Lexipedia

Entscheid

VWBES.2021.74

Testanordnung

4. März 2021Deutsch5 min

I.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 4. März 2021

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Weber

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Rechtsdienst

Departement des Innern,

Beschwerdegegner

betreffend Testanordnung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. In der Kindergartenklasse von B.___

wurde am 19. Februar 2021 ein Kind positiv auf eine mutierte Variante des

Coronavirus getestet. Da am 16. Februar 2021 der letzte Kontakt zwischen

den Kindern stattgefunden hatte, verfügte der Kantonsarzt, namens des

Departements des Innern, am 21. Februar 2021, alle Familienmitglieder von B.___

sowie Personen, die im gleichen Haushalt lebten, hätten sich ab sofort für die

Dauer von zehn vollen Tagen, d.h. bis und mit 26. Februar 2021 in

Quarantäne zu begeben. In dieser Verfügung wurde zudem festgehalten, die

Testanordnung gelte für die gesamte Familie und Kinder ab dem 6. Lebensjahr.

Für Kinder unter 6 Jahren werde auch dringend ein PCR-Test empfohlen.

2. Gleichentags verfügte der

Kantonsarzt, namens des Departements des Innern, mit separater Verfügung, alle

Familienmitglieder von B.___ sowie Personen, die im gleichen Haushalt lebten,

seien verpflichtet, sich heute oder am 22. Februar 2021 als auch am

26. Februar 2021 mittels PCR-Test auf Sars-CoV-2 testen zu lassen. Sollten

sie sich der angeordneten ärztlichen Untersuchung entziehen, würden sie mit

Busse bestraft. Die Kosten der verfügten Testungen würden durch den Bund

übernommen.

3. Der Vater von B.___, A.___, erhob am

28. Februar 2021 sowohl gegen die Quarantäne- als auch gegen die

Testanordnung Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht trat

mit Urteil vom 1. März 2021 nicht auf die Beschwerde gegen die bereits

abgelaufene Quarantäneanordnung ein. Bezüglich der Testanordnung wurden

folgende Rechtsbegehren gestellt:

1. Die angefochtene Verfügung sei

vollumfänglich aufzuheben und als nichtig abzuschreiben.

2. In Folge der Einschränkungen, welche

sich durch die angefochtene Verfügung ergeben würden, sei die Beschwerde als

dringlich zu behandeln.

3. Dem Antragsteller sei in Folge der

notwendigen Bearbeitung der angefochtenen, unrechtmässig erlassenen Verfügung

eine durch das Gericht festzulegende Aufwandsentschädigung zuzusprechen.

4. Der «Kontaktperson B.___» sei die

Teilnahme am Unterricht im Kindergarten ohne weitere Massnahmen umgehend wieder

zu erlauben.

Ausser der per E-Mail zugestellten

Verfügung sei ihnen kein vom Kantonsarzt offiziell gezeichnetes Dokument

zugestellt worden.

Weder aus den genannten Gesetzestexten,

noch aus den Anhängen der E-Mail-Verfügung lasse sich eine gesetzliche Befugnis

des Kantonsarztes ableiten, entsprechende Verfügungen für Personen zu erlassen,

die nicht krank, krankheitsverdächtig, angesteckt, ansteckungsverdächtig oder

Ausscheider seien und dabei selbst auch keinen (engen) Kontakt zu positiv

getesteten, kranken, krankheitsverdächtigen, angesteckten oder Ausscheidern

gehabt hätten. Mit Ausnahme von B.___ werde für die Familienmitglieder

bestritten, dass eine gesetzliche Grundlage vorliege. Weiter werde auch die

Aussagekraft einer solchen Testung bestritten. Auch der Bundesrat habe

ausgeführt, dass es sich bei der Entnahme einer Probe um einen invasiven

Eingriff handle, der von staatlicher Seite nicht ohne Weiteres verordnet werden

könne. Die Covid-Verordnung besondere Lage enthalte nur Regelungen für die

Isolationsanordnung von infizierten Personen und für die Quarantäneanordnung

von direkten Kontaktpersonen, nicht aber für die zweiten Kontakte.

4. Mit Vernehmlassung vom 2. März

2021 beantragte das Departement des Innern die Abweisung der Beschwerde unter

Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. Bei Mutationen des Sars-CoV-2

würden gemäss Empfehlung des Bundesamts für Gesundheit auch die Kontaktpersonen

der Kontaktpersonen unter Quarantäne gestellt. Auch die Testanordnung richte

sich nach diesen Empfehlungen. Bei dieser Massenverfügung sei die elektronische

Zustellung ohne Unterschrift zulässig.

5. Am 3. März 2021 reichte der

Beschwerdeführer abschliessende Bemerkungen ein. Die Vorinstanz stütze sich nur

auf Empfehlungen und keine gesetzlichen Grundlagen. Nur Personen, die engen

Kontakt gehabt hätten, würden als krankheits- oder ansteckungsverdächtig

gelten. Menschenrechte müssten auch in Notlagen respektiert werden. Auch bei

der Kontaktperson dürfe die Probeentnahme nur empfohlen werden, da diese jünger

als sechs Jahre alt sei.

6. Mit E-Mail vom 4. März 2021

teilte die stellvertretende Kantonsärztin mit, dass es sich vorliegend um einen

speziellen Fall gehandelt habe. Im Raum [...] bestehe ein grösserer

COVID-19-Cluster mit dem mutierten Virus, weshalb man mit einer grösseren

Ausbruchsuntersuchung vor Ort versuche, die Lage rasch unter Kontrolle zu

bringen.

Erwägungen

II.

1.

Gemäss § 12 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) ist zur Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert, wer durch

eine Verfügung oder einen Entscheid besonders berührt wird und ein

schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.

Die Testungen

waren für den 21. bzw. 22. sowie für den 26. Februar 2021 angeordnet

worden. Der Beschwerdeführer erhob erst am 28. Februar 2021 dagegen

Beschwerde. Er legt nicht dar, ob er und seine Familie sich haben testen lassen

und inwiefern sie im Nachhinein noch beschwert sind. Mangels schutzwürdigem

Interesse ist deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Der Vollständigkeit

halber ist anzufügen, dass gemäss Ausführungen der stellvertretenden

Kantonsärztin für Kinder unter 6 Jahren keine Testpflicht besteht und B.___ den

Kindergarten somit vorbehaltlos wieder besuchen kann. Die sehr weitgehende Testanordnung

wird zudem mit einem grösseren COVID-19-Ausbruch des mutierten Virus begründet.

2.

Für das

Verfahren vor Verwaltungsgericht sind ausnahmsweise keine Kosten zu erheben.

Anspruch auf eine Aufwandentschädigung besteht nicht.

Dispositiv

Demnach wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht

werden keine Kosten erhoben.

3. Eine Kopie der E-Mail der

stellvertretenden Kantonsärztin vom 4. März 2021 geht zur Kenntnis an den

Beschwerdeführer.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann