VWBES.2021.514
bedingte Entlassung
28. März 2022Deutsch15 min
Borgarting 19-202341AST-BORG/01, 5. Mai 2010, Beteiligung an einer organisierten
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 28. März 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Frey
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Gottesman
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Roland Schaub,
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Amt für
Justizvollzug,
Beschwerdegegner
betreffend bedingte
Entlassung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Bei A.___ (geb. 24. Februar 1952)
werden folgende Urteile vollzogen:
·
Urteil SST.2007.135
Obergericht des Kantons Aargau, 1. November 2007, Veruntreuung, Diebstahl,
Sachbeschädigung, versuchte Erpressung, Hausfriedensbruch,
8 Monate Gefängnis, unter Anrechnung von
47 Tagen Untersuchungshaft, Zusatzstrafe zum Urteil vom Bezirksamt Lenzburg vom
15. August 2003, ersetzt das Urteil des Bezirksgerichts Baden vom
18. Mai 2006,
·
Urteil 300 08 172
Strafgericht Basel-Landschaft, 16. Juli 2009, Vergehen gegen das BG über
die Betäubungsmittel, versuchte Nötigung, Fahren in fahrunfähigem Zustand
(Motorfahrzeug, qualifizierte Blutalkoholkonzentration),
16 Monate Freiheitsstrafe,
Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts
des Kantons Aargau vom 1. November 2007,
·
Urteil Schwurgericht
Borgarting 19-202341AST-BORG/01, 5. Mai 2010, Beteiligung an einer organisierten
kriminellen Vereinigung,
12 Jahre Freiheitsstrafe, unter
Anrechnung von 1017 Tagen Untersuchungshaft,
829 Tage vor und 188 Tage nach
Verurteilung, Strafantritt am 9. November 2010,
·
Strafbefehl
STA.2014.3302 Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, 4. März 2015,
Führen eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis,
Restgeldstrafe CHF 2'500.00,
Ersatzfreiheitsstrafe 36 Tage (50 Tagessätze zu je CHF 70.00, unter
Anrechnung von Teilzahlungen).
Zentrale Gerichtskasse des Kantons
Solothurn, 11. Juni 2015, Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe infolge
Uneinbringlichkeit der Geldstrafe.
2. Zwei Drittel der Strafe und damit
frühester Zeitpunkt für eine bedingte Entlassung waren am 16. Dezember
2020 erreicht. Das ordentliche Strafende fällt auf den 29. August 2025. Die
bedingte Entlassung auf den Zweidrittelstermin ist A.___ mit Verfügung des
Departements des Innern vom 8. Dezember 2020 verweigert worden.
3. A.___ stellte am 25. November
2021 ein Gesuch um bedingte Entlassung.
4. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs
verweigerte das Amt für Justizvollzug (nachfolgend AJUV genannt) mit Verfügung
vom 10. Dezember 2021 A.___ die bedingte Entlassung auf den 16. Dezember
2021 erneut. Ohne wesentliche legalprognostisch relevante Veränderungen werde
die bedingte Entlassung auf den 16. Dezember 2022 erneut geprüft.
5. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer
genannt), v.d. Rechtsanwalt Roland Schaub, gelangte daraufhin mit Beschwerde
vom 23. Dezember 2021 an das Verwaltungsgericht und stellte folgende
Anträge:
1. Die Verfügung des Amtes für
Justizvollzug vom 10. Dezember 2021 sei aufzuheben und der Antrag des
Beschwerdeführers auf bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug sei
gutzuheissen.
2. Dem Beschwerdeführer sei für das
Beschwerdeverfahren in der Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand zu bestellen und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu
gewähren.
Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse.
6. Mit Präsidialverfügung vom
14. Januar 2022 wurde dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem
Verwaltungsgericht die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.
7. Mit Vernehmlassung vom
14. Januar 2022 schloss das Amt für Justizvollzug auf Abweisung der
Beschwerde.
8. Der Beschwerdeführer replizierte am
4. Februar 2022.
9. Auf die Ausführungen der Parteien
wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 36 Abs. 2 Gesetz über
den Justizvollzug [JUVG, BGS 331.11] sowie § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO,
BGS 125.12]). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Hat der Gefangene zwei Drittel seiner
Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige
Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug
rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder
Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 Schweizerisches Strafgesetzbuch [StGB, SR
311.0]). Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt
entlassen werden kann. Sie holt einen Bericht der Anstaltsleitung ein. Der
Gefangene ist anzuhören (Art. 86 Abs. 2 StGB). Liegen ausserordentliche Gründe
in der Person des Gefangenen vor, kann die bedingte Entlassung ausnahmsweise
bereits nach der Verbüssung der Hälfte der Strafe, frühestens jedoch nach drei
Monaten, erfolgen (Art. 86 Abs. 4 StGB).
3.
Die bedingte Entlassung bildet die
Regel, von der nur aus guten Gründen abgewichen werden darf. Der bedingt Entlassene
soll den Umgang mit der Freiheit erlernen, was nur in Freiheit möglich ist.
Diesem rein spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der
Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je
hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige
Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche neben dem
Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des
Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine
allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden
Lebensverhältnisse berücksichtigt. Dabei steht der zuständigen Behörde ein
Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 133 IV 201 E. 2.3 mit Hinweisen). Unter dem
Gesichtspunkt der Differentialprognose ist sodann zu prüfen, ob die Gefahr
einer Begehung weiterer Straftaten bei einer bedingten Entlassung oder bei
Vollverbüssung der Strafe höher einzuschätzen ist. Bei Vorliegen zweier
eindeutig negativer Prognosen ist die bedingte Entlassung aus spezialpräventiver
Sicht zu verweigern (vgl. Cornelia Koller in: Marcel Alexander Niggli et al.
[Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, Basel 2018, Art. 86 N 16).
4.
Unbestrittenermassen erfüllt sind im
vorliegenden Fall die formellen Vorausset-zungen der bedingten Entlassung nach
Art. 86 StGB: Das AJUV hat als zuständige Behörde über die bedingte Entlassung
entschieden (vgl. § 7 JUVG), der Beschwerdeführer hat zwei Drittel seiner
Freiheitsstrafe verbüsst, ihm wurde am 7. Dezember 2021 das rechtliche
Gehör gewährt und ein Vollzugsbericht der Justizvollzugsanstalt (JVA) Witzwil liegt
vor.
5.
Fraglich ist hingegen das Vorliegen
der materiellen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung des
Beschwerdeführers aus dem Strafvollzug.
5.1
Die Gewichtung dieser materiellen
Voraussetzungen ist in der Lehre umstritten. Die Praxis in der Rechtsprechung
des Bundesgerichts tendiert seit längerer Zeit dazu, verstärkt auf
spezialpräventive Kriterien abzustellen. Ein vorbildliches Verhalten im Strafvollzug
ist nicht mehr unabdingbare Voraussetzung für eine bedingte Entlassung. Das
Bundesgericht stellte sogar fest, es sei fraglich, ob das Benehmen des
Inhaftierten während des Strafvollzuges überhaupt noch als selbständiges
Kriterium oder bloss als Teilelement bei der Beurteilung der
Bewährungsaussichten im Gesamtzusammenhang mitzuberücksichtigen sei. Es sei im
Wesentlichen auf die Bewährungsprognose abzustellen (vgl. BGE 133 IV 201; BGE 119 lV 5; BGE 124 lV 193). Das Benehmen während des Vollzugs ist allerdings
nicht völlig ausser Acht zu lassen. Ungeachtet der Schwerpunkte, welche die
heutige Rechtsprechung bezüglich der Gewichtung der einzelnen Kriterien setzt,
darf die Norm keinesfalls entgegen dem Wortlaut ausgelegt werden. Art. 86
Abs. 1 StGB nennt ausdrücklich das Erfordernis, das Verhalten während des
Strafvollzuges dürfe nicht gegen eine Entlassung sprechen.
5.2
Ob die mit einer bedingten
Entlassung in gewissem Masse stets verbundene Gefahr neuer Delikte zu
verantworten ist, hängt im Übrigen nicht nur davon ab, wie wahrscheinlich ein
neuer Fehltritt ist, sondern auch von der Bedeutung des eventuell bedrohten
Rechtsgutes. Hat z.B. ein Strafgefangener früher nur unbedeutende
Eigentumsdelikte begangen, so darf ein höheres Risiko übernommen werden als bei
einem Gewaltverbrecher, der sich in schwerer Weise gegen hochwertige
Rechtsgüter (Leib, Leben usw.) vergangen hat. Die mit der bedingten Entlassung
verfolgte Wiedereingliederung des Rechtsbrechers ist nicht Selbstzweck, sondern
auch ein Mittel, um die Allgemeinheit vor neuen Straftaten zu schützen.
Deswegen rechtfertigt es sich auch, im Rahmen der Prognose der Art des
möglicherweise weiterhin gefährdeten Rechtsgutes Rechnung zu tragen. Bei
Würdigung der Bewährungsaussichten ist freilich allgemein ein vernünftiges
Mittelmass zu halten in dem Sinne, dass nicht jede noch so entfernte Gefahr
neuer Straftaten eine Verweigerung der bedingten Entlassung zu begründen
vermag, ansonsten dieses Institut seines Sinnes beraubt würde. Andererseits
darf aber auch nicht aufgrund einzelner günstiger Faktoren die bedingte
Entlassung bewilligt werden, obwohl gewichtigere Anhaltspunkte für die Gefahr
neuer Rechtsbrüche sprechen (BGE 124 IV 193 E. 3 m.w.H.).
5.3
Das Bundesgericht verlangt keine
Gewissheit, dass sich der Beschwerdeführer gebessert hat. Soll nämlich die
bedingte Entlassung nach dem klaren Willen des Gesetzgebers die Regel bilden,
geht es nicht an, die günstige Legalprognose gestützt allein auf das (Bedenken
weckende) Vorleben zu verneinen. Es darf weder allein auf das Vorleben des
Beschwerdeführers abgestellt, noch das Schutzbedürfnis der Bevölkerung
verabsolutiert werden, weil mit dieser Argumentation die bedingte Entlassung
für jeden einschlägig vorbestraften Täter von vornherein ausgeschlossen wäre, was
Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung widerspricht, eine Überschreitung des
Ermessensspielraums darstellt und damit Art. 86 Abs. 1 StGB verletzt (vgl. BGE 133 IV 201 E. 3.2 S. 205 f.).
6.1
Dem Vollzugsbericht der JVA Witzwil
vom 25. November 2021 ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer
rasch in den offenen Vollzug eingelebt habe. Er halte sich an Regeln,
Vorschriften und Abmachungen, auch wenn es ihm manchmal schwerfalle. Zu den
Mitarbeitenden und den Mitgefangenen pflege er einen freundlichen und höflichen
Umgang. Noch während seines Aufenthaltes in der geschlossenen Wohngruppe habe
er mehrmals ein recht eigenwilliges Verhalten gezeigt, das sich mit der Zeit
jedoch gelegt habe. Kritische Situationen seien keine beobachtet worden. Bis
anhin habe man sich auch nicht disziplinarisch mit dem Beschwerdeführer
auseinandersetzen müssen. Er leide an verschiedenen Krankheiten und Gebrechen.
Derzeit werde abgeklärt, ob eine weitere Krebserkrankung hinzukomme. Der
Beschwerdeführer habe bereits mehrfach notfallmässig ins Spital eingewiesen
werden müssen. Derzeit lasse sein Gesundheitszustand ein Arbeiten in der JVA
Witzwil nicht zu. Seit seinem Übertritt in den offenen Vollzug sei er zu 100%
krankgeschrieben. Ihm seien insgesamt elf Urinproben abgenommen worden. Keine
habe den Konsum unerlaubter Substanzen angezeigt. Aufgrund des bereits weit
fortgeschrittenen Vollzugs sei eine Teilnahme an therapeutischen Angeboten
nicht indiziert. Eine Tatbearbeitung im Sinne von Wiedergutmachung sei gemäss
Vollzugsbericht der JVA Pöschwies angegangen worden. Der Beschwerdeführer sei
pensioniert und habe einige Pläne für die Zeit nach dem Strafvollzug. Er nenne B.___
aus [...] als seine «Stieftochter» und ihr Kind als seinen «Sohn». Diese hätten
ihn einmal im November 2020 in Witzwil besucht. Seit er im offenen Vollzug
verweile, habe er nur einen Besuch von seinem Anwalt und der einweisenden
Behörde erhalten. Den Probeausgang habe er ohne Bezugsperson verbracht. Die
bedingte Entlassung sei ihm vor Jahresfrist abgelehnt worden. Er habe mehrmals
betont, dass er den ganzen Strafrest absitzen wolle. Ausstehende
Vollzugslockerungen würden Beziehungsurlaube mit Übernachtungen und einen
möglichen Übertritt in die Aussenwohngruppe, der Wohngruppe Stock, betreffen.
In Bezug auf das Entlassungssetting gebe der Beschwerdeführer an, vorerst bei
seiner «Stieftochter» B.___ in [...] wohnen zu wollen. Sie habe in der Wohnung
ein Zimmer für ihn. Seinen Lebensunterhalt werde er mit der AHV-Rente bestreiten
und die Ergänzungsleistungen reaktivieren. Aufgrund seiner gesundheitlichen
Situation und den wenigen Vollzugsöffnungen könne man von seiner Zeit im
offenen Vollzug kaum Neues berichten. Im geschlossenen Vollzug habe er am
Arbeitsplatz gute Resultate erzielt. Das etwas eigenwillige Verhalten, das er
noch im geschlossenen Vollzug gezeigt habe, habe sich inzwischen gelegt,
wahrscheinlich auch aufgrund seiner gesundheitlichen Situation. Aufgrund der
wenigen Übungsfelder im offenen Vollzug könne die JVA Witzwil keine Empfehlung
zur bedingten Entlassung abgeben. Falls der Beschwerdeführer diese erhalten
sollte, empfehle man jedoch eine enge Begleitung durch die Bewährungshilfe.
6.2
Die Vorinstanz erwog, in Bezug auf
die prognostische Einschätzung könne im Wesentlichen auch auf die Verfügung des
Departements des Innern vom 8. Dezember 2020 verwiesen werden.
Legalprognostisch relevante Veränderungen, welche die Gewährung einer bedingten
Entlassung im aktuellen Zeitpunkt rechtfertigen würde, liessen sich nicht
erkennen. Allerdings habe sich die persönliche Situation des Beschwerdeführers
in dem Sinne verändert, dass sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe,
so dass er aktuell als nicht mehr arbeitsfähig eingeschätzt werde und sich
immer wieder zu medizinischen Eingriffen und Abklärungen in Spitalpflege
begeben müsse. Im Laufe dieses Jahres seien ihm erste Vollzugslockerungen im
Sinne einer Versetzung in den offenen Vollzug, eines Ausgangs sowie eines
Beziehungsurlaubs gewährt worden. Bei diesen Vollzugslockerungen sei es zu
keinen Beanstandungen gekommen. Auch das aktuelle Verhalten des
Beschwerdeführers im Strafvollzug sei ohne Beanstandungen und spreche
grundsätzlich nicht gegen eine bedingte Entlassung. Eine nachhaltige
Veränderung seiner Persönlichkeit oder eine Besserung sei jedoch nach wie vor
nicht zu erkennen und ob das von ihm vorgesehene Entlassungssetting legalprognostisch
günstig einzuschätzen sei, könne derzeit nicht abschliessend beurteilt werden
und bedürfe weiteren Abklärungen. Der Vollzug sei – wie die JVA Witzwil im Vollzugsbericht
feststelle – zwar fortgeschritten, es hätten jedoch durch den langen Aufenthalt
des Beschwerdeführers in geschlossenen Vollzugsinstitutionen, zuletzt in der
Geschlossenen Wohngruppe (GWG) der JVA Witzwil, keine Erfahrungen im offenen
Strafvollzug mit der Gewährung von Vollzugslockerungen gemacht werden können. Er
habe seit der Versetzung in den offenen Vollzug am 14. Juni 2021 erst
einen Ausgang und einen Beziehungsurlaub absolvieren können. Es hätten auch
noch keine Erkenntnisse gewonnen werden können, ob sich seine Haltung
bezüglich seiner Straffälligkeit nachhaltig verändert habe. Es scheine daher
notwendig, den Vollzug in der offenen Abteilung der JVA Witzwil mit der
Gewährung von regelmässigen Vollzugsöffnungen – soweit es das künftige
Verhalten des Beschwerdeführers zulasse – weiterzuführen, um weitere
Erkenntnisse darüber zu gewinnen, ob er in diesen Übungsfeldern bestehen könne.
Im jetzigen Moment erscheine eine bedingte Entlassung verfrüht, zumal auch noch
ein weiteres Strafverfahren gegen ihn hängig sei. Differenzialprognostisch
könne somit festgehalten werden, dass die Prognose bei einer bedingten
Entlassung wie auch bei Vollverbüssung der Strafe aktuell noch ungünstig
ausfalle. Aus spezialpräventiver Sicht sei dem Beschwerdeführer die bedingte
Entlassung erneut zu verweigern.
6.3
Die Vorinstanz verwies im
angefochtenen Entscheid im Wesentlichen auf die prognostische Einschätzung des
Departements des Innern in seiner Verfügung vom 8. Dezember 2020, die
unangefochten geblieben ist. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz präsentiert
sich die Sachlage indes anders als bei der erstmaligen behördlichen Prüfung der
bedingten Entlassung im Dezember 2020: Der Beschwerdeführer befindet sich seit
dem 14. Juni 2021 im offenen Vollzug in der JVA Witzwil. Sein Benehmen im
Strafvollzug gibt zu keinerlei Klagen Anlass. Das Vollzugsverhalten in
vorherigen Vollzugsinstitutionen spielt im vorliegenden Verfahren nur noch eine
untergeordnete Rolle. Zu bedenken ist weiter, dass beim Beschwerdeführer
gerichtlich keine Therapie angeordnet wurde, weshalb man ihm fehlende
Tataufarbeitung nicht unbeschränkt vorhalten kann. Es bestehen schliesslich
keine Anhaltspunkte, dass ein weiterer Verbleib des Beschwerdeführers im
Strafvollzug, welcher noch bis am 29. August 2025 dauert, eine wesentliche
Veränderung mit sich brächte, die zur Verbesserung der Legalprognose beitragen
würde. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer
Entlassung einen sozialen Empfangsraum mit einer gewissen Unterstützung
aufweist. So bewertete das Departement des Innern bereits im Dezember 2020 das
stützende soziale Umfeld als legalprognostisch positiv. Ob der Beschwerdeführer
gemäss Schilderungen im Vollzugsbericht vom 25. November 2021 vorerst bei
seiner «Stieftochter» B.___ in [...] wohnen oder wie anlässlich seiner Anhörung
am 7. Dezember 2021 ausgeführt, zu seinem Bruder nach [...] gehen wird, ist
dabei nicht entscheidend. Es bestehen immerhin konkretere Anhaltspunkte, was
der Beschwerdeführer in Freiheit zu tun beabsichtigt. Weshalb in Bezug auf das vom
Beschwerdeführer vorgesehene Entlassungssetting weitere Abklärungen zu tätigen
wären, so die Vorinstanz, erschliesst sich jedenfalls nicht. Die vom
Beschwerdeführer geschilderten Pläne erscheinen nicht von vornherein
ungeeignet, ihm ein deliktsfreies Leben zu ermöglichen. Was den angeschlagenen Gesundheitszustand
des 70-jährigen Beschwerdeführers betrifft, ist aufgrund der aktenkundigen ärztlichen
Unterlagen zwar nicht davon auszugehen, dass deswegen erneute Delinquenz
ausgeschlossen bzw. die Gefahr weiterer Delikte völlig unwahrscheinlich
erscheint. Trotzdem gilt es die gesundheitliche Situation - der
Beschwerdeführer ist aufgrund zahlreicher Erkrankungen aktuell nicht
arbeitsfähig – und das fortgeschrittene Alter in der Gesamtwürdigung zu
berücksichtigen.
6.4
Soll die bedingte Entlassung nach
dem klaren Willen des Gesetzgebers die Regel bilden, geht es nicht an, die
günstige Legalprognose gestützt allein auf das (Bedenken weckende) Vorleben zu
verneinen. Der Beschwerdeführer wurde zudem insbesondere wegen Drogenhandels verurteilt,
Delikten somit, die in abstrakter Weise die öffentliche Gesundheit gefährden
(BGE 124 IV 97 E. 2c). Auch wenn die Auswirkungen von schweren Verstössen gegen
das Betäubungsmittelgesetz in keiner Weise zu bagatellisieren sind, so bewirken
sie in aller Regel doch keine unmittelbare, konkrete Gefahr für hochwertige
Rechtsgüter wie Leib und Leben oder die sexuelle Integrität (vgl. BGE 133 IV 201). Die Gefahr weiterer vergleichbarer Delikte allein vermag eine
Verweigerung der bedingten Entlassung hier nicht erneut zu rechtfertigen.
6.5
Worin somit die guten Gründe liegen
sollen, worauf gestützt die in der Regel erfolgende bedingte Entlassung nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verweigert werden dürfte (vgl. E. 3),
erschliesst sich nach dem Gesagten insgesamt nicht. Nach Berücksichtigung der gesamten
massgebenden Umstände ist dem Beschwerdeführer die bedingte Entlassung zu
gewähren. Dementsprechend ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung des
Amtes für Justizvollzug vom 10. Dezember 2021 aufzuheben. Die Sache ist an
die Vorinstanz zurückzuweisen zur umgehenden Regelung der Modalitäten,
insbesondere der weiteren Betreuung durch die Bewährungshilfe.
7.
Bei diesem Ausgang hat der Kanton
Solothurn die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen. Ferner
hat der Kanton Solothurn dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu
bezahlen. Diese wird antragsgemäss auf CHF 3'514.25 (inkl. MWST und
Auslagen) festgesetzt.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen: Die
Verfügung vom 10. Dezember 2021 des Amtes für Justizvollzug wird
aufgehoben.
2. Die Sache wird an das Amt für
Justizvollzug zurückgewiesen zur umgehenden bedingten Entlassung von A.___ aus
dem Strafvollzug, verbunden mit der Organisation der Betreuung durch die Bewährungshilfe.
3. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.
4. Der Kanton Solothurn hat A.___ eine
Parteientschädigung von CHF 3'514.25 (inkl. MWST und Auslagen)
auszurichten.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Gottesman