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Entscheid

VWBES.2021.498

Gestaltungs- und Erschliessungsplan "Westbahnhofquartier"

20. Dezember 2021Deutsch7 min

I.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 20. Dezember 2021

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Werner

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

1. Regierungsrat

des Kantons Solothurn, vertreten durch Bau- und Justizdepartement,

2. Einwohnergemeinde

der Stadt Solothurn,

Beschwerdegegner

betreffend Gestaltungs-

und Erschliessungsplan «Westbahnhofquartier»

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Der Gemeinderat der Stadt Solothurn

legte vom 30. April bis 29. Mai 2020 die Anpassung Gestaltungsplan

mit Sonderbauvorschriften «Westbahnhofquartier» samt dem dazugehörigen

Planungsbericht öffentlich auf.

2. Dagegen erhob A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführer genannt) am 25. Mai 2020 eine Einsprache beim

Stadtpräsidium der Stadt Solothurn.

3. Der Gemeinderat trat mit Verfügung

vom 23. Februar 2021 auf die Einsprache mangels Legitimation nicht ein.

4. Am 11. März 2021 erhob der

Beschwerdeführer dagegen Beschwerde an den Regierungsrat. Dabei wiederholte er

im Wesentlichen die bereits in der Einsprache erhobenen Einwände, ohne sich zur

Frage der fehlenden Einsprachelegitimation zu äussern.

5. Mit Regierungsratsbeschluss vom

6. Dezember 2021 wurde die Anpassung des Gestaltungs- und

Erschliessungsplans «Westbahnhofquartier» mit Sonderbauvorschriften genehmigt.

Die Beschwerde des Beschwerdeführers wurde abgewiesen mit der Begründung, dass

auf die Einsprache mangels Legitimation zu Recht nicht eingetreten worden sei.

6. Mit Eingabe vom 15. Dezember

2021 erhebt der Beschwerdeführer Beschwerde an das Verwaltungsgericht und

beantragt, die Anpassung Gestaltungsplan «Westbahnhofquartier» mit

Sonderbauvorschriften inklusive Verlängerung Poststrasse sei abzulehnen, die

Überbauung des Parks mit altem Baumbestand sei abzulehnen, der

Regierungsratsbeschluss vom 6. Dezember 2021 Nr. 2021/1831 sei explizit

und vollumfänglich abzulehnen.

7. Vernehmlassungen wurden keine

eingeholt.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen

Entscheid beschwert, mit welchem seine Beschwerde abgewiesen wurde. Er setzt

sich jedoch kaum mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheids

auseinander, weshalb fraglich ist, ob auf seine Beschwerde überhaupt

einzutreten ist. Dies kann bei dieser Laienbeschwerde offenbleiben, da sie

ohnehin abzuweisen ist.

2.

Die Vorinstanz führte im Wesentlichen

aus, der Beschwerdeführer bringe lediglich Einwände zur Anpassung des

Gestaltungsplans vor, darunter im Wesentlichen die­selben wie bereits im

Einspracheverfahren. Mit dem eigentlichen Nichteintretensent­schied der

Vorinstanz setze er sich nicht auseinander. Da es sich um eine Laien­beschwerde

handle, sei dennoch darauf einzutreten. Der Beschwerdeführer wohne tat­sächlich

in weiter Entfernung vom Bauvorhaben. Er mache keine Ausführungen zu seiner

Legitimation und es seien auch keine Gründe ersichtlich, die seine Legitimation

begründen würden. Die Baukommission sei daher zu Recht nicht auf seine

Einsprache eingetreten.

3.

Der Beschwerdeführer bringt in seiner

Beschwerde an das Verwaltungsgericht im Wesentlichen vor, kein Mensch brauche

diesen Neubau. Dieser sei nicht zonenkonform. Es finde eine verdeckte Umzonung von

der Gewerbe- und Industriezone in die Wohnzone statt. Man könne einen Zonenplan

nicht einfach ändern. Bezüglich seiner fehlenden Nähe zum fraglichen Areal

führte er aus, man könne nicht Äpfel mit Birnen vergleichen. Man könne bei

solch einem millionenschweren, riesenmegagrossen Neubau nicht das Gleiche

anwenden wie bei einem Maschendrahtzaun, Gartenhaus, Steinpizzaofen, Pergola,

Wärmepumpe, Dachfenster und Fertiggarage. Zudem müsse er keine Steuern mehr

bezahlen, da er mehr als 100 m vom Steueramt entfernt wohne. Im Weiteren

äussert der Beschwerdeführer sich zu anderen Bauvorhaben, zu denen er ebenfalls

Beschwerde an das Verwaltungsgericht führte (jeweils ebenfalls wegen fehlender

Legitimation) und intervenierte gegen die geplante Verdichtung im fraglichen

Areal.

4.1

Bei einem Gestaltungsplan handelt es

sich um einen Nutzungsplan (vgl. § 14 Abs. 2 i.V.m. § 44 ff. des Planungs- und

Baugesetzes (PBG, BGS 711.1). Gemäss § 15 Abs. 1 PBG sind Nutzungspläne nach

Vorprüfung durch das zuständige Amt vom Gemeinderat während 30 Tagen öffentlich

aufzulegen. Während der Auflagefrist kann jedermann, der durch den Nutzungsplan

besonders berührt ist und an dessen Inhalt ein schutzwürdiges Interesse hat,

beim Gemeinderat Einsprache erheben (§ 16 Abs. 2 PBG). Danach entscheidet

der Gemeinderat über die Einsprachen und beschliesst über den Plan (§ 16 Abs. 3 PBG). Die Nutzungspläne sind dann durch den Regierungsrat zu genehmigen

(§ 18 Abs. 1 PBG). Der Regierungsrat entscheidet über die Beschwerden,

überprüft die Pläne auf ihre Recht- und Zweckmässigkeit und auf die

Übereinstimmung mit übergeordneten Planungen. Pläne, die rechtswidrig oder

offensichtlich unzweckmässig sind und Pläne, die übergeordneten Planungen

widersprechen, weist er an die Gemeinde zurück (§ 18 Abs. 2 PBG).

4.2

Das

kantonale Recht hat die Legitimation zur Anfechtung von Verfügungen mindes­tens

im gleichen Umfang zu gewährleisten wie für die Beschwerde in öffentlich­rechtlichen

Angelegenheiten ans Bundesgericht.

4.3

Zur

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gemäss Art. 89

Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) berechtigt, wer vor der Vor­instanz am Verfahren

teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a),

durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist (lit. b) und ein

schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung besitzt

(lit. c). Verlangt ist somit neben der formellen Beschwer, dass der

Beschwerdeführer über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt

und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen

Entscheids zieht. Die Nähe der Beziehung zum Streitgegenstand muss bei Bauprojekten

insbesondere in räumlicher Hinsicht gegeben sein. Ein schutzwürdiges Interesse

liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation des

Beschwerdeführers durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann (zum

Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1C_540/2015 E. 2.1 und 2.2 mit Hinweisen und

SOG 2013 Nr. 21).

4.4

Als wichtiges Kriterium zur

Beurteilung der Betroffenheit dient in der Praxis die räum­liche Distanz zum

Bauvorhaben. Das Beschwerderecht wird in der Regel anerkannt, wenn die Liegenschaft

des Nachbarn unmittelbar an das Baugrundstück angrenzt oder allenfalls nur

durch einen Verkehrsträger davon getrennt wird oder sich in einem Umkreis von

bis zu 100 m befindet. Bei grösseren Entfernungen muss eine Beeinträchtigung

aufgrund der konkreten Gegebenheiten glaubhaft gemacht werden. Daneben wird

eine besondere Betroffenheit vor allem in den Fällen bejaht, in denen von einer

Anlage mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit Immissionen auf

Nachbargrundstücke aus­gehen (Urteil des Bundesgerichts 1C_540/2015 E. 2.3 mit

Hinweisen; Heinz Aemisegger/Stephan Haag: Praxiskommentar RPG; Baubewilligung,

Rechtsschutz und Verfahren, Zürich 2020, Art. 33 RPG N 66 ff.).

5.

Das Grundstück des Beschwerdeführers,

GB Solothurn Nr. [...], liegt mit einer Entfernung von rund einem Kilometer

weit ausserhalb des üblichen Einspracheperimeters. Der Beschwerdeführer bringt

keine Gründe vor, die ihn trotz der grossen Entfernung zur Einsprache

berechtigen würden. Solche sind denn auch nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer

bringt zwar sinngemäss vor, dass es sich um ein verhältnismässig grosses

Bauvorhaben handle, bei welchem die Legitimationsvoraussetzungen weiter

auszulegen seien. Er zeigt dabei jedoch nicht auf, inwiefern aufgrund der

konkreten Gegebenheiten eine Beeinträchtigung oder Immissionen für ihn

entstehen würden. Der Beschwerdeführer macht weitgehend allgemeine, nicht

eigene schutzwürdige Interessen geltend und äussert grundsätzliche Bedenken

gegen das Bauvorhaben. Dazu ist er nach § 16 Abs. 1 PBG nicht legitimiert.

Der Gemeinderat ist deshalb zu Recht nicht auf die Einsprache des

Beschwerdeführers eingetreten, was die Vorinstanz korrekt festgestellt hat.

6.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. A.___ hat die

Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die inklusive

Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann

Auf eine gegen das vorliegende

Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 1C_36/2022 vom 15.

März 2022 nicht ein.