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Entscheid

VWBES.2021.507

Erwerb von landwirtschaftlichem Gewerbe

25. April 2022Deutsch28 min

wurde der Beschwerdeführer ermächtigt, den Kaufpreis mit seiner faustpfandgesicherten

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 25. April 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Werner

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Pierre Fivaz,

Beschwerdeführer

gegen

Volkswirtschaftsdepartement, vertreten durch Amt für

Landwirtschaft,

betreffend Erwerb

von landwirtschaftlichem Gewerbe

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die B.___ AG ist Eigentümerin von

sechs Grundstücken im Halte von total ca. 9.3 ha in den Gemeinden Herbetswil

und Aedermannsdorf. A.___ (in der Folge: Beschwerdeführer genannt) besitzt drei

Grundstücke im Halte von total 3.5 ha in den selben beiden Gemeinden. Die

Grundstücke der AG und des Beschwerdeführers (nachfolgend zusammengefasst als:

der M.-Acker) werden seit langem landwirtschaftlich genutzt.

2. Der M.-Acker gehörte ursprünglich C.___.

Zur Finanzierung eines Nachlassvertrages hatte der Beschwerdeführer C.___ ein

«Darlehen» von CHF 550’000.00 gewährt. Die beiden schlossen in diesem

Zusammenhang am 18. Juli 1985 einen Vorvertrag zum Abschluss eines Kaufvertrags

und zur Begründung eines Kaufrechts bezüglich des M.-Ackers. Als Kaufpreis

wurden CHF 650’000.00 vereinbart, wovon CHF 550’000.00 zur Finanzierung des

Nachlassvertrags von C.___ dienen sollten. Das Kaufrecht sollte frühestens am

14. Februar 1994 ausgeübt werden können. Mit Sacheinlagevertrag vom 2. März

1988 verkaufte dann C.___ den M.-Acker der neu zu gründenden B.___ AG. Von den

insgesamt 50 Namenaktien zu nominell CHF 1’000.00 übernahmen der

Beschwerdeführer und die Ehefrau von C.___ je eine und C.___ die restlichen 48

Aktien. Das damals zuständige Landwirtschaftsdepartement des Kantons Solothurn

verzichtete darauf, gegen diese Übertragung Einspruch im Sinne des damals

geltenden Bundesgesetzes vom 12. Juni 1951 über die Erhaltung des bäuerlichen

Grundbesitzes (EGG; AS 1952 403) zu erheben (vgl. entsprechende Verfügung

des Landwirtschaftsdepartements des Kantons Solothurn vom 3. April 1989).

3. Am 10. Februar 1989 schlossen C.___

und der Beschwerdeführer einen Pfandvertrag, mit dem der Vorvertrag von 1985

für gegenstandslos erklärt und festgehalten wurde, C.___ schulde dem

Beschwerdeführer CHF 550’000.00, welche dieser ihm zur Finanzierung des

Nachlassvertrages zur Verfügung gestellt habe. Zur Sicherung dieser Schuld

übergab C.___ sämtliche Aktien der Gesellschaft als Faustpfand an den

Beschwerdeführer. Gleichzeitig wurde vereinbart, dass der Beschwerdeführer das

Stimmrecht sowie ein zeitlich begrenztes Kaufrecht an sämtlichen Aktien zum

Preis von CHF 557’000.00 erhalte. Für den Fall der Ausübung des Kaufrechts

wurde der Beschwerdeführer ermächtigt, den Kaufpreis mit seiner faustpfandgesicherten

Forderung von CHF 550’000.00 zu verrechnen.

4. Am 1. Januar 1994 trat das

Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB; SR

211.412.11) in Kraft, welches das Bundesgesetz über den Erhalt bäuerlichen

Grundbesitzes (EGG) ablöste. Am 3. Januar 1995 schlossen der Beschwerdeführer

und C.___ einen Kaufvertrag «über sämtliche 50 Aktien» der Gesellschaft. Der

Kaufpreis wurde auf CHF 557’000.00 festgesetzt, wovon CHF 550’000.00 laut

Pfandvertrag verrechnet wurden. Am 17. Februar 1998 fand bei der B.___ AG eine

Kapitalerhöhung um weitere 50 Aktien à je CHF 1’000.00 statt. Der

Beschwerdeführer zeichnete 39 Aktien, C.___ zehn Aktien und dessen Ehefrau eine

Aktie. Gemäss Aktionärbindungsvertrag vom 29. Juni 1998 sollten alle 11

Namenaktien von C.___ und seiner Ehefrau nach Beendigung der Pacht

entschädigungslos an den Beschwerdeführer fallen. Der M.-Acker wurde ab 1989 an

den vormaligen Eigentümer C.___ verpachtet. Nachdem dieser das Pensionsalter

erreicht hatte, verpachteten der Beschwerdeführer und die D.___AG mit separaten

Pachtverträgen vom 17. Februar 1998 die je in ihrem Eigentum stehenden

Pachtgrundstücke der Ehefrau von C.___, die wesentlich jünger als ihr Ehemann

ist. In einem Nachtrag vom 5. März 2011 verlängerten die Parteien das

Pachtverhältnis bis (längstens) am 31. Dezember 2016.

5. Ende 2015 kündigte der

Beschwerdeführer den Pachtvertrag per 31. Dezember 2016. Er machte geltend,

sein Sohn wolle den M.-Acker dereinst bewirtschaften. Die Ehefrau von C.___

erhob beim Richteramt Thal-Gäu Klage und verlangte, es sei festzustellen, dass

der Pachtvertrag vom 5. März 2011 sowie die Kündigung vom Dezember 2015 nichtig

seien; eventualiter sei das Pachtverhältnis um 6 Jahre bis am 31. Dezember 2022

zu erstrecken. Dieses Feststellungsbegehren wurde nach unterschiedlichen

Urteilen auf kantonaler Ebene letztinstanzlich vom Bundesgericht mit Urteil

4A_260/2018 vom 28. November 2018 ab- und das Verfahren zur Neubeurteilung

(allfällige Pachterstreckung) an das Obergericht zurückgewiesen. Das neue

Urteil wurde ebenfalls beim Bundesgericht angefochten, worauf dieses mit Urteil

4A_260/2019 vom 23. Oktober 2019 das Pachtverhältnis um 3 Jahre bis am 31.

Dezember 2019 (sic!) einmalig und definitiv erstreckte. Da die Ehefrau von C.___

den M.-Acker nicht per 31. Dezember 2019 verliess, wies sie der

Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu mit Urteil vom 6. Mai 2020 per 30. Juni 2020

aus dem «landwirtschaftlichen Heimwesen M.-Acker» aus, was vom Obergericht mit

Urteil vom 6. Juli 2020 bestätigt wurde. Auf eine dagegen gerichtete

Beschwerde trat das Bundesgericht nicht ein (Urteil 4A_400/2020 vom 9. Dezember

2020). Ende Januar 2021 verliess die (ehemalige) Pächterin dann den M.-Acker.

6. Am 7. Dezember 2018 hatte C.___ gestützt

auf das Bundesgerichtsurteil vom 28. November 2018 – ohne Wissen und

Unterschrift des Beschwerdeführers – ein ausgefülltes Gesuch um Bewilligung des

Erwerbs des M.-Ackers durch den Beschwerdeführer eingereicht, verbunden mit dem

Antrag, die Erwerbsbewilligung nicht zu erteilen und den Kaufvertrag vom 3.

Januar 1995 für nichtig zu erklären. Nachdem er vom Amt für Landwirtschaft zur

Stellungnahme aufgefordert worden war, stellte der Beschwerdeführer am 15. März

2019 das Rechtsbegehren, der Erwerb sämtlicher 50 Aktien an der AG sei

rückwirkend per 3. Januar 1995 zu bewilligen.

7. Mit Verfügung vom 24. September 2019

verweigerte das Volkswirtschaftsdepartement des Kantons Solothurn (VWD) die

Bewilligung des Erwerbs mittels Aktienübertragung von 50 Aktien der B.___ AG

vom 3. Januar 1995 von C.___ auf den Beschwerdeführer. Dagegen führte dieser

beim Verwaltungsgericht Beschwerde, welches die Beschwerde mit Urteil vom 16.

November 2020 (VWBES.2019.384) guthiess, die angefochtene Verfügung aufhob und

den Erwerb bewilligte.

8. Gegen dieses Urteil führten einerseits

das Bundesamt für Justiz (Verfahren 2C_20/2021) und andererseits C.___

(Verfahren 2C_21/2021) separat Beschwerde beim Bundesgericht. Dieses trat im

Verfahren 2C_21/2021 mit Urteil vom 19. November 2021 nicht auf die Beschwerde

von C.___ ein, weil es seine Beschwerdelegitimation als nicht gegeben

erachtete. Die Beschwerde des Bundesamts für Justiz (Verfahren 2C_20/2021)

wurde im selben Urteil teilweise gutgeheissen und das Verfahren zu ergänzender

Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das

Verwaltungsgericht zurückgewiesen. In den Erwägungen führte das Bundesgericht

aus, angesichts der Fläche der im Eigentum der AG stehenden landwirtschaftlichen

Grundstücke sei fraglich, ob es sich dabei – mit oder ohne die zugepachteten

Grundstücke des Beschwerdeführers – heute oder zu einem früheren Zeitpunkt um

ein landwirtschaftliches Gewerbe gemäss Art. 7 BGBB handle bzw. handelte oder

nicht. Die Frage lasse sich auf der Basis des angefochtenen Urteils nicht

beantworten. Falls der vorliegend streitige Erwerb sich nur im einen oder nur

im anderen Fall als bewilligungsfähig erweisen sollte, müsse die Sache zwecks

ergänzender Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz zurückgewiesen werden.

Sowohl die Vorinstanz als auch die erste zivilrechtliche Abteilung des

Bundesgerichts hätten ihren Urteilen die Annahme, die AG habe ein

landwirtschaftliches Gewerbe gehalten, zugrunde gelegt. Da die

landwirtschaftlichen Grundstücke aber das Hauptaktivum der Gesellschaft seien

(und waren), könne der Erwerb einer Mehrheitsbeteiligung an der Gesellschaft

auf jeden Fall dem Erwerb der landwirtschaftlichen Grundstücke gleichgestellt

werden und sei schon aus diesem Grund bewilligungspflichtig. Da die Bewilligung

bis heute ausstehe, sei der Erwerb aktuell schwebend ungültig. Der Zeitablauf

seit dem Abschluss des Übertragungsgeschäfts im Jahr 1995 werfe die Frage auf,

zu welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer als Erwerber der Aktien die

Voraussetzungen gemäss Art. 63 und 64 BGBB erfüllt haben müsse, damit die

Bewilligung erteilt werden könne. Nach einer Auslegung des Gesetzeswortlauts,

die alle anerkannten Auslegungselemente berücksichtigt, kam das Bundesgericht dann

– entgegen der Auffassung des beschwerdeführenden Bundesamts für Justiz – zum

Schluss, dass es grundsätzlich bundesrechtlich nicht zu beanstanden sei, «dass

die Vorinstanz für die Beurteilung, ob der Erwerb der Aktien an der

Gesellschaft die Voraussetzungen von Art. 61 ff. BGBB erfüllt, auf die

Verhältnisse zum Zeitpunkt des Bewilligungsentscheids abgestellt hat» (Urteil vom

19. November 2021, E. 6.6). Zutreffend sei auch, dass sie auch noch

Entwicklungen bis zu ihrem eigenen Entscheid berücksichtigt habe. Dazu sei sie

nämlich als erste kantonale richterliche Behörde nicht nur aufgrund des

kantonalen Verfahrensrechts, sondern schon von Bundesrechts wegen verpflichtet.

Das Selbstbewirtschafterprinzip nach BGBB werde nicht nur durch Art. 64 Abs. 1

(wichtiger Grund als Ausnahme vom Prinzip der Selbstbewirtschaftung), sondern

auch durch Art. 62 BGBB (Ausnahme von der Bewilligungspflicht) durchbrochen.

Falls der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Übertragungsgeschäfts Anfang 1995

bereits im Besitz einer Aktie der Gesellschaft gewesen wäre, wäre seine Situation

mit derjenigen eines Mit- oder Gesamteigentümers des landwirtschaftlichen

Gewerbes bzw. der landwirtschaftlichen Grundstücke vergleichbar. In diesem

Falle ergebe sich aus der Mit- oder Gesamteigentümer-ähnlichen Stellung des

Beschwerdeführers ein wichtiger Grund im Sinne von Art. 64 Abs. 1 Ingress BGBB,

der eine Ausnahme vom Selbstbewirtschafterprinzip nach Art. 63 Abs. 1 lit. a

BGBB zuliesse, zumal dem Beschwerdeführer keine Umgehungsabsicht vorzuwerfen

sei. Das Verwaltungsgericht habe deshalb festzustellen, ob der Beschwerdeführer

bereits Aktionär der Gesellschaft war, als die Parteien die Übertragung der

Mehrheitsbeteiligung auf den Beschwerdeführer vereinbart hätten. Neben der

Förderung des bäuerlichen Eigentums und der Stärkung der Position der

Selbstbewirtschafter bezwecke das BGBB auch, übersetzte Preise für

landwirtschaftlichen Boden zu bekämpfen (Art. 1 Abs. 1 lit. c BGBB). Der Erwerb

landwirtschaftlicher Gewerbe oder Grundstücke könne daher nicht bewilligt

werden, wenn ein übersetzter Preis vereinbart worden sei. Das

Verwaltungsgericht sei der Ansicht gewesen, der für die Aktien vereinbarte Preis

von CHF 557’000.00 sei nicht übersetzt gewesen, habe den Erwerbspreis aber gar

nicht erst mit Preisen, die für andere landwirtschaftliche Grundstücke bzw.

Gewerbe in derselben Gegend bezahlt worden seien, verglichen, sondern die

durchschnittlichen Preise für Landwirtschaftsland im Kanton Zürich als Massstab

verwendet. Damit sei es den gesetzlichen Anforderungen von Art. 66 Abs. 1 BGBB

offensichtlich nicht gerecht geworden. Da sich aus den Akten keine Hinweise auf

die für Vergleichsobjekte bezahlten Preise ergeben hätten, sei dem

Bundesgericht ein Entscheid in der Sache verwehrt. Das Verwaltungsgericht werde

deshalb auch in diesem Punkt die notwendigen Sachverhaltsabklärungen

vorzunehmen und namentlich zu bestimmen haben, ob erstens ein landwirtschaftliches

Gewerbe vorliege und zweitens der für die Aktien bezahlte Preis von CHF

557’000.00 im Lichte der für Vergleichsobjekte bezahlten Preise nach Art. 66

BGBB als übersetzt erscheine. Es werde seinen Untersuchungen die Preise aus den

fünf Jahren vor seinem neuen Entscheid zugrunde zu legen haben.

9. Nach Eingang des

Bundesgerichtsurteils wurde zunächst festgestellt, dass mangels Legitimation

und schutzwürdigem Interesse (vgl. § 12 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS

124.11]) C.___ im vorliegenden Verfahren nicht mehr Partei ist und dem Amt für

Landwirtschaft (ALW), resp. dem Beschwerdeführer folgende Fragen gestellt:

a) Handelt es sich beim M.-Acker um ein

landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne der Gesetzgebung?

b) Ist der Erwerbspreis von CHF 557’000.00

als übersetzt im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b BGBB zu betrachten? Das

Amt für Landwirtschaft hat insbesondere darzulegen, welche Preise für

vergleichbare landwirtschaftliche Gewerbe oder Grundstücke in der betreffenden

Gegend im Mittel der letzten 5 Jahre bezahlt wurden (vgl. Art. 66 BGBB).

c) War A.___ zum Zeitpunkt des

Übertragungsgeschäfts Anfang 1995 bereits im Besitz einer Aktie?

10. Das ALW nahm mit Schreiben vom 18.

Januar 2022 Stellung und beantwortete die gestellten Fragen wie folgt:

a) Der Betrieb M.-Acker liege als

alleinstehender Gebäudekomplex ausserhalb der Siedlung in der

Landwirtschaftszone. Er bilde zusammen mit 3 Gebäuden auf Grundstück GB [...]

Nr.[...] ohne weiteres eine räumliche und funktionale Einheit als Grundlage für

ein landwirtschaftliches Gewerbe. Der Betrieb sei bis 2020 von Frau C.___

bewirtschaftet worden und habe einen Arbeitsbedarf von über 0.75

Standardarbeitskräften (SAK) aufgewiesen. Aufgrund des berechneten

Arbeitskräftebedarfs sei daher grundsätzlich von einem Gewerbe auszugehen. Im

Jahr 2021 sei der Betrieb aufgrund der ungeklärten Situation parzellenweise an

einen benachbarten Landwirtschaftsbetrieb verpachtet gewesen. Ab 2022 werde er

von [...], dem Sohn des Beschwerdeführers, bewirtschaftet. Die vorläufig

ausbleibende Wohnsitznahme im Kanton Solothurn habe dazu geführt, dass das

Pachtland der Bürgergemeinde gekündigt worden sei und nicht mehr vom

Bewirtschafter des Betriebes M.-Acker gepachtet werden könne. Der Betrieb weise

somit 2022 nur noch eine Landfläche von 12.51 ha anstelle von 17.57 ha im Jahr

2020 auf. Zudem würden weniger Tiere gehalten, sodass der Betrieb die für ein

Gewerbe erforderlichen 0.75 SAK im Jahr 2022 nicht mehr erreiche. Ob die

Gewerbegrenze zukünftig wieder erreicht werde, sei abhängig von der tatsächlichen

Bewirtschaftung. Daher liessen die festgestellten Sachverhalte alleine und ohne

vertiefte Prüfung keine eindeutige Aussage bezüglich Vorliegens eines

landwirtschaftlichen Gewerbes zu. Insbesondere müssten auch die Zweckmässigkeit

der vorhandenen Gebäude und die Tragbarkeit von notwendigen Investitionen in

Abhängigkeit des Betriebskonzeptes vertieft geprüft werden.

b) Der höchstzulässige Preis von

landwirtschaftlichen Gewerben werde im Kanton Solothurn gemäss der «Technischen

Weisung zur Feststellung des höchstzulässigen Erwerbspreises von

landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken» (vgl. Beilage 1 zur

Stellungnahme) berechnet. Der M.-Acker bestehe nur aus landwirtschaftlich

bewerteten Bestandteilen. In diesem Fall würden zur Berechnung des

höchstzulässigen Preises alle diese Werte mit der Faktormethode bewertet. Der

aktuelle Faktor betrage 3.02 (vgl. Beilage 2). Das ALW habe keine Kenntnisse

von namhaften Investitionen in die Gebäude oder in Landkäufe innerhalb der

letzten 25 Jahre. Es würden deshalb keine zusätzlichen Aufrechnungen gemacht.

Aufrechnungen dienten dazu, wertvermehrende Investitionen innerhalb der letzten

25 Jahre, deren Abschreibung mit der Faktormethode ungenügend abgebildet würden,

zusätzlich zu berücksichtigen. Im Rahmen der Genehmigung des Pachtzinses bei

der Verpachtung des Gewerbes durch die AG an den Sohn des Beschwerdeführers sei

beim ALW die Ertragswertschätzung vom 19. Dezember 2019 der kantonalen

Schätzungsstelle aktenkundig. Der Ertragswert gemäss eidgenössischer

Schätzungsanleitung 2018 sei auf einen Betrag von CHF 313’231.00 geschätzt

worden. Dabei seien die beiden Grundstücke GB […] Nrn. […] und […], welche im

Alleineigentum des Beschwerdeführers stünden, eingerechnet worden. Nach Abzug

dieser beiden Grundstücke mit einem Ertragswert von total CHF 24’474.00, die

nicht Teil der eigentumsmässigen Einheit seien, betrage der bereinigte

Ertragswert des Gewerbes CHF 288’757.00. Die Multiplikation mit dem Faktor 3.02

ergebe einen höchstzulässigen Preis von CHF 872’046.14 für das

landwirtschaftliche Gewerbe (vgl. Beilage 3). Der vereinbarte Erwerbspreis von

CHF 557’000.00 sei daher als nicht übersetzt zu beurteilen.

c) Ob der Beschwerdeführer Anfang 1995

bereits im Besitz einer Aktie gewesen sei, könne so nicht beantwortet werden.

Soweit sich diese Antwort aus den Akten ergeben sollte, wurde darauf verwiesen,

dass sich sämtliche diesbezüglichen Akten beim Gericht befänden.

11. Rechtsanwalt P. Fivaz nahm mit

Schreiben vom 31. Januar 2022 namens seines Mandanten wie folgt Stellung:

a) Die Annahme eines

landwirtschaftlichen Gewerbes im Sinne von Art. 7 Abs. 1 BGBB setze voraus,

dass die in Frage stehende Gesamtheit von landwirtschaftlichen Grundstücken,

Bauten und Anlagen eine rechtliche Einheit bilde und von einem gemeinsamen

Zentrum aus einheitlich bewirtschaftet werden könne. Daneben seien auch die für

längere Dauer zugepachteten Grundstücke zu berücksichtigen. Das

Volkswirtschaftsdepartement des Kantons Solothurn bzw. das Amt für

Landwirtschaft hätte selbst in der Verfügung vom 16. Juli 2020 (Beilage 1 zur

Stellungnahme) festgehalten, dass es sich beim verpachteten

Landwirtschaftsbetrieb M.-Acker mit einer Betriebsfläche von 1'260.56 Aren

Land und den dazugehörigen landwirtschaftlichen Gebäuden um ein

landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne von Art. 7 BGBB handle. Auch in der

Verfügung vom 9. März 2021 (Beilage 2) bezüglich einer parzellenweisen

Verpachtung bzw. kürzeren Pachtdauer, habe dasselbe Amt bekräftigt, dass es

sich beim Landwirtschaftsbetrieb M.-Acker um ein landwirtschaftliches Gewerbe

im Sinne von Art. 7 BGBB handle. Folglich sei diese Feststellung unter den

Streitparteien unbestritten.

b) Nach Art. 66 Abs. 1 BGBB gelte ein

Erwerbspreis als übersetzt, wenn er die Preise für vergleichbare

landwirtschaftliche Gewerbe oder Grundstücke in der betreffenden Gegend im

Mittel der letzten 5 Jahre um mehr als 5 % übersteige. Massgebend seien dabei

die Geschäfte in den 5 Jahren vor dem Bewilligungsentscheid bzw. vor dem

Entscheid der Rechtsmittelinstanz. Es sei primär Sache des Landwirtschaftsamtes

darzulegen, welche Preise für vergleichbare landwirtschaftliche Gewerbe in der

betreffenden Gegend im Mittel der letzten 5 Jahre bezahlt worden seien. Gemäss

der Verfügung vom 16. Juli 2020 sei von einem gesamten Ertragswert (inkl. Land,

Ökonomie- und Wohngebäude) von total CHF 313’231.00 ausgegangen worden. Bereits

unter Berücksichtigung der Belastungsgrenze und der zulässigen Abweichung vom

Mittelwert könne der durch den Beschwerdeführer bezahlte Kaufpreis nicht als

übersetzt gelten.

c) Der Beschwerdeführer sei bereits

zusammen mit den Ehegatten C.___ Gründungsaktionär der B.___ AG im Jahr 1988

gewesen. Dabei habe er eine Namenaktie zu nominal CHF 1’000.00 erhalten. Es

werde dazu auf die Gründungsurkunde von Notar Dr. Stephan Müller vom 13. Oktober

1988 (Beilage 5), den Sacheinlagevertrag vom 13. Oktober 1988 (Beilage 6) und

die Statuten der B.___ AG vom 13. Oktober 1988 (Beilage 7, namentlich Art. 5)

verwiesen. Weiter werde auf den zwischen C.___ und dem Beschwerdeführer am 10.

Februar 1989 abgeschlossenen Pfandvertrag (Beilage 3) verwiesen. In Ziffer 4

und 5 desselben sei dem Beschwerdeführer an sämtlichen Namenaktien der B.___ AG

von C.___ ein Faustpfand wie auch ein limitiertes Kaufrecht eingeräumt worden.

Der Beschwerdeführer habe eine eigentumsähnliche Stellung an sämtlichen Aktien

der B.___ AG erlangt. Im Zeitpunkt des Übertragungsgeschäftes sei der

Beschwerdeführer somit Eigentümer zumindest einer Namenaktie der B.___ AG und

wirtschaftlich betrachtet bereits Alleinaktionär sämtlicher Aktien der B.___ AG

gewesen.

12. Am 18. Februar 2022 liess der

Beschwerdeführer mitteilen, bekanntlich werde der Betrieb seit 2022 durch

seinen Sohn bewirtschaftet. Da dieser bis anhin in [...] nicht Wohnsitz

genommen habe, habe die Bürgergemeinde das Pachtland gekündigt. Ferner würden

weniger Tiere gehalten sodass insgesamt der SAK-Wert von 0.75 aktuell nicht

erreicht würde. Dies könne aber weder ihm noch seinem Sohn vorgehalten werden.

Es sei aktenkundig, dass die vormaligen Pächter sich renitent geweigert hätten,

den Landwirtschaftsbetrieb zu verlassen. Bekanntlich habe ein

Exmissionsverfahren bis vor Bundesgericht durchexerziert werden müssen, mit

anschliessendem Ausweisungsbeschluss unter Androhung von Polizeieinsatz (vgl. Beilage

1, Urkunde 1 zur Eingabe vom 18. Februar 2022). Der Landwirtschaftsbetrieb sei

deshalb erst Ende Januar 2021 freigegeben worden. Darauffolgend sei

festgestellt worden, dass die Wohn- und Ökonomiegebäude durch die früheren

Pächter in einem heruntergekommenen und desolaten Zustand übergeben worden

seien, was eine umgehende Selbstbewirtschaftung verunmöglicht habe. Die

unangenehme Folge sei der Verlust von Direktzahlungen und insbesondere auch des

Pachtlandes der Bürgergemeinde gewesen. Dies habe dazu geführt, dass sein Sohn

für das Kalenderjahr 2021 nur durch eine einjährige Unterpacht die

Bewirtschaftung des Betriebes habe sicherstellen können (vgl. Urkunde 8).

Gerade diese befristete Unterpacht sowie die Tatsache, dass sein Sohn diverse

Investitionen in landwirtschaftliche Maschinen getätigt (Urkunden 4 und 5) bzw.

Anbauverträge (Urkunden 2 und 3) abgeschlossen habe, zeigten, dass dieser die

Selbstbewirtschaftung des Betriebes M.-Acker aufnehme. Es sei offensichtlich,

dass der Verlust der Qualifikation als landwirtschaftliches Gewerbe einzig auf

das renitente Verhalten der Vorpächter zurückzuführen sei bzw. sein Sohn

nunmehr in absehbarer Zukunft durch die vorgesehene Selbstbewirtschaftung

sicherstellen werde, dass der Landwirtschaftsbetrieb M.-Acker den Sollwert von

0.75 SAK überschreite und damit (wieder) als landwirtschaftliches Gewerbe gelte

(vgl. Beilage 2). Dementsprechend dürfe dem Beschwerdeführer die nachträgliche

Erteilung der Erwerbsbewilligung nicht deshalb verweigert werden, weil

kurzzeitig durch das treuwidrige Verhalten der Vorpächter der Sollwert

unterschritten werde. Selbst bei der Annahme, dass kein landwirtschaftliches

Gewerbe im Sinne von Art. 7 BGBB vorliegen würde, müsste dem Beschwerdegegner

die Bewilligung erteilt werden, da das Landwirtschaftsamt weder bei einem

landwirtschaftlichen Gewerbe noch bei bloss landwirtschaftlichen Grundstücken

von einem übersetzten Preis ausgehe.

Ebenfalls am 18. Februar 2022 reichte der

Vertreter des Beschwerdeführers seine Honorarnote ein.

Erwägungen

II.

1.

Der M.-Acker ist seit Jahrzehnten ein

landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne der Gesetzgebung. Dies wurde in den

zahlreichen Gerichtsverfahren weder von den beteiligten Parteien, noch dem ALW,

noch von den Gerichten infrage gestellt. Auch die I. zivilrechtliche Abteilung

des Bundesgerichts ging – wie das Obergericht – in seinen Urteilen vom 25. März

2021.

(4A_508/2020), vom 1. März 2021 (4A_10/2021), vom 9. Dezember 2020

(4A_400/2020) und vom 28. Mai 2020 (4A_74/2020) ohne weiteres davon aus, dass

ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne von Art. 7 des Bundesgesetzes über

das bäuerliche Bodenrecht (BGBB, SR 211.412.11) vorliegt. Auch die Parteien

gingen resp. gehen davon aus, dass es sich beim M.-Acker um ein

landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne des BGBB handelt. Die Qualifikation als

landwirtschaftliches Gewerbe wurde bis zur Beendigung der Pacht der

Pächterfamilie C.___ nie und von niemandem in Frage gestellt. Auch in der

Verfügung des ALW vom 9. März 2021, in der dem Sohn des Beschwerdeführers die

parzellenweise Verpachtung auf eine fixe Pachtdauer von einem Jahr bewilligt

wurde, geht das ALW von einem landwirtschaftlichen Gewerbe aus. Wenn heute die

entsprechenden Kriterien nicht mehr erfüllt sind und die minimale SAK von 0.75

nicht (mehr) erreicht wird, ist dies einzig und allein auf das (treuwidrige)

Verhalten der ehemaligen Pächter C.___ zurückzuführen. Diese haben sich nicht

an das vom Bundesgericht «einmalig und definitiv» (sic) gesetzte Pachtende

gehalten und haben den M.-Acker erst nach weiteren 13 Monaten unter Androhung

der Exmission verlassen, was für den neuen Pächter gravierende Folgen mit sich

zog. Ein solches Verhalten kann nicht damit belohnt werden, dass nun die

Eigenschaft des landwirtschaftlichen Gewerbes infrage gestellt und – wie von

der Vorinstanz angedeutet – ein allfälliges Verfahren nach Art. 84 BGBB

(Feststellungsverfügung) in die Wege geleitet wird. Zudem hat der Sohn des

Beschwerdeführers das Pachtverhältnis am 1. Januar 2022 selbst angetreten und

ein Betriebskonzept vorgelegt (Beilage 2 zur Eingabe vom 18. Februar 2022), mit

Dispositiv

dem er wiederum auf einen SAK-Wert von 0.76 kommen sollte (Beilage 4). Es ist demnach

festzustellen, dass es sich beim M.-Acker um ein landwirtschaftliches Gewerbe

im Sinne von Art. 7 BGBB handelt.

2.1 Wer landwirtschaftliche Gewerbe oder

Grundstücke erwerben will, braucht eine Bewilligung (Art. 61 BGBB). Die

Bewilligungspflicht für die Übertragung von Eigentum an landwirtschaftlichen

Gewerben und Grundstücken knüpft beim Begriff des Erwerbs an und nicht am

Abschluss des schuldrechtlichen Veräusserungsgeschäfts. Zum Erwerb eines

Grundstücks bedarf es in der Regel der Eintragung in das Grundbuch (Art. 656

Zivilgesetzbuch, ZGB, SR 210). Zudem gilt auch die wirtschaftliche

Betrachtungsweise: Als Erwerb gilt auch jedes andere Rechtsgeschäft, das

wirtschaftlich einer Eigentumsübertragung gleichkommt (vgl. Art. 61 Abs. 3

zweiter Satzteil BGBB). Die Art des Veräusserungsgeschäfts und die am Geschäft

beteiligten Personen sind massgeblich dafür, ob eine Ausnahme von der

Bewilligungspflicht besteht (Art. 62 BGBB; Andreas Wasserfallen in: Roland

Norer [Hrsg.], Handbuch zum Agrarrecht, 6 N 250 f.). Ein Rechtsgeschäft, das i.S.

von Art. 61 Abs. 3 BGBB wirtschaftlich einer Eigentumsübertragung gleichkommt,

liegt auch dann vor, wenn Anteile einer juristischen Person übertragen werden,

die ein landwirtschaftliches Gewerbe besitzt. Das Bundesgericht nimmt dies

selbst für den Fall an, dass das landwirtschaftliche Gewerbe nicht das Hauptaktivum

der juristischen Person bildet (BGE 140 II 233, E. 3.2.4 S. 239 f.). Das

bedeutet, dass grundsätzlich jede Übertragung von Aktien einer Gesellschaft, die

ein landwirtschaftliches Gewerbe besitzt, wirtschaftlich einer teilweisen

Eigentumsübertragung desselben gleichkommt und in jedem Fall der

Bewilligungspflicht und einem entsprechenden Verfahren untersteht. Die

Bewilligung wird erteilt, wenn kein Verweigerungsgrund vorliegt (Art. 61 Abs. 2

BGBB). Liegt kein Verweigerungsgrund nach Art. 63 Abs. 1 BGBB vor, besteht ein

Rechtsanspruch auf Erteilung der Bewilligung (Andreas Wasserfallen, a.a.O., 6 N

253 f.). Für bestimmte Sachverhalte, bei welchen die bodenrechtlichen

Zielsetzungen schon mit dem privatrechtlichen Instrumentarium des BGBB erreicht

werden können – was aus der Art des Rechtsgeschäfts und/oder der Person des

Erwerbes ersichtlich wird – entfällt die Erwerbsbewilligungspflicht. Nach Art.

62 lit. c BGBB bedarf der Erwerb durch einen Mit- oder Gesamteigentümer keiner

Bewilligung; die Erwerbsbewilligungspflicht entfällt (derselbe, a.a.O., 6 N 255

f.).

2.2 Das Bundesgericht hat in seinem

Urteil 2C_21/2021 (E. 6) festgehalten, dass die landwirtschaftlichen

Grundstücke das Hauptaktivum der B.___ AG waren (und sind). Der Erwerb einer

Mehrheitsbeteiligung an der Gesellschaft könne deshalb auf jeden Fall dem

Erwerb der landwirtschaftlichen Grundstücke gleichgestellt werden und sei schon

aus diesem Grund bewilligungspflichtig. Da die Bewilligung bis heute ausstehe,

sei der Erwerb aktuell (immer noch) schwebend ungültig. Massgebend für die

Beurteilung der Bewilligungsvoraussetzungen seien grundsätzlich die Verhältnisse

im Zeitpunkt des Bewilligungsentscheids. Das Bundesgericht habe im vorliegenden

Fall bereits festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer als Erwerber nicht

missbräuchlich verhalten, sondern angenommen habe, es sei keine Bewilligung

nötig. Falls der Beschwerdeführer im Januar 1995 Aktionär der B.___ AG gewesen

sei, gelte er als Mit- oder Gesamteigentümer und entfalle die

Bewilligungspflicht (E. 7.3.2). Diese Erwägungen sind für das

Verwaltungsgericht bindend.

2.3 Ausgehend von der oben (Ziff. 2.1)

erwähnten wirtschaftlichen Betrachtungsweise ist im vorliegenden Fall zentral,

dass der Beschwerdeführer mit einer Aktie Gründungsaktionär der B.___ AG war

und diese im Januar 1995 wirtschaftlich alleine beherrschte.

2.3.1 Mit öffentlich beurkundetem

Sacheinlagevertrag vom 2. März 1988 übertrug C.___ der neu zu gründenden

Aktiengesellschaft B.___ AG, vertreten durch C.___, seine Ehefrau und den

Beschwerdeführer, das landwirtschaftliche Gewerbe. Der Kaufpreis wurde auf CHF

146'000.00 festgesetzt. Auf Rechnung dieses Kaufpreises übernahm die Käuferin

die vorhandenen Grundpfandschulden im Betrag von CHF 93'000.00. Die Kaufpreisrestanz

von CHF 53'000.00 wurde durch 50 voll liberierte Aktien a nominell CHF 1'000.00

der neuen Gesellschaft getilgt. Bei der Gründung der AG waren 48 Aktien dem

Verkäufer (C.___) und je eine Aktie seiner Ehefrau und dem Beschwerdeführer

auszuhändigen. Nutzen und Gefahren begannen für die Käuferin mit dem 1. Januar 1988

und die Zustimmung des Landwirtschaftsdepartements des Kantons Solothurn nach

den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Erhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes

(EGG) wurde ausdrücklich vorbehalten. Der beurkundende Notar orientierte das

Landwirtschaftsdepartment, Abteilung für Bodenrecht, am 6. Mai 1988 anlässlich

einer Besprechung und bestätigte mit anschliessendem Schreiben, dass die zu

gründende B.___ AG beabsichtige, mit dem Verkäufer einen Pachtvertrag auf die

Dauer von 11 Jahren abzuschliessen. Dieses Schreiben wurde vom Beschwerdeführer

mit dem Vermerk «Zustimmung:» mitunterzeichnet. Am 3. April 1989 nahm das

Landwirtschaftsdepartement des Kantons Solothurn vom Verkauf des

landwirtschaftlichen Gewerbes des C.___ an die B.___ AG Vormerkung und erhob

keinen Einspruch, worauf die B.___ AG am 5. April 1989 im Handelsregister des

Kantons Solothurn eingetragen und die Grundstücke im Grundbuch überschrieben

wurden. Mit Verfügung vom 24. Mai 1989 genehmigte das Landwirtschaftsdepartement

sodann den zwischen dem Pächter (Beschwerdegegner) und der B.___ AG auf 11 Jahre

geschlossenen Pachtvertrag und den Pachtzins von jährlich CHF 7’500.00.

2.3.2 Am 12. Oktober 1988 wurde in

Balsthal vor dem öffentlichen Notar Dr. [...] die B.___ AG gegründet. Der

Sacheinlagevertrag vom 2. März 1988 und der entsprechende Art. 5 der Statuten

wurden speziell genehmigt. In den Verwaltungsrat wurden C.___ als Präsident und

der Beschwerdeführer als Mitglied gewählt. Diese führten Kollektivunterschrift

zu zweien.

2.3.3 Im Pfandvertrag vom 10. Februar

1989 wurde dann festgehalten, dass der Beschwerdeführer als Gläubiger und

Pfandnehmer C.___ als Schuldner und Pfanddargeber zur Finanzierung des Nachlassvertrages

im Jahre 1985 einen Betrag von CHF 550'000.00 zur Verfügung gestellt

hatte. Zur Sicherheit sei ein Vorvertrag zu einem Kaufvertrag über das

landwirtschaftliche Heimwesen abgeschlossen worden, der nun gegenstandslos

geworden sei und deshalb aufgehoben werde. Nach Gründung der B.___ AG habe C.___

das Heimwesen als Sacheinlage in die AG überführt. Als neue Sicherheit übergab C.___

dem Beschwerdeführer sämtliche Aktien (50 Aktien à nom. Fr. 1’000.00; richtigerweise

hätte es wohl 49 [inkl. der einen Aktie seiner Ehefrau] heissen müssen) als

Faustpfand und es wurde vereinbart, dass das Stimmrecht dieser Aktien auf den Pfandnehmer,

also den Beschwerdeführer, übergehe. Gleichzeitig wurde ein Kaufrecht an diesen

Aktien eingeräumt und dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gegeben, sein

Guthaben mit dem Kaufpreis zu verrechnen. Die Parteien vereinbarten, das Kaufrecht

nicht vor Ablauf von 5 Jahren (also nach dem 10. Februar 1994), aber auch nicht

später als bis zum 31. Juli 1995 auszuüben. Der Beschwerdeführer wurde als

berechtigt erklärt, bei Beendigung des Pachtverhältnisses Inventar und Lebeware

käuflich zu erwerben. Zudem überliess der Beschwerdeführer C.___ und seiner

Ehefrau treuhänderisch je eine Aktie der B.___ AG und gestand zu, dass ihnen in

der Zeit bis zur Ausübung des Kaufrechts das Stimmrecht je einer Aktie

zuerkannt wurde. Am 3. Januar 1995 war der Beschwerdeführer demnach Aktionär

(mit einer Aktie) und im Besitz aller übrigen 49 Aktien. Gleichzeitig verfügte

er über das Stimmrecht von 48 Aktien (je ein Stimmrecht lag treuhänderisch bei C.___

und dessen Ehefrau), und ohne seine Kollektivunterschrift war die Gesellschaft

nicht handlungsfähig.

2.3.4 Wirtschaftlich erfolgte die

Übertragung des landwirtschaftlichen Heimwesens deshalb nicht mit Abschluss des

Kaufvertrags am 3. Januar 1995, sondern bereits 1989 mit Abschluss des

Pfandvertrags, denn der Kaufpreis wurde bereits im Jahre 1985 durch die

Bezahlung der Schulden des Beschwerdegegners im Nachlassverfahren bezahlt. Mit

Übergabe der Aktien als Faustpfand und Übertragung des Stimmrechts verzichtete C.___

auf seine Einflussmöglichkeiten in der Aktiengesellschaft. Der Beschwerdeführer

hatte mit seinem finanziellen Engagement C.___ die Weiterführung des

landwirtschaftlichen Gewerbes ermöglicht und ihn als Pächter weiterbeschäftigt,

wollte aber im Gegenzug (verständlicherweise) als Sicherheit alleine über die B.___

AG entscheiden können. Insofern war die effektive Übertragung der Aktien und

die Ausübung des Kaufrechts am 3. Januar 1995 eine Formalität, die am

effektiven Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und C.___ und in der AG

keine Änderung bewirkte. Es ist denn auch bezeichnend, dass dieser Vertrag auf

dem Landwirtschaftsbetrieb des Beschwerdeführers an einem 3. Januar (Dienstag)

ohne Beizug einer Urkundsperson und offensichtlich ohne (nochmaligen) Beizug

eines Rechtsvertreters abgeschlossen wurde. Er lautete wie folgt:

«[...]hof, [...], 3. Januar 1995

VERKAUF AKTIEN B.___ AG, [...] S0

Die beiden Unterzeichneten erklären sich

damit einverstanden, die 50 Aktien der B.___ AG, datiert vom 14. Oktober 1989

mitsamt Rechten und Pflichten an Herrn A.___, geb .... , wohnhaft in .. , zu

verkaufen.

Der Kaufpreis beträgt Fr. 557'000.--,

wovon Fr. 550'000.-- laut Pfandvertrag bereits verrechnet wurden, sowie Fr.

7'000.-- gemäss Quittungen vom 14. März 1991.

Zwei (2) Aktien werden treuhänderisch an

C.___ übergeben. Diese Übergabe kann jedoch jederzeit widerrufen werden, wie im

bestehenden Vertrag vorgesehen wurde.»

Der Verkäufer: sig. Der

Käufer: sig.

Wirtschaftlich erfolgte der Aktienkauf,

respektive die Aktienübertragung vom Beschwerdegegner auf den Beschwerdeführer mit

Gründung der Aktiengesellschaft und dem Abschluss des Pfandvertrags im Herbst

1988 respektive Frühjahr 1989.

2.4.4 Die Übertragung eines

landwirtschaftlichen Heimwesens eines sich im Konkurs befindlichen Landwirts

auf eine Aktiengesellschaft, deren Aktionariat sich aus diesem Landwirt, seiner

Ehefrau und einem weiteren (investitionsbereiten) Landwirt zusammensetzt, und

die anschliessende (Rück-)Verpachtung an den ehemaligen Eigentümer, entsprach

nicht nur den Zweckbestimmungen des damaligen EGG (Schutz des bäuerlichen Grundbesitzes

als Träger eines gesunden und leistungsfähigen Bauernstandes, Förderung der

Bodennutzung, Festigung der Bindung zwischen Familie und Heimwesen und

Begünstigung der Schaffung und Erhaltung landwirtschaftlicher Betriebe; Art.

1), sondern auch denjenigen des am 1. Januar 1994 in Kraft getretenen BGBB

(Förderung des bäuerlichen Grundeigentums und namentlich Erhaltung und

Strukturverbesserung von Familienbetrieben als Grundlage eines gesunden

Bauernstandes und einer leistungsfähigen, auf eine nachhaltige

Bodenbewirtschaftung ausgerichteten Landwirtschaft, Stärkung der Stellung des

Selbstbewirtschafters einschliesslich derjenigen des Pächters beim Erwerb

landwirtschaftlicher Gewerbe und Grundstücke, Bekämpfung übersetzter Preise für

landwirtschaftlichen Boden; Art. 1 Abs. 1).

Demnach ist festzustellen, dass die

Übertragung der Aktien am 3. Januar 1995 an den Beschwerdeführer unter den

Tatbestand von Art. 62 lit. c BGBB fällt und im Prinzip nicht einer

Erwerbsbewilligungspflicht unterliegt. Die Vorinstanz hätte es in ihrem

Entscheid bei dieser Feststellung bewenden lassen und nicht auf das Gesuch von C.___

vom 7. Dezember 2018 eintreten müssen.

3.1 Das Bundesgericht hat auch

festgestellt, dass sich aus der Mit- oder Gesamtei­gentümer-ähnlichen Stellung

ein wichtiger Grund im Sinne von Art. 64 Abs. 1 Ingress BGBB, der eine Ausnahme

vom Selbstbewirtschafterprinzip nach Art. 63 Abs. 1 lit. a BGBB zuliesse, ergäbe

(E. 7.3.5). Falls man die Meinung vertreten würde, der Beschwerdeführer erfülle

die Selbstbewirtschafter-Voraussetzungen heute (im massgeblichen Zeitpunkt;

1995 hätte er sie selbst noch erfüllt) nicht mehr, da er die Alterslimite

erreicht habe und den Betrieb selbst nicht bewirtschaften könne, ist darauf

hinzuweisen, dass der Sohn des Beschwerdeführers als jetziger Pächter diese

Voraussetzungen erfüllt. Zudem dürfte bei vorliegender Sachlage auch Art. 64

Abs. 1 lit. a BGBB (Erhaltung eines langjährigen Pachtbetriebs)

erfüllt sein, da ein landwirtschaftliches Gewerbe im Eigentum einer

Aktiengesellschaft erhalten wird, das seit 1989 verpachtet ist. Es liegt somit

auch ein Grund nach Art. 64 BGBB vor, eine Ausnahme vom Prinzip der

Selbstbewirtschaftung zu machen und die Bewilli­gung deshalb zu erteilen.

3.2 Schliesslich hat das Bundesgericht

verlangt, es sei abzuklären, ob der für die Aktien bezahlte Preis von CHF

557’000.00 im Lichte der für Vergleichsobjekt der bezahlten Preise nach Art. 66

BGBB als übersetzt erscheine (E. 8.4). Das ALW hat diese Frage in seiner

Stellungnahme vom 18. Januar 2022 verneint und nach der im Kanton Solothurn

üblichen Faktormethode einen höchstzulässigen Preis von CHF 872’046.14

berechnet. Für Details kann auf die Stellungnahme vom 18. Januar 2022 verwiesen

werden (vgl. I. E. 10 hiervor). Es liegt demnach kein übersetzter Preis nach

Art. 66 Abs. 1 BGBB vor.

4. Die Beschwerde vom 29. Oktober 2019

ist deshalb gutzuheissen, die angefochtene Verfügung des Volkswirtschaftsdepartements

vom 24. September 2019 aufzuheben, festzustellen, dass im Prinzip keine

Erwerbsbewilligung erforderlich ist und wegen des vom Bundesgericht mehrfach

festgestellten latenten Schwebezustands des Rechtsgeschäfts die

Erwerbsbewilligung zu erteilen. Die schwebende Ungültigkeit (vgl. Urteil

4A_260/2018 vom 28. November 2018 E. 2.3.3) wird damit beendet.

5. Abschliessend ist über die Kosten zu

befinden. Das Bundesgericht hat das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 6.

November 2020 (VWBES. 2019.384) aufgehoben, sodass auch der damalige

Kostenentscheid, insbesondere Ziff. 3, mit dem C.___ verpflichtet wurde, dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu bezahlen, weggefallen ist. Im

vorliegenden Verfahren obsiegt der Beschwerdeführer, so dass in Anwendung von

§ 77 VRG i.V.m. Art. 106 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) die Kosten, die

auf CHF 1'500.00 festgesetzt werden, vom Kanton Solothurn zu tragen sind

und dieser den Beschwerdeführer zu entschädigen hat. Der Vertreter macht in der

Zeit vom 29. Oktober 2019 bis zum 17. Februar 2022 einen Aufwand von 26.3

Stunden à CHF 270.00 und Auslagen von CHF 239.70 plus MwSt., total CHF 7'904.55

geltend. Der geltend gemachte Aufwand und die Auslagen sind angemessen,

hingegen hat es der Vertreter des Beschwerdeführers trotz entsprechender

Aufforderung unterlassen, eine Honorarvereinbarung einzureichen, sodass

praxisgemäss von einem Stundenansatz von CHF 260.00 auszugehen ist. Es ergibt

sich demnach eine Entschädigung von CHF 7'622.70 (inkl. Auslagen und MWST),

zahlbar durch den Kanton Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.

Demnach wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird die

Verfügung des Volkswirtschaftsdepartements vom 24. September 2019 aufgehoben

und der Erwerb des landwirtschaftlichen Gewerbes der B.___ AG mittels

Aktienübertragung von C.___ auf A.___ vom 3. Januar 1995 bewilligt.

2. Die Kosten des Verfahrens von CHF

1'500.00 hat der Kanton Solothurn zu tragen.

3. Der Kanton Solothurn hat A.___ eine

Parteientschädigung von CHF 7’622.70 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann