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Entscheid

VWBES.2021.495

Härtefallbeitrag

7. Februar 2022Deutsch10 min

des Gesuchs habe ergeben, dass der Umsatzrückgang lediglich 16 % betrage. Erforderlich

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 7. Februar 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Werner

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___ GmbH, vertreten durch B.___ Treuhand GmbH,

Beschwerdeführerin

gegen

Volkswirtschaftsdepartement,

Beschwerdegegner

betreffend Härtefallbeitrag

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 18. März 2021 hat die A.___

GmbH (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt), vertreten durch [...],

einzelunterschriftsberechtigter Gesellschafter und Geschäftsführer, beim

Volkswirtschaftsdepartement (VWD), Fachstelle Standortförderung, ein Gesuch um

Gewährung eines Härtefallbeitrags eingereicht. Mit Mitteilung vom 5. Mai

2021 wurde das Gesuch abgewiesen.

2. Am 25. Mai 2021 reichte die

Beschwerdeführerin, nun vertreten durch die B.___ Treuhand GmbH, beim VWD ein

zweites Gesuch um Gewährung eines Härtefallbeitrags ein. Mit Mitteilung vom

24. August 2021 wurde auch dieses durch das VWD abgewiesen.

3. Am 15. Oktober 2021 ersuchte die

Beschwerdeführerin, vertreten durch die B.___ Treuhand GmbH, beim VWD um Erlass

einer anfechtbaren Verfügung. Diese wurde am 30. November 2021 erlassen

und ausgeführt, eine Spartenrechnung sei nicht eingereicht worden. Die Prüfung

des Gesuchs habe ergeben, dass der Umsatzrückgang lediglich 16 % betrage. Erforderlich

für die Ausrichtung eines Härtefallbeitrags wäre jedoch ein Rückgang von 25 %.

4. Gegen diesen Entscheid erhob die

Beschwerdeführerin, vertreten durch die B.___ Treuhand GmbH, am 10. Dezember

2021 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und ersuchte um Ausrichtung eines

Härtefallbeitrags. Mit der erstellten Spartenrechnung 2020, in der alle nötigen

detaillierten exakten Ziffern gefunden werden könnten, bestehe sie auf ihrem

Gesuch.

5. Mit Vernehmlassung vom 12. Januar

2022 beantragte das VWD, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf

eingetreten werden könne, unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin.

Parteientschädigung sei keine aufzuerlegen. Die Spartenrechnung sei verspätet

eingereicht worden und könne nicht mehr berücksichtigt werden.

6. Mit Stellungnahme vom 19. Januar

2022 liess die Vertreterin der Beschwerdeführerin vorbringen, die Abwicklung

hätte unbürokratisch erfolgen sollen. Man erwarte Solidarität. Man sei erstaunt

über den getroffenen Entscheid. Andere vergleichbare Kleinunternehmen hätten

Beiträge erhalten. All die Aufträge hätten dazu geführt, dass die Vertreterin

an ihre Grenzen gestossen sei. Als Buchhalterin und Dienstleistungserbringerin

sei sie infolge der aktuellen Lage erschöpft. Ihre Mandantin könne selber keine

Spartenrechnung anfertigen. Für einen solchen Betrieb könne keine Buchführung

mit Spartenrechnung finanziert werden. Dennoch habe man sich dieser Aufgabe

gewidmet und die nötigen Dokumente erstellt. Die gesamte Situation sei für sie

und ihre Klientin fremd und belastend. Fakt sei, dass die Beschwerdeführerin

die Unterstützung des Härtefallprogramms erhalten dürfe. Es werde um

Ausrichtung eines Härtefallbeitrags ersucht.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 18 Abs. 2 der

Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit

Covid-19 [Härtefallverordnung-SO, BGS 101.6] i.V.m. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). Die A.___ GmbH ist durch den

angefochtenen Entscheid beschwert und damit

zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich

einzutreten.

1.2

Nicht einzutreten ist hingegen auf

den neu eingereichten sinngemäss gestellten Antrag auf Beurteilung nach Sparte.

Art. 5b Abs. 2 der Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im

Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Härtefallverordnung, SR

951.262, in Kraft bis 31. Dezember 2021 und auf den vorliegenden

Sachverhalt anwendbar) sieht vor, dass Unternehmen, deren Tätigkeitsbereiche

mittels Spartenrechnung klar abgegrenzt werden, beantragen können, dass die

Schliessung je Sparte beurteilt wird. Die Beschwerdeführerin hatte vor der

Vorinstanz anfänglich die Beurteilung nach Sparte beantragt, jedoch keine

Spartenrechnung eingereicht. Als sie zur Einreichung einer Spartenrechnung

aufgefordert wurde, ersuchte sie in der Folge mit E-Mail vom 13. August

2021.

um Beurteilung des Gesamtunternehmens und verzichtete auf die Einreichung

einer Spartenrechnung. Im vorliegenden Verfahren hat sie nun diesbezügliche

Unterlagen eingereicht und beantragt die Beurteilung nach Sparte. Gemäss § 68 Abs. 3 VRG dürfen mit der Beschwerde keine neuen Begehren vorgebracht werden,

die nicht auch bereits Gegenstand des Vorverfahrens waren. Auf den neu

gestellten Antrag um Beurteilung nach Sparte kann deshalb vorliegend nicht

eingetreten werden.

Als neues Gesuch wäre der Antrag vom 10. Dezember

2021.

im Übrigen verspätet, da Gesuche für Härtefallmassnahmen oder kantonale

Unterstützungsmassnahmen gemäss § 14 der Verordnung über Härtefallmassnahmen

für Unternehmen im Zusammenhang mit Covid-19 (Härtefallverordnung-SO, BGS

101.6, in Kraft bis 30. Dezember 2021) nur bis spätestens 31. Juli

2021.

eingereicht werden konnten. Verspätet eingereichte Gesuche werden ohne

weitere Begründung abgelehnt.

Gemäss Medienmitteilung vom

17.

Januar 2022 soll aber vom 1. bis 31. März 2022 noch einmal die

Möglichkeit bestehen für Umsatzeinbussen aus den Jahren 2020 und 2021

Härtefallgesuche einzureichen. Der Beschwerdeführerin steht es frei, ihr Gesuch

inklusive Spartenrechnung zu diesem Zeitpunkt noch einmal bei der Vorinstanz

einzureichen.

1.3

Zu prüfen ist vorliegend somit das

bei der Vorinstanz rechtzeitig eingereichte Gesuch um Beurteilung des

Gesamtbetriebs.

2.

Gemäss Art. 5 Abs. 1 der

Covid-19-Härtefallverordnung hat das Unternehmen gegenüber dem Kanton

grundsätzlich zu belegen, dass sein Jahresumsatz 2020 im Zusammenhang mit

behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unter

60.

Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes der Jahre 2018 und 2019 liegt.

Gemäss Abs. 1bis kann das Unternehmen bei Umsatzrückgängen in den

Monaten Januar 2021 bis Juni 2021 im Zusammenhang mit behördlich angeordneten

Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie für die Berechnung des

Umsatzrückgangs anstelle des Jahresumsatzes 2020 den Umsatz einer späteren

Periode von 12 Monaten verwenden. Nach Art. 5a der Covid-19-Härtefallverordnung

hat das Unternehmen gegenüber dem Kanton zudem zu bestätigen, dass aus dem

Umsatzrückgang erhebliche ungedeckte Fixkosten resultieren.

Art. 5b der Covid-19-Härtefallverordnung

hebt diese Bestimmungen in dem Sinne auf, als bestimmt wird, dass für

Unternehmen, die aufgrund von Massnahmen des Bundes oder der Kantone zur

Eindämmung der Covid-19-Epidemie ihren Betrieb zwischen dem 1. November

2020.

und 30. Juni 2021 für insgesamt mindestens 40 Tage schliessen müssen,

bei einem durchschnittlichen Umsatz der Jahre 2018 und 2019 bis fünf Millionen

Franken, die Anspruchsvoraussetzungen nach den Art. 4 Abs. 1 lit. b, 5 Abs. 1

und 1bis sowie 5a entfallen. Das heisst unter anderem, dass ein

Umsatzrückgang von 40 % nicht nachgewiesen werden muss, um einen Anspruch zu

begründen.

3.1

Die Vorinstanz führt bezüglich der

Beschwerdeführerin aus, als Imbiss-Anbieterin gelte sie als teilgeschlossenes

Unternehmen. Das bedeute, dass ein Teil des Unternehmenskonzepts behördlich

geschlossen worden sei und die Tätigkeit in diesem Bereich nicht ausgeübt

werden dürfe. Die Ausübung der Tätigkeit im anderen Teil sei zumindest im

Grundsatz noch erlaubt, auch wenn diese unter Umständen angesichts der

geltenden Covid-19-Massnahmen faktisch stark eingeschränkt sei. Die Vorinstanz

kommt zum Schluss, diese Unternehmen müssten belegen, dass der Jahresumsatz

2020.

bzw. einer späteren Periode von 12 Monaten mindestens 25 % unter den durchschnittlichen

Jahresumsätzen 2018 und 2019 liege. Auf eine Quelle beruft sie sich dabei nicht

und es ist unklar, wie sie zu dieser Regelung gelangt. Weder die

Covid-19-Härtefallverordnung noch die Härtefallverordnung-SO enthalten

explizite Bestimmungen zu teilgeschlossenen Unternehmen.

3.2

Mit Regierungsratsbeschluss vom

15.

Februar 2021 (RRB Nr. 2021/150) war ein neuer § 10c in die

Dispositiv

Härtefallverordnung-SO eingefügt worden. Demnach galt ein Unternehmen als

teilgeschlossen, wenn es seinen Betrieb zwischen dem 1. November 2020 und

dem 30. Juni 2021 für mindestens 40 Tage teilweise schliessen musste.

Solche Unternehmen mussten nachweisen, dass ihr Umsatz um mindestens 25 % zurückgegangen

war, um einen Härtefallbeitrag geltend machen zu können.

§ 10c der Härtefallverordnung-SO war

jedoch bereits mit Regierungsratsbeschluss vom 11. März 2021 (RRB Nr.

2021/308) wieder aufgehoben worden und kann deshalb vorliegend keine Anwendung

finden. Grund dieser Aufhebung war die Einführung von Art. 5b in die

Bundesverordnung. Nach diesem Artikel mussten Unternehmen, die aufgrund

behördlicher Massnahmen während mindestens 40 Tagen geschlossen waren, einen

Umsatzrückgang nicht mehr nachweisen, um beitragsberechtigt zu sein. Bezüglich

teilgeschlossenen Unternehmen wurde in den Erläuterungen vom 31. März 2021

zur Covid-19-Härtefallverordnung Folgendes ausgeführt: «Ein Unternehmen gilt

auch als geschlossen, wenn es die durch die Schliessung verursachten

Umsatzeinbussen durch das Anbieten von behördlich zugelassenen Tätigkeiten

mindert (z.B. Restaurant mit Take away-Angebot oder ein Detailhandelsgeschäft,

das Abholservice für vorbestellte Waren anbietet). Ebenfalls als geschlossen

gilt ein Unternehmen, wenn ein wesentlicher Geschäftsteil geschlossen werden

muss (z.B. Warenhaus, das auch Lebensmittel verkauft). Es ist den Kantonen

überlassen, den konkreten Umgang mit Teilschliessungen bei Unternehmen mit

einem Umsatz von bis zu 5 Millionen zu regeln. Dass ein zum Teil geschlossenes

Unternehmen noch Umsatz erwirtschaftet, kann und soll aber von den Kantonen bei

der Berechnung der Beiträge über die Berücksichtigung der ungedeckten (oder

eben weitgehend gedeckten) Fixkosten berücksichtigt werden, damit Überentschädigungen

vermieden werden.» Der Kanton Solothurn begründete die Aufhebung von § 10c

der Härtefallverordnung-SO damit, dass die Erläuterungen zur Bundesregelung der

geltenden Praxis entsprechen würden.

3.3 Fraglich ist nun, ob die

Beschwerdeführerin als geschlossenes Unternehmen im Sinne der Bundesregelung zu

gelten hat. Die Beschwerdeführerin führt einen Imbissbetrieb, welcher rund 2/3

des Umsatzes über den Lieferservice generiert. Bereits dies zeigt auf, dass der

grössere Teil des Unternehmens ohne Einschränkungen weiterbetrieben werden

konnte. Bezüglich des Innenbereichs dürfte zudem allgemein bekannt sein, dass in

Imbiss-Restaurants auch ausserhalb von Pandemie-Zeiten ein Grossteil der Gäste

die Speisen und Getränke abholt und nicht vor Ort konsumiert. Auch dies war

während den behördlichen Einschränkungen weiterhin möglich. Die Schliessung der

Innensitzplätze betraf keinen «wesentlichen» Geschäftsteil der

Beschwerdeführerin, weshalb ihr Unternehmen nicht als geschlossen im Sinn von

Art. 5b Covid-19-Härtefallverordnung gelten kann. Anbieter von Take Away und

Lieferservices dürften während der Zeit der Restaurantschliessungen im

Allgemeinen eher profitiert haben.

3.4 Nach dem Härtefallprogramm des

Bundes hätte die Beschwerdeführerin somit für das Jahr 2020 oder für eine

spätere Periode von 12 Monaten einen Umsatzrückgang von mindestens 40 % nachzuweisen,

um anspruchsberechtigt zu sein. Das kantonale Härtefallprogramm sieht für

Unternehmen, welche die Bundesvorgaben nicht erfüllen, einen tieferen Anteil

vor. Der Kanton Solothurn gewährt gemäss § 20quater Abs. 1 lit.

a bereits einen nicht rückzahlbaren kantonalen Härtefallbeitrag, wenn das

Unternehmen belegt, dass sein Umsatzrückgang gemäss

Covid-19-Härtefallverordnung mindestens 25 % beträgt. Dies entspricht letztlich

dem Ergebnis der Vorinstanz.

3.5 Wie die Vorinstanz richtig

ausgeführt hat, beträgt der durch die Treuhandstelle selbstdeklarierte durchschnittliche

Jahresumsatz der Jahre 2018 und 2019 bei der Beschwerdeführerin CHF 398'086.00.

Für das Jahr 2020 wies sie einen Umsatz von CHF 329'092.00 aus und damit

einen Rückgang um 17 %. Sie beantragte jedoch die Härtefallhilfe für eine

spätere Periode von 12 Monaten, nämlich von Mai 2020 bis April 2021. In dieser

Zeit erzielte sie einen Umsatz von CHF 334'224.00, was einem Rückgang von

lediglich 16 % entspricht. Selbst in der Periode von 12 Monaten, in welcher der

geringste Umsatz erzielt wurde (März 2020 bis Februar 2021:

CHF 318'102.00) betrug der deklarierte Umsatzrückgang lediglich 20 %.

Die erforderlichen 25 % wurden damit zu keiner Zeit erreicht, womit der

Beschwerdeführerin zu Recht kein Härtefallbeitrag zugesprochen wurde.

4. Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem

Ausgang hat die A.___ GmbH die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu

bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00

festzusetzen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die A.___ GmbH hat die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann

Auf eine gegen

das vorliegende Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil

2C_156/2022 vom 15. Februar 2022 nicht ein.