VWBES.2021.53
Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung
15. Juni 2021Deutsch7 min
14. Juni 2019 aufhob und die Sache zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 15. Juni 2021
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Werner
Gerichtsschreiberin Gottesman
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
1. Departement
des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern
2. Amt
für Justizvollzug
Beschwerdegegner
betreffend Rechtsverweigerung
/ Rechtsverzögerung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (geb. 1985, nachfolgend:
Beschwerdeführer) befindet sich seit dem 25. Februar 2021 im Sinne einer
Zwischenplatzierung im Untersuchungsgefängnis (UG) Solothurn, wo er eine
lebenslängliche Freiheitsstrafe wegen mehrfachen Mordes und weiterer Delikte
verbüsst. Vorher war er in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Bostadel platziert.
2. Der Beschwerdeführer absolvierte
2017/2018 im Vollzug in Lenzburg die interne Praxisausbildung zum Praktiker
Gebäudereiniger. Mit Eingabe vom 19. Februar 2019 ersuchte er beim Amt für
Justizvollzug (AJUV), Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug, um Gewährung
eines Sachurlaubs zur Absolvierung des Qualifikationsverfahrens (nachfolgend:
QV) zum Gebäudereiniger EFZ. Das AJUV lehnte das Gesuch am 4. April 2019 mit
der Begründung ab, die Voraussetzungen für die Gewährung eines Sachurlaubs
seien nicht gegeben.
3. Die vom Beschwerdeführer dagegen
erhobene Beschwerde wies das Departement des Innern (nachfolgend: DdI) mit
Entscheid vom 14. Juni 2019 ab. Der Beschwerdeführer gelangte schliesslich
an das Verwaltungsgericht, welches seine Beschwerde mit Urteil VWBES.2019.229
vom 27. April 2020 guthiess, den Beschwerdeentscheid des DdI vom
14. Juni 2019 aufhob und die Sache zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen
an das AJUV zurückwies.
4. Der Beschwerdeführer beschwerte sich
in der Folge bei verschiedenen Behörden und bei der JVA Bostadel, weil der
verwaltungsgerichtliche Rückweisungsentscheid vom 27. April 2020 nicht
umgesetzt werde.
5. Unter anderem wandte sich der
Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Oktober 2020 an das DdI und rügte, dass
er trotz Gutheissung seiner Beschwerde durch das Verwaltungsgericht am
27. April 2020 bis heute nicht wisse, wann er seine Abschlussprüfung zum
Gebäudereiniger EFZ absolvieren könne. Zudem sei auch kein Vollzugsplan
erstellt worden. Weiter kritisierte der Beschwerdeführer das Verhalten einer
Mitarbeiterin des Sozialdienstes der JVA Bostadel.
6. Das DdI leitete die Eingabe des
Beschwerdeführers vom 19. Oktober 2020 an das AJUV weiter, verbunden mit
der Aufforderung, dem Beschwerdeführer eine entsprechende Rückmeldung zu geben.
7. Das AJUV teilte dem Beschwerdeführer
mit Schreiben vom 23. Oktober 2020 mit, betreffend die Absolvierung der
Lehrabschlussprüfung seien zur Zeit intensive Abklärungen im Gange.
8. Mit Eingabe vom 25. November
2020 gelangte der Beschwerdeführer an das DdI und führte darin aus, er bekomme
keine Antwort vom AJUV. Er bitte darum, eine Beschwerde betreffend
Rechtsverweigerung zu prüfen.
9. Mit Entscheid vom 4. Februar
2021 hiess das DdI die Beschwerde teilweise gut. Es werde festgestellt, dass
das AJUV, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug, betreffend die Erstellung
respektive Anpassung des Vollzugsplans des Beschwerdeführers eine Rechtsverzögerung
begangen habe. Das AJUV, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug, werde
angewiesen, den Vollzugsplan des Beschwerdeführers umgehend, sprich – sofern
immer möglich – vor der angedachten Vollzugskoordinationssitzung im März/April
2021, zu erarbeiten respektive anzupassen. Es würden keine Verfahrenskosten
erhoben. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen.
10. Gegen diesen Entscheid wandte sich
der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Februar 2021 an das
Verwaltungsgericht. Betreffend den Vollzugsplan gebe es keinen Grund für einen
Rekurs. Auch den Entscheid, dass bei den Prüfungsvorbereitungen von einer nicht
schwerwiegenden Verzögerung gesprochen werde, könne er akzeptieren. Nicht
akzeptieren könne er hingegen, dass in Bezug auf das Gesuch vom 5. März
2020, d.h. dem Antrag auf begleitete Ausgänge, keine Würdigung erfolgt sei.
11. Das DdI äusserte sich mit
Vernehmlassung vom 17. Februar 2021 zur Beschwerde und beantragte deren
Abweisung, alles unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.
12. Mit Verfügung des AJUV vom
18. Februar 2021 wurden dem Beschwerdeführer Ausgänge in Doppelbegleitung
der Polizei bewilligt.
13. Mit Präsidialverfügung vom
18. Februar 2021 wurde dem Beschwerdeführer die Abschreibung des
Verfahrens in Aussicht gestellt, sofern er nicht begründet Widerspruch erhebe.
14. Der Beschwerdeführer erhob am
1. März 2021 begründet Widerspruch.
15. Das AJUV schloss mit Eingabe vom
26. März 2021 auf Abweisung der Beschwerde.
16. Der Beschwerdeführer äusserte sich
am 14. April 2021 nochmals in der Sache.
17. Mit Verfügung vom 22. April
2021 bewilligte das AJUV dem Beschwerdeführer einen polizeilich begleiteten
Sachurlaub am 1. und 8. Mai 2021 zwecks Absolvierung des QV zum
Gebäudereiniger EFZ.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 36 Abs. 2 Gesetz über
den Justizvollzug [JUVG, BGS 331.11] sowie § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO,
BGS 125.12]).
2.
Fraglich ist jedoch, welches
Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführer am vorliegenden Verfahren hat. Nach
§ 12 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) ist zur
Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert, wer durch eine
Verfügung oder einen Entscheid besonders berührt wird und ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
3.
Auch im Rechtsverzögerungsverfahren
muss die beschwerdeführende Person ein aktuelles Rechtsschutzinteresse haben.
An einem solchen fehlt es insbesondere dann, wenn die zum Entscheid
Dispositiv
verpflichtete Behörde in der Sache entscheidet. Ergeht der Entscheid nach
Erhebung der Beschwerde, aber vor dem Entscheid über die Rechtsverzögerung,
wird die Sache gegenstandslos und ist das Beschwerdeverfahren abzuschreiben
(vgl. Abschreibungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts A-4401/2017 vom 6.
Februar 2018, E. 1.3 mit Hinweis auf BGE 125 V 373 E. 1; Felix Uhlmann/Simone
Wälle-Bär in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Kommentar VwVG, 2. Auflage Zürich
2016, Art. 46a N 6).
4.1 Der Beschwerdeführer gelangte am
15. Februar 2021 an das Verwaltungsgericht und rügte, ein Entscheid
betreffend sein Gesuch vom 5. März 2020 sei bis heute nicht erfolgt und
die Vorinstanz habe diesen Umstand im angefochtenen Entscheid zu Unrecht nicht
gewürdigt. Den Entscheid, dass bei den Prüfungsvorbereitungen von einer nicht
schwerwiegenden Verzögerung gesprochen werde, könne er akzeptieren. Auch
betreffend Vollzugsplan gebe es keinen Grund für einen Rekurs. In seiner als
Replik bezeichneten Eingabe vom 14. April 2021 kritisierte der Beschwerdeführer,
er wisse bis heute nicht, wann er am Qualifikationsverfahren zum
Gebäudereiniger EFZ teilnehmen könne. Er werde nicht in die Planung
miteinbezogen. Auf das Schreiben seines Anwaltes vom 14. Juli 2020 (betreffend
die Abschlussprüfungen) sei bis heute keine Antwort eingegangen. Ein
Vollzugsplan liege noch immer nicht vor.
4.2 Mit Verfügung des AJUV vom
18. Februar 2021 wurde über das Urlaubsgesuch vom 5. März 2020
entschieden und es wurden dem Beschwerdeführer Ausgänge in Doppelbegleitung der
Polizei bewilligt. Aufgrund der Akten steht weiter fest, dass der
Beschwerdeführer die Abschlussprüfung Gebäudereiniger EFZ zwischenzeitlich im
Mai 2021 absolvieren konnte. In Bezug auf den Vollzugsplan stellte die
Vorinstanz eine Rechtsverzögerung fest und wies das AJUV an, den Vollzugsplan
zu erarbeiten. Nach dem Gesagten fehlt es dem Beschwerdeführer bezüglich seiner
Vorbringen an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse. Ein ausdrücklicher Antrag
auf Feststellung einer Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung wurde sodann nicht
gestellt. Eine eingehende Beurteilung erübrigt sich bei dieser Sachlage. Anzumerken
bleibt immerhin, dass die kantonalen Behörden entgegen der Kritik des
Beschwerdeführers auf seine zahlreichen Eingaben nach der Gesamtheit der
Umstände stets innert angemessener Frist reagiert haben. Betreffend die
Absolvierung der Lehrabschlussprüfung waren umfangreiche Abklärungen notwendig,
um die organisatorischen Rahmenbedingungen zu klären und festzulegen. Den
beteiligten Behörden kann jedenfalls keine Untätigkeit vorgeworfen werden, wie
ihnen vom Beschwerdeführer unterstellt wird.
5. Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet; sie ist abzuweisen, soweit überhaupt noch darauf einzutreten ist. Der
Beschwerdeführer hat ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gestellt. Gemäss § 76 VRG kann eine Partei, die nicht über die erforderlichen
Mittel für die Prozessführung verfügt, die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege verlangen, wenn der Prozess nicht als aussichtslos oder mutwillig
erscheint. Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde als offensichtlich
aussichtslos zu qualifizieren. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist
entsprechend abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten
des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der
Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf
eingetreten wird.
2. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege wird zufolge Aussichtslosigkeit abgewiesen.
3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Gottesman
Auf eine gegen
das vorliegende Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil
1B_364/2021 vom 27. August 2021 nicht ein.