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Entscheid

VWBES.2021.77

Abstimmungsbeschwerde

27. April 2021Deutsch7 min

I.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom

27. April 2021

Es wirken mit:

Präsidentin

Scherrer Reber

Oberrichter

Müller

Oberrichter

Stöckli

Gerichtsschreiber

Schaad

In Sachen

1. A.___,

2. Ortspartei

B.___

Beschwerdeführer

gegen

Einwohnergemeinde Wangen bei Olten,

Dorfstrasse 65,

Postfach 168,

4612

Wangen b. Olten,

Beschwerdegegnerin

betreffend Stimmrechts- und Abstimmungsbeschwerde

zieht das

Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 7.

Dezember 2020 nahmen die Stimmberechtigten an der Gemeindeversammlung der

Einwohnergemeinde Wangen bei Olten die Energiestrategie zur Kenntnis und

genehmigten das Reglement zur Energiestrategie.

2. A.___ erhob

in seinem und im Namen der B.___-Ortspartei Wangen bei Olten mit Eingabe vom 9.

Dezember 2020 beim Verwaltungsgericht Beschwerde «wegen Verletzung des

Stimmrechts» und «wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und

Durchführung von Abstimmungen». Das Verwaltungsgericht überwies die Eingabe am

10. Dezember 2020 zur Prüfung der Zuständigkeit an den Regierungsrat. Das

Volkswirtschaftsdepartement des Kantons Solothurn liess die Eingabe mit

Schreiben vom 13. Januar 2021 dem Bundesgericht zukommen.

3. Das

Bundesgericht trat mit Urteil vom 10. Februar 2021 nicht auf die Beschwerde

ein, soweit sie sich gegen den Inhalt der Energiestrategie bzw. des Reglements

als Erlass richtete, da nicht in einer den Begründungsanforderungen genügenden

Weise aufgezeigt werde, weshalb diese materiell rechtswidrig sein sollten.

Soweit die Beschwerdeführer mit der Beschwerde die Verletzung politischer

Rechte geltend machen wollten, trat das Bundesgericht auf die Beschwerde

mangels Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzuges nicht ein und überwies diese

zur weiteren Behandlung dem Verwaltungsgericht.

4. Die

Einwohnergemeinde Wangen bei Olten stellte in ihrer Eingabe vom 31. März 2021

den Antrag, auf die Beschwerde sei wegen ungenügender Begründung nicht

einzutreten; eventualiter sei sie abzuweisen. A.___ äusserte sich nochmals mit

Eingabe vom 20. April 2021.

Erwägungen

II.

1.1

Das Gesetz

über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12) bestimmt in § 49 Abs. 3, dass in

Wahl- und Abstimmungsbelangen nach Massgabe des Gesetzes über die politischen

Rechte Beschwerde beim Verwaltungsgericht geführt werden kann. In § 49 Abs. 4 GO wird bestimmt, dass in Gemeindeangelegenheiten nach Massgabe des

Gemeindegesetzes Beschwerde beim Verwaltungsgericht geführt werden kann.

1.2

Nach § 157

des Gesetzes über die politischen Rechte (GpR, BGS 113.111) kann gegen

kommunale Wahlen und Abstimmungen beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben

werden. Beschwerden sind nach § 160 GpR innert drei Tagen seit der Entdeckung

des Beschwerdegrundes, spätestens jedoch am dritten Tag nach Veröffentlichung

der Ergebnisse eingeschrieben einzureichen. Die Beschwerdeschrift muss einen

Antrag, eine kurze Darstellung des Sachverhaltes und eine Begründung enthalten

(§ 161 GpR).

2.1

A.___ hat

seine schriftliche, mit Antrag und Begründung versehene Beschwerde als

Stimmrechts- und Abstimmungsbeschwerde gemäss dem GpR zwei Tage nach der

Gemeindeversammlung mit A-Post Plus beim Verwaltungsgericht eingereicht. Sie

ist damit nicht formrichtig eingereicht worden, da das Gesetz vorschreibt, dass

Stimmrechts- und Abstimmungsbeschwerden per Einschreiben bei der Post

aufzugeben sind. Ob bereits deshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden

könnte, kann jedoch offenbleiben, da die Beschwerde nach dem Gesetz über die

politischen Rechte ohnehin nicht das zulässige Rechtsmittel ist und das

Verwaltungsgericht mangels funktioneller Zuständigkeit nicht (erstinstanzlich)

zur Beschwerdebehandlung zuständig ist.

2.2

Das Gesetz

über politische Rechte findet nach § 1 Abs. 1 auf alle kantonalen, regionalen

und kommunalen Volkswahlen und -abstimmungen Anwendung. Beim angefochtenen

Beschluss der Gemeindeversammlung handelt es sich jedoch nicht um eine

kommunale Volksabstimmung, sondern um eine Abstimmung an einer

Gemeindeversammlung. Auf kommunale Wahlen und Abstimmungen findet das GpR nur

sinngemäss und ergänzend Anwendung.

2.3

Nach § 199 Gemeindegesetz (GG, BGS 131.1) kann, wer stimmberechtigt oder wer von einem

Beschluss besonders betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse hat, beim

Regierungsrat Beschwerde erheben gegen die von den Stimmberechtigten an der

Gemeindeversammlung oder an der Urne gefassten Beschlüsse. Beim Departement

kann nach § 200 Abs. 1 lit. g GG Beschwerde geführt werden gegen Beschlüsse,

welche die politischen Rechte der Stimmberechtigten verletzen können. Gegen die

Verfügung des Departementes ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig (§ 200 Abs. 2 GG). Beschwerden sind innert 10 Tagen, seit der anzufechtende

Beschluss öffentlich bekanntgemacht oder schriftlich mitgeteilt wurde,

einzureichen. Will ein Stimmberechtigter gegen einen Beschluss der Gesamtheit

der Stimmberechtigten Beschwerde erheben, beginnt die Beschwerdefrist an dem

der Gemeindeversammlung, Zweckverbandsversammlung oder Urnenabstimmung

folgenden Tag (§ 202 GG).

2.4

Sowohl aus

dem Gesetz über die politischen Rechte wie auch aus dem Gemeindegesetz geht

also bereits aus dem Wortlaut hervor, dass gegen Gemeindeversammlungsbeschlüsse

nicht (direkt) das GpR mit den dort vorgesehenen Stimmrechts- und

Abstimmungsbeschwerden zur Anwendung kommt, sondern die Beschwerde nach

Gemeindegesetz. Wenn auch das Gemeindegesetz die Abgrenzung zwischen der

Entscheidkompetenz des Regierungsrates und des Departements zumindest aus

heutiger Sicht nicht klar und verständlich regelt, so ist doch nach den expliziten

Bestimmungen von § 199 und § 200 Abs. 1 lit. g zumindest klar, dass Beschlüsse

einer Gemeinde und allenfalls in diesem Zusammenhang vermutete Verletzungen der

politischen Rechte mit einer Beschwerde beim Departement zu rügen und von

diesem erstinstanzlich zu behandeln sind.

Das ergibt

sich nicht nur, wie bereits erwähnt, aus dem Wortlaut der gesetzlichen

Bestimmungen des Gesetzes über die politischen Rechte und des Gemeindegesetzes,

sondern auch aus deren Entstehungsgeschichte. Im Gesetz über Wahlen und

Abstimmungen vom 2. März 1980 war in § 1 Abs. 1 noch klarer formuliert, dass

das Gesetz Anwendung finde auf alle kantonalen Volkswahlen und –abstimmungen

und auf diejenigen Volkswahlen und –abstimmungen der Gemeinden, die an der Urne

vorgenommen würden. Sinngemäss ergänzende Anwendung finde es auf kommunale

Wahlen und Abstimmungen, die an der Gemeindeversammlung, im Gemeinderat und in

den Gemeindekommissionen stattfänden. An dieser Regelung, welche an das Gesetz

über Abstimmungen und Wahlen vom 26. Juni 1966 anknüpfte, das in § 1 regelte,

dass es auf alle kantonalen Wahlen und Abstimmungen sowie auf Wahlen und

Abstimmungen der Gemeinden, soweit diese an der Urne vorzunehmen seien, Anwendung

finde, wollte das Gesetz über die politischen Rechte nichts Grundsätzliches

ändern (Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom 26. Juni 1995 und vom 1.

April 1996, in KRV 1996, nach S. 79). Und die Bestimmung von § 200 Abs. 1 lit. g GG wurde im Zuge der Revision vom 29. Oktober 2008 als eine der Bestimmungen

zur Anpassung des öffentlich-rechtlichen Rechtsschutzes an die Vorgaben des

Bundesrechts (Rechtsweggarantie / Bundesgerichtsgesetz) eingeführt, damit eine

verwaltungsgerichtliche Kontrolle möglich würde «bezüglich der Beschlüsse,

welche die politischen Rechte der Stimmberechtigten verletzen können». Deshalb

sei der Katalog von § 200 Abs. 1 GG um zwei weitere Buchstaben zu ergänzen

(Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom 10. Juni 2008, RRB Nr. 2008/

1041.

S. 14).

3.1

A.___ hat

nicht nur in eigenem Namen, sondern auch im Namen der B.___-Ortspartei Wangen

bei Olten Beschwerde erhoben. Er hat jedoch trotz Aufforderung des Gerichts

keine entsprechende Vollmacht bzw. keinen ihn zur Beschwerde ermächtigenden

Beschluss der Ortspartei eingereicht. Auf die Beschwerde ist somit, soweit sie

im Namen der B.___-Ortspartei erhoben wurde, nicht einzutreten.

3.2

Auf die

Beschwerde von A.___ selber ist mangels funktioneller Zuständigkeit nicht

einzutreten. Die Angelegenheit ist dem Departement zur weiteren Behandlung zu

überweisen.

4.

Der

Dispositiv

Beschwerdeführer wird demnach kostenpflichtig, wobei die Entscheidgebühr auf

CHF 500.00 festzulegen ist.

Demnach wird beschlossen:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von

CHF 500.00 zu bezahlen.

3.

Die Akten werden dem Volkswirtschaftsdepartement zur weiteren Behandlung

überwiesen.

Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten

Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14), soweit geltend gemacht wird, es

handle sich um einen Endentscheid oder einen anfechtbaren Zwischenentscheid.

Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt.

Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren

Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Scherrer

Reber Schaad