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Entscheid

VWBES.2021.514

bedingte Entlassung

28. März 2022Deutsch15 min

Borgarting 19-202341AST-BORG/01, 5. Mai 2010, Beteiligung an einer organisierten

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 28. März 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Frey

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Gottesman

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Roland Schaub,

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Amt für

Justizvollzug,

Beschwerdegegner

betreffend bedingte

Entlassung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Bei A.___ (geb. 24. Februar 1952)

werden folgende Urteile vollzogen:

·

Urteil SST.2007.135

Obergericht des Kantons Aargau, 1. November 2007, Veruntreuung, Diebstahl,

Sachbeschädigung, versuchte Erpressung, Hausfriedensbruch,

8 Monate Gefängnis, unter Anrechnung von

47 Tagen Untersuchungshaft, Zusatzstrafe zum Urteil vom Bezirksamt Lenzburg vom

15. August 2003, ersetzt das Urteil des Bezirksgerichts Baden vom

18. Mai 2006,

·

Urteil 300 08 172

Strafgericht Basel-Landschaft, 16. Juli 2009, Vergehen gegen das BG über

die Betäubungsmittel, versuchte Nötigung, Fahren in fahrunfähigem Zustand

(Motorfahrzeug, qualifizierte Blutalkoholkonzentration),

16 Monate Freiheitsstrafe,

Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts

des Kantons Aargau vom 1. November 2007,

·

Urteil Schwurgericht

Borgarting 19-202341AST-BORG/01, 5. Mai 2010, Beteiligung an einer organisierten

kriminellen Vereinigung,

12 Jahre Freiheitsstrafe, unter

Anrechnung von 1017 Tagen Untersuchungshaft,

829 Tage vor und 188 Tage nach

Verurteilung, Strafantritt am 9. November 2010,

·

Strafbefehl

STA.2014.3302 Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, 4. März 2015,

Führen eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis,

Restgeldstrafe CHF 2'500.00,

Ersatzfreiheitsstrafe 36 Tage (50 Tagessätze zu je CHF 70.00, unter

Anrechnung von Teilzahlungen).

Zentrale Gerichtskasse des Kantons

Solothurn, 11. Juni 2015, Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe infolge

Uneinbringlichkeit der Geldstrafe.

2. Zwei Drittel der Strafe und damit

frühester Zeitpunkt für eine bedingte Entlassung waren am 16. Dezember

2020 erreicht. Das ordentliche Strafende fällt auf den 29. August 2025. Die

bedingte Entlassung auf den Zweidrittelstermin ist A.___ mit Verfügung des

Departements des Innern vom 8. Dezember 2020 verweigert worden.

3. A.___ stellte am 25. November

2021 ein Gesuch um bedingte Entlassung.

4. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs

verweigerte das Amt für Justizvollzug (nachfolgend AJUV genannt) mit Verfügung

vom 10. Dezember 2021 A.___ die bedingte Entlassung auf den 16. Dezember

2021 erneut. Ohne wesentliche legalprognostisch relevante Veränderungen werde

die bedingte Entlassung auf den 16. Dezember 2022 erneut geprüft.

5. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer

genannt), v.d. Rechtsanwalt Roland Schaub, gelangte daraufhin mit Beschwerde

vom 23. Dezember 2021 an das Verwaltungsgericht und stellte folgende

Anträge:

1. Die Verfügung des Amtes für

Justizvollzug vom 10. Dezember 2021 sei aufzuheben und der Antrag des

Beschwerdeführers auf bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug sei

gutzuheissen.

2. Dem Beschwerdeführer sei für das

Beschwerdeverfahren in der Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher

Rechtsbeistand zu bestellen und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu

gewähren.

Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse.

6. Mit Präsidialverfügung vom

14. Januar 2022 wurde dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem

Verwaltungsgericht die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.

7. Mit Vernehmlassung vom

14. Januar 2022 schloss das Amt für Justizvollzug auf Abweisung der

Beschwerde.

8. Der Beschwerdeführer replizierte am

4. Februar 2022.

9. Auf die Ausführungen der Parteien

wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden

Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 36 Abs. 2 Gesetz über

den Justizvollzug [JUVG, BGS 331.11] sowie § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO,

BGS 125.12]). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

2.

Hat der Gefangene zwei Drittel seiner

Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige

Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug

rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder

Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 Schweizerisches Strafgesetzbuch [StGB, SR

311.0]). Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt

entlassen werden kann. Sie holt einen Bericht der Anstaltsleitung ein. Der

Gefangene ist anzuhören (Art. 86 Abs. 2 StGB). Liegen ausserordentliche Gründe

in der Person des Gefangenen vor, kann die bedingte Entlassung ausnahmsweise

bereits nach der Verbüssung der Hälfte der Strafe, frühestens jedoch nach drei

Monaten, erfolgen (Art. 86 Abs. 4 StGB).

3.

Die bedingte Entlassung bildet die

Regel, von der nur aus guten Gründen abgewichen werden darf. Der bedingt Entlassene

soll den Umgang mit der Freiheit erlernen, was nur in Freiheit möglich ist.

Diesem rein spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der

Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je

hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige

Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche neben dem

Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des

Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine

allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden

Lebensverhältnisse berücksichtigt. Dabei steht der zuständigen Behörde ein

Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 133 IV 201 E. 2.3 mit Hinweisen). Unter dem

Gesichtspunkt der Differentialprognose ist sodann zu prüfen, ob die Gefahr

einer Begehung weiterer Straftaten bei einer bedingten Entlassung oder bei

Vollverbüssung der Strafe höher einzuschätzen ist. Bei Vorliegen zweier

eindeutig negativer Prognosen ist die bedingte Entlassung aus spezialpräventiver

Sicht zu verweigern (vgl. Cornelia Koller in: Marcel Alexander Niggli et al.

[Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, Basel 2018, Art. 86 N 16).

4.

Unbestrittenermassen erfüllt sind im

vorliegenden Fall die formellen Vorausset-zungen der bedingten Entlassung nach

Art. 86 StGB: Das AJUV hat als zuständige Behörde über die bedingte Entlassung

entschieden (vgl. § 7 JUVG), der Beschwerdeführer hat zwei Drittel seiner

Freiheitsstrafe verbüsst, ihm wurde am 7. Dezember 2021 das rechtliche

Gehör gewährt und ein Vollzugsbericht der Justizvollzugsanstalt (JVA) Witzwil liegt

vor.

5.

Fraglich ist hingegen das Vorliegen

der materiellen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung des

Beschwerdeführers aus dem Strafvollzug.

5.1

Die Gewichtung dieser materiellen

Voraussetzungen ist in der Lehre umstritten. Die Praxis in der Rechtsprechung

des Bundesgerichts tendiert seit längerer Zeit dazu, verstärkt auf

spezialpräventive Kriterien abzustellen. Ein vorbildliches Verhalten im Strafvollzug

ist nicht mehr unabdingbare Voraussetzung für eine bedingte Entlassung. Das

Bundesgericht stellte sogar fest, es sei fraglich, ob das Benehmen des

Inhaftierten während des Strafvollzuges überhaupt noch als selbständiges

Kriterium oder bloss als Teilelement bei der Beurteilung der

Bewährungsaussichten im Gesamtzusammenhang mitzuberücksichtigen sei. Es sei im

Wesentlichen auf die Bewährungsprognose abzustellen (vgl. BGE 133 IV 201; BGE 119 lV 5; BGE 124 lV 193). Das Benehmen während des Vollzugs ist allerdings

nicht völlig ausser Acht zu lassen. Ungeachtet der Schwerpunkte, welche die

heutige Rechtsprechung bezüglich der Gewichtung der einzelnen Kriterien setzt,

darf die Norm keinesfalls entgegen dem Wortlaut ausgelegt werden. Art. 86

Abs. 1 StGB nennt ausdrücklich das Erfordernis, das Verhalten während des

Strafvollzuges dürfe nicht gegen eine Entlassung sprechen.

5.2

Ob die mit einer bedingten

Entlassung in gewissem Masse stets verbundene Gefahr neuer Delikte zu

verantworten ist, hängt im Übrigen nicht nur davon ab, wie wahrschein­lich ein

neuer Fehltritt ist, sondern auch von der Bedeutung des eventuell bedrohten

Rechtsgutes. Hat z.B. ein Strafgefangener früher nur unbedeutende

Eigentumsdelikte begangen, so darf ein höheres Risiko übernommen werden als bei

einem Gewaltver­brecher, der sich in schwerer Weise gegen hochwertige

Rechtsgüter (Leib, Leben usw.) vergangen hat. Die mit der bedingten Entlassung

verfolgte Wiedereingliederung des Rechtsbrechers ist nicht Selbstzweck, sondern

auch ein Mittel, um die Allgemeinheit vor neuen Straftaten zu schützen.

Deswegen rechtfertigt es sich auch, im Rahmen der Prog­nose der Art des

möglicherweise weiterhin gefährdeten Rechtsgutes Rechnung zu tragen. Bei

Würdigung der Bewährungsaussichten ist freilich allgemein ein vernünftiges

Mittelmass zu halten in dem Sinne, dass nicht jede noch so entfernte Gefahr

neuer Straftaten eine Verweigerung der bedingten Entlassung zu begründen

vermag, an­sonsten dieses Institut seines Sinnes beraubt würde. Andererseits

darf aber auch nicht aufgrund einzelner günstiger Faktoren die bedingte

Entlassung bewilligt werden, obwohl gewichtigere Anhaltspunkte für die Gefahr

neuer Rechtsbrüche sprechen (BGE 124 IV 193 E. 3 m.w.H.).

5.3

Das Bundesgericht verlangt keine

Gewissheit, dass sich der Beschwerdeführer gebessert hat. Soll nämlich die

bedingte Entlassung nach dem klaren Willen des Gesetzgebers die Regel bilden,

geht es nicht an, die günstige Legalprognose gestützt allein auf das (Bedenken

weckende) Vorleben zu verneinen. Es darf weder allein auf das Vorleben des

Beschwerdeführers abgestellt, noch das Schutzbedürfnis der Bevölkerung

verabsolutiert werden, weil mit dieser Argumentation die bedingte Entlassung

für jeden einschlägig vorbestraften Täter von vornherein ausgeschlossen wäre, was

Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung widerspricht, eine Überschreitung des

Ermessensspielraums darstellt und damit Art. 86 Abs. 1 StGB verletzt (vgl. BGE 133 IV 201 E. 3.2 S. 205 f.).

6.1

Dem Vollzugsbericht der JVA Witzwil

vom 25. November 2021 ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer

rasch in den offenen Vollzug eingelebt habe. Er halte sich an Regeln,

Vorschriften und Abmachungen, auch wenn es ihm manchmal schwerfalle. Zu den

Mitarbeitenden und den Mitgefangenen pflege er einen freundlichen und höflichen

Umgang. Noch während seines Aufenthaltes in der geschlossenen Wohngruppe habe

er mehrmals ein recht eigenwilliges Verhalten gezeigt, das sich mit der Zeit

jedoch gelegt habe. Kritische Situationen seien keine beobachtet worden. Bis

anhin habe man sich auch nicht disziplinarisch mit dem Beschwerdeführer

auseinandersetzen müssen. Er leide an verschiedenen Krankheiten und Gebrechen.

Derzeit werde abgeklärt, ob eine weitere Krebserkrankung hinzukomme. Der

Beschwerdeführer habe bereits mehrfach notfallmässig ins Spital eingewiesen

werden müssen. Derzeit lasse sein Gesundheitszustand ein Arbeiten in der JVA

Witzwil nicht zu. Seit seinem Übertritt in den offenen Vollzug sei er zu 100%

krankgeschrieben. Ihm seien insgesamt elf Urinproben abgenommen worden. Keine

habe den Konsum unerlaubter Substanzen angezeigt. Aufgrund des bereits weit

fortgeschrittenen Vollzugs sei eine Teilnahme an therapeutischen Angeboten

nicht indiziert. Eine Tatbearbeitung im Sinne von Wiedergutmachung sei gemäss

Vollzugsbericht der JVA Pöschwies angegangen worden. Der Beschwerdeführer sei

pensioniert und habe einige Pläne für die Zeit nach dem Strafvollzug. Er nenne B.___

aus [...] als seine «Stieftochter» und ihr Kind als seinen «Sohn». Diese hätten

ihn einmal im November 2020 in Witzwil besucht. Seit er im offenen Vollzug

verweile, habe er nur einen Besuch von seinem Anwalt und der einweisenden

Behörde erhalten. Den Probeausgang habe er ohne Bezugsperson verbracht. Die

bedingte Entlassung sei ihm vor Jahresfrist abgelehnt worden. Er habe mehrmals

betont, dass er den ganzen Strafrest absitzen wolle. Ausstehende

Vollzugslockerungen würden Beziehungsurlaube mit Übernachtungen und einen

möglichen Übertritt in die Aussenwohngruppe, der Wohngruppe Stock, betreffen.

In Bezug auf das Entlassungssetting gebe der Beschwerdeführer an, vorerst bei

seiner «Stieftochter» B.___ in [...] wohnen zu wollen. Sie habe in der Wohnung

ein Zimmer für ihn. Seinen Lebensunterhalt werde er mit der AHV-Rente bestreiten

und die Ergänzungsleistungen reaktivieren. Aufgrund seiner gesundheitlichen

Situation und den wenigen Vollzugsöffnungen könne man von seiner Zeit im

offenen Vollzug kaum Neues berichten. Im geschlossenen Vollzug habe er am

Arbeitsplatz gute Resultate erzielt. Das etwas eigenwillige Verhalten, das er

noch im geschlossenen Vollzug gezeigt habe, habe sich inzwischen gelegt,

wahrscheinlich auch aufgrund seiner gesundheitlichen Situation. Aufgrund der

wenigen Übungsfelder im offenen Vollzug könne die JVA Witzwil keine Empfehlung

zur bedingten Entlassung abgeben. Falls der Beschwerdeführer diese erhalten

sollte, empfehle man jedoch eine enge Begleitung durch die Bewährungshilfe.

6.2

Die Vorinstanz erwog, in Bezug auf

die prognostische Einschätzung könne im Wesentlichen auch auf die Verfügung des

Departements des Innern vom 8. Dezember 2020 verwiesen werden.

Legalprognostisch relevante Veränderungen, welche die Ge­währung einer bedingten

Entlassung im aktuellen Zeitpunkt rechtfertigen würde, liessen sich nicht

erkennen. Allerdings habe sich die persönliche Situation des Beschwer­deführers

in dem Sinne verändert, dass sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe,

so dass er aktuell als nicht mehr arbeitsfähig eingeschätzt werde und sich

immer wieder zu medizinischen Eingriffen und Abklärungen in Spitalpflege

begeben müsse. Im Laufe dieses Jahres seien ihm erste Vollzugslockerungen im

Sinne einer Versetzung in den offenen Vollzug, eines Ausgangs sowie eines

Beziehungsurlaubs gewährt worden. Bei diesen Vollzugslockerungen sei es zu

keinen Beanstandungen gekommen. Auch das aktuelle Verhalten des

Beschwerdeführers im Strafvollzug sei ohne Beanstan­dungen und spreche

grundsätzlich nicht gegen eine bedingte Entlassung. Eine nachhaltige

Veränderung seiner Persönlichkeit oder eine Besserung sei jedoch nach wie vor

nicht zu erkennen und ob das von ihm vorgesehene Entlassungssetting legalprog­nostisch

günstig einzuschätzen sei, könne derzeit nicht abschliessend beurteilt werden

und bedürfe weiteren Abklärungen. Der Vollzug sei – wie die JVA Witzwil im Voll­zugsbericht

feststelle – zwar fortgeschritten, es hätten jedoch durch den langen Aufent­halt

des Beschwerdeführers in geschlossenen Vollzugsinstitutionen, zuletzt in der

Geschlossenen Wohngruppe (GWG) der JVA Witzwil, keine Erfahrungen im offenen

Strafvollzug mit der Gewährung von Vollzugslockerungen gemacht werden können. Er

habe seit der Versetzung in den offenen Vollzug am 14. Juni 2021 erst

einen Ausgang und einen Beziehungsurlaub absolvieren können. Es hätten auch

noch keine Erkennt­nisse gewonnen werden können, ob sich seine Haltung

bezüglich seiner Straffälligkeit nachhaltig verändert habe. Es scheine daher

notwendig, den Vollzug in der offenen Abteilung der JVA Witzwil mit der

Gewährung von regelmässigen Vollzugsöffnungen – soweit es das künftige

Verhalten des Beschwerdeführers zulasse – weiterzuführen, um weitere

Erkenntnisse darüber zu gewinnen, ob er in diesen Übungsfeldern bestehen könne.

Im jetzigen Moment erscheine eine bedingte Entlassung verfrüht, zumal auch noch

ein weiteres Strafverfahren gegen ihn hängig sei. Differenzialprognostisch

könne somit festgehalten werden, dass die Prognose bei einer bedingten

Entlassung wie auch bei Vollverbüssung der Strafe aktuell noch ungünstig

ausfalle. Aus spezialpräventiver Sicht sei dem Beschwerdeführer die bedingte

Entlassung erneut zu verweigern.

6.3

Die Vorinstanz verwies im

angefochtenen Entscheid im Wesentlichen auf die prognostische Einschätzung des

Departements des Innern in seiner Verfügung vom 8. Dezember 2020, die

unangefochten geblieben ist. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz präsentiert

sich die Sachlage indes anders als bei der erstmaligen behördlichen Prüfung der

bedingten Entlassung im Dezember 2020: Der Beschwerdeführer befindet sich seit

dem 14. Juni 2021 im offenen Vollzug in der JVA Witzwil. Sein Benehmen im

Strafvollzug gibt zu keinerlei Klagen Anlass. Das Vollzugsverhalten in

vorherigen Vollzugsinstitutionen spielt im vorliegenden Verfahren nur noch eine

untergeordnete Rolle. Zu bedenken ist weiter, dass beim Beschwerdeführer

gerichtlich keine Therapie angeordnet wurde, weshalb man ihm fehlende

Tataufarbeitung nicht unbeschränkt vorhalten kann. Es bestehen schliesslich

keine Anhaltspunkte, dass ein weiterer Verbleib des Beschwerdeführers im

Strafvollzug, welcher noch bis am 29. August 2025 dauert, eine wesentliche

Veränderung mit sich brächte, die zur Verbesserung der Legalprognose beitragen

würde. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer

Entlassung einen sozialen Empfangsraum mit einer gewissen Unterstützung

aufweist. So bewertete das Departement des Innern bereits im Dezember 2020 das

stützende soziale Umfeld als legalprognostisch positiv. Ob der Beschwerdeführer

gemäss Schilderungen im Vollzugsbericht vom 25. November 2021 vorerst bei

seiner «Stieftochter» B.___ in [...] wohnen oder wie anlässlich seiner Anhörung

am 7. Dezember 2021 ausgeführt, zu seinem Bruder nach [...] gehen wird, ist

dabei nicht entscheidend. Es bestehen immerhin konkretere Anhaltspunkte, was

der Beschwerdeführer in Freiheit zu tun beabsichtigt. Weshalb in Bezug auf das vom

Beschwerdeführer vorgesehene Entlassungssetting weitere Abklärungen zu tätigen

wären, so die Vorinstanz, erschliesst sich jedenfalls nicht. Die vom

Beschwerdeführer geschilderten Pläne erscheinen nicht von vornherein

ungeeignet, ihm ein deliktsfreies Leben zu ermöglichen. Was den angeschlagenen Gesundheitszustand

des 70-jährigen Beschwerdeführers betrifft, ist aufgrund der aktenkundigen ärztlichen

Unterlagen zwar nicht davon auszugehen, dass deswegen erneute Delinquenz

ausgeschlossen bzw. die Gefahr weiterer Delikte völlig unwahrscheinlich

erscheint. Trotzdem gilt es die gesundheitliche Situation - der

Beschwerdeführer ist aufgrund zahlreicher Erkrankungen aktuell nicht

arbeitsfähig – und das fortgeschrittene Alter in der Gesamtwürdigung zu

berücksichtigen.

6.4

Soll die bedingte Entlassung nach

dem klaren Willen des Gesetzgebers die Regel bilden, geht es nicht an, die

günstige Legalprognose gestützt allein auf das (Bedenken weckende) Vorleben zu

verneinen. Der Beschwerdeführer wurde zudem insbesondere wegen Drogenhandels verurteilt,

Delikten somit, die in abstrakter Weise die öffentliche Gesundheit gefährden

(BGE 124 IV 97 E. 2c). Auch wenn die Auswirkungen von schweren Verstössen gegen

das Betäubungsmittelgesetz in keiner Weise zu bagatellisieren sind, so bewirken

sie in aller Regel doch keine unmittelbare, konkrete Gefahr für hochwertige

Rechtsgüter wie Leib und Leben oder die sexuelle Integrität (vgl. BGE 133 IV 201). Die Gefahr weiterer vergleichbarer Delikte allein vermag eine

Verweigerung der bedingten Entlassung hier nicht erneut zu rechtfertigen.

6.5

Worin somit die guten Gründe liegen

sollen, worauf gestützt die in der Regel erfolgende bedingte Entlassung nach

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verweigert werden dürfte (vgl. E. 3),

erschliesst sich nach dem Gesagten insgesamt nicht. Nach Berücksichtigung der gesamten

massgebenden Umstände ist dem Beschwerdeführer die bedingte Entlassung zu

gewähren. Dementsprechend ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung des

Amtes für Justizvollzug vom 10. Dezember 2021 aufzuheben. Die Sache ist an

die Vorinstanz zurückzuweisen zur umgehenden Regelung der Modalitäten,

insbesondere der weiteren Betreuung durch die Bewährungshilfe.

7.

Bei diesem Ausgang hat der Kanton

Solothurn die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen. Ferner

hat der Kanton Solothurn dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu

bezahlen. Diese wird antragsgemäss auf CHF 3'514.25 (inkl. MWST und

Auslagen) festgesetzt.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen: Die

Verfügung vom 10. Dezember 2021 des Amtes für Justizvollzug wird

aufgehoben.

2. Die Sache wird an das Amt für

Justizvollzug zurückgewiesen zur umgehenden bedingten Entlassung von A.___ aus

dem Strafvollzug, verbunden mit der Organisation der Betreuung durch die Bewährungshilfe.

3. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.

4. Der Kanton Solothurn hat A.___ eine

Parteientschädigung von CHF 3'514.25 (inkl. MWST und Auslagen)

auszurichten.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Gottesman