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Entscheid

VWBES.2021.501

Kindesschutzmassnahmen

8. Juni 2022Deutsch21 min

werden und die Kontakte vorerst tagsüber stattfinden, noch ohne Übernachtung. Die

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 8. Juni 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Gottesman

In Sachen

A.___, vertreten durch Advokatin Monika

Guth,

Beschwerdeführer

gegen

1. KESB

Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein,

2.

B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Hans M. Weltert,

Beschwerdegegnerinnen

betreffend Kindesschutzmassnahmen

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ und B.___ sind die Eltern von C.___

(geb. 21. Juni 2012). Mit Urteil des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt

vom 24. November 2014 wurde die Ehe geschieden, das Kind unter der

gemeinsamen elterlichen Sorge belassen, die Obhut der Mutter zugeteilt und die

Vereinbarung der Parteien über die Besuchsrechtsregelung genehmigt. Darin wurde

der Vater berechtigt erklärt, die Tochter alle 14 Tage von Freitagabend bis

Sonntagabend zu sich zu nehmen und mit ihr mindestens 3 Wochen pro Jahr zu

verbringen. Die Feiertage teilten die Eltern untereinander auf. Aufgrund des

noch jungen Alters von C.___ sollten die Besuchszeiten schrittweise umgesetzt

werden und die Kontakte vorerst tagsüber stattfinden, noch ohne Übernachtung. Die

Besuche sollten an 1-2 Tagen pro Woche stattfinden, vorerst noch in Begleitung

der Mutter. Es werde angestrebt, dass C.___ auch beim Vater übernachten könne

und die Besuchszeiten schrittweise erweitert würden.

2. Im Februar 2015 wurde die Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein auf die

Konfliktsituation von A.___ und B.___ aufmerksam gemacht, als sich der

Kindsvater schriftlich an die Behörde wandte. Er berichtete sinngemäss von Problemen

bei der Umsetzung des Besuchsrechts und einer Gefährdung der gemeinsamen

Tochter. Daraufhin wurde im November 2015 eine Erziehungsbeistandschaft gemäss

Art. 308 Abs. 1 und 2 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) für C.___ errichtet.

Seit dem 1. September 2020 ist D.___, Sozialregion Dorneck, als Beistand

eingesetzt.

3. Der Konflikt zwischen den Kindseltern

und die Auseinandersetzung um das Besuchsrecht setzten sich fort. Es kam namentlich

zu einem Strafverfahren gegen den Kindsvater wegen mehrfacher sexueller

Handlungen mit einem Kind, mehrfacher Vergewaltigung, mehrfacher sexueller

Nötigung, Pornografie und Drohung zum Nachteil von C.___. Zusammengefasst lässt

sich den Akten im Wesentlichen Folgendes entnehmen:

4. Mit Entscheid der KESB

Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 29. September 2017 wurde für C.___ eine

interventionsorientierte Begutachtung angeordnet und der persönliche Verkehr

zwischen C.___ und dem Kindsvater vorsorglich geregelt. Das von der Kindsmutter

anhängig gemachte Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht wurde zunächst

sistiert und schliesslich mit Urteil vom 19. Februar 2019 (VWBES.2017.426)

abgeschrieben.

5. Nach Eingang des Gutachtens der Universitären

Psychiatrischen Kliniken (UPK) Basel vom 28. November 2018 wurde mit

Entscheid der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 12. Februar 2019 der

persönliche Verkehr zwischen C.___ und dem Kindsvater in Abänderung des

Scheidungsurteils vom 24. November 2014 dahingehend angepasst, dass der

Vater seine Tochter jedes zweite Wochenende am Samstag und Sonntag (ohne

Übernachtung) zu sich zu Besuch nimmt, wobei die Übergaben jeweils durch E.___ begleitet

werden.

6. Gestützt auf eine Gefährdungsmeldung

der Mitbewohnerin des Kindsvaters eröffnete die KESB

Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein mit Verfügung vom 17. April 2019 ein neues Verfahren.

7. Mit Entscheid der KESB

Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 20. August 2019 wurde eine systemische

bzw. kindeszentrierte Therapie bei der Kinder- und Jugendpsychiatrie (KJP)

Basel, Standort Laufen, angeordnet. Zudem wurden der Antrag der Kindsmutter auf

Sistierung der Besuche, eventualiter Anordnung von begleiteten Besuchen und der

Antrag des Kindsvaters auf Aufhebung der begleiteten Besuchsübergaben

abgewiesen. Das in der Folge von beiden Elternteilen initiierte

Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht wurde nach Durchführung einer

Instruktionsverhandlung zunächst sistiert und mit Urteil vom 27. Juli 2020

(VWBES.2019.350) schliesslich abgeschrieben.

8. Mit Eingabe vom 9. September 2019

reichte E.___ bei der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein eine Gefährdungsmeldung

ein.

9. Mit Eingabe vom 23. September

2019 informierte die damalige Rechtsvertreterin des Kindsvaters die KESB

Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein, dass die Besuche nicht mehr stattfinden würden und

beantragte den superprovisorischen Erlass von entsprechenden Weisungen an die

Kindsmutter und an die damalige Beiständin. Die KESB

Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein eröffnete ein neues Verfahren.

10. Mit Schreiben vom 12. Dezember

2019 setzte die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein

darüber in Kenntnis, dass gegen den Kindsvater ein Strafverfahren wegen

sexuellen Handlungen mit einem Kind, zum Nachteil der Tochter C.___, geführt

werde und die Prüfung einer Prozessbeistandschaft für die Tochter erforderlich

sei.

11. Mit superprovisorischem Entscheid

der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 18. Dezember 2019 wurde eine

Prozessbeistandschaft zur Vertretung von C.___ im Strafverfahren gegen den

Kindsvater errichtet und Rechtsanwältin Melania Lupi Thomann als

Prozessbeiständin eingesetzt. Diese superprovisorische Anordnung wurde mit

Entscheid der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 24. März 2020

bestätigt.

12. Mit Entscheid der KESB

Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 26. Februar 2020 wurden die begleiteten

Übergaben durch E.___ per sofort beendet und als neue Person für die Übergaben F.___

eingesetzt.

13. Mit Entscheid der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein

vom 21. Juli 2020 wurde unter anderem das Besuchsrecht zwischen C.___ und dem

Kindsvater bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens sistiert.

14. Mit Eingabe vom 15. Juli 2021

stellte die Prozessbeiständin von C.___, Rechtsanwältin Melania Lupi Thomann, der

KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein und dem Beistand das im Strafverfahren

eingeholte aussagepsychologische Gutachten vom 4. Juli 2021 von Prof. Dr.

S. Niehaus, Fachpsychologin für Rechtspsychologie, zu. Die Prozessbeiständin

führte aus, C.___ und ihre jüngere Schwester seien im bestehenden Umfeld stark

gefährdet. C.___ brauche dringend intensive Therapie.

15. Mit Verfügung der KESB

Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 23. August 2021 wurde die mit Entscheid

vom 21. Juli 2020 angeordnete Sistierung des Besuchsrechts aufgehoben und

das Verfahren betreffend persönlicher Verkehr per sofort weitergeführt.

Gleichzeitig wurde den Kindseltern das rechtliche Gehör zur beabsichtigten vollumfänglichen

Aufhebung des Besuchsrechts des Kindsvaters gewährt.

16. Am 16. November 2021 fällte die

1. Kammer der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein folgenden Entscheid:

3.1 Der persönliche Verkehr zwischen A.___

und seiner Tochter C.___ wird aufgehoben.

3.2 Die Anträge von Dr. Hans M. Weltert

gemäss Eingabe vom 28. September 2021 werden abgewiesen.

3.3 Sofern die Parteien mehr oder anders

beantragt haben, werden ihre Anträge abgewiesen, sofern darauf eingetreten

wird.

3.4 Das Gesuch von B.___ um unentgeltliche

Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird

abgewiesen.

3.5 Das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege und Rechtsverbeiständung von A.___ für das Verfahren betreffend

persönlicher Verkehr vor der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein wird bewilligt.

3.6 Als unentgeltliche Rechtsvertreterin im

Verfahren betreffend persönlicher Verkehr wird mit Wirkung ab 14. Oktober

2021 Dr. Monika Guth eingesetzt.

3.7 Die Entschädigung der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin wird nach Einreichung der detaillierten Kostennote von der

KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein gemäss Richtlinien und Gebührentarif des

Kantons Solothurn festgelegt.

3.8 Die KESB Basel-Stadt wird ersucht, die

für C.___ bestehenden Massnahmen nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids

zu übernehmen.

3.9 Jede Partei hat ihre Parteikosten selbst

zu bezahlen.

3.10

Die

Kostenliquidation erfolgt in einem separaten Entscheid.

17. Gegen diesen Entscheid wandte sich A.___

(nachfolgend Beschwerdeführer genannt), v.d. Advokatin Monika Guth, mit

Beschwerde vom 16. Dezember 2021 an das Verwaltungsgericht und beantragte Folgendes:

1. Es sei der Entscheid der KESB

Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 16. November 2021 in Bezug auf die Ziffern

3.1, 3.3 und 3.6 aufzuheben und den persönlichen Verkehr zwischen dem

Beschwerdeführer und seiner Tochter C.___ fortzuführen. Zudem sei dem

Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege mit der Unterzeichnenden als

unentgeltlichem Rechtsbeistand ab dem 21. August 2020 für das Verfahren

vor der Vorinstanz zu gewähren.

2. Eventualiter sei der Entscheid der KESB

Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 16. November 2021 in Bezug auf die Ziffern

3.1 und 3.3 aufzuheben und zur Ausgestaltung des Besuchsrechts an die

zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zurückzuweisen.

3. Es sei dem Beschwerdeführer die

unentgeltliche Rechtspflege mit der Unterzeichnenden als unentgeltlicher

Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren zu gewähren.

4. Unter o-/e Kostenfolge.

18. Die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein

beantragte am 7. Januar 2022 die Abweisung der Beschwerde und verzichtete

unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme.

19. Mit Präsidialverfügung vom

11. Januar 2022 wurde auf eine Stellungnahme der im Strafverfahren

eingesetzten Prozessbeiständin von C.___, Rechtsanwältin Melania Lupi Thomann,

vorerst verzichtet.

20. Der Beistand D.___ liess sich mit Eingabe

vom 27. Januar 2022 vernehmen und führte aus, den Anträgen des Kindsvaters

(Ziffer 1 und 2 der Eingabe vom 16. Dezember 2021) solle entsprochen

werden. Der persönliche Verkehr zwischen Kindsvater und seiner Tochter solle

fortgeführt werden. Die zuständige KESB solle den persönlichen Verkehr (bspw.

Erinnerungskontakte) unter Berücksichtigung entwicklungs- und

bindungspsychologischer Gesichtspunkte, dem Ausgang des Strafverfahrens und der

fachlichen Begleitung der Kindsmutter ausgestalten.

21. Die Kindsmutter, v.d. Rechtsanwalt

Hans M. Weltert, nahm mit Eingabe vom 21. Februar 2022 Stellung und

schloss auf Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu

Lasten des Beschwerdeführers. Sie ersuchte zudem um integrale unentgeltliche

Rechtspflege.

22. Der Beschwerdeführer replizierte am

14. März 2022.

23. Die Kindsmutter teilte mit Eingabe

vom 5. April 2022 mit, auf eine weitere Stellungnahme zu verzichten.

24. Mit Eingabe vom 24. Mai 2022

reichte der Beschwerdeführer die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft

des Kantons Solothurn vom 2. Mai 2022 ein und machte ergänzende

Bemerkungen.

25. Die Kindsmutter liess sich mit

Eingabe vom 8. Juni 2022 erneut vernehmen. Die Eingabe wird den Parteien

mit vorliegendem Urteil zur Kenntnis gebracht.

26. Auf die Ausführungen der Parteien

wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden

Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 130 Abs. 1 Einführungsgesetz zum ZGB, EG ZGB, BGS 211.1). A.___ ist durch den

angefochtenen Entscheid beschwert und damit

zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Die Vorinstanz führte im

angefochtenen Entscheid im Wesentlichen aus, aufgrund der Akten stufe die KESB

das Wohl von C.___ zum aktuellen Zeitpunkt als gefährdet ein. Dies unabhängig

davon, ob C.___ tatsächlich einem sexuellen Missbrauch ausgesetzt gewesen sei

und/oder ob sie absichtlich Falschaussagen getätigt habe. Die Vorbringen und

Bedenken von Rechtsanwältin Dr. Monika Guth seien zwar durchaus

nachvollziehbar. Gestützt auf die vorliegenden Akten spiele aber aus Sicht der

KESB der Ausgang des laufenden Strafverfahrens gegen den Kindsvater keine

Rolle: Die Kindsmutter werde auch bei fehlender Verurteilung des Kindsvaters an

ihren Überzeugungen, C.___ sei von ihm sexuell missbraucht worden, festhalten.

Als Hauptbezugsperson werde sich C.___ an Überzeugungen und Unsicherheiten der

Kindsmutter orientieren und sich davon losgelöst nicht auf den Kindsvater

einlassen können. Vor diesem Hintergrund werde es dem Kindsvater aktuell nicht

gelingen, C.___, welche bereits eine ablehnende Haltung gegenüber ihrem Vater

aufweise und ihn seit September 2019 nicht mehr gesehen habe, ein Umfeld von

Sicherheit und Geborgenheit geben zu können, was das Wohl von C.___ gefährde.

Dies spreche gegen die Installierung regelmässiger – wenn auch nur begleiteter

– Kontakte zum Kindsvater. Auf die Festsetzung einer geregelten Kontaktregelung

sei somit vorerst zu verzichten. Damit künftig ein Kontakt zum Kindsvater

wiederaufgenommen werden könne und das Wohl von C.___ gewahrt werde, sei

vielmehr die bereits begonnene Traumatherapie von C.___ weiterzuführen und

durch den Beistand in regelmässigen Abständen die Einhaltung der Termine und

die Fortschritte von C.___ zu kontrollieren, um allenfalls entsprechende

Massnahmen bzw. einen behutsamen Kontaktaufbau bei der KESB zu beantragen.

3.

Dem hält der Beschwerdeführer

entgegen, die Aufhebung des Besuchsrechts habe verhältnismässig zu sein und

dürfe nur als ultima ratio angeordnet werden. Das Verhältnismässigkeitsprinzip

verlange, dass die Vorinstanz mildere Massnahmen prüfe und anordne.

Insbesondere wäre eine therapeutische Behandlung, ein begleitetes Besuchsrecht,

die Errichtung einer Besuchsrechtsbeistandschaft, eine Mediation der

Kindseltern und eine vorübergehende Fremdplatzierung im vorliegenden Fall

genauer abzuklären gewesen. Die Vorinstanz habe es jedoch gänzlich unterlassen,

diese milderen Massnahmen zu prüfen. Die von der Vorinstanz verfügte Massnahme

sei aufzuheben und das Besuchsrecht gemäss dem Urteil des Zivilgerichts

Basel-Stadt vom 24. November 2014 auszuüben. Die Vorinstanz habe zur Begründung

ihres ultimativen Schrittes einzig angeführt, den Akten sei eine Gefährdung von

C.___ zu entnehmen, ohne diese jedoch auch nur ansatzweise zu belegen. Für den

Beschwerdeführer sei daher nicht nachvollziehbar, gemäss welchem Aktenstück

eine Gefährdung von C.___ bestehe. Mit Eingabe vom 9. März 2021 sei die

Vorinstanz darüber informiert worden, dass der Beistand nicht mit C.___ in

Kontakt treten könne und dass die – bestrittenen – Therapiesitzungen nur in

Anwesenheit der Mutter stattfinden könnten. Gleichwohl führe die Vorinstanz

aus, dass die Traumatherapie weiterzuführen sei und der Beistand die Einhaltung

der Termine und die Fortschritte zu kontrollieren habe. Obwohl bekannt sei,

dass die Therapiesitzungen, wenn überhaupt, nur in Anwesenheit der Mutter

durchgeführt würden und der Beistand keinen Kontakt zu C.___ pflegen könne,

erachte die Vorinstanz dies als geeignete bestehende Massnahme, um den Entzug

des Besuchsrechts zu rechtfertigen. Dabei wisse die Vorinstanz nicht einmal, wo

sich C.___ aufhalte und wie es ihr gehe. Die Vorinstanz verkenne, dass die

Kindsmutter die Tochter beeinflusse und diese den Kontakt zum Kindsvater unterbunden

habe. Weiter verkenne die Vorinstanz, dass kein Nachweis bestehe, ob die

Traumatherapie je begonnen und eine geeignete Fachperson beigezogen worden sei.

Zumal es aktenkundig sei, dass der Beistand keinen Kontakt zu C.___ habe, da

die Kindsmutter jegliche Kontaktaufnahme unterbinde. Auch die Prozessbeiständin

habe in ihrer Eingabe vom 15. Juli 2021 ausgeführt, dass C.___ bei der

Kindsmutter gefährdet sei. Auch diese Vorbringen habe die Vorinstanz gänzlich

ignoriert. Es lägen keine Gründe vor, welche die Aufhebung des Besuchsrechts

rechtfertigen würden. Da das Besuchsrecht aufgrund der langen Dauer der

Sistierung zuerst wieder aufgebaut werden müsse, seien zu Beginn mildere

Massnahmen beizuziehen. Dabei gelte es aber auch zu berücksichtigen, dass die

Tochter im Umfeld der Kindsmutter gefährdet sei, was dem Gutachten von Prof.

Dr. S. Niehaus klar zu entnehmen sei. Der Entzug des persönlichen Verkehrs sei

schlicht nicht verhältnismässig.

4.

Das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung

der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101]) verlangt, dass die Behörde

die Vorbringungen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch

tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid

zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen

Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen

ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid

wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass

sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und

ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In

diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen

sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70; 138 I 232 E. 5.1 S. 237). Keine Verletzung des

rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn ein Gericht – oder, wie vorliegend, eine

Verwaltungsbehörde – darauf verzichtet, beantragte Beweise abzunehmen, weil es

aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne

Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine

Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 136 I 229

E. 5.3 S. 236, das Ganze zitiert aus Urteil des Bundesgerichts 2C_562/2019 vom

12.

November 2019, E. 3.2 f.).

4.1

Diesen Begründungsanforderungen

genügt der angefochtene Entscheid nicht. Die KESB gibt in ihrem Entscheid vom

16.

November 2021 an, sie stufe das Wohl von C.___ aufgrund der Akten zum

aktuellen Zeitpunkt als gefährdet ein. Nicht ersichtlich ist aus den Erwägungen

der Vorinstanz indes, auf welche Aktenstellen sie sich stützt und welche

Faktoren genau das Kindswohl wie gefährden. Verweise auf die umfangreichen paginierten

Akten sind nicht vorhanden. Als Grund für die Aufhebung des Besuchsrechts nennt

die Vorinstanz hauptsächlich die ablehnende Haltung von C.___ gegenüber ihrem

Vater aufgrund der Einflussnahme durch die Kindsmutter und den seit September

2019.

fehlenden Kontakt. Die knappen und floskelhaften Ausführungen der

Vorinstanz lassen eine Auseinandersetzung mit den wesentlichen Einzelheiten des

Falles vermissen. Zwar wurden mit der Aufhebung des persönlichen Verkehrs

zwischen dem Beschwerdeführer und C.___ selbstredend sämtliche mit dieser

Lösung nicht zu vereinbarenden Anträge des Beschwerdeführers abgewiesen.

Allerdings hat sich die Vorinstanz mit den vom Beschwerdeführer gestellten Rechtsbegehren

in seiner Eingabe vom 14. Oktober 2021 nicht in genügender Weise

auseinandergesetzt. Es fehlen auch rechtliche Ausführungen zu den vom

Beschwerdeführer beantragten milderen Massnahmen, weshalb unklar ist, ob diese

überhaupt materiell geprüft bzw. abgeklärt worden sind. Dies kann nicht

angehen, zumal der gänzliche Ausschluss vom persönlichen Verkehr nur als ultima

ratio in Frage kommt (vgl. schon BGE 122 III 404 E. 3.b). Die Überlegungen der

Vorinstanz gehen aus den Erwägungen nicht verständlich hervor.

4.2

Der Anspruch auf rechtliches Gehör

ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten

der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhe-bung des angefochtenen Entscheides

(BGE 135 I 187; BGE 127 V 431; BGE 126 V 130). Nach der Rechtsprechung kann

eine - nicht besonders schwerwiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs

ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die Betroffenen die Möglichkeit

erhalten, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, welche die von der

Gehörsverletzung betroffenen Aspekte mit derselben Kognition überprüfen kann

wie die Vorinstanz, auch wenn dies zwangsläufig zum Verlust einer Instanz

führt. Von einer Rückweisung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung

des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem

formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die

mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung

der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 133 I 201 E. 2.2).

4.3

Nach dem Gesagten handelt es sich um

eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs zufolge ungenügender

Entscheidbegründung. Im Übrigen bedürfen die im Raum stehenden weniger

einschneidenden Massnahmen zur Wahrung des Kindeswohls (Weisungen, therapeutische

Behandlung, Begleitungen der Besuche, Besuchsrechtsbeistandschaft, Mediation

etc.) der näheren Prüfung. Zu beleuchten sein wird zudem, ob und inwieweit die mittlerweile

– soweit ersichtlich noch nicht rechtskräftig – eingestellte Strafuntersuchung

gegen den Beschwerdeführer in diesem Verfahren eine Rolle spielt. Der

angefochtene Entscheid ist in Bezug auf die Ziffern 3.1 und 3.3 wegen

Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV aufzuheben und die Sache zur Wahrung des

Instanzenzuges an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Rückweisung ist auch aus

den nachfolgenden Gründen angezeigt.

5.

Die mittlerweile 8 Ordner umfassenden

Akten der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein zeigen das Bild eines chronischen und

hochstrittigen Elternkonfliktes. In dem gegen den Beschwerdeführer geführten

Strafverfahren wurde eine Prozessbeistandschaft errichtet. Weshalb die KESB in

der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit keine Kindesvertretung eingesetzt

hat (vgl. Art 314abis Abs. 2 Ziff. 2 ZGB), ist schwer

nachvollziehbar. Die Anordnung einer entsprechenden Vertretung wird umso mehr

näher zu prüfen sein, nachdem der Beistand im vorliegenden

Rechtsmittelverfahren in Abweichung vom vorinstanzlichen Entscheid die

Fortführung des persönlichen Verkehrs zwischen dem Beschwerdeführer und C.___

beantragt hat (vgl. Eingabe von D.___ vom 27. Januar 2022). Zudem hat sich

rein durch den Zeitablauf eine neue, veränderte Situation ergeben.

6.

Die subjektive Meinung von C.___ hat

vorliegend als gewichtige Entscheidungsgrundlage gedient, zumal die Aufhebung

des persönlichen Verkehrs primär mit der ablehnenden Haltung des Kindes

begründet wurde. Weshalb die Vorinstanz auf eine aktuelle Anhörung von C.___

verzichtet hat, geht aus dem angefochtenen Entscheid nicht hervor. Obschon der Standpunkt

der bald 10-jährigen C.___ in der Vergangenheit durchaus Eingang in das

Verfahren gefunden hat, wird die zuständige KESB die Frage zu klären haben, ob

bei der vorliegenden Sachlage eine Kindesanhörung durchzuführen ist.

7.

Die Vorinstanz hat den Anspruch des

Beschwerdeführers auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung erst per

14.

Oktober 2021 anerkannt. Der Anspruch auf Gewährung der integralen unentgeltlichen

Rechtspflege besteht allerdings ohne Weiteres bereits ab 21. August 2020,

Dispositiv

wie der Beschwerdeführer zu Recht moniert. Demnach ist Ziffer 3.6 des

angefochtenen Entscheides ebenfalls aufzuheben und Advokatin Monika Guth vor

der Vorinstanz mit Wirkung ab 21. August 2020 (fortdauernde unentgeltliche

Rechtspflege; abgerechnet bis 20. August 2020) als unentgeltliche

Rechtsbeiständin einzusetzen. Als Folge des vorliegenden

Rückweisungsentscheides sind auch die Ziffern 3.9 und 3.10 der angefochtenen

Verfügung aufzuheben. Die Vorinstanz wird über die Kosten und Entschädigungen

neu befinden müssen.

8. Im Ergebnis erweist sich die

Beschwerde gestützt auf die obigen Erwägungen als begründet, sie ist

gutzuheissen: Die Ziffern 3.1, 3.3, 3.6, 3.9 und 3.10 des Entscheides der KESB

Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 16. November 2021 sind aufzuheben und die

Sache ist im Sinne der Erwägungen zur weiteren Prüfung und zu neuem Entscheid

an die Vorinstanz zurückzuweisen. Mit Blick auf die Wohnsitznahme der

Kindsmutter im Kanton [...] per 1. Januar 2021 ist die örtliche Zuständigkeit

der Vorinstanz prima vista nicht mehr gegeben (vgl. Art. 315 Abs. 1 ZGB). Die

KESB prüft ihre Zuständigkeit von Amtes wegen (Art. 444 Abs. 1 ZGB). Es ist

nicht Sache des Verwaltungsgerichts, sich zur örtlichen Zuständigkeit der KESB

ausserhalb eines Verfahrens nach Art. 444 Abs. 4 ZGB zu äussern. Immerhin ist

aber mit Nachdruck darauf hinzuweisen, dass der persönliche Kontakt des

Beschwerdeführers zu seinem Kind seit September 2019 nicht mehr stattgefunden

hat, das Besuchsrecht seit 21. Juli 2020 sistiert, der persönliche Verkehr

seit 16. November 2021 aufgehoben und das Strafverfahren am 2. Mai 2022 durch

die Staatsanwaltschaft eingestellt wurde. Die Regelung des persönlichen

Verkehrs ist deshalb – auch wenn es nach so langer Zeit und unter all den

schwierigen Umständen nicht einfach sein wird – beförderlich zu behandeln.

9. Die Rückweisung der Sache zu erneuter

Abklärung bzw. Begründung gilt für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten

wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen, unabhängig davon,

ob sie beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder

Eventualantrag gestellt wird (vgl. BGE 137 V 210, E. 7.1). Demnach wird die

unterliegende private Beschwerdegegnerin grundsätzlich kosten- und

entschädigungspflichtig. Sie hat jedoch ein Gesuch um Gewährung der integralen unentgeltlichen

Rechtspflege gestellt, worüber noch nicht entschieden worden ist. B.___ lässt

in ihrer Eingabe vom 21. Februar 2022 ausführen, die vom Verein «Gemeinsam

gegen Kindesmissbrauch» per Crowdfunding gesammelten finanziellen Mittel seien bereits

ausgeschöpft und sie beziehe Sozialhilfe. Belege, wie die gesammelten Gelder

(insgesamt CHF 64'000.00 für Anwaltskosten, juristische Beratung, Ermittlungs-

und Gerichtskosten) verwendet wurden, sind nicht aktenkundig. Der ins Recht

gelegten Bestätigung des Vereins vom 21. September 2021 kommt kaum

Beweiswert zu und es ist nicht glaubhaft dargetan, dass die gesammelte Geldsumme

innerhalb von lediglich 7 Monaten aufgebraucht worden sein soll. An der

Ausgangslage hat sich seit dem bis vor Bundesgericht erfolglos angefochtenen Entscheid

der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 2. März 2021, mit welchem B.___

die integrale unentgeltliche Rechtspflege entzogen worden ist, nichts

Wesentliches geändert. Es ist B.___ zumutbar, das gesammelte Geld auch zur

Finanzierung des vorliegenden Verfahrens zu verwenden, bevor dafür die

Allgemeinheit durch öffentliche Mittel belastet wird. Nach dem Gesagten mangelt

es der privaten Beschwerdegegnerin an der Bedürftigkeit. Das Gesuch von B.___ um

Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege ist somit abzuweisen.

Demnach hat die unterliegende private Beschwerdegegnerin die Kosten des

Verfahrens von CHF 1'000.00 vor Verwaltungsgericht zu bezahlen.

10. Die unterliegende private

Beschwerdegegnerin ist zudem zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine

Parteientschädigung zu bezahlen. Mit Honorarnote vom 14. März 2022 macht Advokatin

Monika Guth eine Entschädigung von CHF 3'534.80 (17.8 h à CHF 180.00

+ CHF 75.10 Auslagen + 7.7% MWST) geltend, was angemessen erscheint. Mit

Blick auf den nachträglich entstandenen Aufwand vom 24. Mai 2022 ist die

Parteientschädigung des Beschwerdeführers nach Ermessen auf CHF 3'600.00 (inkl.

Auslagen und MWST) zu erhöhen und von B.___ zu bezahlen. Zufolge der dem

Beschwerdeführer gewährten unentgeltlichen Rechtspflege (siehe unten) besteht

für diesen Betrag während zwei Jahren ab Rechtskraft des Urteils eine

Ausfallhaftung gemäss § 11 Abs. 1 Einführungsgesetz zur Schweizerischen

Zivilprozessordnung (EG ZPO, BGS 221.2).

11. Das Gesuch des Beschwerdeführers um

unentgeltliche Rechtspflege erweist sich zufolge vollständigen Obsiegens in

Bezug auf die Gerichtskosten als gegenstandslos. Unter Hinweis auf Art. 122

Abs. 2 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ist sein

Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung von Advokatin

Monika Guth als unentgeltliche Rechtsbeiständin trotz zugesprochener voller

Parteientschädigung zu behandeln. Angesichts seiner Mittellosigkeit und der

fehlenden Aussichtslosigkeit seiner Begehren ist dem Beschwerdeführer – wie bei

der Vorinstanz – auch für das vorliegende Rechtsmittelverfahren Advokatin

Monika Guth als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen: Die

Ziffern 3.1, 3.3, 3.6, 3.9 und 3.10 des Entscheides vom 16. November 2021 der

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Dorneck-Thierstein/Thal-Gäu werden

aufgehoben.

2. Als unentgeltliche Rechtsvertreterin von

A.___ im Verfahren betreffend persönlicher Verkehr wird mit Wirkung ab 21.

August 2020 Dr. Monika Guth eingesetzt.

3. Im Übrigen wird die Sache im Sinne der

Erwägungen an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zurückgewiesen.

4. Das Gesuch von B.___ um unentgeltliche

Rechtspflege und –verbeiständung wird abgewiesen.

5. A.___ wird die unentgeltliche

Rechtsverbeiständung bewilligt und Advokatin Monika Guth als unentgeltliche

Rechtsbeiständin eingesetzt.

6. Die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 1‘000.00 werden B.___ zur Bezahlung auferlegt.

7. B.___ hat A.___ eine Parteientschädigung

von CHF 3'600.00 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten. Für diesen Betrag

besteht während zwei Jahren ab Rechtskraft dieses Urteils eine Ausfallhaftung

des Staates.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Gottesman