VWBES.2021.77
Abstimmungsbeschwerde
27. April 2021Deutsch7 min
I.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom
27. April 2021
Es wirken mit:
Präsidentin
Scherrer Reber
Oberrichter
Müller
Oberrichter
Stöckli
Gerichtsschreiber
Schaad
In Sachen
1. A.___,
2. Ortspartei
B.___
Beschwerdeführer
gegen
Einwohnergemeinde Wangen bei Olten,
Dorfstrasse 65,
Postfach 168,
4612
Wangen b. Olten,
Beschwerdegegnerin
betreffend Stimmrechts- und Abstimmungsbeschwerde
zieht das
Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 7.
Dezember 2020 nahmen die Stimmberechtigten an der Gemeindeversammlung der
Einwohnergemeinde Wangen bei Olten die Energiestrategie zur Kenntnis und
genehmigten das Reglement zur Energiestrategie.
2. A.___ erhob
in seinem und im Namen der B.___-Ortspartei Wangen bei Olten mit Eingabe vom 9.
Dezember 2020 beim Verwaltungsgericht Beschwerde «wegen Verletzung des
Stimmrechts» und «wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und
Durchführung von Abstimmungen». Das Verwaltungsgericht überwies die Eingabe am
10. Dezember 2020 zur Prüfung der Zuständigkeit an den Regierungsrat. Das
Volkswirtschaftsdepartement des Kantons Solothurn liess die Eingabe mit
Schreiben vom 13. Januar 2021 dem Bundesgericht zukommen.
3. Das
Bundesgericht trat mit Urteil vom 10. Februar 2021 nicht auf die Beschwerde
ein, soweit sie sich gegen den Inhalt der Energiestrategie bzw. des Reglements
als Erlass richtete, da nicht in einer den Begründungsanforderungen genügenden
Weise aufgezeigt werde, weshalb diese materiell rechtswidrig sein sollten.
Soweit die Beschwerdeführer mit der Beschwerde die Verletzung politischer
Rechte geltend machen wollten, trat das Bundesgericht auf die Beschwerde
mangels Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzuges nicht ein und überwies diese
zur weiteren Behandlung dem Verwaltungsgericht.
4. Die
Einwohnergemeinde Wangen bei Olten stellte in ihrer Eingabe vom 31. März 2021
den Antrag, auf die Beschwerde sei wegen ungenügender Begründung nicht
einzutreten; eventualiter sei sie abzuweisen. A.___ äusserte sich nochmals mit
Eingabe vom 20. April 2021.
Erwägungen
II.
1.1
Das Gesetz
über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12) bestimmt in § 49 Abs. 3, dass in
Wahl- und Abstimmungsbelangen nach Massgabe des Gesetzes über die politischen
Rechte Beschwerde beim Verwaltungsgericht geführt werden kann. In § 49 Abs. 4 GO wird bestimmt, dass in Gemeindeangelegenheiten nach Massgabe des
Gemeindegesetzes Beschwerde beim Verwaltungsgericht geführt werden kann.
1.2
Nach § 157
des Gesetzes über die politischen Rechte (GpR, BGS 113.111) kann gegen
kommunale Wahlen und Abstimmungen beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben
werden. Beschwerden sind nach § 160 GpR innert drei Tagen seit der Entdeckung
des Beschwerdegrundes, spätestens jedoch am dritten Tag nach Veröffentlichung
der Ergebnisse eingeschrieben einzureichen. Die Beschwerdeschrift muss einen
Antrag, eine kurze Darstellung des Sachverhaltes und eine Begründung enthalten
(§ 161 GpR).
2.1
A.___ hat
seine schriftliche, mit Antrag und Begründung versehene Beschwerde als
Stimmrechts- und Abstimmungsbeschwerde gemäss dem GpR zwei Tage nach der
Gemeindeversammlung mit A-Post Plus beim Verwaltungsgericht eingereicht. Sie
ist damit nicht formrichtig eingereicht worden, da das Gesetz vorschreibt, dass
Stimmrechts- und Abstimmungsbeschwerden per Einschreiben bei der Post
aufzugeben sind. Ob bereits deshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden
könnte, kann jedoch offenbleiben, da die Beschwerde nach dem Gesetz über die
politischen Rechte ohnehin nicht das zulässige Rechtsmittel ist und das
Verwaltungsgericht mangels funktioneller Zuständigkeit nicht (erstinstanzlich)
zur Beschwerdebehandlung zuständig ist.
2.2
Das Gesetz
über politische Rechte findet nach § 1 Abs. 1 auf alle kantonalen, regionalen
und kommunalen Volkswahlen und -abstimmungen Anwendung. Beim angefochtenen
Beschluss der Gemeindeversammlung handelt es sich jedoch nicht um eine
kommunale Volksabstimmung, sondern um eine Abstimmung an einer
Gemeindeversammlung. Auf kommunale Wahlen und Abstimmungen findet das GpR nur
sinngemäss und ergänzend Anwendung.
2.3
Nach § 199 Gemeindegesetz (GG, BGS 131.1) kann, wer stimmberechtigt oder wer von einem
Beschluss besonders betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse hat, beim
Regierungsrat Beschwerde erheben gegen die von den Stimmberechtigten an der
Gemeindeversammlung oder an der Urne gefassten Beschlüsse. Beim Departement
kann nach § 200 Abs. 1 lit. g GG Beschwerde geführt werden gegen Beschlüsse,
welche die politischen Rechte der Stimmberechtigten verletzen können. Gegen die
Verfügung des Departementes ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig (§ 200 Abs. 2 GG). Beschwerden sind innert 10 Tagen, seit der anzufechtende
Beschluss öffentlich bekanntgemacht oder schriftlich mitgeteilt wurde,
einzureichen. Will ein Stimmberechtigter gegen einen Beschluss der Gesamtheit
der Stimmberechtigten Beschwerde erheben, beginnt die Beschwerdefrist an dem
der Gemeindeversammlung, Zweckverbandsversammlung oder Urnenabstimmung
folgenden Tag (§ 202 GG).
2.4
Sowohl aus
dem Gesetz über die politischen Rechte wie auch aus dem Gemeindegesetz geht
also bereits aus dem Wortlaut hervor, dass gegen Gemeindeversammlungsbeschlüsse
nicht (direkt) das GpR mit den dort vorgesehenen Stimmrechts- und
Abstimmungsbeschwerden zur Anwendung kommt, sondern die Beschwerde nach
Gemeindegesetz. Wenn auch das Gemeindegesetz die Abgrenzung zwischen der
Entscheidkompetenz des Regierungsrates und des Departements zumindest aus
heutiger Sicht nicht klar und verständlich regelt, so ist doch nach den expliziten
Bestimmungen von § 199 und § 200 Abs. 1 lit. g zumindest klar, dass Beschlüsse
einer Gemeinde und allenfalls in diesem Zusammenhang vermutete Verletzungen der
politischen Rechte mit einer Beschwerde beim Departement zu rügen und von
diesem erstinstanzlich zu behandeln sind.
Das ergibt
sich nicht nur, wie bereits erwähnt, aus dem Wortlaut der gesetzlichen
Bestimmungen des Gesetzes über die politischen Rechte und des Gemeindegesetzes,
sondern auch aus deren Entstehungsgeschichte. Im Gesetz über Wahlen und
Abstimmungen vom 2. März 1980 war in § 1 Abs. 1 noch klarer formuliert, dass
das Gesetz Anwendung finde auf alle kantonalen Volkswahlen und –abstimmungen
und auf diejenigen Volkswahlen und –abstimmungen der Gemeinden, die an der Urne
vorgenommen würden. Sinngemäss ergänzende Anwendung finde es auf kommunale
Wahlen und Abstimmungen, die an der Gemeindeversammlung, im Gemeinderat und in
den Gemeindekommissionen stattfänden. An dieser Regelung, welche an das Gesetz
über Abstimmungen und Wahlen vom 26. Juni 1966 anknüpfte, das in § 1 regelte,
dass es auf alle kantonalen Wahlen und Abstimmungen sowie auf Wahlen und
Abstimmungen der Gemeinden, soweit diese an der Urne vorzunehmen seien, Anwendung
finde, wollte das Gesetz über die politischen Rechte nichts Grundsätzliches
ändern (Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom 26. Juni 1995 und vom 1.
April 1996, in KRV 1996, nach S. 79). Und die Bestimmung von § 200 Abs. 1 lit. g GG wurde im Zuge der Revision vom 29. Oktober 2008 als eine der Bestimmungen
zur Anpassung des öffentlich-rechtlichen Rechtsschutzes an die Vorgaben des
Bundesrechts (Rechtsweggarantie / Bundesgerichtsgesetz) eingeführt, damit eine
verwaltungsgerichtliche Kontrolle möglich würde «bezüglich der Beschlüsse,
welche die politischen Rechte der Stimmberechtigten verletzen können». Deshalb
sei der Katalog von § 200 Abs. 1 GG um zwei weitere Buchstaben zu ergänzen
(Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom 10. Juni 2008, RRB Nr. 2008/
1041.
S. 14).
3.1
A.___ hat
nicht nur in eigenem Namen, sondern auch im Namen der B.___-Ortspartei Wangen
bei Olten Beschwerde erhoben. Er hat jedoch trotz Aufforderung des Gerichts
keine entsprechende Vollmacht bzw. keinen ihn zur Beschwerde ermächtigenden
Beschluss der Ortspartei eingereicht. Auf die Beschwerde ist somit, soweit sie
im Namen der B.___-Ortspartei erhoben wurde, nicht einzutreten.
3.2
Auf die
Beschwerde von A.___ selber ist mangels funktioneller Zuständigkeit nicht
einzutreten. Die Angelegenheit ist dem Departement zur weiteren Behandlung zu
überweisen.
4.
Der
Dispositiv
Beschwerdeführer wird demnach kostenpflichtig, wobei die Entscheidgebühr auf
CHF 500.00 festzulegen ist.
Demnach wird beschlossen:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von
CHF 500.00 zu bezahlen.
3.
Die Akten werden dem Volkswirtschaftsdepartement zur weiteren Behandlung
überwiesen.
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten
Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14), soweit geltend gemacht wird, es
handle sich um einen Endentscheid oder einen anfechtbaren Zwischenentscheid.
Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt.
Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Scherrer
Reber Schaad