VWBES.2021.67
Sozialhilfe
29. April 2021Deutsch4 min
I.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 29. April 2021
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
1. Departement
des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,
2. Sozialregion
Olten,
Beschwerdegegner
betreffend Sozialhilfe
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Sozialregion Olten hat A.___ am
2. November 2020 aufgefordert,
-
die
Fragen auf dem Beiblatt «Periodische Überprüfung der Sozialhilfeleistungen» zu
beantworten,
-
die
darauf vermerkten Unterlagen zusammenzustellen
-
das
Beiblatt (…) zu unterschreiben und (…) bis zum 2. Dezember 2020 einzureichen.
A.___ kam dieser Aufforderung nicht
vollumfänglich nach. Das Sozialamt erteilte ihr deshalb am 7. Dezember 2020 die
Weisung, die Auflagen bis am 4. Januar 2021 zu erfüllen.
2. Auf eine dagegen erhobene
Verwaltungsbeschwerde trat das Departement des Innern am 19. Februar 2021 nicht
ein – ohne Kosten zu erheben. Die strittige Auflage sei ein Zwischenentscheid,
der nicht anfechtbar sei, weil er keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil
enthalte.
3. A.___ verfasste am 24. Februar 2021
eine «Zurückweisung» des Beschwerdeentscheids. Das Departement hat diese
Eingabe als Beschwerde an das Verwaltungsgericht überwiesen und Abweisung
beantragt.
A.___ machte geltend, ihr sei der
Eindruck der Befangenheit entstanden. Die Sache sei für sie von grundsätzlicher
Bedeutung; es werde verfassungsmässig geschütztes Recht verletzt. A.___ bat
weiter darum, ihr die Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 18. Februar
2021 (erneut) zuzustellen. Eine solche Verfügung existiert indessen nicht. Es
handelt sich um einen Tippfehler des Departements (richtig: Verfügung vom 26.
Februar 2021).
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges
Rechtsmittel, und das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung zuständig (vgl. §
49.
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist
durch den angefochtenen Entscheid formell beschwert und damit zur Beschwerde
legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Nach § 17 des
Sozialgesetzes (SG, BGS 831.1) sind gesuchstellende und leistungsbeziehende
Personen sowie deren gesetzliche oder bevollmächtigte Vertretung verpflichtet,
aktiv am Verfahren mitzuwirken, insbesondere über die massgebenden Verhältnisse
alle erforderlichen Auskünfte wahrheitsgetreu und vollständig zu erteilen und
soweit möglich zu belegen. Nachdem die Beschwerdeführerin seit 2016 Sozialhilfe
bezieht, ist nicht zu beanstanden, dass ihre Bedürftigkeit überprüft wird.
3.
Im vorliegenden
Verfahren kann es indessen nur darum gehen, zu prüfen, ob das Departement auf
die Beschwerde hätte eintreten müssen. Allfällige Ausstands- oder
Ablehnungsgründe gegen Mitarbeiter des Departements hätte die
Beschwerdeführerin vor dem Entscheid geltend machen müssen. Es kann nicht
angehen, aus einem nicht genehmen Entscheid auf Befangenheit schliessen zu
wollen.
4.
Wie die
Vorinstanz richtig festgestellt hat, sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung
Auflagen und Weisungen in der Sozialhilfe nicht selbstständig anfechtbar. Das
Bundesgericht betrachtet Auflagen und Weisungen als Zwischenentscheide, da sie
einen ersten, notwendigen Schritt zu einer allfälligen Leistungskürzung
darstellen. Ein durch einen Zwischenentscheid drohender Nachteil gilt rechtsprechungsgemäss
erst dann als nicht wieder gutzumachend, wenn er nicht später mit einem
günstigen Endurteil in der Sache behoben werden könnte. Bei
sozialhilferechtlichen Auflagen und Weisungen verneint das Bundesgericht in
aller Regel einen solchen Nachteil, da mit einer späteren Aufhebung einer
Sanktionierung der Sozialhilfe beziehenden Person auch der aus der Auflage oder
aus der Weisung fliessende Nachteil dahinfällt (vgl. Entscheid des
Bundesgerichts 8C_152/2019 vom 14. Januar 2020, E. 5.2 f., 5.4.3 und 5.4.5 mit
weiteren Hinweisen). Auch das Verwaltungsgericht hielt bereits in mehreren
Urteilen (z.B. VWBES.2021.48, VWBES.2019. 301) fest, dass eine Beschwer bzw.
ein erheblicher Nachteil nach § 66 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS
124.11) erst vorliegt, wenn sich eine Beschwerdeführerin nicht an verhängte
Auflagen hält und eine entsprechende Kürzung der Sozialhilfe vorgenommen wird.
Zwischenentscheide,
wie die Aufforderung, Unterlagen beizubringen, sind darum nicht selbständig
anfechtbar. Das heisst nicht, dass es keinen Rechtsschutz gibt. Wenn der
Endentscheid für die Betroffene ungünstig ausfällt, kann diese auch die vorangegangenen
Zwischenentscheide anfechten. Die Anfechtbarkeit wird nicht ausgeschlossen,
sondern nur hinausgeschoben (Kantonsgericht Luzern, Fall 7H 16 8, Urteil vom
29.
März 2016).
Das Departement
ist somit zu Recht nicht auf die Beschwerde eingetreten.
5.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Kosten sind keine zu erheben.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Sozialrechtliche Abteilungen,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei
der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die
weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes
massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Scherrer Reber Schaad