VWBES.2021.58
Wiedererteilung des Führerausweises
4. August 2021Deutsch12 min
diagnostizierte einen zumindest phasenweisen übermässigen Alkoholkonsum und einen
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 4. August 2021
Es wirken mit:
Vizepräsident Müller
Oberrichter Werner
Oberrichterin Weber
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Jakob
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle
Beschwerdegegner
betreffend Wiedererteilung
des Führerausweises
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 12. Oktober 2014 verursachte A.___
(in der Folge Beschwerdeführer) in Zürich in angetrunkenem Zustand (mindestens
2.31 Promille) einen Verkehrsunfall mit Sachschaden und entfernte sich ohne die
Polizei zu avisieren von der Unfallstelle. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2014
wurde der Führerausweis vorsorglich ab 12. Oktober 2014 auf unbestimmte Zeit
entzogen und eine verkehrsmedizinische Fahreignungsabklärung angeordnet. Die
verkehrsmedizinische Begutachtung datiert vom 21. Dezember 2016 und
diagnostizierte einen zumindest phasenweisen übermässigen Alkoholkonsum und einen
zumindest sporadischen Kokainkonsum, nachdem das Urinscreening ein
entsprechendes Resultat ergeben hatte. Das Institut für Rechtsmedizin (IRM) der
Universität Zürich befand, eine neue Beurteilung der Fahreignung könne
durchgeführt werden, sobald der Beschwerdeführer während mindestens 6 Monaten
konsequent drogenabstinent (inkl. lückenlos monatlich dokumentierter
Cannabisabstinenz) gelebt habe.
2. Zur Fahreignungsabklärung bei
Verdacht auf Vorliegen einer Alkohol- und Betäubungsmittelproblematik erfolgte
am 28. Juni 2019 eine zweite Begutachtung durch das IRM. Mit Gutachten vom 9.
Juli 2019 bejahte dieses die Fahreignung des Beschwerdeführers, erachtete
jedoch verschiedene Auflagen als notwendig. Das Strassenverkehrsamt des Kantons
Zürich verfügte daraufhin am 25. Juli 2019 die Einhaltung einer
Betäubungsmittelabstinenz, regelmässige Besprechungen bei einer Fachperson für
Betäubungsmittelprobleme, den Nachweis der Cannabisabstinenz mittels
Urinproben, den Verzicht auf Konsum von CBD-haltigen Produkten, das Lenken
eines Motorfahrzeuges nur unter jeglichem Verzicht auf Alkoholkonsum vor
Antritt der Fahrt (Fahren mit 0.00 Promille) und das Einhalten eines
moderaten/risikoarmen «sozialen» Alkohol-Trinkverhaltens (maximal 2
Standardgläser pro Tag, mindestens 2 alkoholfreie Tage pro Woche). Für die
Verlaufskontrolle verpflichtete es den Beschwerdeführer, im Dezember 2019 eine
Kontrolluntersuchung inkl. Haaranalyse durchzuführen. Über das weitere Vorgehen
werde nach Vorliegen des verkehrsmedizinischen Gutachtens entschieden.
3. Die Abstinenzkontrolle erfolgte am
17. Dezember 2019 und ergab für den Zeitraum Anfang Juli bis Anfang Dezember
2019 negative Ergebnisse bezüglich sämtlicher Drogenwirkstoffe und Metaboliten.
Hingegen wurde bezüglich Alkohol ein Ethylglucuronid(EtG)-Wert von 64 pg/mg
festgestellt, was gemäss Empfehlungen der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin
(SGRM) Hinweis für einen starken, chronischen Alkoholkonsum darstellt. Das IRM
beurteilte demzufolge am 15. Januar 2020 die Fahreignung als negativ und
erachtete eine mindestens 6-monatige Alkoholabstinenz, das Weiterführen der
Betäubungsmittelabstinenz, den Nachweis einer 6-monatigen Cannabisabstinenz und
regelmässige Gespräche bei einer Fachperson für Suchtfragen als Voraussetzungen
für eine Wiederzulassung zum Strassenverkehr.
4. Mit Verfügung vom 24. April 2020
entzog die zufolge Wohnortswechsels neu zuständige Motorfahrzeugkontrolle (MFK)
des Kantons Solothurn namens des Bau- und Justizdepartementes (BJD) dem
Beschwerdeführer den Führerausweis auf unbestimmte Zeit, bestätigte den seit
10. März 2020 gültigen vorsorglichen Entzug und hielt fest, für die Aufhebung
des Entzugs müssten der Nachweis einer mindestens 6-monatigen Alkoholabstinenz,
die Weiterführung der Betäubungsmittelabstinenz, der Nachweis der
Cannabisabstinenz mittels monatlich durchgeführter Urinprobenkontrollen, der
Verzicht des Konsums von CBD-haltigen Produkten, regelmässige Gespräche bei
einer Fachperson für Suchtfragen und ein positives Ergebnis einer erneuten
verkehrsmedizinischen Untersuchung inkl. Haaranalyse vorliegen. Die
verkehrsmedizinische Untersuchung inkl. Haaranalyse könne frühestens im Juli
2020 stattfinden.
5. Mit Gutachten vom 13. Januar 2021
beurteilte das IRM die Fahreignung des Beschwerdeführers (wieder) positiv,
erachtete aber folgende Auflagen als notwendig:
Sehvermögen
·
Tragen einer Brille
oder von Kontaktlinsen beim Lenken von Motorfahrzeugen.
Alkoholproblematik
(Alkoholabhängigkeitssyndrom)
·
Einhaltung einer
Alkoholabstinenz.
·
Regelmässige
Besprechungen bei einer Fachperson für Suchtprobleme (Fachstelle für
Suchtprobleme, Psychiater oder Psychologe).
Verlaufskontrolle
·
Eine erste
Abstinenzkontrolle inkl. Haaranalyse sollte im Juni 2021 an unserem
Institut erfolgen.
·
Für die Haaranalyse
werden mindestens 5 cm lange, kosmetisch unbehandelte, d. h. nicht gefärbte,
nicht getönte oder gebleichte Kopfhaare benötigt. Bei fehlender oder zu kurzer
Kopfbehaarung (weniger als 5 cm) dürfen die Körperhaare (Arm-, Bein-oder
Brusthaare) bis zur nächsten Abstinenzkontrolle nicht rasiert werden.
·
Ein Bericht über die
Begleitgespräche (Zeugnis: Fahreignung und Suchtmittel) muss zur Abstinenzkontrolle
mitgebracht werden.
Auflagendauer
·
6 Kontrollzyklen in
halbjährlichem Abstand.
Nachdem dem Beschwerdeführer mit
Schreiben vom 18. Januar 2021 eine Kopie des Gutachtens zugestellt und ihm
Gelegenheit zur Stellungnahme zu den vorgesehenen Massnahmen gegeben wurde,
verfügte die MFK, Abteilung Administrativmassnahmen im Strassenverkehr, namens
des BJD am 9. Februar 2021 die Wiederzulassung des Beschwerdeführers zum
Strassenverkehr. Sie übernahm die vom IRM für notwendig erachteten Auflagen und
verfügte insbesondere sechs Kontrolluntersuchungen in den Monaten Juni 2021,
Dezember 2021, Juni 2022, Dezember 2022, Juni 2023 und im Dezember 2023.
6. Gegen diese Verfügung erhob Rechtsanwalt
Tobias Jakob namens und im Auftrag des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 19.
Februar 2021 frist- und formgerecht Beschwerde und beantragte, die Dauer der
Kontrolluntersuchungen sei auf maximal zwei Jahre zu beschränken und diese
seien auf die Termine Juni 2021, Dezember 2021, Juni 2022 und Dezember 2022 zu
bestimmen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung wurde
ausgeführt, die Anordnung der Kontrolluntersuchungen werde nicht bestritten,
jedoch sei die verfügte Dauer der Auflagen unverhältnismässig und nicht
begründet. Zudem seien die Auflagen mit hohen Kosten verbunden. Unter
Berücksichtigung der gesamten Umstände (Vorfall liege 7 Jahre zurück, keine
SVG-Vorfälle in dieser Zeit, Veränderung des Lebensstils, kooperatives und
tadelloses Verhalten, Einsicht, strikte Abstinenz) sei eine solch lange Dauer
nicht mehr verhältnismässig. Die Dauer der Kontrolluntersuchungen sei
willkürlich festgelegt worden.
7. Die Motorfahrzeugkontrolle nahm am
12. März 2021 zur Beschwerde Stellung und beantragte, diese abzuweisen. Der
Beschwerdeführer habe sich am 16. Dezember 2019 der ersten Kontrolluntersuchung
unterzogen, wobei eine EtG-Konzentration von 64 pg/mg festgestellt worden sei.
Ein derartiger Wert betrage mehr als das Doppelte desjenigen, bei dem noch von
einem moderaten Alkoholkonsum gesprochen werden könne. Deshalb sei der
Führerausweis wieder auf unbestimmte Zeit entzogen worden. Bei der
Wiedererteilung des Führerausweises sei gestützt auf die Empfehlungen des IRM
eine 3-jährige Auflagendauer mit 6 Kontrolluntersuchungen verfügt worden. Nach
der Rechtsprechung sei das Gericht an die Auffassung von Sachverständigen
gebunden, soweit Fachfragen betroffen seien und keine triftigen Gründe für eine
abweichende Würdigung sprächen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines
Arztberichtes sei entscheidend, dass dieser für die streitigen Belange
umfassend sei, auf allseitigen Untersuchungen beruhe, in voller Kenntnis der
Anamnese abgegeben worden sei, in der Beurteilung der medizinischen
Zusammenhänge und Situation einleuchte und dass die Schlussfolgerungen des
Experten begründet seien. Das IRM der Universität Zürich habe bisher alle
gegenüber dem Beschwerdeführer angeordneten verkehrsmedizinischen
Fahreignungsabklärungen vorgenommen. Aus diesen verschiedentlich vorgenommenen Anamnesen
kenne es das Alkoholkonsumverhalten des Beschwerdeführers und sei in der Lage, das
Gefährdungspotenzial, das der Beschwerdeführer wegen seines Alkoholkonsums
darstelle, abzuschätzen. Der Beschwerdeführer habe sich zweimal einer
verkehrsmedizinischen Untersuchung unterziehen müssen, bevor er wieder zum
Strassenverkehr habe zugelassen werden können. Trotzdem sei es ihm nicht
gelungen, eine 6-monatige Alkoholabstinenz einzuhalten. Schon bei der ersten
Kontrolluntersuchung sei eine hohe EtG-Konzentration festgestellt worden. Die
damals angeordnete Auflage eines einjährigen moderaten Alkoholkonsums bei
Wiederzulassung zum Strassenverkehr sei nicht geeignet gewesen, die Überwindung
einer verkehrsrelevanten Suchtproblematik zu gewährleisten. Hinzu komme, dass
gemäss Bericht der […]-Klinik vom 22. Dezember 2020 eine «Psychische und
Verhaltensstörung durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent»
diagnostiziert worden sei. Weiterhin kritisch sei insbesondere zu bewerten,
dass der Beschwerdeführer seinen übermässigen Alkoholkonsum, welcher anlässlich
der Kontrolluntersuchung im Januar 2020 festgestellt worden sei, weiterhin
bagatellisiere. Hinzu komme, dass mittlerweile von einer Alkoholabhängigkeit
auszugehen sei und somit die Alkoholproblematik schwerwiegender als
ursprünglich angenommen sei. Angesichts dieser Einschätzung durch das IRM
erschienen die angeordneten Auflagen als verhältnismässig. Zudem offenbare die
Vorgeschichte des Beschwerdeführers, dass die dauerhafte Überwindung seiner in
der näheren Vergangenheit festgestellten Alkoholabhängigkeit einer Behandlung
und Kontrolle während mehrerer Jahre bedürfe, um so einerseits das
Rückfallrisiko zu vermindern und andererseits die Verkehrssicherheit zu
gewährleisten.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen
Entscheid beschwert und damit zur
Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Umstritten ist im vorliegenden Fall lediglich
die Dauer der verfügten Auflagen, respektive die Anzahl der verfügten halbjährlichen
Kontrolluntersuchungen.
2.1
Der gestützt auf eine
Fahreignungsabklärung im Sinne von Art. 16d Strassenverkehrsgesetz (SR 741.01,
SVG) auf unbestimmte Zeit entzogene Führerausweis kann gemäss Art. 17 Abs. 3
SVG bedingt und unter Auflagen wiedererteilt werden, wenn eine allfällige
gesetzliche oder verfügte Sperrfrist abgelaufen ist und die betroffene Person
die Behebung des Mangels nachweist, der die Fahreignung ausgeschlossen hat. Es
ist daher grundsätzlich Sache und Risiko des mit dem Ausweisentzug Belegten, nachzuweisen,
dass keine Entzugsgründe mehr bestehen. Die an die Wiedererteilung des Führerausweises
regelmässig geknüpften Auflagen sind Nebenbestimmungen, die dazu dienen,
Unsicherheiten beim Nachweis Rechnung zu tragen, dass der jeweilige
Fahreignungsmangel tatsächlich behoben ist und die Fahrfähigkeit der betroffenen
Person stabil ist. Die Auflagen müssen den konkreten Umständen angepasst und
verhältnismässig sein (vgl. Philippe Weissenberger, Kommentar
Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Auflage 2015, Art. 17 N 14;
Urteil des Bundesgerichts 1C_220/2011 vom 24. August 2011 E. 2 mit weiteren
Hinweisen).
2.2
Bestehen im Fall von Suchtleiden
nach Ablauf der kontrollierten Abstinenz noch Unsicherheiten hinsichtlich der
Fahreignung, ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die
Wiedererteilung des Ausweises an die Einhaltung einer befristeten ärztlich
kontrollierten Abstinenz mit therapeutischer Begleitung zu knüpfen. Umfang und
Dauer der dabei erforderlichen verkehrsmedizinischen Abklärungen und
Nachkontrollen haben sich nach den Umständen des Einzelfalls zu richten
(Bernhard Rütsche/Denise Weber in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.],
Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, Art. 17 N 30). Wurde der
Führerausweis wegen einer Alkoholsucht zu Sicherungszwecken entzogen, bedarf es
gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nach der Wiedererteilung des
Ausweises in der Regel einer Behandlung und Kontrolle während 4 - 5 Jahren und
einer 3-jährigen Totalabstinenz, um die dauerhafte Überwindung der Sucht
sicherzustellen. Sofern eine vollständige Alkoholabstinenz eingehalten wurde,
die Laboruntersuchungen regelmässig erfolgten und die Suchttherapie erfolgreich
verlief, kann nach frühestens zwei Jahren die Therapie sistiert werden, und es
müssen dann nur noch die Laborkontrollen durchgeführt werden. Schliesslich hat
der Führerausweisinhaber die Einhaltung der kontrollierten
Alkoholtotalabstinenz mittels periodisch einzureichender Zeugnisse der
zuständigen Betreuungsstelle gegenüber der Zulassungsbehörde nachzuweisen. Bei
günstigstem Verlauf kann eine Entlassung aus den Auflagen bzw. aus der
verkehrsmedizinischen Kontrolle frühestens drei Jahre nach Wiedererteilung des
Führerausweises erfolgen (Bernhard Rütsche/Lise Weber, a.a. O., Art. 17 N 31),
auch wenn kürzere Fristen üblich sind (Urteil des Bundesgerichts 1C_164/2020 vom
20.
August 2020 E. 4.3 in fine).
2.3
Staatliche Eingriffe in die
persönliche Freiheit müssen auf gesetzlicher Grundlage beruhen, im öffentlichen
Interesse liegen und verhältnismässig sein (Art. 10 Absatz 2 i.V.m. Art. 36
Bundesverfassung [BV, SR 101]). Das Gebot der Verhältnismässigkeit gemäss Art.
36.
Abs. 3 BV verlangt, dass eine behördliche Massnahme für das Erreichen des im
öffentlichen Interesse liegenden Zieles geeignet und erforderlich ist und sich
für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als
zumutbar erweist (BGE 146 I 70 E. 6.4). Die Gerichte und damit auch die
Verwaltungsbehörden sind – wie die Vorinstanz richtig bemerkt – gemäss der
Rechtsprechung an die Auffassung von Sachverständigen gebunden, soweit
Fachfragen betroffen sind und keine triftigen Gründe für eine abweichende
Würdigung sprechen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines verkehrsmedizinischen
Gutachtens ist deshalb entscheidend, dass dieses für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, in voller Kenntnis der
Anamnese abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen
Zusammenhänge und Situation einleuchtet und dass die Schlussfolgerungen des
Experten begründet sind (Urteil des Bundesgerichts 1C_164/2020 vom 20. August
2020.
E. 4.4).
3.
Im vorliegenden Fall hat das IRM der
Universität Zürich, eines der anerkannten Fachinstitute für
verkehrsmedizinische Untersuchungen, den Beschwerdeführer innerhalb von ca. 3
Jahren dreimal begutachtet. Nachdem bei der ersten Begutachtung noch Cannabis
und Kokain eine Rolle gespielt hatten, hat sich im Verlauf gezeigt, dass der
Beschwerdeführer diese Problematik in den Griff bekommen hat. Hingegen hat der
Verlauf bezüglich Alkohol mit der Haaranalyse vom 17. Dezember 2019 ebenso klar
gezeigt, dass er die Alkoholsucht – entgegen den Auflagen betreffend
Alkoholabstinenz und «social drinking» vom 25. Juli 2019 – nicht wirksam
bekämpfen konnte, ja sie sogar verneinte. Dies ist, wie die Vorinstanz und das
IRM (Bericht vom 15. Januar 2020, Seite 3) richtig ausführen, prognostisch als
ungünstig zu interpretieren. Der Beschwerdeführer hatte nämlich angegeben, ca.
2.
Mal pro Woche Alkohol zu konsumieren, mit dann auch wieder alkoholfreien
Phasen. Diese Angaben widersprachen dem Analyseresultat mit einem EtG-Wert von
64.
pg/mg diametral und es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn das IRM die
Gefahr eines Vorfalles im Strassenverkehr als erhöht einschätzt und die
Kontrollen nun (im Gutachten vom 13. Januar 2021) für insgesamt drei Jahre
vorsieht. Auch in den übrigen Punkten entspricht das Gutachten vom 13. Januar
2021.
ohne weiteres den Anforderungen eines Arztberichtes im Sinne der oben
zitierten Rechtsprechung. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn die
Vorinstanz von insgesamt 6 halbjährlichen Kontrolluntersuchungen und einer
Auflagedauer von 3 Jahren ausgegangen ist.
4.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu
bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00
festzusetzen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 1'000.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident: Die
Gerichtsschreiberin
Müller Kaufmann