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Entscheid

VWBES.2021.60

Verfahrenskosten

27. Juli 2021Deutsch6 min

schloss die KESB Region Solothurn auf die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 27. Juli 2021

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Werner

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

KESB Region Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend Verfahrenskosten

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Nach Einleitung eines Verfahrens zur

Prüfung erwachsenenschutzrechtlicher

Massnahmen und einer fürsorgerischen Unterbringung wegen schwerer Verwahrlosung

ordnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn mit

Entscheid vom 27. August 2015 für A.___ eine Begleitbeistandschaft sowie eine

Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung an (Art. 393

Zivilgesetzbuch [ZGB; SR 210] und Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB).

2. Mit Entscheid vom 15. Oktober 2020 hob

die KESB Region Solothurn die für A.___ bestehende Beistandschaft auf.

Gleichzeitig wurde die Beistandsperson aufgefordert, den Sozialen Diensten

Zuchwil-Luterbach zuhanden der KESB Region Solothurn für die Zeit vom 1. Juli

bis zum 31. Oktober 2020 einen Schlussbericht mit Schlussrechnung einzureichen.

Am 16. Dezember 2020 reichte die ehemalige Mandatsperson den Schlussbericht und

die Schlussrechnung ein.

3. Mit Entscheid vom 3. Februar 2021

genehmigte die KESB Region Solothurn den Schlussbericht sowie die

Schlussrechnung mit einem Aktivsaldo von CHF 112'188.86 per 31. Oktober 2020

(Dispositivziffer 3.1). Für die Mandatsführung vom 1. Juli bis zum 31. Oktober

2020 wurde die Mandatsträgerentschädigung auf CHF 600.00 festgesetzt und A.___

zur Bezahlung auferlegt (Dispositivziffer 3.2). Ferner wurde A.___

verpflichtet, die Verfahrenskosten von CHF 700.00 zu bezahlen

(Dispositivziffer 3.4).

4. Gegen den Kosten- und

Mandatsträgerentschädigungsentscheid (Dispositivziffern 3.2 und 3.4 des

angefochtenen Entscheids) erhob A.___ (von nun an Beschwerdeführer genannt) mit

Eingabe vom 19. Februar 2021 Beschwerde an das Verwaltungsgericht. In seiner

Beschwerdeschrift ersucht er sinngemäss um Aufhebung der angefochtenen Ziffern

und um Kostenerlass sowie Befreiung von der ihm auferlegten

Mandatsträgerentschädigung.

5. Mit Eingabe vom 24. Februar 2021

schloss die KESB Region Solothurn auf die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

6. Am 9. März 2021 liess sich auch die

ehemalige Mandatsperson vernehmen. Sie beantragte mit Verweis auf die

Vernehmlassung der KESB vom 24. Februar 2021 die kostenfällige Abweisung der

Beschwerde.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und formgerecht

erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur

Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 130 Abs. 1 Einführungsgesetz zum ZGB, [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ ist durch den

angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Gemäss § 149 EG ZGB ist das

Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenen­schutzbehörde grundsätzlich

kostenfrei (Abs. 1). Für bestimmte Verrichtungen und Ver­fügungen werden aber

durch die KESB Gebühren erhoben, sofern die gebühren­pflichtige Person nicht

als bedürftig im Sinne der Bestimmungen über die unentgeltliche Rechtspflege

gilt (Abs. 2). Gebührenpflichtig sind primär die durch eine Verfügung beziehungsweise

eine Massnahme betroffenen Personen (Abs. 3 und § 119 Abs. 1 EG ZGB).

2.2

§ 87 Abs. 1 Gebührentarif (GT, BGS

615.11) statuiert unter dem Titel «Verrichtungen der Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde», dass für die Anordnung, Aufhebung und Abänderung von

gewissen Massnahmen, einschliesslich vorsorglicher Massnahmen, im Bereich des

Kindes- und Erwachsenenschutzes eine Gebühr geschuldet ist. Für die Prüfung und

Genehmigung der Rechnung bei Beistandschaften, Vormundschaften und anderen

Vermögensverwaltungen sowie -kontrollen ist ein Gebührenrahmen von

CHF 500.00 bis 5‘000.00 vorgesehen (vgl. § 87 Abs. 1 lit. d GT).

2.3

Die Beschwerde gegen die vorinstanzliche

Verfahrensgebühr von CHF 700.00 begründet der Beschwerdeführer damit, dass

die KESB seit dem Jahr 2015 immer wieder Gebühren erhebe. Am 30. Oktober 2020 sei

die über ihn errichtete Beistandschaft aufgehoben worden. Daraufhin habe er

zwei Rechnungen über CHF 1'000.00 und CHF 850.00 erhalten. Nun würden noch

zwei Rechnungen über CHF 600.00 und CHF 700.00 folgen. Aus den Rechnungen

sei ersichtlich, dass er als Auftraggeber aufgeführt sei. Er habe nie einen

Auftrag erteilt.

2.4

Mit seinen Ausführungen moniert der Beschwerdeführer

weder die Genehmigung des Schlussberichts noch diejenige der Schlussrechnung. Stichhaltige

Gründe, weshalb die Verfahrensgebühr nicht geschuldet wäre, bringt der

Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift somit nicht vor und bedürftig im

Sinne der Bestimmungen über die unentgeltliche Rechtspflege ist er ebenfalls

nicht. Mit Entscheid vom 3. Februar 2021 setzte die KESB Region Solothurn die

Verfahrensgebühr des Genehmigungsverfahrens auf CHF 700.00, das heisst am

unteren Rand des Gebührenrahmens fest (vgl. § 87 Abs. 1 lit. d GT). Die

erhobene Gebühr für das vorinstanzliche Verfahren ist damit nicht zu

beanstanden.

3.1

Weiter bemängelt der

Beschwerdeführer die ihm zur Bezahlung auferlegte Mandatsträgerentschädigung von

CHF 600.00.

3.2

Diesbezüglich lässt sich Folgendes festhalten:

Gemäss Art. 404 ZGB hat der Beistand oder die Beiständin grundsätzlich Anspruch

auf eine angemessene Entschädigung und auf Ersatz der notwendigen Spesen aus

dem Vermögen der betroffenen Person (Abs. 1). Die Erwachsenenschutzbehörde legt

die Höhe der Entschädigung fest. Sie berücksichtigt dabei insbesondere den

Umfang und die Komplexität der dem Beistand oder der Beiständin übertragenen

Aufgaben (Abs. 2). Nach dem Willen des Gesetzgebers beträgt die

Mandatsträgerentschädigung für die Einkommens- und Vermögensverwaltung – unter

Vorbehalt hier nicht massgebender Ausnahmen – zwischen CHF 300.00 und CHF

3'000.00 pro Jahr (§ 120 EG ZGB i.V.m. § 88 GT).

3.3

In der Praxis wurden «Richtlinien

für die Entschädigung der Beiständinnen und Beistände bei Kindes- und

Erwachsenenschutzmassnahmen» (nachfolgend Richtlinien genannt) durch die

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden des Kantons Solothurn erlassen. Das

Verwaltungsgericht ist zwar an diese Richtlinien nicht gebunden. Es weicht aber

nicht ohne Grund von einer einheitlichen Praxis der Verwaltungsbehörden ab. Gemäss

Ziffer 1.2.1 der Richtlinien geht bei einem Vermögen von über

CHF 10'000.00 die Entschädigung des Beistandes zu Lasten der

verbeiständeten Person. Die Entschädigung für Berufsbeistände intern

(Sozialregion) beträgt im ersten Berichtsjahr bei einer Neuerrichtung der Beistandschaft

CHF 200.00 und in den Folgejahren CHF 150.00 pro Monat (Ziffer 3.3 der

Richtlinien).

3.4

Aus den Vorakten geht hervor, dass

mit Entscheid vom 28. Juli 2016 B.___, Soziale Dienste Zuchwil-Luterbach, per

sofort zum neuen Beistand im Rahmen der über den Beschwerdeführer errichteten

Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung ernannt wurde. Bei der

Dispositiv

ehemaligen Mandatsperson handelt es sich demnach um einen Berufsbeistand

innerhalb der Sozialregion. Wie bereits unter Ziffer II. 2.4 hiervor festgestellt,

ist der Beschwerdeführer nicht als bedürftig zu betrachten. An der von der Vorinstanz

festgesetzten Mandatsträgerentschädigung von CHF 150.00 pro Monat für die Dauer

vom 1. Juli bis 31. Oktober 2020, insgesamt ausmachend CHF 600.00, ist somit

nichts auszusetzen.

4. Zusammenfassend erweist sich die

Beschwerde somit als unbegründet und ist abzuweisen.

5. Damit bleibt über die Kosten zu

befinden. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens

vor Verwaltungsgericht zu bezahlen. Diese sind einschliesslich der

Entscheidgebühr auf CHF 500.00 festzulegen und von A.___ zu tragen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens von

CHF 500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Trutmann