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Entscheid

VWBES.2021.72

Effektenkontrolle / Hausdurchsuchung

24. November 2021Deutsch9 min

fristgerechter Nachreichung der Beschwerdeergänzung vom 22. März 2021 erhob A.___

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 24. November 2021

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Ersatzrichter Vögeli

Gerichtsschreiber Schaad

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Boris Banga, Clivia

Wullimann & Partner,

Beschwerdeführer

gegen

1. Departement

des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,

2. Polizei

Kanton Solothurn,

Beschwerdegegner

betreffend Effektenkontrolle

/ Hausdurchsuchung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 18. Februar 2020 wurde A.___ von

fünf Polizisten der Kantonspolizei Solothurn (nachfolgend: KAPO) an seinem

Wohnort aufgesucht. Ihm wurde eröffnet, dass er dem Betreibungsamt vorgeführt

werden müsse. In diesem Zusammenhang unterzogen ihn die Polizisten einer

Effektenkontrolle.

Gleichentags ereignete sich in Grenchen

ein bewaffneter Raubüberfall. Da das dabei erstellte Profil des Täters

demjenigen von A.___ glich, wurde der Fahndungsdienst der KAPO damit

beauftragt, die mit der Vorführung beauftragte Sicherheitspolizei mit zwei

Fahndern zu begleiten.

Nach der polizeilichen Vorführung auf

dem Betreibungsamt fand eine Hausdurch­suchung am Wohnort des Beschwerdeführers

statt. Am gleichen Tag wurde A.___ in Zusammenhang mit einer Verkehrskontrolle

angehalten.

2. A.___ beschwerte sich gegen das

Verhalten der KAPO und verlangte eine anfechtbare Verfügung über den Realakt

vom 18. Februar 2020 im Sinne von § 28bis des Gesetzes über den

Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG; BGS

124.1]). Die KAPO erliess die geforderte Verfügung am 21. September 2020 und

stellte Folgendes fest:

1. Es wird festgestellt, dass sowohl die am

18. Februar 2020 erfolgte polizeiliche Vorführung von Herrn A.___ und die

durchgeführte Effektenkontrolle gesetz- und verhältnismässig erfolgt sind.

2. Es wird festgestellt, dass die am 18.

Februar 2020 durchgeführte Befragung und die Hausdurchsuchung im Einverständnis

von Herrn A.___ und somit recht- und verhältnismässig erfolgt sind.

3. Es wird festgestellt, dass die am 18.

Februar 2020 durchgeführte Verkehrskontrolle und die daraufhin erfolgte

Verzeigung von Herrn A.___ an die Staatsanwaltschaft recht- und

verhältnismässig erfolgt sind.

4. Es wird festgestellt, dass Herr A.___

aus der am 18. Februar 2020 unterlassenen Protokollierung der Befragung und

Hausdurchsuchung kein Nachteil entstanden ist.

3. Gegen diese Verfügung erhob A.___

Beschwerde beim Departement des Innern und beantragte die vollständige

Aufhebung der Verfügung vom 21. September 2020 und die Feststellung, dass die

polizeiliche Vorführung vom 18. Februar 2020 als auch die durchgeführte

Effektenkontrolle und die Hausdurchsuchung rechtswidrig und unverhältnismässig

seien. Nachdem das Departement des Innern A.___ mit Verfügung vom 19. November

2020 die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes Boris Banga gewährt hatte, wurde die Beschwerde mit Entscheid

vom 15. Februar 2021 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.

4. Mit Eingabe vom 26. Februar 2021 und

fristgerechter Nachreichung der Beschwerdeergänzung vom 22. März 2021 erhob A.___

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Departementes des Innern

vom 15. Februar 2021 und beantragte unter teilweiser Aufhebung des

vorinstanzlichen Entscheides sei festzustellen, dass die polizeiliche

Vorführung von Herrn A.___ und die durchgeführte Effektenkontrolle sowie die

durchgeführte Hausdurchsuchung rechtswidrig und unverhältnismässig seien.

Weiter wurden die vollumfängliche unentgeltliche Prozessführung beantragt und

es wurden diverse Beweis- und Editierungsanträge gestellt, alles unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.

Jeweils mit Vernehmlassung vom 12. April

2021 beantragen sowohl das Departement des Innern als auch das Polizeikommando

kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 5. Mai 2021 reichte

Rechtsanwalt Boris Banga seine Kostennote ein.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12).

Der Beschwerdeführer hat am Vorverfahren

teilgenommen und ist Adressat der angefochtenen Verfügung.

Nach § 12 VRG ist zur Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert, wer durch eine Verfügung oder einen

Entscheid berührt wird und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder

Änderung hat.

1.2

Als schutzwürdig gilt zwar jedes

praktische oder rechtliche Interesse, welches eine von der Verfügung betroffene

Person an deren Änderung oder Aufhebung geltend machen kann. Das schutzwürdige

Interesse besteht somit im praktischen Nutzen, den die Gutheissung der

Beschwerde dem Betroffenen verschaffen würde, oder - anders ausgedrückt - im

Umstand, einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder

anderweitiger Natur zu vermeiden, welchen der angefochtene Entscheid mit sich

bringen würde (SOG 2003 Nr. 31).

Des Weiteren muss es sich um ein

unmittelbares, eigenes und persönliches Interesse handeln. Ein persönliches

Interesse liegt vor, wenn die beschwerdeführende Person durch den

Beschwerdegegenstand einen unmittelbaren Nachteil erleidet. Demgegenüber

berechtigt ein ausschliesslich allgemeines, öffentliches Interesse nicht zur

Beschwerde (Isabelle Häner in: Auer / Müller / Schindler [Hrsg.],

VwVG-Kommentar, 2. Aufl. 2019, N. 21 zu Art. 48).

Darüber hinaus muss die

beschwerdeführende Partei ein aktuelles und praktisches Interesse an der

Überprüfung des Entscheides nachweisen. Aktuell ist das Interesse, wenn der

durch den Entscheid erlittene Nachteil im Zeitpunkt des Entscheides noch

besteht. Praktisch ist das Interesse, wenn der Nachteil bei Gutheissung der

Beschwerde beseitigt würde. Das Interesse der beschwerdeführenden Person ist

somit dann schutzwürdig, wenn durch den Ausgang des Verfahrens die tatsächliche

oder rechtliche Situation des Beschwerdeführers noch beeinflusst werden kann.

Demgegenüber fehlt es an einem aktuellen praktischen Interesse, wenn der

Nachteil auch bei Gutheissung der Beschwerde nicht mehr behoben wird (Häner, a.a.O,

N. 21 f. zu Art. 48).

2.

Der Beschwerdeführer verlangt unter

Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides ausschliesslich Feststellungen von

seines Erachtens rechtswidrig und unverhältnismässig erfolgten Tathandlungen,

welche unbestrittenermassen abgeschlossen sind und keine weiteren Wirkungen

mehr haben.

Die Feststellungsverfügung ist

subsidiär. An einem schutzwürdigen Interesse an einer Feststellungsverfügung

mangelt es, wenn die Interessen der gesuchstellenden Person ebenso gut durch

den Erlass einer alsbald möglichen Leistungs- oder Gestaltungsverfügung gewahrt

werden können (Beatrice Weber-Dürler / Pandora Kurz-Notter in: Auer / Müller /

Schindler [Hrsg.], a.a.O., N 20 zu Art. 25).

Gemäss BGE 130 V 388 (E. 2.5 mit

zahlreichen Hinweisen) haben Feststellungsverfügungen - gleich wie bei

Gestaltungs- und Leistungsverfügungen - stets individuelle und konkrete Rechte

und Pflichten, d.h. Rechtsfolgen zum Gegenstand. Auch mit

Feststellungsverfügungen können mithin nur Rechtsfragen geklärt, nicht aber

Tatsachenfeststellungen getroffen werden. Nicht feststellungsfähig ist

namentlich auch eine abstrakte Rechtslage, wie sie sich aus einem Rechtssatz

für eine Vielzahl von Personen und Tatbeständen ergibt. Ferner werden mit

behördlichen Zusicherungen, Auskünften, Empfehlungen oder Belehrungen keine

Dispositiv

Rechtsfolgen verbindlich festgelegt; solche Mitteilungen stellen demnach keine

Verfügungen dar und sind folglich nicht anfechtbar.

3. Bereits in der ursprünglichen

Verfügung vom 21. September 2020 ist festgestellt worden, dass dem

Beschwerdeführer durch die Befragung und Hausdurchsuchung kein Nachteil

entstanden ist. Ein Nachteil ist den auch nicht ersichtlich. Dasselbe gilt in

Bezug auf die Vorführung und die Effektenkontrolle, bei welchen nicht die

Handlung als solche, sondern lediglich die Art der Durchführung beanstandet

werden. Es wird jedoch weder ein persönlicher Nachteil behauptet noch

dargelegt. Da mit der Feststellung auch kein allfälliger, aber nicht

dargelegter Nachteil behoben werden kann, liegt auch kein aktuelles Interesse

vor. Sollte dennoch ein Interesse in Bezug auf einen konkreten, individuellen

Nachteil bestehen, wäre dieser mittels Leistungs- oder Gestaltungsbegehren

geltend zu machen. Auf die reinen Feststellungsbegehren ist daher nicht

einzutreten.

Auf die Beschwerde ist daher nicht

einzutreten.

4. Gemäss § 77 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) werden die Prozesskosten

(Gerichts- und Parteikosten) in sinngemässer Anwendung der Artikel 106-109 der

Schweizerischen Zivilprozessordnung auferlegt. Den am verwaltungsgerichtlichen

Beschwerdeverfahren beteiligten Behörden werden in der Regel keine

Verfahrenskosten auferlegt und keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Der Beschwerdeführer ist vollständig

unterlegen.

Entsprechend dem Ausgang hat der

Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht, die

einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 250.00 festzusetzen sind, zu

bezahlen.

Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung

vom 1. März 2021 die unentgeltliche Rechtspflege samt unentgeltlichem

Rechtsbeistand gewährt und die Gelegenheit geboten, seine Beschwerde ergänzend

zu begründen.

Es wäre zu erwarten gewesen, dass sich

aus der ergänzenden Begründung eine Klärung der Interessenlage des

Gesuchstellers ergibt, hätte doch sonst das UP-Gesuch bereits wegen

Aussichtslosigkeit abgewiesen werden müssen, da nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung Begehren als aussichtslos anzusehen sind, bei denen die

Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die

deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 6B_186/2018 vom 13. März 2018, E. 2.3.2. m.H.).

Mit Eingabe vom 5. Mai 2021 reichte

Rechtsanwalt Banga seine Kostennote ein, welche seine Leistungen für das

verwaltungsgerichtliche Verfahren beinhaltet; seine Leistungen bis zum Erlass

der vorinstanzlichen Verfügung sind bereits abgerechnet worden. Gel­tend

gemacht werden 19.08 Stunden zum Ansatz von CHF 250.00 pro Stunde und

CHF 106.00 Spesen zuzüglich Mehrwertsteuer. Für die Beschwerde und deren

Begrün­dungsergänzung werden 12.40 Stunden veranschlagt. Für die Sichtung der

Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 13. April 2021, welche lediglich die

Mitteilung über die eingegangene Stellungnahme des Departementes im Umfang von

einer einzigen Seite beinhaltete, wird eine Stunde berechnet. In der Begründung

der Verwaltungs­gerichtsbeschwerde werden im Wesentlichen dieselben

Textbausteine wiederholt, welche schon bei den Vorinstanzen verwendet worden

sind (oft reines «Copy Paste»). Die umfangreiche Beschreibung von allgemeinen

polizeilichen Organisations- und Ver­haltensregelungen wird nur bedingt in

Zusammenhang mit dem konkreten Fall gestellt und ist schon bei der Vorinstanz

vorgebracht worden, ohne dass nun neue fallrelevante Aspekte umschrieben

werden. Mit der unentgeltlichen Rechtspflege werden nur notwen­dige Aufwendungen

abgegolten. Angemessen erscheint ein gesamter Zeitaufwand von 8 Stunden.

Der Staat vergütet einen unentgeltlichen Rechtsbeistand mit CHF 180.00 pro

Stunde. Die Vergütung ist damit ermessensweise auf CHF 1'665.05 (8 Stunden à

CHF 180.00 plus CHF 106.00 Spesen zuzüglich 7,7 % MWST) festzulegen.

Ausserdem ist festzustellen, dass Rechtsanwalt Banga ein Nachzahlungsanspruch

von CHF 603.10 (8 x CHF 70.00 zuzüglich 7,7 % MWST) zusteht.

Demnach wird beschlossen:

1.

Auf die Beschwerde

wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 250.00 werden A.___ zur Bezahlung auferlegt, sind

aber zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den

Staat Solothurn zu übernehmen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch

des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist

(vgl. Art. 123 ZPO).

3. Die Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Boris Banga, wird auf CHF 1'665.05 (inkl.

Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher

Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen.

4. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staats während zehn Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch des Rechtsanwaltes Boris Banga im Umfang von CHF 603.10

(inkl. 7.7% MWSt; Differenz zu vollem Honorar), sobald A.___ zur Nachzahlung in

der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Scherrer Reber Schaad