VWBES.2021.55
Diplomarbeit
6. Oktober 2021Deutsch16 min
Akteneinsicht und nach Einholung der Vernehmlassung der Vorinstanz wies die BKBB
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 6. Oktober 2021
Es wirken mit:
Vizepräsident Müller
Oberrichterin Weber-Probst
Ersatzrichter Winiger
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Clivia Wullimann,
Grenchen
Beschwerdeführer
gegen
1. Beschwerdekommission
der Berufsbildung des Kantons Solothurn,
2. Höhere
Fachschule für Technik Mittelland AG, vertreten durch Rechtsanwalt
Martin Schreier, Solothurn
Beschwerdegegnerinnen
betreffend Diplomarbeit
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (im Folgenden:
Beschwerdeführer) ist Absolvent des berufsbegleitenden Studiums an der Höheren
Fachschule für Technik Mittelland (HFTM) in Grenchen. Mit Verfügung vom 24.
Juni 2020 teilte die HFTM A.___ mit, dass seine Diplomarbeit („[…]“) als
ungenügend (weniger als 60 %) benotet worden sei und gemäss Beschluss der
Expertenkonferenz vom 23. Juni 2020 aufgrund der nachfolgend aufgeführten
Qualifikationen ihm das Diplom als Techniker HF Unternehmensprozesse,
Schwerpunkt Unternehmenslogistik nicht erteilt werden könne.
Durchschnitt Diplomarbeit 48 %
DA301 Problembearbeitung 43 %
DA302 Problemlösung 46 %
DA303 Bericht & Präsentation 57 %
Die HFTM führte weiter aus, die
Diplomarbeit sei gemäss Schul- und Prüfungsreglement ein Modul und könne einmal
wiederholt werden.
2. A.___ erhob am 6. Juli 2020 gegen
diese Verfügung Beschwerde bei der Beschwerdekommission der Berufsbildung des
Kantons Solothurn (BKBB). Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei das Diplom als Techniker HF
Unternehmensprozesse, Schwerpunkt Unternehmenslogistik, zu erteilen.
Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Im Wesentlichen kritisierte der Beschwerdeführer eine nicht
nachvollziehbare Bewertung der Diplomarbeit.
Nach Gewährung der beantragten
Akteneinsicht und nach Einholung der Vernehmlassung der Vorinstanz wies die BKBB
mit Entscheid vom 28. Januar 2021 die Beschwerde ab und auferlegte dem
Beschwerdeführer Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1'200.00. Die BKBB
kam zum Schluss, die Ausführungen der Dozenten und Experten zur Bewertung der
Kriterien seien nachvollziehbar und liessen auf eine insgesamt ungenügende
Leistung des Beschwerdeführers schliessen.
3. Mit Eingabe vom 15. Februar 2021
erhob A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Clivia Wullimann, Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Es sei der Entscheid der BKBB vom 28.
Januar 2021 aufzuheben und dem Beschwerdeführer das Diplom dipl. Techniker HF
Unternehmerprozesse, Schwerpunkt Unternehmenslogistik, zu erteilen.
2. Eventualiter sei der Entscheid der BKBB
vom 28. Januar 2021 aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer
im Wesentlichen vor, die Bewertung sei für ihn insgesamt nicht nachvollziehbar.
Auch die erneute Überprüfung der Diplomarbeit und eine Zweitbeurteilung durch
ein anderes Team hätten seine Zweifel an einer sachlichen Beurteilung der
Diplomarbeit nicht auszuräumen vermocht. Der Beschwerdeführer nahm auf einzelne
Bewertungskriterien der Diplomarbeit Bezug (A/Problembearbeitung:
Problemerfassung, Methodik, Einsatz und Ertrag, Selbständigkeit, Kreativität;
B/Problemlösung: Problemlösung, Zielerreichung, Wirtschaftlichkeit,
Kreativität; C/Bericht und Präsentation: äussere Form und Formalien, Lesbarkeit
und Verständlichkeit, Hauptteil Inhalt) und führte – mit Verweis auf § 30 Abs. 1 VRG – aus, die Vorinstanz habe diesbezüglich den Sachverhalt unrichtig bzw.
unvollständig erfasst bzw. ihr Ermessen überschritten.
4. Mit Vernehmlassung vom 2. März 2021
beantragte die BKBB die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung
verwies sie auf ihren angefochtenen Entscheid vom 28. Januar 2021.
5. Mit Vernehmlassung vom 16. April 2021
beantragte die HFTM die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten
sei. In formeller Hinsicht ist die HFTM der Auffassung, der Beschwerdeführer
habe kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des Prüfungsentscheids,
weil er die Diplomarbeit wiederholen könne. In materieller Hinsicht macht die
HFTM geltend, dass im Rahmen einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde nur die
Überschreitung oder der Missbrauch des Ermessens gerügt werden könne, nicht
jedoch die Unangemessenheit des Entscheides. Insgesamt habe sich die Bewertung
der HFTM auf objektive Kriterien gestützt, welche einerseits transparent offengelegt
und andererseits präzise formuliert worden seien. Zudem bewege sich die
Bewertung innerhalb der Leitplanken, welche durch die Aufgabenstellung in
materieller und formeller Weise gesetzt worden seien. Die Diplomarbeit weise
formelle und inhaltliche Mängel auf, welche teilweise äusserst gravierend seien
(Rechenfehler, Nichtbeachtung erheblicher Tatsachen) und das Ergebnis der
Arbeit massiv verfälschten. Zudem sei der Beschwerdeführer den Prozess der
Arbeit mangelhaft angegangen.
6. Mit Stellungnahme vom 21. Juni 2021
hält der Beschwerdeführer an seinen bisherigen Ausführungen fest.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 63 Abs. 2 des Gesetzes vom
3.
September 2008 über die Berufsbildung [GBB, BGS 416.111]; § 49 Abs. 1
des Gesetzes vom 13. März 1977 über die Gerichtsorganisation [GO; BGS 125.12]).
Entgegen der Auffassung der HFTM ist das
Rechtschutzinteresse des Beschwerdeführers an der Beurteilung seiner ungenügend
benoteten Diplomarbeit zu bejahen, da diesem aufgrund dieser Benotung das
Diplom als Techniker HF Unternehmensprozesse, Schwerpunkt Unternehmenslogistik,
nicht erteilt werden konnte. Die Anfechtbarkeit der ungenügend benoteten
Diplomarbeit ergibt sich auch aus Art. 62 des Schul- und Prüfungsreglements der
HFTM vom 15. März 2017. Der Beschwerdeführer ist daher durch den angefochtenen
Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde
ist grundsätzlich einzutreten (vgl. aber E. 2.2 hiernach).
1.2
Gemäss § 66 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) ist die Beschwerde an das
Verwaltungsgericht zulässig gegen Entscheide und Verfügungen, durch die eine
Sache materiell oder durch Nichteintreten erledigt worden ist. Vor- und
Zwischenentscheide, die entweder präjudizierlich oder für eine Partei von
erheblichem Nachteil sind, sind Hauptentscheiden gleichgestellt.
Das Verwaltungsgericht überprüft den
angefochtenen Entscheid auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie auf Verletzung von kantonalem oder
Bundesrecht. Die Überschreitung oder der Missbrauch des Ermessens gelten als
Rechtsverletzung (§ 67bis Abs. 1 VRG). Weil die
Beschwerdekommission der Berufsbildung in der Sache bereits als zweite Instanz
entschieden hat, steht es dem Verwaltungsgericht gemäss § 67bis Abs.
2.
VRG nicht zu, den angefochtenen Entscheid auf Unangemessenheit hin zu
überprüfen (Urteile VWBES.2019.420 vom 17. März 2020 E. 1.2;
VWBES.2015.402 vom 9. März 2016 E. 5).
1.3
Die Verwaltungsgerichtsbehörden sind
nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden. Sie können von Amtes wegen
Beweiserhebungen anordnen (§ 52 VRG). Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen,
vermögen die Ausführungen des Beschwerdeführers vor Verwaltungsgericht nicht
darzutun, dass Gründe für eine Aufhebung des Entscheides der BKBB vom 28.
Januar 2021 vorliegen. Eine Parteibefragung, wie sie der Beschwerdeführer in BS
38.
und 39 (Stellungnahme vom 21. Juni 2021) offeriert wie auch der Beizug
weiterer Akten erübrigt sich daher.
2.1
Der Beschwerdeführer macht geltend,
seine Diplomarbeit sei aus nicht nachvollziehbaren Gründen als ungenügend
bewertet worden. Im Hauptbegehren ersucht der Beschwerdeführer, der Entscheid
der BKBB sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei das Diplom dipl. Techniker
HF Unternehmerprozesse, Schwerpunkt Unternehmenslogistik, zu erteilen. Im
Ergebnis verlangt er somit, die Diplomarbeit sei als genügend zu bewerten.
2.2
Dabei übersieht der Beschwerdeführer
indes Folgendes: Das Verwaltungsgericht hat im Entscheid VWBES.2020.442 vom 23.
März 2021 im Zusammenhang mit einer ungenügenden schriftlichen Anwaltsprüfung –
mit Verweis auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts – ausgeführt, dass die
Rechtsmittelinstanz in Prüfungsfällen nicht in der Funktion einer
Oberprüfungskommission amtet (BVGE 2010/11 E. 4.2). Es ist damit nicht
Aufgabe des Verwaltungsgerichts, gewissermassen die Prüfung bzw. Bewertung in
einem Urteil selbst zu wiederholen (BVGE 2010/11 E. 4.3). Eine erneute
Bewertung einzelner Prüfungsaufgaben im Rechtsmittelverfahren fällt ausser
Betracht (BVGE 2010/11 E. 4.1). Damit kommt vorab nicht in Frage, dass das
Verwaltungsgericht als Rechtsmittelinstanz die Bewertung der Diplomarbeit in
seinem Urteil wiederholt, als «genügend» wertet und die Beschwerdegegnerin 2
anweist, den Beschwerdeführer das Diplom dipl. Techniker HF
Unternehmerprozesse, Schwerpunkt Unternehmenslogistik, zu erteilen. Das
Hauptbegehren der Beschwerdeschrift erweist sich damit von vornherein als
unzulässig, weshalb nicht darauf eingetreten werden kann (vgl. Urteil
VWBES.2020.442 vom 23. März 2021 E. 4.4).
3.1
Neben der Aufhebung des Entscheids
der BKBB und der Bewertung der Diplomarbeit als genügend verlangt der
Beschwerdeführer eventualiter, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und
die Zurückweisung an die Vorinstanz, also die BKBB. Der Beschwerdeführer
bemängelt im Ergebnis die Benotung seiner Diplomarbeit. Diese Rüge betrifft
jedoch keine Unregelmässigkeiten im Prüfungsablauf, was bei einer Gutheissung
in der Regel zur Wiederholung der Prüfung berechtigt, sondern Fehler bei der
materiellen Überprüfung durch die Beschwerdegegnerin. Korrekte Rechtsfolge
davon wäre, eine erneute Korrektur bzw. Bewertung durch die Beschwerdegegnerin
2, also die HFTM, zu verlangen (vgl. BVGE 2010/21 E. 8.3). Ein solches Begehren
findet sich in den Rechtsschriften des Beschwerdeführers indessen nicht. Das
eventualiter Beantragte ist im Lichte der Beschwerdebegründungen jedoch so
auszulegen und zu behandeln (vgl. Urteil VWBES.2020.442 vom 23. M.z 2021 E.
5.1; BGE 137 III 617 E. 6.2).
3.2
Wie das Bundesgericht und das
Bundesverwaltungsgericht auferlegt sich auch das Verwaltungsgericht bei der
materiellen Überprüfung von Examensleistungen Zurückhaltung und weicht nicht
ohne Not von der Beurteilung der Prüfungsorgane ab. Den Examinatoren kommt bei
der Beurteilung der Frage, ob ein Kandidat eine Prüfungsaufgabe richtig gelöst
hat und welche Antworten als vertretbare Lösungen in Betracht kommen, ein
grosser Spielraum zu. Es kann daher nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz sein,
die gesamte Bewertung der Prüfung in den fraglichen Fächern gewissermassen zu
wiederholen. Daraus folgt, dass die Rügen eines Beschwerdeführers, wonach die
Bewertung seiner Prüfungsleistungen offensichtlich unangemessen gewesen sei,
von objektiven Argumenten und Beweismitteln getragen sein müssen (BVGE 2010/21
E 5.1). Es genügt damit nicht, dass eine andere Lösung ebenfalls vertretbar
oder gar zutreffender erscheint. Es entspricht der allgemeinen Praxis, dass die
Gerichte ihre Prüfung auf die Frage beschränken, ob der Examensentscheid
sachlich offensichtlich unhaltbar ist oder sich die Prüfungsbehörde sonst wie
von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen (Urteil des Bundesgerichts
2P.137/2004 vom 19. Oktober 2004 E. 3.2.3). Selbst bei uneingeschränkter
Kognition wäre das Gericht somit weder verpflichtet noch berechtigt, sein
Ermessen an die Stelle der Prüfungsbehörde zu setzen (vgl. auch Urteil
VWBES.2019.420 vom 17. März 2020 E. 3). In einem Beschwerdeverfahren nehmen
vielmehr die Prüfungsexperten, deren Notenbewertung beanstandet wird, im Rahmen
der Vernehmlassung Stellung. Dabei überprüfen sie ihre Bewertung nochmals und geben
bekannt, ob und aus welchen Gründen sie eine Korrektur als gerechtfertigt
erachten oder nicht. Solange die Beurteilung weder als offensichtlich
unhaltbar, rechtsungleich oder als willkürlich, sondern vielmehr als schlüssig
und überzeugend erscheint, ist auf die Meinung der Experten abzustellen (Urteil
VWBES.2020.442 vom 23. März 2021 E. 5.2 mit Verweis auf BVGE 2010/11 E.
4.1).
3.3.1
Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Schul-
und Prüfungsreglements der HFTM beweisen die Studierenden mit der Diplomarbeit,
dass sie selbständig und erfolgreich innerhalb einer vorgegebenen Zeit eine
bestimmte Aufgabe wissenschaftlich begründet und reflektiert theoretisch und
praktisch lösen können. Der Arbeit sind ein Verzeichnis der benutzten
Hilfsmittel und eine Selbständigkeitserklärung beizufügen. Die Diplomarbeit ist
ein Modul (Abs. 2). Für die Betreuung der Diplomarbeit wird eine Expertin oder
ein Experte beigezogen (Abs. 3). Die Bewertung der Diplomarbeit erfolgt durch
die betreuenden Dozierenden und die Experten (Abs. 5). Bei der Bewertung der
Diplomarbeit werden die bewerteten Kriterien aufgeführt, aus denen sich die
Modulbewertung zusammensetzt (Abs. 6). Die Entscheidung über das Bestehen der
Diplomarbeit wird von den betreuenden Dozierenden und den Experten im Rahmen
der Expertenkonferenz gefällt (Abs. 9 Satz 1).
Gemäss Ziff. 4 des Leitfadens
Diplomarbeit Bereich berufsbegleitende Studien vom 3. September 2019
besteht die Bewertung aus den folgenden drei gleich gewichteten Noten: A)
Problembearbeitung, B) Problemlösung, C) Bericht und Präsentation. Jedes
Kriterium wird mit 0 bis 3 Punkten bewertet (0 = nichts Bewertbares vorhanden;
1.
= Das Kriterium wurde bearbeitet, aber nicht erfüllt; 2 = Das Kriterium wurde
gemäss Beschreibung knapp erfüllt; 3 = Das Kriterium wurde übertroffen). Das
Ergebnis wurde bei den drei Bewertungen A, B und C nach folgender Formel berechnet:
Erreichte Punktezahl x 100 / maximale Punktezahl. Der Durchschnitt aus
den drei Bewertungen muss 60 % oder höher betragen, damit die Diplomarbeit
als bestanden gilt.
3.3.2
Mit Verfügung vom 24. Juni 2020
teilte die HFTM A.___ mit, dass seine Diplomarbeit („[…]“) als ungenügend
benotet worden sei und gemäss Beschluss der Expertenkonferenz vom 23. Juni 2020
aufgrund der nachfolgend aufgeführten Qualifikationen ihm das Diplom als
Techniker HF Unternehmensprozesse, Schwerpunkt Unternehmenslogistik nicht
erteilt werden könne.
Durchschnitt Diplomarbeit 48 %
DA301 Problembearbeitung 43 %
DA302 Problemlösung 46 %
DA303 Bericht & Präsentation 57 %
In der Zweitbeurteilung vom 12. August
2020.
ergaben sich folgende, leicht verbesserte Bewertungen:
Durchschnitt Diplomarbeit 52 %
DA301 Problembearbeitung 40 %
DA302 Problemlösung 58 %
DA303 Bericht & Präsentation 58 %
Die für eine genügende Diplomarbeit
notwenigen 60 % wurden damit sowohl bei der Erst- wie der Zweitbeurteilung
deutlich verpasst.
3.3.3
Die BKBB hat sich im angefochtenen
Entscheid vom 28. Januar 2021 auf 16 Seiten sehr ausführlich und überzeugend
mit sämtlichen vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen im Detail auseinandergesetzt.
Sie hat jede einzelne bemängelte Bewertung überprüft und ist zum Schluss
gekommen, dass die Begründungen und Erklärungen der erst- und
zweitbeurteilenden Dozenten und Experten in die gleiche Richtung zielten und
sich deren Bewertungen der Diplomarbeit nur um wenige Prozentpunkte
unterscheiden würden (48 % bzw. 52 %). Diese unterschiedlichen Bewertungen
seien dem Beurteilungsspielraum zuzurechnen, welcher den Dozenten und Experten
bei der Bewertung von Arbeiten wie der vorliegenden zukomme. Die für das
Bestehen der Diplomarbeit erforderlichen 60 % würden auch mit der
Zweitbeurteilung nicht erreicht. Widersprüche bei der Bewertung der Dozenten
und Experten könnten keine ausgemacht werden. Dem Beschwerdeführer sei es nicht
gelungen darzutun, inwiefern die Bewertung der einzelnen Kriterien und der
gesamten Diplomarbeit rechtsfehlerhaft erfolgt sein soll. Ebenfalls sei anhand
der Akten kein unzulässiges Verhalten des betreuenden Dozenten ersichtlich. In
den Akten lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass bei der Bewertung der
Diplomarbeit gegen tragende Rechtsgrundsätze (Gleichheitsgebot, Überschreitung
oder Missbrauch des Ermessens) verstossen worden wäre. Die Ausführungen der
Dozenten und Experten zur Bewertung der Kriterien seien nachvollziehbar und
liessen auf eine insgesamt ungenügende Leistung des Beschwerdeführers
schliessen. Die Vorinstanz hat damit im Ergebnis eine genügende
Ermessensüberprüfung vorgenommen.
3.3.4
In der vorliegenden
Beschwerdeschrift wiederholt der Beschwerdeführer im Wesentlichen die bereits
vor der BKBB erhobenen Rügen, ohne sich mit der detaillierten und vertieften
Begründung der BKBB näher auseinanderzusetzen. So bringt er u.a. vor, die
Bewertung sei für ihn insgesamt nicht nachvollziehbar. Auch die erneute
Überprüfung der Diplomarbeit und eine Zweitbeurteilung durch ein anderes Team
hätten seine Zweifel an einer sachlichen Beurteilung der Diplomarbeit nicht
auszuräumen vermocht. Der Beschwerdeführer nimmt auf einzelne
Bewertungskriterien der Diplomarbeit Bezug (A/Problembearbeitung:
Problemerfassung, Methodik, Einsatz und Ertrag, Selbständigkeit, Kreativität;
B/Problemlösung: Problemlösung, Zielerreichung, Wirtschaftlichkeit,
Kreativität; C/Bericht und Präsentation: äussere Form und Formalien, Lesbarkeit
und Verständlichkeit, Hauptteil Inhalt) und ist der Auffassung, die Vorinstanz
habe diesbezüglich den Sachverhalt unrichtig bzw. unvollständig erfasst bzw.
ihr Ermessen überschritten.
3.3.5
Zu den Rügen des
Beschwerdeführers lässt sich Folgendes sagen: Gestützt auf § 67bis VRG
kann der Beschwerdeführer, wie bereits in E. 1.2 hiervor ausgeführt, nur
beanstanden, die Vorinstanz habe den ihr zustehenden Ermessensspielraum
überschritten oder sie habe das ihr eingeräumte Ermessen missbraucht.
Ermessensüberschreitung liegt vor, wenn die entscheidende Behörde ihr Ermessen
walten lässt, wo das Gesetz ihr keines einräumt oder wo sie statt zweier
zulässiger Lösungen eine Dritte wählt. Ermessensmissbrauch bedeutet
demgegenüber, dass die Verwaltung zwar im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens
bleibt, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften
fremden Erwägungen leiten lässt, ferner wenn sie willkürlich, rechtsungleich,
gegen Treu und Glauben handelt (Urteil VWBES.2020.442 vom 23. März 2021 E.
5.4).
Diese Voraussetzungen sind im
vorliegenden Fall offensichtlich nicht erfüllt. Soweit die vorgebrachten Rügen
ohnehin bloss auf eine angebliche Unangemessenheit des Entscheides zielen, hat
der Beschwerdeführer weder in seiner Beschwerdeschrift noch in den
Beschwerdeergänzungen etwas vorgebracht, was die Darstellung der Vorinstanz
bzw. der Beschwerdegegnerin als offensichtlich unzutreffend widerlegen könnte.
Vielmehr legt der Beschwerdeführer einfach seine Sicht der Dinge betr.
einzelner Bewertungskriterien dar (A/Problembearbeitung: Problemerfassung,
Methodik, Einsatz und Ertrag, Selbständigkeit, Kreativität; B/Problemlösung:
Problemlösung, Zielerreichung, Wirtschaftlichkeit, Kreativität; C/Bericht und
Präsentation: äussere Form und Formalien, Lesbarkeit und Verständlichkeit,
Hauptteil Inhalt), ohne rechtsgenüglich aufzuzeigen, inwiefern der Standpunkt
der Vorinstanz bzw. der Beschwerdegegnerin 2 nicht ebenfalls vertretbar oder
gar zutreffender sein könnte (vgl. dazu E. 3.2 hiervor). Letztlich setzt der
Beschwerdeführer lediglich seine eigene subjektive Bewertung und Interpretation
derjenigen der Vorinstanz bzw. der Beschwerdegegnerin 2 gegenüber. Er vermag
nicht ansatzweise darzutun, dass die Aufgabenstellung etwa völlig
missverständlich oder die Bewertung durch die Experten eindeutig falsch gewesen
sein soll.
Unter Berücksichtigung der bereits
dargestellten eingeschränkten Kognition des Verwaltungsgerichts bei der
Bewertung von fachlichen Prüfungsleistungen kann im vorliegenden Fall weder ein
willkürliches Handeln noch eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots
ausgemacht werden. Ein offensichtlich unhaltbares Bewertungsergebnis oder
Hinweise, wonach sich die Vorinstanz oder die Beschwerdegegnerin von
unsachlichen Erwägungen hätte leiten lassen, sind nicht ersichtlich. Ermessensüberschreitung
oder –missbrauch liegt nicht vor. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt
somit als unbegründet und ist abzuweisen.
3.3.6
Soweit sich der Beschwerdeführer
schliesslich auf eine falsche beziehungsweise unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts beruft, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden.
Zwar kann gemäss § 67bis Abs.
1.
lit. b VRG mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht
werden. Die Frage, ob einer Tatsache «rechtserheblicher» Charakter zukommt, ist
eine Rechtsfrage (vgl. Zibung/Hofstetter in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.],
Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 49 VwVG N 36
mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 9F_1/2007 vom 15. Mai 2007 E. 2). Der
Beschwerdeführer rügt als unrichtige oder unvollständige Feststellung des
Sachverhalts aber lediglich den Umstand, dass bei bestimmten Kriterien die
Beurteilung der Experten nicht nachvollziehbar sein soll bzw. Zweifel an der
Sachlichkeit der fraglichen Beurteilung bestehen sollen (BS 5, 7, 9, 11, 14).
Was das mit einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung im Sinne eines
zulässigen Beschwerdegrundes zu tun haben soll, ist nicht nachvollziehbar. Die
Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet und ist
abzuweisen.
4.1
Zusammenfassend erweist sich die
Beschwerde somit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten
werden kann.
4.2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens
hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu
bezahlen (§ 77 VRG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 der Schweizerischen
Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO; SR 272]). Diese sind einschliesslich
der Entscheidgebühr auf CHF 1‘500.00 festzusetzen. Sie werden mit dem
geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
4.3
Zudem hat der Beschwerdeführer die
durch Rechtsanwalt Martin Schreier vertretene Beschwerdegegnerin 2 für das
Verfahren zu entschädigen. Die eingereichte Honorarnote (total CHF 7‘524.45
inkl. MWST) erweist sich aber als übersetzt. So macht Rechtsanwalt Schreier
insgesamt 24.20 Stunden für eine 17-seitige Stellungnahme geltend. Aufgrund des
detailliert begründeten Entscheids der Vorinstanz, welcher eine derart
ausführliche und durch einen mandatierten Rechtsanwalt verfasste Stellungnahme
der Beschwerdegegnerin 2 an sich obsolet machte, rechtfertigt es sich, die von
der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin 2 auszurichtende Parteientschädigung
pauschal auf CHF 3‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1‘500.00 zu bezahlen.
3. Der Beschwerdeführer hat der HFTM AG für
das verwaltungsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von total CHF
3‘000.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden
(Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die
Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Müller Kaufmann