VWBES.2021.479
Widerruf Niederlassungsbewilligung und Wegweisung
21. September 2022Deutsch38 min
mit, es werde das laufende Strafverfahren vor dem Amtsgericht Solothurn-Lebern abgewartet.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 21. September 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann
In Sachen
A.___ vertreten durch Fürsprecher Daniel Weber,
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Widerruf
Niederlassungsbewilligung und Wegweisung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (geb. 1964 in der Türkei,
nachfolgend Beschwerdeführer genannt) reiste am 17. April 1980 im Alter
von 15 Jahren im Rahmen des Familiennachzugs mit seiner Mutter und seinen
Geschwistern zum Vater in die Schweiz. Er ist heute im Besitz der
Niederlassungsbewilligung C.
2. Am 6. August 1982 heiratete er
die türkische Staatsangehörige B.___, die am 23. Dezember 1983 zu ihm in
die Schweiz kam. Die Ehe dauerte wenige Jahre und blieb kinderlos. Mit der
Schweizer Bürgerin C.___ hat der Beschwerdeführer drei gemeinsame Kinder: D.___
(geb. 1986), E.___ (geb. 1991) und F.___ (geb. 1995). Am 15. Mai 1997
heiratete der Beschwerdeführer die in der Türkei lebende G.___, was dem
Migrationsamt erst im Jahr 2003 bekannt wurde. Mit G.___ hat der
Beschwerdeführer die gemeinsame Tochter H.___ (geb. 1998). Ein Familiennachzug
für die Ehefrau und die Tochter wurde nie beantragt.
3. Bis ins Jahr 1999 wurde der
Beschwerdeführer in der Schweiz wie folgt strafrechtlich verurteilt:
-
Busse von CHF 100.00
wegen Missbrauchs von Schildern und Ausweisen (Urteil des
Amtsgerichtspräsidenten Bucheggberg-Kriegstetten vom 1. September 1986);
-
Busse von CHF 200.00
wegen Missbrauchs von Schildern und Ausweisen (Urteil des
Amtsgerichtspräsidenten Bucheggberg-Kriegstetten vom 28. Januar 1988);
-
Gefängnisstrafe von vier
Monaten, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, wegen
Veruntreuung (Urteil des Strafamtsgerichts Bucheggberg-Wasseramt vom
17. Dezember 1992);
-
Haft von acht Tagen,
bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie Busse von
CHF 600.00 wegen Führens eines Personenwagens in angetrunkenem Zustand
(Urteil des Richteramts IX Bern vom 24. September 1993);
-
Gefängnisstrafe von zwei
Monaten, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von drei Jahren, sowie Busse
von CHF 1'500.00 wegen Widerhandlungen gegen das ANAG (Urteil des
Gerichtspräsidenten von Fraubrunnen vom 26. April 1994).
4. Mit Schreiben des damaligen Amts für
Ausländerfragen (heute Migrationsamt) wurde der Beschwerdeführer am
18. Mai 1994 darauf aufmerksam gemacht, dass Ausländer, die strafbare
Handlungen begehen, aus der Schweiz ausgewiesen werden können. Es folgte jedoch
eine weitere Verurteilung:
-
Gefängnisstrafe von 21
Tagen, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von vier Jahren, wegen einfacher
Körperverletzung (Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 11. Dezember
1998).
5. Am 4. Mai 1999 erliess das
Migrationsamt ein weiteres Schreiben zu den Folgen strafbarer Handlungen. Es
folgten weitere Verfehlungen:
-
Busse von CHF 200.00
wegen missbräuchlicher Verwendung von Ausweisen oder Kontrollschildern (Urteil
des Untersuchungsrichteramts Solothurn vom 28. Juli 2000);
-
Gefängnisstrafe von 22
Monaten (Neubeurteilung des Urteils vom 4. November 1999; Zusatzstrafe zum
Urteil vom 11. Dezember 1998) wegen einfacher Körperverletzung, Gefährdung
des Lebens und Widerhandlungen gegen die Verordnung über den Erwerb und das
Tragen von Schusswaffen durch türkische Staatsangehörige (begangen am
23. Juni 1995; Urteil der Strafkammer des Obergerichts des Kantons
Solothurn vom 25. April 2002, verbüsst vom 20. Januar 2003 bis
13. Mai 2004).
6. Mit Verfügung vom 3. Dezember
2003 wurde dem Beschwerdeführer die Ausweisung aus der Schweiz angedroht für
den Fall, dass er erneut zu einer Freiheitsstrafe verurteilt werden sollte. Der
Beschwerdeführer trat in der Folge wie folgt strafrechtlich in Erscheinung:
-
Busse von CHF 850.00,
bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, wegen grober
Verletzung der Verkehrsregeln (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons
Solothurn vom 18. Oktober 2005);
-
Busse von CHF 600.00
wegen Überschreitens allgemeiner, fahrzeugbedingter oder signalisierter
Höchstgeschwindigkeit um 21 km/h (Urteil des Richteramts I Berner Jura-Seeland
vom 11. August 2008).
7. Mit Schreiben des Migrationsamts vom
24. November 2008 wurde der Beschwerdeführer wegen der groben Verletzung
der Verkehrsregeln und der hohen Verschuldung (Stand 14. Oktober 2008: 106
offene Verlustscheine im Gesamtbetrag von CHF 150'788.80)
ausländerrechtlich verwarnt und mit Bezug auf die geltenden Bestimmungen darauf
hingewiesen, dass für den weiteren Aufenthalt in der Schweiz als unabdingbare
Voraussetzung erwartet werde, dass er sich absolut klaglos verhalte. Es folgten
weitere Verurteilungen:
-
Freiheitsstrafe von 14
Monaten, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von vier Jahren, wegen
Hehlerei und Vergehen gegen das Waffengesetz (Urteil des Amtsgerichts
Solothurn-Lebern vom 2. November 2010);
-
Busse von CHF 120.00
wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf Autostrassen um
13 km/h (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 14. Juni
2011);
9. Am 14. November 2013 verlängerte
die Migrationsbehörde die Kontrollfrist der Niederlassungsbewilligung des
Beschwerdeführers um weitere fünf Jahre. Es folgten weitere Verurteilungen:
-
Busse von CHF 250.00
wegen Nichtanhaltens bei Stoppstrassen (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des
Kantons Solothurn vom 28. August 2012);
-
Geldstrafe von 180
Tagessätzen zu je CHF 30.00 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln und
mehrfacher Vergehen gegen das Waffengesetz (Urteil des Gerichtspräsidiums
Zofingen vom 5. Mai 2015).
10. Mit Schreiben vom 21. Juni 2016
gewährte das Migrationsamt dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör, da
erwogen werde, seine Niederlassungsbewilligung zu widerrufen und ihn aus der
Schweiz wegzuweisen. Am 30. August 2016 liess der Beschwerdeführer durch
seinen Rechtsvertreter dazu eine Stellungnahme einreichen.
11. Am 10. Januar 2017 erfolgte ein
weiterer Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn:
-
Busse von CHF 120.00
wegen Nichttragens der Sicherheitsgurten durch den Fahrzeugführer und den
Mitfahrer.
12. Am 28. Juni 2017 ersuchte der
Beschwerdeführer das Migrationsamt um die Ausstellung eines längeren
Rückreisevisums, da er sich in der Türkei pensionieren lassen wolle. Das
türkische Konsulat habe ihm mitgeteilt, dass er dafür einen Monat in der Türkei
arbeiten müsse. Er habe eine Anstellung in einem Restaurant/Hotel in Izmir
erhalten. Während dieser Zeit werde er bei seiner Ehefrau leben. Auch seine
Geschwister lebten in Izmir. Mit der Ehefrau sei er aufgrund der Kinder
zusammen. Ihm wurde ein Visum für drei Monate ausgestellt.
13. Am 21. Juli 2017 folgte ein
weiterer Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn:
-
Busse von CHF 600.00
wegen Überschreitens der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit ausserorts um 26-29
km/h.
14. Gemäss Wegzugsmeldung der
Einwohnerkontrolle Grenchen meldete sich der Beschwerdeführer per 31. Juli
2017 in die Türkei ab. Am Tag des Ablaufs des Rückreisevisums
(27. September 2017) sprach er sodann am Schalter des Migrationsamts vor
und gab an, nicht gewusst zu haben, dass seine Niederlassungsbewilligung
erlösche, wenn er sich ins Ausland abmelde. Er habe nie vorgehabt, in der
Türkei zu bleiben. Das Migrationsamt anerkannte in der Folge, dass die
Niederlassungsbewilligung nicht erloschen ist.
15. Am 13. Februar 2018 stellte der
Beschwerdeführer ein Kantonswechselgesuch und ersuchte die Stadt Bern um
Ausstellung einer Niederlassungsbewilligung für den Kanton Bern. Die
Einwohnerdienste der Stadt Bern sistierten das Verfahren um Kantonswechsel mit
Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2019 bis zu einem rechtskräftigen
Entscheid in der Strafsache. Das Migrationsamt des Kantons Solothurn teilte
mit, es werde das laufende Strafverfahren vor dem Amtsgericht Solothurn-Lebern abgewartet.
16. Mit Urteil des Obergerichts des
Kantons Solothurn vom 15. September 2020 wurde der Beschwerdeführer wie
folgt verurteilt:
-
unbedingte Freiheitsstrafe
von 10 Monaten wegen versuchter Nötigung (begangen vom 1. September bis
8. Dezember 2015) und Förderung der rechtswidrigen Einreise (begangen am 19. August
2016).
17. Am 13. November 2020 teilte
eine Krankenkasse dem Migrationsamt mit, der Beschwerdeführer sei seit seiner
Wiedereinreise in die Schweiz bei keiner Krankenkasse angemeldet.
18. Auf Nachfrage des Migrationsamts
liess der Beschwerdeführer am 10. Dezember 2020 mitteilen, er sei
ordentlich in Bern angemeldet, wo er auch wohne. Er arbeite im Restaurant [...]
in [...].
19. Am 24. März 2021 folgte ein
weiterer Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm:
-
Busse von CHF 400.00
wegen Verletzungen der Verkehrsregeln (Geschwindigkeitsüberschreitung von 26
km/h auf der Autobahn).
20. Im Register des Betreibungsamtes
Grenchen-Bettlach ist der Beschwerdeführer mit einer eingeleiteten Betreibung
über CHF 201.70, einem offenen Rechtsvorschlag über CHF 10'952.65 und
einem offenen Verlustschein über CHF 2'911.50 verzeichnet (Stand:
16. August 2021). Im Register des Betreibungsamts Solothurn ist er mit 79
offenen Verlustscheinen in der Gesamthöhe von CHF 148'304.10 verzeichnet
(Stand: 20. Juni 2016). Im Register des Betreibungsamtes Bern-Mittelland
ist er nicht verzeichnet (Stand: 17. August 2021). Der Beschwerdeführer
musste in der Zeit zwischen dem 14. November 1997 bis 31. Dezember
2004 mit Sozialhilfegeldern von insgesamt CHF 45'481.95 unterstützt
werden.
21. Mit Schreiben vom 9. September
2021 wurde dem Beschwerdeführer erneut das rechtliche Gehör betreffend Widerruf
der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz gewährt. Dazu
liess er am 11. Oktober 2021 durch seinen Rechtsvertreter im Wesentlichen
ausführen, das Migrationsamt des Kantons Solothurn sei nicht zuständig, da der
Beschwerdeführer längst in Bern wohne und angemeldet sei. Bei Niedergelassenen
sei kein Kantonswechselverfahren durchzuführen. Im Weiteren sei die Ehe in der
Türkei inzwischen geschieden. Ausser der Tochter habe der Beschwerdeführer
keine Verwandten mehr in der Türkei. Er lebe nach wie vor mit C.___, der Mutter
seiner drei erwachsenen Kinder zusammen. Der 1991 geborene Sohn E.___ habe das
Down-Syndrom und eine sehr starke Bindung zu seinem Vater. Er verbringe jedes
zweite Wochenende bei den Eltern. Der Beschwerdeführer habe auch zu seinen
anderen Kindern und Enkelkindern engen Kontakt. Der Plan auf Bezug einer Rente
in der Türkei sei gescheitert, er habe keinen entsprechenden Anspruch. Der
Vollzug der Freiheitsstrafe werde mit Electronic Monitoring vollzogen.
22. Auf Nachfrage bei der
Migrationsbehörde der Stadt Bern teilte diese mit, sie gehe von der
Zuständigkeit des Kantons Solothurn aus. Aus diesem Grund hätten sie das
Kantonswechselverfahren sistiert.
23. Am 8. November 2021 führte das
Migrationsamt eine Facebook-Suche nach dem Beschwerdeführer durch. Diverse
seiner Einträge der letzten Jahre wurden zu den Akten genommen.
24. Mit Verfügung vom 23. November
2021 widerrief das Migrationsamt, im Namen des Departements des Innern des
Kantons Solothurn dem Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung und wies ihn
aus der Schweiz weg. Er wurde angewiesen, die Schweiz am Tag seiner Entlassung
aus dem Straf- und Massnahmenvollzug zu verlassen.
25. Mit Urteil des Obergerichts des
Kantons Solothurn vom 29. November 2021 wurde der Beschwerdeführer von
sämtlichen ihm vorgehaltenen Widerhandlungen gegen das Spielbankengesetz
freigesprochen. Die Vorinstanz hatte ihn zuvor zu einer Freiheitsstrafe von
vier Monaten verurteilt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
26. Gegen den Widerruf der
Niederlassungsbewilligung liess der Beschwerdeführer, vertreten durch
Fürsprecher Daniel Weber, am 6. Dezember 2021 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Die Verfügung des Migrationsamtes des
Kantons Solothurn vom 23. November 2021 sei zu kassieren.
2. eventuell: Die Verfügung des
Migrationsamtes des Kantons Solothurn vom 23. November 2021 sei aufzuheben
und es sei die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern.
3. sub-eventuell: Ziffer 2 der Verfügung
des Migrationsamtes des Kantons Solothurn vom 23. November 2021 sei
aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung zu
erteilen.
4. Der Beschwerdeführer sei persönlich
anzuhören.
5. Dem Beschwerdeführer sei die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren unter Beiordnung des Unterzeichnenden
als unentgeltlicher Rechtsbeistand.
27. Mit Vernehmlassung vom
7. Januar 2022 beantragte die Vorinstanz die vollumfängliche Abweisung der
Beschwerde unter Kostenfolge.
28. Am 31. Januar 2022 liess der
Beschwerdeführer abschliessende Bemerkungen einreichen und beantragen, es sei
das gesamte Facebook-Profil des Beschwerdeführers zu den Akten zu nehmen. Zudem
wurden diverse Fotos des Beschwerdeführers mit seinem Sohn E.___ eingereicht.
29. Mit Verfügung vom 1. Februar
2022 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege bewilligt und Fürsprecher Daniel Weber als sein unentgeltlicher
Rechtsbeistand eingesetzt.
30. Mit Verfügung vom 6. Juli 2022
wurden die Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei der Stadt Bern
ersucht, ihre Akten zur Einsicht einzureichen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen
Entscheid beschwert und damit zur
Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Vorinstanz begründete den
angefochtenen Entscheid im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer in
schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz
oder im Ausland verstossen oder diese gefährdet habe. Insgesamt sei er in den
vergangenen 35 Jahren aktenkundig zu Freiheitsstrafen von 52 Monaten und 29
Tagen, einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen und Bussen von CHF 5'340.00
verurteilt worden. Weder die Ermahnungsschreiben, die Androhung der Wegweisung,
laufende Probezeiten, der Strafvollzug noch die Eröffnung eines
ausländerrechtlichen Verfahrens hätten ihn von der Begehung weiterer Straftaten
abhalten können. Dies begründe eine schlechte Prognose und ein sehr grosses
öffentliches Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz.
Der Sozialhilfebezug liege bereits 16 Jahre zurück. Weiter habe der
Beschwerdeführer Schulden von über CHF 150'000.00 angehäuft, wobei ihm
zugute zu halten sei, dass diese in den letzten Jahren leicht abgenommen
hätten. Aus dem Facebook-Profil des Beschwerdeführers sei eindeutig
ersichtlich, dass der Bezug zur Türkei nie abgerissen sei. Im Gegenteil reise
er offensichtlich regelmässig dorthin und habe dort auch zahlreiche
Verbindungen. Er habe auch sein Wahlrecht wahrgenommen und sei offensichtlich
politisch sehr aktiv und engagiert. Eine Wiedereingliederung sollte ihm daher
nicht schwerfallen. Ein Abhängigkeitsverhältnis zu Personen in der Schweiz
bestehe nicht. Die Rückreise in die Heimat erweise sich als zumutbar.
3.
Der Beschwerdeführer lässt dagegen im
Wesentlichen vorbringen, aus den Akten ergehe, dass die Vorinstanz bereits im
Sommer 2016 erwogen habe, dem Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung zu
entziehen und ihm damals das rechtliche Gehör gewährt habe. Bis zu einem
erneuten solchen Schreiben am 9. September 2021 sei sie jedoch untätig
geblieben. Zuvor habe der Unterzeichnende mit Schreiben vom 5. Dezember
2019.
an die Fremdenpolizei der Stadt Bern die Zuständigkeit des Kantons
Solothurn bestritten und in der Folge bei den Behörden der Stadt Bern jeweils
Rückreisevisa für den Beschwerdeführer erwirkt. Zuständig sei die Behörde am
Wohnort des Beschwerdeführers. Dieser wohne seit nahezu vier Jahren in der
Stadt Bern und sei dort auch angemeldet. Auch wenn die Stadt Bern bisher nicht
über das Kantonswechselgesuch entschieden habe, so habe sie sich mehrfach mit
dem Beschwerdeführer befasst und diesem auch Rückreisevisa ausgestellt, womit
sie sich als örtlich zuständig erachtet habe. Da der Kanton Solothurn für den
Erlass der angefochtenen Verfügung örtlich nicht zuständig sei, sei die
Verfügung zu kassieren.
Die Vorinstanz habe Akten zur Verfügung
gehabt, welche dem Unterzeichnenden zuvor nicht offengelegt worden seien. Es
betreffe dies die Unterlagen zum Facebook-Konto des Beschwerdeführers. Der
Rechtsvertreter habe diese Akten mit dem Beschwerdeführer bisher nicht genau
anschauen können. Die Vorinstanz habe mit ihrem Vorgehen den Grundsatz der Verfahrensfairness
und den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, was vorliegend festzustellen
sei. Der Beschwerdeführer sei aber gerne bereit, im Rahmen der beantragten
Befragung gezielte Fragen zu seinem Facebook-Konto zu beantworten. Generell
halte er dazu fest, dass sein Facebook-Konto einzig dazu diene, die Behörden
der Türkei über seine politische Gesinnung zu täuschen und ihn als Anhänger von
Präsident Erdogan darzustellen – was indessen in keiner Weise der Wahrheit
entspreche. Er lege Wert auf die Feststellung, dass er in keiner Weise ein
Freund der Politik von Präsident Erdogan und dessen Partei sei – im Gegenteil:
Niemand von seiner Familie trage ein Kopftuch. Einer seiner besten Freunde, der
Vizebürgermeister der Stadt Izmir, sei ein erklärter politischer Gegner von
Erdogan. Das Foto, wo er eine Militäruniform trage, stamme aus dem Jahr 2005,
als er seinen einmonatigen Militärdienst geleistet habe.
Die Vorinstanz habe den Anspruch des
Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör auch damit verletzt, dass sie den
Antrag auf persönliche Anhörung nicht bearbeitet habe und im angefochtenen
Entscheid in keiner Weise darauf eingegangen sei. Das Gericht werde darum
gebeten, die Gehörsverletzung festzustellen und die Anhörung nachzuholen. Sie
dränge sich insbesondere im Lichte der «neuen Beweise» (Facebook-Konto) auf.
Die Vorinstanz habe den Sachverhalt
unrichtig festgestellt, indem sie ihren Entscheid mit Straftaten begründe, die
aus dem Strafregister gelöscht worden seien. Weiter befinde sich in den Akten auch
kein Beleg für den behaupteten Sozialhilfebezug. Entgegen den falschen
Behauptungen der Vorinstanz sei der Beschwerdeführer in der Türkei auch nicht
politisch aktiv. Die Vorinstanz ziehe unzulässige Schlüsse aus dem
Facebook-Profil. Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2017 für
einen Monat bei seinem Bruder im Restaurant arbeiten konnte, lasse nicht den
Schluss zu, dass er künftig in der Türkei Arbeit finden würde. Das Restaurant
sei per 1. Februar 2018 geschlossen worden. Entgegen den Behauptungen der
Vorinstanz sei ein Abhängigkeitsverhältnis zum Sohn E.___ belegt. Dass dieser
den Vater in der Türkei besuchen könnte, sei realitätsfremd. Auch sei das
Zusammenleben und die Beziehung zu C.___ belegt. Diese halte in einer
Bestätigung erneut fest, dass sie und der Beschwerdeführer nach wie vor ein
Paar seien. Sie schildere darin auch, dass sie zu Beginn ihrer Beziehung hätten
heiraten wollen, Gemeinde und Polizei jedoch diese geplante Eheschliessung
hintertrieben hätten. Es sei nicht einzusehen, weshalb es sich dabei nicht um
eine eheähnliche Beziehung handle, zumal die beiden zusammen drei erwachsene
Kinder hätten. Die angefochtene Verfügung verletze die durch Art. 8 EMRK
geschützten Rechte des Beschwerdeführers bezüglich des Zusammenlebens mit
seiner Lebenspartnerin und seinem behinderten Sohn. Diese Rechtsverletzungen
seien festzustellen.
Die verfügte Wegweisung erweise sich im
Lichte der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit zwar
verwarnt, aber nie weiter ausländerrechtlich sanktioniert worden sei und auch
im Lichte der überlangen Verfahrensdauer als unangemessen und
unverhältnismässig. Es dränge sich auf, allenfalls die mildere zielführende
Sanktion (Rückstufung) zu verfügen und auf eine Wegweisung zu verzichten, was
von der Vorinstanz zu Unrecht gar nicht geprüft worden sei. Selbst wenn
tatsächlich ein Widerrufsgrund vorliegen sollte, erweise sich die Wegweisung im
Lichte des langen Aufenthalts von über 41 Jahren, der vollumfänglichen
sprachlichen, beruflichen und sozialen Integration des Beschwerdeführers, der
lange zurückliegenden Straftaten und der gelebten Beziehungen zu seiner
Lebenspartnerin und seinen hier lebenden Kindern und Enkeln als klar
unangemessen und unverhältnismässig und als Ermessensmissbrauch. Der Entscheid
erscheine als Akt reiner Willkür. Das Gericht werde deshalb um Gutheissung der
Beschwerde ersucht.
4.
Der Beschwerdeführer bestreitet als
erstes die örtliche Zuständigkeit der solothurnischen Behörden, da er bereits
per 1. Januar 2018 in den Kanton Bern gezogen und dort auch angemeldet
sei.
4.1
Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes
über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20)
hält fest, dass Personen mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung oder einer
Aufenthaltsbewilligung, wenn sie ihren Wohnort in einen anderen Kanton verlegen
wollen, im Voraus eine entsprechende Bewilligung des neuen Kantons beantragen
müssen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass Personen mit Niederlassungsbewilligung
keine Bewilligung zum Kantonswechsel bräuchten. Sie müssen dies gemäss
Gesetzeswortlaut bloss nicht «im Voraus» beantragen (vgl. Peter Bolzli in: Marc
Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht Kommentar, Zürich 2019, Art. 37 AIG N
6). Abs. 3 von Art. 37 AIG hält denn weiter auch fest, dass Personen mit einer
Niederlassungsbewilligung Anspruch auf den Kantonswechsel haben, wenn keine
Widerrufsgründe nach Art. 63 AIG vorliegen. Ein Kantonswechselgesuch ist
deshalb nötig, weil der örtliche Geltungsbereich auch bei
Niederlassungsbewilligungen auf das Kantonsgebiet des bewilligenden Kantons
beschränkt ist (vgl. Dania Tremp in: Martina Caroni et al. [Hrsg.],
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 37
AIG N 29). Gemäss Art. 66 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) können Ausländerinnen und Ausländer nur in
einem Kanton eine Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung
besitzen. Die Bewilligungen gelten für das Gebiet des Kantons, der sie
ausgestellt hat.
Wurde im alten Kanton vor oder während
des im neuen Kanton eingeleiteten Kantonswechselverfahrens ein
Nichtverlängerungs- oder Widerrufsverfahren eröffnet, so ist das Kantonswechselverfahren
vom neuen Kanton zu sistieren, bis im alten Kanton rechtskräftig über die
Wegweisung entschieden worden ist. Die Zuständigkeit des ersten Kantons ergibt
sich daraus, dass die dort ausgestellte Bewilligung erst dann erlischt, wenn in
einem anderen Kanton eine neue Bewilligung erteilt wird (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 2C_155/2014 vom 28. Oktober 2014 E. 3.2 und Art. 61 Abs. 1
lit. b AIG, zitiert in Peter Bolzli, a.a.O., Art. 37 N 13).
4.2
Vorliegend eröffnete das
Migrationsamt des Kantons Solothurn mit Schreiben vom 21. Juni 2016 ein
Widerrufsverfahren, indem es dem Beschwerdeführer dazu das rechtliche Gehör
gewährte. Der Beschwerdeführer zog danach in den Kanton Bern und stellte dort
am 13. Februar 2018 ein Gesuch um Kantonswechsel. Die Migrationsbehörde
der Stadt Bern ging in der Folge korrekt vor, indem sie das entsprechende
Verfahren sistierte. Auch wenn sich der Beschwerdeführer bei der
Einwohnerkontrolle der Stadt Bern angemeldet hat und ihm dort gar Rückreisevisa
ausgestellt wurden, so verfügte er dennoch nach wie vor bloss über eine
Niederlassungsbewilligung des Kantons Solothurn und über keine des Kantons
Bern. Die solothurnische Migrationsbehörde hat somit zu Recht als zuständige
Instanz über den Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers entschieden.
5.
Als nächstes macht der
Beschwerdeführer geltend, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt
worden, indem er zu den Auszügen aus seinem Facebook-Konto nicht habe Stellung
nehmen können und indem sich die Vorinstanz zu seinem Beweisantrag einer
Parteibefragung nicht geäussert habe.
5.1
Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art.
29.
Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101]) umfasst
als Mitwirkungsrecht all jene Befugnisse, die einem Betroffenen einzuräumen
sind, damit er seinen Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann. Daraus folgt
das Recht auf Einsicht in die Akten, sich vor Erlass eines in seine
Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, die Möglichkeit
der Äusserung zu neu in das Verfahren eingeführten Stellungnahmen sowie der
Anspruch auf Abnahme der rechtzeitig und formrichtig angebotenen
rechtserheblichen Beweismittel (BGE
144.
II 427 E. 3.1
S. 434 mit Hinweisen). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn
eine Behörde auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil sie
aufgrund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und
ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre
Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 2C_325/2016, 2C_326/ 2016; BGE 136 I 229 E. 5.2 f. S.
236.
f.; Gerold Steinmann in: Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.]: Die
Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, St. Gallen 2014, N 48 zu
Art. 29 BV).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör
gebietet unter anderem auch, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid
in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der
Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde,
ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung des Entscheids muss so abgefasst
sein, dass ihn der Betroffene gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie
muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat
leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist,
dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich
auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70, mit weiteren Hinweisen).
5.2
Der Beschwerdeführer hatte mit
Eingabe vom 30. August 2016 vor der Vorinstanz den Beweisantrag der
Parteibefragung gestellt. Zur Begründung führte er aus: «Sollte das
Migrationsamt von gewissen Punkten nicht vollständig überzeugt sein, würde es
Sinn machen, dass Herr A.___ persönlich angehört wird. Er würde sich jedenfalls
gerne erklären und einen persönlichen Eindruck vermitteln.» Indem sich die
Vorinstanz zu diesem Beweisantrag nicht geäussert hat, hat sie den Anspruch auf
rechtliches Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt. Der Beweisantrag selbst
wurde nämlich kaum begründet und auch nur für den Fall gestellt, dass die
Migrationsbehörde «von gewissen Punkten nicht vollständig überzeugt sein»
sollte. Auch wenn die Vorinstanz dies nicht explizit begründet hat, ist klar,
dass sie die Abnahme dieses Beweises nicht als erforderlich erachtet hat. Die
Anfechtung dieses Entscheids war dem Beschwerdeführer trotzdem ohne Weiteres
möglich.
Die Vorinstanz hat hingegen den Anspruch
auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers verletzt, indem sie vor Erlass
ihrer Verfügung Auszüge aus dem Facebook-Konto des Beschwerdeführers zu den
Akten genommen und diese auch in ihre Entscheidbegründung miteinbezogen hat,
ohne den Beschwerdeführer vorgängig darüber zu informieren oder ihm Gelegenheit
zu geben, sich dazu zu äussern. Der Beschwerdeführer hatte somit keine
Gelegenheit, die Facebook-Einträge zu kommentieren und in einen Kontext zu
stellen.
5.3
Selbst eine schwerwiegende
Verletzung des rechtlichen Gehörs kann jedoch ausnahmsweise als geheilt gelten,
wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer
Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die
Rechtslage frei überprüfen kann. Unter diesen Voraussetzungen kann von einer
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abgesehen werden, wenn und soweit die
Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen
Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an
einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; 136 V 117 E. 4.2.2.2; 33 I 201 E. 2.2; Waldmann/Bickel,
a.a.O., Art. 29 N 114 ff.).
5.4
Der Beschwerdeführer hatte nun Gelegenheit,
sich vor Verwaltungsgericht zu den entsprechenden Aktenstücken zu äussern und
hat diese auch genutzt. Dem Verwaltungsgericht kommt in dieser Hinsicht
dieselbe Kognition zu wie dem Migrationsamt (vgl. § 67bis Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG, BGS 124.11). Eine Rückweisung des
Verfahrens würde vorliegend wenig Sinn ergeben und einen formalistischen
Leerlauf darstellen, weshalb davon abzusehen ist. Die Gehörsverletzung ist
jedoch bei der Verteilung der Kosten zu berücksichtigen.
6.1
Der Beschwerdeführer beantragt vor
Verwaltungsgericht die Nachholung der durch die Vorinstanz versäumten
Parteibefragung, damit er sich insbesondere zu den Facebook-Einträgen äussern
könne. Zudem seien nicht nur die Auszüge der Vorinstanz, sondern das gesamte
Facebook-Konto des Beschwerdeführers zu den Akten zu nehmen.
6.2
Gemäss § 52 Abs. 1 VRG sind die
Verwaltungsgerichtsbehörden nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden.
Der Beschwerdeführer hat sich nun im Beschwerdeverfahren bereits schriftlich zu
den Einträgen in seinem Facebook-Konto geäussert. Zudem handelt es sich bei den
Facebook-Einträgen nicht um zentrale Beweismittel. Die Verbundenheit des
Beschwerdeführers zu seinem Heimatland geht auch durch seine zahlreichen und
längerfristigen Reisen dorthin genügend aus den Akten hervor. Die gestellten
Beweisanträge sind daher abzuweisen.
7.
Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m.
Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden,
wenn die Ausländerin oder der Ausländer zu einer längerfristigen
Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Weiter kann die Niederlassungsbewilligung
nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG auch dann entzogen werden, wenn die Ausländerin
oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit
und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet
oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet.
7.1
Als längerfristig gilt eine
Freiheitsstrafe, wenn ihre Dauer ein Jahr überschreitet. Mehrere unterjährige
Strafen dürfen dabei nicht kumuliert werden (BGE 139 I 16 E. 2.1 S. 18, 135 II
377.
E. 4.2 und 4.5 S. 379 ff.).
7.2
Eine Nichtbeachtung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung liegt nach Art. 77 Abs. 1 VZAE insbesondere vor,
wenn die betroffene Person gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen
missachtet (lit. a) oder öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche
Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt (lit. b).
Ein schwerwiegender Verstoss besteht in
erster Linie, wenn die ausländische Person durch ihre Handlungen besonders
hochwertige Rechtsgüter wie namentlich die körperliche, psychische und sexuelle
Integrität eines Menschen verletzt hat oder diese gefährdet. Praxisgemäss
können aber auch vergleichsweise weniger gravierende Pflichtverletzungen als
«schwerwiegend» im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG
gelten: So ist ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung namentlich auch dann
zulässig, wenn sich eine ausländische Person von strafrechtlichen Massnahmen
bzw. ausländerrechtlichen Verwarnungen nicht beeindrucken lässt und damit
zeigt, dass sie auch zukünftig weder gewillt noch fähig ist, sich an die
Rechtsordnung zu halten. Somit kann auch eine Summierung von Verstössen, die
für sich genommen für einen Widerruf nicht ausreichen würden, einen
Bewilligungsentzug rechtfertigen, wobei nicht die Schwere der verhängten
Strafen, sondern die Vielzahl der Delikte entscheidend ist (Urteil des
Bundesgerichts 2C_628/2021 vom 21. Oktober 2021 E. 3.1, BGE 139 I 16 E.
2.1
S. 18 f., 137 II 297 E. 3.3 S. 303 f.).
7.3
Gemäss Art. 369 Abs. 7 des
Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) dürfen aus dem Strafregister
entfernte Urteile dem Betroffenen nicht mehr entgegengehalten werden, weshalb
im Sinne eines Verwertungsverbots an solche Urteile generell keine Rechtsfolgen
mehr geknüpft werden können (BGE 135 I 71 E. 2.10 S. 75 f.; Urteil des
Bundesgerichts 2C_477/2008 vom 24. Februar 2009 E. 3.2.1). Im Bereich des
Ausländerrechts hat Art. 369 Abs. 7 StGB zur Folge, dass die
Bewilligungsverweigerung, der Widerruf einer ausländerrechtlichen Bewilligung,
deren Nichtverlängerung sowie die altrechtliche Ausweisung nicht gestützt auf
eine gelöschte Straftat verfügt werden dürfen (Urteil des Bundesgerichts 2C_477/2008
vom 24. Februar 2008 E. 3.2.1), sondern ein genügend aktueller Anlass
vorzuliegen hat, um aufenthaltsbeendende Massnahmen zu rechtfertigen (Urteile des
Bundesgerichts 2C_69/2019 vom 4. November 2019 E. 3.2; 2C_884/2016 vom 25.
August 2017 E. 2). In der Verhältnismässigkeitsprüfung ist jedoch das
deliktische Verhalten eines Bewilligungsträgers bis zur Verurteilung einer
Gesamtbetrachtung zu unterziehen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_884/2016
vom 25. August 2017 E. 3.3.1 in fine, E. 3.3.2 in fine; 2C_940/2014 vom 30. Mai
2015.
E. 5.3 mit zahlreichen Hinweisen), bei welcher im Sinne einer
Gesamtbetrachtung auch strafrechtlich relevante Daten, die sich in den Akten
befinden, nach deren Löschung im Strafregister in die Beurteilung des
Verhaltens miteinzubeziehen sind (Urteile des Bundesgerichts 2D_37/2014 vom 9.
Februar 2015 E. 3.2.3; 2C_477/2008 vom 24. Februar 2009 E. 3.2.2). Art. 369
Abs. 7 StGB kommt im Ausländerrecht somit grundsätzlich nur die Bedeutung zu,
dass eine aufenthaltsbeendende Massnahme nicht direkt gestützt auf eine
gelöschte Straftat verfügt werden soll (Urteile des Bundesgerichts 2C_618/2016
vom 13. Februar 2017 E. 2.3.1; 2C_477/2008 vom 24. Februar 2009 E. 3.2.1).
Dabei kann selbstverständlich weit zurückliegenden Straftaten in der Regel
keine grosse Bedeutung mehr zukommen, insbesondere wenn es sich um relativ
geringfügige Verfehlungen handelt (Urteile des Bundesgerichts 2C_1015/2017 vom
7.
August 2018 E. 4.2.2; 2D_37/2014 vom 9. Februar 2015 E. 3.2.3, mit
zahlreichen Hinweisen; 2C_477/2008 vom 24. Februar 2009 E. 3.2.2; zum Ganzen
Urteil des Bundesgerichts 2C_861/2018 vom 21. Oktober 2019 E. 2).
7.4
Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG in
Verbindung mit Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE erfasst auch die Schuldenwirtschaft.
Schuldenwirtschaft allein genügt für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung
jedoch nicht. Vorausgesetzt ist zusätzlich die Mutwilligkeit der Verschuldung.
Die Verschuldung muss mit anderen Worten selbst verschuldet und qualifiziert vorwerfbar
sein. Davon ist nicht leichthin auszugehen. Falls bereits eine
ausländerrechtliche Verwarnung ausgesprochen worden ist, ist entscheidend, ob
die ausländische Person weiterhin in vorwerfbarer Weise mutwillig Schulden
angehäuft hat (Urteil des Bundesgerichts 2C_628/2021 vom 21. Oktober 2021
E. 3.2).
7.5
Die ausländerrechtliche Massnahme
hat gemäss Art. 96 AIG verhältnismässig zu sein, wobei die öffentlichen
Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration zu
berücksichtigen sind, und muss vor Art. 8 der Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) standhalten.
8.1
Zwar wurde der Beschwerdeführer im
Jahr 2002 zu einer 22-monatigen und im Jahr 2010 zu einer 14-monatigen und
damit zu längerfristigen Freiheitsstrafen verurteilt. Da jedoch diese
Verurteilungen im Strafregister bereits gelöscht wurden, können sie heute nicht
mehr als Widerrufsgründe nach Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit.
b AIG gelten, wie auch die Vorinstanz richtig erkannt hat.
8.2
Somit kann nur der Widerrufsgrund
gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG in Frage kommen. Auch dabei gilt aber Art. 369
Abs. 7 StGB und es dürfen – entgegen der Vorinstanz – bei dessen konsequenter
Anwendung auch zur Beurteilung, ob eine schwerwiegende Verletzung oder
Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorliegt, im Strafregister
bereits gelöschte Straftaten nicht berücksichtigt werden. Diese dürfen bloss
für die nachfolgende Verhältnismässigkeitsprüfung herangezogen werden.
8.2.1
Im Zeitpunkt des vorinstanzlichen
Entscheids war der Beschwerdeführer wie folgt im Strafregister verzeichnet:
-
Geldstrafe von 180
Tagessätzen zu je CHF 30.00 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln
(begangen am 26. Juni 2013) und mehrfacher Vergehen gegen das Waffengesetz
(begangen am 4. April 2014; Urteil des Gerichtspräsidiums Zofingen vom
5.
Mai 2015).
-
unbedingte Freiheitsstrafe
von 10 Monaten wegen versuchter Nötigung (begangen vom 1. September bis
8.
Dezember 2015) und Förderung der rechtswidrigen Einreise (begangen am 19. August
2016, Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 15. September
2020).
Zudem musste der Beschwerdeführer in den
vergangenen zehn Jahren viermal wegen Verkehrsdelikten gebüsst werden, was
nicht ins Strafregister eingetragen ist:
-
Busse von CHF 250.00
wegen Nichtanhaltens bei Stoppstrassen (begangen am 3. August 2012; Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 28. August 2012);
-
Busse von CHF 120.00
wegen Nichttragens der Sicherheitsgurten durch den Fahrzeugführer und den
Mitfahrer (begangen am 22. August 2016; Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Kanton Solothurn vom 10. Januar 2017;
-
Busse von CHF 600.00
wegen Überschreitens der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit ausserorts um 26-29
km/h (begangen am 8. Juli 2017; Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Kanton
Solothurn vom 21. Juli 2017);
-
Busse von CHF 400.00
wegen Verletzungen der Verkehrsregeln (Geschwindigkeitsüberschreitung von 26
km/h auf der Autobahn, begangen am 10. Januar 2021; Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 24. März 2021).
Ein Verfahren, in welchem der
Beschwerdeführer zweitinstanzlich vom Vorwurf des Vergehens gegen das
Spielbankengesetz freigesprochen worden ist, ist noch am Bundesgericht hängig.
Diesbezüglich gilt die Unschuldsvermutung.
8.2.2
Diese Delikte liegen nicht in
einer derartigen Vielzahl vor, dass sie im Sinne einer ausgesprochenen
Unbelehrbarkeit des Beschwerdeführers einen schwerwiegenden Verstoss gegen die
öffentliche Sicherheit und Ordnung begründen würden. Auch die angehäuften
Schulden sind dem Beschwerdeführer nicht qualifiziert vorwerfbar, da sie sich
seit der letzten Verwarnung nicht mehr erhöht haben. Hingegen hat der
Beschwerdeführer bei der schwersten der begangenen Straftaten, nämlich bei der
versuchten Nötigung, ein besonders hochwertiges Rechtsgut, nämlich die
psychische Integrität eines Menschen verletzt oder zumindest gefährdet. Gemäss
Strafurteil vom 15. September 2020 habe der Beschwerdeführer im Oktober
2015.
zwei Spielautomaten im Club des Geschädigten installiert. Als dieser nach
ca. einem Monat erfahren habe, dass es sich um illegale Geräte handle, habe er
deren Entfernung vom Beschwerdeführer verlangt. Der Beschwerdeführer sei in der
Folge zusammen mit zwei weiteren Personen im Club des Geschädigten erschienen
und habe von diesem CHF 8'300.00 verlangt. Der Beschwerdeführer habe dem
Geschädigten weiter in Aussicht gestellt, dass er ansonsten ‘Albaner’ zu ihm
schicken würde und er ihn (den Beschwerdeführer) schon ‘noch kennenlernen’
werde resp. er schon noch sehen werde, ‘wer A.___ ist’. Dies habe dem
Geschädigten Angst gemacht, da der Beschwerdeführer ihm zugleich auch erzählt
habe, dass er schon ‘gewisse Leute erschossen’ habe und deswegen auch ‘im
Gefängnis’ gewesen sei. Dennoch habe sich der Geschädigte geweigert, den
verlangten Betrag an den Beschwerdeführer zu bezahlen. Am 8. Dezember 2015
sei schliesslich der Bruder des Beschwerdeführers in Begleitung von zwei
Albanern erschienen und habe nach dem Geschädigten gefragt. Dieser sei nicht
anwesend gewesen und habe telefonisch erklärt, kein Geld zu schulden. Die
Beteiligten hätten erklärt, am nächsten Tag um 15:00 Uhr wieder zu kommen und
das Geld zu holen. Sollte der Geschädigte nicht erscheinen, werde man zu ihm
nach Hause fahren, um seinen Sohn bzw. evtl. seinen Sohn und seine Frau zu
holen. Der Geschädigte, der sich durch diese Androhungen in Angst und Schrecken
versetzt gesehen habe, habe am 9. Dezember 2015 Anzeige erstattet, weshalb
der verlangte Betrag nicht bezahlt worden sei und es beim mittäterschaftlichen Versuch
der Nötigung geblieben sei.
Indem der Beschwerdeführer dabei ein
hohes Mass an krimineller Energie gezeigt und die psychische Integrität seines
Opfers und damit ein besonders hochwertiges Rechtsgut verletzt oder zumindest
gefährdet hat, hat er einen Grund zum Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung
nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG geschaffen (vgl. BGE 137 II 297 E. 3.3 S. 303).
9.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob der
Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers auch
verhältnismässig ist.
9.1
Gemäss der unter Erwägung 7.3
zitierten Rechtsprechung dürfen bei der Verhältnismässigkeitsprüfung auch
Straftaten berücksichtigt werden, die länger zurückliegen, wobei deren
Bedeutung mit zunehmendem Zeitablauf abnimmt. Dabei zeigt sich eine
ausgesprochene Unbelehrbarkeit des Beschwerdeführers, indem dieser gemäss
Feststellung der Vorinstanz während den vergangenen 35 Jahren aktenkundig zu
Freiheitsstrafen von 52 Monaten und 29 Tagen, einer Geldstrafe von 180
Tagessätzen und Bussen von CHF 5'340.00 verurteilt wurde. Die Straftaten
fingen früh nach der Einreise des Beschwerdeführers an und verteilten sich in
einer gewissen Regelmässigkeit über den gesamten Zeitraum seiner Anwesenheit in
der Schweiz. Unter anderem erleichterte er zig Personen die illegale Einreise
in die Schweiz, verstiess durch den Besitz illegaler Waffen immer wieder gegen
das Waffengesetz, schoss auch einmal auf einen Gast seines Restaurants,
verprügelte nach einer Auffahrkollision eine Person, kaufte eine grosse Menge
an Zigaretten zu einem viel zu tiefen Preis aus Diebesgut und machte sich der
Hehlerei schuldig, nötigte eine Person und machte sich während der ganzen
Anwesenheitsdauer immer wieder (teils schwerer) Verkehrsregeldelikten schuldig.
Weder Ermahnungsschreiben oder die Androhung der Wegweisung durch das Migrationsamt,
noch laufende Probezeiten oder der Strafvollzug, noch die Eröffnung eines
ausländerrechtlichen Verfahrens hielten ihn von der Begehung weiterer
Straftaten ab. Wie im Strafurteil vom 15. September 2020 ausgeführt wurde,
muss angesichts der Vorstrafen, der Schwere der begangenen Delikte, der
fehlenden Einsicht und der Unbelehrbarkeit des Beschwerdeführers, die sich in
der mehrfachen Delinquenz trotz laufender Probezeit manifestiert hat, von einer
ungünstigen Prognose für die Zukunft ausgegangen werden. Negativ zu werten ist
auch die hohe Verschuldung des Beschwerdeführers über rund CHF 150'000.00,
Geschäftsschulden in ähnlicher Höhe (vgl. Strafurteil des Richteramts
Solothurn-Lebern vom 29. März 2019, act. 904), sowie der bereits längere
Zeit zurückliegende Bezug von Sozialhilfe im Betrag von rund
Dispositiv
CHF 45'000.00. Aus diesen Gründen besteht ein sehr grosses öffentliches
Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz.
9.2 Für den Beschwerdeführer spricht
insbesondere seine lange Anwesenheitsdauer. Er ist im Alter von 15 Jahren in
die Schweiz eingereist und lebt hier bereits seit rund 42 Jahren. Er hat in der
Schweiz zusammen mit C.___ drei inzwischen erwachsene Kinder und auch bereits
Enkelkinder. Zu integrieren vermochte sich der Beschwerdeführer jedoch nie
richtig. Er hatte in seiner Heimat während acht Jahren die Schule besucht. In
der Schweiz machte er sodann eine zweijährige Anlehre, verfügt jedoch über
keinen Lehrabschluss. Er arbeitete zu Beginn in verschiedenen Fabrikationsbetrieben
und im Strassenbau. Ab 1988 führte er zusammen mit C.___ verschiedene
Restaurants und auch ein Hotel. Zwischen 1997 und 2004 bezog er mehrmals
Sozialhilfegelder im Umfang von insgesamt CHF 45'481.95. Von Januar 2003
bis Mai 2004 verbüsste er eine Strafe im Strafvollzug. Im Jahr 2004 gründete er
dann ein Unternehmen, welches mit Spiel- und Zigarettenautomaten handelte.
Dieses fiel im Jahr 2011 in Konkurs. Einem Strafurteil vom 29. März 2019
(act. 904) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer angab, seither keine
Festanstellung mehr gehabt zu haben. Er helfe jedoch zwischenzeitlich im
Sanitärbetrieb seines Sohnes aus, welcher ihn finanziell unterstütze. Aufgrund
des Privat- und Geschäftskonkurses habe er ca. CHF 300'000.00 Schulden
(Privatschulden von rund CHF 150'000.00 lassen sich den
Betreibungsauskünften in den Akten entnehmen). Daraus ergibt sich, dass der
Beschwerdeführer sich wirtschaftlich nicht zu integrieren vermochte. Weiter zeigt
sich seine mangelhafte Integration auch darin, dass er, – wie erwähnt – weder
gewillt noch fähig ist, sich an die schweizerische Rechtsordnung zu halten.
Er gibt nun an, mit C.___ in einer
eheähnlichen Gemeinschaft zu leben und reicht auch eine aktuelle Bestätigung
von dieser ein, wonach sie seit 36 Jahren ein Paar seien. Dabei erscheint es
jedoch – wie bereits durch die Vorinstanz festgestellt – sonderbar, dass C.___
per 15. April 2003 zusammen mit den gemeinsamen Kindern nach Bern gezogen
ist und in den Akten keine Erwähnung mehr gefunden hat. Der Beschwerdeführer
wohnte seither an x verschiedenen Adressen in Derendingen, Solothurn und
Grenchen. Von 1997 bis 2020 war er zudem mit einer in der Türkei lebenden Frau
verheiratet und hat mit dieser auch eine im Jahr 1998 geborene Tochter. Erst
per 1. Januar 2018 – und somit nach Eröffnung des ausländerrechtlichen
Widerrufsverfahrens – zog der Beschwerdeführer sodann nach Bern und gab an, an
der Adresse von C.___ und der gemeinsamen Kinder zu wohnen. Am 8. Februar
2018 bestätigte sein Sohn D.___, dass der Beschwerdeführer seit 1. Februar
2018 je nach Bedarf (30-50 %) in seiner Firma (D.___ GmbH, Sanitäre
Anlagen) arbeite. Am 15. Dezember 2019 wurde sodann bestätigt, dass der
Beschwerdeführer seit 1. Februar 2019 zu 30-80 % im Restaurant [...]
in [...] als Koch arbeite. Per 1. Januar 2020 werde sein Pensum auf
80-100 % erhöht. Dieses Restaurant wird gemäss Eintrag im Handelsregister
durch C.___, die Tochter F.___ und eine Drittperson geführt. Es macht stark den
Anschein, dass es sich dabei um Gefälligkeitshandlungen seiner Familie handelt.
Selbst wenn der Beschwerdeführer inzwischen wieder eine Beziehung zu C.___
führen sollte, wäre dem Paar zumutbar, die Beziehung auf Distanz
weiterzuführen, nachdem dieses während vielen Jahren nicht zusammengewohnt
hatte und es zudem auch rechtsmissbräuchlich erscheint, sich auf diese
Beziehung – welche seit 1986 andauern soll – zu berufen, während der
Beschwerdeführer von 1997 bis 2020 mit einer anderen Frau verheiratet war. Art.
8 EMRK wird dadurch nicht verletzt. Die Kinder des Beschwerdeführers sind zudem
längst erwachsen, weshalb auch eine Trennung von diesen nicht gegen Art. 8 EMRK
verstösst. Dies gilt auch bezüglich von E.___, der am Down-Syndrom leidet. Er
ist inzwischen 31-jährig und wohnt und arbeitet seit 2012 im Heim [...] in [...].
Auch wenn er jedes zweite Wochenende von Freitagabend bis Sonntagabend sowie
zwei Wochen Sommerferien bei seinen Angehörigen verbringt und ein nahes
Verhältnis zu seinem Vater hat, so besteht doch kein Abhängigkeitsverhältnis zu
diesem.
Dem Beschwerdeführer ist die Rückkehr in
die Türkei auch nach dem sehr langen Aufenthalt in der Schweiz zumutbar. Gemäss
den Akten hat er nämlich eine sehr enge Verbindung zu seinem Heimatland. So
lassen sich aus den letzten Jahren diverse Visa-Quittungen finden und es ist
verglichen mit den Stempeln im Reisepass (vgl. act. 1062-1082) und den zum Teil
angegebenen Reisegründen ersichtlich, dass er regelmässig in die Türkei reist.
Visa-Quittungen:
30.06.2016 – 29.09.2016 (Türkei:
Zahnimplantat, familiäre Gründe)
29.09.2016 – 28.12.2016 (familiäre
Gründe: [gemäss Pass-Stempel Reise in Türkei])
03.01.2017 - 02.04.2017 (familiäre
Gründe)
18.04.2017 – 17.07.2017 (Beerdigung
Onkel: Deutschland)
28.06.2017 – 27.09.2017 (arbeiten in der
Türkei zwecks Pensionierung)
28.09.2017 – 27.12.2017 (familiäre
Gründe: [gemäss Pass-Stempel Reise in Türkei])
26.07.2018 – 25.10.2018 (familiäre
Gründe: [gemäss Pass-Stempel Reise in Türkei])
12.03.2019 – 11.06.2019 (familiäre
Gründe)
12.11.2019 – 11.01.2020 (familiäre
Gründe)
13.01.2020 – 13.03.2020
(Gericht/Familie: Istanbul, Türkei und Essen, Deutschland)
15.09.2020 – 14.12.2020 (Familie:
Türkei)
28.12.2020 – 28.03.2021 (Familie:
Türkei)
03.12.2021 – 02.03.2022 (Ferien,
Zahnarzt [Implantat machen]: Türkei)
Aufgrund der angegebenen Reisegründe
wird der Beschwerdeführer somit in der Heimat an familiäre Bande anknüpfen
können. Auch wenn ihm die wirtschaftliche Integration in der Türkei nicht
einfach fallen wird, ist doch festzuhalten, dass er sich auch in der Schweiz
wirtschaftlich nicht zu integrieren vermochte und auf die finanzielle
Unterstützung seiner Familie angewiesen ist. Diese wird ihm auch bei einer
Ausreise in die Türkei weiterhin gewährt werden können. Der Widerruf der
Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers, der nicht gewillt oder fähig
ist, sich an die Rechtsordnung der Schweiz zu halten, hoch verschuldet und in
der Schweiz trotz der langen Anwesenheitsdauer kaum integriert ist, ist damit
verhältnismässig.
9.3 Die Prüfung einer Rückstufung käme
nur in Frage, wenn der Widerruf der Niederlassungsbewilligung nicht als
verhältnismässig erschiene, und erübrigt sich damit. Zudem wurde das
Widerrufsverfahren wie gesehen (E.4.2 hiervor) bereits 2016 eröffnet. Im
Wesentlichen muss sich eine Rückstufung aber auf Vorkommnisse abstützen, die
sich nach 2019 zugetragen haben (BGE 148 II 1 E.5.3 S.13).
10.1 Die Beschwerde erweist sich somit
als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer
grundsätzlich die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen,
welche inklusive Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind.
Aufgrund der festgestellten Gehörsverletzung sind die durch den
Beschwerdeführer zu tragenden Kosten auf CHF 1'200.00 zu reduzieren.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt der Kanton Solothurn
diese Kosten; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Kantons
Solothurn während zehn Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in
der Lage ist (vgl. Art. 123 der Zivilprozessordnung [ZPO]).
10.2 Dem Beschwerdeführer ist zudem
aufgrund der festgestellten Gehörsverletzung eine Parteientschädigung im ermessensweise
festgesetzten Umfang von 20 % des geltend gemachten Aufwands auszurichten.
Fürsprecher Daniel Weber macht mit Kostennote vom 17. Februar 2022 einen
Aufwand von 11 Stunden zu CHF 250.00, zuzüglich Auslagen von
CHF 85.70 und 7,7 % Mehrwertsteuer geltend, was angemessen erscheint.
Entsprechend ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 610.80
(20 % von CHF 3'054.00) auszurichten.
10.3 Für den übrigen Aufwand ist
Fürsprecher Daniel Weber als unentgeltlicher Rechtsbeistand durch den Kanton
Solothurn zu entschädigen, dies zum Stundenansatz von CHF 180.00,
ausmachend CHF 1'779.80 (Aufwand: 0,8 x 11 Std. x CHF 180.00 =
CHF 1'584.00, Auslagen: 0,8 x CHF 85.70 = CHF 68.55, davon
7,7 % MwSt. = CHF 127.25); vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch
des Staates während zehn Jahren sowie der Nachforderungsanspruch des
unentgeltlichen Rechtsbeistandes, Fürsprecher Daniel Weber, im Umfang von
CHF 616.00 (Differenz zu vollem Honorar von CHF 250.00/Std.),
zuzüglich MwSt., sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist
(vgl. Art. 123 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat an die Kosten des Verfahrens
vor Verwaltungsgericht CHF 1'200.00 zu bezahlen. Zufolge Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege trägt der Kanton Solothurn diese Kosten;
vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,
sobald A.___ zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).
3. Der Kanton Solothurn hat A.___ eine
Parteientschädigung von CHF 610.80 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten.
4. Der Kanton Solothurn hat dem
unentgeltlichen Rechtsbeistand von A.___, Fürsprecher Daniel Weber, zufolge
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege eine Entschädigung von
CHF 1'779.80 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten; vorbehalten bleibt
der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sowie der
Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes, Fürsprecher Daniel
Weber, im Umfang von CHF 616.00 (Differenz zu vollem Honorar von
CHF 250.00/Std.), zuzüglich MwSt., sobald A.___ zur Nachzahlung in der
Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Blut-Kaufmann
Das vorliegende
Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil 2C_860/2022 vom 4. Mai 2023
bestätigt.