VWBES.2021.501
Kindesschutzmassnahmen
8. Juni 2022Deutsch21 min
werden und die Kontakte vorerst tagsüber stattfinden, noch ohne Übernachtung. Die
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 8. Juni 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Gottesman
In Sachen
A.___, vertreten durch Advokatin Monika
Guth,
Beschwerdeführer
gegen
1. KESB
Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein,
2.
B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Hans M. Weltert,
Beschwerdegegnerinnen
betreffend Kindesschutzmassnahmen
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ und B.___ sind die Eltern von C.___
(geb. 21. Juni 2012). Mit Urteil des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt
vom 24. November 2014 wurde die Ehe geschieden, das Kind unter der
gemeinsamen elterlichen Sorge belassen, die Obhut der Mutter zugeteilt und die
Vereinbarung der Parteien über die Besuchsrechtsregelung genehmigt. Darin wurde
der Vater berechtigt erklärt, die Tochter alle 14 Tage von Freitagabend bis
Sonntagabend zu sich zu nehmen und mit ihr mindestens 3 Wochen pro Jahr zu
verbringen. Die Feiertage teilten die Eltern untereinander auf. Aufgrund des
noch jungen Alters von C.___ sollten die Besuchszeiten schrittweise umgesetzt
werden und die Kontakte vorerst tagsüber stattfinden, noch ohne Übernachtung. Die
Besuche sollten an 1-2 Tagen pro Woche stattfinden, vorerst noch in Begleitung
der Mutter. Es werde angestrebt, dass C.___ auch beim Vater übernachten könne
und die Besuchszeiten schrittweise erweitert würden.
2. Im Februar 2015 wurde die Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein auf die
Konfliktsituation von A.___ und B.___ aufmerksam gemacht, als sich der
Kindsvater schriftlich an die Behörde wandte. Er berichtete sinngemäss von Problemen
bei der Umsetzung des Besuchsrechts und einer Gefährdung der gemeinsamen
Tochter. Daraufhin wurde im November 2015 eine Erziehungsbeistandschaft gemäss
Art. 308 Abs. 1 und 2 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) für C.___ errichtet.
Seit dem 1. September 2020 ist D.___, Sozialregion Dorneck, als Beistand
eingesetzt.
3. Der Konflikt zwischen den Kindseltern
und die Auseinandersetzung um das Besuchsrecht setzten sich fort. Es kam namentlich
zu einem Strafverfahren gegen den Kindsvater wegen mehrfacher sexueller
Handlungen mit einem Kind, mehrfacher Vergewaltigung, mehrfacher sexueller
Nötigung, Pornografie und Drohung zum Nachteil von C.___. Zusammengefasst lässt
sich den Akten im Wesentlichen Folgendes entnehmen:
4. Mit Entscheid der KESB
Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 29. September 2017 wurde für C.___ eine
interventionsorientierte Begutachtung angeordnet und der persönliche Verkehr
zwischen C.___ und dem Kindsvater vorsorglich geregelt. Das von der Kindsmutter
anhängig gemachte Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht wurde zunächst
sistiert und schliesslich mit Urteil vom 19. Februar 2019 (VWBES.2017.426)
abgeschrieben.
5. Nach Eingang des Gutachtens der Universitären
Psychiatrischen Kliniken (UPK) Basel vom 28. November 2018 wurde mit
Entscheid der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 12. Februar 2019 der
persönliche Verkehr zwischen C.___ und dem Kindsvater in Abänderung des
Scheidungsurteils vom 24. November 2014 dahingehend angepasst, dass der
Vater seine Tochter jedes zweite Wochenende am Samstag und Sonntag (ohne
Übernachtung) zu sich zu Besuch nimmt, wobei die Übergaben jeweils durch E.___ begleitet
werden.
6. Gestützt auf eine Gefährdungsmeldung
der Mitbewohnerin des Kindsvaters eröffnete die KESB
Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein mit Verfügung vom 17. April 2019 ein neues Verfahren.
7. Mit Entscheid der KESB
Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 20. August 2019 wurde eine systemische
bzw. kindeszentrierte Therapie bei der Kinder- und Jugendpsychiatrie (KJP)
Basel, Standort Laufen, angeordnet. Zudem wurden der Antrag der Kindsmutter auf
Sistierung der Besuche, eventualiter Anordnung von begleiteten Besuchen und der
Antrag des Kindsvaters auf Aufhebung der begleiteten Besuchsübergaben
abgewiesen. Das in der Folge von beiden Elternteilen initiierte
Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht wurde nach Durchführung einer
Instruktionsverhandlung zunächst sistiert und mit Urteil vom 27. Juli 2020
(VWBES.2019.350) schliesslich abgeschrieben.
8. Mit Eingabe vom 9. September 2019
reichte E.___ bei der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein eine Gefährdungsmeldung
ein.
9. Mit Eingabe vom 23. September
2019 informierte die damalige Rechtsvertreterin des Kindsvaters die KESB
Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein, dass die Besuche nicht mehr stattfinden würden und
beantragte den superprovisorischen Erlass von entsprechenden Weisungen an die
Kindsmutter und an die damalige Beiständin. Die KESB
Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein eröffnete ein neues Verfahren.
10. Mit Schreiben vom 12. Dezember
2019 setzte die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein
darüber in Kenntnis, dass gegen den Kindsvater ein Strafverfahren wegen
sexuellen Handlungen mit einem Kind, zum Nachteil der Tochter C.___, geführt
werde und die Prüfung einer Prozessbeistandschaft für die Tochter erforderlich
sei.
11. Mit superprovisorischem Entscheid
der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 18. Dezember 2019 wurde eine
Prozessbeistandschaft zur Vertretung von C.___ im Strafverfahren gegen den
Kindsvater errichtet und Rechtsanwältin Melania Lupi Thomann als
Prozessbeiständin eingesetzt. Diese superprovisorische Anordnung wurde mit
Entscheid der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 24. März 2020
bestätigt.
12. Mit Entscheid der KESB
Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 26. Februar 2020 wurden die begleiteten
Übergaben durch E.___ per sofort beendet und als neue Person für die Übergaben F.___
eingesetzt.
13. Mit Entscheid der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein
vom 21. Juli 2020 wurde unter anderem das Besuchsrecht zwischen C.___ und dem
Kindsvater bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens sistiert.
14. Mit Eingabe vom 15. Juli 2021
stellte die Prozessbeiständin von C.___, Rechtsanwältin Melania Lupi Thomann, der
KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein und dem Beistand das im Strafverfahren
eingeholte aussagepsychologische Gutachten vom 4. Juli 2021 von Prof. Dr.
S. Niehaus, Fachpsychologin für Rechtspsychologie, zu. Die Prozessbeiständin
führte aus, C.___ und ihre jüngere Schwester seien im bestehenden Umfeld stark
gefährdet. C.___ brauche dringend intensive Therapie.
15. Mit Verfügung der KESB
Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 23. August 2021 wurde die mit Entscheid
vom 21. Juli 2020 angeordnete Sistierung des Besuchsrechts aufgehoben und
das Verfahren betreffend persönlicher Verkehr per sofort weitergeführt.
Gleichzeitig wurde den Kindseltern das rechtliche Gehör zur beabsichtigten vollumfänglichen
Aufhebung des Besuchsrechts des Kindsvaters gewährt.
16. Am 16. November 2021 fällte die
1. Kammer der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein folgenden Entscheid:
3.1 Der persönliche Verkehr zwischen A.___
und seiner Tochter C.___ wird aufgehoben.
3.2 Die Anträge von Dr. Hans M. Weltert
gemäss Eingabe vom 28. September 2021 werden abgewiesen.
3.3 Sofern die Parteien mehr oder anders
beantragt haben, werden ihre Anträge abgewiesen, sofern darauf eingetreten
wird.
3.4 Das Gesuch von B.___ um unentgeltliche
Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird
abgewiesen.
3.5 Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege und Rechtsverbeiständung von A.___ für das Verfahren betreffend
persönlicher Verkehr vor der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein wird bewilligt.
3.6 Als unentgeltliche Rechtsvertreterin im
Verfahren betreffend persönlicher Verkehr wird mit Wirkung ab 14. Oktober
2021 Dr. Monika Guth eingesetzt.
3.7 Die Entschädigung der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin wird nach Einreichung der detaillierten Kostennote von der
KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein gemäss Richtlinien und Gebührentarif des
Kantons Solothurn festgelegt.
3.8 Die KESB Basel-Stadt wird ersucht, die
für C.___ bestehenden Massnahmen nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids
zu übernehmen.
3.9 Jede Partei hat ihre Parteikosten selbst
zu bezahlen.
3.10
Die
Kostenliquidation erfolgt in einem separaten Entscheid.
17. Gegen diesen Entscheid wandte sich A.___
(nachfolgend Beschwerdeführer genannt), v.d. Advokatin Monika Guth, mit
Beschwerde vom 16. Dezember 2021 an das Verwaltungsgericht und beantragte Folgendes:
1. Es sei der Entscheid der KESB
Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 16. November 2021 in Bezug auf die Ziffern
3.1, 3.3 und 3.6 aufzuheben und den persönlichen Verkehr zwischen dem
Beschwerdeführer und seiner Tochter C.___ fortzuführen. Zudem sei dem
Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege mit der Unterzeichnenden als
unentgeltlichem Rechtsbeistand ab dem 21. August 2020 für das Verfahren
vor der Vorinstanz zu gewähren.
2. Eventualiter sei der Entscheid der KESB
Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 16. November 2021 in Bezug auf die Ziffern
3.1 und 3.3 aufzuheben und zur Ausgestaltung des Besuchsrechts an die
zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zurückzuweisen.
3. Es sei dem Beschwerdeführer die
unentgeltliche Rechtspflege mit der Unterzeichnenden als unentgeltlicher
Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren zu gewähren.
4. Unter o-/e Kostenfolge.
18. Die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein
beantragte am 7. Januar 2022 die Abweisung der Beschwerde und verzichtete
unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme.
19. Mit Präsidialverfügung vom
11. Januar 2022 wurde auf eine Stellungnahme der im Strafverfahren
eingesetzten Prozessbeiständin von C.___, Rechtsanwältin Melania Lupi Thomann,
vorerst verzichtet.
20. Der Beistand D.___ liess sich mit Eingabe
vom 27. Januar 2022 vernehmen und führte aus, den Anträgen des Kindsvaters
(Ziffer 1 und 2 der Eingabe vom 16. Dezember 2021) solle entsprochen
werden. Der persönliche Verkehr zwischen Kindsvater und seiner Tochter solle
fortgeführt werden. Die zuständige KESB solle den persönlichen Verkehr (bspw.
Erinnerungskontakte) unter Berücksichtigung entwicklungs- und
bindungspsychologischer Gesichtspunkte, dem Ausgang des Strafverfahrens und der
fachlichen Begleitung der Kindsmutter ausgestalten.
21. Die Kindsmutter, v.d. Rechtsanwalt
Hans M. Weltert, nahm mit Eingabe vom 21. Februar 2022 Stellung und
schloss auf Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu
Lasten des Beschwerdeführers. Sie ersuchte zudem um integrale unentgeltliche
Rechtspflege.
22. Der Beschwerdeführer replizierte am
14. März 2022.
23. Die Kindsmutter teilte mit Eingabe
vom 5. April 2022 mit, auf eine weitere Stellungnahme zu verzichten.
24. Mit Eingabe vom 24. Mai 2022
reichte der Beschwerdeführer die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft
des Kantons Solothurn vom 2. Mai 2022 ein und machte ergänzende
Bemerkungen.
25. Die Kindsmutter liess sich mit
Eingabe vom 8. Juni 2022 erneut vernehmen. Die Eingabe wird den Parteien
mit vorliegendem Urteil zur Kenntnis gebracht.
26. Auf die Ausführungen der Parteien
wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 130 Abs. 1 Einführungsgesetz zum ZGB, EG ZGB, BGS 211.1). A.___ ist durch den
angefochtenen Entscheid beschwert und damit
zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Vorinstanz führte im
angefochtenen Entscheid im Wesentlichen aus, aufgrund der Akten stufe die KESB
das Wohl von C.___ zum aktuellen Zeitpunkt als gefährdet ein. Dies unabhängig
davon, ob C.___ tatsächlich einem sexuellen Missbrauch ausgesetzt gewesen sei
und/oder ob sie absichtlich Falschaussagen getätigt habe. Die Vorbringen und
Bedenken von Rechtsanwältin Dr. Monika Guth seien zwar durchaus
nachvollziehbar. Gestützt auf die vorliegenden Akten spiele aber aus Sicht der
KESB der Ausgang des laufenden Strafverfahrens gegen den Kindsvater keine
Rolle: Die Kindsmutter werde auch bei fehlender Verurteilung des Kindsvaters an
ihren Überzeugungen, C.___ sei von ihm sexuell missbraucht worden, festhalten.
Als Hauptbezugsperson werde sich C.___ an Überzeugungen und Unsicherheiten der
Kindsmutter orientieren und sich davon losgelöst nicht auf den Kindsvater
einlassen können. Vor diesem Hintergrund werde es dem Kindsvater aktuell nicht
gelingen, C.___, welche bereits eine ablehnende Haltung gegenüber ihrem Vater
aufweise und ihn seit September 2019 nicht mehr gesehen habe, ein Umfeld von
Sicherheit und Geborgenheit geben zu können, was das Wohl von C.___ gefährde.
Dies spreche gegen die Installierung regelmässiger – wenn auch nur begleiteter
– Kontakte zum Kindsvater. Auf die Festsetzung einer geregelten Kontaktregelung
sei somit vorerst zu verzichten. Damit künftig ein Kontakt zum Kindsvater
wiederaufgenommen werden könne und das Wohl von C.___ gewahrt werde, sei
vielmehr die bereits begonnene Traumatherapie von C.___ weiterzuführen und
durch den Beistand in regelmässigen Abständen die Einhaltung der Termine und
die Fortschritte von C.___ zu kontrollieren, um allenfalls entsprechende
Massnahmen bzw. einen behutsamen Kontaktaufbau bei der KESB zu beantragen.
3.
Dem hält der Beschwerdeführer
entgegen, die Aufhebung des Besuchsrechts habe verhältnismässig zu sein und
dürfe nur als ultima ratio angeordnet werden. Das Verhältnismässigkeitsprinzip
verlange, dass die Vorinstanz mildere Massnahmen prüfe und anordne.
Insbesondere wäre eine therapeutische Behandlung, ein begleitetes Besuchsrecht,
die Errichtung einer Besuchsrechtsbeistandschaft, eine Mediation der
Kindseltern und eine vorübergehende Fremdplatzierung im vorliegenden Fall
genauer abzuklären gewesen. Die Vorinstanz habe es jedoch gänzlich unterlassen,
diese milderen Massnahmen zu prüfen. Die von der Vorinstanz verfügte Massnahme
sei aufzuheben und das Besuchsrecht gemäss dem Urteil des Zivilgerichts
Basel-Stadt vom 24. November 2014 auszuüben. Die Vorinstanz habe zur Begründung
ihres ultimativen Schrittes einzig angeführt, den Akten sei eine Gefährdung von
C.___ zu entnehmen, ohne diese jedoch auch nur ansatzweise zu belegen. Für den
Beschwerdeführer sei daher nicht nachvollziehbar, gemäss welchem Aktenstück
eine Gefährdung von C.___ bestehe. Mit Eingabe vom 9. März 2021 sei die
Vorinstanz darüber informiert worden, dass der Beistand nicht mit C.___ in
Kontakt treten könne und dass die – bestrittenen – Therapiesitzungen nur in
Anwesenheit der Mutter stattfinden könnten. Gleichwohl führe die Vorinstanz
aus, dass die Traumatherapie weiterzuführen sei und der Beistand die Einhaltung
der Termine und die Fortschritte zu kontrollieren habe. Obwohl bekannt sei,
dass die Therapiesitzungen, wenn überhaupt, nur in Anwesenheit der Mutter
durchgeführt würden und der Beistand keinen Kontakt zu C.___ pflegen könne,
erachte die Vorinstanz dies als geeignete bestehende Massnahme, um den Entzug
des Besuchsrechts zu rechtfertigen. Dabei wisse die Vorinstanz nicht einmal, wo
sich C.___ aufhalte und wie es ihr gehe. Die Vorinstanz verkenne, dass die
Kindsmutter die Tochter beeinflusse und diese den Kontakt zum Kindsvater unterbunden
habe. Weiter verkenne die Vorinstanz, dass kein Nachweis bestehe, ob die
Traumatherapie je begonnen und eine geeignete Fachperson beigezogen worden sei.
Zumal es aktenkundig sei, dass der Beistand keinen Kontakt zu C.___ habe, da
die Kindsmutter jegliche Kontaktaufnahme unterbinde. Auch die Prozessbeiständin
habe in ihrer Eingabe vom 15. Juli 2021 ausgeführt, dass C.___ bei der
Kindsmutter gefährdet sei. Auch diese Vorbringen habe die Vorinstanz gänzlich
ignoriert. Es lägen keine Gründe vor, welche die Aufhebung des Besuchsrechts
rechtfertigen würden. Da das Besuchsrecht aufgrund der langen Dauer der
Sistierung zuerst wieder aufgebaut werden müsse, seien zu Beginn mildere
Massnahmen beizuziehen. Dabei gelte es aber auch zu berücksichtigen, dass die
Tochter im Umfeld der Kindsmutter gefährdet sei, was dem Gutachten von Prof.
Dr. S. Niehaus klar zu entnehmen sei. Der Entzug des persönlichen Verkehrs sei
schlicht nicht verhältnismässig.
4.
Das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101]) verlangt, dass die Behörde
die Vorbringungen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch
tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid
zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen
ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid
wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass
sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und
ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In
diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen
sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70; 138 I 232 E. 5.1 S. 237). Keine Verletzung des
rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn ein Gericht – oder, wie vorliegend, eine
Verwaltungsbehörde – darauf verzichtet, beantragte Beweise abzunehmen, weil es
aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne
Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine
Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 136 I 229
E. 5.3 S. 236, das Ganze zitiert aus Urteil des Bundesgerichts 2C_562/2019 vom
12.
November 2019, E. 3.2 f.).
4.1
Diesen Begründungsanforderungen
genügt der angefochtene Entscheid nicht. Die KESB gibt in ihrem Entscheid vom
16.
November 2021 an, sie stufe das Wohl von C.___ aufgrund der Akten zum
aktuellen Zeitpunkt als gefährdet ein. Nicht ersichtlich ist aus den Erwägungen
der Vorinstanz indes, auf welche Aktenstellen sie sich stützt und welche
Faktoren genau das Kindswohl wie gefährden. Verweise auf die umfangreichen paginierten
Akten sind nicht vorhanden. Als Grund für die Aufhebung des Besuchsrechts nennt
die Vorinstanz hauptsächlich die ablehnende Haltung von C.___ gegenüber ihrem
Vater aufgrund der Einflussnahme durch die Kindsmutter und den seit September
2019.
fehlenden Kontakt. Die knappen und floskelhaften Ausführungen der
Vorinstanz lassen eine Auseinandersetzung mit den wesentlichen Einzelheiten des
Falles vermissen. Zwar wurden mit der Aufhebung des persönlichen Verkehrs
zwischen dem Beschwerdeführer und C.___ selbstredend sämtliche mit dieser
Lösung nicht zu vereinbarenden Anträge des Beschwerdeführers abgewiesen.
Allerdings hat sich die Vorinstanz mit den vom Beschwerdeführer gestellten Rechtsbegehren
in seiner Eingabe vom 14. Oktober 2021 nicht in genügender Weise
auseinandergesetzt. Es fehlen auch rechtliche Ausführungen zu den vom
Beschwerdeführer beantragten milderen Massnahmen, weshalb unklar ist, ob diese
überhaupt materiell geprüft bzw. abgeklärt worden sind. Dies kann nicht
angehen, zumal der gänzliche Ausschluss vom persönlichen Verkehr nur als ultima
ratio in Frage kommt (vgl. schon BGE 122 III 404 E. 3.b). Die Überlegungen der
Vorinstanz gehen aus den Erwägungen nicht verständlich hervor.
4.2
Der Anspruch auf rechtliches Gehör
ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten
der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhe-bung des angefochtenen Entscheides
(BGE 135 I 187; BGE 127 V 431; BGE 126 V 130). Nach der Rechtsprechung kann
eine - nicht besonders schwerwiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs
ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die Betroffenen die Möglichkeit
erhalten, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, welche die von der
Gehörsverletzung betroffenen Aspekte mit derselben Kognition überprüfen kann
wie die Vorinstanz, auch wenn dies zwangsläufig zum Verlust einer Instanz
führt. Von einer Rückweisung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung
des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem
formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die
mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung
der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 133 I 201 E. 2.2).
4.3
Nach dem Gesagten handelt es sich um
eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs zufolge ungenügender
Entscheidbegründung. Im Übrigen bedürfen die im Raum stehenden weniger
einschneidenden Massnahmen zur Wahrung des Kindeswohls (Weisungen, therapeutische
Behandlung, Begleitungen der Besuche, Besuchsrechtsbeistandschaft, Mediation
etc.) der näheren Prüfung. Zu beleuchten sein wird zudem, ob und inwieweit die mittlerweile
– soweit ersichtlich noch nicht rechtskräftig – eingestellte Strafuntersuchung
gegen den Beschwerdeführer in diesem Verfahren eine Rolle spielt. Der
angefochtene Entscheid ist in Bezug auf die Ziffern 3.1 und 3.3 wegen
Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV aufzuheben und die Sache zur Wahrung des
Instanzenzuges an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Rückweisung ist auch aus
den nachfolgenden Gründen angezeigt.
5.
Die mittlerweile 8 Ordner umfassenden
Akten der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein zeigen das Bild eines chronischen und
hochstrittigen Elternkonfliktes. In dem gegen den Beschwerdeführer geführten
Strafverfahren wurde eine Prozessbeistandschaft errichtet. Weshalb die KESB in
der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit keine Kindesvertretung eingesetzt
hat (vgl. Art 314abis Abs. 2 Ziff. 2 ZGB), ist schwer
nachvollziehbar. Die Anordnung einer entsprechenden Vertretung wird umso mehr
näher zu prüfen sein, nachdem der Beistand im vorliegenden
Rechtsmittelverfahren in Abweichung vom vorinstanzlichen Entscheid die
Fortführung des persönlichen Verkehrs zwischen dem Beschwerdeführer und C.___
beantragt hat (vgl. Eingabe von D.___ vom 27. Januar 2022). Zudem hat sich
rein durch den Zeitablauf eine neue, veränderte Situation ergeben.
6.
Die subjektive Meinung von C.___ hat
vorliegend als gewichtige Entscheidungsgrundlage gedient, zumal die Aufhebung
des persönlichen Verkehrs primär mit der ablehnenden Haltung des Kindes
begründet wurde. Weshalb die Vorinstanz auf eine aktuelle Anhörung von C.___
verzichtet hat, geht aus dem angefochtenen Entscheid nicht hervor. Obschon der Standpunkt
der bald 10-jährigen C.___ in der Vergangenheit durchaus Eingang in das
Verfahren gefunden hat, wird die zuständige KESB die Frage zu klären haben, ob
bei der vorliegenden Sachlage eine Kindesanhörung durchzuführen ist.
7.
Die Vorinstanz hat den Anspruch des
Beschwerdeführers auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung erst per
14.
Oktober 2021 anerkannt. Der Anspruch auf Gewährung der integralen unentgeltlichen
Rechtspflege besteht allerdings ohne Weiteres bereits ab 21. August 2020,
Dispositiv
wie der Beschwerdeführer zu Recht moniert. Demnach ist Ziffer 3.6 des
angefochtenen Entscheides ebenfalls aufzuheben und Advokatin Monika Guth vor
der Vorinstanz mit Wirkung ab 21. August 2020 (fortdauernde unentgeltliche
Rechtspflege; abgerechnet bis 20. August 2020) als unentgeltliche
Rechtsbeiständin einzusetzen. Als Folge des vorliegenden
Rückweisungsentscheides sind auch die Ziffern 3.9 und 3.10 der angefochtenen
Verfügung aufzuheben. Die Vorinstanz wird über die Kosten und Entschädigungen
neu befinden müssen.
8. Im Ergebnis erweist sich die
Beschwerde gestützt auf die obigen Erwägungen als begründet, sie ist
gutzuheissen: Die Ziffern 3.1, 3.3, 3.6, 3.9 und 3.10 des Entscheides der KESB
Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 16. November 2021 sind aufzuheben und die
Sache ist im Sinne der Erwägungen zur weiteren Prüfung und zu neuem Entscheid
an die Vorinstanz zurückzuweisen. Mit Blick auf die Wohnsitznahme der
Kindsmutter im Kanton [...] per 1. Januar 2021 ist die örtliche Zuständigkeit
der Vorinstanz prima vista nicht mehr gegeben (vgl. Art. 315 Abs. 1 ZGB). Die
KESB prüft ihre Zuständigkeit von Amtes wegen (Art. 444 Abs. 1 ZGB). Es ist
nicht Sache des Verwaltungsgerichts, sich zur örtlichen Zuständigkeit der KESB
ausserhalb eines Verfahrens nach Art. 444 Abs. 4 ZGB zu äussern. Immerhin ist
aber mit Nachdruck darauf hinzuweisen, dass der persönliche Kontakt des
Beschwerdeführers zu seinem Kind seit September 2019 nicht mehr stattgefunden
hat, das Besuchsrecht seit 21. Juli 2020 sistiert, der persönliche Verkehr
seit 16. November 2021 aufgehoben und das Strafverfahren am 2. Mai 2022 durch
die Staatsanwaltschaft eingestellt wurde. Die Regelung des persönlichen
Verkehrs ist deshalb – auch wenn es nach so langer Zeit und unter all den
schwierigen Umständen nicht einfach sein wird – beförderlich zu behandeln.
9. Die Rückweisung der Sache zu erneuter
Abklärung bzw. Begründung gilt für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten
wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen, unabhängig davon,
ob sie beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder
Eventualantrag gestellt wird (vgl. BGE 137 V 210, E. 7.1). Demnach wird die
unterliegende private Beschwerdegegnerin grundsätzlich kosten- und
entschädigungspflichtig. Sie hat jedoch ein Gesuch um Gewährung der integralen unentgeltlichen
Rechtspflege gestellt, worüber noch nicht entschieden worden ist. B.___ lässt
in ihrer Eingabe vom 21. Februar 2022 ausführen, die vom Verein «Gemeinsam
gegen Kindesmissbrauch» per Crowdfunding gesammelten finanziellen Mittel seien bereits
ausgeschöpft und sie beziehe Sozialhilfe. Belege, wie die gesammelten Gelder
(insgesamt CHF 64'000.00 für Anwaltskosten, juristische Beratung, Ermittlungs-
und Gerichtskosten) verwendet wurden, sind nicht aktenkundig. Der ins Recht
gelegten Bestätigung des Vereins vom 21. September 2021 kommt kaum
Beweiswert zu und es ist nicht glaubhaft dargetan, dass die gesammelte Geldsumme
innerhalb von lediglich 7 Monaten aufgebraucht worden sein soll. An der
Ausgangslage hat sich seit dem bis vor Bundesgericht erfolglos angefochtenen Entscheid
der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 2. März 2021, mit welchem B.___
die integrale unentgeltliche Rechtspflege entzogen worden ist, nichts
Wesentliches geändert. Es ist B.___ zumutbar, das gesammelte Geld auch zur
Finanzierung des vorliegenden Verfahrens zu verwenden, bevor dafür die
Allgemeinheit durch öffentliche Mittel belastet wird. Nach dem Gesagten mangelt
es der privaten Beschwerdegegnerin an der Bedürftigkeit. Das Gesuch von B.___ um
Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege ist somit abzuweisen.
Demnach hat die unterliegende private Beschwerdegegnerin die Kosten des
Verfahrens von CHF 1'000.00 vor Verwaltungsgericht zu bezahlen.
10. Die unterliegende private
Beschwerdegegnerin ist zudem zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung zu bezahlen. Mit Honorarnote vom 14. März 2022 macht Advokatin
Monika Guth eine Entschädigung von CHF 3'534.80 (17.8 h à CHF 180.00
+ CHF 75.10 Auslagen + 7.7% MWST) geltend, was angemessen erscheint. Mit
Blick auf den nachträglich entstandenen Aufwand vom 24. Mai 2022 ist die
Parteientschädigung des Beschwerdeführers nach Ermessen auf CHF 3'600.00 (inkl.
Auslagen und MWST) zu erhöhen und von B.___ zu bezahlen. Zufolge der dem
Beschwerdeführer gewährten unentgeltlichen Rechtspflege (siehe unten) besteht
für diesen Betrag während zwei Jahren ab Rechtskraft des Urteils eine
Ausfallhaftung gemäss § 11 Abs. 1 Einführungsgesetz zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung (EG ZPO, BGS 221.2).
11. Das Gesuch des Beschwerdeführers um
unentgeltliche Rechtspflege erweist sich zufolge vollständigen Obsiegens in
Bezug auf die Gerichtskosten als gegenstandslos. Unter Hinweis auf Art. 122
Abs. 2 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ist sein
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung von Advokatin
Monika Guth als unentgeltliche Rechtsbeiständin trotz zugesprochener voller
Parteientschädigung zu behandeln. Angesichts seiner Mittellosigkeit und der
fehlenden Aussichtslosigkeit seiner Begehren ist dem Beschwerdeführer – wie bei
der Vorinstanz – auch für das vorliegende Rechtsmittelverfahren Advokatin
Monika Guth als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen: Die
Ziffern 3.1, 3.3, 3.6, 3.9 und 3.10 des Entscheides vom 16. November 2021 der
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Dorneck-Thierstein/Thal-Gäu werden
aufgehoben.
2. Als unentgeltliche Rechtsvertreterin von
A.___ im Verfahren betreffend persönlicher Verkehr wird mit Wirkung ab 21.
August 2020 Dr. Monika Guth eingesetzt.
3. Im Übrigen wird die Sache im Sinne der
Erwägungen an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zurückgewiesen.
4. Das Gesuch von B.___ um unentgeltliche
Rechtspflege und –verbeiständung wird abgewiesen.
5. A.___ wird die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung bewilligt und Advokatin Monika Guth als unentgeltliche
Rechtsbeiständin eingesetzt.
6. Die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 1‘000.00 werden B.___ zur Bezahlung auferlegt.
7. B.___ hat A.___ eine Parteientschädigung
von CHF 3'600.00 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten. Für diesen Betrag
besteht während zwei Jahren ab Rechtskraft dieses Urteils eine Ausfallhaftung
des Staates.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Gottesman