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Entscheid

VWBES.2021.49

Verweigerung der bedingten Entlassung

8. April 2021Deutsch17 min

Ersatzfreiheitsstrafen von insgesamt 401 Tagen auferlegt, wovon schliesslich 233

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 8. April 2021

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiberin Gottesman

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Julian Imfeld

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Amt für Justizvollzug

Beschwerdegegner

betreffend Verweigerung

der bedingten Entlassung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (geb. 18. Dezember 1980,

nachfolgend Beschwerdeführer genannt) wurde mit Urteil des Amtsgerichts

Olten-Gösgen vom 18. November 2020 wegen mehrfacher Verbrechen gegen das

Betäubungsmittelgesetz, Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfacher

Fälschung von Ausweisen, Vergehen gegen das Waffengesetz, mehrfacher Drohung

und versuchter Nötigung schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von

fünf Jahren (abzüglich 1209 Tage Untersuchungshaft sowie vorzeitiger

Strafvollzug) verurteilt. In den Jahren 2015 bis 2019 wurden ihm sodann diverse

Ersatzfreiheitsstrafen von insgesamt 401 Tagen auferlegt, wovon schliesslich 233

Tage in Vollzug gesetzt worden sind (vgl. Strafantrittsbefehl vom

4. September 2020 bzw. Übersicht Vollzugsdaten vom 21. Oktober 2020).

2. Seit dem 15. September 2020 befindet

sich der Beschwerdeführer in der Justizvollzugsanstalt Solothurn. Zwei Drittel

der Strafen waren am 3. Februar 2021 verbüsst. Das ordentliche Strafende

fällt auf den 13. Dezember 2022.

3. Mit Schreiben vom 16. Oktober

2020 ersuchte der Beschwerdeführer um Entlassung aus dem Vollzug auf Anfang

Januar 2021. Mit Eingabe vom 30. November 2020 stellte der

Beschwerdeführer ein weiteres Gesuch um bedingte Entlassung auf den

7. Februar 2021 (damaliger Zweidritteltermin). Am 2. Dezember 2020

stellte der Beschwerdeführer wiederum ein Gesuch um bedingte Entlassung.

4. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs

verweigerte das Departement des Innern (DdI) mit Entscheid vom 29. Januar

2021 die bedingte Entlassung per 3. Februar 2021 und verfügte, ohne

wesentliche legalprognostisch relevante Veränderungen werde die bedingte

Entlassung per 3. Februar 2022 erneut geprüft.

5. Mit Beschwerde vom 11. Februar

2021 wandte sich der Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt Julian Imfeld, an das

Verwaltungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren:

1. Die Verfügung des Departements des

Innern des Kantons Solothurn vom 29. Januar 2021 betreffend Verweigerung

der bedingten Entlassung sei vollumfänglich aufzuheben und es sei die bedingte

Entlassung zu gewähren;

2. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen

Neubeurteilung und zum neuerlichen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen;

3. Dem Beschwerdeführer sei für das

vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen und ihm sei

der unterzeichnende Rechtsanwalt als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen.

- unter Kosten- und Entschädigungsfolge

-

6. Mit Vernehmlassung vom 1. März

2021 nahm das DdI Stellung zur Beschwerde und beantragte deren Abweisung.

7. Mit Eingabe vom 5. März 2021

nahm der Beschwerdeführer nochmals Stellung in der Sache.

8. Mit Präsidialverfügung vom 8. März

2021 wurden dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht

die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsanwalt Julian Imfeld als

unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.

9. Für die weiteren Ausführungen der

Parteien wird auf die Akten verwiesen; soweit erforderlich, ist im Folgenden

darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 36 Justizvollzugsgesetz

[JUVG, BGS 331.11] i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). A.___

ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

2.

Hat der Gefangene zwei Drittel seiner

Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige

Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug

rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen

begehen (Art. 86 Abs. 1 Schweizerisches Strafgesetzbuch [StGB, SR 311.0]). Die

zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen

werden kann. Sie holt einen Bericht der Anstaltsleitung ein. Der Gefangene ist

anzuhören (Art. 86 Abs. 2 StGB).

3.

Die bedingte Entlassung bildet die

Regel, von der nur aus guten Gründen abgewichen werden darf. Der bedingt

Entlassene soll den Umgang mit der Freiheit erlernen, was nur in Freiheit

möglich ist. Diesem rein spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse

der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je

hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige

Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche neben dem

Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des

Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine

allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden

Lebensverhältnisse berücksichtigt. Dabei steht der zuständigen Behörde ein

Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 133 IV 201 E. 2.3 mit Hinweisen). Unter dem

Gesichtspunkt der Differentialprognose ist sodann zu prüfen, ob die Gefahr

einer Begehung weiterer Straftaten bei einer bedingten Entlassung oder bei

Vollverbüssung der Strafe höher einzuschätzen ist. Bei Vorliegen zweier

eindeutig negativer Prognosen ist die bedingte Entlassung aus

spezialpräventiver Sicht zu verweigern (vgl. Cornelia Koller in: Marcel

Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, Basel 2018,

Art. 86 N 16).

4.

Unbestrittenermassen erfüllt sind im

vorliegenden Fall die formellen Voraussetzungen der bedingten Entlassung nach

Art. 86 StGB: Das DdI hat als zuständige Behörde über die bedingte Entlassung

entschieden (vgl. § 6 Abs. 2 lit. b JUVG i.V.m. § 3 lit. b der entsprechenden

Vollzugsverordnung, JUVV, BGS 331.12), der Beschwerdeführer hat zwei Drittel

seiner Freiheitsstrafen verbüsst, ihm wurde am 18. Januar 2021 das

rechtliche Gehör gewährt und sowohl ein Austrittsbericht der Justizvollzugsanstalt

Bostadel als auch ein Vollzugsbericht der Justizvollzugsanstalt Solothurn liegen

vor.

5.1

Fraglich ist das Vorliegen der

materiellen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung des Beschwerdeführers.

Die Gewichtung dieser materiellen Voraussetzungen ist in der Lehre umstritten.

Die Praxis in der Rechtsprechung des Bundesgerichts tendiert seit längerer Zeit

dazu, verstärkt auf spezialpräventive Kriterien abzustellen. Ein vorbildliches

Verhalten im Strafvollzug ist nicht mehr unabdingbare Voraussetzung für eine

bedingte Entlassung. Das Bundesgericht stellte sogar fest, es sei fraglich, ob

das Benehmen des Inhaftierten während des Strafvollzuges überhaupt noch als

selbständiges Kriterium oder bloss als Teilelement bei der Beurteilung der

Bewährungsaussichten im Gesamtzusammenhang mitzuberücksichtigen sei. Es sei im

Wesentlichen auf die Bewährungsprognose abzustellen (vgl. BGE 133 IV 201; BGE 119 lV 5; BGE 124 lV 193). Das Benehmen während des Vollzugs ist allerdings

nicht völlig ausser Acht zu lassen. Ungeachtet der Schwerpunkte, welche die

heutige Rechtsprechung bezüglich der Gewichtung der einzelnen Kriterien setzt,

darf die Norm keinesfalls entgegen dem Wortlaut ausgelegt werden. Art. 86 Abs.

1.

StGB nennt ausdrücklich das Erfordernis, das Verhalten während des

Strafvollzuges dürfe nicht gegen eine Entlassung sprechen.

5.2

Ob die mit einer bedingten

Entlassung in gewissem Masse stets verbundene Gefahr neuer Delikte zu

verantworten ist, hängt im Übrigen nicht nur davon ab, wie wahrscheinlich ein

neuer Fehltritt ist, sondern auch von der Bedeutung des eventuell bedrohten

Rechtsgutes. Hat z.B. ein Strafgefangener früher nur unbedeutende

Eigentumsdelikte begangen, so darf ein höheres Risiko übernommen werden als bei

einem Gewaltverbrecher, der sich in schwerer Weise gegen hochwertige

Rechtsgüter (Leib, Leben usw.) vergangen hat. Die mit der bedingten Entlassung

verfolgte Wiedereingliederung des Rechtsbrechers ist nicht Selbstzweck, sondern

auch ein Mittel, um die Allgemeinheit vor neuen Straftaten zu schützen.

Deswegen rechtfertigt es sich auch, im Rahmen der Prognose der Art des

möglicherweise weiterhin gefährdeten Rechtsgutes Rechnung zu tragen. Bei

Würdigung der Bewährungsaussichten ist freilich allgemein ein vernünftiges

Mittelmass zu halten in dem Sinne, dass nicht jede noch so entfernte Gefahr

neuer Straftaten eine Verweigerung der bedingten Entlassung zu begründen

vermag, ansonst dieses Institut seines Sinnes beraubt würde. Anderseits darf

aber auch nicht aufgrund einzelner günstiger Faktoren die bedingte Entlassung

bewilligt werden, obwohl gewichtigere Anhaltspunkte für die Gefahr neuer

Rechtsbrüche sprechen (BGE 124 IV 193, E. 3 m.w.H.).

5.3

Das Bundesgericht verlangt keine

Gewissheit, dass sich der Beschwerdeführer gebessert hat. Soll nämlich die

bedingte Entlassung nach dem klaren Willen des Gesetzgebers die Regel bilden,

geht es nicht an, die günstige Legalprognose gestützt allein auf das (Bedenken

weckende) Vorleben zu verneinen. Es darf weder allein auf das Vorleben des

Beschwerdeführers abgestellt, noch das Schutzbedürfnis der Bevölkerung

verabsolutiert werden, weil mit dieser Argumentation die bedingte Entlassung

für jeden einschlägig vorbestraften Täter von vornherein ausgeschlossen wäre,

was Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung widerspricht, eine Überschreitung

des Ermessensspielraums darstellt und damit Art. 86 Abs. 1 StGB verletzt (vgl.

BGE 133 IV 201 E. 3.2 S. 205 f.).

6.

Die Vorinstanz würdigte neben der

Anhörung des Beschwerdeführers im Wesentlichen den Vollzugsverlauf, das forensisch-psychiatrische

Gutachten von Dr. med. L.-P. Hiersemenzel vom 20. Februar 2019, den

Verlauf der freiwilligen ambulanten psychotherapeutischen Behandlung und die

Stellungnahme der Abteilung Bewährungshilfe vom 16. Dezember 2020. Die

Vorinstanz führte aus, in Bezug auf die prognostische Einschätzung liessen sich

folgende negative Faktoren finden: a) zahlreiche strafrechtliche Verurteilungen

(aktuell würden zwanzig verschiedene Urteile vollzogen, allerdings teilweise

Bagatelldelikte), b) Disziplinierungen im Strafvollzug, c) teilweise

problematisches Vollzugsverhalten, d) langjährig bestehende Suchtproblematik,

e) diagnostizierte Persönlichkeitsstörung mit dissozialen, narzisstischen und

histrionischen Anteilen, f) keine tiefergehende Deliktsbearbeitung resp.

Tataufarbeitung, g) diagnostizierte längerdauernde Therapiebedürftigkeit.

Legalprognostisch positiv seien insbesondere folgende Faktoren: a) teilweise

Verantwortungsübernahme für Delinquenz, b) Veränderungswille, c) freiwillige

Therapie im Strafvollzug, d) Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit der

Bewährungshilfe, e) «kalter Entzug» und erreichte Abstinenz. Die Aufzählungen

seien nicht abschliessend. Dem Beschwerdeführer werde insbesondere wegen einer

langjährigen Suchtproblematik, seines Vorlebens mit zahlreichen

strafrechtlichen Verurteilungen sowie seiner Persönlichkeit mit verschiedenen

diagnostizierten Persönlichkeitsstörungen im jetzigen Zeitpunkt eine ungünstige

Legalprognose gestellt. In Bezug auf seine Suchtproblematik habe er während des

Strafvollzugs aus eigener Motivation einen «kalten Entzug» gemacht und sei

seither gemäss Angaben der Vollzugsinstitutionen abstinent. Während des

Vollzugs habe er sich auf freiwilliger Basis in zwei Vollzugsinstitutionen in

therapeutische Behandlung begeben und sich im Verlauf dieser Behandlungen

motiviert und kooperativ gezeigt. Die problematischen Bereiche hätten jedoch

erst ansatzweise behandelt werden können. Ein Risikomanagement sowie Strategien

im Umgang mit den Risikofaktoren hätten noch nicht abschliessend erarbeitet

werden können. Gestützt auf die Einschätzung des Gutachters als auch der

bisherigen Therapiefachpersonen sei beim Beschwerdeführer von einer

längerdauernden Therapiebedürftigkeit auszugehen. Inwieweit seine Abstinenz

gefestigt sei und diese auch in Freiheit aufrechterhalten werden könnte,

erscheine im aktuellen Zeitpunkt fraglich. Die Persönlichkeit des

Beschwerdeführers widerspiegle sich im Vollzugsverhalten; in allen drei

Vollzugsinstitutionen sei es zu Unregelmässigkeiten und Disziplinierungen

gekommen. Die Legalprognose sei für erneute Delikte aus dem bekannten Spektrum

hoch bis sehr hoch belastet. Es sei nicht davon auszugehen, dass das von ihm

geplante Entlassungssetting geeignet sei, ihn von der Begehung von weiteren

Straftaten abzuhalten. In seinem Fall erscheine es gestützt auf die

geschilderten Erwägungen, seines langen Aufenthalts im geschlossenen

Strafvollzug und der jetzt bekannten Vollzugsdatenlage notwendig, den

Strafvollzug vorläufig weiterzuführen, um die bisher erreichten Fortschritte,

den von ihm geäusserten Veränderungswillen und die Nachhaltigkeit seiner

Abstinenz im Rahmen von möglichen Vollzugsöffnungen überprüfen zu können. In

differenzialprognostischer Hinsicht bestehe somit die begründete Aussicht, dass

sich mit der Weiterführung des Strafvollzugs die belastete Legalprognose

positiv beeinflussen lasse. Dabei sei insbesondere an eine erfolgreiche

Tataufarbeitung im Rahmen einer freiwilligen forensischen Therapie zu denken.

Bei einem positiven weiteren Verlauf des Strafvollzugs könne eine bedingte

Entlassung erneut geprüft werden. Diesen Erwägungen entsprechend spreche sich

auch die Abteilung Bewährungshilfe gegen eine bedingte Entlassung zum jetzigen

Zeitpunkt aus und eine solche werde von keiner der involvierten Fachstellen und

–personen empfohlen.

7.

Der Beschwerdeführer macht zunächst

verschiedene Verletzungen des rechtlichen Gehörs geltend: Das Recht auf

Akteneinsichtsrecht sei vorliegend verletzt worden. Die amtlichen Akten seien dem

Rechtsvertreter während der laufenden Beschwerdefrist und erst vier Tage nach

Eingang der angefochtenen Verfügung zugestellt worden. Die ohnehin schon kurze

Beschwerdefrist von zehn Tagen sei faktisch auf sechs Tage verkürzt worden. Sodann

sei eine Prüfung von Auflagen oder von Schutzaufsicht weder geprüft noch in

Erwägung gezogen worden. Insofern habe es die Vorinstanz unterlassen, zentrale

Elemente der bedingten Entlassung zu prüfen, was ebenfalls eine Verletzung des

rechtlichen Gehörs darstelle. Überdies falle die von der Vorinstanz gemachte

Prognoseerstellung äusserst knapp aus. Der Beschwerdeführer habe sich nicht

vertieft mit den für die Prognose relevanten Kriterien auseinandersetzen können,

was eine sachgerechte Anfechtung verunmögliche. Weiter werde die

Differenzialprognose bloss in zwei bis drei Sätzen abgehandelt.

7.1

Das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101]) verlangt,

dass die Behörde die Vorbringungen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung

Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung

berücksichtigt (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236). Daraus folgt die Verpflichtung

der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich,

dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und

jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die

für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so

abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids

Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz

weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen

genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich

ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70; 138 I 232 E. 5.1 S. 237).

7.2

Dem Beschwerdeführer wurde Einsicht

in die Akten gewährt und er hatte Gelegenheit, seine Beschwerde in einem

zweiten Schriftenwechsel zu ergänzen. Eine allfällige Gehörsverletzung in Bezug

Dispositiv

auf das Akteneinsichtsrecht wäre demnach geheilt. Ein Verstoss gegen die

Begründungspflicht gemäss Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen

Eidgenossenschaft (BV, SR 101) ist sodann nicht ersichtlich. Aus der

angefochtenen Verfügung war für den Beschwerdeführer erkennbar, aus welchen

Gründen die bedingte Entlassung verweigert worden ist. Dem Beschwerdeführer war

es denn auch möglich, den Entscheid beim Verwaltungsgericht mit einer 16 Seiten

umfassenden Beschwerde sachgerecht anzufechten. Es liegt eine nachvollziehbare

und ausführliche Entscheidbegründung vor. Die beanstandeten Gehörsverletzungen

erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet.

8. In materieller Hinsicht bringt der

Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die Berücksichtigung der Vorstrafen führe

zu einer faktischen Doppelbestrafung. Denn bei den Strafurteilen seien das

Vorleben sowie die erneute Straffälligkeit bereits bei der Strafzumessung

berücksichtigt worden. Er sei primär wegen Verbrechen gegen das

Betäubungsmittelgesetz verurteilt worden und habe zahlreiche Bagatelldelikte

verschuldet. Es seien keine Delikte gegen Leib und Leben betroffen. Insgesamt

sei daher das Vorleben als leicht positiv zu werten. Weiter habe der

Beschwerdeführer mit grosser Selbstdisziplin einen kalten Entzug durchgeführt

und sich in freiwilliger Therapie in über 28 Sitzungen aktiv mit sich und

seiner Lebenssituation auseinandergesetzt. Die scheinbare Beweislosigkeit

dieser inneren Veränderung rechtfertige jedenfalls keine negative Gewichtung

des Kriteriums der Persönlichkeit des Beschwerdeführers. Hingegen sei von einer

nachhaltigen und positiven Einstellungs- und Verhaltensänderung auszugehen. Die

mehrfachen Disziplinierungen seien nicht wegzureden, zeichneten aber ein

falsches Bild vom Vollzugsverhalten, da ein Grossteil der Verstösse auf die

Drogensucht sowie die damit verbundenen Beschaffungshandlungen zurückzuführen

seien. Es sei klar, dass die Disziplinierungen negativ ins Gewicht fielen.

Positiv zu berücksichtigen sei aber die Fähigkeit, sich im Vollzugsalltag

selbst eine Struktur zu geben und die motivierte und effiziente Arbeitsweise

des Beschwerdeführers. Wie bereits erwähnt, habe der Beschwerdeführer einen

kalten Entzug hinter sich gebracht und seine Abstinenzabsichten untermauert.

Damit einhergehend habe auch eine Ablösung von seinem kriminogenen Umfeld

stattgefunden. Das Kriterium der zu erwartenden Lebensverhältnisse sei

durchwegs als positiv zu bewerten.

9. Die vom Beschwerdeführer

vorgebrachten Einwände überzeugen nicht. Der Beschwerdeführer verkennt bei

seiner Kritik zunächst, dass eine bedingte Entlassung nicht aufgrund einzelner

günstiger Faktoren bewilligt werden darf, wenn gewichtigere Anhaltspunkte für

die Gefahr neuer Rechtsbrüche sprechen. Dass sich der Beschwerdeführer einer

freiwilligen Therapie im Strafvollzug unterzogen und einen kalten Entzug

gemacht hat, ist zwar positiv zu werten, allein daraus kann jedoch keine

Veränderung der Rückfallgefährdung abgeleitet werden. So ist gemäss

psychiatrischem Gutachten von Dr. med. L.-P. Hiersemenzel von einem sehr

hohen Rückfallrisiko für erneute Drogendelinquenz auszugehen (vgl.

forensisch-psychiatrisches Gutachten von Dr. med. L.-P. Hiersemenzel vom

20. Februar 2019, S. 65). Aufgrund der Aktenlage, insbesondere mit Blick

auf die ergangenen Therapieberichte, bestehen entgegen der Ansicht des

Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte dafür, dass die Erkenntnisse des psychiatrischen

Gutachtens aufgrund der seitherigen Entwicklung nicht mehr zutreffen. Die

Therapien hat der Beschwerdeführer gemäss Therapieschlussbericht der forio AG

zwar angefangen, der Fokus habe auf der Stabilisierung gelegen; sinngemäss geht

daraus hervor, dass eine Tataufbereitung aber nie gemacht worden ist. Auch der

behandelnde Therapeut im Wauwilermoos hielt im Dezember 2020 fest, der

Beschwerdeführer vermöge oft nicht ausreichend realitätsorientiert,

verantwortungsbewusst und problemvermeidend zu handeln. Entsprechend hat denn

auch die Bewährungshilfe die bedingte Entlassung im jetzigen Zeitpunkt

abgelehnt und eine solche erst nach Erreichen der Progressionsstufen

«halboffener Vollzug» und «Arbeitsexternat» empfohlen (vgl. Bericht vom 16.

Dezember 2020). Der Beschwerdeführer übersieht, dass seine Vorstrafen nur einen

Aspekt bei der Beurteilung der Legalprognose darstellen. Das Vollzugsverhalten

mit 13 Disziplinierungen und zweifacher «Zurverfügungstellung» spricht im

Übrigen ebenfalls nicht für eine positive Legalprognose. Dass der

Beschwerdeführer gemäss Vollzugsverlaufsbericht vom 4. Dezember 2020 eine

gute Arbeitsleistung zeigt, ändert daran nichts. Entgegen der Ansicht des

Beschwerdeführers genügt seine Annahme, wonach mit Verbüssung der Endstrafe der

Gefahr weiterer Delikte nicht wirksam begegnet werden könne, nicht für die

Gewährung der bedingten Entlassung. Dem Vollzugsauftrag vom 11. Dezember

2020 ist zu entnehmen, dass die Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts

Olten-Gösgen vom 18. November 2020 und die Ersatzfreiheitsstrafen gemeinsam

vollzogen werden, was der Beschwerdeführer bei seiner Kritik an der Berechnung

der Vollzugsdaten übersieht.

10. Zusammengefasst ist festzuhalten,

dass sich die Vorinstanz mit den für die Legalprognose zu berücksichtigenden

Gesichtspunkten genügend auseinandergesetzt hat. Es ist nicht zu beanstanden,

dass sie dem Beschwerdeführer die bedingte Entlassung verweigert hat und es

kann im Übrigen auch auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid

verwiesen werden, insbesondere auf die Ausführungen S. 14; die Vorinstanz hat

sich denn auch in differenzialprognostischer Hinsicht geäussert und dargelegt,

es bestehe begründete Aussicht, dass die Weiterführung des Strafvollzugs die

belastete Legalprognose positiv beeinflussen könne. Dabei sei insbesondere an

eine erfolgreiche Tataufbereitung im Rahmen einer freiwilligen forensischen

Therapie zu denken. Mit Blick auf die langjährige Suchterkrankung, die

polyvalenten zahlreichen Delikte und die noch nicht weit fortgeschrittenen

Therapieerfolge, ist das nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich

somit als unbegründet, sie ist abzuweisen.

11. Die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 werden dem vorliegenden Verfahrensausgang

entsprechend dem Beschwerdeführer auferlegt, sind aber zufolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,

sobald der Beschwerdeführer dazu in der Lage ist (§ 76 Abs. 4

Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11] i.V.m. Art. 123 der

Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

12. Gemäss der von Rechtsanwalt Julian

Imfeld eingereichten Kostennote beläuft sich der Aufwand für die Vertretung des

Beschwerdeführers auf 13.6 Stunden Anwaltstätigkeit und Auslagen im Umfang von

CHF 122.50. Der geforderte Stundenansatz von CHF 250.00 ist auf den

gesetzlichen Stundenansatz von CHF 180.00 (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 3 Gebührentarif, GT, BGS 615.11) zu reduzieren. Nach dem Gesagten beläuft sich

der angemessene Aufwand von Rechtsanwalt Julian Imfeld in Anwendung des

amtlichen Tarifs auf CHF 2’570.50 (CHF 2'448.00 Honorar,

CHF 122.50 Auslagen) und ist durch den Staat Solothurn zu bezahlen;

vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staats während zehn Jahren,

sowie der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt Julian Imfeld im Umfang von

CHF 877.00 (Differenz zu vollem Honorar von CHF 250.00/Std.), sobald der

Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).

Rechtsanwalt Julian Imfeld ist gemäss Honorarnote vom 1. April 2021 noch

nicht mehrwertsteuerpflichtig, weshalb mangels entsprechendem Antrag kein

Kostenersatz für die Mehrwertsteuer erfolgt.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 1000.00 werden A.___ zur Bezahlung auferlegt, sind

aber zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat

Solothurn zu übernehmen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl.

Art. 123 ZPO).

3. Die Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Julian Imfeld, wird auf CHF 2'570.50 (CHF

2'448.00 Honorar, CHF 122.50 Auslagen) festgesetzt und ist durch den Staat

Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staats

während zehn Jahren, sobald A.___ zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art.

123 ZPO) sowie der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt Julian Imfeld im

Umfang von CHF 877.00 (Differenz zu vollem Honorar von CHF 250.00/Std.),

zuzüglich MWST, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123

ZPO).

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Gottesman