VWBES.2021.509
Härtefallbeitrag
2. Mai 2022Deutsch11 min
I.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom
2. Mai 2022
Es wirken mit:
Präsidentin
Scherrer Reber
Oberrichter
Müller
Oberrichter
Werner
Gerichtsschreiberin
Kaufmann
In Sachen
A.___ GmbH,
Beschwerdeführerin
gegen
Volkswirtschaftsdepartement,
Beschwerdegegner
betreffend Härtefallbeitrag
zieht das
Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am
29. Juli 2021 reichte die A.___ GmbH (nachfolgend Beschwerdeführerin
genannt), vertreten durch B.___, einzelunterschriftsberechtigter Gesellschafter
und Geschäftsführer, beim Volkswirtschaftsdepartement (VWD), Fachstelle
Standortförderung, ein Gesuch um Gewährung eines Härtefallbeitrags ein.
2. Mit
Mitteilung vom 10. August 2021 wurde das Gesuch mit der Begründung
abgewiesen, dass das Unternehmen nicht zu den von der Härtefallverordnung-SO
erfassten Branchen gehöre.
3. Nach
telefonischer Besprechung vom 19. Oktober 2021 zeigte sich jedoch, dass
das Unternehmen mehrere Detailhandelsgeschäfte betreibt und somit grundsätzlich
für das Härtefallprogramm zugelassen ist.
4. Mit
Verfügung vom 14. Dezember 2021 sprach das VWD der Beschwerdeführerin
einen Härtefallbeitrag von CHF 100.00 zu.
5. Gegen diese
Verfügung erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch B.___, am
20. Dezember 2021 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und führte aus,
gemäss Begründung der Vorinstanz betrage der Härtefallbeitrag 1 % der
durchschnittlichen Jahresumsätze der Jahre 2018 und 2019, was einen Betrag von
CHF 1'849.41 und nicht CHF 100.00 ergebe.
6. Mit
ergänzender Beschwerdebegründung vom 14. Januar 2022 brachte die
Beschwerdeführerin, vertreten durch B.___, sodann vor, sie führe Liquidationen
und Konkurswaren-Verkäufe durch, weshalb die Anzahl ihrer Verkaufsstellen fast
jeden Monat variiere. Die Umsatzvergleiche mit den Vorjahren hätten deshalb
keine echte Aussage. Um eine effektive, mit Fakten fundierte Beurteilung zu
erreichen, müssten Umsatzeinbussen wegen Schliessung, Verluste von Mieten und
Nebenkosten von Verkaufsflächen, Verluste von Lager-Mieten, Verluste von
Personalkosten und Verluste von Versicherungen berücksichtigt werden, was eine
Summe von CHF 55'450.00 ergebe. Am 5. Dezember 2021 habe man bei der
Vorinstanz detaillierte Zahlen zu den Verlusten eingereicht. Aufgrund der
eingereichten Unterlagen erwarte sie eine Härtefallentschädigung von mindestens
CHF 40'000.00.
7. Mit
Vernehmlassung vom 8. Februar 2022 beantragte das VWD die Abweisung der
Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Die
Beschwerdeführerin habe am 27. [recte: 29.] Juli 2021 ein Gesuch für das
Gesamtunternehmen und nicht nach Sparte eingereicht, auf welches sie zu
behaften sei. Die Umsatzrückgänge seien deshalb nicht je Filiale zu
berücksichtigen. Der durchschnittliche Jahresumsatz der Beschwerdeführerin für
die Jahre 2018 und 2019 betrage gemäss Selbstdeklaration CHF 184'131.00.
Der für die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Periode von März 2020
bis Februar 2021 ausgewiesene Umsatz betrage CHF 183'267.00. Der
Umsatzrückgang betrage somit lediglich CHF 864.00 oder 0.46 %. Dieser
Umsatzrückgang sei gemäss Merkblatt mit einer Fixkostenquote von 16,5 % zu
multiplizieren, wodurch sich ein Härtefallbeitrag von gerundet CHF 100.00
ergebe. Eine Berechnung mit den von der Treuhandstelle bestätigten
Jahresumsätzen der Jahre 2018 und 2019 hätte sogar zu einer leichten
Umsatzsteigerung geführt.
8. Die
Beschwerdeführerin liess sich dazu nicht mehr vernehmen.
Erwägungen
II.
1.1
Die
Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges
Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 18
Abs. 2 der Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im
Zusammenhang mit Covid-19 [Härtefallverordnung-SO, BGS 101.6, in Kraft bis
31.
Dezember 2021 und auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar] i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). Die A.___ GmbH ist durch den
angefochtenen Entscheid beschwert und damit
zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich
einzutreten.
1.2
Nicht
eingetreten werden kann jedoch auf das nach Ablauf der Rechtsmittelfrist
geltend gemachte Rechtsbegehren. Die Rechtsmittelfrist beträgt gemäss § 67 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) zehn Tage seit Eröffnung der
Verfügung oder des Entscheids. Innerhalb dieser Frist stellte die
Beschwerdeführerin den Antrag um Ausrichtung eines Härtefallbeitrags von CHF 1'849.41,
auf welchen, sie zu behaften ist. Nach Ablauf dieser Frist kann lediglich eine
ergänzende Begründung nachgereicht, die Rechtsbegehren jedoch nicht mehr
erweitert werden. Auf den (auch unter Beachtung des Fristenstillstands über
Weihnachten) erst nach Ablauf der 10-tägigen Beschwerdefrist gestellten Antrag
um Ausrichtung eines Härtefallbeitrags von CHF 40'000.00 kann deshalb
nicht eingetreten werden.
1.3
Auch nicht
eingetreten werden kann auf den erst im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht
geltend gemachten sinngemässen Antrag um Beurteilung nach Sparte. Art. 5b Abs.
2.
der Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit
der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Härtefallverordnung, SR 951.262, in Kraft
bis 31. Dezember 2021 und auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar)
sieht vor, dass Unternehmen, deren Tätigkeitsbereiche mittels Spartenrechnung
klar abgegrenzt werden, beantragen können, dass die Schliessung je Sparte
beurteilt wird. Mit Gesuchsformular vom 29. Juli 2021 beantragte die
Beschwerdeführerin vor der Vorinstanz die Beurteilung des Gesamtunternehmens
und nicht nach Sparte. Gemäss § 68 Abs. 3 VRG dürfen mit der Beschwerde keine
neuen Begehren vorgebracht werden, die nicht auch bereits Gegenstand des
Vorverfahrens waren. Auf den neu gestellten Antrag um Beurteilung nach Sparte
kann deshalb vorliegend nicht eingetreten werden.
2.1
Gemäss
Art. 5 Abs. 1 der Covid-19-Härtefallverordnung hat das Unternehmen gegenüber
dem Kanton grundsätzlich zu belegen, dass sein Jahresumsatz 2020 im
Zusammenhang mit behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der
Covid-19-Epidemie unter 60 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes der
Jahre 2018 und 2019 liegt. Gemäss Abs. 1bis kann das Unternehmen bei
Umsatzrückgängen in den Monaten Januar 2021 bis Juni 2021 im Zusammenhang mit
behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie für die
Berechnung des Umsatzrückgangs anstelle des Jahresumsatzes 2020 den Umsatz
einer späteren Periode von zwölf Monaten verwenden. Nach Art. 5a der
Covid-19-Härtefallverordnung hat das Unternehmen gegenüber dem Kanton zudem zu
bestätigen, dass aus dem Umsatzrückgang erhebliche ungedeckte Fixkosten
resultieren.
Art. 5b der
Covid-19-Härtefallverordnung hebt die Bestimmungen von Art. 5 und Art. 5a in
dem Sinne auf, als bestimmt wird, dass für Unternehmen, die aufgrund von
Massnahmen des Bundes oder der Kantone zur Eindämmung der Covid-19-Epidemie
ihren Betrieb zwischen dem 1. November 2020 und 30. Juni 2021 für
insgesamt mindestens 40 Tage schliessen müssen, bei einem durchschnittlichen
Umsatz der Jahre 2018 und 2019 bis fünf Millionen Franken, die
Anspruchsvoraussetzungen nach den Art. 5 Abs. 1 und 1bis sowie 5a
entfallen. Das heisst unter anderem, dass ein Umsatzrückgang von 40 % und
erhebliche ungedeckte Fixkosten nicht nachgewiesen werden müssen, um einen
Anspruch zu begründen.
2.2
Die
Beschwerdeführerin musste ihre Verkaufsläden aufgrund von behördlichen
Massnahmen während mehr als 40 Tagen vollständig schliessen, weshalb sie
grundsätzlich als anspruchsberechtigt gilt.
3.
Nachfolgend
ist somit zu prüfen, wie sich der auszurichtende Härtefallbeitrag berechnet.
3.1
Art. 8a
der Covid-19-Härtefallverordnung definiert Höchstgrenzen für nicht rückzahlbare
Beiträge an Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis fünf Millionen
Franken, worunter die Beschwerdeführerin zu zählen ist. Diese belaufen sich auf
höchstens 20 % des durchschnittlichen Jahresumsatzes der Jahre 2018 und 2019
und auf höchstens eine Million Franken pro Unternehmen. Sie können gestaffelt
beschlossen und ausgerichtet werden (Abs. 1). Ist der Jahresumsatz um mehr als
70.
% zurückgegangen, wird in Abs. 2 ein höherer Beitrag definiert. In den Art.
8b ff. der Covid-19-Härtefallverordnung wird definiert, wie sich die nicht
rückzahlbaren Beiträge an Unternehmen mit einem Jahresumsatz über fünf
Millionen Franken berechnen. Nach Art. 8b Abs. 1 der
Covid-19-Härtefallverordnung wird dazu der Umsatzrückgang gemäss Art. 5
(durchschnittlicher Jahresumsatz der Jahre 2018 und 2019) mit einem pauschalen
Fixkostenanteil multipliziert. Wie die Beiträge für Unternehmen mit einem
Jahresumsatz von weniger als fünf Millionen Franken zu berechnen sind,
regelt die Verordnung des Bundes nicht. Dazu sind die Kantone zuständig.
3.2
Der Kanton
Solothurn hat für die Gewährung von Härtefallmassnahmen insbesondere im Sinne
von à-fonds-perdu-Beiträgen die Verordnung über Härtefallmass-nahmen für
Unternehmen im Zusammenhang mit Covid-19 (Härtefallverordnung-SO, BGS 101.6)
als Notverordnung erlassen. Gemäss § 3 Abs. 1 der Härtefallverordnung-SO ist
die Fachstelle Standortförderung zuständig für den Vollzug dieser Verordnung,
soweit dieser keiner anderen Behörde übertragen wird. Sie ist unter anderem
insbesondere zuständig für die Entgegennahme und Prüfung von Gesuchen für
Härtefallmassnahmen, kantonale Unterstützungsbeiträge und kantonale
Härtefallbeiträge (lit. a) und für den Entscheid über die Gewährung von
Härtefallmassnahmen und kantonalen Härtefallbeiträgen namens des Departements
(lit. b). Härtefallmassnahmen werden in Form von nicht rückzahlbaren
Härtefallbeiträgen und Solidarbürgschaften gewährt. Die Höchstgrenzen richten
sich, vorbehältlich anderslautender Bestimmungen dieser Verordnung, nach der
Covid-19-Härtefallverordnung des Bundes (§ 4 Härtefallverordnung-SO). Als
Grundsatz für die Gewährung von Härtefallmassnahmen hält § 18 der
Härtefallverordnung-SO fest, sofern die Vor-aussetzungen gemäss dieser
Verordnung erfüllt sind, kann die Fachstelle Standortförderung
Härtefallmassnahmen, den Bundes- und den Kantonsbeitrag umfassend, gewähren
(Abs. 1). Die Regelung ist explizit als Kann-Vorschrift verfasst, und in Absatz
3.
von § 18 wird sodann festgehalten, dass auf die Gewährung von
Härtefallmassnahmen gemäss dieser Verordnung kein Anspruch besteht. Eine
Regelung, wie sich der Härtefallbeitrag bemisst, enthält die Verordnung nicht.
3.3
Es liegt
somit im pflichtgemässen Ermessen der zuständigen Behörde zu entscheiden, in
welcher Höhe ein entsprechender Beitrag zu bemessen ist. Bei der Ausübung
dieses Ermessens kommt der Behörde ein grosser Spielraum zu. Sie hat ihr Ermessen
pflichtgemäss, d.h. im Rahmen von Verfassung und Gesetz nach sachlichen
Grundsätzen auszuüben. Namentlich sind Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung,
die dort angelegten öffentlichen Interessen, das Gebot der rechtsgleichen
Behandlung, der Grundsatz von Treu und Glauben und das Willkürverbot zu
beachten. Es ist im Licht der Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Verwaltung und
Gerichten allerdings nicht Sache des Verwaltungsgerichts, Kriterien nach
eigenen Vorstellungen neu zu gewichten. Primär trägt die Vorinstanz die
Verantwortung für eine rechtsgleiche Praxis. Deshalb kontrolliert das
Verwaltungsgericht die vorinstanzliche Ermessensausübung unter methodischen
Gesichtspunkten, d.h. es überprüft, ob die Vorinstanz die allgemeinen
Rechtsprinzipien zur Ermessensausübung be- oder missachtet oder gegen
materielle oder formelle Rechtsregeln verstossen hat (vgl. BVR 2012 S. 121 E.
4.2.2
mit Hinweisen).
3.4
Die
Vorinstanz hat die Berechnungsmethode übernommen, welche der Bund in Art. 8b
der Härtefallverordnung für Unternehmen mit einem Jahresumsatz über fünf
Millionen Franken anwendet, wonach der Umsatzrückgang nach Art. 5 mit einem
pauschalen Fixkostenanteil multipliziert wird. Nach Art. 5 der eidgenössischen
Härtefallverordnung ist der effektive Umsatzrückgang im Jahr 2020 gegenüber dem
durchschnittlichen Jahresumsatz der Jahre 2018 und 2019 heranzuziehen. Bei
Umsatzrückgängen in den Monaten Januar 2021 bis Juni 2021 im Zusammenhang mit
behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie kann
das Unternehmen für die Berechnung des Umsatzrückgangs anstelle des
Jahresumsatzes 2020 den Umsatz einer späteren Periode von zwölf Monaten
verwenden, was die Vorinstanz vorliegend antragsgemäss auch getan hat. Um
Rechtsgleichheit zwischen den einzelnen berechtigten Branchen zu wahren,
benützt die Vorinstanz eine in einem Merkblatt je nach Branche vordefinierte
Fixkostenquote, die bei Detailhandelsbetrieben 16,5% beträgt (Merkblatt zur
Berechnung der Härtefallbeiträge der Fachstelle Standortförderung vom 6. Mai
2021, S. 2). Diesen Fixkostenanteil hat sie denn auch hier verwendet.
3.5
Die
Beschwerdeführerin hat die Entschädigung eines Umsatzrückgangs für eine Periode
von zwölf Monaten beantragt und dabei in ihrem Antrag vom 29. Juli 2021 für
die Zeitperiode von März 2020 bis Februar 2021 einen Umsatz von CHF 172'786.00
deklariert. Durch ihre Treuhänderin wurde hingegen für diesen Zeitraum ein
Umsatz von CHF 183'267.00 ausgewiesen. Auf Nachfrage der Vorinstanz gestand
die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 5. Dezember 2021 einen Fehler ein
und bestätigte, dass CHF 183'267.00 die korrekte Zahl sei.
Für das Jahr
2019.
deklarierte die Beschwerdeführerin in ihrem Gesuch einen Umsatz von abgerundet
CHF 226'518.00, was auch aus der Jahresrechnung mit CHF 226'518.69
hervorgeht. Die Treuhänderin gab einen Betrag von lediglich CHF 224'324.00
an.
Für das Jahr
2018.
deklarierte die Beschwerdeführerin im Antragsformular einen Umsatz von
CHF 141'744.00. Aus der Jahresrechnung ergeht ein solcher von CHF 143'364.41
und die Treuhänderin gab einen Umsatz von CHF 139'234.00 an.
Die Vorinstanz
stellte für die Jahre 2018 und 2019 je auf die durch die Beschwerdeführerin im
Antragsformular ausgewiesenen Zahlen ab und errechnete dadurch einen
durchschnittlichen Jahresumsatz für die Jahre 2018 und 2019 von CHF 184'131.00,
was nicht zu beanstanden ist. Hätte sie auf die durch die Treuhänderin bestätigten
Zahlen abgestellt, ergäbe sich lediglich ein Umsatz von CHF 181'779.00,
was sogar tiefer läge als für die Vergleichsperiode.
Entsprechend
errechnete die Vorinstanz für die Vergleichsperiode von März 2020 bis Februar
2021.
korrekt einen Umsatzrückgang von CHF 864.00. Multipliziert mit der
Fixkostenquote von 16,5 % ergibt sich damit ein Betrag von CHF 142.56.
Praxisgemäss rundet die Vorinstanz die Zahl auf die nächsten hundert Franken
ab, was vorliegend eine Härtefallentschädigung von CHF 100.00 ergibt. Die
Berechnung durch die Vorinstanz erweist sich damit als korrekt.
4.
Die
Beschwerde erweist sich damit als unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang hat die A.___ GmbH die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der
Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen und mit dem geleisteten
Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die A.___ GmbH hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von
CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht subsidiäre
Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist
ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder
seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die
Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer
Reber Kaufmann