VWBES.2021.78
Ausschaffungshaft
12. März 2021Deutsch11 min
1. Dezember 2020 wegen Hinderung einer Amtshandlung, Übertretung des Eisenbahngesetzes,
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 12. März 2021
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
1. Haftgericht,
2. Departement
des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Ausschaffungshaft
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der aus Algerien stammende A.___
(geb. [...] 1992, nachfolgend Beschwerdeführer genannt) reiste am
16. September 2020 in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein
Asylgesuch, auf welches das Staatssekretariat für Migration (SEM) mit Verfügung
vom 31. Dezember 2020 nicht eintrat und den Beschwerdeführer im Rahmen
eines Dublin-Verfahrens nach Italien wegwies.
2. Aufgrund eines Vorfalls vom
21. Oktober 2020 wurde der Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom
1. Dezember 2020 wegen Hinderung einer Amtshandlung, Übertretung des Eisenbahngesetzes,
Trunkenheit und unanständigem Benehmen zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen
zu je CHF 30.00, unter Anrechnung von einem Tag Untersuchungshaft,
verbleibend 9 Tagessätze, bedingt aufgeschoben, bei einer Probezeit von zwei
Jahren, und einer Busse von CHF 400.00 (ersatzweise vier Tage
Freiheitsstrafe) verurteilt.
3. Aufgrund eines Ladendiebstahls vom
25. Oktober 2020 wurde der Beschwerdeführer zur Bezahlung einer Busse von
CHF 210.00 (ersatzweise drei Tage Freiheitsstrafe) verurteilt.
4. Am 16. November 2020 wurde der
Beschwerdeführer wegen einer tätlichen Auseinandersetzung erneut in
Polizeigewahrsam genommen und wegen Trunkenheit, unanständigem Benehmen und
Ungehorsam gegen die Polizei zur Anzeige gebracht.
5. Aus zwei Strafanzeigen geht weiter
hervor, dass der Beschwerdeführer am 7. Dezember 2020 zwei tätliche oder
verbale sexuelle Belästigungen gegen zwei Frauen begangen hat, welche am 15.
und 21. Dezember 2020 zur Anzeige gebracht wurden. Mit Strafbefehl vom
14. Januar 2021 wurde er wegen mehrfacher Tätlichkeiten und sexueller
Belästigung zu einer Busse von CHF 500.00 (ersatzweise 5 Tage
Freiheitsstrafe) verurteilt.
6. Aus einem Rapport der Kantonspolizei
Basel-Stadt geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 15. Dezember 2020
vom Grenzwachkorps in Basel angehalten wurde. Nebst der Missachtung der
Ausgrenzung aus dem Kanton Basel-Stadt, sowie dem Verdacht des Diebstahls und
der Hehlerei kam beim Beschwerdeführer auch eine kleine Menge Marihuana (1,5 g)
zum Vorschein. Der Pikettoffizier der Kantonspolizei Basel-Stadt verfügte
daraufhin, dass der Beschwerdeführer auf den nächsten Zug begleitet werde, der
den Kanton Basel-Stadt verlasse.
7. Aus dem Asylentscheid vom
31. Dezember 2020 geht hervor, dass der Beschwerdeführer ab dem
24. Dezember 2020 als verschwunden gemeldet wurde. Es ist nicht
ersichtlich, wann er sich wieder im Bundesasylzentrum Flumenthal zurückgemeldet
hat.
8. Am 4. Januar 2021 wurde der
Beschwerdeführer durch die Kantonspolizei Solothurn im Bundesasylzentrum
Flumenthal wegen des Verdachts, dass er selbentags einen Einbruchdiebstahl
begangen habe, festgenommen und dem Untersuchungsgefängnis Solothurn zugeführt.
9. Zwecks Rückführung nach Italien wurde
der Beschwerdeführer am 7. Januar 2021 in die Kompetenz des Migrationsamts
übergeben. Anlässlich der am selben Tag eröffneten Haft im Rahmen des
Dublin-Verfahrens gab der Beschwerdeführer zu Protokoll er wolle nach
Deutschland und nicht nach Italien gehen.
10. Am 21. Januar 2021 verfügte das
SEM ein Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer, gültig ab 11. Februar
2021 bis 10. Februar 2025. Dieses wurde ihm am 3. Februar 2021
eröffnet.
11. Am 11. Februar 2021 wurde der
Beschwerdeführer mittels unbegleitetem Linienflugzeug nach Rom ausgeschafft.
12. Am 16. Februar 2021 wurde der
Beschwerdeführer am Hauptbahnhof Zürich verhaftet und am 18. Februar 2021
dem Migrationsamt des Kantons Solothurn zugeführt.
13. Vom 18. bis 21. Februar 2021
verbüsste der Beschwerdeführer eine Haftstrafe wegen offenen Bussen.
14. Am 22. Februar 2021 erliess das
Migrationsamt zum einen eine Wegweisungsverfügung gegen den Beschwerdeführer
und ordnete zum anderen eine dreimonatige Ausschaffungshaft an. Dabei wurde
unter anderem ausgeführt, neben den strafrechtlichen Verurteilungen des
Beschwerdeführers seien zwei weitere Strafuntersuchungen wegen Diebstahls und
rechtswidriger Einreise hängig. Anlässlich des rechtlichen Gehörs hatte der
Beschwerdeführer am 19. Februar 2021 ausgeführt, er sei bereits vor sieben
Tagen in die Schweiz zurückgereist, und dann weiter nach Deutschland gereist.
Um Kleidung abzuholen, die ihm abhandengekommen sei, sei er dann wieder zurück
in die Schweiz gekommen. Nach Italien wolle er nicht, aber er sei bereit, in
seine Heimat Algerien zurückzureisen. Um gültige Reisepapiere werde er sich
hingegen nicht bemühen.
15. Nach Durchführung einer mündlichen
Verhandlung genehmigte das Haftgericht am 23. Februar 2021 die angeordnete
Ausschaffungshaft vom 22. Februar bis 21. Mai 2021. Der
Beschwerdeführer wurde in der Folge am 24. Februar 2021 vom UG Solothurn ins
Gefängnis Bässlergut überführt.
16. Mit «Wunschzettel» vom
26. Februar 2021 führte der Beschwerdeführer aus, er wolle mit der
zuständigen Behörde über seine Entlassung sprechen. Er habe bereits mit einem
Sachbearbeiter und einem Dolmetscher gesprochen. Er wolle endlich in Freiheit
entlassen werden. Dieses Schreiben wurde zur Prüfung als Beschwerde an das
Verwaltungsgericht weitergeleitet.
17. Das Migrationsamt beantragte am
4. März 2021 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
einzutreten sei, und verzichtete auf eine weitere Vernehmlassung.
18. Auf entsprechende Anfrage des
Verwaltungsgerichts, weshalb vorliegend Ausschaffungs- und nicht Dublin-Haft angeordnet
worden sei, führte das Migrationsamt am 8. März 2021 aus, dem
Beschwerdeführer sei bei der Hafteröffnung erklärt worden, es sei davon
auszugehen, dass in Anwendung der Dublin-Verordnung erneut Italien für sein
Asyl- resp. Wegweisungsverfahren zuständig sein werde. Gleichzeitig sei ihm
aber auch das rechtliche Gehör zu einer kantonalen Wegweisung aus der Schweiz
gewährt worden. Mit Verfügung des Migrationsamts vom 22. Februar 2021 sei
der Beschwerdeführer dann auch kantonal aus der Schweiz weggewiesen worden,
weshalb die Ausschaffungshaft für drei Monate angeordnet worden sei.
Das Migrationsamt habe das SEM am
19. Februar 2021 um Einleitung eines erneuten Dublin-Verfahrens mit
Italien ersucht. Das SEM habe diesen Antrag am 22. Februar 2021 bei den
italienischen Behörden eingereicht, wobei eine Rückantwort bis dato ausstehend
sei.
Es sei bei der Haftanordnung und auch
bis heute nicht klar gewesen, ob einem erneuten Dublin-Verfahren seitens der
italienischen Behörden zugestimmt würde. Im Fall einer ablehnenden Rückmeldung
müsste seitens des Migrationsamts eine Rückführung ins Heimatland des
Beschwerdeführers, also nach Algerien, ins Auge gefasst werden.
19. Das Haftgericht verwies mit
Schreiben vom 9. März 2021 auf die Eingabe des Migrationsamts.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. (§ 11 Einführungsverordnung
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz
[EAuV, BGS 512.153] i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). A.___
ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Nachdem der Beschwerdeführer am
7.
Januar 2021 in sogenannte Dublin-Haft nach Art. 76a des Bundesgesetzes
über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20)
versetzt worden und am 11. Februar 2021 nach Erlass eines Einreiseverbots
durch das SEM im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Italien ausgeschafft worden
war, wurde nun nach seiner erneuten Einreise in die Schweiz Ausschaffungshaft
nach Art. 76 AIG angeordnet.
2.1.1
Bei der Dublin-Haft nach Art. 76a
AIG kann eine ausländische Person in Haft genommen werden, wenn sie in den für
das Asylverfahren zuständigen Dublin-Staat weggewiesen werden soll. Dies im
Einzelfall, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass die Person sich der
Durchführung der Wegweisung entziehen will (lit. a); die Haft verhältnismässig
ist (lit. b); und sich weniger einschneidende Massnahmen nicht wirksam anwenden
lassen (lit. c mit Verweis auf Art. 28 Abs. 2 der Verordnung [EU] Nr. 604/2013);
die Anzeichen für eine Vereitelung müssen erheblich sein (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 2C_101/2017 vom 1. März 2017 E. 2.3.2). Die konkreten
Anzeichen, welche befürchten lassen, dass sich die betroffene Person der
Durchführung der Wegweisung entziehen will, hat der Gesetzgeber in Art. 76a Abs. 2 AIG abschliessend umschrieben. Für sich
allein kein zulässiger Grund zur Inhaftierung einer Person ist gemäss Art. 28
Abs. 1 Dublin-III-Verordnung der Umstand, dass
sie sich in einem Dublin-Verfahren befindet.
Weiter muss die Haft im öffentlichen Interesse
liegen und verhältnismässig sein, das heisst aufgrund sämtlicher Umstände
geeignet und erforderlich erscheinen, um die Überstellung an den zuständigen Dublin-Staat zu gewährleisten. Im Rahmen der
Verhältnismässigkeitsprüfung zu beachten ist auch das Übermassverbot; die Ausschaffungshaft muss in einem sachgerechten und
zumutbaren Verhältnis zum angestrebten Zweck stehen (vgl. BGE 142 I 135 E. 4.1
S. 150 f.).
2.1.2
Die Ausschaffungshaft nach Art. 76
AIG ist zulässig, wenn ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid
oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis
StGB oder Art. 49a oder 49abis MStG eröffnet worden ist und ein
Haftgrund besteht.
2.1.3
Gem.s Art. 76 Abs. 1bis
AIG richtet sich die Haftanordnung in Dublin-Fällen nach Art. 76a AIG. Dieser
Artikel regelt seit 1. Juli 2015 zusammen mit Art. 80a und 81 Abs. 4
lit. b AIG die Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens abschliessend, die
ordentliche Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft ist nicht (mehr) anwendbar
(vgl. Andreas Zünd in: Marc Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, Zürich
2019, Art. 76a AIG N 1).
2.2
Vorliegend hatten die Abklärungen
des SEM ergeben, dass der Beschwerdeführer am 30. Juli 2020 in Italien
illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist war. Die italienischen
Behörden hiessen das Ersuchen des SEM um Übernahme gemäss
Nichteintretensentscheid im Asylverfahren des SEM vom 31. Dezember 2020
gut, weshalb der Beschwerdeführer mit jenem Entscheid nach Italien weggewiesen
worden war. Nach seiner neuerlichen Einreise wurde nun am 22. Februar 2021
ein erneutes Dublin-Verfahren eröffnet (vgl. act. 280). Gemäss
E-Mail-Stellungnahme des Migrationsamts vom 8. März 2021 wurde ein Rücknahmeantrag
an die italienischen Behörden gestellt, wobei die Antwort noch ausstehend ist.
Somit kann vorliegend gemäss den Ausführungen in E. 2.1.3 einzig die
Dublin-Haft nach Art. 76a AIG angeordnet werden. Das Migrationsamt zieht denn in
seiner Haftanordnungsverfügung vom 22. Februar 2021 auch die Ausschaffung
nach Italien und nicht nach Algerien in Erwägung. Dass auch Vorbereitungen für
eine Ausschaffung nach Algerien getroffen würden, ist aus den Akten nicht
ersichtlich. Erst wenn Italien die Rückübernahme ablehnen würde und die Wegweisung
nach Italien nicht möglich sein sollte, kann die Anordnung einer ordentlichen
Ausschaffungshaft geprüft werden.
2.3
Die Dublin-Haft ist vorliegend
zulässig, um den Beschwerdeführer nach Italien wegzuweisen. Es bestehen mehrere
konkrete Anzeichen nach Art. 76a Abs. 2 AIG, dass sich der Beschwerdeführer der
Durchführung der Wegweisung entziehen will. Nachdem er über keine gültigen
Reisedokumente verfügt, gemäss seinen Angaben anlässlich der Anhörung nicht
bereit ist, an der Papierbeschaffung mitzuwirken und auch nicht, in den für ihn
zuständigen Dublin-Staat Italien zurückzureisen, wie auch schon mehrfach
illegal Landesgrenzen überschritten hat, müsste bei seiner Freilassung mit
grosser Wahrscheinlichkeit damit gerechnet werden, dass er untertauchen und
illegal in sein Zielland Deutschland weiterreisen würde. Auch lässt sein
bisheriges Verhalten stark darauf schliessen, dass er sich behördlichen
Anordnungen weiterhin widersetzen würde, dies nachdem er unmittelbar nach
seiner Ausschaffung entgegen dem Einreiseverbot des SEM wieder illegal in die
Schweiz einreiste, innert kürzester Zeit wegen diversen Straftaten verurteilt
wurde und weitere Strafverfahren hängig sind. Unter diesen Umständen besteht
keine weniger einschneidende, wirksame Massnahme, um den Vollzug der Wegweisung
sicherstellen zu können. Falls Italien dem Rücknahmeantrag zustimmt, sollte der
Wegweisung nach Italien nichts im Wege stehen, nachdem bereits am
11.
Februar 2021 die Ausschaffung dorthin vollzogen werden konnte. Eine
besondere Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers ist nicht ersichtlich und
wird von ihm auch nicht geltend gemacht. Die Anordnung von Dublin-Haft ist damit
grundsätzlich verhältnismässig.
3.1
Gemäss Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG
beträgt die zulässige Haftdauer nach Haftanordnung höchstens sieben Wochen
während der Vorbereitung des Entscheides über die Zuständigkeit für das
Asylgesuch; dazu gehört die Stellung des Übernahmeersuchens an den anderen
Dublin-Staat, die Wartefrist bis zur Antwort oder bis zur stillschweigenden
Annahme sowie die Abfassung des Entscheides und dessen Eröffnung.
3.2
Die angeordnete Haftdauer von drei
Monaten ist somit nicht zulässig und ist auf sieben Wochen zu verkürzen, das
heisst, vom 22. Februar 2021 bis 11. April 2021.
3.3
Ebenfalls nicht zulässig wäre im
vorliegenden Fall der Vollzug gemäss Haftanordnung im Untersuchungsgefängnis
Solothurn (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_844/2020 vom 30. Oktober 2020,
E.6.1 und 6.2 ff). Der Beschwerdeführer wurde am 24. Februar 2021 in die für
die Administrativhaft spezifisch vorgesehene Haftanstalt Bässlergut überführt.
4.1
Die Beschwerde erweist sich somit
als begründet, sie ist teilweise gutzuheissen. Ziffer 1 der Verfügung des
Haftgerichts vom 23. Februar 2021 ist aufzuheben und wie folgt zu
ersetzen: Die vom Migrationsamt gegen A.___ angeordnete Ausschaffungshaft nach
Art. 76 AIG wird nicht genehmigt. Für A.___ wird rückwirkend vom
22.
Februar 2021 bis 11. April 2021 Dublin-Haft nach Art. 76a AIG
angeordnet. Diese ist in einer für die Administrativhaft spezifisch
vorgesehenen Haftanstalt zu vollziehen.
4.2
Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht
sind keine Kosten zu erheben.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird teilweise
gutgeheissen: Ziffer 1 der Verfügung des Haftgerichts vom 23. Februar 2021
wird aufgehoben und wie folgt ersetzt: Die vom Migrationsamt gegen A.___
angeordnete Ausschaffungshaft nach Art. 76 AIG wird nicht genehmigt. Für A.___
wird rückwirkend vom 22. Februar 2021 bis 11. April 2021 Dublin-Haft
nach Art. 76a AIG angeordnet.
2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht
werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann