VWBES.2021.60
Verfahrenskosten
27. Juli 2021Deutsch6 min
schloss die KESB Region Solothurn auf die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 27. Juli 2021
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Werner
Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
KESB Region Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Verfahrenskosten
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Nach Einleitung eines Verfahrens zur
Prüfung erwachsenenschutzrechtlicher
Massnahmen und einer fürsorgerischen Unterbringung wegen schwerer Verwahrlosung
ordnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn mit
Entscheid vom 27. August 2015 für A.___ eine Begleitbeistandschaft sowie eine
Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung an (Art. 393
Zivilgesetzbuch [ZGB; SR 210] und Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB).
2. Mit Entscheid vom 15. Oktober 2020 hob
die KESB Region Solothurn die für A.___ bestehende Beistandschaft auf.
Gleichzeitig wurde die Beistandsperson aufgefordert, den Sozialen Diensten
Zuchwil-Luterbach zuhanden der KESB Region Solothurn für die Zeit vom 1. Juli
bis zum 31. Oktober 2020 einen Schlussbericht mit Schlussrechnung einzureichen.
Am 16. Dezember 2020 reichte die ehemalige Mandatsperson den Schlussbericht und
die Schlussrechnung ein.
3. Mit Entscheid vom 3. Februar 2021
genehmigte die KESB Region Solothurn den Schlussbericht sowie die
Schlussrechnung mit einem Aktivsaldo von CHF 112'188.86 per 31. Oktober 2020
(Dispositivziffer 3.1). Für die Mandatsführung vom 1. Juli bis zum 31. Oktober
2020 wurde die Mandatsträgerentschädigung auf CHF 600.00 festgesetzt und A.___
zur Bezahlung auferlegt (Dispositivziffer 3.2). Ferner wurde A.___
verpflichtet, die Verfahrenskosten von CHF 700.00 zu bezahlen
(Dispositivziffer 3.4).
4. Gegen den Kosten- und
Mandatsträgerentschädigungsentscheid (Dispositivziffern 3.2 und 3.4 des
angefochtenen Entscheids) erhob A.___ (von nun an Beschwerdeführer genannt) mit
Eingabe vom 19. Februar 2021 Beschwerde an das Verwaltungsgericht. In seiner
Beschwerdeschrift ersucht er sinngemäss um Aufhebung der angefochtenen Ziffern
und um Kostenerlass sowie Befreiung von der ihm auferlegten
Mandatsträgerentschädigung.
5. Mit Eingabe vom 24. Februar 2021
schloss die KESB Region Solothurn auf die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
6. Am 9. März 2021 liess sich auch die
ehemalige Mandatsperson vernehmen. Sie beantragte mit Verweis auf die
Vernehmlassung der KESB vom 24. Februar 2021 die kostenfällige Abweisung der
Beschwerde.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht
erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur
Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 130 Abs. 1 Einführungsgesetz zum ZGB, [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ ist durch den
angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Gemäss § 149 EG ZGB ist das
Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde grundsätzlich
kostenfrei (Abs. 1). Für bestimmte Verrichtungen und Verfügungen werden aber
durch die KESB Gebühren erhoben, sofern die gebührenpflichtige Person nicht
als bedürftig im Sinne der Bestimmungen über die unentgeltliche Rechtspflege
gilt (Abs. 2). Gebührenpflichtig sind primär die durch eine Verfügung beziehungsweise
eine Massnahme betroffenen Personen (Abs. 3 und § 119 Abs. 1 EG ZGB).
2.2
§ 87 Abs. 1 Gebührentarif (GT, BGS
615.11) statuiert unter dem Titel «Verrichtungen der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde», dass für die Anordnung, Aufhebung und Abänderung von
gewissen Massnahmen, einschliesslich vorsorglicher Massnahmen, im Bereich des
Kindes- und Erwachsenenschutzes eine Gebühr geschuldet ist. Für die Prüfung und
Genehmigung der Rechnung bei Beistandschaften, Vormundschaften und anderen
Vermögensverwaltungen sowie -kontrollen ist ein Gebührenrahmen von
CHF 500.00 bis 5‘000.00 vorgesehen (vgl. § 87 Abs. 1 lit. d GT).
2.3
Die Beschwerde gegen die vorinstanzliche
Verfahrensgebühr von CHF 700.00 begründet der Beschwerdeführer damit, dass
die KESB seit dem Jahr 2015 immer wieder Gebühren erhebe. Am 30. Oktober 2020 sei
die über ihn errichtete Beistandschaft aufgehoben worden. Daraufhin habe er
zwei Rechnungen über CHF 1'000.00 und CHF 850.00 erhalten. Nun würden noch
zwei Rechnungen über CHF 600.00 und CHF 700.00 folgen. Aus den Rechnungen
sei ersichtlich, dass er als Auftraggeber aufgeführt sei. Er habe nie einen
Auftrag erteilt.
2.4
Mit seinen Ausführungen moniert der Beschwerdeführer
weder die Genehmigung des Schlussberichts noch diejenige der Schlussrechnung. Stichhaltige
Gründe, weshalb die Verfahrensgebühr nicht geschuldet wäre, bringt der
Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift somit nicht vor und bedürftig im
Sinne der Bestimmungen über die unentgeltliche Rechtspflege ist er ebenfalls
nicht. Mit Entscheid vom 3. Februar 2021 setzte die KESB Region Solothurn die
Verfahrensgebühr des Genehmigungsverfahrens auf CHF 700.00, das heisst am
unteren Rand des Gebührenrahmens fest (vgl. § 87 Abs. 1 lit. d GT). Die
erhobene Gebühr für das vorinstanzliche Verfahren ist damit nicht zu
beanstanden.
3.1
Weiter bemängelt der
Beschwerdeführer die ihm zur Bezahlung auferlegte Mandatsträgerentschädigung von
CHF 600.00.
3.2
Diesbezüglich lässt sich Folgendes festhalten:
Gemäss Art. 404 ZGB hat der Beistand oder die Beiständin grundsätzlich Anspruch
auf eine angemessene Entschädigung und auf Ersatz der notwendigen Spesen aus
dem Vermögen der betroffenen Person (Abs. 1). Die Erwachsenenschutzbehörde legt
die Höhe der Entschädigung fest. Sie berücksichtigt dabei insbesondere den
Umfang und die Komplexität der dem Beistand oder der Beiständin übertragenen
Aufgaben (Abs. 2). Nach dem Willen des Gesetzgebers beträgt die
Mandatsträgerentschädigung für die Einkommens- und Vermögensverwaltung – unter
Vorbehalt hier nicht massgebender Ausnahmen – zwischen CHF 300.00 und CHF
3'000.00 pro Jahr (§ 120 EG ZGB i.V.m. § 88 GT).
3.3
In der Praxis wurden «Richtlinien
für die Entschädigung der Beiständinnen und Beistände bei Kindes- und
Erwachsenenschutzmassnahmen» (nachfolgend Richtlinien genannt) durch die
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden des Kantons Solothurn erlassen. Das
Verwaltungsgericht ist zwar an diese Richtlinien nicht gebunden. Es weicht aber
nicht ohne Grund von einer einheitlichen Praxis der Verwaltungsbehörden ab. Gemäss
Ziffer 1.2.1 der Richtlinien geht bei einem Vermögen von über
CHF 10'000.00 die Entschädigung des Beistandes zu Lasten der
verbeiständeten Person. Die Entschädigung für Berufsbeistände intern
(Sozialregion) beträgt im ersten Berichtsjahr bei einer Neuerrichtung der Beistandschaft
CHF 200.00 und in den Folgejahren CHF 150.00 pro Monat (Ziffer 3.3 der
Richtlinien).
3.4
Aus den Vorakten geht hervor, dass
mit Entscheid vom 28. Juli 2016 B.___, Soziale Dienste Zuchwil-Luterbach, per
sofort zum neuen Beistand im Rahmen der über den Beschwerdeführer errichteten
Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung ernannt wurde. Bei der
Dispositiv
ehemaligen Mandatsperson handelt es sich demnach um einen Berufsbeistand
innerhalb der Sozialregion. Wie bereits unter Ziffer II. 2.4 hiervor festgestellt,
ist der Beschwerdeführer nicht als bedürftig zu betrachten. An der von der Vorinstanz
festgesetzten Mandatsträgerentschädigung von CHF 150.00 pro Monat für die Dauer
vom 1. Juli bis 31. Oktober 2020, insgesamt ausmachend CHF 600.00, ist somit
nichts auszusetzen.
4. Zusammenfassend erweist sich die
Beschwerde somit als unbegründet und ist abzuweisen.
5. Damit bleibt über die Kosten zu
befinden. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens
vor Verwaltungsgericht zu bezahlen. Diese sind einschliesslich der
Entscheidgebühr auf CHF 500.00 festzulegen und von A.___ zu tragen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens von
CHF 500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Trutmann