VWBES.2021.49
Verweigerung der bedingten Entlassung
8. April 2021Deutsch17 min
Ersatzfreiheitsstrafen von insgesamt 401 Tagen auferlegt, wovon schliesslich 233
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 8. April 2021
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Gottesman
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Julian Imfeld
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Amt für Justizvollzug
Beschwerdegegner
betreffend Verweigerung
der bedingten Entlassung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (geb. 18. Dezember 1980,
nachfolgend Beschwerdeführer genannt) wurde mit Urteil des Amtsgerichts
Olten-Gösgen vom 18. November 2020 wegen mehrfacher Verbrechen gegen das
Betäubungsmittelgesetz, Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfacher
Fälschung von Ausweisen, Vergehen gegen das Waffengesetz, mehrfacher Drohung
und versuchter Nötigung schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von
fünf Jahren (abzüglich 1209 Tage Untersuchungshaft sowie vorzeitiger
Strafvollzug) verurteilt. In den Jahren 2015 bis 2019 wurden ihm sodann diverse
Ersatzfreiheitsstrafen von insgesamt 401 Tagen auferlegt, wovon schliesslich 233
Tage in Vollzug gesetzt worden sind (vgl. Strafantrittsbefehl vom
4. September 2020 bzw. Übersicht Vollzugsdaten vom 21. Oktober 2020).
2. Seit dem 15. September 2020 befindet
sich der Beschwerdeführer in der Justizvollzugsanstalt Solothurn. Zwei Drittel
der Strafen waren am 3. Februar 2021 verbüsst. Das ordentliche Strafende
fällt auf den 13. Dezember 2022.
3. Mit Schreiben vom 16. Oktober
2020 ersuchte der Beschwerdeführer um Entlassung aus dem Vollzug auf Anfang
Januar 2021. Mit Eingabe vom 30. November 2020 stellte der
Beschwerdeführer ein weiteres Gesuch um bedingte Entlassung auf den
7. Februar 2021 (damaliger Zweidritteltermin). Am 2. Dezember 2020
stellte der Beschwerdeführer wiederum ein Gesuch um bedingte Entlassung.
4. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs
verweigerte das Departement des Innern (DdI) mit Entscheid vom 29. Januar
2021 die bedingte Entlassung per 3. Februar 2021 und verfügte, ohne
wesentliche legalprognostisch relevante Veränderungen werde die bedingte
Entlassung per 3. Februar 2022 erneut geprüft.
5. Mit Beschwerde vom 11. Februar
2021 wandte sich der Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt Julian Imfeld, an das
Verwaltungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung des Departements des
Innern des Kantons Solothurn vom 29. Januar 2021 betreffend Verweigerung
der bedingten Entlassung sei vollumfänglich aufzuheben und es sei die bedingte
Entlassung zu gewähren;
2. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen
Neubeurteilung und zum neuerlichen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen;
3. Dem Beschwerdeführer sei für das
vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen und ihm sei
der unterzeichnende Rechtsanwalt als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen.
- unter Kosten- und Entschädigungsfolge
-
6. Mit Vernehmlassung vom 1. März
2021 nahm das DdI Stellung zur Beschwerde und beantragte deren Abweisung.
7. Mit Eingabe vom 5. März 2021
nahm der Beschwerdeführer nochmals Stellung in der Sache.
8. Mit Präsidialverfügung vom 8. März
2021 wurden dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht
die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsanwalt Julian Imfeld als
unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
9. Für die weiteren Ausführungen der
Parteien wird auf die Akten verwiesen; soweit erforderlich, ist im Folgenden
darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 36 Justizvollzugsgesetz
[JUVG, BGS 331.11] i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). A.___
ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Hat der Gefangene zwei Drittel seiner
Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige
Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug
rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen
begehen (Art. 86 Abs. 1 Schweizerisches Strafgesetzbuch [StGB, SR 311.0]). Die
zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen
werden kann. Sie holt einen Bericht der Anstaltsleitung ein. Der Gefangene ist
anzuhören (Art. 86 Abs. 2 StGB).
3.
Die bedingte Entlassung bildet die
Regel, von der nur aus guten Gründen abgewichen werden darf. Der bedingt
Entlassene soll den Umgang mit der Freiheit erlernen, was nur in Freiheit
möglich ist. Diesem rein spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse
der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je
hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige
Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche neben dem
Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des
Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine
allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden
Lebensverhältnisse berücksichtigt. Dabei steht der zuständigen Behörde ein
Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 133 IV 201 E. 2.3 mit Hinweisen). Unter dem
Gesichtspunkt der Differentialprognose ist sodann zu prüfen, ob die Gefahr
einer Begehung weiterer Straftaten bei einer bedingten Entlassung oder bei
Vollverbüssung der Strafe höher einzuschätzen ist. Bei Vorliegen zweier
eindeutig negativer Prognosen ist die bedingte Entlassung aus
spezialpräventiver Sicht zu verweigern (vgl. Cornelia Koller in: Marcel
Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, Basel 2018,
Art. 86 N 16).
4.
Unbestrittenermassen erfüllt sind im
vorliegenden Fall die formellen Voraussetzungen der bedingten Entlassung nach
Art. 86 StGB: Das DdI hat als zuständige Behörde über die bedingte Entlassung
entschieden (vgl. § 6 Abs. 2 lit. b JUVG i.V.m. § 3 lit. b der entsprechenden
Vollzugsverordnung, JUVV, BGS 331.12), der Beschwerdeführer hat zwei Drittel
seiner Freiheitsstrafen verbüsst, ihm wurde am 18. Januar 2021 das
rechtliche Gehör gewährt und sowohl ein Austrittsbericht der Justizvollzugsanstalt
Bostadel als auch ein Vollzugsbericht der Justizvollzugsanstalt Solothurn liegen
vor.
5.1
Fraglich ist das Vorliegen der
materiellen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung des Beschwerdeführers.
Die Gewichtung dieser materiellen Voraussetzungen ist in der Lehre umstritten.
Die Praxis in der Rechtsprechung des Bundesgerichts tendiert seit längerer Zeit
dazu, verstärkt auf spezialpräventive Kriterien abzustellen. Ein vorbildliches
Verhalten im Strafvollzug ist nicht mehr unabdingbare Voraussetzung für eine
bedingte Entlassung. Das Bundesgericht stellte sogar fest, es sei fraglich, ob
das Benehmen des Inhaftierten während des Strafvollzuges überhaupt noch als
selbständiges Kriterium oder bloss als Teilelement bei der Beurteilung der
Bewährungsaussichten im Gesamtzusammenhang mitzuberücksichtigen sei. Es sei im
Wesentlichen auf die Bewährungsprognose abzustellen (vgl. BGE 133 IV 201; BGE 119 lV 5; BGE 124 lV 193). Das Benehmen während des Vollzugs ist allerdings
nicht völlig ausser Acht zu lassen. Ungeachtet der Schwerpunkte, welche die
heutige Rechtsprechung bezüglich der Gewichtung der einzelnen Kriterien setzt,
darf die Norm keinesfalls entgegen dem Wortlaut ausgelegt werden. Art. 86 Abs.
1.
StGB nennt ausdrücklich das Erfordernis, das Verhalten während des
Strafvollzuges dürfe nicht gegen eine Entlassung sprechen.
5.2
Ob die mit einer bedingten
Entlassung in gewissem Masse stets verbundene Gefahr neuer Delikte zu
verantworten ist, hängt im Übrigen nicht nur davon ab, wie wahrscheinlich ein
neuer Fehltritt ist, sondern auch von der Bedeutung des eventuell bedrohten
Rechtsgutes. Hat z.B. ein Strafgefangener früher nur unbedeutende
Eigentumsdelikte begangen, so darf ein höheres Risiko übernommen werden als bei
einem Gewaltverbrecher, der sich in schwerer Weise gegen hochwertige
Rechtsgüter (Leib, Leben usw.) vergangen hat. Die mit der bedingten Entlassung
verfolgte Wiedereingliederung des Rechtsbrechers ist nicht Selbstzweck, sondern
auch ein Mittel, um die Allgemeinheit vor neuen Straftaten zu schützen.
Deswegen rechtfertigt es sich auch, im Rahmen der Prognose der Art des
möglicherweise weiterhin gefährdeten Rechtsgutes Rechnung zu tragen. Bei
Würdigung der Bewährungsaussichten ist freilich allgemein ein vernünftiges
Mittelmass zu halten in dem Sinne, dass nicht jede noch so entfernte Gefahr
neuer Straftaten eine Verweigerung der bedingten Entlassung zu begründen
vermag, ansonst dieses Institut seines Sinnes beraubt würde. Anderseits darf
aber auch nicht aufgrund einzelner günstiger Faktoren die bedingte Entlassung
bewilligt werden, obwohl gewichtigere Anhaltspunkte für die Gefahr neuer
Rechtsbrüche sprechen (BGE 124 IV 193, E. 3 m.w.H.).
5.3
Das Bundesgericht verlangt keine
Gewissheit, dass sich der Beschwerdeführer gebessert hat. Soll nämlich die
bedingte Entlassung nach dem klaren Willen des Gesetzgebers die Regel bilden,
geht es nicht an, die günstige Legalprognose gestützt allein auf das (Bedenken
weckende) Vorleben zu verneinen. Es darf weder allein auf das Vorleben des
Beschwerdeführers abgestellt, noch das Schutzbedürfnis der Bevölkerung
verabsolutiert werden, weil mit dieser Argumentation die bedingte Entlassung
für jeden einschlägig vorbestraften Täter von vornherein ausgeschlossen wäre,
was Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung widerspricht, eine Überschreitung
des Ermessensspielraums darstellt und damit Art. 86 Abs. 1 StGB verletzt (vgl.
BGE 133 IV 201 E. 3.2 S. 205 f.).
6.
Die Vorinstanz würdigte neben der
Anhörung des Beschwerdeführers im Wesentlichen den Vollzugsverlauf, das forensisch-psychiatrische
Gutachten von Dr. med. L.-P. Hiersemenzel vom 20. Februar 2019, den
Verlauf der freiwilligen ambulanten psychotherapeutischen Behandlung und die
Stellungnahme der Abteilung Bewährungshilfe vom 16. Dezember 2020. Die
Vorinstanz führte aus, in Bezug auf die prognostische Einschätzung liessen sich
folgende negative Faktoren finden: a) zahlreiche strafrechtliche Verurteilungen
(aktuell würden zwanzig verschiedene Urteile vollzogen, allerdings teilweise
Bagatelldelikte), b) Disziplinierungen im Strafvollzug, c) teilweise
problematisches Vollzugsverhalten, d) langjährig bestehende Suchtproblematik,
e) diagnostizierte Persönlichkeitsstörung mit dissozialen, narzisstischen und
histrionischen Anteilen, f) keine tiefergehende Deliktsbearbeitung resp.
Tataufarbeitung, g) diagnostizierte längerdauernde Therapiebedürftigkeit.
Legalprognostisch positiv seien insbesondere folgende Faktoren: a) teilweise
Verantwortungsübernahme für Delinquenz, b) Veränderungswille, c) freiwillige
Therapie im Strafvollzug, d) Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit der
Bewährungshilfe, e) «kalter Entzug» und erreichte Abstinenz. Die Aufzählungen
seien nicht abschliessend. Dem Beschwerdeführer werde insbesondere wegen einer
langjährigen Suchtproblematik, seines Vorlebens mit zahlreichen
strafrechtlichen Verurteilungen sowie seiner Persönlichkeit mit verschiedenen
diagnostizierten Persönlichkeitsstörungen im jetzigen Zeitpunkt eine ungünstige
Legalprognose gestellt. In Bezug auf seine Suchtproblematik habe er während des
Strafvollzugs aus eigener Motivation einen «kalten Entzug» gemacht und sei
seither gemäss Angaben der Vollzugsinstitutionen abstinent. Während des
Vollzugs habe er sich auf freiwilliger Basis in zwei Vollzugsinstitutionen in
therapeutische Behandlung begeben und sich im Verlauf dieser Behandlungen
motiviert und kooperativ gezeigt. Die problematischen Bereiche hätten jedoch
erst ansatzweise behandelt werden können. Ein Risikomanagement sowie Strategien
im Umgang mit den Risikofaktoren hätten noch nicht abschliessend erarbeitet
werden können. Gestützt auf die Einschätzung des Gutachters als auch der
bisherigen Therapiefachpersonen sei beim Beschwerdeführer von einer
längerdauernden Therapiebedürftigkeit auszugehen. Inwieweit seine Abstinenz
gefestigt sei und diese auch in Freiheit aufrechterhalten werden könnte,
erscheine im aktuellen Zeitpunkt fraglich. Die Persönlichkeit des
Beschwerdeführers widerspiegle sich im Vollzugsverhalten; in allen drei
Vollzugsinstitutionen sei es zu Unregelmässigkeiten und Disziplinierungen
gekommen. Die Legalprognose sei für erneute Delikte aus dem bekannten Spektrum
hoch bis sehr hoch belastet. Es sei nicht davon auszugehen, dass das von ihm
geplante Entlassungssetting geeignet sei, ihn von der Begehung von weiteren
Straftaten abzuhalten. In seinem Fall erscheine es gestützt auf die
geschilderten Erwägungen, seines langen Aufenthalts im geschlossenen
Strafvollzug und der jetzt bekannten Vollzugsdatenlage notwendig, den
Strafvollzug vorläufig weiterzuführen, um die bisher erreichten Fortschritte,
den von ihm geäusserten Veränderungswillen und die Nachhaltigkeit seiner
Abstinenz im Rahmen von möglichen Vollzugsöffnungen überprüfen zu können. In
differenzialprognostischer Hinsicht bestehe somit die begründete Aussicht, dass
sich mit der Weiterführung des Strafvollzugs die belastete Legalprognose
positiv beeinflussen lasse. Dabei sei insbesondere an eine erfolgreiche
Tataufarbeitung im Rahmen einer freiwilligen forensischen Therapie zu denken.
Bei einem positiven weiteren Verlauf des Strafvollzugs könne eine bedingte
Entlassung erneut geprüft werden. Diesen Erwägungen entsprechend spreche sich
auch die Abteilung Bewährungshilfe gegen eine bedingte Entlassung zum jetzigen
Zeitpunkt aus und eine solche werde von keiner der involvierten Fachstellen und
–personen empfohlen.
7.
Der Beschwerdeführer macht zunächst
verschiedene Verletzungen des rechtlichen Gehörs geltend: Das Recht auf
Akteneinsichtsrecht sei vorliegend verletzt worden. Die amtlichen Akten seien dem
Rechtsvertreter während der laufenden Beschwerdefrist und erst vier Tage nach
Eingang der angefochtenen Verfügung zugestellt worden. Die ohnehin schon kurze
Beschwerdefrist von zehn Tagen sei faktisch auf sechs Tage verkürzt worden. Sodann
sei eine Prüfung von Auflagen oder von Schutzaufsicht weder geprüft noch in
Erwägung gezogen worden. Insofern habe es die Vorinstanz unterlassen, zentrale
Elemente der bedingten Entlassung zu prüfen, was ebenfalls eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs darstelle. Überdies falle die von der Vorinstanz gemachte
Prognoseerstellung äusserst knapp aus. Der Beschwerdeführer habe sich nicht
vertieft mit den für die Prognose relevanten Kriterien auseinandersetzen können,
was eine sachgerechte Anfechtung verunmögliche. Weiter werde die
Differenzialprognose bloss in zwei bis drei Sätzen abgehandelt.
7.1
Das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101]) verlangt,
dass die Behörde die Vorbringungen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung
Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung
berücksichtigt (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236). Daraus folgt die Verpflichtung
der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich,
dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und
jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die
für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so
abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids
Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz
weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen
genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich
ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70; 138 I 232 E. 5.1 S. 237).
7.2
Dem Beschwerdeführer wurde Einsicht
in die Akten gewährt und er hatte Gelegenheit, seine Beschwerde in einem
zweiten Schriftenwechsel zu ergänzen. Eine allfällige Gehörsverletzung in Bezug
Dispositiv
auf das Akteneinsichtsrecht wäre demnach geheilt. Ein Verstoss gegen die
Begründungspflicht gemäss Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft (BV, SR 101) ist sodann nicht ersichtlich. Aus der
angefochtenen Verfügung war für den Beschwerdeführer erkennbar, aus welchen
Gründen die bedingte Entlassung verweigert worden ist. Dem Beschwerdeführer war
es denn auch möglich, den Entscheid beim Verwaltungsgericht mit einer 16 Seiten
umfassenden Beschwerde sachgerecht anzufechten. Es liegt eine nachvollziehbare
und ausführliche Entscheidbegründung vor. Die beanstandeten Gehörsverletzungen
erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet.
8. In materieller Hinsicht bringt der
Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die Berücksichtigung der Vorstrafen führe
zu einer faktischen Doppelbestrafung. Denn bei den Strafurteilen seien das
Vorleben sowie die erneute Straffälligkeit bereits bei der Strafzumessung
berücksichtigt worden. Er sei primär wegen Verbrechen gegen das
Betäubungsmittelgesetz verurteilt worden und habe zahlreiche Bagatelldelikte
verschuldet. Es seien keine Delikte gegen Leib und Leben betroffen. Insgesamt
sei daher das Vorleben als leicht positiv zu werten. Weiter habe der
Beschwerdeführer mit grosser Selbstdisziplin einen kalten Entzug durchgeführt
und sich in freiwilliger Therapie in über 28 Sitzungen aktiv mit sich und
seiner Lebenssituation auseinandergesetzt. Die scheinbare Beweislosigkeit
dieser inneren Veränderung rechtfertige jedenfalls keine negative Gewichtung
des Kriteriums der Persönlichkeit des Beschwerdeführers. Hingegen sei von einer
nachhaltigen und positiven Einstellungs- und Verhaltensänderung auszugehen. Die
mehrfachen Disziplinierungen seien nicht wegzureden, zeichneten aber ein
falsches Bild vom Vollzugsverhalten, da ein Grossteil der Verstösse auf die
Drogensucht sowie die damit verbundenen Beschaffungshandlungen zurückzuführen
seien. Es sei klar, dass die Disziplinierungen negativ ins Gewicht fielen.
Positiv zu berücksichtigen sei aber die Fähigkeit, sich im Vollzugsalltag
selbst eine Struktur zu geben und die motivierte und effiziente Arbeitsweise
des Beschwerdeführers. Wie bereits erwähnt, habe der Beschwerdeführer einen
kalten Entzug hinter sich gebracht und seine Abstinenzabsichten untermauert.
Damit einhergehend habe auch eine Ablösung von seinem kriminogenen Umfeld
stattgefunden. Das Kriterium der zu erwartenden Lebensverhältnisse sei
durchwegs als positiv zu bewerten.
9. Die vom Beschwerdeführer
vorgebrachten Einwände überzeugen nicht. Der Beschwerdeführer verkennt bei
seiner Kritik zunächst, dass eine bedingte Entlassung nicht aufgrund einzelner
günstiger Faktoren bewilligt werden darf, wenn gewichtigere Anhaltspunkte für
die Gefahr neuer Rechtsbrüche sprechen. Dass sich der Beschwerdeführer einer
freiwilligen Therapie im Strafvollzug unterzogen und einen kalten Entzug
gemacht hat, ist zwar positiv zu werten, allein daraus kann jedoch keine
Veränderung der Rückfallgefährdung abgeleitet werden. So ist gemäss
psychiatrischem Gutachten von Dr. med. L.-P. Hiersemenzel von einem sehr
hohen Rückfallrisiko für erneute Drogendelinquenz auszugehen (vgl.
forensisch-psychiatrisches Gutachten von Dr. med. L.-P. Hiersemenzel vom
20. Februar 2019, S. 65). Aufgrund der Aktenlage, insbesondere mit Blick
auf die ergangenen Therapieberichte, bestehen entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte dafür, dass die Erkenntnisse des psychiatrischen
Gutachtens aufgrund der seitherigen Entwicklung nicht mehr zutreffen. Die
Therapien hat der Beschwerdeführer gemäss Therapieschlussbericht der forio AG
zwar angefangen, der Fokus habe auf der Stabilisierung gelegen; sinngemäss geht
daraus hervor, dass eine Tataufbereitung aber nie gemacht worden ist. Auch der
behandelnde Therapeut im Wauwilermoos hielt im Dezember 2020 fest, der
Beschwerdeführer vermöge oft nicht ausreichend realitätsorientiert,
verantwortungsbewusst und problemvermeidend zu handeln. Entsprechend hat denn
auch die Bewährungshilfe die bedingte Entlassung im jetzigen Zeitpunkt
abgelehnt und eine solche erst nach Erreichen der Progressionsstufen
«halboffener Vollzug» und «Arbeitsexternat» empfohlen (vgl. Bericht vom 16.
Dezember 2020). Der Beschwerdeführer übersieht, dass seine Vorstrafen nur einen
Aspekt bei der Beurteilung der Legalprognose darstellen. Das Vollzugsverhalten
mit 13 Disziplinierungen und zweifacher «Zurverfügungstellung» spricht im
Übrigen ebenfalls nicht für eine positive Legalprognose. Dass der
Beschwerdeführer gemäss Vollzugsverlaufsbericht vom 4. Dezember 2020 eine
gute Arbeitsleistung zeigt, ändert daran nichts. Entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers genügt seine Annahme, wonach mit Verbüssung der Endstrafe der
Gefahr weiterer Delikte nicht wirksam begegnet werden könne, nicht für die
Gewährung der bedingten Entlassung. Dem Vollzugsauftrag vom 11. Dezember
2020 ist zu entnehmen, dass die Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts
Olten-Gösgen vom 18. November 2020 und die Ersatzfreiheitsstrafen gemeinsam
vollzogen werden, was der Beschwerdeführer bei seiner Kritik an der Berechnung
der Vollzugsdaten übersieht.
10. Zusammengefasst ist festzuhalten,
dass sich die Vorinstanz mit den für die Legalprognose zu berücksichtigenden
Gesichtspunkten genügend auseinandergesetzt hat. Es ist nicht zu beanstanden,
dass sie dem Beschwerdeführer die bedingte Entlassung verweigert hat und es
kann im Übrigen auch auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid
verwiesen werden, insbesondere auf die Ausführungen S. 14; die Vorinstanz hat
sich denn auch in differenzialprognostischer Hinsicht geäussert und dargelegt,
es bestehe begründete Aussicht, dass die Weiterführung des Strafvollzugs die
belastete Legalprognose positiv beeinflussen könne. Dabei sei insbesondere an
eine erfolgreiche Tataufbereitung im Rahmen einer freiwilligen forensischen
Therapie zu denken. Mit Blick auf die langjährige Suchterkrankung, die
polyvalenten zahlreichen Delikte und die noch nicht weit fortgeschrittenen
Therapieerfolge, ist das nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich
somit als unbegründet, sie ist abzuweisen.
11. Die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 werden dem vorliegenden Verfahrensausgang
entsprechend dem Beschwerdeführer auferlegt, sind aber zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,
sobald der Beschwerdeführer dazu in der Lage ist (§ 76 Abs. 4
Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11] i.V.m. Art. 123 der
Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
12. Gemäss der von Rechtsanwalt Julian
Imfeld eingereichten Kostennote beläuft sich der Aufwand für die Vertretung des
Beschwerdeführers auf 13.6 Stunden Anwaltstätigkeit und Auslagen im Umfang von
CHF 122.50. Der geforderte Stundenansatz von CHF 250.00 ist auf den
gesetzlichen Stundenansatz von CHF 180.00 (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 3 Gebührentarif, GT, BGS 615.11) zu reduzieren. Nach dem Gesagten beläuft sich
der angemessene Aufwand von Rechtsanwalt Julian Imfeld in Anwendung des
amtlichen Tarifs auf CHF 2’570.50 (CHF 2'448.00 Honorar,
CHF 122.50 Auslagen) und ist durch den Staat Solothurn zu bezahlen;
vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staats während zehn Jahren,
sowie der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt Julian Imfeld im Umfang von
CHF 877.00 (Differenz zu vollem Honorar von CHF 250.00/Std.), sobald der
Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).
Rechtsanwalt Julian Imfeld ist gemäss Honorarnote vom 1. April 2021 noch
nicht mehrwertsteuerpflichtig, weshalb mangels entsprechendem Antrag kein
Kostenersatz für die Mehrwertsteuer erfolgt.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 1000.00 werden A.___ zur Bezahlung auferlegt, sind
aber zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat
Solothurn zu übernehmen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl.
Art. 123 ZPO).
3. Die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Julian Imfeld, wird auf CHF 2'570.50 (CHF
2'448.00 Honorar, CHF 122.50 Auslagen) festgesetzt und ist durch den Staat
Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staats
während zehn Jahren, sobald A.___ zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art.
123 ZPO) sowie der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt Julian Imfeld im
Umfang von CHF 877.00 (Differenz zu vollem Honorar von CHF 250.00/Std.),
zuzüglich MWST, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123
ZPO).
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Gottesman