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Entscheid

VWBES.2021.76

bedingte Entlassung

28. Mai 2021Deutsch18 min

Versuchs dazu, mit einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten, unter Anrechnung von 575

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 28. Mai 2021

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiberin Gottesman

In Sachen

A.___

vertreten durch Rechtsanwalt Daniel

Gehrig,

Beschwerdeführer

gegen

1. Departement

des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,

2. Amt

für Justizvollzug,

Beschwerdegegner

betreffend bedingte

Entlassung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die Strafkammer des Obergerichts des

Kantons Solothurn bestrafte A.___ (geb. 26. August 1967, nachfolgend

Beschwerdeführer genannt) mit Urteil vom 28. November 2017 wegen

mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Entwendung eines

Fahrrads zum Gebrauch, mehrfacher Urkundenfälschung, mehrfacher Widerhandlung

gegen das Betäubungsmittelgesetz, gewerbsmässigen Diebstahls, teilweise des

Versuchs dazu, mit einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten, unter Anrechnung von 575

Tagen Untersuchungshaft und vorzeitigem Strafvollzug sowie mit einer Busse von

CHF 400.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 4 Tagen.

2. Im Jahr 2018 wurden dem

Beschwerdeführer zwei Ersatzfreiheitsstrafen von je einem Tag auferlegt, welche

infolge Uneinbringlichkeit der Busse in Vollzug gesetzt wurden. Mit Urteil des Amtsgerichts

Solothurn-Lebern vom 11. August 2020 wurde der Beschwerdeführer wegen

gewerbsmässigen Diebstahls, Veruntreuung, versuchter Erpressung, mehrfachen

betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, Hehlerei, mehrfachen

Hausfriedensbruchs, unberechtigter Verwendung eines Fahrrades zum Gebrauch,

geringfügiger Sachbeschädigung und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu

einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten sowie zu einer Busse von CHF 300.00,

ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 3 Tagen, verurteilt. Gleichzeitig

wurde die dem Beschwerdeführer mit Verfügung des Departements des Innern am

5. Juni 2018 für eine Reststrafe von 259 Tagen bedingt gewährte Entlassung

aus dem Strafvollzug widerrufen. Dem Beschwerdeführer wurden 661 Tage

Untersuchungs- und Sicherheitshaft, vorzeitiger Strafvollzug und vorzeitiger

Massnahmenvollzug sowie Ersatzmassnahme an die Freiheitsstrafe angerechnet.

3. Das ordentliche Strafende fällt auf

den 25. April 2022. Zwei Drittel der Strafe und damit frühester Zeitpunkt

für eine bedingte Entlassung waren am 23. Februar 2021 erreicht.

4. Der Beschwerdeführer ist immer wieder

strafrechtlich in Erscheinung getreten und wurde teilweise auch zu längeren

Freiheitsstrafen verurteilt. Er wurde seit 2005 unter anderem wegen Vermögens- und

Betäubungsmitteldelikten in 10 Fällen verurteilt (vgl. Auszug aus dem

Schweizerischen Strafregister vom 2. Februar 2021).

5. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs

verweigerte das Departement des Innern (DdI) mit Entscheid vom 22. Februar

2021 die bedingte Entlassung auf den 23. Februar 2021 und verfügte, ohne

wesentliche legalprognostisch relevante Veränderungen werde die bedingte

Entlassung auf den 23. Februar 2022 erneut geprüft.

6. Mit Beschwerde vom 23. Februar

2021 wandte sich der Beschwerdeführer an das Verwaltungsgericht und beantragte

sinngemäss seine sofortige Entlassung.

7. Mit Eingabe vom 2. März 2021

reichte der Beschwerdeführer weitere Bemerkungen ein.

8. Mit Präsidialverfügung vom 15. März

2021 wurde dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht

die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.

9. Mit Vernehmlassung vom 23. März

2021 nahm das DdI Stellung zur Beschwerde und beantragte deren Abweisung.

10. Mit Präsidialverfügung vom 12. April

2021 wurde der zwischenzeitlich vom Beschwerdeführer mandatierte

Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Daniel Gehrig, als unentgeltlicher Rechtsbeistand

bewilligt.

11. Rechtsanwalt Daniel Gehrig beantragte

mit Stellungnahme vom 19. April 2021, die Verfügung des DdI vom

22. Februar 2021 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei mit

sofortiger Wirkung die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug zu gewähren,

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

12. Der Beschwerdeführer äusserte sich mit

Eingabe vom 21. April 2021 erneut in der Sache.

13. Für die weiteren Ausführungen der

Parteien wird auf die Akten verwiesen; soweit erforderlich, ist im Folgenden

darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 36 Justizvollzugsgesetz

[JUVG, BGS 331.11] i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). Der

Beschwerdeführer ist durch die Verweigerung der bedingten Entlassung beschwert

und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Hat der Gefangene zwei Drittel seiner

Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige

Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug

rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen

begehen (Art. 86 Abs. 1 Schweizerisches Strafgesetzbuch, StGB, SR 311.0). Die

zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen

werden kann. Sie holt einen Bericht der Anstaltsleitung ein. Der Gefangene ist

anzuhören (Art. 86 Abs. 2 StGB).

3.

Die bedingte Entlassung bildet die

Regel, von der nur aus guten Gründen abgewichen werden darf. Der bedingt

Entlassene soll den Umgang mit der Freiheit erlernen, was nur in Freiheit

möglich ist. Diesem rein spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse

der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je

hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige

Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche neben dem

Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des

Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine

allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden

Lebensverhältnisse berücksichtigt. Dabei steht der zuständigen Behörde ein

Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 133 IV 201 E. 2.3 mit Hinweisen). Unter dem

Gesichtspunkt der Differentialprognose ist sodann zu prüfen, ob die Gefahr

einer Begehung weiterer Straftaten bei einer bedingten Entlassung oder bei Vollverbüssung

der Strafe höher einzuschätzen ist. Bei Vorliegen zweier eindeutig negativer

Prognosen ist die bedingte Entlassung aus spezialpräventiver Sicht zu

verweigern (vgl. Cornelia Koller in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.],

Basler Kommentar, Strafrecht I, Basel 2018, Art. 86 N 16).

4.

Unbestrittenermassen erfüllt sind im

vorliegenden Fall die formellen Voraussetzungen der bedingten Entlassung nach

Dispositiv

Art. 86 StGB: Das DdI hat als zuständige Behörde über die bedingte Entlassung entschieden

(vgl. § 6 lit. b JUVG i.V.m. § 3 lit. b der entsprechenden Vollzugsverordnung,

JUVV, BGS 331.12), der Beschwerdeführer hat zwei Drittel seiner Freiheitsstrafen

verbüsst, ihm wurde am 8. Februar 2021 das rechtliche Gehör gewährt und ein

Vollzugsbericht der Justizvollzugsanstalt [...] liegt vor.

5.1 Fraglich ist das Vorliegen der

materiellen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung. Die Gewichtung dieser

materiellen Voraussetzungen ist in der Lehre umstritten. Die Praxis in der

Rechtsprechung des Bundesgerichts tendiert seit längerer Zeit dazu, verstärkt

auf spezialpräventive Kriterien abzustellen. Ein vorbildliches Verhalten im Strafvollzug

ist nicht mehr unabdingbare Voraussetzung für eine bedingte Entlassung. Das

Bundesgericht stellte sogar fest, es sei fraglich, ob das Benehmen des

Inhaftierten während des Strafvollzuges überhaupt noch als selbständiges

Kriterium oder bloss als Teilelement bei der Beurteilung der

Bewährungsaussichten im Gesamtzusammenhang mitzuberücksichtigen sei. Es sei im

Wesentlichen auf die Bewährungsprognose abzustellen (vgl. BGE 133 IV 201; BGE 119 lV 5; BGE 124 lV 193). Das Benehmen während des Vollzugs ist allerdings

nicht völlig ausser Acht zu lassen. Ungeachtet der Schwerpunkte, welche die

heutige Rechtsprechung bezüglich der Gewichtung der einzelnen Kriterien setzt,

darf die Norm keinesfalls entgegen dem Wortlaut ausgelegt werden. Art. 86

Abs. 1 StGB nennt ausdrücklich das Erfordernis, das Verhalten während des

Strafvollzuges dürfe nicht gegen eine Entlassung sprechen.

5.2 Ob die mit einer bedingten

Entlassung in gewissem Masse stets verbundene Gefahr neuer Delikte zu

verantworten ist, hängt im Übrigen nicht nur davon ab, wie wahrscheinlich ein

neuer Fehltritt ist, sondern auch von der Bedeutung des eventuell bedrohten

Rechtsgutes. Hat z.B. ein Strafgefangener früher nur unbedeutende

Eigentumsdelikte begangen, so darf ein höheres Risiko übernommen werden als bei

einem Gewaltverbrecher, der sich in schwerer Weise gegen hochwertige

Rechtsgüter (Leib, Leben usw.) vergangen hat. Die mit der bedingten Entlassung

verfolgte Wiedereingliederung des Rechtsbrechers ist nicht Selbstzweck, sondern

auch ein Mittel, um die Allgemeinheit vor neuen Straftaten zu schützen.

Deswegen rechtfertigt es sich auch, im Rahmen der Prognose der Art des

möglicherweise weiterhin gefährdeten Rechtsgutes Rechnung zu tragen. Bei

Würdigung der Bewährungsaussichten ist freilich allgemein ein vernünftiges

Mittelmass zu halten in dem Sinne, dass nicht jede noch so entfernte Gefahr

neuer Straftaten eine Verweigerung der bedingten Entlassung zu begründen

vermag, ansonst dieses Institut seines Sinnes beraubt würde. Anderseits darf

aber auch nicht aufgrund einzelner günstiger Faktoren die bedingte Entlassung

bewilligt werden, obwohl gewichtigere Anhaltspunkte für die Gefahr neuer

Rechtsbrüche sprechen (BGE 124 IV 193, E. 3 m.w.H.).

5.3 Das Bundesgericht verlangt keine

Gewissheit, dass sich der Beschwerdeführer gebessert hat. Soll nämlich die

bedingte Entlassung nach dem klaren Willen des Gesetzgebers die Regel bilden,

geht es nicht an, die günstige Legalprognose gestützt allein auf das (Bedenken

weckende) Vorleben zu verneinen. Es darf weder allein auf das Vorleben des

Beschwerdeführers abgestellt, noch das Schutzbedürfnis der Bevölkerung

verabsolutiert werden, weil mit dieser Argumentation die bedingte Entlassung

für jeden einschlägig vorbestraften Täter von vornherein ausgeschlossen wäre,

was Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung widerspricht, eine Überschreitung

des Ermessensspielraums darstellt und damit Art. 86 Abs. 1 StGB verletzt (vgl.

BGE 133 IV 201 E. 3.2 S. 205 f.).

6. Die Vorinstanz würdigte im

Wesentlichen den Vollzugsverlauf, das forensisch-psychiatrische Gutachten von

Dr. med. […] vom 31. Mai 2019, die Risikoabklärung der Abteilung für

forensisch-psychologische Abklärungen (AFA) vom 25. November 2020 und die

Stellungnahme der Abteilung Bewährungshilfe vom 25. Januar 2021. Die

Vorinstanz führte aus, in Bezug auf die prognostische Einschätzung liessen sich

folgende negative Faktoren finden: a) mehrfach und einschlägig vorbestraft, b)

mehrfaches Bewährungsversagen, c) langjährig bestehende Abhängigkeitserkrankung

inkl. Konsum während des Vollzugs, d) psychiatrische Diagnose einer dissozialen

Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.9) mit auch ausgeprägten narzisstischen

Anteilen und Psychopathy, e) erhebliche kriminelle Energie, f) Opferhaltung, g)

Mangel an Problembewusstsein und Übernahme von Eigenverantwortung für die

delinquenten Handlungen, h) ungeregeltes Entlassungssetting. Legalprognostisch

positiv seien insbesondere folgende Faktoren: a) bis auf Disziplinierungen Wohlverhalten

im Strafvollzug, b) Aufrechterhalten der Abstinenz während des Strafvollzugs,

c) Auseinandersetzung mit Delinquenz, d) Veränderungswille, e) Bereitschaft zur

Zusammenarbeit mit der Bewährungshilfe, f) Bereitschaft, sich im Rahmen einer

Therapie weiter mit der Delinquenz auseinanderzusetzen. Die Aufzählungen seien

nicht abschliessend. Dem Beschwerdeführer werde insbesondere aufgrund seines

Vorlebens mit einer über viele Jahre andauernden Delinquenz in verschiedenen

Deliktsbereichen, der langjährig bestehenden Abhängigkeitserkrankung und der

diagnostizierten Diagnosen einer dissozialen Persönlichkeitsstörung mit auch

ausgeprägten narzisstischen Anteilen und Psychopathy eine ungünstige

Legalprognose gestellt. Er habe sich bisher als unbelehrbar erwiesen und sich

weder durch die zahlreichen Verurteilungen noch durch Aufenthalte in

Vollzugsanstalten davon abhalten lassen, immer wieder neue Straftaten zu

begehen. Sein Verhalten im Strafvollzug sei angepasst und spreche nicht gegen

eine bedingte Entlassung. Gestützt auf die bisher mit ihm gemachten Erfahrungen

sei jedoch nicht zu erwarten, dass mit Anordnung von Bewährungshilfe oder

Weisungen die Legalprognose verbessert werden könnte und es erscheine

zweifelhaft, ob es ihm gelingen würde, die im Strafvollzug erreichte Abstinenz

aufrechtzuerhalten und seine Pläne für einen deliktfreien Neuanfang an einem

anderen Ort umzusetzen, zumal es auch während des Strafvollzugs zu Konsum von Cannabis

und Kokain gekommen sei. Schon beim letztmaligen Strafvollzug im Jahr 2018 sei

man davon ausgegangen, dass ihm bewusst geworden zu sein scheine, dass er

seinem Leben eine neue Richtung geben müsse, und dass er den Willen habe, sich

rechtskonform zu verhalten. Kurz nach der ihm im Juni 2018 gewährten bedingten

Entlassung sei es zu neuen Straftaten gekommen und er habe bis zu seiner

Verhaftung trotz laufenden Strafuntersuchungen und immer wieder neuen

Strafanzeigen unbeirrt weiter delinquiert. Er sei mehr als einmal unter

Auflagen bedingt entlassen worden und habe sich während der Probezeit nicht

bewährt. Der Beschwerdeführer befinde sich seit ungefähr vier Monaten im

offenen Strafvollzug und ihm seien bisher erst wenige Vollzugsöffnungen gewährt

worden. Somit hätten – wie im Verlauf des letzten Strafvollzugs – durch seinen

langen Aufenthalt in der Geschlossenen Wohngruppe (GWG) keine Erfahrungen im

offenen Strafvollzug mit der Gewährung von Vollzugslockerungen gemacht werden

können. Es hätten auch noch keine Erkenntnisse gewonnen werden können, ob sich

seine Haltung nachhaltig verändert habe. Es erscheine daher zur Überprüfung der

von ihm geltend gemachten Besserung notwendig, den Vollzug im offenen Vollzug

mit der Gewährung von regelmässigen Vollzugsöffnungen weiterzuführen, um

weitere Erkenntnisse darüber zu gewinnen, ob er in diesen Übungsfeldern

bestehen könne. Zugleich erscheine es als angezeigt, die Empfehlungen der AFA

für eine vollzugsbegleitende Behandlung umzusetzen, einerseits, um ihm

zusätzliche Unterstützung zukommen zu lassen und andererseits, um weitere

Erkenntnisse zu seiner Einstellung zu den Straftaten und einer allfälligen

Besserung zu erhalten. Differenzialprognostisch könne somit festgehalten

werden, dass derzeit die Prognose bei einer bedingten Entlassung wie auch bei

Vollverbüssung der Strafe ungünstig ausfalle. Aus spezialpräventiver Sicht sei

dem Beschwerdeführer die bedingte Entlassung zu verweigern.

7.1 In formeller Hinsicht rügt der

Beschwerdeführer sinngemäss eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches

Gehör (Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft

[BV, SR 101]), weil im vorinstanzlichen Verfahren keine persönliche Anhörung

stattgefunden habe.

7.2 Art. 29 Abs. 2 BV vermittelt nicht

zwingend das Recht, mündlich angehört zu werden. Eine mündliche

Äusserungsmöglichkeit kann zwar geboten sein wegen persönlicher Umstände, die

sich nur aufgrund einer mündlichen Anhörung klären lassen bzw. wenn sich eine

solche Anhörung für den zu fällenden Entscheid als unerlässlich erweist (BGE 122 II 464 E. 4). Ein solcher Fall liegt aber hier nicht vor: Der

Beschwerdeführer hatte nicht nur vor dem Verwaltungsgericht, sondern auch vor

dem DdI Gelegenheit, seinen Standpunkt schriftlich einzubringen. Wie die

Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung ausführt, war im vorliegenden Fall eine per­sönliche

Anhörung aufgrund der vom Amt für Justizvollzug des Kantons Bern erlassenen

Besuchs- und Ausgangssperre aufgrund des Coronavirus nicht möglich. Die

Vorinstanz konnte jedenfalls ohne Gehörsverletzung auf die persönliche Anhö­rung

des Beschwerdeführers verzichten (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts

2C_979/2015 vom 15. Februar 2016, E. 3.2). Die beanstandete Gehörsverletzung

erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet.

8.1 Unbestritten wirkt sich das Vorleben

des Beschwerdeführers in Bezug auf die Legalprognose ungünstig aus. Der

aktuelle Auszug aus dem Strafregister des Beschwerdeführers erstreckt sich über

insgesamt sieben Seiten (vgl. Strafregisterauszug vom 2. Februar 2021). Die

über viele Jahre andauernde Delinquenz zeigt die Unbelehrbarkeit und fehlende

Einsicht des Beschwerdeführers. Dr. med. […] diagnostizierte in seinem

Gutachten vom 31. Mai 2019 eine dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD-10:

F60.9) mit auch ausgeprägten narzisstischen Anteilen und Psychopathy und eine

Abhängigkeitserkrankung mit multiplem Substanzgebrauch ICD-10: F19). Der

Beschwerdeführer zeige ein äusserst langjähriges und intensives Delinquenz-Verhalten

in Bezug auf Betrugs- und Eigentumsdelikte. Man wisse von mindestens zwei

Dutzend Verurteilungen über rund drei Jahrzehnte hinweg mit wiederholten

Gefängnisaufenthalten. Der Beschwerdeführer sei weitgehend sozial isoliert. Er

habe keine Arbeit. Er sei auch nicht auf dem freien Arbeitsmarkt arbeitsfähig

und schon lange berentet. Eindrücklich sei weiter die Geschwindigkeit, mit der

er nach der letzten Haftentlassung wieder rückfällig geworden sei und dies

erneut nicht mit einem Einzeldelikt, sondern mehreren Delikten (Deliktserie). Über

die Basisrückfallrate bei Drogendelinquenten wisse man, dass diese besonders

hoch liege (über 50%). Zusammenfassend könne davon ausgegangen werden, dass die

Wahrscheinlichkeit erneuter Rückfalldelinquenz in den bisher gezeigten

Bereichen ausserordentlich hoch sei (gegen 100 %). Es gebe aber keine Hinweise

auf ein deutlich erhöhtes Risiko aus den Bereichen der schweren Gewalt- und

Sexualdelinquenz. Das Risiko für (Milieu-übliche) leichtere Gewaltdelikte sei

durchschnittlich, wobei Alterseffekte hier eine moderierende Rolle spielen

dürften und eben auch keine spezifische Aggressionsproblematik vorliege. Der

Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, sein Leben in Freiheit einigermassen zu

meistern, auch nicht auf einem ganz tiefen Niveau, er sei aber auch nicht

therapiefähig. In der Risikoabklärung der AFA vom 25. November 2020 wird

ausgeführt, das Problemprofil des Beschwerdeführers indiziere eine langfristige

deliktorientierte, persönlichkeits- und suchtspezifische Behandlung bei einer

forensischen Fachperson mit Erfahrungen im Umgang mit manipulativen Klienten in

einem eng strukturierten Setting. In Anbetracht der bis dato eingeschränkten

risikorelevanten Beeinflussbarkeit und den weiteren genannten manifesten

personenbezogenen Aspekten gehe man davon aus, dass es eines mehrjährigen, von

einem hohen Strukturierungsgrad gekennzeichneten Prozesses bedürfe, um eine

nachhaltige Veränderung im Verhalten des Beschwerdeführers erreichen zu können.

Da sich im Rahmen der bisherigen therapeutischen Interventionen keine

nachhaltige Beeinflussung des personenbezogenen Veränderungsbedarfs gezeigt

habe, empfehle man, gegebenenfalls zusätzlich zu freiwilligen Bemühungen um

Behandlungsmöglichkeiten, eher eine Unterstützung im umweltbezogenen

Veränderungsbedarf anzubieten. Da der Beschwerdeführer substituiert werde,

erscheine eine ergänzende psychosoziale Begleitung sinnvoll. Ebenfalls könnte

erneut eine Unterstützung für ein niederschwelliges suchtspezifisches Angebot

(als Alternative trotz defizitärer Beeinflussbarkeit) bei Eigenmotivation des

Beschwerdeführers in Betracht gezogen werden. Zusätzlich seien regelmässige

unangekündigte Abstinenzkontrollen zu empfehlen.

8.2 Im Vollzugsbericht vom

11. Januar 2021 wird ausgeführt, dem Beschwerdeführer könne ein guter

Vollzugsverlauf attestiert werden. Er halte sich meist an die Regeln der JVA

Witzwil und zeige sich bemüht, in der Zusammenarbeit mit den

Vollzugsverantwortlichen absprachefähig zu sein und an der Erreichung der

Vollzugsziele mitzuwirken. Kritische Zwischenfälle hätten bisher keine

beobachtet werden können. Die beiden Vollzugsöffnungen, einen Ausgang und einen

zwölfstündigen Beziehungsurlaub, habe der Beschwerdeführer gemäss ihren

Kontrollmöglichkeiten regelkonform verbracht. Im Verhältnis zu seinem langen

Aufenthalt im Vollzug habe der Beschwerdeführer bisher von wenigen

Vollzugsöffnungen profitieren können und sich bisher nur in einem kleinen

Übungsfeld beweisen können. Die gemäss Risikoabklärung vorhandene Dissozialität

und die risikorelevante Suchtmittelproblematik erforderten eine stützende Therapie,

bestenfalls auf freiwilliger Basis, wie vom Beschwerdeführer geplant. In diesem

Zusammenhang sei eine geeignete Wohnform, ggf. in einem geschützten Rahmen,

eine wichtige Voraussetzung für die vom Beschwerdeführer angestrebte

Suchtmittelabstinenz. Die finanzielle Situation sei aufgrund der IV-Rente

gesichert, wie auch die Unterstützung in administrativen Angelegenheiten durch

die Beistandschaft. Einer Zusammenarbeit mit der Bewährungshilfe stehe der

Beschwerdeführer positiv gegenüber.

8.3 Die vom Beschwerdeführer

vorgebrachten Argumente überzeugen nicht. Die langjährige Deliktslaufbahn mit

mehrfacher einschlägiger Rückfälligkeit zeichnet ein legalprognostisch äusserst

ungünstiges Bild. Der Beschwerdeführer verkennt bei seiner Kritik, dass eine

bedingte Entlassung nicht aufgrund einzelner günstiger Faktoren bewilligt

werden darf, wenn gewichtigere Anhaltspunkte für die Gefahr neuer Rechtsbrüche

sprechen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann der Vorinstanz kein

treuwidriges oder willkürliches Verhalten vorgeworfen werden: In der Verfügung

des DdI vom 20. Oktober 2020 ging es um die Bewilligung von Sach- und

Beziehungsurlauben und nicht um die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers.

Als aktenwidrig erweist sich sodann die Behauptung des Beschwerdeführers,

wonach ihm anlässlich der Vollzugskoordinationssitzung vom 6. Oktober 2020

unmissverständlich in Aussicht gestellt worden sei, dass nunmehr die bedingte

Entlassung per 23. Februar 2021 vorbereitet werde. In der entsprechenden

Aktennotiz vom 6. Oktober 2020 wird ausgeführt, es werde zwar auf den

2/3-Termin und eine bedingte Entlassung hingearbeitet, doch auch diese sei vom

Verhalten und der Mitarbeit des Beschwerdeführers abhängig. Nicht (mehr)

zutreffend ist auch die Feststellung des Beschwerdeführers, wonach er abgesehen

von einem einmaligen Rückfall mit Cannabis während der ganzen Zeit des Vollzugs

absolut suchtmittelabstinent gewesen sei. Am 9. Mai 2021 musste der

Beschwerdeführer erneut wegen Drogenkonsums diszipliniert werden. Es erscheint

jedenfalls zweifelhaft, ob er nach der (bedingten) Entlassung aus dem Strafvollzug

suchtmittelfrei leben kann. Dass die Vorinstanz dem gemäss Vollzugsbericht vom

11. Januar 2021 guten Vollzugsverlauf keinen grösseren Stellenwert

beigemessen hat, ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. Auf eine

ausführliche Tataufarbeitung wurde gemäss Vollzugsbericht sodann verzichtet. Es

ist jedenfalls mit einer recht hohen Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass der

Beschwerdeführer auch nach einer bedingten Entlassung seine deliktische Tätigkeit

weiterführen würde. Die Legalprognose ist nach wie vor schlecht.

8.4 Zusammengefasst ist festzuhalten,

dass sich die Vorinstanz mit den für die Legalprognose zu berücksichtigenden

Gesichtspunkten genügend auseinandergesetzt hat. Es ist nicht zu beanstanden,

dass sie dem Beschwerdeführer die bedingte Entlassung verweigert hat und es

kann im Übrigen auch auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid

verwiesen werden. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist

abzuweisen.

9. Die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 werden dem vorliegenden Verfahrensausgang

entsprechend dem Beschwerdeführer auferlegt, sind aber zufolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,

sobald der Beschwerdeführer dazu in der Lage ist (§ 76 Abs. 4

Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11] i.V.m. Art. 123 der

Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

10. Die Entschädigung des

unentgeltlichen Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Daniel Gehrig, wird gemäss der

eingereichten Kostennote, die zu keinen Bemerkungen Anlass gibt, auf CHF

2'270.95 (Honorar: CHF 2'055.00 [11 h 25 min à CHF 180.00], Auslagen:

CHF 53.60, MWST: 162.35) festgesetzt und ist infolge unentgeltlicher

Rechtspflege vom Staat zu bezahlen; vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch

von Rechtsanwalt Daniel Gehrig im Umfang von CHF 785.40 (Differenz zu vollem

Honorar von CHF 230.00/h), zuzüglich MWST, sobald der Beschwerdeführer zur

Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 1‘000.00 werden A.___ zur Bezahlung auferlegt, sind aber infolge

Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu

übernehmen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während

10 Jahren, sobald A.___ zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).

3. Die Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Daniel Gehrig wird auf CHF 2'270.95 (inkl. MWST

und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom

Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staats während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt Daniel

Gehrig im Umfang von CHF 785.40 (Differenz zu vollem Honorar von CHF

230.00/Std.), zuzüglich MWST, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist

(vgl. Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Gottesman