Lexipedia

Entscheid

VWBES.2021.68

Familiennachzug

6. Oktober 2021Deutsch21 min

ihr die Aufenthaltsbewilligung und am 12. Oktober 2005 die Niederlassungsbewilligung

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 6. Oktober 2021

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichterin Weber-Probst

Gerichtsschreiberin Droeser

In Sachen

1. A.___

2. B.___

vertreten durch Rechtsanwalt Timur Acemoglu,

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,

Beschwerdegegner

betreffend Familiennachzug

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 4. Dezember 2002 reiste die aus

der demokratischen Republik Kongo stammende A.___ (geboren am [...] 1992,

nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) mit ihrer Mutter und ihren zehn

Geschwistern in die Schweiz ein, wo sie alle am 10. April 2003 in die

Flüchtlingseigenschaft des Vaters einbezogen wurden. Am 28. April 2003 wurde

ihr die Aufenthaltsbewilligung und am 12. Oktober 2005 die Niederlassungsbewilligung

erteilt. Die Beschwerdeführerin hat aus einer früheren Beziehung einen Sohn, C.___,

(geboren am [...] 2009), welcher beim Kindsvater D.___ lebt. B.___

(kongolesischer Staatsangehöriger, geboren am [...] 1985, nachfolgend

Beschwerdeführer genannt) stellte am 20. November 2018 in der Schweiz ein

Asylgesuch, welches am 22. Oktober 2019 infolge Rückzugs abgeschrieben wurde.

Am 17. Juli 2019 heirateten die Beschwerdeführerin und der

Beschwerdeführer. Sie haben eine gemeinsame Tochter, E.___ (geboren am [...]

2018).

2. Mit Gesuch vom 23. August 2019

ersuchte die Beschwerdeführerin um Familiennachzug für ihren Ehemann.

3. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs

wies das Migrationsamt (MISA) namens des Departments des Innern (DdI) das

Gesuch um Familiennachzug zugunsten des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 11.

Februar 2021 ab und wies ihn, unter Androhung von Zwangsmassnahmen im

Unterlassungsfall, aus der Schweiz weg, wobei er die Schweiz bis am 30. April

2021 zu verlassen habe. Begründet wurde die Abweisung mit der Gefahr einer

fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit.

4. Dagegen liessen die Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Timur Ace-moglu, mit Schreiben vom 25. Februar

2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht einreichen und stellten folgende

Rechtsbegehren:

1. Die Verfügung vom 11. Februar 2021 sei

aufzuheben und das Familiennachzugsgesuch zugunsten des Beschwerdeführers zu

bewilligen.

2. Der vorliegenden Beschwerde sei die

aufschiebende Wirkung zu erteilen.

3. Den Beschwerdeführern sei die

unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und der Unterzeichnende als

unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu

Lasten der Beschwerdegegnerin.

Zur Begründung wurde zusammenfassend

geltend gemacht, der Beschwerdeführerin seien die Sozialhilfebezüge gemäss

geltender Praxis im Migrationsrecht während der Zeit als alleinerziehende

Mutter sowie seit der Geburt ihrer Tochter E.___ im Dezember 2018 bis Dezember

2021 nicht vorwerfbar. Die Beschwerdeführerin habe am 16. September 2020

erfolgreich eine Ausbildung als Pflegehelferin SRK abgeschlossen. Aufgrund der

aktuellen Corona-Krise habe sie jedoch bisher keine Stelle im Pflegebereich

finden können. Sie habe aber gezeigt, dass sie selbst in dieser schwierigen

Zeit in der Lage gewesen sei, eine Stelle zu finden, sodass die Familie im

Januar 2021 nur noch mit CHF 425.80 durch die Sozialhilfe habe unterstützt werden

müssen. Dieser Erwerb sei nur dadurch möglich gewesen, dass der Ehemann die

Kinderbetreuung übernommen habe. Der Beschwerdeführer habe bereits grosse

Integrationsbemühungen unternommen und sich um eine Stelle bemüht, wie den

diversen Schreiben in den Akten entnommen werden könne. Indem die Vorinstanz

davon ausgegangen sei, der Beschwerdeführer spreche kein Französisch, habe sie

den Sachverhalt unrichtig festgestellt. Dieser habe fünf Jahre in Frankreich

gelebt und dort Arbeitserfahrung als Lager- und Baustellenmitarbeiter sammeln

können. Insgesamt falle die Zukunftsprognose auf längere Sicht unter Einbezug

der Erwerbsmöglichkeiten auch des Beschwerdeführers deutlich positiv aus.

Insbesondere falle die Prognose besser aus, als wenn die Beschwerdeführerin

ohne den Beschwerdeführer als alleinerziehende Mutter in der Schweiz leben

würde, da ihr ein Erwerb momentan gänzlich unmöglich und unzumutbar wäre.

5. Mit Verfügung vom 26. Februar 2021

wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.

6. Das MISA schloss namens des DdI am

18. März 2021 auf Abweisung der Beschwerde.

7. Mit Verfügung vom 25. März 2021 wurde

das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen.

8. Die Beschwerdeführer reichten mit

Schreiben vom 29. März sowie 20. April 2021 ein an das MISA adressiertes

Schreiben vom 24. März 2021 inklusive Beilage und zwei Bestätigungen betreffend

Aussicht auf eine Arbeitsstelle seitens des Beschwerdeführers ein.

9. Mit Schreiben vom 30. August 2021

liessen die Beschwerdeführer Bestätigungen der Kindesanerkennung vom 21. Juli

2021 betreffend die am 8. Juni 2016 geborenen Zwillinge aus einer vorangehenden

Beziehung des Beschwerdeführers sowie Auszüge aus dem Geburtenregister

einreichen. Eine Ausweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz würde auch

die Ausübung des Besuchsrechts zu seinen Zwillingen und dadurch den Aufbau

einer tragfähigen Eltern-Kind-Beziehung verunmöglichen, wodurch die Garantie

des Privat- und Familienlebens ebenfalls verletzt würde. F.___ (Gemüsebau)

würde zudem weiterhin auf eine Anstellung des Beschwerdeführers warten. Dieser

habe den Beschwerdeführer vor einigen Tagen kontaktiert und nachgefragt, ob

eine entsprechende Bewilligung erteilt worden sei.

10. Am 16. September 2021 holte das

Verwaltungsgericht telefonische Auskünfte bei der Familie F.___ ein. Letztere

hatte dem Beschwerdeführer eine Stelle in Aussicht gestellt. Die beiden dazu

verfassten Aktennotizen wurden den Parteien zur Kenntnis gebracht.

11. Für die weiteren Parteistandpunkte

und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen.

Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz,

GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Entscheid

beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist

einzutreten.

2.1

Die Beschwerdeführer rügen, die

Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt, indem sie verschiedene Argumente

in Bezug auf die Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführerin ins Feld

geführt habe, welche in den dem Vertreter im Dezember 2020 via «Webtransfer»

zugestellten Akten nicht dokumentiert worden seien. So fehle eine betragsmässige

Dokumentation der an den früheren Wohnorten der Beschwerdeführerin bezogenen

Sozialhilfe sowie der angeblichen Nichteinhaltung von Auflagen und der

Zweckentfremdung von Mitteln. Somit könne sich die Beschwerdeführerin nicht

wirksam gegen diese Vorwürfe zur Wehr setzen, wodurch ihr rechtliches Gehör

verletzt werde.

2.2.1

Aufgrund des formellen Charakters

des Gehörsanspruchs ist diese Rüge vorab zu prüfen, würde doch eine Gutheissung

automatisch zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids und zur Rückweisung der

Sache an die Vorinstanz führen (statt vieler vgl. Urteil des Bundesgerichts

5A_914/2018 vom 18. Dezember 2019 E. 3.2).

2.2.2

Das rechtliche Gehör nach Art. 29

Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) dient

einerseits der Klärung des Sachverhalts, anderseits stellt es ein

persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar,

welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Der Betroffene hat das

Recht, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids

zur Sache zu äussern. Dazu gehört insbesondere das Recht, Einsicht in die Akten

zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung

wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis

zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. Urteil

des Bundesgerichts 6B_915/2019 vom 10. Januar 2020).

2.3

Es ist unbestritten, dass sich die

Unterlagen betreffend Sozialhilfebeizugs der Beschwerdeführerin nicht in den an

den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Timur Acemoglu, der zum

damaligen Zeitpunkt lediglich den Beschwerdeführer vertrat, zur Akteneinsicht

versandten Akten befand. Die Beschwerdeführer verkennen jedoch, dass ihnen am

31.

Januar 2020 (Aktum 88 ff. Dossier Beschwerdeführer) sowie am 5. Juni 2020 (Aktum

121.

ff. Dossier Beschwerdeführer) das rechtliche Gehör betreffend der

beabsichtigten Abweisung des Familiennachzugsgesuchs und der Wegweisung des

Beschwerdeführers aus der Schweiz gewährt wurde, wo bereits dieselbe Aufzählung

der bezogenen Leistungen sowie die Nichteinhaltung von Auflagen und Zweckentfremdung

von Mitteln wie in der Verfügung vom 11. Februar 2021 dargelegt wurde. Wie die

Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 18. März 2021 richtig festgestellt hat,

bestritt der damals mandatierte Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin,

Rechtsanwalt Franz Hollinger, welcher bis zur Interessenwahrung des

Beschwerdeführers durch Rechtsanwalt Timur Acemoglu beide Beschwerdeführer

vertrat, diese Beträge und Feststellungen in seiner Stellungnahme vom 15. Juli

2021.

in keiner Weise (vgl. Aktum 140 ff. Dossier Beschwerdeführer). Der Rechtsvertreter

des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Timur Acemoglu, schloss sich der

Stellungnahme seines Kollegen mit Schreiben vom 30. November 2020 an (Aktum 167

Dossier Beschwerdeführer). Den Beschwerdeführern wäre es ausserdem offen

gestanden, z.B. nach Erhalt des zweiten Aktenversands via «Webtransfer» am

3.

Dezember 2020 an Rechtsanwalt Timur Acemoglu (vgl. Aktum 171 ff.

Dossier Beschwerdeführer), wo sich unter anderem auch die beiden Schreiben zum

rechtlichen Gehör befanden, und vor Erlass der Verfügung am 11. Februar

2020.

Einsicht in die Akten betreffend Sozialhilfe der Beschwerdeführerin zu

ersuchen. Die Beschwerdeführer, welche inzwischen nur noch von Rechtsanwalt

Timur Acemoglu vertreten werden, konnten sich zudem vor Verwaltungsgericht

ausführlich zum begründeten Entscheid äussern, sodass eine etwaige

Gehörsverletzung spätestens in diesem Verfahrensstadium geheilt wurde und den

Beschwerdeführern kein prozessualer Nachteil entstand: Das Verwaltungsgericht

kann den Sachverhalt, die Rechtslage und auch die Angemessenheit der Verfügung

frei überprüfen (vgl. § 67bis Abs. 2 Gesetz über den Rechtsschutz

in Verwaltungssachen, Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11).

Damit verfügt es über die gleiche Kognition wie die Vorinstanz. Gemäss gängiger

bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann der von den Beschwerdeführern gegenüber

Dispositiv

der Vorinstanz erhobene Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs demnach

im Verfahren vor Verwaltungsgericht noch geheilt werden (BGE 133 I 201 E 2.2).

Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt somit nicht vor.

3.1 Gemäss Art. 43 Abs. 1 Bundesgesetz

über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20)

haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit

Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

wenn sie mit diesen zusammenwohnen (lit. a); eine bedarfsgerechte Wohnung

vorhanden ist (lit. b); sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c); sie

sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können (lit. d)

und die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem

Bundesgesetz vom 6. Oktober 200659 über Ergänzungsleistungen zur Alters-,

Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) bezieht oder wegen des

Familiennachzugs beziehen könnte (lit. e). Die Ansprüche nach Art. 43 Abs. 1

AIG erlöschen unter anderem, wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG vorliegen

(Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG). Dies ist etwa der Fall, wenn die ausländische

Person oder eine Person, für die sie zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen

ist (Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG).

Strittig ist im

vorliegenden Fall einzig, ob die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin

bzw. ihres Ehemanns dem Familiennachzug entgegensteht.

3.2 Nach

der bundesgerichtlichen Praxis zum Familiennachzug von Flüchtlingen (mit Asyl)

stehen finanzielle Gründe der Familienzusammenführung entgegen, wenn die Gefahr

einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit besteht. Dabei ist von

den aktuellen Verhältnissen auszugehen, die wahrscheinliche finanzielle

Entwicklung aber auf längere Sicht mit zu berücksichtigen. Zudem ist nicht nur

das Einkommen des hier anwesenheitsberechtigten Familienangehörigen in die

Beurteilung miteinzubeziehen, sondern die finanziellen Möglichkeiten aller

Familienmitglieder über längere Sicht hinweg. Das Einkommen der Angehörigen,

die an die Lebenshaltungskosten der Familie beitragen sollen und können, ist

daran zu messen, ob und in welchem Umfang sich dieses grundsätzlich als

tatsächlich realisierbar erweist. In diesem Sinn müssen die

Erwerbsmöglichkeiten und das damit verbundene Einkommen mit einer gewissen

Wahrscheinlichkeit auf mehr als nur kurze Frist hin gesichert erscheinen. Dabei

ist zu berücksichtigen, dass das Interesse, die öffentliche Fürsorge vor dem

Risiko zusätzlicher Belastung zu bewahren, nur dann eine massive Erschwerung

oder gar ein Verunmöglichen des Familienlebens von anerkannten Flüchtlingen mit

Asyl rechtfertigt, wenn die entsprechende Gefahr in zeitlicher und

umfangmässiger Hinsicht als erheblich zu gewichten ist; die Schweiz hat

diesbezüglich gewisse Konsequenzen aus der Asylgewährung, der Ehefreiheit der

Betroffenen (Art. 14 BV) und der damit verbundenen allfälligen künftigen

Familienbildung zu tragen. Unternehmen der anerkannte Flüchtling oder andere

Familienmitglieder alles Zumutbare, um auf dem Arbeitsmarkt den eigenen und den

Unterhalt der Familie möglichst autonom bestreiten zu können, kann dies

genügen, um den Ehegattennachzug zu gestatten und das Familienleben in der

Schweiz zuzulassen. Dabei ist zu beachten, dass dem gefestigt anwesenden

Flüchtling mit Asyl ein Aufenthaltsrecht zukommt, das einen Familiennachzug

ausserhalb des Familienasyls gebieten und die Schweiz im Sinne der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung verpflichten kann, den Betroffenen zu

ermöglichen, die hierfür erforderlichen Voraussetzungen zu erfüllen bzw. im

Sinne einer verfassungs- und konventionsrechtlichen Schutzpflicht zumindest

weniger hohe Anforderungen an die finanzielle Unabhängigkeit zu stellen als in

nicht asyl- und flüchtlingsrechtlich relevanten Fällen (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 2C_502/2017 vom 18. April 2018 mit Hinweisen).

4.1 Die Vorinstanz hielt in ihrer

Verfügung fest, trotz dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin bis heute den

grössten Teil ihres Lebens in der Schweiz verbracht habe, sei sie offenbar bis

vor kurzem nicht Willens gewesen, eine Ausbildung zu absolvieren oder sich

sonst in einer Weise im Arbeitsprozess zu integrieren. Seit ihrer Mündigkeit

sei sie bis heute fast immer vollumfänglich vom Sozialamt unterstützt worden.

Ihr Sozialhilfebezug sei als erheblich zu bezeichnen und ihr Integrationswille

sei dabei mangelhaft. Die Beschwerdeführerin habe sich nicht an die Auflagen

gehalten, die ihr die jeweiligen Sozialdienste gemacht hätten. Zudem habe sie

Sozialhilfegelder zweckentfremdet und darüber hinaus auch Schulden generiert. Sie

habe keine Ausbildung abgeschlossen, ausser im vergangenen Jahr den

Pflegehelferkurs SRK. Aufgrund dieses Kurses sei keinesfalls sichergestellt,

dass die Beschwerdeführerin eine geeignete Stelle finden werde, die es ihr und

ihrer Familie ermögliche, ein wirtschaftlich unabhängiges Leben zu bestreiten.

Dies würden im Übrigen auch die jüngsten Ereignisse aufzeigen (Stellenantritt

der Beschwerdeführerin im Migros Verteilbetrieb am 27. November 2020 und

Aufgabe der Erwerbstätigkeit mit unbefristeter Einsatzdauer bereits eine Woche

später). Die Beschwerdeführerin sei zwar aktuell temporär arbeitstätig und

werde daher von der Sozialhilfe unterstützt. Sie habe im Dezember 2020 und

Januar 2021 ein Einkommen erwirtschaften können. Sie verfüge jedoch nicht über

eine Festanstellung und für Februar 2021 seien noch keine Einsätze bekannt.

Entgegen den Ausführungen in der Stellungnahme vom 15. Juli 2020 habe sie

offenkundig keine Stelle im Pflegebereich finden können. Anzumerken sei dabei,

dass sich die Beschwerdeführerin offensichtlich erst nach Gewährung des

rechtlichen Gehörs und in Aussichtstellung der Abweisung des Familiennachzuges um

eine Veränderung ihrer Situation bemüht habe. Es sei unwahrscheinlich, dass sie

sich bei einer allfälligen Bewilligung des Ehemannes weiterhin bemühen werde,

eine Stelle zu finden und auch zu halten, um den finanziellen Bedarf der Familie

selber zu decken. Es müsse eher davon ausgegangen werden, dass sich die Situation

auch nach Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den Ehemann nicht ändern

werde und dass die Familie weiterhin sozialhilferechtlich unterstützt werden

müsste, wie im ganzen Erwachsenenleben der Beschwerdeführerin. Auch für den

Beschwerdeführer werde es sehr schwierig werden, im Schweizer Arbeitsmarkt Fuss

zu fassen, da er weder Deutsch noch Französisch spreche. Die Absagen der von

ihm kontaktierten Firmen zeigten dies nachweislich auf. Ein Ende des

Sozialhilfebezuges zeichne sich deshalb nicht ab. Nach bundesgerichtlicher

Praxis zum Familiennachzug von Flüchtlingen (Asyl) stünden finanzielle Gründe der

Familienzusammenführung entgegen, wenn die Gefahr einer fortgesetzten und

erheblichen Fürsorgeabhängigkeit bestehe, was vorliegend der Fall sei.

Die Beschwerdeführerin sei Mutter zweier

Kinder. Ihr älterer Sohn lebe bei seinem Vater. Aufgrund der Sozialhilfeabhängigkeit

habe sie nie einen Beitrag an den Unterhalt ihres Sohnes C.___ geleistet. Der

Beschwerdeführer habe E.___ als seine Tochter anerkannt. Die Beschwerdeführerin

sei in die Flüchtlingseigenschaft des Vaters einbezogen worden, eigene Asylgründe

hätten nicht vorgelegen. Ziel des Familienasyls sei es, für die Kernfamilie den

Rechtsstatus einheitlich zu regeln. Der Zweck bestehe namentlich in der Bewahrung

vorbestandener Familienstrukturen beziehungsweise deren Wiederherstellung,

sofern die Gemeinschaft alleine durch die Fluchtumstände und somit unfreiwillig

getrennt worden sei. Die Beschwerdeführerin und ihre Familie verliessen ihr

Heimatland, um mit dem Vater wiedervereint zu sein. Sie seien nicht selbst

verfolgt oder bedroht gewesen. Der Beschwerdeführerin sei es daher heute möglich,

in ihr Heimatland zurückzukehren und die Beziehung mit ihrem Ehemann und der

gemeinsamen Tochter dort zu leben. Der Beschwerdeführer lebe erst seit etwa

zweieinhalb bis drei Jahren und teilweise illegal in der Schweiz. Es sei ihm

ohne weiteres möglich, wieder in sein Heimatland zurückzukehren. Bei der Heirat

mit der Beschwerdeführerin habe er sich als Asylbewerber in der Schweiz

aufgehalten. Die Beschwerdeführer hätten nicht davon ausgehen können, das

gemeinsame Familienleben in der Schweiz leben zu können. Die Tochter E.___ sei

noch in einem anpassungsfähigen Alter.

4.2 Den treffenden Erwägungen der

Vorinstanz bezüglich die Beschwerdeführerin ist nichts Wesentliches beizufügen.

Gemäss Abklärungen der Vorinstanz bezog die Beschwerdeführerin bis zum 1.

Februar 2021 insgesamt CHF 226'583.40 Sozialhilfe (davon CHF 61’044.05 von den

Beschwerdeführern gemeinsam, Aktum 185 Dossier Beschwerdeführer). Gemäss Auszug

des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 29. April 2020 liegen gegen die

Beschwerdeführerin sechs eingeleitete Betreibungen in der Höhe von CHF 5'030.75

und 21 offene Verlustscheine in der Höhe von CHF 20'730.85 vor (Aktum 117 ff.

Dossier Beschwerdeführer). Im Betreibungsregister des Betreibungsamtes Zofingen

vom 10. Oktober 2018 ist sie mit zwei offenen Betreibungen von insgesamt

CHF 3'546.85 und 27 offenen Verlustscheinen in der Höhe von CHF 29'013.00

verzeichnet (Aktum 14 ff. Dossier Beschwerdeführerin). Auch ist offenkundig,

dass sie sich erst nach Kenntnis der möglichen ausländerrechtlichen Massnahmen um

eine Arbeit bemüht hat. Zwar ist die Beschwerdeführerin Mutter zweier Kinder,

jedoch wäre es ihr zum Beispiel nach dem Wegzug ihres Sohnes C.___ zu seinem

Vater ab Oktober 2014 bis zur Geburt ihrer Tochter im Jahre 2018 möglich

gewesen, einer Erwerbstätigkeit oder einer Ausbildung nachzugehen, was sie

jedoch nicht getan hat. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz kann die

Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin in den Monaten November 2020 bis

Februar 2021 mitnichten als «überobligatorische Anstrengung» bezeichnet werden.

Ob weitere temporäre Arbeitseinsätze der Beschwerdeführerin vorgesehen sind,

ist aus den Akten nicht ersichtlich (Aktum 187 Dossier Beschwerdeführerin) und

wird auch nicht geltend gemacht.

4.3.1 Für die Beurteilung der Gefahr

einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit sind auch die

finanziellen Möglichkeiten des Ehemanns der Beschwerdeführerin, d.h. des

Beschwerdeführers einzubeziehen (siehe oben E. 3.2). Zwar ist den Akten zu

entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich in der Schweiz um seine berufliche

Integration bemüht, indem er Arbeitsbemühungen (Aktum 107 ff. Dossier

Beschwerdeführer) sowie die Absolvierung zweier Deutschkurse belegt (vgl.

Beilagen 8 und 9 der Beschwerde). Diesbezüglich ist jedoch festzuhalten, dass

die diversen Bewerbungen, welchen kein positiver Bescheid beschieden waren, wie

bei der Beschwerdeführerin erst nach Kenntnis der möglichen

ausländerrechtlichen Massnahmen vom 31. Januar 2020 erfolgten. Die zwei

Deutschkurse wurden zudem vom Beschwerdeführer zu weniger als 80 %

besucht. Was seine Französischkenntnisse anbelangt, verhält sich der

Beschwerdeführer widersprüchlich: In der Befragung vom 28. November 2018 gab der

Beschwerdeführer unmissverständlich an, über keine solche zu verfügen. Damals

wurden ihm einige Ergänzungsfragen gestellt, insbesondere da Französisch die

Amtssprache seines Heimatlandes ist und er blieb dabei, kein Französisch zu

sprechen (Aktum 21 Dossier Beschwerdeführer). Belege dafür, dass der Beschwerdeführer

sehr gut Französisch spreche, wurden keine eingereicht. Nicht anders verhält es

sich mit der Behauptung, der Beschwerdeführer habe fünf Jahre in Frankreich

gelebt und dort Arbeitserfahrung gesammelt. Zum einen reichen die

Beschwerdeführer keinerlei Belege für diese Behauptung ein. Zum anderen wurde

auch dies im erstinstanzlichen Verfahren nie vorgebracht. Auch in der Befragung

vom 28. November 2018 äusserte der Beschwerdeführer nichts zu einem Aufenthalt

in Frankreich. Er gab lediglich an, fünf oder sechs Jahre in Belgien gewesen zu

sein, bevor er von dort im Jahre 2017 in sein Heimatland zurückkehrte. Später

in der Befragung gab er an, sowohl in Belgien als auch in Frankreich seien

seine Asylgesuche abgelehnt worden, von einer Arbeitstätigkeit sagte er jedoch

nichts (Aktum 20 ff. Dossier Beschwerdeführer). Der Beschwerdeführer gab nie

an, in Frankreich über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt zu haben, die ihn

zur Erwerbstätigkeit berechtigt hätte. Eine solche wird weder im vorliegenden

Verfahren nachgereicht, noch wird erklärt, wie es zur Erwerbstätigkeit kam.

Im vorliegenden Rechtsmittelverfahren

reichte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. März 2021 sowie

20. April 2021 drei Bestätigungen von potentiellen Arbeitgebern ein. Dazu

ist festzuhalten, dass die Bestätigungen von G.___ vom 12. März 2021 sowie

der H.___ vom 8. April 2021 von vornherein nicht aussagekräftig oder ausreichend

sind: Die Bestätigung von G.___ enthält weder Angaben zum Pensum noch zum

Gehalt. Bei der Stelle im Baugewerbe wurde eine Anstellung nur bei genügendem

Auftragseingang in Aussicht gestellt, wobei auch hier nicht ersichtlich ist, zu

welchem Pensum der Beschwerdeführer angestellt wäre. Der Bestätigung von F.___,

Gemüsebau, vom 14. April 2021 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit

einer gültigen Arbeitsbewilligung die Stelle als landwirtschaftlicher

Hilfsarbeiter mit einem 100 % Pensum und einem Gehalt von brutto CHF 3'300.00

pro Monat erhalten könne. Zu den Aufgaben würden Feldarbeiten, Jäten,

Gemüserüsten wie allgemeine Stallarbeiten bei den Hühnern zählen. Auf

telefonische Rückfrage vom 16. September 2021 teilte F.___ dem

Verwaltungsgericht mit, dass die dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14.

April 2021 angebotene Stelle als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter

zwischenzeitlich anderweitig vergeben worden und eine Anstellung desselben

somit nicht mehr aktuell sei. Zudem hätte es sich bei den Feldarbeiten, dem

Jäten und dem Gemüserüsten um eine saisonale Anstellung gehandelt. Die

allgemeinen Stallarbeiten bei den Hühnern hingegen wären das ganze Jahr angefallen,

jedoch nicht zu einem Brutto-Lohn von CHF 3'300.00 pro Monat. Zwei Stunden nach

der telefonischen Rückfrage des Verwaltungsgerichts bei F.___ rief dessen

Ehefrau an und teilte mit, dass zwischenzeitlich eine Person abgesagt habe und

sie den Beschwerdeführer nun doch anstellen könnten. Auf die Frage, ob diese

Person vor oder nach dem Telefonat mit Herrn F.___ abgesagt habe, gab I.___ an,

dass die Absage nach dem Telefonat erfolgt sei. Auf den doch etwas merkwürdigen

Zufall angesprochen, dass ausgerechnet heute nach dem Telefonat mit dem Gericht

jemand abgesagt haben solle, hielt Frau I.___ fest, dass es speziell sei.

Darauf, dass ihr Ehemann gegenüber dem Gericht ausgesagt habe, dass es sich bei

den Feldarbeiten, dem Jäten und dem Gemüserüsten um eine saisonale Anstellung

handle und dass der Beschwerdeführer für die allgemeinen Stallarbeiten bei den

Hühnern einen tieferen Lohn als den Bruttolohn von CHF 3'300.00 pro Monat

erhalten hätte, da diese Arbeit kein 100 % Pensum umfasst hätte, teilte I.___

mit, es sei zwar richtig, dass es sich bei den Feldarbeiten, dem Jäten und dem

Gemüserüsten um eine saisonale Anstellung handle, jedoch gebe es genügend

Arbeit bei den Stallarbeiten bei den Hühnern. Auf Rückfrage teilte sie weiter

mit, dass das Pensum bei den allgemeinen Stallarbeiten bei den Hühnern ein 100

% Pensum wäre, das zum Minimallohn von CHF 3'300.00 pro Monat entlohnt

würde. Auf die widersprüchlichen Aussagen zwischen ihrem Mann und ihr

angesprochen hielt sie fest, dass die Arbeit nach der Saison nicht ausgehen

würde, da schon bald der Nüsslisalat gedeihen werde und zudem auch noch

Lagergemüse verarbeitet werden müsse. Bei einem 100 % Pensum betrage die

tägliche Arbeitszeit zehn Stunden, d.h. 55 Stunden in der Woche (in einer Woche

werde während fünfeinhalb Tagen gearbeitet). Auf die Frage, ob der Vertrag

befristet oder unbefristet wäre, teilte I.___ weiter mit, vorgesehen wäre ein unbefristeter

Vertrag. Aufgrund schlechter Erfahrungen sei es jedoch schwierig, darauf eine

genaue Antwort zu geben.

4.3.2 Dass just nach dem Telefonat des

Gerichts mit F.___ eine Person eine Anstellung beim Gemüsebau abgesagt haben

soll und der Beschwerdeführer nun doch angestellt werden könne, ist nicht

glaubwürdig; diese Angabe ist als nachgeschobene Schutzbehauptung zu

qualifizieren und kann nicht gehört werden. Selbst wenn dem so gewesen wäre,

würde der Beschwerdeführer wohl kaum CHF 3'300.00 pro Monat für die

Stallarbeiten bei den Hühnern erhalten. Der Beschwerdeführer hat mit der

Beschwerdeführerin zusammen bereits Sozialhilfeleistungen bezogen (Aktum 185

Dossier Beschwerdeführer). Zwar ist sein Fehlbetrag niedriger als derjenige der

Beschwerdeführerin, allerdings ist bei der vorliegenden Sachlage im Falle des

Nachzugs die Gefahr der Fürsorgeabhängigkeit zeitlich und umfangmässig als

erheblich zu gewichten. Die Beschwerdeführer vermögen nicht nachzuweisen, dass

einer der Ehegatten in absehbarer Zeit eine Anstellung finden könnte, die

zumindest eine spürbare Reduktion der Sozialhilfe erlauben würde. Zudem ist

festzuhalten, dass der Beschwerdeführer am 21. Juli 2021 seine aus einer

vorangehenden Beziehung am 8. Juni 2016 geborenen Zwillinge anerkannte und

somit für diese auch unterhaltspflichtig ist. In Übereinstimmung mit der

Vorinstanz ist damit mit einer aktuell drohenden Fürsorgeabhängigkeit

auszugehen, welche als erheblich und fortgesetzt zu betrachten ist. Demnach

besteht im Sinne der zitierten Rechtsprechung ein grosses öffentliches Interesse,

den Familiennachzug zu verweigern.

4.4 Die Verweigerung des

Familiennachzugs erweist sich sodann als verhältnismässig. Die Beeinträchtigung

des Ehelebens ist mit Blick auf den Umstand, dass die Ehe zu einem Zeitpunkt

geschlossen wurde, als der Beschwerdeführer über kein Aufenthaltsrecht in der

Schweiz verfügte, hinnehmbar. Die Beschwerdeführerin musste sich darüber im

Klaren sein, dass sie ihre Ehe nicht ohne weiteres in der Schweiz würde leben

können. Setzt das Ehepaar seine Bemühungen fort und gelingt es der

Beschwerdeführerin oder ihrem Ehemann, auf dem Arbeitsmarkt Fuss zu fassen,

lässt sich zu diesem Zeitpunkt erneut ein Nachzugsgesuch einreichen.

5. Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Aufgrund der gewährten aufschiebenden Wirkung

ist dem Beschwerdeführer eine neue Frist zur Ausreise zu setzen. Zwei Monate ab

Rechtskraft dieses Urteils scheinen diesbezüglich angemessen. Bei diesem

Verfahrensausgang haben die Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 1'500.00 (je CHF 750.00) zu bezahlen. Ausgangsgemäss ist keine

Parteientschädigung zuzusprechen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. B.___ hat die Schweiz – unter Androhung

von Zwangsmassnahmen und unter Berücksichtigung der Verfügung des DdI vom 11.

Februar 2021 – innert zwei Monaten seit Rechtskraft dieses Urteils zu

verlassen.

3. A.___ und B.___ haben die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Droeser

Das vorliegende

Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil 2C_891/2021 vom 6. Dezember 2022.