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Entscheid

VWBES.2021.56

Sozialhilfe

1. Juli 2021Deutsch6 min

I.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 1. Juli 2021

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Werner

Oberrichter Müller

Rechtspraktikant Boner

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

1. Departement

des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,

2. Soziale

Dienste B.___,

Beschwerdegegner

betreffend Sozialhilfe

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Verfügung vom 25. November 2020

haben die Sozialen Dienste B.___ (nachfolgend: SDB.___) im Rahmen der

Ausrichtung wirtschaftlicher Sozialhilfe gegenüber A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) die Kostenübernahme von CHF 25.00 für den Digitalanschluss

abgelehnt. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass Kosten für Internet

und TV/Radio im Grundbedarf miteingeschlossen seien und der Beschwerdeführer

diese aufgrund der Verrechnungsumstellung nun selbst zu tragen habe.

Erwägungen

2.

Mit Eingabe vom 3. Dezember 2020 hat A.___

dagegen Beschwerde erhoben. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der

angefochtenen Verfügung sowie die Kostengutsprache für die Anschlussgebühr des

Digitalanschlusses. Seinen Abo-Wechsel zur GA Weissenstein GmbH (nachfolgend:

GAW) habe er getätigt, weil er für das Internet-Abo CHF 5.00 weniger bezahlen

müsse. Es könne nicht sein, dass er nun mehr zu bezahlen habe.

3.

Mit Eingabe vom 10. Dezember 2020

haben die SDB.___ ihre Vernehmlassung eingereicht. Sie beantragten sinngemäss

die Abweisung der Beschwerde.

4.

Mit Beschwerdeentscheid vom 5.

Dispositiv

Februar 2021 hat das Departement des Innern Folgendes entschieden:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Das Departement des Innern begründete seinen

Entscheid im Wesentlichen damit, Anschlussgebühren seien Kosten, welche unter

die Kosten für Nachrichtenübermittlung, Internet, Radio/TV zu subsumieren

seien. Sie bildeten Ausgaben, welche im Grundbedarf für den Lebensunterhalt

(GBL) enthalten seien. Eine zusätzliche bzw. eigenständige Vergütung von

Anschlussgebühren sei im Sozialhilferecht folglich nicht vorgesehen.

5. Mit Eingabe vom 14. Februar 2021

erhob A.___ Beschwerde gegen den Entscheid des Departements des Innern. Zur

Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass er sich sehr wohl vor dem

Vertragsabschluss über die Änderungen der Verrechnungsart informiert habe. Im

Weiteren wurde und werde das Internet-Abo weiterhin von ihm aus dem Grundbedarf

bezahlt, aber der Internet-Anschluss sei nicht mit dem Internet-Abo

gleichzustellen, denn es handle sich um Nebenkosten.

6. Mit Eingabe vom 24. Februar 2021

nahmen die Sozialen Dienste B.___ Stellung.

7. Das Departement des Innern schloss

mit Vernehmlassung vom 5. März 2021 auf Abweisung der Beschwerde. Ergänzend

äusserte es sich, dass die alternativen Anträge von A.___ im departementalen

Entscheid behandelt worden seien.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 159 Abs. 3 Sozialgesetz

[SG, BGS 831.1] i.V. mit § 49 GO). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid

beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist

einzutreten.

2.1 Die Bemessung der

Sozialhilfeleistungen richtet sich gemäss § 152 Abs. 1 SG grundsätzlich

nach den Richtlinien der Konferenz für öffentliche Sozialhilfe

(SKOS-Richtlinien). Der Regierungsrat kann Ausnahmen von der generellen

Anwendbarkeit der SKOS-Richtlinien festlegen (§ 152 Abs. 2 SG).

2.2 Gemäss den aktuell geltenden SKOS-Richtlinien

umfasst die materielle Grundsicherung die in einem Privathaushalt notwendigen

Ausgabenpositionen. Zu diesen gehören der Grundbedarf für den Lebensunterhalt

(GBL), die anrechenbaren Wohnkosten und die medizinische Grundversorgung. Nach

Kapitel C.3.1. Grundbedarf im Allgemeinen der SKOS-Richtlinien umfasst der Grundbedarf

unter anderem die Ausgabenposition «Nachrichtenübermittlung, Internet,

Radio/TV». Diese Position umfasst im Detail die Konzessions- und

Anschlussgebühren und Abonnemente von Festnetz- und Mobiltelefon, Radio, TV und

Internet, sowie die Anschaffung der dazu benötigten Geräte inklusive Computer

(vgl. STUTZ et al., Berechnung und Beurteilung des Grundbedarfs in den

SKOS-Richtlinien, Bern 2018, S. 21). Der GBL wird als Pauschalbetrag ausbezahlt

und unterstützte Personen haben das Recht, den Pauschalbetrag selbst

einzuteilen (Dispositionsfreiheit) und die Verantwortung für ihre individuelle

Existenzsicherung zu übernehmen.

Nach Kapitel C.4.1. Wohn- und Nebenkosten

im Allgemeinen der SKOS-Richtlinien ge­hören zu den anrechenbaren Wohnkosten

der Mietzins für eine angemessene Wohnung sowie die damit verbundenen,

mietrechtlich anerkannten Nebenkosten. Die mietrechtlich anerkannten

Nebenkosten werden dabei in den Richtlinien nicht weiter ausgeführt. Ob und

inwiefern die Nebenkosten in den Mietzinsrichtlinien berücksichtigt werden, ist

Sache der Sozialdienste. Die Nebenkosten werden im Rahmen der materiellen Grund­sicherung

übernommen, soweit sie mietrechtlich zulässig sind. Die Wohnkosten werden in

der Regel direkt der unterstützten Person ausbezahlt, welche ihrerseits die

Kosten gegenüber dem Vermieter begleicht.

3. Aus den Akten ist ersichtlich, dass

der Beschwerdeführer am 19. Juni 2013 einen Mietvertrag für eine 3-Zimmerwohnung

am [...]weg 1, B.___, abgeschlossen hat. Gemäss Mietvertrag zählen zu den

Nebenkosten unter anderem Antennengebühren. Die monatlichen Digitalanschlusskosten

für das Produkt Quickline der GAW wurden dem Beschwerdeführer im Rahmen der

jährlichen Heiz- und Nebenkostenabrechnung durch die Liegenschaftsverwaltung verrechnet

und in Rechnung gestellt, welche jeweils von den Sozialen Diensten B.___

übernommen wurde.

Der Beschwerdeführer löste am 22. Mai

2020 per 1. Juni 2020 das Grundangebot «Quickline Start» bei der GAW für total

CHF 49.00/Monat inkl. Internet und TV. Dabei sind gemäss Produktebeschreibung

die CHF 25.00 für die monatlichen Digitalanschlusskosten und Urheberrechtsgebühr

inkludiert. Mit Schreiben der GAW vom 19. Juni 2020 wurde der Beschwerdeführer

darüber informiert, dass mit dem Bezug des Abonnements «Quickline Start» sich

auch die Art der Verrechnung ändere. Bisher sei der Digitalanschluss via

Verwaltung in den Nebenkosten verrechnet worden. Der Digitalanschluss sei im

Produkt «Quickline Start» bereits im Preis inkludiert. Ab dem 1. Juni 2020

erfolge die Abrechnung über den Preis des Produkts «Quickline Start». Folglich

werde die Verrechnung des Digitalanschlusses über die Verwaltung per 31. Mai

2020 beendet, um eine Doppelverrechnung zu vermeiden. Die Verwaltung werde

durch die GAW über die Verrechnungsumstellung informiert.

4. Der Beschwerdeführer hat sich aus

eigenem Willen für das obgenannte Produkt bei der GAW entschieden. Aus der

Bestellübersicht vom 22. Mai 2020 ist klar ersichtlich, dass die im

vorliegenden Verfahren strittigen monatlichen Digitalanschlusskosten von CHF

25.00 ab dem 1. Juni 2020 direkt über den Preis des Produktes «Quickline Start»

durch die GAW dem Beschwerdeführer in Rechnung gestellt werden. Das

Informationsschreiben der GAW an den Beschwerdeführer betreffend die

Verrechnungsumstellung des Digitalanschlusses per 1. Juni 2020 ist diesbezüglich

nur sachgerecht, da ansonsten eine Doppelverrechnung sowohl direkt über den

Beschwerdeführer als auch über die Liegenschaftsverwaltung im Rahmen der

jährlichen Heiz- und Nebenkostenabrechnung stattfinden würde. Dieses Vorgehen

ist korrekt und nicht zu beanstanden.

Die Digitalanschlusskosten sind gemäss

Wortlaut unter die Ausgabenposition «Nachrichtenübermittlung, Internet,

Radio/TV» zu subsumieren, diesbezüglich gibt es keinen Ermessensspielraum.

Deshalb sind die Digitalanschlusskosten ab dem 1. Juni 2020 infolge der

Verrechnungsumstellung vom Beschwerdeführer im Rahmen des durch den

Sozialdienst ausbezahlten pauschalen Grundbedarfs für den Lebensunterhalt (GBL)

zu begleichen.

5. Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Praxisgemäss wird in sozialhilferechtlichen Verfahren

auf die Erhebung von Kosten verzichtet.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht

werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Scherrer Reber Boner