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Entscheid

VWBES.2021.51

Entzug Aufenthaltsbestimmungsrecht / Platzierung

6. April 2021Deutsch21 min

beiden Kinder C.___ (geb. [...] 2012) und D.___ (geb. [...] 2014) der Eltern A.___

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 6. April 2021

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

1. A.___

2. B.___

beide vertreten durch

Rechtsanwalt Boris Banga,

Beschwerdeführer

gegen

KESB Region Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend Entzug

Aufenthaltsbestimmungsrecht /

Platzierung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Seit dem 2. November 2017 besteht

gestützt auf eine Gefährdungsmeldung des heilpädagogischen Dienstes […] und der

Stiftung Wohnheim […] und einen darauf erstellten Abklärungsbericht über die

beiden Kinder C.___ (geb. [...] 2012) und D.___ (geb. [...] 2014) der Eltern A.___

und B.___ (in der Folge Beschwerdeführer) eine Erziehungsbeistandschaft gemäss

Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB Als Beistand wurde [...], Berufsbeistand, Soziale

Dienste Oberer Leberberg (SDOL), eingesetzt. Mit gleichem Entscheid wurden die

Kindseltern durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region

Solothurn angewiesen, eine sozialpädagogische Familienbegleitung im Rahmen von

monatlich bis zu 20 Stunden in Anspruch zu nehmen, mit dieser zusammen zu

arbeiten und die erteilten Termine einzuhalten. Seit dem 1. April 2020 amtet [...]

als Beiständin.

2. Im Frühling 2020 stellte die

Beschwerdeführerin beim Richteramt Solothurn-Lebern ein Eheschutzgesuch, worauf

die Amtsgerichtspräsidentin am 23. März 2020 den Ehemann für die Dauer des

Verfahrens superprovisorisch aus der ehelichen Wohnung wegwies und ein Kontakt-

und Annäherungsverbot zur Ehefrau erliess. Nach Beizug der KESB-Akten wurden

die SDOL mit Verfügung vom 19. Mai 2020 mit der Abklärung der familiären Situation

und der Überprüfung der bestehenden Kindesschutzmassnahmen für die beiden Söhne

beauftragt. Dabei wurde ausdrücklich erwähnt, im Abklärungsbericht seien

allfällig weiterführende Kindesschutzmassnahmen zum Wohle der Kinder zu

empfehlen. Mit Verfügung des Richteramts Solothurn-Lebern vom 3. September 2020

wurde das Eheschutzverfahren infolge Rückzugs des Eheschutzgesuches als

erledigt abgeschrieben. Die KESB Region Solothurn wurde jedoch angewiesen, die

in Auftrag gegebene Abklärung der familiären Situation und die Überprüfung der

bestehenden Kindesschutzmassnahmen weiterzuführen.

3. Der Abklärungsbericht der SDOL vom

24. September 2020 kam in der Gesamtbeurteilung zum Schluss, die Dokumentation

des Fallverlaufs während fast 3 Jahren (und basierend auf dem Abklärungsbericht

von Juli 2017) zeige auf eindrückliche Weise, dass das Kindeswohl der beiden

Buben trotz einem sehr umfangreichen Hilfsangebot nur unzureichend habe

gesichert werden können. Es bestünden offenbar derart grosse Defizite in den

Erziehungskompetenzen der Eltern, dass eine Weiterführung der

Kindesschutzmassnahmen im ambulanten Bereich nicht genügten. Es werde

diesbezüglich schwergewichtig auf die Berichterstattungen der

sozialpädagogischen Familienbegleitung (SPF), der Wohnbegleitung und der

eingesetzten Mandatsträgerinnen (Beiständin Mutter und Beiständin Kinder)

verwiesen. Um das Kindeswohl der beiden Kinder sicherzustellen und ihre

Entwicklung längerfristig positiv beeinflussen zu können, sei eine

Fremdplatzierung mit Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts aus Sicht der

Abklärungsverantwortlichen unumgänglich. Eine allfällige Platzierung im

Wochen-Internat weise zu viele unbetreute Zeiten (Wochenende und 13 Wochen

Schulferien) auf. Ambulant bestünden keine adäquaten Massnahmen, um diese

Zeiten bedarfsgerecht abzudecken, was sich beispielhaft während den

Herbstferien zeige, da eine beinahe durchgehende Fremdbetreuung nötig sei. Die

SDOL beantragten, den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen und

die beiden Knaben im Foyer [...] unterzubringen. Zudem solle die bereits

installierte Familienbegleitung (Kompass) künftige Besuche und allfällige

Ferienaufenthalte der Kinder bei den Eltern soweit nötig unterstützend

begleiten. Die Weisung der KESB vom 2. November 2017 sei dahingehend

abzuändern, dass die Eltern angewiesen werden sollten, die sozialpädagogische

Familienbegleitung im Rahmen der Begleitung der künftigen Wochenend- und

Ferienbetreuung in Anspruch zu nehmen.

4. Nachdem die Eltern (am 30. Oktober

2020) und die Kinder (am 26. Januar 2021) durch die KESB angehört worden waren,

erliess diese am 29. Januar 2021 folgenden Entscheid:

3.1 Den Kindseltern wird gestützt auf Art.

310 Abs. 1 ZGB per 8. Februar 2021 das Aufenthaltsbestimmungsrecht über C.___

und D.___ entzogen.

3.2 C.___ und D.___ werden gestützt auf Art.

314b i.V.m. Art. 426 ff. ZGB per 8. Februar 2021 im [...], Zentrum

Sonderpädagogik, [...], platziert.

3.3 Die Beistandsperson wird ersucht, der

KESB Region Solothurn nach fünf Monaten, per 8. Juli 2021, einen Verlaufsbericht

mit Empfehlungen zur Massnahmebedürftigkeit einzureichen.

3.4 Im Rahmen der für C.___ und D.___

bestehenden Beistandschaften nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZG wird die

Beistandsperson zusätzlich gestützt auf Art. 308 Abs. 2 ZGB mit folgenden

Aufgaben beauftragt:

3.4.1 C.___, D.___ und den Kindseltern als

Ansprechperson zur Verfügung zu stehen;

3.4.2 die Platzierung von C.___ und D.___ zu

begleiten.

3.5 Im Rahmen der für C.___ und D.___

bestehenden Beistandschaften nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB werden folgende

Aufgaben nach Art. 308 Abs. 2 ZGB aufgehoben:

3.5.1 eine sozialpädagogische

Familienbegleitung zu installieren;

3.5.2 sich in der Kindertagesstätte [...]

betreffend D.___ regelmässig nach dem Verlauf zu erkundigen und an

Standort-Gesprächen teilzunehmen.

3.6 Im Rahmen der für C.___ und D.___

bestehenden Beistandschaften lauten die Aufgaben der Beistandsperson gestützt

auf Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB neu wie folgt:

3.6.1 die Kindseltern in Erziehungsfragen zu

beraten und zu unterstützen;

3.6.2 C.___, D.___ und den Kindseltern als

Ansprechperson zur Verfügung zu stehen;

3.6.3 die Platzierung von C.___ und D.___ zu

begleiten;

3.6.4 den Verlauf der Sozialpädagogischen

Familienbegleitung zu begleiten und zu überwachen;

3.6.5 das professionelle Helfernetz zu

koordinieren sowie den Informationsaustausch zu gewährleisten und dafür

regelmässigen Austausch mit den involvierten Fachpersonen zu pflegen.

3.7 Die Sozialen Dienste Oberer Leberberg

werden ersucht, Kostengutsprache für die in diesem Entscheid angeordneten

Kindesschutzmassnahmen zu leisten und allfällige Elternbeiträge für die Kosten

der Platzierung zu prüfen.

3.8 Einer allfälligen Beschwerde gegen

diesen Entscheid wird die aufschiebende Wirkung entzogen, soweit diese nicht

bereits von Gesetzes wegen entzogen ist.

3.9 Es werden keine Gebühren erhoben.

Zur Begründung führte die KESB aus, es

lägen ihr nebst dem Abklärungsbericht vom 24. September 2020 diverse

ausführliche Verlaufsberichte und Rückmeldungen der SPF, der Wohnbegleitung,

der Kita, der Kinderbetreuung des Roten Kreuzes (Roki) und des Kindergartens

von D.___ vor. Aus diesen Berichten sei deutlich geworden, dass es trotz

intensiver Arbeit und professionellem Einsatz nicht gelungen sei, das Kindswohl

der beiden Knaben zu sichern. Die Kindsmutter gelange bei der Bewältigung und

dem Befriedigen der Entwicklungsbedürfnisse der Kinder regelmässig an ihre

Grenzen. Altersgemässe Regeln und Grenzen, welche die Kinder benötigten,

könnten nicht konsequent umgesetzt werden. Es sei eine Hierarchieumkehr

erkennbar und die Kinder würden die Mutter nicht als Autoritätsperson anerkennen.

Zudem gelinge es der Kindsmutter nicht, in ausreichendem Mass das Lebensumfeld

der Kinder förderlich und ansprechend zu gestalten. Auch gelinge es der

Kindsmutter kaum, alltäglichen Anforderungen, wie einer gesunden Ernährung,

ausreichender Körperhygiene und wettergerechter Kleidung, gerecht zu werden.

Der Kindsvater sei in Bezug auf die Betreuung und Erziehung nicht verfügbar und

zeige wenig Bereitschaft, die eigene Haltung und Werte zu reflektieren. Auch

würde der Kindsvater Interventionen und Handlungen der Mutter vor den Kindern

infrage stellen und abwerten. Dadurch hätten Strategien, die mit der

Kindsmutter erarbeitet worden seien, keine Wirkung. Den Kindern gegenüber trete

der Kindsvater oft sehr autoritär und rigide auf und diese würden Anzeichen von

Angst zeigen, wenn er interveniere. Die SPF komme an die Grenze ihrer

Wirksamkeit und es seien kaum Fortschritte erreicht worden. Die im Jahr 2017

verfügte Massnahme reiche nicht aus, um das Kindswohl zu sichern. Erschwerend

komme hinzu, dass es am 20. November 2020 gemäss Aussagen der Mutter zu einem

Vorfall häuslicher Gewalt vom Kindsvater gegen den älteren Sohn gekommen sei.

Der Kindsvater sei in der Folge von der Polizei für 10 Tage von der

Familienwohnung weggewiesen worden. Es stehe deshalb fest, dass die intensiven

ambulanten Unterstützungsmassnahmen nicht mehr ausreichten, um das Kindswohl

sicherzustellen.

5. Gegen diese Verfügung erhoben die

Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwalt Boris Banga, am 11.

Februar 2021 Beschwerde und stellten die Rechtsbegehren:

1. Ziffer 3.2 des Entscheides vom

29. Januar 2021 der KESB Region Solothurn sei vollumfänglich aufzuheben.

2. Den Beschwerdeführern sei die integrale

unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsanwalts

als Rechtsbeistand zu gewähren.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Die Beschwerdeführer machen eine falsche

Sachverhaltsfeststellung und eine willkürliche Ermessensüberschreitung geltend.

In der Sache gehe es um eine fürsorgerische Unterbringung. Aus den

Abklärungsberichten ginge einzig hervor, dass sich die Eltern beim

Erziehungsstil nicht einig seien. Dies könne sehr wohl auf die verschiedenen

kulturellen Hintergründe zurückzuführen sein, rechtfertige aber nicht einen

Eingriff in das elterliche Erziehungsrecht und ihren Verantwortungsbereich. Es

stimme nicht, dass sich die Situation der Kinder im Vergleich zur Situation im

Jahre 2017 nicht wesentlich verändert habe. Die ambulanten Massnahmen hätten

ihre Wirkungen entfaltet und seien zielführend. Die Einschulung von C.___ in

der Sonderschule Grenchen sei positiv ausgefallen. Unverständlicherweise müsse

er die Schule in [...] nun verlassen. Der Vorwurf der häuslichen Gewalt

gegenüber dem jüngeren Sohn sei strafrechtlich nicht weiterverfolgt worden und

gelte somit auch nicht als erstellt. Den gestellten Strafantrag habe die

Beschwerdeführerin zurückgezogen. Sie habe festgestellt, dass sie mit der

Strafanzeige überreagiert habe.

6. Die KESB Region Solothurn nahm mit

Schreiben vom 25. Februar 2021 Stellung und beantragte, die Beschwerde unter

Kostenfolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Zur Begründung wurde auf

die Originalakten und die angefochtene Verfügung verwiesen. Einzig zu betonen

sei, dass C.___ – entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer – aufgrund der

Platzierung im [...] in [...] die Schule in [...] nicht verlassen musste. Er

besuche weiterhin die heilpädagogische Sonderschule in […], in welcher er gut

eingebunden sei und seinen Bedürfnissen und Möglichkeiten entsprechend

gefördert werde.

7. Am 3. März 2021 reichte der Vertreter

der Beschwerdeführer eine neue Beschwerde ein, mit der er die vollumfängliche

Aufhebung von Ziffer 3.1 des Entscheids vom 29. Januar 2021 verlangte

und in einem Begleitschreiben erklärte, diese unterscheide sich nur im

Beweissatz 2b) von derjenigen vom 11. Februar 2021.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerden sind frist- und formgerecht

erhoben worden. Sie sind zulässige Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur

Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210]

i.V.m. § 130 Abs. 1 Einführungsgesetz zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ und B.___

sind als Eltern der beiden Kinder durch den angefochtenen Entscheid beschwert

und damit zur Beschwerde legitimiert.

Auf die Beschwerden ist einzutreten.

1.2

Die Beschwerdeführer haben

fristgerecht – innert 10 Tagen, da die Bestimmungen über die fürsorgerische

Unterbringung sinngemäss anzuwenden sind – Ziffer 3.2 der Verfügung vom 29.

Januar 2021 (Platzierung) angefochten. Die Anfechtung des Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts

(Ziffer 3.1) erfolgte dann ohne weitergehende Begründung am letzten Tag der

ordentlichen 30-tägigen Rechtsmittelfrist gemäss Art. 450 ZGB. Es versteht sich

von selbst, dass die beiden Beschwerden gemeinsam zu behandeln sind und damit

der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Platzierung angefochten

sind.

2.1

Gemäss Art. 314 Abs. 1 ZGB sind für

das Kindesschutzverfahren grundsätzlich die Bestimmungen über das Verfahren vor

der Erwachsenenschutzbehörde sinngemäss anwendbar. Muss das Kind in einer

geschlossenen Einrichtung oder in einer psychiatrischen Klinik untergebracht

werden, so sind laut Art. 314b Abs. 1 ZGB die Bestimmungen des

Erwachsenenschutzes über die fürsorgerische Unterbringung sinngemäss anwendbar.

Die materiellen Voraussetzungen für die Unterbringung Minderjähriger richten

sich aber nach Art. 310 Abs. 1 ZGB betreffend Entzug der elterlichen Obhut bzw.

des Aufenthaltsbestimmungsrechts (vgl. Botschaft zum Erwachsenenschutz,

Personenrecht und Kindesrecht, BBl 2006 7001 ff., S. 7102).

2.2

Nach Art. 310 Abs. 1 ZGB hat die

Kindesschutzbehörde, wenn einer Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet

werden kann, dieses den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, letzteren

wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen. Die gleiche Anordnung

trifft die Kindesschutzbehörde auf Begehren der Eltern oder des Kindes, wenn

das Verhältnis so schwer gestört ist, dass das Verbleiben des Kindes im

gemeinsamen Haushalt unzumutbar geworden ist und nach den Umständen nicht

anders geholfen werden kann (Abs. 2). Oberste Richtschnur im Kindesschutz ist

das Kindeswohl (Art. 11 Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 3 Abs. 1 des

Übereinkommens über die Rechte der Kinder [UN-KRK, SR 0.107]). Kindesschutzmassnahmen

bezwecken im Allgemeinen die Abwendung einer Gefährdung des Kindeswohls. Sie

müssen zur Erreichung dieses Ziels erforderlich sein (Subsidiarität), und es

ist immer die mildeste Erfolg versprechende Massnahme anzuordnen (Proportionalität);

diese soll elterliche Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen

(Komplementarität). Die Gefährdung des Kindes, die Anlass zur Wegnahme von den

es betreuenden Eltern gibt, muss darin liegen, dass das Kind in der elterlichen

Obhut nicht so geschützt und gefördert wird, wie es für seine körperliche,

geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre. Unerheblich ist, auf welche

Ursachen die Gefährdung zurückzuführen ist: Sie können in den Anlagen oder in

einem Fehlverhalten des Kindes, der Eltern oder der weiteren Umgebung liegen.

Desgleichen spielt keine Rolle, ob die Eltern ein Verschulden an der Gefährdung

trifft. Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Obhutsentzugs. An die

Würdigung der Umstände ist ein strenger Massstab zu legen. Die Entziehung ist

nur zulässig, wenn andere Massnahmen ohne Erfolg geblieben sind oder von

vornherein als ungenügend erscheinen (vgl. Urteil des Bundesgerichts

5A_379/2019 vom 26. September 2019 mit Hinweisen).

Verändern sich die Verhältnisse, so sind

die Massnahmen zum Schutz des Kindes der neuen Lage anzupassen (vgl. Art. 313

Abs. 1 ZGB). Diese allgemeine Regel ergibt sich aus dem

Verhältnismässigkeitsprinzip. Jede Abänderung von Kindesschutzmassnahmen setzt

allerdings eine dauernde und erhebliche Veränderung der Gegebenheiten voraus

und bedingt bis zu einem gewissen Grad eine Prognose über die künftige

Entwicklung der massgebenden Umstände, wobei die Beurteilung dieser Entwicklung

wiederum durch das bisherige Verhalten der betroffenen Personen wesentlich

mitbestimmt wird. Schliesslich gilt es zu beachten, dass Kindesschutzmassnahmen

auf die Besserung des gestörten Zustandes hinwirken sollen und deshalb laufend

zu optimieren sind, bis sie schliesslich durch ihre Wirkung selbst hinfällig

werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_199/2020 vom 28. Mai 2020 E. 3.1.1

mit diversen Hinweisen).

3.

Zu prüfen ist vorliegend, ob die

Vorinstanz den Kindseltern zu Recht das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre

zwei Kinder entzog und diese im [...] platzierte.

3.1

Mit Verfügung der KESB vom 2.

November 2017 wurden die Beschwerdeführer rechtskräftig angewiesen, eine

sozialpädagogische Familienbegleitung im Rahmen von monatlich bis zu 20 Stunden

in Anspruch zu nehmen, mit dieser zusammen zu arbeiten und die erteilten

Termine einzuhalten. Diese Kindesschutzmassnahme stützte sich auf den

Abklärungsbericht der Fachstelle für Sozialberatung […] vom 21. Juli 2017. Wie

aus dem Rechenschafts-Schlussbericht des ehemaligen Beistands der beiden Kinder

für die Zeit vom 2. November 2017 bis zum 31. März 2020 hervorgeht, erwies sich

die Anordnung und Durchführung der sozialpädagogischen Familienberatung als

schwierig bis sehr schwierig. Zusammengefasst war die verbeiständete Mutter mit

der Betreuung und Erziehung der beiden Kinder eindeutig überfordert, zum andern

kümmerte sich der Vater – vermutlich auch infolge seines anderen kulturellen

Hintergrunds – wenig bis gar nicht um die Familie und die hier übliche

Erziehung resp. Betreuung seiner Kinder. Dazu kamen Streitereien und

Differenzen zwischen den Ehegatten. Trotz vielfältiger Bemühungen des

Beistandes und der Familienbegleitung waren praktisch keine Fortschritte zu

verzeichnen, und es konnten keine Verbesserungen zur längerfristigen

Gewährleistung des Kindswohls erzielt werden (vgl. S. 2 des Berichts). Der

Beistand empfahl die unbedingte Weiterführung der Familienbegleitung, um die

beiden Kinder zu schützen und deren Kindeswohl zu fördern. Die Kindsmutter

brauche nach wie vor Unterstützung in der Zusammenarbeit mit Schule,

Kindergarten, Kita und bei der gesundheitlichen Versorgung ihrer Kinder.

Ausserdem sei die SPF unabdingbar zur Stabilisierung der Familiensituation

sowie der Förderung der Kindsmutter in ihren erzieherischen Kompetenzen.

3.2

Im Frühling 2020 hielt sich der

Beschwerdeführer in seinem Heimatland [...] auf. Infolge Ausbruchs der

Corona-Pandemie war ihm eine Rückreise in die Schweiz bis August 2020 verwehrt.

In dieser Zeit leitete die Ehefrau ein Eheschutzverfahren ein. Wie aus dem

Verlaufsbericht 5 der SPF vom 22. September 2020 hervorgeht, konnten zwar in einzelnen

Teilbereichen gewisse Verbesserungen erreicht werden, insgesamt hat sich die

Situation aber bezüglich der Entwicklung der Kinder nicht verbessert. Die

Beschwerdeführerin werde auch in Zukunft auf eine umfassende Begleitung und

Anleitung im Haushalt, in Belangen welche die Kinder betreffen und auch im

Umgang mit den Finanzen angewiesen sein. Mit zunehmendem Alter der Kinder

gerate sie vermehrt in Überforderungssituationen. C.___s fordernder und

bestimmender Haltung könne sie sich heute schon kaum entgegensetzen. Eine

Hierarchieumkehr finde bereits statt. Der Vater der Kinder sei wenig präsent

und verfügbar für die Familie. Somit könne der Bedarf an Unterstützung seiner

Frau nicht durch ihn geleistet werden. Eine einheitliche Erziehungshaltung zu

erarbeiten sei auch weiterhin unmöglich. Insgesamt könne die Beschwerdeführerin

zusammen mit den Kindern in der SPF nur bedingt Fortschritte erzielen. Um eine

gesunde Entwicklung der Kinder zu gewährleisten, sei eine Prüfung von

weiterführenden Massnahmen notwendig. Das Kindeswohl sei aktuell nicht

ausreichend gewährleistet (vgl. Seite 7 unten/8 des Berichts).

3.3

Dem umfassenden und fundierten

Abklärungsbericht der SDOL vom 24. September 2020 ist bezüglich Kindeswohl zu

entnehmen, dass die im Jahr 2017 errichteten, ambulanten Kindesschutzmassnahmen

im Verlauf gezeigt hätten, dass die Gefährdung des Kindeswohls nicht

signifikant abgewendet worden sei. Im Gegenteil, mit zunehmendem Alter der

Kinder und der damit verbundenen Entwicklungsaufgaben ergäben sich neue

Herausforderungen für die Kinder wie für die Eltern. Aus Sicht der

Abklärungsverantwortlichen könne das Kindswohl einzig mit einer stationären

Massnahme (Platzierung der Kinder) gesichert werden (vgl. S. 9). Die grösste

Schwäche der bisherigen Massnahmen sei in den kognitiven Einschränkungen der

Mutter sowie den grossen kulturellen Hürden seitens des Vaters zu ergründen.

Die Konflikte auf der Elternebene (bis hin zu häuslicher Gewalt) und das fehlende

Verständnis für hiesige Haltungen sowie Wert- und Normvorstellungen seitens des

Vaters verhinderten erfolgreiche und wirksame Interventionen im ambulanten

Bereich. Nicht ausser Acht zu lassen sei, dass die Mutter ihre erstgeborene

Tochter (2004) kurz nach der Geburt zur Adoption freigegeben habe und dass ihr

zweitgeborener Sohn (2009) mit 6 Monaten fremdplatziert worden sei und seither

in einer Pflegefamilie lebe. Auch trotz des ausgewiesenen ADHS von C.___ und

den noch ungewissen Entwicklungsschritten von D.___ seien die Gründe für die

empfohlene Massnahme bei den Defiziten der Eltern zu ergründen. Es könne davon

ausgegangen werden, dass bei ausreichenden kognitiven Fähigkeiten und hoher

Bereitschaft für Hilfestellungen seitens der Eltern eine Fremdplatzierung

umgänglich wäre (vgl. S. 10). Der Bericht hält weiter fest, dass die bisherigen

ambulanten Massnahmen ausgeschöpft seien und eine Fremdplatzierung mit Entzug des

Aufenthaltsbestimmungsrechts aus Sicht der Abklärungsverantwortlichen

unumgänglich sei, um das Kindeswohl der beiden Kinder sicherzustellen und ihre

Entwicklung längerfristig positiv beeinflussen zu können. Die allfällige

Platzierung im Wochen-Internat wurde nicht empfohlen, da zu viele unbetreute

Zeiten vorhanden wären. Ambulant bestünden keine adäquaten Massnahmen, diese

Zeiten übers Wochenende bedarfsgerecht abzudecken. Dies zeige sich am Beispiel

der Ferienbetreuung während den Herbstferien durch das Roki, bei der ein

grosser, kaum zu leistender Unterstützungsbedarf vorhanden sei. In der

Gesamtbeurteilung kommt der Bericht zum Schluss, dass die vorliegende

Dokumentation des Fallverlaufs während fast 3 Jahren auf eindrückliche Weise

aufzeige, dass das Kindeswohl der beiden Buben trotz einem sehr umfangreichen

Hilfsangebot nur unzureichend gesichert werden konnte. Es bestünden offenbar

derart grosse Defizite in den Erziehungskompetenzen der Eltern, dass eine

Weiterführung im ambulanten Bereich nicht gerechtfertigt sei. In der

Gesamtbeurteilung werde im vorliegenden Bericht schwergewichtig auf die

Berichterstattungen der SPF, der Wohnbegleitung und der eingesetzten

Mandatsträgerinnen (Beiständin Mutter und Beiständin Kinder) verwiesen.

3.4

Dieser Einschätzung ist zuzustimmen.

Anhand der Akten und insbesondere des Abklärungsberichts der SDOL vom

24.September 2020 ergibt sich klar, dass die seit Beginn 2018 installierten

ambulanten Kindesschutzmassnahmen keine Verbesserung der Situation ergeben

haben und insbesondere das Kindswohl weiterhin stark gefährdet ist. Dies trotz

einer quasi dreifachen Massnahme, nämlich der Beistandschaft der Mutter, der

Beistandschaft der Kinder und der SPF. Die Mutter ist mit der Betreuung und

Erziehung ihrer beiden Kinder weiterhin deutlich überfordert, obwohl sie sich

bemüht, einsichtig ist und einen guten Willen zeigt. Aufgrund ihrer kognitiven

Einschränkungen, die letztlich wohl auch zur IV-Berentung geführt haben, ist

sie aber trotz umfangreicher Hilfestellung durch externe Personen nicht in der

Lage, ihre guten Vorsätze bezüglich Familienorganisation und

Betreuung/Erziehung der Kinder in die Tat umzusetzen. Der Vater seinerseits hat

offenbar aufgrund seiner Herkunft ein ganz anderes Familienbild und ist nicht

bereit, dieses aufzugeben und mit den Behörden und den externen Hilfspersonen

zu kooperieren. Er kümmert sich nicht um seine Familie und kann für seine

Kinder weder Betreuungsperson noch Vorbild sein. Hinzu kommt, dass mit dem

Älterwerden der Kinder und insbesondere mit deren Schuleintritt die Probleme

nicht kleiner, sondern eher grösser werden. Dies gilt insbesondere für C.___,

bei dem ein ADHS diagnostiziert wurde. Die Wahrscheinlichkeit der zunehmenden

Überforderung und schlussendlich Eskalation der Situation steigt. Die

Vorinstanz hat den Beschwerdeführern das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu Recht

entzogen. Eine mildere Massnahme ist nicht ersichtlich, nachdem eine 3-jährige «doppelte»

Beistandschaft und eine intensive sozialpädagogische Familienbegleitung (20

Stunden pro Woche) keine Wirkung zeigten. Der Entzug des

Aufenthaltsbestimmungsrechts ist deshalb auch verhältnismässig.

4.1

Die Eignung des Pflegeplatzes ist

Voraussetzung für die Zulässigkeit der Anordnung (vgl. Peter Breitschmid in:

Thomas Geiser / Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar

Zivilgesetzbuch I, Basel 2018, Art. 310 N 3 f.). Stellt er sich als mangelhaft

heraus, führt dies nicht zur Aufhebung der Massnahme, sondern vorab zur

Änderung der Anordnung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_707/2017 vom

22.

Februar 2018 bei bestehendem Entzug des

Aufenthaltsbestimmungsrechts). Kriterien bilden namentlich die Kontinuität

(Bewahrung bisheriger positiver Momente), aber auch die besondere Eignung einer

bestimmten Institution. Letztere beurteilt sich unter dem Blickwinkel der

spezifisch kindesrechtlichen Gefährdungslage (Urteil des Bundesgerichts

5A_401/2015 vom 7. September 2015 E. 5.2). Den Angehörigen kommt sodann kein

Betreuungsvorrang zu. Die Tatsache, dass eine Grossmutter ihre Enkel seit

Geburt betreut hat, verschafft ihr somit keine den sorgerechtsberechtigten

Eltern vergleichbare Stellung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_707/2017 vom

22.

Februar 2018 E. 5.2).

4.2

Zunächst war eine Platzierung im […]

in […] geplant. Dieses teilte aber der Vorinstanz dann mit, dass sie sich

aufgrund der Verhaltensauffälligkeiten sowie der besonderen Bedürfnisse des

älteren Knaben nicht als geeignete Institution erachten würden. Schliesslich

konnten in der Institution […] in […] Plätze gefunden werden. Die Stiftung […]

führt im Auftrag des Kantons Solothurn ein Zentrum für Sonderpädagogik mit

Internat für Kinder und Jugendliche mit Auffälligkeiten in den Bereichen

Verhalten, Sprache und Kommunikation. Dies ist zweifellos eine geeignete

Institution, zumal sie im Kanton Solothurn liegt. Etwas Anderes wird von den

Beschwerdeführern auch nicht geltend gemacht. Ideal ist insbesondere auch, dass

C.___ von […] aus weiterhin die heilpädagogische Sonderschule in […] besuchen

kann und diesbezüglich nicht aus seinem gewohnten Umfeld herausgerissen wird.

5.

Entgegen den Ausführungen der

Beschwerdeführer liegen also nicht bloss unterschiedliche Auffassungen

bezüglich Erziehungsstil und Betreuungsarbeit vor. Die Schwierigkeiten der

Kinder sind weitaus gravierender, was sie – insbesondere der Kindsvater –

beharrlich zu negieren scheinen. Auch ist aus den leicht positiven

Rückmeldungen der heilpädagogischen Sonderschule und der Kita nicht zu

schliessen, die ambulanten Massnahmen hätten gewirkt und weitergehende

Kindesschutzmassnahmen seien nicht nötig. Weder die Sonderschule noch die Kita

können sich zur Situation in der Familie äussern und bilden daher nur einen

kleinen Teilbereich der Gesamtsituation ab. Entgegen der Auffassung der

Beschwerdeführer bedeutet auch die Tatsache, dass der Vorwurf der häuslichen

Gewalt vom 20. November 2020 gegenüber dem Sohn strafrechtlich nicht

weiterverfolgt werde und damit nicht als erstellt gelte nicht, dass er nicht

stattgefunden habe. Vielmehr zeigt der Vorfall, dass der Kindsvater mit der

Situation überfordert ist. Bereits vorher war es zu einer Eskalation gekommen,

denn am 30. Oktober 2020 wurden die Kindseltern von der Vorinstanz angehört und

dem Kindsvater musste bewusst sein, dass die KESB eine externe Platzierung

prüft. Insgesamt zeigt der Vorfall, dass das Kindswohl bei einer Belassung der

beiden Knaben in der Familie stark gefährdet wäre und die Kindsmutter mit ihrer

Strafanzeige keineswegs überreagiert hat.

6.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang haben die Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Kosten

des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der

Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind. Zufolge gewährter

unentgeltlicher Rechtspflege trägt der Staat Solothurn die Kosten; vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch gemäss Art. 123 Zivilprozessordnung (ZPO, SR

273), sobald die Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage sind. Der

unentgeltliche Rechtsbeistand, Rechtsanwalt Boris Banga, macht einen Aufwand

von 8.06 Stunden à CHF 250.00 sowie Auslagen von CHF 245.50 geltend, wobei die

zweite Beschwerde vom 3. März 2021 richtigerweise nicht aufgeführt ist. Ebenso

unnötig war jedoch auch das Telefonat vom 2. März 2021, sodass sich ein zu

entschädigender Aufwand von 7.93 Stunden ergibt. Der Stundenansatz für die

Dispositiv

Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeistände beträgt gemäss § 160 Abs. 3 Gebührentarif (GT, BGS 615.11) CHF 180.00. Insgesamt ergibt sich demnach eine

Entschädigung von CHF 1’801.70 (7.93 Stunden à CHF 180.00 plus CHF 245.50

Auslagen plus MwSt.), welche zufolge unentgeltlicher Rechtspflege durch den

Staat Solothurn zu bezahlen ist; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch

des Staats während 10 Jahren, sobald die Beschwerdeführer zur Rückzahlung in

der Lage sind (vgl. Art. 123 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ und B.___ haben die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu tragen. Zufolge

Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sind sie durch den Staat Solothurn

zu übernehmen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

während 10 Jahren sobald A.___ und B.___ zur Rückzahlung in der Lage sind.

3. Die Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Boris Banga, wird auf CHF 1’801.70 (inkl.

Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und B.___ zur

Rückzahlung in der Lage sind (vgl. Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann