VWBES.2021.506
Härtefallbeitrag
7. Februar 2022Deutsch10 min
zweites Gesuch um Gewährung eines Härtefallbeitrags ein. Mit Mitteilung vom 9. September
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 7. Februar 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Werner
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___ GmbH, vertreten durch B.___ Treuhand GmbH,
Beschwerdeführerin
gegen
Volkswirtschaftsdepartement,
Beschwerdegegner
betreffend Härtefallbeitrag
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 7. Mai 2021 hat die A.___ GmbH
(nachfolgend Beschwerdeführerin genannt), vertreten durch [...],
einzelunterschriftsberechtigter Gesellschafter und Geschäftsführer, dieser
wiederum vertreten durch die B.___ Treuhand GmbH, beim
Volkswirtschaftsdepartement (VWD), Fachstelle Standortförderung, ein Gesuch um
Gewährung eines Härtefallbeitrags eingereicht. Mit Mitteilung vom 1. Juli
2021 wurde das Gesuch abgewiesen.
2. Am 6. Juli 2021 reichte die
Beschwerdeführerin, vertreten durch die B.___ Treuhand GmbH, beim VWD ein
zweites Gesuch um Gewährung eines Härtefallbeitrags ein. Mit Mitteilung vom 9. September
2021 wurde auch dieses durch das VWD abgewiesen.
3. Am 15. Oktober 2021 ersuchte die
Beschwerdeführerin, vertreten durch die B.___ Treuhand GmbH, beim VWD um Erlass
einer anfechtbaren Verfügung. Diese wurde am 7. Dezember 2021 erlassen und
ausgeführt, eine Spartenrechnung sei nicht eingereicht worden. Die Prüfung des
Gesuchs habe ergeben, dass der Umsatzrückgang lediglich 16 % betrage.
Erforderlich für die Ausrichtung eines Härtefallbeitrags wäre jedoch ein
Rückgang von 25 %.
4. Gegen diesen Entscheid erhob die
Beschwerdeführerin, vertreten durch die B.___ Treuhand GmbH, am 20. Dezember
2021 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und ersuchte um Ausrichtung eines
Härtefallbeitrags. Mit der erstellten Spartenrechnung 2020, in der alle nötigen
detaillierten exakten Ziffern gefunden werden könnten, bestehe sie auf ihrem
Gesuch.
5. Mit Vernehmlassung vom 17. Januar
2022 beantragte das VWD, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden könne, unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin.
Parteientschädigung sei keine aufzuerlegen. Die Spartenrechnung sei verspätet
eingereicht worden und könne nicht mehr berücksichtigt werden.
6. Mit Stellungnahme vom 19. Januar
2022 liess die Vertreterin der Beschwerdeführerin vorbringen, die Abwicklung
hätte unbürokratisch erfolgen sollen. Man erwarte Solidarität. Man sei erstaunt
über den getroffenen Entscheid. Andere vergleichbare Kleinunternehmen hätten
Beiträge erhalten. All die Aufträge hätten dazu geführt, dass die Vertreterin
an ihre Grenzen gestossen sei. Als Buchhalterin und Dienstleistungserbringerin
sei sie infolge der aktuellen Lage erschöpft. Ihre Mandantin könne selber keine
Spartenrechnung anfertigen. Für einen solchen Betrieb könne keine Buchführung
mit Spartenrechnung finanziert werden. Dennoch habe man sich dieser Aufgabe
gewidmet und die nötigen Dokumente erstellt. Die gesamte Situation sei für sie
und ihre Klientin fremd und belastend. Fakt sei, dass die Beschwerdeführerin
die Unterstützung des Härtefallprogramms erhalten dürfe. Es werde um
Ausrichtung eines Härtefallbeitrags ersucht.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht
erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur
Beurteilung zuständig (vgl. § 18 Abs. 2 der Verordnung über
Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit Covid-19
[Härtefallverordnung-SO, BGS 101.6] i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz
[GO, BGS 125.12]). Die A.___ GmbH ist durch den angefochtenen Entscheid
beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert.
Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.
1.2
Nicht einzutreten ist hingegen auf
den neu eingereichten sinngemäss gestellten Antrag auf Beurteilung nach Sparte.
Art. 5b Abs. 2 der Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im
Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Härtefallverordnung, SR
951.262, in Kraft bis 31. Dezember 2021 und auf den vorliegenden
Sachverhalt anwendbar) sieht vor, dass Unternehmen, deren Tätigkeitsbereiche
mittels Spartenrechnung klar abgegrenzt werden, beantragen können, dass die
Schliessung je Sparte beurteilt wird. Die Beschwerdeführerin hatte vor der Vorinstanz
anfänglich die Beurteilung nach Sparte beantragt, jedoch keine Spartenrechnung
eingereicht. Als sie zur Einreichung einer Spartenrechnung aufgefordert wurde,
ersuchte sie in der Folge mit E-Mail vom 23. August 2021 um Beurteilung
des Gesamtunternehmens und verzichtete auf die Einreichung einer
Spartenrechnung. Im vorliegenden Verfahren hat sie nun diesbezügliche
Unterlagen eingereicht und beantragt die Beurteilung nach Sparte. Gemäss § 68 Abs. 3 VRG dürfen mit der Beschwerde keine neuen Begehren vorgebracht werden,
die nicht auch bereits Gegenstand des Vorverfahrens waren. Auf den neu
gestellten Antrag um Beurteilung nach Sparte kann deshalb vorliegend nicht
eingetreten werden.
Als neues Gesuch wäre der Antrag vom 20. Dezember
2021.
im Übrigen verspätet, da Gesuche für Härtefallmassnahmen oder kantonale
Unterstützungsmassnahmen gemäss § 14 der Verordnung über Härtefallmassnahmen
für Unternehmen im Zusammenhang mit Covid-19 (Härtefallverordnung-SO, BGS
101.6, in Kraft bis 30. Dezember 2021) nur bis spätestens 31. Juli
2021.
eingereicht werden konnten. Verspätet eingereichte Gesuche werden ohne
weitere Begründung abgelehnt.
Gemäss Medienmitteilung vom
17.
Januar 2022 soll aber vom 1. bis 31. März 2022 noch einmal die
Möglichkeit bestehen für Umsatzeinbussen aus den Jahren 2020 und 2021
Härtefallgesuche einzureichen. Der Beschwerdeführerin steht es frei, ihr Gesuch
inklusive Spartenrechnung zu diesem Zeitpunkt noch einmal bei der Vorinstanz
einzureichen.
1.3
Zu prüfen ist vorliegend somit das
bei der Vorinstanz rechtzeitig eingereichte Gesuch um Beurteilung des
Gesamtbetriebs.
2.
Gemäss Art. 5 Abs. 1 der
Covid-19-Härtefallverordnung hat das Unternehmen gegenüber dem Kanton
grundsätzlich zu belegen, dass sein Jahresumsatz 2020 im Zusammenhang mit behördlich
angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unter 60 Prozent
des durchschnittlichen Jahresumsatzes der Jahre 2018 und 2019 liegt. Gemäss
Abs. 1bis kann das Unternehmen bei Umsatzrückgängen in den Monaten
Januar 2021 bis Juni 2021 im Zusammenhang mit behördlich angeordneten
Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie für die Berechnung des
Umsatzrückgangs anstelle des Jahresumsatzes 2020 den Umsatz einer späteren
Periode von 12 Monaten verwenden. Nach Art. 5a der Covid-19-Härtefallverordnung
hat das Unternehmen gegenüber dem Kanton zudem zu bestätigen, dass aus dem
Umsatzrückgang erhebliche ungedeckte Fixkosten resultieren.
Art. 5b der Covid-19-Härtefallverordnung
hebt diese Bestimmungen in dem Sinne auf, als bestimmt wird, dass für
Unternehmen, die aufgrund von Massnahmen des Bundes oder der Kantone zur
Eindämmung der Covid-19-Epidemie ihren Betrieb zwischen dem 1. November
2020.
und 30. Juni 2021 für insgesamt mindestens 40 Tage schliessen müssen,
bei einem durchschnittlichen Umsatz der Jahre 2018 und 2019 bis fünf Millionen
Franken, die Anspruchsvoraussetzungen nach den Art. 4 Abs. 1 lit. b, 5 Abs. 1
und 1bis sowie 5a entfallen. Das heisst unter anderem, dass ein
Umsatzrückgang von 40 % nicht nachgewiesen werden muss, um einen Anspruch zu
begründen.
3.1
Die Vorinstanz führt bezüglich der
Beschwerdeführerin aus, als Imbiss-Anbieterin gelte sie als teilgeschlossenes
Unternehmen. Das bedeute, dass ein Teil des Unternehmenskonzepts behördlich
geschlossen worden sei und die Tätigkeit in diesem Bereich nicht ausgeübt
werden dürfe. Die Ausübung der Tätigkeit im anderen Teil sei zumindest im
Grundsatz noch erlaubt, auch wenn diese unter Umständen angesichts der
geltenden Covid-19-Massnahmen faktisch stark eingeschränkt sei. Die Vorinstanz
kommt zum Schluss, diese Unternehmen müssten belegen, dass der Jahresumsatz
2020.
bzw. einer späteren Periode von 12 Monaten mindestens 25 % unter den
durchschnittlichen Jahresumsätzen 2018 und 2019 liege. Auf eine Quelle beruft
sie sich dabei nicht und es ist unklar, wie sie zu dieser Regelung gelangt.
Weder die Covid-19-Härtefallverordnung noch die Härtefallverordnung-SO
enthalten explizite Bestimmungen zu teilgeschlossenen Unternehmen.
3.2
Mit Regierungsratsbeschluss vom
15.
Februar 2021 (RRB Nr. 2021/150) war ein neuer § 10c in die
Dispositiv
Härtefallverordnung-SO eingefügt worden. Demnach galt ein Unternehmen als
teilgeschlossen, wenn es seinen Betrieb zwischen dem 1. November 2020 und
dem 30. Juni 2021 für mindestens 40 Tage teilweise schliessen musste.
Solche Unternehmen mussten nachweisen, dass ihr Umsatz um mindestens 25 %
zurückgegangen war, um einen Härtefallbeitrag geltend machen zu können.
§ 10c der Härtefallverordnung-SO war
jedoch bereits mit Regierungsratsbeschluss vom 11. März 2021 (RRB Nr.
2021/308) wieder aufgehoben worden und kann deshalb vorliegend keine Anwendung
finden. Grund dieser Aufhebung war die Einführung von Art. 5b in die
Bundesverordnung. Nach diesem Artikel mussten Unternehmen, die aufgrund
behördlicher Massnahmen während mindestens 40 Tagen geschlossen waren, einen
Umsatzrückgang nicht mehr nachweisen, um beitragsberechtigt zu sein. Bezüglich
teilgeschlossenen Unternehmen wurde in den Erläuterungen vom 31. März 2021
zur Covid-19-Härtefallverordnung Folgendes ausgeführt: «Ein Unternehmen gilt
auch als geschlossen, wenn es die durch die Schliessung verursachten
Umsatzeinbussen durch das Anbieten von behördlich zugelassenen Tätigkeiten
mindert (z.B. Restaurant mit Take away-Angebot oder ein Detailhandelsgeschäft,
das Abholservice für vorbestellte Waren anbietet). Ebenfalls als geschlossen
gilt ein Unternehmen, wenn ein wesentlicher Geschäftsteil geschlossen werden
muss (z.B. Warenhaus, das auch Lebensmittel verkauft). Es ist den Kantonen
überlassen, den konkreten Umgang mit Teilschliessungen bei Unternehmen mit
einem Umsatz von bis zu 5 Millionen zu regeln. Dass ein zum Teil geschlossenes
Unternehmen noch Umsatz erwirtschaftet, kann und soll aber von den Kantonen bei
der Berechnung der Beiträge über die Berücksichtigung der ungedeckten (oder eben
weitgehend gedeckten) Fixkosten berücksichtigt werden, damit
Überentschädigungen vermieden werden.» Der Kanton Solothurn begründete die
Aufhebung von § 10c der Härtefallverordnung-SO damit, dass die
Erläuterungen zur Bundesregelung der geltenden Praxis entsprechen würden.
3.3 Fraglich ist nun, ob die
Beschwerdeführerin als geschlossenes Unternehmen im Sinne der Bundesregelung zu
gelten hat. Die Beschwerdeführerin führt einen Imbissbetrieb, welcher in der
Zeit vor der Pandemie (bis Februar 2020) rund 3/4 des Umsatzes über den
Lieferservice generierte. Bereits dies zeigt auf, dass der grössere Teil des
Unternehmens ohne Einschränkungen weiterbetrieben werden konnte. Bezüglich des
Innenbereichs dürfte zudem allgemein bekannt sein, dass in Imbiss-Restaurants
auch ausserhalb von Pandemie-Zeiten ein Grossteil der Gäste die Speisen und
Getränke abholt und nicht vor Ort konsumiert. Auch dies war während den
behördlichen Einschränkungen weiterhin möglich. Die Schliessung der
Innensitzplätze betraf keinen «wesentlichen» Geschäftsteil der
Beschwerdeführerin, weshalb ihr Unternehmen nicht als geschlossen im Sinn von
Art. 5b Covid-19-Härtefallverordnung gelten kann. Anbieter von Take Away und
Lieferservices dürften während der Zeit der Restaurantschliessungen im
Allgemeinen eher profitiert haben.
3.4 Nach dem Härtefallprogramm des
Bundes hätte die Beschwerdeführerin somit für das Jahr 2020 oder für eine
spätere Periode von 12 Monaten einen Umsatzrückgang von mindestens 40 % nachzuweisen,
um anspruchsberechtigt zu sein. Das kantonale Härtefallprogramm sieht für
Unternehmen, welche die Bundesvorgaben nicht erfüllen, einen tieferen Anteil
vor. Der Kanton Solothurn gewährt gemäss § 20quater Abs. 1 lit.
a bereits einen nicht rückzahlbaren kantonalen Härtefallbeitrag, wenn das
Unternehmen belegt, dass sein Umsatzrückgang gemäss
Covid-19-Härtefallverordnung mindestens 25 % beträgt. Dies entspricht letztlich
dem Ergebnis der Vorinstanz.
3.5 Gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. a der
Covid-19-Härtefallverordnung gilt für ein Unternehmen, das zwischen dem
31. Dezember 2017 und dem 29. Februar 2020 gegründet wurde
(Handelsregistereintrag der Beschwerdeführerin: 3. Oktober 2019), als
durchschnittlicher Jahresumsatz der Jahre 2018 und 2019 entweder der
durchschnittliche Umsatz, der von der Gründung bis zum 29. Februar 2020
erzielt wurde, berechnet auf 12 Monate (Ziffer 1); oder der durchschnittliche
Umsatz, der von der Gründung bis zum 31. Dezember 2020 erzielt wurde,
berechnet auf 12 Monate (Ziffer 2).
Gemäss richtiger Berechnung der
Vorinstanz erzielte die Beschwerdeführerin gemäss der Variante nach Ziffer 1
einen durchschnittlichen Umsatz von CHF 322'802.00 und gemäss der Variante
nach Ziffer 2 einen durchschnittlichen Umsatz von CHF 364'296.00. Da die
zweite Variante für die Beschwerdeführerin günstiger ausfällt, legte die
Vorinstanz diesen als Referenzumsatz fest. Im Jahr 2020 erzielte die
Beschwerdeführerin einen höheren Umsatz, nämlich CHF 375'328.00. Während
einer späteren Periode von 12 Monaten, nämlich von Juni 2020 bis Mai 2021
erzielte die Beschwerdeführerin einen Umsatz von lediglich CHF 304'791.00,
was einem Umsatzrückgang um 16 % entspricht. Die erforderlichen 25 % wurden
damit zu keiner Zeit erreicht, womit der Beschwerdeführerin zu Recht kein
Härtefallbeitrag zugesprochen wurde.
4. Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem
Ausgang hat die A.___ GmbH die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu
bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00
festzusetzen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die A.___ GmbH hat die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann
Auf eine gegen
das vorliegende Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil
2C_157/2022 vom 15. Februar 2022 nicht ein.