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Entscheid

VWBES.2021.505

Familiennachzug

17. Mai 2022Deutsch13 min

A.___ (geb. 1982) um Familiennachzug ihrer geschiedenen Mutter B.___ (geb. 1959).

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 17. Mai 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Michael Hafner,

Beschwerdeführerin

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,

Beschwerdegegner

betreffend Familiennachzug

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Eingabe vom 19. Mai 2021 ersuchte

A.___ (geb. 1982) um Familiennachzug ihrer geschiedenen Mutter B.___ (geb. 1959).

Das Gesuch wurde damit begründet, ihre Mutter lebe allein im Kosovo, während

ihre ganze Familie in der Schweiz, in [...], lebe, so ihr Sohn C.___ (geb.

1983) mit dessen Familie, und sie, die Gesuchstellerin, mit ihren

Zwillingstöchtern (geb. 2018). Sie garantiere für ihre Mutter von dem Tag an,

an dem sie in die Schweiz einreise für alles, was diese brauche (AS 32 ff.).

2. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs

wies das Migrationsamt (MISA) namens des Departements des Innern (DdI) das

Gesuch um Familiennachzug zugunsten von B.___mit Verfügung vom 8. Dezember 2021

ab (AS 199 ff.). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Nachzug

von Eltern sei im geltenden Ausländerrecht nicht vorgesehen, weshalb Art. 28

AIG zur Anwendung gelange. Die kumulativ zu erfüllenden Kriterien dieser

Bestimmung (Mindestalter von 55 Jahren, besondere persönliche Beziehung zur

Schweiz, notwendige finanzielle Mittel) erfülle B.___ mit Ausnahme des Alters

nicht. Die Garantieerklärungen der in der Schweiz lebenden Kinder genügten den

qualitativen Anforderungen an Unterstützungsleistungen von Dritten nicht. Die

Verfüg­barkeit dieser finanziellen Werte sei nicht in vergleichbarem Mass

sicher, wie es die eigenen Mittel der Mutter wären resp. würden ihr nicht bis

an ihr Lebensende zufliessen. Es handle sich dabei um rechtlich nicht

durchsetzbare Versprechungen. Auch ein Ab­hängigkeitsverhältnis i.S.v. Art. 8

Ziff. 1 EMRK liege nicht vor. Die Mutter der Gesuch­stellerin gehöre nicht zur

eigentlichen Kernfamilie und sei gesund. Es bestehe ein erheb­liches

öffentliches Interesse an einer restriktiven Zulassung von erwerbslosen älteren

Personen, die nie Beiträge an die Sozialwerke geleistet hätten.

3. Gegen diese Verfügung liess A.___

(nachfolgend Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt Michael Hafner, am

20. Dezember 2021 beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben, mit den Anträgen

auf deren Aufhebung sowie auf Anweisung des Migrationsamtes, B.___ eine

Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zur

Neubeurteilung an das Migrationsamt zurückzuweisen.

Zur Begründung wurde insbesondere

ausgeführt, die Beschwerdeführerin verfüge über ein jährliches Einkommen von

rund CHF 112’00.00, weshalb sie ihre Mutter ohne Weiteres unterstützen könne. Sie

habe ihr auch bereits eine Wohnung in einer ihrer Liegenschaften frei gehalten.

Ihre Mutter habe weder Nachkommen in ihrem Herkunftsland noch habe sie dort

weitere Verwandte. Sie lebe allein und abgeschieden auf dem Land. Die Abweisung

des Gesuchs sei auch nicht notwendig, um das angestrebte öffentliche Interesse

zu rechtfertigen. Ein Nachzugsanspruch bestehe auch aufgrund von Art. 8

Ziff. 1 EMRK. Es liege eine intakte und tatsächlich gelebte familiäre

Beziehung vor, die privaten Interessen seien gewichtig und öffentliche

Interessen würden nicht tangiert. Zu Unrecht habe das Migrationsamt

schliesslich bei B.___ das Vorliegen eines persönlichen Härtefalls verneint.

4. Mit Eingabe vom 13. Januar 2022

beantragte das Migrationsamt die Abweisung der Beschwerde. Auf eine

Vernehmlassung wurde mit Verweis auf die angefochtene Verfügung verzichtet.

5. Für die weiteren Ausführungen der

Parteien wird auf die Akten verwiesen; soweit erforderlich, ist im Folgenden

darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch

den negativen Entscheid betreffend ihre Mutter beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Gemäss Art. 28 des Bundesgesetzes über die

Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) können Ausländerinnen und Ausländer zum

Aufenthalt in der Schweiz ohne Erwerbstätigkeit zugelassen werden, wenn sie ein

vom Bundesrat festgesetztes Mindestalter erreicht haben (lit. a), besondere

persönliche Beziehungen zur Schweiz besitzen (lit. b) und über die notwendigen

finanziellen Mittel verfügen (lit. c).

2.2

Art. 28 AIG ist als

Kann-Vorschrift formuliert und verweist damit auf Art. 96 Abs. 1 AIG.

Da die Anwendung von Art. 28 AIG insofern im Ermessen der

Migrationsbehörden liegt, vermittelt die Norm selbst bei Erfüllung sämtlicher

Voraussetzungen keinen Anspruch auf Bewilligungserteilung (Urteil des BVGer

C-1156/2012 vom 17. Februar 2014 E. 7.6; vgl. auch Urteil des

Bundesgerichts 2C_642/2021 vom 3. September 2021 E. 2.1).

2.3

Das vom Bundesrat festgesetzte

Mindestalter nach Art. 28 AIG beträgt gemäss Art. 25

Abs. 1 Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) 55 Jahre. Besondere persönliche

Beziehungen zur Schweiz liegen nach Art. 25 Abs. 2 VZAE insbesondere dann vor,

wenn längere frühere Aufenthalte in der Schweiz, namentlich Ferien, Ausbildung

oder Erwerbstätigkeit, nachgewiesen werden (lit. a) oder enge Beziehungen zu

nahen Verwandten in der Schweiz bestehen (Eltern, Kinder, Enkelkinder oder

Geschwister, lit. b). Die notwendigen finanziellen Mittel liegen gemäss Art. 25

Abs. 4 VZAE vor, wenn sie den Betrag übersteigen, der einen Schweizer oder eine

Schweizerin und allenfalls seine oder ihre Familienangehörigen zum Bezug von

Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur

Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) berechtigt.

2.4

Die Mutter der Beschwerdeführerin hat

mit ihren 62 Jahren das vom Bundesrat festgelegte Mindestalter

unbestrittenermassen erreicht. Hingegen kann nicht ohne Weiteres angenommen

werden, aufgrund der hier wohnenden Familienmitglieder sei auch eine besondere

persönliche Beziehung zur Schweiz im Sinne von Art. 28 lit. b AIG gegeben.

Vielmehr rechtfertigt sich mit Blick auf die bundesverwaltungsgerichtliche

Praxis eine vertiefte Überprüfung dieses Kriteriums.

2.5

Die enge Beziehung zu nahen

Verwandten in der Schweiz, wie es Art. 25 Abs. 2 lit. b VZAE vorsieht, ist

nicht dem Erfordernis der besonderen persönlichen Beziehung zur Schweiz gemäss

Art. 28 lit. b AIG gleichzusetzen, kann diese jedoch mitbegründen. Selbst eine

enge Beziehung zu Verwandten in der Schweiz führt nicht bereits zur Annahme,

dass eine besondere persönliche Beziehung zur Schweiz vorliegt (Urteile des

BVGer F-5102/2016 vom 26. Januar 2018, E. 9.3; F-3240/2016 vom 31. August 2017

E. 9.3; mit weiteren Hinweisen).

Der Anwendungsbereich von Art. 28 AIG

umfasst ausschliesslich Rentnerinnen und Rentner, d.h. nicht mehr erwerbstätige

Personen, die besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz besitzen. Würde

Rentnern schon deshalb eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, weil sie eine enge

Beziehung zu nahen Verwandten in der Schweiz pflegen, würde dies zu einem

vereinfachten Familiennachzug in aufsteigender Linie führen. Das hat der

Gesetzgeber nicht gewollt. Die entsprechende Bestimmung steht auch nicht im 7.

Kapitel des Gesetzes, welches den Familiennachzug regelt, sondern im 5.

Kapitel, bei den Zulassungsvoraussetzungen, und zwar in dessen 2. Abschnitt,

der die Zulassung von ausländischen Personen zu einem Aufenthalt ohne

Erwerbstätigkeit regelt. Verlangt wird daher in der Praxis zusätzlich und in

Übereinstimmung mit dem Wortlaut von Art. 28 lit. b AIG, dass besondere

persönliche Beziehungen zur Schweiz bestehen müssen, die unabhängig familiärer

Bande sind. Diese insofern selbständigen Beziehungen können soziokultureller

oder persönlicher Art sein, wie beispielsweise Verbindungen zum örtlichen

Gemeinwesen, Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen oder direkte Kontakte mit

der einheimischen Bevölkerung. Diese Anforderung will die Gefahr der

Abhängigkeit oder der sozialen Isolierung verhindern und eine Integration

sicherstellen (vgl. Urteile des BVGer F-5102/2016, E. 9.4; F-3240/2016, E. 9.3 und

E. 10.1 f. mit weiteren Hinweisen; vgl. auch BVR 2022/3 S. 93 ff.).

2.6

Die Mutter der

Beschwerdeführerin war noch nie in der Schweiz (AS 98). Eine weitergehende

besondere Beziehung zur Schweiz gemäss Art. 28 lit. b AIG besteht somit nicht. Damit

erfüllt die Mutter der Beschwerdeführerin ein kumulativ zu erfüllendes

Kriterium nach Art. 28 AIG nicht. Aus diesem Grund erübrigt sich die weitere

Überprüfung der dritten Voraussetzung (Vorhandensein von notwendigen Mitteln

nach Art. 28 lit. c AIG). Ergänzend ist diesbezüglich aber festzuhalten, dass

auch dieses Kriterium nicht erfüllt wäre. So verfügt die Mutter der

Beschwerdeführerin über keine Rente oder anderweitige eigene finanziellen

Mittel (AS 85). Sie müsste daher zeitlebens von der Beschwerdeführerin

finanziell unterstützt werden. Diesbezüglich erwähnt das Migrationsamt aber zu Recht,

dass ein solches Versprechen einerseits rechtlich kaum durchsetzbar ist und

andererseits den qualitativen Anforderungen an Unterstützungsleistungen Dritter

nicht genügt. Die Verfügbarkeit dieser finanziellen Werte ist in der Tat nicht

in vergleichbarem Masse sicher, wie dies bei eigenen finanziellen Mitteln der

Fall wäre (vgl. Marc Spescha in: Marc Spescha/ Andreas Zünd/ Peter Bolzil/

Constantin Hruschka/ Fanny de Weck [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5.

Auflage Zürich 2019, Art. 28 AIG, N 4).

Zudem wäre vorliegend ohnehin fraglich,

ob die Beschwerdeführerin überhaupt in der Lage wäre, ihre Mutter auf lange

Zeit – B.___ ist «erst» 62 Jahre alt – hin finanziell in ausreichendem Mass zu

unterstützen. So erzielt sie gemäss eigenen Angaben einen Lohn von CHF 5'568.45

(AS 156), was angesichts des Umstandes, dass sie für 2 Kinder aufzukommen hat,

kaum ausreicht, um noch auf lange Frist ihre Mutter unterstützen zu können,

jedenfalls wenn diese beispielsweise aus gesundheitlichen Gründen einen

erhöhten Unterstützungsbedarf benötigen sollte. Daran ändert nichts, dass die

Beschwerdeführerin momentan noch Mieteinnahmen von rund CHF 3'800.00 pro Monat

erzielen soll (AS 156). Diese Einnahmen können nicht als derart gesichert

angesehen werden (Hypothekarbelastung, Ausgaben als Vermieterin), dass deswegen

davon ausgegangen werden könnte, sie könne ihre Mutter langfristig in

ausreichendem Mass unterstützen. Dies kann aber mit Blick auf die fehlende enge

Beziehung der Mutter zur Schweiz offen bleiben.

Zusammenfassend kann die Mutter der

Beschwerdeführerin somit nicht gestützt auf Art. 28 AIG zum Aufenthalt in

der Schweiz ohne Erwerbstätigkeit zugelassen werden.

3.

Strittig und zu klären ist weiter, ob

die Beschwerdeführerin für ihre Mutter einen konventions- bzw.

verfassungsmässigen Anspruch geltend machen (vgl. dazu E. II/4.1 ff.) oder ob

sie für sie eine Härtefallbewilligung beanspruchen kann (vgl. dazu E. II/5.1 ff.).

4.1

Art. 8 Ziff. 1 EMRK gewährleistet

das Recht auf Achtung des Familienlebens. Dieses ist berührt, wenn eine

staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und

tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt

anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres

möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Zum

geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die

Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. In den

Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen aber auch andere familiäre Verhältnisse,

sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht.

Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen

Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande,

regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere

Person. Bei hinreichender Intensität sind auch Beziehungen zwischen nahen

Verwandten wie Geschwistern oder Tanten und Nichten wesentlich, doch muss in

diesem Fall zwischen der über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügenden

Person und dem um die Bewilligung nachsuchenden Ausländer ein über die üblichen

familiären Beziehungen bzw. emotionale Bindungen hinausgehendes, besonderes

Abhängigkeitsverhältnis bestehen (Urteil 2C_642/2021 vom 3. September 2021 E. 3.1).

4.2

Vorliegend ist kein über die

üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionale Bindungen hinausgehendes,

besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und deren

Mutter ersichtlich. Die Mutter der Beschwerdeführerin ist gesund und lebt in

ihrem Herkunftsland ohne Betreuung (AS 98, Antwort 6.). Dass es ihr finanziell

nicht sehr gut geht, ist glaubhaft, finanzielle Unterstützung kann ihr die

Beschwerdeführerin aber auch von der Schweiz aus zukommen lassen, so wie sie

das bis anhin auch getan hat. Für ein Abhängigkeitsverhältnis würde auch das

Angewiesensein der Mutter auf moralische und physische Nähe zu ihrer Tochter

nicht ausreichen, nachdem sie bis anhin stets getrennt von ihr gelebt hat. Das

Bundesgericht hat im erwähnten Entscheid 2C_642/2021 vom 3. September 2021 in E.

3.3

festgehalten, ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis sei nicht leichthin

anzunehmen und kam zum Schluss, eine enge und regelmässige Beziehung zwischen

Mutter und Tochter begründe noch kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis.

Die Beziehung der Beschwerdeführerin zu

ihrer Mutter fällt damit nicht in den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw.

Art. 13 Abs. 2 BV.

5.1

Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG

kann von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden, um schwerwiegenden

persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu

tragen. Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung

restriktiv auszulegen, d.h. es gelten strenge Regeln für die Anerkennung eines

Härtefalles. Die betroffene Person muss sich in einer persönlichen Notlage

befinden. Das bedeutet, dass ihre Lebens- und Existenzberechtigung, gemessen am

durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen, in gesteigertem Mass

in Frage gestellt sein müsste bzw. die Verweigerung einer Abweichung von den

Zulassungsvoraussetzungen für sie mit schweren Nachteilen verbunden wäre. Bei

der Beurteilung eines Härtefalles müssen sämtliche Umstände des jeweiligen

Einzelfalls berücksichtigt werden (vgl. Urteil des BVGer C-428/2010 vom

20.

Juni 2011 E. 4.3 u.a. mit Hinweis auf BGE 130 II 39 E. 3).

5.2

Ein schwerwiegender persönlicher

Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG ist ebenfalls nicht

ersichtlich. Wie erwähnt, ist die Mutter der Beschwerdeführerin gesund und mit

ihren 62 Jahren auch noch nicht alt. Auch wenn sie, wie die Beschwerdeführerin

geltend macht, abgeschieden auf dem Land lebt, unterscheiden sich ihre Lebensum­stände

nicht von denen zahlreicher anderer älterer Landsleute, deren Kinder ihr Heimat­land

verlassen haben. Die Mutter der Beschwerdeführerin hat ihr ganzes Leben in

ihrem Heimatland verbracht, weshalb davon auszugehen ist, dass sie, auch wenn

ihre beiden Kinder im Ausland leben, zumindest über einen gewissen

Bekanntenkreis an ihrem Wohnort verfügt. Wer – wie die Beschwerdeführerin – in

ein anderes Land übersiedelt, hat grundsätzlich die Konsequenzen zu tragen, die

sich für die Pflege familiärer Beziehungen ergeben (vgl. BGE 129 II 17 E. 3.4;

Urteil des BVGer F-5102/2016, E. 8 ff.). Es ist der Mutter der

Beschwerdeführerin zuzumuten, den Kontakt zu ihrer Tochter, ihrem Sohn und den Enkelkindern

wie bis anhin auf Distanz mittels Telefonaten etc. oder durch Besuche ihrer

Kinder und Enkelkinder aufrechtzuerhalten. In finanzieller Hinsicht kann die

Beschwerdeführerin ihre Mutter in ihrem Heimatland unterstützen, so wie sie das

bis anhin auch getan hat.

Eine Gesamtwürdigung der wesentlichen

Umstände führt somit zum Schluss, dass die Voraussetzungen für die Annahme eines

schwerwiegenden persönlichen Härtefalles im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG

nicht erfüllt sind und eine Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen nicht

gerechtfertigt erscheint.

6.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf

CHF 1'500.00 festzusetzen sind. Sie werden mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Eine Parteientschädigung kann

zufolge Unterliegens nicht zugesprochen werden.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten

des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen.

3. Eine Parteientschädigung ist nicht

zuzusprechen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Ramseier