VWBES.2021.507
Erwerb von landwirtschaftlichem Gewerbe
25. April 2022Deutsch28 min
wurde der Beschwerdeführer ermächtigt, den Kaufpreis mit seiner faustpfandgesicherten
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 25. April 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Werner
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Pierre Fivaz,
Beschwerdeführer
gegen
Volkswirtschaftsdepartement, vertreten durch Amt für
Landwirtschaft,
betreffend Erwerb
von landwirtschaftlichem Gewerbe
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die B.___ AG ist Eigentümerin von
sechs Grundstücken im Halte von total ca. 9.3 ha in den Gemeinden Herbetswil
und Aedermannsdorf. A.___ (in der Folge: Beschwerdeführer genannt) besitzt drei
Grundstücke im Halte von total 3.5 ha in den selben beiden Gemeinden. Die
Grundstücke der AG und des Beschwerdeführers (nachfolgend zusammengefasst als:
der M.-Acker) werden seit langem landwirtschaftlich genutzt.
2. Der M.-Acker gehörte ursprünglich C.___.
Zur Finanzierung eines Nachlassvertrages hatte der Beschwerdeführer C.___ ein
«Darlehen» von CHF 550’000.00 gewährt. Die beiden schlossen in diesem
Zusammenhang am 18. Juli 1985 einen Vorvertrag zum Abschluss eines Kaufvertrags
und zur Begründung eines Kaufrechts bezüglich des M.-Ackers. Als Kaufpreis
wurden CHF 650’000.00 vereinbart, wovon CHF 550’000.00 zur Finanzierung des
Nachlassvertrags von C.___ dienen sollten. Das Kaufrecht sollte frühestens am
14. Februar 1994 ausgeübt werden können. Mit Sacheinlagevertrag vom 2. März
1988 verkaufte dann C.___ den M.-Acker der neu zu gründenden B.___ AG. Von den
insgesamt 50 Namenaktien zu nominell CHF 1’000.00 übernahmen der
Beschwerdeführer und die Ehefrau von C.___ je eine und C.___ die restlichen 48
Aktien. Das damals zuständige Landwirtschaftsdepartement des Kantons Solothurn
verzichtete darauf, gegen diese Übertragung Einspruch im Sinne des damals
geltenden Bundesgesetzes vom 12. Juni 1951 über die Erhaltung des bäuerlichen
Grundbesitzes (EGG; AS 1952 403) zu erheben (vgl. entsprechende Verfügung
des Landwirtschaftsdepartements des Kantons Solothurn vom 3. April 1989).
3. Am 10. Februar 1989 schlossen C.___
und der Beschwerdeführer einen Pfandvertrag, mit dem der Vorvertrag von 1985
für gegenstandslos erklärt und festgehalten wurde, C.___ schulde dem
Beschwerdeführer CHF 550’000.00, welche dieser ihm zur Finanzierung des
Nachlassvertrages zur Verfügung gestellt habe. Zur Sicherung dieser Schuld
übergab C.___ sämtliche Aktien der Gesellschaft als Faustpfand an den
Beschwerdeführer. Gleichzeitig wurde vereinbart, dass der Beschwerdeführer das
Stimmrecht sowie ein zeitlich begrenztes Kaufrecht an sämtlichen Aktien zum
Preis von CHF 557’000.00 erhalte. Für den Fall der Ausübung des Kaufrechts
wurde der Beschwerdeführer ermächtigt, den Kaufpreis mit seiner faustpfandgesicherten
Forderung von CHF 550’000.00 zu verrechnen.
4. Am 1. Januar 1994 trat das
Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB; SR
211.412.11) in Kraft, welches das Bundesgesetz über den Erhalt bäuerlichen
Grundbesitzes (EGG) ablöste. Am 3. Januar 1995 schlossen der Beschwerdeführer
und C.___ einen Kaufvertrag «über sämtliche 50 Aktien» der Gesellschaft. Der
Kaufpreis wurde auf CHF 557’000.00 festgesetzt, wovon CHF 550’000.00 laut
Pfandvertrag verrechnet wurden. Am 17. Februar 1998 fand bei der B.___ AG eine
Kapitalerhöhung um weitere 50 Aktien à je CHF 1’000.00 statt. Der
Beschwerdeführer zeichnete 39 Aktien, C.___ zehn Aktien und dessen Ehefrau eine
Aktie. Gemäss Aktionärbindungsvertrag vom 29. Juni 1998 sollten alle 11
Namenaktien von C.___ und seiner Ehefrau nach Beendigung der Pacht
entschädigungslos an den Beschwerdeführer fallen. Der M.-Acker wurde ab 1989 an
den vormaligen Eigentümer C.___ verpachtet. Nachdem dieser das Pensionsalter
erreicht hatte, verpachteten der Beschwerdeführer und die D.___AG mit separaten
Pachtverträgen vom 17. Februar 1998 die je in ihrem Eigentum stehenden
Pachtgrundstücke der Ehefrau von C.___, die wesentlich jünger als ihr Ehemann
ist. In einem Nachtrag vom 5. März 2011 verlängerten die Parteien das
Pachtverhältnis bis (längstens) am 31. Dezember 2016.
5. Ende 2015 kündigte der
Beschwerdeführer den Pachtvertrag per 31. Dezember 2016. Er machte geltend,
sein Sohn wolle den M.-Acker dereinst bewirtschaften. Die Ehefrau von C.___
erhob beim Richteramt Thal-Gäu Klage und verlangte, es sei festzustellen, dass
der Pachtvertrag vom 5. März 2011 sowie die Kündigung vom Dezember 2015 nichtig
seien; eventualiter sei das Pachtverhältnis um 6 Jahre bis am 31. Dezember 2022
zu erstrecken. Dieses Feststellungsbegehren wurde nach unterschiedlichen
Urteilen auf kantonaler Ebene letztinstanzlich vom Bundesgericht mit Urteil
4A_260/2018 vom 28. November 2018 ab- und das Verfahren zur Neubeurteilung
(allfällige Pachterstreckung) an das Obergericht zurückgewiesen. Das neue
Urteil wurde ebenfalls beim Bundesgericht angefochten, worauf dieses mit Urteil
4A_260/2019 vom 23. Oktober 2019 das Pachtverhältnis um 3 Jahre bis am 31.
Dezember 2019 (sic!) einmalig und definitiv erstreckte. Da die Ehefrau von C.___
den M.-Acker nicht per 31. Dezember 2019 verliess, wies sie der
Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu mit Urteil vom 6. Mai 2020 per 30. Juni 2020
aus dem «landwirtschaftlichen Heimwesen M.-Acker» aus, was vom Obergericht mit
Urteil vom 6. Juli 2020 bestätigt wurde. Auf eine dagegen gerichtete
Beschwerde trat das Bundesgericht nicht ein (Urteil 4A_400/2020 vom 9. Dezember
2020). Ende Januar 2021 verliess die (ehemalige) Pächterin dann den M.-Acker.
6. Am 7. Dezember 2018 hatte C.___ gestützt
auf das Bundesgerichtsurteil vom 28. November 2018 – ohne Wissen und
Unterschrift des Beschwerdeführers – ein ausgefülltes Gesuch um Bewilligung des
Erwerbs des M.-Ackers durch den Beschwerdeführer eingereicht, verbunden mit dem
Antrag, die Erwerbsbewilligung nicht zu erteilen und den Kaufvertrag vom 3.
Januar 1995 für nichtig zu erklären. Nachdem er vom Amt für Landwirtschaft zur
Stellungnahme aufgefordert worden war, stellte der Beschwerdeführer am 15. März
2019 das Rechtsbegehren, der Erwerb sämtlicher 50 Aktien an der AG sei
rückwirkend per 3. Januar 1995 zu bewilligen.
7. Mit Verfügung vom 24. September 2019
verweigerte das Volkswirtschaftsdepartement des Kantons Solothurn (VWD) die
Bewilligung des Erwerbs mittels Aktienübertragung von 50 Aktien der B.___ AG
vom 3. Januar 1995 von C.___ auf den Beschwerdeführer. Dagegen führte dieser
beim Verwaltungsgericht Beschwerde, welches die Beschwerde mit Urteil vom 16.
November 2020 (VWBES.2019.384) guthiess, die angefochtene Verfügung aufhob und
den Erwerb bewilligte.
8. Gegen dieses Urteil führten einerseits
das Bundesamt für Justiz (Verfahren 2C_20/2021) und andererseits C.___
(Verfahren 2C_21/2021) separat Beschwerde beim Bundesgericht. Dieses trat im
Verfahren 2C_21/2021 mit Urteil vom 19. November 2021 nicht auf die Beschwerde
von C.___ ein, weil es seine Beschwerdelegitimation als nicht gegeben
erachtete. Die Beschwerde des Bundesamts für Justiz (Verfahren 2C_20/2021)
wurde im selben Urteil teilweise gutgeheissen und das Verfahren zu ergänzender
Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das
Verwaltungsgericht zurückgewiesen. In den Erwägungen führte das Bundesgericht
aus, angesichts der Fläche der im Eigentum der AG stehenden landwirtschaftlichen
Grundstücke sei fraglich, ob es sich dabei – mit oder ohne die zugepachteten
Grundstücke des Beschwerdeführers – heute oder zu einem früheren Zeitpunkt um
ein landwirtschaftliches Gewerbe gemäss Art. 7 BGBB handle bzw. handelte oder
nicht. Die Frage lasse sich auf der Basis des angefochtenen Urteils nicht
beantworten. Falls der vorliegend streitige Erwerb sich nur im einen oder nur
im anderen Fall als bewilligungsfähig erweisen sollte, müsse die Sache zwecks
ergänzender Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz zurückgewiesen werden.
Sowohl die Vorinstanz als auch die erste zivilrechtliche Abteilung des
Bundesgerichts hätten ihren Urteilen die Annahme, die AG habe ein
landwirtschaftliches Gewerbe gehalten, zugrunde gelegt. Da die
landwirtschaftlichen Grundstücke aber das Hauptaktivum der Gesellschaft seien
(und waren), könne der Erwerb einer Mehrheitsbeteiligung an der Gesellschaft
auf jeden Fall dem Erwerb der landwirtschaftlichen Grundstücke gleichgestellt
werden und sei schon aus diesem Grund bewilligungspflichtig. Da die Bewilligung
bis heute ausstehe, sei der Erwerb aktuell schwebend ungültig. Der Zeitablauf
seit dem Abschluss des Übertragungsgeschäfts im Jahr 1995 werfe die Frage auf,
zu welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer als Erwerber der Aktien die
Voraussetzungen gemäss Art. 63 und 64 BGBB erfüllt haben müsse, damit die
Bewilligung erteilt werden könne. Nach einer Auslegung des Gesetzeswortlauts,
die alle anerkannten Auslegungselemente berücksichtigt, kam das Bundesgericht dann
– entgegen der Auffassung des beschwerdeführenden Bundesamts für Justiz – zum
Schluss, dass es grundsätzlich bundesrechtlich nicht zu beanstanden sei, «dass
die Vorinstanz für die Beurteilung, ob der Erwerb der Aktien an der
Gesellschaft die Voraussetzungen von Art. 61 ff. BGBB erfüllt, auf die
Verhältnisse zum Zeitpunkt des Bewilligungsentscheids abgestellt hat» (Urteil vom
19. November 2021, E. 6.6). Zutreffend sei auch, dass sie auch noch
Entwicklungen bis zu ihrem eigenen Entscheid berücksichtigt habe. Dazu sei sie
nämlich als erste kantonale richterliche Behörde nicht nur aufgrund des
kantonalen Verfahrensrechts, sondern schon von Bundesrechts wegen verpflichtet.
Das Selbstbewirtschafterprinzip nach BGBB werde nicht nur durch Art. 64 Abs. 1
(wichtiger Grund als Ausnahme vom Prinzip der Selbstbewirtschaftung), sondern
auch durch Art. 62 BGBB (Ausnahme von der Bewilligungspflicht) durchbrochen.
Falls der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Übertragungsgeschäfts Anfang 1995
bereits im Besitz einer Aktie der Gesellschaft gewesen wäre, wäre seine Situation
mit derjenigen eines Mit- oder Gesamteigentümers des landwirtschaftlichen
Gewerbes bzw. der landwirtschaftlichen Grundstücke vergleichbar. In diesem
Falle ergebe sich aus der Mit- oder Gesamteigentümer-ähnlichen Stellung des
Beschwerdeführers ein wichtiger Grund im Sinne von Art. 64 Abs. 1 Ingress BGBB,
der eine Ausnahme vom Selbstbewirtschafterprinzip nach Art. 63 Abs. 1 lit. a
BGBB zuliesse, zumal dem Beschwerdeführer keine Umgehungsabsicht vorzuwerfen
sei. Das Verwaltungsgericht habe deshalb festzustellen, ob der Beschwerdeführer
bereits Aktionär der Gesellschaft war, als die Parteien die Übertragung der
Mehrheitsbeteiligung auf den Beschwerdeführer vereinbart hätten. Neben der
Förderung des bäuerlichen Eigentums und der Stärkung der Position der
Selbstbewirtschafter bezwecke das BGBB auch, übersetzte Preise für
landwirtschaftlichen Boden zu bekämpfen (Art. 1 Abs. 1 lit. c BGBB). Der Erwerb
landwirtschaftlicher Gewerbe oder Grundstücke könne daher nicht bewilligt
werden, wenn ein übersetzter Preis vereinbart worden sei. Das
Verwaltungsgericht sei der Ansicht gewesen, der für die Aktien vereinbarte Preis
von CHF 557’000.00 sei nicht übersetzt gewesen, habe den Erwerbspreis aber gar
nicht erst mit Preisen, die für andere landwirtschaftliche Grundstücke bzw.
Gewerbe in derselben Gegend bezahlt worden seien, verglichen, sondern die
durchschnittlichen Preise für Landwirtschaftsland im Kanton Zürich als Massstab
verwendet. Damit sei es den gesetzlichen Anforderungen von Art. 66 Abs. 1 BGBB
offensichtlich nicht gerecht geworden. Da sich aus den Akten keine Hinweise auf
die für Vergleichsobjekte bezahlten Preise ergeben hätten, sei dem
Bundesgericht ein Entscheid in der Sache verwehrt. Das Verwaltungsgericht werde
deshalb auch in diesem Punkt die notwendigen Sachverhaltsabklärungen
vorzunehmen und namentlich zu bestimmen haben, ob erstens ein landwirtschaftliches
Gewerbe vorliege und zweitens der für die Aktien bezahlte Preis von CHF
557’000.00 im Lichte der für Vergleichsobjekte bezahlten Preise nach Art. 66
BGBB als übersetzt erscheine. Es werde seinen Untersuchungen die Preise aus den
fünf Jahren vor seinem neuen Entscheid zugrunde zu legen haben.
9. Nach Eingang des
Bundesgerichtsurteils wurde zunächst festgestellt, dass mangels Legitimation
und schutzwürdigem Interesse (vgl. § 12 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS
124.11]) C.___ im vorliegenden Verfahren nicht mehr Partei ist und dem Amt für
Landwirtschaft (ALW), resp. dem Beschwerdeführer folgende Fragen gestellt:
a) Handelt es sich beim M.-Acker um ein
landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne der Gesetzgebung?
b) Ist der Erwerbspreis von CHF 557’000.00
als übersetzt im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b BGBB zu betrachten? Das
Amt für Landwirtschaft hat insbesondere darzulegen, welche Preise für
vergleichbare landwirtschaftliche Gewerbe oder Grundstücke in der betreffenden
Gegend im Mittel der letzten 5 Jahre bezahlt wurden (vgl. Art. 66 BGBB).
c) War A.___ zum Zeitpunkt des
Übertragungsgeschäfts Anfang 1995 bereits im Besitz einer Aktie?
10. Das ALW nahm mit Schreiben vom 18.
Januar 2022 Stellung und beantwortete die gestellten Fragen wie folgt:
a) Der Betrieb M.-Acker liege als
alleinstehender Gebäudekomplex ausserhalb der Siedlung in der
Landwirtschaftszone. Er bilde zusammen mit 3 Gebäuden auf Grundstück GB [...]
Nr.[...] ohne weiteres eine räumliche und funktionale Einheit als Grundlage für
ein landwirtschaftliches Gewerbe. Der Betrieb sei bis 2020 von Frau C.___
bewirtschaftet worden und habe einen Arbeitsbedarf von über 0.75
Standardarbeitskräften (SAK) aufgewiesen. Aufgrund des berechneten
Arbeitskräftebedarfs sei daher grundsätzlich von einem Gewerbe auszugehen. Im
Jahr 2021 sei der Betrieb aufgrund der ungeklärten Situation parzellenweise an
einen benachbarten Landwirtschaftsbetrieb verpachtet gewesen. Ab 2022 werde er
von [...], dem Sohn des Beschwerdeführers, bewirtschaftet. Die vorläufig
ausbleibende Wohnsitznahme im Kanton Solothurn habe dazu geführt, dass das
Pachtland der Bürgergemeinde gekündigt worden sei und nicht mehr vom
Bewirtschafter des Betriebes M.-Acker gepachtet werden könne. Der Betrieb weise
somit 2022 nur noch eine Landfläche von 12.51 ha anstelle von 17.57 ha im Jahr
2020 auf. Zudem würden weniger Tiere gehalten, sodass der Betrieb die für ein
Gewerbe erforderlichen 0.75 SAK im Jahr 2022 nicht mehr erreiche. Ob die
Gewerbegrenze zukünftig wieder erreicht werde, sei abhängig von der tatsächlichen
Bewirtschaftung. Daher liessen die festgestellten Sachverhalte alleine und ohne
vertiefte Prüfung keine eindeutige Aussage bezüglich Vorliegens eines
landwirtschaftlichen Gewerbes zu. Insbesondere müssten auch die Zweckmässigkeit
der vorhandenen Gebäude und die Tragbarkeit von notwendigen Investitionen in
Abhängigkeit des Betriebskonzeptes vertieft geprüft werden.
b) Der höchstzulässige Preis von
landwirtschaftlichen Gewerben werde im Kanton Solothurn gemäss der «Technischen
Weisung zur Feststellung des höchstzulässigen Erwerbspreises von
landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken» (vgl. Beilage 1 zur
Stellungnahme) berechnet. Der M.-Acker bestehe nur aus landwirtschaftlich
bewerteten Bestandteilen. In diesem Fall würden zur Berechnung des
höchstzulässigen Preises alle diese Werte mit der Faktormethode bewertet. Der
aktuelle Faktor betrage 3.02 (vgl. Beilage 2). Das ALW habe keine Kenntnisse
von namhaften Investitionen in die Gebäude oder in Landkäufe innerhalb der
letzten 25 Jahre. Es würden deshalb keine zusätzlichen Aufrechnungen gemacht.
Aufrechnungen dienten dazu, wertvermehrende Investitionen innerhalb der letzten
25 Jahre, deren Abschreibung mit der Faktormethode ungenügend abgebildet würden,
zusätzlich zu berücksichtigen. Im Rahmen der Genehmigung des Pachtzinses bei
der Verpachtung des Gewerbes durch die AG an den Sohn des Beschwerdeführers sei
beim ALW die Ertragswertschätzung vom 19. Dezember 2019 der kantonalen
Schätzungsstelle aktenkundig. Der Ertragswert gemäss eidgenössischer
Schätzungsanleitung 2018 sei auf einen Betrag von CHF 313’231.00 geschätzt
worden. Dabei seien die beiden Grundstücke GB […] Nrn. […] und […], welche im
Alleineigentum des Beschwerdeführers stünden, eingerechnet worden. Nach Abzug
dieser beiden Grundstücke mit einem Ertragswert von total CHF 24’474.00, die
nicht Teil der eigentumsmässigen Einheit seien, betrage der bereinigte
Ertragswert des Gewerbes CHF 288’757.00. Die Multiplikation mit dem Faktor 3.02
ergebe einen höchstzulässigen Preis von CHF 872’046.14 für das
landwirtschaftliche Gewerbe (vgl. Beilage 3). Der vereinbarte Erwerbspreis von
CHF 557’000.00 sei daher als nicht übersetzt zu beurteilen.
c) Ob der Beschwerdeführer Anfang 1995
bereits im Besitz einer Aktie gewesen sei, könne so nicht beantwortet werden.
Soweit sich diese Antwort aus den Akten ergeben sollte, wurde darauf verwiesen,
dass sich sämtliche diesbezüglichen Akten beim Gericht befänden.
11. Rechtsanwalt P. Fivaz nahm mit
Schreiben vom 31. Januar 2022 namens seines Mandanten wie folgt Stellung:
a) Die Annahme eines
landwirtschaftlichen Gewerbes im Sinne von Art. 7 Abs. 1 BGBB setze voraus,
dass die in Frage stehende Gesamtheit von landwirtschaftlichen Grundstücken,
Bauten und Anlagen eine rechtliche Einheit bilde und von einem gemeinsamen
Zentrum aus einheitlich bewirtschaftet werden könne. Daneben seien auch die für
längere Dauer zugepachteten Grundstücke zu berücksichtigen. Das
Volkswirtschaftsdepartement des Kantons Solothurn bzw. das Amt für
Landwirtschaft hätte selbst in der Verfügung vom 16. Juli 2020 (Beilage 1 zur
Stellungnahme) festgehalten, dass es sich beim verpachteten
Landwirtschaftsbetrieb M.-Acker mit einer Betriebsfläche von 1'260.56 Aren
Land und den dazugehörigen landwirtschaftlichen Gebäuden um ein
landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne von Art. 7 BGBB handle. Auch in der
Verfügung vom 9. März 2021 (Beilage 2) bezüglich einer parzellenweisen
Verpachtung bzw. kürzeren Pachtdauer, habe dasselbe Amt bekräftigt, dass es
sich beim Landwirtschaftsbetrieb M.-Acker um ein landwirtschaftliches Gewerbe
im Sinne von Art. 7 BGBB handle. Folglich sei diese Feststellung unter den
Streitparteien unbestritten.
b) Nach Art. 66 Abs. 1 BGBB gelte ein
Erwerbspreis als übersetzt, wenn er die Preise für vergleichbare
landwirtschaftliche Gewerbe oder Grundstücke in der betreffenden Gegend im
Mittel der letzten 5 Jahre um mehr als 5 % übersteige. Massgebend seien dabei
die Geschäfte in den 5 Jahren vor dem Bewilligungsentscheid bzw. vor dem
Entscheid der Rechtsmittelinstanz. Es sei primär Sache des Landwirtschaftsamtes
darzulegen, welche Preise für vergleichbare landwirtschaftliche Gewerbe in der
betreffenden Gegend im Mittel der letzten 5 Jahre bezahlt worden seien. Gemäss
der Verfügung vom 16. Juli 2020 sei von einem gesamten Ertragswert (inkl. Land,
Ökonomie- und Wohngebäude) von total CHF 313’231.00 ausgegangen worden. Bereits
unter Berücksichtigung der Belastungsgrenze und der zulässigen Abweichung vom
Mittelwert könne der durch den Beschwerdeführer bezahlte Kaufpreis nicht als
übersetzt gelten.
c) Der Beschwerdeführer sei bereits
zusammen mit den Ehegatten C.___ Gründungsaktionär der B.___ AG im Jahr 1988
gewesen. Dabei habe er eine Namenaktie zu nominal CHF 1’000.00 erhalten. Es
werde dazu auf die Gründungsurkunde von Notar Dr. Stephan Müller vom 13. Oktober
1988 (Beilage 5), den Sacheinlagevertrag vom 13. Oktober 1988 (Beilage 6) und
die Statuten der B.___ AG vom 13. Oktober 1988 (Beilage 7, namentlich Art. 5)
verwiesen. Weiter werde auf den zwischen C.___ und dem Beschwerdeführer am 10.
Februar 1989 abgeschlossenen Pfandvertrag (Beilage 3) verwiesen. In Ziffer 4
und 5 desselben sei dem Beschwerdeführer an sämtlichen Namenaktien der B.___ AG
von C.___ ein Faustpfand wie auch ein limitiertes Kaufrecht eingeräumt worden.
Der Beschwerdeführer habe eine eigentumsähnliche Stellung an sämtlichen Aktien
der B.___ AG erlangt. Im Zeitpunkt des Übertragungsgeschäftes sei der
Beschwerdeführer somit Eigentümer zumindest einer Namenaktie der B.___ AG und
wirtschaftlich betrachtet bereits Alleinaktionär sämtlicher Aktien der B.___ AG
gewesen.
12. Am 18. Februar 2022 liess der
Beschwerdeführer mitteilen, bekanntlich werde der Betrieb seit 2022 durch
seinen Sohn bewirtschaftet. Da dieser bis anhin in [...] nicht Wohnsitz
genommen habe, habe die Bürgergemeinde das Pachtland gekündigt. Ferner würden
weniger Tiere gehalten sodass insgesamt der SAK-Wert von 0.75 aktuell nicht
erreicht würde. Dies könne aber weder ihm noch seinem Sohn vorgehalten werden.
Es sei aktenkundig, dass die vormaligen Pächter sich renitent geweigert hätten,
den Landwirtschaftsbetrieb zu verlassen. Bekanntlich habe ein
Exmissionsverfahren bis vor Bundesgericht durchexerziert werden müssen, mit
anschliessendem Ausweisungsbeschluss unter Androhung von Polizeieinsatz (vgl. Beilage
1, Urkunde 1 zur Eingabe vom 18. Februar 2022). Der Landwirtschaftsbetrieb sei
deshalb erst Ende Januar 2021 freigegeben worden. Darauffolgend sei
festgestellt worden, dass die Wohn- und Ökonomiegebäude durch die früheren
Pächter in einem heruntergekommenen und desolaten Zustand übergeben worden
seien, was eine umgehende Selbstbewirtschaftung verunmöglicht habe. Die
unangenehme Folge sei der Verlust von Direktzahlungen und insbesondere auch des
Pachtlandes der Bürgergemeinde gewesen. Dies habe dazu geführt, dass sein Sohn
für das Kalenderjahr 2021 nur durch eine einjährige Unterpacht die
Bewirtschaftung des Betriebes habe sicherstellen können (vgl. Urkunde 8).
Gerade diese befristete Unterpacht sowie die Tatsache, dass sein Sohn diverse
Investitionen in landwirtschaftliche Maschinen getätigt (Urkunden 4 und 5) bzw.
Anbauverträge (Urkunden 2 und 3) abgeschlossen habe, zeigten, dass dieser die
Selbstbewirtschaftung des Betriebes M.-Acker aufnehme. Es sei offensichtlich,
dass der Verlust der Qualifikation als landwirtschaftliches Gewerbe einzig auf
das renitente Verhalten der Vorpächter zurückzuführen sei bzw. sein Sohn
nunmehr in absehbarer Zukunft durch die vorgesehene Selbstbewirtschaftung
sicherstellen werde, dass der Landwirtschaftsbetrieb M.-Acker den Sollwert von
0.75 SAK überschreite und damit (wieder) als landwirtschaftliches Gewerbe gelte
(vgl. Beilage 2). Dementsprechend dürfe dem Beschwerdeführer die nachträgliche
Erteilung der Erwerbsbewilligung nicht deshalb verweigert werden, weil
kurzzeitig durch das treuwidrige Verhalten der Vorpächter der Sollwert
unterschritten werde. Selbst bei der Annahme, dass kein landwirtschaftliches
Gewerbe im Sinne von Art. 7 BGBB vorliegen würde, müsste dem Beschwerdegegner
die Bewilligung erteilt werden, da das Landwirtschaftsamt weder bei einem
landwirtschaftlichen Gewerbe noch bei bloss landwirtschaftlichen Grundstücken
von einem übersetzten Preis ausgehe.
Ebenfalls am 18. Februar 2022 reichte der
Vertreter des Beschwerdeführers seine Honorarnote ein.
Erwägungen
II.
1.
Der M.-Acker ist seit Jahrzehnten ein
landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne der Gesetzgebung. Dies wurde in den
zahlreichen Gerichtsverfahren weder von den beteiligten Parteien, noch dem ALW,
noch von den Gerichten infrage gestellt. Auch die I. zivilrechtliche Abteilung
des Bundesgerichts ging – wie das Obergericht – in seinen Urteilen vom 25. März
2021.
(4A_508/2020), vom 1. März 2021 (4A_10/2021), vom 9. Dezember 2020
(4A_400/2020) und vom 28. Mai 2020 (4A_74/2020) ohne weiteres davon aus, dass
ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne von Art. 7 des Bundesgesetzes über
das bäuerliche Bodenrecht (BGBB, SR 211.412.11) vorliegt. Auch die Parteien
gingen resp. gehen davon aus, dass es sich beim M.-Acker um ein
landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne des BGBB handelt. Die Qualifikation als
landwirtschaftliches Gewerbe wurde bis zur Beendigung der Pacht der
Pächterfamilie C.___ nie und von niemandem in Frage gestellt. Auch in der
Verfügung des ALW vom 9. März 2021, in der dem Sohn des Beschwerdeführers die
parzellenweise Verpachtung auf eine fixe Pachtdauer von einem Jahr bewilligt
wurde, geht das ALW von einem landwirtschaftlichen Gewerbe aus. Wenn heute die
entsprechenden Kriterien nicht mehr erfüllt sind und die minimale SAK von 0.75
nicht (mehr) erreicht wird, ist dies einzig und allein auf das (treuwidrige)
Verhalten der ehemaligen Pächter C.___ zurückzuführen. Diese haben sich nicht
an das vom Bundesgericht «einmalig und definitiv» (sic) gesetzte Pachtende
gehalten und haben den M.-Acker erst nach weiteren 13 Monaten unter Androhung
der Exmission verlassen, was für den neuen Pächter gravierende Folgen mit sich
zog. Ein solches Verhalten kann nicht damit belohnt werden, dass nun die
Eigenschaft des landwirtschaftlichen Gewerbes infrage gestellt und – wie von
der Vorinstanz angedeutet – ein allfälliges Verfahren nach Art. 84 BGBB
(Feststellungsverfügung) in die Wege geleitet wird. Zudem hat der Sohn des
Beschwerdeführers das Pachtverhältnis am 1. Januar 2022 selbst angetreten und
ein Betriebskonzept vorgelegt (Beilage 2 zur Eingabe vom 18. Februar 2022), mit
Dispositiv
dem er wiederum auf einen SAK-Wert von 0.76 kommen sollte (Beilage 4). Es ist demnach
festzustellen, dass es sich beim M.-Acker um ein landwirtschaftliches Gewerbe
im Sinne von Art. 7 BGBB handelt.
2.1 Wer landwirtschaftliche Gewerbe oder
Grundstücke erwerben will, braucht eine Bewilligung (Art. 61 BGBB). Die
Bewilligungspflicht für die Übertragung von Eigentum an landwirtschaftlichen
Gewerben und Grundstücken knüpft beim Begriff des Erwerbs an und nicht am
Abschluss des schuldrechtlichen Veräusserungsgeschäfts. Zum Erwerb eines
Grundstücks bedarf es in der Regel der Eintragung in das Grundbuch (Art. 656
Zivilgesetzbuch, ZGB, SR 210). Zudem gilt auch die wirtschaftliche
Betrachtungsweise: Als Erwerb gilt auch jedes andere Rechtsgeschäft, das
wirtschaftlich einer Eigentumsübertragung gleichkommt (vgl. Art. 61 Abs. 3
zweiter Satzteil BGBB). Die Art des Veräusserungsgeschäfts und die am Geschäft
beteiligten Personen sind massgeblich dafür, ob eine Ausnahme von der
Bewilligungspflicht besteht (Art. 62 BGBB; Andreas Wasserfallen in: Roland
Norer [Hrsg.], Handbuch zum Agrarrecht, 6 N 250 f.). Ein Rechtsgeschäft, das i.S.
von Art. 61 Abs. 3 BGBB wirtschaftlich einer Eigentumsübertragung gleichkommt,
liegt auch dann vor, wenn Anteile einer juristischen Person übertragen werden,
die ein landwirtschaftliches Gewerbe besitzt. Das Bundesgericht nimmt dies
selbst für den Fall an, dass das landwirtschaftliche Gewerbe nicht das Hauptaktivum
der juristischen Person bildet (BGE 140 II 233, E. 3.2.4 S. 239 f.). Das
bedeutet, dass grundsätzlich jede Übertragung von Aktien einer Gesellschaft, die
ein landwirtschaftliches Gewerbe besitzt, wirtschaftlich einer teilweisen
Eigentumsübertragung desselben gleichkommt und in jedem Fall der
Bewilligungspflicht und einem entsprechenden Verfahren untersteht. Die
Bewilligung wird erteilt, wenn kein Verweigerungsgrund vorliegt (Art. 61 Abs. 2
BGBB). Liegt kein Verweigerungsgrund nach Art. 63 Abs. 1 BGBB vor, besteht ein
Rechtsanspruch auf Erteilung der Bewilligung (Andreas Wasserfallen, a.a.O., 6 N
253 f.). Für bestimmte Sachverhalte, bei welchen die bodenrechtlichen
Zielsetzungen schon mit dem privatrechtlichen Instrumentarium des BGBB erreicht
werden können – was aus der Art des Rechtsgeschäfts und/oder der Person des
Erwerbes ersichtlich wird – entfällt die Erwerbsbewilligungspflicht. Nach Art.
62 lit. c BGBB bedarf der Erwerb durch einen Mit- oder Gesamteigentümer keiner
Bewilligung; die Erwerbsbewilligungspflicht entfällt (derselbe, a.a.O., 6 N 255
f.).
2.2 Das Bundesgericht hat in seinem
Urteil 2C_21/2021 (E. 6) festgehalten, dass die landwirtschaftlichen
Grundstücke das Hauptaktivum der B.___ AG waren (und sind). Der Erwerb einer
Mehrheitsbeteiligung an der Gesellschaft könne deshalb auf jeden Fall dem
Erwerb der landwirtschaftlichen Grundstücke gleichgestellt werden und sei schon
aus diesem Grund bewilligungspflichtig. Da die Bewilligung bis heute ausstehe,
sei der Erwerb aktuell (immer noch) schwebend ungültig. Massgebend für die
Beurteilung der Bewilligungsvoraussetzungen seien grundsätzlich die Verhältnisse
im Zeitpunkt des Bewilligungsentscheids. Das Bundesgericht habe im vorliegenden
Fall bereits festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer als Erwerber nicht
missbräuchlich verhalten, sondern angenommen habe, es sei keine Bewilligung
nötig. Falls der Beschwerdeführer im Januar 1995 Aktionär der B.___ AG gewesen
sei, gelte er als Mit- oder Gesamteigentümer und entfalle die
Bewilligungspflicht (E. 7.3.2). Diese Erwägungen sind für das
Verwaltungsgericht bindend.
2.3 Ausgehend von der oben (Ziff. 2.1)
erwähnten wirtschaftlichen Betrachtungsweise ist im vorliegenden Fall zentral,
dass der Beschwerdeführer mit einer Aktie Gründungsaktionär der B.___ AG war
und diese im Januar 1995 wirtschaftlich alleine beherrschte.
2.3.1 Mit öffentlich beurkundetem
Sacheinlagevertrag vom 2. März 1988 übertrug C.___ der neu zu gründenden
Aktiengesellschaft B.___ AG, vertreten durch C.___, seine Ehefrau und den
Beschwerdeführer, das landwirtschaftliche Gewerbe. Der Kaufpreis wurde auf CHF
146'000.00 festgesetzt. Auf Rechnung dieses Kaufpreises übernahm die Käuferin
die vorhandenen Grundpfandschulden im Betrag von CHF 93'000.00. Die Kaufpreisrestanz
von CHF 53'000.00 wurde durch 50 voll liberierte Aktien a nominell CHF 1'000.00
der neuen Gesellschaft getilgt. Bei der Gründung der AG waren 48 Aktien dem
Verkäufer (C.___) und je eine Aktie seiner Ehefrau und dem Beschwerdeführer
auszuhändigen. Nutzen und Gefahren begannen für die Käuferin mit dem 1. Januar 1988
und die Zustimmung des Landwirtschaftsdepartements des Kantons Solothurn nach
den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Erhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes
(EGG) wurde ausdrücklich vorbehalten. Der beurkundende Notar orientierte das
Landwirtschaftsdepartment, Abteilung für Bodenrecht, am 6. Mai 1988 anlässlich
einer Besprechung und bestätigte mit anschliessendem Schreiben, dass die zu
gründende B.___ AG beabsichtige, mit dem Verkäufer einen Pachtvertrag auf die
Dauer von 11 Jahren abzuschliessen. Dieses Schreiben wurde vom Beschwerdeführer
mit dem Vermerk «Zustimmung:» mitunterzeichnet. Am 3. April 1989 nahm das
Landwirtschaftsdepartement des Kantons Solothurn vom Verkauf des
landwirtschaftlichen Gewerbes des C.___ an die B.___ AG Vormerkung und erhob
keinen Einspruch, worauf die B.___ AG am 5. April 1989 im Handelsregister des
Kantons Solothurn eingetragen und die Grundstücke im Grundbuch überschrieben
wurden. Mit Verfügung vom 24. Mai 1989 genehmigte das Landwirtschaftsdepartement
sodann den zwischen dem Pächter (Beschwerdegegner) und der B.___ AG auf 11 Jahre
geschlossenen Pachtvertrag und den Pachtzins von jährlich CHF 7’500.00.
2.3.2 Am 12. Oktober 1988 wurde in
Balsthal vor dem öffentlichen Notar Dr. [...] die B.___ AG gegründet. Der
Sacheinlagevertrag vom 2. März 1988 und der entsprechende Art. 5 der Statuten
wurden speziell genehmigt. In den Verwaltungsrat wurden C.___ als Präsident und
der Beschwerdeführer als Mitglied gewählt. Diese führten Kollektivunterschrift
zu zweien.
2.3.3 Im Pfandvertrag vom 10. Februar
1989 wurde dann festgehalten, dass der Beschwerdeführer als Gläubiger und
Pfandnehmer C.___ als Schuldner und Pfanddargeber zur Finanzierung des Nachlassvertrages
im Jahre 1985 einen Betrag von CHF 550'000.00 zur Verfügung gestellt
hatte. Zur Sicherheit sei ein Vorvertrag zu einem Kaufvertrag über das
landwirtschaftliche Heimwesen abgeschlossen worden, der nun gegenstandslos
geworden sei und deshalb aufgehoben werde. Nach Gründung der B.___ AG habe C.___
das Heimwesen als Sacheinlage in die AG überführt. Als neue Sicherheit übergab C.___
dem Beschwerdeführer sämtliche Aktien (50 Aktien à nom. Fr. 1’000.00; richtigerweise
hätte es wohl 49 [inkl. der einen Aktie seiner Ehefrau] heissen müssen) als
Faustpfand und es wurde vereinbart, dass das Stimmrecht dieser Aktien auf den Pfandnehmer,
also den Beschwerdeführer, übergehe. Gleichzeitig wurde ein Kaufrecht an diesen
Aktien eingeräumt und dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gegeben, sein
Guthaben mit dem Kaufpreis zu verrechnen. Die Parteien vereinbarten, das Kaufrecht
nicht vor Ablauf von 5 Jahren (also nach dem 10. Februar 1994), aber auch nicht
später als bis zum 31. Juli 1995 auszuüben. Der Beschwerdeführer wurde als
berechtigt erklärt, bei Beendigung des Pachtverhältnisses Inventar und Lebeware
käuflich zu erwerben. Zudem überliess der Beschwerdeführer C.___ und seiner
Ehefrau treuhänderisch je eine Aktie der B.___ AG und gestand zu, dass ihnen in
der Zeit bis zur Ausübung des Kaufrechts das Stimmrecht je einer Aktie
zuerkannt wurde. Am 3. Januar 1995 war der Beschwerdeführer demnach Aktionär
(mit einer Aktie) und im Besitz aller übrigen 49 Aktien. Gleichzeitig verfügte
er über das Stimmrecht von 48 Aktien (je ein Stimmrecht lag treuhänderisch bei C.___
und dessen Ehefrau), und ohne seine Kollektivunterschrift war die Gesellschaft
nicht handlungsfähig.
2.3.4 Wirtschaftlich erfolgte die
Übertragung des landwirtschaftlichen Heimwesens deshalb nicht mit Abschluss des
Kaufvertrags am 3. Januar 1995, sondern bereits 1989 mit Abschluss des
Pfandvertrags, denn der Kaufpreis wurde bereits im Jahre 1985 durch die
Bezahlung der Schulden des Beschwerdegegners im Nachlassverfahren bezahlt. Mit
Übergabe der Aktien als Faustpfand und Übertragung des Stimmrechts verzichtete C.___
auf seine Einflussmöglichkeiten in der Aktiengesellschaft. Der Beschwerdeführer
hatte mit seinem finanziellen Engagement C.___ die Weiterführung des
landwirtschaftlichen Gewerbes ermöglicht und ihn als Pächter weiterbeschäftigt,
wollte aber im Gegenzug (verständlicherweise) als Sicherheit alleine über die B.___
AG entscheiden können. Insofern war die effektive Übertragung der Aktien und
die Ausübung des Kaufrechts am 3. Januar 1995 eine Formalität, die am
effektiven Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und C.___ und in der AG
keine Änderung bewirkte. Es ist denn auch bezeichnend, dass dieser Vertrag auf
dem Landwirtschaftsbetrieb des Beschwerdeführers an einem 3. Januar (Dienstag)
ohne Beizug einer Urkundsperson und offensichtlich ohne (nochmaligen) Beizug
eines Rechtsvertreters abgeschlossen wurde. Er lautete wie folgt:
«[...]hof, [...], 3. Januar 1995
VERKAUF AKTIEN B.___ AG, [...] S0
Die beiden Unterzeichneten erklären sich
damit einverstanden, die 50 Aktien der B.___ AG, datiert vom 14. Oktober 1989
mitsamt Rechten und Pflichten an Herrn A.___, geb .... , wohnhaft in .. , zu
verkaufen.
Der Kaufpreis beträgt Fr. 557'000.--,
wovon Fr. 550'000.-- laut Pfandvertrag bereits verrechnet wurden, sowie Fr.
7'000.-- gemäss Quittungen vom 14. März 1991.
Zwei (2) Aktien werden treuhänderisch an
C.___ übergeben. Diese Übergabe kann jedoch jederzeit widerrufen werden, wie im
bestehenden Vertrag vorgesehen wurde.»
Der Verkäufer: sig. Der
Käufer: sig.
Wirtschaftlich erfolgte der Aktienkauf,
respektive die Aktienübertragung vom Beschwerdegegner auf den Beschwerdeführer mit
Gründung der Aktiengesellschaft und dem Abschluss des Pfandvertrags im Herbst
1988 respektive Frühjahr 1989.
2.4.4 Die Übertragung eines
landwirtschaftlichen Heimwesens eines sich im Konkurs befindlichen Landwirts
auf eine Aktiengesellschaft, deren Aktionariat sich aus diesem Landwirt, seiner
Ehefrau und einem weiteren (investitionsbereiten) Landwirt zusammensetzt, und
die anschliessende (Rück-)Verpachtung an den ehemaligen Eigentümer, entsprach
nicht nur den Zweckbestimmungen des damaligen EGG (Schutz des bäuerlichen Grundbesitzes
als Träger eines gesunden und leistungsfähigen Bauernstandes, Förderung der
Bodennutzung, Festigung der Bindung zwischen Familie und Heimwesen und
Begünstigung der Schaffung und Erhaltung landwirtschaftlicher Betriebe; Art.
1), sondern auch denjenigen des am 1. Januar 1994 in Kraft getretenen BGBB
(Förderung des bäuerlichen Grundeigentums und namentlich Erhaltung und
Strukturverbesserung von Familienbetrieben als Grundlage eines gesunden
Bauernstandes und einer leistungsfähigen, auf eine nachhaltige
Bodenbewirtschaftung ausgerichteten Landwirtschaft, Stärkung der Stellung des
Selbstbewirtschafters einschliesslich derjenigen des Pächters beim Erwerb
landwirtschaftlicher Gewerbe und Grundstücke, Bekämpfung übersetzter Preise für
landwirtschaftlichen Boden; Art. 1 Abs. 1).
Demnach ist festzustellen, dass die
Übertragung der Aktien am 3. Januar 1995 an den Beschwerdeführer unter den
Tatbestand von Art. 62 lit. c BGBB fällt und im Prinzip nicht einer
Erwerbsbewilligungspflicht unterliegt. Die Vorinstanz hätte es in ihrem
Entscheid bei dieser Feststellung bewenden lassen und nicht auf das Gesuch von C.___
vom 7. Dezember 2018 eintreten müssen.
3.1 Das Bundesgericht hat auch
festgestellt, dass sich aus der Mit- oder Gesamteigentümer-ähnlichen Stellung
ein wichtiger Grund im Sinne von Art. 64 Abs. 1 Ingress BGBB, der eine Ausnahme
vom Selbstbewirtschafterprinzip nach Art. 63 Abs. 1 lit. a BGBB zuliesse, ergäbe
(E. 7.3.5). Falls man die Meinung vertreten würde, der Beschwerdeführer erfülle
die Selbstbewirtschafter-Voraussetzungen heute (im massgeblichen Zeitpunkt;
1995 hätte er sie selbst noch erfüllt) nicht mehr, da er die Alterslimite
erreicht habe und den Betrieb selbst nicht bewirtschaften könne, ist darauf
hinzuweisen, dass der Sohn des Beschwerdeführers als jetziger Pächter diese
Voraussetzungen erfüllt. Zudem dürfte bei vorliegender Sachlage auch Art. 64
Abs. 1 lit. a BGBB (Erhaltung eines langjährigen Pachtbetriebs)
erfüllt sein, da ein landwirtschaftliches Gewerbe im Eigentum einer
Aktiengesellschaft erhalten wird, das seit 1989 verpachtet ist. Es liegt somit
auch ein Grund nach Art. 64 BGBB vor, eine Ausnahme vom Prinzip der
Selbstbewirtschaftung zu machen und die Bewilligung deshalb zu erteilen.
3.2 Schliesslich hat das Bundesgericht
verlangt, es sei abzuklären, ob der für die Aktien bezahlte Preis von CHF
557’000.00 im Lichte der für Vergleichsobjekt der bezahlten Preise nach Art. 66
BGBB als übersetzt erscheine (E. 8.4). Das ALW hat diese Frage in seiner
Stellungnahme vom 18. Januar 2022 verneint und nach der im Kanton Solothurn
üblichen Faktormethode einen höchstzulässigen Preis von CHF 872’046.14
berechnet. Für Details kann auf die Stellungnahme vom 18. Januar 2022 verwiesen
werden (vgl. I. E. 10 hiervor). Es liegt demnach kein übersetzter Preis nach
Art. 66 Abs. 1 BGBB vor.
4. Die Beschwerde vom 29. Oktober 2019
ist deshalb gutzuheissen, die angefochtene Verfügung des Volkswirtschaftsdepartements
vom 24. September 2019 aufzuheben, festzustellen, dass im Prinzip keine
Erwerbsbewilligung erforderlich ist und wegen des vom Bundesgericht mehrfach
festgestellten latenten Schwebezustands des Rechtsgeschäfts die
Erwerbsbewilligung zu erteilen. Die schwebende Ungültigkeit (vgl. Urteil
4A_260/2018 vom 28. November 2018 E. 2.3.3) wird damit beendet.
5. Abschliessend ist über die Kosten zu
befinden. Das Bundesgericht hat das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 6.
November 2020 (VWBES. 2019.384) aufgehoben, sodass auch der damalige
Kostenentscheid, insbesondere Ziff. 3, mit dem C.___ verpflichtet wurde, dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu bezahlen, weggefallen ist. Im
vorliegenden Verfahren obsiegt der Beschwerdeführer, so dass in Anwendung von
§ 77 VRG i.V.m. Art. 106 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) die Kosten, die
auf CHF 1'500.00 festgesetzt werden, vom Kanton Solothurn zu tragen sind
und dieser den Beschwerdeführer zu entschädigen hat. Der Vertreter macht in der
Zeit vom 29. Oktober 2019 bis zum 17. Februar 2022 einen Aufwand von 26.3
Stunden à CHF 270.00 und Auslagen von CHF 239.70 plus MwSt., total CHF 7'904.55
geltend. Der geltend gemachte Aufwand und die Auslagen sind angemessen,
hingegen hat es der Vertreter des Beschwerdeführers trotz entsprechender
Aufforderung unterlassen, eine Honorarvereinbarung einzureichen, sodass
praxisgemäss von einem Stundenansatz von CHF 260.00 auszugehen ist. Es ergibt
sich demnach eine Entschädigung von CHF 7'622.70 (inkl. Auslagen und MWST),
zahlbar durch den Kanton Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung des Volkswirtschaftsdepartements vom 24. September 2019 aufgehoben
und der Erwerb des landwirtschaftlichen Gewerbes der B.___ AG mittels
Aktienübertragung von C.___ auf A.___ vom 3. Januar 1995 bewilligt.
2. Die Kosten des Verfahrens von CHF
1'500.00 hat der Kanton Solothurn zu tragen.
3. Der Kanton Solothurn hat A.___ eine
Parteientschädigung von CHF 7’622.70 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann