VWBES.2021.48
Sozialhilfe
25. Februar 2021Deutsch5 min
ausgesteuert worden, weshalb er das Fahrzeug logischerweise behalten könne. Eventuell
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 25. Februar 2021
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Droeser
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
1. Departement
des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,
2. Zweckverband
Sozialregion Thierstein,
Beschwerdegegner
betreffend Sozialhilfe
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Verfügung vom 18. Januar 2021
gewährte der Zweckverband Sozialregion Thierstein (ZSTH) A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführer genannt) per 1. Januar 2021 die sozialhilferechtliche
Unterstützung. Dem Beschwerdeführer wurde unter anderem die Auflage gemacht,
bis am 15. Februar 2021 die Kontrollschilder seines Fahrzeuges bei der
Motorfahrzeugkontrolle abzugeben. Sollte er dieser Verpflichtung nicht
nachkommen, werde ab 1. März 2021 eine Leistungskürzung in der Höhe von CHF
500.00 pro Monat vorgenommen.
2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer
mit Schreiben vom 19. Januar 2021 Beschwerde beim Departement des Innern (DdI)
und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Auflage betreffend die Abgabe der
Kontrollschilder. Das DdI trat mit Entscheid vom 4. Februar 2021 auf die
Beschwerde nicht ein. Da der Auflageentscheid des ZSTH, bei welchem es sich um
einen Zwischenentscheid handle, zu keinem unmittelbaren, nicht
wiedergutzumachenden Nachteil führe, mangle es an einem schutzwürdigen
Interesse des Beschwerdeführers. Die Verhältnismässigkeit der Auflagen könne im
Rahmen der Anfechtung einer allfälligen künftigen Kürzung wegen Nichtbefolgung
der Auflagen geprüft werden.
3. Mit Schreiben vom 11. Februar 2021
erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte
sinngemäss die Aufhebung der Auflage betreffend die Abgabe der
Kontrollschilder. Er sei von der Arbeitslosenversicherung noch nicht
ausgesteuert worden, weshalb er das Fahrzeug logischerweise behalten könne. Eventuell
könne er nächsten Monat wieder zu 50 % arbeitsfähig sein.
4. Das DdI sowie der ZSTH schlossen mit
Schreiben vom 17. und 18. Februar 2021 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
einzutreten sei.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerde ist fristgerecht
erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur
Beurteilung zuständig (vgl. § 159 Abs. 3 Sozialgesetz, SG, BGS 831.1; § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch
den angefochtenen Entscheid, mit dem das DdI nicht auf seine Beschwerde
eingetreten ist, beschwert und hat ein schützenswertes Interesse an dessen
Aufhebung. Er ist damit zur Beschwerde legitimiert.
1.2
Die Vorinstanz macht in ihrer
Vernehmlassung geltend, die Beschwerdeschrift des Beschwerdeführers genüge
nicht den Anforderungen an Antrag und Begründung einer Beschwerde, weshalb
darauf nicht einzutreten sei. Nach § 68 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz
(VRG, BGS 124.11) ist die Beschwerde schriftlich einzureichen und mit einem
Antrag zu versehen; sie ist zu begründen; die Beweismittel sind anzugeben. Praxisgemäss
wird an sogenannte Laienbeschwerden keine allzu hohen formellen Anforderungen
gestellt. Die Eingabe des Beschwerdeführers ist nach Treu und Glauben als
Antrag auf Aufhebung der Auflage betreffend die Abgabe der Kontrollschilder aufzufassen,
zumal er festhält, von der Arbeitslosenversicherung noch nicht ausgesteuert
worden zu sein, weshalb er das Fahrzeug behalten könne. Auch könne er nächsten
Dispositiv
Monat eventuell wieder zu 50 % arbeitsfähig sein. Auf die Beschwerde ist demnach
grundsätzlich einzutreten, allerdings unter Vorbehalt der nachfolgenden
Erwägung.
1.3 Soweit sich der Beschwerdeführer in
seiner Beschwerde über die SUVA, den «Staatsapparat» und die «Corona Lüge» auslässt,
ist nicht darauf einzutreten, da dies vorliegend nicht Streitgegenstand ist.
2.1 Wie die Vorinstanz richtig
festgestellt hat, sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Auflagen und
Weisungen nicht selbstständig anfechtbar. Das Bundesgericht betrachtet Auflagen
und Weisungen als Zwischenentscheide, da sie einen ersten, notwendigen Schritt
zu einer allfälligen Leistungskürzung darstellen. Ein durch einen
Zwischenentscheid drohender Nachteil gilt rechtsprechungsgemäss erst dann als
nicht wieder gutzumachend, wenn er nicht später mit einem günstigen Endurteil
in der Sache behoben werden könnte. Bei sozialhilferechtlichen Auflagen und
Weisungen verneint das Bundesgericht in aller Regel einen solchen Nachteil, da
mit einer späteren Aufhebung einer Sanktionierung der Sozialhilfe beziehenden
Person auch der aus der Auflage oder aus der Weisung fliessende Nachteil dahinfällt
(vgl. Entscheid des Bundesgerichts 8C_152/2019 vom 14. Januar 2020, E. 5.2 f., 5.4.3
und 5.4.5 mit weiteren Hinweisen). Auch das Verwaltungsgericht hielt bereits in
seinem Urteil vom 6. April 2020 (VWBES.2019.301) fest, dass eine Beschwer erst
vorliegt, wenn sich ein Beschwerdeführer nicht an verhängte Auflagen hält und eine
entsprechende Kürzung der Sozialhilfe vorgenommen wird.
2.2 Der Beschwerdeführer ist vorliegend demnach
durch die angefochtene Verfügung des ZSTH im Sinne von § 12 VRG nicht besonders
berührt und es mangelt an einem schutzwürdigen Interesse; es fehlt an der
Beschwer, denn die verlangte Sozialhilfe wurde ihm ab 1. Januar 2021 bedingungslos
und in vollem Umfang gewährt. Dass die Sozialhilfe an Bedingungen und Auflagen
gebunden werden kann, ergibt sich aus § 148 Abs. 2 SG und wird vom Beschwerdeführer
auch gar nicht wirklich bestritten. Die verfügte und vom Beschwerdeführer
angefochtene Auflage, die Kontrollschilder zu deponieren, ist bloss
Verhaltensanweisung für die Zukunft, die noch gar keine rechtliche Wirkung
entfalten konnte. Erst wenn sich der Beschwerdeführer nicht an die Auflage hält
und der ZSTH entsprechend die Sozialhilfe kürzt, liegt eine Beschwer im Sinne
von § 12 VRG vor. Die Verhältnismässigkeit der Auflage kann somit erst im
Rahmen der Anfechtung einer allfälligen Verfügung betreffend Kürzung wegen
Nichtbefolgung der Auflagen geprüft werden. Die Vorinstanz ist auf die
Beschwerde zu Recht nicht eingetreten.
3. Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Praxisgemäss
sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist
nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
interne Post
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Droeser
Auf eine gegen das vorliegende
Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_191/2021 vom
20. April 2021 nicht ein.