VWBES.2021.59
Rückstufung
5. August 2021Deutsch23 min
von 100 Tagessätzen zu je CHF 110.00 und Busse von CHF 1'500.00 wegen Unterlassens der
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 5. August 2021
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Frey
Ersatzrichterin Steffen
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
1. A.___,
2. B.___,
beide vertreten durch
Rechtsanwalt Simon Bloch
Beschwerdeführer
gegen
Departement
des Innern,
Ambassadorenhof,
4500
Solothurn, vertreten durch Migrationsamt,
Ambassadorenhof,
Riedholzplatz 3,
4509
Solothurn
Beschwerdegegner
betreffend Rückstufung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (geboren am 15. August 1961 im
ehemaligen Jugoslawien, heute Nordmazedonien, nachfolgend: Beschwerdeführer)
reiste von 1987 bis 1991 im Rahmen von Saisonbewilligungen in den Kanton
Solothurn ein und erhielt von der Solothurner Migrationsbehörde (MISA) am 19.
Juni 1991 erstmals eine Aufenthaltsbewilligung. Am 22. Februar 1993 stellte er
ein Familiennachzugsgesuch für seine am 25. Mai 1964 geborene Ehefrau B.___
(nachfolgend: Beschwerdeführerin), die er am 11. Februar 1988 geheiratet hatte,
und die vier gemeinsamen Kinder (geboren 1981, 1984, 1988 und 1990). Der
Beschwerdeführerin wurde am 18. März 1993 eine Aufenthaltsbewilligung erteilt.
Am 28. Januar 1998 erhielt das Ehepaar eine Niederlassungsbewilligung. Diese
Niederlassungsbewilligungen wurden nach Ablauf der Kontrollfrist jeweils
verlängert, ohne dass Auflagen erteilt oder Verwarnungen ausgesprochen worden
wären. Letztmals wurden die Bewilligungen bis zum 31. Januar 2020 verlängert.
2. Der Beschwerdeführer wurde wiederholt
straffällig. Zwischen 2013 und 2017 wurden folgende Strafen ausgesprochen:
-
Geldstrafe
von 30 Tagessätzen zu je CHF 110.00 wegen Beschäftigens von Ausländerinnen und
Ausländern ohne Bewilligung (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom
3. Juni 2013)
-
Busse
von CHF 900.00
wegen Führens eines nicht vorschriftgemässen Fahrzeugs durch unzulässigen
seitlichen Überhang einer Ladung und einfacher Verkehrsregelverletzung durch
Nichtbeherrschen des Fahrzeugs (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn
vom 11. September 2014)
-
Busse
von CHF 400.00
wegen einfacher Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der allgemeinen
Höchstgeschwindigkeit innerorts (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons
Bern, Region Berner Jura-Seeland vom 3. November 2014)
-
Busse
von CHF 200.00 wegen
Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren (Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 20. März 2020)
-
Geldstrafe
von 100 Tagessätzen zu je CHF 110.00 und Busse von CHF 1'500.00 wegen Unterlassens der
Buchführung, Missbrauchs von Lohnabzügen sowie Widerhandlung gegen das AHVG und
das BVG (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 31. Juli 2017)
Die Beschwerdeführerin ist seit ihrem
Aufenthalt in der Schweiz nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten.
3. Nach der jüngsten Verfallsanzeige,
die am 28. Januar 2020 beim MISA eingegangen war, tätigte dieses Abklärungen
hinsichtlich der Verlängerung der Niederlassungsbewilligungen. Konkret wurden
Betreibungsregisterauszüge eingeholt und abgeklärt, ob die Beschwerdeführer
Sozialhilfe beziehen. Am 9. Dezember 2020 gewährte das MISA den
Beschwerdeführern das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Widerruf der
Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung aus der Schweiz, allenfalls einer
Rückstufung. In ihrer Stellungnahme vom 21. Januar 2021 beantragten die
Beschwerdeführer, es sei auf einen Widerruf der Niederlassungsbewilligungen und
/ oder eine Rückstufung zu verzichten und diese seien zu verlängern,
eventualiter sei eine Verwarnung auszusprechen.
4. Nach Eingang der Stellungnahme der
Beschwerdeführer holte das MISA eine weitere telefonische Auskunft und aktuelle
Betreibungsregisterauszüge beim Betreibungsamt Grenchen-Bettlach
ein. Zu diesem Zeitpunkt bestanden für den Beschwerdeführer 26 Verlustscheine
im Gesamtbetrag von CHF 79'275.35, für die Beschwerdeführerin 28
Verlustscheine im Gesamtbetrag von CHF 46'703.75.
5. Mit Verfügung vom 11. Februar 2021 widerrief
das MISA die Niederlassungsbewilligungen der Beschwerdeführer wegen
Nichterfüllens der Integrationskriterien und ersetzte sie durch eine
Aufenthaltsbewilligung mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr
(Dispositiv-Ziff. 1 und 2). Die Erteilung der Aufenthaltsbewilligungen erfolgte
unter der Bedingung, dass die Beschwerdeführer das verfügbare Erwerbseinkommen
durch Erhöhung des Arbeitspensums resp. Stellenantritt steigern, keine neuen
Schulden mehr anhäufen bzw. die bestehenden Schulden im Rahmen ihrer
Möglichkeiten abbauen, den Lebensunterhalt weiterhin ohne Sozialhilfe
bestreiten und nicht (mehr) straffällig werden. Des Weiteren wurden die
Aufenthaltsbewilligungen unter der Bedingung erteilt, dass die Beschwerdeführer
anlässlich der nächsten Prüfung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen
jeweils einen Sprachnachweis mindestens auf dem Referenzniveau A1 vorlegen, welcher
den allgemein anerkannten Qualitätsstandards für Sprachtests entspricht
(Dispositiv-Ziff. 3). Sollten die Beschwerdeführer die Bedingungen nicht
einhalten, hätten sie mit der Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligungen
und der Wegweisung aus der Schweiz zu rechnen (Dispositiv-Ziff. 4). Der
Entscheid wurde dem Staatssekretariat für Migration (SEM) zur Zustimmung
unterbreitet (Dispositiv-Ziff. 5).
6. Die Beschwerdeführer liessen gegen
die genannte Verfügung am 22. Februar 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht
erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:
1.
Es
sei die Verfügung vom 11. Februar 2021 des Departements des Innern des Kantons
Solothurn aufzuheben und die Kontrollfrist der Niederlassungsbewilligungen der
Beschwerdeführer sei zu verlängern.
2.
Eventualiter
seien die Beschwerdeführer ausländerrechtlich zu verwarnen und die Rückstufung
sei anzudrohen.
3.
Es
sei den Beschwerdeführern die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu
bewilligen unter Beiordnung des unterzeichneten Rechtsanwalts als
unentgeltlicher Rechtsbeistand.
4.
Unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen.
7. Das MISA schloss in seiner
Vernehmlassung vom 16. März 2021 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
Das Verwaltungsgericht gewährte den Beschwerdeführern mit Präsidialverfügung
vom 17. März 2021 die unentgeltliche Rechtspflege und –verbeiständung. Die
Beschwerdeführer liessen sich am 16. April 2021 noch einmal vernehmen und der
unentgeltliche Rechtsbeistand reichte eine Kostennote ein.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführer sind durch
den angefochtenen Entscheid, mit dem ihre ursprüngliche
Niederlassungsbewilligung auf eine Aufenthaltsbewilligung zurückgestuft wurde,
beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert.
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Beschwerdeführer rügen in
formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil das MISA nach
der Gewährung des rechtlichen Gehörs und Eingang einer entsprechenden
Stellungnahme weitere Abklärungen und Beweisergänzungen vorgenommen habe, zu
welchen sich die Beschwerdeführer vor Erlass der angefochtenen Verfügung nicht
hätten äussern können. Erschwerend sei dabei, dass die in der angefochtenen
Verfügung zitierten Informationen und Dokumente vorgängig und bis zum aktuellen
Zeitpunkt nicht einsehbar und auch nicht überprüfbar gewesen seien. Den
Beschwerdeführern sei es verwehrt worden, sich vor Erlass der Verfügung zum
Beweisergebnis äussern zu können. Aufgrund des formellen Charakters des
Gehörsanspruchs ist diese Rüge vorab zu prüfen.
2.1
Der durch Art. 29 Abs. 2 BV
gewährleistete Grundsatz des rechtlichen Gehörs garantiert den betroffenen
Personen ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren. Sie sollen
sich vor Erlass des Entscheids zur Sache äussern, erhebliche Beweise
beibringen, an der Erhebung von Beweisen mitwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis
äussern können (vgl. BGE 137 II 266 E. 3.2 S. 270 mit Hinweisen). Nach der
Praxis des Bundesgerichts umfasst der Anspruch auf rechtliches Gehör
grundsätzlich nicht den Anspruch darauf, zur rechtlichen Würdigung oder zur
juristischen Begründung des Entscheids angehört zu werden (BGE 130 III 35 E. 5
S. 37 ff.).
2.2
Es ist unbestritten, dass das MISA die
Beschwerdeführer zum beabsichtigten Widerruf der Niederlassungsbewilligung,
allenfalls einer Rückstufung (Ersatz der Niederlassungsbewilligungen durch
Aufenthaltsbewilligungen) anhörte. Die Beschwerdeführer haben im Rahmen dieses
rechtlichen Gehörs Unterlagen zur Lohnpfändung des Beschwerdeführers und einen
Verteilungsplan betreffend die Versteigerung eines Grundstücks in L.___
eingereicht. Es wurden verschiedene Punkte hinsichtlich der finanziellen
Situation geltend gemacht. Das MISA holte im Anschluss einen aktuellen
Betreibungsregisterauszug der beiden Beschwerdeführer ein, nachdem es dies
vorgängig schon mehrfach getan hatte, und es nahm zum wiederholten Mal telefonisch
Rücksprache mit dem Betreibungsamt Grenchen-Bettlach
(wozu eine Aktennotiz verfasst wurde). Die eingeholten Auskünfte bezogen sich
allesamt auf in der Stellungnahme der Beschwerdeführer vorgebrachte
Einwendungen (tatsächliches Fliessen der Lohnpfändung, Höhe des durch das
Betreibungsamt verteilten Erlöses nach Grundstückversteigerung, Schuldenabbau).
In inhaltlicher Hinsicht konnten sich die Beschwerdeführer im Rahmen des
rechtlichen Gehörs umfassend äussern und es war auch klar, welche Umstände das
MISA bei seinem Entscheid zu berücksichtigen gedachte. Bei der Einholung von
aktuellen Betreibungsregisterauszügen und einer telefonischen Auskunft beim
Betreibungsamt handelte es sich lediglich um die Verifizierung der von den
Beschwerdeführern vorgebrachten Punkte. In dieser Hinsicht hat das MISA nichts
Anderes getan als die Standpunkte der Beschwerdeführer zu hören und zu
berücksichtigen. Ausserdem hatten die Beschwerdeführer damit zu rechnen, dass
vor Entscheiderlass aktuelle Auszüge aus dem Betreibungs- und Strafregister eingeholt
würden, nachdem dies vorgängig ebenfalls schon gemacht worden war. Eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt somit nicht vor. Im Übrigen wäre,
selbst wenn bei dieser Sachlage von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs
ausgegangen würde, dieser Mangel im nun anhängigen Verfahren ohnehin geheilt
worden, kommt doch dem Verwaltungsgericht umfassende Kognition zu (vgl. § 67bis
Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG, BGS 124.11).
3.1
Gemäss Art. 34 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration
(AIG, SR 142.20) verleiht die Niederlassungsbewilligung einen zeitlich
unbefristeten und unbedingten Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz. Dieser
grundsätzliche Anspruch besteht nicht absolut. Das Gesetz sieht unter gewissen
Voraussetzungen einen Widerruf der Niederlassungsbewilligung vor. Nach Art. 63
Abs. 1 lit. b AIG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen und eine
Wegweisung verfügt werden, wenn die ausländische Person in schwerwiegender
Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im
Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere
Sicherheit gefährdet. Gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG kann schliesslich die Niederlassungsbewilligung
widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn die
Integrationskriterien nach Art. 58a AIG nicht erfüllt sind. Diese Bestimmung
ist am 1. Januar 2019 in Kraft getreten. Die sog. Rückstufung kann gemäss Art.
62a VZAE mit einer Integrationsvereinbarung oder Integrationsempfehlung nach
Art. 58b AIG verbunden werden. Falls dies nicht geschieht, muss in der
Rückstufungsverfügung festgehalten werden, welche Integrationskriterien der
Betroffene nicht erfüllt hat, welche Gültigkeitsdauer die
Aufenthaltsbewilligung hat, an welche Bedingungen deren Erteilung geknüpft wird
und welche Folgen die Nichteinhaltung derselben für den Aufenthalt hat
(Art. 62a Abs. 2 VZAE; vgl. Marc Spescha, in: Marc Spescha et al. [Hrsg.]:
Migrationsrecht Kommentar, Zürich 2019, N 22 zu Art. 63).
3.2
Integrationskriterien nach Art. 58a
AIG sind die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (lit. a), die
Respektierung der Werte der Bundesverfassung (lit. b), die Sprachkompetenzen
(lit. c) und die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (lit.
d). Diese werden in der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) noch näher definiert bzw. wird festgehalten,
wann sie nicht erfüllt sind. Eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung liegt insbesondere vor, wenn die betroffene Person gesetzliche
Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet, öffentlich-rechtliche oder
privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt, oder ein Verbrechen
gegen den öffentlichen Frieden, Völkermord, ein Verbrechen gegen die
Menschlichkeit oder ein Kriegsverbrechen öffentlich billigt oder dafür wirbt.
Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt vor, wenn
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person
in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer Nichtbeachtung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung führt (Art. 77a VZAE). Der Nachweis für
Sprachkompetenzen in einer Landessprache gilt als erbracht, wenn die
Ausländerin oder der Ausländer diese Landessprache als Muttersprache spricht
und schreibt, während mindestens drei Jahren die obligatorische Schule in
dieser Landessprache besucht hat, eine Ausbildung auf Sekundarstufe II oder
Tertiärstufe in dieser Landessprache besucht hat oder über einen Sprachnachweis
verfügt, der die entsprechenden Sprachkompetenzen in dieser Landessprache
bescheinigt und der sich auf ein Sprachnachweisverfahren abstützt, das den
allgemein anerkannten Qualitätsstandards für Sprachtests entspricht (Art. 77d
VZAE). Am Wirtschaftsleben nimmt eine Person teil, wenn sie die
Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen deckt durch Einkommen,
Vermögen oder Leistungen Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht (Art. 77e
VZAE).
3.3
Wann eine Rückstufung angezeigt ist,
ist unklar. Die Rechtsprechung dazu ist noch nicht reichhaltig. Insofern die
Erteilung der Niederlassungsbewilligung voraussetzt, dass die
Integrationskriterien erfüllt sind (Art. 34, 42 Abs. 3 und 43 Abs. 5 AIG),
setzt der Widerruf der Niederlassungsbewilligung wohl plötzlich auftretende
Integrationsdefizite voraus. Da die Niederlassungsbewilligung ihrer Rechtsnatur
nach unbefristet und nicht an Bedingungen geknüpft ist (Art. 34 AIG),
rechtfertigen jedoch auch Integrationsdefizite eine Rückstufung nicht
leichthin, sondern nur, wenn sie derart sind, dass auch ein Widerruf der
Niederlassungsbewilligung samt Wegweisung aus der Schweiz ernsthaft in Betracht
fällt. Integrationsdefizite stellen dabei wohl nur Sachverhalte bzw.
Fehlverhalten dar, die auch in Art. 63 Abs. 1 AIG als Widerrufsgründe
umschrieben sind. Die Rückstufung kann insofern Sinn machen, als sie im
Vergleich zu einer mit dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung verknüpften
Wegweisung aus der Schweiz eine mildere Massnahme darstellt. Sie ist mithin
denkbar, wenn ein Widerruf samt Wegweisung grundsätzlich möglich, aber
unverhältnismässig erschiene, dagegen eine blosse Verwarnung nicht wirksam
genug (vgl. Marc Spescha, a.a.O., N 23 zu Art. 63).
4.1
Das MISA erwog in der angefochtenen
Verfügung, die objektiven Voraussetzungen des Widerrufsgrundes nach Art. 63
Abs. 1 lit. b AIG seien erfüllt, da die die Beschwerdeführer durch ihr
Verhalten in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung
in der Schweiz verstossen hätten. Sie hätten während ihres Aufenthaltes in der
Schweiz massive eheliche Schulden angehäuft, die sich inzwischen auf einen
Gesamtbetrag von CHF 236'441.10 beliefen. Nach wie vor seien Zahlungen aus
Lohnpfändung offen. Während der Beschwerdeführer gemäss den eingereichten
Lohnabrechnungen nur in einem Teilpensum tätig sei, sei die Beschwerdeführerin
in der Schweiz noch nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Die jahrelange
Vernachlässigung der finanziellen Verpflichtungen, erst ab Mitte 2020
getätigten Schuldenrückzahlungen, die nach wie vor bestehenden Ausstände im
Rahmen der Lohnpfändung, die fehlenden Arbeitsbemühungen der Beschwerdeführerin
sowie weiterhin anhaltende Schuldenzunahme liessen klar auf eine mutwillige
Schuldenhäufung schliessen. Erschwerend komme hinzu, dass der Beschwerdeführer
immer wieder mit dem Gesetz in Konflikt geraten sei. Infolgedessen seien auch verschiedene
Integrationskriterien nicht erfüllt, so die Beachtung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung, die Sprachkompetenzen und im Fall der Beschwerdeführerin
die Teilnahme am Wirtschaftsleben.
Zusammenfassend erachtete das MISA das
öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts der Beschwerdeführer in
der Schweiz als hoch. Dem stellte es das private Interesse der Beschwerdeführer
an einem Verbleib gegenüber und kam zum Schluss, dass dieses noch knapp die
öffentlichen Interessen übersteige. Eine Wegweisung wäre (noch) nicht
verhältnismässig, hingegen eine Rückstufung, die mit strikten Auflagen
verbunden werden könne.
4.2
Die Beschwerdeführer halten dem in
ihrer Beschwerde eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts, eine unrichtige
Rechtsanwendung sowie Unangemessenheit bzw. Unverhältnismässigkeit durch das
MISA entgegen. Was die Lohnpfändung anbelange, so liege es nicht im
Verantwortungsbereich des Beschwerdeführers, ob der Arbeitgeber die
Lohnpfändung auch tatsächlich ausführe. In diesem Zusammenhang sei der
Sachverhalt falsch festgestellt worden. Die Voraussetzungen für eine
Rückstufung seien nicht erfüllt, denn die vom MISA angegebenen
Integrationsdefizite (Schulden und Straffälligkeit) seien von den
Beschwerdeführern über eine lange Zeit angehäuft worden und nicht plötzlich.
Bei den fünf begangenen Straftaten des Beschwerdeführers handle es sich dreimal
um Übertretungen. Die Verurteilungen lägen lange zurück. Die Beschwerdeführer
hätten einen Schuldenabbau betrieben, die Schuldentilgung sei im Verhältnis zu
den bestehenden Schulden gross. Zum vom MISA geforderten Sprachnachweis sei zu
sagen, dass die Beschwerdeführer formell noch nie von der Migrationsbehörde
aufgefordert worden seien, einen solchen vorzulegen. Die auferlegten Massnahmen
seien nicht verhältnismässig, da den Beschwerdeführern in ihrem Alter die
Erweiterung der Erwerbskraft bzw. der Einstieg in das Erwerbsleben erschwert
sei. Sie seien noch nie ausländerrechtlich verwarnt worden und hätten nie
Sozialhilfe bezogen. Eine Verwarnung und die Androhung einer Rückstufung wären
im vorliegenden Fall mildere Mittel, die den gleichen Zweck erreichten.
5.1
Der Beschwerdeführer wurde innerhalb
von sieben Jahren fünfmal strafrechtlich verurteilt. Zweimal erhielt er eine
Busse wegen Verstosses gegen die Strassenverkehrsordnung, zweimal wurde er in
Zusammenhang mit seiner Geschäftstätigkeit belangt, einmal wegen Ungehorsams im
Betreibungs- und Konkursverfahren. Insgesamt wurde er zu Geldstrafen von 130
Tagessätzen zu je CHF 110.00 und Bussen von CHF 3'000.00 verurteilt. Diese
einzelnen strafrechtlichen Verurteilungen würden für sich genommen den Widerruf
der Niederlassungsbewilligung nicht rechtfertigen. Indessen können auch
vergleichsweise weniger gravierende Pflichtverletzungen insgesamt als
«schwerwiegend» i.S. von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG bezeichnet werden. Ein
Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist namentlich auch dann möglich, wenn
sich eine ausländische Person von strafrechtlichen Massnahmen bzw.
ausländerrechtlichen Verwarnungen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt,
dass sie auch zukünftig weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung
zu halten. Somit kann auch eine Summierung von Verstössen, die für sich
genommen für einen Widerruf nicht ausreichen würden, einen Bewilligungsentzug
rechtfertigen. Dabei ist nicht die Schwere der verhängten Strafen, sondern die
Vielzahl der Delikte entscheidend (Urteil des Bundesgerichts 2C_354/2020 vom
30.
Oktober 2020 E. 2.5 mit Hinweisen). Auch wenn sich vorliegend zeigt, dass
der Beschwerdeführer zumindest in einer bestimmten Zeitspanne zwischen 2013 und
2017.
Mühe bekundete, sich an die vorherrschenden Regeln zu halten, reichen
diese Verurteilungen nicht aus, um davon ausgehen zu müssen, es liege ein
schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung vor.
Zudem lag die letzte Verurteilung zum Verfügungszeitpunkt vier Jahre zurück. Der
Beschwerdeführer wurde noch nie verwarnt bzw. formell darauf hingewiesen, dass
ein Ausländer, der strafbare Handlungen begeht, aus der Schweiz weggewiesen
werden kann. Im Sinne des Integrationskriteriums der Beachtung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung (Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG) ist den Verurteilungen
indessen Beachtung zu schenken.
5.2
Das MISA stützte seinen Entscheid
vor allem auf die Schuldenwirtschaft der Beschwerdeführer. Ein Verstoss gegen
die öffentliche Sicherheit und Ordnung (geregelt in Art. 77a Abs. 1 lit. b
VZAE) ist unter anderem bei mutwilliger Nichterfüllung der
öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen anzunehmen.
Schuldenwirtschaft allein genügt für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung
indessen nicht. Vorausgesetzt ist zusätzlich Mutwilligkeit der Verschuldung.
Die Verschuldung muss mit anderen Worten selbst verschuldet und qualifiziert
vorwerfbar sein. Eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung nahm
das Bundesgericht bei mutwillig unbezahlt gebliebenen öffentlich- oder
privatrechtlichen Schulden in der Höhe von CHF 213'790.48 (Verlustscheine),
CHF 188'000.00 (Verlustscheine), CHF 303'732.95 (Verlustscheine) und
CHF 172'543.00 (Verlustscheine, zusätzlich offene Betreibungen im Umfang
von CHF 4'239.00) an (Urteil des Bundesgerichts 2C_354/2020 vom 30.
Oktober 2020 E. 2.1 und 2.4 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall ist zunächst
festzustellen, dass die Beschwerdeführer auch hinsichtlich ihrer
Schuldenwirtschaft noch nie ausländerrechtlich verwarnt worden sind. Zum
Verfügungszeitpunkt bestanden beim Beschwerdeführer gemäss
Betreibungsregisterauszug 26 Verlustscheine im Gesamtbetrag von
CHF 79'275.35 und 31 Betreibungen (29 Pfändungen, total
CHF 105'865.25 und zwei eingeleitete Betreibungen von total
CHF 2'608.50). Mehrheitlich treten die Steuerbehörden und die
Krankenversicherung als Gläubiger auf. Bei der Beschwerdeführerin bestanden 28
Verlustscheine im Gesamtbetrag von CHF 46'703.75 und eine offene
Betreibung (vom 25. Januar 2021) über CHF 1'988.25. Alle im
Betreibungsregisterauszug vom 26. Januar 2021 aufgeführten Verlustscheine bzw.
die eingeleitete Betreibung betreffen die Krankenversicherung als Gläubigerin.
Die Schuldenlast betrug damit zum Verfügungszeitpunkt gesamthaft CHF 236'441.10.
Im Februar 2020 hatte sie noch CHF 247'210.80 betragen. Aufgrund einer
Versteigerung eines im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Grundstücks in L.___
hatte das Betreibungsamt im Verlauf des Jahres 2020 eine Zahlung von
CHF 131'376.10 erhalten. Weiter besteht für den Beschwerdeführer seit März
2020.
eine Lohnpfändung. Bis im September 2020 war die Schuldenlast dadurch auf
CHF 159'908.67 gesunken. Bis Januar 2021 ist sie aber wieder auf weit über
CHF 200'000.00 angewachsen. Hinsichtlich der Lohnpfändung ist zu
berücksichtigen, dass, wer einem betreibungsrechtlichen Verwertungsverfahren
unterliegt, zum vornherein nur beschränkte Möglichkeiten hat, ausserhalb des
Betreibungsverfahrens Schulden zu tilgen. Das führt in solchen Fällen dazu,
dass im Vergleich zu früher weitere Betreibungen hinzukommen können oder der
betriebene Betrag angewachsen sein kann, ohne dass allein deswegen
Mutwilligkeit vorliegt. Von entscheidender Bedeutung ist, welche Anstrengungen
zur Sanierung unternommen worden sind. Positiv ist etwa zu würdigen, wenn
vorbestandene Schulden abgebaut worden sind. Ein Widerruf ist dagegen zulässig,
wenn in vorwerfbarer Weise weitere Schulden angehäuft worden sind (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 2C_354/2020 vom 30. Oktober 2020 E. 2.2 mit Hinweisen). Das
Betreibungsamt hat vorliegend bestätigt, dass für die Monate März 2020, Mai
2020, Juli 2020 (teilweise), November 2020, Dezember 2020, insgesamt
CHF 7'349.00 aus Lohnpfändung, eingegangen seien. Offen seien hingegen diejenigen
von April 2020, Juni 2020, Juli 2020 (teilweise), August bis Oktober 2020 und
Januar 2021. Für alle Monate ausser Januar 2021 sei eine Mahnung erfolgt (vgl.
Aktennotizen vom 29. Januar 2021, act. 256). Der Beschwerdeführer arbeitet im
Stundenlohn. Im November und Dezember 2020 hat er durchschnittlich 105 Stunden
pro Monat gearbeitet, was einem 60-70 % Pensum gleichkommt. Er arbeitet bei der
ERI Bau L.___ GmbH. Gemäss
Handelsregisterauszug ist M. A.___, die
Schwiegertochter der Beschwerdeführer, als einzige Gesellschafterin
eingetragen. Diese war bereits gemeinsam mit dem Beschwerdeführer Gesellschafterin
der mittlerweile im Handelsregister gelöschten A.___
Bau GmbH, der damaligen Firma des Beschwerdeführers. Die neue Gesellschaft
hat ihren Sitz an der Bielstrasse in L.___. Es
handelt sich dabei um das versteigerte Grundstück des Beschwerdeführers (vgl.
act. 243). Dieser argumentiert, es liege nicht in seiner Verantwortung, wenn
sein Arbeitgeber die Lohnpfändungen nicht an das Betreibungsamt weiterleite.
Aufgrund der Gesamtumstände, die auf ein Familienunternehmen schliessen lassen,
in welchem der Beschwerdeführer nach wie vor hauptsächlich das Sagen hat, ist
indessen davon auszugehen, dass er sehr wohl einen Einfluss auf den
Zahlungsvorgang hat. Gemäss Lohnpfändung würden die Krankenkassenprämien gegen Vorweisen
eines Zahlungsnachweises zurückerstattet, jedoch wurden weiterhin solche in
Betreibung gesetzt. Auch bei der Beschwerdeführerin wurden laufend im
3-Monats-Takt Krankenversicherungskosten in Betreibung gesetzt, weshalb davon
ausgegangen werden muss, dass weiterhin in vorwerfbarer Weise Schulden
angehäuft werden. Von einem Versuch eines Schuldenabbaus kann unter diesen
Umständen nicht die Rede sein. Es wurde lediglich das Mindeste oder Nötigste
getan, um Schulden abzubauen.
Zu einem Schuldenabbau kann auch die
Steigerung bzw. Aufnahme einer Erwerbstätigkeit beitragen. Während beim
Beschwerdeführer eine gewisse Einschränkung in den Erwerbsmöglichkeiten während
der Corona-Pandemie nachvollzogen werden kann, ist nicht ersichtlich, weshalb
die Beschwerdeführerin nicht zumindest den Versuch unternommen hat, einer
Erwerbstätigkeit nachzugehen. Wenngleich es für sie aufgrund ihrer mangelnden
Deutschkenntnisse und aufgrund der Tatsache, dass sie in der Schweiz nie einer
Arbeit nachgegangen ist, schwierig sein dürfte, eine Stelle zu finden, bringt
sie aber auch nicht vor, es zumindest versucht zu haben. Insofern geht das MISA
zu Recht davon aus, dass das Kriterium des schwerwiegenden Verstosses gegen die
öffentliche Sicherheit und Ordnung nach 63 Abs. 1 lit. b AIG in objektiver
Hinsicht erfüllt ist. Ob gestützt auf Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG überhaupt ein
schwerwiegender Verstoss vorliegen muss, um eine Rückstufung zu rechtfertigen,
kann hier offenbleiben. (vgl. Lara Bensegge: Die Rückstufung im Ausländer- und
Integrationsgesetz, Jusletter vom 2. August 2021, S. 9).
6.
Nach obiger Feststellung hat das MISA
hat die erforderliche Verhältnismässigkeitsprüfung vorgenommen und
festgehalten, dass anstelle eines möglichen Widerrufs der Niederlassungsbewilligung
und Wegweisung aus der Schweiz eine Rückstufung als mildere Massnahme verhältnismässig
sei. Auf die diesbezüglichen Erwägungen des MISA kann verwiesen werden, und es
ist ihnen nichts hinzuzufügen. Die Argumentation der Beschwerdeführer, dass
eine Rückstufung nur dann in Frage komme, wenn die Integrationsdefizite
«plötzlich» aufträten, verfängt in der Konstellation, bei welcher die Kriterien
für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung eigentlich erfüllt sind, nicht.
Vielmehr geht es vorliegend darum, dass die eigentlich mögliche Massnahme
(Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz) aus
Verhältnismässigkeitsgründen durch eine mildere Massnahme ersetzt wird. Das
MISA gewichtete die lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz, die Tatsache, dass
die Beschwerdeführer nie sozialhilferechtlich unterstützt werden mussten, dass
die Beschwerdeführerin noch nie und der Beschwerdeführer seit 2017 nicht mehr
strafrechtlich in Erscheinung getreten sind und dass noch nie eine ausländerrechtliche
Verwarnung ausgesprochen wurde. Es berücksichtigte zudem, dass die Beschwerdeführer
bereits vor Einleitung des ausländerrechtlichen Verfahrens mit Gewährung des
rechtlichen Gehörs Zahlungen an das Betreibungsamt geleistet haben. Unter
Berücksichtigung all dieser Umstände erweist sich, wie das MISA festhält, ein
Widerruf der Niederlassungsbewilligung und eine Wegweisung nicht als
verhältnismässig bzw. überwiegt das Interesse der Beschwerdeführer an einem
Verbleib noch knapp dem öffentlichen Interesse an einer Wegweisung, und es
steht mit einer Rückstufung eine mildere Massnahme zur Verfügung. Für eine
blosse Verwarnung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 AIG bleibt indessen kein Raum. Vielmehr
erweist sich aufgrund der Tatsache, dass mehrere Integrationskriterien nicht
erfüllt sind, eine Rückstufung als den Umständen angemessen, weshalb keine
Verwarnung zu erfolgen hat (vgl. Bensegger, a.a.O., S. 43 f). Schliesslich ist
durch eine Rückstufung der weitere Verbleib der Beschwerdeführer in der Schweiz
nach wie vor gewährleistet. Bezüglich Straffälligkeit, Aufnahme einer
Erwerbstätigkeit und Schuldenwirtschaft (Integrationskriterium der Beachtung
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung) kann auf die obigen Erwägungen
verwiesen werden. Hinsichtlich der Sprachkompetenzen ist festzustellen, dass die
Beschwerdeführer auch dieses Integrationskriterium unbestrittenermassen nicht
erfüllen. Sie bringen dazu lediglich vor, noch nie aufgefordert worden zu sein,
einen Sprachnachweis vorzulegen. Die bezüglich der nicht erfüllten
Integrationskriterien erteilten Auflagen erweisen sich als angemessen und verhältnismässig.
So werden die Beschwerdeführer angehalten, keine weiteren Schulden anzuhäufen
und ihre Schuldensituation auch durch den Versuch einer Erweiterung der
Erwerbstätigkeit im Rahmen den Möglichkeiten zu verbessern, nicht (mehr)
straffällig zu werden und anlässlich der nächsten Prüfung der Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung einen Sprachnachweis mindestens auf dem Referenzniveau
A1 vorzulegen. Ein solcher Sprachnachweis wird insbesondere die Chancen der
Beschwerdeführerin erhöhen, eine Anstellung zu finden. Was die angesetzte
Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsbewilligung von einem Jahr anbelangt, so ist
festzuhalten, dass sich diese als verhältnismässig, jedoch unter Berücksichtigung
der Gesamtumstände und der aktuellen Situation um die Corona-Pandemie als eher
kurz angesetzt erweist. Das MISA wird bei der nächsten Prüfung der
Aufenthaltsbewilligung zu berücksichtigen haben, inwiefern die aufgestellten
Bedingungen innerhalb eines Jahres erfüllt werden konnten (z.B. ob das Erlangen
eines Sprachnachweises pandemiebedingt überhaupt möglich gewesen ist bzw.
entsprechende Kurse auch durchgeführt werden konnten). Insgesamt ist die
Beschwerde abzuweisen.
7.1
Bei diesem Verfahrensausgang haben
die Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF
1'500.00 zu tragen. Infolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie vorläufig
der Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
während zehn Jahren, sobald die Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage sind
(§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 Schweizerische Zivilprozessordnung, ZPO, SR
727).
7.2
Der unentgeltliche Rechtsbeistand,
Rechtsanwalt Simon Bloch, macht einen zeitlichen Aufwand von 6.45 Stunden
geltend. Dies ist angemessen. Bei einem Stundenansatz von CHF 180.00 (vgl. §
161.
i.V.m. § 160 Abs. 3 Gebührentarif, GT, BGS 615.11) ist den Beschwerdeführern
vom Kanton Solothurn zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung eine
Parteientschädigung von CHF 1'319.85 (Aufwand: CHF 1'161.00, Auslagen von
CHF 64.50 und MWST CHF 94.35) auszurichten. Vorbehalten bleiben der
Rückforderungsanspruch des Kantons Solothurn während 10 Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt Simon im Umfang von CHF 486.25 (Differenz
zum vollen Honorar bei einem Stundenansatz von CHF 250.00 bei Vorliegen
einer entsprechenden Honorarvereinbarung), sobald die Beschwerdeführer zur
Nachzahlung in der Lage sind (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ und B.___ haben die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen. Zufolge
unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Kanton Solothurn; vorbehalten bleibt
der Rückforderungsanspruch des Staats während zehn Jahren, sobald Gzim und B.___ zur Rückzahlung in der Lage
sind (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).
3. Die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistands von A.___ und B.___, Rechtsanwalt Simon Bloch, wird auf CHF
1'319.85 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher
Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleiben der
Rückforderungsanspruch des Kantons während zehn Jahren, sowie der
Nachforderungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands von CHF 486.25
(Differenz zu vollem Honorar von CHF 250.00/h), sobald A.___ und B.___ zur
Rückzahlung in der Lage sind (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Scherrer Reber Schaad