VWBES.2021.499
Verwarnung
20. Dezember 2021Deutsch5 min
eingeschriebene Sendung wurde ihm laut Sendungsverfolgung der Post am 22. November
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 20. Dezember 2021
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Werner
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch
Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend Verwarnung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Verfügung vom 19. November
2021 wurde A.___ durch die Motorfahrzeugkontrolle, namens des Bau- und
Justizdepartements, verwarnt und es wurden ihm Verfahrenskosten auferlegt. Die
eingeschriebene Sendung wurde ihm laut Sendungsverfolgung der Post am 22. November
2021 zur Abholung gemeldet. Er holte die Sendung bei der Post jedoch nicht ab,
sodass sie an den Absender retourniert wurde und eine zweite Zustellung per
A-Post erfolgte.
2. Mit Eingabe, welche am
15. Dezember 2021 der Post übergeben wurde, wendet sich A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführer genannt) an das Verwaltungsgericht und gibt an, die
Abholungseinladung nicht erhalten zu haben. Er beantragt, dass «alle oben
genannten Massnahmen – Strafbefehl, Verfügung, Verfahrenskosten etc. –
auszusetzen bzw. einzustellen» seien.
Erwägungen
II.
1.
Gemäss § 67 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) beträgt die Beschwerdefrist
zehn Tage seit Eröffnung der Verfügung oder des Entscheides. Die Eröffnung ist
erfolgt, wenn die Sendung von der Adressatin oder vom Adressaten oder von einer
angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten
Person entgegengenommen wurde. Sie gilt zudem als erfolgt bei einer
eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist: am siebten Tag
nach dem erfolglosen Zustellversuch, sofern die Person mit einer Zustellung
rechnen musste (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 138 Abs. 2 und 3 lit. a ZPO).
Fristen, die nach Tagen oder anderen
Zeiteinheiten bestimmt sind, beginnen an dem Tag zu laufen, der auf ihre
Eröffnung oder auf das auslösende Ereignis folgt. Alle Fristen enden am letzten
Tag um 24 Uhr. Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, Sonntag oder ein vom
Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endet sie am
nächstfolgenden Werktag (§ 9 Abs. 1 VRG). Eine Frist
gilt als eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei
der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post übergeben
wird (§ 9 Abs. 2 VRG).
Eine nicht
eingehaltene Frist kann auf Gesuch hin wiederhergestellt werden, wenn der
Gesuchstellende oder sein Vertreter unverschuldet abgehalten worden ist, innert
der Frist zu handeln (§ 10bis Abs. 1 VRG). Das Gesuch um
Wiederherstellung ist schriftlich und begründet innert zehn Tagen seit Wegfall
des Hindernisses einzureichen. Innert derselben Frist muss zudem die versäumte
Rechtshandlung nachgeholt werden (§ 10bis Abs. 2 VRG).
2.
Gemäss Sendungsverfolgung der Post
wurde dem Beschwerdeführer die Abholungseinladung am 22. November 2021
zugestellt und er musste auch mit der entsprechenden Zustellung rechnen,
nachdem ihm am 29. Oktober 2021 die Eröffnung des Verfahrens bekannt
gegeben und ihm das rechtliche Gehör gewährt worden war. Nachdem die Sendung
nicht abgeholt worden ist, gilt sie somit am 7. Tag nach dem erfolglosen
Zustellversuch, also am 29. November 2021 als zugestellt. Die
Rechtsmittelfrist fing somit am 30. November 2021 an zu laufen und endete
am Donnerstag, 9. Dezember 2021. Die Beschwerde vom 15. Dezember 2021
ist somit grundsätzlich verspätet.
3.1
Der Beschwerdeführer bringt vor, er
habe die Abholeinladung der Post nicht erhalten und stellt damit sinngemäss ein
Gesuch um Wiederherstellung der Frist.
3.2
Das Bundesgericht hat in einem
Grundsatzentscheid festgehalten, dass bei eingeschriebenen Postsendungen eine
widerlegbare Vermutung gilt, wonach der oder die Postangestellte den Avis
ordnungsgemäss in den Briefkasten oder in das Postfach des Empfängers gelegt
hat und das Zustellungsdatum korrekt registriert worden ist. Es findet in
diesem Fall eine Umkehr der Beweislast in dem Sinne statt, als bei
Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten des Empfängers ausfällt, der den
Erhalt der Abholungseinladung bestreitet. Diese Vermutung kann durch den
Gegenbeweis umgestossen werden. Sie gilt so lange, als der Empfänger nicht den Nachweis einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit von
Fehlern bei der Zustellung erbringt. Da der Nichtzugang einer
Abholungseinladung eine negative Tatsache ist, kann dafür naturgemäss kaum je
der volle Beweis erbracht werden. Die immer bestehende Möglichkeit von Fehlern
bei der Poststelle genügt nicht, um die Vermutung zu widerlegen. Vielmehr
müssen konkrete Anzeichen für einen Fehler vorhanden sein (BGE 142 IV 201 E.
2.3
S. 205).
3.3
Der Beschwerdeführer bringt keine
Gründe vor, die einen Fehler bei der Post vermuten liessen, weshalb kein Grund
für eine Wiederherstellung der Frist gegeben ist.
3.4
Die Beschwerde ist damit verspätet,
weshalb darauf nicht einzutreten ist. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten
des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die inklusive
Entscheidgebühr auf CHF 300.00 festzusetzen sind.
4.
Anzumerken ist, dass das
Verwaltungsgericht nicht Rechtsmittelinstanz ist bezüglich des mitangefochtenen
Strafbefehls und somit auch diesbezüglich auf die (wohl ebenfalls verspätete)
Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Da der Beschwerde ebenfalls ein
Schreiben beigelegt wurde, welches offenbar am 2. Dezember 2021 an die
Staatsanwaltschaft versendet wurde, wird auf eine Überweisung gemäss § 6 VRG
verzichtet.
Dispositiv
Demnach wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 300.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann
Auf eine gegen das vorliegende
Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 1C_46/2022 vom 11.
Februar 2022 nicht ein.