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Entscheid

VWBES.2021.511

Härtefallbeitrag

7. Februar 2022Deutsch11 min

und ihre Klientin fremd und belastend. Fakt sei, dass die Beschwerdeführerin die

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 7. Februar 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Werner

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___ GmbH, vertreten durch B.___ Treuhand GmbH,

Beschwerdeführerin

gegen

Volkswirtschaftsdepartement,

Beschwerdegegner

betreffend Härtefallbeitrag

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 10. Mai 2021 hat die A.___

GmbH (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt), vertreten durch [...],

einzelunterschriftsberechtigter Gesellschafter und Geschäftsführer, dieser

wiederum vertreten durch die B.___ Treuhand GmbH, beim

Volkswirtschaftsdepartement (VWD), Fachstelle Standortförderung, ein Gesuch um

Gewährung eines Härtefallbeitrags eingereicht. Mit Mitteilung vom 21. September

2021 wurde das Gesuch abgewiesen.

2. Am 15. Oktober 2021 ersuchte die

Beschwerdeführerin, vertreten durch die B.___ Treuhand GmbH, beim VWD um Erlass

einer anfechtbaren Verfügung. Diese wurde am 7. Dezember 2021 erlassen und

ausgeführt, eine Spartenrechnung sei nicht eingereicht worden. Die Prüfung des

Gesuchs habe ergeben, dass der Umsatzrückgang lediglich 11 % betrage.

Erforderlich für die Ausrichtung eines Härtefallbeitrags wäre jedoch ein

Rückgang von 25 %. Weiter zeige sich im Betreibungsregisterauszug eine

Konkursandrohung. Die Beschwerdeführerin habe nicht nachgewiesen, dass dieses

Verfahren abgeschlossen wäre und damit nicht belegt, dass sie profitabel und

überlebensfähig sei.

3. Gegen diesen Entscheid erhob die

Beschwerdeführerin, vertreten durch die B.___ Treuhand GmbH, am 21. Dezember

2021 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und ersuchte um Ausrichtung eines

Härtefallbeitrags. Mit der erstellten Spartenrechnung 2020, in der alle nötigen

detaillierten exakten Ziffern gefunden werden könnten, bestehe sie auf ihrem

Gesuch.

4. Mit Vernehmlassung vom 19. Januar

2022 beantragte das VWD, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf

eingetreten werden könne, unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin.

Parteientschädigung sei keine aufzuerlegen. Die Spartenrechnung sei verspätet

eingereicht worden und könne nicht mehr berücksichtigt werden.

5. Mit Stellungnahme vom 20. Januar

2022 liess die Vertreterin der Beschwerdeführerin vorbringen, die Abwicklung

hätte unbürokratisch erfolgen sollen. Man erwarte Solidarität. Man sei erstaunt

über den getroffenen Entscheid. Andere vergleichbare Kleinunternehmen hätten

Beiträge erhalten. All die Aufträge hätten dazu geführt, dass die Vertreterin

an ihre Grenzen gestossen sei. Als Buchhalterin und Dienstleistungserbringerin

sei sie infolge der aktuellen Lage erschöpft. Ihre Mandantin könne selber keine

Spartenrechnung anfertigen. Für einen solchen Betrieb könne keine Buchführung

mit Spartenrechnung finanziert werden. Dennoch habe man sich dieser Aufgabe

gewidmet und die nötigen Dokumente erstellt. Die gesamte Situation sei für sie

und ihre Klientin fremd und belastend. Fakt sei, dass die Beschwerdeführerin die

Unterstützung des Härtefallprogramms erhalten dürfe. Es werde um Ausrichtung

eines Härtefallbeitrags ersucht.

Erwägungen

II.

1.1

Gemäss § 67 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) beträgt die Beschwerdefrist

zehn Tage seit Eröffnung der Verfügung oder des Entscheides. Gemäss Angaben der

Vorinstanz wurde die angefochtene Verfügung der Vertreterin der

Beschwerdeführerin höchstwahrscheinlich am 10. Dezember 2021 eröffnet. Die

Beschwerde wurde am Dienstag, 21. Dezember 2021 versendet und wäre damit

wahrscheinlich verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten wäre. Da das

Eröffnungsdatum jedoch nicht zweifelsfrei erhoben werden kann, muss die Frage

der Rechtzeitigkeit vorliegend offenbleiben. Die Beschwerde ist soweit

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 18 Abs. 2 der

Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit

Covid-19 [Härtefallverordnung-SO, BGS 101.6] i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz

[GO, BGS 125.12]). Die A.___ GmbH ist durch den angefochtenen Entscheid

beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert.

Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.

1.2

Nicht einzutreten ist hingegen auf

den neu eingereichten sinngemäss gestellten Antrag auf Beurteilung nach Sparte.

Art. 5b Abs. 2 der Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im

Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Härtefallverordnung, SR

951.262, in Kraft bis 31. Dezember 2021 und auf den vorliegenden Sachverhalt

anwendbar) sieht vor, dass Unternehmen, deren Tätigkeitsbereiche mittels

Spartenrechnung klar abgegrenzt werden, beantragen können, dass die Schliessung

je Sparte beurteilt wird. Die Beschwerdeführerin hatte vor der Vorinstanz

anfänglich die Beurteilung nach Sparte beantragt, jedoch keine Spartenrechnung

eingereicht. Als sie zur Einreichung einer Spartenrechnung aufgefordert wurde,

ersuchte sie in der Folge mit E-Mail vom 23. August 2021 um Beurteilung

des Gesamtunternehmens und verzichtete auf die Einreichung einer

Spartenrechnung. Im vorliegenden Verfahren hat sie nun diesbezügliche

Unterlagen eingereicht und beantragt die Beurteilung nach Sparte. Gemäss § 68 Abs. 3 VRG dürfen mit der Beschwerde keine neuen Begehren vorgebracht werden,

die nicht auch bereits Gegenstand des Vorverfahrens waren. Auf den neu

gestellten Antrag um Beurteilung nach Sparte kann deshalb vorliegend nicht

eingetreten werden.

Als neues Gesuch wäre der Antrag vom 21. Dezember

2021.

im Übrigen verspätet, da Gesuche für Härtefallmassnahmen oder kantonale

Unterstützungsmassnahmen gemäss § 14 der Verordnung über Härtefallmassnahmen

für Unternehmen im Zusammenhang mit Covid-19 (Härtefallverordnung-SO, BGS

101.6, in Kraft bis 30. Dezember 2021) nur bis spätestens 31. Juli

2021.

eingereicht werden konnten. Verspätet eingereichte Gesuche werden ohne

weitere Begründung abgelehnt.

Gemäss Medienmitteilung vom

17.

Januar 2022 soll aber vom 1. bis 31. März 2022 noch einmal die

Möglichkeit bestehen für Umsatzeinbussen aus den Jahren 2020 und 2021

Härtefallgesuche einzureichen. Der Beschwerdeführerin steht es frei, ihr Gesuch

inklusive Spartenrechnung zu diesem Zeitpunkt noch einmal an die Vor­instanz

einzureichen. Dabei ist jedoch auch Erwägung 4.2 hiernach zu beachten.

1.3

Zu prüfen ist vorliegend somit das

bei der Vorinstanz rechtzeitig eingereichte Gesuch um Beurteilung des

Gesamtbetriebs.

2.1

Gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. a der

Covid-19-Härtefallverordnung hat das Unternehmen gegenüber dem Kanton zu

belegen, dass es profitabel oder überlebensfähig ist. Als profitabel oder

überlebensfähig gilt ein Unternehmen laut Art. 4 Abs. 2 der

Covid-19-Härtefallverordnung, wenn es sich zum Zeitpunkt der Einreichung des

Gesuchs nicht in einem Konkursverfahren oder in Liquidation befindet (lit. a);

wenn es sich am 15. März 2020 nicht in einem Betreibungsverfahren für

Sozialversicherungsbeiträge befunden hat, es sei denn, dass zum Zeitpunkt der

Einreichung des Gesuchs eine vereinbarte Zahlungsplanung vorliegt oder das

Verfahren durch Zahlung abgeschlossen ist (lit. b).

2.2

Gemäss Art. 5 Abs. 1 der

Covid-19-Härtefallverordnung hat das Unternehmen gegenüber dem Kanton zudem

grundsätzlich zu belegen, dass sein Jahresumsatz 2020 im Zusammenhang mit

behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unter

60.

Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes der Jahre 2018 und 2019 liegt.

Gemäss Abs. 1bis kann das Unternehmen bei Umsatzrückgängen in den

Monaten Januar 2021 bis Juni 2021 im Zusammenhang mit behördlich angeordneten

Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie für die Berechnung des

Umsatzrückgangs anstelle des Jahresumsatzes 2020 den Umsatz einer späteren

Periode von 12 Monaten verwenden. Nach Art. 5a der Covid-19-Härtefallverordnung

hat das Unternehmen gegenüber dem Kanton zudem zu bestätigen, dass aus dem

Umsatzrückgang erhebliche ungedeckte Fixkosten resultieren.

Art. 5b der Covid-19-Härtefallverordnung

hebt die Bestimmungen von Art. 5 und Art. 5a in dem Sinne auf, als bestimmt

wird, dass für Unternehmen, die aufgrund von Massnahmen des Bundes oder der

Kantone zur Eindämmung der Covid-19-Epidemie ihren Betrieb zwischen dem

1.

November 2020 und 30. Juni 2021 für insgesamt mindestens 40 Tage

schliessen müssen, bei einem durchschnittlichen Umsatz der Jahre 2018 und 2019

bis fünf Millionen Franken, die Anspruchsvoraussetzungen nach den Art. 5 Abs. 1

und 1bis sowie 5a entfallen. Das heisst unter anderem, dass ein

Umsatzrückgang von 40 % nicht nachgewiesen werden muss, um einen Anspruch zu

begründen.

3.1

Die Vorinstanz führt bezüglich der

Beschwerdeführerin aus, als Imbiss-Anbieterin gelte sie als teilgeschlossenes

Unternehmen. Das bedeute, dass ein Teil des Unternehmenskonzepts behördlich

geschlossen worden sei und die Tätigkeit in diesem Bereich nicht ausgeübt

werden dürfe. Die Ausübung der Tätigkeit im anderen Teil sei zumindest im

Grundsatz noch erlaubt, auch wenn diese unter Umständen angesichts der

geltenden Covid-19-Massnahmen faktisch stark eingeschränkt sei. Die Vorinstanz

kommt zum Schluss, diese Unternehmen müssten belegen, dass der Jahresumsatz

2020.

bzw. einer späteren Periode von 12 Monaten mindestens 25 % unter den

durchschnittlichen Jahresumsätzen 2018 und 2019 liege. Auf eine Quelle beruft

sie sich dabei nicht und es ist unklar, wie sie zu dieser Regelung gelangt.

Weder die Covid-19-Härtefallverordnung noch die Härtefallverordnung-SO

enthalten explizite Bestimmungen zu teilgeschlossenen Unternehmen.

3.2

Mit Regierungsratsbeschluss vom

15.

Februar 2021 (RRB Nr. 2021/150) war ein neuer § 10c in die

Dispositiv

Härtefallverordnung-SO eingefügt worden. Demnach galt ein Unternehmen als

teilgeschlossen, wenn es seinen Betrieb zwischen dem 1. November 2020 und

dem 30. Juni 2021 für mindestens 40 Tage teilweise schliessen musste.

Solche Unternehmen mussten nachweisen, dass ihr Umsatz um mindestens 25 %

zurückgegangen war, um einen Härtefallbeitrag geltend machen zu können.

§ 10c der Härtefallverordnung-SO war

jedoch bereits mit Regierungsratsbeschluss vom 11. März 2021 (RRB Nr.

2021/308) wieder aufgehoben worden und kann deshalb vorliegend keine Anwendung

finden. Grund dieser Aufhebung war die Einführung von Art. 5b in die

Bundesverordnung. Nach diesem Artikel mussten Unternehmen, die aufgrund

behördlicher Massnahmen während mindestens 40 Tagen geschlossen waren, einen

Umsatzrückgang nicht mehr nachweisen, um beitragsberechtigt zu sein. Bezüglich

teilgeschlossenen Unternehmen wurde in den Erläuterungen vom 31. März 2021

zur Covid-19-Härtefallverordnung Folgendes ausgeführt: «Ein Unternehmen gilt

auch als geschlossen, wenn es die durch die Schliessung verursachten

Umsatzeinbussen durch das Anbieten von behördlich zugelassenen Tätigkeiten

mindert (z.B. Restaurant mit Take away-Angebot oder ein Detailhandelsgeschäft,

das Abholservice für vorbestellte Waren anbietet). Ebenfalls als geschlossen

gilt ein Unternehmen, wenn ein wesentlicher Geschäftsteil geschlossen werden

muss (z.B. Warenhaus, das auch Lebensmittel verkauft). Es ist den Kantonen

überlassen, den konkreten Umgang mit Teilschliessungen bei Unternehmen mit

einem Umsatz von bis zu 5 Millionen zu regeln. Dass ein zum Teil geschlossenes

Unternehmen noch Umsatz erwirtschaftet, kann und soll aber von den Kantonen bei

der Berechnung der Beiträge über die Berücksichtigung der ungedeckten (oder

eben weitgehend gedeckten) Fixkosten berücksichtigt werden, damit

Überentschädigungen vermieden werden.» Der Kanton Solothurn begründete die

Aufhebung von § 10c der Härtefallverordnung-SO damit, dass die

Erläuterungen zur Bundesregelung der geltenden Praxis entsprechen würden.

3.3 Fraglich ist nun, ob die

Beschwerdeführerin als geschlossenes Unternehmen im Sinne der Bundesregelung zu

gelten hat. Die Beschwerdeführerin führt einen Imbissbetrieb, welcher in den

Jahren 2018 und 2019 rund 57 % des Umsatzes über den Lieferservice generierte.

Bereits dies zeigt auf, dass der grössere Teil des Unternehmens ohne

Einschränkungen weiterbetrieben werden konnte. Bezüglich des Innenbereichs

dürfte zudem allgemein bekannt sein, dass in Imbiss-Restaurants auch ausserhalb

von Pandemie-Zeiten ein Grossteil der Gäste die Speisen und Getränke abholt und

nicht vor Ort konsumiert. Auch dies war während den behördlichen

Einschränkungen weiterhin möglich. Die Schliessung der Innensitzplätze betraf

keinen «wesentlichen» Geschäftsteil der Beschwerdeführerin, weshalb ihr

Unternehmen nicht als geschlossen im Sinn von Art. 5b

Covid-19-Härtefallverordnung gelten kann. Anbieter von Take Away und

Lieferservices dürften während der Zeit der Restaurantschliessungen im

Allgemeinen eher profitiert haben.

3.4 Nach dem Härtefallprogramm des

Bundes hätte die Beschwerdeführerin somit für das Jahr 2020 oder für eine

spätere Periode von 12 Monaten einen Umsatzrückgang von mindestens 40 % nachzuweisen,

um anspruchsberechtigt zu sein. Das kantonale Härtefallprogramm sieht für

Unternehmen, welche die Bundesvorgaben nicht erfüllen, einen tieferen Anteil

vor. Der Kanton Solothurn gewährt gemäss § 20quater Abs. 1 lit.

a bereits einen nicht rückzahlbaren kantonalen Härtefallbeitrag, wenn das

Unternehmen belegt, dass sein Umsatzrückgang gemäss

Covid-19-Härtefallverordnung mindestens 25 % beträgt. Dies entspricht letztlich

dem Ergebnis der Vorinstanz.

3.5 Wie die Vorinstanz richtig

ausgeführt hat, beträgt der durch die Treuhandstelle selbstdeklarierte

durchschnittliche Jahresumsatz der Jahre 2018 und 2019 bei der

Beschwerdeführerin CHF 327’704. Für das Jahr 2020 wies sie einen Umsatz

von CHF 292’458.00 aus, was einem Umsatzrückgang um knapp 11 % entspricht.

Die Berechnung für eine spätere Periode von 12 Monaten wurde nicht beantragt. Die

erforderlichen 25 % wurden damit klar nicht erreicht, womit der

Beschwerdeführerin zu Recht kein Härtefallbeitrag zugesprochen wurde.

4.1 Die Vorinstanz wies zudem das Gesuch

der Beschwerdeführerin auch noch aus einem anderen Grund ab. Sie führte aus,

der Betreibungsregisterauszug der Beschwerdeführerin zeige u.a. eine

Konkursandrohung betreffend Beiträge an die [...] Pensionskasse in [...] vom

8. Januar 2020. Es seien keine Akten eingereicht worden, woraus sich

ergebe, dass zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs eine vereinbarte

Zahlungsplanung vorgelegen habe oder das Verfahren durch Zahlung abgeschlossen

gewesen sei.

4.2 Die Beschwerdeführerin hat sich in

ihrer Beschwerdeschrift dazu nicht geäussert und hat auch keine Belege

eingereicht, wonach sie ihre Schulden beglichen hätte oder zumindest eine

diesbezügliche Zahlungsplanung bestehen würde. Dem sich in den Akten

befindenden mehrseitigen Betreibungsregisterauszug vom 13. August 2021 ist

eine Vielzahl von Konkursandrohungen zu entnehmen. Die Vorinstanz hat somit zu

Recht festgestellt, dass die Beschwerdeführerin nicht als profitabel oder

lebensfähig nach Art. 4 Abs. 1 lit. a der Covid-19-Härtefallverordnung gilt,

weshalb ihr auch aus diesem Grund zu Recht kein Härtefallbeitrag zugesprochen

worden ist.

5. Die Beschwerde erweist sich damit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat die A.___ GmbH die

Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich

der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen und mit dem geleisteten

Kostenvorschuss zu verrechnen sind.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die A.___ GmbH hat die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann