VWBES.2021.74
Testanordnung
4. März 2021Deutsch5 min
I.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 4. März 2021
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Weber
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Rechtsdienst
Departement des Innern,
Beschwerdegegner
betreffend Testanordnung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. In der Kindergartenklasse von B.___
wurde am 19. Februar 2021 ein Kind positiv auf eine mutierte Variante des
Coronavirus getestet. Da am 16. Februar 2021 der letzte Kontakt zwischen
den Kindern stattgefunden hatte, verfügte der Kantonsarzt, namens des
Departements des Innern, am 21. Februar 2021, alle Familienmitglieder von B.___
sowie Personen, die im gleichen Haushalt lebten, hätten sich ab sofort für die
Dauer von zehn vollen Tagen, d.h. bis und mit 26. Februar 2021 in
Quarantäne zu begeben. In dieser Verfügung wurde zudem festgehalten, die
Testanordnung gelte für die gesamte Familie und Kinder ab dem 6. Lebensjahr.
Für Kinder unter 6 Jahren werde auch dringend ein PCR-Test empfohlen.
2. Gleichentags verfügte der
Kantonsarzt, namens des Departements des Innern, mit separater Verfügung, alle
Familienmitglieder von B.___ sowie Personen, die im gleichen Haushalt lebten,
seien verpflichtet, sich heute oder am 22. Februar 2021 als auch am
26. Februar 2021 mittels PCR-Test auf Sars-CoV-2 testen zu lassen. Sollten
sie sich der angeordneten ärztlichen Untersuchung entziehen, würden sie mit
Busse bestraft. Die Kosten der verfügten Testungen würden durch den Bund
übernommen.
3. Der Vater von B.___, A.___, erhob am
28. Februar 2021 sowohl gegen die Quarantäne- als auch gegen die
Testanordnung Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht trat
mit Urteil vom 1. März 2021 nicht auf die Beschwerde gegen die bereits
abgelaufene Quarantäneanordnung ein. Bezüglich der Testanordnung wurden
folgende Rechtsbegehren gestellt:
1. Die angefochtene Verfügung sei
vollumfänglich aufzuheben und als nichtig abzuschreiben.
2. In Folge der Einschränkungen, welche
sich durch die angefochtene Verfügung ergeben würden, sei die Beschwerde als
dringlich zu behandeln.
3. Dem Antragsteller sei in Folge der
notwendigen Bearbeitung der angefochtenen, unrechtmässig erlassenen Verfügung
eine durch das Gericht festzulegende Aufwandsentschädigung zuzusprechen.
4. Der «Kontaktperson B.___» sei die
Teilnahme am Unterricht im Kindergarten ohne weitere Massnahmen umgehend wieder
zu erlauben.
Ausser der per E-Mail zugestellten
Verfügung sei ihnen kein vom Kantonsarzt offiziell gezeichnetes Dokument
zugestellt worden.
Weder aus den genannten Gesetzestexten,
noch aus den Anhängen der E-Mail-Verfügung lasse sich eine gesetzliche Befugnis
des Kantonsarztes ableiten, entsprechende Verfügungen für Personen zu erlassen,
die nicht krank, krankheitsverdächtig, angesteckt, ansteckungsverdächtig oder
Ausscheider seien und dabei selbst auch keinen (engen) Kontakt zu positiv
getesteten, kranken, krankheitsverdächtigen, angesteckten oder Ausscheidern
gehabt hätten. Mit Ausnahme von B.___ werde für die Familienmitglieder
bestritten, dass eine gesetzliche Grundlage vorliege. Weiter werde auch die
Aussagekraft einer solchen Testung bestritten. Auch der Bundesrat habe
ausgeführt, dass es sich bei der Entnahme einer Probe um einen invasiven
Eingriff handle, der von staatlicher Seite nicht ohne Weiteres verordnet werden
könne. Die Covid-Verordnung besondere Lage enthalte nur Regelungen für die
Isolationsanordnung von infizierten Personen und für die Quarantäneanordnung
von direkten Kontaktpersonen, nicht aber für die zweiten Kontakte.
4. Mit Vernehmlassung vom 2. März
2021 beantragte das Departement des Innern die Abweisung der Beschwerde unter
Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. Bei Mutationen des Sars-CoV-2
würden gemäss Empfehlung des Bundesamts für Gesundheit auch die Kontaktpersonen
der Kontaktpersonen unter Quarantäne gestellt. Auch die Testanordnung richte
sich nach diesen Empfehlungen. Bei dieser Massenverfügung sei die elektronische
Zustellung ohne Unterschrift zulässig.
5. Am 3. März 2021 reichte der
Beschwerdeführer abschliessende Bemerkungen ein. Die Vorinstanz stütze sich nur
auf Empfehlungen und keine gesetzlichen Grundlagen. Nur Personen, die engen
Kontakt gehabt hätten, würden als krankheits- oder ansteckungsverdächtig
gelten. Menschenrechte müssten auch in Notlagen respektiert werden. Auch bei
der Kontaktperson dürfe die Probeentnahme nur empfohlen werden, da diese jünger
als sechs Jahre alt sei.
6. Mit E-Mail vom 4. März 2021
teilte die stellvertretende Kantonsärztin mit, dass es sich vorliegend um einen
speziellen Fall gehandelt habe. Im Raum [...] bestehe ein grösserer
COVID-19-Cluster mit dem mutierten Virus, weshalb man mit einer grösseren
Ausbruchsuntersuchung vor Ort versuche, die Lage rasch unter Kontrolle zu
bringen.
Erwägungen
II.
1.
Gemäss § 12 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) ist zur Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert, wer durch
eine Verfügung oder einen Entscheid besonders berührt wird und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
Die Testungen
waren für den 21. bzw. 22. sowie für den 26. Februar 2021 angeordnet
worden. Der Beschwerdeführer erhob erst am 28. Februar 2021 dagegen
Beschwerde. Er legt nicht dar, ob er und seine Familie sich haben testen lassen
und inwiefern sie im Nachhinein noch beschwert sind. Mangels schutzwürdigem
Interesse ist deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Der Vollständigkeit
halber ist anzufügen, dass gemäss Ausführungen der stellvertretenden
Kantonsärztin für Kinder unter 6 Jahren keine Testpflicht besteht und B.___ den
Kindergarten somit vorbehaltlos wieder besuchen kann. Die sehr weitgehende Testanordnung
wird zudem mit einem grösseren COVID-19-Ausbruch des mutierten Virus begründet.
2.
Für das
Verfahren vor Verwaltungsgericht sind ausnahmsweise keine Kosten zu erheben.
Anspruch auf eine Aufwandentschädigung besteht nicht.
Dispositiv
Demnach wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht
werden keine Kosten erhoben.
3. Eine Kopie der E-Mail der
stellvertretenden Kantonsärztin vom 4. März 2021 geht zur Kenntnis an den
Beschwerdeführer.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann