VWBES.2021.61
Neuregelung des persönlichen Verkehrs
7. Mai 2021Deutsch22 min
Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB,
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 7. Mai 2021
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Droeser
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Mark Sollberger,
Beschwerdeführerin
gegen
1. KESB
Region Solothurn,
2. B.___
Beschwerdegegner
betreffend Neuregelung
des persönlichen Verkehrs
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin
genannt) und B.___ sind die unverheirateten Eltern von C.___ (geb. [...] August
2012) und D.___ (geb. [...] Dezember 2013). Die Kindseltern verfügen über die
gemeinsame elterliche Sorge.
2. Mit Entscheid der damaligen
Sozialbehörde Oberer Leberberg vom 10. Dezember 2012 wurde für C.___ eine
Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB,
SR 210) errichtet. Der Beschwerdeführerin wurde in der Zeit vom 25. August 2013
bis 31. Juli 2014 die elterliche Obhut über ihren Sohn C.___ entzogen und dieser
in einer Pflegefamilie platziert.
3. Die Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn errichtete mit Entscheid vom
17. Februar 2015 für D.___ unter anderem eine Erziehungsbeistandschaft nach
Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB und ordnete zudem für C.___ und D.___ per 1. August
2014 eine Sozialpädagogische Familienbegleitung an.
4. Mit Entscheid der KESB Region
Solothurn vom 18. August 2016 wurde den Kinds-eltern von C.___ und D.___ das
Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen und C.___ und D.___ wurden rückwirkend ab
dem 19. Juni 2016 in die Institution Amitola platziert.
5. Aufgrund des (mündlichen) Antrags der
Beschwerdeführerin vom 15. November 2018 um Rückplatzierung ihrer Kinder C.___
und D.___ ordnete die KESB Region Solothurn mit Entscheid vom 11. April 2019
ein Kindesschutzgutachten an, welches am 24. September 2019 erstellt wurde und
am 25. September 2019 bei der KESB Region Solothurn einging. Gestützt auf
dieses Gutachten wies die KESB Region Solothurn am 17. Dezember 2019 den Antrag
der Beschwerdeführerin um Rückplatzierung ihrer Kinder ab, da diese nicht im
Sinne des Kindeswohls sei und innert kurzer Zeit eine Kindeswohlgefährdung mit
anschliessender erneuter Platzierung der Kinder nach sich ziehen würde.
6. Nach Eingang des Verlaufsberichts der
Beiständin vom 22. Dezember 2020, in welchem die Neuregelung des Besuchsrechts
der Kindseltern beantragt wurde, fällte die KESB Region Solothurn nach
Gewährung des rechtlichen Gehörs am 9. Februar 2021 folgenden Entscheid:
3.1 Der
persönliche Verkehr zwischen den Kindseltern und C.___ und D.___ wird per
sofort gestützt auf Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 445 Abs. 1 ZGB vorsorglich wie
folgt geregelt:
3.1.1 Die
Kindsmutter hat das Recht, einmal monatlich, jeweils am Freitag, von 14.00 Uhr
bis 16.00 Uhr, jeweils eine Stunde mit C.___ und eine Stunde mit D.___ in den
Räumlichkeiten von Amitola zu verbringen;
3.1.2 Die
Kindsmutter hat das Recht, in den Wochen ohne Besuche, jeweils am Montag, von 18.30
Uhr bis 19.00 Uhr, jeweils 15 Minuten mit C.___ und 15 Minuten mit D.___
Videotelefonie zu machen;
3.1.3 Der
Kindsvater hat das Recht, einmal monatlich, jeweils am Sonntag, von 14.00 Uhr
bis 16.00 Uhr, jeweils eine Stunde mit C.___ und eine Stunde mit D.___ in den
Räumlichkeiten von Amitola zu verbringen;
3.1.4 Der
Kindsvater hat das Recht, in den Wochen ohne Besuche, jeweils am Freitag, von
18.30 Uhr bis 19.00 Uhr, jeweils 15 Minuten mit C.___ und 15 Minuten mit D.___
Videotelefonie zu machen;
3.1.5 Die
Kindseltern können den Besuchs- und Kontaktplan bei den Fachpersonen der
Amitola einholen;
3.1.6 Die
Besuche und die Kontakte mit Videotelefonie werden durch die Fachpersonen der
Amitola in Hör- und Sichtweite begleitet und sollen bei unangemessenen
Äusserungen oder Verhalten der Kindseltern frühzeitig abgebrochen werden;
3.1.7 Die
Fachpersonen der Amitola werden ersucht, der Beistandsperson regelmässig
Rückmeldungen zum Verlauf der vorsorglichen Kontaktregelung zu geben.
3.2 Für
C.___ und D.___ wird ein lösungsorientiertes Folgegutachten angeordnet.
3.3 Mit
der Erstellung des lösungsorientierten Folgegutachten wird Dr. E.___, Facharzt
für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie FMH. Spez. Forensische
Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie FMH, zebt. Zentrum für
Begutachtung und Therapie, beauftragt.
3.4 Folgende
Fragen sind im Rahmen des lösungsorientierten Folgegutachtens zu beantworten:
3.4.1 Wie
wird der Verlauf der Situation von C.___ und D.___ seit dem Gutachten vom 24.
September 2019 beurteilt?
3.4.2 Wie
wird der Verlauf der psychischen Verfassung von C.___ und D.___ seit dem
Gutachten vom 24. September 2019 beurteilt?
3.4.3 Wie
sehen die aktuellen Lebensumstände der Kindseltern aus? Wie wirken sich diese
auf das Kindeswohl aus? Welche Unterstützung benötigen die Kindseltern
diesbezüglich?
3.4.4 Wie
soll der persönliche Verkehr zukünftig zur Sicherstellung des Kindeswohl
ausgestaltet werden?
3.4.5 Entspricht
die aktuelle Wohn- und Betreuungsform im Amitola den Entwicklungsbedürfnissen von
C.___ und D.___? Falls nein, welche Institution wird empfohlen?
3.5 Für
C.___ und D.___ wird mit sofortiger Wirkung Rechtsanwältin Laura Jost, Institut
für Kindesvertretung, als Kindsvertretung eingesetzt mit dem Auftrag, die
Interessen und Rechte von C.___ und D.___ im Verfahren der KESB Region
Solothurn umfassend zu vertreten und entsprechende Anträge zu stellen.
3.6 […]
3.7 […]
3.8 Einer
allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid wird die aufschiebende Wirkung
entzogen.
3.9 […]
7. Dagegen liess die Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Mark Sollberger, mit Schreiben vom 22. Februar
2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben mit den Begehren:
1. Ziffer
3.1 und – mit Bezug auf Ziffer 3.1 – Ziffer 3.8 des Entscheids vom 9. Februar
2021 seien bezüglich der Beschwerdeführerin aufzuheben.
2. Der
persönliche Verkehr der Kindsmutter mit ihren Kindern C.___ und D.___ sei im
Sinne einer vorsorglichen Massnahme per sofort wir folgt zu regeln:
2.1 Der
Kindsmutter sei das Recht einzuräumen, die Kinder an einem Wochenende pro Monat
alternierend je einzeln (d.h. an einem Wochenende C.___, zwei Wochen später D.___)
von Freitag, 16.00 Uhr bis Sonntag, 17.00 Uhr zu sich nach Hause zu Besuch zu
nehmen. Eventuell seien die Besuche zu Beginn pro Wochenende zeitlich auf einen
Tag (z.B. Samstag von 09.00 Uhr bis 20.00 Uhr) zu reduzieren und begleitet
durchzuführen, diesfalls sei die Regelung spätestens nach drei Monaten zu
prüfen und gegebenenfalls zu erweitern bzw. anzupassen.
2.2 Der
Kindsmutter sei das Recht einzuräumen, die Kinder jeden Montag von 14.00 Uhr
bis 16.00 Uhr in der Institution Amitola zu besuchen, wobei diese Besuche
ausserhalb der Institution stattzufinden haben, solange aufgrund der
COVID-Situation nötig. Eventuell seien diese Besuche zu Beginn begleitet
durchzuführen, diesfalls sei die Regelung spätestens nach drei Monaten zu
prüfen und gegebenenfalls zu erweitern bzw. anzupassen.
2.3 Der
Kindsmutter sei das Recht einzuräumen, die Kinder auf Voranmeldung hin
anzurufen bzw. mit ihnen über Videoanruf separat oder zusammen für maximal je
eine halbe Stunde zu kommunizieren.
2.4 Die
Details der Ausübung des persönlichen Kontakts gemäss den Ziffern 2.1-2.3 seien
von der Beiständin der Kinder in Absprache mit der Beschwerdeführerin und der
Institution Amitola festzulegen.
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
8. Am 5. und 8. März 2021 reichten die
Beiständin, die KESB Region Solothurn sowie die Kindsvertreterin ihre
Stellungnahmen ein.
9. Mit Verfügung vom 9. März 2021 wurde
das Gesuch um Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.
10. Die Beschwerdeführerin liess mit
Eingabe vom 8. April 2021 zu den Stellungnahmen Bemerkungen einreichen.
11. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit
erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. §
130.
Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). Die
Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur
Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin
ersucht um eine Parteibefragung und die Befragung von F.___, Betreuerin Amitola
von C.___ und D.___, als Zeugin. Gemäss § 52 Abs. 1 Gesetz über den
Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG, BGS 124.11) sind die
Verwaltungsgerichtsbehörden nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden.
Sie können von Amtes wegen Beweiserhebungen anordnen. Vorliegend geht der für
das Verfahren relevante Sachverhalt genügend klar aus den Akten hervor. Es ist
nicht ersichtlich, welche zusätzlichen Erkenntnisse, die nicht bereits Eingang
in Rechtsschriften und Akten gefunden haben, aus einer Parteibefragung und
Befragung der beantragten Zeugin hervorgehen könnten, weshalb der Antrag
abzuweisen ist.
2.2
Eine öffentliche Verhandlung wurde
nicht beantragt. Ein Anspruch auf öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
besteht nicht, geht es in casu doch weder um eine strafrechtliche Anklage noch
um zivilrechtliche Ansprüche. Die Pflicht zur Durchführung einer solchen setzt
nach der Rechtsprechung einen klaren Parteiantrag voraus. Blosse
Beweisabnahmeanträge, wie die Durchführung einer persönlichen Befragung,
reichen nicht aus (Urteil des Bundesgerichts 2C_765/2014 vom 31. März 2015
E. 3.1.3 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin hat lediglich um eine
Parteibefragung und Befragung der Zeugin im Sinne eines Beweisantrages ersucht.
Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat im vorliegenden Zusammenhang daher keine über Art. 29
Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101)
hinausgehende Bedeutung (Urteil des Bundesgerichts 2C_765/2014 E. 3.1.3).
3.1
Gemäss Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art.
455.
Abs. 1 ZGB trifft die KESB auf Antrag einer Person oder von Amtes wegen
alle für die Dauer des Verfahrens notwendigen vorsorglichen Massnahmen. Im
Vordergrund stehen Massnahmen vorübergehender Natur, d.h., solche, die während
des Verfahrens wirken sollen und mit dessen Abschluss wegfallen oder durch eine
definitive, womöglich anders ausgestaltete Massnahme bzw. Regelung abgelöst
werden. Die Anordnung vorsorglicher Massnahmen setzt eine zeitliche
Dringlichkeit voraus, was sich aus dem Begriff «notwendig» ergibt.
Dringlichkeit liegt vor, wenn der Endentscheid nicht abgewartet werden kann, um
das Wohl des Kindes zu schützen. Unter Beachtung des Grundsatzes der
Verhältnismässigkeit müssen vorsorgliche Massnahmen notwendig, geeignet und
zumutbar sein. Die KESB prüft die Voraussetzungen einer vorsorglichen Massnahme
anhand einer lediglich summarischen Beurteilung der Sach- und Rechtslage (vgl.
Luca Maranta/Christoph Auer/Michèle Mart in: Thomas Geiser/Christiana
Fountoulakis [Hrsg.], Zivilgesetzbuch I, Basler Kommentar, Basel 2018, Art. 445
ZGB N 5 ff und N 11 f.).
3.2
Nach Art. 273 Abs. 1 ZGB haben
Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das
minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr.
Dieses Recht steht Eltern und Kindern um ihrer Persönlichkeit willen zu. Während
der Zweck des Besuchsrechts früher eher darin gesehen wurde, dass dem
besuchsberechtigten Elternteil ermöglicht werden soll, die verwandtschaftlichen
Beziehungen zum Kind aufrechtzuerhalten, betont man heute vor allem das
Bedürfnis des Kindes, Kontakt zu beiden Elternteilen zu haben. Was angemessen
ist, lässt sich grundsätzlich nur anhand der Umstände des Einzelfalls unter
Berücksichtigung des Zwecks des Besuchsrechts bestimmen. Oberste Richtschnur
muss das Kindeswohl sein, allfällige Interessen der Eltern stehen dahinter
zurück (vgl. Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier in: Thomas Geiser/Christiana
Fountoulakis [Hrsg.], a.a.O., Art. 273 ZGB N 3, 6 und 10).
3.3
Ein begleitetes Besuchsrecht
bezweckt, der Gefährdung des Kindes wirksam zu begegnen, Krisensituationen zu
entschärfen und Ängste abzubauen sowie Hilfestellungen für eine Verbesserung
der Beziehungen zum Kind und unter den Eltern zu vermitteln. Die
Eingriffsschwelle darf beim begleiteten Besuchsrecht nicht tiefer angesetzt
werden, als wenn es um die Verweigerung oder den Entzug des Rechts auf
persönlichen Verkehr ginge. Es erscheint insbesondere indiziert bei Verdacht
auf sexuelle Übergriffe, Gewaltanwendungen, Entführungsgefahr,
Suchtabhängigkeit oder psychische Erkrankung, negative Beeinflussung des
Kindes, psychische Belastung, Überforderungen und Ängste des Kindes sowie bei
stark gestörtem Verhältnis unter den Eltern. Das begleitete Besuchsrecht als
solches muss verhältnismässig sein. Das begleitete Besuchsrecht stellt
lediglich eine Übergangslösung dar und ist deshalb stets für eine begrenzte
Dauer anzuordnen und es scheidet aus, wenn klar ist, dass die Besuche nicht
innert absehbarer Zeit nicht ohne Begleitung ausgeübt werden können (vgl. Schwenzer/Cottier,
a.a.O., Art. 273 ZGB N 25 ff.).
4.1
Die KESB Region Solothurn begründete
ihren Entscheid zusammenfassend damit, mit Blick auf den Verlaufsbericht der
Beiständin vom 22. Dezember 2020 sei festzustellen, dass sich der persönliche
Verkehr seit Sommer 2020 negativ auf das Kindswohl auswirke. Die Versuche der
involvierten Fachpersonen, der Kindeswohlgefährdung in Zusammenarbeit mit den
Kindseltern entgegenzuwirken, hätten nicht zu einer nachhaltigen Verbesserung
der Situation geführt. C.___ und D.___ hätten Verhaltensweisen entwickelt,
welche seit Monaten eine ordentliche Beschulung verunmöglichen würden. Zudem
seien sie selbst für das erfahrene und professionelle Betreuungsteam der
Amitola kaum noch tragbar geworden. Dem jeweiligen Förder- und Betreuungsbedarf
der Kinder könne im Amitola offenbar nicht mehr ausreichend begegnet werden. Im
Moment brauche es zur Beruhigung der Situation eine Einschränkung des
persönlichen Verkehrs für die Dauer des Verfahrens, d.h. bis zum Vorliegen des
lösungsorientierten Folgegutachtens von Dr. med. E.___.
4.2
Die Beschwerdeführerin liess dagegen
insbesondere vorbringen, die KESB Region Solothurn stütze sich zur Begründung
ihres Entscheides auf den Verlaufsbericht der Beiständin vom 22. Dezember 2020,
der sich wiederum auf verschiedene Berichte anderer Fachpersonen abstütze. Eigene
Feststellungen habe sie – über die Anhörung der Kinder und der Kindseltern zu
den geplanten Massnahmen hinaus – keine getroffen. Diese Berichte seien jedoch
in wesentlichen Punkten zu ergänzen und zudem von der KESB Region Solothurn
nicht in allen Teilen korrekt und vollständig wiedergegeben worden. Es treffe
nicht zu, dass die Kinder nach den Ferien beim Vater Anfang August 2020 von den
Eltern nur noch besucht worden seien. Ab ca. Ende Oktober 2020 hätten beide
Elternteile die Kinder wieder zu sich nach Hause nehmen können. Wichtig sei die
Feststellung, dass die Krisen der Kinder sich nach den Wochenenden beim Vater
ereignet hätten, und nicht bei der Mutter. Anders als der Vater und seine
Partnerin habe sich die Beschwerdeführerin nie negativ über die Institution
Amitola geäussert. Auch von Widersprüchen im Verhalten der Beschwerdeführerin
könne keine Rede sein. Der Loyalitätskonflikt der Kinder betreffe klarerweise
die Situation zwischen dem Kindsvater und der Amitola. Die Beschwerdeführerin
habe sich freiwillig und stets an die Abmachungen der Amitola gehalten und mit
allen involvierten Stellen kooperiert. Der implizierte Vorwurf der Beiständin,
für die Verschlechterung der Verhältnisse mitverantwortlich zu sein, weise die
Beschwerdeführerin in aller Form zurück. Dafür gebe es keine Anhaltspunkte. Sie
habe zudem nie darum gebeten, nur noch ein Kind pro Wochenende bei sich haben
zu können, weil sie mit beiden Kindern überfordert sei. Dieser Vorschlag sei
ultimativ von der Institution Amitola gekommen und habe von der
Beschwerdeführerin akzeptiert werden müssen. Entgegen der Annahme der KESB
Region Solothurn wohne die ältere Halbschwester G.___ bereits seit 2019 nicht
mehr bei der Beschwerdeführerin. Diese sei höchstens kurz vorbeigekommen und
dann gleich wieder gegangen. Wesentlich sei auch, dass keine einzige der
involvierten Fachpersonen trotz der aktuell sehr schwierigen Situation eine
auch nur annähernd so einschneidende Massnahme vorgeschlagen bzw. Empfehlungen
in diese Richtung abgegeben habe, wie die KESB Region Solothurn verfügt habe. Auch
unterscheide die KESB Region Solothurn bezüglich Gründe bzw. Verantwortung für
die negativen Auswirkungen des persönlichen Verkehrs auf die Kinder seit Sommer
2020.
nicht zwischen den Kindseltern. Es könne nicht sein, dass die
Beschwerdeführerin fortwährend mit dem Kindsvater «in einen Topf geworfen»
werde. Die von der Beschwerdeführerin in den Ziffern 2.1 bis 2.3 der
Rechtsbegehren gestellten Anträge würden praktisch den bisherigen Regelungen
des persönlichen Verkehrs der Kinder mit der Beschwerdeführerin entsprechen,
welche sich nachweislich nicht negativ ausgewirkt hätten. Negative Auswirkungen
auf das Kindswohl seien auch aufgrund der gesundheitlichen Verfassung der
Beschwerdeführerin nicht zu erwarten und die Verweigerung der bisherigen
Regelungen könne nicht damit begründet werden, da ihr Gesundheitszustand heute gemäss
Dispositiv
Einschätzung der H.___ GmbH in Grenchen vom 19. Februar 2021 stabil sei und demnach
auch nicht mehr von einer deutlichen Einschränkung der Erziehungsfähigkeit
auszugehen sei. Auch aus dem Umstand, dass bei Gutheissung der Beschwerde der
persönliche Verkehr nicht für beide Elternteile gleich geregelt sei, seien
keine negativen Auswirkungen auf das Kindeswohl zu erwarten, da bereits im 2020
nicht für beide Elternteile dieselben Regelungen gegolten hätten. Die
Beschränkung auf einen monatlichen begleiteten Kontakt von lediglich einer
Stunde pro Kind stelle einen äusserst drastischen Eingriff dar, der
grundsätzlich nur im äussersten Notfall in Frage komme. Zudem könne dieser
Eingriff je nach Verfahrensdauer auch ohne Weiteres ein Jahr oder länger
dauern. Über einen solchen Zeitraum müsse bei derart drastisch reduziertem Kontakt
mit einer nachhaltigen Schädigung der Beziehung der Kinder zu den Eltern
gerechnet werden. Schon aus diesem Grund sei bei einer Abwägung zwischen
maximalem Schutz des Kindeswohls und Interesse des Kindes an einer möglichst
intakten Beziehung zu den Eltern vorzuziehen, dass das Kind wenigstens zu dem
Elternteil, von welchem die geringere Gefährdung ausgehe, einen etwas ausgedehnteren
Kontakt haben könne. Hinsichtlich des beantragten freien Kontakts zwischen der
Beschwerdeführerin und den Kindern mittels Telefon- oder Videoanruf nach
Voranmeldung sei in keiner Weise bewiesen oder auch nur behauptet worden, dass
das Kindeswohl dadurch gefährdet sein könnte. Somit könne auch hier die
bisherige Regelung fortgeführt werden.
4.3 Die Kindsvertreterin hielt in ihrer
Stellungnahme vom 8. März 2021 im Wesentlichen fest, dass sich C.___ und D.___
wünschten, wieder bei ihren Eltern zu leben oder mehr Kontakt zu ihnen zu haben.
Es sei offenkundig, dass die beiden Kinder unter dem Konflikt zwischen dem
Amitola und ihren Eltern leiden würden und aufgrund ihrer Vorgeschichte und den
wenig konstanten Beziehungen in ihrer Kindheit für eine gedeihliche Entwicklung
besonders auf stabile Beziehungen und Kontinuität angewiesen seien.
5.1 Das Kindesschutzgutachten vom 24.
September 2019 diagnostizierte bei C.___ aufgrund der in seiner
Lebensgeschichte zahlreich vorkommenden traumatisierenden psychosozialen
Belastungen eine sogenannte Trauma-Folgestörung im Sinne einer «sonstigen
Reaktion auf schwere Belastung» (ICD-10 F43.8). Symptomatisch zeige C.___
Symptome einer Störung des Sozialverhaltens wie oppositionell-aggressives Verhalten,
Reizbarkeit, Hyperarousal (Übererregbarkeit), Wutausbrüche und Konzentrationsschwierigkeiten.
Weiter wurde bei C.___ eine reaktive Bindungsstörung des Kindesalters (ICD-10
F91.1) diagnostiziert. Die Bindungsstörung sei eine Reaktion auf die durch
viele Bindungswechsel und Instabilität gezeichnete Lebensgeschichte von C.___. Emotional
und sozial wurde eine deutliche Retardierung im Sinne von emotionaler
Instabilität, Schwierigkeiten im Bereich der Impulskontrolle, Defiziten im
Bereich der Emotionsregulation sowie Schwierigkeiten im sozialen Anschluss an
Gleichaltrige festgestellt (vgl. Kindesschutz-Gutachten vom 24. September 2019 S.
129 f.).
Bei D.___ zeigte sich zum Zeitpunkt der
Begutachtung keine psychiatrische Symptomatik mit Krankheitswert. Klinisch
wies sie eine durchschnittliche Intelligenz, eine grosse Anpassungsfähigkeit
und ein gewinnendes Wesen mit vielen Ressourcen auf. D.___ wurde als resilient
bezeichnet. Trotzdem wurde auch bei ihr aufgrund vorkommender
Belastungsfaktoren problematisches Verhalten wie Wutausbrüche, eine tiefe Frustrationstoleranz,
leichte soziale Anschlussschwierigkeiten sowie eine leicht psychosomatische,
ängstliche und zwanghafte Symptomatik festgestellt. Zudem wurde darauf
hingewiesen, dass D.___ durch ihr (über-)angepasste Verhalten nicht zu wenig
Aufmerksamkeit erhalten sollte (vgl. Kindesschutz-Gutachten vom 24. September
2019 S. 130).
Bei der Beschwerdeführerin wurden durch
die psychischen Schwierigkeiten und die teilweise problematische
Persönlichkeitsstruktur deutliche Einschränkungen in der Erziehungskompetenz
festgestellt. Bezüglich der einzelnen Bereiche wurden bei der Vermittlung und
Einhaltung von Regeln bzw. der Grenzsetzungsfähigkeit deutlich eingeschränkte
Erziehungsfähigkeiten, bei der Förderfähigkeit im schulischen Bereich und von
Freizeitaktivitäten und sozialen Kontakten mittelgradig bis deutlich
eingeschränkte Erziehungsfähigkeiten, bei der Kooperation mit Fachleuten und
bei der Pflege und Versorgung mittelgradig eingeschränkte Erziehungsfähigkeiten
sowie bei der Kooperation mit den Kindsvätern gering bis mittelgradig
eingeschränkte Erziehungsfähigkeiten festgestellt. Beim Kindsvater wurden
aufgrund des Gesundheitszustandes und der Persönlichkeitseigenschaften geringe
bis mittelgradige Einschränkungen der Erziehungsfähigkeit festgestellt.
Bezüglich der einzelnen Bereiche wurde die Erziehungsfähigkeit bezüglich der
Vermittlung und Einhaltung von Regeln bzw. der Grenzsetzungsfähigkeit, der
Förderfähigkeit im schulischen Bereich und der Kooperation mit Fachleuten als
mittelgradig eingeschränkt, bezüglich der Förderung von Freizeitaktivitäten und
sozialen Kontakten als gering bis mittelgradig eingeschränkt und in Bezug auf
Pflege und Versorgung bzw. Kooperation mit der Kindsmutter als gering
eingeschränkt beurteilt (vgl. Kindesschutz-Gutachten vom 24. September 2019 S.
127).
5.2 Dem Verlaufsbericht der Beiständin
vom 22. Dezember 2020, welcher sich unter anderem auf ärztliche Berichte von Dr.
med. I.___ und Dr. phil. J.___ sowie einem Bericht der Gruppenleiterin der
Amitola stützt, ist zusammenfassend zu entnehmen, dass aufgrund der sehr
schwierigen Situation um die Besuchswochenenden bei den Eltern eine behördliche
Neuregelung des Besuchsrechts unumgänglich sei. Es habe sich gezeigt, dass sich
mit der Lockerung und der Wiederaufnahme der Besuchswochenenden beim Kindsvater
wie auch bei der Kindsmutter die Situation drastisch verändert habe. Beide
Kinder seien diesem Druck nicht gewachsen und beide würden nach den
Besuchswochenenden ein aggressiv-oppositionelles Verhalten zeigen. Die
persönliche Entwicklung und das Wohl der beiden Kinder seien erheblich
gefährdet. Es werde empfohlen, ein Ergänzungsgutachten zum bestehenden
Kindesschutz-Gutachten vom 24. September 2019 in Auftrag zu geben.
6. Den Akten ist zu entnehmen, dass sich
die stabile Situation während des Corona-Lockdowns, wo die Besuche bei den
Eltern praktisch zwei Monate ausgesetzt waren, positiv auf C.___ und D.___ auswirkte.
Vorallem für C.___ stellte sich diese stabile Situation als äusserst positiv
heraus. Er zeigte kaum mehr Verhaltensauffälligkeiten, kaum emotionale
Ausnahmereaktionen und ein produktives Lernverhalten im schulischen Bereich.
Mit der Lockerung und Aufnahme der Wochenenden abwechselnd bei den Kindseltern
hat sich die Situation wieder drastisch verändert. C.___ zeigte massive
Verhaltensprobleme, aggressives Verhalten gegenüber sich selbst (Kopf an die
Wand schlagen) und anderen (Mitarbeitern und Kindern), emotionale Ausbrüche,
welche zur Zerstörung des Zimmers führten, indem er Gegenstände herum warf
etc., wobei C.___ teilweise bis zur totalen Erschöpfung tobte (vgl. ärztlicher
Bericht von Dr. med. I.___ vom 9. Juli 2020 sowie Erziehungs- und
Abschlussbericht der Amitola vom 21. Dezember 2020). Im Dezember 2020 verletzte
C.___ im Rahmen aggressiv-oppositionellen Verhaltens eine Mitarbeiterin der
Amitola, indem er einen Bobbycar im Treppenhaus über das Geländer einen Stock
tiefer warf, wo die Mitarbeiterin am Rücken getroffen wurde und daraufhin für
zehn Tage arbeitsunfähig war. Seitdem die Besuchszeiten wieder ausgeweitet
wurden und vor dem Hintergrund, dass insbesondere der Kindsvater und dessen
damalige Partnerin, aber auch die Kindsmutter sich vor den Kindern negativ über
die Institution Amitola äusserten, konnte bei beiden Kindern eine Zunahme deren
aggressiv-oppositionellen Verhaltens festgestellt werden. Die Problematik wurde
von Frau Dr. med. I.___ als progredient bezeichnet, so dass sie aktuell eine
hohe Gefahr einer persönlichen und schulischen Entwicklungsgefährdung beider
Kinder feststellte (vgl. Schreiben von Dr. med. I.___ vom 10. Dezember 2020
sowie Erziehungs- und Abschlussbericht der Amitola vom 21. Dezember 2020).
Auch bei D.___, welche im Kindesschutz-Gutachten vom 24. September 2019
noch als psychisch unauffällig angesehen worden war, zeigt sich seit August
2020 ein auffälliges Verhalten. Sie hat grosse Krisen und demoliert Möbel,
Spielsachen, schlägt auf andere Kinder ein und schlägt, kratzt und beisst die
Sozialpädagoginnen. Anfangs Dezember 2020 eskalierte die Situation und sie
musste in Zusammenarbeit mit der Chefärztin der Jugendpsychiatrie Solothurn
und der Polizei in ein Time-Out ins Chinderhuus Elisabeth in Olten gebracht
werden (vgl. Erziehungs- und Abschlussbericht der Amotila vom 21. Dezember 2020
sowie Fürsorgerischer Informationsbericht der Polizei Kanton Solothurn vom 18.
Dezember 2020). Zwar ist mit der Beschwerdeführerin darin einig zu gehen, dass sie
Kooperationsbereitschaft und auch Einsicht in die durch sie verursachte Dynamik
zeigt (vgl. Schreiben von Dr. med. I.___ vom 10. Dezember 2020), jedoch ist
auch entgegen ihrer Meinung festzuhalten, dass es nicht nur bei der Rückkehr
aus den Besuchswochenenden beim Kindsvater zu Krisen bei C.___ und D.___ gekommen
ist (vgl. z.B. den Erziehungs- und Abschlussbericht der Amitola vom 21.
Dezember 2020, wo C.___ nach einem Wochenende bei der Beschwerdeführerin eine 1:1
Begleitung respektive Betreuung brauchte, da er wieder Kinder schlug, den
Schulunterricht störte oder einfach davon lief). Auch verkennt die
Beschwerdeführerin, dass sehr wohl involvierte Fachpersonen aufgrund der
aktuell sehr schwierigen Situation eine solche Massnahme, wie sie die KESB
Region Solothurn verfügt hat, empfohlen haben (vgl. z.B. ärztlicher Bericht von
Dr. med. I.___ vom 9. Juli 2020, wo eine Einschränkung, Aufhebung oder
Begleitung der Besuche bei beiden Eltern empfohlen wurde, oder auch das
Sitzungsprotokoll der Amitola vom 19. Januar 2021, wo von den Fachkräften aus
der Psychiatrie die Sistierung des Besuchsrechts empfohlen wurde, bis die Kinder
eine stabile psychische Gesundheit haben und soweit wie möglich therapiert sind).
Aufgrund des durch die Fachpersonen
festgestellten Zusammenhangs zwischen den Besuchen bei den Kindseltern und den
massiven Verhaltensänderungen der Kinder ist die KESB Region Solothurn somit zu
Recht zum Schluss gelangt, dass für die Dauer des Verfahrens aufgrund der
Dringlichkeit vorsorglich eine Einschränkung des persönlichen Verkehrs bei
beiden Elternteilen zum Wohle von C.___ und D.___ notwendig und geeignet ist. Die
Massnahme ist auch zumutbar, da mit der Erstellung des Gutachtens gemäss
Rückmeldung von Dr. med. E.___ bis Ende Juni 2021 gerechnet werden kann. Auch
wenn nachvollziehbar ist, dass die Einschränkung des persönlichen Verkehrs für
die Kindsmutter nicht einfach ist, ist doch zu hoffen, dass sie den Entscheid
der KESB Region Solothurn zum Wohle von C.___ und D.___ mittragen kann.
Wie die KESB Region Solothurn in der
Vernehmlassung von 8. März 2021 zudem richtig festgehalten hat, wird die Beschwerdeführerin
anlässlich der Begutachtung die Gelegenheit erhalten, die Stabilität ihrer
Lebensumstände und ihrer gesundheitlichen Situation aufzuzeigen, weshalb
diesbezüglich nicht weiter darauf einzugehen ist. Was das Rechtsbegehren 2.3
betreffend Videoanruf auf Voranmeldung anbelangt ist festzustellen, dass die
telefonischen Kontakte ausserhalb des fixierten Minimums gemäss Entscheid der
KESB Region Solothurn vom 9. Februar 2021 bereits praktiziert werden und auch
funktionieren (vgl. Bemerkungen der Kindsvertreterin vom 18. März 2021 sowie
der Beschwerdeführerin vom 8. April 2021), weshalb auch darauf nicht
einzutreten ist.
7. Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen. Die Kosten für die Vertretung des Kindes zählen zu den
Gerichtskosten (Art. 95 Abs. 2 lit. e Schweizerische Zivilprozessordnung, ZPO,
SR 272). Die Entschädigung der Kindsvertreterin ist entsprechend der von Rechtsanwältin
Laura Jost am 18. März 2021 eingereichten Honorarnote, die angemessen ist
und zu keinen Bemerkungen Anlass gibt, auf total CHF 1'553.15 (7 Stunden
und 20 Minuten à CHF 180.00 nebst CHF 122.10 Auslagen und CHF 111.04
MWST) festzusetzen. Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht sind somit
einschliesslich der Entschädigung der Kindsvertreterin und der Entscheidgebühr
von CHF 1’500.00 auf CHF 3'053.15 festzusetzen und von der
Beschwerdeführerin zu bezahlen. Ausgangsgemäss ist keine Parteientschädigung
auszurichten.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 3'053.15 (inkl. Kosten für die Kindsvertretung) zu
bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Droeser