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Entscheid

VWBES.2021.67

Sozialhilfe

29. April 2021Deutsch4 min

I.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 29. April 2021

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiber Schaad

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

1. Departement

des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,

2. Sozialregion

Olten,

Beschwerdegegner

betreffend Sozialhilfe

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die Sozialregion Olten hat A.___ am

2. November 2020 aufgefordert,

-

die

Fragen auf dem Beiblatt «Periodische Überprüfung der Sozialhilfeleistungen» zu

beantworten,

-

die

darauf vermerkten Unterlagen zusammenzustellen

-

das

Beiblatt (…) zu unterschreiben und (…) bis zum 2. Dezember 2020 einzureichen.

A.___ kam dieser Aufforderung nicht

vollumfänglich nach. Das Sozialamt erteilte ihr deshalb am 7. Dezember 2020 die

Weisung, die Auflagen bis am 4. Januar 2021 zu erfüllen.

2. Auf eine dagegen erhobene

Verwaltungsbeschwerde trat das Departement des Innern am 19. Februar 2021 nicht

ein – ohne Kosten zu erheben. Die strittige Auflage sei ein Zwischenentscheid,

der nicht anfechtbar sei, weil er keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil

enthalte.

3. A.___ verfasste am 24. Februar 2021

eine «Zurückweisung» des Beschwerdeentscheids. Das Departement hat diese

Eingabe als Beschwerde an das Verwaltungsgericht überwiesen und Abweisung

beantragt.

A.___ machte geltend, ihr sei der

Eindruck der Befangenheit entstanden. Die Sache sei für sie von grundsätzlicher

Bedeutung; es werde verfassungsmässig geschütztes Recht verletzt. A.___ bat

weiter darum, ihr die Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 18. Februar

2021 (erneut) zuzustellen. Eine solche Verfügung existiert indessen nicht. Es

handelt sich um einen Tippfehler des Departements (richtig: Verfügung vom 26.

Februar 2021).

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges

Rechtsmittel, und das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung zuständig (vgl. §

49.

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist

durch den angefochtenen Entscheid formell beschwert und damit zur Beschwerde

legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Nach § 17 des

Sozialgesetzes (SG, BGS 831.1) sind gesuchstellende und leistungsbeziehende

Personen sowie deren gesetzliche oder bevollmächtigte Vertretung verpflichtet,

aktiv am Verfahren mitzuwirken, insbesondere über die massgebenden Verhältnisse

alle erforderlichen Auskünfte wahrheitsgetreu und vollständig zu erteilen und

soweit möglich zu belegen. Nachdem die Beschwerdeführerin seit 2016 Sozialhilfe

bezieht, ist nicht zu beanstanden, dass ihre Bedürftigkeit überprüft wird.

3.

Im vorliegenden

Verfahren kann es indessen nur darum gehen, zu prüfen, ob das Departement auf

die Beschwerde hätte eintreten müssen. Allfällige Ausstands- oder

Ablehnungsgründe gegen Mitarbeiter des Departements hätte die

Beschwerdeführerin vor dem Entscheid geltend machen müssen. Es kann nicht

angehen, aus einem nicht genehmen Entscheid auf Befangenheit schliessen zu

wollen.

4.

Wie die

Vorinstanz richtig festgestellt hat, sind gemäss bundesgerichtlicher Recht­sprechung

Auflagen und Weisungen in der Sozialhilfe nicht selbstständig anfechtbar. Das

Bundesgericht betrachtet Auflagen und Weisungen als Zwischenentscheide, da sie

einen ersten, notwendigen Schritt zu einer allfälligen Leistungskürzung

darstellen. Ein durch einen Zwischenentscheid drohender Nachteil gilt rechtsprechungsgemäss

erst dann als nicht wieder gutzumachend, wenn er nicht später mit einem

günstigen Endurteil in der Sache behoben werden könnte. Bei

sozialhilferechtlichen Auflagen und Wei­sungen verneint das Bundesgericht in

aller Regel einen solchen Nachteil, da mit einer späteren Aufhebung einer

Sanktionierung der Sozialhilfe beziehenden Person auch der aus der Auflage oder

aus der Weisung fliessende Nachteil dahinfällt (vgl. Entscheid des

Bundesgerichts 8C_152/2019 vom 14. Januar 2020, E. 5.2 f., 5.4.3 und 5.4.5 mit

wei­teren Hinweisen). Auch das Verwaltungsgericht hielt bereits in mehreren

Urteilen (z.B. VWBES.2021.48, VWBES.2019. 301) fest, dass eine Beschwer bzw.

ein erheblicher Nachteil nach § 66 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS

124.11) erst vorliegt, wenn sich eine Beschwerdeführerin nicht an verhängte

Auflagen hält und eine ent­sprechende Kürzung der Sozialhilfe vorgenommen wird.

Zwischenentscheide,

wie die Aufforderung, Unterlagen beizubringen, sind darum nicht selbständig

anfechtbar. Das heisst nicht, dass es keinen Rechtsschutz gibt. Wenn der

Endentscheid für die Betroffene ungünstig ausfällt, kann diese auch die vorangegangenen

Zwischenentscheide anfechten. Die Anfechtbarkeit wird nicht ausgeschlossen,

sondern nur hinausgeschoben (Kantonsgericht Luzern, Fall 7H 16 8, Urteil vom

29.

März 2016).

Das Departement

ist somit zu Recht nicht auf die Beschwerde eingetreten.

5.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Kosten sind keine zu erheben.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Sozialrechtliche Abteilungen,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei

der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die

weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes

massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Scherrer Reber Schaad