VWBES.2021.498
Gestaltungs- und Erschliessungsplan "Westbahnhofquartier"
20. Dezember 2021Deutsch7 min
I.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 20. Dezember 2021
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Werner
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
1. Regierungsrat
des Kantons Solothurn, vertreten durch Bau- und Justizdepartement,
2. Einwohnergemeinde
der Stadt Solothurn,
Beschwerdegegner
betreffend Gestaltungs-
und Erschliessungsplan «Westbahnhofquartier»
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der Gemeinderat der Stadt Solothurn
legte vom 30. April bis 29. Mai 2020 die Anpassung Gestaltungsplan
mit Sonderbauvorschriften «Westbahnhofquartier» samt dem dazugehörigen
Planungsbericht öffentlich auf.
2. Dagegen erhob A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführer genannt) am 25. Mai 2020 eine Einsprache beim
Stadtpräsidium der Stadt Solothurn.
3. Der Gemeinderat trat mit Verfügung
vom 23. Februar 2021 auf die Einsprache mangels Legitimation nicht ein.
4. Am 11. März 2021 erhob der
Beschwerdeführer dagegen Beschwerde an den Regierungsrat. Dabei wiederholte er
im Wesentlichen die bereits in der Einsprache erhobenen Einwände, ohne sich zur
Frage der fehlenden Einsprachelegitimation zu äussern.
5. Mit Regierungsratsbeschluss vom
6. Dezember 2021 wurde die Anpassung des Gestaltungs- und
Erschliessungsplans «Westbahnhofquartier» mit Sonderbauvorschriften genehmigt.
Die Beschwerde des Beschwerdeführers wurde abgewiesen mit der Begründung, dass
auf die Einsprache mangels Legitimation zu Recht nicht eingetreten worden sei.
6. Mit Eingabe vom 15. Dezember
2021 erhebt der Beschwerdeführer Beschwerde an das Verwaltungsgericht und
beantragt, die Anpassung Gestaltungsplan «Westbahnhofquartier» mit
Sonderbauvorschriften inklusive Verlängerung Poststrasse sei abzulehnen, die
Überbauung des Parks mit altem Baumbestand sei abzulehnen, der
Regierungsratsbeschluss vom 6. Dezember 2021 Nr. 2021/1831 sei explizit
und vollumfänglich abzulehnen.
7. Vernehmlassungen wurden keine
eingeholt.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen
Entscheid beschwert, mit welchem seine Beschwerde abgewiesen wurde. Er setzt
sich jedoch kaum mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheids
auseinander, weshalb fraglich ist, ob auf seine Beschwerde überhaupt
einzutreten ist. Dies kann bei dieser Laienbeschwerde offenbleiben, da sie
ohnehin abzuweisen ist.
2.
Die Vorinstanz führte im Wesentlichen
aus, der Beschwerdeführer bringe lediglich Einwände zur Anpassung des
Gestaltungsplans vor, darunter im Wesentlichen dieselben wie bereits im
Einspracheverfahren. Mit dem eigentlichen Nichteintretensentschied der
Vorinstanz setze er sich nicht auseinander. Da es sich um eine Laienbeschwerde
handle, sei dennoch darauf einzutreten. Der Beschwerdeführer wohne tatsächlich
in weiter Entfernung vom Bauvorhaben. Er mache keine Ausführungen zu seiner
Legitimation und es seien auch keine Gründe ersichtlich, die seine Legitimation
begründen würden. Die Baukommission sei daher zu Recht nicht auf seine
Einsprache eingetreten.
3.
Der Beschwerdeführer bringt in seiner
Beschwerde an das Verwaltungsgericht im Wesentlichen vor, kein Mensch brauche
diesen Neubau. Dieser sei nicht zonenkonform. Es finde eine verdeckte Umzonung von
der Gewerbe- und Industriezone in die Wohnzone statt. Man könne einen Zonenplan
nicht einfach ändern. Bezüglich seiner fehlenden Nähe zum fraglichen Areal
führte er aus, man könne nicht Äpfel mit Birnen vergleichen. Man könne bei
solch einem millionenschweren, riesenmegagrossen Neubau nicht das Gleiche
anwenden wie bei einem Maschendrahtzaun, Gartenhaus, Steinpizzaofen, Pergola,
Wärmepumpe, Dachfenster und Fertiggarage. Zudem müsse er keine Steuern mehr
bezahlen, da er mehr als 100 m vom Steueramt entfernt wohne. Im Weiteren
äussert der Beschwerdeführer sich zu anderen Bauvorhaben, zu denen er ebenfalls
Beschwerde an das Verwaltungsgericht führte (jeweils ebenfalls wegen fehlender
Legitimation) und intervenierte gegen die geplante Verdichtung im fraglichen
Areal.
4.1
Bei einem Gestaltungsplan handelt es
sich um einen Nutzungsplan (vgl. § 14 Abs. 2 i.V.m. § 44 ff. des Planungs- und
Baugesetzes (PBG, BGS 711.1). Gemäss § 15 Abs. 1 PBG sind Nutzungspläne nach
Vorprüfung durch das zuständige Amt vom Gemeinderat während 30 Tagen öffentlich
aufzulegen. Während der Auflagefrist kann jedermann, der durch den Nutzungsplan
besonders berührt ist und an dessen Inhalt ein schutzwürdiges Interesse hat,
beim Gemeinderat Einsprache erheben (§ 16 Abs. 2 PBG). Danach entscheidet
der Gemeinderat über die Einsprachen und beschliesst über den Plan (§ 16 Abs. 3 PBG). Die Nutzungspläne sind dann durch den Regierungsrat zu genehmigen
(§ 18 Abs. 1 PBG). Der Regierungsrat entscheidet über die Beschwerden,
überprüft die Pläne auf ihre Recht- und Zweckmässigkeit und auf die
Übereinstimmung mit übergeordneten Planungen. Pläne, die rechtswidrig oder
offensichtlich unzweckmässig sind und Pläne, die übergeordneten Planungen
widersprechen, weist er an die Gemeinde zurück (§ 18 Abs. 2 PBG).
4.2
Das
kantonale Recht hat die Legitimation zur Anfechtung von Verfügungen mindestens
im gleichen Umfang zu gewährleisten wie für die Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten ans Bundesgericht.
4.3
Zur
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gemäss Art. 89
Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren
teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a),
durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist (lit. b) und ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung besitzt
(lit. c). Verlangt ist somit neben der formellen Beschwer, dass der
Beschwerdeführer über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt
und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen
Entscheids zieht. Die Nähe der Beziehung zum Streitgegenstand muss bei Bauprojekten
insbesondere in räumlicher Hinsicht gegeben sein. Ein schutzwürdiges Interesse
liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation des
Beschwerdeführers durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann (zum
Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1C_540/2015 E. 2.1 und 2.2 mit Hinweisen und
SOG 2013 Nr. 21).
4.4
Als wichtiges Kriterium zur
Beurteilung der Betroffenheit dient in der Praxis die räumliche Distanz zum
Bauvorhaben. Das Beschwerderecht wird in der Regel anerkannt, wenn die Liegenschaft
des Nachbarn unmittelbar an das Baugrundstück angrenzt oder allenfalls nur
durch einen Verkehrsträger davon getrennt wird oder sich in einem Umkreis von
bis zu 100 m befindet. Bei grösseren Entfernungen muss eine Beeinträchtigung
aufgrund der konkreten Gegebenheiten glaubhaft gemacht werden. Daneben wird
eine besondere Betroffenheit vor allem in den Fällen bejaht, in denen von einer
Anlage mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit Immissionen auf
Nachbargrundstücke ausgehen (Urteil des Bundesgerichts 1C_540/2015 E. 2.3 mit
Hinweisen; Heinz Aemisegger/Stephan Haag: Praxiskommentar RPG; Baubewilligung,
Rechtsschutz und Verfahren, Zürich 2020, Art. 33 RPG N 66 ff.).
5.
Das Grundstück des Beschwerdeführers,
GB Solothurn Nr. [...], liegt mit einer Entfernung von rund einem Kilometer
weit ausserhalb des üblichen Einspracheperimeters. Der Beschwerdeführer bringt
keine Gründe vor, die ihn trotz der grossen Entfernung zur Einsprache
berechtigen würden. Solche sind denn auch nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer
bringt zwar sinngemäss vor, dass es sich um ein verhältnismässig grosses
Bauvorhaben handle, bei welchem die Legitimationsvoraussetzungen weiter
auszulegen seien. Er zeigt dabei jedoch nicht auf, inwiefern aufgrund der
konkreten Gegebenheiten eine Beeinträchtigung oder Immissionen für ihn
entstehen würden. Der Beschwerdeführer macht weitgehend allgemeine, nicht
eigene schutzwürdige Interessen geltend und äussert grundsätzliche Bedenken
gegen das Bauvorhaben. Dazu ist er nach § 16 Abs. 1 PBG nicht legitimiert.
Der Gemeinderat ist deshalb zu Recht nicht auf die Einsprache des
Beschwerdeführers eingetreten, was die Vorinstanz korrekt festgestellt hat.
6.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. A.___ hat die
Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die inklusive
Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann
Auf eine gegen das vorliegende
Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 1C_36/2022 vom 15.
März 2022 nicht ein.