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Entscheid

VWBES.2021.499

Verwarnung

20. Dezember 2021Deutsch5 min

eingeschriebene Sendung wurde ihm laut Sendungsverfolgung der Post am 22. November

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 20. Dezember 2021

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Werner

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Bau- und Justizdepartement, vertreten durch

Motorfahrzeugkontrolle,

Beschwerdegegner

betreffend Verwarnung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Verfügung vom 19. November

2021 wurde A.___ durch die Motorfahrzeugkontrolle, namens des Bau- und

Justizdepartements, verwarnt und es wurden ihm Verfahrenskosten auferlegt. Die

eingeschriebene Sendung wurde ihm laut Sendungsverfolgung der Post am 22. November

2021 zur Abholung gemeldet. Er holte die Sendung bei der Post jedoch nicht ab,

sodass sie an den Absender retourniert wurde und eine zweite Zustellung per

A-Post erfolgte.

2. Mit Eingabe, welche am

15. Dezember 2021 der Post übergeben wurde, wendet sich A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführer genannt) an das Verwaltungsgericht und gibt an, die

Abholungseinladung nicht erhalten zu haben. Er beantragt, dass «alle oben

genannten Massnahmen – Strafbefehl, Verfügung, Verfahrenskosten etc. –

auszusetzen bzw. einzustellen» seien.

Erwägungen

II.

1.

Gemäss § 67 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) beträgt die Beschwerdefrist

zehn Tage seit Eröffnung der Verfügung oder des Entscheides. Die Eröffnung ist

erfolgt, wenn die Sendung von der Adressatin oder vom Adressaten oder von einer

angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten

Person entgegengenommen wurde. Sie gilt zudem als erfolgt bei einer

eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist: am siebten Tag

nach dem erfolglosen Zustellversuch, sofern die Person mit einer Zustellung

rechnen musste (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 138 Abs. 2 und 3 lit. a ZPO).

Fristen, die nach Tagen oder anderen

Zeiteinheiten bestimmt sind, beginnen an dem Tag zu laufen, der auf ihre

Eröffnung oder auf das auslösende Ereignis folgt. Alle Fristen enden am letzten

Tag um 24 Uhr. Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, Sonntag oder ein vom

Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endet sie am

nächstfolgenden Werktag (§ 9 Abs. 1 VRG). Eine Frist

gilt als eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei

der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post übergeben

wird (§ 9 Abs. 2 VRG).

Eine nicht

eingehaltene Frist kann auf Gesuch hin wiederhergestellt werden, wenn der

Gesuchstellende oder sein Vertreter unverschuldet abgehalten worden ist, innert

der Frist zu handeln (§ 10bis Abs. 1 VRG). Das Gesuch um

Wiederherstellung ist schriftlich und begründet innert zehn Tagen seit Wegfall

des Hindernisses einzureichen. Innert derselben Frist muss zudem die versäumte

Rechtshandlung nachgeholt werden (§ 10bis Abs. 2 VRG).

2.

Gemäss Sendungsverfolgung der Post

wurde dem Beschwerdeführer die Abholungseinladung am 22. November 2021

zugestellt und er musste auch mit der entsprechenden Zustellung rechnen,

nachdem ihm am 29. Oktober 2021 die Eröffnung des Verfahrens bekannt

gegeben und ihm das rechtliche Gehör gewährt worden war. Nachdem die Sendung

nicht abgeholt worden ist, gilt sie somit am 7. Tag nach dem erfolglosen

Zustellversuch, also am 29. November 2021 als zugestellt. Die

Rechtsmittelfrist fing somit am 30. November 2021 an zu laufen und endete

am Donnerstag, 9. Dezember 2021. Die Beschwerde vom 15. Dezember 2021

ist somit grundsätzlich verspätet.

3.1

Der Beschwerdeführer bringt vor, er

habe die Abholeinladung der Post nicht erhalten und stellt damit sinngemäss ein

Gesuch um Wiederherstellung der Frist.

3.2

Das Bundesgericht hat in einem

Grundsatzentscheid festgehalten, dass bei eingeschriebenen Postsendungen eine

widerlegbare Vermutung gilt, wonach der oder die Postangestellte den Avis

ordnungsgemäss in den Briefkasten oder in das Postfach des Empfängers gelegt

hat und das Zustellungsdatum korrekt registriert worden ist. Es findet in

diesem Fall eine Umkehr der Beweislast in dem Sinne statt, als bei

Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten des Empfängers ausfällt, der den

Erhalt der Abholungseinladung bestreitet. Diese Vermutung kann durch den

Gegenbeweis umgestossen werden. Sie gilt so lange, als der Empfänger nicht den Nachweis einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit von

Fehlern bei der Zustellung erbringt. Da der Nichtzugang einer

Abholungseinladung eine negative Tatsache ist, kann dafür naturgemäss kaum je

der volle Beweis erbracht werden. Die immer bestehende Möglichkeit von Fehlern

bei der Poststelle genügt nicht, um die Vermutung zu widerlegen. Vielmehr

müssen konkrete Anzeichen für einen Fehler vorhanden sein (BGE 142 IV 201 E.

2.3

S. 205).

3.3

Der Beschwerdeführer bringt keine

Gründe vor, die einen Fehler bei der Post vermuten liessen, weshalb kein Grund

für eine Wiederherstellung der Frist gegeben ist.

3.4

Die Beschwerde ist damit verspätet,

weshalb darauf nicht einzutreten ist. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten

des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die inklusive

Entscheidgebühr auf CHF 300.00 festzusetzen sind.

4.

Anzumerken ist, dass das

Verwaltungsgericht nicht Rechtsmittelinstanz ist bezüglich des mitangefochtenen

Strafbefehls und somit auch diesbezüglich auf die (wohl ebenfalls verspätete)

Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Da der Beschwerde ebenfalls ein

Schreiben beigelegt wurde, welches offenbar am 2. Dezember 2021 an die

Staatsanwaltschaft versendet wurde, wird auf eine Überweisung gemäss § 6 VRG

verzichtet.

Dispositiv

Demnach wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 300.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann

Auf eine gegen das vorliegende

Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 1C_46/2022 vom 11.

Februar 2022 nicht ein.