VWBES.2021.489
Widerruf der Niederlassungsbewilligung / Wegweisung
15. Dezember 2022Deutsch27 min
die Landsfrau B.___, geb. 1973. Aus dieser Ehe gingen vier Kinder hervor (Jg. [...],
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 15. Dezember 2022
Es wirken mit:
Vize-Präsident Müller
Oberrichter Thomann
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Hasler
In Sachen
A.___, vertreten durch Fürsprecher Ismet Bardakci,
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Widerruf
der Niederlassungsbewilligung / Wegweisung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (geb. 1964, Kurde, türkischer
Staatsangehöriger) reiste am [...] 1993 in die Schweiz ein und ersuchte um
Asyl. Sein Asylgesuch wurde im Jahr 1996 gutgeheissen und er wurde als
Flüchtling anerkannt. Die [...]polizei [...] erteilte ihm 1996 aufgrund des
positiven Asylentscheids eine Aufenthaltsbewilligung. Diese wurde im Jahr 1999
in eine Niederlassungsbewilligung umgewandelt.
2. Im Oktober 2003 verzichtete A.___
aufgrund der verbesserten politischen Lage freiwillig auf seinen
Flüchtlingsstatus, wobei das ihm gewährte Asyl erlosch und er fortan dem
Ausländergesetz und nicht mehr dem Asylgesetz unterstand.
3. Am [...] 1996 heiratete A.___ in [...]
die Landsfrau B.___, geb. 1973. Aus dieser Ehe gingen vier Kinder hervor (Jg. [...],
[...], [...], [...]). Die Ehegatten trennten sich am [...] 2017. Im [...] 2021
folgte die Scheidung.
4. Gemäss Abmeldebescheinigung [...] vom
10. Mai 2017 verlegte A.___ per 1. Juni 2017 seinen Wohnsitz von [...]
nach [...] (pag. 1). Gemäss Schreiben der Einwohnerkontrolle [...] vom
16. Mai 2017 meldete er sich sogleich wieder von [...] ab und in [...] per
2. Juni 2017 an (pag. 3, 10).
5. Am 28. Februar 2018 ersuchte A.___
das Departement des Innern des Kantons Solothurn, Migrationsamt (MISA), um
Kantonswechsel, um per 1. März 2018 in [...] Wohnsitz zu nehmen. In seinem
Gesuch gab er an, er sei nicht erwerbstätig, werde von der Sozialhilfe
finanziell unterstützt und habe Schulden (pag. 18 f.).
6. Im März 2018 bewilligte das MISA den
Kantonswechsel (pag. 19) und erteilte A.___ eine Niederlassungsbewilligung
mit Gültigkeit bis 21. November 2020 (pag. 23).
7. Am 30. April 2019 zog A.___ nach
[...], Bern. Der Migrationsdienst des Kantons Bern wies das Gesuch von A.___ um
Kantonswechsel mit Verfügung vom 7. Oktober 2019 ab (pag. 29 ff.). Die
Rechtsmittelinstanz, Sicherheitsdirektion des Kantons Bern, trat auf die von A.___
dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 21. Februar 2020 wegen
verpasster Rechtsmittelfrist nicht ein (pag. 34 ff.). Der Kantonswechsel konnte
nicht vollzogen werden.
8. Am 21. Oktober 2020 ersuchte A.___
die Vorinstanz um Kantonswechsel sowie um Verlängerung der Kontrollfrist der
Niederlassungsbewilligung (pag. 45 f. und 47 f.). Im Gesuch um Verlängerung
der Kontrollfrist gab er an, nicht erwerbstätig und auf Stellensuche zu sein. Im
Gesuch um Kantonswechsel gab er an, nicht erwerbstätig und Analphabet zu sein,
Sozialhilfe zu beziehen und strafrechtlich nicht verurteilt worden zu sein. Die
Frage, ob er Schulden habe, liess er offen.
9. Einer Mutationsmeldung der
Einwohnerdienste [...] vom 12. November 2020 (pag. 41) kann entnommen
werden, dass A.___ per 1. November 2020 seinen Wohnsitz nach [...] verlegte.
10. Mit Schreiben vom 28. Mai 2021
zeigte der damalige Rechtsvertreter die Mandatsübernahme an (pag. 58). Am
21. Juni 2021 erkundigte er sich beim MISA über den Stand des Verfahrens
(pag. 68).
11. Mit Schreiben vom 23. Juni 2021
forderte das MISA den Rechtsvertreter auf, Fragen zur finanziellen und
beruflichen Situation seines Klienten zu beantworten (pag. 71).
12. Nach diversen
Fristerstreckungsgesuchen (pag. 72 ff.) reichte der Rechtsvertreter von A.___
am 21. Juli 2021 eine Stellungnahme ein (pag. 76 – 120, inkl. Beilagen).
13. Daraufhin forderte das MISA mit
E-Mail vom 23. Juli 2021 (pag. 121) bzw. 2. August 2021
(pag. 122) sowohl bei den Einwohnerdiensten [...] als auch bei der
IV-Stelle Bern diverse Unterlagen ein.
14. Nach Eingang der verlangten
Unterlagen gewährte das MISA A.___ mit Schreiben vom 19. August 2021 das
rechtliche Gehör betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und
Wegweisung aus der Schweiz bzw. Rückstufung (pag. 345 ff.).
15. Mit Schreiben vom 24. August
2021 zeigte der aktuelle Rechtsvertreter seine Mandatsübernahme an und ersuchte
um Akteneinsicht (pag. 353). Nach gewährter Akteneinsicht nahm der
Rechtsvertreter mit Eingabe vom 6. September 2021 Stellung (pag 359
ff., inkl. Beilagen).
16. Mit Verfügung vom 29. November 2021
widerrief das MISA die Niederlassungsbewilligung von A.___ und wies ihn aus der
Schweiz weg (pag. 379 – 387). Es wies ihn an, die Schweiz bis am
28. Februar 2022 zu verlassen.
17. Gegen den Widerruf der
Niederlassungsbewilligung erhob A.___ (im Folgenden: Beschwerdeführer),
vertreten durch Rechtsanwalt Ismet Bardakci, am 10. Dezember 2021
Beschwerde an das Verwaltungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren:
1. In Aufhebung der Verfügung des
Migrationsamts des Kantons Solothurn vom 29. November 2021 sei die
Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers nicht zu widerrufen.
Die Kontrollfrist der
Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers sei zu verlängern.
2. Es sei der Beschwerde die aufschiebende
Wirkung zu erteilen.
3. Es sei dem Beschwerdeführer im
vorliegenden Beschwerdeverfahren das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu
erteilen und ihm der unterzeichnende Anwalt amtlich beizuordnen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
18. Mit Verfügung vom 14. Dezember
2021 erteilte das Verwaltungsgericht der Beschwerde aufschiebende Wirkung.
19. Mit Schreiben vom 14. Januar
2022 verwies das MISA auf die Verfügung vom 29. November 2021 und auf die
Akten und verzichtete auf eine weitere Vernehmlassung.
20. Mit Verfügung vom 17. Januar
2022 wies das Verwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des
Beschwerdeführers ab mit der Begründung, die Beschwerde erscheine nach vorläufiger
summarischer Prüfung als aussichtslos.
21. Der Beschwerdeführer focht die
Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 17. Januar 2022 beim Bundesgericht
an. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 10. Februar
2022 gut, hob die entsprechende Verfügung auf und wies die Sache zu neuem
Entscheid ans Verwaltungsgericht zurück. Die Rückweisung begründete das
Bundesgericht damit, dass das Verwaltungsgericht keinen Bezug auf die Frage der
Verhältnismässigkeit der aufenthaltsbeendenden Massnahme im konkreten Fall
genommen habe und damit eine für die angebliche Aussichtslosigkeit der Eingabe
entscheidende Frage gerade nicht behandle.
22. Mit Verfügung vom 18. Februar
2022 bewilligte das Verwaltungsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um
unentgeltliche Rechtspflege und gewährte ihm – auch wenn es davon ausging, dass
sich die Verfahrensbeteiligten in der Sache hinreichend äussern konnten – Gelegenheit
zur Einreichung allfälliger Bemerkungen.
23. Mit Eingabe vom 29. März 2022 reichte
der Beschwerdeführer nochmals Bemerkungen zur Sache ein und stellte den
Verfahrensantrag, das Beschwerdeverfahren bis zum Abschluss des laufenden
IV-Verfahrens zu sistieren.
24. Das MISA beantragte mit Eingabe vom
13. April 2022 die Abweisung des Sistierungsantrags und der Beschwerde.
25. Mit Verfügung vom 14. April 2022
wies das Verwaltungsgericht den Sistierungsantrag des Beschwerdeführers ab mit
der Begründung, der Beschwerdeführer habe bereits drei IV-Verfahren ohne Erfolg
durchlaufen, dies im Juli 2005, im Mai 2009 und im Januar 2019. Dass ihm nun im
laufenden Revisionsverfahren mehr als eine Viertelsrente zugesprochen werden
könnte, erscheine eher unwahrscheinlich.
26. Mit Schreiben vom 22. April 2022 reichte
der Beschwerdeführer weitere Unterlagen ein und teilte mit, dass sich sein
Gesundheitszustand massiv verschlechtert habe und dass er nicht arbeitsfähig
sei. Dies zeige deutlich, dass der Sozialhilfebezug nicht selbst verschuldet
sei.
27. Mit Schreiben vom 13. September 2022
reichte der Beschwerdeführer den Bericht der [...]-Klinik vom 5. September
2022 zu den Akten, woraus sein aktueller Gesundheitszustand ersichtlich sei.
28. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2022
reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seine Honorarnote zu den
Akten und das MISA teilte mit Schreiben vom 12. Oktober 2022 mit, es
verweise insbesondere auf die Verfügung vom 29. November 2021, die
Vernehmlassung vom 14. Januar 2022 bzw. die Stellungnahme vom 13. April
2022 und beantrage die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen.
29. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit
erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Die Vorinstanz begründete den
angefochtenen Entscheid im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer seit
15.
Jahren sozialhilferechtlich unterstützt werde und insgesamt rund
CHF 693'000.00 Sozialhilfeleistungen bezogen habe, was nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung als erheblich und dauerhaft gelte. Der
Beschwerdeführer gehe keiner Erwerbstätigkeit nach, trotz zumindest teilweiser
Arbeitsfähigkeit, weshalb nicht damit gerechnet werden könne, dass er für
seinen Lebensunterhalt selber werde aufkommen können. Der Widerrufsgrund nach
Art. 63 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen
und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20) sei offensichtlich
erfüllt.
2.2
Weiter sei auch der Widerrufsgrund
gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG offensichtlich erfüllt, da der
Beschwerdeführer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und
Ordnung verstossen habe. Er habe in den Kantonen Bern und Solothurn Schulden in
Höhe von rund CHF 86'000.00 angehäuft, was ihm klarerweise qualifiziert
vorwerfbar sei.
2.3
Damit sei auch erwiesen, dass der
Beschwerdeführer über erhebliche Integrationsdefizite verfüge. Die
Integrationskriterien der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
nach Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG sowie der Teilnahme am
Wirtschaftsleben nach Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG seien bei ihm
offensichtlich nicht erfüllt. Ferner befinde sich in den Akten kein anerkannter
Sprachnachweis, wonach der Beschwerdeführer über die erforderlichen
Sprachkenntnisse verfügen würde. Der Beschwerdeführer mache zwar geltend, er
sei Analphabet und besitze die Fähigkeit nicht, Deutsch zu lernen. Allerdings
wäre es dem Beschwerdeführer mit den nötigen Anstrengungen zumutbar und möglich
gewesen, einen Alphabetisierungskurs zu besuchen und sich sodann in einem weiteren
Schritt die erforderlichen Sprachkompetenzen anzueignen. Es sei somit auch
erwiesen, dass das Integrationskriterium der Sprachkompetenzen nach
Art. 58a Abs.1 lit. c AIG i.V.m. Art. 58a Abs. 2 AIG
offensichtlich nicht erfüllt sei.
2.4
Schliesslich kam die Vorinstanz
nach vorgenommener Prüfung zum Schluss, der Widerruf der
Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung seien verhältnismässig. Der
Beschwerdeführer sei jahrelang nicht erwerbstätig gewesen, obwohl es ihm
zumutbar und möglich gewesen wäre. Er habe sich trotz langer Aufenthaltsdauer
weder sprachlich noch wirtschaftlich in der Schweiz integriert. Darüber hinaus
seien keine unüberwindbaren Hindernisse für eine Rückkehr in die Türkei
ersichtlich. Der Beschwerdeführer habe seine prägenden Kindheits-, Jugend- und
die jungen Erwachsenenjahre im Heimatland verbracht; er sei erst mit
29.
Jahren in die Schweiz eingereist. Er beherrsche die heimatliche
Sprache, zumal er sich in der hiesigen Landessprache nicht verständigen könne
und überdies Gegenteiliges nicht substantiiert geltend gemacht worden sei. Über
in der Schweiz wohnhafte Familienangehörige sei mit Ausnahme der vier
Nachkommen nichts bekannt. Aus den Akten gehe nicht hervor, dass er zu seinen
Kindern eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung pflege.
Sogar wenn könne er den Kontakt zu den hier ansässigen Angehörigen über moderne
Kommunikationsmittel pflegen und gegenseitige Besuche aufrechterhalten. Eine
mildere Massnahme wie eine Rückstufung oder eine vorgängige Verwarnung / Androhung
falle ausser Betracht, zumal er nicht habe darzulegen vermocht, wie und
inwiefern er in Zukunft seinen Lebensunterhalt ohne Sozialhilfe bestreiten,
seine Schulden sanieren oder sonst seine Situation in irgendeiner relevanter
Weise verbessern wollte.
3.1
Der Beschwerdeführer stützt sich in
seiner Beschwerde auf den Grundsatz von Treu und Glauben. Er macht geltend, die
Vorinstanz habe dem Beschwerdeführer im Jahr 2018 trotz Sozialhilfeabhängigkeit
die Niederlassungsbewilligung erteilt. Der Beschwerdeführer habe gutgläubig
davon ausgehen können, dass ihm seine früheren Sozialhilfebezüge und
Betreibungen nicht vorgehalten würden. Die Vorinstanz habe ihn auch nicht
verwarnt.
Inwiefern der Beschwerdeführer
gutgläubig habe davon ausgehen können, ihm würde der frühere Sozialhilfebezug
und seine früheren Betreibungen nicht vorgehalten werden, ist nicht
nachvollziehbar. Die Vorinstanz lehnt nicht leichtfertig einen Kantonswechsel
ab. Nur weil sie einen solchen bewilligt hat, hat sie damit kein Vertrauen geschaffen,
dass bestehende Sozialhilfebezüge und Schulden in Zukunft nicht mehr
berücksichtigt würden. Der Beschwerdeführer weiss um die ausländerrechtlichen
Konsequenzen seiner finanziellen Situation und seines Verhaltens. Verwarnt
wurde der Beschwerdeführer bereits in den Jahren 2010 und 2012. Die
Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei der Stadt Bern (EMF), führten in
der Verwarnung vom 29. Oktober 2010 aus (pag. 343 f.), der Beschwerdeführer
habe in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung
verstossen, was einen Widerruf der Niederlassungsbewilligung zur Folge haben
könne. Bislang sei er finanziell erheblich durch die öffentliche Hand
unterstützt worden und mit offenen Betreibungen und Verlustscheinen beim
Betreibungs- und Konkursamt verzeichnet. Aufgrund der Aktenlage sei ein
Widerruf zurzeit nicht angemessen, weshalb sie ihn verwarne. Die EMF verwarnte
den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. Januar 2012 (pag. 341 f.)
erneut mit derselben Begründung, nur, dass der Beschwerdeführer zusätzlich zu
einer bedingten Geldstrafe sowie einer Übertretungsbusse verurteilt wurde wegen
Betrugs und Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung. Der Beschwerdeführer
kann aus dem Grundsatz von Treu und Glauben nichts zu seinen Gunsten ableiten.
Im Gegenteil wusste der Beschwerdeführer sehr wohl, was ihn erwarten würde.
Diesbezüglich lässt sich im Übrigen der Aktennotiz des Migrationsamts des
Kantons Solothurn vom 22. Mai 2017 entnehmen, dass sich die Familie [...]
wieder im Kanton Bern abmelden werde, da sie denke, ihr Gesuch um
Kantonswechsel werde nicht bewilligt, da sie Sozialhilfe bezogen hätten
Dispositiv
(pag. 7). Der Beschwerdeführer wusste demnach genau, was die
Sozialhilfeabhängigkeit zur Folge haben könnte.
3.2. Weiter moniert der
Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe ihre Entscheidung lediglich auf die
bisher bezogenen Sozialhilfeleistungen abgestützt und nicht berücksichtigt,
dass er sich aufgrund seiner Invalidität seinen Lebensunterhalt mit IV-Rente
und Ergänzungsleistungen selbst werde bestreiten und sich daher in absehbarer
Zeit von der Sozialhilfe werde ablösen können.
Beim Widerruf der
Niederlassungsbewilligung eines Ausländers wegen Bedürftigkeit geht es in
erster Linie darum, eine zusätzliche künftige Belastung der öffentlichen
Wohlfahrt zu vermeiden. Ob dieses Ziel erreicht werden kann, ist kaum je mit
Sicherheit zu ermitteln. Es muss daher die wahrscheinliche Entwicklung der
finanziellen Situation der ausländischen Person berücksichtigt werden. Nach der
Rechtsprechung ist eine andauernde konkrete Gefahr einer
Sozialhilfeabhängigkeit erforderlich; Hypothesen und pauschalierte Gründe
genügen hierzu nicht (vgl. Urteile 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.4;
2C_685/2010 vom 30. Mai 2011 E. 2.3.1 und E. 2.3.2). Neben den bisherigen und
den aktuellen Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche finanzielle
Entwicklung auf längere Sicht in die Beurteilung miteinzubeziehen. Ein Widerruf
fällt in Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen
erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft selber
für ihren Lebensunterhalt sorgen wird (BGE 122 II 1 E. 3c S. 8; Urteile
2C_1228/2012 vom 20. Juni 2013 E. 2.3 und 2C_74/2010 vom 10. Juni 2010 E. 3.4
mit Hinweis). Nach gefestigter Rechtsprechung stellen
Sozialversicherungsleistungen unter Einschluss der Ergänzungsleistungen zur
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung grundsätzlich keine
Sozialhilfe im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG dar (BGE 135 II 265 E. 3.7 S.
272 mit Hinweis).
Der Beschwerdeführer ist seit Februar
2006 auf die Sozialhilfe angewiesen. Bis zum Entscheid der Vorinstanz bezog er Sozialhilfe
von bemerkenswerten CHF 693'141.10. Die in diesem Zeitraum bezogenen
Sozialhilfeleistungen gelten nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ohne
Weiteres als erheblich und dauerhaft.
Sogar wenn sein viertes Gesuch um eine
IV-Rente gutgeheissen würde und er, wie im Vorbescheid der IV-Stelle des
Kantons Bern vom 20. August 2021 festgehalten, ab 1. Juli 2021 eine
teilweise Rente bekommen sollte, heisst dies nicht, dass er seinen
Lebensunterhalt selbst finanzieren könnte. Der Beschwerdeführer geht selbst
davon aus, dass sein Lebensunterhalt nebst der IV-Rente über
Ergänzungsleistungen gedeckt werden müsste. Diese schlössen praktisch nahtlos
an die vorbestehende Sozialhilfeabhängigkeit an. Durch den voraussichtlich
lebenslangen Bezug von Ergänzungsleistungen als beitragsunabhängige
Sonderleistungen würde die öffentliche Hand weiterhin in erheblichem Mass
belastet (Urteile 2C_1018/2016 vom 22. Mai 2017 E. 6.2 und 2C_562/2016 vom 14.
Dezember 2016 E. 3.1.2). Ergänzungsleistungen stellen zwar keine
Sozialhilfe im engeren Sinn dar, sie gehen aber als beitragsunabhängige
Sonderleistungen dennoch zu Lasten der Öffentlichkeit (BGE 135 II 265 E. 3.7 S.
273). Obwohl der Bezug von Ergänzungsleistungen keinen Widerrufsgrund bildet,
darf er im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit der
aufenthaltsbeendenden Massnahme dennoch mitberücksichtigt werden. Das
Vorbringen des Beschwerdeführers, er werde infolge der Anspruchsberechtigung
für den Bezug von Ergänzungsleistungen nicht mehr auf Sozialhilfe angewiesen
sein, ist deshalb zu relativieren. Der Beschwerdeführer würde die öffentliche
Hand doch weiterhin in erheblichem Umfang belasten. Der Beschwerdeführer
vermochte zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids nicht darzutun, dass er in
naher oder ferner Zukunft aus eigener Kraft dauerhaft für sich würde sorgen
können (so das Urteil 2C_120/2015 vom 2. Februar 2016 E. 2.2). Sein ins Feld
geführtes Argument, er werde sich in Zukunft von der Sozialhilfe ablösen
können, ist folglich nicht zu hören. Vorliegend ist den Widerrufsgrund gemäss
Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG klarerweise gegeben. Was im Übrigen
den Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG anbelangt,
kann offengelassen werden, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner angehäuften
Schulden in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung
in der Schweiz verstossen hat, da bereits die Voraussetzungen des
Widerrufsgrundes von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt sind.
3.3. Ferner macht der Beschwerdeführer
geltend, er leide an gesundheitlichen Beeinträchtigungen, weshalb sowohl der
Bezug der Sozialhilfe als auch die Schuldenanhäufung nicht selbstverschuldet
seien. Diesbezüglich reicht der Beschwerdeführer diverse Arztzeugnisse zu den
Akten.
Ob und inwieweit die betroffene Person
ein Verschulden an der Sozialhilfebed.ftigkeit trifft, beschlägt nicht die
Frage des Widerrufsgrundes, sondern die Verhältnismässigkeitsprüfung (Urteil
2C_13/2018 vom 16. November 2018 E. 3.2 mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer ist
unbestrittenermassen zumindest teilweise seit Februar 2006 von der Sozialhilfe
abhängig (pag. 119). Sein erstes Gesuch an die IV-Stelle Bern stellte der
Beschwerdeführer am 22. Juli 2003 (pag. 132 ff.). Im Gesuch gab er an, drei
Jahre die Grundschule in der Türkei besucht und keinen Beruf erlernt zu haben
(pag. 135). Er leide an einem Geburtsgebrechen und dieses sei nicht von Dritten
herbeigeführt worden (pag. 134). Die IV-Stelle Bern wies den Antrag auf Erhalt
einer IV-Rente am 15. Juli 2005 mit der Begründung ab, der Beschwerdeführer sei
seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen (pag. 140). Sein nächstes Gesuch
an die IV-Stelle Bern stellte der Beschwerdeführer am 17. Juli 2007 (pag. 142).
Darin gab er an, seit 2003 an einer Krankheit zu leiden, insbesondere an einer
Nervenstörung, und diese sei durch Dritte herbeigeführt worden (pag. 144). Auch
dieses Gesuch wies die IV-Stelle Bern mit Datum vom 27. Mai 2009 ab mit der
Begründung, beim Beschwerdeführer sei kein Gesundheitsschaden mit Auswirkungen
auf die Arbeitsfähigkeit vorhanden. Die psychiatrische Begutachtung habe
ergeben, dass eine angepasste Hilfsarbeitertätigkeit ganztags zumutbar sei.
Gemäss zuständigem Arzt sei der Beschwerdeführer nach erfolgter Rückenoperation
aus somatischer Sicht wieder beschwerdefrei und voll leistungsfähig (pag. 151).
Das dritte Gesuch an die IV-Stelle des Kantons Bern stellte der Beschwerdeführer
am 20. Oktober 2016 (pag. 165). Als Antragsbegründung gab er eine
gesundheitliche Beeinträchtigung («psychisch», seit Kind) an (pag. 155). Auch
dieses wies die IV-Stelle am 9. Januar 2019 mit der Begründung ab, ihre
Abklärungen hätten ergeben, dass keine wesentlichen Veränderungen seit der
Verfügung vom 27. Mai 2009 hätten festgestellt werden können (pag. 165). Das
vierte und aktuellste Gesuch an die IV stellte der Beschwerdeführer am 20.
Dezember 2019 (pag. 167). Als Art der gesundheitlichen Beeinträchtigungen gab
er psychische Probleme sowie von Handschrift hinzugefügt: «KHK, DH und
Schulterprobleme» an. Was die Abkürzungen bedeuten, ist unklar.
Auch wenn der Beschwerdeführer mit
Arztzeugnissen belegen möchte, dass er arbeitsunfähig ist und war, ergeben
diese doch vielmehr, dass der Beschwerdeführer über all die Jahre (zumindest
teilweise) arbeitsfähig war. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb sich der
Beschwerdeführer nicht um Stellen bemühte. Diesbezüglich vorgenommene Anstrengungen
finden sich in den Akten nicht. Auch durchlief der Beschwerdeführer bis anhin
erfolglos drei IV-Verfahren, ein viertes Gesuch ist hängig. In jedem Gesuch an
die IV gab der Beschwerdeführer ganz andere Gründe an, wieso er denke, einen
Anspruch auf eine IV-Rente zu haben. Die IV-Stelle tätigte Abklärungen und
liess den Beschwerdeführer insbesondere psychiatrisch begutachten. Die
IV-Stelle ging nicht von einer Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers aus,
weshalb sie die Gesuche schliesslich abgewiesen hat. Der Beschwerdeführer
möchte aus dem Vorbescheid der IV-Stelle Bern vom 20. August 2021 – wonach der
Beschwerdeführer ab Januar 2021 einer angepassten körperlich leichten,
wechselbelasteten Tätigkeit mit einem Pensum von 6 Stunden pro Tag an 5 Tagen
pro Woche und einer Leistungsfähigkeit von 85 % nachgehen könne – ableiten,
dass er vor Januar 2021 gar keiner Tätigkeit habe nachgehen können. Wie der
Beschwerdeführer zu diesem Schluss kommt, ist unklar. Die IV-Stelle hat denn
auch gemäss Vorbescheid vor, dem Beschwerdeführer erst ab 1. Juli 2021 eine
Viertelsrente zuzusprechen. Doch sogar wenn sein viertes Gesuch um eine
IV-Rente rückwirkend ab Gesuchseinreichung vollumfänglich gutgeheissen würde
und er eine Rente bekommen sollte, würde eine ab dem Jahr 2019 gewährte Rente
den in Anspruch genommenen Sozialhilfebetrag von stolzen rund CHF 693’000.00
nicht erheblich reduzieren können. Auch bleibt dem Beschwerdeführer seine
jahrelange Untätigkeit qualifiziert vorwerfbar. Es ist nicht von der Hand zu
weisen, dass er an körperlichen und / oder psychischen Beschwerden leidet. Dass
diese Beschwerden zu einer (vollen) Arbeitsunfähigkeit führten, ergibt sich jedoch
aus den Akten nicht. Ihn hindert nichts an der Ausübung einer (zumindest
teilweisen) Arbeitstätigkeit. Im Vorbescheid der IV-Stelle wurde denn auch
ausgeführt, dass aus psychiatrischer Sicht seit dem letzten Entscheid vom 9.
Januar 2019 keine neuen Gesichtspunkte vorlägen. Es liege somit weiterhin keine
psychiatrische Einschränkung vor, welche die Erwerbstätigkeit langfristig und
erheblich beeinträchtige. Der Beschwerdeführer hat seine verbleibende
Restarbeitsfähigkeit in den letzten Jahren nicht einmal ansatzweise verwertet.
Der Sozialhilfebezug ist dem Beschwerdeführer qualifiziert vorwerfbar.
3.4. Der Beschwerdeführer beruft sich des
Weiteren darauf, er sei Analphabet und aufgrund seiner intellektuellen Defizite
nicht in der Lage, die deutsche Sprache zu lernen, weshalb er auch kein
entsprechendes Sprachzertifikat einreichen könne. Trotzdem lege die Vorinstanz
das fehlende Sprachzertifikat zuungunsten des Beschwerdeführers aus. Dazu habe
er in seiner Stellungnahme Ausführungen gemacht. Mit diesen Ausführungen setze
sich die Vorinstanz nicht auseinander und verletze damit das rechtliche Gehör.
Bei der Beurteilung der Integration
berücksichtigt die Behörde u.a. die Sprachkompetenzen (Art. 58a
Abs. 1 lit. c AIG). Der Situation von Personen, welche dieses
Kriterium aufgrund einer Behinderung oder Krankheit oder anderen gewichtigen
persönlichen Umständen nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen
können, ist angemessen Rechnung zu tragen (Art. 58a Abs. 2 AIG).
Die Behauptung des Beschwerdeführers,
die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt, da sie sich nicht mit seinen
diesbezüglichen Ausführungen auseinandergesetzt habe, ist nicht zu hören. Im
Gegenteil setzt sich die Vorinstanz sehr wohl mit dem geltend gemachten
Analphabetismus des Beschwerdeführers auseinander. Sie erachtet das
Integrationskriterium der Sprachkompetenzen insbesondere deshalb als nicht
erfüllt, da es der Beschwerdeführer unterlassen habe, seine bisher vorhandene
Zeit aufgrund der jahrelangen Arbeitslosigkeit dem Erwerb der Bildung in Form
eines Sprachkurses bzw. Alphabetisierungskurses zu widmen. Ihm wäre es mit den
nötigen Anstrengungen zumutbar und möglich gewesen, einen Alphabetisierungskurs
zu besuchen und sich sodann in einem weiteren Schritt die erforderlichen
Sprachkompetenzen anzueignen. Der Argumentation der Vorinstanz ist
beizupflichten. Der Beschwerdeführer reicht keinen einzigen Beleg für etwaige
Bemühungen oder Anstrengungen ein, dass er sich jemals diesem Punkt für eine
entsprechende Integration angenommen hätte. Im Übrigen hält die Wohnbegleiterin
des Beschwerdeführers, die ihn seit dem 1. Mai 2021 betreute, in ihrem
Schreiben vom 3. Januar 2022 fest, sie könne nicht abschliessend
beantworten, ob der Beschwerdeführer Analphabet sei. Sie müsse ihn beim
Schreiben zwar unterstützen, sie könne aber nicht beurteilen, ob das daran
liege, dass der Beschwerdeführer kein Deutsch sprechen könne, oder daran, dass
er überhaupt nicht Lesen könne. Ob der Beschwerdeführer tatsächlich Analphabet
ist, ist nicht belegt. Doch sogar wenn berücksichtigt würde, dass dem
Beschwerdeführer aufgrund seines von ihm behaupteten Analphabetismus nicht
möglich wäre, Deutsch zu lernen, müssten doch zumindest Belege für Bemühungen
und Anstrengungen zum Lesen- und Schreiben-Lernen in den Akten liegen. Auch
diesbezüglich hat der Beschwerdeführer nicht alles ihm Zumutbare unternommen,
womit auch das Integrationskriterium nach Art. 58a Abs. 1 lit. c
AIG i.V.m. Art. 58a Abs. 2 AIG offensichtlich nicht erfüllt ist.
3.5. Bereits das Amt für Migration und
Personenstand des Kantons Bern hat den vom Beschwerdeführer beantragten
Kantonswechsel mit Verfügung vom 7. Oktober 2019 abgewiesen (pag. 31),
da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, sich während seines (damals)
beinahe 26-jährigen Aufenthalts in der Schweiz bis zu einem Grad zu
integrieren, der von ihm angesichts des langen Aufenthalts erwartet werden
dürfte. Er sei dauerhaft und erheblich sozialhilfeabhängig. Auch das ärztliche
Zeugnis, wonach sich der Beschwerdeführer seit 2017 in ambulanter
psychiatrischer Behandlung befinde und sein psychischer und körperlicher
Gesundheitszustand instabil seien, rechtfertige seine jahrelange
Erwerbslosigkeit nicht. Im Übrigen liege kein positiver IV-Entscheid vor,
welcher seine Arbeitsunfähigkeit bestätigen würde. Eine Verbesserung der
Situation sei seit den fremdenpolizeilichen Verwarnungen nicht zu erkennen.
3.6. Der Beschwerdeführer macht
schliesslich geltend, er dürfe nicht in die Türkei zurückkehren, zumal ihm
wegen seiner politischen Vergangenheit und Asylstatus die Gefahr drohe, dass er
in der Türkei festgenommen und gefoltert werde. Ausserdem habe er in der Türkei
niemanden, der ihm bei seiner Reintegration und in den wichtigen
Lebensbereichen behilflich sein könnte. Zudem lebten die vier Kinder des
Beschwerdeführers in der Schweiz. Mit ihnen pflege er regelmässigen Kontakt.
Die ausländerrechtliche Massnahme hat
gemäss Art. 96 AIG verhältnismässig zu sein, wobei die öffentlichen Interessen
und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration zu berücksichtigen
sind, und muss vor Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) standhalten.
Insbesondere aufgrund der hohen und
anhaltenden Sozialhilfeunterstützung sowie aufgrund der Schulden besteht ein grosses
öffentliches Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers.
Diesem Interesse ist ein privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz
gegenüber zu stellen. Der Beschwerdeführer reiste im Jahr 1993, als er
29-jährig war, in die Schweiz ein. Seit 29 Jahren lebt er in der Schweiz. Seit
mehr als 15 Jahren geht der Beschwerdeführer keiner Erwerbstätigkeit mehr nach,
da er unter psychischen und körperlichen Beschwerden leide. Sein erstes
IV-Gesuch stellte er – wie gesagt – im Jahr 2003. Dieses wurde abgewiesen, da
er seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkam. Die zwei weiteren IV-Gesuche in den
Jahren 2007 und 2016 wurden abgewiesen, da beim Beschwerdeführer kein
Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt
werden konnte. Trotz fehlender Einschränkung bemühte sich der Beschwerdeführer
in all den Jahren nicht um eine Erwerbstätigkeit. Stattdessen lebt er seit dem
Jahr 2006 von der Sozialhilfe. Die Sozialhilfeleistungen betragen nun rund
CHF 693'000.00. Zusätzlich häufte er zulasten des Staates und von Privaten
einen Schuldenberg in beträchtlicher Höhe an. Zudem wurde er strafrechtlich
verurteilt. Der Beschwerdeführer konnte sich weder wirtschaftlich noch sprachlich
integrieren und dies trotz der langen Aufenthaltsdauer. Obwohl der
Beschwerdeführer bereits zwei Mal verwarnt und auf die ausländerrechtlichen
Folgen seiner Situation hingewiesen wurde, bemühte er sich nicht um eine Verbesserung
seiner finanziellen Situation. Auch fehlen jegliche Anstrengungen, die hiesige Sprache
zu lernen. Unter Berücksichtigung seiner Behauptung, er sei Analphabet, muss
auch diesbezüglich festgestellt werden, dass er sich nicht darum kümmerte,
Lesen- und Schreiben zu lernen, obwohl er keiner Erwerbstätigkeit nachging. Der
aktuelle Vorbescheid der IV aus dem Jahr 2021 attestiert ihm eine
Arbeitsfähigkeit von 6 Stunden pro Tag an 5 Tagen pro Woche in einer
angepassten Tätigkeit. Auch seit diesem Entscheid änderte der Beschwerdeführer
nichts an seiner finanziellen Situation, sondern hält weiterhin an einer vollen
Arbeitsunfähigkeit fest. Der Beschwerdeführer blieb jahrelang gänzlich untätig
und fasste im hiesigen Arbeitsmarkt nie Fuss. Mit Blick auf die Gesamtsituation
macht es den Anschein, dass sich der Beschwerdeführer im Wissen der bis am
1. Januar 2019 fehlenden rechtlichen Handlungsmöglichkeiten, wonach eine
Niederlassungsbewilligung infolge Sozialhilfebezuges nach einem Aufenthalt von
15 Jahren nicht widerrufen werden konnte, über Jahre auf den Gegebenheiten
ausruhte. Für eine Rückkehr in die Türkei sind – entgegen den Ansichten des
Beschwerdeführers – keine unüberwindbaren Hindernisse ersichtlich. Eine
Rückkehr in die Türkei wird ihm sicherlich nicht leicht fallen. Allerdings ist
festzuhalten, dass der Beschwerdeführer erst im Alter von 29 Jahren in die
Schweiz eingereist ist und seine prägenden Kindheits- Jugend- und die jungen
Erwachsenenjahre im Heimatland verbracht hat. Der Beschwerdeführer beherrscht
die heimatliche Sprache, dies im Gegensatz zur hiesigen Sprache. Er bestreitet
zwar, dass er in der Türkei jemanden habe, der sich um ihn kümmern könne, doch
ist anzunehmen, dass er noch bestens mit der Kultur und Gepflogenheiten der
Türkei vertraut ist und befreundete bzw. bekannte Personen im Heimatland
ansässig sind. Über in der Schweiz wohnhafte Angehörige oder Bekannte ist
abgesehen von seinen Nachkommen nichts bekannt. Aus den Akten lässt sich zudem
entnehmen, dass der Beschwerdeführer keinen Kontakt zu seinen minderjährigen Kindern
pflegt. Doch selbst wenn regelmässige Besuche stattfänden, wäre es dem
Beschwerdeführer möglich, ein allfälliges Besuchsrecht in Form von
Kurzaufenthalten vom Ausland her auszuüben, wobei die Modalitäten entsprechend
anzupassen bzw. auszugestalten sind. Den behaupteten Kontakt
aufrechtzuerhalten, wäre sodann mit elektronischen Kommunikationsmitteln
problemlos möglich.
Die Wegweisung eignet sich, um einen
künftigen Sozialhilfebezug zu vermeiden und erscheint auch erforderlich. Der
Beschwerdeführer hat sich durch die mehrfache Festsetzung seiner
Arbeitsfähigkeit durch die IV-Stelle des Kantons Bern bis heute nicht dazu
bewegen lassen, sich um eine entsprechende Erwerbstätigkeit zu bemühen und blieb
in den letzten Jahren gänzlich untätig. Ferner fehlt es dem Beschwerdeführer
seit Jahren an Einsicht, dass sein Gesundheitszustand eine angepasste Tätigkeit
zulässt, wodurch er damit einhergehend eine Verbesserung der finanziellen
Situation erwirken könnte. Mit Blick auf die Vergangenheit und insbesondere auf
die jahrelange Abstinenz vom Arbeitsmarkt sind keine Bemühungen erkennbar,
wonach der Beschwerdeführer seine Situation in irgendeiner Form zu verbessern
versucht hätte, was sich allenfalls im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung
als positiv hätte werten lassen.
Ausserdem wurde der Beschwerdeführer
bereits mittels Verfügung der Migrationsbehörde des Kantons Bern betreffend
Abweisung des Kantonswechsels ausführlich und unmissverständlich auf seine
schlechte finanzielle Situation hingewiesen, ohne jedoch eine
Verhaltensänderung seinerseits erwirkt zu haben. Es ist nicht davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer künftig sein Verhalten bzw. die Situation verbessern
werde, weshalb bereits deshalb eine mildere Massnahme wie die Rückstufung
ausser Betracht fällt. Die Rückstufung verfolgt nämlich das Ziel einer
Verhaltensänderung. Die Prüfung einer Rückstufung käme nur in Frage, wenn der
Widerruf der Niederlassungsbewilligung nicht als verhältnismässig erschiene,
was sich somit vorliegend erübrigt. Vielmehr hat sich der Beschwerdeführer im
Wissen seiner bestehenden Arbeitsfähigkeit auf den Gegebenheiten ausgeruht und
die Beendigung des Aufenthaltes in der Schweiz leichtfertig in Kauf genommen.
Zudem ist es dem Beschwerdeführer zumutbar, in die Türkei zurückzukehren, dort
wieder Fuss zu fassen und sich eine neue Existenz aufzubauen, zumal er einen
gewichtigen Teil seines Lebens dort verbracht hat. Die Wegweisung des
Beschwerdeführers aus der Schweiz erweist sich demzufolge als verhältnismässig.
3.7. Die Beschwerde erweist sich somit
als unbegründet und ist abzuweisen. Gestützt auf die obigen Erwägungen wird die
Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers widerrufen. Der
Beschwerdeführer wird weggewiesen und hat die Schweiz – unter Androhung von Zwangsmassnahmen
im Unterlassungsfall – bis spätestens 60 Tage nach Rechtskraft des vorliegenden
Entscheids zu verlassen.
4.1. Bei diesem Ausgang hat der
Beschwerdeführer grundsätzlich die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, welche inklusive Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00
festzusetzen sind. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt der
Kanton Solothurn diese Kosten; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch
des Kantons Solothurn während zehn Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur
Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 der Zivilprozessordnung [ZPO]).
4.2. Der unentgeltliche Rechtsbeistand
des Beschwerdeführers reichte eine Kostennote zu den Akten. Die Höhe der
Kostennote erscheint angemessen. Der Kanton Solothurn hat dem unentgeltlichen
Rechtsbeistand, Rechtsanwalt Ismet Bardakci, zufolge Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege eine Entschädigung von CHF 4'049.50 (19.6
Stunden à CHF 180.00, inkl. Auslagen von CHF 232.00 und MwSt.)
auszurichten. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während
zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Ismet Bardakci, im Umfang von CHF 1'372.00
(Differenz zu vollem Honorar von CHF 250.00/Std.), zuzüglich MwSt., sobald
der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer wird weggewiesen
und hat die Schweiz – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall
– bis spätestens 60 Tage nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zu
verlassen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen. Zufolge
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt der Kanton Solothurn die
Kosten. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Kantons während zehn
Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Rückzahlung in der Lage ist
(Art. 123 ZPO).
4. Der Kanton Solothurn hat dem
unentgeltlichen Rechtsbeistand, Rechtsanwalt Ismet Bardakci, zufolge Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege eine Entschädigung von CHF 4'049.50 (19.6
Stunden à CHF 180.00, inkl. Auslagen von CHF 232.00 und MwSt.) auszurichten.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren
sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes,
Rechtsanwalt Ismet Bardakci, im Umfang von CHF 1'372.00 (Differenz zu vollem
Honorar von CHF 250.00/Std.), zuzüglich MwSt., sobald der Beschwerdeführer zur
Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Der Vize-Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Müller Hasler
Das vorliegende Urteil wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 2C_40/2023 vom 31. Juli 2023 bestätigt.