VWBES.2021.68
Familiennachzug
6. Oktober 2021Deutsch21 min
ihr die Aufenthaltsbewilligung und am 12. Oktober 2005 die Niederlassungsbewilligung
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 6. Oktober 2021
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichterin Weber-Probst
Gerichtsschreiberin Droeser
In Sachen
1. A.___
2. B.___
vertreten durch Rechtsanwalt Timur Acemoglu,
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Familiennachzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 4. Dezember 2002 reiste die aus
der demokratischen Republik Kongo stammende A.___ (geboren am [...] 1992,
nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) mit ihrer Mutter und ihren zehn
Geschwistern in die Schweiz ein, wo sie alle am 10. April 2003 in die
Flüchtlingseigenschaft des Vaters einbezogen wurden. Am 28. April 2003 wurde
ihr die Aufenthaltsbewilligung und am 12. Oktober 2005 die Niederlassungsbewilligung
erteilt. Die Beschwerdeführerin hat aus einer früheren Beziehung einen Sohn, C.___,
(geboren am [...] 2009), welcher beim Kindsvater D.___ lebt. B.___
(kongolesischer Staatsangehöriger, geboren am [...] 1985, nachfolgend
Beschwerdeführer genannt) stellte am 20. November 2018 in der Schweiz ein
Asylgesuch, welches am 22. Oktober 2019 infolge Rückzugs abgeschrieben wurde.
Am 17. Juli 2019 heirateten die Beschwerdeführerin und der
Beschwerdeführer. Sie haben eine gemeinsame Tochter, E.___ (geboren am [...]
2018).
2. Mit Gesuch vom 23. August 2019
ersuchte die Beschwerdeführerin um Familiennachzug für ihren Ehemann.
3. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs
wies das Migrationsamt (MISA) namens des Departments des Innern (DdI) das
Gesuch um Familiennachzug zugunsten des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 11.
Februar 2021 ab und wies ihn, unter Androhung von Zwangsmassnahmen im
Unterlassungsfall, aus der Schweiz weg, wobei er die Schweiz bis am 30. April
2021 zu verlassen habe. Begründet wurde die Abweisung mit der Gefahr einer
fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit.
4. Dagegen liessen die Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Timur Ace-moglu, mit Schreiben vom 25. Februar
2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht einreichen und stellten folgende
Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung vom 11. Februar 2021 sei
aufzuheben und das Familiennachzugsgesuch zugunsten des Beschwerdeführers zu
bewilligen.
2. Der vorliegenden Beschwerde sei die
aufschiebende Wirkung zu erteilen.
3. Den Beschwerdeführern sei die
unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und der Unterzeichnende als
unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu
Lasten der Beschwerdegegnerin.
Zur Begründung wurde zusammenfassend
geltend gemacht, der Beschwerdeführerin seien die Sozialhilfebezüge gemäss
geltender Praxis im Migrationsrecht während der Zeit als alleinerziehende
Mutter sowie seit der Geburt ihrer Tochter E.___ im Dezember 2018 bis Dezember
2021 nicht vorwerfbar. Die Beschwerdeführerin habe am 16. September 2020
erfolgreich eine Ausbildung als Pflegehelferin SRK abgeschlossen. Aufgrund der
aktuellen Corona-Krise habe sie jedoch bisher keine Stelle im Pflegebereich
finden können. Sie habe aber gezeigt, dass sie selbst in dieser schwierigen
Zeit in der Lage gewesen sei, eine Stelle zu finden, sodass die Familie im
Januar 2021 nur noch mit CHF 425.80 durch die Sozialhilfe habe unterstützt werden
müssen. Dieser Erwerb sei nur dadurch möglich gewesen, dass der Ehemann die
Kinderbetreuung übernommen habe. Der Beschwerdeführer habe bereits grosse
Integrationsbemühungen unternommen und sich um eine Stelle bemüht, wie den
diversen Schreiben in den Akten entnommen werden könne. Indem die Vorinstanz
davon ausgegangen sei, der Beschwerdeführer spreche kein Französisch, habe sie
den Sachverhalt unrichtig festgestellt. Dieser habe fünf Jahre in Frankreich
gelebt und dort Arbeitserfahrung als Lager- und Baustellenmitarbeiter sammeln
können. Insgesamt falle die Zukunftsprognose auf längere Sicht unter Einbezug
der Erwerbsmöglichkeiten auch des Beschwerdeführers deutlich positiv aus.
Insbesondere falle die Prognose besser aus, als wenn die Beschwerdeführerin
ohne den Beschwerdeführer als alleinerziehende Mutter in der Schweiz leben
würde, da ihr ein Erwerb momentan gänzlich unmöglich und unzumutbar wäre.
5. Mit Verfügung vom 26. Februar 2021
wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
6. Das MISA schloss namens des DdI am
18. März 2021 auf Abweisung der Beschwerde.
7. Mit Verfügung vom 25. März 2021 wurde
das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen.
8. Die Beschwerdeführer reichten mit
Schreiben vom 29. März sowie 20. April 2021 ein an das MISA adressiertes
Schreiben vom 24. März 2021 inklusive Beilage und zwei Bestätigungen betreffend
Aussicht auf eine Arbeitsstelle seitens des Beschwerdeführers ein.
9. Mit Schreiben vom 30. August 2021
liessen die Beschwerdeführer Bestätigungen der Kindesanerkennung vom 21. Juli
2021 betreffend die am 8. Juni 2016 geborenen Zwillinge aus einer vorangehenden
Beziehung des Beschwerdeführers sowie Auszüge aus dem Geburtenregister
einreichen. Eine Ausweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz würde auch
die Ausübung des Besuchsrechts zu seinen Zwillingen und dadurch den Aufbau
einer tragfähigen Eltern-Kind-Beziehung verunmöglichen, wodurch die Garantie
des Privat- und Familienlebens ebenfalls verletzt würde. F.___ (Gemüsebau)
würde zudem weiterhin auf eine Anstellung des Beschwerdeführers warten. Dieser
habe den Beschwerdeführer vor einigen Tagen kontaktiert und nachgefragt, ob
eine entsprechende Bewilligung erteilt worden sei.
10. Am 16. September 2021 holte das
Verwaltungsgericht telefonische Auskünfte bei der Familie F.___ ein. Letztere
hatte dem Beschwerdeführer eine Stelle in Aussicht gestellt. Die beiden dazu
verfassten Aktennotizen wurden den Parteien zur Kenntnis gebracht.
11. Für die weiteren Parteistandpunkte
und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen.
Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz,
GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Entscheid
beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.1
Die Beschwerdeführer rügen, die
Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt, indem sie verschiedene Argumente
in Bezug auf die Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführerin ins Feld
geführt habe, welche in den dem Vertreter im Dezember 2020 via «Webtransfer»
zugestellten Akten nicht dokumentiert worden seien. So fehle eine betragsmässige
Dokumentation der an den früheren Wohnorten der Beschwerdeführerin bezogenen
Sozialhilfe sowie der angeblichen Nichteinhaltung von Auflagen und der
Zweckentfremdung von Mitteln. Somit könne sich die Beschwerdeführerin nicht
wirksam gegen diese Vorwürfe zur Wehr setzen, wodurch ihr rechtliches Gehör
verletzt werde.
2.2.1
Aufgrund des formellen Charakters
des Gehörsanspruchs ist diese Rüge vorab zu prüfen, würde doch eine Gutheissung
automatisch zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids und zur Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz führen (statt vieler vgl. Urteil des Bundesgerichts
5A_914/2018 vom 18. Dezember 2019 E. 3.2).
2.2.2
Das rechtliche Gehör nach Art. 29
Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) dient
einerseits der Klärung des Sachverhalts, anderseits stellt es ein
persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar,
welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Der Betroffene hat das
Recht, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids
zur Sache zu äussern. Dazu gehört insbesondere das Recht, Einsicht in die Akten
zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung
wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis
zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 6B_915/2019 vom 10. Januar 2020).
2.3
Es ist unbestritten, dass sich die
Unterlagen betreffend Sozialhilfebeizugs der Beschwerdeführerin nicht in den an
den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Timur Acemoglu, der zum
damaligen Zeitpunkt lediglich den Beschwerdeführer vertrat, zur Akteneinsicht
versandten Akten befand. Die Beschwerdeführer verkennen jedoch, dass ihnen am
31.
Januar 2020 (Aktum 88 ff. Dossier Beschwerdeführer) sowie am 5. Juni 2020 (Aktum
121.
ff. Dossier Beschwerdeführer) das rechtliche Gehör betreffend der
beabsichtigten Abweisung des Familiennachzugsgesuchs und der Wegweisung des
Beschwerdeführers aus der Schweiz gewährt wurde, wo bereits dieselbe Aufzählung
der bezogenen Leistungen sowie die Nichteinhaltung von Auflagen und Zweckentfremdung
von Mitteln wie in der Verfügung vom 11. Februar 2021 dargelegt wurde. Wie die
Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 18. März 2021 richtig festgestellt hat,
bestritt der damals mandatierte Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin,
Rechtsanwalt Franz Hollinger, welcher bis zur Interessenwahrung des
Beschwerdeführers durch Rechtsanwalt Timur Acemoglu beide Beschwerdeführer
vertrat, diese Beträge und Feststellungen in seiner Stellungnahme vom 15. Juli
2021.
in keiner Weise (vgl. Aktum 140 ff. Dossier Beschwerdeführer). Der Rechtsvertreter
des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Timur Acemoglu, schloss sich der
Stellungnahme seines Kollegen mit Schreiben vom 30. November 2020 an (Aktum 167
Dossier Beschwerdeführer). Den Beschwerdeführern wäre es ausserdem offen
gestanden, z.B. nach Erhalt des zweiten Aktenversands via «Webtransfer» am
3.
Dezember 2020 an Rechtsanwalt Timur Acemoglu (vgl. Aktum 171 ff.
Dossier Beschwerdeführer), wo sich unter anderem auch die beiden Schreiben zum
rechtlichen Gehör befanden, und vor Erlass der Verfügung am 11. Februar
2020.
Einsicht in die Akten betreffend Sozialhilfe der Beschwerdeführerin zu
ersuchen. Die Beschwerdeführer, welche inzwischen nur noch von Rechtsanwalt
Timur Acemoglu vertreten werden, konnten sich zudem vor Verwaltungsgericht
ausführlich zum begründeten Entscheid äussern, sodass eine etwaige
Gehörsverletzung spätestens in diesem Verfahrensstadium geheilt wurde und den
Beschwerdeführern kein prozessualer Nachteil entstand: Das Verwaltungsgericht
kann den Sachverhalt, die Rechtslage und auch die Angemessenheit der Verfügung
frei überprüfen (vgl. § 67bis Abs. 2 Gesetz über den Rechtsschutz
in Verwaltungssachen, Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11).
Damit verfügt es über die gleiche Kognition wie die Vorinstanz. Gemäss gängiger
bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann der von den Beschwerdeführern gegenüber
Dispositiv
der Vorinstanz erhobene Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs demnach
im Verfahren vor Verwaltungsgericht noch geheilt werden (BGE 133 I 201 E 2.2).
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt somit nicht vor.
3.1 Gemäss Art. 43 Abs. 1 Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20)
haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit
Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
wenn sie mit diesen zusammenwohnen (lit. a); eine bedarfsgerechte Wohnung
vorhanden ist (lit. b); sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c); sie
sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können (lit. d)
und die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem
Bundesgesetz vom 6. Oktober 200659 über Ergänzungsleistungen zur Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) bezieht oder wegen des
Familiennachzugs beziehen könnte (lit. e). Die Ansprüche nach Art. 43 Abs. 1
AIG erlöschen unter anderem, wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG vorliegen
(Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG). Dies ist etwa der Fall, wenn die ausländische
Person oder eine Person, für die sie zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen
ist (Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG).
Strittig ist im
vorliegenden Fall einzig, ob die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin
bzw. ihres Ehemanns dem Familiennachzug entgegensteht.
3.2 Nach
der bundesgerichtlichen Praxis zum Familiennachzug von Flüchtlingen (mit Asyl)
stehen finanzielle Gründe der Familienzusammenführung entgegen, wenn die Gefahr
einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit besteht. Dabei ist von
den aktuellen Verhältnissen auszugehen, die wahrscheinliche finanzielle
Entwicklung aber auf längere Sicht mit zu berücksichtigen. Zudem ist nicht nur
das Einkommen des hier anwesenheitsberechtigten Familienangehörigen in die
Beurteilung miteinzubeziehen, sondern die finanziellen Möglichkeiten aller
Familienmitglieder über längere Sicht hinweg. Das Einkommen der Angehörigen,
die an die Lebenshaltungskosten der Familie beitragen sollen und können, ist
daran zu messen, ob und in welchem Umfang sich dieses grundsätzlich als
tatsächlich realisierbar erweist. In diesem Sinn müssen die
Erwerbsmöglichkeiten und das damit verbundene Einkommen mit einer gewissen
Wahrscheinlichkeit auf mehr als nur kurze Frist hin gesichert erscheinen. Dabei
ist zu berücksichtigen, dass das Interesse, die öffentliche Fürsorge vor dem
Risiko zusätzlicher Belastung zu bewahren, nur dann eine massive Erschwerung
oder gar ein Verunmöglichen des Familienlebens von anerkannten Flüchtlingen mit
Asyl rechtfertigt, wenn die entsprechende Gefahr in zeitlicher und
umfangmässiger Hinsicht als erheblich zu gewichten ist; die Schweiz hat
diesbezüglich gewisse Konsequenzen aus der Asylgewährung, der Ehefreiheit der
Betroffenen (Art. 14 BV) und der damit verbundenen allfälligen künftigen
Familienbildung zu tragen. Unternehmen der anerkannte Flüchtling oder andere
Familienmitglieder alles Zumutbare, um auf dem Arbeitsmarkt den eigenen und den
Unterhalt der Familie möglichst autonom bestreiten zu können, kann dies
genügen, um den Ehegattennachzug zu gestatten und das Familienleben in der
Schweiz zuzulassen. Dabei ist zu beachten, dass dem gefestigt anwesenden
Flüchtling mit Asyl ein Aufenthaltsrecht zukommt, das einen Familiennachzug
ausserhalb des Familienasyls gebieten und die Schweiz im Sinne der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung verpflichten kann, den Betroffenen zu
ermöglichen, die hierfür erforderlichen Voraussetzungen zu erfüllen bzw. im
Sinne einer verfassungs- und konventionsrechtlichen Schutzpflicht zumindest
weniger hohe Anforderungen an die finanzielle Unabhängigkeit zu stellen als in
nicht asyl- und flüchtlingsrechtlich relevanten Fällen (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 2C_502/2017 vom 18. April 2018 mit Hinweisen).
4.1 Die Vorinstanz hielt in ihrer
Verfügung fest, trotz dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin bis heute den
grössten Teil ihres Lebens in der Schweiz verbracht habe, sei sie offenbar bis
vor kurzem nicht Willens gewesen, eine Ausbildung zu absolvieren oder sich
sonst in einer Weise im Arbeitsprozess zu integrieren. Seit ihrer Mündigkeit
sei sie bis heute fast immer vollumfänglich vom Sozialamt unterstützt worden.
Ihr Sozialhilfebezug sei als erheblich zu bezeichnen und ihr Integrationswille
sei dabei mangelhaft. Die Beschwerdeführerin habe sich nicht an die Auflagen
gehalten, die ihr die jeweiligen Sozialdienste gemacht hätten. Zudem habe sie
Sozialhilfegelder zweckentfremdet und darüber hinaus auch Schulden generiert. Sie
habe keine Ausbildung abgeschlossen, ausser im vergangenen Jahr den
Pflegehelferkurs SRK. Aufgrund dieses Kurses sei keinesfalls sichergestellt,
dass die Beschwerdeführerin eine geeignete Stelle finden werde, die es ihr und
ihrer Familie ermögliche, ein wirtschaftlich unabhängiges Leben zu bestreiten.
Dies würden im Übrigen auch die jüngsten Ereignisse aufzeigen (Stellenantritt
der Beschwerdeführerin im Migros Verteilbetrieb am 27. November 2020 und
Aufgabe der Erwerbstätigkeit mit unbefristeter Einsatzdauer bereits eine Woche
später). Die Beschwerdeführerin sei zwar aktuell temporär arbeitstätig und
werde daher von der Sozialhilfe unterstützt. Sie habe im Dezember 2020 und
Januar 2021 ein Einkommen erwirtschaften können. Sie verfüge jedoch nicht über
eine Festanstellung und für Februar 2021 seien noch keine Einsätze bekannt.
Entgegen den Ausführungen in der Stellungnahme vom 15. Juli 2020 habe sie
offenkundig keine Stelle im Pflegebereich finden können. Anzumerken sei dabei,
dass sich die Beschwerdeführerin offensichtlich erst nach Gewährung des
rechtlichen Gehörs und in Aussichtstellung der Abweisung des Familiennachzuges um
eine Veränderung ihrer Situation bemüht habe. Es sei unwahrscheinlich, dass sie
sich bei einer allfälligen Bewilligung des Ehemannes weiterhin bemühen werde,
eine Stelle zu finden und auch zu halten, um den finanziellen Bedarf der Familie
selber zu decken. Es müsse eher davon ausgegangen werden, dass sich die Situation
auch nach Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den Ehemann nicht ändern
werde und dass die Familie weiterhin sozialhilferechtlich unterstützt werden
müsste, wie im ganzen Erwachsenenleben der Beschwerdeführerin. Auch für den
Beschwerdeführer werde es sehr schwierig werden, im Schweizer Arbeitsmarkt Fuss
zu fassen, da er weder Deutsch noch Französisch spreche. Die Absagen der von
ihm kontaktierten Firmen zeigten dies nachweislich auf. Ein Ende des
Sozialhilfebezuges zeichne sich deshalb nicht ab. Nach bundesgerichtlicher
Praxis zum Familiennachzug von Flüchtlingen (Asyl) stünden finanzielle Gründe der
Familienzusammenführung entgegen, wenn die Gefahr einer fortgesetzten und
erheblichen Fürsorgeabhängigkeit bestehe, was vorliegend der Fall sei.
Die Beschwerdeführerin sei Mutter zweier
Kinder. Ihr älterer Sohn lebe bei seinem Vater. Aufgrund der Sozialhilfeabhängigkeit
habe sie nie einen Beitrag an den Unterhalt ihres Sohnes C.___ geleistet. Der
Beschwerdeführer habe E.___ als seine Tochter anerkannt. Die Beschwerdeführerin
sei in die Flüchtlingseigenschaft des Vaters einbezogen worden, eigene Asylgründe
hätten nicht vorgelegen. Ziel des Familienasyls sei es, für die Kernfamilie den
Rechtsstatus einheitlich zu regeln. Der Zweck bestehe namentlich in der Bewahrung
vorbestandener Familienstrukturen beziehungsweise deren Wiederherstellung,
sofern die Gemeinschaft alleine durch die Fluchtumstände und somit unfreiwillig
getrennt worden sei. Die Beschwerdeführerin und ihre Familie verliessen ihr
Heimatland, um mit dem Vater wiedervereint zu sein. Sie seien nicht selbst
verfolgt oder bedroht gewesen. Der Beschwerdeführerin sei es daher heute möglich,
in ihr Heimatland zurückzukehren und die Beziehung mit ihrem Ehemann und der
gemeinsamen Tochter dort zu leben. Der Beschwerdeführer lebe erst seit etwa
zweieinhalb bis drei Jahren und teilweise illegal in der Schweiz. Es sei ihm
ohne weiteres möglich, wieder in sein Heimatland zurückzukehren. Bei der Heirat
mit der Beschwerdeführerin habe er sich als Asylbewerber in der Schweiz
aufgehalten. Die Beschwerdeführer hätten nicht davon ausgehen können, das
gemeinsame Familienleben in der Schweiz leben zu können. Die Tochter E.___ sei
noch in einem anpassungsfähigen Alter.
4.2 Den treffenden Erwägungen der
Vorinstanz bezüglich die Beschwerdeführerin ist nichts Wesentliches beizufügen.
Gemäss Abklärungen der Vorinstanz bezog die Beschwerdeführerin bis zum 1.
Februar 2021 insgesamt CHF 226'583.40 Sozialhilfe (davon CHF 61’044.05 von den
Beschwerdeführern gemeinsam, Aktum 185 Dossier Beschwerdeführer). Gemäss Auszug
des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 29. April 2020 liegen gegen die
Beschwerdeführerin sechs eingeleitete Betreibungen in der Höhe von CHF 5'030.75
und 21 offene Verlustscheine in der Höhe von CHF 20'730.85 vor (Aktum 117 ff.
Dossier Beschwerdeführer). Im Betreibungsregister des Betreibungsamtes Zofingen
vom 10. Oktober 2018 ist sie mit zwei offenen Betreibungen von insgesamt
CHF 3'546.85 und 27 offenen Verlustscheinen in der Höhe von CHF 29'013.00
verzeichnet (Aktum 14 ff. Dossier Beschwerdeführerin). Auch ist offenkundig,
dass sie sich erst nach Kenntnis der möglichen ausländerrechtlichen Massnahmen um
eine Arbeit bemüht hat. Zwar ist die Beschwerdeführerin Mutter zweier Kinder,
jedoch wäre es ihr zum Beispiel nach dem Wegzug ihres Sohnes C.___ zu seinem
Vater ab Oktober 2014 bis zur Geburt ihrer Tochter im Jahre 2018 möglich
gewesen, einer Erwerbstätigkeit oder einer Ausbildung nachzugehen, was sie
jedoch nicht getan hat. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz kann die
Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin in den Monaten November 2020 bis
Februar 2021 mitnichten als «überobligatorische Anstrengung» bezeichnet werden.
Ob weitere temporäre Arbeitseinsätze der Beschwerdeführerin vorgesehen sind,
ist aus den Akten nicht ersichtlich (Aktum 187 Dossier Beschwerdeführerin) und
wird auch nicht geltend gemacht.
4.3.1 Für die Beurteilung der Gefahr
einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit sind auch die
finanziellen Möglichkeiten des Ehemanns der Beschwerdeführerin, d.h. des
Beschwerdeführers einzubeziehen (siehe oben E. 3.2). Zwar ist den Akten zu
entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich in der Schweiz um seine berufliche
Integration bemüht, indem er Arbeitsbemühungen (Aktum 107 ff. Dossier
Beschwerdeführer) sowie die Absolvierung zweier Deutschkurse belegt (vgl.
Beilagen 8 und 9 der Beschwerde). Diesbezüglich ist jedoch festzuhalten, dass
die diversen Bewerbungen, welchen kein positiver Bescheid beschieden waren, wie
bei der Beschwerdeführerin erst nach Kenntnis der möglichen
ausländerrechtlichen Massnahmen vom 31. Januar 2020 erfolgten. Die zwei
Deutschkurse wurden zudem vom Beschwerdeführer zu weniger als 80 %
besucht. Was seine Französischkenntnisse anbelangt, verhält sich der
Beschwerdeführer widersprüchlich: In der Befragung vom 28. November 2018 gab der
Beschwerdeführer unmissverständlich an, über keine solche zu verfügen. Damals
wurden ihm einige Ergänzungsfragen gestellt, insbesondere da Französisch die
Amtssprache seines Heimatlandes ist und er blieb dabei, kein Französisch zu
sprechen (Aktum 21 Dossier Beschwerdeführer). Belege dafür, dass der Beschwerdeführer
sehr gut Französisch spreche, wurden keine eingereicht. Nicht anders verhält es
sich mit der Behauptung, der Beschwerdeführer habe fünf Jahre in Frankreich
gelebt und dort Arbeitserfahrung gesammelt. Zum einen reichen die
Beschwerdeführer keinerlei Belege für diese Behauptung ein. Zum anderen wurde
auch dies im erstinstanzlichen Verfahren nie vorgebracht. Auch in der Befragung
vom 28. November 2018 äusserte der Beschwerdeführer nichts zu einem Aufenthalt
in Frankreich. Er gab lediglich an, fünf oder sechs Jahre in Belgien gewesen zu
sein, bevor er von dort im Jahre 2017 in sein Heimatland zurückkehrte. Später
in der Befragung gab er an, sowohl in Belgien als auch in Frankreich seien
seine Asylgesuche abgelehnt worden, von einer Arbeitstätigkeit sagte er jedoch
nichts (Aktum 20 ff. Dossier Beschwerdeführer). Der Beschwerdeführer gab nie
an, in Frankreich über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt zu haben, die ihn
zur Erwerbstätigkeit berechtigt hätte. Eine solche wird weder im vorliegenden
Verfahren nachgereicht, noch wird erklärt, wie es zur Erwerbstätigkeit kam.
Im vorliegenden Rechtsmittelverfahren
reichte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. März 2021 sowie
20. April 2021 drei Bestätigungen von potentiellen Arbeitgebern ein. Dazu
ist festzuhalten, dass die Bestätigungen von G.___ vom 12. März 2021 sowie
der H.___ vom 8. April 2021 von vornherein nicht aussagekräftig oder ausreichend
sind: Die Bestätigung von G.___ enthält weder Angaben zum Pensum noch zum
Gehalt. Bei der Stelle im Baugewerbe wurde eine Anstellung nur bei genügendem
Auftragseingang in Aussicht gestellt, wobei auch hier nicht ersichtlich ist, zu
welchem Pensum der Beschwerdeführer angestellt wäre. Der Bestätigung von F.___,
Gemüsebau, vom 14. April 2021 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit
einer gültigen Arbeitsbewilligung die Stelle als landwirtschaftlicher
Hilfsarbeiter mit einem 100 % Pensum und einem Gehalt von brutto CHF 3'300.00
pro Monat erhalten könne. Zu den Aufgaben würden Feldarbeiten, Jäten,
Gemüserüsten wie allgemeine Stallarbeiten bei den Hühnern zählen. Auf
telefonische Rückfrage vom 16. September 2021 teilte F.___ dem
Verwaltungsgericht mit, dass die dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14.
April 2021 angebotene Stelle als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter
zwischenzeitlich anderweitig vergeben worden und eine Anstellung desselben
somit nicht mehr aktuell sei. Zudem hätte es sich bei den Feldarbeiten, dem
Jäten und dem Gemüserüsten um eine saisonale Anstellung gehandelt. Die
allgemeinen Stallarbeiten bei den Hühnern hingegen wären das ganze Jahr angefallen,
jedoch nicht zu einem Brutto-Lohn von CHF 3'300.00 pro Monat. Zwei Stunden nach
der telefonischen Rückfrage des Verwaltungsgerichts bei F.___ rief dessen
Ehefrau an und teilte mit, dass zwischenzeitlich eine Person abgesagt habe und
sie den Beschwerdeführer nun doch anstellen könnten. Auf die Frage, ob diese
Person vor oder nach dem Telefonat mit Herrn F.___ abgesagt habe, gab I.___ an,
dass die Absage nach dem Telefonat erfolgt sei. Auf den doch etwas merkwürdigen
Zufall angesprochen, dass ausgerechnet heute nach dem Telefonat mit dem Gericht
jemand abgesagt haben solle, hielt Frau I.___ fest, dass es speziell sei.
Darauf, dass ihr Ehemann gegenüber dem Gericht ausgesagt habe, dass es sich bei
den Feldarbeiten, dem Jäten und dem Gemüserüsten um eine saisonale Anstellung
handle und dass der Beschwerdeführer für die allgemeinen Stallarbeiten bei den
Hühnern einen tieferen Lohn als den Bruttolohn von CHF 3'300.00 pro Monat
erhalten hätte, da diese Arbeit kein 100 % Pensum umfasst hätte, teilte I.___
mit, es sei zwar richtig, dass es sich bei den Feldarbeiten, dem Jäten und dem
Gemüserüsten um eine saisonale Anstellung handle, jedoch gebe es genügend
Arbeit bei den Stallarbeiten bei den Hühnern. Auf Rückfrage teilte sie weiter
mit, dass das Pensum bei den allgemeinen Stallarbeiten bei den Hühnern ein 100
% Pensum wäre, das zum Minimallohn von CHF 3'300.00 pro Monat entlohnt
würde. Auf die widersprüchlichen Aussagen zwischen ihrem Mann und ihr
angesprochen hielt sie fest, dass die Arbeit nach der Saison nicht ausgehen
würde, da schon bald der Nüsslisalat gedeihen werde und zudem auch noch
Lagergemüse verarbeitet werden müsse. Bei einem 100 % Pensum betrage die
tägliche Arbeitszeit zehn Stunden, d.h. 55 Stunden in der Woche (in einer Woche
werde während fünfeinhalb Tagen gearbeitet). Auf die Frage, ob der Vertrag
befristet oder unbefristet wäre, teilte I.___ weiter mit, vorgesehen wäre ein unbefristeter
Vertrag. Aufgrund schlechter Erfahrungen sei es jedoch schwierig, darauf eine
genaue Antwort zu geben.
4.3.2 Dass just nach dem Telefonat des
Gerichts mit F.___ eine Person eine Anstellung beim Gemüsebau abgesagt haben
soll und der Beschwerdeführer nun doch angestellt werden könne, ist nicht
glaubwürdig; diese Angabe ist als nachgeschobene Schutzbehauptung zu
qualifizieren und kann nicht gehört werden. Selbst wenn dem so gewesen wäre,
würde der Beschwerdeführer wohl kaum CHF 3'300.00 pro Monat für die
Stallarbeiten bei den Hühnern erhalten. Der Beschwerdeführer hat mit der
Beschwerdeführerin zusammen bereits Sozialhilfeleistungen bezogen (Aktum 185
Dossier Beschwerdeführer). Zwar ist sein Fehlbetrag niedriger als derjenige der
Beschwerdeführerin, allerdings ist bei der vorliegenden Sachlage im Falle des
Nachzugs die Gefahr der Fürsorgeabhängigkeit zeitlich und umfangmässig als
erheblich zu gewichten. Die Beschwerdeführer vermögen nicht nachzuweisen, dass
einer der Ehegatten in absehbarer Zeit eine Anstellung finden könnte, die
zumindest eine spürbare Reduktion der Sozialhilfe erlauben würde. Zudem ist
festzuhalten, dass der Beschwerdeführer am 21. Juli 2021 seine aus einer
vorangehenden Beziehung am 8. Juni 2016 geborenen Zwillinge anerkannte und
somit für diese auch unterhaltspflichtig ist. In Übereinstimmung mit der
Vorinstanz ist damit mit einer aktuell drohenden Fürsorgeabhängigkeit
auszugehen, welche als erheblich und fortgesetzt zu betrachten ist. Demnach
besteht im Sinne der zitierten Rechtsprechung ein grosses öffentliches Interesse,
den Familiennachzug zu verweigern.
4.4 Die Verweigerung des
Familiennachzugs erweist sich sodann als verhältnismässig. Die Beeinträchtigung
des Ehelebens ist mit Blick auf den Umstand, dass die Ehe zu einem Zeitpunkt
geschlossen wurde, als der Beschwerdeführer über kein Aufenthaltsrecht in der
Schweiz verfügte, hinnehmbar. Die Beschwerdeführerin musste sich darüber im
Klaren sein, dass sie ihre Ehe nicht ohne weiteres in der Schweiz würde leben
können. Setzt das Ehepaar seine Bemühungen fort und gelingt es der
Beschwerdeführerin oder ihrem Ehemann, auf dem Arbeitsmarkt Fuss zu fassen,
lässt sich zu diesem Zeitpunkt erneut ein Nachzugsgesuch einreichen.
5. Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Aufgrund der gewährten aufschiebenden Wirkung
ist dem Beschwerdeführer eine neue Frist zur Ausreise zu setzen. Zwei Monate ab
Rechtskraft dieses Urteils scheinen diesbezüglich angemessen. Bei diesem
Verfahrensausgang haben die Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 1'500.00 (je CHF 750.00) zu bezahlen. Ausgangsgemäss ist keine
Parteientschädigung zuzusprechen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. B.___ hat die Schweiz – unter Androhung
von Zwangsmassnahmen und unter Berücksichtigung der Verfügung des DdI vom 11.
Februar 2021 – innert zwei Monaten seit Rechtskraft dieses Urteils zu
verlassen.
3. A.___ und B.___ haben die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Droeser
Das vorliegende
Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil 2C_891/2021 vom 6. Dezember 2022.