VWBES.2021.56
Sozialhilfe
1. Juli 2021Deutsch6 min
I.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 1. Juli 2021
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Werner
Oberrichter Müller
Rechtspraktikant Boner
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
1. Departement
des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,
2. Soziale
Dienste B.___,
Beschwerdegegner
betreffend Sozialhilfe
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Verfügung vom 25. November 2020
haben die Sozialen Dienste B.___ (nachfolgend: SDB.___) im Rahmen der
Ausrichtung wirtschaftlicher Sozialhilfe gegenüber A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) die Kostenübernahme von CHF 25.00 für den Digitalanschluss
abgelehnt. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass Kosten für Internet
und TV/Radio im Grundbedarf miteingeschlossen seien und der Beschwerdeführer
diese aufgrund der Verrechnungsumstellung nun selbst zu tragen habe.
Erwägungen
2.
Mit Eingabe vom 3. Dezember 2020 hat A.___
dagegen Beschwerde erhoben. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung sowie die Kostengutsprache für die Anschlussgebühr des
Digitalanschlusses. Seinen Abo-Wechsel zur GA Weissenstein GmbH (nachfolgend:
GAW) habe er getätigt, weil er für das Internet-Abo CHF 5.00 weniger bezahlen
müsse. Es könne nicht sein, dass er nun mehr zu bezahlen habe.
3.
Mit Eingabe vom 10. Dezember 2020
haben die SDB.___ ihre Vernehmlassung eingereicht. Sie beantragten sinngemäss
die Abweisung der Beschwerde.
4.
Mit Beschwerdeentscheid vom 5.
Dispositiv
Februar 2021 hat das Departement des Innern Folgendes entschieden:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Das Departement des Innern begründete seinen
Entscheid im Wesentlichen damit, Anschlussgebühren seien Kosten, welche unter
die Kosten für Nachrichtenübermittlung, Internet, Radio/TV zu subsumieren
seien. Sie bildeten Ausgaben, welche im Grundbedarf für den Lebensunterhalt
(GBL) enthalten seien. Eine zusätzliche bzw. eigenständige Vergütung von
Anschlussgebühren sei im Sozialhilferecht folglich nicht vorgesehen.
5. Mit Eingabe vom 14. Februar 2021
erhob A.___ Beschwerde gegen den Entscheid des Departements des Innern. Zur
Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass er sich sehr wohl vor dem
Vertragsabschluss über die Änderungen der Verrechnungsart informiert habe. Im
Weiteren wurde und werde das Internet-Abo weiterhin von ihm aus dem Grundbedarf
bezahlt, aber der Internet-Anschluss sei nicht mit dem Internet-Abo
gleichzustellen, denn es handle sich um Nebenkosten.
6. Mit Eingabe vom 24. Februar 2021
nahmen die Sozialen Dienste B.___ Stellung.
7. Das Departement des Innern schloss
mit Vernehmlassung vom 5. März 2021 auf Abweisung der Beschwerde. Ergänzend
äusserte es sich, dass die alternativen Anträge von A.___ im departementalen
Entscheid behandelt worden seien.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 159 Abs. 3 Sozialgesetz
[SG, BGS 831.1] i.V. mit § 49 GO). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid
beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.1 Die Bemessung der
Sozialhilfeleistungen richtet sich gemäss § 152 Abs. 1 SG grundsätzlich
nach den Richtlinien der Konferenz für öffentliche Sozialhilfe
(SKOS-Richtlinien). Der Regierungsrat kann Ausnahmen von der generellen
Anwendbarkeit der SKOS-Richtlinien festlegen (§ 152 Abs. 2 SG).
2.2 Gemäss den aktuell geltenden SKOS-Richtlinien
umfasst die materielle Grundsicherung die in einem Privathaushalt notwendigen
Ausgabenpositionen. Zu diesen gehören der Grundbedarf für den Lebensunterhalt
(GBL), die anrechenbaren Wohnkosten und die medizinische Grundversorgung. Nach
Kapitel C.3.1. Grundbedarf im Allgemeinen der SKOS-Richtlinien umfasst der Grundbedarf
unter anderem die Ausgabenposition «Nachrichtenübermittlung, Internet,
Radio/TV». Diese Position umfasst im Detail die Konzessions- und
Anschlussgebühren und Abonnemente von Festnetz- und Mobiltelefon, Radio, TV und
Internet, sowie die Anschaffung der dazu benötigten Geräte inklusive Computer
(vgl. STUTZ et al., Berechnung und Beurteilung des Grundbedarfs in den
SKOS-Richtlinien, Bern 2018, S. 21). Der GBL wird als Pauschalbetrag ausbezahlt
und unterstützte Personen haben das Recht, den Pauschalbetrag selbst
einzuteilen (Dispositionsfreiheit) und die Verantwortung für ihre individuelle
Existenzsicherung zu übernehmen.
Nach Kapitel C.4.1. Wohn- und Nebenkosten
im Allgemeinen der SKOS-Richtlinien gehören zu den anrechenbaren Wohnkosten
der Mietzins für eine angemessene Wohnung sowie die damit verbundenen,
mietrechtlich anerkannten Nebenkosten. Die mietrechtlich anerkannten
Nebenkosten werden dabei in den Richtlinien nicht weiter ausgeführt. Ob und
inwiefern die Nebenkosten in den Mietzinsrichtlinien berücksichtigt werden, ist
Sache der Sozialdienste. Die Nebenkosten werden im Rahmen der materiellen Grundsicherung
übernommen, soweit sie mietrechtlich zulässig sind. Die Wohnkosten werden in
der Regel direkt der unterstützten Person ausbezahlt, welche ihrerseits die
Kosten gegenüber dem Vermieter begleicht.
3. Aus den Akten ist ersichtlich, dass
der Beschwerdeführer am 19. Juni 2013 einen Mietvertrag für eine 3-Zimmerwohnung
am [...]weg 1, B.___, abgeschlossen hat. Gemäss Mietvertrag zählen zu den
Nebenkosten unter anderem Antennengebühren. Die monatlichen Digitalanschlusskosten
für das Produkt Quickline der GAW wurden dem Beschwerdeführer im Rahmen der
jährlichen Heiz- und Nebenkostenabrechnung durch die Liegenschaftsverwaltung verrechnet
und in Rechnung gestellt, welche jeweils von den Sozialen Diensten B.___
übernommen wurde.
Der Beschwerdeführer löste am 22. Mai
2020 per 1. Juni 2020 das Grundangebot «Quickline Start» bei der GAW für total
CHF 49.00/Monat inkl. Internet und TV. Dabei sind gemäss Produktebeschreibung
die CHF 25.00 für die monatlichen Digitalanschlusskosten und Urheberrechtsgebühr
inkludiert. Mit Schreiben der GAW vom 19. Juni 2020 wurde der Beschwerdeführer
darüber informiert, dass mit dem Bezug des Abonnements «Quickline Start» sich
auch die Art der Verrechnung ändere. Bisher sei der Digitalanschluss via
Verwaltung in den Nebenkosten verrechnet worden. Der Digitalanschluss sei im
Produkt «Quickline Start» bereits im Preis inkludiert. Ab dem 1. Juni 2020
erfolge die Abrechnung über den Preis des Produkts «Quickline Start». Folglich
werde die Verrechnung des Digitalanschlusses über die Verwaltung per 31. Mai
2020 beendet, um eine Doppelverrechnung zu vermeiden. Die Verwaltung werde
durch die GAW über die Verrechnungsumstellung informiert.
4. Der Beschwerdeführer hat sich aus
eigenem Willen für das obgenannte Produkt bei der GAW entschieden. Aus der
Bestellübersicht vom 22. Mai 2020 ist klar ersichtlich, dass die im
vorliegenden Verfahren strittigen monatlichen Digitalanschlusskosten von CHF
25.00 ab dem 1. Juni 2020 direkt über den Preis des Produktes «Quickline Start»
durch die GAW dem Beschwerdeführer in Rechnung gestellt werden. Das
Informationsschreiben der GAW an den Beschwerdeführer betreffend die
Verrechnungsumstellung des Digitalanschlusses per 1. Juni 2020 ist diesbezüglich
nur sachgerecht, da ansonsten eine Doppelverrechnung sowohl direkt über den
Beschwerdeführer als auch über die Liegenschaftsverwaltung im Rahmen der
jährlichen Heiz- und Nebenkostenabrechnung stattfinden würde. Dieses Vorgehen
ist korrekt und nicht zu beanstanden.
Die Digitalanschlusskosten sind gemäss
Wortlaut unter die Ausgabenposition «Nachrichtenübermittlung, Internet,
Radio/TV» zu subsumieren, diesbezüglich gibt es keinen Ermessensspielraum.
Deshalb sind die Digitalanschlusskosten ab dem 1. Juni 2020 infolge der
Verrechnungsumstellung vom Beschwerdeführer im Rahmen des durch den
Sozialdienst ausbezahlten pauschalen Grundbedarfs für den Lebensunterhalt (GBL)
zu begleichen.
5. Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Praxisgemäss wird in sozialhilferechtlichen Verfahren
auf die Erhebung von Kosten verzichtet.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht
werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Scherrer Reber Boner