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Entscheid

VWBES.2021.509

Härtefallbeitrag

2. Mai 2022Deutsch11 min

I.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom

2. Mai 2022

Es wirken mit:

Präsidentin

Scherrer Reber

Oberrichter

Müller

Oberrichter

Werner

Gerichtsschreiberin

Kaufmann

In Sachen

A.___ GmbH,

Beschwerdeführerin

gegen

Volkswirtschaftsdepartement,

Beschwerdegegner

betreffend Härtefallbeitrag

zieht das

Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am

29. Juli 2021 reichte die A.___ GmbH (nachfolgend Beschwerdeführerin

genannt), vertreten durch B.___, einzelunterschriftsberechtigter Gesellschafter

und Geschäftsführer, beim Volkswirtschaftsdepartement (VWD), Fachstelle

Standortförderung, ein Gesuch um Gewährung eines Härtefallbeitrags ein.

2. Mit

Mitteilung vom 10. August 2021 wurde das Gesuch mit der Begründung

abgewiesen, dass das Unternehmen nicht zu den von der Härtefallverordnung-SO

erfassten Branchen gehöre.

3. Nach

telefonischer Besprechung vom 19. Oktober 2021 zeigte sich jedoch, dass

das Unternehmen mehrere Detailhandelsgeschäfte betreibt und somit grundsätzlich

für das Härtefallprogramm zugelassen ist.

4. Mit

Verfügung vom 14. Dezember 2021 sprach das VWD der Beschwerdeführerin

einen Härtefallbeitrag von CHF 100.00 zu.

5. Gegen diese

Verfügung erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch B.___, am

20. Dezember 2021 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und führte aus,

gemäss Begründung der Vorinstanz betrage der Härtefallbeitrag 1 % der

durchschnittlichen Jahresumsätze der Jahre 2018 und 2019, was einen Betrag von

CHF 1'849.41 und nicht CHF 100.00 ergebe.

6. Mit

ergänzender Beschwerdebegründung vom 14. Januar 2022 brachte die

Beschwerdeführerin, vertreten durch B.___, sodann vor, sie führe Liquidationen

und Konkurswaren-Verkäufe durch, weshalb die Anzahl ihrer Verkaufsstellen fast

jeden Monat variiere. Die Umsatzvergleiche mit den Vorjahren hätten deshalb

keine echte Aussage. Um eine effektive, mit Fakten fundierte Beurteilung zu

erreichen, müssten Umsatzeinbussen wegen Schliessung, Verluste von Mieten und

Nebenkosten von Verkaufsflächen, Verluste von Lager-Mieten, Verluste von

Personalkosten und Verluste von Versicherungen berücksichtigt werden, was eine

Summe von CHF 55'450.00 ergebe. Am 5. Dezember 2021 habe man bei der

Vorinstanz detaillierte Zahlen zu den Verlusten eingereicht. Aufgrund der

eingereichten Unterlagen erwarte sie eine Härtefallentschädigung von mindestens

CHF 40'000.00.

7. Mit

Vernehmlassung vom 8. Februar 2022 beantragte das VWD die Abweisung der

Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Die

Beschwerdeführerin habe am 27. [recte: 29.] Juli 2021 ein Gesuch für das

Gesamtunternehmen und nicht nach Sparte eingereicht, auf welches sie zu

behaften sei. Die Umsatzrückgänge seien deshalb nicht je Filiale zu

berücksichtigen. Der durchschnittliche Jahresumsatz der Beschwerdeführerin für

die Jahre 2018 und 2019 betrage gemäss Selbstdeklaration CHF 184'131.00.

Der für die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Periode von März 2020

bis Februar 2021 ausgewiesene Umsatz betrage CHF 183'267.00. Der

Umsatzrückgang betrage somit lediglich CHF 864.00 oder 0.46 %. Dieser

Umsatzrückgang sei gemäss Merkblatt mit einer Fixkostenquote von 16,5 % zu

multiplizieren, wodurch sich ein Härtefallbeitrag von gerundet CHF 100.00

ergebe. Eine Berechnung mit den von der Treuhandstelle bestätigten

Jahresumsätzen der Jahre 2018 und 2019 hätte sogar zu einer leichten

Umsatzsteigerung geführt.

8. Die

Beschwerdeführerin liess sich dazu nicht mehr vernehmen.

Erwägungen

II.

1.1

Die

Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges

Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 18

Abs. 2 der Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im

Zusammenhang mit Covid-19 [Härtefallverordnung-SO, BGS 101.6, in Kraft bis

31.

Dezember 2021 und auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar] i.V.m. § 49 Gerichts­organisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). Die A.___ GmbH ist durch den

angefoch­tenen Entscheid beschwert und damit

zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich

einzutreten.

1.2

Nicht

eingetreten werden kann jedoch auf das nach Ablauf der Rechtsmittelfrist

geltend gemachte Rechtsbegehren. Die Rechtsmittelfrist beträgt gemäss § 67 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) zehn Tage seit Eröffnung der

Verfügung oder des Entscheids. Innerhalb dieser Frist stellte die

Beschwerdeführerin den Antrag um Ausrichtung eines Härtefallbeitrags von CHF 1'849.41,

auf welchen, sie zu behaften ist. Nach Ablauf dieser Frist kann lediglich eine

ergänzende Begründung nachgereicht, die Rechtsbegehren jedoch nicht mehr

erweitert werden. Auf den (auch unter Beachtung des Fristenstillstands über

Weihnachten) erst nach Ablauf der 10-tägigen Beschwerdefrist gestellten Antrag

um Ausrichtung eines Härtefallbeitrags von CHF 40'000.00 kann deshalb

nicht eingetreten werden.

1.3

Auch nicht

eingetreten werden kann auf den erst im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht

geltend gemachten sinngemässen Antrag um Beurteilung nach Sparte. Art. 5b Abs.

2.

der Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit

der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Härtefallverordnung, SR 951.262, in Kraft

bis 31. Dezember 2021 und auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar)

sieht vor, dass Unternehmen, deren Tätigkeitsbereiche mittels Spartenrechnung

klar abgegrenzt werden, beantragen können, dass die Schliessung je Sparte

beurteilt wird. Mit Gesuchsformular vom 29. Juli 2021 beantragte die

Beschwerdeführerin vor der Vorinstanz die Beurteilung des Gesamtunternehmens

und nicht nach Sparte. Gemäss § 68 Abs. 3 VRG dürfen mit der Beschwerde keine

neuen Begehren vorgebracht werden, die nicht auch bereits Gegenstand des

Vorverfahrens waren. Auf den neu gestellten Antrag um Beurteilung nach Sparte

kann deshalb vorliegend nicht eingetreten werden.

2.1

Gemäss

Art. 5 Abs. 1 der Covid-19-Härtefallverordnung hat das Unternehmen gegenüber

dem Kanton grundsätzlich zu belegen, dass sein Jahresumsatz 2020 im

Zusammenhang mit behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der

Covid-19-Epidemie unter 60 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes der

Jahre 2018 und 2019 liegt. Gemäss Abs. 1bis kann das Unternehmen bei

Umsatzrückgängen in den Monaten Januar 2021 bis Juni 2021 im Zusammenhang mit

behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie für die

Berechnung des Umsatzrückgangs anstelle des Jahresumsatzes 2020 den Umsatz

einer späteren Periode von zwölf Monaten verwenden. Nach Art. 5a der

Covid-19-Härtefallverordnung hat das Unternehmen gegenüber dem Kanton zudem zu

bestätigen, dass aus dem Umsatzrückgang erhebliche ungedeckte Fixkosten

resultieren.

Art. 5b der

Covid-19-Härtefallverordnung hebt die Bestimmungen von Art. 5 und Art. 5a in

dem Sinne auf, als bestimmt wird, dass für Unternehmen, die aufgrund von

Massnahmen des Bundes oder der Kantone zur Eindämmung der Covid-19-Epidemie

ihren Betrieb zwischen dem 1. November 2020 und 30. Juni 2021 für

insgesamt mindestens 40 Tage schliessen müssen, bei einem durchschnittlichen

Umsatz der Jahre 2018 und 2019 bis fünf Millionen Franken, die

Anspruchsvoraussetzungen nach den Art. 5 Abs. 1 und 1bis sowie 5a

entfallen. Das heisst unter anderem, dass ein Umsatzrückgang von 40 % und

erhebliche ungedeckte Fixkosten nicht nachgewiesen werden müssen, um einen

Anspruch zu begründen.

2.2

Die

Beschwerdeführerin musste ihre Verkaufsläden aufgrund von behördlichen

Massnahmen während mehr als 40 Tagen vollständig schliessen, weshalb sie

grundsätzlich als anspruchsberechtigt gilt.

3.

Nachfolgend

ist somit zu prüfen, wie sich der auszurichtende Härtefallbeitrag berechnet.

3.1

Art. 8a

der Covid-19-Härtefallverordnung definiert Höchstgrenzen für nicht rückzahlbare

Beiträge an Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis fünf Millionen

Franken, worunter die Beschwerdeführerin zu zählen ist. Diese belaufen sich auf

höchstens 20 % des durchschnittlichen Jahresumsatzes der Jahre 2018 und 2019

und auf höchstens eine Million Franken pro Unternehmen. Sie können gestaffelt

beschlossen und ausgerichtet werden (Abs. 1). Ist der Jahresumsatz um mehr als

70.

% zurückgegangen, wird in Abs. 2 ein höherer Beitrag definiert. In den Art.

8b ff. der Covid-19-Härtefallverordnung wird definiert, wie sich die nicht

rückzahlbaren Beiträge an Unternehmen mit einem Jahresumsatz über fünf

Millionen Franken berechnen. Nach Art. 8b Abs. 1 der

Covid-19-Härtefallverordnung wird dazu der Umsatzrückgang gemäss Art. 5

(durchschnittlicher Jahresumsatz der Jahre 2018 und 2019) mit einem pauschalen

Fixkostenanteil multipliziert. Wie die Beiträge für Unternehmen mit einem

Jahresumsatz von weniger als fünf Millionen Franken zu berechnen sind,

regelt die Verordnung des Bundes nicht. Dazu sind die Kantone zuständig.

3.2

Der Kanton

Solothurn hat für die Gewährung von Härtefallmassnahmen insbesondere im Sinne

von à-fonds-perdu-Beiträgen die Verordnung über Härtefallmass-nahmen für

Unternehmen im Zusammenhang mit Covid-19 (Härtefallverordnung-SO, BGS 101.6)

als Notverordnung erlassen. Gemäss § 3 Abs. 1 der Härtefallverordnung-SO ist

die Fachstelle Standortförderung zuständig für den Vollzug dieser Verordnung,

soweit dieser keiner anderen Behörde übertragen wird. Sie ist unter anderem

insbesondere zuständig für die Entgegennahme und Prüfung von Gesuchen für

Härtefallmassnahmen, kantonale Unterstützungsbeiträge und kantonale

Härtefallbeiträge (lit. a) und für den Entscheid über die Gewährung von

Härtefallmassnahmen und kantonalen Härtefallbeiträgen namens des Departements

(lit. b). Härtefallmassnahmen werden in Form von nicht rückzahlbaren

Härtefallbeiträgen und Solidarbürgschaften gewährt. Die Höchstgrenzen richten

sich, vorbehältlich anderslautender Bestimmungen dieser Verordnung, nach der

Covid-19-Härtefallverordnung des Bundes (§ 4 Härtefallverordnung-SO). Als

Grundsatz für die Gewährung von Härtefallmassnahmen hält § 18 der

Härtefallverordnung-SO fest, sofern die Vor-aussetzungen gemäss dieser

Verordnung erfüllt sind, kann die Fachstelle Standortförderung

Härtefallmassnahmen, den Bundes- und den Kantonsbeitrag umfassend, gewähren

(Abs. 1). Die Regelung ist explizit als Kann-Vorschrift verfasst, und in Absatz

3.

von § 18 wird sodann festgehalten, dass auf die Gewährung von

Härtefallmassnahmen gemäss dieser Verordnung kein Anspruch besteht. Eine

Regelung, wie sich der Härtefallbeitrag bemisst, enthält die Verordnung nicht.

3.3

Es liegt

somit im pflichtgemässen Ermessen der zuständigen Behörde zu entscheiden, in

welcher Höhe ein entsprechender Beitrag zu bemessen ist. Bei der Ausübung

dieses Ermessens kommt der Behörde ein grosser Spielraum zu. Sie hat ihr Ermessen

pflichtgemäss, d.h. im Rahmen von Verfassung und Gesetz nach sachlichen

Grundsätzen auszuüben. Namentlich sind Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung,

die dort angelegten öffentlichen Interessen, das Gebot der rechtsgleichen

Behandlung, der Grundsatz von Treu und Glauben und das Willkürverbot zu

beachten. Es ist im Licht der Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Verwaltung und

Gerichten allerdings nicht Sache des Verwaltungsgerichts, Kriterien nach

eigenen Vorstellungen neu zu gewichten. Primär trägt die Vorinstanz die

Verantwortung für eine rechtsgleiche Praxis. Deshalb kontrolliert das

Verwaltungsgericht die vorinstanzliche Ermessensausübung unter methodischen

Gesichtspunkten, d.h. es überprüft, ob die Vorinstanz die allgemeinen

Rechtsprinzipien zur Ermessensausübung be- oder missachtet oder gegen

materielle oder formelle Rechtsregeln verstossen hat (vgl. BVR 2012 S. 121 E.

4.2.2

mit Hinweisen).

3.4

Die

Vorinstanz hat die Berechnungsmethode übernommen, welche der Bund in Art. 8b

der Härtefallverordnung für Unternehmen mit einem Jahresumsatz über fünf

Millionen Franken anwendet, wonach der Umsatzrückgang nach Art. 5 mit einem

pauschalen Fixkostenanteil multipliziert wird. Nach Art. 5 der eidgenössischen

Härtefallverordnung ist der effektive Umsatzrückgang im Jahr 2020 gegenüber dem

durchschnittlichen Jahresumsatz der Jahre 2018 und 2019 heranzuziehen. Bei

Umsatzrückgängen in den Monaten Januar 2021 bis Juni 2021 im Zusammenhang mit

behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie kann

das Unternehmen für die Berechnung des Umsatzrückgangs anstelle des

Jahresumsatzes 2020 den Umsatz einer späteren Periode von zwölf Monaten

verwenden, was die Vorinstanz vorliegend antragsgemäss auch getan hat. Um

Rechtsgleichheit zwischen den einzelnen berechtigten Branchen zu wahren,

benützt die Vorinstanz eine in einem Merkblatt je nach Branche vordefinierte

Fixkostenquote, die bei Detailhandelsbetrieben 16,5% beträgt (Merkblatt zur

Berechnung der Härtefallbeiträge der Fachstelle Standortförderung vom 6. Mai

2021, S. 2). Diesen Fixkostenanteil hat sie denn auch hier verwendet.

3.5

Die

Beschwerdeführerin hat die Entschädigung eines Umsatzrückgangs für eine Periode

von zwölf Monaten beantragt und dabei in ihrem Antrag vom 29. Juli 2021 für

die Zeitperiode von März 2020 bis Februar 2021 einen Umsatz von CHF 172'786.00

deklariert. Durch ihre Treuhänderin wurde hingegen für diesen Zeitraum ein

Umsatz von CHF 183'267.00 ausgewiesen. Auf Nachfrage der Vor­instanz gestand

die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 5. Dezember 2021 einen Fehler ein

und bestätigte, dass CHF 183'267.00 die korrekte Zahl sei.

Für das Jahr

2019.

deklarierte die Beschwerdeführerin in ihrem Gesuch einen Umsatz von abgerundet

CHF 226'518.00, was auch aus der Jahresrechnung mit CHF 226'518.69

hervorgeht. Die Treuhänderin gab einen Betrag von lediglich CHF 224'324.00

an.

Für das Jahr

2018.

deklarierte die Beschwerdeführerin im Antragsformular einen Umsatz von

CHF 141'744.00. Aus der Jahresrechnung ergeht ein solcher von CHF 143'364.41

und die Treuhänderin gab einen Umsatz von CHF 139'234.00 an.

Die Vorinstanz

stellte für die Jahre 2018 und 2019 je auf die durch die Beschwerdeführerin im

Antragsformular ausgewiesenen Zahlen ab und errechnete dadurch einen

durchschnittlichen Jahresumsatz für die Jahre 2018 und 2019 von CHF 184'131.00,

was nicht zu beanstanden ist. Hätte sie auf die durch die Treuhänderin bestätigten

Zahlen abgestellt, ergäbe sich lediglich ein Umsatz von CHF 181'779.00,

was sogar tiefer läge als für die Vergleichsperiode.

Entsprechend

errechnete die Vorinstanz für die Vergleichsperiode von März 2020 bis Februar

2021.

korrekt einen Umsatzrückgang von CHF 864.00. Multipliziert mit der

Fixkostenquote von 16,5 % ergibt sich damit ein Betrag von CHF 142.56.

Praxisgemäss rundet die Vorinstanz die Zahl auf die nächsten hundert Franken

ab, was vorliegend eine Härtefallentschädigung von CHF 100.00 ergibt. Die

Berechnung durch die Vorinstanz erweist sich damit als korrekt.

4.

Die

Beschwerde erweist sich damit als unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit

darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang hat die A.___ GmbH die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der

Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen und mit dem geleisteten

Kostenvorschuss zu verrechnen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die A.___ GmbH hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von

CHF 800.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht subsidiäre

Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist

ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung

mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder

seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die

Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer

Reber Kaufmann