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Entscheid

VWBES.2021.53

Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung

15. Juni 2021Deutsch7 min

14. Juni 2019 aufhob und die Sache zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 15. Juni 2021

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Werner

Gerichtsschreiberin Gottesman

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

1. Departement

des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern

2. Amt

für Justizvollzug

Beschwerdegegner

betreffend Rechtsverweigerung

/ Rechtsverzögerung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (geb. 1985, nachfolgend:

Beschwerdeführer) befindet sich seit dem 25. Februar 2021 im Sinne einer

Zwischenplatzierung im Untersuchungsgefängnis (UG) Solothurn, wo er eine

lebenslängliche Freiheitsstrafe wegen mehrfachen Mordes und weiterer Delikte

verbüsst. Vorher war er in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Bostadel platziert.

2. Der Beschwerdeführer absolvierte

2017/2018 im Vollzug in Lenzburg die interne Praxisausbildung zum Praktiker

Gebäudereiniger. Mit Eingabe vom 19. Februar 2019 ersuchte er beim Amt für

Justizvollzug (AJUV), Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug, um Gewährung

eines Sachurlaubs zur Absolvierung des Qualifikationsverfahrens (nachfolgend:

QV) zum Gebäudereiniger EFZ. Das AJUV lehnte das Gesuch am 4. April 2019 mit

der Begründung ab, die Voraussetzungen für die Gewährung eines Sachurlaubs

seien nicht gegeben.

3. Die vom Beschwerdeführer dagegen

erhobene Beschwerde wies das Departement des Innern (nachfolgend: DdI) mit

Entscheid vom 14. Juni 2019 ab. Der Beschwerdeführer gelangte schliesslich

an das Verwaltungsgericht, welches seine Beschwerde mit Urteil VWBES.2019.229

vom 27. April 2020 guthiess, den Beschwerdeentscheid des DdI vom

14. Juni 2019 aufhob und die Sache zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen

an das AJUV zurückwies.

4. Der Beschwerdeführer beschwerte sich

in der Folge bei verschiedenen Behörden und bei der JVA Bostadel, weil der

verwaltungsgerichtliche Rückweisungsentscheid vom 27. April 2020 nicht

umgesetzt werde.

5. Unter anderem wandte sich der

Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Oktober 2020 an das DdI und rügte, dass

er trotz Gutheissung seiner Beschwerde durch das Verwaltungsgericht am

27. April 2020 bis heute nicht wisse, wann er seine Abschlussprüfung zum

Gebäudereiniger EFZ absolvieren könne. Zudem sei auch kein Vollzugsplan

erstellt worden. Weiter kritisierte der Beschwerdeführer das Verhalten einer

Mitarbeiterin des Sozialdienstes der JVA Bostadel.

6. Das DdI leitete die Eingabe des

Beschwerdeführers vom 19. Oktober 2020 an das AJUV weiter, verbunden mit

der Aufforderung, dem Beschwerdeführer eine entsprechende Rückmeldung zu geben.

7. Das AJUV teilte dem Beschwerdeführer

mit Schreiben vom 23. Oktober 2020 mit, betreffend die Absolvierung der

Lehrabschlussprüfung seien zur Zeit intensive Abklärungen im Gange.

8. Mit Eingabe vom 25. November

2020 gelangte der Beschwerdeführer an das DdI und führte darin aus, er bekomme

keine Antwort vom AJUV. Er bitte darum, eine Beschwerde betreffend

Rechtsverweigerung zu prüfen.

9. Mit Entscheid vom 4. Februar

2021 hiess das DdI die Beschwerde teilweise gut. Es werde festgestellt, dass

das AJUV, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug, betreffend die Erstellung

respektive Anpassung des Vollzugsplans des Beschwerdeführers eine Rechtsverzögerung

begangen habe. Das AJUV, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug, werde

angewiesen, den Vollzugsplan des Beschwerdeführers umgehend, sprich – sofern

immer möglich – vor der angedachten Vollzugskoordinationssitzung im März/April

2021, zu erarbeiten respektive anzupassen. Es würden keine Verfahrenskosten

erhoben. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen.

10. Gegen diesen Entscheid wandte sich

der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Februar 2021 an das

Verwaltungsgericht. Betreffend den Vollzugsplan gebe es keinen Grund für einen

Rekurs. Auch den Entscheid, dass bei den Prüfungsvorbereitungen von einer nicht

schwerwiegenden Verzögerung gesprochen werde, könne er akzeptieren. Nicht

akzeptieren könne er hingegen, dass in Bezug auf das Gesuch vom 5. März

2020, d.h. dem Antrag auf begleitete Ausgänge, keine Würdigung erfolgt sei.

11. Das DdI äusserte sich mit

Vernehmlassung vom 17. Februar 2021 zur Beschwerde und beantragte deren

Abweisung, alles unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.

12. Mit Verfügung des AJUV vom

18. Februar 2021 wurden dem Beschwerdeführer Ausgänge in Doppelbegleitung

der Polizei bewilligt.

13. Mit Präsidialverfügung vom

18. Februar 2021 wurde dem Beschwerdeführer die Abschreibung des

Verfahrens in Aussicht gestellt, sofern er nicht begründet Widerspruch erhebe.

14. Der Beschwerdeführer erhob am

1. März 2021 begründet Widerspruch.

15. Das AJUV schloss mit Eingabe vom

26. März 2021 auf Abweisung der Beschwerde.

16. Der Beschwerdeführer äusserte sich

am 14. April 2021 nochmals in der Sache.

17. Mit Verfügung vom 22. April

2021 bewilligte das AJUV dem Beschwerdeführer einen polizeilich begleiteten

Sachurlaub am 1. und 8. Mai 2021 zwecks Absolvierung des QV zum

Gebäudereiniger EFZ.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 36 Abs. 2 Gesetz über

den Justizvollzug [JUVG, BGS 331.11] sowie § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO,

BGS 125.12]).

2.

Fraglich ist jedoch, welches

Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführer am vorliegenden Verfahren hat. Nach

§ 12 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) ist zur

Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert, wer durch eine

Verfügung oder einen Entscheid besonders berührt wird und ein schutzwürdiges

Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.

3.

Auch im Rechtsverzögerungsverfahren

muss die beschwerdeführende Person ein aktuelles Rechtsschutzinteresse haben.

An einem solchen fehlt es insbesondere dann, wenn die zum Entscheid

Dispositiv

verpflichtete Behörde in der Sache entscheidet. Ergeht der Entscheid nach

Erhebung der Beschwerde, aber vor dem Entscheid über die Rechtsverzögerung,

wird die Sache gegenstandslos und ist das Beschwerdeverfahren abzuschreiben

(vgl. Abschreibungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts A-4401/2017 vom 6.

Februar 2018, E. 1.3 mit Hinweis auf BGE 125 V 373 E. 1; Felix Uhlmann/Simone

Wälle-Bär in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Kommentar VwVG, 2. Auflage Zürich

2016, Art. 46a N 6).

4.1 Der Beschwerdeführer gelangte am

15. Februar 2021 an das Verwaltungsgericht und rügte, ein Entscheid

betreffend sein Gesuch vom 5. März 2020 sei bis heute nicht erfolgt und

die Vorinstanz habe diesen Umstand im angefochtenen Entscheid zu Unrecht nicht

gewürdigt. Den Entscheid, dass bei den Prüfungsvorbereitungen von einer nicht

schwerwiegenden Verzögerung gesprochen werde, könne er akzeptieren. Auch

betreffend Vollzugsplan gebe es keinen Grund für einen Rekurs. In seiner als

Replik bezeichneten Eingabe vom 14. April 2021 kritisierte der Beschwerdeführer,

er wisse bis heute nicht, wann er am Qualifikationsverfahren zum

Gebäudereiniger EFZ teilnehmen könne. Er werde nicht in die Planung

miteinbezogen. Auf das Schreiben seines Anwaltes vom 14. Juli 2020 (betreffend

die Abschlussprüfungen) sei bis heute keine Antwort eingegangen. Ein

Vollzugsplan liege noch immer nicht vor.

4.2 Mit Verfügung des AJUV vom

18. Februar 2021 wurde über das Urlaubsgesuch vom 5. März 2020

entschieden und es wurden dem Beschwerdeführer Ausgänge in Doppelbegleitung der

Polizei bewilligt. Aufgrund der Akten steht weiter fest, dass der

Beschwerdeführer die Abschlussprüfung Gebäudereiniger EFZ zwischenzeitlich im

Mai 2021 absolvieren konnte. In Bezug auf den Vollzugsplan stellte die

Vorinstanz eine Rechtsverzögerung fest und wies das AJUV an, den Vollzugsplan

zu erarbeiten. Nach dem Gesagten fehlt es dem Beschwerdeführer bezüglich seiner

Vorbringen an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse. Ein ausdrücklicher Antrag

auf Feststellung einer Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung wurde sodann nicht

gestellt. Eine eingehende Beurteilung erübrigt sich bei dieser Sachlage. Anzumerken

bleibt immerhin, dass die kantonalen Behörden entgegen der Kritik des

Beschwerdeführers auf seine zahlreichen Eingaben nach der Gesamtheit der

Umstände stets innert angemessener Frist reagiert haben. Betreffend die

Absolvierung der Lehrabschlussprüfung waren umfangreiche Abklärungen notwendig,

um die organisatorischen Rahmenbedingungen zu klären und festzulegen. Den

beteiligten Behörden kann jedenfalls keine Untätigkeit vorgeworfen werden, wie

ihnen vom Beschwerdeführer unterstellt wird.

5. Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet; sie ist abzuweisen, soweit überhaupt noch darauf einzutreten ist. Der

Beschwerdeführer hat ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege

gestellt. Gemäss § 76 VRG kann eine Partei, die nicht über die erforderlichen

Mittel für die Prozessführung verfügt, die Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege verlangen, wenn der Prozess nicht als aussichtslos oder mutwillig

erscheint. Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde als offensichtlich

aussichtslos zu qualifizieren. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist

entsprechend abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten

des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der

Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf

eingetreten wird.

2. Das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege wird zufolge Aussichtslosigkeit abgewiesen.

3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Gottesman

Auf eine gegen

das vorliegende Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil

1B_364/2021 vom 27. August 2021 nicht ein.