VWBES.2021.72
Effektenkontrolle / Hausdurchsuchung
24. November 2021Deutsch9 min
fristgerechter Nachreichung der Beschwerdeergänzung vom 22. März 2021 erhob A.___
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 24. November 2021
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Ersatzrichter Vögeli
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Boris Banga, Clivia
Wullimann & Partner,
Beschwerdeführer
gegen
1. Departement
des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,
2. Polizei
Kanton Solothurn,
Beschwerdegegner
betreffend Effektenkontrolle
/ Hausdurchsuchung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 18. Februar 2020 wurde A.___ von
fünf Polizisten der Kantonspolizei Solothurn (nachfolgend: KAPO) an seinem
Wohnort aufgesucht. Ihm wurde eröffnet, dass er dem Betreibungsamt vorgeführt
werden müsse. In diesem Zusammenhang unterzogen ihn die Polizisten einer
Effektenkontrolle.
Gleichentags ereignete sich in Grenchen
ein bewaffneter Raubüberfall. Da das dabei erstellte Profil des Täters
demjenigen von A.___ glich, wurde der Fahndungsdienst der KAPO damit
beauftragt, die mit der Vorführung beauftragte Sicherheitspolizei mit zwei
Fahndern zu begleiten.
Nach der polizeilichen Vorführung auf
dem Betreibungsamt fand eine Hausdurchsuchung am Wohnort des Beschwerdeführers
statt. Am gleichen Tag wurde A.___ in Zusammenhang mit einer Verkehrskontrolle
angehalten.
2. A.___ beschwerte sich gegen das
Verhalten der KAPO und verlangte eine anfechtbare Verfügung über den Realakt
vom 18. Februar 2020 im Sinne von § 28bis des Gesetzes über den
Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG; BGS
124.1]). Die KAPO erliess die geforderte Verfügung am 21. September 2020 und
stellte Folgendes fest:
1. Es wird festgestellt, dass sowohl die am
18. Februar 2020 erfolgte polizeiliche Vorführung von Herrn A.___ und die
durchgeführte Effektenkontrolle gesetz- und verhältnismässig erfolgt sind.
2. Es wird festgestellt, dass die am 18.
Februar 2020 durchgeführte Befragung und die Hausdurchsuchung im Einverständnis
von Herrn A.___ und somit recht- und verhältnismässig erfolgt sind.
3. Es wird festgestellt, dass die am 18.
Februar 2020 durchgeführte Verkehrskontrolle und die daraufhin erfolgte
Verzeigung von Herrn A.___ an die Staatsanwaltschaft recht- und
verhältnismässig erfolgt sind.
4. Es wird festgestellt, dass Herr A.___
aus der am 18. Februar 2020 unterlassenen Protokollierung der Befragung und
Hausdurchsuchung kein Nachteil entstanden ist.
3. Gegen diese Verfügung erhob A.___
Beschwerde beim Departement des Innern und beantragte die vollständige
Aufhebung der Verfügung vom 21. September 2020 und die Feststellung, dass die
polizeiliche Vorführung vom 18. Februar 2020 als auch die durchgeführte
Effektenkontrolle und die Hausdurchsuchung rechtswidrig und unverhältnismässig
seien. Nachdem das Departement des Innern A.___ mit Verfügung vom 19. November
2020 die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes Boris Banga gewährt hatte, wurde die Beschwerde mit Entscheid
vom 15. Februar 2021 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.
4. Mit Eingabe vom 26. Februar 2021 und
fristgerechter Nachreichung der Beschwerdeergänzung vom 22. März 2021 erhob A.___
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Departementes des Innern
vom 15. Februar 2021 und beantragte unter teilweiser Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheides sei festzustellen, dass die polizeiliche
Vorführung von Herrn A.___ und die durchgeführte Effektenkontrolle sowie die
durchgeführte Hausdurchsuchung rechtswidrig und unverhältnismässig seien.
Weiter wurden die vollumfängliche unentgeltliche Prozessführung beantragt und
es wurden diverse Beweis- und Editierungsanträge gestellt, alles unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.
Jeweils mit Vernehmlassung vom 12. April
2021 beantragen sowohl das Departement des Innern als auch das Polizeikommando
kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 5. Mai 2021 reichte
Rechtsanwalt Boris Banga seine Kostennote ein.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12).
Der Beschwerdeführer hat am Vorverfahren
teilgenommen und ist Adressat der angefochtenen Verfügung.
Nach § 12 VRG ist zur Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert, wer durch eine Verfügung oder einen
Entscheid berührt wird und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung hat.
1.2
Als schutzwürdig gilt zwar jedes
praktische oder rechtliche Interesse, welches eine von der Verfügung betroffene
Person an deren Änderung oder Aufhebung geltend machen kann. Das schutzwürdige
Interesse besteht somit im praktischen Nutzen, den die Gutheissung der
Beschwerde dem Betroffenen verschaffen würde, oder - anders ausgedrückt - im
Umstand, einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder
anderweitiger Natur zu vermeiden, welchen der angefochtene Entscheid mit sich
bringen würde (SOG 2003 Nr. 31).
Des Weiteren muss es sich um ein
unmittelbares, eigenes und persönliches Interesse handeln. Ein persönliches
Interesse liegt vor, wenn die beschwerdeführende Person durch den
Beschwerdegegenstand einen unmittelbaren Nachteil erleidet. Demgegenüber
berechtigt ein ausschliesslich allgemeines, öffentliches Interesse nicht zur
Beschwerde (Isabelle Häner in: Auer / Müller / Schindler [Hrsg.],
VwVG-Kommentar, 2. Aufl. 2019, N. 21 zu Art. 48).
Darüber hinaus muss die
beschwerdeführende Partei ein aktuelles und praktisches Interesse an der
Überprüfung des Entscheides nachweisen. Aktuell ist das Interesse, wenn der
durch den Entscheid erlittene Nachteil im Zeitpunkt des Entscheides noch
besteht. Praktisch ist das Interesse, wenn der Nachteil bei Gutheissung der
Beschwerde beseitigt würde. Das Interesse der beschwerdeführenden Person ist
somit dann schutzwürdig, wenn durch den Ausgang des Verfahrens die tatsächliche
oder rechtliche Situation des Beschwerdeführers noch beeinflusst werden kann.
Demgegenüber fehlt es an einem aktuellen praktischen Interesse, wenn der
Nachteil auch bei Gutheissung der Beschwerde nicht mehr behoben wird (Häner, a.a.O,
N. 21 f. zu Art. 48).
2.
Der Beschwerdeführer verlangt unter
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides ausschliesslich Feststellungen von
seines Erachtens rechtswidrig und unverhältnismässig erfolgten Tathandlungen,
welche unbestrittenermassen abgeschlossen sind und keine weiteren Wirkungen
mehr haben.
Die Feststellungsverfügung ist
subsidiär. An einem schutzwürdigen Interesse an einer Feststellungsverfügung
mangelt es, wenn die Interessen der gesuchstellenden Person ebenso gut durch
den Erlass einer alsbald möglichen Leistungs- oder Gestaltungsverfügung gewahrt
werden können (Beatrice Weber-Dürler / Pandora Kurz-Notter in: Auer / Müller /
Schindler [Hrsg.], a.a.O., N 20 zu Art. 25).
Gemäss BGE 130 V 388 (E. 2.5 mit
zahlreichen Hinweisen) haben Feststellungsverfügungen - gleich wie bei
Gestaltungs- und Leistungsverfügungen - stets individuelle und konkrete Rechte
und Pflichten, d.h. Rechtsfolgen zum Gegenstand. Auch mit
Feststellungsverfügungen können mithin nur Rechtsfragen geklärt, nicht aber
Tatsachenfeststellungen getroffen werden. Nicht feststellungsfähig ist
namentlich auch eine abstrakte Rechtslage, wie sie sich aus einem Rechtssatz
für eine Vielzahl von Personen und Tatbeständen ergibt. Ferner werden mit
behördlichen Zusicherungen, Auskünften, Empfehlungen oder Belehrungen keine
Dispositiv
Rechtsfolgen verbindlich festgelegt; solche Mitteilungen stellen demnach keine
Verfügungen dar und sind folglich nicht anfechtbar.
3. Bereits in der ursprünglichen
Verfügung vom 21. September 2020 ist festgestellt worden, dass dem
Beschwerdeführer durch die Befragung und Hausdurchsuchung kein Nachteil
entstanden ist. Ein Nachteil ist den auch nicht ersichtlich. Dasselbe gilt in
Bezug auf die Vorführung und die Effektenkontrolle, bei welchen nicht die
Handlung als solche, sondern lediglich die Art der Durchführung beanstandet
werden. Es wird jedoch weder ein persönlicher Nachteil behauptet noch
dargelegt. Da mit der Feststellung auch kein allfälliger, aber nicht
dargelegter Nachteil behoben werden kann, liegt auch kein aktuelles Interesse
vor. Sollte dennoch ein Interesse in Bezug auf einen konkreten, individuellen
Nachteil bestehen, wäre dieser mittels Leistungs- oder Gestaltungsbegehren
geltend zu machen. Auf die reinen Feststellungsbegehren ist daher nicht
einzutreten.
Auf die Beschwerde ist daher nicht
einzutreten.
4. Gemäss § 77 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) werden die Prozesskosten
(Gerichts- und Parteikosten) in sinngemässer Anwendung der Artikel 106-109 der
Schweizerischen Zivilprozessordnung auferlegt. Den am verwaltungsgerichtlichen
Beschwerdeverfahren beteiligten Behörden werden in der Regel keine
Verfahrenskosten auferlegt und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Der Beschwerdeführer ist vollständig
unterlegen.
Entsprechend dem Ausgang hat der
Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht, die
einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 250.00 festzusetzen sind, zu
bezahlen.
Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung
vom 1. März 2021 die unentgeltliche Rechtspflege samt unentgeltlichem
Rechtsbeistand gewährt und die Gelegenheit geboten, seine Beschwerde ergänzend
zu begründen.
Es wäre zu erwarten gewesen, dass sich
aus der ergänzenden Begründung eine Klärung der Interessenlage des
Gesuchstellers ergibt, hätte doch sonst das UP-Gesuch bereits wegen
Aussichtslosigkeit abgewiesen werden müssen, da nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung Begehren als aussichtslos anzusehen sind, bei denen die
Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die
deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 6B_186/2018 vom 13. März 2018, E. 2.3.2. m.H.).
Mit Eingabe vom 5. Mai 2021 reichte
Rechtsanwalt Banga seine Kostennote ein, welche seine Leistungen für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren beinhaltet; seine Leistungen bis zum Erlass
der vorinstanzlichen Verfügung sind bereits abgerechnet worden. Geltend
gemacht werden 19.08 Stunden zum Ansatz von CHF 250.00 pro Stunde und
CHF 106.00 Spesen zuzüglich Mehrwertsteuer. Für die Beschwerde und deren
Begründungsergänzung werden 12.40 Stunden veranschlagt. Für die Sichtung der
Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 13. April 2021, welche lediglich die
Mitteilung über die eingegangene Stellungnahme des Departementes im Umfang von
einer einzigen Seite beinhaltete, wird eine Stunde berechnet. In der Begründung
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden im Wesentlichen dieselben
Textbausteine wiederholt, welche schon bei den Vorinstanzen verwendet worden
sind (oft reines «Copy Paste»). Die umfangreiche Beschreibung von allgemeinen
polizeilichen Organisations- und Verhaltensregelungen wird nur bedingt in
Zusammenhang mit dem konkreten Fall gestellt und ist schon bei der Vorinstanz
vorgebracht worden, ohne dass nun neue fallrelevante Aspekte umschrieben
werden. Mit der unentgeltlichen Rechtspflege werden nur notwendige Aufwendungen
abgegolten. Angemessen erscheint ein gesamter Zeitaufwand von 8 Stunden.
Der Staat vergütet einen unentgeltlichen Rechtsbeistand mit CHF 180.00 pro
Stunde. Die Vergütung ist damit ermessensweise auf CHF 1'665.05 (8 Stunden à
CHF 180.00 plus CHF 106.00 Spesen zuzüglich 7,7 % MWST) festzulegen.
Ausserdem ist festzustellen, dass Rechtsanwalt Banga ein Nachzahlungsanspruch
von CHF 603.10 (8 x CHF 70.00 zuzüglich 7,7 % MWST) zusteht.
Demnach wird beschlossen:
1.
Auf die Beschwerde
wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 250.00 werden A.___ zur Bezahlung auferlegt, sind
aber zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den
Staat Solothurn zu übernehmen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch
des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist
(vgl. Art. 123 ZPO).
3. Die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Boris Banga, wird auf CHF 1'665.05 (inkl.
Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher
Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen.
4. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staats während zehn Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch des Rechtsanwaltes Boris Banga im Umfang von CHF 603.10
(inkl. 7.7% MWSt; Differenz zu vollem Honorar), sobald A.___ zur Nachzahlung in
der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Scherrer Reber Schaad