VWBES.2021.51
Entzug Aufenthaltsbestimmungsrecht / Platzierung
6. April 2021Deutsch21 min
beiden Kinder C.___ (geb. [...] 2012) und D.___ (geb. [...] 2014) der Eltern A.___
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 6. April 2021
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
1. A.___
2. B.___
beide vertreten durch
Rechtsanwalt Boris Banga,
Beschwerdeführer
gegen
KESB Region Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Entzug
Aufenthaltsbestimmungsrecht /
Platzierung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Seit dem 2. November 2017 besteht
gestützt auf eine Gefährdungsmeldung des heilpädagogischen Dienstes […] und der
Stiftung Wohnheim […] und einen darauf erstellten Abklärungsbericht über die
beiden Kinder C.___ (geb. [...] 2012) und D.___ (geb. [...] 2014) der Eltern A.___
und B.___ (in der Folge Beschwerdeführer) eine Erziehungsbeistandschaft gemäss
Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB Als Beistand wurde [...], Berufsbeistand, Soziale
Dienste Oberer Leberberg (SDOL), eingesetzt. Mit gleichem Entscheid wurden die
Kindseltern durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region
Solothurn angewiesen, eine sozialpädagogische Familienbegleitung im Rahmen von
monatlich bis zu 20 Stunden in Anspruch zu nehmen, mit dieser zusammen zu
arbeiten und die erteilten Termine einzuhalten. Seit dem 1. April 2020 amtet [...]
als Beiständin.
2. Im Frühling 2020 stellte die
Beschwerdeführerin beim Richteramt Solothurn-Lebern ein Eheschutzgesuch, worauf
die Amtsgerichtspräsidentin am 23. März 2020 den Ehemann für die Dauer des
Verfahrens superprovisorisch aus der ehelichen Wohnung wegwies und ein Kontakt-
und Annäherungsverbot zur Ehefrau erliess. Nach Beizug der KESB-Akten wurden
die SDOL mit Verfügung vom 19. Mai 2020 mit der Abklärung der familiären Situation
und der Überprüfung der bestehenden Kindesschutzmassnahmen für die beiden Söhne
beauftragt. Dabei wurde ausdrücklich erwähnt, im Abklärungsbericht seien
allfällig weiterführende Kindesschutzmassnahmen zum Wohle der Kinder zu
empfehlen. Mit Verfügung des Richteramts Solothurn-Lebern vom 3. September 2020
wurde das Eheschutzverfahren infolge Rückzugs des Eheschutzgesuches als
erledigt abgeschrieben. Die KESB Region Solothurn wurde jedoch angewiesen, die
in Auftrag gegebene Abklärung der familiären Situation und die Überprüfung der
bestehenden Kindesschutzmassnahmen weiterzuführen.
3. Der Abklärungsbericht der SDOL vom
24. September 2020 kam in der Gesamtbeurteilung zum Schluss, die Dokumentation
des Fallverlaufs während fast 3 Jahren (und basierend auf dem Abklärungsbericht
von Juli 2017) zeige auf eindrückliche Weise, dass das Kindeswohl der beiden
Buben trotz einem sehr umfangreichen Hilfsangebot nur unzureichend habe
gesichert werden können. Es bestünden offenbar derart grosse Defizite in den
Erziehungskompetenzen der Eltern, dass eine Weiterführung der
Kindesschutzmassnahmen im ambulanten Bereich nicht genügten. Es werde
diesbezüglich schwergewichtig auf die Berichterstattungen der
sozialpädagogischen Familienbegleitung (SPF), der Wohnbegleitung und der
eingesetzten Mandatsträgerinnen (Beiständin Mutter und Beiständin Kinder)
verwiesen. Um das Kindeswohl der beiden Kinder sicherzustellen und ihre
Entwicklung längerfristig positiv beeinflussen zu können, sei eine
Fremdplatzierung mit Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts aus Sicht der
Abklärungsverantwortlichen unumgänglich. Eine allfällige Platzierung im
Wochen-Internat weise zu viele unbetreute Zeiten (Wochenende und 13 Wochen
Schulferien) auf. Ambulant bestünden keine adäquaten Massnahmen, um diese
Zeiten bedarfsgerecht abzudecken, was sich beispielhaft während den
Herbstferien zeige, da eine beinahe durchgehende Fremdbetreuung nötig sei. Die
SDOL beantragten, den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen und
die beiden Knaben im Foyer [...] unterzubringen. Zudem solle die bereits
installierte Familienbegleitung (Kompass) künftige Besuche und allfällige
Ferienaufenthalte der Kinder bei den Eltern soweit nötig unterstützend
begleiten. Die Weisung der KESB vom 2. November 2017 sei dahingehend
abzuändern, dass die Eltern angewiesen werden sollten, die sozialpädagogische
Familienbegleitung im Rahmen der Begleitung der künftigen Wochenend- und
Ferienbetreuung in Anspruch zu nehmen.
4. Nachdem die Eltern (am 30. Oktober
2020) und die Kinder (am 26. Januar 2021) durch die KESB angehört worden waren,
erliess diese am 29. Januar 2021 folgenden Entscheid:
3.1 Den Kindseltern wird gestützt auf Art.
310 Abs. 1 ZGB per 8. Februar 2021 das Aufenthaltsbestimmungsrecht über C.___
und D.___ entzogen.
3.2 C.___ und D.___ werden gestützt auf Art.
314b i.V.m. Art. 426 ff. ZGB per 8. Februar 2021 im [...], Zentrum
Sonderpädagogik, [...], platziert.
3.3 Die Beistandsperson wird ersucht, der
KESB Region Solothurn nach fünf Monaten, per 8. Juli 2021, einen Verlaufsbericht
mit Empfehlungen zur Massnahmebedürftigkeit einzureichen.
3.4 Im Rahmen der für C.___ und D.___
bestehenden Beistandschaften nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZG wird die
Beistandsperson zusätzlich gestützt auf Art. 308 Abs. 2 ZGB mit folgenden
Aufgaben beauftragt:
3.4.1 C.___, D.___ und den Kindseltern als
Ansprechperson zur Verfügung zu stehen;
3.4.2 die Platzierung von C.___ und D.___ zu
begleiten.
3.5 Im Rahmen der für C.___ und D.___
bestehenden Beistandschaften nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB werden folgende
Aufgaben nach Art. 308 Abs. 2 ZGB aufgehoben:
3.5.1 eine sozialpädagogische
Familienbegleitung zu installieren;
3.5.2 sich in der Kindertagesstätte [...]
betreffend D.___ regelmässig nach dem Verlauf zu erkundigen und an
Standort-Gesprächen teilzunehmen.
3.6 Im Rahmen der für C.___ und D.___
bestehenden Beistandschaften lauten die Aufgaben der Beistandsperson gestützt
auf Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB neu wie folgt:
3.6.1 die Kindseltern in Erziehungsfragen zu
beraten und zu unterstützen;
3.6.2 C.___, D.___ und den Kindseltern als
Ansprechperson zur Verfügung zu stehen;
3.6.3 die Platzierung von C.___ und D.___ zu
begleiten;
3.6.4 den Verlauf der Sozialpädagogischen
Familienbegleitung zu begleiten und zu überwachen;
3.6.5 das professionelle Helfernetz zu
koordinieren sowie den Informationsaustausch zu gewährleisten und dafür
regelmässigen Austausch mit den involvierten Fachpersonen zu pflegen.
3.7 Die Sozialen Dienste Oberer Leberberg
werden ersucht, Kostengutsprache für die in diesem Entscheid angeordneten
Kindesschutzmassnahmen zu leisten und allfällige Elternbeiträge für die Kosten
der Platzierung zu prüfen.
3.8 Einer allfälligen Beschwerde gegen
diesen Entscheid wird die aufschiebende Wirkung entzogen, soweit diese nicht
bereits von Gesetzes wegen entzogen ist.
3.9 Es werden keine Gebühren erhoben.
Zur Begründung führte die KESB aus, es
lägen ihr nebst dem Abklärungsbericht vom 24. September 2020 diverse
ausführliche Verlaufsberichte und Rückmeldungen der SPF, der Wohnbegleitung,
der Kita, der Kinderbetreuung des Roten Kreuzes (Roki) und des Kindergartens
von D.___ vor. Aus diesen Berichten sei deutlich geworden, dass es trotz
intensiver Arbeit und professionellem Einsatz nicht gelungen sei, das Kindswohl
der beiden Knaben zu sichern. Die Kindsmutter gelange bei der Bewältigung und
dem Befriedigen der Entwicklungsbedürfnisse der Kinder regelmässig an ihre
Grenzen. Altersgemässe Regeln und Grenzen, welche die Kinder benötigten,
könnten nicht konsequent umgesetzt werden. Es sei eine Hierarchieumkehr
erkennbar und die Kinder würden die Mutter nicht als Autoritätsperson anerkennen.
Zudem gelinge es der Kindsmutter nicht, in ausreichendem Mass das Lebensumfeld
der Kinder förderlich und ansprechend zu gestalten. Auch gelinge es der
Kindsmutter kaum, alltäglichen Anforderungen, wie einer gesunden Ernährung,
ausreichender Körperhygiene und wettergerechter Kleidung, gerecht zu werden.
Der Kindsvater sei in Bezug auf die Betreuung und Erziehung nicht verfügbar und
zeige wenig Bereitschaft, die eigene Haltung und Werte zu reflektieren. Auch
würde der Kindsvater Interventionen und Handlungen der Mutter vor den Kindern
infrage stellen und abwerten. Dadurch hätten Strategien, die mit der
Kindsmutter erarbeitet worden seien, keine Wirkung. Den Kindern gegenüber trete
der Kindsvater oft sehr autoritär und rigide auf und diese würden Anzeichen von
Angst zeigen, wenn er interveniere. Die SPF komme an die Grenze ihrer
Wirksamkeit und es seien kaum Fortschritte erreicht worden. Die im Jahr 2017
verfügte Massnahme reiche nicht aus, um das Kindswohl zu sichern. Erschwerend
komme hinzu, dass es am 20. November 2020 gemäss Aussagen der Mutter zu einem
Vorfall häuslicher Gewalt vom Kindsvater gegen den älteren Sohn gekommen sei.
Der Kindsvater sei in der Folge von der Polizei für 10 Tage von der
Familienwohnung weggewiesen worden. Es stehe deshalb fest, dass die intensiven
ambulanten Unterstützungsmassnahmen nicht mehr ausreichten, um das Kindswohl
sicherzustellen.
5. Gegen diese Verfügung erhoben die
Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwalt Boris Banga, am 11.
Februar 2021 Beschwerde und stellten die Rechtsbegehren:
1. Ziffer 3.2 des Entscheides vom
29. Januar 2021 der KESB Region Solothurn sei vollumfänglich aufzuheben.
2. Den Beschwerdeführern sei die integrale
unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsanwalts
als Rechtsbeistand zu gewähren.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Die Beschwerdeführer machen eine falsche
Sachverhaltsfeststellung und eine willkürliche Ermessensüberschreitung geltend.
In der Sache gehe es um eine fürsorgerische Unterbringung. Aus den
Abklärungsberichten ginge einzig hervor, dass sich die Eltern beim
Erziehungsstil nicht einig seien. Dies könne sehr wohl auf die verschiedenen
kulturellen Hintergründe zurückzuführen sein, rechtfertige aber nicht einen
Eingriff in das elterliche Erziehungsrecht und ihren Verantwortungsbereich. Es
stimme nicht, dass sich die Situation der Kinder im Vergleich zur Situation im
Jahre 2017 nicht wesentlich verändert habe. Die ambulanten Massnahmen hätten
ihre Wirkungen entfaltet und seien zielführend. Die Einschulung von C.___ in
der Sonderschule Grenchen sei positiv ausgefallen. Unverständlicherweise müsse
er die Schule in [...] nun verlassen. Der Vorwurf der häuslichen Gewalt
gegenüber dem jüngeren Sohn sei strafrechtlich nicht weiterverfolgt worden und
gelte somit auch nicht als erstellt. Den gestellten Strafantrag habe die
Beschwerdeführerin zurückgezogen. Sie habe festgestellt, dass sie mit der
Strafanzeige überreagiert habe.
6. Die KESB Region Solothurn nahm mit
Schreiben vom 25. Februar 2021 Stellung und beantragte, die Beschwerde unter
Kostenfolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Zur Begründung wurde auf
die Originalakten und die angefochtene Verfügung verwiesen. Einzig zu betonen
sei, dass C.___ – entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer – aufgrund der
Platzierung im [...] in [...] die Schule in [...] nicht verlassen musste. Er
besuche weiterhin die heilpädagogische Sonderschule in […], in welcher er gut
eingebunden sei und seinen Bedürfnissen und Möglichkeiten entsprechend
gefördert werde.
7. Am 3. März 2021 reichte der Vertreter
der Beschwerdeführer eine neue Beschwerde ein, mit der er die vollumfängliche
Aufhebung von Ziffer 3.1 des Entscheids vom 29. Januar 2021 verlangte
und in einem Begleitschreiben erklärte, diese unterscheide sich nur im
Beweissatz 2b) von derjenigen vom 11. Februar 2021.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerden sind frist- und formgerecht
erhoben worden. Sie sind zulässige Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur
Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210]
i.V.m. § 130 Abs. 1 Einführungsgesetz zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ und B.___
sind als Eltern der beiden Kinder durch den angefochtenen Entscheid beschwert
und damit zur Beschwerde legitimiert.
Auf die Beschwerden ist einzutreten.
1.2
Die Beschwerdeführer haben
fristgerecht – innert 10 Tagen, da die Bestimmungen über die fürsorgerische
Unterbringung sinngemäss anzuwenden sind – Ziffer 3.2 der Verfügung vom 29.
Januar 2021 (Platzierung) angefochten. Die Anfechtung des Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts
(Ziffer 3.1) erfolgte dann ohne weitergehende Begründung am letzten Tag der
ordentlichen 30-tägigen Rechtsmittelfrist gemäss Art. 450 ZGB. Es versteht sich
von selbst, dass die beiden Beschwerden gemeinsam zu behandeln sind und damit
der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Platzierung angefochten
sind.
2.1
Gemäss Art. 314 Abs. 1 ZGB sind für
das Kindesschutzverfahren grundsätzlich die Bestimmungen über das Verfahren vor
der Erwachsenenschutzbehörde sinngemäss anwendbar. Muss das Kind in einer
geschlossenen Einrichtung oder in einer psychiatrischen Klinik untergebracht
werden, so sind laut Art. 314b Abs. 1 ZGB die Bestimmungen des
Erwachsenenschutzes über die fürsorgerische Unterbringung sinngemäss anwendbar.
Die materiellen Voraussetzungen für die Unterbringung Minderjähriger richten
sich aber nach Art. 310 Abs. 1 ZGB betreffend Entzug der elterlichen Obhut bzw.
des Aufenthaltsbestimmungsrechts (vgl. Botschaft zum Erwachsenenschutz,
Personenrecht und Kindesrecht, BBl 2006 7001 ff., S. 7102).
2.2
Nach Art. 310 Abs. 1 ZGB hat die
Kindesschutzbehörde, wenn einer Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet
werden kann, dieses den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, letzteren
wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen. Die gleiche Anordnung
trifft die Kindesschutzbehörde auf Begehren der Eltern oder des Kindes, wenn
das Verhältnis so schwer gestört ist, dass das Verbleiben des Kindes im
gemeinsamen Haushalt unzumutbar geworden ist und nach den Umständen nicht
anders geholfen werden kann (Abs. 2). Oberste Richtschnur im Kindesschutz ist
das Kindeswohl (Art. 11 Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 3 Abs. 1 des
Übereinkommens über die Rechte der Kinder [UN-KRK, SR 0.107]). Kindesschutzmassnahmen
bezwecken im Allgemeinen die Abwendung einer Gefährdung des Kindeswohls. Sie
müssen zur Erreichung dieses Ziels erforderlich sein (Subsidiarität), und es
ist immer die mildeste Erfolg versprechende Massnahme anzuordnen (Proportionalität);
diese soll elterliche Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen
(Komplementarität). Die Gefährdung des Kindes, die Anlass zur Wegnahme von den
es betreuenden Eltern gibt, muss darin liegen, dass das Kind in der elterlichen
Obhut nicht so geschützt und gefördert wird, wie es für seine körperliche,
geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre. Unerheblich ist, auf welche
Ursachen die Gefährdung zurückzuführen ist: Sie können in den Anlagen oder in
einem Fehlverhalten des Kindes, der Eltern oder der weiteren Umgebung liegen.
Desgleichen spielt keine Rolle, ob die Eltern ein Verschulden an der Gefährdung
trifft. Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Obhutsentzugs. An die
Würdigung der Umstände ist ein strenger Massstab zu legen. Die Entziehung ist
nur zulässig, wenn andere Massnahmen ohne Erfolg geblieben sind oder von
vornherein als ungenügend erscheinen (vgl. Urteil des Bundesgerichts
5A_379/2019 vom 26. September 2019 mit Hinweisen).
Verändern sich die Verhältnisse, so sind
die Massnahmen zum Schutz des Kindes der neuen Lage anzupassen (vgl. Art. 313
Abs. 1 ZGB). Diese allgemeine Regel ergibt sich aus dem
Verhältnismässigkeitsprinzip. Jede Abänderung von Kindesschutzmassnahmen setzt
allerdings eine dauernde und erhebliche Veränderung der Gegebenheiten voraus
und bedingt bis zu einem gewissen Grad eine Prognose über die künftige
Entwicklung der massgebenden Umstände, wobei die Beurteilung dieser Entwicklung
wiederum durch das bisherige Verhalten der betroffenen Personen wesentlich
mitbestimmt wird. Schliesslich gilt es zu beachten, dass Kindesschutzmassnahmen
auf die Besserung des gestörten Zustandes hinwirken sollen und deshalb laufend
zu optimieren sind, bis sie schliesslich durch ihre Wirkung selbst hinfällig
werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_199/2020 vom 28. Mai 2020 E. 3.1.1
mit diversen Hinweisen).
3.
Zu prüfen ist vorliegend, ob die
Vorinstanz den Kindseltern zu Recht das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre
zwei Kinder entzog und diese im [...] platzierte.
3.1
Mit Verfügung der KESB vom 2.
November 2017 wurden die Beschwerdeführer rechtskräftig angewiesen, eine
sozialpädagogische Familienbegleitung im Rahmen von monatlich bis zu 20 Stunden
in Anspruch zu nehmen, mit dieser zusammen zu arbeiten und die erteilten
Termine einzuhalten. Diese Kindesschutzmassnahme stützte sich auf den
Abklärungsbericht der Fachstelle für Sozialberatung […] vom 21. Juli 2017. Wie
aus dem Rechenschafts-Schlussbericht des ehemaligen Beistands der beiden Kinder
für die Zeit vom 2. November 2017 bis zum 31. März 2020 hervorgeht, erwies sich
die Anordnung und Durchführung der sozialpädagogischen Familienberatung als
schwierig bis sehr schwierig. Zusammengefasst war die verbeiständete Mutter mit
der Betreuung und Erziehung der beiden Kinder eindeutig überfordert, zum andern
kümmerte sich der Vater – vermutlich auch infolge seines anderen kulturellen
Hintergrunds – wenig bis gar nicht um die Familie und die hier übliche
Erziehung resp. Betreuung seiner Kinder. Dazu kamen Streitereien und
Differenzen zwischen den Ehegatten. Trotz vielfältiger Bemühungen des
Beistandes und der Familienbegleitung waren praktisch keine Fortschritte zu
verzeichnen, und es konnten keine Verbesserungen zur längerfristigen
Gewährleistung des Kindswohls erzielt werden (vgl. S. 2 des Berichts). Der
Beistand empfahl die unbedingte Weiterführung der Familienbegleitung, um die
beiden Kinder zu schützen und deren Kindeswohl zu fördern. Die Kindsmutter
brauche nach wie vor Unterstützung in der Zusammenarbeit mit Schule,
Kindergarten, Kita und bei der gesundheitlichen Versorgung ihrer Kinder.
Ausserdem sei die SPF unabdingbar zur Stabilisierung der Familiensituation
sowie der Förderung der Kindsmutter in ihren erzieherischen Kompetenzen.
3.2
Im Frühling 2020 hielt sich der
Beschwerdeführer in seinem Heimatland [...] auf. Infolge Ausbruchs der
Corona-Pandemie war ihm eine Rückreise in die Schweiz bis August 2020 verwehrt.
In dieser Zeit leitete die Ehefrau ein Eheschutzverfahren ein. Wie aus dem
Verlaufsbericht 5 der SPF vom 22. September 2020 hervorgeht, konnten zwar in einzelnen
Teilbereichen gewisse Verbesserungen erreicht werden, insgesamt hat sich die
Situation aber bezüglich der Entwicklung der Kinder nicht verbessert. Die
Beschwerdeführerin werde auch in Zukunft auf eine umfassende Begleitung und
Anleitung im Haushalt, in Belangen welche die Kinder betreffen und auch im
Umgang mit den Finanzen angewiesen sein. Mit zunehmendem Alter der Kinder
gerate sie vermehrt in Überforderungssituationen. C.___s fordernder und
bestimmender Haltung könne sie sich heute schon kaum entgegensetzen. Eine
Hierarchieumkehr finde bereits statt. Der Vater der Kinder sei wenig präsent
und verfügbar für die Familie. Somit könne der Bedarf an Unterstützung seiner
Frau nicht durch ihn geleistet werden. Eine einheitliche Erziehungshaltung zu
erarbeiten sei auch weiterhin unmöglich. Insgesamt könne die Beschwerdeführerin
zusammen mit den Kindern in der SPF nur bedingt Fortschritte erzielen. Um eine
gesunde Entwicklung der Kinder zu gewährleisten, sei eine Prüfung von
weiterführenden Massnahmen notwendig. Das Kindeswohl sei aktuell nicht
ausreichend gewährleistet (vgl. Seite 7 unten/8 des Berichts).
3.3
Dem umfassenden und fundierten
Abklärungsbericht der SDOL vom 24. September 2020 ist bezüglich Kindeswohl zu
entnehmen, dass die im Jahr 2017 errichteten, ambulanten Kindesschutzmassnahmen
im Verlauf gezeigt hätten, dass die Gefährdung des Kindeswohls nicht
signifikant abgewendet worden sei. Im Gegenteil, mit zunehmendem Alter der
Kinder und der damit verbundenen Entwicklungsaufgaben ergäben sich neue
Herausforderungen für die Kinder wie für die Eltern. Aus Sicht der
Abklärungsverantwortlichen könne das Kindswohl einzig mit einer stationären
Massnahme (Platzierung der Kinder) gesichert werden (vgl. S. 9). Die grösste
Schwäche der bisherigen Massnahmen sei in den kognitiven Einschränkungen der
Mutter sowie den grossen kulturellen Hürden seitens des Vaters zu ergründen.
Die Konflikte auf der Elternebene (bis hin zu häuslicher Gewalt) und das fehlende
Verständnis für hiesige Haltungen sowie Wert- und Normvorstellungen seitens des
Vaters verhinderten erfolgreiche und wirksame Interventionen im ambulanten
Bereich. Nicht ausser Acht zu lassen sei, dass die Mutter ihre erstgeborene
Tochter (2004) kurz nach der Geburt zur Adoption freigegeben habe und dass ihr
zweitgeborener Sohn (2009) mit 6 Monaten fremdplatziert worden sei und seither
in einer Pflegefamilie lebe. Auch trotz des ausgewiesenen ADHS von C.___ und
den noch ungewissen Entwicklungsschritten von D.___ seien die Gründe für die
empfohlene Massnahme bei den Defiziten der Eltern zu ergründen. Es könne davon
ausgegangen werden, dass bei ausreichenden kognitiven Fähigkeiten und hoher
Bereitschaft für Hilfestellungen seitens der Eltern eine Fremdplatzierung
umgänglich wäre (vgl. S. 10). Der Bericht hält weiter fest, dass die bisherigen
ambulanten Massnahmen ausgeschöpft seien und eine Fremdplatzierung mit Entzug des
Aufenthaltsbestimmungsrechts aus Sicht der Abklärungsverantwortlichen
unumgänglich sei, um das Kindeswohl der beiden Kinder sicherzustellen und ihre
Entwicklung längerfristig positiv beeinflussen zu können. Die allfällige
Platzierung im Wochen-Internat wurde nicht empfohlen, da zu viele unbetreute
Zeiten vorhanden wären. Ambulant bestünden keine adäquaten Massnahmen, diese
Zeiten übers Wochenende bedarfsgerecht abzudecken. Dies zeige sich am Beispiel
der Ferienbetreuung während den Herbstferien durch das Roki, bei der ein
grosser, kaum zu leistender Unterstützungsbedarf vorhanden sei. In der
Gesamtbeurteilung kommt der Bericht zum Schluss, dass die vorliegende
Dokumentation des Fallverlaufs während fast 3 Jahren auf eindrückliche Weise
aufzeige, dass das Kindeswohl der beiden Buben trotz einem sehr umfangreichen
Hilfsangebot nur unzureichend gesichert werden konnte. Es bestünden offenbar
derart grosse Defizite in den Erziehungskompetenzen der Eltern, dass eine
Weiterführung im ambulanten Bereich nicht gerechtfertigt sei. In der
Gesamtbeurteilung werde im vorliegenden Bericht schwergewichtig auf die
Berichterstattungen der SPF, der Wohnbegleitung und der eingesetzten
Mandatsträgerinnen (Beiständin Mutter und Beiständin Kinder) verwiesen.
3.4
Dieser Einschätzung ist zuzustimmen.
Anhand der Akten und insbesondere des Abklärungsberichts der SDOL vom
24.September 2020 ergibt sich klar, dass die seit Beginn 2018 installierten
ambulanten Kindesschutzmassnahmen keine Verbesserung der Situation ergeben
haben und insbesondere das Kindswohl weiterhin stark gefährdet ist. Dies trotz
einer quasi dreifachen Massnahme, nämlich der Beistandschaft der Mutter, der
Beistandschaft der Kinder und der SPF. Die Mutter ist mit der Betreuung und
Erziehung ihrer beiden Kinder weiterhin deutlich überfordert, obwohl sie sich
bemüht, einsichtig ist und einen guten Willen zeigt. Aufgrund ihrer kognitiven
Einschränkungen, die letztlich wohl auch zur IV-Berentung geführt haben, ist
sie aber trotz umfangreicher Hilfestellung durch externe Personen nicht in der
Lage, ihre guten Vorsätze bezüglich Familienorganisation und
Betreuung/Erziehung der Kinder in die Tat umzusetzen. Der Vater seinerseits hat
offenbar aufgrund seiner Herkunft ein ganz anderes Familienbild und ist nicht
bereit, dieses aufzugeben und mit den Behörden und den externen Hilfspersonen
zu kooperieren. Er kümmert sich nicht um seine Familie und kann für seine
Kinder weder Betreuungsperson noch Vorbild sein. Hinzu kommt, dass mit dem
Älterwerden der Kinder und insbesondere mit deren Schuleintritt die Probleme
nicht kleiner, sondern eher grösser werden. Dies gilt insbesondere für C.___,
bei dem ein ADHS diagnostiziert wurde. Die Wahrscheinlichkeit der zunehmenden
Überforderung und schlussendlich Eskalation der Situation steigt. Die
Vorinstanz hat den Beschwerdeführern das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu Recht
entzogen. Eine mildere Massnahme ist nicht ersichtlich, nachdem eine 3-jährige «doppelte»
Beistandschaft und eine intensive sozialpädagogische Familienbegleitung (20
Stunden pro Woche) keine Wirkung zeigten. Der Entzug des
Aufenthaltsbestimmungsrechts ist deshalb auch verhältnismässig.
4.1
Die Eignung des Pflegeplatzes ist
Voraussetzung für die Zulässigkeit der Anordnung (vgl. Peter Breitschmid in:
Thomas Geiser / Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar
Zivilgesetzbuch I, Basel 2018, Art. 310 N 3 f.). Stellt er sich als mangelhaft
heraus, führt dies nicht zur Aufhebung der Massnahme, sondern vorab zur
Änderung der Anordnung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_707/2017 vom
22.
Februar 2018 bei bestehendem Entzug des
Aufenthaltsbestimmungsrechts). Kriterien bilden namentlich die Kontinuität
(Bewahrung bisheriger positiver Momente), aber auch die besondere Eignung einer
bestimmten Institution. Letztere beurteilt sich unter dem Blickwinkel der
spezifisch kindesrechtlichen Gefährdungslage (Urteil des Bundesgerichts
5A_401/2015 vom 7. September 2015 E. 5.2). Den Angehörigen kommt sodann kein
Betreuungsvorrang zu. Die Tatsache, dass eine Grossmutter ihre Enkel seit
Geburt betreut hat, verschafft ihr somit keine den sorgerechtsberechtigten
Eltern vergleichbare Stellung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_707/2017 vom
22.
Februar 2018 E. 5.2).
4.2
Zunächst war eine Platzierung im […]
in […] geplant. Dieses teilte aber der Vorinstanz dann mit, dass sie sich
aufgrund der Verhaltensauffälligkeiten sowie der besonderen Bedürfnisse des
älteren Knaben nicht als geeignete Institution erachten würden. Schliesslich
konnten in der Institution […] in […] Plätze gefunden werden. Die Stiftung […]
führt im Auftrag des Kantons Solothurn ein Zentrum für Sonderpädagogik mit
Internat für Kinder und Jugendliche mit Auffälligkeiten in den Bereichen
Verhalten, Sprache und Kommunikation. Dies ist zweifellos eine geeignete
Institution, zumal sie im Kanton Solothurn liegt. Etwas Anderes wird von den
Beschwerdeführern auch nicht geltend gemacht. Ideal ist insbesondere auch, dass
C.___ von […] aus weiterhin die heilpädagogische Sonderschule in […] besuchen
kann und diesbezüglich nicht aus seinem gewohnten Umfeld herausgerissen wird.
5.
Entgegen den Ausführungen der
Beschwerdeführer liegen also nicht bloss unterschiedliche Auffassungen
bezüglich Erziehungsstil und Betreuungsarbeit vor. Die Schwierigkeiten der
Kinder sind weitaus gravierender, was sie – insbesondere der Kindsvater –
beharrlich zu negieren scheinen. Auch ist aus den leicht positiven
Rückmeldungen der heilpädagogischen Sonderschule und der Kita nicht zu
schliessen, die ambulanten Massnahmen hätten gewirkt und weitergehende
Kindesschutzmassnahmen seien nicht nötig. Weder die Sonderschule noch die Kita
können sich zur Situation in der Familie äussern und bilden daher nur einen
kleinen Teilbereich der Gesamtsituation ab. Entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführer bedeutet auch die Tatsache, dass der Vorwurf der häuslichen
Gewalt vom 20. November 2020 gegenüber dem Sohn strafrechtlich nicht
weiterverfolgt werde und damit nicht als erstellt gelte nicht, dass er nicht
stattgefunden habe. Vielmehr zeigt der Vorfall, dass der Kindsvater mit der
Situation überfordert ist. Bereits vorher war es zu einer Eskalation gekommen,
denn am 30. Oktober 2020 wurden die Kindseltern von der Vorinstanz angehört und
dem Kindsvater musste bewusst sein, dass die KESB eine externe Platzierung
prüft. Insgesamt zeigt der Vorfall, dass das Kindswohl bei einer Belassung der
beiden Knaben in der Familie stark gefährdet wäre und die Kindsmutter mit ihrer
Strafanzeige keineswegs überreagiert hat.
6.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang haben die Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Kosten
des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der
Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind. Zufolge gewährter
unentgeltlicher Rechtspflege trägt der Staat Solothurn die Kosten; vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch gemäss Art. 123 Zivilprozessordnung (ZPO, SR
273), sobald die Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage sind. Der
unentgeltliche Rechtsbeistand, Rechtsanwalt Boris Banga, macht einen Aufwand
von 8.06 Stunden à CHF 250.00 sowie Auslagen von CHF 245.50 geltend, wobei die
zweite Beschwerde vom 3. März 2021 richtigerweise nicht aufgeführt ist. Ebenso
unnötig war jedoch auch das Telefonat vom 2. März 2021, sodass sich ein zu
entschädigender Aufwand von 7.93 Stunden ergibt. Der Stundenansatz für die
Dispositiv
Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeistände beträgt gemäss § 160 Abs. 3 Gebührentarif (GT, BGS 615.11) CHF 180.00. Insgesamt ergibt sich demnach eine
Entschädigung von CHF 1’801.70 (7.93 Stunden à CHF 180.00 plus CHF 245.50
Auslagen plus MwSt.), welche zufolge unentgeltlicher Rechtspflege durch den
Staat Solothurn zu bezahlen ist; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch
des Staats während 10 Jahren, sobald die Beschwerdeführer zur Rückzahlung in
der Lage sind (vgl. Art. 123 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ und B.___ haben die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu tragen. Zufolge
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sind sie durch den Staat Solothurn
zu übernehmen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
während 10 Jahren sobald A.___ und B.___ zur Rückzahlung in der Lage sind.
3. Die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Boris Banga, wird auf CHF 1’801.70 (inkl.
Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und B.___ zur
Rückzahlung in der Lage sind (vgl. Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann