VWBES.2021.490
Umteilung der Obhut / Kindesschutzmassnahme
30. März 2022Deutsch29 min
die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 30. März 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichterin Weber-Probst
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Corina Gugger,
Beschwerdeführerin
gegen
1. KESB
Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein,
2. B.___,
vertreten durch Rechtsanwältin Bernadette Gasche,
Beschwerdegegner
betreffend Umteilung
der Obhut / Kindesschutzmassnahme
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. C.___ (geb. am [...] Juli 2020,
) ist die gemeinsame Tochter der getrennt voneinander lebenden Eltern A.___ und
B.___. Die Kindseltern verfügen über die gemeinsame elterliche Sorge. C.___
lebt bei ihrer Mutter.
2. Am 14. April 2021 ging bei der
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein ein
Schreiben des Kindsvaters ein, worin er im Wesentlichen ausführte, die
Kindsmutter sei mit der Erziehung von C.___ überfordert, es bestünden
finanzielle Unsicherheiten und die Kindsmutter setze den Kontakt des
Kindsvaters mit C.___ als Druckmittel ein.
3. Am 15. April 2021 ging bei der
KESB ein weiteres Schreiben der Beiständin der Halbschwester von C.___ ein,
worin im Wesentlichen mitgeteilt wurde, dass die Wohnsituation von C.___ nicht
gut sei, die finanzielle Absicherung der Kindsmutter nicht vorhanden sei und
die Erziehungskompetenzen der Kindsmutter vertieft abgeklärt werden müssten.
4. Mit Verfügung vom 19. April 2021
beauftragte die KESB den Zweckverband Sozialregion Thal-Gäu mit der Abklärung,
welche Massnahmen den Schutz der Entwicklung von C.___ gewährleisten würden.
5. Der Abklärungsbericht ging am
15. Oktober 2021 bei der KESB ein und empfahl im Wesentlichen, die Obhut
über C.___ an den Kindsvater zu übertragen, der Kindsmutter ein grosszügiges
Besuchsrecht einzuräumen und eine Beistandschaft für C.___ zu errichten.
6. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs
an die Kindseltern erliess die KESB am 7. Dezember 2021 folgenden
Entscheid:
3.1 Die Obhut über C.___ wird per
20. Dezember 2021 an den Kindsvater, B.___, übertragen.
3.2 Es wird festgestellt, dass sich die
Eltern bezüglich des persönlichen Kontakts zwischen dem Kindsvater (recte: der
Kindsmutter) A.___ und C.___ einvernehmlich absprechen.
3.3 Für den Konfliktfall gilt im Sinne einer
Minimalregelung Folgendes:
·
A.___ ist berechtigt
und verpflichtet, C.___ mindestens alle zwei Wochen am Samstag von 10.00 Uhr
bis Sonntag um 18.00 Uhr zu sich zu nehmen.
·
A.___ ist berechtigt
und verpflichtet, C.___ mindestens zwei Wochen pro Jahr zu sich in die Ferien
zu nehmen.
3.4 Für C.___ wird per 13. Dezember
2021 eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet mit folgenden
Aufgabenbereichen:
·
die Kindseltern in
ihrer Sorge um C.___ mit Rat und Tat zu unterstützen und sie in ihren
Erziehungskompetenzen zu stärken,
·
dafür besorgt zu
sein, dass ein Unterhaltsvertrag verfasst wird,
·
die Besuche von C.___
bei der Kindsmutter zu überwachen und, falls notwendig, zu organisieren,
·
den Kindsvater bei
der Organisation einer Kita und beim Finanzierungsantrag an den Sozialdienst zu
unterstützen,
·
Aufgleisen weiterer
Unterstützungsmassnahmen, sollte die Betreuung von C.___ durch den Kindsvater
nicht vollumfänglich sichergestellt werden können.
3.5 Zur Mandatsperson wird per
13. Dezember 2021 D.___, Zweckverband Sozialregion Thal-Gäu, […], ernannt mit
dem Auftrag:
·
nötigenfalls Antrag
auf Anpassung der behördlichen Massnahmen an veränderte Verhältnisse zu
stellen,
·
der KESB
Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein bis spätestens 31. März 2021 (recte: 2022)
einen Verlaufsbericht über die Lage von C.___ und die neue Wohnsituation
einzureichen,
·
jährlich, erstmals
für die Periode vom 13. Dezember 2021 bis 30. November 2022, einen
Bericht über die Lage von C.___ und die Ausübung der Beistandschaft zur Prüfung
beim Zweckverband Sozialregion Thal-Gäu und zur Weiterleitung an die KESB
Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein einzureichen.
3.6 Einer allfälligen Beschwerde gegen
diesen Entscheid wird die aufschiebende Wirkung entzogen.
3.7 Es werden Verfahrenskosten von
CHF 1'000.00 erhoben, die je zur Hälfte (CHF 500.00) von den
Kindseltern, B.___ und A.___, zu bezahlen sind. Der von A.___ zu bezahlende
Anteil von CHF 500.00 fällt zufolge Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege zu Lasten des Staates. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist (§ 39ter i.V.m. § 76 Abs. 4 VRG,
Art. 123 ZPO und § 12 EG ZPO).
7. Gegen diesen Entscheid erhob die
Kindsmutter, A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt), vertreten durch
Rechtsanwältin Corina Gugger, am 10. Dezember 2021 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Der Entscheid der KESB
Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 7. Dezember 2021 sei aufzuheben.
2. Die Obhut über die Tochter C.___, geb. [...].07.2020
sei bei der Beschwerdeführerin zu belassen. Es sei ein gerichtsübliches
Besuchsrecht für den Kontakt des Beschwerdegegners 2 mit C.___ zu erlassen.
3. Eventuell sei die Streitsache zur
Neubeurteilung an die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein zurückzuweisen.
4. Es sei der Beschwerde die aufschiebende
Wirkung zu erteilen.
5. Es sei der Beschwerdeführerin die
integrale unentgeltliche Rechtspflege, unter Beiordnung der Unterzeichneten als
unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren.
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
8. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2021
wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
9. Am 20. Dezember 2021 reichte die
Beiständin, D.___, eine Stellungnahme ein und plädierte für die Übertragung der
Obhut an den Kindsvater.
10. Mit Stellungnahme vom
16. Dezember 2021 (eingelangt am 23. Dezember 2021) beantragte die
KESB die Abweisung der Beschwerde.
11. Mit Eingabe vom 5. Januar 2022
liess der Kindsvater, B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Bernadette Gasche,
die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge
sowie die Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege beantragen.
12. Mit Verfügung vom 7. Januar
2022 wurde beiden Elternteilen die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung
einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin gewährt.
13. Am 27. Januar 2022 reichte die
Beschwerdeführerin Bemerkungen und diverse Beilagen ein.
14. Am 9. Februar 2022 reichte der
Kindsvater eine Stellungnahme ein.
15. Mit Verfügung vom 10. Februar
2022 wurden die Akten der Halbschwester von C.___, E.___, zur Einsicht
eingeholt.
16. Am 14. Februar 2022 reichte die
Beschwerdeführerin eine abschliessende Stellungnahme ein.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 des
Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ ist durch den
angefochtenen Entscheid beschwert und damit
zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Auf Begehren eines Elternteils, des
Kindes oder von Amtes wegen regelt die KESB gemäss Art. 298d Abs. 1 ZGB die
Zuteilung der elterlichen Sorge neu, wenn dies wegen wesentlicher Änderung der
Verhältnisse zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist. Sie kann sich auf die
Regelung der Obhut, des persönlichen Verkehrs oder der Betreuungsanteile
beschränken (Abs. 2). Die Neuregelung der Obhut
unterliegt damit zwei Voraussetzungen: Es muss eine wesentliche Änderung der Verhältnisse
eingetreten sein und die Neuordnung der Obhut
muss im Kindeswohl liegen
Eine Neuregelung der Obhut nach Art. 298d Abs. 1 und 2 ZGB kommt gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung dann in Betracht, wenn die Beibehaltung der
geltenden Regelung das Kindeswohl ernsthaft zu gefährden droht. In diesem Sinn
setzt die Neuregelung voraus, dass sie aufgrund der Veränderung der
Verhältnisse geboten ist, weil die aktuelle Regelung dem Kind mehr schadet als
der mit der Änderung verbundene Verlust an Kontinuität in der Erziehung und in
den Lebensumständen. Die kantonale Behörde hat den Entscheid über die
Neuregelung der Obhut unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des
Einzelfalls nach pflichtgemässem Ermessen zu treffen (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 5A_100/2021 vom 25. August 2021 E. 3.2 mit Hinweis auf
Urteile des Bundesgerichts 5A_951/2020 vom 17. Februar 2021 E. 4; 5A_266/2017 vom 29. November 2017 E. 8.3, 5A_30/2017
vom 30. Mai 2017 E. 4.2).
3.
Die Vorinstanz begründete ihren
Entscheid insbesondere damit, dass C.___s Wohl bei der Kindsmutter gefährdet
sei, indem diese ihr keine finanzielle Absicherung bieten könne. Sie lebe mit
ihren insgesamt fünf Kindern bei ihrem Ex-Partner (Vater der ältesten drei
Kinder). Die Familie finanziere sich durch die IV-Rente, Ergänzungsleistungen
und Hilflosenentschädigung des Ex-Partners sowie die Lehrlingslöhne der zwei
ältesten Kinder. Würde der Ex-Partner den Auszug der Beschwerdeführerin
verlangen, stünde sie mit ihren zwei kleinen Töchtern auf der Strasse. Es könne
nicht davon ausgegangen werden, dass die Krankenkassenbeiträge der Kinder immer
bezahlt würden. Auch um das Thema der Unterhaltsregelung für C.___ habe sie
sich nicht gekümmert. Weiter scheine sie das Besuchsrecht zum Kindsvater als
Druckmittel gegen diesen einzusetzen und diesem beispielsweise den Kontakt zu
verweigern, wenn er etwas mache, was der Kindsmutter nicht passe. Der
regelmässige Kontakt von C.___ zu ihrem Vater werde dadurch gefährdet und dies
könne dazu führen, dass C.___ später in einen starken Loyalitätskonflikt
gerate, was ihre Entwicklung gefährden könne. Auch in diesem Bereich scheine
die Kindsmutter die Bedürfnisse und Rechte von C.___ nicht wahrzunehmen. Die
Kindsmutter scheine im Allgemeinen die Bedürfnisse von C.___ nicht einschätzen
und diese auch nicht adäquat befriedigen zu können. Auch bei der behördlichen
Anhörung sei festgestellt worden, dass die Kindsmutter primär auf sich bezogen
ihre Wünsche kommuniziere. Beim Kindsvater sei hingegen spürbar, dass er C.___
und deren Bedürfnisse in den Mittelpunkt stelle. So habe er sich während der
Abklärung eine neue Wohnung gesucht und dort für C.___ bereits ein eigenes
Kinderzimmer eingerichtet. Das Kindswohl sei bei der Mutter gefährdet, weshalb
die elterliche Obhut an den Vater zu übertragen sei. Zur Entlastung der
Situation, Organisation der Umteilung, Installation des Besuchs- und
Ferienrechts sowie zur Erarbeitung einer Unterhaltsregelung sei eine
Beistandschaft zu errichten.
4.1
Die Beschwerdeführerin lässt dagegen
vorbringen, die Vorinstanz habe den Sachverhalt ungenügend abgeklärt und lege
nicht dar, inwiefern eine Kindswohlgefährdung vorliege, die eine
Obhutsumteilung nötig machen würde. Die Vorinstanz stütze ihren Entscheid
vorwiegend auf die Wohn- und die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin.
Sollte die Beschwerdeführerin ausziehen müssen, geniesse sie mit den Kindern
mietrechtlichen Schutz und sie könne sich bei der Sozialhilfe anmelden und eine
eigene Wohnung suchen. Die Wohnung habe zwar nur 4 ½ Zimmer für die
siebenköpfige Familie, doch verfüge sie über mehr als 120 m2. Die
Kindsmutter teile sich mit den Mädchen ein Zimmer und es sei nicht ersichtlich,
inwiefern diese Situation untragbar sein sollte. Es könne nicht allein der
Beschwerdeführerin angelastet werden, dass kein Unterhaltsvertrag bestehe. Der
Kindsvater weigere sich, Unterhalt zu bezahlen und überweise bloss die
Kinderzulagen und kaufe Windeln etc. Die Krankenkassenbeiträge seien durch die
individuelle Prämienverbilligung gesichert. Somit stelle weder die
Wohnsituation noch die finanzielle Situation eine Gefährdung des Kindswohls
dar.
Bezüglich des Besuchsrechts sei zu
erwähnen, dass die Beschwerdeführerin dem Kindsvater ermöglicht habe, C.___
praktisch an jedem Samstag und Sonntag jeweils von 10:00 bis 18:00 Uhr zu sich
zu nehmen.
Die Vorinstanz erwähne nur sehr
rudimentär, die Beschwerdeführerin scheine im Allgemeinen die Bedürfnisse von C.___
nicht wahrnehmen und adäquat befriedigen zu können. Es sei jedoch weder die
Erziehungsfähigkeit der Kindsmutter noch jene des Kindsvaters eingehend geprüft
worden. Die Abklärungen stützten sich mehrheitlich auf die Aussagen des
Kindsvaters, welcher behaupte, die Kindsmutter kümmere sich nicht ausreichend um
die Kinder. Die älteren Kinder der Beschwerdeführerin seien nicht angehört
worden, obwohl sich diese gemäss den Akten teilweise um die Betreuung von C.___
kümmerten. Der Beschwerdeführerin werde der Beizug von weiteren
Betreuungspersonen vorgehalten. Im Gegensatz dazu sei aber der Kindsvater zu
100.
% arbeitstätig, sodass die Betreuung von C.___ in dieser Zeit durch die
Kita und durch seine Mutter erfolgen würde.
Es liege keine Kindswohlgefährdung vor.
Die Kindsmutter kümmere sich um das Wohl von C.___ und diese sei gemäss dem
Abklärungsbericht altersentsprechend entwickelt und mache einen gesunden
Eindruck. C.___ werde von ihrer Mutter noch gestillt und könne mit ihren
Geschwistern zusammen aufwachsen. Gemäss Lehre und Rechtsprechung genüge es für
eine Umteilung der Obhut nicht, dass es der Tochter beim Kindsvater bessergehen
würde, was hier zudem bestritten sei. Bei einer Umteilung müsste zudem die
Erziehungsfähigkeit des Kindsvaters geprüft werden. Aus dem Abklärungsbericht
ergebe sich klar, dass auch dieser nicht ohne Hilfe in der Lage sei, sich um
seine Tochter zu kümmern. Völlig unbeachtet bleibe, dass der Kindsvater C.___
nicht stillen könne. Der Entscheid stütze sich lediglich auf Mutmassungen und
Annahmen und begründe nicht, dass die aktuellen Lebensumstände C.___ mehr
schadeten als eine Umteilung zum Kindsvater, welcher allenfalls gar nicht
erziehungsfähig sei.
Aus dem Gesagten zeige sich, dass auf
die Errichtung einer Beistandschaft für C.___ verzichtet werden könne. Die
Grundproblematik liege wohl beim Umgang zwischen den Kindseltern untereinander.
Allenfalls würde eine fixierte Besuchsregelung Abhilfe schaffen. Gegebenenfalls
könnte eine Besuchsbeistandschaft angeordnet werden.
4.2
Der Kindsvater lässt ausführen, wenn
der Beschwerdeführerin das Resultat der Abklärungen nicht passe, heisse dies
nicht, dass der Sachverhalt ungenügend abgeklärt worden wäre. Es seien viele
Gespräche mit beiden Seiten geführt und auch Hausbesuche durchgeführt worden.
Die Abklärungsergebnisse ergäben ein liquides Bild bezüglich der Frage, in
welcher Lebenskonstellation das Kindswohl von C.___ langfristig optimal gewahrt
werden könne. Die Situation der Beschwerdeführerin sei der Behörde zudem
aufgrund der Abklärungen zu ihrer 3-jährigen Tochter E.___ bereits bekannt.
Auf Begehren eines Elternteils könne
eine Umteilung der Obhut – insbesondere im Zusammenhang mit den Modellen für
eine alternative Obhut – auch ohne Vorliegen einer akuten Kindswohlgefährdung
erfolgen. Die aktuellen Lebensumstände schadeten dem Kindswohl mehr als die
Neuordnung, weshalb die Umteilung der Obhut zwingend sei. Die
Abklärungsergebnisse zeigten folgendes Bild: die Erziehungsfähigkeit der
Kindsmutter werde schon länger in Zweifel gezogen und auch bezüglich der
Halbschwester E.___ seien Kindesschutzmassnahmen nötig geworden. Die
Beschwerdeführerin überlasse die Erziehung ihrer Kinder anderen und auferlege ihren
älteren Kindern zu viel Verantwortung. Seitens der Beschwerdeführerin liege gegenüber
dem Kindsvater eine mangelnde Bindungstoleranz vor und sie mache stets
Schuldzuweisungen. Weiter halte sie sich nicht an Auflagen und Fristen und vermöge
auch deren Nutzen nicht zu erkennen. Sie lebe in einer Phantasiewelt und könne die
Bedürfnisse von C.___ nicht genügend erkennen und entsprechend befriedigen. Die
Entwicklung von C.___ im derzeitigen Obhutsverhältnis bei der Kindsmutter erscheine
gefährdet und C.___ habe damit kaum Chancen auf eine Förderung bezüglich ihrer
Entwicklung.
Die inzwischen stattfindenden
regelmässigen Kontakte von C.___ zum Kindsvater hätten erst unter Beizug der
KESB eingeführt werden können. Vorher habe die Beschwerdeführerin Besuche
abgesagt, wenn sie ihren Willen nicht habe durchsetzen können. Die
Kommunikation mit ihr sei schwierig, da sie den Beschwerdeführer oft auf ihrem
Telefon blockiere. C.___ habe eine enge Beziehung zu ihrem Vater. Dieser sei
nach ihrer Geburt ein halbes Jahr arbeitslos gewesen und habe sich jeweils von
Mittwoch bis Freitag den ganzen Tag um sie gekümmert, während die Kindsmutter
in ihrem Coiffeursalon gearbeitet habe.
Im Vordergrund stehe die mangelnde
Fähigkeit der Beschwerdeführerin, auf C.___ einzugehen und die Tatsache, dass
sie die Entwicklung ihrer Tochter nicht in ausreichendem Masse unterstütze. Sie
stelle ihre eigenen Interessen stark in den Vordergrund und lebe in einer
Phantasiewelt. Dadurch sei sie nicht in der Lage, die Bedürfnisse des Kindes zu
erkennen. Deshalb müsse der Kindsvater mit C.___ zum Arzt fahren, weil die
Kindsmutter den Nutzen und die Dringlichkeit nicht erkenne, oder er müsse
Schuhe umtauschen, welche die Kindsmutter viel zu gross gekauft habe. Der
Kindsvater habe den Kita-Platz bereits organisiert gehabt und vom Arbeitgeber
die nötige Flexibilität zugesichert erhalten.
Die bestehenden Differenzen und
Kommunikationsdefizite zwischen den Kindseltern würden deutlich machen, dass
eine Beistandschaft gestützt auf Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB zwingend notwendig
sei.
4.3
Die Beiständin bringt in ihrer
Stellungnahme vor, sie sei auch die Beiständin der Halbschwester E.___.
Bezüglich dieser sei eine Kita-Betreuung von drei Tagen pro Woche angeordnet
worden, da die Kindsmutter E.___ unzureichend in ihrer physischen und
psychischen Entwicklung fördere. Seit die Kindsmutter wieder zu ihrem
Ex-Partner gezogen sei, der auf einen Rollstuhl angewiesen sei, würden
hauptsächlich die Halbgeschwister und der Ex-Partner C.___ und E.___ betreuen,
obwohl sich die Halbgeschwister auf eigene Entwicklungsaufgaben zu
konzentrieren hätten. Die Beschwerdeführerin gehe keiner Arbeitstätigkeit nach,
sei aber mit ihren Betreuungsaufgaben überfordert. Sie verfüge über kein
tragfähiges soziales Netz, könne keine Ziele benennen und angemessene
Freizeitaktivitäten mit den Töchtern würden auf der Strecke bleiben.
Der Kindsvater habe unmittelbar nach
Eintreffen des KESB-Entscheids, welcher ihm die Obhut ab 20. Dezember 2021
zugesprochen habe, mit der Beiständin Kontakt aufgenommen. Er habe sich sofort
mit dem Arbeitgeber abgesprochen, um bei der Eingewöhnungszeit von C.___ in der
Kita dabei zu sein. Er habe alles Mögliche unternommen und organisiert, damit
die Übergabe und Betreuung von C.___ ab dem 20. Dezember 2021 reibungslos
gewährleistet sei. Die Beiständin kenne den Kindsvater noch nicht gut, doch in
kurzer Zeit habe er gezeigt, dass er um das Wohl seiner Tochter sehr engagiert
sei. Er habe in [...] eine eigene Wohnung und ein Zimmer für C.___ eingerichtet.
Er könne ihr Geborgenheit bieten und sei auch an den Wochenenden für sie da. Er
gehe einer 100 % - Arbeit nach und könne seiner Tochter finanzielle Sicherheit
bieten. Die Beiständin erwäge deshalb, die Obhut beim Kindsvater zu belassen.
4.4
Die KESB bringt in ihrer
Stellungnahme vor, auch aus den Abklärungen zur Halbschwester E.___ sei
bekannt, dass die Kindsmutter die physischen und psychischen Bedürfnisse ihrer
Kinder nicht erkennen könne, eigene Bedürfnisse in den Vordergrund stelle und
die Betreuung der Kinder anderen überlasse. Auch für E.___ seien
Kindesschutzmassnahmen erforderlich, indem eine Kitabetreuung und eine
Beistandschaft angeordnet worden seien.
4.5
In ihren abschliessenden Bemerkungen
bringt die Beschwerdeführerin vor, auf die Abklärungsergebnisse zu E.___ könne
nicht ohne weiteres abgestellt werden, da die Beschwerdeführerin damals noch
erwerbstätig und die Betreuungssituation dadurch problematisch gewesen sei. Die
Erziehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei nicht per se in Zweifel gezogen
worden. Aus dem aktuellen Rechenschaftsbericht zu E.___ vom 20. April 2021
sei ersichtlich, dass zusätzliche Kindesschutzmassnahmen nicht als erforderlich
erachtet würden, womit das Kindeswohl mit den Kita-Besuchen und der
Erziehungsbeauftragten gewahrt sei.
E.___ und C.___ hätten eine sehr enge
und gute Beziehung zu ihren Halbgeschwistern und die Familie unternehme gerne
etwas zusammen. Es werde bestritten, dass die Beschwerdeführerin über kein
soziales Umfeld verfügen solle.
Für die Kommunikationsproblematik
zwischen den Kindseltern sei nicht allein die Kindsmutter verantwortlich. Der
Kindsvater scheine der Ansicht zu sein, die Kindsmutter müsse rund um die Uhr
für ihn verfügbar sein und ihn über sämtliche Aktivitäten informieren. Die
eingereichten Chat-Protokolle zeigten, dass er sie mit Anrufen und Fragen zu
privaten Belangen überhäufe, sie beobachte und kritisiere. Wenn er schreibe,
die Tochter sei «wach zu machen», stelle er seine eigenen Interessen in den
Vordergrund. Die Beschwerdeführerin sei mit ihren fünf Kindern erfahren in der
Kindererziehung. Für den Vater von C.___ sei es hingegen das erste Kind. Er sei
überängstlich. C.___ werde von ihrer Mutter liebevoll umsorgt und habe eine
enge Beziehung zu ihren Halbgeschwistern. Es werde nicht beachtet, dass sie aus
ihrer gewohnten Umgebung gerissen werden solle.
4.6
Der Kindsvater bestritt daraufhin,
die Kindsmutter zu kontrollieren und gab an, sich um das Wohl seiner Tochter zu
sorgen. Er liess weiter ausführen, dass C.___ am Wochenende des
5./6. Februar 2022 Fieber gehabt habe und lustlos gewesen sei. Er habe mit
ihr die Notfallstation aufgesucht, wo eine Pilzinfektion im Mund festgestellt
worden sei, was die Mutter nicht bemerkt habe.
4.7
Die Kindsmutter reichte in der Folge
eine ärztliche Bestätigung ein, wonach sie am 4. Februar 2022 um einen
Arzttermin für C.___ ersucht hatte, ihr jedoch erst für den 7. Februar
2022.
ein Termin habe gegeben werden können und ihr Medikamente zur
Symptombehandlung abgegeben worden seien. Sie führte aus, den Kindsvater an
jenem Wochenende darauf hingewiesen zu haben, dass es C.___ nicht gut gehe.
5.1
Den Akten ist zu entnehmen, dass das
Kindesschutzverfahren durch eine Gefährdungsmeldung des Kindsvaters eröffnet
worden ist. Dieser hatte zuvor bereits bei der Beiständin von E.___
vorgesprochen, welche sich sodann ebenfalls an die KESB wandte. Der Kindsvater
hatte sich insbesondere zur prekären finanziellen Situation der Kindsmutter
geäussert und dass diese nun zusammen mit ihren fünf Kindern beim
Ex-Lebenspartner in einer 4-Zimmer-Wohnung lebe. Es gebe Probleme bei der
Ausübung des Besuchsrechts und die Kindsmutter blockiere ihn auf dem Handy. Sie
gehe mit den Kindern nicht nach draussen und lasse sich überall hin von ihrem
Ex-Partner chauffieren. Unterhalt bezahle er nur in Naturalien, da er
befürchte, dass die Kindsmutter das Geld zweckentfremden würde. Die Beiständin
von E.___ äusserte gegenüber der KESB, dass die Situation konfliktbehaftet sei
und sich der Kindsvater besorgt zeige. Sie empfahl, die Wohnsituation, die
finanzielle Situation inklusive ergänzende Unterhaltsvereinbarung sowie die
Erziehungskompetenzen von beiden Elternteilen abzuklären.
5.2
Gemäss Aktennotiz vom
13.
August 2021 ersuchte die Abklärungsperson für ihren Abklärungsbericht um
eine Fristerstreckung und gab an, sie werde vermutlich eine Beistandschaft für C.___
beantragen. Der Beistand solle dann die sich stets verändernde Situation
beobachten und schauen, was betreffend Obhut beantragt werden solle. Zum
heutigen Zeitpunkt wäre C.___ bei keinem Elternteil optimal aufgehoben.
5.3
Im Abklärungsbericht vom
11.
Oktober 2021 wurde sinngemäss und im Wesentlichen ausgeführt, die
Beschwerdeführerin sei in Vietnam geboren und als Kind in die Schweiz gereist. Sie
wohne seit 1. Mai 2021 wieder zusammen mit ihrem Ex-Partner, den drei
gemeinsamen Kindern im Alter von 18, 16 und 11 Jahren sowie mit E.___ (3) und C.___
(1) in einer 4 1/2-Zimmer-Wohnung. Der Kindsvater wohne in einer 3
1/2-Zimmer-Wohnung und habe für C.___ ein eigenes Zimmer eingerichtet. Die
Beziehung der Kindseltern von C.___ sei von Anfang an konfliktbeladen gewesen
und sie hätten sich noch vor deren Geburt getrennt. Die Mutter und ein Bruder
der Kindsmutter würden im selben Ort wohnen. Beim Kindsvater würde dessen
Mutter in der unmittelbaren Nachbarschaft wohnen und auch mit seiner Schwester
und deren kleinen Sohn sei er in regem Austausch. Die Kindsmutter habe ihren
Coiffeursalon im Sommer aufgegeben und könne keine klaren Ziele für die Zukunft
benennen. Obwohl sie nun über viel freie Zeit verfügen würde, schienen
angemessene Freizeitaktivitäten mit ihren kleinen Töchtern auf der Strecke zu
bleiben. Sie überlasse deren Betreuung mehrheitlich dem Ex-Partner und ihren
älteren Kindern. Der Kindsvater sei zu 100 % berufstätig und er versuche so
viel Zeit wie möglich mit C.___ zu verbringen. C.___ scheine altersentsprechend
entwickelt zu sein und mache einen gesunden Eindruck. Die Kindsmutter sei
grundsätzlich bemüht, das Kindeswohl zu gewährleisten. Leider gelinge ihr das
nicht immer, sodass sie geneigt sei, die Verantwortung an ihren Ex-Partner abzugeben.
Der Kindsvater ärgere sich, dass C.___ grossmehrheitlich von Herrn [...]
erzogen werde. Die Kindseltern hätten sich bisher nicht zu einem
Unterhaltsvertrag einigen können.
Die Beiständin der Halbschwester E.___
habe angegeben, die Kindsmutter lege ein äusserst auffälliges Verhalten an den
Tag. Sie bleibe uneingeschränkt bei ihren Plänen und könne kritische
Hinterfragungen weder entgegennehmen, geschweige denn nachvollziehen. In der
Gesamtschau erscheine die Erziehungsfähigkeit der Mutter fraglich. Sie würde es
für C.___ als Chance sehen, wenn sie beim Vater aufwachsen könnte.
Es sei festgestellt worden, dass die
Beschwerdeführerin in ihrer Persönlichkeitsstruktur stark auf ihre eigene
Sichtweise fokussiert sei, in Gesprächen ausschweifend und nur mit konsequenter
Lenkung führbar sei. Auffällig erscheine, dass ihr Interesse für das
Wohlergehen ihrer Kinder kaum zum Ausdruck komme und ihre Gedanken stark um
ihre eigenen Belange kreisten. Die Kindsmutter kümmere sich sehr wenig um die
beiden kleinen Mädchen und überlasse die Betreuung ihrem Ex-Partner und vor
allem ihren älteren Kindern. Aufgrund der schwierigen familiären Lage, der auf
Dauer unpassenden Wohnsituation sowie der nicht geklärten finanziellen Belange
könne von einer Schutzbedürftigkeit gesprochen werden. Für C.___ bestehe eine
latente Gefährdung. Die Beschwerdeführerin unterstütze die Entwicklung ihrer
Tochter nicht in ausreichendem Masse, wobei ihr dies gar nicht bewusst sei. Die
Beziehung zwischen den Kindseltern sei konfliktbehaftet. Es sei weder ein
Besuchsrecht noch der Unterhalt geregelt, was wiederum zu Auseinandersetzungen
zwischen C.___s Eltern führe. Während der Abklärungen habe festgestellt werden
können, dass die Beschwerdeführerin nur bedingt erziehungsfähig sei. Nach der
Geburt von C.___s Halbschwester E.___ habe die Beschwerdeführerin mit dieser
allein gelebt. Anlässlich einer damaligen Kindesschutzabklärung sei
festgestellt worden, dass sie ohne Helfernetz völlig verloren sei. Heute
existiere eine Kindesschutzmassnahme und die KESB habe den Besuch einer Kita
verfügt. Die verbleibende Betreuungszeit werde noch immer von ihren drei
älteren Kindern und Herrn [...] abgedeckt.
Die Abklärende führte weiter aus, sie
sei grundsätzlich davon ausgegangen, dass C.___ bei ihrer Mutter und der
Halbschwester E.___ aufwachsen sollte. In vielen Gesprächen sei der
Beschwerdeführerin der Weg zu einer zufriedenstellenden Lösung aufgezeigt
worden. Trotz mehrmaligen Versprechen sei es der Beschwerdeführerin nicht
gelungen, respektive habe sie sich nicht bemüht, eine angemessene Wohnsituation
zu schaffen und, allenfalls über das Sozialamt, Einnahmen zu generieren. Sie
lebe in einer Phantasiewelt, träume von Selbständigkeit, einem eigenen, gut
florierenden Geschäft und einer Tagesmutter, die ihre kleinen Kinder betreue.
Nach Einschätzung der Abklärenden scheine die Beschwerdeführerin aktuell nicht
in der Lage zu sein, die Bedürfnisse von C.___ zu erkennen und angemessen zu
befriedigen. Ohne Unterstützung des Ex-Partners und der Halbgeschwister, was
auf die Dauer keine befriedigende Lösung darstelle, scheine eine adäquate
Betreuung und Erziehung des Kindes nicht gegeben zu sein. Es sei der Eindruck
entstanden, dass es der Kindsmutter an mütterlicher Liebe und Wärme fehle. Ihr
Interesse sei auf die eigene berufliche Zukunft gerichtet, wobei ihre Ideen
offensichtlich in der erhofften Form nicht umsetzbar seien.
Andererseits könne selbst aufgrund der
intensiven Abklärung nicht mit Bestimmtheit gesagt werden, dass C.___ bei ihrem
Vater besser aufgehoben sei, jedoch spreche die aktuelle Situation klar für
diese Lösung.
In der Folge wurde empfohlen, die Obhut
über C.___ an den Kindsvater zu übertragen und der Kindsmutter ein grosszügiges
Besuchs- und Ferienrecht einzuräumen. Weiter sei eine Erziehungsbeistandschaft
zu errichten.
5.4
Den Akten zu Halbschwester E.___
kann entnommen werden, dass mit Abklärungsbericht vom 19. Februar 2019
festgehalten wurde, die Gefährdung von E.___ bestehe dahingehend, dass die
Beschwerdeführerin ihre Tochter weder in ihrer physischen noch psychischen
Entwicklung ausreichend fördere und unterstütze. Dies entspreche keineswegs
einer bösen Absicht, sondern die Kindsmutter sei durchaus davon überzeugt, den
Ansprüchen des Kleinkindes gerecht zu werden. In der Folge wurde für E.___ eine
Erziehungsaufsicht und eine Kita-Betreuung an drei Tagen pro Woche angeordnet.
Mit periodischem Rechenschaftsbericht vom 21. April 2021 führte die
Mandatsträgerin aus, E.___ entwickle sich altersgemäss und ohne grössere
Auffälligkeiten. Die Zusammenarbeit mit der Mutter stelle sich weiterhin als
anspruchsvoll dar. Zur Sicherstellung dieser Entwicklung sollte eine
Tagesstruktur für E.___ weiterhin gewährleistet werden. Die soziale
Tagesstruktur fördere die Entwicklung von E.___ und diene gleichzeitig im Sinne
einer präventiven Beobachtungsmassnahme.
6.
Insgesamt ergibt sich aus den
Angaben, dass die Beschwerdeführerin zwar um das Wohl ihrer Tochter bemüht ist.
Jedoch wird von sämtlichen Beteiligten in nachvollziehbarer Weise begründet,
dass sie nicht im Stande ist, die physischen und psychischen Bedürfnisse ihrer
Tochter zu erkennen und sehr auf ihre eigenen Interessen fokussiert ist.
Entsprechendes ergeht aus den Abklärungsberichten sowohl zu C.___ als auch zu E.___,
wurde durch die Beiständin und den Kindsvater berichtet und wurde auch für die
KESB anlässlich der Anhörung ersichtlich. Die Beschwerdeführerin gewährleistet
zwar das körperliche Wohl ihrer Tochter, doch scheinen die weiteren Interessen
des Kindes auf der Strecke zu bleiben. So wurde berichtet, sie gehe mit dem
Kind kaum nach draussen, unternehme kaum Freizeitaktivitäten mit diesem und es
mangle ihr an mütterlicher Liebe und Wärme. Eine Gefährdung des Kindswohls ist
unter diesen Umständen gegeben und im Abklärungsbericht wurde nachvollziehbar
begründet, dass die Beschwerdeführerin auch nach diversen Gesprächen nicht
gewillt oder in der Lage war, die Situation für C.___ zu verbessern. Die Rahmenbedingungen
haben sich innerhalb des letzten Jahres dahingehend verschlechtert, dass die
Beschwerdeführerin ihr Coiffeurgeschäft und ihre Wohnung aufgegeben und sich
von der Sozialhilfe abgelöst hat, sodass sie ihrer Tochter weder eigenständig ein
Obdach noch eine finanzielle Absicherung bieten kann. Hinzu kommt, dass die
Zukunftsplanung der Beschwerdeführerin gemäss Abklärungsbericht vom 11. Oktober
2021.
«konfus» und unüberlegt sei und sich die Beschwerdeführerin trotz viel
freier Zeit nicht angemessen um die beiden jüngeren Töchter kümmert.
Indem die Beschwerdeführerin in der
Folge mit ihren zwei kleinen Töchtern zu ihrem Ex-Lebenspartner und den drei
gemeinsamen Kindern im Teenager-Alter gezogen ist, erscheint zwar das
Kindeswohl und die finanzielle Absicherung im Moment durch diese gewährleistet
zu werden. Dies kann jedoch nur eine Übergangslösung darstellen. Es geht nicht
an, den minderjährigen Kindern die Erziehungsverantwortung aufzuerlegen, welche
die Beschwerdeführerin offensichtlich nicht selbst zu tragen im Stande ist. Es
wurde nachvollziehbar geschildert, ohne Unterstützungsnetz sei die
Beschwerdeführerin völlig verloren.
Der Kindsvater kann C.___ adäquate
Wohnverhältnisse bieten und aufgrund seiner Erwerbstätigkeit auch finanziell
für sie sorgen. Weiter schilderte die Abklärungsperson, dass dieser im
Gegensatz zur Kindsmutter das Wohl von C.___ in den Mittelpunkt stelle, die
Betreuungssituation bereits geregelt habe und auch über ein familiäres
Unterstützungsnetz verfüge.
C.___ ist mit erst 20 Monaten noch in einem
anpassungsfähigen Alter und sie wird durch regelmässige Besuche weiterhin
Kontakt zu ihrer Mutter und ihren Geschwistern pflegen können. Zu ihrem Vater,
der sie seit Geburt regelmässig betreut hat, hat sie ein enges Verhältnis,
weshalb ihr der Wechsel zu diesem ohne Weiteres zumutbar ist. Da die aktuelle
Regelung C.___ auf längere Sicht mehr schadet als der mit der Änderung
verbundene Verlust an Kontinuität in der Erziehung und in den Lebensumständen,
ist die Obhut an den Kindsvater zu übertragen und die Beschwerde in diesem
Punkt abzuweisen.
7.1
Weiter wendet sich die Beschwerdeführerin
auch gegen die angeordnete Beistandschaft, begründet ihre Beschwerde
diesbezüglich jedoch kaum und weist lediglich darauf hin, dass die
Grundproblematik wohl beim Umgang zwischen den Kindseltern liege. Gemäss ihrer
Meinung würde eine fixierte Besuchsregelung bereits Abhilfe schaffen.
Gegebenenfalls könnte eine Besuchsbeistandschaft angeordnet werden.
7.2
Gemäss Art. 308 ZGB ernennt die
Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um
das Kind mit Rat und Tat unterstützt, sofern es die Verhältnisse erfordern
(Abs. 1). Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die
Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung
seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des
persönlichen Verkehrs (Abs. 2).
7.3
Vorliegend wurde eine Beistandschaft
nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB mit folgenden Aufgaben errichtet:
·
die Kindseltern in
ihrer Sorge um C.___ mit Rat und Tat zu unterstützen und sie in ihren
Erziehungskompetenzen zu stärken,
·
dafür besorgt zu
sein, dass ein Unterhaltsvertrag verfasst wird,
·
die Besuche von C.___
bei der Kindsmutter zu überwachen und, falls notwendig, zu organisieren,
·
den Kindsvater bei
der Organisation einer Kita und beim Finanzierungsantrag an den Sozialdienst zu
unterstützen,
·
Aufgleisen weiterer
Unterstützungsmassnahmen, sollte die Betreuung von C.___ durch den Kindsvater
nicht vollumfänglich sichergestellt werden können.
Begründet wurde die Massnahme
insbesondere damit, dass die Neuregelung der Obhut zu Unsicherheiten und
Unklarheiten führen könne und deswegen durch eine Mandatsperson unterstützt
werden solle. Die Erziehungsbeistandschaft könne zur Entlastung und Entspannung
der Situation beitragen.
7.4
Wie die Beschwerdeführerin selbst
richtig ausgeführt hat, scheint eine der grössten Problematiken im Umgang
zwischen den Kindseltern miteinander zu liegen. Um die Situation zu entspannen,
die Besuchskontakte sicherzustellen und den Kindseltern auch bei der
Ausarbeitung des längst fälligen Unterhaltsvertrags behilflich zu sein, ist
deshalb die Anordnung einer Beistandschaft erforderlich. Weiter geht aus den
Abklärungen hervor, dass nicht nur die Erziehungskompetenzen der Kindsmutter
angezweifelt werden, sondern dass auch unklar ist, ob der Kindsvater die
Betreuung von C.___ vollumfänglich sicherstellen kann. Eine
Erziehungsbeistandschaft ist deshalb zur Unterstützung der Kindseltern
ebenfalls notwendig.
8.1
Die Beschwerde erweist sich somit
als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat A.___ grundsätzlich die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00
festzusetzen sind. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt der
Kanton Solothurn die Kosten; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl.
Art. 123 der Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
8.2
Mit Kostennote vom 14. Februar
2022.
beantragt die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin
Corina Gugger, die Entschädigung eines Aufwands von 17,5 Stunden, was als hoch,
aber gerade noch angemessen erscheint. Dieser Aufwand ist zu einem
Stundenansatz von CHF 180.00 (vgl. § 161 i.V.m. § 160 Abs. 3 Gebührentarif
[GT, BGS 615.11]) zu entschädigen. Insgesamt ergibt sich damit eine
Entschädigung von CHF 3'518.65 (inkl. Auslagen: CHF 117.10 und
7,7 % MwSt.: CHF 251.55), welche durch den Kanton Solothurn an
Rechtsanwältin Corina Gugger auszurichten ist. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von CHF 1'225.00
(Differenz zu vollem Honorar von CHF 250.0/Std.) zuzüglich MwSt., sobald A.___
zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).
8.3
Bei diesem Ausgang hat die
unterliegende Beschwerdeführerin der obsiegenden privaten Gegenpartei, B.___,
eine Parteientschädigung zu bezahlen. Die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege befreit die Beschwerdeführerin nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung
an die Gegenpartei (vgl. Art. 118 Abs. 3 ZPO). Die Entschädigung ist jedoch bei
der mittellosen Beschwerdeführerin voraussichtlich nicht einbringlich und auch B.___
wurde die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Art. 122 Abs. 2 ZPO sieht vor,
dass bei Obsiegen der unentgeltlich prozessführenden Partei, und wenn die
Parteientschädigung bei der Gegenpartei nicht oder voraussichtlich nicht
einbringlich ist, der unentgeltliche Rechtsbeistand vom Kanton angemessen
entschädigt wird. Mit der Zahlung geht der Anspruch auf den Kanton über.
Mit Kostennote vom 9. Februar 2022
beantragt die Rechtsvertreterin von B.___, Rechtsanwältin Bernadette Gasche,
eine Entschädigung von CHF 3'062.55 (Aufwand: 11,667 Stunden zu
CHF 250.00, Auslagen: CHF 51.90, 7,7 % MwSt.: CHF 218.95),
was als gerechtfertigt erscheint. A.___ hat somit B.___ eine
Parteientschädigung von CHF 3'062.55 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu
bezahlen.
Zufolge voraussichtlicher
Uneinbringlichkeit dieser Forderung ist Rechtsanwältin Bernadette Gasche durch
den Kanton Solothurn mit CHF 2'220.65 (Stundenansatz von CHF 180.00)
zu entschädigen. Die Forderung gegen A.___ geht in diesem Umfang auf den Kanton
Solothurn über.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 1'500.00 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt
die Kosten der Kanton Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch
des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist
(Art. 123 ZPO).
3. Die Entschädigung der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin von A.___, Rechtsanwältin Corina Gugger, wird auf
CHF 3'518.65 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge
unentgeltlicher Rechtspflege durch den Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt
der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sowie der
Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von
CHF 1'225.00 (Differenz zu vollem Honorar von CHF 250.00/Std.),
zuzüglich MwSt., sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123
ZPO).
4. A.___ hat B.___ eine Parteientschädigung
von CHF 3'062.55 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
5. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin von B.___,
Rechtsanwältin Bernadette Gasche, ist durch den Kanton Solothurn mit CHF 2'220.65
(inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschädigen. In diesem Umfang geht die Forderung
aus Ziffer 4 hiervor auf den Staat über (vgl. Art. 122 Abs. 2 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann
Das vorliegende Urteil wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 5A_277/2022 vom 20. Mai 2022 bestätigt.