VWBES.2021.515
Aberkennung des ausländischen Führerausweises
28. Februar 2022Deutsch7 min
Justizdepartements den Führerausweis des Beschwerdeführers vorsorglich. Mit Schreiben
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 28. Februar 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Werner
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch
Motorfahrzeugkontrolle, Abt. Administrativmassnahmen,
Beschwerdegegner
betreffend Aberkennung
des ausländischen Führerausweises
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (wohnhaft in [...] [Frankreich],
nachfolgend Beschwerdeführer genannt) verursachte am 4. August 2021 mit
seinem Personenwagen in [...] einen Verkehrsunfall, indem er aufgrund eines
Sekundenschlafs die Kontrolle über sein Fahrzeug verlor, seitlich eine Mauer am
rechten Fahrbahnrand streifte und mit dieser kollidierte.
2. Mit Verfügung vom 3. September
2021 aberkannte die Motorfahrzeugkontrolle namens des Bau- und
Justizdepartements den Führerausweis des Beschwerdeführers vorsorglich. Mit Schreiben
vom 6. September 2021 wurde er einer verkehrsmedizinischen
Kontrolluntersuchung zugewiesen.
3. Gestützt auf ein ärztliches Zeugnis
des Hausarztes des Beschwerdeführers wurde die vorsorgliche Aberkennung des
ausländischen Führerausweises mit Verfügung vom 1. Oktober 2021
aufgehoben.
4. Mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Kanton Solothurn vom 11. Oktober 2021 wurde der
Beschwerdeführer wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand zu einer Geldstrafe von
20 Tagessätzen zu je CHF 40.00 sowie zu einer Busse von CHF 300.00 und
zur Bezahlung der Verfahrenskosten von CHF 550.00 verurteilt.
5. Mit Verfügung vom 17. Dezember
2021 aberkannte die Motorfahrzeugkontrolle namens des Bau- und
Justizdepartements dem Beschwerdeführer das Recht, mit seinem ausländischen
Führerausweis auf dem Staatsgebiet der Schweiz Motorfahrzeuge zu führen für die
Dauer von drei Monaten, abzüglich 21 Tage (vorsorglicher Entzug), vom 17. Juni
bis 26. August 2022. Die Fahreignung des Beschwerdeführers wurde hingegen
gestützt auf ärztliche Berichte vom 21. September 2021 und
25. November 2021 in pneumologischer Hinsicht bestätigt.
6. Mit Beschwerde vom 23. Dezember
2021, welche am 5. Januar 2022 verbessert wurde, gelangte der
Beschwerdeführer an das Verwaltungsgericht und führte sinngemäss und im
Wesentlichen aus, er arbeite seit 15 Jahren in Neuendorf. Sein Arbeitsweg
betrage 70 km (140 km hin und zurück). Nach einem Arbeitsunfall vor einigen
Jahren habe er es mit Intervention der SUVA geschafft, dass er einen
Arbeitsvertrag für 75 % habe, mit fixen Arbeitszeiten von 5.00 bis 11.00 Uhr an
fünf Tagen pro Woche. Er sei darauf angewiesen, mit dem Auto zur Arbeit fahren
zu können. Er habe keine andere Möglichkeit und könnte sogar seine Stelle
verlieren, was für ihn im Alter von 60 Jahren problematisch wäre. Er habe
aufgrund von Übermüdung einen Unfall verursacht und danach alle verlangten
ärztlichen Untersuchungen durchgeführt. Er wolle fragen, ob es möglich wäre,
dass ihm nur der tägliche Arbeitsweg von St. Louis nach Neuendorf nach einem
genauen Zeitplan erlaubt werden könnte. Das Fahrverbot könne daneben verlängert
werden. Seine Ferien bei der Arbeit seien aus gesundheitlichen Gründen
monatlich aufgeteilt und er sei auch Vater von zwei Kindern. Er bitte darum,
seine berufliche Situation zu berücksichtigen.
7. Mit Vernehmlassung vom
27. Januar 2022 beantragte die Motorfahrzeugkontrolle die Abweisung der
Beschwerde. Sie zitierte die bundesgerichtliche Praxis, wonach weder der Entzug
nur in der Freizeit noch in verschiedenen Teilentzügen möglich sei. Aufgrund
des ausländischen Wohnsitzes profitiere der Beschwerdeführer bereits davon,
dass der Entzug auf sechs Monate ab Verfügungsdatum festgesetzt worden sei,
sodass er genügend Zeit habe, um sich zu organisieren. Falls es die Planung
erleichtere, sei auch eine vorzeitige Abgabe des Führerausweises möglich.
8. Der Beschwerdeführer liess sich dazu
nicht mehr vernehmen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen
Entscheid beschwert und damit zur
Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 des
Übereinkommens über den Strassenverkehr (SR 0.741.10), welches sowohl für
Frankreich als auch für die Schweiz Geltung hat, können die Vertragsparteien oder
ihre Teilgebiete einen Führer (von Kraftfahrzeugen), der in ihrem Hoheitsgebiet
eine Zuwiderhandlung begeht, die nach ihren Rechtsvorschriften den Entzug des
Führerscheins zur Folge haben kann, das Recht aberkennen, in ihrem
Hoheitsgebiet seinen nationalen oder internationalen Führerschein zu verwenden.
Gemäss Art. 45 Abs. 1 der Verkehrszulassungsverordnung (VZV, SR 741.51) können
ausländische Führerausweise nach den gleichen Bestimmungen aberkannt werden,
die für den Entzug des schweizerischen Führerausweises gelten.
3.
Wer wegen Alkohol-, Betäubungsmittel-
oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen nicht über die erforderliche
körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt, gilt während dieser Zeit
als fahrunfähig und darf kein Fahrzeug führen (Art. 31 Abs. 2 des
Strassenverkehrsgesetzes [SVG, SR 741.01]). Art. 2 Abs. 1 der
Verkehrsregelverordnung (VRV, SR 741.11) hält zudem fest, dass kein Fahrzeug
führen darf, wer wegen Übermüdung, Einwirkung von Alkohol, Arznei- oder
Betäubungsmitteln oder aus einem anderen Grund nicht fahrfähig ist.
Mit Strafbefehl vom 11. Oktober
2021.
wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig verurteilt, weil er seinen
Personenwagen in fahrunfähigem Zustand gelenkt und damit gegen diese
Verkehrsvorschriften verstossen hat. Der Beschwerdeführer bestreitet dies
nicht.
4.
Gemäss Art. 16 Abs. 2 SVG wird der
Führerausweis nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei
denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz ausgeschlossen ist, entzogen
oder es wird eine Verwarnung ausgesprochen. Gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. c SVG
begeht eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften, wer
wegen Betäubungs- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen
fahrunfähig ist und in diesem Zustand ein Motorfahrzeug führt. Nach einer
schweren Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens drei Monate
entzogen (Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG).
Die gesetzliche Regelung ist somit klar:
Dem Beschwerdeführer, der in fahrunfähigem Zustand ein Fahrzeug gelenkt hat, muss
der Führerausweis für mindestens drei Monate entzogen werden.
5.
Gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG sind bei
der Festsetzung der Dauer des Führerausweis-entzugs die Umstände des
Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit,
das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche
Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch
nicht unterschritten werden.
Die Mindestentzugsdauer, welche
vorliegend drei Monate beträgt, darf also gemäss klarer gesetzlicher Grundlage
nicht unterschritten werden. Das Bundesgericht hat explizit festgehalten, dass
ein auf die Freizeit beschränkter Führerausweisentzug unzulässig ist, weil nach
den Vorstellungen des Gesetzgebers zur Erreichung der beabsichtigten
erzieherischen Wirkung des Warnungsentzugs der fehlbare Lenker für eine gewisse
Zeit vollständig vom Führen eines Motorfahrzeugs ausgeschlossen werden soll
(vgl. BGE 128 II 173 E. 3b S. 175 f.; Urteile des Bundesgerichts 1C_178/2018
vom 30. August 2018 E. 3.1; 1C_442/2017 vom 26. April 2018 E.
5.1). Auch eine Staffelung des Führerausweisentzugs ist gesetzlich nicht
vorgesehen und nach der Praxis des Bundesgerichts ausgeschlossen, insbesondere
weil ein ratenweiser Vollzug des Entzugs nach den Bedürfnissen des fehlbaren
Lenkers nicht dem gesetzgeberischen Konzept entspreche und die Erreichung der
präventiven und erzieherischen Massnahmenzwecke in Frage stellen würde (vgl.
BGE 134 II 39 E. 3 S. 40 ff.; Urteile des Bundesgerichts 1C_652/2015 vom
8.
Juni 2016 E. 3; 1C_170/2013 vom 17. Mai 2013 E. 3.3).
Auch wenn es verständlich erscheint,
dass der Beschwerdeführer aus beruflichen Gründen auf den Führerausweis
angewiesen ist, kann von der Mindestentzugsdauer nicht abgewichen werden. Der
Beschwerdeführer wird sich nun mit seinem Arbeitgeber zu organisieren haben, ob
er allenfalls seine Arbeitszeiten anpassen kann. Bei einem Arbeitsbeginn um
5.00
Uhr morgens wird es ihm nur möglich sein, rechtzeitig zur Arbeit zu
erscheinen, wenn er sich vorübergehend in der Nähe seines Arbeitsplatzes in
Neuendorf eine Unterkunft sucht. Könnte der Arbeitsbeginn hingegen auf einen
späteren Zeitpunkt verschoben werden, wäre es mit öffentlichen Verkehrsmitteln
immerhin möglich, innerhalb von rund 1 ½ Stunden von Saint-Louis nach Neuendorf
zu gelangen. Dem Beschwerdeführer bleibt bis im Juni genügend Zeit, um sich
entsprechend zu organisieren.
6.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu
bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00
festzusetzen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann