VWBES.2021.65
Strafvollzug
2. März 2021Deutsch5 min
nicht übernehmen würde. Er wünsche deshalb eine Auslieferung nach Serbien, wo er
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 2. März 2021
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
1. Departement
des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern
2. Amt
für Justizvollzug
Beschwerdegegner
betreffend Strafvollzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 10. Februar 2021 verfügte das
Departement des Innern (DdI), A.___ werde, weiteres Wohlverhalten
vorausgesetzt, per 8. März 2021 aus dem Strafvollzug bedingt entlassen. Er
werde gestützt auf die Haftanordnung des Bundesamts für Justiz (BJ) vom
3. November 2020 zwecks Versetzung in provisorische Auslieferungshaft dem
BJ zur Verfügung gestellt. A.___ sei demzufolge in Haft zu belassen, bis eine
Auslieferung an Kroatien bzw. bei negativem Auslieferungsentscheid eine
Ausschaffung habe erfolgen können. Das BJ werde ersucht, das Migrationsamt
Solothurn über einen allfälligen negativen Auslieferungsentscheid frühzeitig zu
orientieren, damit ihrerseits die Ausschaffung in die Wege geleitet bzw. die
Ausschaffungshaft beantragt werden könne.
2. Dagegen erhob A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer
genannt) Beschwerde, welche am 24. Februar 2021 beim Departement des
Innern eingetroffen und von diesem zuständigkeitshalber an das
Verwaltungsgericht überwiesen worden ist. Dabei führte er aus, falls er nach
Kroatien müsse, lehne er die bedingte Entlassung ab und warte auf eine
Auslieferung nach Serbien, da ihm dies gesetzlich zustehe. Nach Kroatien wolle
er nicht, da er schwer krank sei und Kroatien die Kosten für seine Behandlung
nicht übernehmen würde. Er wünsche deshalb eine Auslieferung nach Serbien, wo er
krankenversichert sei. Wenn er wieder gesund sei, könne man ihn immer noch nach
Kroatien ausliefern oder er könne die in Kroatien ausgesprochene Strafe in
Serbien absitzen.
3. Auf Aufforderung des
Verwaltungsgerichts bestätigte der Beschwerdeführer, dass er gegen die
Verfügung des DdI vom 10. Februar 2021 Beschwerde erheben wolle. Er
verzichte auf die bedingte Entlassung, wenn er seine zu verbleibende Schweizer
Strafe in Serbien verbüssen könne. Falls dies nicht möglich sei, sei er mit der
bedingten Entlassung einverstanden und auch damit, dass er, bis Klarheit über
den Auslieferungsentscheid (nach Kroatien) vorliege, hier bleibe und dann nach
Kroatien ausgeliefert werde. Dies jedoch mit der Auflage, dass Kroatien
schriftlich bestätigen müsse, dass er dort die nötige medizinische Versorgung
erhalte. Seine einzige Sorge sei nämlich, dass Kroatien die medizinische
Versorgung für seine Erkrankung nicht gewährleisten könne, respektive ihn nicht
medizinisch versorgen wolle.
4. Am 1. März 2021 nahm das Amt für
Justizvollzug namens des DdI Stellung und beantragte die Abweisung der
Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Weder das Auslieferungs- noch das
Überstellungsverfahren seien vorliegend Gegenstand. Ob die Auslieferung oder
Überstellung aufgrund der konkreten Gesundheitssituation erfolgen könne, sei
aber in jenen Verfahren zu prüfen.
Das Auslieferungsverfahren und
dementsprechend der Strafanspruch des Drittstaats, hier Kroatien, gehe dem
Überstellungsverfahren vor. Gemäss Rückbestätigung des BJ vom 25. Februar
2021 werde das Überstellungsverfahren nach Serbien mit rechtskräftig verfügter
bedingter Entlassung aus dem Strafvollzug oder nach Rechtskraft des
Auslieferungsentscheids des BJ vom 26. Januar 2021 gegenstandslos.
Würde der Beschwerdeführer nun im
Schweizer Strafvollzug verbleiben, würde er nach Verbüssung der Strafe dennoch
nach Kroatien ausgeliefert werden.
Es sei nicht bekannt, ob gegen den
Auslieferungsentscheid vom 26. Januar 2021 Beschwerde erhoben worden sei.
Würde dieser Entscheid aufgehoben, würde man den Beschwerdeführer nach Serbien
ausschaffen.
Aus der bedingten Entlassung aus dem
Strafvollzug in der Schweiz entstehe dem Beschwerdeführer kein tatsächlicher oder
aktueller Rechtsnachteil. Es bestehe auch kein Anspruch auf einen Verbleib im
strafrechtlichen Sanktionenvollzug.
Erwägungen
II.
1.1
Gemäss § 12 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) ist zur Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert, wer durch eine Verfügung oder einen
Entscheid besonders berührt wird und ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung hat.
1.2
Der Beschwerdeführer wünscht
vorliegend, nicht bedingt entlassen zu werden, um nicht nach Kroatien
ausgeliefert zu werden, da er fürchtet, dass seine gesundheitliche Versorgung
dort nicht genügend gewährleistet wird. Die Auslieferung nach Kroatien bildet
jedoch nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids (betreffend bedingte
Entlassung aus dem Strafvollzug), sondern des Auslieferungsentscheids des BJ
vom 26. Januar 2021.
Würde die vorliegende Beschwerde
gutgeheissen und der Beschwerdeführer nicht bedingt entlassen werden, würde er
nach Verbüssung der vollen Freiheitsstrafe trotzdem nach Kroatien ausgeliefert,
was zeigt, dass er kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des
angefochtenen Entscheids hat.
Ohnehin besteht kein Anspruch auf
Verbleib im Strafvollzug, wenn die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung
erfüllt sind.
Auf die Beschwerde ist aus diesen
Gründen nicht einzutreten.
2.
Für das Verfahren vor
Verwaltungsgericht sind keine Kosten zu erheben.
Dispositiv
Demnach wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht
werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann