschwerdeführerin nicht "tadellos" verhalten hat.

Das Bundesgericht hat das Kriterium des

tadellosen Verhaltens bisher streng gehandhabt und diesbezüglich seine Praxis

nicht relativiert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_904/2018 vom 24. April

2019; BGE 139 I 315 E. 2.5). Die Beschwerdeführerin wird seit der erstmaligen

Erteilung der Aufenthaltsbewilligung vor über acht Jahren sozialhilferechtlich

unterstützt. Bis im Oktober 2021 waren es knapp CHF 170'000.00. Da der Beschwerdeführerin

monatlich Sozialhilfeleistungen von etwa CHF 1'200.00 ausbezahlt werden, ist

davon auszugehen, dass der Sozialhilfebezug bis heute auf insgesamt etwa CHF

185'000.00 angestiegen ist, was erheblich ist. Dass sich die Beschwerdeführerin

je wird von der Sozialhilfe ablösen können, erscheint unwahrscheinlich. Sie

hatte seit der Trennung im Juli 2016 genügend Zeit, ihre Integration intensiv

voranzutreiben. Bis im Oktober 2018 verfügte die Beschwerdeführerin sodann über

einen Ausländerausweis. Zu jenem Zeitpunkt war die Tochter der

Beschwerdeführerin beinahe fünf Jahre alt und die Beschwerdeführerin hätte

längst eine Teilzeitstelle antreten können. Einer alleinerziehenden Mutter ist

praxisgemäss grundsätzlich etwa ab dem 3. Altersjahr des Kindes zumindest

eine teilweise Erwerbstätigkeit zumutbar (siehe hierzu Urteil des

Bundesgerichts 2C_185/2019 vom 4. März 2021, E. 5.3). Auch die Betreuung der

Tochter während der Arbeitszeiten hätte problemlos organisiert werden können.

Der Kindsvater ist im Ruhestand, wohnt im selben Mehrfamilienhaus wie die

Beschwerdeführerin und sieht seine Tochter gemäss den im Verfahren gemachten

Angaben täglich. Obwohl die Beschwerdeführerin seit nunmehr vier Jahren an

sozialhilferechtlichen Beschäftigungsprogrammen teilnimmt, ist es ihr bis heute

nicht gelungen, eine Anstellung im ersten Arbeitsmarkt anzutreten. Ihr

Vorbringen, dass sie heute noch bei der [...] AG beschäftigt sei und dies für

eine berufliche und wirtschaftliche Integration spreche, kann damit nicht

gehört werden. Dass die Beschwerdeführerin sich je um eine Anstellung im ersten

Arbeitsmarkt bemüht hätte, geht aus den Akten nicht hervor. Nicht nachvollziehbar

ist, weshalb sie «gegenüber erhöhten Bemühungen betreffend Arbeitssuche in

jüngster Zeit zurückhaltend eingestellt war», musste ihr doch mindestens seit

Gewährung des rechtlichen Gehörs am 5. Juni 2020 bewusst sein, dass eine

allfällige Erwerbstätigkeit ihre Chancen auf einen Verbleib in der Schweiz

erhöht hätten. Der Sozialhilfebezug ist damit selbst verschuldet.

Die Beziehung zu [...] kann vom Vater -

unter einer sachgerechten Anpassung des Umfangs des Rechts auf persönlichen

Umgang - besuchsweise in der Schweiz oder in Aserbaidschan gepflegt werden. Nach

Baku, Aserbaidschan, gibt es von der Schweiz aus keine Direktflüge. Die

Reisedauer beträgt von Zürich nach Baku mit einem Zwischenstopp zwischen sieben

bis neun Stunden. Die günstigsten Flüge kosten aktuell zwischen CHF 420.00 und

CHF 550.00. Dieser Betrag kann zumindest vom Kindsvater, der monatlich etwa CHF

3'200.00 für den Lebensunterhalt zur Verfügung hat, zusammengespart werden. Ausserdem

war es der Beschwerdeführerin trotz der knappen finanziellen Mittel auch

möglich, ihre in Aserbaidschan lebende Familie zu besuchen. Es besteht auch die

Möglichkeit, die Beziehung dank der modernen Kommunikationsmittel praktisch

täglich über die Grenzen hinweg zu leben. Die Distanz zwischen der Schweiz und Aserbaidschan

verunmöglicht nicht, den Kontakt des Vaters mit seiner Tochter zu wahren. Die

entsprechenden Ausführungen bezüglich des Vaters gelten für die Mutter in

gleicher Weise, sollten sich die Eltern für einen Verbleib der Tochter beim

Vater in der Schweiz entscheiden.

Der Beschwerdeführerin ist eine Rückkehr

in die Heimat zumutbar. Sie kam mit 45 Jahren in die Schweiz und lebt seit 9

Jahre hier. Es ist ihr nicht ansatzweise gelungen, sich in der Schweiz – insbesondere

beruflich – zu integrieren. Ob die Beschwerdeführerin über enge soziale

Beziehungen zu in der Schweiz lebenden Personen verfügt, geht aus den Akten

nicht hervor. In Aserbaidschan hingegen lebt ihre Familie. In ihrer Heimat hat die

Beschwerdeführerin eine Ausbildung abgeschlossen und war über Jahre hinweg

erwerbstätig. Es liegen keine unüberwindbaren Hindernisse für eine

Wiedereingliederung in Aserbaidschan vor und werden von der

Beschwerdeführerin sodann auch nicht geltend gemacht.

8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde

insoweit gutzuheissen, als die Tochter der Beschwerdeführerin nicht

aufgefordert werden darf, sich bei der Einwohnergemeinde abzumelden. Im Übrigen

ist die Beschwerde abzuweisen.

9. Die Kosten des Verfahrens werden

gemäss Art. 77 VRG in Verbindung mit Art. 106 bis 109 der Schweizerische

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) nach dem Ausgang des Verfahrens auferlegt.

Die Beschwerde erweist sich in Bezug auf die Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung der Beschwerdeführerin als unbegründet.

Lediglich die Ziffer 4 der angefochtenen Verfügung ist dahingehend anzupassen,

dass lediglich die Beschwerdeführerin aufgefordert wird, sich bei der zuständigen

Einwohnergemeinde abzumelden. Es rechtfertigt sich daher, der

Beschwerdeführerin die Kosten des Rechtsmittelverfahrens von CHF 1'500.00

zu einem Fünftel, d.h. CHF 300.00 zu erlassen und ihr CHF 1'200.00 zu

überbinden. Infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind sie vom

Kanton zu tragen, unter dem Vorbehalt des Rückforderungsanspruchs des Staates

während zehn Jahren im Umfang von CHF 1’200.00, sobald die Beschwerdeführerin

zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).

Rechtsanwältin Clivia Wullimann macht

mit Kostennote vom 7. April 2022 einen Aufwand von 10.74 Stunden (Ansatz von

CHF 180.00) sowie Auslagen von CHF 186.40 zuzüglich 7,7 %

Mehrwertsteuer geltend, welche zu genehmigen sind. Entsprechend dem

Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführerin im Umfang von einem Fünftel eine

Parteientschädigung von CHF 456.55 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten. Für

den restlichen Aufwand ist der Beschwerdeführerin eine Entschädigung aus

unentgeltlicher Rechtspflege auszurichten, welche auf CHF 1'826.25 (inkl.

Auslagen und MWST) festzusetzen ist. Vorbehalten bleibt für die Entschädigung

aus unentgeltlicher Rechtspflege der Rückforderungsanspruch des Staates während

10 Jahren, sobald die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (Art.

123 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde

wird Dispositiv-Ziffer 4 der Verfügung des DdI vom 25. November 2021 aufgehoben

und durch folgende Fassung ersetzt:

«A.___ hat sich

ordnungsgemäss bei der Einwohnergemeinde [...] abzumelden und sich die Ausreise

mittels Abgabe der Ausreisemeldekarte an der Schweizer Grenze bestätigen zu

lassen.»

2. Im Übrigen wird die Beschwerde

abgewiesen.

3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 im Umfang von CHF 1'200.00 zu bezahlen.

Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen diese Kosten zu Lasten

des Kantons Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während zehn Jahren im Umfang von CHF 1’200.00, sobald A.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO). Den Rest der Verfahrenskosten von

CHF 300.00 trägt der Kanton Solothurn.

4. Der Kanton Solothurn hat A.___,

vertreten durch Rechtsanwältin Clivia Wullimann, eine Parteientschädigung von

CHF 456.55 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.

5. Die Entschädigung der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Clivia Wullimann, wird auf CHF 1'826.25 (inkl.

Auslagen und MWST) festgesetzt und ist infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständigung

vom Staat zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während zehn Jahren sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist

(Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Gerichtsschreiber

Scherrer Reber Schaad

Das vorliegende Urteil wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 2C_34/2023 vom 19. Oktober 2023 bestätigt.