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Entscheid

VWBES.2021.48

Sozialhilfe

25. Februar 2021Deutsch5 min

ausgesteuert worden, weshalb er das Fahrzeug logischerweise behalten könne. Eventuell

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 25. Februar 2021

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiberin Droeser

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

1. Departement

des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,

2. Zweckverband

Sozialregion Thierstein,

Beschwerdegegner

betreffend Sozialhilfe

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Verfügung vom 18. Januar 2021

gewährte der Zweckverband Sozialregion Thierstein (ZSTH) A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführer genannt) per 1. Januar 2021 die sozialhilferechtliche

Unterstützung. Dem Beschwerdeführer wurde unter anderem die Auflage gemacht,

bis am 15. Februar 2021 die Kontrollschilder seines Fahrzeuges bei der

Motorfahrzeugkontrolle abzugeben. Sollte er dieser Verpflichtung nicht

nachkommen, werde ab 1. März 2021 eine Leistungskürzung in der Höhe von CHF

500.00 pro Monat vorgenommen.

2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer

mit Schreiben vom 19. Januar 2021 Beschwerde beim Departement des Innern (DdI)

und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Auflage betreffend die Abgabe der

Kontrollschilder. Das DdI trat mit Entscheid vom 4. Februar 2021 auf die

Beschwerde nicht ein. Da der Auflageentscheid des ZSTH, bei welchem es sich um

einen Zwischenentscheid handle, zu keinem unmittelbaren, nicht

wiedergutzumachenden Nachteil führe, mangle es an einem schutzwürdigen

Interesse des Beschwerdeführers. Die Verhältnismässigkeit der Auflagen könne im

Rahmen der Anfechtung einer allfälligen künftigen Kürzung wegen Nichtbefolgung

der Auflagen geprüft werden.

3. Mit Schreiben vom 11. Februar 2021

erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte

sinngemäss die Aufhebung der Auflage betreffend die Abgabe der

Kontrollschilder. Er sei von der Arbeitslosenversicherung noch nicht

ausgesteuert worden, weshalb er das Fahrzeug logischerweise behalten könne. Eventuell

könne er nächsten Monat wieder zu 50 % arbeitsfähig sein.

4. Das DdI sowie der ZSTH schlossen mit

Schreiben vom 17. und 18. Februar 2021 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf

einzutreten sei.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerde ist fristgerecht

erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur

Beurteilung zuständig (vgl. § 159 Abs. 3 Sozialgesetz, SG, BGS 831.1; § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch

den angefochtenen Entscheid, mit dem das DdI nicht auf seine Beschwerde

eingetreten ist, beschwert und hat ein schützenswertes Interesse an dessen

Aufhebung. Er ist damit zur Beschwerde legitimiert.

1.2

Die Vorinstanz macht in ihrer

Vernehmlassung geltend, die Beschwerdeschrift des Beschwerdeführers genüge

nicht den Anforderungen an Antrag und Begründung einer Beschwerde, weshalb

darauf nicht einzutreten sei. Nach § 68 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz

(VRG, BGS 124.11) ist die Beschwerde schriftlich einzureichen und mit einem

Antrag zu versehen; sie ist zu begründen; die Beweismittel sind anzugeben. Praxisgemäss

wird an sogenannte Laienbeschwerden keine allzu hohen formellen Anforderungen

gestellt. Die Eingabe des Beschwerdeführers ist nach Treu und Glauben als

Antrag auf Aufhebung der Auflage betreffend die Abgabe der Kontrollschilder aufzufassen,

zumal er festhält, von der Arbeitslosenversicherung noch nicht ausgesteuert

worden zu sein, weshalb er das Fahrzeug behalten könne. Auch könne er nächsten

Dispositiv

Monat eventuell wieder zu 50 % arbeitsfähig sein. Auf die Beschwerde ist demnach

grundsätzlich einzutreten, allerdings unter Vorbehalt der nachfolgenden

Erwägung.

1.3 Soweit sich der Beschwerdeführer in

seiner Beschwerde über die SUVA, den «Staatsapparat» und die «Corona Lüge» auslässt,

ist nicht darauf einzutreten, da dies vorliegend nicht Streitgegenstand ist.

2.1 Wie die Vorinstanz richtig

festgestellt hat, sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Auflagen und

Weisungen nicht selbstständig anfechtbar. Das Bundesgericht betrachtet Auflagen

und Weisungen als Zwischenentscheide, da sie einen ersten, notwendigen Schritt

zu einer allfälligen Leistungskürzung darstellen. Ein durch einen

Zwischenentscheid drohender Nachteil gilt rechtsprechungsgemäss erst dann als

nicht wieder gutzumachend, wenn er nicht später mit einem günstigen Endurteil

in der Sache behoben werden könnte. Bei sozialhilferechtlichen Auflagen und

Weisungen verneint das Bundesgericht in aller Regel einen solchen Nachteil, da

mit einer späteren Aufhebung einer Sanktionierung der Sozialhilfe beziehenden

Person auch der aus der Auflage oder aus der Weisung fliessende Nachteil dahinfällt

(vgl. Entscheid des Bundesgerichts 8C_152/2019 vom 14. Januar 2020, E. 5.2 f., 5.4.3

und 5.4.5 mit weiteren Hinweisen). Auch das Verwaltungsgericht hielt bereits in

seinem Urteil vom 6. April 2020 (VWBES.2019.301) fest, dass eine Beschwer erst

vorliegt, wenn sich ein Beschwerdeführer nicht an verhängte Auflagen hält und eine

entsprechende Kürzung der Sozialhilfe vorgenommen wird.

2.2 Der Beschwerdeführer ist vorliegend demnach

durch die angefochtene Verfügung des ZSTH im Sinne von § 12 VRG nicht besonders

berührt und es mangelt an einem schutzwürdigen Interesse; es fehlt an der

Beschwer, denn die verlangte Sozialhilfe wurde ihm ab 1. Januar 2021 bedingungslos

und in vollem Umfang gewährt. Dass die Sozialhilfe an Bedingungen und Auflagen

gebunden werden kann, ergibt sich aus § 148 Abs. 2 SG und wird vom Beschwerdeführer

auch gar nicht wirklich bestritten. Die verfügte und vom Beschwerdeführer

angefochtene Auflage, die Kontrollschilder zu deponieren, ist bloss

Verhaltensanweisung für die Zukunft, die noch gar keine rechtliche Wirkung

entfalten konnte. Erst wenn sich der Beschwerdeführer nicht an die Auflage hält

und der ZSTH entsprechend die Sozialhilfe kürzt, liegt eine Beschwer im Sinne

von § 12 VRG vor. Die Verhältnismässigkeit der Auflage kann somit erst im

Rahmen der Anfechtung einer allfälligen Verfügung betreffend Kürzung wegen

Nichtbefolgung der Auflagen geprüft werden. Die Vorinstanz ist auf die

Beschwerde zu Recht nicht eingetreten.

3. Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Praxisgemäss

sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist

nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

interne Post

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Droeser

Auf eine gegen das vorliegende

Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_191/2021 vom

20. April 2021 nicht ein.