VWBES.2021.488
Anordnung von Auflagen
30. März 2022Deutsch17 min
wurde sie darauf hingewiesen, es sei vorgesehen, ihren Führerausweis bis zur Abklärung
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 30. März 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichterin Weber-Probst
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann,
Beschwerdeführerin
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch
Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend Anordnung
von Auflagen
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 14. November 2020, 3:36 Uhr, ging
bei der Polizei die Meldung ein, wonach vor einem Kreisel in Zuchwil ein
Kandelaber umgefahren worden sei. Beim Eintreffen der Polizei waren keine
Personen oder Fahrzeuge vor Ort. Der Kandelaber war vollständig aus dem
Fundament gerissen und lag auf der Strasse. Um 16:55 Uhr meldete sich A.___
(nachfolgend Beschwerdeführerin) und gab an, für den Unfall verantwortlich zu
sein. Zu diesem Zeitpunkt befand sie sich bereits in der Psychiatrischen Klinik
in Langendorf, von wo sie sich auch gemeldet hatte. Am 23. November 2020 gab
sie ihren Führerausweis freiwillig ab.
Am 14. Januar 2021 verfügte die
Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (MFK) namens des Bau- und
Justizdepartements (BJD) einen vorsorglichen Führerausweisentzug der Kategorien
G und M und gewährte der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör. Gleichzeitig
wurde sie darauf hingewiesen, es sei vorgesehen, ihren Führerausweis bis zur Abklärung
ihrer Fahreignung vorsorglich zu entziehen. Ebenfalls sei beabsichtigt, sie
einer verkehrsmedizinischen Untersuchung, inklusive Haaranalyse, zuzuweisen. Es
bestünden ernsthafte Zweifel an ihrer Fahreignung, nachdem sie anlässlich der
polizeilichen Einvernahme ausgesagt habe, sie sei seit November 2018 aufgrund
eines Burnouts krankgeschrieben. Sie leide unter schweren Depressionen, weshalb
sie auch Antidepressiva einnehme. Nach dem Unfall habe sie grosse Mengen
Alkohol getrunken sowie Kokain konsumiert. Zudem habe sie sich in die Arme
geschnitten.
Auf diese Verfügung ging keine
Stellungnahme seitens der Beschwerdeführerin ein.
2. Mit Verfügung vom 17. Februar 2021
hielt die MFK den vorsorglichen Führerausweisentzug der Spezialkategorien G und
M aufrecht und entzog der Beschwerdeführerin den Führerausweis aller
Kategorien, Unterkategorien und der Spezialkategorie F vorsorglich. Zudem
ordnete sie eine verkehrsmedizinische Untersuchung am Institut für
Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRMZ) an. Die Fahreignungsuntersuchung
erfolgte am 29. September 2021. Das entsprechende Gutachten datiert vom 3.
November 2021. Der Gutachter gelangte darin zum Schluss, die Fahreignung der
Beschwerdeführerin könne aus verkehrsmedizinischer Sicht unter Auflagen
befürwortet werden. Die Auflagen seien zu kontrollieren, erstmals im März 2022
(Abstinenzkontrolle sowie Überprüfung des Trinkverhaltens inklusive
Haaranalyse), die Auflagendauer bezüglich Betäubungsmittel und Alkohol sei auf
vier Kontrollzyklen in halbjährlichem Abstand festzulegen, diejenigen
betreffend Psyche bis auf Weiteres.
3. Mit Verfügung vom 9. November 2021 hob
die MFK den vorsorglich angeordneten Entzug des Führerausweises aller
Kategorien, Unterkategorien und Spezialkategorien auf und gewährte der
Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu diversen geplanten Massnahmen, u.a. der
Einhaltung einer Betäubungsmittelabstinenz, des Unterziehens regelmässiger
Besprechungen bei einer Fachperson für Suchtprobleme, einer Alkoholfahrabstinenz,
der Einhaltung eines risikoarmen, moderaten Alkoholkonsums und des Unterziehens
einer verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchung, inkl. Haarprobe, am IRM-UZH
während der Dauer von 24 Monaten in Abständen von sechs Monaten.
4. Die Beschwerdeführerin nahm dazu am 18.
November 2021 Stellung. Sie sei mit der Betäubungsmittelabstinenz, Haarprobe,
nicht einverstanden. Es sei bei ihr nie eine Sucht nachgewiesen worden. Der
Konsum sei bei ihr auf schädlichen Missbrauch durch ihre Krankheit reduziert
worden, welche sie durch einen freiwilligen Aufenthalt in der Klinik Waldau in
den Griff bekommen und sich andere Strategien antrainiert habe. Sie bitte um
eine detaillierte Begründung dieser Auflage. Finanziell sei es ihr fast
unmöglich, die Auflage zu erfüllen, weshalb sie bitte, diese auf Urinproben
beim Hausarzt zu reduzieren.
5. Mit Verfügung vom 29. November 2021
entzog die MFK der Beschwerdeführerin den Führerausweis für alle Kategorien,
Unterkategorien und der Spezialkategorie für die Dauer von drei Monaten (gesetzliche
Mindestdauer) ab 23.11.2020 bis 22.2.2021 (bereits vollzogen) (Ziff. 1 und 2).
Gleichzeitig wurden – entsprechend dem Gutachten des IRMZ – folgende Auflagen
angeordnet:
3.1. Sie haben eine Betäubungsmittelabstinenz
einzuhalten.
3.2. Sie haben sich regelmässigen
Besprechungen bei einer Fachperson für Suchtprobleme (Fachstelle für
Suchtprobleme, Psychiater oder Psychologe) zu unterziehen.
3.3. Sie haben eine Alkoholfahrabstinenz
einzuhalten. Bis zur letzten Kontrolluntersuchung dürfen Sie Motorfahrzeuge nur
unter jeglichem Verzicht auf Alkohol vor Antritt der Fahrt lenken (Führen eines
Motorfahrzeugs nur mit 0,00 g/kg bzw. mg\l). In Ihren Führerausweis wurde
deshalb auf Ihre Kosten der Code 05.08 eingetragen. Sie haben selbst dafür besorgt
zu sein, dass dieser Code nach Ablauf der Auflagendauer wieder entfernt wird.
3.4. Sie haben sich in regelmässige
Kontrollen und Behandlung der psychischen Erkrankung nach Ermessen des
behandelnden Arztes zu begeben. Die ärztlichen Weisungen sind zu befolgen.
3.5. Bei einer Verschlechterung des Zustandes
ist sofort der Arzt/die Ärztin aufzusuchen und auf das Führen eines
Motorfahrzeugs ist zu verzichten.
3.6. Sie haben sich während der Dauer von 24
Monaten in Abständen von sechs Monaten einer verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchung,
inkl. Haarprobe, an der Universität Zürich, Institut für Rechtsmedizin, Verkehrsmedizin
(IRM-UZH), zu unterziehen.
3.7. Die Kontrolluntersuchungen haben in den
Monaten März 2022, September 2022, März 2023 und September 2023 stattzufinden.
Sie haben sich jeweils rechtzeitig am IRM-UZH anzumelden.
3.8. Ein Bericht über die Begleitgespräche
(Zeugnis: Fahreignung und Suchtmittel) und ein ärztliches Zeugnis über die
Behandlung der psychischen Erkrankung (Fahreignung und psychische Erkrankungen)
müssen jeweils zur Abstinenzkontrolle mitgebracht werden.
Zur Begründung wurde ausgeführt, aus dem
verkehrsmedizinischen Gutachten gehe hervor, bei der Beschwerdeführerin könne von
einer verkehrsrelevanten Kokain- und Alkoholmissbrauchsproblematik vor dem Hintergrund
einer psychiatrischen Problematik ausgegangen werden. Aufgrund der ersten
kurzen Beobachtungszeit sollte die Beschwerdeführerin im weiteren Verlauf und
insbesondere nach Wiedererteilung des Führerausweises den Nachweis erbringen,
dass sie weiterhin keinen Konsum von Betäubungsmitteln und keinen Überkonsum
von Alkohol betreibe sowie dass weiterhin eine
psychiatrisch-psychotherapeutische Begleitung erfolge. Dies im Sinne einer
stabilisierenden Massnahme.
6. Gegen diese Verfügung liess die
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann, am 10.
Dezember 2022 Beschwerde erheben mit dem Antrag auf deren Aufhebung. Es sei auf
die Anordnung von Auflagen gemäss Ziff. 3.1 bis 3.8 der angefochtenen Verfügung
zu verzichten. Eventualiter habe die Beschwerdeführerin eine Drogen- und
Alkoholabstinenz mittels monatlicher Urinkontrollen während einer Dauer von
sechs Monaten nachzuweisen. Subeventualiter seien die Ziff. 3.6 und 3.7 der
angefochtenen Verfügung insoweit abzuändern, als sich die Beschwerdeführerin
zur Überprüfung der Drogen- und Alkoholabstinenz während der Dauer von 12
Monaten in Abständen von sechs Monaten verkehrsmedizinischen
Kontrolluntersuchungen zu unterziehen habe, wobei die Durchführungsmonate vom
angerufenen Gericht neu festzulegen seien. Der Beschwerde sei die aufschiebende
Wirkung zu erteilen. Nach Zustellung der Akten sei Frist zur Einreichung einer
ergänzenden Beschwerdebegründung anzusetzen.
Am 1. Februar 2022 liess die Beschwerdeführerin
zwei Laborberichte und eine Beschwerdeergänzung einreichen.
Die Beschwerde wurde im Wesentlichen
damit begründet, die verfügten Auflagen seien in Bezug auf die
Verkehrssicherheit nicht offensichtlich sachlich geboten und insgesamt
unverhältnismässig. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass im Gutachten
des IRM kein Abhängigkeitssyndrom mit Bezug auf Alkohol oder andere Substanzen
diagnostiziert worden sei. Es sei eine andere psychiatrische Problematik
diagnostiziert worden, wobei diese gemäss Berichten der Fachärzte, inklusive
auch jener des behandelnden Psychiaters und des Gutachters selbst nicht zu
einer Einschränkung der Fahreignung führe und sich die Beschwerdeführerin
diesbezüglich ohnehin an die Empfehlungen des Gutachters, die psychische
Erkrankung weiter zu behandeln und die ärztlichen Weisungen zu befolgen, halte
und stabil sei. Gegen die Auflagen gemäss Ziff. 3.1 bis 3.5 und 3.8 hätte sie
denn auch nichts einzuwenden.
7. Die MFK schloss namens des BJD am 23.
Februar 2022 auf Abweisung der Beschwerde.
8. Mit Eingabe vom 2. März 2022 liess
die Beschwerdeführerin Bemerkungen zur Stellungnahme der MFK sowie zwei
Urkunden einreichen (Bericht von Dr. med. B___ vom 1. Februar 2022; Auszug aus
dem Medizinalberuferegister über Dr. med. C___).
9. Mit Verfügung vom 3. März 2022 wurde
der Beschwerde in dem Sinne vorläufig aufschiebende Wirkung erteilt, als die
bereits im März 2022 anstehende Kontrolluntersuchung auch erst bis Ende April
2022 erfolgen könne.
10. Am 17. März 2022 äusserte sich die
MFK namens des BJD zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 2. März 2022.
11. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit
erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Beschwerdeführerin beantragt die
Durchführung einer öffentlichen Verhandlung.
Die umstrittenen Massnahmen haben
sichernden und nicht pönalen Charakter, weshalb keine Pflicht zur Durchführung
einer Verhandlung besteht. Das Verwaltungsgericht urteilt ausser in
Disziplinarangelegenheiten grundsätzlich aufgrund der Akten (vgl. § 71 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG, BGS 124.11).
Im Übrigen gilt die Verpflichtung zur
Durchführung einer öffentlichen Verhandlung nicht absolut. Eine Ausnahme vom
Grundsatz der Öffentlichkeit ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts und
des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte insbesondere zulässig, wenn
eine Streitsache keine Tat- oder Rechtsfragen aufwirft, die nicht adäquat
aufgrund der Akten und der schriftlichen Parteivorbringen gelöst werden können
(vgl. das Urteil des Bundesgerichts 5A_208/2011 vom 24. Juni 2011 E. 5.2 mit
Hinweisen). Im vorliegenden Fall wäre selbst dann, wenn der Beschwerdeführerin
gestützt auf Art. 6 EMRK grundsätzlich ein Anspruch auf öffentliche Verhandlung
zustände, nicht ersichtlich, weshalb der Fall nicht adäquat aufgrund der Akten
und der Rechtsschriften entschieden werden könnte bzw. weshalb die Wahrnehmung
der strittigen Informationsrechte der Beschwerdeführerin eine öffentliche
Verhandlung erforderten (Urteil 1C_4671/2017 des Bundesgerichts vom 27. Juni
2018.
E. 3.4).
3.
Die MFK hat der Beschwerdeführerin
den Führerausweis wieder ausgehändigt und sie wieder zum motorisierten
Strassenverkehr zugelassen, weshalb vorliegend einzig die Auflagen nach der
Wiederzulassung Gegenstand des Verfahrens bilden. Dabei geht es im Grunde
genommen nur um die Auflagen 3.6 und 3.7, d.h. um die verkehrsmedizinische
Kontrolluntersuchung im IRM Zürich und die Dauer dieser Auflage. Bezüglich der
anderen Auflagen wird in den Beschwerdeanträgen zwar deren Aufhebung beantragt,
in der Begründung wird aber ausgeführt, gegen die Auflagen gemäss Ziff. 3.1 bis
3.5
und 3.8 habe die Beschwerdeführerin nichts einzuwenden (vgl. nachfolgend
Ziff. 6).
4.
Nach Art. 14 Abs. 1
Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) müssen Motorfahrzeugführer über
Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Über Fahreignung verfügt namentlich,
wer die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum
sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat (Art. 14 Abs. 2 lit. b SVG) und wer
frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt
(Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG). Die entsprechenden Mindestanforderungen
finden sich in der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen
zum Strassenverkehr (VZV, SR 741.51) im Anhang 1 unter den Aspekten Alkohol,
Betäubungsmittel und psychotrop wirksame Medikamente (Ziff. 3) sowie psychische
Störungen (Ziff. 4). Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird
diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen (Art. 15d Abs. 1 SVG).
Fällt die Fahreignungsuntersuchung
negativ aus, ist das Verfahren auf Entzug des Führerausweises einzuleiten.
Andernfalls besteht die Fahrberechtigung fort bzw. ist ein allfällig verfügter
vorsorglicher Führerausweisentzug umgehend aufzuheben. Unter Berücksichtigung
der konkreten Umstände des Einzelfalls können nach einer Fahreignungsuntersuchung
auch geeignete und wirksame Auflagen oder Beschränkungen angeordnet werden,
bspw. eine Alkoholabstinenz. Beschränkungen und Auflagen zur Fahrberechtigung
müssen der Verkehrssicherheit dienen und mit dem Wesen der Fahrerlaubnis im
Einklang stehen. Vorausgesetzt ist eine Beeinträchtigung der Fahreignung oder
der Fahrkompetenz. Im Vordergrund stehen in der Praxis medizinische Gründe,
z.B. eine Sehschwäche oder die Neigung zum Missbrauch von Alkohol oder Kokain.
Ausnahmsweise vermögen auch charakterliche Defizite eine Beschränkung oder
Auflage zu rechtfertigen. Im Lichte des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes ist in
jedem Fall geboten, dass die betreffende Massnahme geeignet, erforderlich und
angemessen ist, die Fahreignung oder Fahrkompetenz aufrecht zu erhalten.
Namentlich darf sie nicht über das Erforderliche hinausgehen. Zudem müssen
Beschränkungen und Auflagen nicht nur erfüllbar, sondern auch kontrollierbar
sein. Mögliche Auflagen bilden etwa die Anordnung der Alkohol- oder
Drogenabstinenz, regelmässige ärztliche Kontrollen oder das Einreichen von
Arztzeugnissen (Jürg Bickel in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler
Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, Art. 15d N 43 mit Verweis auf Art. 15b
N 15 ff.).
5.
Die Beschwerdeführerin hat nach dem
Verkehrsunfall vom 14. November 2020, als sie sich bei der Polizei gemeldet
hat, ausgesagt, sie könne zum Unfall kaum etwas sagen, sie stehe in
Stresssituationen ab und zu neben sich und tue dann Dinge, die sie nicht mehr
nachvollziehen könne. Sie habe die Unfallstelle verlassen und habe dann Kokain
konsumiert, zwei Flaschen Wein getrunken und sich in die Arme geschnitten. Sie
habe vor zwei Jahren ein Burnout gehabt und leide unter Depressionen. Kokain
habe sie vor dem Unfall im Juli letzten Jahres konsumiert.
Im Anschluss an den Unfall wies sie sich selber in die Psychiatrische Klinik in
Langendorf ein und begab sich später in eine langzeitige stationäre Behandlung,
die bis Mai 2021 gedauert hatte.
Gegenüber dem Gutachter des IRM Zürich
gab sie bezüglich Kokainkonsum an, sie habe dieses erstmals 2017 im Ausgang
probiert. Dann sei es 2018 zum Burnout gekommen und sie habe gemerkt, dass
Kokain ihr Kraft gebe, um den Alltag bewältigen zu können. Zu dieser Zeit habe
es auch einen täglichen Kokainkonsum gegeben. Während der Hospitalisation 2019
habe sie den Kokainkonsum sofort problemlos sistieren können. Danach habe sie
nur noch gelegentlich, ca. einmal monatlich, konsumiert. Seit November 2020
habe sie absolut kein Kokain mehr geschnupft und sie wolle auch weiterhin
keinen Betäubungsmittelkonsum mehr betreiben. Zusammen mit dem Kokainkonsum
habe sie auch vermehrt Alkohol konsumiert. Sie habe aber immer problemlos auf
Alkohol verzichten können. Während der Klinikaufenthalte habe sie keinen
Alkohol konsumiert und seit dem Klinikaufenthalt habe sie gelegentlich einmal
monatlich ein Glas Wein in Gesellschaft getrunken.
Im verkehrsmedizinischen Gutachten vom
3.
November 2021 wird auf den Austrittsbericht der Universitären
psychiatrischen Dienste Bern vom 1. Juli 2021 verwiesen, wonach folgende
Diagnosen aufgeführt wurden:
-
emotional instabile
Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ,
-
rezidivierende depressive
Störung,
-
schädlicher Gebrauch von
Alkohol,
-
schädlicher Gebrauch von
Kokain.
Weiter wird im Bericht ausgeführt, in
den letzten drei Jahren habe es einen fast täglichen Konsum von Wodka und Bier
gegeben. Kokain sei teils alle zwei Tage konsumiert worden. Seit Absetzen des
Konsums habe es kein Verlangen danach gegeben. Die medikamentöse Therapie habe
mit Abnahme der Symptomatik ab Mai 2021 abgesetzt werden können. Die
Beschwerdeführerin habe sich insgesamt behandlungsmotiviert gezeigt und am
Programm pflichtbewusst mitgemacht. Sie habe sich mit ihrer Konsumgeschichte
und –motivation auseinandergesetzt, wobei die erlernten Verhinderungsstrategien
auch hätten umgesetzt werden können.
Ferner wird im Gutachten das Zeugnis
Fahreignung und psychische Erkrankungen der Praxis [….] vom 21. Oktober 2021
erwähnt, wonach die psychische Erkrankung zu keiner Einschränkung der
Fahreignung führe.
Der Gutachter kommt zum Schluss, bei der
Beschwerdeführerin könne von einer verkehrsrelevanten Kokain- und
Alkoholmissbrauchsproblematik vor dem Hintergrund einer psychiatrischen
Problematik (emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ,
Agoraphobie) ausgegangen werden. Positiv sei, dass die Beschwerdeführerin sich
nach dem Verkehrsereignis vom November 2020 aus Einsicht und eigenem Willen in
eine längere stationäre psychiatrische Hospitalisation begeben und eine stabile
und motivational gefestigte Konsumverhaltensänderung eingeleitet habe. Die
Konsumverhaltensänderung habe auch mittels beweiskräftiger Haaranalyse für die
Monate vor der aktuellen Begutachtung dokumentiert werden können. Aus
psychiatrischer Sicht sei zudem auch ohne medikamentöse Unterstützung aktuell
von einer stabilen und erfreulichen Situation auszugehen. Aufgrund der erst
kurzen Beobachtungszeit sollte die Beschwerdeführerin im weiteren Verlauf und
insbesondere nach Wiedererteilung des Führerausweises den Nachweis erbringen,
dass sie weiterhin keinen Konsum von Betäubungsmitteln und keinen Überkonsum
von Alkohol betreibe sowie weiterhin eine psychiatrisch-psychotherapeutische
Begleitung erfolge. Dies im Sinne einer stabilisierenden Massnahme. Die
Fahreignung könne aus verkehrsmedizinischer Sicht unter Auflagen befürwortet
werden, die die MFK in der Folge auch angeordnet hat, inkl. erwähnter
Verlaufskontrolle und Auflagendauer.
6.
Bei der Beschwerdeführerin steht die
verkehrsrelevante Kokain- und Alkoholproblematik vor dem Hintergrund einer
psychiatrischen Problematik. Aufgrund der psychischen Erkrankung hat sie sich
zunächst in eine stationäre Therapie begeben und führt ambulant eine
psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung weiter. Die Fahreignung ist wegen
ihrer psychischen Erkrankung nicht eingeschränkt (vgl. diesbezüglich auch den
neusten Bericht der Praxis […] vom 1. Februar 2022, Urkunde 6). Sämtliche
Kontrollen hinsichtlich Alkohol oder Betäubungsmitteln, die seit dem Ereignis
vom 14. November 2020 durchgeführt wurden, verliefen negativ. Der Gutachter des
IRMZ geht aus psychiatrischer Sicht von einer stabilen und erfreulichen
Situation aus. Dass er trotz dieser positiven Entwicklung aufgrund der kurzen
Beobachtungszeit eine Kontrolle in Bezug auf Alkohol und Betäubungsmittel sowie
die psychiatrisch-psychotherapeutische Therapie und Begleitung empfiehlt und
die MFK eine solche Kontrolle angeordnet hat, ist aus den nachfolgenden Gründen
indessen nicht zu beanstanden.
Eine psychiatrisch-psychotherapeutische
Behandlung und Begleitung ist angesichts des Umstandes, dass die Kokain- und
Alkoholproblematik vor dem Hintergrund dieser psychiatrischen Problematik
stand, hinsichtlich der Fahreignung erforderlich, was auch entsprechende
Kontrollen bedingt. Die diesbezüglich verfügten Auflagen – regelmässige
Behandlung und Einreichung entsprechender Berichte – stellen einen geringen
Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Beschwerdeführerin dar und sind
verhältnismässig. Wie erwähnt, scheinen diese Auflagen auch unbestritten zu
sein (Auflagen 3.2, 3.4, 3.5 und 3.8). Ebenso die Auflagen 3.1 und 3.3, d.h.
die Betäubungsmittelabstinenz und die Alkoholfahrabstinenz bis zur letzten
Kontrolluntersuchung. Sämtliche bisherigen Untersuchungen hinsichtlich
Betäubungsmittel waren negativ, die Beschwerdeführerin hat angegeben, seit
Absetzen des Konsums kein Verlangen mehr danach gehabt zu haben; mit der
Haaranalyse konnte kein Ethylglucuronid, ein Stoffwechselprodukt des Ethanols
(Trinkalkohol), nachgewiesen werden und die Beschwerdeführerin gab an, sie
konsumiere nur gelegentlich einmal monatlich ein Glas Wein in Gesellschaft.
Dass die MFK gestützt auf das Gutachten
des IRMZ auch eine Kontrolle hinsichtlich Alkohol- und Betäubungsmittel als
erforderlich erachtet und der Beschwerdeführerin diesbezüglich Auflagen erteilt
hat, ist ebenfalls nicht zu beanstanden, auch wenn keine eigentliche
Abhängigkeit von diesen Suchtmitteln bestand, sondern deren Konsum vor dem
Hintergrund der psychischen Erkrankung zu sehen ist. Die Beschwerdeführerin hat
gegenüber dem Gutachter des IRM Zürich (Dr. med. C___ Oberarzt,
Verkehrsmediziner SGRM und damit ausreichend qualifizierter Gutachter i.S.v.
Art. 5abis Abs. 1 lit. d der Verkehrszulassungsverordnung, VZV, SR
741.51; vgl. auch die
Ausführungen der MFK in der Stellungnahme vom 17. März 2022) bezüglich Kokainkonsum angegeben, sie
habe bisweilen täglich konsumiert. Auch aus dem zitierten Austrittsbericht der
Universitären Psychiatrischen Dienste Bern vom 1. Juli 2021 geht hervor, dass
sie in den letzten drei Jahren fast einen täglichen Konsum von Wodka und Bier
gehabt hatte, Kokain habe sie teils alle zwei Tage konsumiert. Es erweist sich
auch als richtig, diese Kontrollen mittels Haaranalysen durchführen zu lassen
(und dies in einem dafür qualifizierten Labor wie es das IRM Zürich ist),
ergibt dies doch weitergehendere Hinweise auf einen allfälligen Alkohol- und
Drogenkonsum als dies nur bei Urinproben der Fall wäre. Die bundesgerichtliche
Rechtsprechung anerkennt die Haaranalyse als geeignetes Mittel sowohl zum
Nachweis eines übermässigen Alkoholkonsums als auch der Einhaltung einer
Abstinenzverpflichtung (BGE 140 II 334 E. 3). Auch
bezüglich dieser Kontrollen handelt es sich um eine relativ milde Massnahme. Sie
dient der Verkehrssicherheit und erweist sich als verhältnismässig.
Dies gilt auch in Bezug auf deren Dauer
von zwei Jahren. So hat das Bundesgericht in BGE 140 II 334 E. 3 festgehalten,
die von den Labors gefundenen Ergebnisse seien Gutachten, von denen die
zuständigen Behörden nicht ohne triftige Gründe abweichen dürften. Ein
Abweichen sei nur zulässig, wenn die Glaubwürdigkeit des Gutachtens durch die
Umstände ernsthaft erschüttert sei. Solche triftigen Gründe sind vorliegend
nicht gegeben. Der Beschwerdeführerin ist zwar zuzustimmen, dass die Kontrollen
eine finanzielle Belastung darstellen können; nachdem die Verkehrssicherheit
vorgeht, kann auf die finanzielle Situation der betroffenen Personen indessen
nicht Rücksicht genommen werden.
7.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf
CHF 1'000.00 festzusetzen sind. Sie werden mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Eine Parteientschädigung kann
zufolge Unterliegens nicht zugesprochen werden.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten
des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 zu bezahlen.
3. Eine Parteientschädigung ist nicht
zuzusprechen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Ramseier