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Entscheid

VWBES.2021.485

Baubewilligung / FC

14. Dezember 2022Deutsch35 min

gemäss Bauzonen- und Gesamtplan der Einwohnergemeinde D.___ auf GB D.___ Nrn. 01000,

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 14. Dezember 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

1. A.___

und B.___

2. C.___

und G. ___, vertreten durch Rechtsanwalt Arthur Haefliger,

Beschwerdeführer

gegen

1. Kanton

Solothurn, vertreten durch Hochbauamt des Kantons Solothurn,

2. Baukommission

D.___, ,

3. FC

D.___, ,

Beschwerdegegner

betreffend Baubewilligung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Der Sportplatz «…» in D.___ liegt

gemäss Bauzonen- und Gesamtplan der Einwohnergemeinde D.___ auf GB D.___ Nrn. 01000,

02000 und 03000 in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (OeBA) mit ES

II; die Umgebung des Sportplatzes ist westlich und nördlich von Wohnbauten geprägt

(ES II), südlich wird der Sportplatz durch den Aare-Kanal und östlich durch

Wald begrenzt. Die Anlage wird vom Fussballclub D.___ für den Trainings- und

Spielbetrieb verwendet. Sie besteht aus einem Haupt- und Nebenfeld (95.7 Meter

x 58.6 Meter und 90 Meter x 55 Meter) aus Naturrasen, vier Beleuchtungsmasten

sowie dem zugehörigen Clubhaus inkl. Garderoben und Container.

2. Am 16. März 2020 reichte der

Fussballclub D.___ ein Baugesuch betreffend die Umgestaltung des Sportplatzes «…»

bei der kommunalen Baubehörde D.___ ein. Das Bauvorhaben umfasst einen Anbau

der Garderobe des Clubhauses, die Gestaltung des Garderobenaussenbereichs und

der Umgebung sowie den Neubau von Beleuchtungsanlagen und der

Juniorenfussballplätze. Konkret sind neue Garderoben mit jeweils fünf

Duschplätzen und eine Erneuerung des Belags zwischen dem bestehenden Clubhaus

und dem ebenfalls bereits bestehenden Container sowie zwei Juniorenplätze, eine

Anpassung des Terrains auf die Höhe des bestehenden Hauptfeldes sowie der

Abbruch der alten und das Erstellen einer neuen Beleuchtungsanlage vorgesehen. Die

Juniorenplätze sollen neu dreiseitig mit einem zwei Meter hohen Netz umzäunt

werden und im Südosten des Grundstücks ist ein neuer, zwei Meter hoher

Diagonalgeflechtzaun geplant (vgl. Objektdatenblatt & Baubeschrieb vom 9.

März 2020). Das Bauvorhaben wurde am 9. April 2020 im […] Anzeiger publiziert.

3. Gegen die Umgestaltung des

Sportplatzes erhoben unter anderem die westlich angrenzenden Eigentümer A.___

und B.___ (GB D.___ Nr. 0400) sowie die nordöstlich angrenzenden

Eigentümer G.___ und C.___ (GB D.___ Nr. 0500), vertreten durch Rechtsanwalt

Arthur Häfliger, Einsprache. Bemängelt wurden im Wesentlichen die mit dem

Bauvorhaben verbundenen Licht- und Lärmimmissionen sowie das Benützungsreglement

der Sportanlage.

4. Am 9. Juli 2021 erteilte die

kommunale Baubehörde D.___ dem FC D.___ unter verschiedenen Auflagen und

Bedingungen die baurechtliche Bewilligung für die Erweiterung und Umgestaltung

des Sportplatzes «…». Sämtliche Einsprachen wurden abgewiesen.

5. Gegen diese Verfügung erhoben B.___

und A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer 1 genannt) am 15. Juli 2021 Beschwerde

an das Bau- und Justizdepartement (BJD) und verlangten sinngemäss die Aufhebung

der angefochtenen Baubewilligung sowie die Rückweisung der Sache zur

Neuabklärung der durch das Bauvorhaben verursachten Lärmimmissionen.

6. G.___ und C.___ (nachfolgend

Beschwerdeführer 2 genannt), vertreten durch Arthur Häfliger, erhoben am 20.

Juli 2021 Beschwerde an das BJD und stellten folgende Begehren:

1. Die

angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Baubewilligung sei nicht zu

erteilen.

2. Die

von der Bauherrschaft nachträglich eingereichten Unterlagen seien den

Beschwerdeführern 2 zur Einsichtnahme zuzustellen und es sei ihnen zur

einlässlichen Begründung der Beschwerde eine Frist von einem Monat zu gewähren;

alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

7. Die gegen den kommunalen Bauentscheid

erhobenen Beschwerden der Beschwerdeführer 1 und 2 hat das BJD zusammen mit der

verbesserten Beschwerdebegründung der Beschwerdeführer 1 vom 24. August 2021

sowie mit der Stellungnahme des FC D.___ vom 15. Oktober 2021 und der

Vernehmlassung der kommunalen Baubehörde vom 11. November 2021 am 6. Dezember

2021 zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht überwiesen, da der Kanton

Grundeigentümer des Fussballareals ist (Sprungbeschwerde nach § 2 Abs. 4 der

Kantonalen Bauverordnung, KBV, BGS 711.61).

8. Mit Präsidialverfügung vom 9.

Dezember 2021 wurde die Überweisung der Streitsache an das Verwaltungsgericht

festgestellt. Ferner wurde mit Verfügung vom 23. Februar 2022 festgestellt,

dass der Kanton Solothurn Grundeigentümer der vom Bauvorhaben betroffenen Grundstücke

ist und Parteistellung innehat. Sämtliche Eingaben der Verfahrensbeteiligten

wurden dem Kanton zur Kenntnisnahme zugestellt und Frist zur Stellungnahme

anberaumt. Der Kanton liess sich innert Frist nicht vernehmen.

9. Mit Verfügung vom 14. März 2022 wurde

festgestellt, dass den Beschwerdeführern 2 vom Bau- und Justizdepartement keine

Akteneinsicht gewährt worden war. Die vorhandenen Verfahrensakten wurden den

Beschwerdeführern 2 deshalb im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren zugestellt

und Frist zur Stellungnahme anberaumt.

10. Am 28. März 2022 liessen sich die

Beschwerdeführer 2 vernehmen.

11. Am 12. August 2022 liess sich das

kantonale Amt für Umwelt (AfU) zum Bauvorhaben vernehmen.

12. Der FC D.___ nahm am 29. August 2022

Stellung und reichte Grundbuchauszüge der betreffenden Grundstücke zu den

Akten.

13. Am 31. August 2022 äusserten sich

die Beschwerdeführer 1 erneut.

14. Die Sache ist spruchreif. Auf die

Ausführungen der Parteien wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im

Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

II.

1.1

Da beide Beschwerden auf demselben

Sachverhalt gründen und beide Parteien die Aufhebung der angefochtenen

Baubewilligung verlangen, sind sie formell zu vereinigen und in einem einzigen

Entscheid zu bearbeiten.

1.2

Die Beschwerden sind frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie sind zulässiges Rechtsmittel, und das

Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12, § 2 Abs. 4 KBV). Die

Beschwerdeführer 1 und 2 sind als angrenzende Grundeigentümer mehr als die

Allgemeinheit von den zu erwartenden Immissionen des Bauvorhabens betroffen und

durch die angefochtene Verfügung beschwert. Auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen sind erfüllt. Auf die Beschwerden ist einzutreten.

1.3

Das Verwaltungsgericht überprüft den

angefochtenen Entscheid auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des

rechtserheblichen Sachverhalts sowie auf Verletzung von kantonalem oder

Bundesrecht. Die Überschreitung oder der Missbrauch des Ermessens gelten als

Rechtsverletzung (vgl. § 67bis Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz

[VRG, BGS 124.11]). Da die kommunale Baubehörde in der Sache als erste Instanz

entschieden hat, kann der angefochtene Entscheid auch auf Unangemessenheit hin

überprüft werden (vgl. § 67bis Abs. 2 VRG).

1.4

Gegenstand des

Verwaltungsgerichtsverfahrens sind die durch das Bauvorhaben verursachten

Licht- und Lärmimmissionen.

2.1

Die Beschwerdeführer 2 rügen zunächst

eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung

(BV, SR 101). Im Einzelnen machen sie geltend, in der angefochtenen Verfügung

führe die Baubehörde aus, die Bauherrschaft habe am 18. Januar 2021 unter

anderem ein neues Benützungsreglement, Lichtberechnungen sowie ein

Lärmgutachten eingereicht. In der angefochtenen Verfügung werde ausgeführt,

diese Unterlagen bildeten Bestandteil der Baubewilligung. Jene Eingaben seien

den Beschwerdeführern 2 indes nicht zur Kenntnis gebracht worden. Sie hätten

sich dazu auch nicht äussern können. Infolgedessen sei der angefochtene Entscheid

aufzuheben und die Sache zum neuen Entscheid an die kommunale Baubehörde

zurückzuweisen (vgl. ergänzende Beschwerdeschrift vom 2. September 2021).

2.2

Der durch Art. 29 Abs. 2 BV sowie

durch Art. 18 Abs. 2 der Kantonsverfassung (KV, BGS 111.1) gewährleistete

Grundsatz des rechtlichen Gehörs garantiert den betroffenen Personen unter

anderem ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren. Sie sollen

sich vor Erlass des Entscheids zur Sache äussern, erhebliche Beweise

beibringen, an der Erhebung von Beweisen mitwirken oder sich zumindest zum

Beweisergebnis äussern können. Die Behörde muss die Vorbringen der Parteien

tatsächlich hören, prüfen und in der Entscheidfindung berücksichtigen (vgl.

z.B. BGE 136 I 229 E. 5.2 f. S. 236 f. mit Hinweisen).

2.3

Der Anspruch auf rechtliches Gehör

ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten

der Beschwerde in der Sache selbst grundsätzlich zur Aufhebung des

angefochtenen Entscheides (BGE 135 I 187; BGE 127 V 431; BGE 126 V 130).

Nach gefestigter Rechtsprechung kann indes eine nicht besonders schwerwiegende

Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die

betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu

äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen

kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung

des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf

rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen,

wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu

unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen

Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wäre

(vgl. zum Ganzen BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197, 136 V 117 E. 4.2.2.2 S. 126 f.;

133.

I 201 E. 2.2 S. 204 f.).

2.4

Mit Vernehmlassung vom 11. November

2021.

führte die kommunale Baubehörde diesbezüglich aus, es sei richtig, dass

die von der Bauherrschaft am 18. Januar 2021 auf Verlangen der Baukommission

nachgereichten Unterlagen den Einsprechern nicht zur Kenntnis gebracht worden

seien. Die Beschwerdeführer 2 hatten folglich bis zur Einleitung des

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahrens keine vollständige Akteneinsicht. Ihr Anspruch

auf rechtliches Gehör wurde dadurch verletzt. Mit Verfügung vom 14. März 2022 wurde

den Beschwerdeführern 2 vor Verwaltungsgericht Gelegenheit geboten, in

sämtliche Vorakten Einsicht zu nehmen. Am 28. März 2022 liessen sie sich entsprechend

vernehmen. Das Verwaltungsgericht verfügt vorliegend über volle Kognition (vgl.

§ 67bis Abs. 1 und 2 VRG). Die Gehörsverletzung ist damit geheilt. Es

ist ihr allerdings im Kostenpunkt Rechnung zu tragen.

3.1

Sodann bemängeln die

Beschwerdeführer 2, durch die neuen Beleuchtungsanlagen würden die Grenzwerte

der Lichtimmissionen bei der Liegenschaft auf GB D.___ Nr. 0500 überschritten.

Nach 22:00 Uhr würden noch Aufräumarbeiten stattfinden, das Licht würde somit

auch noch während der Nacht brennen.

3.2

Künstliches Licht besteht aus

elektromagnetischen Strahlen und gehört zu den Einwirkungen im Sinne von Art. 7

Abs. 1 Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG, SR 814.01), die beim

Austritt aus Anlagen als Emissionen, am Ort ihres Einwirkens als Immission

bezeichnet werden (Art. 7 Abs. 2 USG). Im Sinne der Vorsorge sind Einwirkungen,

die schädlich oder lästig werden könnten, frühzeitig zu begrenzen (Art. 1 Abs.

2.

USG). Demgemäss sind unter anderem Strahlen durch Massnahmen bei der Quelle

zu begrenzen, und zwar unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung so weit als

dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11

Abs. 2 USG; Vorsorgeprinzip). Art. 12 Abs. 1 lit c USG nennt als Massnahmen zur

Emissionsbegrenzung unter anderem den Erlass von Betriebsvorschriften. Nach dem

klaren Wortlaut des Gesetzes sind daher Emissionsbegrenzungen nach Art. 12 Abs.

2.

USG nicht nur zum Schutz gegen schädliche oder lästige Emissionen geboten,

sondern – gestützt auf das Vorsorgeprinzip – auch zur Vermeidung unnötiger

Emissionen. Emissionsbegrenzungen sind zu verschärfen, wenn feststeht oder zu

erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden

Umweltbelastungen schädlich oder lästig werden (Art. 11 Abs. 3; BGE 140 II 33

E. 4 f.).

3.3

Da Immissionsgrenzwerte für

sichtbares Licht fehlen, müssen die Behörden die Lichtimmissionen im Einzelfall

beurteilen, unmittelbar gestützt auf die Art. 11–14 USG sowie Art. 16–18 USG.

Dabei muss analog Art. 14 lit. a und b USG sichergestellt werden, dass die

Immissionen nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Menschen, Tiere

und Pflanzen ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume nicht gefährden und die

Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stört (BGE 140 II 33 E. 4.2).

Die Vollzugsbehörde kann sich hierfür auf Angaben von Experten und Fachstellen

stützten (BGE 140 II 33 E. 4.3).

3.4.1

Aus der Vollzugshilfe des

Bundesamtes für Umwelt (BAFU) «Empfehlungen zur Vermeidung von Lichtimmissionen»

(Link abrufbar auf https://www.bafu.admin.ch/bafu/de/home/themen/elektrosmog/fachinformationen/lichtemissionen--lichtverschmutzung-/vollzugshilfe.html) aus dem Jahr 2021 geht unter A5.3 S

119.

ff. diesbezüglich hervor, dass für die Beleuchtung von Sportinfrastrukturen

im Freien viel Licht benötigt werde. Bei einem Fussballplatz, der gemäss den

Angaben des Schweizerischen Fussballverbands für Meisterschaftsspiele in den

Amateurligen mit einer horizontalen Beleuchtungsstärke von 120 Lux

ausgeleuchtet werden müsse, würden LED-Scheinwerfer mit einer 80-Lux-Stufe für

den Trainingsbetrieb empfohlen. Im Rahmen des Bewilligungsverfahrens werde

ferner empfohlen, ein Beleuchtungskonzept zu verlangen, um beurteilen zu

können, ob richtig beleuchtet werde und die Auswirkungen auf die Umwelt

möglichst gering seien.

3.4.2

Bei einem solchen

Beleuchtungskonzept sei in einem ersten Schritt die Umgebung zu

berücksichtigen. Diese habe einen Einfluss auf den Standort und die Höhe der

Lichtmasten sowie den entsprechenden Typen und die Ausrichtung des Scheinwerfers.

Um allfällige Konflikte der geplanten Beleuchtungsanlage mit angrenzenden

Wohngebäuden zu erkennen, sollte die vertikale Beleuchtungsstärke an den

Fensterflächen der betroffenen Fassaden berechnet werden. Für die Zeit vor

22:00 Uhr könnten die Richtwerte der Norm SN EN 12193 («Licht und Beleuchtung –

Sportstättenbeleuchtung») für die Beurteilung herangezogen werden. Die SN EN

12193.

regle, wie Sportstätten in Innen- und Aussenanlagen zu beleuchten seien.

Sie gebe Sollwerte für Beleuchtungsstärken, Gleichmässigkeit,

Blendungsbegrenzung und Farbeigenschaften der Lichtquellen an, die zur Planung

und Überprüfung der Beleuchtung von Sportanlagen herangezogen werden könnten.

In Kapitel 6.10 «Störlicht» enthalte die SN EN 12193 auch Richtwerte zur Begrenzung

der Störwirkung auf Menschen in der Nachbarschaft. Zu betrachten seien jedoch

nicht die Gesamtimmissionen, sondern die von einer einzelnen Anlage

verursachten Immissionen. Die Messgrösse zur Beurteilung der Wohnraumaufhellung

sei die vertikale Beleuchtungsstärke in Lux. Zur Begrenzung der belästigenden

Blendung werde die Lichtstärke der Leuchtquelle in Candela (cd) herangezogen.

Die jeweiligen Richtwerte würden sich je nach Umgebungszone (dunkle Bereiche

bzw. Bereiche mit geringer, mittlerer und hoher Gebietshelligkeit)

unterscheiden. Die Werte würden nach zwei Zeitfenstern differenziert (vor und

nach Geltungszeit); eine spezifische Uhrzeit werde jedoch nicht genannt. Gemäss

der Tabelle 16 mit dem Titel «Normwerte zur Beurteilung der Wohnraumaufhellung

und Begrenzung der Lichtstärke gemäss SN EN 12193 Sportstättenbeleuchtung» (Auszug

der Tabelle 2 der SN EN 12193:2019) seien im Hinblick auf die

Umgebungszone E2 (Bereiche mit geringer Gebietshelligkeit, wie z.B. Wohngebiete

in ländlicher Umgebung) folgende Werte massgebend:

Umgebungszone

Durchschnittliche vertikale

Beleuchtungsstärke Evert

Ave in Lux

Durchschnittliche vertikale

Beleuchtungsstärke Evert Ave in Lux

Vor Geltungszeit

Nach Geltungszeit

Vor Geltungszeit

Nach Geltungszeit

E2 (Bereiche mit geringer

Gebietshelligkeit, wie z.B. Wohngebiete in ländlicher Umgebung)

5.

1.

7500.

500.

Dabei handle es sich um Zielwerte,

die den aktuellen Stand der Technik repräsentieren und die vorsorgliche

Emissionsbegrenzung nach dem Umweltschutzgesetz konkretisieren würden (vgl.

Kapitel A3.4.2 [S. 94] der Vollzugshilfe).

3.5.1

Gemäss Baubeschrieb sollen die

bestehenden vier Beleuchtungsmasten (davon zwei auf GB D.___ Nr. 02000, eine

auf der Grenzlinie zu GB D.___ Nr. 03000 sowie eine auf GB D.___ Nr. 01000) durch

sechs neue Beleuchtungsanlagen mit Strahler gemäss den Vorgaben des

Schweizerischen Fussballverbands für die Amateur-Liga (je zwei neue

Beleuchtungsanlagen auf GB D.___ Nr. 02000, 03000 und 01000) mit einer

Beleuchtung bis maximal 120 Lux für den Spielbetrieb ersetzt werden.

3.5.2

Mit Stellungnahme vom 6. Mai 2020 empfahl

das AfU das Erstellen eines Betriebsreglements sowie das Ausschalten der

Beleuchtung ab 22:00 Uhr. Ferner sei die Beleuchtung höchstens während des

Spielbetriebs auf 120 Lux einzustellen. Für den Trainingsbetrieb werde eine

Beleuchtung von 80 Lux empfohlen. Sodann sollten nur genutzte Plätze beleuchtet

werden. Mit Beschluss der kommunalen Baubehörde vom 17. August 2020 wurde die

Bauherrschaft aufgefordert, ein Beleuchtungskonzept einzureichen und die

Empfehlungen des AfU einzuhalten. Mit Eingaben vom 18. Januar 2021 reichte die

Bauherrschaft unter anderem ein Gutachten betreffend die Überprüfung der

Lichtimmissionen von H.___, I.___ GmbH, vom 14. Dezember 2020 sowie ein

Benützungsreglement «Sportplatz » vom 28. Dezember 2020 zu den Akten.

3.5.3

Dem Gutachten von H.___ vom 14.

Dezember 2020 ist zusammenfassend zu entnehmen, dass unter der Voraussetzung,

dass die Beleuchtung um 22:00 Uhr ausgeschaltet werde, die Grenzwerte gemäss E2

(geringe Gebietshelligkeit in spärlich besiedelten ländlichen Gebieten) in

Bezug auf die Beleuchtungsstärke (Evert ave) mit 5 Lux am

Immissionsort und der Lichtstärke (I) mit 7'500 cd am Immissionsort nach den

Berechnungen der J.___, welche integraler Bestandteil des Gutachten bilden, überall

eingehalten seien. Bei allen Messpunkten mit Ausnahme von B2 (GB D.___ Nr. 0500),

B9 und B10 liege der Maximalwert der vertikalen Beleuchtungsstärken unter dem

Grenzwert. Nach der alten, bis 2018 gültigen Norm, lägen die

Immissionsgrenzwerte bei den Messpunkten B2, B9 und B10 über dem Grenzwert. Im

Jahr 2019 sei die Grenzwerttabelle indessen entschärft worden. Bis 2019 habe

für das «Licht am Immissionsort» der gemessene Maximalwert für die

Beleuchtungsstärke auf der Fassade (Peak) gegolten. Seit 2019 gelte nun der

mittlere Wert (average), weshalb die Grenzwerte eingehalten seien. Unter dem

Titel «Summary» hält der Gutachter sodann fest, der Einsatz von LED-Strahlern

nach dem neusten Stand der Technik ermögliche eine präzise Beleuchtung der

Spielfläche. Die Lichtberechnung der J.___ zeige, dass sich die

Lichtimmissionen an allen vorgebebenen Messpunkten der angrenzenden Grundstücke

unter den Grenzwert der Umgebungszone E2 (vor Geltungszeit) senken lassen

würden. Wichtig sei, dass das Projekt der J.___ bei allen Messpunkten den

Grenzwert der Lichtstärke (I) von 7'500 cd ebenfalls unterschreite. Die

Lichtstärke sei wesentlich für das Blendungsempfinden verantwortlich. Der

Einsatz von dimmbaren Leuchten werde empfohlen. Für eine mögliche Förderung

durch das Programm «effeSports» sei eine Stufenschaltung zwischen Training (80

Lux) und Wettkampf (120 Lux) notwendig. Bei zeitgemässen Strahlern werde dies

durch Dimmung gewährleistet. Es werde empfohlen, die Farbtemperatur der

LED-Strahler auf 3000 Kelvin festzulegen, da das subjektive Blendungsempfinden

bei warmen Farbtemperaturen geringer sei. Durch den geringeren Blauanteil würde

sich auch die Naturverträglichkeit verbessern.

3.5.4

Im angepassten Benützungsreglement

vom 28. Dezember 2020 regelte die Bauherrschaft Folgendes: Die Beleuchtung des

Hauptspielfeldes «Mitte» und des Nebenspielfeldes «Ost» dürften nur bei der

Nutzung des Hauptspielfeldes «Mitte» und/oder des Nebenspielfeldes «Ost» und

nur bei Bedarf durch Dämmerung oder Dunkelheit verwendet werden. Im

Spielbetrieb betrage die mittlere Beleuchtungsstärke 120 Lux. 10 Minuten

nach Spielschluss eines Abend-Spiels werde die Beleuchtungsstärke auf 80 Lux

reduziert und bis spätestens um 22:00 Uhr ganz abgeschaltet. Im

Trainingsbetrieb oder bei ausserordentlichen Anlässen auf dem Hauptspielfeld

betrage die Beleuchtungsstärke 80 Lux.

3.5.5

Gemäss der angefochtenen Baubewilligung

vom 8. Juli 2021 bilden die Lichtberechnungen der J.___ vom 1. Dezember 2020,

das Gutachten von H.___ vom 14. Dezember 2020 sowie das Benützungsreglement

«Sportplatz » vom 28. Dezember 2020 Bestandteil der Baubewilligung (vgl. Ziff.

III./1.9 und 1.10 [S. 14 der Bewilligung]). Die Bewilligung der neuen

Beleuchtungsanlagen erteilte die kommunale Baubehörde unter folgender Auflage: Nichtfunktionale

Leuchten (diejenigen, die nicht im Zusammenhang mit der Sicherheit stünden)

seien zwischen 22.00 Uhr und 06:00 Uhr auszuschalten. Funktionale Leuchten (diejenigen,

die im Zusammenhang mit der Sicherheit stünden) seien nur solange brennen zu

lassen, wie dies aus Sicherheitsgründen notwendig sei. Mit Zeitschalter,

Bewegungsmeldern oder ähnlichen Massnahmen sind die Brennzeiten zu optimieren

(vgl. Ziff. 1.20 der Baubewilligung vom 8. Juli 2021).

3.5.6

Im hiesigen Beschwerdeverfahren

hielt das AfU am 12. August 2022 fest, im Beleuchtungskonzept (Lichtberechnungen

der J.___ vom 1. Dezember 2020) seien die Anforderungen der SN EN 12193:2019

sowie die BAFU Vollzugshilfe berücksichtigt worden. Die Variante «Anwohner-optimiert»

der J.___ sei durch den anerkannten Lichtexperten H.___ am 14. Dezember 2020

überprüft worden. Das Amt für Umwelt sei mit dem Gutachten einverstanden. Es

werde festgehalten, dass die gesetzlichen Anforderungen eingehalten werden,

wenn die Platzbeleuchtung gemäss Variante «Anwohner-optimiert» umgesetzt und ab

22:00 Uhr ausgeschaltet werden würde. Die Farbtemperatur sei auf 3000 Kelvin

festzulegen und die betrieblichen Massnahmen gemäss Benützungsreglement

«Sportplatz » vom 28. Dezember 2020 seien umzusetzen.

3.6

Das Grundstück der Beschwerdeführer

2.

grenzt östlich an GB D.___ Nr. 03000, auf welchem sich das Nebenspielfeld

«Ost» befindet sowie südlich an GB D.___ Nr. 02000 auf welchem das

Hauptspielfeld «Mitte» liegt. Dem am 16. März 2020 eingereichten

Beleuchtungsplan zufolge werden drei neue Beleuchtungsanlagen – in vertikaler

Linie zum Aarekanal hin – im direkten Sichtfeld der Beschwerdeführer 2 auf GB D.___

Nrn. 02000 und 03000 erstellt. Gemäss Plan wird berücksichtigt, dass von der am

nächsten zum Grundstück der Beschwerdeführer 2 errichteten Beleuchtungsanlage

kein Strahler in Richtung Liegenschaft der Beschwerdeführer 2 abstrahlt. Sodann

ist aus dem Gutachten von H.___ vom 14. Dezember 2020 ersichtlich, dass die empfohlenen

Grenzwerte gemäss der Vollzugshilfe des BAFU «Empfehlungen zur Vermeidung von

Lichtimmissionen» aus dem Jahr 2021, unter Berücksichtigung, dass ab 22:00 Uhr

die Spiel- und Trainingsbeleuchtung ausgeschaltet ist, an sämtlichen

Messpunkten und damit auch auf GB D.___ Nr. 0500 eingehalten sind (vgl. auch Ziff.

II./E. 3.5.3 hiervor). Weder in ihrer kurzen Beschwerdeschrift vom 20. Juli

2021.

noch in der Beschwerdeergänzung vom 2. September 2021 äusserten sich

die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer 2 zu den neuen Beleuchtungsanlagen.

Erst mit Stellungnahme vom 28. März 2022 wird diesbezüglich pauschal geltend

gemacht, bei den Lichtimmissionen würden die Grenzwerte überschritten. Ferner

sei festzuhalten, dass auch nach 22:00 Uhr Aufräumarbeiten stattfinden würden,

das Licht würde somit auch noch in der Nacht brennen. Welche Grenzwerte wo überschritten

werden sollen, kann aus der Rechtsmitteleingabe der Beschwerdeführer 2 indes

nicht nachvollzogen werden und ist bei der Einhaltung des Benützungsreglements

auch nicht ersichtlich. Und inwiefern die funktionalen Leuchten, welche ab

22:00 Uhr z.B. noch für Aufräumarbeiten genutzt werden dürfen –

nichtfunktionale Leuchten sind ab 22:00 Uhr ohnehin nicht mehr zulässig – zu

höheren Lichtimmissionen führen könnten als die bisherige Beleuchtung auf dem

Sportplatz «…», geht ebenfalls nicht hervor. Mit ihren pauschalen Ausführungen

vermögen die Beschwerdeführer 2 folglich nicht aufzuzeigen, inwiefern sie durch

neue Lichtimmissionen in ihrem Wohlbefinden erheblich gestört werden würden,

sodass eine Reduktion der Betriebszeiten über das empfohlene Zeitfenster hinaus

geboten wäre. Die Beschwerde der Beschwerdeführer 2 erweist sich in diesem

Punkt somit als unbegründet.

3.7

Festzuhalten bleibt, dass die

Bauherrschaft in der angefochtenen Baubewilligung nicht verpflichtet wird, sämtliche

Empfehlungen im Gutachten von H.___ vom 14. Dezember 2020 und jene des AfU vom

12.

August 2020 zu übernehmen. Die Baubewilligung ist entsprechend zu ergänzen.

Dispositiv

Der Sportplatz «…» ist demnach gemäss der Variante «Anwohner-optimiert» der J.___

zu beleuchten. Die Farbtemperatur der Beleuchtungsanlagen ist auf 3000 Kelvin

festzulegen und es sind dimmbare Strahler einzusetzen.

4.1 Weiter monieren die Beschwerdeführer

1 und 2 die durch das Bauvorhaben verursachten Lärmimmissionen.

4.2 Streitig ist zunächst, wie der

Sportplatz «…» lärmrechtlich zu qualifizieren ist. Das AfU sowie der Gutachter

(K.___) – und die kommunale Baubehörde implizit – gingen davon aus, es handle

sich dabei um eine mindestens seit 1983 und damit vor Inkrafttreten des USG

(1985) bestehende ortsfeste Anlage, weshalb gemäss Art. 8 Abs. 2 und 3 LSV die

Immissionsgrenzwerte einzuhalten seien und nicht die Planungswerte zur

Anwendung gelangen würden (vgl. Stellungnahme des AfU vom 12. August 2022 und Kurzgutachten

von K.___, L.___ GmbH vom 16. Dezember 2020). Begründet wurde die Annahme des

AfU mit einem aktenkundigen Mietvertrag zwischen dem Staat Solothurn und dem

Fussballclub aus dem Jahr 1983, welcher die Nutzung der fraglichen Grundstücke

als Fussballplatz regle. Anhand dieses Mietvertrags könne davon ausgegangen

werden, dass zumindest die Nutzung des Sportplatzes bereits vor 1985 bewilligt

worden sei. Die Beschwerdeführer 1 wenden dagegen ein, bei der geplanten

Erweiterung der Sportanlage handle es sich um eine derart gewichtige Änderung,

dass von einer Neuanlage auszugehen sei und die Planungswerte einzuhalten

seien.

4.3 Auch bei Lärmimmissionen gilt das

Vorsorgeprinzip (Art. 11 Abs. 2 USG). Gemäss Art. 11 Abs. 3

USG werden die Emissionsbegrenzungen verschärft, wenn feststeht oder zu

erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden

Umweltbelastung schädlich oder lästig werden (verschärfte Emissionsbegrenzung).

Für die Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen legt der

Bundesrat Immissionsgrenzwerte fest (Art. 13 USG).

Diese sind so festzulegen, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der

Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem

Wohlbefinden nicht erheblich stören (Art. 15 USG).

Neue ortsfeste Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die durch diese

Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung

nicht überschreiten (Art. 25 Abs. 1 USG). Diese

liegen unter dem Immissionsgrenzwert (Art. 23 USG).

4.4 Bei der Sportanlage «…» handelt es

sich um eine ortsfeste Anlage i.S.v. Art. 7 Abs. 2 USG

und Art. 2 Abs. 1 der eidgenössischen Lärmschutz-Verordnung

(LSV, SR 814.41), bei deren Betrieb unvermeidlich Lärmemissionen

verursacht werden. Als Stichtag für die Abgrenzung von bestehenden und neuen Anlagen

gilt grundsätzlich das Inkrafttreten des USG am 1. Januar 1985 (vgl. BGE

123 II 325 E. 4c/cc.).

Alle nach dem 1. Januar 1985 bewilligten und erstellten Anlagen gelten als neu,

auch wenn viele Jahre später über eine Änderung zu befinden ist. Die

Bezeichnung einer Anlage als «neu» oder «bestehend» hat auch keinen Bezug zum

Zustand der Anlage im Zeitpunkt des aktuellen Bewilligungsverfahrens. Vorliegend

wurde die ursprüngliche Sportanlage (sämtliche Fussballfelder auf GB D.___ Nrn.

02000, 03000 und 01000, Fussballtore, Ballfänger und andere zum Spielbetrieb erforderliche

Einrichtungen sowie ein Garderobengebäude) vor dem Inkrafttreten des USG am 1.

Januar 1985 bewilligt und errichtet, weshalb grundsätzlich mit dem Amt für

Umwelt davon auszugehen ist, dass es sich vorliegend um eine bestehende Anlage

im Sinne von Art. 8 LSV handelt.

4.5 Nach gefestigter bundesgerichtlicher

Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_252/2017 vom 5. Oktober 2018

zum Sportplatz Herrliberg mit Verweis auf BGE 123 II 325 E. 4c/aa S. 329;

Urteil 1A.161/1997 vom 11. Juni 1998, in BGE 124 II 527 nicht publizierte E.

5b/cc; Urteil 1A.195/2006 vom 17. Juli 2007, in BGE 133 II 292 nicht publ. E.

2.5.1 mit Hinweisen) sind indes Altanlagen, die vor Inkrafttreten des USG nicht

oder nur wenig Lärm erzeugten und erst später in Lärm erzeugende Anlagen

umgewandelt werden, grundsätzlich wie Neuanlagen zu behandeln. Es würde dem

Sinn des Gesetzes widersprechen, wenn bestehende Anlagen, die beim

Inkrafttreten der massgeblichen Lärmschutzvorschriften noch keinen über die

Planungswerte hinausgehenden Lärm verursachten, bei einem späteren Ausbau mehr

Lärm erzeugen dürften als Anlagen, die nach dem Inkrafttreten des USG erstellt

wurden. In BGE 133 II 292 (nicht publ. E. 2.5.2) qualifizierte das

Bundesgericht daher den Sportplatz Würenlos als Neuanlage, weil dieser bei

seiner Erstellung die Planungswerte einhielt und die Immissionen erst

nachträglich lärmrechtlich relevant zugenommen hatten.

4.6 Aus den Grundbuchauszügen von GB D.___

Nrn. 02000, 01000 und 03000 geht hervor, dass der Kanton das Sportplatzareal

1965 erworben hat. Der FC D.___ wurde nach eigenen Angaben 1964 gegründet und

für die Saison 1965/66 wurde eine Viertliga- und eine Junioren A-Mannschaft

beim Schweizerischen Fussballverband gemeldet. Im Jahr 1969 wurde der

Sportplatz «…» eingeweiht (vgl. https://fcD.___.ch/club/geschichte, zuletzt besucht am 7. Dezember 2022).

In der Folge wurde die Anlage durchgehend vom FC D.___ zu Trainings- und

Spielzwecken genutzt. In den Jahren 1971 bis 1979 wurde zu Gunsten des Clubs

auf allen drei Grundstücken ein Bau- sowie ein Nutzungsrecht eingeräumt. Am 6.

Dezember 1982 beziehungsweise 12. Januar 1983 schlossen der Kanton als Vermieter

und der Fussballclub D.___ als Mieter sodann einen Mietvertrag über die Nutzung

der Grundstücke ab. 1983 erhielt der Fussballclub eine Baubewilligung zur

Erstellung eines Garderobengebäudes. 1984 wurde ein Clubhaus eröffnet. Seit

1993 bestehen das aktuell genutzte Haupt- und Nebenspielfeld sowie die

aktuellen Beleuchtungsanlagen (vgl. https://fcD.___.ch/club/sportplatz_«...»,

zuletzt besucht am 5. Dezember 2022). Wie viele Fussballfelder vor 1985 genutzt

wurden, und ob damals bereits eine Beleuchtungsanlage in Betrieb war, lässt

sich aus heutiger Sicht nicht mehr nachvollziehen. Aktuell nutzen Spieler von

der fünften bis zur zweiten Liga die Sportanlage (https://fcD.___.ch/club/ueber_uns,

zuletzt besucht am 7. Dezember 2022). Vor dem Hintergrund, dass der FC D.___

seit jeher alle drei Grundstücke der Sportanlage mietete und bereits vor 1985

ein Garderoben- und Clubhaus erbauen liess, erscheint es indes nicht abwegig, dass

bereits vor dem 1. Januar 1985 im Rahmen von Trainings und Spielen

Lärmimmissionen in einer gewissen Erheblichkeit verursacht wurden. Zwar war es

dem Fussballclub erst durch Errichtung einer Beleuchtungsanlage möglich, die

Fussballfelder durchwegs auch bis in die Abendstunden hinein zu nutzen. Während

den Sommermonaten war dies indes auch bereits vor der Erstellung von Scheinwerfern

möglich. Nach den Ergebnissen des Kurzgutachtens von K.___ vom 16. Dezember

2020 wären die Lärmimmissionen des strittigen Bauvorhabens in einem «worst

case»-Szenario zwischen den Planungs- und Immissionsgrenzwerten anzusiedeln. In

einer Gesamtschau betrachtet kann deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass

bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der massgebenden

Lärmschutzvorschriften zumindest teilweise über die Planungswerte

hinausgehender Lärm durch eine entsprechende Nutzung der Sportanlage verursacht

wurde. Jedenfalls ist mit dem AfU davon auszugehen, dass es sich vorliegend um

die wesentliche Änderung einer bestehenden Anlage handelt. Demzufolge ist der

lärmrechtlichen Beurteilung Art. 8 Abs. 2 LSV zu

Grunde zu legen, wonach die Lärmemissionen der gesamten Anlage mindestens so

weit begrenzt werden müssen, dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten

werden.

5.1 Sodann monieren die Beschwerdeführer

1, im Lärmgutachten von K.___ sei kein Pegelzuschlag berücksichtigt worden.

Ferner sei für den Beurteilungspunkt «…» lediglich der Immissionswert «Tag»

eingesetzt worden. Aus dem Benützungsreglement gehe indes hervor, dass die

Juniorenfelder bis 20:30 Uhr genutzt werden. Für den Zeitraum ab 20:00 Uhr

gelte der Immissionsgrenzwert «Abend». Das Gutachten sei somit unvollständig (vgl.

Beschwerdeschrift vom 16. Juli 2021 und vom 24. August 2021 und 31. August

2022). Die Beschwerdeführer 2 kritisieren einzig, die Spielfelder würden bis

22:00 Uhr genutzt werden. Dies verursache Lärm. Folglich sei auch der

Beurteilungszeitraum «Nacht» zu untersuchen (vgl. Stellungnahme vom 30. März

2022).

5.2 Gemäss Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 lit.

a LSV soll die Verordnung die Bevölkerung vor schädlichem und lästigem Lärm

schützen, der beim Betrieb neuer und bestehender Anlagen nach Art. 7 USG

erzeugt wird. Nach bundesgerichtlicher Praxis erscheine von diesem Schutzzweck

her angemessen, alle einem Betrieb zurechenbaren Lärmemissionen in die

Betrachtung miteinzubeziehen, d.h. alle Geräusche, die durch die

bestimmungsgemässe Nutzung der Anlage verursacht werden (BGE

123 II 74 E. 3b),

unabhängig davon, ob sie innerhalb oder ausserhalb des Betriebsareals

verursacht werden (BGE

123 II 325 E. 4a/bb S.

328 mit zahlreichen Hinweisen). Die LSV enthält jedoch nicht für alle Lärmarten

Belastungsgrenzwerte. Solche fehlen insbesondere für so genannten

«untechnischen» Alltagslärm, wie er Sportanlagen immanent ist. Während der

Schall als physikalische Grösse exakt messbar ist, ist dessen unerwünschte

Auswirkung – der Lärm – nicht messbar, sondern wird nach den Reaktionen der

Betroffenen beurteilt. Für einige häufige, oft als besonders störend empfundene

Schall- bzw. Lärmquellen (Strassenverkehr, Regionalflughäfen und Flugfelder,

Industrie- und Gewerbebetriebe, Schiessanlagen) hat der Bundesrat gestützt auf

Art. 13 Abs. 1 USG in den Anhängen 3 bis 7 der LSV mit den

Belastungsgrenzwerten (Planungs-, Immissionsgrenz- und Alarmwerte; Art. 2 Abs.

5 LSV) objektive Beurteilungskriterien aufgestellt, die auf die

durchschnittliche Reaktion normal lärmempfindlicher Personen abgestützt sind

(BGE 133 II 292 E. 3.1).

5.3 Fehlen Belastungsgrenzwerte, so

beurteilt die Vollzugsbehörde die Lärmimmissionen nach Art. 15 USG, unter

Berücksichtigung der Art. 19 und 23 USG (Art. 40 Abs. 3 LSV). Nach Art. 15 USG

sind die Immissionsgrenzwerte für Lärm so festzulegen, dass nach dem Stand der

Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte die

Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören. Im Rahmen dieser

Einzelfallbeurteilung sind der Charakter des Lärms, Zeitpunkt und Häufigkeit

seines Auftretens sowie die Lärmempfindlichkeit bzw. Lärmvorbelastung zu

berücksichtigen (BGE

133 II 292 E. 3.2; 123 II 74

E. 5a).

5.4 Zur Ermittlung und Beurteilung von Sportlärm

hat das BAFU im Jahr 2017 eine überarbeitete «Vollzugshilfe zur Beurteilung von

Sportanlagen» veröffentlicht. Die Ermittlung von Sportlärm bestehe aus drei

Schritten. In einem ersten Schritt werde die Anlage beschrieben und eine

rechtliche Einteilung vorgenommen. Sodann seien die Lärmquellen zu

identifizieren und die Lärmimmissionen bei den nächsten lärmempfindlichen

Räumen zu ermitteln. Vorsorgliche, lärmmindernde Massnahmen seien zu prüfen und

falls vorhanden, umzusetzen. Im zweiten Schritt habe die Vollzugsbehörde das

Ausmass der Störung durch den Sportlärm im Einzelfall anhand von Richtwerten

und den vorsorglich umgesetzten, lärmmindernden Massnahmen zu beurteilen. Die

daraus resultierenden Rechtsfolgen würden dargelegt. Im letzten Schritt seien,

sofern notwendig, weitergehende emissionsbegrenzende Massnahmen aufzuzeigen,

auf ihre Umsetzbarkeit zu beurteilen und allenfalls zu verfügen (Kapitel 3 der

Vollzugshilfe [S. 17]).

5.5 Sodann wird in der Vollzugshilfe

unter dem Titel «Beurteilungszeiten und Mitteilungspegel» S.19 f. dargelegt, dass

Lärmimmissionen von Sportanlagen zeitlich stark variieren und entscheidend von

der Art der Benutzung abhängen würden. Impulshaltige Geräusche oder immer

wieder auftretende Geräuschspitzen würden die Störwirkung der Lärmimmissionen

erhöhen (siehe Ziff. 3.2.5 der Vollzugshilfe Sportanlagen). Beispiele dafür

seien Aufprallgeräusche von Bällen oder namentlich Geräusche von Trillerpfeifen.

Um solche impulshaltige Geräusche oder auffällige Pegeländerungen

störungsgerecht beurteilen zu können, gebe es eine Pegelkorrektur. Die

Pegelzuschläge erfolgten auf der Basis von nicht wahrnehmbaren (0 dB[A]),

schwachwahrnehmbaren (+2 dB[A]), deutlich wahrnehmbaren (+4 dB[A]) und stark

wahrnehmbaren (+6 dB[A]) Impulsgehalten (Impulshaltigkeitszuschlag). Der

Gesamtlärm werde sodann in unterschiedliche Lärmphasen mit charakteristischen

Lärmeigenschaften unterteilt. Es sei zu berücksichtigen, dass sich die gleichen

Lärmimmissionen während der Abendzeiten und in der Nacht störender als durch

den Tag auswirkten. Daher werde für Sportlärm sowohl zwischen den

Beurteilungszeiten «Tag», «Abend» und «Nacht» als auch zwischen den Werktagen bis

und mit Samstag und Sonn- und Feiertagen unterschieden. Die Beurteilungszeit

«Tag» dauere von Montag bis Samstag von 07:00 bis 20:00 Uhr; der Beurteilungszeitraum

«Abend» von 20:00 bis 22:00 Uhr und die «Nacht» -Ruhezeiten von 22:00 Uhr bis

07:00 Uhr. An Sonn- und Feiertagen gelte der Beurteilungszeitraum «Tag» erst um

08:00 Uhr. Der Beurteilungszeitraum «Nacht» verlängere sich entsprechend um eine

Stunde. Im Übrigen würden die Beurteilungszeiten gleich bleiben. Die Ruhezeit

über den Mittag werde nicht separat berechnet und beurteilt. Ihr solle jedoch

durch das Erlassen von vorsorglichen Massnahmen, wie z.B. dem

Betriebsunterbruch, Rechnung getragen werden. Die Beurteilungsrichtwerte für

den Normalbetrieb und die seltenen Ereignisse seien in den Tabellen aufgeführt.

Sie seien je nach Empfindlichkeitsstufen und Tages-, Abend- oder Nachtzeiten

verschieden. Gemäss Richtwertschema «Normalbetrieb» betrage der

Immissionsgrenzwert in der Empfindlichkeitsstufe II (allg. Wohngebiete und

Kleinsiedlungsgebiete) während des Beurteilungszeitraums «Tag» 60 dB(A), am

Abend und in der Nacht je 55 dB(A). Und nach dem Richtwertschema «seltene

Ereignisse» betrage der Immissionsgrenzwert in der Empfindlichkeitsstufe II

während des Beurteilungszeitraums «Tag» 65 dB(A) sowie am Abend 60 dB(A) und in

der Nacht 55 dB(A). Der Beurteilungspegel des Gesamtbetriebes werde berechnet,

indem die Teilbeurteilungspegel der verschiedenen Lärmphasen energetisch

addiert würden (vgl. Kapitel 3 der Vollzugshilfe [S. 19 ff.]).

5.6 Das Lärmgutachten von K.___ vom 16.

Dezember 2020 stützt sich auf die gesetzlichen Grundlagen im USG, der LSV und

auf die Immissionsgrenzwerte der Vollzugshilfe des BAFU «Ermittlung und

Beurteilung von Sportlärm» aus dem Jahr 2017 (vgl. S. 2 des Gutachtens). Das

(Kurz-)Gutachten sei mit dem Lärmsimulationsprogramm CadnaA erstellt worden. Die

entsprechenden Berechnungen seien integraler Bestandteil des Gutachtens. Vorliegend

solle auf GB D.___ Nrn. 01000, 03000 und 02000 die bestehende Sportanlage um

zwei Juniorenfelder erweitert werden. Die von der gesamten Anlage (inkl. neue

Juniorenfelder) verursachten Lärmimmissionen würden auf die angrenzenden

Wohnbauten in der ES II treffen. Da die Anlage als bestehende ortsfeste Anlage

gelte, seien die Immissionsgrenzwerte der Vollzugshilfe des BAFU massgebend. Anhand

der CadnaA-Berechnung könne der Immissionspunkt an der «[…]strasse X» für die

Bezugszeit «Tag» als «worst case» angenommen werden. Dem berechneten

Immissionspegel müsse ferner der Impulshaltigkeitszuschlag von 6 dB(A) hinzugerechnet

werden. Im Hinblick auf die untersuchten Bezugszeiten könne im Rahmen der

Beurteilung ein Gesamtbeurteilungspegel von 51 dB(A) errechnet werden. Der

Immissionsgrenzwert «Tag» betrage 60 dB(A). Der errechnete Beurteilungspegel

liege folglich unter dem Grenzwert. Anhand der CadnaA-Berechnung könne sodann

der Immissionspunkt «im […] Z» (beim Garderobenanbau) für die Bezugszeit

«Abend» als «worst case» angenommen werden. Dem berechneten Immissionspegel

müsse der Impulshaltigkeitszuschlag hinzugerechnet werden. Im Hinblick auf die

untersuchten Bezugszeiten könne im Rahmen der Beurteilung ein

Gesamtbeurteilungspegel von 54 dB(A) errechnet werden. Der Immissionsgrenzwert

«Abend» betrage 55 dB(A). Eine Überschreitung des Immissionsgrenzwertes «Abend»

sei somit nicht auszumachen. Anhand der CadnaA-Berechnung könne schliesslich der

Immissionspunkt «[…]strasse Y» für einen Grossanlass als «worst case»

angenommen werden. Der Immissionsgrenzwert «Tag» betrage bei Grossanlässen 65

dB(A) und der errechnete Beurteilungspegel belaufe sich auf 52 dB(A). Der

Grenzwert am «Abend» betrage 60 dB(A), der Beurteilungspegel ebenfalls. Die

Immissionsgrenzwerte «Tag» und «Abend» werden somit auch bei Grossanlässen nicht

überschritten. Vorliegend würden ferner folgende Massnahmen ergriffen, um

Schallemissionen möglichst zu reduzieren: Die beiden neuen Juniorenplätze

würden dreiseitig mit Netz umzäunt um Lärmemissionen durch Aufprallgeräusche zu

eliminieren, die ein metallischer Diagonalgeflechtzaun mit sich bringen würde.

Ferner seien die Betriebszeiten gemäss Benützungsreglement des FC D.___

zwischen 09:00 Uhr und 20:00 Uhr (Tag) sowie 20:00 Uhr und 22:00 Uhr (Abend)

festgelegt. Während der Nacht (22:00 Uhr bis 08:00 Uhr) finde keine Nutzung der

Spielfelder statt. Sodann bestehe ein Verbot von druckgasbetriebenen

Lärmfanfaren und der Lautsprecheranlagen während des Spielbetriebs. Sonntags

werde die Mittagszeit eingehalten und frühestens um 14:00 Uhr angepfiffen.

Sodann würden die Abendtrainings auf mehrere Spielfelder verteilt. Der

Schwerpunkt liege auf der Nutzung des Trainingsfeldes «Mitte» und «Ost». Bei

Veranstaltungen würden die Anwohner frühzeitig informiert und die

Mittagsruhezeit eingehalten. Als weitere mögliche emissionsbegrenzende

Massnahmen sei der Ersatz der Trillerpfeife durch eine weniger laute Handpfeife

sowie eine Schallschutzplane auf Höhe der empfindlichen Fenster entlang der

Zäune Nord und Nord-Ost zu prüfen.

5.7 Gemäss Benützungsreglement vom 28.

Dezember 2020 werde jede unnötige Belästigung der Nachbarschaft durch Lärm

vermieden. Auf den Betrieb einer Lautsprecheranlage während des Spielbetriebs

werde verzichtet und bei Spielen sei es den Zuschauern untersagt, übermässig

lärmerzeugende Gegenstände wie druckgasbetriebene Lärmfanfaren zu verwenden.

Bei der Benützung des Sportplatzes «…» unterliege der FC D.___ den Bestimmungen

der LSV, des USG, der Vollzugshilfe des BAFU zur Beurteilung von Sportanlagen

«Ermittlung und Beurteilung von Sportlärm» aus dem Jahr 2017 sowie dem

Reglement über Ruhezeiten und Nachtruhe der Einwohnergemeinde D.___ aus dem

Jahr 2014. Die Spielfelder «Mitte» und «Ost» würden von Montag bis Samstag von

09:00 Uhr bis 22:00 Uhr genutzt und Sonntags von 09:00 bis 17:00 Uhr. Das

Juniorenspielfeld würde von Montag bis Freitag von 16:00 Uhr bis 20:30 Uhr und

am Samstag von 10:00 Uhr bis 17:00 Uhr genutzt. Sonntags finde keine Nutzung

statt mit Ausnahme von G- oder F-Junioren Spielfesten.

5.8 Wie unter Ziff. II./E. 5.6 dargelegt

werden die Lärmimmissionsgrenzwerte gemäss den gutachterlichen Ergebnissen von K.___

bei Einhaltung des Benützungsreglements nicht überschritten. Aus den

Berechnungen des Lärmgutachtens von K.___ vom 16. Dezember 2020 geht hervor,

dass ein Pegelzuschlag in der Form eines Impulshaltigkeitszuschlags von 6 dB

(A) bereits berücksichtigt wurde (vgl. Ziff. II./E. 5.6 hiervor). Eine

Grundlage für einen weiteren Pegelzuschlag ist entgegen der Auffassung der

Beschwerdeführer 1 in der Vollzugshilfe des BAFU nicht vorgesehen. Sodann

handelt es sich bei den Berechnungen des Lärmgutachtens um «worst case»-Szenarien.

Der dabei errechnete Wert am Beurteilungspunkt «[…]strasse X» beträgt inklusive

Impulshaltigkeitszuschlag 51 dB (A). Als Referenzwert wurde der

Immissionsgrenzwert «Tag» eingesetzt (vgl. S. 6 des Gutachtens von K.___ vom

16. Dezember 2020). Die Immissionsgrenzwerte «Tag» (bis 20:00 Uhr) und «Abend

(ab 20:00 Uhr bis 22:00 Uhr) liegen bei 60 dB(A) und 55 dB (A). Der von K.___

errechnete Immissionswert in einem «worst case»-Szenario an der «[…]strasse 21»

liegt demnach sowohl unter dem Grenzwert «Tag» als auch unter dem Grenzwert

«Abend». Im Übrigen ist weder ersichtlich noch wird dargetan, inwiefern das

Kurzgutachten von K.___ nicht vollständig, nachvollziehbar oder schlüssig wäre

oder nicht den erforderlichen wissenschaftlichen Standards entsprechen würde. Auch

das AfU erachtet das Gutachten als nachvollziehbar und vollständig. Für das

Verwaltungsgericht besteht kein Anlass, von der Einschätzung der kantonalen

Fachbehörde abzuweichen. GB D.___ Nr. 02000 befindet sich in der Zone für

öffentliche Bauten und Anlagen. Gemäss den unwidersprochenen Aussagen des

Fussballclubs ist das seit 2002 der Fall. Seit der Einweihung der Sportanlage

im Jahr 1969 werde auf diesem Grundstück Fussball gespielt. Das Grundstück der

Beschwerdeführer 1 liege im Quartier «[…]». Erst mit Inkrafttreten des

Gestaltungsplans im Jahr 2005 sei es bebaut worden. Die Beschwerdeführer 1

hätten sich somit beim Erwerb des Grundstücks bewusst für eine Parzelle in direkter

Nachbarschaft zur Sportanlage entschieden (vgl. Stellungnahme vom 15. Oktober

2021). Dem ist nichts hinzuzufügen. Mit ihren Äusserungen in den

Rechtsmitteleingaben vermögen die Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, inwiefern

sie durch das Bauvorhaben in ihrem Wohlbefinden mehr als zum aktuellen

Zeitpunkt gestört werden. Die Beschwerde der Beschwerdeführer 1 erweist sich

vor diesem Hintergrund als unbegründet, sie ist abzuweisen. Und auch der

Beschwerde der Beschwerdeführer 2 ist kein Erfolg beschieden. Sie monieren

einzig, nach 22:00 Uhr fänden noch Aufräumarbeiten statt. Dem

Benützungsreglement vom 28. Dezember 2020 nach werden das Haupt- und Nebenfeld

zu Trainings- und Spielzwecken bis um 22:00 Uhr genutzt. Danach ist das Nutzen

der Fussballfelder unzulässig. Spätestens um 22:00 Uhr sind ferner die nichtfunktionalen

Leuchten auszuschalten. Ab 22:00 Uhr ist nur noch eine funktionale Beleuchtung

zulässig (vgl. Ziff. 1.20 [S. 16] der angefochtenen Baubewilligung). Die Nutzer

der Sportanlage haben sich bereits heute an das Reglement über Ruhezeiten und

Nachtruhe der Einwohnergemeinde D.___ (2014) zu halten. Daran ändert sich mit

dem Bauvorhaben nichts. Bereits jetzt sind die Nutzer demnach verpflichtet, die

Nachtruhe ab 22:00 Uhr zu respektieren. Inwiefern die Beschwerdeführer 2 durch

das Bauvorhaben in ihrem Wohlbefinden gestört werden sollen, kann somit

ebenfalls nicht nachvollzogen werden. Auch ihre Beschwerde erweist sich demnach

als unbegründet und ist abzuweisen.

5.9 Anzumerken bleibt Folgendes: Der

angefochtenen Baubewilligung vom 8. Juli 2021 zufolge bildet das Lärmgutachten

von K.___ nicht integraler Bestandteil der Bewilligung. In der Baubewilligung

wird lediglich das Benützungsreglement vom 28. Dezember 2020 zum integralen

Bestandteil erklärt. Die Baubewilligung ist somit folgendermassen anzupassen:

Das Lärmgutachten von K.___, L.___ GmbH, vom 16. Dezember ist Bestandteil der

Baubewilligung vom 8. Juli 2021. Aus der Baubewilligung und dem

Benützungsreglement geht sodann hervor, dass nicht sämtliche Empfehlungen des

Gutachters K.___ in die Bewilligung übernommen wurden. Die angefochtene

Bewilligung ist damit auch in dieser Hinsicht wie folgt zu ergänzen: Anwohner

sind über Veranstaltungen frühzeitig zu informieren und die Mittagsruhezeiten

sind einzuhalten. Soweit vom Schweizerischen Fussballverband gestattet, ist die

Trillerpfeife durch eine weniger laute Handpfeife zu ersetzen. Entlang der

Zäune «Nord» und «Nord-Ost» sind allenfalls – sollten Lärmmessungen ergeben,

dass sich die Prognosen nicht bewahrheiten – Schallschutzplanen auf Höhe der

empfindlichen Fenster anzubringen.

6. Zusammenfassend erweisen sich die

Beschwerden als unbegründet, sie sind abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang haben die

Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen,

die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 2'400.00 festzusetzen

sind. Aufgrund der Gehörsverletzung durch die Baukommission haben die Parteien

je CHF 1'000.00 davon zu übernehmen. Der FC D.___ ist nicht anwaltlich

vertreten und Auslagen werden nicht geltend gemacht. Eine Entschädigung wird

somit nicht gesprochen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerden werden abgewiesen.

2. Die Baubewilligung der Baukommission D.___

vom 8. Juli 2021 ist im Sinne der Erwägungen folgendermassen zu ergänzen:

a.) Der

Sportplatz «…» ist gemäss der Variante «Anwohner-optimiert» der J.___ zu

beleuchten. Die Farbtemperatur der Beleuchtungsanlagen ist auf 3000 Kelvin

festzulegen und es sind dimmbare Strahler einzusetzen.

b) Das

Lärmgutachten von K.___, L.___ GmbH, vom 16. Dezember ist Bestandteil der

Baubewilligung vom 8. Juli 2021.

Anwohner sind

über Veranstaltungen frühzeitig zu informieren und die Mittagsruhezeiten sind

einzuhalten.

3. Die Beschwerdeführer 1 haben CHF

1'000.00 an die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen.

4. Die Beschwerdeführer 2 haben CHF

1'000.00 an die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Trutmann