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Entscheid

VWBES.2021.59

Rückstufung

5. August 2021Deutsch23 min

von 100 Tagessätzen zu je CHF 110.00 und Busse von CHF 1'500.00 wegen Unterlassens der

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 5. August 2021

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Frey

Ersatzrichterin Steffen

Gerichtsschreiber Schaad

In Sachen

1. A.___,

2. B.___,

beide vertreten durch

Rechtsanwalt Simon Bloch

Beschwerdeführer

gegen

Departement

des Innern,

Ambassadorenhof,

4500

Solothurn, vertreten durch Migrationsamt,

Ambassadorenhof,

Riedholzplatz 3,

4509

Solothurn

Beschwerdegegner

betreffend Rückstufung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (geboren am 15. August 1961 im

ehemaligen Jugoslawien, heute Nordmazedonien, nachfolgend: Beschwerdeführer)

reiste von 1987 bis 1991 im Rahmen von Saisonbewilligungen in den Kanton

Solothurn ein und erhielt von der Solothurner Migrationsbehörde (MISA) am 19.

Juni 1991 erstmals eine Aufenthaltsbewilligung. Am 22. Februar 1993 stellte er

ein Familiennachzugsgesuch für seine am 25. Mai 1964 geborene Ehefrau B.___

(nachfolgend: Beschwerdeführerin), die er am 11. Februar 1988 geheiratet hatte,

und die vier gemeinsamen Kinder (geboren 1981, 1984, 1988 und 1990). Der

Beschwerdeführerin wurde am 18. März 1993 eine Aufenthaltsbewilligung erteilt.

Am 28. Januar 1998 erhielt das Ehepaar eine Niederlassungsbewilligung. Diese

Niederlassungsbewilligungen wurden nach Ablauf der Kontrollfrist jeweils

verlängert, ohne dass Auflagen erteilt oder Verwarnungen ausgesprochen worden

wären. Letztmals wurden die Bewilligungen bis zum 31. Januar 2020 verlängert.

2. Der Beschwerdeführer wurde wiederholt

straffällig. Zwischen 2013 und 2017 wurden folgende Strafen ausgesprochen:

-

Geldstrafe

von 30 Tagessätzen zu je CHF 110.00 wegen Beschäftigens von Ausländerinnen und

Ausländern ohne Bewilligung (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom

3. Juni 2013)

-

Busse

von CHF 900.00

wegen Führens eines nicht vorschriftgemässen Fahrzeugs durch unzulässigen

seitlichen Überhang einer Ladung und einfacher Verkehrsregelverletzung durch

Nichtbeherrschen des Fahrzeugs (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn

vom 11. September 2014)

-

Busse

von CHF 400.00

wegen einfacher Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der allgemeinen

Höchstgeschwindigkeit innerorts (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons

Bern, Region Berner Jura-Seeland vom 3. November 2014)

-

Busse

von CHF 200.00 wegen

Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren (Strafbefehl

der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 20. März 2020)

-

Geldstrafe

von 100 Tagessätzen zu je CHF 110.00 und Busse von CHF 1'500.00 wegen Unterlassens der

Buchführung, Missbrauchs von Lohnabzügen sowie Widerhandlung gegen das AHVG und

das BVG (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 31. Juli 2017)

Die Beschwerdeführerin ist seit ihrem

Aufenthalt in der Schweiz nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten.

3. Nach der jüngsten Verfallsanzeige,

die am 28. Januar 2020 beim MISA eingegangen war, tätigte dieses Abklärungen

hinsichtlich der Verlängerung der Niederlassungsbewilligungen. Konkret wurden

Betreibungsregisterauszüge eingeholt und abgeklärt, ob die Beschwerdeführer

Sozialhilfe beziehen. Am 9. Dezember 2020 gewährte das MISA den

Beschwerdeführern das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Widerruf der

Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung aus der Schweiz, allenfalls einer

Rückstufung. In ihrer Stellungnahme vom 21. Januar 2021 beantragten die

Beschwerdeführer, es sei auf einen Widerruf der Niederlassungsbewilligungen und

/ oder eine Rückstufung zu verzichten und diese seien zu verlängern,

eventualiter sei eine Verwarnung auszusprechen.

4. Nach Eingang der Stellungnahme der

Beschwerdeführer holte das MISA eine weitere telefonische Auskunft und aktuelle

Betreibungsregisterauszüge beim Betreibungsamt Grenchen-Bettlach

ein. Zu diesem Zeitpunkt bestanden für den Beschwerdeführer 26 Verlustscheine

im Gesamtbetrag von CHF 79'275.35, für die Beschwerdeführerin 28

Verlustscheine im Gesamtbetrag von CHF 46'703.75.

5. Mit Verfügung vom 11. Februar 2021 widerrief

das MISA die Niederlassungsbewilligungen der Beschwerdeführer wegen

Nichterfüllens der Integrationskriterien und ersetzte sie durch eine

Aufenthaltsbewilligung mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr

(Dispositiv-Ziff. 1 und 2). Die Erteilung der Aufenthaltsbewilligungen erfolgte

unter der Bedingung, dass die Beschwerdeführer das verfügbare Erwerbseinkommen

durch Erhöhung des Arbeitspensums resp. Stellenantritt steigern, keine neuen

Schulden mehr anhäufen bzw. die bestehenden Schulden im Rahmen ihrer

Möglichkeiten abbauen, den Lebensunterhalt weiterhin ohne Sozialhilfe

bestreiten und nicht (mehr) straffällig werden. Des Weiteren wurden die

Aufenthaltsbewilligungen unter der Bedingung erteilt, dass die Beschwerdeführer

anlässlich der nächsten Prüfung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen

jeweils einen Sprachnachweis mindestens auf dem Referenzniveau A1 vorlegen, welcher

den allgemein anerkannten Qualitätsstandards für Sprachtests entspricht

(Dispositiv-Ziff. 3). Sollten die Beschwerdeführer die Bedingungen nicht

einhalten, hätten sie mit der Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligungen

und der Wegweisung aus der Schweiz zu rechnen (Dispositiv-Ziff. 4). Der

Entscheid wurde dem Staatssekretariat für Migration (SEM) zur Zustimmung

unterbreitet (Dispositiv-Ziff. 5).

6. Die Beschwerdeführer liessen gegen

die genannte Verfügung am 22. Februar 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht

erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:

1.

Es

sei die Verfügung vom 11. Februar 2021 des Departements des Innern des Kantons

Solothurn aufzuheben und die Kontrollfrist der Niederlassungsbewilligungen der

Beschwerdeführer sei zu verlängern.

2.

Eventualiter

seien die Beschwerdeführer ausländerrechtlich zu verwarnen und die Rückstufung

sei anzudrohen.

3.

Es

sei den Beschwerdeführern die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu

bewilligen unter Beiordnung des unterzeichneten Rechtsanwalts als

unentgeltlicher Rechtsbeistand.

4.

Unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen.

7. Das MISA schloss in seiner

Vernehmlassung vom 16. März 2021 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

Das Verwaltungsgericht gewährte den Beschwerdeführern mit Präsidialverfügung

vom 17. März 2021 die unentgeltliche Rechtspflege und –verbeiständung. Die

Beschwerdeführer liessen sich am 16. April 2021 noch einmal vernehmen und der

unentgeltliche Rechtsbeistand reichte eine Kostennote ein.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführer sind durch

den angefochtenen Entscheid, mit dem ihre ursprüngliche

Niederlassungsbewilligung auf eine Aufenthaltsbewilligung zurückgestuft wurde,

beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert.

Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Die Beschwerdeführer rügen in

formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil das MISA nach

der Gewährung des rechtlichen Gehörs und Eingang einer entsprechenden

Stellungnahme weitere Abklärungen und Beweisergänzungen vorgenommen habe, zu

welchen sich die Beschwerdeführer vor Erlass der angefochtenen Verfügung nicht

hätten äussern können. Erschwerend sei dabei, dass die in der angefochtenen

Verfügung zitierten Informationen und Dokumente vorgängig und bis zum aktuellen

Zeitpunkt nicht einsehbar und auch nicht überprüfbar gewesen seien. Den

Beschwerdeführern sei es verwehrt worden, sich vor Erlass der Verfügung zum

Beweisergebnis äussern zu können. Aufgrund des formellen Charakters des

Gehörsanspruchs ist diese Rüge vorab zu prüfen.

2.1

Der durch Art. 29 Abs. 2 BV

gewährleistete Grundsatz des rechtlichen Gehörs garantiert den betroffenen

Personen ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren. Sie sollen

sich vor Erlass des Entscheids zur Sache äussern, erhebliche Beweise

beibringen, an der Erhebung von Beweisen mitwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis

äussern können (vgl. BGE 137 II 266 E. 3.2 S. 270 mit Hinweisen). Nach der

Praxis des Bundesgerichts umfasst der Anspruch auf rechtliches Gehör

grundsätzlich nicht den Anspruch darauf, zur rechtlichen Würdigung oder zur

juristischen Begründung des Entscheids angehört zu werden (BGE 130 III 35 E. 5

S. 37 ff.).

2.2

Es ist unbestritten, dass das MISA die

Beschwerdeführer zum beabsichtigten Widerruf der Niederlassungsbewilligung,

allenfalls einer Rückstufung (Ersatz der Niederlassungsbewilligungen durch

Aufenthaltsbewilligungen) anhörte. Die Beschwerdeführer haben im Rahmen dieses

rechtlichen Gehörs Unterlagen zur Lohnpfändung des Beschwerdeführers und einen

Verteilungsplan betreffend die Versteigerung eines Grundstücks in L.___

eingereicht. Es wurden verschiedene Punkte hinsichtlich der finanziellen

Situation geltend gemacht. Das MISA holte im Anschluss einen aktuellen

Betreibungsregisterauszug der beiden Beschwerdeführer ein, nachdem es dies

vorgängig schon mehrfach getan hatte, und es nahm zum wiederholten Mal telefonisch

Rücksprache mit dem Betreibungsamt Grenchen-Bettlach

(wozu eine Aktennotiz verfasst wurde). Die eingeholten Auskünfte bezogen sich

allesamt auf in der Stellungnahme der Beschwerdeführer vorgebrachte

Einwendungen (tatsächliches Fliessen der Lohnpfändung, Höhe des durch das

Betreibungsamt verteilten Erlöses nach Grundstückversteigerung, Schuldenabbau).

In inhaltlicher Hinsicht konnten sich die Beschwerdeführer im Rahmen des

rechtlichen Gehörs umfassend äussern und es war auch klar, welche Umstände das

MISA bei seinem Entscheid zu berücksichtigen gedachte. Bei der Einholung von

aktuellen Betreibungsregisterauszügen und einer telefonischen Auskunft beim

Betreibungsamt handelte es sich lediglich um die Verifizierung der von den

Beschwerdeführern vorgebrachten Punkte. In dieser Hinsicht hat das MISA nichts

Anderes getan als die Standpunkte der Beschwerdeführer zu hören und zu

berücksichtigen. Ausserdem hatten die Beschwerdeführer damit zu rechnen, dass

vor Entscheiderlass aktuelle Auszüge aus dem Betreibungs- und Strafregister eingeholt

würden, nachdem dies vorgängig ebenfalls schon gemacht worden war. Eine

Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt somit nicht vor. Im Übrigen wäre,

selbst wenn bei dieser Sachlage von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs

ausgegangen würde, dieser Mangel im nun anhängigen Verfahren ohnehin geheilt

worden, kommt doch dem Verwaltungsgericht umfassende Kognition zu (vgl. § 67bis

Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG, BGS 124.11).

3.1

Gemäss Art. 34 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration

(AIG, SR 142.20) verleiht die Niederlassungsbewilligung einen zeitlich

unbefristeten und unbedingten Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz. Dieser

grundsätzliche Anspruch besteht nicht absolut. Das Gesetz sieht unter gewissen

Voraussetzungen einen Widerruf der Niederlassungsbewilligung vor. Nach Art. 63

Abs. 1 lit. b AIG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen und eine

Wegweisung verfügt werden, wenn die ausländische Person in schwerwiegender

Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im

Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere

Sicherheit gefährdet. Gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG kann schliesslich die Niederlassungsbewilligung

widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn die

Integrationskriterien nach Art. 58a AIG nicht erfüllt sind. Diese Bestimmung

ist am 1. Januar 2019 in Kraft getreten. Die sog. Rückstufung kann gemäss Art.

62a VZAE mit einer Integrationsvereinbarung oder Integrationsempfehlung nach

Art. 58b AIG verbunden werden. Falls dies nicht geschieht, muss in der

Rückstufungsverfügung festgehalten werden, welche Integrationskriterien der

Betroffene nicht erfüllt hat, welche Gültigkeitsdauer die

Aufenthaltsbewilligung hat, an welche Bedingungen deren Erteilung geknüpft wird

und welche Folgen die Nichteinhaltung derselben für den Aufenthalt hat

(Art. 62a Abs. 2 VZAE; vgl. Marc Spescha, in: Marc Spescha et al. [Hrsg.]:

Migrationsrecht Kommentar, Zürich 2019, N 22 zu Art. 63).

3.2

Integrationskriterien nach Art. 58a

AIG sind die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (lit. a), die

Respektierung der Werte der Bundesverfassung (lit. b), die Sprachkompetenzen

(lit. c) und die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (lit.

d). Diese werden in der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und

Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) noch näher definiert bzw. wird festgehalten,

wann sie nicht erfüllt sind. Eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit

und Ordnung liegt insbesondere vor, wenn die betroffene Person gesetzliche

Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet, öffentlich-rechtliche oder

privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt, oder ein Verbrechen

gegen den öffentlichen Frieden, Völkermord, ein Verbrechen gegen die

Menschlichkeit oder ein Kriegsverbrechen öffentlich billigt oder dafür wirbt.

Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt vor, wenn

konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person

in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer Nichtbeachtung der

öffentlichen Sicherheit und Ordnung führt (Art. 77a VZAE). Der Nachweis für

Sprachkompetenzen in einer Landessprache gilt als erbracht, wenn die

Ausländerin oder der Ausländer diese Landessprache als Muttersprache spricht

und schreibt, während mindestens drei Jahren die obligatorische Schule in

dieser Landessprache besucht hat, eine Ausbildung auf Sekundarstufe II oder

Tertiärstufe in dieser Landessprache besucht hat oder über einen Sprachnachweis

verfügt, der die entsprechenden Sprachkompetenzen in dieser Landessprache

bescheinigt und der sich auf ein Sprachnachweisverfahren abstützt, das den

allgemein anerkannten Qualitätsstandards für Sprachtests entspricht (Art. 77d

VZAE). Am Wirtschaftsleben nimmt eine Person teil, wenn sie die

Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen deckt durch Einkommen,

Vermögen oder Leistungen Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht (Art. 77e

VZAE).

3.3

Wann eine Rückstufung angezeigt ist,

ist unklar. Die Rechtsprechung dazu ist noch nicht reichhaltig. Insofern die

Erteilung der Niederlassungsbewilligung voraussetzt, dass die

Integrationskriterien erfüllt sind (Art. 34, 42 Abs. 3 und 43 Abs. 5 AIG),

setzt der Widerruf der Niederlassungsbewilligung wohl plötzlich auftretende

Integrationsdefizite voraus. Da die Niederlassungsbewilligung ihrer Rechtsnatur

nach unbefristet und nicht an Bedingungen geknüpft ist (Art. 34 AIG),

rechtfertigen jedoch auch Integrationsdefizite eine Rückstufung nicht

leichthin, sondern nur, wenn sie derart sind, dass auch ein Widerruf der

Niederlassungsbewilligung samt Wegweisung aus der Schweiz ernsthaft in Betracht

fällt. Integrationsdefizite stellen dabei wohl nur Sachverhalte bzw.

Fehlverhalten dar, die auch in Art. 63 Abs. 1 AIG als Widerrufsgründe

umschrieben sind. Die Rückstufung kann insofern Sinn machen, als sie im

Vergleich zu einer mit dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung verknüpften

Wegweisung aus der Schweiz eine mildere Massnahme darstellt. Sie ist mithin

denkbar, wenn ein Widerruf samt Wegweisung grundsätzlich möglich, aber

unverhältnismässig erschiene, dagegen eine blosse Verwarnung nicht wirksam

genug (vgl. Marc Spescha, a.a.O., N 23 zu Art. 63).

4.1

Das MISA erwog in der angefochtenen

Verfügung, die objektiven Voraussetzungen des Widerrufsgrundes nach Art. 63

Abs. 1 lit. b AIG seien erfüllt, da die die Beschwerdeführer durch ihr

Verhalten in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung

in der Schweiz verstossen hätten. Sie hätten während ihres Aufenthaltes in der

Schweiz massive eheliche Schulden angehäuft, die sich inzwischen auf einen

Gesamtbetrag von CHF 236'441.10 beliefen. Nach wie vor seien Zahlungen aus

Lohnpfändung offen. Während der Beschwerdeführer gemäss den eingereichten

Lohnabrechnungen nur in einem Teilpensum tätig sei, sei die Beschwerdeführerin

in der Schweiz noch nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Die jahrelange

Vernachlässigung der finanziellen Verpflichtungen, erst ab Mitte 2020

getätigten Schuldenrückzahlungen, die nach wie vor bestehenden Ausstände im

Rahmen der Lohnpfändung, die fehlenden Arbeitsbemühungen der Beschwerdeführerin

sowie weiterhin anhaltende Schuldenzunahme liessen klar auf eine mutwillige

Schuldenhäufung schliessen. Erschwerend komme hinzu, dass der Beschwerdeführer

immer wieder mit dem Gesetz in Konflikt geraten sei. Infolgedessen seien auch verschiedene

Integrationskriterien nicht erfüllt, so die Beachtung der öffentlichen

Sicherheit und Ordnung, die Sprachkompetenzen und im Fall der Beschwerdeführerin

die Teilnahme am Wirtschaftsleben.

Zusammenfassend erachtete das MISA das

öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts der Beschwerdeführer in

der Schweiz als hoch. Dem stellte es das private Interesse der Beschwerdeführer

an einem Verbleib gegenüber und kam zum Schluss, dass dieses noch knapp die

öffentlichen Interessen übersteige. Eine Wegweisung wäre (noch) nicht

verhältnismässig, hingegen eine Rückstufung, die mit strikten Auflagen

verbunden werden könne.

4.2

Die Beschwerdeführer halten dem in

ihrer Beschwerde eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts, eine unrichtige

Rechtsanwendung sowie Unangemessenheit bzw. Unverhältnismässigkeit durch das

MISA entgegen. Was die Lohnpfändung anbelange, so liege es nicht im

Verantwortungsbereich des Beschwerdeführers, ob der Arbeitgeber die

Lohnpfändung auch tatsächlich ausführe. In diesem Zusammenhang sei der

Sachverhalt falsch festgestellt worden. Die Voraussetzungen für eine

Rückstufung seien nicht erfüllt, denn die vom MISA angegebenen

Integrationsdefizite (Schulden und Straffälligkeit) seien von den

Beschwerdeführern über eine lange Zeit angehäuft worden und nicht plötzlich.

Bei den fünf begangenen Straftaten des Beschwerdeführers handle es sich dreimal

um Übertretungen. Die Verurteilungen lägen lange zurück. Die Beschwerdeführer

hätten einen Schuldenabbau betrieben, die Schuldentilgung sei im Verhältnis zu

den bestehenden Schulden gross. Zum vom MISA geforderten Sprachnachweis sei zu

sagen, dass die Beschwerdeführer formell noch nie von der Migrationsbehörde

aufgefordert worden seien, einen solchen vorzulegen. Die auferlegten Massnahmen

seien nicht verhältnismässig, da den Beschwerdeführern in ihrem Alter die

Erweiterung der Erwerbskraft bzw. der Einstieg in das Erwerbsleben erschwert

sei. Sie seien noch nie ausländerrechtlich verwarnt worden und hätten nie

Sozialhilfe bezogen. Eine Verwarnung und die Androhung einer Rückstufung wären

im vorliegenden Fall mildere Mittel, die den gleichen Zweck erreichten.

5.1

Der Beschwerdeführer wurde innerhalb

von sieben Jahren fünfmal strafrechtlich verurteilt. Zweimal erhielt er eine

Busse wegen Verstosses gegen die Strassenverkehrsordnung, zweimal wurde er in

Zusammenhang mit seiner Geschäftstätigkeit belangt, einmal wegen Ungehorsams im

Betreibungs- und Konkursverfahren. Insgesamt wurde er zu Geldstrafen von 130

Tagessätzen zu je CHF 110.00 und Bussen von CHF 3'000.00 verurteilt. Diese

einzelnen strafrechtlichen Verurteilungen würden für sich genommen den Widerruf

der Niederlassungsbewilligung nicht rechtfertigen. Indessen können auch

vergleichsweise weniger gravierende Pflichtverletzungen insgesamt als

«schwerwiegend» i.S. von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG bezeichnet werden. Ein

Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist namentlich auch dann möglich, wenn

sich eine ausländische Person von strafrechtlichen Massnahmen bzw.

ausländerrechtlichen Verwarnungen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt,

dass sie auch zukünftig weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung

zu halten. Somit kann auch eine Summierung von Verstössen, die für sich

genommen für einen Widerruf nicht ausreichen würden, einen Bewilligungsentzug

rechtfertigen. Dabei ist nicht die Schwere der verhängten Strafen, sondern die

Vielzahl der Delikte entscheidend (Urteil des Bundesgerichts 2C_354/2020 vom

30.

Oktober 2020 E. 2.5 mit Hinweisen). Auch wenn sich vorliegend zeigt, dass

der Beschwerdeführer zumindest in einer bestimmten Zeitspanne zwischen 2013 und

2017.

Mühe bekundete, sich an die vorherrschenden Regeln zu halten, reichen

diese Verurteilungen nicht aus, um davon ausgehen zu müssen, es liege ein

schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung vor.

Zudem lag die letzte Verurteilung zum Verfügungszeitpunkt vier Jahre zurück. Der

Beschwerdeführer wurde noch nie verwarnt bzw. formell darauf hingewiesen, dass

ein Ausländer, der strafbare Handlungen begeht, aus der Schweiz weggewiesen

werden kann. Im Sinne des Integrationskriteriums der Beachtung der öffentlichen

Sicherheit und Ordnung (Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG) ist den Verurteilungen

indessen Beachtung zu schenken.

5.2

Das MISA stützte seinen Entscheid

vor allem auf die Schuldenwirtschaft der Beschwerdeführer. Ein Verstoss gegen

die öffentliche Sicherheit und Ordnung (geregelt in Art. 77a Abs. 1 lit. b

VZAE) ist unter anderem bei mutwilliger Nichterfüllung der

öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen anzunehmen.

Schuldenwirtschaft allein genügt für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung

indessen nicht. Vorausgesetzt ist zusätzlich Mutwilligkeit der Verschuldung.

Die Verschuldung muss mit anderen Worten selbst verschuldet und qualifiziert

vorwerfbar sein. Eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung nahm

das Bundesgericht bei mutwillig unbezahlt gebliebenen öffentlich- oder

privatrechtlichen Schulden in der Höhe von CHF 213'790.48 (Verlustscheine),

CHF 188'000.00 (Verlustscheine), CHF 303'732.95 (Verlustscheine) und

CHF 172'543.00 (Verlustscheine, zusätzlich offene Betreibungen im Umfang

von CHF 4'239.00) an (Urteil des Bundesgerichts 2C_354/2020 vom 30.

Oktober 2020 E. 2.1 und 2.4 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall ist zunächst

festzustellen, dass die Beschwerdeführer auch hinsichtlich ihrer

Schuldenwirtschaft noch nie ausländerrechtlich verwarnt worden sind. Zum

Verfügungszeitpunkt bestanden beim Beschwerdeführer gemäss

Betreibungsregisterauszug 26 Verlustscheine im Gesamtbetrag von

CHF 79'275.35 und 31 Betreibungen (29 Pfändungen, total

CHF 105'865.25 und zwei eingeleitete Betreibungen von total

CHF 2'608.50). Mehrheitlich treten die Steuerbehörden und die

Krankenversicherung als Gläubiger auf. Bei der Beschwerdeführerin bestanden 28

Verlustscheine im Gesamtbetrag von CHF 46'703.75 und eine offene

Betreibung (vom 25. Januar 2021) über CHF 1'988.25. Alle im

Betreibungsregisterauszug vom 26. Januar 2021 aufgeführten Verlustscheine bzw.

die eingeleitete Betreibung betreffen die Krankenversicherung als Gläubigerin.

Die Schuldenlast betrug damit zum Verfügungszeitpunkt gesamthaft CHF 236'441.10.

Im Februar 2020 hatte sie noch CHF 247'210.80 betragen. Aufgrund einer

Versteigerung eines im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Grundstücks in L.___

hatte das Betreibungsamt im Verlauf des Jahres 2020 eine Zahlung von

CHF 131'376.10 erhalten. Weiter besteht für den Beschwerdeführer seit März

2020.

eine Lohnpfändung. Bis im September 2020 war die Schuldenlast dadurch auf

CHF 159'908.67 gesunken. Bis Januar 2021 ist sie aber wieder auf weit über

CHF 200'000.00 angewachsen. Hinsichtlich der Lohnpfändung ist zu

berücksichtigen, dass, wer einem betreibungsrechtlichen Verwertungsverfahren

unterliegt, zum vornherein nur beschränkte Möglichkeiten hat, ausserhalb des

Betreibungsverfahrens Schulden zu tilgen. Das führt in solchen Fällen dazu,

dass im Vergleich zu früher weitere Betreibungen hinzukommen können oder der

betriebene Betrag angewachsen sein kann, ohne dass allein deswegen

Mutwilligkeit vorliegt. Von entscheidender Bedeutung ist, welche Anstrengungen

zur Sanierung unternommen worden sind. Positiv ist etwa zu würdigen, wenn

vorbestandene Schulden abgebaut worden sind. Ein Widerruf ist dagegen zulässig,

wenn in vorwerfbarer Weise weitere Schulden angehäuft worden sind (vgl. Urteil

des Bundesgerichts 2C_354/2020 vom 30. Oktober 2020 E. 2.2 mit Hinweisen). Das

Betreibungsamt hat vorliegend bestätigt, dass für die Monate März 2020, Mai

2020, Juli 2020 (teilweise), November 2020, Dezember 2020, insgesamt

CHF 7'349.00 aus Lohnpfändung, eingegangen seien. Offen seien hingegen diejenigen

von April 2020, Juni 2020, Juli 2020 (teilweise), August bis Oktober 2020 und

Januar 2021. Für alle Monate ausser Januar 2021 sei eine Mahnung erfolgt (vgl.

Aktennotizen vom 29. Januar 2021, act. 256). Der Beschwerdeführer arbeitet im

Stundenlohn. Im November und Dezember 2020 hat er durchschnittlich 105 Stunden

pro Monat gearbeitet, was einem 60-70 % Pensum gleichkommt. Er arbeitet bei der

ERI Bau L.___ GmbH. Gemäss

Handelsregisterauszug ist M. A.___, die

Schwiegertochter der Beschwerdeführer, als einzige Gesellschafterin

eingetragen. Diese war bereits gemeinsam mit dem Beschwerdeführer Gesellschafterin

der mittlerweile im Handelsregister gelöschten A.___

Bau GmbH, der damaligen Firma des Beschwerdeführers. Die neue Gesellschaft

hat ihren Sitz an der Bielstrasse in L.___. Es

handelt sich dabei um das versteigerte Grundstück des Beschwerdeführers (vgl.

act. 243). Dieser argumentiert, es liege nicht in seiner Verantwortung, wenn

sein Arbeitgeber die Lohnpfändungen nicht an das Betreibungsamt weiterleite.

Aufgrund der Gesamtumstände, die auf ein Familienunternehmen schliessen lassen,

in welchem der Beschwerdeführer nach wie vor hauptsächlich das Sagen hat, ist

indessen davon auszugehen, dass er sehr wohl einen Einfluss auf den

Zahlungsvorgang hat. Gemäss Lohnpfändung würden die Krankenkassenprämien gegen Vorweisen

eines Zahlungsnachweises zurückerstattet, jedoch wurden weiterhin solche in

Betreibung gesetzt. Auch bei der Beschwerdeführerin wurden laufend im

3-Monats-Takt Krankenversicherungskosten in Betreibung gesetzt, weshalb davon

ausgegangen werden muss, dass weiterhin in vorwerfbarer Weise Schulden

angehäuft werden. Von einem Versuch eines Schuldenabbaus kann unter diesen

Umständen nicht die Rede sein. Es wurde lediglich das Mindeste oder Nötigste

getan, um Schulden abzubauen.

Zu einem Schuldenabbau kann auch die

Steigerung bzw. Aufnahme einer Erwerbstätigkeit beitragen. Während beim

Beschwerdeführer eine gewisse Einschränkung in den Erwerbsmöglichkeiten während

der Corona-Pandemie nachvollzogen werden kann, ist nicht ersichtlich, weshalb

die Beschwerdeführerin nicht zumindest den Versuch unternommen hat, einer

Erwerbstätigkeit nachzugehen. Wenngleich es für sie aufgrund ihrer mangelnden

Deutschkenntnisse und aufgrund der Tatsache, dass sie in der Schweiz nie einer

Arbeit nachgegangen ist, schwierig sein dürfte, eine Stelle zu finden, bringt

sie aber auch nicht vor, es zumindest versucht zu haben. Insofern geht das MISA

zu Recht davon aus, dass das Kriterium des schwerwiegenden Verstosses gegen die

öffentliche Sicherheit und Ordnung nach 63 Abs. 1 lit. b AIG in objektiver

Hinsicht erfüllt ist. Ob gestützt auf Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG überhaupt ein

schwerwiegender Verstoss vorliegen muss, um eine Rückstufung zu rechtfertigen,

kann hier offenbleiben. (vgl. Lara Bensegge: Die Rückstufung im Ausländer- und

Integrationsgesetz, Jusletter vom 2. August 2021, S. 9).

6.

Nach obiger Feststellung hat das MISA

hat die erforderliche Verhältnismässigkeitsprüfung vorgenommen und

festgehalten, dass anstelle eines möglichen Widerrufs der Niederlassungsbewilligung

und Wegweisung aus der Schweiz eine Rückstufung als mildere Massnahme verhältnismässig

sei. Auf die diesbezüglichen Erwägungen des MISA kann verwiesen werden, und es

ist ihnen nichts hinzuzufügen. Die Argumentation der Beschwerdeführer, dass

eine Rückstufung nur dann in Frage komme, wenn die Integrationsdefizite

«plötzlich» aufträten, verfängt in der Konstellation, bei welcher die Kriterien

für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung eigentlich erfüllt sind, nicht.

Vielmehr geht es vorliegend darum, dass die eigentlich mögliche Massnahme

(Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz) aus

Verhältnismässigkeitsgründen durch eine mildere Massnahme ersetzt wird. Das

MISA gewichtete die lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz, die Tatsache, dass

die Beschwerdeführer nie sozialhilferechtlich unterstützt werden mussten, dass

die Beschwerdeführerin noch nie und der Beschwerdeführer seit 2017 nicht mehr

strafrechtlich in Erscheinung getreten sind und dass noch nie eine ausländerrechtliche

Verwarnung ausgesprochen wurde. Es berücksichtigte zudem, dass die Beschwerdeführer

bereits vor Einleitung des ausländerrechtlichen Verfahrens mit Gewährung des

rechtlichen Gehörs Zahlungen an das Betreibungsamt geleistet haben. Unter

Berücksichtigung all dieser Umstände erweist sich, wie das MISA festhält, ein

Widerruf der Niederlassungsbewilligung und eine Wegweisung nicht als

verhältnismässig bzw. überwiegt das Interesse der Beschwerdeführer an einem

Verbleib noch knapp dem öffentlichen Interesse an einer Wegweisung, und es

steht mit einer Rückstufung eine mildere Massnahme zur Verfügung. Für eine

blosse Verwarnung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 AIG bleibt indessen kein Raum. Vielmehr

erweist sich aufgrund der Tatsache, dass mehrere Integrationskriterien nicht

erfüllt sind, eine Rückstufung als den Umständen angemessen, weshalb keine

Verwarnung zu erfolgen hat (vgl. Bensegger, a.a.O., S. 43 f). Schliesslich ist

durch eine Rückstufung der weitere Verbleib der Beschwerdeführer in der Schweiz

nach wie vor gewährleistet. Bezüglich Straffälligkeit, Aufnahme einer

Erwerbstätigkeit und Schuldenwirtschaft (Integrationskriterium der Beachtung

der öffentlichen Sicherheit und Ordnung) kann auf die obigen Erwägungen

verwiesen werden. Hinsichtlich der Sprachkompetenzen ist festzustellen, dass die

Beschwerdeführer auch dieses Integrationskriterium unbestrittenermassen nicht

erfüllen. Sie bringen dazu lediglich vor, noch nie aufgefordert worden zu sein,

einen Sprachnachweis vorzulegen. Die bezüglich der nicht erfüllten

Integrationskriterien erteilten Auflagen erweisen sich als angemessen und verhältnismässig.

So werden die Beschwerdeführer angehalten, keine weiteren Schulden anzuhäufen

und ihre Schuldensituation ­ auch durch den Versuch einer Erweiterung der

Erwerbstätigkeit ­ im Rahmen den Möglichkeiten zu verbessern, nicht (mehr)

straffällig zu werden und anlässlich der nächsten Prüfung der Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung einen Sprachnachweis mindestens auf dem Referenzniveau

A1 vorzulegen. Ein solcher Sprachnachweis wird insbesondere die Chancen der

Beschwerdeführerin erhöhen, eine Anstellung zu finden. Was die angesetzte

Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsbewilligung von einem Jahr anbelangt, so ist

festzuhalten, dass sich diese als verhältnismässig, jedoch unter Berücksichtigung

der Gesamtumstände und der aktuellen Situation um die Corona-Pandemie als eher

kurz angesetzt erweist. Das MISA wird bei der nächsten Prüfung der

Aufenthaltsbewilligung zu berücksichtigen haben, inwiefern die aufgestellten

Bedingungen innerhalb eines Jahres erfüllt werden konnten (z.B. ob das Erlangen

eines Sprachnachweises pandemiebedingt überhaupt möglich gewesen ist bzw.

entsprechende Kurse auch durchgeführt werden konnten). Insgesamt ist die

Beschwerde abzuweisen.

7.1

Bei diesem Verfahrensausgang haben

die Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF

1'500.00 zu tragen. Infolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie vorläufig

der Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

während zehn Jahren, sobald die Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage sind

(§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 Schweizerische Zivilprozessordnung, ZPO, SR

727).

7.2

Der unentgeltliche Rechtsbeistand,

Rechtsanwalt Simon Bloch, macht einen zeitlichen Aufwand von 6.45 Stunden

geltend. Dies ist angemessen. Bei einem Stundenansatz von CHF 180.00 (vgl. §

161.

i.V.m. § 160 Abs. 3 Gebührentarif, GT, BGS 615.11) ist den Beschwerdeführern

vom Kanton Solothurn zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung eine

Parteientschädigung von CHF 1'319.85 (Aufwand: CHF 1'161.00, Auslagen von

CHF 64.50 und MWST CHF 94.35) auszurichten. Vorbehalten bleiben der

Rückforderungsanspruch des Kantons Solothurn während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt Simon im Umfang von CHF 486.25 (Differenz

zum vollen Honorar bei einem Stundenansatz von CHF 250.00 bei Vorliegen

einer entsprechenden Honorarvereinbarung), sobald die Beschwerdeführer zur

Nachzahlung in der Lage sind (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ und B.___ haben die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen. Zufolge

unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Kanton Solothurn; vorbehalten bleibt

der Rückforderungsanspruch des Staats während zehn Jahren, sobald Gzim und B.___ zur Rückzahlung in der Lage

sind (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).

3. Die Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistands von A.___ und B.___, Rechtsanwalt Simon Bloch, wird auf CHF

1'319.85 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher

Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleiben der

Rückforderungsanspruch des Kantons während zehn Jahren, sowie der

Nachforderungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands von CHF 486.25

(Differenz zu vollem Honorar von CHF 250.00/h), sobald A.___ und B.___ zur

Rückzahlung in der Lage sind (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Scherrer Reber Schaad