VWBES.2021.485
Baubewilligung / FC
14. Dezember 2022Deutsch35 min
gemäss Bauzonen- und Gesamtplan der Einwohnergemeinde D.___ auf GB D.___ Nrn. 01000,
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 14. Dezember 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen
1. A.___
und B.___
2. C.___
und G. ___, vertreten durch Rechtsanwalt Arthur Haefliger,
Beschwerdeführer
gegen
1. Kanton
Solothurn, vertreten durch Hochbauamt des Kantons Solothurn,
2. Baukommission
D.___, ,
3. FC
D.___, ,
Beschwerdegegner
betreffend Baubewilligung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der Sportplatz «…» in D.___ liegt
gemäss Bauzonen- und Gesamtplan der Einwohnergemeinde D.___ auf GB D.___ Nrn. 01000,
02000 und 03000 in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (OeBA) mit ES
II; die Umgebung des Sportplatzes ist westlich und nördlich von Wohnbauten geprägt
(ES II), südlich wird der Sportplatz durch den Aare-Kanal und östlich durch
Wald begrenzt. Die Anlage wird vom Fussballclub D.___ für den Trainings- und
Spielbetrieb verwendet. Sie besteht aus einem Haupt- und Nebenfeld (95.7 Meter
x 58.6 Meter und 90 Meter x 55 Meter) aus Naturrasen, vier Beleuchtungsmasten
sowie dem zugehörigen Clubhaus inkl. Garderoben und Container.
2. Am 16. März 2020 reichte der
Fussballclub D.___ ein Baugesuch betreffend die Umgestaltung des Sportplatzes «…»
bei der kommunalen Baubehörde D.___ ein. Das Bauvorhaben umfasst einen Anbau
der Garderobe des Clubhauses, die Gestaltung des Garderobenaussenbereichs und
der Umgebung sowie den Neubau von Beleuchtungsanlagen und der
Juniorenfussballplätze. Konkret sind neue Garderoben mit jeweils fünf
Duschplätzen und eine Erneuerung des Belags zwischen dem bestehenden Clubhaus
und dem ebenfalls bereits bestehenden Container sowie zwei Juniorenplätze, eine
Anpassung des Terrains auf die Höhe des bestehenden Hauptfeldes sowie der
Abbruch der alten und das Erstellen einer neuen Beleuchtungsanlage vorgesehen. Die
Juniorenplätze sollen neu dreiseitig mit einem zwei Meter hohen Netz umzäunt
werden und im Südosten des Grundstücks ist ein neuer, zwei Meter hoher
Diagonalgeflechtzaun geplant (vgl. Objektdatenblatt & Baubeschrieb vom 9.
März 2020). Das Bauvorhaben wurde am 9. April 2020 im […] Anzeiger publiziert.
3. Gegen die Umgestaltung des
Sportplatzes erhoben unter anderem die westlich angrenzenden Eigentümer A.___
und B.___ (GB D.___ Nr. 0400) sowie die nordöstlich angrenzenden
Eigentümer G.___ und C.___ (GB D.___ Nr. 0500), vertreten durch Rechtsanwalt
Arthur Häfliger, Einsprache. Bemängelt wurden im Wesentlichen die mit dem
Bauvorhaben verbundenen Licht- und Lärmimmissionen sowie das Benützungsreglement
der Sportanlage.
4. Am 9. Juli 2021 erteilte die
kommunale Baubehörde D.___ dem FC D.___ unter verschiedenen Auflagen und
Bedingungen die baurechtliche Bewilligung für die Erweiterung und Umgestaltung
des Sportplatzes «…». Sämtliche Einsprachen wurden abgewiesen.
5. Gegen diese Verfügung erhoben B.___
und A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer 1 genannt) am 15. Juli 2021 Beschwerde
an das Bau- und Justizdepartement (BJD) und verlangten sinngemäss die Aufhebung
der angefochtenen Baubewilligung sowie die Rückweisung der Sache zur
Neuabklärung der durch das Bauvorhaben verursachten Lärmimmissionen.
6. G.___ und C.___ (nachfolgend
Beschwerdeführer 2 genannt), vertreten durch Arthur Häfliger, erhoben am 20.
Juli 2021 Beschwerde an das BJD und stellten folgende Begehren:
1. Die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Baubewilligung sei nicht zu
erteilen.
2. Die
von der Bauherrschaft nachträglich eingereichten Unterlagen seien den
Beschwerdeführern 2 zur Einsichtnahme zuzustellen und es sei ihnen zur
einlässlichen Begründung der Beschwerde eine Frist von einem Monat zu gewähren;
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
7. Die gegen den kommunalen Bauentscheid
erhobenen Beschwerden der Beschwerdeführer 1 und 2 hat das BJD zusammen mit der
verbesserten Beschwerdebegründung der Beschwerdeführer 1 vom 24. August 2021
sowie mit der Stellungnahme des FC D.___ vom 15. Oktober 2021 und der
Vernehmlassung der kommunalen Baubehörde vom 11. November 2021 am 6. Dezember
2021 zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht überwiesen, da der Kanton
Grundeigentümer des Fussballareals ist (Sprungbeschwerde nach § 2 Abs. 4 der
Kantonalen Bauverordnung, KBV, BGS 711.61).
8. Mit Präsidialverfügung vom 9.
Dezember 2021 wurde die Überweisung der Streitsache an das Verwaltungsgericht
festgestellt. Ferner wurde mit Verfügung vom 23. Februar 2022 festgestellt,
dass der Kanton Solothurn Grundeigentümer der vom Bauvorhaben betroffenen Grundstücke
ist und Parteistellung innehat. Sämtliche Eingaben der Verfahrensbeteiligten
wurden dem Kanton zur Kenntnisnahme zugestellt und Frist zur Stellungnahme
anberaumt. Der Kanton liess sich innert Frist nicht vernehmen.
9. Mit Verfügung vom 14. März 2022 wurde
festgestellt, dass den Beschwerdeführern 2 vom Bau- und Justizdepartement keine
Akteneinsicht gewährt worden war. Die vorhandenen Verfahrensakten wurden den
Beschwerdeführern 2 deshalb im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren zugestellt
und Frist zur Stellungnahme anberaumt.
10. Am 28. März 2022 liessen sich die
Beschwerdeführer 2 vernehmen.
11. Am 12. August 2022 liess sich das
kantonale Amt für Umwelt (AfU) zum Bauvorhaben vernehmen.
12. Der FC D.___ nahm am 29. August 2022
Stellung und reichte Grundbuchauszüge der betreffenden Grundstücke zu den
Akten.
13. Am 31. August 2022 äusserten sich
die Beschwerdeführer 1 erneut.
14. Die Sache ist spruchreif. Auf die
Ausführungen der Parteien wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im
Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
II.
1.1
Da beide Beschwerden auf demselben
Sachverhalt gründen und beide Parteien die Aufhebung der angefochtenen
Baubewilligung verlangen, sind sie formell zu vereinigen und in einem einzigen
Entscheid zu bearbeiten.
1.2
Die Beschwerden sind frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie sind zulässiges Rechtsmittel, und das
Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12, § 2 Abs. 4 KBV). Die
Beschwerdeführer 1 und 2 sind als angrenzende Grundeigentümer mehr als die
Allgemeinheit von den zu erwartenden Immissionen des Bauvorhabens betroffen und
durch die angefochtene Verfügung beschwert. Auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen sind erfüllt. Auf die Beschwerden ist einzutreten.
1.3
Das Verwaltungsgericht überprüft den
angefochtenen Entscheid auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie auf Verletzung von kantonalem oder
Bundesrecht. Die Überschreitung oder der Missbrauch des Ermessens gelten als
Rechtsverletzung (vgl. § 67bis Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz
[VRG, BGS 124.11]). Da die kommunale Baubehörde in der Sache als erste Instanz
entschieden hat, kann der angefochtene Entscheid auch auf Unangemessenheit hin
überprüft werden (vgl. § 67bis Abs. 2 VRG).
1.4
Gegenstand des
Verwaltungsgerichtsverfahrens sind die durch das Bauvorhaben verursachten
Licht- und Lärmimmissionen.
2.1
Die Beschwerdeführer 2 rügen zunächst
eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung
(BV, SR 101). Im Einzelnen machen sie geltend, in der angefochtenen Verfügung
führe die Baubehörde aus, die Bauherrschaft habe am 18. Januar 2021 unter
anderem ein neues Benützungsreglement, Lichtberechnungen sowie ein
Lärmgutachten eingereicht. In der angefochtenen Verfügung werde ausgeführt,
diese Unterlagen bildeten Bestandteil der Baubewilligung. Jene Eingaben seien
den Beschwerdeführern 2 indes nicht zur Kenntnis gebracht worden. Sie hätten
sich dazu auch nicht äussern können. Infolgedessen sei der angefochtene Entscheid
aufzuheben und die Sache zum neuen Entscheid an die kommunale Baubehörde
zurückzuweisen (vgl. ergänzende Beschwerdeschrift vom 2. September 2021).
2.2
Der durch Art. 29 Abs. 2 BV sowie
durch Art. 18 Abs. 2 der Kantonsverfassung (KV, BGS 111.1) gewährleistete
Grundsatz des rechtlichen Gehörs garantiert den betroffenen Personen unter
anderem ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren. Sie sollen
sich vor Erlass des Entscheids zur Sache äussern, erhebliche Beweise
beibringen, an der Erhebung von Beweisen mitwirken oder sich zumindest zum
Beweisergebnis äussern können. Die Behörde muss die Vorbringen der Parteien
tatsächlich hören, prüfen und in der Entscheidfindung berücksichtigen (vgl.
z.B. BGE 136 I 229 E. 5.2 f. S. 236 f. mit Hinweisen).
2.3
Der Anspruch auf rechtliches Gehör
ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten
der Beschwerde in der Sache selbst grundsätzlich zur Aufhebung des
angefochtenen Entscheides (BGE 135 I 187; BGE 127 V 431; BGE 126 V 130).
Nach gefestigter Rechtsprechung kann indes eine nicht besonders schwerwiegende
Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die
betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu
äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen
kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung
des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen,
wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu
unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen
Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wäre
(vgl. zum Ganzen BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197, 136 V 117 E. 4.2.2.2 S. 126 f.;
133.
I 201 E. 2.2 S. 204 f.).
2.4
Mit Vernehmlassung vom 11. November
2021.
führte die kommunale Baubehörde diesbezüglich aus, es sei richtig, dass
die von der Bauherrschaft am 18. Januar 2021 auf Verlangen der Baukommission
nachgereichten Unterlagen den Einsprechern nicht zur Kenntnis gebracht worden
seien. Die Beschwerdeführer 2 hatten folglich bis zur Einleitung des
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahrens keine vollständige Akteneinsicht. Ihr Anspruch
auf rechtliches Gehör wurde dadurch verletzt. Mit Verfügung vom 14. März 2022 wurde
den Beschwerdeführern 2 vor Verwaltungsgericht Gelegenheit geboten, in
sämtliche Vorakten Einsicht zu nehmen. Am 28. März 2022 liessen sie sich entsprechend
vernehmen. Das Verwaltungsgericht verfügt vorliegend über volle Kognition (vgl.
§ 67bis Abs. 1 und 2 VRG). Die Gehörsverletzung ist damit geheilt. Es
ist ihr allerdings im Kostenpunkt Rechnung zu tragen.
3.1
Sodann bemängeln die
Beschwerdeführer 2, durch die neuen Beleuchtungsanlagen würden die Grenzwerte
der Lichtimmissionen bei der Liegenschaft auf GB D.___ Nr. 0500 überschritten.
Nach 22:00 Uhr würden noch Aufräumarbeiten stattfinden, das Licht würde somit
auch noch während der Nacht brennen.
3.2
Künstliches Licht besteht aus
elektromagnetischen Strahlen und gehört zu den Einwirkungen im Sinne von Art. 7
Abs. 1 Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG, SR 814.01), die beim
Austritt aus Anlagen als Emissionen, am Ort ihres Einwirkens als Immission
bezeichnet werden (Art. 7 Abs. 2 USG). Im Sinne der Vorsorge sind Einwirkungen,
die schädlich oder lästig werden könnten, frühzeitig zu begrenzen (Art. 1 Abs.
2.
USG). Demgemäss sind unter anderem Strahlen durch Massnahmen bei der Quelle
zu begrenzen, und zwar unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung so weit als
dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11
Abs. 2 USG; Vorsorgeprinzip). Art. 12 Abs. 1 lit c USG nennt als Massnahmen zur
Emissionsbegrenzung unter anderem den Erlass von Betriebsvorschriften. Nach dem
klaren Wortlaut des Gesetzes sind daher Emissionsbegrenzungen nach Art. 12 Abs.
2.
USG nicht nur zum Schutz gegen schädliche oder lästige Emissionen geboten,
sondern – gestützt auf das Vorsorgeprinzip – auch zur Vermeidung unnötiger
Emissionen. Emissionsbegrenzungen sind zu verschärfen, wenn feststeht oder zu
erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden
Umweltbelastungen schädlich oder lästig werden (Art. 11 Abs. 3; BGE 140 II 33
E. 4 f.).
3.3
Da Immissionsgrenzwerte für
sichtbares Licht fehlen, müssen die Behörden die Lichtimmissionen im Einzelfall
beurteilen, unmittelbar gestützt auf die Art. 11–14 USG sowie Art. 16–18 USG.
Dabei muss analog Art. 14 lit. a und b USG sichergestellt werden, dass die
Immissionen nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Menschen, Tiere
und Pflanzen ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume nicht gefährden und die
Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stört (BGE 140 II 33 E. 4.2).
Die Vollzugsbehörde kann sich hierfür auf Angaben von Experten und Fachstellen
stützten (BGE 140 II 33 E. 4.3).
3.4.1
Aus der Vollzugshilfe des
Bundesamtes für Umwelt (BAFU) «Empfehlungen zur Vermeidung von Lichtimmissionen»
(Link abrufbar auf https://www.bafu.admin.ch/bafu/de/home/themen/elektrosmog/fachinformationen/lichtemissionen--lichtverschmutzung-/vollzugshilfe.html) aus dem Jahr 2021 geht unter A5.3 S
119.
ff. diesbezüglich hervor, dass für die Beleuchtung von Sportinfrastrukturen
im Freien viel Licht benötigt werde. Bei einem Fussballplatz, der gemäss den
Angaben des Schweizerischen Fussballverbands für Meisterschaftsspiele in den
Amateurligen mit einer horizontalen Beleuchtungsstärke von 120 Lux
ausgeleuchtet werden müsse, würden LED-Scheinwerfer mit einer 80-Lux-Stufe für
den Trainingsbetrieb empfohlen. Im Rahmen des Bewilligungsverfahrens werde
ferner empfohlen, ein Beleuchtungskonzept zu verlangen, um beurteilen zu
können, ob richtig beleuchtet werde und die Auswirkungen auf die Umwelt
möglichst gering seien.
3.4.2
Bei einem solchen
Beleuchtungskonzept sei in einem ersten Schritt die Umgebung zu
berücksichtigen. Diese habe einen Einfluss auf den Standort und die Höhe der
Lichtmasten sowie den entsprechenden Typen und die Ausrichtung des Scheinwerfers.
Um allfällige Konflikte der geplanten Beleuchtungsanlage mit angrenzenden
Wohngebäuden zu erkennen, sollte die vertikale Beleuchtungsstärke an den
Fensterflächen der betroffenen Fassaden berechnet werden. Für die Zeit vor
22:00 Uhr könnten die Richtwerte der Norm SN EN 12193 («Licht und Beleuchtung –
Sportstättenbeleuchtung») für die Beurteilung herangezogen werden. Die SN EN
12193.
regle, wie Sportstätten in Innen- und Aussenanlagen zu beleuchten seien.
Sie gebe Sollwerte für Beleuchtungsstärken, Gleichmässigkeit,
Blendungsbegrenzung und Farbeigenschaften der Lichtquellen an, die zur Planung
und Überprüfung der Beleuchtung von Sportanlagen herangezogen werden könnten.
In Kapitel 6.10 «Störlicht» enthalte die SN EN 12193 auch Richtwerte zur Begrenzung
der Störwirkung auf Menschen in der Nachbarschaft. Zu betrachten seien jedoch
nicht die Gesamtimmissionen, sondern die von einer einzelnen Anlage
verursachten Immissionen. Die Messgrösse zur Beurteilung der Wohnraumaufhellung
sei die vertikale Beleuchtungsstärke in Lux. Zur Begrenzung der belästigenden
Blendung werde die Lichtstärke der Leuchtquelle in Candela (cd) herangezogen.
Die jeweiligen Richtwerte würden sich je nach Umgebungszone (dunkle Bereiche
bzw. Bereiche mit geringer, mittlerer und hoher Gebietshelligkeit)
unterscheiden. Die Werte würden nach zwei Zeitfenstern differenziert (vor und
nach Geltungszeit); eine spezifische Uhrzeit werde jedoch nicht genannt. Gemäss
der Tabelle 16 mit dem Titel «Normwerte zur Beurteilung der Wohnraumaufhellung
und Begrenzung der Lichtstärke gemäss SN EN 12193 Sportstättenbeleuchtung» (Auszug
der Tabelle 2 der SN EN 12193:2019) seien im Hinblick auf die
Umgebungszone E2 (Bereiche mit geringer Gebietshelligkeit, wie z.B. Wohngebiete
in ländlicher Umgebung) folgende Werte massgebend:
Umgebungszone
Durchschnittliche vertikale
Beleuchtungsstärke Evert
Ave in Lux
Durchschnittliche vertikale
Beleuchtungsstärke Evert Ave in Lux
Vor Geltungszeit
Nach Geltungszeit
Vor Geltungszeit
Nach Geltungszeit
E2 (Bereiche mit geringer
Gebietshelligkeit, wie z.B. Wohngebiete in ländlicher Umgebung)
5.
1.
7500.
500.
Dabei handle es sich um Zielwerte,
die den aktuellen Stand der Technik repräsentieren und die vorsorgliche
Emissionsbegrenzung nach dem Umweltschutzgesetz konkretisieren würden (vgl.
Kapitel A3.4.2 [S. 94] der Vollzugshilfe).
3.5.1
Gemäss Baubeschrieb sollen die
bestehenden vier Beleuchtungsmasten (davon zwei auf GB D.___ Nr. 02000, eine
auf der Grenzlinie zu GB D.___ Nr. 03000 sowie eine auf GB D.___ Nr. 01000) durch
sechs neue Beleuchtungsanlagen mit Strahler gemäss den Vorgaben des
Schweizerischen Fussballverbands für die Amateur-Liga (je zwei neue
Beleuchtungsanlagen auf GB D.___ Nr. 02000, 03000 und 01000) mit einer
Beleuchtung bis maximal 120 Lux für den Spielbetrieb ersetzt werden.
3.5.2
Mit Stellungnahme vom 6. Mai 2020 empfahl
das AfU das Erstellen eines Betriebsreglements sowie das Ausschalten der
Beleuchtung ab 22:00 Uhr. Ferner sei die Beleuchtung höchstens während des
Spielbetriebs auf 120 Lux einzustellen. Für den Trainingsbetrieb werde eine
Beleuchtung von 80 Lux empfohlen. Sodann sollten nur genutzte Plätze beleuchtet
werden. Mit Beschluss der kommunalen Baubehörde vom 17. August 2020 wurde die
Bauherrschaft aufgefordert, ein Beleuchtungskonzept einzureichen und die
Empfehlungen des AfU einzuhalten. Mit Eingaben vom 18. Januar 2021 reichte die
Bauherrschaft unter anderem ein Gutachten betreffend die Überprüfung der
Lichtimmissionen von H.___, I.___ GmbH, vom 14. Dezember 2020 sowie ein
Benützungsreglement «Sportplatz » vom 28. Dezember 2020 zu den Akten.
3.5.3
Dem Gutachten von H.___ vom 14.
Dezember 2020 ist zusammenfassend zu entnehmen, dass unter der Voraussetzung,
dass die Beleuchtung um 22:00 Uhr ausgeschaltet werde, die Grenzwerte gemäss E2
(geringe Gebietshelligkeit in spärlich besiedelten ländlichen Gebieten) in
Bezug auf die Beleuchtungsstärke (Evert ave) mit 5 Lux am
Immissionsort und der Lichtstärke (I) mit 7'500 cd am Immissionsort nach den
Berechnungen der J.___, welche integraler Bestandteil des Gutachten bilden, überall
eingehalten seien. Bei allen Messpunkten mit Ausnahme von B2 (GB D.___ Nr. 0500),
B9 und B10 liege der Maximalwert der vertikalen Beleuchtungsstärken unter dem
Grenzwert. Nach der alten, bis 2018 gültigen Norm, lägen die
Immissionsgrenzwerte bei den Messpunkten B2, B9 und B10 über dem Grenzwert. Im
Jahr 2019 sei die Grenzwerttabelle indessen entschärft worden. Bis 2019 habe
für das «Licht am Immissionsort» der gemessene Maximalwert für die
Beleuchtungsstärke auf der Fassade (Peak) gegolten. Seit 2019 gelte nun der
mittlere Wert (average), weshalb die Grenzwerte eingehalten seien. Unter dem
Titel «Summary» hält der Gutachter sodann fest, der Einsatz von LED-Strahlern
nach dem neusten Stand der Technik ermögliche eine präzise Beleuchtung der
Spielfläche. Die Lichtberechnung der J.___ zeige, dass sich die
Lichtimmissionen an allen vorgebebenen Messpunkten der angrenzenden Grundstücke
unter den Grenzwert der Umgebungszone E2 (vor Geltungszeit) senken lassen
würden. Wichtig sei, dass das Projekt der J.___ bei allen Messpunkten den
Grenzwert der Lichtstärke (I) von 7'500 cd ebenfalls unterschreite. Die
Lichtstärke sei wesentlich für das Blendungsempfinden verantwortlich. Der
Einsatz von dimmbaren Leuchten werde empfohlen. Für eine mögliche Förderung
durch das Programm «effeSports» sei eine Stufenschaltung zwischen Training (80
Lux) und Wettkampf (120 Lux) notwendig. Bei zeitgemässen Strahlern werde dies
durch Dimmung gewährleistet. Es werde empfohlen, die Farbtemperatur der
LED-Strahler auf 3000 Kelvin festzulegen, da das subjektive Blendungsempfinden
bei warmen Farbtemperaturen geringer sei. Durch den geringeren Blauanteil würde
sich auch die Naturverträglichkeit verbessern.
3.5.4
Im angepassten Benützungsreglement
vom 28. Dezember 2020 regelte die Bauherrschaft Folgendes: Die Beleuchtung des
Hauptspielfeldes «Mitte» und des Nebenspielfeldes «Ost» dürften nur bei der
Nutzung des Hauptspielfeldes «Mitte» und/oder des Nebenspielfeldes «Ost» und
nur bei Bedarf durch Dämmerung oder Dunkelheit verwendet werden. Im
Spielbetrieb betrage die mittlere Beleuchtungsstärke 120 Lux. 10 Minuten
nach Spielschluss eines Abend-Spiels werde die Beleuchtungsstärke auf 80 Lux
reduziert und bis spätestens um 22:00 Uhr ganz abgeschaltet. Im
Trainingsbetrieb oder bei ausserordentlichen Anlässen auf dem Hauptspielfeld
betrage die Beleuchtungsstärke 80 Lux.
3.5.5
Gemäss der angefochtenen Baubewilligung
vom 8. Juli 2021 bilden die Lichtberechnungen der J.___ vom 1. Dezember 2020,
das Gutachten von H.___ vom 14. Dezember 2020 sowie das Benützungsreglement
«Sportplatz » vom 28. Dezember 2020 Bestandteil der Baubewilligung (vgl. Ziff.
III./1.9 und 1.10 [S. 14 der Bewilligung]). Die Bewilligung der neuen
Beleuchtungsanlagen erteilte die kommunale Baubehörde unter folgender Auflage: Nichtfunktionale
Leuchten (diejenigen, die nicht im Zusammenhang mit der Sicherheit stünden)
seien zwischen 22.00 Uhr und 06:00 Uhr auszuschalten. Funktionale Leuchten (diejenigen,
die im Zusammenhang mit der Sicherheit stünden) seien nur solange brennen zu
lassen, wie dies aus Sicherheitsgründen notwendig sei. Mit Zeitschalter,
Bewegungsmeldern oder ähnlichen Massnahmen sind die Brennzeiten zu optimieren
(vgl. Ziff. 1.20 der Baubewilligung vom 8. Juli 2021).
3.5.6
Im hiesigen Beschwerdeverfahren
hielt das AfU am 12. August 2022 fest, im Beleuchtungskonzept (Lichtberechnungen
der J.___ vom 1. Dezember 2020) seien die Anforderungen der SN EN 12193:2019
sowie die BAFU Vollzugshilfe berücksichtigt worden. Die Variante «Anwohner-optimiert»
der J.___ sei durch den anerkannten Lichtexperten H.___ am 14. Dezember 2020
überprüft worden. Das Amt für Umwelt sei mit dem Gutachten einverstanden. Es
werde festgehalten, dass die gesetzlichen Anforderungen eingehalten werden,
wenn die Platzbeleuchtung gemäss Variante «Anwohner-optimiert» umgesetzt und ab
22:00 Uhr ausgeschaltet werden würde. Die Farbtemperatur sei auf 3000 Kelvin
festzulegen und die betrieblichen Massnahmen gemäss Benützungsreglement
«Sportplatz » vom 28. Dezember 2020 seien umzusetzen.
3.6
Das Grundstück der Beschwerdeführer
2.
grenzt östlich an GB D.___ Nr. 03000, auf welchem sich das Nebenspielfeld
«Ost» befindet sowie südlich an GB D.___ Nr. 02000 auf welchem das
Hauptspielfeld «Mitte» liegt. Dem am 16. März 2020 eingereichten
Beleuchtungsplan zufolge werden drei neue Beleuchtungsanlagen – in vertikaler
Linie zum Aarekanal hin – im direkten Sichtfeld der Beschwerdeführer 2 auf GB D.___
Nrn. 02000 und 03000 erstellt. Gemäss Plan wird berücksichtigt, dass von der am
nächsten zum Grundstück der Beschwerdeführer 2 errichteten Beleuchtungsanlage
kein Strahler in Richtung Liegenschaft der Beschwerdeführer 2 abstrahlt. Sodann
ist aus dem Gutachten von H.___ vom 14. Dezember 2020 ersichtlich, dass die empfohlenen
Grenzwerte gemäss der Vollzugshilfe des BAFU «Empfehlungen zur Vermeidung von
Lichtimmissionen» aus dem Jahr 2021, unter Berücksichtigung, dass ab 22:00 Uhr
die Spiel- und Trainingsbeleuchtung ausgeschaltet ist, an sämtlichen
Messpunkten und damit auch auf GB D.___ Nr. 0500 eingehalten sind (vgl. auch Ziff.
II./E. 3.5.3 hiervor). Weder in ihrer kurzen Beschwerdeschrift vom 20. Juli
2021.
noch in der Beschwerdeergänzung vom 2. September 2021 äusserten sich
die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer 2 zu den neuen Beleuchtungsanlagen.
Erst mit Stellungnahme vom 28. März 2022 wird diesbezüglich pauschal geltend
gemacht, bei den Lichtimmissionen würden die Grenzwerte überschritten. Ferner
sei festzuhalten, dass auch nach 22:00 Uhr Aufräumarbeiten stattfinden würden,
das Licht würde somit auch noch in der Nacht brennen. Welche Grenzwerte wo überschritten
werden sollen, kann aus der Rechtsmitteleingabe der Beschwerdeführer 2 indes
nicht nachvollzogen werden und ist bei der Einhaltung des Benützungsreglements
auch nicht ersichtlich. Und inwiefern die funktionalen Leuchten, welche ab
22:00 Uhr z.B. noch für Aufräumarbeiten genutzt werden dürfen –
nichtfunktionale Leuchten sind ab 22:00 Uhr ohnehin nicht mehr zulässig – zu
höheren Lichtimmissionen führen könnten als die bisherige Beleuchtung auf dem
Sportplatz «…», geht ebenfalls nicht hervor. Mit ihren pauschalen Ausführungen
vermögen die Beschwerdeführer 2 folglich nicht aufzuzeigen, inwiefern sie durch
neue Lichtimmissionen in ihrem Wohlbefinden erheblich gestört werden würden,
sodass eine Reduktion der Betriebszeiten über das empfohlene Zeitfenster hinaus
geboten wäre. Die Beschwerde der Beschwerdeführer 2 erweist sich in diesem
Punkt somit als unbegründet.
3.7
Festzuhalten bleibt, dass die
Bauherrschaft in der angefochtenen Baubewilligung nicht verpflichtet wird, sämtliche
Empfehlungen im Gutachten von H.___ vom 14. Dezember 2020 und jene des AfU vom
12.
August 2020 zu übernehmen. Die Baubewilligung ist entsprechend zu ergänzen.
Dispositiv
Der Sportplatz «…» ist demnach gemäss der Variante «Anwohner-optimiert» der J.___
zu beleuchten. Die Farbtemperatur der Beleuchtungsanlagen ist auf 3000 Kelvin
festzulegen und es sind dimmbare Strahler einzusetzen.
4.1 Weiter monieren die Beschwerdeführer
1 und 2 die durch das Bauvorhaben verursachten Lärmimmissionen.
4.2 Streitig ist zunächst, wie der
Sportplatz «…» lärmrechtlich zu qualifizieren ist. Das AfU sowie der Gutachter
(K.___) – und die kommunale Baubehörde implizit – gingen davon aus, es handle
sich dabei um eine mindestens seit 1983 und damit vor Inkrafttreten des USG
(1985) bestehende ortsfeste Anlage, weshalb gemäss Art. 8 Abs. 2 und 3 LSV die
Immissionsgrenzwerte einzuhalten seien und nicht die Planungswerte zur
Anwendung gelangen würden (vgl. Stellungnahme des AfU vom 12. August 2022 und Kurzgutachten
von K.___, L.___ GmbH vom 16. Dezember 2020). Begründet wurde die Annahme des
AfU mit einem aktenkundigen Mietvertrag zwischen dem Staat Solothurn und dem
Fussballclub aus dem Jahr 1983, welcher die Nutzung der fraglichen Grundstücke
als Fussballplatz regle. Anhand dieses Mietvertrags könne davon ausgegangen
werden, dass zumindest die Nutzung des Sportplatzes bereits vor 1985 bewilligt
worden sei. Die Beschwerdeführer 1 wenden dagegen ein, bei der geplanten
Erweiterung der Sportanlage handle es sich um eine derart gewichtige Änderung,
dass von einer Neuanlage auszugehen sei und die Planungswerte einzuhalten
seien.
4.3 Auch bei Lärmimmissionen gilt das
Vorsorgeprinzip (Art. 11 Abs. 2 USG). Gemäss Art. 11 Abs. 3
USG werden die Emissionsbegrenzungen verschärft, wenn feststeht oder zu
erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden
Umweltbelastung schädlich oder lästig werden (verschärfte Emissionsbegrenzung).
Für die Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen legt der
Bundesrat Immissionsgrenzwerte fest (Art. 13 USG).
Diese sind so festzulegen, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der
Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem
Wohlbefinden nicht erheblich stören (Art. 15 USG).
Neue ortsfeste Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die durch diese
Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung
nicht überschreiten (Art. 25 Abs. 1 USG). Diese
liegen unter dem Immissionsgrenzwert (Art. 23 USG).
4.4 Bei der Sportanlage «…» handelt es
sich um eine ortsfeste Anlage i.S.v. Art. 7 Abs. 2 USG
und Art. 2 Abs. 1 der eidgenössischen Lärmschutz-Verordnung
(LSV, SR 814.41), bei deren Betrieb unvermeidlich Lärmemissionen
verursacht werden. Als Stichtag für die Abgrenzung von bestehenden und neuen Anlagen
gilt grundsätzlich das Inkrafttreten des USG am 1. Januar 1985 (vgl. BGE
123 II 325 E. 4c/cc.).
Alle nach dem 1. Januar 1985 bewilligten und erstellten Anlagen gelten als neu,
auch wenn viele Jahre später über eine Änderung zu befinden ist. Die
Bezeichnung einer Anlage als «neu» oder «bestehend» hat auch keinen Bezug zum
Zustand der Anlage im Zeitpunkt des aktuellen Bewilligungsverfahrens. Vorliegend
wurde die ursprüngliche Sportanlage (sämtliche Fussballfelder auf GB D.___ Nrn.
02000, 03000 und 01000, Fussballtore, Ballfänger und andere zum Spielbetrieb erforderliche
Einrichtungen sowie ein Garderobengebäude) vor dem Inkrafttreten des USG am 1.
Januar 1985 bewilligt und errichtet, weshalb grundsätzlich mit dem Amt für
Umwelt davon auszugehen ist, dass es sich vorliegend um eine bestehende Anlage
im Sinne von Art. 8 LSV handelt.
4.5 Nach gefestigter bundesgerichtlicher
Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_252/2017 vom 5. Oktober 2018
zum Sportplatz Herrliberg mit Verweis auf BGE 123 II 325 E. 4c/aa S. 329;
Urteil 1A.161/1997 vom 11. Juni 1998, in BGE 124 II 527 nicht publizierte E.
5b/cc; Urteil 1A.195/2006 vom 17. Juli 2007, in BGE 133 II 292 nicht publ. E.
2.5.1 mit Hinweisen) sind indes Altanlagen, die vor Inkrafttreten des USG nicht
oder nur wenig Lärm erzeugten und erst später in Lärm erzeugende Anlagen
umgewandelt werden, grundsätzlich wie Neuanlagen zu behandeln. Es würde dem
Sinn des Gesetzes widersprechen, wenn bestehende Anlagen, die beim
Inkrafttreten der massgeblichen Lärmschutzvorschriften noch keinen über die
Planungswerte hinausgehenden Lärm verursachten, bei einem späteren Ausbau mehr
Lärm erzeugen dürften als Anlagen, die nach dem Inkrafttreten des USG erstellt
wurden. In BGE 133 II 292 (nicht publ. E. 2.5.2) qualifizierte das
Bundesgericht daher den Sportplatz Würenlos als Neuanlage, weil dieser bei
seiner Erstellung die Planungswerte einhielt und die Immissionen erst
nachträglich lärmrechtlich relevant zugenommen hatten.
4.6 Aus den Grundbuchauszügen von GB D.___
Nrn. 02000, 01000 und 03000 geht hervor, dass der Kanton das Sportplatzareal
1965 erworben hat. Der FC D.___ wurde nach eigenen Angaben 1964 gegründet und
für die Saison 1965/66 wurde eine Viertliga- und eine Junioren A-Mannschaft
beim Schweizerischen Fussballverband gemeldet. Im Jahr 1969 wurde der
Sportplatz «…» eingeweiht (vgl. https://fcD.___.ch/club/geschichte, zuletzt besucht am 7. Dezember 2022).
In der Folge wurde die Anlage durchgehend vom FC D.___ zu Trainings- und
Spielzwecken genutzt. In den Jahren 1971 bis 1979 wurde zu Gunsten des Clubs
auf allen drei Grundstücken ein Bau- sowie ein Nutzungsrecht eingeräumt. Am 6.
Dezember 1982 beziehungsweise 12. Januar 1983 schlossen der Kanton als Vermieter
und der Fussballclub D.___ als Mieter sodann einen Mietvertrag über die Nutzung
der Grundstücke ab. 1983 erhielt der Fussballclub eine Baubewilligung zur
Erstellung eines Garderobengebäudes. 1984 wurde ein Clubhaus eröffnet. Seit
1993 bestehen das aktuell genutzte Haupt- und Nebenspielfeld sowie die
aktuellen Beleuchtungsanlagen (vgl. https://fcD.___.ch/club/sportplatz_«...»,
zuletzt besucht am 5. Dezember 2022). Wie viele Fussballfelder vor 1985 genutzt
wurden, und ob damals bereits eine Beleuchtungsanlage in Betrieb war, lässt
sich aus heutiger Sicht nicht mehr nachvollziehen. Aktuell nutzen Spieler von
der fünften bis zur zweiten Liga die Sportanlage (https://fcD.___.ch/club/ueber_uns,
zuletzt besucht am 7. Dezember 2022). Vor dem Hintergrund, dass der FC D.___
seit jeher alle drei Grundstücke der Sportanlage mietete und bereits vor 1985
ein Garderoben- und Clubhaus erbauen liess, erscheint es indes nicht abwegig, dass
bereits vor dem 1. Januar 1985 im Rahmen von Trainings und Spielen
Lärmimmissionen in einer gewissen Erheblichkeit verursacht wurden. Zwar war es
dem Fussballclub erst durch Errichtung einer Beleuchtungsanlage möglich, die
Fussballfelder durchwegs auch bis in die Abendstunden hinein zu nutzen. Während
den Sommermonaten war dies indes auch bereits vor der Erstellung von Scheinwerfern
möglich. Nach den Ergebnissen des Kurzgutachtens von K.___ vom 16. Dezember
2020 wären die Lärmimmissionen des strittigen Bauvorhabens in einem «worst
case»-Szenario zwischen den Planungs- und Immissionsgrenzwerten anzusiedeln. In
einer Gesamtschau betrachtet kann deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass
bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der massgebenden
Lärmschutzvorschriften zumindest teilweise über die Planungswerte
hinausgehender Lärm durch eine entsprechende Nutzung der Sportanlage verursacht
wurde. Jedenfalls ist mit dem AfU davon auszugehen, dass es sich vorliegend um
die wesentliche Änderung einer bestehenden Anlage handelt. Demzufolge ist der
lärmrechtlichen Beurteilung Art. 8 Abs. 2 LSV zu
Grunde zu legen, wonach die Lärmemissionen der gesamten Anlage mindestens so
weit begrenzt werden müssen, dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten
werden.
5.1 Sodann monieren die Beschwerdeführer
1, im Lärmgutachten von K.___ sei kein Pegelzuschlag berücksichtigt worden.
Ferner sei für den Beurteilungspunkt «…» lediglich der Immissionswert «Tag»
eingesetzt worden. Aus dem Benützungsreglement gehe indes hervor, dass die
Juniorenfelder bis 20:30 Uhr genutzt werden. Für den Zeitraum ab 20:00 Uhr
gelte der Immissionsgrenzwert «Abend». Das Gutachten sei somit unvollständig (vgl.
Beschwerdeschrift vom 16. Juli 2021 und vom 24. August 2021 und 31. August
2022). Die Beschwerdeführer 2 kritisieren einzig, die Spielfelder würden bis
22:00 Uhr genutzt werden. Dies verursache Lärm. Folglich sei auch der
Beurteilungszeitraum «Nacht» zu untersuchen (vgl. Stellungnahme vom 30. März
2022).
5.2 Gemäss Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 lit.
a LSV soll die Verordnung die Bevölkerung vor schädlichem und lästigem Lärm
schützen, der beim Betrieb neuer und bestehender Anlagen nach Art. 7 USG
erzeugt wird. Nach bundesgerichtlicher Praxis erscheine von diesem Schutzzweck
her angemessen, alle einem Betrieb zurechenbaren Lärmemissionen in die
Betrachtung miteinzubeziehen, d.h. alle Geräusche, die durch die
bestimmungsgemässe Nutzung der Anlage verursacht werden (BGE
123 II 74 E. 3b),
unabhängig davon, ob sie innerhalb oder ausserhalb des Betriebsareals
verursacht werden (BGE
123 II 325 E. 4a/bb S.
328 mit zahlreichen Hinweisen). Die LSV enthält jedoch nicht für alle Lärmarten
Belastungsgrenzwerte. Solche fehlen insbesondere für so genannten
«untechnischen» Alltagslärm, wie er Sportanlagen immanent ist. Während der
Schall als physikalische Grösse exakt messbar ist, ist dessen unerwünschte
Auswirkung – der Lärm – nicht messbar, sondern wird nach den Reaktionen der
Betroffenen beurteilt. Für einige häufige, oft als besonders störend empfundene
Schall- bzw. Lärmquellen (Strassenverkehr, Regionalflughäfen und Flugfelder,
Industrie- und Gewerbebetriebe, Schiessanlagen) hat der Bundesrat gestützt auf
Art. 13 Abs. 1 USG in den Anhängen 3 bis 7 der LSV mit den
Belastungsgrenzwerten (Planungs-, Immissionsgrenz- und Alarmwerte; Art. 2 Abs.
5 LSV) objektive Beurteilungskriterien aufgestellt, die auf die
durchschnittliche Reaktion normal lärmempfindlicher Personen abgestützt sind
(BGE 133 II 292 E. 3.1).
5.3 Fehlen Belastungsgrenzwerte, so
beurteilt die Vollzugsbehörde die Lärmimmissionen nach Art. 15 USG, unter
Berücksichtigung der Art. 19 und 23 USG (Art. 40 Abs. 3 LSV). Nach Art. 15 USG
sind die Immissionsgrenzwerte für Lärm so festzulegen, dass nach dem Stand der
Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte die
Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören. Im Rahmen dieser
Einzelfallbeurteilung sind der Charakter des Lärms, Zeitpunkt und Häufigkeit
seines Auftretens sowie die Lärmempfindlichkeit bzw. Lärmvorbelastung zu
berücksichtigen (BGE
133 II 292 E. 3.2; 123 II 74
E. 5a).
5.4 Zur Ermittlung und Beurteilung von Sportlärm
hat das BAFU im Jahr 2017 eine überarbeitete «Vollzugshilfe zur Beurteilung von
Sportanlagen» veröffentlicht. Die Ermittlung von Sportlärm bestehe aus drei
Schritten. In einem ersten Schritt werde die Anlage beschrieben und eine
rechtliche Einteilung vorgenommen. Sodann seien die Lärmquellen zu
identifizieren und die Lärmimmissionen bei den nächsten lärmempfindlichen
Räumen zu ermitteln. Vorsorgliche, lärmmindernde Massnahmen seien zu prüfen und
falls vorhanden, umzusetzen. Im zweiten Schritt habe die Vollzugsbehörde das
Ausmass der Störung durch den Sportlärm im Einzelfall anhand von Richtwerten
und den vorsorglich umgesetzten, lärmmindernden Massnahmen zu beurteilen. Die
daraus resultierenden Rechtsfolgen würden dargelegt. Im letzten Schritt seien,
sofern notwendig, weitergehende emissionsbegrenzende Massnahmen aufzuzeigen,
auf ihre Umsetzbarkeit zu beurteilen und allenfalls zu verfügen (Kapitel 3 der
Vollzugshilfe [S. 17]).
5.5 Sodann wird in der Vollzugshilfe
unter dem Titel «Beurteilungszeiten und Mitteilungspegel» S.19 f. dargelegt, dass
Lärmimmissionen von Sportanlagen zeitlich stark variieren und entscheidend von
der Art der Benutzung abhängen würden. Impulshaltige Geräusche oder immer
wieder auftretende Geräuschspitzen würden die Störwirkung der Lärmimmissionen
erhöhen (siehe Ziff. 3.2.5 der Vollzugshilfe Sportanlagen). Beispiele dafür
seien Aufprallgeräusche von Bällen oder namentlich Geräusche von Trillerpfeifen.
Um solche impulshaltige Geräusche oder auffällige Pegeländerungen
störungsgerecht beurteilen zu können, gebe es eine Pegelkorrektur. Die
Pegelzuschläge erfolgten auf der Basis von nicht wahrnehmbaren (0 dB[A]),
schwachwahrnehmbaren (+2 dB[A]), deutlich wahrnehmbaren (+4 dB[A]) und stark
wahrnehmbaren (+6 dB[A]) Impulsgehalten (Impulshaltigkeitszuschlag). Der
Gesamtlärm werde sodann in unterschiedliche Lärmphasen mit charakteristischen
Lärmeigenschaften unterteilt. Es sei zu berücksichtigen, dass sich die gleichen
Lärmimmissionen während der Abendzeiten und in der Nacht störender als durch
den Tag auswirkten. Daher werde für Sportlärm sowohl zwischen den
Beurteilungszeiten «Tag», «Abend» und «Nacht» als auch zwischen den Werktagen bis
und mit Samstag und Sonn- und Feiertagen unterschieden. Die Beurteilungszeit
«Tag» dauere von Montag bis Samstag von 07:00 bis 20:00 Uhr; der Beurteilungszeitraum
«Abend» von 20:00 bis 22:00 Uhr und die «Nacht» -Ruhezeiten von 22:00 Uhr bis
07:00 Uhr. An Sonn- und Feiertagen gelte der Beurteilungszeitraum «Tag» erst um
08:00 Uhr. Der Beurteilungszeitraum «Nacht» verlängere sich entsprechend um eine
Stunde. Im Übrigen würden die Beurteilungszeiten gleich bleiben. Die Ruhezeit
über den Mittag werde nicht separat berechnet und beurteilt. Ihr solle jedoch
durch das Erlassen von vorsorglichen Massnahmen, wie z.B. dem
Betriebsunterbruch, Rechnung getragen werden. Die Beurteilungsrichtwerte für
den Normalbetrieb und die seltenen Ereignisse seien in den Tabellen aufgeführt.
Sie seien je nach Empfindlichkeitsstufen und Tages-, Abend- oder Nachtzeiten
verschieden. Gemäss Richtwertschema «Normalbetrieb» betrage der
Immissionsgrenzwert in der Empfindlichkeitsstufe II (allg. Wohngebiete und
Kleinsiedlungsgebiete) während des Beurteilungszeitraums «Tag» 60 dB(A), am
Abend und in der Nacht je 55 dB(A). Und nach dem Richtwertschema «seltene
Ereignisse» betrage der Immissionsgrenzwert in der Empfindlichkeitsstufe II
während des Beurteilungszeitraums «Tag» 65 dB(A) sowie am Abend 60 dB(A) und in
der Nacht 55 dB(A). Der Beurteilungspegel des Gesamtbetriebes werde berechnet,
indem die Teilbeurteilungspegel der verschiedenen Lärmphasen energetisch
addiert würden (vgl. Kapitel 3 der Vollzugshilfe [S. 19 ff.]).
5.6 Das Lärmgutachten von K.___ vom 16.
Dezember 2020 stützt sich auf die gesetzlichen Grundlagen im USG, der LSV und
auf die Immissionsgrenzwerte der Vollzugshilfe des BAFU «Ermittlung und
Beurteilung von Sportlärm» aus dem Jahr 2017 (vgl. S. 2 des Gutachtens). Das
(Kurz-)Gutachten sei mit dem Lärmsimulationsprogramm CadnaA erstellt worden. Die
entsprechenden Berechnungen seien integraler Bestandteil des Gutachtens. Vorliegend
solle auf GB D.___ Nrn. 01000, 03000 und 02000 die bestehende Sportanlage um
zwei Juniorenfelder erweitert werden. Die von der gesamten Anlage (inkl. neue
Juniorenfelder) verursachten Lärmimmissionen würden auf die angrenzenden
Wohnbauten in der ES II treffen. Da die Anlage als bestehende ortsfeste Anlage
gelte, seien die Immissionsgrenzwerte der Vollzugshilfe des BAFU massgebend. Anhand
der CadnaA-Berechnung könne der Immissionspunkt an der «[…]strasse X» für die
Bezugszeit «Tag» als «worst case» angenommen werden. Dem berechneten
Immissionspegel müsse ferner der Impulshaltigkeitszuschlag von 6 dB(A) hinzugerechnet
werden. Im Hinblick auf die untersuchten Bezugszeiten könne im Rahmen der
Beurteilung ein Gesamtbeurteilungspegel von 51 dB(A) errechnet werden. Der
Immissionsgrenzwert «Tag» betrage 60 dB(A). Der errechnete Beurteilungspegel
liege folglich unter dem Grenzwert. Anhand der CadnaA-Berechnung könne sodann
der Immissionspunkt «im […] Z» (beim Garderobenanbau) für die Bezugszeit
«Abend» als «worst case» angenommen werden. Dem berechneten Immissionspegel
müsse der Impulshaltigkeitszuschlag hinzugerechnet werden. Im Hinblick auf die
untersuchten Bezugszeiten könne im Rahmen der Beurteilung ein
Gesamtbeurteilungspegel von 54 dB(A) errechnet werden. Der Immissionsgrenzwert
«Abend» betrage 55 dB(A). Eine Überschreitung des Immissionsgrenzwertes «Abend»
sei somit nicht auszumachen. Anhand der CadnaA-Berechnung könne schliesslich der
Immissionspunkt «[…]strasse Y» für einen Grossanlass als «worst case»
angenommen werden. Der Immissionsgrenzwert «Tag» betrage bei Grossanlässen 65
dB(A) und der errechnete Beurteilungspegel belaufe sich auf 52 dB(A). Der
Grenzwert am «Abend» betrage 60 dB(A), der Beurteilungspegel ebenfalls. Die
Immissionsgrenzwerte «Tag» und «Abend» werden somit auch bei Grossanlässen nicht
überschritten. Vorliegend würden ferner folgende Massnahmen ergriffen, um
Schallemissionen möglichst zu reduzieren: Die beiden neuen Juniorenplätze
würden dreiseitig mit Netz umzäunt um Lärmemissionen durch Aufprallgeräusche zu
eliminieren, die ein metallischer Diagonalgeflechtzaun mit sich bringen würde.
Ferner seien die Betriebszeiten gemäss Benützungsreglement des FC D.___
zwischen 09:00 Uhr und 20:00 Uhr (Tag) sowie 20:00 Uhr und 22:00 Uhr (Abend)
festgelegt. Während der Nacht (22:00 Uhr bis 08:00 Uhr) finde keine Nutzung der
Spielfelder statt. Sodann bestehe ein Verbot von druckgasbetriebenen
Lärmfanfaren und der Lautsprecheranlagen während des Spielbetriebs. Sonntags
werde die Mittagszeit eingehalten und frühestens um 14:00 Uhr angepfiffen.
Sodann würden die Abendtrainings auf mehrere Spielfelder verteilt. Der
Schwerpunkt liege auf der Nutzung des Trainingsfeldes «Mitte» und «Ost». Bei
Veranstaltungen würden die Anwohner frühzeitig informiert und die
Mittagsruhezeit eingehalten. Als weitere mögliche emissionsbegrenzende
Massnahmen sei der Ersatz der Trillerpfeife durch eine weniger laute Handpfeife
sowie eine Schallschutzplane auf Höhe der empfindlichen Fenster entlang der
Zäune Nord und Nord-Ost zu prüfen.
5.7 Gemäss Benützungsreglement vom 28.
Dezember 2020 werde jede unnötige Belästigung der Nachbarschaft durch Lärm
vermieden. Auf den Betrieb einer Lautsprecheranlage während des Spielbetriebs
werde verzichtet und bei Spielen sei es den Zuschauern untersagt, übermässig
lärmerzeugende Gegenstände wie druckgasbetriebene Lärmfanfaren zu verwenden.
Bei der Benützung des Sportplatzes «…» unterliege der FC D.___ den Bestimmungen
der LSV, des USG, der Vollzugshilfe des BAFU zur Beurteilung von Sportanlagen
«Ermittlung und Beurteilung von Sportlärm» aus dem Jahr 2017 sowie dem
Reglement über Ruhezeiten und Nachtruhe der Einwohnergemeinde D.___ aus dem
Jahr 2014. Die Spielfelder «Mitte» und «Ost» würden von Montag bis Samstag von
09:00 Uhr bis 22:00 Uhr genutzt und Sonntags von 09:00 bis 17:00 Uhr. Das
Juniorenspielfeld würde von Montag bis Freitag von 16:00 Uhr bis 20:30 Uhr und
am Samstag von 10:00 Uhr bis 17:00 Uhr genutzt. Sonntags finde keine Nutzung
statt mit Ausnahme von G- oder F-Junioren Spielfesten.
5.8 Wie unter Ziff. II./E. 5.6 dargelegt
werden die Lärmimmissionsgrenzwerte gemäss den gutachterlichen Ergebnissen von K.___
bei Einhaltung des Benützungsreglements nicht überschritten. Aus den
Berechnungen des Lärmgutachtens von K.___ vom 16. Dezember 2020 geht hervor,
dass ein Pegelzuschlag in der Form eines Impulshaltigkeitszuschlags von 6 dB
(A) bereits berücksichtigt wurde (vgl. Ziff. II./E. 5.6 hiervor). Eine
Grundlage für einen weiteren Pegelzuschlag ist entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführer 1 in der Vollzugshilfe des BAFU nicht vorgesehen. Sodann
handelt es sich bei den Berechnungen des Lärmgutachtens um «worst case»-Szenarien.
Der dabei errechnete Wert am Beurteilungspunkt «[…]strasse X» beträgt inklusive
Impulshaltigkeitszuschlag 51 dB (A). Als Referenzwert wurde der
Immissionsgrenzwert «Tag» eingesetzt (vgl. S. 6 des Gutachtens von K.___ vom
16. Dezember 2020). Die Immissionsgrenzwerte «Tag» (bis 20:00 Uhr) und «Abend
(ab 20:00 Uhr bis 22:00 Uhr) liegen bei 60 dB(A) und 55 dB (A). Der von K.___
errechnete Immissionswert in einem «worst case»-Szenario an der «[…]strasse 21»
liegt demnach sowohl unter dem Grenzwert «Tag» als auch unter dem Grenzwert
«Abend». Im Übrigen ist weder ersichtlich noch wird dargetan, inwiefern das
Kurzgutachten von K.___ nicht vollständig, nachvollziehbar oder schlüssig wäre
oder nicht den erforderlichen wissenschaftlichen Standards entsprechen würde. Auch
das AfU erachtet das Gutachten als nachvollziehbar und vollständig. Für das
Verwaltungsgericht besteht kein Anlass, von der Einschätzung der kantonalen
Fachbehörde abzuweichen. GB D.___ Nr. 02000 befindet sich in der Zone für
öffentliche Bauten und Anlagen. Gemäss den unwidersprochenen Aussagen des
Fussballclubs ist das seit 2002 der Fall. Seit der Einweihung der Sportanlage
im Jahr 1969 werde auf diesem Grundstück Fussball gespielt. Das Grundstück der
Beschwerdeführer 1 liege im Quartier «[…]». Erst mit Inkrafttreten des
Gestaltungsplans im Jahr 2005 sei es bebaut worden. Die Beschwerdeführer 1
hätten sich somit beim Erwerb des Grundstücks bewusst für eine Parzelle in direkter
Nachbarschaft zur Sportanlage entschieden (vgl. Stellungnahme vom 15. Oktober
2021). Dem ist nichts hinzuzufügen. Mit ihren Äusserungen in den
Rechtsmitteleingaben vermögen die Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, inwiefern
sie durch das Bauvorhaben in ihrem Wohlbefinden mehr als zum aktuellen
Zeitpunkt gestört werden. Die Beschwerde der Beschwerdeführer 1 erweist sich
vor diesem Hintergrund als unbegründet, sie ist abzuweisen. Und auch der
Beschwerde der Beschwerdeführer 2 ist kein Erfolg beschieden. Sie monieren
einzig, nach 22:00 Uhr fänden noch Aufräumarbeiten statt. Dem
Benützungsreglement vom 28. Dezember 2020 nach werden das Haupt- und Nebenfeld
zu Trainings- und Spielzwecken bis um 22:00 Uhr genutzt. Danach ist das Nutzen
der Fussballfelder unzulässig. Spätestens um 22:00 Uhr sind ferner die nichtfunktionalen
Leuchten auszuschalten. Ab 22:00 Uhr ist nur noch eine funktionale Beleuchtung
zulässig (vgl. Ziff. 1.20 [S. 16] der angefochtenen Baubewilligung). Die Nutzer
der Sportanlage haben sich bereits heute an das Reglement über Ruhezeiten und
Nachtruhe der Einwohnergemeinde D.___ (2014) zu halten. Daran ändert sich mit
dem Bauvorhaben nichts. Bereits jetzt sind die Nutzer demnach verpflichtet, die
Nachtruhe ab 22:00 Uhr zu respektieren. Inwiefern die Beschwerdeführer 2 durch
das Bauvorhaben in ihrem Wohlbefinden gestört werden sollen, kann somit
ebenfalls nicht nachvollzogen werden. Auch ihre Beschwerde erweist sich demnach
als unbegründet und ist abzuweisen.
5.9 Anzumerken bleibt Folgendes: Der
angefochtenen Baubewilligung vom 8. Juli 2021 zufolge bildet das Lärmgutachten
von K.___ nicht integraler Bestandteil der Bewilligung. In der Baubewilligung
wird lediglich das Benützungsreglement vom 28. Dezember 2020 zum integralen
Bestandteil erklärt. Die Baubewilligung ist somit folgendermassen anzupassen:
Das Lärmgutachten von K.___, L.___ GmbH, vom 16. Dezember ist Bestandteil der
Baubewilligung vom 8. Juli 2021. Aus der Baubewilligung und dem
Benützungsreglement geht sodann hervor, dass nicht sämtliche Empfehlungen des
Gutachters K.___ in die Bewilligung übernommen wurden. Die angefochtene
Bewilligung ist damit auch in dieser Hinsicht wie folgt zu ergänzen: Anwohner
sind über Veranstaltungen frühzeitig zu informieren und die Mittagsruhezeiten
sind einzuhalten. Soweit vom Schweizerischen Fussballverband gestattet, ist die
Trillerpfeife durch eine weniger laute Handpfeife zu ersetzen. Entlang der
Zäune «Nord» und «Nord-Ost» sind allenfalls – sollten Lärmmessungen ergeben,
dass sich die Prognosen nicht bewahrheiten – Schallschutzplanen auf Höhe der
empfindlichen Fenster anzubringen.
6. Zusammenfassend erweisen sich die
Beschwerden als unbegründet, sie sind abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang haben die
Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen,
die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 2'400.00 festzusetzen
sind. Aufgrund der Gehörsverletzung durch die Baukommission haben die Parteien
je CHF 1'000.00 davon zu übernehmen. Der FC D.___ ist nicht anwaltlich
vertreten und Auslagen werden nicht geltend gemacht. Eine Entschädigung wird
somit nicht gesprochen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerden werden abgewiesen.
2. Die Baubewilligung der Baukommission D.___
vom 8. Juli 2021 ist im Sinne der Erwägungen folgendermassen zu ergänzen:
a.) Der
Sportplatz «…» ist gemäss der Variante «Anwohner-optimiert» der J.___ zu
beleuchten. Die Farbtemperatur der Beleuchtungsanlagen ist auf 3000 Kelvin
festzulegen und es sind dimmbare Strahler einzusetzen.
b) Das
Lärmgutachten von K.___, L.___ GmbH, vom 16. Dezember ist Bestandteil der
Baubewilligung vom 8. Juli 2021.
Anwohner sind
über Veranstaltungen frühzeitig zu informieren und die Mittagsruhezeiten sind
einzuhalten.
3. Die Beschwerdeführer 1 haben CHF
1'000.00 an die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen.
4. Die Beschwerdeführer 2 haben CHF
1'000.00 an die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Trutmann