VWBES.2021.76
bedingte Entlassung
28. Mai 2021Deutsch18 min
Versuchs dazu, mit einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten, unter Anrechnung von 575
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 28. Mai 2021
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Gottesman
In Sachen
A.___
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel
Gehrig,
Beschwerdeführer
gegen
1. Departement
des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,
2. Amt
für Justizvollzug,
Beschwerdegegner
betreffend bedingte
Entlassung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Strafkammer des Obergerichts des
Kantons Solothurn bestrafte A.___ (geb. 26. August 1967, nachfolgend
Beschwerdeführer genannt) mit Urteil vom 28. November 2017 wegen
mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Entwendung eines
Fahrrads zum Gebrauch, mehrfacher Urkundenfälschung, mehrfacher Widerhandlung
gegen das Betäubungsmittelgesetz, gewerbsmässigen Diebstahls, teilweise des
Versuchs dazu, mit einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten, unter Anrechnung von 575
Tagen Untersuchungshaft und vorzeitigem Strafvollzug sowie mit einer Busse von
CHF 400.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 4 Tagen.
2. Im Jahr 2018 wurden dem
Beschwerdeführer zwei Ersatzfreiheitsstrafen von je einem Tag auferlegt, welche
infolge Uneinbringlichkeit der Busse in Vollzug gesetzt wurden. Mit Urteil des Amtsgerichts
Solothurn-Lebern vom 11. August 2020 wurde der Beschwerdeführer wegen
gewerbsmässigen Diebstahls, Veruntreuung, versuchter Erpressung, mehrfachen
betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, Hehlerei, mehrfachen
Hausfriedensbruchs, unberechtigter Verwendung eines Fahrrades zum Gebrauch,
geringfügiger Sachbeschädigung und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu
einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten sowie zu einer Busse von CHF 300.00,
ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 3 Tagen, verurteilt. Gleichzeitig
wurde die dem Beschwerdeführer mit Verfügung des Departements des Innern am
5. Juni 2018 für eine Reststrafe von 259 Tagen bedingt gewährte Entlassung
aus dem Strafvollzug widerrufen. Dem Beschwerdeführer wurden 661 Tage
Untersuchungs- und Sicherheitshaft, vorzeitiger Strafvollzug und vorzeitiger
Massnahmenvollzug sowie Ersatzmassnahme an die Freiheitsstrafe angerechnet.
3. Das ordentliche Strafende fällt auf
den 25. April 2022. Zwei Drittel der Strafe und damit frühester Zeitpunkt
für eine bedingte Entlassung waren am 23. Februar 2021 erreicht.
4. Der Beschwerdeführer ist immer wieder
strafrechtlich in Erscheinung getreten und wurde teilweise auch zu längeren
Freiheitsstrafen verurteilt. Er wurde seit 2005 unter anderem wegen Vermögens- und
Betäubungsmitteldelikten in 10 Fällen verurteilt (vgl. Auszug aus dem
Schweizerischen Strafregister vom 2. Februar 2021).
5. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs
verweigerte das Departement des Innern (DdI) mit Entscheid vom 22. Februar
2021 die bedingte Entlassung auf den 23. Februar 2021 und verfügte, ohne
wesentliche legalprognostisch relevante Veränderungen werde die bedingte
Entlassung auf den 23. Februar 2022 erneut geprüft.
6. Mit Beschwerde vom 23. Februar
2021 wandte sich der Beschwerdeführer an das Verwaltungsgericht und beantragte
sinngemäss seine sofortige Entlassung.
7. Mit Eingabe vom 2. März 2021
reichte der Beschwerdeführer weitere Bemerkungen ein.
8. Mit Präsidialverfügung vom 15. März
2021 wurde dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht
die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.
9. Mit Vernehmlassung vom 23. März
2021 nahm das DdI Stellung zur Beschwerde und beantragte deren Abweisung.
10. Mit Präsidialverfügung vom 12. April
2021 wurde der zwischenzeitlich vom Beschwerdeführer mandatierte
Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Daniel Gehrig, als unentgeltlicher Rechtsbeistand
bewilligt.
11. Rechtsanwalt Daniel Gehrig beantragte
mit Stellungnahme vom 19. April 2021, die Verfügung des DdI vom
22. Februar 2021 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei mit
sofortiger Wirkung die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug zu gewähren,
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
12. Der Beschwerdeführer äusserte sich mit
Eingabe vom 21. April 2021 erneut in der Sache.
13. Für die weiteren Ausführungen der
Parteien wird auf die Akten verwiesen; soweit erforderlich, ist im Folgenden
darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 36 Justizvollzugsgesetz
[JUVG, BGS 331.11] i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). Der
Beschwerdeführer ist durch die Verweigerung der bedingten Entlassung beschwert
und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Hat der Gefangene zwei Drittel seiner
Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige
Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug
rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen
begehen (Art. 86 Abs. 1 Schweizerisches Strafgesetzbuch, StGB, SR 311.0). Die
zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen
werden kann. Sie holt einen Bericht der Anstaltsleitung ein. Der Gefangene ist
anzuhören (Art. 86 Abs. 2 StGB).
3.
Die bedingte Entlassung bildet die
Regel, von der nur aus guten Gründen abgewichen werden darf. Der bedingt
Entlassene soll den Umgang mit der Freiheit erlernen, was nur in Freiheit
möglich ist. Diesem rein spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse
der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je
hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige
Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche neben dem
Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des
Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine
allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden
Lebensverhältnisse berücksichtigt. Dabei steht der zuständigen Behörde ein
Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 133 IV 201 E. 2.3 mit Hinweisen). Unter dem
Gesichtspunkt der Differentialprognose ist sodann zu prüfen, ob die Gefahr
einer Begehung weiterer Straftaten bei einer bedingten Entlassung oder bei Vollverbüssung
der Strafe höher einzuschätzen ist. Bei Vorliegen zweier eindeutig negativer
Prognosen ist die bedingte Entlassung aus spezialpräventiver Sicht zu
verweigern (vgl. Cornelia Koller in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.],
Basler Kommentar, Strafrecht I, Basel 2018, Art. 86 N 16).
4.
Unbestrittenermassen erfüllt sind im
vorliegenden Fall die formellen Voraussetzungen der bedingten Entlassung nach
Dispositiv
Art. 86 StGB: Das DdI hat als zuständige Behörde über die bedingte Entlassung entschieden
(vgl. § 6 lit. b JUVG i.V.m. § 3 lit. b der entsprechenden Vollzugsverordnung,
JUVV, BGS 331.12), der Beschwerdeführer hat zwei Drittel seiner Freiheitsstrafen
verbüsst, ihm wurde am 8. Februar 2021 das rechtliche Gehör gewährt und ein
Vollzugsbericht der Justizvollzugsanstalt [...] liegt vor.
5.1 Fraglich ist das Vorliegen der
materiellen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung. Die Gewichtung dieser
materiellen Voraussetzungen ist in der Lehre umstritten. Die Praxis in der
Rechtsprechung des Bundesgerichts tendiert seit längerer Zeit dazu, verstärkt
auf spezialpräventive Kriterien abzustellen. Ein vorbildliches Verhalten im Strafvollzug
ist nicht mehr unabdingbare Voraussetzung für eine bedingte Entlassung. Das
Bundesgericht stellte sogar fest, es sei fraglich, ob das Benehmen des
Inhaftierten während des Strafvollzuges überhaupt noch als selbständiges
Kriterium oder bloss als Teilelement bei der Beurteilung der
Bewährungsaussichten im Gesamtzusammenhang mitzuberücksichtigen sei. Es sei im
Wesentlichen auf die Bewährungsprognose abzustellen (vgl. BGE 133 IV 201; BGE 119 lV 5; BGE 124 lV 193). Das Benehmen während des Vollzugs ist allerdings
nicht völlig ausser Acht zu lassen. Ungeachtet der Schwerpunkte, welche die
heutige Rechtsprechung bezüglich der Gewichtung der einzelnen Kriterien setzt,
darf die Norm keinesfalls entgegen dem Wortlaut ausgelegt werden. Art. 86
Abs. 1 StGB nennt ausdrücklich das Erfordernis, das Verhalten während des
Strafvollzuges dürfe nicht gegen eine Entlassung sprechen.
5.2 Ob die mit einer bedingten
Entlassung in gewissem Masse stets verbundene Gefahr neuer Delikte zu
verantworten ist, hängt im Übrigen nicht nur davon ab, wie wahrscheinlich ein
neuer Fehltritt ist, sondern auch von der Bedeutung des eventuell bedrohten
Rechtsgutes. Hat z.B. ein Strafgefangener früher nur unbedeutende
Eigentumsdelikte begangen, so darf ein höheres Risiko übernommen werden als bei
einem Gewaltverbrecher, der sich in schwerer Weise gegen hochwertige
Rechtsgüter (Leib, Leben usw.) vergangen hat. Die mit der bedingten Entlassung
verfolgte Wiedereingliederung des Rechtsbrechers ist nicht Selbstzweck, sondern
auch ein Mittel, um die Allgemeinheit vor neuen Straftaten zu schützen.
Deswegen rechtfertigt es sich auch, im Rahmen der Prognose der Art des
möglicherweise weiterhin gefährdeten Rechtsgutes Rechnung zu tragen. Bei
Würdigung der Bewährungsaussichten ist freilich allgemein ein vernünftiges
Mittelmass zu halten in dem Sinne, dass nicht jede noch so entfernte Gefahr
neuer Straftaten eine Verweigerung der bedingten Entlassung zu begründen
vermag, ansonst dieses Institut seines Sinnes beraubt würde. Anderseits darf
aber auch nicht aufgrund einzelner günstiger Faktoren die bedingte Entlassung
bewilligt werden, obwohl gewichtigere Anhaltspunkte für die Gefahr neuer
Rechtsbrüche sprechen (BGE 124 IV 193, E. 3 m.w.H.).
5.3 Das Bundesgericht verlangt keine
Gewissheit, dass sich der Beschwerdeführer gebessert hat. Soll nämlich die
bedingte Entlassung nach dem klaren Willen des Gesetzgebers die Regel bilden,
geht es nicht an, die günstige Legalprognose gestützt allein auf das (Bedenken
weckende) Vorleben zu verneinen. Es darf weder allein auf das Vorleben des
Beschwerdeführers abgestellt, noch das Schutzbedürfnis der Bevölkerung
verabsolutiert werden, weil mit dieser Argumentation die bedingte Entlassung
für jeden einschlägig vorbestraften Täter von vornherein ausgeschlossen wäre,
was Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung widerspricht, eine Überschreitung
des Ermessensspielraums darstellt und damit Art. 86 Abs. 1 StGB verletzt (vgl.
BGE 133 IV 201 E. 3.2 S. 205 f.).
6. Die Vorinstanz würdigte im
Wesentlichen den Vollzugsverlauf, das forensisch-psychiatrische Gutachten von
Dr. med. […] vom 31. Mai 2019, die Risikoabklärung der Abteilung für
forensisch-psychologische Abklärungen (AFA) vom 25. November 2020 und die
Stellungnahme der Abteilung Bewährungshilfe vom 25. Januar 2021. Die
Vorinstanz führte aus, in Bezug auf die prognostische Einschätzung liessen sich
folgende negative Faktoren finden: a) mehrfach und einschlägig vorbestraft, b)
mehrfaches Bewährungsversagen, c) langjährig bestehende Abhängigkeitserkrankung
inkl. Konsum während des Vollzugs, d) psychiatrische Diagnose einer dissozialen
Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.9) mit auch ausgeprägten narzisstischen
Anteilen und Psychopathy, e) erhebliche kriminelle Energie, f) Opferhaltung, g)
Mangel an Problembewusstsein und Übernahme von Eigenverantwortung für die
delinquenten Handlungen, h) ungeregeltes Entlassungssetting. Legalprognostisch
positiv seien insbesondere folgende Faktoren: a) bis auf Disziplinierungen Wohlverhalten
im Strafvollzug, b) Aufrechterhalten der Abstinenz während des Strafvollzugs,
c) Auseinandersetzung mit Delinquenz, d) Veränderungswille, e) Bereitschaft zur
Zusammenarbeit mit der Bewährungshilfe, f) Bereitschaft, sich im Rahmen einer
Therapie weiter mit der Delinquenz auseinanderzusetzen. Die Aufzählungen seien
nicht abschliessend. Dem Beschwerdeführer werde insbesondere aufgrund seines
Vorlebens mit einer über viele Jahre andauernden Delinquenz in verschiedenen
Deliktsbereichen, der langjährig bestehenden Abhängigkeitserkrankung und der
diagnostizierten Diagnosen einer dissozialen Persönlichkeitsstörung mit auch
ausgeprägten narzisstischen Anteilen und Psychopathy eine ungünstige
Legalprognose gestellt. Er habe sich bisher als unbelehrbar erwiesen und sich
weder durch die zahlreichen Verurteilungen noch durch Aufenthalte in
Vollzugsanstalten davon abhalten lassen, immer wieder neue Straftaten zu
begehen. Sein Verhalten im Strafvollzug sei angepasst und spreche nicht gegen
eine bedingte Entlassung. Gestützt auf die bisher mit ihm gemachten Erfahrungen
sei jedoch nicht zu erwarten, dass mit Anordnung von Bewährungshilfe oder
Weisungen die Legalprognose verbessert werden könnte und es erscheine
zweifelhaft, ob es ihm gelingen würde, die im Strafvollzug erreichte Abstinenz
aufrechtzuerhalten und seine Pläne für einen deliktfreien Neuanfang an einem
anderen Ort umzusetzen, zumal es auch während des Strafvollzugs zu Konsum von Cannabis
und Kokain gekommen sei. Schon beim letztmaligen Strafvollzug im Jahr 2018 sei
man davon ausgegangen, dass ihm bewusst geworden zu sein scheine, dass er
seinem Leben eine neue Richtung geben müsse, und dass er den Willen habe, sich
rechtskonform zu verhalten. Kurz nach der ihm im Juni 2018 gewährten bedingten
Entlassung sei es zu neuen Straftaten gekommen und er habe bis zu seiner
Verhaftung trotz laufenden Strafuntersuchungen und immer wieder neuen
Strafanzeigen unbeirrt weiter delinquiert. Er sei mehr als einmal unter
Auflagen bedingt entlassen worden und habe sich während der Probezeit nicht
bewährt. Der Beschwerdeführer befinde sich seit ungefähr vier Monaten im
offenen Strafvollzug und ihm seien bisher erst wenige Vollzugsöffnungen gewährt
worden. Somit hätten – wie im Verlauf des letzten Strafvollzugs – durch seinen
langen Aufenthalt in der Geschlossenen Wohngruppe (GWG) keine Erfahrungen im
offenen Strafvollzug mit der Gewährung von Vollzugslockerungen gemacht werden
können. Es hätten auch noch keine Erkenntnisse gewonnen werden können, ob sich
seine Haltung nachhaltig verändert habe. Es erscheine daher zur Überprüfung der
von ihm geltend gemachten Besserung notwendig, den Vollzug im offenen Vollzug
mit der Gewährung von regelmässigen Vollzugsöffnungen weiterzuführen, um
weitere Erkenntnisse darüber zu gewinnen, ob er in diesen Übungsfeldern
bestehen könne. Zugleich erscheine es als angezeigt, die Empfehlungen der AFA
für eine vollzugsbegleitende Behandlung umzusetzen, einerseits, um ihm
zusätzliche Unterstützung zukommen zu lassen und andererseits, um weitere
Erkenntnisse zu seiner Einstellung zu den Straftaten und einer allfälligen
Besserung zu erhalten. Differenzialprognostisch könne somit festgehalten
werden, dass derzeit die Prognose bei einer bedingten Entlassung wie auch bei
Vollverbüssung der Strafe ungünstig ausfalle. Aus spezialpräventiver Sicht sei
dem Beschwerdeführer die bedingte Entlassung zu verweigern.
7.1 In formeller Hinsicht rügt der
Beschwerdeführer sinngemäss eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches
Gehör (Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
[BV, SR 101]), weil im vorinstanzlichen Verfahren keine persönliche Anhörung
stattgefunden habe.
7.2 Art. 29 Abs. 2 BV vermittelt nicht
zwingend das Recht, mündlich angehört zu werden. Eine mündliche
Äusserungsmöglichkeit kann zwar geboten sein wegen persönlicher Umstände, die
sich nur aufgrund einer mündlichen Anhörung klären lassen bzw. wenn sich eine
solche Anhörung für den zu fällenden Entscheid als unerlässlich erweist (BGE 122 II 464 E. 4). Ein solcher Fall liegt aber hier nicht vor: Der
Beschwerdeführer hatte nicht nur vor dem Verwaltungsgericht, sondern auch vor
dem DdI Gelegenheit, seinen Standpunkt schriftlich einzubringen. Wie die
Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung ausführt, war im vorliegenden Fall eine persönliche
Anhörung aufgrund der vom Amt für Justizvollzug des Kantons Bern erlassenen
Besuchs- und Ausgangssperre aufgrund des Coronavirus nicht möglich. Die
Vorinstanz konnte jedenfalls ohne Gehörsverletzung auf die persönliche Anhörung
des Beschwerdeführers verzichten (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts
2C_979/2015 vom 15. Februar 2016, E. 3.2). Die beanstandete Gehörsverletzung
erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet.
8.1 Unbestritten wirkt sich das Vorleben
des Beschwerdeführers in Bezug auf die Legalprognose ungünstig aus. Der
aktuelle Auszug aus dem Strafregister des Beschwerdeführers erstreckt sich über
insgesamt sieben Seiten (vgl. Strafregisterauszug vom 2. Februar 2021). Die
über viele Jahre andauernde Delinquenz zeigt die Unbelehrbarkeit und fehlende
Einsicht des Beschwerdeführers. Dr. med. […] diagnostizierte in seinem
Gutachten vom 31. Mai 2019 eine dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD-10:
F60.9) mit auch ausgeprägten narzisstischen Anteilen und Psychopathy und eine
Abhängigkeitserkrankung mit multiplem Substanzgebrauch ICD-10: F19). Der
Beschwerdeführer zeige ein äusserst langjähriges und intensives Delinquenz-Verhalten
in Bezug auf Betrugs- und Eigentumsdelikte. Man wisse von mindestens zwei
Dutzend Verurteilungen über rund drei Jahrzehnte hinweg mit wiederholten
Gefängnisaufenthalten. Der Beschwerdeführer sei weitgehend sozial isoliert. Er
habe keine Arbeit. Er sei auch nicht auf dem freien Arbeitsmarkt arbeitsfähig
und schon lange berentet. Eindrücklich sei weiter die Geschwindigkeit, mit der
er nach der letzten Haftentlassung wieder rückfällig geworden sei und dies
erneut nicht mit einem Einzeldelikt, sondern mehreren Delikten (Deliktserie). Über
die Basisrückfallrate bei Drogendelinquenten wisse man, dass diese besonders
hoch liege (über 50%). Zusammenfassend könne davon ausgegangen werden, dass die
Wahrscheinlichkeit erneuter Rückfalldelinquenz in den bisher gezeigten
Bereichen ausserordentlich hoch sei (gegen 100 %). Es gebe aber keine Hinweise
auf ein deutlich erhöhtes Risiko aus den Bereichen der schweren Gewalt- und
Sexualdelinquenz. Das Risiko für (Milieu-übliche) leichtere Gewaltdelikte sei
durchschnittlich, wobei Alterseffekte hier eine moderierende Rolle spielen
dürften und eben auch keine spezifische Aggressionsproblematik vorliege. Der
Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, sein Leben in Freiheit einigermassen zu
meistern, auch nicht auf einem ganz tiefen Niveau, er sei aber auch nicht
therapiefähig. In der Risikoabklärung der AFA vom 25. November 2020 wird
ausgeführt, das Problemprofil des Beschwerdeführers indiziere eine langfristige
deliktorientierte, persönlichkeits- und suchtspezifische Behandlung bei einer
forensischen Fachperson mit Erfahrungen im Umgang mit manipulativen Klienten in
einem eng strukturierten Setting. In Anbetracht der bis dato eingeschränkten
risikorelevanten Beeinflussbarkeit und den weiteren genannten manifesten
personenbezogenen Aspekten gehe man davon aus, dass es eines mehrjährigen, von
einem hohen Strukturierungsgrad gekennzeichneten Prozesses bedürfe, um eine
nachhaltige Veränderung im Verhalten des Beschwerdeführers erreichen zu können.
Da sich im Rahmen der bisherigen therapeutischen Interventionen keine
nachhaltige Beeinflussung des personenbezogenen Veränderungsbedarfs gezeigt
habe, empfehle man, gegebenenfalls zusätzlich zu freiwilligen Bemühungen um
Behandlungsmöglichkeiten, eher eine Unterstützung im umweltbezogenen
Veränderungsbedarf anzubieten. Da der Beschwerdeführer substituiert werde,
erscheine eine ergänzende psychosoziale Begleitung sinnvoll. Ebenfalls könnte
erneut eine Unterstützung für ein niederschwelliges suchtspezifisches Angebot
(als Alternative trotz defizitärer Beeinflussbarkeit) bei Eigenmotivation des
Beschwerdeführers in Betracht gezogen werden. Zusätzlich seien regelmässige
unangekündigte Abstinenzkontrollen zu empfehlen.
8.2 Im Vollzugsbericht vom
11. Januar 2021 wird ausgeführt, dem Beschwerdeführer könne ein guter
Vollzugsverlauf attestiert werden. Er halte sich meist an die Regeln der JVA
Witzwil und zeige sich bemüht, in der Zusammenarbeit mit den
Vollzugsverantwortlichen absprachefähig zu sein und an der Erreichung der
Vollzugsziele mitzuwirken. Kritische Zwischenfälle hätten bisher keine
beobachtet werden können. Die beiden Vollzugsöffnungen, einen Ausgang und einen
zwölfstündigen Beziehungsurlaub, habe der Beschwerdeführer gemäss ihren
Kontrollmöglichkeiten regelkonform verbracht. Im Verhältnis zu seinem langen
Aufenthalt im Vollzug habe der Beschwerdeführer bisher von wenigen
Vollzugsöffnungen profitieren können und sich bisher nur in einem kleinen
Übungsfeld beweisen können. Die gemäss Risikoabklärung vorhandene Dissozialität
und die risikorelevante Suchtmittelproblematik erforderten eine stützende Therapie,
bestenfalls auf freiwilliger Basis, wie vom Beschwerdeführer geplant. In diesem
Zusammenhang sei eine geeignete Wohnform, ggf. in einem geschützten Rahmen,
eine wichtige Voraussetzung für die vom Beschwerdeführer angestrebte
Suchtmittelabstinenz. Die finanzielle Situation sei aufgrund der IV-Rente
gesichert, wie auch die Unterstützung in administrativen Angelegenheiten durch
die Beistandschaft. Einer Zusammenarbeit mit der Bewährungshilfe stehe der
Beschwerdeführer positiv gegenüber.
8.3 Die vom Beschwerdeführer
vorgebrachten Argumente überzeugen nicht. Die langjährige Deliktslaufbahn mit
mehrfacher einschlägiger Rückfälligkeit zeichnet ein legalprognostisch äusserst
ungünstiges Bild. Der Beschwerdeführer verkennt bei seiner Kritik, dass eine
bedingte Entlassung nicht aufgrund einzelner günstiger Faktoren bewilligt
werden darf, wenn gewichtigere Anhaltspunkte für die Gefahr neuer Rechtsbrüche
sprechen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann der Vorinstanz kein
treuwidriges oder willkürliches Verhalten vorgeworfen werden: In der Verfügung
des DdI vom 20. Oktober 2020 ging es um die Bewilligung von Sach- und
Beziehungsurlauben und nicht um die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers.
Als aktenwidrig erweist sich sodann die Behauptung des Beschwerdeführers,
wonach ihm anlässlich der Vollzugskoordinationssitzung vom 6. Oktober 2020
unmissverständlich in Aussicht gestellt worden sei, dass nunmehr die bedingte
Entlassung per 23. Februar 2021 vorbereitet werde. In der entsprechenden
Aktennotiz vom 6. Oktober 2020 wird ausgeführt, es werde zwar auf den
2/3-Termin und eine bedingte Entlassung hingearbeitet, doch auch diese sei vom
Verhalten und der Mitarbeit des Beschwerdeführers abhängig. Nicht (mehr)
zutreffend ist auch die Feststellung des Beschwerdeführers, wonach er abgesehen
von einem einmaligen Rückfall mit Cannabis während der ganzen Zeit des Vollzugs
absolut suchtmittelabstinent gewesen sei. Am 9. Mai 2021 musste der
Beschwerdeführer erneut wegen Drogenkonsums diszipliniert werden. Es erscheint
jedenfalls zweifelhaft, ob er nach der (bedingten) Entlassung aus dem Strafvollzug
suchtmittelfrei leben kann. Dass die Vorinstanz dem gemäss Vollzugsbericht vom
11. Januar 2021 guten Vollzugsverlauf keinen grösseren Stellenwert
beigemessen hat, ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. Auf eine
ausführliche Tataufarbeitung wurde gemäss Vollzugsbericht sodann verzichtet. Es
ist jedenfalls mit einer recht hohen Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass der
Beschwerdeführer auch nach einer bedingten Entlassung seine deliktische Tätigkeit
weiterführen würde. Die Legalprognose ist nach wie vor schlecht.
8.4 Zusammengefasst ist festzuhalten,
dass sich die Vorinstanz mit den für die Legalprognose zu berücksichtigenden
Gesichtspunkten genügend auseinandergesetzt hat. Es ist nicht zu beanstanden,
dass sie dem Beschwerdeführer die bedingte Entlassung verweigert hat und es
kann im Übrigen auch auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid
verwiesen werden. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist
abzuweisen.
9. Die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 werden dem vorliegenden Verfahrensausgang
entsprechend dem Beschwerdeführer auferlegt, sind aber zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,
sobald der Beschwerdeführer dazu in der Lage ist (§ 76 Abs. 4
Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11] i.V.m. Art. 123 der
Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
10. Die Entschädigung des
unentgeltlichen Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Daniel Gehrig, wird gemäss der
eingereichten Kostennote, die zu keinen Bemerkungen Anlass gibt, auf CHF
2'270.95 (Honorar: CHF 2'055.00 [11 h 25 min à CHF 180.00], Auslagen:
CHF 53.60, MWST: 162.35) festgesetzt und ist infolge unentgeltlicher
Rechtspflege vom Staat zu bezahlen; vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch
von Rechtsanwalt Daniel Gehrig im Umfang von CHF 785.40 (Differenz zu vollem
Honorar von CHF 230.00/h), zuzüglich MWST, sobald der Beschwerdeführer zur
Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 1‘000.00 werden A.___ zur Bezahlung auferlegt, sind aber infolge
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu
übernehmen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während
10 Jahren, sobald A.___ zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).
3. Die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Daniel Gehrig wird auf CHF 2'270.95 (inkl. MWST
und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom
Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staats während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt Daniel
Gehrig im Umfang von CHF 785.40 (Differenz zu vollem Honorar von CHF
230.00/Std.), zuzüglich MWST, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist
(vgl. Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Gottesman