VWBES.2021.71
Führerausweisentzug
8. März 2022Deutsch14 min
vom 8. Februar 2021 wurde der Beschwerdeführer der groben Verkehrsregelnverletzung
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom
8. März 2022
Es wirken mit:
Präsidentin
Scherrer Reber
Oberrichter
Werner
Oberrichterin Weber-Probst
Gerichtsschreiberin
Droeser
In Sachen
A.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Gasser
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und
Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle
Beschwerdegegner
betreffend Führerausweisentzug
zieht das
Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 Gemäss
Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 24. Dezember 2020 folgte A.___
(nachfolgend Beschwerdeführer genannt) am 21. Dezember 2020, 14:32 Uhr, auf der
Autobahn A1 West von Bern-Brünnen in Fahrtrichtung Mühleberg mit seinem
Personenwagen auf dem Überholstreifen dem vor ihm fahrenden Personenwagen mit
einem ungenügenden Nachfahrabstand über eine Strecke von 700 Metern (Abstand
13.60 Meter, Geschwindigkeit 113 km/h, Nachfahrabstand 0.43 Sekunden).
1.2 Mit
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland,
vom 8. Februar 2021 wurde der Beschwerdeführer der groben Verkehrsregelnverletzung
(Art. 90 Abs. 2 Strassenverkehrsgesetz, SVG, SR 741.01) durch Nichtwahren eines
ausreichenden Abstandes beim Hintereinanderfahren (Art. 34 Abs. 4 SVG und Art.
12 Abs. 1 Verkehrsregelnverordnung, VRV, SR 741.11)
schuldig gesprochen. Er wurde mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je
CHF 30.00 bestraft.
2. Mit Verfügung
vom 9. Februar 2021 entzog die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (MFK)
namens des Bau- und Justizdepartements (BJD) dem Beschwerdeführer den Führerausweis
für die Dauer von 13 Monaten, da in den vergangen fünf Jahren der Ausweis
bereits einmal wegen einer schweren Widerhandlung entzogen und der Leumund
deutlich getrübt war. Sie stufte sein Verhalten als schwere
Verkehrswiderhandlung gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG ein, da sowohl die vom
Beschwerdeführer geschaffene Verkehrsgefährdung als auch das Verschulden als schwer
bezeichnet werden müssten.
3. Dagegen liess
der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Reto Gasser, am 26. Februar
2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und ersuchte um Aufhebung der
angefochtenen Verfügung sowie eine Frist zur Einreichung der ausführlichen
Begründung.
4.1 Am 18.
März 2021 liess der Beschwerdeführer mitteilen, dass er am 26. Februar 2021
gegen den Strafbefehl vom 8. Februar 2021 Einsprache erhoben habe, weshalb das
Verfahren vor Verwaltungsgericht bis zum rechtskräftigen Abschluss des
Strafverfahrens zu sistieren sei.
4.2 Mit
Verfügung vom 19. März 2021 wurde das Verfahren vor Verwaltungsgericht antragsgemäss
sistiert.
4.3 Am 18.
Oktober 2021 zog der Beschwerdeführer seine Einsprache gegen den Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, vom 8. Februar
2021 zurück.
5. Mit
Beschwerdebegründung vom 15. Dezember 2021 liess der Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Gasser, beantragen, es sei die Verfügung des
BJD vom 9. Februar 2021 aufzuheben und dem Beschwerdeführer der Führerausweis
für die Dauer von maximal vier Monaten zu entziehen.
6. Die MFK
schloss namens des BJD am 13. Januar 2022 auf Abweisung der Beschwerde.
7. Der
Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 31. Januar 2022 Bemerkungen einreichen.
8. Für die
Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die
Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die
Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges
Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Die
Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer habe bei einer Geschwindigkeit von 113
km/h lediglich einen Abstand von 13.6 Metern zum vorausfahrenden Fahrzeug
eingehalten, was einem zeitlichen Abstand von 0.43 Sekunden entspreche. Der
Dispositiv
erforderliche Abstand sei demnach bei weitem nicht eingehalten worden.
2.2 Der
Beschwerdeführer entgegnet, ob ungenügender Abstand beim Hintereinanderfahren
als schwer oder mittelschwer zu qualifizieren sei, sei anhand der konkreten
Umstände zu beurteilen. Der zur Diskussion stehende Vorfall habe sich am Nachmittag
des 21. Dezembers 2020, 14.32 Uhr, ereignet. Wie sich dem Bildmaterial
entnehmen lasse, habe zu diesem Zeitpunkt auf der fraglichen Strecke geringes
Verkehrsaufkommen geherrscht. Die Sichtverhältnisse seien keineswegs
eingeschränkt gewesen. Die Unterscheidung, ob eine ernstliche Gefahr für die
Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmen oder nur eine mittelgrosse Gefährdung
vorliege, bereite in der Praxis den Gerichten bisweilen erhebliche Mühe. Das
Bundesgericht habe sich mit einem Urteil des Nidwaldner Verwaltungsgerichts
befassen müssen, in welchem der Fahrzeugführer über eine Distanz von drei
Kilometern einen maximalen Abstand von lediglich fünf Metern eingehalten habe.
Dies notabene bei einer gefahrenen Geschwindigkeit zwischen 80 bis 100 km/h,
was eine Distanz von nur gerade 0.23 Sekunden bedeute. Bei einer
Geschwindigkeit von 100 km/h betrage die Distanz sogar nur 0.18 Sekunden. Dabei
sei das Nidwaldner Verwaltungsgericht von einer mittelschweren
Verkehrsregelverletzung ausgegangen (Urteil des Bundesgerichts 6A.86/2006 vom
28. März 2007). Im vorliegenden Fall betrage der Abstand 0.43 Sekunden. In
Anlehnung an das zitierte Urteil könne damit nicht von einer schweren
Widerhandlung nach Art. 16c SVG ausgegangen werden. Es werde nicht dargetan,
dass der Beschwerdeführer zum fraglichen Zeitpunkt die Aufmerksamkeit nicht auf
die Strasse gerichtet habe. Es fehle somit in casu bereits an der Voraussetzung
der ernstlichen Gefahr.
Weder aus den
Strafakten noch aus der Begründung der Administrativbehörde könne entnommen
werden, inwiefern das Verhalten des Beschwerdeführers von besonderer
Rücksichtslosigkeit zeuge. Dass der Beschwerdeführer durch das Fahrverhalten
des vor ihm fahrenden Fahrzeuges «genervt» gewesen sei, sei insofern
nachvollziehbar, als dieser Dritte es bei einer gefahrenen Geschwindigkeit von
nur 110 km/h nicht für nötig gehalten habe, die Überholspur freizugeben. Zum
fraglichen Zeitpunkt sei das Verkehrsaufkommen gering gewesen. Für das vordere
Fahrzeug bzw. dessen Lenker habe kein Grund bestanden, über eine derart weite
Distanz auf der linken Fahrspur zu verbleiben. Dies rechtfertige das nahe
Auffahren zwar nicht, zeige aber doch, unter welchen Umständen dies geschehen
sei. Alles in allem sei das Verhalten des Beschwerdeführers als mittelschwere
Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz zu qualifizieren.
3.1 Das Gesetz
unterscheidet zwischen der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung
(Art. 16a-c SVG). Gemäss Art. 16a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer
durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit
anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft
(Abs. 1 lit. a). Gemäss Art. 16b SVG begeht eine mittelschwere
Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die
Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Abs. 1 lit. a). Leichte und
mittelschwere Widerhandlungen werden von Art. 90 Abs. 1 SVG als einfache
Verkehrsregelverletzungen erfasst. Gemäss Art. 16c SVG begeht eine schwere
Widerhandlung, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche
Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Abs. 1 lit.
a). Eine schwere Widerhandlung entspricht einer groben Verkehrsregelverletzung
im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG.
3.2 Die
mittelschwere Widerhandlung stellt nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG einen
Auffangtatbestand dar. Sie liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente
einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle
qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1
lit. a SVG gegeben sind. Demgegenüber setzt die Annahme einer schweren
Widerhandlung kumulativ eine qualifizierte objektive Gefährdung und ein
qualifiziertes Verschulden voraus. In objektiver Hinsicht wird verlangt, dass
die Verkehrssicherheit ernsthaft gefährdet wurde. Dabei genügt nach der
Rechtsprechung eine erhöhte abstrakte Gefährdung, die vorliegt, wenn in
Anbetracht der jeweiligen Verhältnisse des Einzelfalls der Eintritt einer
konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliegt. Subjektiv erfordert
der Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung ein rücksichtsloses oder
sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden,
bei fahrlässiger Begehung grobe Fahrlässigkeit (vgl. statt vieler Urteil des
Bundesgerichts 1C_26/2018 vom 15. Juni 2018 E. 2.3).
3.3 Nach Art.
34 Abs. 4 SVG ist gegenüber allen Strassenbenützern ein ausreichender Abstand
zu wahren, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und
Hintereinanderfahren. Der Fahrzeugführer hat beim Hintereinanderfahren einen
ausreichenden Abstand zu wahren, so dass er auch bei überraschendem Bremsen des
voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig halten kann (Art. 12 Abs. 1 VRV). Die
Regel betreffend die Wahrung eines ausreichenden Abstandes beim
Hintereinanderfahren ist von grundlegender Bedeutung für die
Verkehrssicherheit, ist doch die Missachtung dieser Regel eine häufige
Unfallursache (Urteil des Bundesgerichts 1C_26/2018 vom 15. Juni 2018 E. 5.1).
Was unter
einem «ausreichenden Abstand» im Sinne von Art. 34 Abs. 4 SVG zu verstehen ist,
hängt von den gesamten Umständen ab, namentlich von den Strassen-, Verkehrs-
und Sichtverhältnissen sowie der Beschaffenheit der beteiligten Fahrzeuge. Im
Sinne von Faustregeln stellt die Rechtsprechung für Personenwagen auf die Regel
«halber Tacho» (entsprechend 1,8 Sekunden) und die «Zwei-Sekunden»-Regel ab.
Diese Distanz entspricht ungefähr der Anhaltestrecke bei plötzlichem
ordnungsgemässem Bremsen und Anhalten des vorausfahrenden Personenwagens. Für
die Beurteilung, ob eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90
Abs. 2 SVG anzunehmen ist, wird als Richtschnur die Regel «1/6-Tacho» bzw.
Abstand von 0,6 Sekunden herangezogen (Urteil des Bundesgerichts 1C_250/2017
vom 7. September 2017 E. 3.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts
6B_1037/2020 vom 20. Dezember 2021 E. 1.3.1).
3.4.1 Der
Beschwerdeführer hat über eine Distanz von 700 Metern einen Sicherheitsabstand
von bloss 0,43 Sekunden eingehalten und damit die erwähnte Regel «1/6-Tacho
bzw. Abstand von 0,6 Sekunden» klar verletzt. Zwar kann den Bildern des
Anzeigerapports der Kantonspolizei Bern entnommen werden, dass zum Zeitpunkt
des Vorfalles kein reger Verkehr herrschte und die Sichtverhältnisse gut waren.
Dies vermag den Beschwerdeführer jedoch in Bezug auf die geschaffene Gefährdung
nicht zu entlasten. Mindestens die Insassen des vorausfahrenden Fahrzeugs
wurden ernsthaft gefährdet: Bei Auffahrkollisionen zwischen Personenwagen mit
Aufprallgeschwindigkeiten von ca. 10-15 km/h besteht die ernsthafte Gefahr,
dass die durch den Stoss auf das Heck des vorderen Fahrzeugs bewirkte hohe
Rückwärtsbeschleunigung auf die Halswirbelsäule der betroffenen
Fahrzeuginsassen (selbst bei blossem Zurückprallen des Hinterkopfes und Nackens
auf die Kopfstütze) zu schwerwiegenden gesundheitlichen Schäden
(«Schleudertrauma») führen kann (VWBES.2018.298 E. 4.1 mit Hinweis). Ob der
vorausfahrende Lenker den Überholstreifen nicht freigab, wie dies vom
Beschwerdeführer geltend gemacht wird, lässt sich den Akten nicht entnehmen.
Aber auch wenn dies der Fall gewesen sein sollte, rechtfertigt dies das
Verhalten des Beschwerdeführers, d.h. das nahe Auffahren, in keiner Weise. Für
die Unterschreitung des Sicherheitsabstands war allein der Beschwerdeführer verantwortlich,
der (viel) zu nah auf das Fahrzeug vor ihm aufschloss.
Auch kann der
Beschwerdeführer aus dem zitierten Bundesgerichtsurteil 6A.86/2006 vom 28. März
2007 nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zwar mag dieser Fall im Jahre 2007 so
entschieden worden sein, jedoch entspricht dieser, wie von der Vorinstanz
richtig festgehalten, nicht der langjährigen und aktuellen Rechtsprechung des
Bundesgerichts zur Problematik des mangelnden Abstands. Auch ging das
Amtsstatthalteramt Sursee im zitierten Urteil von einer einfachen
Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 SVG aus und nicht, wie vorliegend
die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, von einer groben
Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2. Das Bundesgericht konnte aufgrund
des Verschlechterungsverbots demnach keine schwere Widerhandlung gegen das
Strassenverkehrsgesetz aussprechen. Der Beschwerdeführer hat objektiv eine für
die Sicherheit zentrale Verkehrsregel - die Einhaltung eines genügenden
Abstandes im Sinne der Regel «1/6-Tacho bzw. Abstand von 0,6 Sekunden» - in
grober Weise verletzt und dadurch die Verkehrssicherheit unmittelbar ernsthaft
gefährdet.
3.4.2 Das
Bundesgericht hat in seiner bisherigen Rechtsprechung erklärt, ein Lenker zeige
eine rücksichtslose Fahrweise und erfülle subjektiv den Tatbestand der groben
Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG, wenn er vorsätzlich
mit erheblich zu kleinem Abstand fahre, um den Vordermann zur Beschleunigung
der Fahrt oder zum Wechsel auf den rechten Fahrstreifen zu drängen, wenn dies
in Anbetracht der auf diesem Streifen verkehrenden langsameren Fahrzeuge nicht
ohne Risiko möglich sei. Ebenso ging das Bundesgericht davon aus, ein Lenker
zeige eine rücksichtslose Fahrweise, wenn es ihm darum gehe, bei einer
Geschwindigkeit von 100 km/h den vorderen Fahrer durch zeitlichen Abstand von
lediglich 0.54 Sekunden dazu zu bewegen, den Überholstreifen freizugeben (Urteil
des Bundesgerichts 1C_746/2013 vom 12. Dezember 2013 E. 3.1).
Der
Beschwerdeführer hat den erforderlichen Abstand zu dem vor ihm fahrenden
Fahrzeug über einen längeren Zeitraum massiv unterschritten. Er gab anlässlich
der Anhaltung gegenüber der Kantonspolizei Bern an, dass er absichtlich so nahe
an das vor ihm fahrende Fahrzeug gefahren sei, da es ihn einfach nerve, wenn
Fahrzeuge nur mit 110 km/h auf dem Überholstreifen fahren würden und der
Normalstreifen frei sei. Es sei ihm jedoch bewusst gewesen, dass er zu wenig
Abstand gehabt habe. In seiner Stellungnahme an die MFK vom 23. Januar 2021 hielt
der Beschwerdeführer fest, dass er zu diesem Vergehen durch das vor ihm
fahrenden Fahrzeug genötigt worden sei. Er habe auf sich aufmerksam gemacht
(links blinken), doch leider ohne Erfolg. In der Eingabe vom 31. Januar 2022 an
das Verwaltungsgericht wird vorgebracht, dass sich der Beschwerdeführer durch
das Blockieren der Überholspur genervt bzw. provoziert gefühlt habe und einzig
dieser Umstand zum Fehlverhalten des Beschwerdeführers geführt habe. Dies
jedoch als grobe Fahrlässigkeit zu taxieren, werde den Gesamtumständen nicht
gerecht.
Aus dem
Verhalten und den Aussagen des Beschwerdeführers ist klar davon auszugehen,
dass er den erforderlichen Sicherheitsabstand bewusst bzw. vorsätzlich
erheblich unterschritt, um dadurch den Lenker des Vorderfahrzeugs zu einer
(raschen) Freigabe der Überholspur zu veranlassen. Diese Fahrweise ist gemäss
der Rechtsprechung des Bundesgerichts als rücksichtslos zu qualifizieren, zumal
sich der voranfahrende Fahrzeuglenker dadurch - selbst wenn er die Spur
wechseln kann - in aller Regel bedrängt und belästigt fühlt, was die Gefahr
einer nervösen Fehlreaktion schaffen kann.
Zusammenfassend
hat der Beschwerdeführer eine für die Sicherheit zentrale Verkehrsregel – die
Einhaltung eines ausreichenden Abstands – objektiv und subjektiv in grober
Weise missachtet. Demzufolge hat die Vorinstanz zu Recht eine
schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinne von Art.
16c Abs. 1 lit. a SVG angenommen.
4. Der
Beschwerdeführer macht geltend, er sei Vater eines in diesem Jahre neugeborenen
Kindes. Seit dem 3. Mai 2021 sei er bei der [...] AG, [...], als Maschinist
eingestellt worden. Neu lebe er mit seiner Frau und dem Kind in [...]. Er habe
sich jeweils um 5:30 Uhr in [...] BE einzufinden, um von dort dann weiter zur
Baustelle zu fahren. Mit dem öffentlichen Verkehrsmittel sei ihm dies um diese
Zeit nicht möglich. Bei einem längeren Ausweisentzug müsse er gar mit dem
Stellenverlust rechnen, worunter schliesslich seine Familie leiden würde.
4.1 Nach einer
schweren Widerhandlung wird der Lernfahr- oder Führerausweis für mindestens
zwölf Monate entzogen, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis
einmal wegen einer schweren Widerhandlung oder zweimal wegen mittelschweren
Widerhandlungen entzogen war (Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG). Bei der Festsetzung
der Dauer des Führerausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu
berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das
Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche
Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Dabei darf aber die
Mindestentzugsdauer nicht unterschritten werden (Art. 16 Abs. 3 SVG).
4.2 Da dem
Beschwerdeführer in den vorangegangenen fünf Jahren der Führerausweis unter
anderem wegen einer schweren Widerhandlungen entzogen worden war, beträgt die
Entzugsdauer somit mindestens 12 Monate. Die Vorinstanz erhöhte die
Entzugsdauer aufgrund des deutlich getrübten Leumunds des Beschwerdeführers (seit
2017 drei Ausweisentzüge, einmal wegen einer schweren Verletzung von
Verkehrsregeln [2017], einmal wegen einer leichten [2018] und einmal wegen
einer mittelschweren [2020]) sowie der geschaffenen sehr grossen Gefährdung um
einen Monat und setzte diese auf 13 Monate fest. Dies ist nicht zu beanstanden,
zumal der Beschwerdeführer angesichts der Mindestentzugsdauer von 12 Monaten
ohnehin längerfristige Umstellungen im Privatleben und für den Arbeitsweg wird
vornehmen müssen. Ein zusätzlicher Monat fällt dabei nicht wesentlich ins
Gewicht. Auch für die Ausübung der Arbeit selber ist lediglich von einer leicht
erhöhten Massnahmeempfindlichkeit auszugehen. Diesbezüglich kann vollumfänglich
auf die entsprechenden Ausführungen in der Vernehmlassung der Vorinstanz verwiesen
werden. Zwar wird dem Beschwerdeführer die Ausübung seines Berufes durch den
Ausweisentzug erschwert, aber nicht verunmöglicht. Die vom Beschwerdeführer
hinzunehmenden Mehraufwände und Unannehmlichkeiten in Bezug auf seine
Berufsausübung sprengen damit nicht das übliche Mass, welches mit jedem
Führerausweisentzug einhergeht.
5. Die
Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die
Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich
der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind. Ausgangsgemäss ist
keine Parteientschädigung auszurichten.
Demnach wird erkannt:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00
zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe
bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die
Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel
und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer
Reber Droeser