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Entscheid

VWBES.2021.479

Widerruf Niederlassungsbewilligung und Wegweisung

21. September 2022Deutsch38 min

mit, es werde das laufende Strafverfahren vor dem Amtsgericht Solothurn-Lebern abgewartet.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 21. September 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann

In Sachen

A.___ vertreten durch Fürsprecher Daniel Weber,

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,

Beschwerdegegner

betreffend Widerruf

Niederlassungsbewilligung und Wegweisung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (geb. 1964 in der Türkei,

nachfolgend Beschwerdeführer genannt) reiste am 17. April 1980 im Alter

von 15 Jahren im Rahmen des Familiennachzugs mit seiner Mutter und seinen

Geschwistern zum Vater in die Schweiz. Er ist heute im Besitz der

Niederlassungsbewilligung C.

2. Am 6. August 1982 heiratete er

die türkische Staatsangehörige B.___, die am 23. Dezember 1983 zu ihm in

die Schweiz kam. Die Ehe dauerte wenige Jahre und blieb kinderlos. Mit der

Schweizer Bürgerin C.___ hat der Beschwerdeführer drei gemeinsame Kinder: D.___

(geb. 1986), E.___ (geb. 1991) und F.___ (geb. 1995). Am 15. Mai 1997

heiratete der Beschwerdeführer die in der Türkei lebende G.___, was dem

Migrationsamt erst im Jahr 2003 bekannt wurde. Mit G.___ hat der

Beschwerdeführer die gemeinsame Tochter H.___ (geb. 1998). Ein Familiennachzug

für die Ehefrau und die Tochter wurde nie beantragt.

3. Bis ins Jahr 1999 wurde der

Beschwerdeführer in der Schweiz wie folgt strafrechtlich verurteilt:

-

Busse von CHF 100.00

wegen Missbrauchs von Schildern und Ausweisen (Urteil des

Amtsgerichtspräsidenten Bucheggberg-Kriegstetten vom 1. September 1986);

-

Busse von CHF 200.00

wegen Missbrauchs von Schildern und Ausweisen (Urteil des

Amtsgerichtspräsidenten Bucheggberg-Kriegstetten vom 28. Januar 1988);

-

Gefängnisstrafe von vier

Monaten, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, wegen

Veruntreuung (Urteil des Strafamtsgerichts Bucheggberg-Wasseramt vom

17. Dezember 1992);

-

Haft von acht Tagen,

bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie Busse von

CHF 600.00 wegen Führens eines Personenwagens in angetrunkenem Zustand

(Urteil des Richteramts IX Bern vom 24. September 1993);

-

Gefängnisstrafe von zwei

Monaten, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von drei Jahren, sowie Busse

von CHF 1'500.00 wegen Widerhandlungen gegen das ANAG (Urteil des

Gerichtspräsidenten von Fraubrunnen vom 26. April 1994).

4. Mit Schreiben des damaligen Amts für

Ausländerfragen (heute Migrationsamt) wurde der Beschwerdeführer am

18. Mai 1994 darauf aufmerksam gemacht, dass Ausländer, die strafbare

Handlungen begehen, aus der Schweiz ausgewiesen werden können. Es folgte jedoch

eine weitere Verurteilung:

-

Gefängnisstrafe von 21

Tagen, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von vier Jahren, wegen einfacher

Körperverletzung (Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 11. Dezember

1998).

5. Am 4. Mai 1999 erliess das

Migrationsamt ein weiteres Schreiben zu den Folgen strafbarer Handlungen. Es

folgten weitere Verfehlungen:

-

Busse von CHF 200.00

wegen missbräuchlicher Verwendung von Ausweisen oder Kontrollschildern (Urteil

des Untersuchungsrichteramts Solothurn vom 28. Juli 2000);

-

Gefängnisstrafe von 22

Monaten (Neubeurteilung des Urteils vom 4. November 1999; Zusatzstrafe zum

Urteil vom 11. Dezember 1998) wegen einfacher Körperverletzung, Gefährdung

des Lebens und Widerhandlungen gegen die Verordnung über den Erwerb und das

Tragen von Schusswaffen durch türkische Staatsangehörige (begangen am

23. Juni 1995; Urteil der Strafkammer des Obergerichts des Kantons

Solothurn vom 25. April 2002, verbüsst vom 20. Januar 2003 bis

13. Mai 2004).

6. Mit Verfügung vom 3. Dezember

2003 wurde dem Beschwerdeführer die Ausweisung aus der Schweiz angedroht für

den Fall, dass er erneut zu einer Freiheitsstrafe verurteilt werden sollte. Der

Beschwerdeführer trat in der Folge wie folgt strafrechtlich in Erscheinung:

-

Busse von CHF 850.00,

bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, wegen grober

Verletzung der Verkehrsregeln (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons

Solothurn vom 18. Oktober 2005);

-

Busse von CHF 600.00

wegen Überschreitens allgemeiner, fahrzeugbedingter oder signalisierter

Höchstgeschwindigkeit um 21 km/h (Urteil des Richteramts I Berner Jura-Seeland

vom 11. August 2008).

7. Mit Schreiben des Migrationsamts vom

24. November 2008 wurde der Beschwerdeführer wegen der groben Verletzung

der Verkehrsregeln und der hohen Verschuldung (Stand 14. Oktober 2008: 106

offene Verlustscheine im Gesamtbetrag von CHF 150'788.80)

ausländerrechtlich verwarnt und mit Bezug auf die geltenden Bestimmungen darauf

hingewiesen, dass für den weiteren Aufenthalt in der Schweiz als unabdingbare

Voraussetzung erwartet werde, dass er sich absolut klaglos verhalte. Es folgten

weitere Verurteilungen:

-

Freiheitsstrafe von 14

Monaten, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von vier Jahren, wegen

Hehlerei und Vergehen gegen das Waffengesetz (Urteil des Amtsgerichts

Solothurn-Lebern vom 2. November 2010);

-

Busse von CHF 120.00

wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf Autostrassen um

13 km/h (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 14. Juni

2011);

9. Am 14. November 2013 verlängerte

die Migrationsbehörde die Kontrollfrist der Niederlassungsbewilligung des

Beschwerdeführers um weitere fünf Jahre. Es folgten weitere Verurteilungen:

-

Busse von CHF 250.00

wegen Nichtanhaltens bei Stoppstrassen (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des

Kantons Solothurn vom 28. August 2012);

-

Geldstrafe von 180

Tagessätzen zu je CHF 30.00 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln und

mehrfacher Vergehen gegen das Waffengesetz (Urteil des Gerichtspräsidiums

Zofingen vom 5. Mai 2015).

10. Mit Schreiben vom 21. Juni 2016

gewährte das Migrationsamt dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör, da

erwogen werde, seine Niederlassungsbewilligung zu widerrufen und ihn aus der

Schweiz wegzuweisen. Am 30. August 2016 liess der Beschwerdeführer durch

seinen Rechtsvertreter dazu eine Stellungnahme einreichen.

11. Am 10. Januar 2017 erfolgte ein

weiterer Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn:

-

Busse von CHF 120.00

wegen Nichttragens der Sicherheitsgurten durch den Fahrzeugführer und den

Mitfahrer.

12. Am 28. Juni 2017 ersuchte der

Beschwerdeführer das Migrationsamt um die Ausstellung eines längeren

Rückreisevisums, da er sich in der Türkei pensionieren lassen wolle. Das

türkische Konsulat habe ihm mitgeteilt, dass er dafür einen Monat in der Türkei

arbeiten müsse. Er habe eine Anstellung in einem Restaurant/Hotel in Izmir

erhalten. Während dieser Zeit werde er bei seiner Ehefrau leben. Auch seine

Geschwister lebten in Izmir. Mit der Ehefrau sei er aufgrund der Kinder

zusammen. Ihm wurde ein Visum für drei Monate ausgestellt.

13. Am 21. Juli 2017 folgte ein

weiterer Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn:

-

Busse von CHF 600.00

wegen Überschreitens der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit ausserorts um 26-29

km/h.

14. Gemäss Wegzugsmeldung der

Einwohnerkontrolle Grenchen meldete sich der Beschwerdeführer per 31. Juli

2017 in die Türkei ab. Am Tag des Ablaufs des Rückreisevisums

(27. September 2017) sprach er sodann am Schalter des Migrationsamts vor

und gab an, nicht gewusst zu haben, dass seine Niederlassungsbewilligung

erlösche, wenn er sich ins Ausland abmelde. Er habe nie vorgehabt, in der

Türkei zu bleiben. Das Migrationsamt anerkannte in der Folge, dass die

Niederlassungsbewilligung nicht erloschen ist.

15. Am 13. Februar 2018 stellte der

Beschwerdeführer ein Kantonswechselgesuch und ersuchte die Stadt Bern um

Ausstellung einer Niederlassungsbewilligung für den Kanton Bern. Die

Einwohnerdienste der Stadt Bern sistierten das Verfahren um Kantonswechsel mit

Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2019 bis zu einem rechtskräftigen

Entscheid in der Strafsache. Das Migrationsamt des Kantons Solothurn teilte

mit, es werde das laufende Strafverfahren vor dem Amtsgericht Solothurn-Lebern abgewartet.

16. Mit Urteil des Obergerichts des

Kantons Solothurn vom 15. September 2020 wurde der Beschwerdeführer wie

folgt verurteilt:

-

unbedingte Freiheitsstrafe

von 10 Monaten wegen versuchter Nötigung (begangen vom 1. September bis

8. Dezember 2015) und Förderung der rechtswidrigen Einreise (begangen am 19. August

2016).

17. Am 13. November 2020 teilte

eine Krankenkasse dem Migrationsamt mit, der Beschwerdeführer sei seit seiner

Wiedereinreise in die Schweiz bei keiner Krankenkasse angemeldet.

18. Auf Nachfrage des Migrationsamts

liess der Beschwerdeführer am 10. Dezember 2020 mitteilen, er sei

ordentlich in Bern angemeldet, wo er auch wohne. Er arbeite im Restaurant [...]

in [...].

19. Am 24. März 2021 folgte ein

weiterer Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm:

-

Busse von CHF 400.00

wegen Verletzungen der Verkehrsregeln (Geschwindigkeitsüberschreitung von 26

km/h auf der Autobahn).

20. Im Register des Betreibungsamtes

Grenchen-Bettlach ist der Beschwerdeführer mit einer eingeleiteten Betreibung

über CHF 201.70, einem offenen Rechtsvorschlag über CHF 10'952.65 und

einem offenen Verlustschein über CHF 2'911.50 verzeichnet (Stand:

16. August 2021). Im Register des Betreibungsamts Solothurn ist er mit 79

offenen Verlustscheinen in der Gesamthöhe von CHF 148'304.10 verzeichnet

(Stand: 20. Juni 2016). Im Register des Betreibungsamtes Bern-Mittelland

ist er nicht verzeichnet (Stand: 17. August 2021). Der Beschwerdeführer

musste in der Zeit zwischen dem 14. November 1997 bis 31. Dezember

2004 mit Sozialhilfegeldern von insgesamt CHF 45'481.95 unterstützt

werden.

21. Mit Schreiben vom 9. September

2021 wurde dem Beschwerdeführer erneut das rechtliche Gehör betreffend Widerruf

der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz gewährt. Dazu

liess er am 11. Oktober 2021 durch seinen Rechtsvertreter im Wesentlichen

ausführen, das Migrationsamt des Kantons Solothurn sei nicht zuständig, da der

Beschwerdeführer längst in Bern wohne und angemeldet sei. Bei Niedergelassenen

sei kein Kantonswechselverfahren durchzuführen. Im Weiteren sei die Ehe in der

Türkei inzwischen geschieden. Ausser der Tochter habe der Beschwerdeführer

keine Verwandten mehr in der Türkei. Er lebe nach wie vor mit C.___, der Mutter

seiner drei erwachsenen Kinder zusammen. Der 1991 geborene Sohn E.___ habe das

Down-Syndrom und eine sehr starke Bindung zu seinem Vater. Er verbringe jedes

zweite Wochenende bei den Eltern. Der Beschwerdeführer habe auch zu seinen

anderen Kindern und Enkelkindern engen Kontakt. Der Plan auf Bezug einer Rente

in der Türkei sei gescheitert, er habe keinen entsprechenden Anspruch. Der

Vollzug der Freiheitsstrafe werde mit Electronic Monitoring vollzogen.

22. Auf Nachfrage bei der

Migrationsbehörde der Stadt Bern teilte diese mit, sie gehe von der

Zuständigkeit des Kantons Solothurn aus. Aus diesem Grund hätten sie das

Kantonswechselverfahren sistiert.

23. Am 8. November 2021 führte das

Migrationsamt eine Facebook-Suche nach dem Beschwerdeführer durch. Diverse

seiner Einträge der letzten Jahre wurden zu den Akten genommen.

24. Mit Verfügung vom 23. November

2021 widerrief das Migrationsamt, im Namen des Departements des Innern des

Kantons Solothurn dem Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung und wies ihn

aus der Schweiz weg. Er wurde angewiesen, die Schweiz am Tag seiner Entlassung

aus dem Straf- und Massnahmenvollzug zu verlassen.

25. Mit Urteil des Obergerichts des

Kantons Solothurn vom 29. November 2021 wurde der Beschwerdeführer von

sämtlichen ihm vorgehaltenen Widerhandlungen gegen das Spielbankengesetz

freigesprochen. Die Vorinstanz hatte ihn zuvor zu einer Freiheitsstrafe von

vier Monaten verurteilt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

26. Gegen den Widerruf der

Niederlassungsbewilligung liess der Beschwerdeführer, vertreten durch

Fürsprecher Daniel Weber, am 6. Dezember 2021 Beschwerde an das

Verwaltungsgericht erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Die Verfügung des Migrationsamtes des

Kantons Solothurn vom 23. November 2021 sei zu kassieren.

2. eventuell: Die Verfügung des

Migrationsamtes des Kantons Solothurn vom 23. November 2021 sei aufzuheben

und es sei die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern.

3. sub-eventuell: Ziffer 2 der Verfügung

des Migrationsamtes des Kantons Solothurn vom 23. November 2021 sei

aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung zu

erteilen.

4. Der Beschwerdeführer sei persönlich

anzuhören.

5. Dem Beschwerdeführer sei die

unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren unter Beiordnung des Unterzeichnenden

als unentgeltlicher Rechtsbeistand.

27. Mit Vernehmlassung vom

7. Januar 2022 beantragte die Vorinstanz die vollumfängliche Abweisung der

Beschwerde unter Kostenfolge.

28. Am 31. Januar 2022 liess der

Beschwerdeführer abschliessende Bemerkungen einreichen und beantragen, es sei

das gesamte Facebook-Profil des Beschwerdeführers zu den Akten zu nehmen. Zudem

wurden diverse Fotos des Beschwerdeführers mit seinem Sohn E.___ eingereicht.

29. Mit Verfügung vom 1. Februar

2022 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege bewilligt und Fürsprecher Daniel Weber als sein unentgeltlicher

Rechtsbeistand eingesetzt.

30. Mit Verfügung vom 6. Juli 2022

wurden die Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei der Stadt Bern

ersucht, ihre Akten zur Einsicht einzureichen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen

Entscheid beschwert und damit zur

Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Die Vorinstanz begründete den

angefochtenen Entscheid im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer in

schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz

oder im Ausland verstossen oder diese gefährdet habe. Insgesamt sei er in den

vergangenen 35 Jahren aktenkundig zu Freiheitsstrafen von 52 Monaten und 29

Tagen, einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen und Bussen von CHF 5'340.00

verurteilt worden. Weder die Ermahnungsschreiben, die Androhung der Wegweisung,

laufende Probezeiten, der Strafvollzug noch die Eröffnung eines

ausländerrechtlichen Verfahrens hätten ihn von der Begehung weiterer Straftaten

abhalten können. Dies begründe eine schlechte Prognose und ein sehr grosses

öffentliches Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz.

Der Sozialhilfebezug liege bereits 16 Jahre zurück. Weiter habe der

Beschwerdeführer Schulden von über CHF 150'000.00 angehäuft, wobei ihm

zugute zu halten sei, dass diese in den letzten Jahren leicht abgenommen

hätten. Aus dem Facebook-Profil des Beschwerdeführers sei eindeutig

ersichtlich, dass der Bezug zur Türkei nie abgerissen sei. Im Gegenteil reise

er offensichtlich regelmässig dorthin und habe dort auch zahlreiche

Verbindungen. Er habe auch sein Wahlrecht wahrgenommen und sei offensichtlich

politisch sehr aktiv und engagiert. Eine Wiedereingliederung sollte ihm daher

nicht schwerfallen. Ein Abhängigkeitsverhältnis zu Personen in der Schweiz

bestehe nicht. Die Rückreise in die Heimat erweise sich als zumutbar.

3.

Der Beschwerdeführer lässt dagegen im

Wesentlichen vorbringen, aus den Akten ergehe, dass die Vorinstanz bereits im

Sommer 2016 erwogen habe, dem Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung zu

entziehen und ihm damals das rechtliche Gehör gewährt habe. Bis zu einem

erneuten solchen Schreiben am 9. September 2021 sei sie jedoch untätig

geblieben. Zuvor habe der Unterzeichnende mit Schreiben vom 5. Dezember

2019.

an die Fremdenpolizei der Stadt Bern die Zuständigkeit des Kantons

Solothurn bestritten und in der Folge bei den Behörden der Stadt Bern jeweils

Rückreisevisa für den Beschwerdeführer erwirkt. Zuständig sei die Behörde am

Wohnort des Beschwerdeführers. Dieser wohne seit nahezu vier Jahren in der

Stadt Bern und sei dort auch angemeldet. Auch wenn die Stadt Bern bisher nicht

über das Kantonswechselgesuch entschieden habe, so habe sie sich mehrfach mit

dem Beschwerdeführer befasst und diesem auch Rückreisevisa ausgestellt, womit

sie sich als örtlich zuständig erachtet habe. Da der Kanton Solothurn für den

Erlass der angefochtenen Verfügung örtlich nicht zuständig sei, sei die

Verfügung zu kassieren.

Die Vorinstanz habe Akten zur Verfügung

gehabt, welche dem Unterzeichnenden zuvor nicht offengelegt worden seien. Es

betreffe dies die Unterlagen zum Facebook-Konto des Beschwerdeführers. Der

Rechtsvertreter habe diese Akten mit dem Beschwerdeführer bisher nicht genau

anschauen können. Die Vorinstanz habe mit ihrem Vorgehen den Grundsatz der Verfahrensfairness

und den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, was vorliegend festzustellen

sei. Der Beschwerdeführer sei aber gerne bereit, im Rahmen der beantragten

Befragung gezielte Fragen zu seinem Facebook-Konto zu beantworten. Generell

halte er dazu fest, dass sein Facebook-Konto einzig dazu diene, die Behörden

der Türkei über seine politische Gesinnung zu täuschen und ihn als Anhänger von

Präsident Erdogan darzustellen – was indessen in keiner Weise der Wahrheit

entspreche. Er lege Wert auf die Feststellung, dass er in keiner Weise ein

Freund der Politik von Präsident Erdogan und dessen Partei sei – im Gegenteil:

Niemand von seiner Familie trage ein Kopftuch. Einer seiner besten Freunde, der

Vizebürgermeister der Stadt Izmir, sei ein erklärter politischer Gegner von

Erdogan. Das Foto, wo er eine Militäruniform trage, stamme aus dem Jahr 2005,

als er seinen einmonatigen Militärdienst geleistet habe.

Die Vorinstanz habe den Anspruch des

Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör auch damit verletzt, dass sie den

Antrag auf persönliche Anhörung nicht bearbeitet habe und im angefochtenen

Entscheid in keiner Weise darauf eingegangen sei. Das Gericht werde darum

gebeten, die Gehörsverletzung festzustellen und die Anhörung nachzuholen. Sie

dränge sich insbesondere im Lichte der «neuen Beweise» (Facebook-Konto) auf.

Die Vorinstanz habe den Sachverhalt

unrichtig festgestellt, indem sie ihren Entscheid mit Straftaten begründe, die

aus dem Strafregister gelöscht worden seien. Weiter befinde sich in den Akten auch

kein Beleg für den behaupteten Sozialhilfebezug. Entgegen den falschen

Behauptungen der Vorinstanz sei der Beschwerdeführer in der Türkei auch nicht

politisch aktiv. Die Vorinstanz ziehe unzulässige Schlüsse aus dem

Facebook-Profil. Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2017 für

einen Monat bei seinem Bruder im Restaurant arbeiten konnte, lasse nicht den

Schluss zu, dass er künftig in der Türkei Arbeit finden würde. Das Restaurant

sei per 1. Februar 2018 geschlossen worden. Entgegen den Behauptungen der

Vorinstanz sei ein Abhängigkeitsverhältnis zum Sohn E.___ belegt. Dass dieser

den Vater in der Türkei besuchen könnte, sei realitätsfremd. Auch sei das

Zusammenleben und die Beziehung zu C.___ belegt. Diese halte in einer

Bestätigung erneut fest, dass sie und der Beschwerdeführer nach wie vor ein

Paar seien. Sie schildere darin auch, dass sie zu Beginn ihrer Beziehung hätten

heiraten wollen, Gemeinde und Polizei jedoch diese geplante Eheschliessung

hintertrieben hätten. Es sei nicht einzusehen, weshalb es sich dabei nicht um

eine eheähnliche Beziehung handle, zumal die beiden zusammen drei erwachsene

Kinder hätten. Die angefochtene Verfügung verletze die durch Art. 8 EMRK

geschützten Rechte des Beschwerdeführers bezüglich des Zusammenlebens mit

seiner Lebenspartnerin und seinem behinderten Sohn. Diese Rechtsverletzungen

seien festzustellen.

Die verfügte Wegweisung erweise sich im

Lichte der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit zwar

verwarnt, aber nie weiter ausländerrechtlich sanktioniert worden sei und auch

im Lichte der überlangen Verfahrensdauer als unangemessen und

unverhältnismässig. Es dränge sich auf, allenfalls die mildere zielführende

Sanktion (Rückstufung) zu verfügen und auf eine Wegweisung zu verzichten, was

von der Vorinstanz zu Unrecht gar nicht geprüft worden sei. Selbst wenn

tatsächlich ein Widerrufsgrund vorliegen sollte, erweise sich die Wegweisung im

Lichte des langen Aufenthalts von über 41 Jahren, der vollumfänglichen

sprachlichen, beruflichen und sozialen Integration des Beschwerdeführers, der

lange zurückliegenden Straftaten und der gelebten Beziehungen zu seiner

Lebenspartnerin und seinen hier lebenden Kindern und Enkeln als klar

unangemessen und unverhältnismässig und als Ermessensmissbrauch. Der Entscheid

erscheine als Akt reiner Willkür. Das Gericht werde deshalb um Gutheissung der

Beschwerde ersucht.

4.

Der Beschwerdeführer bestreitet als

erstes die örtliche Zuständigkeit der solothurnischen Behörden, da er bereits

per 1. Januar 2018 in den Kanton Bern gezogen und dort auch angemeldet

sei.

4.1

Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes

über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20)

hält fest, dass Personen mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung oder einer

Aufenthaltsbewilligung, wenn sie ihren Wohnort in einen anderen Kanton verlegen

wollen, im Voraus eine entsprechende Bewilligung des neuen Kantons beantragen

müssen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass Personen mit Niederlassungsbewilligung

keine Bewilligung zum Kantonswechsel bräuchten. Sie müssen dies gemäss

Gesetzeswortlaut bloss nicht «im Voraus» beantragen (vgl. Peter Bolzli in: Marc

Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht Kommentar, Zürich 2019, Art. 37 AIG N

6). Abs. 3 von Art. 37 AIG hält denn weiter auch fest, dass Personen mit einer

Niederlassungsbewilligung Anspruch auf den Kantonswechsel haben, wenn keine

Widerrufsgründe nach Art. 63 AIG vorliegen. Ein Kantonswechselgesuch ist

deshalb nötig, weil der örtliche Geltungsbereich auch bei

Niederlassungsbewilligungen auf das Kantonsgebiet des bewilligenden Kantons

beschränkt ist (vgl. Dania Tremp in: Martina Caroni et al. [Hrsg.],

Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 37

AIG N 29). Gemäss Art. 66 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und

Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) können Ausländerinnen und Ausländer nur in

einem Kanton eine Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung

besitzen. Die Bewilligungen gelten für das Gebiet des Kantons, der sie

ausgestellt hat.

Wurde im alten Kanton vor oder während

des im neuen Kanton eingeleiteten Kantonswechselverfahrens ein

Nichtverlängerungs- oder Widerrufsverfahren eröffnet, so ist das Kantonswechselverfahren

vom neuen Kanton zu sistieren, bis im alten Kanton rechtskräftig über die

Wegweisung entschieden worden ist. Die Zuständigkeit des ersten Kantons ergibt

sich daraus, dass die dort ausgestellte Bewilligung erst dann erlischt, wenn in

einem anderen Kanton eine neue Bewilligung erteilt wird (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 2C_155/2014 vom 28. Oktober 2014 E. 3.2 und Art. 61 Abs. 1

lit. b AIG, zitiert in Peter Bolzli, a.a.O., Art. 37 N 13).

4.2

Vorliegend eröffnete das

Migrationsamt des Kantons Solothurn mit Schreiben vom 21. Juni 2016 ein

Widerrufsverfahren, indem es dem Beschwerdeführer dazu das rechtliche Gehör

gewährte. Der Beschwerdeführer zog danach in den Kanton Bern und stellte dort

am 13. Februar 2018 ein Gesuch um Kantonswechsel. Die Migrationsbehörde

der Stadt Bern ging in der Folge korrekt vor, indem sie das entsprechende

Verfahren sistierte. Auch wenn sich der Beschwerdeführer bei der

Einwohnerkontrolle der Stadt Bern angemeldet hat und ihm dort gar Rückreisevisa

ausgestellt wurden, so verfügte er dennoch nach wie vor bloss über eine

Niederlassungsbewilligung des Kantons Solothurn und über keine des Kantons

Bern. Die solothurnische Migrationsbehörde hat somit zu Recht als zuständige

Instanz über den Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers entschieden.

5.

Als nächstes macht der

Beschwerdeführer geltend, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt

worden, indem er zu den Auszügen aus seinem Facebook-Konto nicht habe Stellung

nehmen können und indem sich die Vorinstanz zu seinem Beweisantrag einer

Parteibefragung nicht geäussert habe.

5.1

Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art.

29.

Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101]) umfasst

als Mitwirkungsrecht all jene Befugnisse, die einem Betroffenen einzuräumen

sind, damit er seinen Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann. Daraus folgt

das Recht auf Einsicht in die Akten, sich vor Erlass eines in seine

Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, die Möglichkeit

der Äusserung zu neu in das Verfahren eingeführten Stellungnahmen sowie der

Anspruch auf Abnahme der rechtzeitig und formrichtig angebotenen

rechtserheblichen Beweismittel (BGE

144.

II 427 E. 3.1

S. 434 mit Hinweisen). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn

eine Behörde auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil sie

aufgrund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und

ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre

Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (vgl. Urteil

des Bundesgerichts 2C_325/2016, 2C_326/ 2016; BGE 136 I 229 E. 5.2 f. S.

236.

f.; Gerold Steinmann in: Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.]: Die

Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, St. Gallen 2014, N 48 zu

Art. 29 BV).

Der Anspruch auf rechtliches Gehör

gebietet unter anderem auch, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid

in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der

Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde,

ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung des Entscheids muss so abgefasst

sein, dass ihn der Betroffene gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie

muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat

leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist,

dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich

auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70, mit weiteren Hinweisen).

5.2

Der Beschwerdeführer hatte mit

Eingabe vom 30. August 2016 vor der Vorinstanz den Beweisantrag der

Parteibefragung gestellt. Zur Begründung führte er aus: «Sollte das

Migrationsamt von gewissen Punkten nicht vollständig überzeugt sein, würde es

Sinn machen, dass Herr A.___ persönlich angehört wird. Er würde sich jedenfalls

gerne erklären und einen persönlichen Eindruck vermitteln.» Indem sich die

Vorinstanz zu diesem Beweisantrag nicht geäussert hat, hat sie den Anspruch auf

rechtliches Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt. Der Beweisantrag selbst

wurde nämlich kaum begründet und auch nur für den Fall gestellt, dass die

Migrationsbehörde «von gewissen Punkten nicht vollständig überzeugt sein»

sollte. Auch wenn die Vorinstanz dies nicht explizit begründet hat, ist klar,

dass sie die Abnahme dieses Beweises nicht als erforderlich erachtet hat. Die

Anfechtung dieses Entscheids war dem Beschwerdeführer trotzdem ohne Weiteres

möglich.

Die Vorinstanz hat hingegen den Anspruch

auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers verletzt, indem sie vor Erlass

ihrer Verfügung Auszüge aus dem Facebook-Konto des Beschwerdeführers zu den

Akten genommen und diese auch in ihre Entscheidbegründung miteinbezogen hat,

ohne den Beschwerdeführer vorgängig darüber zu informieren oder ihm Gelegenheit

zu geben, sich dazu zu äussern. Der Beschwerdeführer hatte somit keine

Gelegenheit, die Facebook-Einträge zu kommentieren und in einen Kontext zu

stellen.

5.3

Selbst eine schwerwiegende

Verletzung des rechtlichen Gehörs kann jedoch ausnahmsweise als geheilt gelten,

wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer

Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die

Rechtslage frei überprüfen kann. Unter diesen Voraussetzungen kann von einer

Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abgesehen werden, wenn und soweit die

Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen

Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an

einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; 136 V 117 E. 4.2.2.2; 33 I 201 E. 2.2; Waldmann/Bickel,

a.a.O., Art. 29 N 114 ff.).

5.4

Der Beschwerdeführer hatte nun Gelegenheit,

sich vor Verwaltungsgericht zu den entsprechenden Aktenstücken zu äussern und

hat diese auch genutzt. Dem Verwaltungsgericht kommt in dieser Hinsicht

dieselbe Kognition zu wie dem Migrationsamt (vgl. § 67bis Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG, BGS 124.11). Eine Rückweisung des

Verfahrens würde vorliegend wenig Sinn ergeben und einen formalistischen

Leerlauf darstellen, weshalb davon abzusehen ist. Die Gehörsverletzung ist

jedoch bei der Verteilung der Kosten zu berücksichtigen.

6.1

Der Beschwerdeführer beantragt vor

Verwaltungsgericht die Nachholung der durch die Vorinstanz versäumten

Parteibefragung, damit er sich insbesondere zu den Facebook-Einträgen äussern

könne. Zudem seien nicht nur die Auszüge der Vorinstanz, sondern das gesamte

Facebook-Konto des Beschwerdeführers zu den Akten zu nehmen.

6.2

Gemäss § 52 Abs. 1 VRG sind die

Verwaltungsgerichtsbehörden nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden.

Der Beschwerdeführer hat sich nun im Beschwerdeverfahren bereits schriftlich zu

den Einträgen in seinem Facebook-Konto geäussert. Zudem handelt es sich bei den

Facebook-Einträgen nicht um zentrale Beweismittel. Die Verbundenheit des

Beschwerdeführers zu seinem Heimatland geht auch durch seine zahlreichen und

längerfristigen Reisen dorthin genügend aus den Akten hervor. Die gestellten

Beweisanträge sind daher abzuweisen.

7.

Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m.

Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden,

wenn die Ausländerin oder der Ausländer zu einer längerfristigen

Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Weiter kann die Niederlassungsbewilligung

nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG auch dann entzogen werden, wenn die Ausländerin

oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit

und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet

oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet.

7.1

Als längerfristig gilt eine

Freiheitsstrafe, wenn ihre Dauer ein Jahr überschreitet. Mehrere unterjährige

Strafen dürfen dabei nicht kumuliert werden (BGE 139 I 16 E. 2.1 S. 18, 135 II

377.

E. 4.2 und 4.5 S. 379 ff.).

7.2

Eine Nichtbeachtung der öffentlichen

Sicherheit und Ordnung liegt nach Art. 77 Abs. 1 VZAE insbesondere vor,

wenn die betroffene Person gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen

missachtet (lit. a) oder öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche

Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt (lit. b).

Ein schwerwiegender Verstoss besteht in

erster Linie, wenn die ausländische Person durch ihre Handlungen besonders

hochwertige Rechtsgüter wie namentlich die körperliche, psychische und sexuelle

Integrität eines Menschen verletzt hat oder diese gefährdet. Praxisgemäss

können aber auch vergleichsweise weniger gravierende Pflichtverletzungen als

«schwerwiegend» im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG

gelten: So ist ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung namentlich auch dann

zulässig, wenn sich eine ausländische Person von strafrechtlichen Massnahmen

bzw. ausländerrechtlichen Verwarnungen nicht beeindrucken lässt und damit

zeigt, dass sie auch zukünftig weder gewillt noch fähig ist, sich an die

Rechtsordnung zu halten. Somit kann auch eine Summierung von Verstössen, die

für sich genommen für einen Widerruf nicht ausreichen würden, einen

Bewilligungsentzug rechtfertigen, wobei nicht die Schwere der verhängten

Strafen, sondern die Vielzahl der Delikte entscheidend ist (Urteil des

Bundesgerichts 2C_628/2021 vom 21. Oktober 2021 E. 3.1, BGE 139 I 16 E.

2.1

S. 18 f., 137 II 297 E. 3.3 S. 303 f.).

7.3

Gemäss Art. 369 Abs. 7 des

Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) dürfen aus dem Strafregister

entfernte Urteile dem Betroffenen nicht mehr entgegengehalten werden, weshalb

im Sinne eines Verwertungsverbots an solche Urteile generell keine Rechtsfolgen

mehr geknüpft werden können (BGE 135 I 71 E. 2.10 S. 75 f.; Urteil des

Bundesgerichts 2C_477/2008 vom 24. Februar 2009 E. 3.2.1). Im Bereich des

Ausländerrechts hat Art. 369 Abs. 7 StGB zur Folge, dass die

Bewilligungsverweigerung, der Widerruf einer ausländerrechtlichen Bewilligung,

deren Nichtverlängerung sowie die altrechtliche Ausweisung nicht gestützt auf

eine gelöschte Straftat verfügt werden dürfen (Urteil des Bundesgerichts 2C_477/2008

vom 24. Februar 2008 E. 3.2.1), sondern ein genügend aktueller Anlass

vorzuliegen hat, um aufenthaltsbeendende Massnahmen zu rechtfertigen (Urteile des

Bundesgerichts 2C_69/2019 vom 4. November 2019 E. 3.2; 2C_884/2016 vom 25.

August 2017 E. 2). In der Verhältnismässigkeitsprüfung ist jedoch das

deliktische Verhalten eines Bewilligungsträgers bis zur Verurteilung einer

Gesamtbetrachtung zu unterziehen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_884/2016

vom 25. August 2017 E. 3.3.1 in fine, E. 3.3.2 in fine; 2C_940/2014 vom 30. Mai

2015.

E. 5.3 mit zahlreichen Hinweisen), bei welcher im Sinne einer

Gesamtbetrachtung auch strafrechtlich relevante Daten, die sich in den Akten

befinden, nach deren Löschung im Strafregister in die Beurteilung des

Verhaltens miteinzubeziehen sind (Urteile des Bundesgerichts 2D_37/2014 vom 9.

Februar 2015 E. 3.2.3; 2C_477/2008 vom 24. Februar 2009 E. 3.2.2). Art. 369

Abs. 7 StGB kommt im Ausländerrecht somit grundsätzlich nur die Bedeutung zu,

dass eine aufenthaltsbeendende Massnahme nicht direkt gestützt auf eine

gelöschte Straftat verfügt werden soll (Urteile des Bundesgerichts 2C_618/2016

vom 13. Februar 2017 E. 2.3.1; 2C_477/2008 vom 24. Februar 2009 E. 3.2.1).

Dabei kann selbstverständlich weit zurückliegenden Straftaten in der Regel

keine grosse Bedeutung mehr zukommen, insbesondere wenn es sich um relativ

geringfügige Verfehlungen handelt (Urteile des Bundesgerichts 2C_1015/2017 vom

7.

August 2018 E. 4.2.2; 2D_37/2014 vom 9. Februar 2015 E. 3.2.3, mit

zahlreichen Hinweisen; 2C_477/2008 vom 24. Februar 2009 E. 3.2.2; zum Ganzen

Urteil des Bundesgerichts 2C_861/2018 vom 21. Oktober 2019 E. 2).

7.4

Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG in

Verbindung mit Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE erfasst auch die Schuldenwirtschaft.

Schuldenwirtschaft allein genügt für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung

jedoch nicht. Vorausgesetzt ist zusätzlich die Mutwilligkeit der Verschuldung.

Die Verschuldung muss mit anderen Worten selbst verschuldet und qualifiziert vorwerfbar

sein. Davon ist nicht leichthin auszugehen. Falls bereits eine

ausländerrechtliche Verwarnung ausgesprochen worden ist, ist entscheidend, ob

die ausländische Person weiterhin in vorwerfbarer Weise mutwillig Schulden

angehäuft hat (Urteil des Bundesgerichts 2C_628/2021 vom 21. Oktober 2021

E. 3.2).

7.5

Die ausländerrechtliche Massnahme

hat gemäss Art. 96 AIG verhältnismässig zu sein, wobei die öffentlichen

Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration zu

berücksichtigen sind, und muss vor Art. 8 der Konvention zum Schutze der

Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) standhalten.

8.1

Zwar wurde der Beschwerdeführer im

Jahr 2002 zu einer 22-monatigen und im Jahr 2010 zu einer 14-monatigen und

damit zu längerfristigen Freiheitsstrafen verurteilt. Da jedoch diese

Verurteilungen im Strafregister bereits gelöscht wurden, können sie heute nicht

mehr als Widerrufsgründe nach Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit.

b AIG gelten, wie auch die Vorinstanz richtig erkannt hat.

8.2

Somit kann nur der Widerrufsgrund

gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG in Frage kommen. Auch dabei gilt aber Art. 369

Abs. 7 StGB und es dürfen – entgegen der Vor­instanz – bei dessen konsequenter

Anwendung auch zur Beurteilung, ob eine schwer­wiegende Verletzung oder

Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorliegt, im Strafregister

bereits gelöschte Straftaten nicht berücksichtigt werden. Diese dürfen bloss

für die nachfolgende Verhältnismässigkeitsprüfung herangezogen werden.

8.2.1

Im Zeitpunkt des vorinstanzlichen

Entscheids war der Beschwerdeführer wie folgt im Strafregister verzeichnet:

-

Geldstrafe von 180

Tagessätzen zu je CHF 30.00 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln

(begangen am 26. Juni 2013) und mehrfacher Vergehen gegen das Waffengesetz

(begangen am 4. April 2014; Urteil des Gerichtspräsidiums Zofingen vom

5.

Mai 2015).

-

unbedingte Freiheitsstrafe

von 10 Monaten wegen versuchter Nötigung (begangen vom 1. September bis

8.

Dezember 2015) und Förderung der rechtswidrigen Einreise (begangen am 19. August

2016, Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 15. September

2020).

Zudem musste der Beschwerdeführer in den

vergangenen zehn Jahren viermal wegen Verkehrsdelikten gebüsst werden, was

nicht ins Strafregister eingetragen ist:

-

Busse von CHF 250.00

wegen Nichtanhaltens bei Stoppstrassen (begangen am 3. August 2012; Strafbefehl

der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 28. August 2012);

-

Busse von CHF 120.00

wegen Nichttragens der Sicherheitsgurten durch den Fahrzeugführer und den

Mitfahrer (begangen am 22. August 2016; Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

Kanton Solothurn vom 10. Januar 2017;

-

Busse von CHF 600.00

wegen Überschreitens der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit ausserorts um 26-29

km/h (begangen am 8. Juli 2017; Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Kanton

Solothurn vom 21. Juli 2017);

-

Busse von CHF 400.00

wegen Verletzungen der Verkehrsregeln (Geschwindigkeitsüberschreitung von 26

km/h auf der Autobahn, begangen am 10. Januar 2021; Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 24. März 2021).

Ein Verfahren, in welchem der

Beschwerdeführer zweitinstanzlich vom Vorwurf des Vergehens gegen das

Spielbankengesetz freigesprochen worden ist, ist noch am Bundesgericht hängig.

Diesbezüglich gilt die Unschuldsvermutung.

8.2.2

Diese Delikte liegen nicht in

einer derartigen Vielzahl vor, dass sie im Sinne einer ausgesprochenen

Unbelehrbarkeit des Beschwerdeführers einen schwerwiegenden Verstoss gegen die

öffentliche Sicherheit und Ordnung begründen würden. Auch die angehäuften

Schulden sind dem Beschwerdeführer nicht qualifiziert vorwerfbar, da sie sich

seit der letzten Verwarnung nicht mehr erhöht haben. Hingegen hat der

Beschwerdeführer bei der schwersten der begangenen Straftaten, nämlich bei der

versuchten Nötigung, ein besonders hochwertiges Rechtsgut, nämlich die

psychische Integrität eines Menschen verletzt oder zumindest gefährdet. Gemäss

Strafurteil vom 15. September 2020 habe der Beschwerdeführer im Oktober

2015.

zwei Spielautomaten im Club des Geschädigten installiert. Als dieser nach

ca. einem Monat erfahren habe, dass es sich um illegale Geräte handle, habe er

deren Entfernung vom Beschwerdeführer verlangt. Der Beschwerdeführer sei in der

Folge zusammen mit zwei weiteren Personen im Club des Geschädigten erschienen

und habe von diesem CHF 8'300.00 verlangt. Der Beschwerdeführer habe dem

Geschädigten weiter in Aussicht gestellt, dass er ansonsten ‘Albaner’ zu ihm

schicken würde und er ihn (den Beschwerdeführer) schon ‘noch kennenlernen’

werde resp. er schon noch sehen werde, ‘wer A.___ ist’. Dies habe dem

Geschädigten Angst gemacht, da der Beschwerdeführer ihm zugleich auch erzählt

habe, dass er schon ‘gewisse Leute erschossen’ habe und deswegen auch ‘im

Gefängnis’ gewesen sei. Dennoch habe sich der Geschädigte geweigert, den

verlangten Betrag an den Beschwerdeführer zu bezahlen. Am 8. Dezember 2015

sei schliesslich der Bruder des Beschwerdeführers in Begleitung von zwei

Albanern erschienen und habe nach dem Geschädigten gefragt. Dieser sei nicht

anwesend gewesen und habe telefonisch erklärt, kein Geld zu schulden. Die

Beteiligten hätten erklärt, am nächsten Tag um 15:00 Uhr wieder zu kommen und

das Geld zu holen. Sollte der Geschädigte nicht erscheinen, werde man zu ihm

nach Hause fahren, um seinen Sohn bzw. evtl. seinen Sohn und seine Frau zu

holen. Der Geschädigte, der sich durch diese Androhungen in Angst und Schrecken

versetzt gesehen habe, habe am 9. Dezember 2015 Anzeige erstattet, weshalb

der verlangte Betrag nicht bezahlt worden sei und es beim mittäterschaftlichen Versuch

der Nötigung geblieben sei.

Indem der Beschwerdeführer dabei ein

hohes Mass an krimineller Energie gezeigt und die psychische Integrität seines

Opfers und damit ein besonders hochwertiges Rechtsgut verletzt oder zumindest

gefährdet hat, hat er einen Grund zum Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung

nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG geschaffen (vgl. BGE 137 II 297 E. 3.3 S. 303).

9.

Nachfolgend ist zu prüfen, ob der

Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers auch

verhältnismässig ist.

9.1

Gemäss der unter Erwägung 7.3

zitierten Rechtsprechung dürfen bei der Verhältnismässigkeitsprüfung auch

Straftaten berücksichtigt werden, die länger zurückliegen, wobei deren

Bedeutung mit zunehmendem Zeitablauf abnimmt. Dabei zeigt sich eine

ausgesprochene Unbelehrbarkeit des Beschwerdeführers, indem dieser gemäss

Feststellung der Vorinstanz während den vergangenen 35 Jahren aktenkundig zu

Freiheitsstrafen von 52 Monaten und 29 Tagen, einer Geldstrafe von 180

Tagessätzen und Bussen von CHF 5'340.00 verurteilt wurde. Die Straftaten

fingen früh nach der Einreise des Beschwerdeführers an und verteilten sich in

einer gewissen Regelmässigkeit über den gesamten Zeitraum seiner Anwesenheit in

der Schweiz. Unter anderem erleichterte er zig Personen die illegale Einreise

in die Schweiz, verstiess durch den Besitz illegaler Waffen immer wieder gegen

das Waffengesetz, schoss auch einmal auf einen Gast seines Restaurants,

verprügelte nach einer Auffahrkollision eine Person, kaufte eine grosse Menge

an Zigaretten zu einem viel zu tiefen Preis aus Diebesgut und machte sich der

Hehlerei schuldig, nötigte eine Person und machte sich während der ganzen

Anwesenheitsdauer immer wieder (teils schwerer) Verkehrsregeldelikten schuldig.

Weder Ermahnungsschreiben oder die Androhung der Wegweisung durch das Migrationsamt,

noch laufende Probezeiten oder der Strafvollzug, noch die Eröffnung eines

ausländerrechtlichen Verfahrens hielten ihn von der Begehung weiterer

Straftaten ab. Wie im Strafurteil vom 15. September 2020 ausgeführt wurde,

muss angesichts der Vorstrafen, der Schwere der begangenen Delikte, der

fehlenden Einsicht und der Unbelehrbarkeit des Beschwerdeführers, die sich in

der mehrfachen Delinquenz trotz laufender Probezeit manifestiert hat, von einer

ungünstigen Prognose für die Zukunft ausgegangen werden. Negativ zu werten ist

auch die hohe Verschuldung des Beschwerdeführers über rund CHF 150'000.00,

Geschäftsschulden in ähnlicher Höhe (vgl. Strafurteil des Richteramts

Solothurn-Lebern vom 29. März 2019, act. 904), sowie der bereits längere

Zeit zurückliegende Bezug von Sozialhilfe im Betrag von rund

Dispositiv

CHF 45'000.00. Aus diesen Gründen besteht ein sehr grosses öffentliches

Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz.

9.2 Für den Beschwerdeführer spricht

insbesondere seine lange Anwesenheitsdauer. Er ist im Alter von 15 Jahren in

die Schweiz eingereist und lebt hier bereits seit rund 42 Jahren. Er hat in der

Schweiz zusammen mit C.___ drei inzwischen erwachsene Kinder und auch bereits

Enkelkinder. Zu integrieren vermochte sich der Beschwerdeführer jedoch nie

richtig. Er hatte in seiner Heimat während acht Jahren die Schule besucht. In

der Schweiz machte er sodann eine zweijährige Anlehre, verfügt jedoch über

keinen Lehrabschluss. Er arbeitete zu Beginn in verschiedenen Fabrikationsbetrieben

und im Strassenbau. Ab 1988 führte er zusammen mit C.___ verschiedene

Restaurants und auch ein Hotel. Zwischen 1997 und 2004 bezog er mehrmals

Sozialhilfegelder im Umfang von insgesamt CHF 45'481.95. Von Januar 2003

bis Mai 2004 verbüsste er eine Strafe im Strafvollzug. Im Jahr 2004 gründete er

dann ein Unternehmen, welches mit Spiel- und Zigarettenautomaten handelte.

Dieses fiel im Jahr 2011 in Konkurs. Einem Strafurteil vom 29. März 2019

(act. 904) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer angab, seither keine

Festanstellung mehr gehabt zu haben. Er helfe jedoch zwischenzeitlich im

Sanitärbetrieb seines Sohnes aus, welcher ihn finanziell unterstütze. Aufgrund

des Privat- und Geschäftskonkurses habe er ca. CHF 300'000.00 Schulden

(Privatschulden von rund CHF 150'000.00 lassen sich den

Betreibungsauskünften in den Akten entnehmen). Daraus ergibt sich, dass der

Beschwerdeführer sich wirtschaftlich nicht zu integrieren vermochte. Weiter zeigt

sich seine mangelhafte Integration auch darin, dass er, – wie erwähnt – weder

gewillt noch fähig ist, sich an die schweizerische Rechtsordnung zu halten.

Er gibt nun an, mit C.___ in einer

eheähnlichen Gemeinschaft zu leben und reicht auch eine aktuelle Bestätigung

von dieser ein, wonach sie seit 36 Jahren ein Paar seien. Dabei erscheint es

jedoch – wie bereits durch die Vorinstanz festgestellt – sonderbar, dass C.___

per 15. April 2003 zusammen mit den gemeinsamen Kindern nach Bern gezogen

ist und in den Akten keine Erwähnung mehr gefunden hat. Der Beschwerdeführer

wohnte seither an x verschiedenen Adressen in Derendingen, Solothurn und

Grenchen. Von 1997 bis 2020 war er zudem mit einer in der Türkei lebenden Frau

verheiratet und hat mit dieser auch eine im Jahr 1998 geborene Tochter. Erst

per 1. Januar 2018 – und somit nach Eröffnung des ausländerrechtlichen

Widerrufsverfahrens – zog der Beschwerdeführer sodann nach Bern und gab an, an

der Adresse von C.___ und der gemeinsamen Kinder zu wohnen. Am 8. Februar

2018 bestätigte sein Sohn D.___, dass der Beschwerdeführer seit 1. Februar

2018 je nach Bedarf (30-50 %) in seiner Firma (D.___ GmbH, Sanitäre

Anlagen) arbeite. Am 15. Dezember 2019 wurde sodann bestätigt, dass der

Beschwerdeführer seit 1. Februar 2019 zu 30-80 % im Restaurant [...]

in [...] als Koch arbeite. Per 1. Januar 2020 werde sein Pensum auf

80-100 % erhöht. Dieses Restaurant wird gemäss Eintrag im Handelsregister

durch C.___, die Tochter F.___ und eine Drittperson geführt. Es macht stark den

Anschein, dass es sich dabei um Gefälligkeitshandlungen seiner Familie handelt.

Selbst wenn der Beschwerdeführer inzwischen wieder eine Beziehung zu C.___

führen sollte, wäre dem Paar zumutbar, die Beziehung auf Distanz

weiterzuführen, nachdem dieses während vielen Jahren nicht zusammengewohnt

hatte und es zudem auch rechtsmissbräuchlich erscheint, sich auf diese

Beziehung – welche seit 1986 andauern soll – zu berufen, während der

Beschwerdeführer von 1997 bis 2020 mit einer anderen Frau verheiratet war. Art.

8 EMRK wird dadurch nicht verletzt. Die Kinder des Beschwerdeführers sind zudem

längst erwachsen, weshalb auch eine Trennung von diesen nicht gegen Art. 8 EMRK

verstösst. Dies gilt auch bezüglich von E.___, der am Down-Syndrom leidet. Er

ist inzwischen 31-jährig und wohnt und arbeitet seit 2012 im Heim [...] in [...].

Auch wenn er jedes zweite Wochenende von Freitagabend bis Sonntagabend sowie

zwei Wochen Sommerferien bei seinen Angehörigen verbringt und ein nahes

Verhältnis zu seinem Vater hat, so besteht doch kein Abhängigkeitsverhältnis zu

diesem.

Dem Beschwerdeführer ist die Rückkehr in

die Türkei auch nach dem sehr langen Aufenthalt in der Schweiz zumutbar. Gemäss

den Akten hat er nämlich eine sehr enge Verbindung zu seinem Heimatland. So

lassen sich aus den letzten Jahren diverse Visa-Quittungen finden und es ist

verglichen mit den Stempeln im Reisepass (vgl. act. 1062-1082) und den zum Teil

angegebenen Reisegründen ersichtlich, dass er regelmässig in die Türkei reist.

Visa-Quittungen:

30.06.2016 – 29.09.2016 (Türkei:

Zahnimplantat, familiäre Gründe)

29.09.2016 – 28.12.2016 (familiäre

Gründe: [gemäss Pass-Stempel Reise in Türkei])

03.01.2017 - 02.04.2017 (familiäre

Gründe)

18.04.2017 – 17.07.2017 (Beerdigung

Onkel: Deutschland)

28.06.2017 – 27.09.2017 (arbeiten in der

Türkei zwecks Pensionierung)

28.09.2017 – 27.12.2017 (familiäre

Gründe: [gemäss Pass-Stempel Reise in Türkei])

26.07.2018 – 25.10.2018 (familiäre

Gründe: [gemäss Pass-Stempel Reise in Türkei])

12.03.2019 – 11.06.2019 (familiäre

Gründe)

12.11.2019 – 11.01.2020 (familiäre

Gründe)

13.01.2020 – 13.03.2020

(Gericht/Familie: Istanbul, Türkei und Essen, Deutschland)

15.09.2020 – 14.12.2020 (Familie:

Türkei)

28.12.2020 – 28.03.2021 (Familie:

Türkei)

03.12.2021 – 02.03.2022 (Ferien,

Zahnarzt [Implantat machen]: Türkei)

Aufgrund der angegebenen Reisegründe

wird der Beschwerdeführer somit in der Heimat an familiäre Bande anknüpfen

können. Auch wenn ihm die wirtschaftliche Integration in der Türkei nicht

einfach fallen wird, ist doch festzuhalten, dass er sich auch in der Schweiz

wirtschaftlich nicht zu integrieren vermochte und auf die finanzielle

Unterstützung seiner Familie angewiesen ist. Diese wird ihm auch bei einer

Ausreise in die Türkei weiterhin gewährt werden können. Der Widerruf der

Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers, der nicht gewillt oder fähig

ist, sich an die Rechtsordnung der Schweiz zu halten, hoch verschuldet und in

der Schweiz trotz der langen Anwesenheitsdauer kaum integriert ist, ist damit

verhältnismässig.

9.3 Die Prüfung einer Rückstufung käme

nur in Frage, wenn der Widerruf der Niederlassungsbewilligung nicht als

verhältnismässig erschiene, und erübrigt sich damit. Zudem wurde das

Widerrufsverfahren wie gesehen (E.4.2 hiervor) bereits 2016 eröffnet. Im

Wesentlichen muss sich eine Rückstufung aber auf Vorkommnisse abstützen, die

sich nach 2019 zugetragen haben (BGE 148 II 1 E.5.3 S.13).

10.1 Die Beschwerde erweist sich somit

als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer

grundsätzlich die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen,

welche inklusive Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind.

Aufgrund der festgestellten Gehörsverletzung sind die durch den

Beschwerdeführer zu tragenden Kosten auf CHF 1'200.00 zu reduzieren.

Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt der Kanton Solothurn

diese Kosten; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Kantons

Solothurn während zehn Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in

der Lage ist (vgl. Art. 123 der Zivilprozessordnung [ZPO]).

10.2 Dem Beschwerdeführer ist zudem

aufgrund der festgestellten Gehörsverletzung eine Parteientschädigung im ermessensweise

festgesetzten Umfang von 20 % des geltend gemachten Aufwands auszurichten.

Fürsprecher Daniel Weber macht mit Kostennote vom 17. Februar 2022 einen

Aufwand von 11 Stunden zu CHF 250.00, zuzüglich Auslagen von

CHF 85.70 und 7,7 % Mehrwertsteuer geltend, was angemessen erscheint.

Entsprechend ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 610.80

(20 % von CHF 3'054.00) auszurichten.

10.3 Für den übrigen Aufwand ist

Fürsprecher Daniel Weber als unentgeltlicher Rechtsbeistand durch den Kanton

Solothurn zu entschädigen, dies zum Stundenansatz von CHF 180.00,

ausmachend CHF 1'779.80 (Aufwand: 0,8 x 11 Std. x CHF 180.00 =

CHF 1'584.00, Auslagen: 0,8 x CHF 85.70 = CHF 68.55, davon

7,7 % MwSt. = CHF 127.25); vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch

des Staates während zehn Jahren sowie der Nachforderungsanspruch des

unentgeltlichen Rechtsbeistandes, Fürsprecher Daniel Weber, im Umfang von

CHF 616.00 (Differenz zu vollem Honorar von CHF 250.00/Std.),

zuzüglich MwSt., sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist

(vgl. Art. 123 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat an die Kosten des Verfahrens

vor Verwaltungsgericht CHF 1'200.00 zu bezahlen. Zufolge Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege trägt der Kanton Solothurn diese Kosten;

vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,

sobald A.___ zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).

3. Der Kanton Solothurn hat A.___ eine

Parteientschädigung von CHF 610.80 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten.

4. Der Kanton Solothurn hat dem

unentgeltlichen Rechtsbeistand von A.___, Fürsprecher Daniel Weber, zufolge

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege eine Entschädigung von

CHF 1'779.80 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten; vorbehalten bleibt

der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sowie der

Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes, Fürsprecher Daniel

Weber, im Umfang von CHF 616.00 (Differenz zu vollem Honorar von

CHF 250.00/Std.), zuzüglich MwSt., sobald A.___ zur Nachzahlung in der

Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Blut-Kaufmann

Das vorliegende

Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil 2C_860/2022 vom 4. Mai 2023

bestätigt.