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Entscheid

VWBES.2021.489

Widerruf der Niederlassungsbewilligung / Wegweisung

15. Dezember 2022Deutsch27 min

die Landsfrau B.___, geb. 1973. Aus dieser Ehe gingen vier Kinder hervor (Jg. [...],

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 15. Dezember 2022

Es wirken mit:

Vize-Präsident Müller

Oberrichter Thomann

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Hasler

In Sachen

A.___, vertreten durch Fürsprecher Ismet Bardakci,

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,

Beschwerdegegner

betreffend Widerruf

der Niederlassungsbewilligung / Wegweisung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (geb. 1964, Kurde, türkischer

Staatsangehöriger) reiste am [...] 1993 in die Schweiz ein und ersuchte um

Asyl. Sein Asylgesuch wurde im Jahr 1996 gutgeheissen und er wurde als

Flüchtling anerkannt. Die [...]polizei [...] erteilte ihm 1996 aufgrund des

positiven Asylentscheids eine Aufenthaltsbewilligung. Diese wurde im Jahr 1999

in eine Niederlassungsbewilligung umgewandelt.

2. Im Oktober 2003 verzichtete A.___

aufgrund der verbesserten politischen Lage freiwillig auf seinen

Flüchtlingsstatus, wobei das ihm gewährte Asyl erlosch und er fortan dem

Ausländergesetz und nicht mehr dem Asylgesetz unterstand.

3. Am [...] 1996 heiratete A.___ in [...]

die Landsfrau B.___, geb. 1973. Aus dieser Ehe gingen vier Kinder hervor (Jg. [...],

[...], [...], [...]). Die Ehegatten trennten sich am [...] 2017. Im [...] 2021

folgte die Scheidung.

4. Gemäss Abmeldebescheinigung [...] vom

10. Mai 2017 verlegte A.___ per 1. Juni 2017 seinen Wohnsitz von [...]

nach [...] (pag. 1). Gemäss Schreiben der Einwohnerkontrolle [...] vom

16. Mai 2017 meldete er sich sogleich wieder von [...] ab und in [...] per

2. Juni 2017 an (pag. 3, 10).

5. Am 28. Februar 2018 ersuchte A.___

das Departement des Innern des Kantons Solothurn, Migrationsamt (MISA), um

Kantonswechsel, um per 1. März 2018 in [...] Wohnsitz zu nehmen. In seinem

Gesuch gab er an, er sei nicht erwerbstätig, werde von der Sozialhilfe

finanziell unterstützt und habe Schulden (pag. 18 f.).

6. Im März 2018 bewilligte das MISA den

Kantonswechsel (pag. 19) und erteilte A.___ eine Niederlassungsbewilligung

mit Gültigkeit bis 21. November 2020 (pag. 23).

7. Am 30. April 2019 zog A.___ nach

[...], Bern. Der Migrationsdienst des Kantons Bern wies das Gesuch von A.___ um

Kantonswechsel mit Verfügung vom 7. Oktober 2019 ab (pag. 29 ff.). Die

Rechtsmittelinstanz, Sicherheitsdirektion des Kantons Bern, trat auf die von A.___

dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 21. Februar 2020 wegen

verpasster Rechtsmittelfrist nicht ein (pag. 34 ff.). Der Kantonswechsel konnte

nicht vollzogen werden.

8. Am 21. Oktober 2020 ersuchte A.___

die Vorinstanz um Kantonswechsel sowie um Verlängerung der Kontrollfrist der

Niederlassungsbewilligung (pag. 45 f. und 47 f.). Im Gesuch um Verlängerung

der Kontrollfrist gab er an, nicht erwerbstätig und auf Stellensuche zu sein. Im

Gesuch um Kantonswechsel gab er an, nicht erwerbstätig und Analphabet zu sein,

Sozialhilfe zu beziehen und strafrechtlich nicht verurteilt worden zu sein. Die

Frage, ob er Schulden habe, liess er offen.

9. Einer Mutationsmeldung der

Einwohnerdienste [...] vom 12. November 2020 (pag. 41) kann entnommen

werden, dass A.___ per 1. November 2020 seinen Wohnsitz nach [...] verlegte.

10. Mit Schreiben vom 28. Mai 2021

zeigte der damalige Rechtsvertreter die Mandatsübernahme an (pag. 58). Am

21. Juni 2021 erkundigte er sich beim MISA über den Stand des Verfahrens

(pag. 68).

11. Mit Schreiben vom 23. Juni 2021

forderte das MISA den Rechtsvertreter auf, Fragen zur finanziellen und

beruflichen Situation seines Klienten zu beantworten (pag. 71).

12. Nach diversen

Fristerstreckungsgesuchen (pag. 72 ff.) reichte der Rechtsvertreter von A.___

am 21. Juli 2021 eine Stellungnahme ein (pag. 76 – 120, inkl. Beilagen).

13. Daraufhin forderte das MISA mit

E-Mail vom 23. Juli 2021 (pag. 121) bzw. 2. August 2021

(pag. 122) sowohl bei den Einwohnerdiensten [...] als auch bei der

IV-Stelle Bern diverse Unterlagen ein.

14. Nach Eingang der verlangten

Unterlagen gewährte das MISA A.___ mit Schreiben vom 19. August 2021 das

rechtliche Gehör betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und

Wegweisung aus der Schweiz bzw. Rückstufung (pag. 345 ff.).

15. Mit Schreiben vom 24. August

2021 zeigte der aktuelle Rechtsvertreter seine Mandatsübernahme an und ersuchte

um Akteneinsicht (pag. 353). Nach gewährter Akteneinsicht nahm der

Rechtsvertreter mit Eingabe vom 6. September 2021 Stellung (pag 359

ff., inkl. Beilagen).

16. Mit Verfügung vom 29. November 2021

widerrief das MISA die Niederlassungsbewilligung von A.___ und wies ihn aus der

Schweiz weg (pag. 379 – 387). Es wies ihn an, die Schweiz bis am

28. Februar 2022 zu verlassen.

17. Gegen den Widerruf der

Niederlassungsbewilligung erhob A.___ (im Folgenden: Beschwerdeführer),

vertreten durch Rechtsanwalt Ismet Bardakci, am 10. Dezember 2021

Beschwerde an das Verwaltungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren:

1. In Aufhebung der Verfügung des

Migrationsamts des Kantons Solothurn vom 29. November 2021 sei die

Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers nicht zu widerrufen.

Die Kontrollfrist der

Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers sei zu verlängern.

2. Es sei der Beschwerde die aufschiebende

Wirkung zu erteilen.

3. Es sei dem Beschwerdeführer im

vorliegenden Beschwerdeverfahren das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu

erteilen und ihm der unterzeichnende Anwalt amtlich beizuordnen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

18. Mit Verfügung vom 14. Dezember

2021 erteilte das Verwaltungsgericht der Beschwerde aufschiebende Wirkung.

19. Mit Schreiben vom 14. Januar

2022 verwies das MISA auf die Verfügung vom 29. November 2021 und auf die

Akten und verzichtete auf eine weitere Vernehmlassung.

20. Mit Verfügung vom 17. Januar

2022 wies das Verwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des

Beschwerdeführers ab mit der Begründung, die Beschwerde erscheine nach vorläufiger

summarischer Prüfung als aussichtslos.

21. Der Beschwerdeführer focht die

Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 17. Januar 2022 beim Bundesgericht

an. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 10. Februar

2022 gut, hob die entsprechende Verfügung auf und wies die Sache zu neuem

Entscheid ans Verwaltungsgericht zurück. Die Rückweisung begründete das

Bundesgericht damit, dass das Verwaltungsgericht keinen Bezug auf die Frage der

Verhältnismässigkeit der aufenthaltsbeendenden Massnahme im konkreten Fall

genommen habe und damit eine für die angebliche Aussichtslosigkeit der Eingabe

entscheidende Frage gerade nicht behandle.

22. Mit Verfügung vom 18. Februar

2022 bewilligte das Verwaltungsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um

unentgeltliche Rechtspflege und gewährte ihm – auch wenn es davon ausging, dass

sich die Verfahrensbeteiligten in der Sache hinreichend äussern konnten – Gelegenheit

zur Einreichung allfälliger Bemerkungen.

23. Mit Eingabe vom 29. März 2022 reichte

der Beschwerdeführer nochmals Bemerkungen zur Sache ein und stellte den

Verfahrensantrag, das Beschwerdeverfahren bis zum Abschluss des laufenden

IV-Verfahrens zu sistieren.

24. Das MISA beantragte mit Eingabe vom

13. April 2022 die Abweisung des Sistierungsantrags und der Beschwerde.

25. Mit Verfügung vom 14. April 2022

wies das Verwaltungsgericht den Sistierungsantrag des Beschwerdeführers ab mit

der Begründung, der Beschwerdeführer habe bereits drei IV-Verfahren ohne Erfolg

durchlaufen, dies im Juli 2005, im Mai 2009 und im Januar 2019. Dass ihm nun im

laufenden Revisionsverfahren mehr als eine Viertelsrente zugesprochen werden

könnte, erscheine eher unwahrscheinlich.

26. Mit Schreiben vom 22. April 2022 reichte

der Beschwerdeführer weitere Unterlagen ein und teilte mit, dass sich sein

Gesundheitszustand massiv verschlechtert habe und dass er nicht arbeitsfähig

sei. Dies zeige deutlich, dass der Sozialhilfebezug nicht selbst verschuldet

sei.

27. Mit Schreiben vom 13. September 2022

reichte der Beschwerdeführer den Bericht der [...]-Klinik vom 5. September

2022 zu den Akten, woraus sein aktueller Gesundheitszustand ersichtlich sei.

28. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2022

reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seine Honorarnote zu den

Akten und das MISA teilte mit Schreiben vom 12. Oktober 2022 mit, es

verweise insbesondere auf die Verfügung vom 29. November 2021, die

Vernehmlassung vom 14. Januar 2022 bzw. die Stellungnahme vom 13. April

2022 und beantrage die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen.

29. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit

erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Die Vorinstanz begründete den

angefochtenen Entscheid im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer seit

15.

Jahren sozialhilferechtlich unterstützt werde und insgesamt rund

CHF 693'000.00 Sozialhilfeleistungen bezogen habe, was nach

bundesgerichtlicher Rechtsprechung als erheblich und dauerhaft gelte. Der

Beschwerdeführer gehe keiner Erwerbstätigkeit nach, trotz zumindest teilweiser

Arbeitsfähigkeit, weshalb nicht damit gerechnet werden könne, dass er für

seinen Lebensunterhalt selber werde aufkommen können. Der Widerrufsgrund nach

Art. 63 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen

und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20) sei offensichtlich

erfüllt.

2.2

Weiter sei auch der Widerrufsgrund

gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG offensichtlich erfüllt, da der

Beschwerdeführer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und

Ordnung verstossen habe. Er habe in den Kantonen Bern und Solothurn Schulden in

Höhe von rund CHF 86'000.00 angehäuft, was ihm klarerweise qualifiziert

vorwerfbar sei.

2.3

Damit sei auch erwiesen, dass der

Beschwerdeführer über erhebliche Integrationsdefizite verfüge. Die

Integrationskriterien der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung

nach Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG sowie der Teilnahme am

Wirtschaftsleben nach Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG seien bei ihm

offensichtlich nicht erfüllt. Ferner befinde sich in den Akten kein anerkannter

Sprachnachweis, wonach der Beschwerdeführer über die erforderlichen

Sprachkenntnisse verfügen würde. Der Beschwerdeführer mache zwar geltend, er

sei Analphabet und besitze die Fähigkeit nicht, Deutsch zu lernen. Allerdings

wäre es dem Beschwerdeführer mit den nötigen Anstrengungen zumutbar und möglich

gewesen, einen Alphabetisierungskurs zu besuchen und sich sodann in einem weiteren

Schritt die erforderlichen Sprachkompetenzen anzueignen. Es sei somit auch

erwiesen, dass das Integrationskriterium der Sprachkompetenzen nach

Art. 58a Abs.1 lit. c AIG i.V.m. Art. 58a Abs. 2 AIG

offensichtlich nicht erfüllt sei.

2.4

Schliesslich kam die Vorinstanz

nach vorgenommener Prüfung zum Schluss, der Widerruf der

Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung seien verhältnismässig. Der

Beschwerdeführer sei jahrelang nicht erwerbstätig gewesen, obwohl es ihm

zumutbar und möglich gewesen wäre. Er habe sich trotz langer Aufenthaltsdauer

weder sprachlich noch wirtschaftlich in der Schweiz integriert. Darüber hinaus

seien keine unüberwindbaren Hindernisse für eine Rückkehr in die Türkei

ersichtlich. Der Beschwerdeführer habe seine prägenden Kindheits-, Jugend- und

die jungen Erwachsenenjahre im Heimatland verbracht; er sei erst mit

29.

Jahren in die Schweiz eingereist. Er beherrsche die heimatliche

Sprache, zumal er sich in der hiesigen Landessprache nicht verständigen könne

und überdies Gegenteiliges nicht substantiiert geltend gemacht worden sei. Über

in der Schweiz wohnhafte Familienangehörige sei mit Ausnahme der vier

Nachkommen nichts bekannt. Aus den Akten gehe nicht hervor, dass er zu seinen

Kindern eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung pflege.

Sogar wenn könne er den Kontakt zu den hier ansässigen Angehörigen über moderne

Kommunikationsmittel pflegen und gegenseitige Besuche aufrechterhalten. Eine

mildere Massnahme wie eine Rückstufung oder eine vorgängige Verwarnung / Androhung

falle ausser Betracht, zumal er nicht habe darzulegen vermocht, wie und

inwiefern er in Zukunft seinen Lebensunterhalt ohne Sozialhilfe bestreiten,

seine Schulden sanieren oder sonst seine Situation in irgendeiner relevanter

Weise verbessern wollte.

3.1

Der Beschwerdeführer stützt sich in

seiner Beschwerde auf den Grundsatz von Treu und Glauben. Er macht geltend, die

Vorinstanz habe dem Beschwerdeführer im Jahr 2018 trotz Sozialhilfeabhängigkeit

die Niederlassungsbewilligung erteilt. Der Beschwerdeführer habe gutgläubig

davon ausgehen können, dass ihm seine früheren Sozialhilfebezüge und

Betreibungen nicht vorgehalten würden. Die Vorinstanz habe ihn auch nicht

verwarnt.

Inwiefern der Beschwerdeführer

gutgläubig habe davon ausgehen können, ihm würde der frühere Sozialhilfebezug

und seine früheren Betreibungen nicht vorgehalten werden, ist nicht

nachvollziehbar. Die Vorinstanz lehnt nicht leichtfertig einen Kantonswechsel

ab. Nur weil sie einen solchen bewilligt hat, hat sie damit kein Vertrauen geschaffen,

dass bestehende Sozialhilfebezüge und Schulden in Zukunft nicht mehr

berücksichtigt würden. Der Beschwerdeführer weiss um die ausländerrechtlichen

Konsequenzen seiner finanziellen Situation und seines Verhaltens. Verwarnt

wurde der Beschwerdeführer bereits in den Jahren 2010 und 2012. Die

Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei der Stadt Bern (EMF), führten in

der Verwarnung vom 29. Oktober 2010 aus (pag. 343 f.), der Beschwerdeführer

habe in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung

verstossen, was einen Widerruf der Niederlassungsbewilligung zur Folge haben

könne. Bislang sei er finanziell erheblich durch die öffentliche Hand

unterstützt worden und mit offenen Betreibungen und Verlustscheinen beim

Betreibungs- und Konkursamt verzeichnet. Aufgrund der Aktenlage sei ein

Widerruf zurzeit nicht angemessen, weshalb sie ihn verwarne. Die EMF verwarnte

den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. Januar 2012 (pag. 341 f.)

erneut mit derselben Begründung, nur, dass der Beschwerdeführer zusätzlich zu

einer bedingten Geldstrafe sowie einer Übertretungsbusse verurteilt wurde wegen

Betrugs und Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung. Der Beschwerdeführer

kann aus dem Grundsatz von Treu und Glauben nichts zu seinen Gunsten ableiten.

Im Gegenteil wusste der Beschwerdeführer sehr wohl, was ihn erwarten würde.

Diesbezüglich lässt sich im Übrigen der Aktennotiz des Migrationsamts des

Kantons Solothurn vom 22. Mai 2017 entnehmen, dass sich die Familie [...]

wieder im Kanton Bern abmelden werde, da sie denke, ihr Gesuch um

Kantonswechsel werde nicht bewilligt, da sie Sozialhilfe bezogen hätten

Dispositiv

(pag. 7). Der Beschwerdeführer wusste demnach genau, was die

Sozialhilfeabhängigkeit zur Folge haben könnte.

3.2. Weiter moniert der

Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe ihre Entscheidung lediglich auf die

bisher bezogenen Sozialhilfeleistungen abgestützt und nicht berücksichtigt,

dass er sich aufgrund seiner Invalidität seinen Lebensunterhalt mit IV-Rente

und Ergänzungsleistungen selbst werde bestreiten und sich daher in absehbarer

Zeit von der Sozialhilfe werde ablösen können.

Beim Widerruf der

Niederlassungsbewilligung eines Ausländers wegen Bedürftigkeit geht es in

erster Linie darum, eine zusätzliche künftige Belastung der öffentlichen

Wohlfahrt zu vermeiden. Ob dieses Ziel erreicht werden kann, ist kaum je mit

Sicherheit zu ermitteln. Es muss daher die wahrscheinliche Entwicklung der

finanziellen Situation der ausländischen Person berücksichtigt werden. Nach der

Rechtsprechung ist eine andauernde konkrete Gefahr einer

Sozialhilfeabhängigkeit erforderlich; Hypothesen und pauschalierte Gründe

genügen hierzu nicht (vgl. Urteile 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.4;

2C_685/2010 vom 30. Mai 2011 E. 2.3.1 und E. 2.3.2). Neben den bisherigen und

den aktuellen Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche finanzielle

Entwicklung auf längere Sicht in die Beurteilung miteinzubeziehen. Ein Widerruf

fällt in Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen

erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft selber

für ihren Lebensunterhalt sorgen wird (BGE 122 II 1 E. 3c S. 8; Urteile

2C_1228/2012 vom 20. Juni 2013 E. 2.3 und 2C_74/2010 vom 10. Juni 2010 E. 3.4

mit Hinweis). Nach gefestigter Rechtsprechung stellen

Sozialversicherungsleistungen unter Einschluss der Ergänzungsleistungen zur

Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung grundsätzlich keine

Sozialhilfe im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG dar (BGE 135 II 265 E. 3.7 S.

272 mit Hinweis).

Der Beschwerdeführer ist seit Februar

2006 auf die Sozialhilfe angewiesen. Bis zum Entscheid der Vorinstanz bezog er Sozialhilfe

von bemerkenswerten CHF 693'141.10. Die in diesem Zeitraum bezogenen

Sozialhilfeleistungen gelten nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ohne

Weiteres als erheblich und dauerhaft.

Sogar wenn sein viertes Gesuch um eine

IV-Rente gutgeheissen würde und er, wie im Vorbescheid der IV-Stelle des

Kantons Bern vom 20. August 2021 festgehalten, ab 1. Juli 2021 eine

teilweise Rente bekommen sollte, heisst dies nicht, dass er seinen

Lebensunterhalt selbst finanzieren könnte. Der Beschwerdeführer geht selbst

davon aus, dass sein Lebensunterhalt nebst der IV-Rente über

Ergänzungsleistungen gedeckt werden müsste. Diese schlössen praktisch nahtlos

an die vorbestehende Sozialhilfeabhängigkeit an. Durch den voraussichtlich

lebenslangen Bezug von Ergänzungsleistungen als beitragsunabhängige

Sonderleistungen würde die öffentliche Hand weiterhin in erheblichem Mass

belastet (Urteile 2C_1018/2016 vom 22. Mai 2017 E. 6.2 und 2C_562/2016 vom 14.

Dezember 2016 E. 3.1.2). Ergänzungsleistungen stellen zwar keine

Sozialhilfe im engeren Sinn dar, sie gehen aber als beitragsunabhängige

Sonderleistungen dennoch zu Lasten der Öffentlichkeit (BGE 135 II 265 E. 3.7 S.

273). Obwohl der Bezug von Ergänzungsleistungen keinen Widerrufsgrund bildet,

darf er im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit der

aufenthaltsbeendenden Massnahme dennoch mitberücksichtigt werden. Das

Vorbringen des Beschwerdeführers, er werde infolge der Anspruchsberechtigung

für den Bezug von Ergänzungsleistungen nicht mehr auf Sozialhilfe angewiesen

sein, ist deshalb zu relativieren. Der Beschwerdeführer würde die öffentliche

Hand doch weiterhin in erheblichem Umfang belasten. Der Beschwerdeführer

vermochte zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids nicht darzutun, dass er in

naher oder ferner Zukunft aus eigener Kraft dauerhaft für sich würde sorgen

können (so das Urteil 2C_120/2015 vom 2. Februar 2016 E. 2.2). Sein ins Feld

geführtes Argument, er werde sich in Zukunft von der Sozialhilfe ablösen

können, ist folglich nicht zu hören. Vorliegend ist den Widerrufsgrund gemäss

Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG klarerweise gegeben. Was im Übrigen

den Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG anbelangt,

kann offengelassen werden, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner angehäuften

Schulden in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung

in der Schweiz verstossen hat, da bereits die Voraussetzungen des

Widerrufsgrundes von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt sind.

3.3. Ferner macht der Beschwerdeführer

geltend, er leide an gesundheitlichen Beeinträchtigungen, weshalb sowohl der

Bezug der Sozialhilfe als auch die Schuldenanhäufung nicht selbstverschuldet

seien. Diesbezüglich reicht der Beschwerdeführer diverse Arztzeugnisse zu den

Akten.

Ob und inwieweit die betroffene Person

ein Verschulden an der Sozialhilfebed.ftigkeit trifft, beschlägt nicht die

Frage des Widerrufsgrundes, sondern die Verhältnismässigkeitsprüfung (Urteil

2C_13/2018 vom 16. November 2018 E. 3.2 mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer ist

unbestrittenermassen zumindest teilweise seit Februar 2006 von der Sozialhilfe

abhängig (pag. 119). Sein erstes Gesuch an die IV-Stelle Bern stellte der

Beschwerdeführer am 22. Juli 2003 (pag. 132 ff.). Im Gesuch gab er an, drei

Jahre die Grundschule in der Türkei besucht und keinen Beruf erlernt zu haben

(pag. 135). Er leide an einem Geburtsgebrechen und dieses sei nicht von Dritten

herbeigeführt worden (pag. 134). Die IV-Stelle Bern wies den Antrag auf Erhalt

einer IV-Rente am 15. Juli 2005 mit der Begründung ab, der Beschwerdeführer sei

seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen (pag. 140). Sein nächstes Gesuch

an die IV-Stelle Bern stellte der Beschwerdeführer am 17. Juli 2007 (pag. 142).

Darin gab er an, seit 2003 an einer Krankheit zu leiden, insbesondere an einer

Nervenstörung, und diese sei durch Dritte herbeigeführt worden (pag. 144). Auch

dieses Gesuch wies die IV-Stelle Bern mit Datum vom 27. Mai 2009 ab mit der

Begründung, beim Beschwerdeführer sei kein Gesundheitsschaden mit Auswirkungen

auf die Arbeitsfähigkeit vorhanden. Die psychiatrische Begutachtung habe

ergeben, dass eine angepasste Hilfsarbeitertätigkeit ganztags zumutbar sei.

Gemäss zuständigem Arzt sei der Beschwerdeführer nach erfolgter Rückenoperation

aus somatischer Sicht wieder beschwerdefrei und voll leistungsfähig (pag. 151).

Das dritte Gesuch an die IV-Stelle des Kantons Bern stellte der Beschwerdeführer

am 20. Oktober 2016 (pag. 165). Als Antragsbegründung gab er eine

gesundheitliche Beeinträchtigung («psychisch», seit Kind) an (pag. 155). Auch

dieses wies die IV-Stelle am 9. Januar 2019 mit der Begründung ab, ihre

Abklärungen hätten ergeben, dass keine wesentlichen Veränderungen seit der

Verfügung vom 27. Mai 2009 hätten festgestellt werden können (pag. 165). Das

vierte und aktuellste Gesuch an die IV stellte der Beschwerdeführer am 20.

Dezember 2019 (pag. 167). Als Art der gesundheitlichen Beeinträchtigungen gab

er psychische Probleme sowie von Handschrift hinzugefügt: «KHK, DH und

Schulterprobleme» an. Was die Abkürzungen bedeuten, ist unklar.

Auch wenn der Beschwerdeführer mit

Arztzeugnissen belegen möchte, dass er arbeitsunfähig ist und war, ergeben

diese doch vielmehr, dass der Beschwerdeführer über all die Jahre (zumindest

teilweise) arbeitsfähig war. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb sich der

Beschwerdeführer nicht um Stellen bemühte. Diesbezüglich vorgenommene Anstrengungen

finden sich in den Akten nicht. Auch durchlief der Beschwerdeführer bis anhin

erfolglos drei IV-Verfahren, ein viertes Gesuch ist hängig. In jedem Gesuch an

die IV gab der Beschwerdeführer ganz andere Gründe an, wieso er denke, einen

Anspruch auf eine IV-Rente zu haben. Die IV-Stelle tätigte Abklärungen und

liess den Beschwerdeführer insbesondere psychiatrisch begutachten. Die

IV-Stelle ging nicht von einer Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers aus,

weshalb sie die Gesuche schliesslich abgewiesen hat. Der Beschwerdeführer

möchte aus dem Vorbescheid der IV-Stelle Bern vom 20. August 2021 – wonach der

Beschwerdeführer ab Januar 2021 einer angepassten körperlich leichten,

wechselbelasteten Tätigkeit mit einem Pensum von 6 Stunden pro Tag an 5 Tagen

pro Woche und einer Leistungsfähigkeit von 85 % nachgehen könne – ableiten,

dass er vor Januar 2021 gar keiner Tätigkeit habe nachgehen können. Wie der

Beschwerdeführer zu diesem Schluss kommt, ist unklar. Die IV-Stelle hat denn

auch gemäss Vorbescheid vor, dem Beschwerdeführer erst ab 1. Juli 2021 eine

Viertelsrente zuzusprechen. Doch sogar wenn sein viertes Gesuch um eine

IV-Rente rückwirkend ab Gesuchseinreichung vollumfänglich gutgeheissen würde

und er eine Rente bekommen sollte, würde eine ab dem Jahr 2019 gewährte Rente

den in Anspruch genommenen Sozialhilfebetrag von stolzen rund CHF 693’000.00

nicht erheblich reduzieren können. Auch bleibt dem Beschwerdeführer seine

jahrelange Untätigkeit qualifiziert vorwerfbar. Es ist nicht von der Hand zu

weisen, dass er an körperlichen und / oder psychischen Beschwerden leidet. Dass

diese Beschwerden zu einer (vollen) Arbeitsunfähigkeit führten, ergibt sich jedoch

aus den Akten nicht. Ihn hindert nichts an der Ausübung einer (zumindest

teilweisen) Arbeitstätigkeit. Im Vorbescheid der IV-Stelle wurde denn auch

ausgeführt, dass aus psychiatrischer Sicht seit dem letzten Entscheid vom 9.

Januar 2019 keine neuen Gesichtspunkte vorlägen. Es liege somit weiterhin keine

psychiatrische Einschränkung vor, welche die Erwerbstätigkeit langfristig und

erheblich beeinträchtige. Der Beschwerdeführer hat seine verbleibende

Restarbeitsfähigkeit in den letzten Jahren nicht einmal ansatzweise verwertet.

Der Sozialhilfebezug ist dem Beschwerdeführer qualifiziert vorwerfbar.

3.4. Der Beschwerdeführer beruft sich des

Weiteren darauf, er sei Analphabet und aufgrund seiner intellektuellen Defizite

nicht in der Lage, die deutsche Sprache zu lernen, weshalb er auch kein

entsprechendes Sprachzertifikat einreichen könne. Trotzdem lege die Vorinstanz

das fehlende Sprachzertifikat zuungunsten des Beschwerdeführers aus. Dazu habe

er in seiner Stellungnahme Ausführungen gemacht. Mit diesen Ausführungen setze

sich die Vorinstanz nicht auseinander und verletze damit das rechtliche Gehör.

Bei der Beurteilung der Integration

berücksichtigt die Behörde u.a. die Sprachkompetenzen (Art. 58a

Abs. 1 lit. c AIG). Der Situation von Personen, welche dieses

Kriterium aufgrund einer Behinderung oder Krankheit oder anderen gewichtigen

persönlichen Umständen nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen

können, ist angemessen Rechnung zu tragen (Art. 58a Abs. 2 AIG).

Die Behauptung des Beschwerdeführers,

die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt, da sie sich nicht mit seinen

diesbezüglichen Ausführungen auseinandergesetzt habe, ist nicht zu hören. Im

Gegenteil setzt sich die Vorinstanz sehr wohl mit dem geltend gemachten

Analphabetismus des Beschwerdeführers auseinander. Sie erachtet das

Integrationskriterium der Sprachkompetenzen insbesondere deshalb als nicht

erfüllt, da es der Beschwerdeführer unterlassen habe, seine bisher vorhandene

Zeit aufgrund der jahrelangen Arbeitslosigkeit dem Erwerb der Bildung in Form

eines Sprachkurses bzw. Alphabetisierungskurses zu widmen. Ihm wäre es mit den

nötigen Anstrengungen zumutbar und möglich gewesen, einen Alphabetisierungskurs

zu besuchen und sich sodann in einem weiteren Schritt die erforderlichen

Sprachkompetenzen anzueignen. Der Argumentation der Vorinstanz ist

beizupflichten. Der Beschwerdeführer reicht keinen einzigen Beleg für etwaige

Bemühungen oder Anstrengungen ein, dass er sich jemals diesem Punkt für eine

entsprechende Integration angenommen hätte. Im Übrigen hält die Wohnbegleiterin

des Beschwerdeführers, die ihn seit dem 1. Mai 2021 betreute, in ihrem

Schreiben vom 3. Januar 2022 fest, sie könne nicht abschliessend

beantworten, ob der Beschwerdeführer Analphabet sei. Sie müsse ihn beim

Schreiben zwar unterstützen, sie könne aber nicht beurteilen, ob das daran

liege, dass der Beschwerdeführer kein Deutsch sprechen könne, oder daran, dass

er überhaupt nicht Lesen könne. Ob der Beschwerdeführer tatsächlich Analphabet

ist, ist nicht belegt. Doch sogar wenn berücksichtigt würde, dass dem

Beschwerdeführer aufgrund seines von ihm behaupteten Analphabetismus nicht

möglich wäre, Deutsch zu lernen, müssten doch zumindest Belege für Bemühungen

und Anstrengungen zum Lesen- und Schreiben-Lernen in den Akten liegen. Auch

diesbezüglich hat der Beschwerdeführer nicht alles ihm Zumutbare unternommen,

womit auch das Integrationskriterium nach Art. 58a Abs. 1 lit. c

AIG i.V.m. Art. 58a Abs. 2 AIG offensichtlich nicht erfüllt ist.

3.5. Bereits das Amt für Migration und

Personenstand des Kantons Bern hat den vom Beschwerdeführer beantragten

Kantonswechsel mit Verfügung vom 7. Oktober 2019 abgewiesen (pag. 31),

da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, sich während seines (damals)

beinahe 26-jährigen Aufenthalts in der Schweiz bis zu einem Grad zu

integrieren, der von ihm angesichts des langen Aufenthalts erwartet werden

dürfte. Er sei dauerhaft und erheblich sozialhilfeabhängig. Auch das ärztliche

Zeugnis, wonach sich der Beschwerdeführer seit 2017 in ambulanter

psychiatrischer Behandlung befinde und sein psychischer und körperlicher

Gesundheitszustand instabil seien, rechtfertige seine jahrelange

Erwerbslosigkeit nicht. Im Übrigen liege kein positiver IV-Entscheid vor,

welcher seine Arbeitsunfähigkeit bestätigen würde. Eine Verbesserung der

Situation sei seit den fremdenpolizeilichen Verwarnungen nicht zu erkennen.

3.6. Der Beschwerdeführer macht

schliesslich geltend, er dürfe nicht in die Türkei zurückkehren, zumal ihm

wegen seiner politischen Vergangenheit und Asylstatus die Gefahr drohe, dass er

in der Türkei festgenommen und gefoltert werde. Ausserdem habe er in der Türkei

niemanden, der ihm bei seiner Reintegration und in den wichtigen

Lebensbereichen behilflich sein könnte. Zudem lebten die vier Kinder des

Beschwerdeführers in der Schweiz. Mit ihnen pflege er regelmässigen Kontakt.

Die ausländerrechtliche Massnahme hat

gemäss Art. 96 AIG verhältnismässig zu sein, wobei die öffentlichen Interessen

und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration zu berücksichtigen

sind, und muss vor Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und

Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) standhalten.

Insbesondere aufgrund der hohen und

anhaltenden Sozialhilfeunterstützung sowie aufgrund der Schulden besteht ein grosses

öffentliches Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers.

Diesem Interesse ist ein privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz

gegenüber zu stellen. Der Beschwerdeführer reiste im Jahr 1993, als er

29-jährig war, in die Schweiz ein. Seit 29 Jahren lebt er in der Schweiz. Seit

mehr als 15 Jahren geht der Beschwerdeführer keiner Erwerbstätigkeit mehr nach,

da er unter psychischen und körperlichen Beschwerden leide. Sein erstes

IV-Gesuch stellte er – wie gesagt – im Jahr 2003. Dieses wurde abgewiesen, da

er seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkam. Die zwei weiteren IV-Gesuche in den

Jahren 2007 und 2016 wurden abgewiesen, da beim Beschwerdeführer kein

Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt

werden konnte. Trotz fehlender Einschränkung bemühte sich der Beschwerdeführer

in all den Jahren nicht um eine Erwerbstätigkeit. Stattdessen lebt er seit dem

Jahr 2006 von der Sozialhilfe. Die Sozialhilfeleistungen betragen nun rund

CHF 693'000.00. Zusätzlich häufte er zulasten des Staates und von Privaten

einen Schuldenberg in beträchtlicher Höhe an. Zudem wurde er strafrechtlich

verurteilt. Der Beschwerdeführer konnte sich weder wirtschaftlich noch sprachlich

integrieren und dies trotz der langen Aufenthaltsdauer. Obwohl der

Beschwerdeführer bereits zwei Mal verwarnt und auf die ausländerrechtlichen

Folgen seiner Situation hingewiesen wurde, bemühte er sich nicht um eine Verbesserung

seiner finanziellen Situation. Auch fehlen jegliche Anstrengungen, die hiesige Sprache

zu lernen. Unter Berücksichtigung seiner Behauptung, er sei Analphabet, muss

auch diesbezüglich festgestellt werden, dass er sich nicht darum kümmerte,

Lesen- und Schreiben zu lernen, obwohl er keiner Erwerbstätigkeit nachging. Der

aktuelle Vorbescheid der IV aus dem Jahr 2021 attestiert ihm eine

Arbeitsfähigkeit von 6 Stunden pro Tag an 5 Tagen pro Woche in einer

angepassten Tätigkeit. Auch seit diesem Entscheid änderte der Beschwerdeführer

nichts an seiner finanziellen Situation, sondern hält weiterhin an einer vollen

Arbeitsunfähigkeit fest. Der Beschwerdeführer blieb jahrelang gänzlich untätig

und fasste im hiesigen Arbeitsmarkt nie Fuss. Mit Blick auf die Gesamtsituation

macht es den Anschein, dass sich der Beschwerdeführer im Wissen der bis am

1. Januar 2019 fehlenden rechtlichen Handlungsmöglichkeiten, wonach eine

Niederlassungsbewilligung infolge Sozialhilfebezuges nach einem Aufenthalt von

15 Jahren nicht widerrufen werden konnte, über Jahre auf den Gegebenheiten

ausruhte. Für eine Rückkehr in die Türkei sind – entgegen den Ansichten des

Beschwerdeführers – keine unüberwindbaren Hindernisse ersichtlich. Eine

Rückkehr in die Türkei wird ihm sicherlich nicht leicht fallen. Allerdings ist

festzuhalten, dass der Beschwerdeführer erst im Alter von 29 Jahren in die

Schweiz eingereist ist und seine prägenden Kindheits- Jugend- und die jungen

Erwachsenenjahre im Heimatland verbracht hat. Der Beschwerdeführer beherrscht

die heimatliche Sprache, dies im Gegensatz zur hiesigen Sprache. Er bestreitet

zwar, dass er in der Türkei jemanden habe, der sich um ihn kümmern könne, doch

ist anzunehmen, dass er noch bestens mit der Kultur und Gepflogenheiten der

Türkei vertraut ist und befreundete bzw. bekannte Personen im Heimatland

ansässig sind. Über in der Schweiz wohnhafte Angehörige oder Bekannte ist

abgesehen von seinen Nachkommen nichts bekannt. Aus den Akten lässt sich zudem

entnehmen, dass der Beschwerdeführer keinen Kontakt zu seinen minderjährigen Kindern

pflegt. Doch selbst wenn regelmässige Besuche stattfänden, wäre es dem

Beschwerdeführer möglich, ein allfälliges Besuchsrecht in Form von

Kurzaufenthalten vom Ausland her auszuüben, wobei die Modalitäten entsprechend

anzupassen bzw. auszugestalten sind. Den behaupteten Kontakt

aufrechtzuerhalten, wäre sodann mit elektronischen Kommunikationsmitteln

problemlos möglich.

Die Wegweisung eignet sich, um einen

künftigen Sozialhilfebezug zu vermeiden und erscheint auch erforderlich. Der

Beschwerdeführer hat sich durch die mehrfache Festsetzung seiner

Arbeitsfähigkeit durch die IV-Stelle des Kantons Bern bis heute nicht dazu

bewegen lassen, sich um eine entsprechende Erwerbstätigkeit zu bemühen und blieb

in den letzten Jahren gänzlich untätig. Ferner fehlt es dem Beschwerdeführer

seit Jahren an Einsicht, dass sein Gesundheitszustand eine angepasste Tätigkeit

zulässt, wodurch er damit einhergehend eine Verbesserung der finanziellen

Situation erwirken könnte. Mit Blick auf die Vergangenheit und insbesondere auf

die jahrelange Abstinenz vom Arbeitsmarkt sind keine Bemühungen erkennbar,

wonach der Beschwerdeführer seine Situation in irgendeiner Form zu verbessern

versucht hätte, was sich allenfalls im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung

als positiv hätte werten lassen.

Ausserdem wurde der Beschwerdeführer

bereits mittels Verfügung der Migrationsbehörde des Kantons Bern betreffend

Abweisung des Kantonswechsels ausführlich und unmissverständlich auf seine

schlechte finanzielle Situation hingewiesen, ohne jedoch eine

Verhaltensänderung seinerseits erwirkt zu haben. Es ist nicht davon auszugehen,

dass der Beschwerdeführer künftig sein Verhalten bzw. die Situation verbessern

werde, weshalb bereits deshalb eine mildere Massnahme wie die Rückstufung

ausser Betracht fällt. Die Rückstufung verfolgt nämlich das Ziel einer

Verhaltensänderung. Die Prüfung einer Rückstufung käme nur in Frage, wenn der

Widerruf der Niederlassungsbewilligung nicht als verhältnismässig erschiene,

was sich somit vorliegend erübrigt. Vielmehr hat sich der Beschwerdeführer im

Wissen seiner bestehenden Arbeitsfähigkeit auf den Gegebenheiten ausgeruht und

die Beendigung des Aufenthaltes in der Schweiz leichtfertig in Kauf genommen.

Zudem ist es dem Beschwerdeführer zumutbar, in die Türkei zurückzukehren, dort

wieder Fuss zu fassen und sich eine neue Existenz aufzubauen, zumal er einen

gewichtigen Teil seines Lebens dort verbracht hat. Die Wegweisung des

Beschwerdeführers aus der Schweiz erweist sich demzufolge als verhältnismässig.

3.7. Die Beschwerde erweist sich somit

als unbegründet und ist abzuweisen. Gestützt auf die obigen Erwägungen wird die

Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers widerrufen. Der

Beschwerdeführer wird weggewiesen und hat die Schweiz – unter Androhung von Zwangsmassnahmen

im Unterlassungsfall – bis spätestens 60 Tage nach Rechtskraft des vorliegenden

Entscheids zu verlassen.

4.1. Bei diesem Ausgang hat der

Beschwerdeführer grundsätzlich die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, welche inklusive Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00

festzusetzen sind. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt der

Kanton Solothurn diese Kosten; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch

des Kantons Solothurn während zehn Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur

Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 der Zivilprozessordnung [ZPO]).

4.2. Der unentgeltliche Rechtsbeistand

des Beschwerdeführers reichte eine Kostennote zu den Akten. Die Höhe der

Kostennote erscheint angemessen. Der Kanton Solothurn hat dem unentgeltlichen

Rechtsbeistand, Rechtsanwalt Ismet Bardakci, zufolge Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege eine Entschädigung von CHF 4'049.50 (19.6

Stunden à CHF 180.00, inkl. Auslagen von CHF 232.00 und MwSt.)

auszurichten. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während

zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Ismet Bardakci, im Umfang von CHF 1'372.00

(Differenz zu vollem Honorar von CHF 250.00/Std.), zuzüglich MwSt., sobald

der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer wird weggewiesen

und hat die Schweiz – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall

– bis spätestens 60 Tage nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zu

verlassen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen. Zufolge

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt der Kanton Solothurn die

Kosten. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Kantons während zehn

Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Rückzahlung in der Lage ist

(Art. 123 ZPO).

4. Der Kanton Solothurn hat dem

unentgeltlichen Rechtsbeistand, Rechtsanwalt Ismet Bardakci, zufolge Gewährung

der unentgeltlichen Rechtspflege eine Entschädigung von CHF 4'049.50 (19.6

Stunden à CHF 180.00, inkl. Auslagen von CHF 232.00 und MwSt.) auszurichten.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren

sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes,

Rechtsanwalt Ismet Bardakci, im Umfang von CHF 1'372.00 (Differenz zu vollem

Honorar von CHF 250.00/Std.), zuzüglich MwSt., sobald der Beschwerdeführer zur

Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Der Vize-Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Müller Hasler

Das vorliegende Urteil wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 2C_40/2023 vom 31. Juli 2023 bestätigt.