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Entscheid

VWBES.2021.515

Aberkennung des ausländischen Führerausweises

28. Februar 2022Deutsch7 min

Justizdepartements den Führerausweis des Beschwerdeführers vorsorglich. Mit Schreiben

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 28. Februar 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Werner

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Bau- und Justizdepartement, vertreten durch

Motorfahrzeugkontrolle, Abt. Administrativmassnahmen,

Beschwerdegegner

betreffend Aberkennung

des ausländischen Führerausweises

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (wohnhaft in [...] [Frankreich],

nachfolgend Beschwerdeführer genannt) verursachte am 4. August 2021 mit

seinem Personenwagen in [...] einen Verkehrsunfall, indem er aufgrund eines

Sekundenschlafs die Kontrolle über sein Fahrzeug verlor, seitlich eine Mauer am

rechten Fahrbahnrand streifte und mit dieser kollidierte.

2. Mit Verfügung vom 3. September

2021 aberkannte die Motorfahrzeugkontrolle namens des Bau- und

Justizdepartements den Führerausweis des Beschwerdeführers vorsorglich. Mit Schreiben

vom 6. September 2021 wurde er einer verkehrsmedizinischen

Kontrolluntersuchung zugewiesen.

3. Gestützt auf ein ärztliches Zeugnis

des Hausarztes des Beschwerdeführers wurde die vorsorgliche Aberkennung des

ausländischen Führerausweises mit Verfügung vom 1. Oktober 2021

aufgehoben.

4. Mit Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Kanton Solothurn vom 11. Oktober 2021 wurde der

Beschwerdeführer wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand zu einer Geldstrafe von

20 Tagessätzen zu je CHF 40.00 sowie zu einer Busse von CHF 300.00 und

zur Bezahlung der Verfahrenskosten von CHF 550.00 verurteilt.

5. Mit Verfügung vom 17. Dezember

2021 aberkannte die Motorfahrzeugkontrolle namens des Bau- und

Justizdepartements dem Beschwerdeführer das Recht, mit seinem ausländischen

Führerausweis auf dem Staatsgebiet der Schweiz Motorfahrzeuge zu führen für die

Dauer von drei Monaten, abzüglich 21 Tage (vorsorglicher Entzug), vom 17. Juni

bis 26. August 2022. Die Fahreignung des Beschwerdeführers wurde hingegen

gestützt auf ärztliche Berichte vom 21. September 2021 und

25. November 2021 in pneumologischer Hinsicht bestätigt.

6. Mit Beschwerde vom 23. Dezember

2021, welche am 5. Januar 2022 verbessert wur­de, gelangte der

Beschwerdeführer an das Verwaltungsgericht und führte sinngemäss und im

Wesentlichen aus, er arbeite seit 15 Jahren in Neuendorf. Sein Arbeitsweg

betrage 70 km (140 km hin und zurück). Nach einem Arbeitsunfall vor einigen

Jahren habe er es mit Intervention der SUVA geschafft, dass er einen

Arbeitsvertrag für 75 % habe, mit fixen Arbeitszeiten von 5.00 bis 11.00 Uhr an

fünf Tagen pro Woche. Er sei darauf angewiesen, mit dem Auto zur Arbeit fahren

zu können. Er habe keine andere Möglichkeit und könnte sogar seine Stelle

verlieren, was für ihn im Alter von 60 Jahren problematisch wäre. Er habe

aufgrund von Übermüdung einen Unfall verursacht und danach alle verlangten

ärztlichen Untersuchungen durchgeführt. Er wolle fragen, ob es möglich wäre,

dass ihm nur der tägliche Arbeitsweg von St. Louis nach Neuendorf nach einem

genauen Zeitplan erlaubt werden könnte. Das Fahrverbot könne daneben ver­längert

werden. Seine Ferien bei der Arbeit seien aus gesundheitlichen Gründen

monatlich aufgeteilt und er sei auch Vater von zwei Kindern. Er bitte darum,

seine berufliche Situation zu berücksichtigen.

7. Mit Vernehmlassung vom

27. Januar 2022 beantragte die Motorfahrzeugkontrolle die Abweisung der

Beschwerde. Sie zitierte die bundesgerichtliche Praxis, wonach weder der Entzug

nur in der Freizeit noch in verschiedenen Teilentzügen möglich sei. Aufgrund

des ausländischen Wohnsitzes profitiere der Beschwerdeführer bereits davon,

dass der Entzug auf sechs Monate ab Verfügungsdatum festgesetzt worden sei,

sodass er genügend Zeit habe, um sich zu organisieren. Falls es die Planung

erleichtere, sei auch eine vorzeitige Abgabe des Führerausweises möglich.

8. Der Beschwerdeführer liess sich dazu

nicht mehr vernehmen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen

Entscheid beschwert und damit zur

Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Gemäss Art. 42 Abs. 1 des

Übereinkommens über den Strassenverkehr (SR 0.741.10), welches sowohl für

Frankreich als auch für die Schweiz Geltung hat, können die Vertragsparteien oder

ihre Teilgebiete einen Führer (von Kraftfahrzeugen), der in ihrem Hoheitsgebiet

eine Zuwiderhandlung begeht, die nach ihren Rechtsvorschriften den Entzug des

Führerscheins zur Folge haben kann, das Recht aberkennen, in ihrem

Hoheitsgebiet seinen nationalen oder internationalen Führerschein zu verwenden.

Gemäss Art. 45 Abs. 1 der Verkehrszulassungsverordnung (VZV, SR 741.51) können

ausländische Führerausweise nach den gleichen Bestimmungen aberkannt werden,

die für den Entzug des schweizerischen Führerausweises gelten.

3.

Wer wegen Alkohol-, Betäubungsmittel-

oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen nicht über die erforderliche

körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt, gilt während dieser Zeit

als fahrunfähig und darf kein Fahrzeug führen (Art. 31 Abs. 2 des

Strassenverkehrsgesetzes [SVG, SR 741.01]). Art. 2 Abs. 1 der

Verkehrsregelverordnung (VRV, SR 741.11) hält zudem fest, dass kein Fahrzeug

führen darf, wer wegen Übermüdung, Einwirkung von Alkohol, Arznei- oder

Betäubungsmitteln oder aus einem anderen Grund nicht fahrfähig ist.

Mit Strafbefehl vom 11. Oktober

2021.

wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig verurteilt, weil er seinen

Personenwagen in fahrunfähigem Zustand gelenkt und damit gegen diese

Verkehrsvorschriften verstossen hat. Der Beschwerdeführer bestreitet dies

nicht.

4.

Gemäss Art. 16 Abs. 2 SVG wird der

Führerausweis nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei

denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz ausgeschlossen ist, entzogen

oder es wird eine Verwarnung ausgesprochen. Gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. c SVG

begeht eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften, wer

wegen Betäubungs- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen

fahrunfähig ist und in diesem Zustand ein Motorfahrzeug führt. Nach einer

schweren Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens drei Monate

entzogen (Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG).

Die gesetzliche Regelung ist somit klar:

Dem Beschwerdeführer, der in fahrunfähigem Zustand ein Fahrzeug gelenkt hat, muss

der Führerausweis für mindestens drei Monate entzogen werden.

5.

Gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG sind bei

der Festsetzung der Dauer des Führerausweis-entzugs die Umstände des

Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit,

das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche

Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch

nicht unterschritten werden.

Die Mindestentzugsdauer, welche

vorliegend drei Monate beträgt, darf also gemäss klarer gesetzlicher Grundlage

nicht unterschritten werden. Das Bundesgericht hat explizit festgehalten, dass

ein auf die Freizeit beschränkter Führerausweisentzug unzulässig ist, weil nach

den Vorstellungen des Gesetzgebers zur Erreichung der beabsichtigten

erzieherischen Wirkung des Warnungsentzugs der fehlbare Lenker für eine gewisse

Zeit vollständig vom Führen eines Motorfahrzeugs ausgeschlossen werden soll

(vgl. BGE 128 II 173 E. 3b S. 175 f.; Urteile des Bundesgerichts 1C_178/2018

vom 30. August 2018 E. 3.1; 1C_442/2017 vom 26. April 2018 E.

5.1). Auch eine Staffelung des Führerausweisentzugs ist gesetzlich nicht

vorgesehen und nach der Praxis des Bundesgerichts ausgeschlossen, insbesondere

weil ein ratenweiser Vollzug des Entzugs nach den Bedürfnissen des fehlbaren

Lenkers nicht dem gesetzgeberischen Konzept entspreche und die Erreichung der

präventiven und erzieherischen Massnahmenzwecke in Frage stellen würde (vgl.

BGE 134 II 39 E. 3 S. 40 ff.; Urteile des Bundesgerichts 1C_652/2015 vom

8.

Juni 2016 E. 3; 1C_170/2013 vom 17. Mai 2013 E. 3.3).

Auch wenn es verständlich erscheint,

dass der Beschwerdeführer aus beruflichen Gründen auf den Führerausweis

angewiesen ist, kann von der Mindestentzugsdauer nicht abgewichen werden. Der

Beschwerdeführer wird sich nun mit seinem Arbeitgeber zu organisieren haben, ob

er allenfalls seine Arbeitszeiten anpassen kann. Bei einem Arbeitsbeginn um

5.00

Uhr morgens wird es ihm nur möglich sein, rechtzeitig zur Arbeit zu

erscheinen, wenn er sich vorübergehend in der Nähe seines Arbeitsplatzes in

Neuendorf eine Unterkunft sucht. Könnte der Arbeitsbeginn hingegen auf einen

späteren Zeitpunkt verschoben werden, wäre es mit öffentlichen Verkehrsmitteln

immerhin möglich, innerhalb von rund 1 ½ Stunden von Saint-Louis nach Neuendorf

zu gelangen. Dem Beschwerdeführer bleibt bis im Juni genügend Zeit, um sich

entsprechend zu organisieren.

6.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu

bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00

festzusetzen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 800.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann