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Entscheid

VWBES.2021.490

Umteilung der Obhut / Kindesschutzmassnahme

30. März 2022Deutsch29 min

die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 30. März 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichterin Weber-Probst

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Corina Gugger,

Beschwerdeführerin

gegen

1. KESB

Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein,

2. B.___,

vertreten durch Rechtsanwältin Bernadette Gasche,

Beschwerdegegner

betreffend Umteilung

der Obhut / Kindesschutzmassnahme

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. C.___ (geb. am [...] Juli 2020,

) ist die gemeinsame Tochter der getrennt voneinander lebenden Eltern A.___ und

B.___. Die Kindseltern verfügen über die gemeinsame elterliche Sorge. C.___

lebt bei ihrer Mutter.

2. Am 14. April 2021 ging bei der

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein ein

Schreiben des Kindsvaters ein, worin er im Wesentlichen ausführte, die

Kindsmutter sei mit der Erziehung von C.___ überfordert, es bestünden

finanzielle Unsicherheiten und die Kindsmutter setze den Kontakt des

Kindsvaters mit C.___ als Druckmittel ein.

3. Am 15. April 2021 ging bei der

KESB ein weiteres Schreiben der Beiständin der Halbschwester von C.___ ein,

worin im Wesentlichen mitgeteilt wurde, dass die Wohnsituation von C.___ nicht

gut sei, die finanzielle Absicherung der Kindsmutter nicht vorhanden sei und

die Erziehungskompetenzen der Kindsmutter vertieft abgeklärt werden müssten.

4. Mit Verfügung vom 19. April 2021

beauftragte die KESB den Zweckverband Sozialregion Thal-Gäu mit der Abklärung,

welche Massnahmen den Schutz der Entwicklung von C.___ gewährleisten würden.

5. Der Abklärungsbericht ging am

15. Oktober 2021 bei der KESB ein und empfahl im Wesentlichen, die Obhut

über C.___ an den Kindsvater zu übertragen, der Kindsmutter ein grosszügiges

Besuchsrecht einzuräumen und eine Beistandschaft für C.___ zu errichten.

6. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs

an die Kindseltern erliess die KESB am 7. Dezember 2021 folgenden

Entscheid:

3.1 Die Obhut über C.___ wird per

20. Dezember 2021 an den Kindsvater, B.___, übertragen.

3.2 Es wird festgestellt, dass sich die

Eltern bezüglich des persönlichen Kontakts zwischen dem Kindsvater (recte: der

Kindsmutter) A.___ und C.___ einvernehmlich absprechen.

3.3 Für den Konfliktfall gilt im Sinne einer

Minimalregelung Folgendes:

·

A.___ ist berechtigt

und verpflichtet, C.___ mindestens alle zwei Wochen am Samstag von 10.00 Uhr

bis Sonntag um 18.00 Uhr zu sich zu nehmen.

·

A.___ ist berechtigt

und verpflichtet, C.___ mindestens zwei Wochen pro Jahr zu sich in die Ferien

zu nehmen.

3.4 Für C.___ wird per 13. Dezember

2021 eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet mit folgenden

Aufgabenbereichen:

·

die Kindseltern in

ihrer Sorge um C.___ mit Rat und Tat zu unterstützen und sie in ihren

Erziehungskompetenzen zu stärken,

·

dafür besorgt zu

sein, dass ein Unterhaltsvertrag verfasst wird,

·

die Besuche von C.___

bei der Kindsmutter zu überwachen und, falls notwendig, zu organisieren,

·

den Kindsvater bei

der Organisation einer Kita und beim Finanzierungsantrag an den Sozialdienst zu

unterstützen,

·

Aufgleisen weiterer

Unterstützungsmassnahmen, sollte die Betreuung von C.___ durch den Kindsvater

nicht vollumfänglich sichergestellt werden können.

3.5 Zur Mandatsperson wird per

13. Dezember 2021 D.___, Zweckverband Sozialregion Thal-Gäu, […], ernannt mit

dem Auftrag:

·

nötigenfalls Antrag

auf Anpassung der behördlichen Massnahmen an veränderte Verhältnisse zu

stellen,

·

der KESB

Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein bis spätestens 31. März 2021 (recte: 2022)

einen Verlaufsbericht über die Lage von C.___ und die neue Wohnsituation

einzureichen,

·

jährlich, erstmals

für die Periode vom 13. Dezember 2021 bis 30. November 2022, einen

Bericht über die Lage von C.___ und die Ausübung der Beistandschaft zur Prüfung

beim Zweckverband Sozialregion Thal-Gäu und zur Weiterleitung an die KESB

Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein einzureichen.

3.6 Einer allfälligen Beschwerde gegen

diesen Entscheid wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

3.7 Es werden Verfahrenskosten von

CHF 1'000.00 erhoben, die je zur Hälfte (CHF 500.00) von den

Kindseltern, B.___ und A.___, zu bezahlen sind. Der von A.___ zu bezahlende

Anteil von CHF 500.00 fällt zufolge Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege zu Lasten des Staates. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist (§ 39ter i.V.m. § 76 Abs. 4 VRG,

Art. 123 ZPO und § 12 EG ZPO).

7. Gegen diesen Entscheid erhob die

Kindsmutter, A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt), vertreten durch

Rechtsanwältin Corina Gugger, am 10. Dezember 2021 Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren:

1. Der Entscheid der KESB

Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 7. Dezember 2021 sei aufzuheben.

2. Die Obhut über die Tochter C.___, geb. [...].07.2020

sei bei der Beschwerdeführerin zu belassen. Es sei ein gerichtsübliches

Besuchsrecht für den Kontakt des Beschwerdegegners 2 mit C.___ zu erlassen.

3. Eventuell sei die Streitsache zur

Neubeurteilung an die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein zurückzuweisen.

4. Es sei der Beschwerde die aufschiebende

Wirkung zu erteilen.

5. Es sei der Beschwerdeführerin die

integrale unentgeltliche Rechtspflege, unter Beiordnung der Unterzeichneten als

unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren.

6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

8. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2021

wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.

9. Am 20. Dezember 2021 reichte die

Beiständin, D.___, eine Stellungnahme ein und plädierte für die Übertragung der

Obhut an den Kindsvater.

10. Mit Stellungnahme vom

16. Dezember 2021 (eingelangt am 23. Dezember 2021) beantragte die

KESB die Abweisung der Beschwerde.

11. Mit Eingabe vom 5. Januar 2022

liess der Kindsvater, B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Bernadette Gasche,

die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge

sowie die Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege beantragen.

12. Mit Verfügung vom 7. Januar

2022 wurde beiden Elternteilen die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung

einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin gewährt.

13. Am 27. Januar 2022 reichte die

Beschwerdeführerin Bemerkungen und diverse Beilagen ein.

14. Am 9. Februar 2022 reichte der

Kindsvater eine Stellungnahme ein.

15. Mit Verfügung vom 10. Februar

2022 wurden die Akten der Halbschwester von C.___, E.___, zur Einsicht

eingeholt.

16. Am 14. Februar 2022 reichte die

Beschwerdeführerin eine abschliessende Stellungnahme ein.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 des

Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 des

Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ ist durch den

angefochtenen Entscheid beschwert und damit

zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Auf Begehren eines Elternteils, des

Kindes oder von Amtes wegen regelt die KESB gemäss Art. 298d Abs. 1 ZGB die

Zuteilung der elterlichen Sorge neu, wenn dies wegen wesentlicher Änderung der

Verhältnisse zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist. Sie kann sich auf die

Regelung der Obhut, des persönlichen Verkehrs oder der Betreuungsanteile

beschränken (Abs. 2). Die Neuregelung der Obhut

unterliegt damit zwei Voraussetzungen: Es muss eine wesentliche Änderung der Verhältnisse

eingetreten sein und die Neuordnung der Obhut

muss im Kindeswohl liegen

Eine Neuregelung der Obhut nach Art. 298d Abs. 1 und 2 ZGB kommt gemäss der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung dann in Betracht, wenn die Beibehaltung der

geltenden Regelung das Kindeswohl ernsthaft zu gefährden droht. In diesem Sinn

setzt die Neuregelung voraus, dass sie aufgrund der Veränderung der

Verhältnisse geboten ist, weil die aktuelle Regelung dem Kind mehr schadet als

der mit der Änderung verbundene Verlust an Kontinuität in der Erziehung und in

den Lebensumständen. Die kantonale Behörde hat den Entscheid über die

Neuregelung der Obhut unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des

Einzelfalls nach pflichtgemässem Ermessen zu treffen (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 5A_100/2021 vom 25. August 2021 E. 3.2 mit Hinweis auf

Urteile des Bundesgerichts 5A_951/2020 vom 17. Februar 2021 E. 4; 5A_266/2017 vom 29. November 2017 E. 8.3, 5A_30/2017

vom 30. Mai 2017 E. 4.2).

3.

Die Vorinstanz begründete ihren

Entscheid insbesondere damit, dass C.___s Wohl bei der Kindsmutter gefährdet

sei, indem diese ihr keine finanzielle Absicherung bieten könne. Sie lebe mit

ihren insgesamt fünf Kindern bei ihrem Ex-Partner (Vater der ältesten drei

Kinder). Die Familie finanziere sich durch die IV-Rente, Ergänzungsleistungen

und Hilflosenentschädigung des Ex-Partners sowie die Lehrlingslöhne der zwei

ältesten Kinder. Würde der Ex-Partner den Auszug der Beschwerdeführerin

verlangen, stünde sie mit ihren zwei kleinen Töchtern auf der Strasse. Es könne

nicht davon ausgegangen werden, dass die Krankenkassenbeiträge der Kinder immer

bezahlt würden. Auch um das Thema der Unterhaltsregelung für C.___ habe sie

sich nicht gekümmert. Weiter scheine sie das Besuchsrecht zum Kindsvater als

Druckmittel gegen diesen einzusetzen und diesem beispielsweise den Kontakt zu

verweigern, wenn er etwas mache, was der Kindsmutter nicht passe. Der

regelmässige Kontakt von C.___ zu ihrem Vater werde dadurch gefährdet und dies

könne dazu führen, dass C.___ später in einen starken Loyalitätskonflikt

gerate, was ihre Entwicklung gefährden könne. Auch in diesem Bereich scheine

die Kindsmutter die Bedürfnisse und Rechte von C.___ nicht wahrzunehmen. Die

Kindsmutter scheine im Allgemeinen die Bedürfnisse von C.___ nicht einschätzen

und diese auch nicht adäquat befriedigen zu können. Auch bei der behördlichen

Anhörung sei festgestellt worden, dass die Kindsmutter primär auf sich bezogen

ihre Wünsche kommuniziere. Beim Kindsvater sei hingegen spürbar, dass er C.___

und deren Bedürfnisse in den Mittelpunkt stelle. So habe er sich während der

Abklärung eine neue Wohnung gesucht und dort für C.___ bereits ein eigenes

Kinderzimmer eingerichtet. Das Kindswohl sei bei der Mutter gefährdet, weshalb

die elterliche Obhut an den Vater zu übertragen sei. Zur Entlastung der

Situation, Organisation der Umteilung, Installation des Besuchs- und

Ferienrechts sowie zur Erarbeitung einer Unterhaltsregelung sei eine

Beistandschaft zu errichten.

4.1

Die Beschwerdeführerin lässt dagegen

vorbringen, die Vorinstanz habe den Sachverhalt ungenügend abgeklärt und lege

nicht dar, inwiefern eine Kindswohlgefährdung vorliege, die eine

Obhutsumteilung nötig machen würde. Die Vorinstanz stütze ihren Entscheid

vorwiegend auf die Wohn- und die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin.

Sollte die Beschwerdeführerin ausziehen müssen, geniesse sie mit den Kindern

mietrechtlichen Schutz und sie könne sich bei der Sozialhilfe anmelden und eine

eigene Wohnung suchen. Die Wohnung habe zwar nur 4 ½ Zimmer für die

siebenköpfige Familie, doch verfüge sie über mehr als 120 m2. Die

Kindsmutter teile sich mit den Mädchen ein Zimmer und es sei nicht ersichtlich,

inwiefern diese Situation untragbar sein sollte. Es könne nicht allein der

Beschwerdeführerin angelastet werden, dass kein Unterhaltsvertrag bestehe. Der

Kindsvater weigere sich, Unterhalt zu bezahlen und überweise bloss die

Kinderzulagen und kaufe Windeln etc. Die Krankenkassenbeiträge seien durch die

individuelle Prämienverbilligung gesichert. Somit stelle weder die

Wohnsituation noch die finanzielle Situation eine Gefährdung des Kindswohls

dar.

Bezüglich des Besuchsrechts sei zu

erwähnen, dass die Beschwerdeführerin dem Kindsvater ermöglicht habe, C.___

praktisch an jedem Samstag und Sonntag jeweils von 10:00 bis 18:00 Uhr zu sich

zu nehmen.

Die Vorinstanz erwähne nur sehr

rudimentär, die Beschwerdeführerin scheine im Allgemeinen die Bedürfnisse von C.___

nicht wahrnehmen und adäquat befriedigen zu können. Es sei jedoch weder die

Erziehungsfähigkeit der Kindsmutter noch jene des Kindsvaters eingehend geprüft

worden. Die Abklärungen stützten sich mehrheitlich auf die Aussagen des

Kindsvaters, welcher behaupte, die Kindsmutter kümmere sich nicht ausreichend um

die Kinder. Die älteren Kinder der Beschwerdeführerin seien nicht angehört

worden, obwohl sich diese gemäss den Akten teilweise um die Betreuung von C.___

kümmerten. Der Beschwerdeführerin werde der Beizug von weiteren

Betreuungspersonen vorgehalten. Im Gegensatz dazu sei aber der Kindsvater zu

100.

% arbeitstätig, sodass die Betreuung von C.___ in dieser Zeit durch die

Kita und durch seine Mutter erfolgen würde.

Es liege keine Kindswohlgefährdung vor.

Die Kindsmutter kümmere sich um das Wohl von C.___ und diese sei gemäss dem

Abklärungsbericht altersentsprechend entwickelt und mache einen gesunden

Eindruck. C.___ werde von ihrer Mutter noch gestillt und könne mit ihren

Geschwistern zusammen aufwachsen. Gemäss Lehre und Rechtsprechung genüge es für

eine Umteilung der Obhut nicht, dass es der Tochter beim Kindsvater bessergehen

würde, was hier zudem bestritten sei. Bei einer Umteilung müsste zudem die

Erziehungsfähigkeit des Kindsvaters geprüft werden. Aus dem Abklärungsbericht

ergebe sich klar, dass auch dieser nicht ohne Hilfe in der Lage sei, sich um

seine Tochter zu kümmern. Völlig unbeachtet bleibe, dass der Kindsvater C.___

nicht stillen könne. Der Entscheid stütze sich lediglich auf Mutmassungen und

Annahmen und begründe nicht, dass die aktuellen Lebensumstände C.___ mehr

schadeten als eine Umteilung zum Kindsvater, welcher allenfalls gar nicht

erziehungsfähig sei.

Aus dem Gesagten zeige sich, dass auf

die Errichtung einer Beistandschaft für C.___ verzichtet werden könne. Die

Grundproblematik liege wohl beim Umgang zwischen den Kindseltern untereinander.

Allenfalls würde eine fixierte Besuchsregelung Abhilfe schaffen. Gegebenenfalls

könnte eine Besuchsbeistandschaft angeordnet werden.

4.2

Der Kindsvater lässt ausführen, wenn

der Beschwerdeführerin das Resultat der Abklärungen nicht passe, heisse dies

nicht, dass der Sachverhalt ungenügend abgeklärt worden wäre. Es seien viele

Gespräche mit beiden Seiten geführt und auch Hausbesuche durchgeführt worden.

Die Abklärungsergebnisse ergäben ein liquides Bild bezüglich der Frage, in

welcher Lebenskonstellation das Kindswohl von C.___ langfristig optimal gewahrt

werden könne. Die Situation der Beschwerdeführerin sei der Behörde zudem

aufgrund der Abklärungen zu ihrer 3-jährigen Tochter E.___ bereits bekannt.

Auf Begehren eines Elternteils könne

eine Umteilung der Obhut – insbesondere im Zusammenhang mit den Modellen für

eine alternative Obhut – auch ohne Vorliegen einer akuten Kindswohlgefährdung

erfolgen. Die aktuellen Lebensumstände schadeten dem Kindswohl mehr als die

Neuordnung, weshalb die Umteilung der Obhut zwingend sei. Die

Abklärungsergebnisse zeigten folgendes Bild: die Erziehungsfähigkeit der

Kindsmutter werde schon länger in Zweifel gezogen und auch bezüglich der

Halbschwester E.___ seien Kindesschutzmassnahmen nötig geworden. Die

Beschwerdeführerin überlasse die Erziehung ihrer Kinder anderen und auferlege ihren

älteren Kindern zu viel Verantwortung. Seitens der Beschwerdeführerin liege gegenüber

dem Kindsvater eine mangelnde Bindungstoleranz vor und sie mache stets

Schuldzuweisungen. Weiter halte sie sich nicht an Auflagen und Fristen und vermöge

auch deren Nutzen nicht zu erkennen. Sie lebe in einer Phantasiewelt und könne die

Bedürfnisse von C.___ nicht genügend erkennen und entsprechend befriedigen. Die

Entwicklung von C.___ im derzeitigen Obhutsverhältnis bei der Kindsmutter erscheine

gefährdet und C.___ habe damit kaum Chancen auf eine Förderung bezüglich ihrer

Entwicklung.

Die inzwischen stattfindenden

regelmässigen Kontakte von C.___ zum Kindsvater hätten erst unter Beizug der

KESB eingeführt werden können. Vorher habe die Beschwerdeführerin Besuche

abgesagt, wenn sie ihren Willen nicht habe durchsetzen können. Die

Kommunikation mit ihr sei schwierig, da sie den Beschwerdeführer oft auf ihrem

Telefon blockiere. C.___ habe eine enge Beziehung zu ihrem Vater. Dieser sei

nach ihrer Geburt ein halbes Jahr arbeitslos gewesen und habe sich jeweils von

Mittwoch bis Freitag den ganzen Tag um sie gekümmert, während die Kindsmutter

in ihrem Coiffeursalon gearbeitet habe.

Im Vordergrund stehe die mangelnde

Fähigkeit der Beschwerdeführerin, auf C.___ einzugehen und die Tatsache, dass

sie die Entwicklung ihrer Tochter nicht in ausreichendem Masse unterstütze. Sie

stelle ihre eigenen Interessen stark in den Vordergrund und lebe in einer

Phantasiewelt. Dadurch sei sie nicht in der Lage, die Bedürfnisse des Kindes zu

erkennen. Deshalb müsse der Kindsvater mit C.___ zum Arzt fahren, weil die

Kindsmutter den Nutzen und die Dringlichkeit nicht erkenne, oder er müsse

Schuhe umtauschen, welche die Kindsmutter viel zu gross gekauft habe. Der

Kindsvater habe den Kita-Platz bereits organisiert gehabt und vom Arbeitgeber

die nötige Flexibilität zugesichert erhalten.

Die bestehenden Differenzen und

Kommunikationsdefizite zwischen den Kindseltern würden deutlich machen, dass

eine Beistandschaft gestützt auf Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB zwingend notwendig

sei.

4.3

Die Beiständin bringt in ihrer

Stellungnahme vor, sie sei auch die Beiständin der Halbschwester E.___.

Bezüglich dieser sei eine Kita-Betreuung von drei Tagen pro Woche angeordnet

worden, da die Kindsmutter E.___ unzureichend in ihrer physischen und

psychischen Entwicklung fördere. Seit die Kindsmutter wieder zu ihrem

Ex-Partner gezogen sei, der auf einen Rollstuhl angewiesen sei, würden

hauptsächlich die Halbgeschwister und der Ex-Partner C.___ und E.___ betreuen,

obwohl sich die Halbgeschwister auf eigene Entwicklungsaufgaben zu

konzentrieren hätten. Die Beschwerdeführerin gehe keiner Arbeitstätigkeit nach,

sei aber mit ihren Betreuungsaufgaben überfordert. Sie verfüge über kein

tragfähiges soziales Netz, könne keine Ziele benennen und angemessene

Freizeitaktivitäten mit den Töchtern würden auf der Strecke bleiben.

Der Kindsvater habe unmittelbar nach

Eintreffen des KESB-Entscheids, welcher ihm die Obhut ab 20. Dezember 2021

zugesprochen habe, mit der Beiständin Kontakt aufgenommen. Er habe sich sofort

mit dem Arbeitgeber abgesprochen, um bei der Eingewöhnungszeit von C.___ in der

Kita dabei zu sein. Er habe alles Mögliche unternommen und organisiert, damit

die Übergabe und Betreuung von C.___ ab dem 20. Dezember 2021 reibungslos

gewährleistet sei. Die Beiständin kenne den Kindsvater noch nicht gut, doch in

kurzer Zeit habe er gezeigt, dass er um das Wohl seiner Tochter sehr engagiert

sei. Er habe in [...] eine eigene Wohnung und ein Zimmer für C.___ eingerichtet.

Er könne ihr Geborgenheit bieten und sei auch an den Wochenenden für sie da. Er

gehe einer 100 % - Arbeit nach und könne seiner Tochter finanzielle Sicherheit

bieten. Die Beiständin erwäge deshalb, die Obhut beim Kindsvater zu belassen.

4.4

Die KESB bringt in ihrer

Stellungnahme vor, auch aus den Abklärungen zur Halbschwester E.___ sei

bekannt, dass die Kindsmutter die physischen und psychischen Bedürfnisse ihrer

Kinder nicht erkennen könne, eigene Bedürfnisse in den Vordergrund stelle und

die Betreuung der Kinder anderen überlasse. Auch für E.___ seien

Kindesschutzmassnahmen erforderlich, indem eine Kitabetreuung und eine

Beistandschaft angeordnet worden seien.

4.5

In ihren abschliessenden Bemerkungen

bringt die Beschwerdeführerin vor, auf die Abklärungsergebnisse zu E.___ könne

nicht ohne weiteres abgestellt werden, da die Beschwerdeführerin damals noch

erwerbstätig und die Betreuungssituation dadurch problematisch gewesen sei. Die

Erziehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei nicht per se in Zweifel gezogen

worden. Aus dem aktuellen Rechenschaftsbericht zu E.___ vom 20. April 2021

sei ersichtlich, dass zusätzliche Kindesschutzmassnahmen nicht als erforderlich

erachtet würden, womit das Kindeswohl mit den Kita-Besuchen und der

Erziehungsbeauftragten gewahrt sei.

E.___ und C.___ hätten eine sehr enge

und gute Beziehung zu ihren Halbgeschwistern und die Familie unternehme gerne

etwas zusammen. Es werde bestritten, dass die Beschwerdeführerin über kein

soziales Umfeld verfügen solle.

Für die Kommunikationsproblematik

zwischen den Kindseltern sei nicht allein die Kindsmutter verantwortlich. Der

Kindsvater scheine der Ansicht zu sein, die Kindsmutter müsse rund um die Uhr

für ihn verfügbar sein und ihn über sämtliche Aktivitäten informieren. Die

eingereichten Chat-Protokolle zeigten, dass er sie mit Anrufen und Fragen zu

privaten Belangen überhäufe, sie beobachte und kritisiere. Wenn er schreibe,

die Tochter sei «wach zu machen», stelle er seine eigenen Interessen in den

Vordergrund. Die Beschwerdeführerin sei mit ihren fünf Kindern erfahren in der

Kindererziehung. Für den Vater von C.___ sei es hingegen das erste Kind. Er sei

überängstlich. C.___ werde von ihrer Mutter liebevoll umsorgt und habe eine

enge Beziehung zu ihren Halbgeschwistern. Es werde nicht beachtet, dass sie aus

ihrer gewohnten Umgebung gerissen werden solle.

4.6

Der Kindsvater bestritt daraufhin,

die Kindsmutter zu kontrollieren und gab an, sich um das Wohl seiner Tochter zu

sorgen. Er liess weiter ausführen, dass C.___ am Wochenende des

5./6. Februar 2022 Fieber gehabt habe und lustlos gewesen sei. Er habe mit

ihr die Notfallstation aufgesucht, wo eine Pilzinfektion im Mund festgestellt

worden sei, was die Mutter nicht bemerkt habe.

4.7

Die Kindsmutter reichte in der Folge

eine ärztliche Bestätigung ein, wonach sie am 4. Februar 2022 um einen

Arzttermin für C.___ ersucht hatte, ihr jedoch erst für den 7. Februar

2022.

ein Termin habe gegeben werden können und ihr Medikamente zur

Symptombehandlung abgegeben worden seien. Sie führte aus, den Kindsvater an

jenem Wochenende darauf hingewiesen zu haben, dass es C.___ nicht gut gehe.

5.1

Den Akten ist zu entnehmen, dass das

Kindesschutzverfahren durch eine Gefährdungsmeldung des Kindsvaters eröffnet

worden ist. Dieser hatte zuvor bereits bei der Beiständin von E.___

vorgesprochen, welche sich sodann ebenfalls an die KESB wandte. Der Kindsvater

hatte sich insbesondere zur prekären finanziellen Situation der Kindsmutter

geäussert und dass diese nun zusammen mit ihren fünf Kindern beim

Ex-Lebenspartner in einer 4-Zimmer-Wohnung lebe. Es gebe Probleme bei der

Ausübung des Besuchsrechts und die Kindsmutter blockiere ihn auf dem Handy. Sie

gehe mit den Kindern nicht nach draussen und lasse sich überall hin von ihrem

Ex-Partner chauffieren. Unterhalt bezahle er nur in Naturalien, da er

befürchte, dass die Kindsmutter das Geld zweckentfremden würde. Die Beiständin

von E.___ äusserte gegenüber der KESB, dass die Situation konfliktbehaftet sei

und sich der Kindsvater besorgt zeige. Sie empfahl, die Wohnsituation, die

finanzielle Situation inklusive ergänzende Unterhaltsvereinbarung sowie die

Erziehungskompetenzen von beiden Elternteilen abzuklären.

5.2

Gemäss Aktennotiz vom

13.

August 2021 ersuchte die Abklärungsperson für ihren Abklärungsbericht um

eine Fristerstreckung und gab an, sie werde vermutlich eine Beistandschaft für C.___

beantragen. Der Beistand solle dann die sich stets verändernde Situation

beobachten und schauen, was betreffend Obhut beantragt werden solle. Zum

heutigen Zeitpunkt wäre C.___ bei keinem Elternteil optimal aufgehoben.

5.3

Im Abklärungsbericht vom

11.

Oktober 2021 wurde sinngemäss und im Wesentlichen ausgeführt, die

Beschwerdeführerin sei in Vietnam geboren und als Kind in die Schweiz gereist. Sie

wohne seit 1. Mai 2021 wieder zusammen mit ihrem Ex-Partner, den drei

gemeinsamen Kindern im Alter von 18, 16 und 11 Jahren sowie mit E.___ (3) und C.___

(1) in einer 4 1/2-Zimmer-Wohnung. Der Kindsvater wohne in einer 3

1/2-Zimmer-Wohnung und habe für C.___ ein eigenes Zimmer eingerichtet. Die

Beziehung der Kindseltern von C.___ sei von Anfang an konfliktbeladen gewesen

und sie hätten sich noch vor deren Geburt getrennt. Die Mutter und ein Bruder

der Kindsmutter würden im selben Ort wohnen. Beim Kindsvater würde dessen

Mutter in der unmittelbaren Nachbarschaft wohnen und auch mit seiner Schwester

und deren kleinen Sohn sei er in regem Austausch. Die Kindsmutter habe ihren

Coiffeursalon im Sommer aufgegeben und könne keine klaren Ziele für die Zukunft

benennen. Obwohl sie nun über viel freie Zeit verfügen würde, schienen

angemessene Freizeitaktivitäten mit ihren kleinen Töchtern auf der Strecke zu

bleiben. Sie überlasse deren Betreuung mehrheitlich dem Ex-Partner und ihren

älteren Kindern. Der Kindsvater sei zu 100 % berufstätig und er versuche so

viel Zeit wie möglich mit C.___ zu verbringen. C.___ scheine altersentsprechend

entwickelt zu sein und mache einen gesunden Eindruck. Die Kindsmutter sei

grundsätzlich bemüht, das Kindeswohl zu gewährleisten. Leider gelinge ihr das

nicht immer, sodass sie geneigt sei, die Verantwortung an ihren Ex-Partner abzugeben.

Der Kindsvater ärgere sich, dass C.___ grossmehrheitlich von Herrn [...]

erzogen werde. Die Kindseltern hätten sich bisher nicht zu einem

Unterhaltsvertrag einigen können.

Die Beiständin der Halbschwester E.___

habe angegeben, die Kindsmutter lege ein äusserst auffälliges Verhalten an den

Tag. Sie bleibe uneingeschränkt bei ihren Plänen und könne kritische

Hinterfragungen weder entgegennehmen, geschweige denn nachvollziehen. In der

Gesamtschau erscheine die Erziehungsfähigkeit der Mutter fraglich. Sie würde es

für C.___ als Chance sehen, wenn sie beim Vater aufwachsen könnte.

Es sei festgestellt worden, dass die

Beschwerdeführerin in ihrer Persönlichkeitsstruktur stark auf ihre eigene

Sichtweise fokussiert sei, in Gesprächen ausschweifend und nur mit konsequenter

Lenkung führbar sei. Auffällig erscheine, dass ihr Interesse für das

Wohlergehen ihrer Kinder kaum zum Ausdruck komme und ihre Gedanken stark um

ihre eigenen Belange kreisten. Die Kindsmutter kümmere sich sehr wenig um die

beiden kleinen Mädchen und überlasse die Betreuung ihrem Ex-Partner und vor

allem ihren älteren Kindern. Aufgrund der schwierigen familiären Lage, der auf

Dauer unpassenden Wohnsituation sowie der nicht geklärten finanziellen Belange

könne von einer Schutzbedürftigkeit gesprochen werden. Für C.___ bestehe eine

latente Gefährdung. Die Beschwerdeführerin unterstütze die Entwicklung ihrer

Tochter nicht in ausreichendem Masse, wobei ihr dies gar nicht bewusst sei. Die

Beziehung zwischen den Kindseltern sei konfliktbehaftet. Es sei weder ein

Besuchsrecht noch der Unterhalt geregelt, was wiederum zu Auseinandersetzungen

zwischen C.___s Eltern führe. Während der Abklärungen habe festgestellt werden

können, dass die Beschwerdeführerin nur bedingt erziehungsfähig sei. Nach der

Geburt von C.___s Halbschwester E.___ habe die Beschwerdeführerin mit dieser

allein gelebt. Anlässlich einer damaligen Kindesschutzabklärung sei

festgestellt worden, dass sie ohne Helfernetz völlig verloren sei. Heute

existiere eine Kindesschutzmassnahme und die KESB habe den Besuch einer Kita

verfügt. Die verbleibende Betreuungszeit werde noch immer von ihren drei

älteren Kindern und Herrn [...] abgedeckt.

Die Abklärende führte weiter aus, sie

sei grundsätzlich davon ausgegangen, dass C.___ bei ihrer Mutter und der

Halbschwester E.___ aufwachsen sollte. In vielen Gesprächen sei der

Beschwerdeführerin der Weg zu einer zufriedenstellenden Lösung aufgezeigt

worden. Trotz mehrmaligen Versprechen sei es der Beschwerdeführerin nicht

gelungen, respektive habe sie sich nicht bemüht, eine angemessene Wohnsituation

zu schaffen und, allenfalls über das Sozialamt, Einnahmen zu generieren. Sie

lebe in einer Phantasiewelt, träume von Selbständigkeit, einem eigenen, gut

florierenden Geschäft und einer Tagesmutter, die ihre kleinen Kinder betreue.

Nach Einschätzung der Abklärenden scheine die Beschwerdeführerin aktuell nicht

in der Lage zu sein, die Bedürfnisse von C.___ zu erkennen und angemessen zu

befriedigen. Ohne Unterstützung des Ex-Partners und der Halbgeschwister, was

auf die Dauer keine befriedigende Lösung darstelle, scheine eine adäquate

Betreuung und Erziehung des Kindes nicht gegeben zu sein. Es sei der Eindruck

entstanden, dass es der Kindsmutter an mütterlicher Liebe und Wärme fehle. Ihr

Interesse sei auf die eigene berufliche Zukunft gerichtet, wobei ihre Ideen

offensichtlich in der erhofften Form nicht umsetzbar seien.

Andererseits könne selbst aufgrund der

intensiven Abklärung nicht mit Bestimmtheit gesagt werden, dass C.___ bei ihrem

Vater besser aufgehoben sei, jedoch spreche die aktuelle Situation klar für

diese Lösung.

In der Folge wurde empfohlen, die Obhut

über C.___ an den Kindsvater zu übertragen und der Kindsmutter ein grosszügiges

Besuchs- und Ferienrecht einzuräumen. Weiter sei eine Erziehungsbeistandschaft

zu errichten.

5.4

Den Akten zu Halbschwester E.___

kann entnommen werden, dass mit Abklärungsbericht vom 19. Februar 2019

festgehalten wurde, die Gefährdung von E.___ bestehe dahingehend, dass die

Beschwerdeführerin ihre Tochter weder in ihrer physischen noch psychischen

Entwicklung ausreichend fördere und unterstütze. Dies entspreche keineswegs

einer bösen Absicht, sondern die Kindsmutter sei durchaus davon überzeugt, den

Ansprüchen des Kleinkindes gerecht zu werden. In der Folge wurde für E.___ eine

Erziehungsaufsicht und eine Kita-Betreuung an drei Tagen pro Woche angeordnet.

Mit periodischem Rechenschaftsbericht vom 21. April 2021 führte die

Mandatsträgerin aus, E.___ entwickle sich altersgemäss und ohne grössere

Auffälligkeiten. Die Zusammenarbeit mit der Mutter stelle sich weiterhin als

anspruchsvoll dar. Zur Sicherstellung dieser Entwicklung sollte eine

Tagesstruktur für E.___ weiterhin gewährleistet werden. Die soziale

Tagesstruktur fördere die Entwicklung von E.___ und diene gleichzeitig im Sinne

einer präventiven Beobachtungsmassnahme.

6.

Insgesamt ergibt sich aus den

Angaben, dass die Beschwerdeführerin zwar um das Wohl ihrer Tochter bemüht ist.

Jedoch wird von sämtlichen Beteiligten in nachvollziehbarer Weise begründet,

dass sie nicht im Stande ist, die physischen und psychischen Bedürfnisse ihrer

Tochter zu erkennen und sehr auf ihre eigenen Interessen fokussiert ist.

Entsprechendes ergeht aus den Abklärungsberichten sowohl zu C.___ als auch zu E.___,

wurde durch die Beiständin und den Kindsvater berichtet und wurde auch für die

KESB anlässlich der Anhörung ersichtlich. Die Beschwerdeführerin gewährleistet

zwar das körperliche Wohl ihrer Tochter, doch scheinen die weiteren Interessen

des Kindes auf der Strecke zu bleiben. So wurde berichtet, sie gehe mit dem

Kind kaum nach draussen, unternehme kaum Freizeitaktivitäten mit diesem und es

mangle ihr an mütterlicher Liebe und Wärme. Eine Gefährdung des Kindswohls ist

unter diesen Umständen gegeben und im Abklärungsbericht wurde nachvollziehbar

begründet, dass die Beschwerdeführerin auch nach diversen Gesprächen nicht

gewillt oder in der Lage war, die Situation für C.___ zu verbessern. Die Rahmenbedingungen

haben sich innerhalb des letzten Jahres dahingehend verschlechtert, dass die

Beschwerdeführerin ihr Coiffeurgeschäft und ihre Wohnung aufgegeben und sich

von der Sozialhilfe abgelöst hat, sodass sie ihrer Tochter weder eigenständig ein

Obdach noch eine finanzielle Absicherung bieten kann. Hinzu kommt, dass die

Zukunftsplanung der Beschwerdeführerin gemäss Abklärungsbericht vom 11. Oktober

2021.

«konfus» und unüberlegt sei und sich die Beschwerdeführerin trotz viel

freier Zeit nicht angemessen um die beiden jüngeren Töchter kümmert.

Indem die Beschwerdeführerin in der

Folge mit ihren zwei kleinen Töchtern zu ihrem Ex-Lebenspartner und den drei

gemeinsamen Kindern im Teenager-Alter gezogen ist, erscheint zwar das

Kindeswohl und die finanzielle Absicherung im Moment durch diese gewährleistet

zu werden. Dies kann jedoch nur eine Übergangslösung darstellen. Es geht nicht

an, den minderjährigen Kindern die Erziehungsverantwortung aufzuerlegen, welche

die Beschwerdeführerin offensichtlich nicht selbst zu tragen im Stande ist. Es

wurde nachvollziehbar geschildert, ohne Unterstützungsnetz sei die

Beschwerdeführerin völlig verloren.

Der Kindsvater kann C.___ adäquate

Wohnverhältnisse bieten und aufgrund seiner Erwerbstätigkeit auch finanziell

für sie sorgen. Weiter schilderte die Abklärungsperson, dass dieser im

Gegensatz zur Kindsmutter das Wohl von C.___ in den Mittelpunkt stelle, die

Betreuungssituation bereits geregelt habe und auch über ein familiäres

Unterstützungsnetz verfüge.

C.___ ist mit erst 20 Monaten noch in einem

anpassungsfähigen Alter und sie wird durch regelmässige Besuche weiterhin

Kontakt zu ihrer Mutter und ihren Geschwistern pflegen können. Zu ihrem Vater,

der sie seit Geburt regelmässig betreut hat, hat sie ein enges Verhältnis,

weshalb ihr der Wechsel zu diesem ohne Weiteres zumutbar ist. Da die aktuelle

Regelung C.___ auf längere Sicht mehr schadet als der mit der Änderung

verbundene Verlust an Kontinuität in der Erziehung und in den Lebensumständen,

ist die Obhut an den Kindsvater zu übertragen und die Beschwerde in diesem

Punkt abzuweisen.

7.1

Weiter wendet sich die Beschwerdeführerin

auch gegen die angeordnete Beistandschaft, begründet ihre Beschwerde

diesbezüglich jedoch kaum und weist lediglich darauf hin, dass die

Grundproblematik wohl beim Umgang zwischen den Kindseltern liege. Gemäss ihrer

Meinung würde eine fixierte Besuchsregelung bereits Abhilfe schaffen.

Gegebenenfalls könnte eine Besuchsbeistandschaft angeordnet werden.

7.2

Gemäss Art. 308 ZGB ernennt die

Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um

das Kind mit Rat und Tat unterstützt, sofern es die Verhältnisse erfordern

(Abs. 1). Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die

Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung

seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des

persönlichen Verkehrs (Abs. 2).

7.3

Vorliegend wurde eine Beistandschaft

nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB mit folgenden Aufgaben errichtet:

·

die Kindseltern in

ihrer Sorge um C.___ mit Rat und Tat zu unterstützen und sie in ihren

Erziehungskompetenzen zu stärken,

·

dafür besorgt zu

sein, dass ein Unterhaltsvertrag verfasst wird,

·

die Besuche von C.___

bei der Kindsmutter zu überwachen und, falls notwendig, zu organisieren,

·

den Kindsvater bei

der Organisation einer Kita und beim Finanzierungsantrag an den Sozialdienst zu

unterstützen,

·

Aufgleisen weiterer

Unterstützungsmassnahmen, sollte die Betreuung von C.___ durch den Kindsvater

nicht vollumfänglich sichergestellt werden können.

Begründet wurde die Massnahme

insbesondere damit, dass die Neuregelung der Obhut zu Unsicherheiten und

Unklarheiten führen könne und deswegen durch eine Mandatsperson unterstützt

werden solle. Die Erziehungsbeistandschaft könne zur Entlastung und Entspannung

der Situation beitragen.

7.4

Wie die Beschwerdeführerin selbst

richtig ausgeführt hat, scheint eine der grössten Problematiken im Umgang

zwischen den Kindseltern miteinander zu liegen. Um die Situation zu entspannen,

die Besuchskontakte sicherzustellen und den Kindseltern auch bei der

Ausarbeitung des längst fälligen Unterhaltsvertrags behilflich zu sein, ist

deshalb die Anordnung einer Beistandschaft erforderlich. Weiter geht aus den

Abklärungen hervor, dass nicht nur die Erziehungskompetenzen der Kindsmutter

angezweifelt werden, sondern dass auch unklar ist, ob der Kindsvater die

Betreuung von C.___ vollumfänglich sicherstellen kann. Eine

Erziehungsbeistandschaft ist deshalb zur Unterstützung der Kindseltern

ebenfalls notwendig.

8.1

Die Beschwerde erweist sich somit

als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat A.___ grundsätzlich die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00

festzusetzen sind. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt der

Kanton Solothurn die Kosten; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl.

Art. 123 der Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

8.2

Mit Kostennote vom 14. Februar

2022.

beantragt die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin

Corina Gugger, die Entschädigung eines Aufwands von 17,5 Stunden, was als hoch,

aber gerade noch angemessen erscheint. Dieser Aufwand ist zu einem

Stundenansatz von CHF 180.00 (vgl. § 161 i.V.m. § 160 Abs. 3 Gebührentarif

[GT, BGS 615.11]) zu entschädigen. Insgesamt ergibt sich damit eine

Entschädigung von CHF 3'518.65 (inkl. Auslagen: CHF 117.10 und

7,7 % MwSt.: CHF 251.55), welche durch den Kanton Solothurn an

Rechtsanwältin Corina Gugger auszurichten ist. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von CHF 1'225.00

(Differenz zu vollem Honorar von CHF 250.0/Std.) zuzüglich MwSt., sobald A.___

zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).

8.3

Bei diesem Ausgang hat die

unterliegende Beschwerdeführerin der obsiegenden privaten Gegenpartei, B.___,

eine Parteientschädigung zu bezahlen. Die Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege befreit die Beschwerdeführerin nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung

an die Gegenpartei (vgl. Art. 118 Abs. 3 ZPO). Die Entschädigung ist jedoch bei

der mittellosen Beschwerdeführerin voraussichtlich nicht einbringlich und auch B.___

wurde die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Art. 122 Abs. 2 ZPO sieht vor,

dass bei Obsiegen der unentgeltlich prozessführenden Partei, und wenn die

Parteientschädigung bei der Gegenpartei nicht oder voraussichtlich nicht

einbringlich ist, der unentgeltliche Rechtsbeistand vom Kanton angemessen

entschädigt wird. Mit der Zahlung geht der Anspruch auf den Kanton über.

Mit Kostennote vom 9. Februar 2022

beantragt die Rechtsvertreterin von B.___, Rechtsanwältin Bernadette Gasche,

eine Entschädigung von CHF 3'062.55 (Aufwand: 11,667 Stunden zu

CHF 250.00, Auslagen: CHF 51.90, 7,7 % MwSt.: CHF 218.95),

was als gerechtfertigt erscheint. A.___ hat somit B.___ eine

Parteientschädigung von CHF 3'062.55 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu

bezahlen.

Zufolge voraussichtlicher

Uneinbringlichkeit dieser Forderung ist Rechtsanwältin Bernadette Gasche durch

den Kanton Solothurn mit CHF 2'220.65 (Stundenansatz von CHF 180.00)

zu entschädigen. Die Forderung gegen A.___ geht in diesem Umfang auf den Kanton

Solothurn über.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 1'500.00 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt

die Kosten der Kanton Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch

des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist

(Art. 123 ZPO).

3. Die Entschädigung der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin von A.___, Rechtsanwältin Corina Gugger, wird auf

CHF 3'518.65 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge

unentgeltlicher Rechtspflege durch den Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt

der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sowie der

Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von

CHF 1'225.00 (Differenz zu vollem Honorar von CHF 250.00/Std.),

zuzüglich MwSt., sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123

ZPO).

4. A.___ hat B.___ eine Parteientschädigung

von CHF 3'062.55 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

5. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin von B.___,

Rechtsanwältin Bernadette Gasche, ist durch den Kanton Solothurn mit CHF 2'220.65

(inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschädigen. In diesem Umfang geht die Forderung

aus Ziffer 4 hiervor auf den Staat über (vgl. Art. 122 Abs. 2 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann

Das vorliegende Urteil wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 5A_277/2022 vom 20. Mai 2022 bestätigt.