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Entscheid

VWBES.2021.65

Strafvollzug

2. März 2021Deutsch5 min

nicht übernehmen würde. Er wünsche deshalb eine Auslieferung nach Serbien, wo er

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 2. März 2021

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

1. Departement

des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern

2. Amt

für Justizvollzug

Beschwerdegegner

betreffend Strafvollzug

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 10. Februar 2021 verfügte das

Departement des Innern (DdI), A.___ werde, weiteres Wohlverhalten

vorausgesetzt, per 8. März 2021 aus dem Strafvollzug bedingt entlassen. Er

werde gestützt auf die Haftanordnung des Bundesamts für Justiz (BJ) vom

3. November 2020 zwecks Versetzung in provisorische Auslieferungshaft dem

BJ zur Verfügung gestellt. A.___ sei demzufolge in Haft zu belassen, bis eine

Auslieferung an Kroatien bzw. bei negativem Auslieferungsentscheid eine

Ausschaffung habe erfolgen können. Das BJ werde ersucht, das Migrationsamt

Solothurn über einen allfälligen negativen Auslieferungsentscheid frühzeitig zu

orientieren, damit ihrerseits die Ausschaffung in die Wege geleitet bzw. die

Ausschaffungshaft beantragt werden könne.

2. Dagegen erhob A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer

genannt) Beschwerde, welche am 24. Februar 2021 beim Departement des

Innern eingetroffen und von diesem zuständigkeitshalber an das

Verwaltungsgericht überwiesen worden ist. Dabei führte er aus, falls er nach

Kroatien müsse, lehne er die bedingte Entlassung ab und warte auf eine

Auslieferung nach Serbien, da ihm dies gesetzlich zustehe. Nach Kroatien wolle

er nicht, da er schwer krank sei und Kroatien die Kosten für seine Behandlung

nicht übernehmen würde. Er wünsche deshalb eine Auslieferung nach Serbien, wo er

krankenversichert sei. Wenn er wieder gesund sei, könne man ihn immer noch nach

Kroatien ausliefern oder er könne die in Kroatien ausgesprochene Strafe in

Serbien absitzen.

3. Auf Aufforderung des

Verwaltungsgerichts bestätigte der Beschwerdeführer, dass er gegen die

Verfügung des DdI vom 10. Februar 2021 Beschwerde erheben wolle. Er

verzichte auf die bedingte Entlassung, wenn er seine zu verbleibende Schweizer

Strafe in Serbien verbüssen könne. Falls dies nicht möglich sei, sei er mit der

bedingten Entlassung einverstanden und auch damit, dass er, bis Klarheit über

den Auslieferungsentscheid (nach Kroatien) vorliege, hier bleibe und dann nach

Kroatien ausgeliefert werde. Dies jedoch mit der Auflage, dass Kroatien

schriftlich bestätigen müsse, dass er dort die nötige medizinische Versorgung

erhalte. Seine einzige Sorge sei nämlich, dass Kroatien die medizinische

Versorgung für seine Erkrankung nicht gewährleisten könne, respektive ihn nicht

medizinisch versorgen wolle.

4. Am 1. März 2021 nahm das Amt für

Justizvollzug namens des DdI Stellung und beantragte die Abweisung der

Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Weder das Auslieferungs- noch das

Überstellungsverfahren seien vorliegend Gegenstand. Ob die Auslieferung oder

Überstellung aufgrund der konkreten Gesundheitssituation erfolgen könne, sei

aber in jenen Verfahren zu prüfen.

Das Auslieferungsverfahren und

dementsprechend der Strafanspruch des Drittstaats, hier Kroatien, gehe dem

Überstellungsverfahren vor. Gemäss Rückbestätigung des BJ vom 25. Februar

2021 werde das Überstellungsverfahren nach Serbien mit rechtskräftig verfügter

bedingter Entlassung aus dem Strafvollzug oder nach Rechtskraft des

Auslieferungsentscheids des BJ vom 26. Januar 2021 gegenstandslos.

Würde der Beschwerdeführer nun im

Schweizer Strafvollzug verbleiben, würde er nach Verbüssung der Strafe dennoch

nach Kroatien ausgeliefert werden.

Es sei nicht bekannt, ob gegen den

Auslieferungsentscheid vom 26. Januar 2021 Beschwerde erhoben worden sei.

Würde dieser Entscheid aufgehoben, würde man den Beschwerdeführer nach Serbien

ausschaffen.

Aus der bedingten Entlassung aus dem

Strafvollzug in der Schweiz entstehe dem Beschwerdeführer kein tatsächlicher oder

aktueller Rechtsnachteil. Es bestehe auch kein Anspruch auf einen Verbleib im

strafrechtlichen Sanktionenvollzug.

Erwägungen

II.

1.1

Gemäss § 12 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) ist zur Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert, wer durch eine Verfügung oder einen

Entscheid besonders berührt wird und ein schutzwürdiges Interesse an deren

Aufhebung oder Änderung hat.

1.2

Der Beschwerdeführer wünscht

vorliegend, nicht bedingt entlassen zu werden, um nicht nach Kroatien

ausgeliefert zu werden, da er fürchtet, dass seine gesundheitliche Versorgung

dort nicht genügend gewährleistet wird. Die Auslieferung nach Kroatien bildet

jedoch nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids (betreffend bedingte

Entlassung aus dem Strafvollzug), sondern des Auslieferungsentscheids des BJ

vom 26. Januar 2021.

Würde die vorliegende Beschwerde

gutgeheissen und der Beschwerdeführer nicht bedingt entlassen werden, würde er

nach Verbüssung der vollen Freiheitsstrafe trotzdem nach Kroatien ausgeliefert,

was zeigt, dass er kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des

angefochtenen Entscheids hat.

Ohnehin besteht kein Anspruch auf

Verbleib im Strafvollzug, wenn die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung

erfüllt sind.

Auf die Beschwerde ist aus diesen

Gründen nicht einzutreten.

2.

Für das Verfahren vor

Verwaltungsgericht sind keine Kosten zu erheben.

Dispositiv

Demnach wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht

werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann