VWBES.2021.505
Familiennachzug
17. Mai 2022Deutsch13 min
A.___ (geb. 1982) um Familiennachzug ihrer geschiedenen Mutter B.___ (geb. 1959).
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 17. Mai 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Michael Hafner,
Beschwerdeführerin
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Familiennachzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Eingabe vom 19. Mai 2021 ersuchte
A.___ (geb. 1982) um Familiennachzug ihrer geschiedenen Mutter B.___ (geb. 1959).
Das Gesuch wurde damit begründet, ihre Mutter lebe allein im Kosovo, während
ihre ganze Familie in der Schweiz, in [...], lebe, so ihr Sohn C.___ (geb.
1983) mit dessen Familie, und sie, die Gesuchstellerin, mit ihren
Zwillingstöchtern (geb. 2018). Sie garantiere für ihre Mutter von dem Tag an,
an dem sie in die Schweiz einreise für alles, was diese brauche (AS 32 ff.).
2. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs
wies das Migrationsamt (MISA) namens des Departements des Innern (DdI) das
Gesuch um Familiennachzug zugunsten von B.___mit Verfügung vom 8. Dezember 2021
ab (AS 199 ff.). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Nachzug
von Eltern sei im geltenden Ausländerrecht nicht vorgesehen, weshalb Art. 28
AIG zur Anwendung gelange. Die kumulativ zu erfüllenden Kriterien dieser
Bestimmung (Mindestalter von 55 Jahren, besondere persönliche Beziehung zur
Schweiz, notwendige finanzielle Mittel) erfülle B.___ mit Ausnahme des Alters
nicht. Die Garantieerklärungen der in der Schweiz lebenden Kinder genügten den
qualitativen Anforderungen an Unterstützungsleistungen von Dritten nicht. Die
Verfügbarkeit dieser finanziellen Werte sei nicht in vergleichbarem Mass
sicher, wie es die eigenen Mittel der Mutter wären resp. würden ihr nicht bis
an ihr Lebensende zufliessen. Es handle sich dabei um rechtlich nicht
durchsetzbare Versprechungen. Auch ein Abhängigkeitsverhältnis i.S.v. Art. 8
Ziff. 1 EMRK liege nicht vor. Die Mutter der Gesuchstellerin gehöre nicht zur
eigentlichen Kernfamilie und sei gesund. Es bestehe ein erhebliches
öffentliches Interesse an einer restriktiven Zulassung von erwerbslosen älteren
Personen, die nie Beiträge an die Sozialwerke geleistet hätten.
3. Gegen diese Verfügung liess A.___
(nachfolgend Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt Michael Hafner, am
20. Dezember 2021 beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben, mit den Anträgen
auf deren Aufhebung sowie auf Anweisung des Migrationsamtes, B.___ eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zur
Neubeurteilung an das Migrationsamt zurückzuweisen.
Zur Begründung wurde insbesondere
ausgeführt, die Beschwerdeführerin verfüge über ein jährliches Einkommen von
rund CHF 112’00.00, weshalb sie ihre Mutter ohne Weiteres unterstützen könne. Sie
habe ihr auch bereits eine Wohnung in einer ihrer Liegenschaften frei gehalten.
Ihre Mutter habe weder Nachkommen in ihrem Herkunftsland noch habe sie dort
weitere Verwandte. Sie lebe allein und abgeschieden auf dem Land. Die Abweisung
des Gesuchs sei auch nicht notwendig, um das angestrebte öffentliche Interesse
zu rechtfertigen. Ein Nachzugsanspruch bestehe auch aufgrund von Art. 8
Ziff. 1 EMRK. Es liege eine intakte und tatsächlich gelebte familiäre
Beziehung vor, die privaten Interessen seien gewichtig und öffentliche
Interessen würden nicht tangiert. Zu Unrecht habe das Migrationsamt
schliesslich bei B.___ das Vorliegen eines persönlichen Härtefalls verneint.
4. Mit Eingabe vom 13. Januar 2022
beantragte das Migrationsamt die Abweisung der Beschwerde. Auf eine
Vernehmlassung wurde mit Verweis auf die angefochtene Verfügung verzichtet.
5. Für die weiteren Ausführungen der
Parteien wird auf die Akten verwiesen; soweit erforderlich, ist im Folgenden
darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch
den negativen Entscheid betreffend ihre Mutter beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Gemäss Art. 28 des Bundesgesetzes über die
Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) können Ausländerinnen und Ausländer zum
Aufenthalt in der Schweiz ohne Erwerbstätigkeit zugelassen werden, wenn sie ein
vom Bundesrat festgesetztes Mindestalter erreicht haben (lit. a), besondere
persönliche Beziehungen zur Schweiz besitzen (lit. b) und über die notwendigen
finanziellen Mittel verfügen (lit. c).
2.2
Art. 28 AIG ist als
Kann-Vorschrift formuliert und verweist damit auf Art. 96 Abs. 1 AIG.
Da die Anwendung von Art. 28 AIG insofern im Ermessen der
Migrationsbehörden liegt, vermittelt die Norm selbst bei Erfüllung sämtlicher
Voraussetzungen keinen Anspruch auf Bewilligungserteilung (Urteil des BVGer
C-1156/2012 vom 17. Februar 2014 E. 7.6; vgl. auch Urteil des
Bundesgerichts 2C_642/2021 vom 3. September 2021 E. 2.1).
2.3
Das vom Bundesrat festgesetzte
Mindestalter nach Art. 28 AIG beträgt gemäss Art. 25
Abs. 1 Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) 55 Jahre. Besondere persönliche
Beziehungen zur Schweiz liegen nach Art. 25 Abs. 2 VZAE insbesondere dann vor,
wenn längere frühere Aufenthalte in der Schweiz, namentlich Ferien, Ausbildung
oder Erwerbstätigkeit, nachgewiesen werden (lit. a) oder enge Beziehungen zu
nahen Verwandten in der Schweiz bestehen (Eltern, Kinder, Enkelkinder oder
Geschwister, lit. b). Die notwendigen finanziellen Mittel liegen gemäss Art. 25
Abs. 4 VZAE vor, wenn sie den Betrag übersteigen, der einen Schweizer oder eine
Schweizerin und allenfalls seine oder ihre Familienangehörigen zum Bezug von
Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) berechtigt.
2.4
Die Mutter der Beschwerdeführerin hat
mit ihren 62 Jahren das vom Bundesrat festgelegte Mindestalter
unbestrittenermassen erreicht. Hingegen kann nicht ohne Weiteres angenommen
werden, aufgrund der hier wohnenden Familienmitglieder sei auch eine besondere
persönliche Beziehung zur Schweiz im Sinne von Art. 28 lit. b AIG gegeben.
Vielmehr rechtfertigt sich mit Blick auf die bundesverwaltungsgerichtliche
Praxis eine vertiefte Überprüfung dieses Kriteriums.
2.5
Die enge Beziehung zu nahen
Verwandten in der Schweiz, wie es Art. 25 Abs. 2 lit. b VZAE vorsieht, ist
nicht dem Erfordernis der besonderen persönlichen Beziehung zur Schweiz gemäss
Art. 28 lit. b AIG gleichzusetzen, kann diese jedoch mitbegründen. Selbst eine
enge Beziehung zu Verwandten in der Schweiz führt nicht bereits zur Annahme,
dass eine besondere persönliche Beziehung zur Schweiz vorliegt (Urteile des
BVGer F-5102/2016 vom 26. Januar 2018, E. 9.3; F-3240/2016 vom 31. August 2017
E. 9.3; mit weiteren Hinweisen).
Der Anwendungsbereich von Art. 28 AIG
umfasst ausschliesslich Rentnerinnen und Rentner, d.h. nicht mehr erwerbstätige
Personen, die besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz besitzen. Würde
Rentnern schon deshalb eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, weil sie eine enge
Beziehung zu nahen Verwandten in der Schweiz pflegen, würde dies zu einem
vereinfachten Familiennachzug in aufsteigender Linie führen. Das hat der
Gesetzgeber nicht gewollt. Die entsprechende Bestimmung steht auch nicht im 7.
Kapitel des Gesetzes, welches den Familiennachzug regelt, sondern im 5.
Kapitel, bei den Zulassungsvoraussetzungen, und zwar in dessen 2. Abschnitt,
der die Zulassung von ausländischen Personen zu einem Aufenthalt ohne
Erwerbstätigkeit regelt. Verlangt wird daher in der Praxis zusätzlich und in
Übereinstimmung mit dem Wortlaut von Art. 28 lit. b AIG, dass besondere
persönliche Beziehungen zur Schweiz bestehen müssen, die unabhängig familiärer
Bande sind. Diese insofern selbständigen Beziehungen können soziokultureller
oder persönlicher Art sein, wie beispielsweise Verbindungen zum örtlichen
Gemeinwesen, Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen oder direkte Kontakte mit
der einheimischen Bevölkerung. Diese Anforderung will die Gefahr der
Abhängigkeit oder der sozialen Isolierung verhindern und eine Integration
sicherstellen (vgl. Urteile des BVGer F-5102/2016, E. 9.4; F-3240/2016, E. 9.3 und
E. 10.1 f. mit weiteren Hinweisen; vgl. auch BVR 2022/3 S. 93 ff.).
2.6
Die Mutter der
Beschwerdeführerin war noch nie in der Schweiz (AS 98). Eine weitergehende
besondere Beziehung zur Schweiz gemäss Art. 28 lit. b AIG besteht somit nicht. Damit
erfüllt die Mutter der Beschwerdeführerin ein kumulativ zu erfüllendes
Kriterium nach Art. 28 AIG nicht. Aus diesem Grund erübrigt sich die weitere
Überprüfung der dritten Voraussetzung (Vorhandensein von notwendigen Mitteln
nach Art. 28 lit. c AIG). Ergänzend ist diesbezüglich aber festzuhalten, dass
auch dieses Kriterium nicht erfüllt wäre. So verfügt die Mutter der
Beschwerdeführerin über keine Rente oder anderweitige eigene finanziellen
Mittel (AS 85). Sie müsste daher zeitlebens von der Beschwerdeführerin
finanziell unterstützt werden. Diesbezüglich erwähnt das Migrationsamt aber zu Recht,
dass ein solches Versprechen einerseits rechtlich kaum durchsetzbar ist und
andererseits den qualitativen Anforderungen an Unterstützungsleistungen Dritter
nicht genügt. Die Verfügbarkeit dieser finanziellen Werte ist in der Tat nicht
in vergleichbarem Masse sicher, wie dies bei eigenen finanziellen Mitteln der
Fall wäre (vgl. Marc Spescha in: Marc Spescha/ Andreas Zünd/ Peter Bolzil/
Constantin Hruschka/ Fanny de Weck [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5.
Auflage Zürich 2019, Art. 28 AIG, N 4).
Zudem wäre vorliegend ohnehin fraglich,
ob die Beschwerdeführerin überhaupt in der Lage wäre, ihre Mutter auf lange
Zeit – B.___ ist «erst» 62 Jahre alt – hin finanziell in ausreichendem Mass zu
unterstützen. So erzielt sie gemäss eigenen Angaben einen Lohn von CHF 5'568.45
(AS 156), was angesichts des Umstandes, dass sie für 2 Kinder aufzukommen hat,
kaum ausreicht, um noch auf lange Frist ihre Mutter unterstützen zu können,
jedenfalls wenn diese beispielsweise aus gesundheitlichen Gründen einen
erhöhten Unterstützungsbedarf benötigen sollte. Daran ändert nichts, dass die
Beschwerdeführerin momentan noch Mieteinnahmen von rund CHF 3'800.00 pro Monat
erzielen soll (AS 156). Diese Einnahmen können nicht als derart gesichert
angesehen werden (Hypothekarbelastung, Ausgaben als Vermieterin), dass deswegen
davon ausgegangen werden könnte, sie könne ihre Mutter langfristig in
ausreichendem Mass unterstützen. Dies kann aber mit Blick auf die fehlende enge
Beziehung der Mutter zur Schweiz offen bleiben.
Zusammenfassend kann die Mutter der
Beschwerdeführerin somit nicht gestützt auf Art. 28 AIG zum Aufenthalt in
der Schweiz ohne Erwerbstätigkeit zugelassen werden.
3.
Strittig und zu klären ist weiter, ob
die Beschwerdeführerin für ihre Mutter einen konventions- bzw.
verfassungsmässigen Anspruch geltend machen (vgl. dazu E. II/4.1 ff.) oder ob
sie für sie eine Härtefallbewilligung beanspruchen kann (vgl. dazu E. II/5.1 ff.).
4.1
Art. 8 Ziff. 1 EMRK gewährleistet
das Recht auf Achtung des Familienlebens. Dieses ist berührt, wenn eine
staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und
tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt
anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres
möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Zum
geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die
Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. In den
Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen aber auch andere familiäre Verhältnisse,
sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht.
Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen
Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande,
regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere
Person. Bei hinreichender Intensität sind auch Beziehungen zwischen nahen
Verwandten wie Geschwistern oder Tanten und Nichten wesentlich, doch muss in
diesem Fall zwischen der über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügenden
Person und dem um die Bewilligung nachsuchenden Ausländer ein über die üblichen
familiären Beziehungen bzw. emotionale Bindungen hinausgehendes, besonderes
Abhängigkeitsverhältnis bestehen (Urteil 2C_642/2021 vom 3. September 2021 E. 3.1).
4.2
Vorliegend ist kein über die
üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionale Bindungen hinausgehendes,
besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und deren
Mutter ersichtlich. Die Mutter der Beschwerdeführerin ist gesund und lebt in
ihrem Herkunftsland ohne Betreuung (AS 98, Antwort 6.). Dass es ihr finanziell
nicht sehr gut geht, ist glaubhaft, finanzielle Unterstützung kann ihr die
Beschwerdeführerin aber auch von der Schweiz aus zukommen lassen, so wie sie
das bis anhin auch getan hat. Für ein Abhängigkeitsverhältnis würde auch das
Angewiesensein der Mutter auf moralische und physische Nähe zu ihrer Tochter
nicht ausreichen, nachdem sie bis anhin stets getrennt von ihr gelebt hat. Das
Bundesgericht hat im erwähnten Entscheid 2C_642/2021 vom 3. September 2021 in E.
3.3
festgehalten, ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis sei nicht leichthin
anzunehmen und kam zum Schluss, eine enge und regelmässige Beziehung zwischen
Mutter und Tochter begründe noch kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis.
Die Beziehung der Beschwerdeführerin zu
ihrer Mutter fällt damit nicht in den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw.
Art. 13 Abs. 2 BV.
5.1
Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG
kann von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden, um schwerwiegenden
persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu
tragen. Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung
restriktiv auszulegen, d.h. es gelten strenge Regeln für die Anerkennung eines
Härtefalles. Die betroffene Person muss sich in einer persönlichen Notlage
befinden. Das bedeutet, dass ihre Lebens- und Existenzberechtigung, gemessen am
durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen, in gesteigertem Mass
in Frage gestellt sein müsste bzw. die Verweigerung einer Abweichung von den
Zulassungsvoraussetzungen für sie mit schweren Nachteilen verbunden wäre. Bei
der Beurteilung eines Härtefalles müssen sämtliche Umstände des jeweiligen
Einzelfalls berücksichtigt werden (vgl. Urteil des BVGer C-428/2010 vom
20.
Juni 2011 E. 4.3 u.a. mit Hinweis auf BGE 130 II 39 E. 3).
5.2
Ein schwerwiegender persönlicher
Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG ist ebenfalls nicht
ersichtlich. Wie erwähnt, ist die Mutter der Beschwerdeführerin gesund und mit
ihren 62 Jahren auch noch nicht alt. Auch wenn sie, wie die Beschwerdeführerin
geltend macht, abgeschieden auf dem Land lebt, unterscheiden sich ihre Lebensumstände
nicht von denen zahlreicher anderer älterer Landsleute, deren Kinder ihr Heimatland
verlassen haben. Die Mutter der Beschwerdeführerin hat ihr ganzes Leben in
ihrem Heimatland verbracht, weshalb davon auszugehen ist, dass sie, auch wenn
ihre beiden Kinder im Ausland leben, zumindest über einen gewissen
Bekanntenkreis an ihrem Wohnort verfügt. Wer – wie die Beschwerdeführerin – in
ein anderes Land übersiedelt, hat grundsätzlich die Konsequenzen zu tragen, die
sich für die Pflege familiärer Beziehungen ergeben (vgl. BGE 129 II 17 E. 3.4;
Urteil des BVGer F-5102/2016, E. 8 ff.). Es ist der Mutter der
Beschwerdeführerin zuzumuten, den Kontakt zu ihrer Tochter, ihrem Sohn und den Enkelkindern
wie bis anhin auf Distanz mittels Telefonaten etc. oder durch Besuche ihrer
Kinder und Enkelkinder aufrechtzuerhalten. In finanzieller Hinsicht kann die
Beschwerdeführerin ihre Mutter in ihrem Heimatland unterstützen, so wie sie das
bis anhin auch getan hat.
Eine Gesamtwürdigung der wesentlichen
Umstände führt somit zum Schluss, dass die Voraussetzungen für die Annahme eines
schwerwiegenden persönlichen Härtefalles im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG
nicht erfüllt sind und eine Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen nicht
gerechtfertigt erscheint.
6.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf
CHF 1'500.00 festzusetzen sind. Sie werden mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Eine Parteientschädigung kann
zufolge Unterliegens nicht zugesprochen werden.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten
des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen.
3. Eine Parteientschädigung ist nicht
zuzusprechen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Ramseier