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Entscheid

VWBES.2021.488

Anordnung von Auflagen

30. März 2022Deutsch17 min

wurde sie darauf hingewiesen, es sei vorgesehen, ihren Führerausweis bis zur Abklärung

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 30. März 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichterin Weber-Probst

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann,

Beschwerdeführerin

gegen

Bau- und Justizdepartement, vertreten durch

Motorfahrzeugkontrolle,

Beschwerdegegner

betreffend Anordnung

von Auflagen

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 14. November 2020, 3:36 Uhr, ging

bei der Polizei die Meldung ein, wonach vor einem Kreisel in Zuchwil ein

Kandelaber umgefahren worden sei. Beim Eintreffen der Polizei waren keine

Personen oder Fahrzeuge vor Ort. Der Kandelaber war vollständig aus dem

Fundament gerissen und lag auf der Strasse. Um 16:55 Uhr meldete sich A.___

(nachfolgend Beschwerdeführerin) und gab an, für den Unfall verantwortlich zu

sein. Zu diesem Zeitpunkt befand sie sich bereits in der Psychiatrischen Klinik

in Langendorf, von wo sie sich auch gemeldet hatte. Am 23. November 2020 gab

sie ihren Führerausweis freiwillig ab.

Am 14. Januar 2021 verfügte die

Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (MFK) namens des Bau- und

Justizdepartements (BJD) einen vorsorglichen Führerausweisentzug der Kategorien

G und M und gewährte der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör. Gleichzeitig

wurde sie darauf hingewiesen, es sei vorgesehen, ihren Führerausweis bis zur Abklärung

ihrer Fahreignung vorsorglich zu entziehen. Ebenfalls sei beabsichtigt, sie

einer verkehrsmedizinischen Untersuchung, inklusive Haaranalyse, zuzuweisen. Es

bestünden ernsthafte Zweifel an ihrer Fahreignung, nachdem sie anlässlich der

polizeilichen Einvernahme ausgesagt habe, sie sei seit November 2018 aufgrund

eines Burnouts krankgeschrieben. Sie leide unter schweren Depressionen, weshalb

sie auch Antidepressiva einnehme. Nach dem Unfall habe sie grosse Mengen

Alkohol getrunken sowie Kokain konsumiert. Zudem habe sie sich in die Arme

geschnitten.

Auf diese Verfügung ging keine

Stellungnahme seitens der Beschwerdeführerin ein.

2. Mit Verfügung vom 17. Februar 2021

hielt die MFK den vorsorglichen Führerausweisentzug der Spezialkategorien G und

M aufrecht und entzog der Beschwerdeführerin den Führerausweis aller

Kategorien, Unterkategorien und der Spezialkategorie F vorsorglich. Zudem

ordnete sie eine verkehrsmedizinische Untersuchung am Institut für

Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRMZ) an. Die Fahreignungsuntersuchung

erfolgte am 29. September 2021. Das entsprechende Gutachten datiert vom 3.

November 2021. Der Gutachter gelangte darin zum Schluss, die Fahreignung der

Beschwerdeführerin könne aus verkehrsmedizinischer Sicht unter Auflagen

befürwortet werden. Die Auflagen seien zu kontrollieren, erstmals im März 2022

(Abstinenzkontrolle sowie Überprüfung des Trinkverhaltens inklusive

Haaranalyse), die Auflagendauer bezüglich Betäubungsmittel und Alkohol sei auf

vier Kontrollzyklen in halbjährlichem Abstand festzulegen, diejenigen

betreffend Psyche bis auf Weiteres.

3. Mit Verfügung vom 9. November 2021 hob

die MFK den vorsorglich angeordneten Entzug des Führerausweises aller

Kategorien, Unterkategorien und Spezialkategorien auf und gewährte der

Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu diversen geplanten Massnahmen, u.a. der

Einhaltung einer Betäubungsmittelabstinenz, des Unterziehens regelmässiger

Besprechungen bei einer Fachperson für Suchtprobleme, einer Alkoholfahrabstinenz,

der Einhaltung eines risikoarmen, moderaten Alkoholkonsums und des Unterziehens

einer verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchung, inkl. Haarprobe, am IRM-UZH

während der Dauer von 24 Monaten in Abständen von sechs Monaten.

4. Die Beschwerdeführerin nahm dazu am 18.

November 2021 Stellung. Sie sei mit der Betäubungsmittelabstinenz, Haarprobe,

nicht einverstanden. Es sei bei ihr nie eine Sucht nachgewiesen worden. Der

Konsum sei bei ihr auf schädlichen Missbrauch durch ihre Krankheit reduziert

worden, welche sie durch einen freiwilligen Aufenthalt in der Klinik Waldau in

den Griff bekommen und sich andere Strategien antrainiert habe. Sie bitte um

eine detaillierte Begründung dieser Auflage. Finanziell sei es ihr fast

unmöglich, die Auflage zu erfüllen, weshalb sie bitte, diese auf Urinproben

beim Hausarzt zu reduzieren.

5. Mit Verfügung vom 29. November 2021

entzog die MFK der Beschwerdeführerin den Führerausweis für alle Kategorien,

Unterkategorien und der Spezialkategorie für die Dauer von drei Monaten (gesetzliche

Mindestdauer) ab 23.11.2020 bis 22.2.2021 (bereits vollzogen) (Ziff. 1 und 2).

Gleichzeitig wurden – entsprechend dem Gutachten des IRMZ – folgende Auflagen

angeordnet:

3.1. Sie haben eine Betäubungsmittelabstinenz

einzuhalten.

3.2. Sie haben sich regelmässigen

Besprechungen bei einer Fachperson für Suchtprobleme (Fachstelle für

Suchtprobleme, Psychiater oder Psychologe) zu unterziehen.

3.3. Sie haben eine Alkoholfahrabstinenz

einzuhalten. Bis zur letzten Kontrolluntersuchung dürfen Sie Motorfahrzeuge nur

unter jeglichem Verzicht auf Alkohol vor Antritt der Fahrt lenken (Führen eines

Motorfahrzeugs nur mit 0,00 g/kg bzw. mg\l). In Ihren Führerausweis wurde

deshalb auf Ihre Kosten der Code 05.08 eingetragen. Sie haben selbst dafür besorgt

zu sein, dass dieser Code nach Ablauf der Auflagendauer wieder entfernt wird.

3.4. Sie haben sich in regelmässige

Kontrollen und Behandlung der psychischen Erkrankung nach Ermessen des

behandelnden Arztes zu begeben. Die ärztlichen Weisungen sind zu befolgen.

3.5. Bei einer Verschlechterung des Zustandes

ist sofort der Arzt/die Ärztin aufzusuchen und auf das Führen eines

Motorfahrzeugs ist zu verzichten.

3.6. Sie haben sich während der Dauer von 24

Monaten in Abständen von sechs Monaten einer verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchung,

inkl. Haarprobe, an der Universität Zürich, Institut für Rechtsmedizin, Verkehrsmedizin

(IRM-UZH), zu unterziehen.

3.7. Die Kontrolluntersuchungen haben in den

Monaten März 2022, September 2022, März 2023 und September 2023 stattzufinden.

Sie haben sich jeweils rechtzeitig am IRM-UZH anzumelden.

3.8. Ein Bericht über die Begleitgespräche

(Zeugnis: Fahreignung und Suchtmittel) und ein ärztliches Zeugnis über die

Behandlung der psychischen Erkrankung (Fahreignung und psychische Erkrankungen)

müssen jeweils zur Abstinenzkontrolle mitgebracht werden.

Zur Begründung wurde ausgeführt, aus dem

verkehrsmedizinischen Gutachten gehe hervor, bei der Beschwerdeführerin könne von

einer verkehrsrelevanten Kokain- und Alkoholmissbrauchsproblematik vor dem Hintergrund

einer psychiatrischen Problematik ausgegangen werden. Aufgrund der ersten

kurzen Beobachtungszeit sollte die Beschwerdeführerin im weiteren Verlauf und

insbesondere nach Wiedererteilung des Führerausweises den Nachweis erbringen,

dass sie weiterhin keinen Konsum von Betäubungsmitteln und keinen Überkonsum

von Alkohol betreibe sowie dass weiterhin eine

psychiatrisch-psychotherapeutische Begleitung erfolge. Dies im Sinne einer

stabilisierenden Massnahme.

6. Gegen diese Verfügung liess die

Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann, am 10.

Dezember 2022 Beschwerde erheben mit dem Antrag auf deren Aufhebung. Es sei auf

die Anordnung von Auflagen gemäss Ziff. 3.1 bis 3.8 der angefochtenen Verfügung

zu verzichten. Eventualiter habe die Beschwerdeführerin eine Drogen- und

Alkoholabstinenz mittels monatlicher Urinkontrollen während einer Dauer von

sechs Monaten nachzuweisen. Subeventualiter seien die Ziff. 3.6 und 3.7 der

angefochtenen Verfügung insoweit abzuändern, als sich die Beschwerdeführerin

zur Überprüfung der Drogen- und Alkoholabstinenz während der Dauer von 12

Monaten in Abständen von sechs Monaten verkehrsmedizinischen

Kontrolluntersuchungen zu unterziehen habe, wobei die Durchführungsmonate vom

angerufenen Gericht neu festzulegen seien. Der Beschwerde sei die aufschiebende

Wirkung zu erteilen. Nach Zustellung der Akten sei Frist zur Einreichung einer

ergänzenden Beschwerdebegründung anzusetzen.

Am 1. Februar 2022 liess die Beschwerdeführerin

zwei Laborberichte und eine Beschwerdeergänzung einreichen.

Die Beschwerde wurde im Wesentlichen

damit begründet, die verfügten Auflagen seien in Bezug auf die

Verkehrssicherheit nicht offensichtlich sachlich geboten und insgesamt

unverhältnismässig. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass im Gutachten

des IRM kein Abhängigkeitssyndrom mit Bezug auf Alkohol oder andere Substanzen

diagnostiziert worden sei. Es sei eine andere psychiatrische Problematik

diagnostiziert worden, wobei diese gemäss Berichten der Fachärzte, inklusive

auch jener des behandelnden Psychiaters und des Gutachters selbst nicht zu

einer Einschränkung der Fahreignung führe und sich die Beschwerdeführerin

diesbezüglich ohnehin an die Empfehlungen des Gutachters, die psychische

Erkrankung weiter zu behandeln und die ärztlichen Weisungen zu befolgen, halte

und stabil sei. Gegen die Auflagen gemäss Ziff. 3.1 bis 3.5 und 3.8 hätte sie

denn auch nichts einzuwenden.

7. Die MFK schloss namens des BJD am 23.

Februar 2022 auf Abweisung der Beschwerde.

8. Mit Eingabe vom 2. März 2022 liess

die Beschwerdeführerin Bemerkungen zur Stellungnahme der MFK sowie zwei

Urkunden einreichen (Bericht von Dr. med. B___ vom 1. Februar 2022; Auszug aus

dem Medizinalberuferegister über Dr. med. C___).

9. Mit Verfügung vom 3. März 2022 wurde

der Beschwerde in dem Sinne vorläufig aufschiebende Wirkung erteilt, als die

bereits im März 2022 anstehende Kontrolluntersuchung auch erst bis Ende April

2022 erfolgen könne.

10. Am 17. März 2022 äusserte sich die

MFK namens des BJD zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 2. März 2022.

11. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit

erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Die Beschwerdeführerin beantragt die

Durchführung einer öffentlichen Verhandlung.

Die umstrittenen Massnahmen haben

sichernden und nicht pönalen Charakter, weshalb keine Pflicht zur Durchführung

einer Verhandlung besteht. Das Verwaltungsgericht urteilt ausser in

Disziplinarangelegenheiten grundsätzlich aufgrund der Akten (vgl. § 71 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG, BGS 124.11).

Im Übrigen gilt die Verpflichtung zur

Durchführung einer öffentlichen Verhandlung nicht absolut. Eine Ausnahme vom

Grundsatz der Öffentlichkeit ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts und

des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte insbesondere zulässig, wenn

eine Streitsache keine Tat- oder Rechtsfragen aufwirft, die nicht adäquat

aufgrund der Akten und der schriftlichen Parteivorbringen gelöst werden können

(vgl. das Urteil des Bundesgerichts 5A_208/2011 vom 24. Juni 2011 E. 5.2 mit

Hinweisen). Im vorliegenden Fall wäre selbst dann, wenn der Beschwerdeführerin

gestützt auf Art. 6 EMRK grundsätzlich ein Anspruch auf öffentliche Verhandlung

zustände, nicht ersichtlich, weshalb der Fall nicht adäquat aufgrund der Akten

und der Rechtsschriften entschieden werden könnte bzw. weshalb die Wahrnehmung

der strittigen Informationsrechte der Beschwerdeführerin eine öffentliche

Verhandlung erforderten (Urteil 1C_4671/2017 des Bundesgerichts vom 27. Juni

2018.

E. 3.4).

3.

Die MFK hat der Beschwerdeführerin

den Führerausweis wieder ausgehändigt und sie wieder zum motorisierten

Strassenverkehr zugelassen, weshalb vorliegend einzig die Auflagen nach der

Wiederzulassung Gegenstand des Verfahrens bilden. Dabei geht es im Grunde

genommen nur um die Auflagen 3.6 und 3.7, d.h. um die verkehrsmedizinische

Kontrolluntersuchung im IRM Zürich und die Dauer dieser Auflage. Bezüglich der

anderen Auflagen wird in den Beschwerdeanträgen zwar deren Aufhebung beantragt,

in der Begründung wird aber ausgeführt, gegen die Auflagen gemäss Ziff. 3.1 bis

3.5

und 3.8 habe die Beschwerdeführerin nichts einzuwenden (vgl. nachfolgend

Ziff. 6).

4.

Nach Art. 14 Abs. 1

Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) müssen Motorfahrzeugführer über

Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Über Fahreignung verfügt namentlich,

wer die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum

sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat (Art. 14 Abs. 2 lit. b SVG) und wer

frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt

(Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG). Die entsprechenden Mindestanforderungen

finden sich in der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen

zum Strassenverkehr (VZV, SR 741.51) im Anhang 1 unter den Aspekten Alkohol,

Betäubungsmittel und psychotrop wirksame Medikamente (Ziff. 3) sowie psychische

Störungen (Ziff. 4). Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird

diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen (Art. 15d Abs. 1 SVG).

Fällt die Fahreignungsuntersuchung

negativ aus, ist das Verfahren auf Entzug des Führerausweises einzuleiten.

Andernfalls besteht die Fahrberechtigung fort bzw. ist ein allfällig verfügter

vorsorglicher Führerausweisentzug umgehend aufzuheben. Unter Berücksichtigung

der konkreten Umstände des Einzelfalls können nach einer Fahreignungsuntersuchung

auch geeignete und wirksame Auflagen oder Beschränkungen angeordnet werden,

bspw. eine Alkoholabstinenz. Beschränkungen und Auflagen zur Fahrberechtigung

müssen der Verkehrssicherheit dienen und mit dem Wesen der Fahrerlaubnis im

Einklang stehen. Vorausgesetzt ist eine Beeinträchtigung der Fahreignung oder

der Fahrkompetenz. Im Vordergrund stehen in der Praxis medizinische Gründe,

z.B. eine Sehschwäche oder die Neigung zum Missbrauch von Alkohol oder Kokain.

Ausnahmsweise vermögen auch charakterliche Defizite eine Beschränkung oder

Auflage zu rechtfertigen. Im Lichte des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes ist in

jedem Fall geboten, dass die betreffende Massnahme geeignet, erforderlich und

angemessen ist, die Fahreignung oder Fahrkompetenz aufrecht zu erhalten.

Namentlich darf sie nicht über das Erforderliche hinausgehen. Zudem müssen

Beschränkungen und Auflagen nicht nur erfüllbar, sondern auch kontrollierbar

sein. Mögliche Auflagen bilden etwa die Anordnung der Alkohol- oder

Drogenabstinenz, regelmässige ärztliche Kontrollen oder das Einreichen von

Arztzeugnissen (Jürg Bickel in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler

Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, Art. 15d N 43 mit Verweis auf Art. 15b

N 15 ff.).

5.

Die Beschwerdeführerin hat nach dem

Verkehrsunfall vom 14. November 2020, als sie sich bei der Polizei gemeldet

hat, ausgesagt, sie könne zum Unfall kaum etwas sagen, sie stehe in

Stresssituationen ab und zu neben sich und tue dann Dinge, die sie nicht mehr

nachvollziehen könne. Sie habe die Unfallstelle verlassen und habe dann Kokain

konsumiert, zwei Flaschen Wein getrunken und sich in die Arme geschnitten. Sie

habe vor zwei Jahren ein Burnout gehabt und leide unter Depressionen. Kokain

habe sie vor dem Unfall im Juli letzten Jahres konsumiert.

Im Anschluss an den Unfall wies sie sich selber in die Psychiatrische Klinik in

Langendorf ein und begab sich später in eine langzeitige stationäre Behandlung,

die bis Mai 2021 gedauert hatte.

Gegenüber dem Gutachter des IRM Zürich

gab sie bezüglich Kokainkonsum an, sie habe dieses erstmals 2017 im Ausgang

probiert. Dann sei es 2018 zum Burnout gekommen und sie habe gemerkt, dass

Kokain ihr Kraft gebe, um den Alltag bewältigen zu können. Zu dieser Zeit habe

es auch einen täglichen Kokainkonsum gegeben. Während der Hospitalisation 2019

habe sie den Kokainkonsum sofort problemlos sistieren können. Danach habe sie

nur noch gelegentlich, ca. einmal monatlich, konsumiert. Seit November 2020

habe sie absolut kein Kokain mehr geschnupft und sie wolle auch weiterhin

keinen Betäubungsmittelkonsum mehr betreiben. Zusammen mit dem Kokainkonsum

habe sie auch vermehrt Alkohol konsumiert. Sie habe aber immer problemlos auf

Alkohol verzichten können. Während der Klinikaufenthalte habe sie keinen

Alkohol konsumiert und seit dem Klinikaufenthalt habe sie gelegentlich einmal

monatlich ein Glas Wein in Gesellschaft getrunken.

Im verkehrsmedizinischen Gutachten vom

3.

November 2021 wird auf den Austrittsbericht der Universitären

psychiatrischen Dienste Bern vom 1. Juli 2021 verwiesen, wonach folgende

Diagnosen aufgeführt wurden:

-

emotional instabile

Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ,

-

rezidivierende depressive

Störung,

-

schädlicher Gebrauch von

Alkohol,

-

schädlicher Gebrauch von

Kokain.

Weiter wird im Bericht ausgeführt, in

den letzten drei Jahren habe es einen fast täglichen Konsum von Wodka und Bier

gegeben. Kokain sei teils alle zwei Tage konsumiert worden. Seit Absetzen des

Konsums habe es kein Verlangen danach gegeben. Die medikamentöse Therapie habe

mit Abnahme der Symptomatik ab Mai 2021 abgesetzt werden können. Die

Beschwerdeführerin habe sich insgesamt behandlungsmotiviert gezeigt und am

Programm pflichtbewusst mitgemacht. Sie habe sich mit ihrer Konsumgeschichte

und –motivation auseinandergesetzt, wobei die erlernten Verhinderungsstrategien

auch hätten umgesetzt werden können.

Ferner wird im Gutachten das Zeugnis

Fahreignung und psychische Erkrankungen der Praxis [….] vom 21. Oktober 2021

erwähnt, wonach die psychische Erkrankung zu keiner Einschränkung der

Fahreignung führe.

Der Gutachter kommt zum Schluss, bei der

Beschwerdeführerin könne von einer verkehrsrelevanten Kokain- und

Alkoholmissbrauchsproblematik vor dem Hintergrund einer psychiatrischen

Problematik (emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ,

Agoraphobie) ausgegangen werden. Positiv sei, dass die Beschwerdeführerin sich

nach dem Verkehrsereignis vom November 2020 aus Einsicht und eigenem Willen in

eine längere stationäre psychiatrische Hospitalisation begeben und eine stabile

und motivational gefestigte Konsumverhaltensänderung eingeleitet habe. Die

Konsumverhaltensänderung habe auch mittels beweiskräftiger Haaranalyse für die

Monate vor der aktuellen Begutachtung dokumentiert werden können. Aus

psychiatrischer Sicht sei zudem auch ohne medikamentöse Unterstützung aktuell

von einer stabilen und erfreulichen Situation auszugehen. Aufgrund der erst

kurzen Beobachtungszeit sollte die Beschwerdeführerin im weiteren Verlauf und

insbesondere nach Wiedererteilung des Führerausweises den Nachweis erbringen,

dass sie weiterhin keinen Konsum von Betäubungsmitteln und keinen Überkonsum

von Alkohol betreibe sowie weiterhin eine psychiatrisch-psychotherapeutische

Begleitung erfolge. Dies im Sinne einer stabilisierenden Massnahme. Die

Fahreignung könne aus verkehrsmedizinischer Sicht unter Auflagen befürwortet

werden, die die MFK in der Folge auch angeordnet hat, inkl. erwähnter

Verlaufskontrolle und Auflagendauer.

6.

Bei der Beschwerdeführerin steht die

verkehrsrelevante Kokain- und Alkoholproblematik vor dem Hintergrund einer

psychiatrischen Problematik. Aufgrund der psychischen Erkrankung hat sie sich

zunächst in eine stationäre Therapie begeben und führt ambulant eine

psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung weiter. Die Fahreignung ist wegen

ihrer psychischen Erkrankung nicht eingeschränkt (vgl. diesbezüglich auch den

neusten Bericht der Praxis […] vom 1. Februar 2022, Urkunde 6). Sämtliche

Kontrollen hinsichtlich Alkohol oder Betäubungsmitteln, die seit dem Ereignis

vom 14. November 2020 durchgeführt wurden, verliefen negativ. Der Gutachter des

IRMZ geht aus psychiatrischer Sicht von einer stabilen und erfreulichen

Situation aus. Dass er trotz dieser positiven Entwicklung aufgrund der kurzen

Beobachtungszeit eine Kontrolle in Bezug auf Alkohol und Betäubungsmittel sowie

die psychiatrisch-psychotherapeutische Therapie und Begleitung empfiehlt und

die MFK eine solche Kontrolle angeordnet hat, ist aus den nachfolgenden Gründen

indessen nicht zu beanstanden.

Eine psychiatrisch-psychotherapeutische

Behandlung und Begleitung ist angesichts des Umstandes, dass die Kokain- und

Alkoholproblematik vor dem Hintergrund dieser psychiatrischen Problematik

stand, hinsichtlich der Fahreignung erforderlich, was auch entsprechende

Kontrollen bedingt. Die diesbezüglich verfügten Auflagen – regelmässige

Behandlung und Einreichung entsprechender Berichte – stellen einen geringen

Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Beschwerdeführerin dar und sind

verhältnismässig. Wie erwähnt, scheinen diese Auflagen auch unbestritten zu

sein (Auflagen 3.2, 3.4, 3.5 und 3.8). Ebenso die Auflagen 3.1 und 3.3, d.h.

die Betäubungsmittelabstinenz und die Alkoholfahrabstinenz bis zur letzten

Kontrolluntersuchung. Sämtliche bisherigen Untersuchungen hinsichtlich

Betäubungsmittel waren negativ, die Beschwerdeführerin hat angegeben, seit

Absetzen des Konsums kein Verlangen mehr danach gehabt zu haben; mit der

Haaranalyse konnte kein Ethylglucuronid, ein Stoffwechselprodukt des Ethanols

(Trinkalkohol), nachgewiesen werden und die Beschwerdeführerin gab an, sie

konsumiere nur gelegentlich einmal monatlich ein Glas Wein in Gesellschaft.

Dass die MFK gestützt auf das Gutachten

des IRMZ auch eine Kontrolle hinsichtlich Alkohol- und Betäubungsmittel als

erforderlich erachtet und der Beschwerdeführerin diesbezüglich Auflagen erteilt

hat, ist ebenfalls nicht zu beanstanden, auch wenn keine eigentliche

Abhängigkeit von diesen Suchtmitteln bestand, sondern deren Konsum vor dem

Hintergrund der psychischen Erkrankung zu sehen ist. Die Beschwerdeführerin hat

gegenüber dem Gutachter des IRM Zürich (Dr. med. C___ Oberarzt,

Verkehrsmediziner SGRM und damit ausreichend qualifizierter Gutachter i.S.v.

Art. 5abis Abs. 1 lit. d der Verkehrszulassungsverordnung, VZV, SR

741.51; vgl. auch die

Ausführungen der MFK in der Stellungnahme vom 17. März 2022) bezüglich Kokainkonsum angegeben, sie

habe bisweilen täglich konsumiert. Auch aus dem zitierten Austrittsbericht der

Universitären Psychiatrischen Dienste Bern vom 1. Juli 2021 geht hervor, dass

sie in den letzten drei Jahren fast einen täglichen Konsum von Wodka und Bier

gehabt hatte, Kokain habe sie teils alle zwei Tage konsumiert. Es erweist sich

auch als richtig, diese Kontrollen mittels Haaranalysen durchführen zu lassen

(und dies in einem dafür qualifizierten Labor wie es das IRM Zürich ist),

ergibt dies doch weitergehendere Hinweise auf einen allfälligen Alkohol- und

Drogenkonsum als dies nur bei Urinproben der Fall wäre. Die bundesgerichtliche

Rechtsprechung anerkennt die Haaranalyse als geeignetes Mittel sowohl zum

Nachweis eines übermässigen Alkoholkonsums als auch der Einhaltung einer

Abstinenzverpflichtung (BGE 140 II 334 E. 3). Auch

bezüglich dieser Kontrollen handelt es sich um eine relativ milde Massnahme. Sie

dient der Verkehrssicherheit und erweist sich als verhältnismässig.

Dies gilt auch in Bezug auf deren Dauer

von zwei Jahren. So hat das Bundesgericht in BGE 140 II 334 E. 3 festgehalten,

die von den Labors gefundenen Ergebnisse seien Gutachten, von denen die

zuständigen Behörden nicht ohne triftige Gründe abweichen dürften. Ein

Abweichen sei nur zulässig, wenn die Glaubwürdigkeit des Gutachtens durch die

Umstände ernsthaft erschüttert sei. Solche triftigen Gründe sind vorliegend

nicht gegeben. Der Beschwerdeführerin ist zwar zuzustimmen, dass die Kontrollen

eine finanzielle Belastung darstellen können; nachdem die Verkehrssicherheit

vorgeht, kann auf die finanzielle Situation der betroffenen Personen indessen

nicht Rücksicht genommen werden.

7.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf

CHF 1'000.00 festzusetzen sind. Sie werden mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Eine Parteientschädigung kann

zufolge Unterliegens nicht zugesprochen werden.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten

des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 zu bezahlen.

3. Eine Parteientschädigung ist nicht

zuzusprechen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Ramseier