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Entscheid

VWBES.2021.55

Diplomarbeit

6. Oktober 2021Deutsch16 min

Akteneinsicht und nach Einholung der Vernehmlassung der Vorinstanz wies die BKBB

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 6. Oktober 2021

Es wirken mit:

Vizepräsident Müller

Oberrichterin Weber-Probst

Ersatzrichter Winiger

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Clivia Wullimann,

Grenchen

Beschwerdeführer

gegen

1. Beschwerdekommission

der Berufsbildung des Kantons Solothurn,

2. Höhere

Fachschule für Technik Mittelland AG, vertreten durch Rechtsanwalt

Martin Schreier, Solothurn

Beschwerdegegnerinnen

betreffend Diplomarbeit

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (im Folgenden:

Beschwerdeführer) ist Absolvent des berufsbegleitenden Studiums an der Höheren

Fachschule für Technik Mittelland (HFTM) in Grenchen. Mit Verfügung vom 24.

Juni 2020 teilte die HFTM A.___ mit, dass seine Diplomarbeit („[…]“) als

ungenügend (weniger als 60 %) benotet worden sei und gemäss Beschluss der

Expertenkonferenz vom 23. Juni 2020 aufgrund der nachfolgend aufgeführten

Qualifikationen ihm das Diplom als Techniker HF Unternehmensprozesse,

Schwerpunkt Unternehmenslogistik nicht erteilt werden könne.

Durchschnitt Diplomarbeit 48 %

DA301 Problembearbeitung 43 %

DA302 Problemlösung 46 %

DA303 Bericht & Präsentation 57 %

Die HFTM führte weiter aus, die

Diplomarbeit sei gemäss Schul- und Prüfungsreglement ein Modul und könne einmal

wiederholt werden.

2. A.___ erhob am 6. Juli 2020 gegen

diese Verfügung Beschwerde bei der Beschwerdekommission der Berufsbildung des

Kantons Solothurn (BKBB). Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei

aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei das Diplom als Techniker HF

Unternehmensprozesse, Schwerpunkt Unternehmenslogistik, zu erteilen.

Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz

zurückzuweisen. Im Wesentlichen kritisierte der Beschwerdeführer eine nicht

nachvollziehbare Bewertung der Diplomarbeit.

Nach Gewährung der beantragten

Akteneinsicht und nach Einholung der Vernehmlassung der Vorinstanz wies die BKBB

mit Entscheid vom 28. Januar 2021 die Beschwerde ab und auferlegte dem

Beschwerdeführer Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1'200.00. Die BKBB

kam zum Schluss, die Ausführungen der Dozenten und Experten zur Bewertung der

Kriterien seien nachvollziehbar und liessen auf eine insgesamt ungenügende

Leistung des Beschwerdeführers schliessen.

3. Mit Eingabe vom 15. Februar 2021

erhob A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Clivia Wullimann, Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren:

1. Es sei der Entscheid der BKBB vom 28.

Januar 2021 aufzuheben und dem Beschwerdeführer das Diplom dipl. Techniker HF

Unternehmerprozesse, Schwerpunkt Unternehmenslogistik, zu erteilen.

2. Eventualiter sei der Entscheid der BKBB

vom 28. Januar 2021 aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz

zurückzuweisen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer

im Wesentlichen vor, die Bewertung sei für ihn insgesamt nicht nachvollziehbar.

Auch die erneute Überprüfung der Diplomarbeit und eine Zweitbeurteilung durch

ein anderes Team hätten seine Zweifel an einer sachlichen Beurteilung der

Diplomarbeit nicht auszuräumen vermocht. Der Beschwerdeführer nahm auf einzelne

Bewertungskriterien der Diplomarbeit Bezug (A/Problembearbeitung:

Problemerfassung, Methodik, Einsatz und Ertrag, Selbständigkeit, Kreativität;

B/Problemlösung: Problemlösung, Zielerreichung, Wirtschaftlichkeit,

Kreativität; C/Bericht und Präsentation: äussere Form und Formalien, Lesbarkeit

und Verständlichkeit, Hauptteil Inhalt) und führte – mit Verweis auf § 30 Abs. 1 VRG – aus, die Vorinstanz habe diesbezüglich den Sachverhalt unrichtig bzw.

unvollständig erfasst bzw. ihr Ermessen überschritten.

4. Mit Vernehmlassung vom 2. März 2021

beantragte die BKBB die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung

verwies sie auf ihren angefochtenen Entscheid vom 28. Januar 2021.

5. Mit Vernehmlassung vom 16. April 2021

beantragte die HFTM die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten

sei. In formeller Hinsicht ist die HFTM der Auffassung, der Beschwerdeführer

habe kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des Prüfungsentscheids,

weil er die Diplomarbeit wiederholen könne. In materieller Hinsicht macht die

HFTM geltend, dass im Rahmen einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde nur die

Überschreitung oder der Missbrauch des Ermessens gerügt werden könne, nicht

jedoch die Unangemessenheit des Entscheides. Insgesamt habe sich die Bewertung

der HFTM auf objektive Kriterien gestützt, welche einerseits transparent offengelegt

und andererseits präzise formuliert worden seien. Zudem bewege sich die

Bewertung innerhalb der Leitplanken, welche durch die Aufgabenstellung in

materieller und formeller Weise gesetzt worden seien. Die Diplomarbeit weise

formelle und inhaltliche Mängel auf, welche teilweise äusserst gravierend seien

(Rechenfehler, Nichtbeachtung erheblicher Tatsachen) und das Ergebnis der

Arbeit massiv verfälschten. Zudem sei der Beschwerdeführer den Prozess der

Arbeit mangelhaft angegangen.

6. Mit Stellungnahme vom 21. Juni 2021

hält der Beschwerdeführer an seinen bisherigen Ausführungen fest.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 63 Abs. 2 des Gesetzes vom

3.

September 2008 über die Berufsbildung [GBB, BGS 416.111]; § 49 Abs. 1

des Gesetzes vom 13. März 1977 über die Gerichtsorganisation [GO; BGS 125.12]).

Entgegen der Auffassung der HFTM ist das

Rechtschutzinteresse des Beschwerdeführers an der Beurteilung seiner ungenügend

benoteten Diplomarbeit zu bejahen, da diesem aufgrund dieser Benotung das

Diplom als Techniker HF Unternehmensprozesse, Schwerpunkt Unternehmenslogistik,

nicht erteilt werden konnte. Die Anfechtbarkeit der ungenügend benoteten

Diplomarbeit ergibt sich auch aus Art. 62 des Schul- und Prüfungsreglements der

HFTM vom 15. März 2017. Der Beschwerdeführer ist daher durch den angefochtenen

Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde

ist grundsätzlich einzutreten (vgl. aber E. 2.2 hiernach).

1.2

Gemäss § 66 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) ist die Beschwerde an das

Verwaltungsgericht zulässig gegen Entscheide und Verfügungen, durch die eine

Sache materiell oder durch Nichteintreten erledigt worden ist. Vor- und

Zwischenentscheide, die entweder präjudizierlich oder für eine Partei von

erheblichem Nachteil sind, sind Hauptentscheiden gleichgestellt.

Das Verwaltungsgericht überprüft den

angefochtenen Entscheid auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des

rechtserheblichen Sachverhalts sowie auf Verletzung von kantonalem oder

Bundesrecht. Die Überschreitung oder der Missbrauch des Ermessens gelten als

Rechtsverletzung (§ 67bis Abs. 1 VRG). Weil die

Beschwerdekommission der Berufsbildung in der Sache bereits als zweite Instanz

entschieden hat, steht es dem Verwaltungsgericht gemäss § 67bis Abs.

2.

VRG nicht zu, den angefochtenen Entscheid auf Unangemessenheit hin zu

überprüfen (Urteile VWBES.2019.420 vom 17. März 2020 E. 1.2;

VWBES.2015.402 vom 9. März 2016 E. 5).

1.3

Die Verwaltungsgerichtsbehörden sind

nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden. Sie können von Amtes wegen

Beweiserhebungen anordnen (§ 52 VRG). Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen,

vermögen die Ausführungen des Beschwerdeführers vor Verwaltungsgericht nicht

darzutun, dass Gründe für eine Aufhebung des Entscheides der BKBB vom 28.

Januar 2021 vorliegen. Eine Parteibefragung, wie sie der Beschwerdeführer in BS

38.

und 39 (Stellungnahme vom 21. Juni 2021) offeriert wie auch der Beizug

weiterer Akten erübrigt sich daher.

2.1

Der Beschwerdeführer macht geltend,

seine Diplomarbeit sei aus nicht nachvollziehbaren Gründen als ungenügend

bewertet worden. Im Hauptbegehren ersucht der Beschwerdeführer, der Entscheid

der BKBB sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei das Diplom dipl. Techniker

HF Unternehmerprozesse, Schwerpunkt Unternehmenslogistik, zu erteilen. Im

Ergebnis verlangt er somit, die Diplomarbeit sei als genügend zu bewerten.

2.2

Dabei übersieht der Beschwerdeführer

indes Folgendes: Das Verwaltungsgericht hat im Entscheid VWBES.2020.442 vom 23.

März 2021 im Zusammenhang mit einer ungenügenden schriftlichen Anwaltsprüfung –

mit Verweis auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts – ausgeführt, dass die

Rechtsmittelinstanz in Prüfungsfällen nicht in der Funktion einer

Oberprüfungskommission amtet (BVGE 2010/11 E. 4.2). Es ist damit nicht

Aufgabe des Verwaltungsgerichts, gewissermassen die Prüfung bzw. Bewertung in

einem Urteil selbst zu wiederholen (BVGE 2010/11 E. 4.3). Eine erneute

Bewertung einzelner Prüfungsaufgaben im Rechtsmittelverfahren fällt ausser

Betracht (BVGE 2010/11 E. 4.1). Damit kommt vorab nicht in Frage, dass das

Verwaltungsgericht als Rechtsmittelinstanz die Bewertung der Diplomarbeit in

seinem Urteil wiederholt, als «genügend» wertet und die Beschwerdegegnerin 2

anweist, den Beschwerdeführer das Diplom dipl. Techniker HF

Unternehmerprozesse, Schwerpunkt Unternehmenslogistik, zu erteilen. Das

Hauptbegehren der Beschwerdeschrift erweist sich damit von vornherein als

unzulässig, weshalb nicht darauf eingetreten werden kann (vgl. Urteil

VWBES.2020.442 vom 23. März 2021 E. 4.4).

3.1

Neben der Aufhebung des Entscheids

der BKBB und der Bewertung der Diplomarbeit als genügend verlangt der

Beschwerdeführer eventualiter, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und

die Zurückweisung an die Vorinstanz, also die BKBB. Der Beschwerdeführer

bemängelt im Ergebnis die Benotung seiner Diplomarbeit. Diese Rüge betrifft

jedoch keine Unregelmässigkeiten im Prüfungsablauf, was bei einer Gutheissung

in der Regel zur Wiederholung der Prüfung berechtigt, sondern Fehler bei der

materiellen Überprüfung durch die Beschwerdegegnerin. Korrekte Rechtsfolge

davon wäre, eine erneute Korrektur bzw. Bewertung durch die Beschwerdegegnerin

2, also die HFTM, zu verlangen (vgl. BVGE 2010/21 E. 8.3). Ein solches Begehren

findet sich in den Rechtsschriften des Beschwerdeführers indessen nicht. Das

eventualiter Beantragte ist im Lichte der Beschwerdebegründungen jedoch so

auszulegen und zu behandeln (vgl. Urteil VWBES.2020.442 vom 23. M.z 2021 E.

5.1; BGE 137 III 617 E. 6.2).

3.2

Wie das Bundesgericht und das

Bundesverwaltungsgericht auferlegt sich auch das Verwaltungsgericht bei der

materiellen Überprüfung von Examensleistungen Zurückhaltung und weicht nicht

ohne Not von der Beurteilung der Prüfungsorgane ab. Den Examinatoren kommt bei

der Beurteilung der Frage, ob ein Kandidat eine Prüfungsaufgabe richtig gelöst

hat und welche Antworten als vertretbare Lösungen in Betracht kommen, ein

grosser Spielraum zu. Es kann daher nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz sein,

die gesamte Bewertung der Prüfung in den fraglichen Fächern gewissermassen zu

wiederholen. Daraus folgt, dass die Rügen eines Beschwerdeführers, wonach die

Bewertung seiner Prüfungsleistungen offensichtlich unangemessen gewesen sei,

von objektiven Argumenten und Beweismitteln getragen sein müssen (BVGE 2010/21

E 5.1). Es genügt damit nicht, dass eine andere Lösung ebenfalls vertretbar

oder gar zutreffender erscheint. Es entspricht der allgemeinen Praxis, dass die

Gerichte ihre Prüfung auf die Frage beschränken, ob der Examensentscheid

sachlich offensichtlich unhaltbar ist oder sich die Prüfungsbehörde sonst wie

von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen (Urteil des Bundesgerichts

2P.137/2004 vom 19. Oktober 2004 E. 3.2.3). Selbst bei uneingeschränkter

Kognition wäre das Gericht somit weder verpflichtet noch berechtigt, sein

Ermessen an die Stelle der Prüfungsbehörde zu setzen (vgl. auch Urteil

VWBES.2019.420 vom 17. März 2020 E. 3). In einem Beschwerdeverfahren nehmen

vielmehr die Prüfungsexperten, deren Notenbewertung beanstandet wird, im Rahmen

der Vernehmlassung Stellung. Dabei überprüfen sie ihre Bewertung nochmals und geben

bekannt, ob und aus welchen Gründen sie eine Korrektur als gerechtfertigt

erachten oder nicht. Solange die Beurteilung weder als offensichtlich

unhaltbar, rechtsungleich oder als willkürlich, sondern vielmehr als schlüssig

und überzeugend erscheint, ist auf die Meinung der Experten abzustellen (Urteil

VWBES.2020.442 vom 23. März 2021 E. 5.2 mit Verweis auf BVGE 2010/11 E.

4.1).

3.3.1

Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Schul-

und Prüfungsreglements der HFTM beweisen die Studierenden mit der Diplomarbeit,

dass sie selbständig und erfolgreich innerhalb einer vorgegebenen Zeit eine

bestimmte Aufgabe wissenschaftlich begründet und reflektiert theoretisch und

praktisch lösen können. Der Arbeit sind ein Verzeichnis der benutzten

Hilfsmittel und eine Selbständigkeitserklärung beizufügen. Die Diplomarbeit ist

ein Modul (Abs. 2). Für die Betreuung der Diplomarbeit wird eine Expertin oder

ein Experte beigezogen (Abs. 3). Die Bewertung der Diplomarbeit erfolgt durch

die betreuenden Dozierenden und die Experten (Abs. 5). Bei der Bewertung der

Diplomarbeit werden die bewerteten Kriterien aufgeführt, aus denen sich die

Modulbewertung zusammensetzt (Abs. 6). Die Entscheidung über das Bestehen der

Diplomarbeit wird von den betreuenden Dozierenden und den Experten im Rahmen

der Expertenkonferenz gefällt (Abs. 9 Satz 1).

Gemäss Ziff. 4 des Leitfadens

Diplomarbeit Bereich berufsbegleitende Studien vom 3. September 2019

besteht die Bewertung aus den folgenden drei gleich gewichteten Noten: A)

Problembearbeitung, B) Problemlösung, C) Bericht und Präsentation. Jedes

Kriterium wird mit 0 bis 3 Punkten bewertet (0 = nichts Bewertbares vorhanden;

1.

= Das Kriterium wurde bearbeitet, aber nicht erfüllt; 2 = Das Kriterium wurde

gemäss Beschreibung knapp erfüllt; 3 = Das Kriterium wurde übertroffen). Das

Ergebnis wurde bei den drei Bewertungen A, B und C nach folgender Formel berechnet:

Erreichte Punktezahl x 100 / maximale Punktezahl. Der Durchschnitt aus

den drei Bewertungen muss 60 % oder höher betragen, damit die Diplomarbeit

als bestanden gilt.

3.3.2

Mit Verfügung vom 24. Juni 2020

teilte die HFTM A.___ mit, dass seine Diplomarbeit („[…]“) als ungenügend

benotet worden sei und gemäss Beschluss der Expertenkonferenz vom 23. Juni 2020

aufgrund der nachfolgend aufgeführten Qualifikationen ihm das Diplom als

Techniker HF Unternehmensprozesse, Schwerpunkt Unternehmenslogistik nicht

erteilt werden könne.

Durchschnitt Diplomarbeit 48 %

DA301 Problembearbeitung 43 %

DA302 Problemlösung 46 %

DA303 Bericht & Präsentation 57 %

In der Zweitbeurteilung vom 12. August

2020.

ergaben sich folgende, leicht verbesserte Bewertungen:

Durchschnitt Diplomarbeit 52 %

DA301 Problembearbeitung 40 %

DA302 Problemlösung 58 %

DA303 Bericht & Präsentation 58 %

Die für eine genügende Diplomarbeit

notwenigen 60 % wurden damit sowohl bei der Erst- wie der Zweitbeurteilung

deutlich verpasst.

3.3.3

Die BKBB hat sich im angefochtenen

Entscheid vom 28. Januar 2021 auf 16 Seiten sehr ausführlich und überzeugend

mit sämtlichen vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen im Detail auseinandergesetzt.

Sie hat jede einzelne bemängelte Bewertung überprüft und ist zum Schluss

gekommen, dass die Begründungen und Erklärungen der erst- und

zweitbeurteilenden Dozenten und Experten in die gleiche Richtung zielten und

sich deren Bewertungen der Diplomarbeit nur um wenige Prozentpunkte

unterscheiden würden (48 % bzw. 52 %). Diese unterschiedlichen Bewertungen

seien dem Beurteilungsspielraum zuzurechnen, welcher den Dozenten und Experten

bei der Bewertung von Arbeiten wie der vorliegenden zukomme. Die für das

Bestehen der Diplomarbeit erforderlichen 60 % würden auch mit der

Zweitbeurteilung nicht erreicht. Widersprüche bei der Bewertung der Dozenten

und Experten könnten keine ausgemacht werden. Dem Beschwerdeführer sei es nicht

gelungen darzutun, inwiefern die Bewertung der einzelnen Kriterien und der

gesamten Diplomarbeit rechtsfehlerhaft erfolgt sein soll. Ebenfalls sei anhand

der Akten kein unzulässiges Verhalten des betreuenden Dozenten ersichtlich. In

den Akten lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass bei der Bewertung der

Diplomarbeit gegen tragende Rechtsgrundsätze (Gleichheitsgebot, Überschreitung

oder Missbrauch des Ermessens) verstossen worden wäre. Die Ausführungen der

Dozenten und Experten zur Bewertung der Kriterien seien nachvollziehbar und

liessen auf eine insgesamt ungenügende Leistung des Beschwerdeführers

schliessen. Die Vorinstanz hat damit im Ergebnis eine genügende

Ermessensüberprüfung vorgenommen.

3.3.4

In der vorliegenden

Beschwerdeschrift wiederholt der Beschwerdeführer im Wesentlichen die bereits

vor der BKBB erhobenen Rügen, ohne sich mit der detaillierten und vertieften

Begründung der BKBB näher auseinanderzusetzen. So bringt er u.a. vor, die

Bewertung sei für ihn insgesamt nicht nachvollziehbar. Auch die erneute

Überprüfung der Diplomarbeit und eine Zweitbeurteilung durch ein anderes Team

hätten seine Zweifel an einer sachlichen Beurteilung der Diplomarbeit nicht

auszuräumen vermocht. Der Beschwerdeführer nimmt auf einzelne

Bewertungskriterien der Diplomarbeit Bezug (A/Problembearbeitung:

Problemerfassung, Methodik, Einsatz und Ertrag, Selbständigkeit, Kreativität;

B/Problemlösung: Problemlösung, Zielerreichung, Wirtschaftlichkeit,

Kreativität; C/Bericht und Präsentation: äussere Form und Formalien, Lesbarkeit

und Verständlichkeit, Hauptteil Inhalt) und ist der Auffassung, die Vorinstanz

habe diesbezüglich den Sachverhalt unrichtig bzw. unvollständig erfasst bzw.

ihr Ermessen überschritten.

3.3.5

Zu den Rügen des

Beschwerdeführers lässt sich Folgendes sagen: Gestützt auf § 67bis VRG

kann der Beschwerdeführer, wie bereits in E. 1.2 hiervor ausgeführt, nur

beanstanden, die Vorinstanz habe den ihr zustehenden Ermessensspielraum

überschritten oder sie habe das ihr eingeräumte Ermessen missbraucht.

Ermessensüberschreitung liegt vor, wenn die entscheidende Behörde ihr Ermessen

walten lässt, wo das Gesetz ihr keines einräumt oder wo sie statt zweier

zulässiger Lösungen eine Dritte wählt. Ermessensmissbrauch bedeutet

demgegenüber, dass die Verwaltung zwar im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens

bleibt, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften

fremden Erwägungen leiten lässt, ferner wenn sie willkürlich, rechtsungleich,

gegen Treu und Glauben handelt (Urteil VWBES.2020.442 vom 23. März 2021 E.

5.4).

Diese Voraussetzungen sind im

vorliegenden Fall offensichtlich nicht erfüllt. Soweit die vorgebrachten Rügen

ohnehin bloss auf eine angebliche Unangemessenheit des Entscheides zielen, hat

der Beschwerdeführer weder in seiner Beschwerdeschrift noch in den

Beschwerdeergänzungen etwas vorgebracht, was die Darstellung der Vorinstanz

bzw. der Beschwerdegegnerin als offensichtlich unzutreffend widerlegen könnte.

Vielmehr legt der Beschwerdeführer einfach seine Sicht der Dinge betr.

einzelner Bewertungskriterien dar (A/Problembearbeitung: Problemerfassung,

Methodik, Einsatz und Ertrag, Selbständigkeit, Kreativität; B/Problemlösung:

Problemlösung, Zielerreichung, Wirtschaftlichkeit, Kreativität; C/Bericht und

Präsentation: äussere Form und Formalien, Lesbarkeit und Verständlichkeit,

Hauptteil Inhalt), ohne rechtsgenüglich aufzuzeigen, inwiefern der Standpunkt

der Vorinstanz bzw. der Beschwerdegegnerin 2 nicht ebenfalls vertretbar oder

gar zutreffender sein könnte (vgl. dazu E. 3.2 hiervor). Letztlich setzt der

Beschwerdeführer lediglich seine eigene subjektive Bewertung und Interpretation

derjenigen der Vorinstanz bzw. der Beschwerdegegnerin 2 gegenüber. Er vermag

nicht ansatzweise darzutun, dass die Aufgabenstellung etwa völlig

missverständlich oder die Bewertung durch die Experten eindeutig falsch gewesen

sein soll.

Unter Berücksichtigung der bereits

dargestellten eingeschränkten Kognition des Verwaltungsgerichts bei der

Bewertung von fachlichen Prüfungsleistungen kann im vorliegenden Fall weder ein

willkürliches Handeln noch eine Verletzung des Rechts­gleichheitsgebots

ausgemacht werden. Ein offensichtlich unhaltbares Bewer­tungsergebnis oder

Hinweise, wonach sich die Vorinstanz oder die Beschwerdegegnerin von

unsachlichen Erwägungen hätte leiten lassen, sind nicht ersichtlich. Ermessens­überschreitung

oder –missbrauch liegt nicht vor. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt

somit als unbegründet und ist abzuweisen.

3.3.6

Soweit sich der Beschwerdeführer

schliesslich auf eine falsche beziehungsweise unvollständige Feststellung des

rechtserheblichen Sachverhalts beruft, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden.

Zwar kann gemäss § 67bis Abs.

1.

lit. b VRG mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde die unrichtige oder

unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht

werden. Die Frage, ob einer Tatsache «rechtserheblicher» Charakter zukommt, ist

eine Rechtsfrage (vgl. Zibung/Hofstetter in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.],

Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 49 VwVG N 36

mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 9F_1/2007 vom 15. Mai 2007 E. 2). Der

Beschwerdeführer rügt als unrichtige oder unvollständige Feststellung des

Sachverhalts aber lediglich den Umstand, dass bei bestimmten Kriterien die

Beurteilung der Experten nicht nachvollziehbar sein soll bzw. Zweifel an der

Sachlichkeit der fraglichen Beurteilung bestehen sollen (BS 5, 7, 9, 11, 14).

Was das mit einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung im Sinne eines

zulässigen Beschwerdegrundes zu tun haben soll, ist nicht nachvollziehbar. Die

Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet und ist

abzuweisen.

4.1

Zusammenfassend erweist sich die

Beschwerde somit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten

werden kann.

4.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens

hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu

bezahlen (§ 77 VRG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 der Schweizerischen

Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO; SR 272]). Diese sind einschliesslich

der Entscheidgebühr auf CHF 1‘500.00 festzusetzen. Sie werden mit dem

geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

4.3

Zudem hat der Beschwerdeführer die

durch Rechtsanwalt Martin Schreier vertretene Beschwerdegegnerin 2 für das

Verfahren zu entschädigen. Die eingereichte Honorarnote (total CHF 7‘524.45

inkl. MWST) erweist sich aber als übersetzt. So macht Rechtsanwalt Schreier

insgesamt 24.20 Stunden für eine 17-seitige Stellungnahme geltend. Aufgrund des

detailliert begründeten Entscheids der Vorinstanz, welcher eine derart

ausführliche und durch einen mandatierten Rechtsanwalt verfasste Stellungnahme

der Beschwerdegegnerin 2 an sich obsolet machte, rechtfertigt es sich, die von

der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin 2 auszurichtende Parteientschädigung

pauschal auf CHF 3‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1‘500.00 zu bezahlen.

3. Der Beschwerdeführer hat der HFTM AG für

das verwaltungsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von total CHF

3‘000.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden

(Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die

Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Müller Kaufmann