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Entscheid

VWBES.2021.78

Ausschaffungshaft

12. März 2021Deutsch11 min

1. Dezember 2020 wegen Hinderung einer Amtshandlung, Übertretung des Eisenbahngesetzes,

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 12. März 2021

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

1. Haftgericht,

2. Departement

des Innern, vertreten durch Migrationsamt,

Beschwerdegegner

betreffend Ausschaffungshaft

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Der aus Algerien stammende A.___

(geb. [...] 1992, nachfolgend Beschwerdeführer genannt) reiste am

16. September 2020 in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein

Asylgesuch, auf welches das Staatssekretariat für Migration (SEM) mit Verfügung

vom 31. Dezember 2020 nicht eintrat und den Beschwerdeführer im Rahmen

eines Dublin-Verfahrens nach Italien wegwies.

2. Aufgrund eines Vorfalls vom

21. Oktober 2020 wurde der Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom

1. Dezember 2020 wegen Hinderung einer Amtshandlung, Übertretung des Eisenbahngesetzes,

Trunkenheit und unanständigem Benehmen zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen

zu je CHF 30.00, unter Anrechnung von einem Tag Untersuchungshaft,

verbleibend 9 Tagessätze, bedingt aufgeschoben, bei einer Probezeit von zwei

Jahren, und einer Busse von CHF 400.00 (ersatzweise vier Tage

Freiheitsstrafe) verurteilt.

3. Aufgrund eines Ladendiebstahls vom

25. Oktober 2020 wurde der Beschwerdeführer zur Bezahlung einer Busse von

CHF 210.00 (ersatzweise drei Tage Freiheitsstrafe) verurteilt.

4. Am 16. November 2020 wurde der

Beschwerdeführer wegen einer tätlichen Aus­einandersetzung erneut in

Polizeigewahrsam genommen und wegen Trunkenheit, unan­ständigem Benehmen und

Ungehorsam gegen die Polizei zur Anzeige gebracht.

5. Aus zwei Strafanzeigen geht weiter

hervor, dass der Beschwerdeführer am 7. Dezember 2020 zwei tätliche oder

verbale sexuelle Belästigungen gegen zwei Frauen begangen hat, welche am 15.

und 21. Dezember 2020 zur Anzeige gebracht wurden. Mit Strafbefehl vom

14. Januar 2021 wurde er wegen mehrfacher Tätlichkeiten und sexueller

Belästigung zu einer Busse von CHF 500.00 (ersatzweise 5 Tage

Freiheitsstrafe) verurteilt.

6. Aus einem Rapport der Kantonspolizei

Basel-Stadt geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 15. Dezember 2020

vom Grenzwachkorps in Basel angehalten wurde. Nebst der Missachtung der

Ausgrenzung aus dem Kanton Basel-Stadt, sowie dem Verdacht des Diebstahls und

der Hehlerei kam beim Beschwerdeführer auch eine kleine Menge Marihuana (1,5 g)

zum Vorschein. Der Pikettoffizier der Kantonspolizei Basel-Stadt verfügte

daraufhin, dass der Beschwerdeführer auf den nächsten Zug begleitet werde, der

den Kanton Basel-Stadt verlasse.

7. Aus dem Asylentscheid vom

31. Dezember 2020 geht hervor, dass der Beschwerdeführer ab dem

24. Dezember 2020 als verschwunden gemeldet wurde. Es ist nicht

ersichtlich, wann er sich wieder im Bundesasylzentrum Flumenthal zurückgemeldet

hat.

8. Am 4. Januar 2021 wurde der

Beschwerdeführer durch die Kantonspolizei Solothurn im Bundesasylzentrum

Flumenthal wegen des Verdachts, dass er selbentags einen Einbruchdiebstahl

begangen habe, festgenommen und dem Untersuchungsgefängnis Solothurn zugeführt.

9. Zwecks Rückführung nach Italien wurde

der Beschwerdeführer am 7. Januar 2021 in die Kompetenz des Migrationsamts

übergeben. Anlässlich der am selben Tag eröffneten Haft im Rahmen des

Dublin-Verfahrens gab der Beschwerdeführer zu Protokoll er wolle nach

Deutschland und nicht nach Italien gehen.

10. Am 21. Januar 2021 verfügte das

SEM ein Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer, gültig ab 11. Februar

2021 bis 10. Februar 2025. Dieses wurde ihm am 3. Februar 2021

eröffnet.

11. Am 11. Februar 2021 wurde der

Beschwerdeführer mittels unbegleitetem Linienflugzeug nach Rom ausgeschafft.

12. Am 16. Februar 2021 wurde der

Beschwerdeführer am Hauptbahnhof Zürich verhaftet und am 18. Februar 2021

dem Migrationsamt des Kantons Solothurn zugeführt.

13. Vom 18. bis 21. Februar 2021

verbüsste der Beschwerdeführer eine Haftstrafe wegen offenen Bussen.

14. Am 22. Februar 2021 erliess das

Migrationsamt zum einen eine Wegweisungsverfügung gegen den Beschwerdeführer

und ordnete zum anderen eine dreimonatige Ausschaffungshaft an. Dabei wurde

unter anderem ausgeführt, neben den strafrechtlichen Verurteilungen des

Beschwerdeführers seien zwei weitere Strafuntersuchungen wegen Diebstahls und

rechtswidriger Einreise hängig. Anlässlich des rechtlichen Gehörs hatte der

Beschwerdeführer am 19. Februar 2021 ausgeführt, er sei bereits vor sieben

Tagen in die Schweiz zurückgereist, und dann weiter nach Deutschland gereist.

Um Kleidung abzuholen, die ihm abhandengekommen sei, sei er dann wieder zurück

in die Schweiz gekommen. Nach Italien wolle er nicht, aber er sei bereit, in

seine Heimat Algerien zurückzureisen. Um gültige Reisepapiere werde er sich

hingegen nicht bemühen.

15. Nach Durchführung einer mündlichen

Verhandlung genehmigte das Haftgericht am 23. Februar 2021 die angeordnete

Ausschaffungshaft vom 22. Februar bis 21. Mai 2021. Der

Beschwerdeführer wurde in der Folge am 24. Februar 2021 vom UG Solothurn ins

Gefängnis Bässlergut überführt.

16. Mit «Wunschzettel» vom

26. Februar 2021 führte der Beschwerdeführer aus, er wolle mit der

zuständigen Behörde über seine Entlassung sprechen. Er habe bereits mit einem

Sachbearbeiter und einem Dolmetscher gesprochen. Er wolle endlich in Freiheit

entlassen werden. Dieses Schreiben wurde zur Prüfung als Beschwerde an das

Verwaltungsgericht weitergeleitet.

17. Das Migrationsamt beantragte am

4. März 2021 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit darauf

einzutreten sei, und verzichtete auf eine weitere Vernehmlassung.

18. Auf entsprechende Anfrage des

Verwaltungsgerichts, weshalb vorliegend Ausschaffungs- und nicht Dublin-Haft angeordnet

worden sei, führte das Migrationsamt am 8. März 2021 aus, dem

Beschwerdeführer sei bei der Hafteröffnung erklärt worden, es sei davon

auszugehen, dass in Anwendung der Dublin-Verordnung erneut Italien für sein

Asyl- resp. Wegweisungsverfahren zuständig sein werde. Gleichzeitig sei ihm

aber auch das rechtliche Gehör zu einer kantonalen Wegweisung aus der Schweiz

gewährt worden. Mit Verfügung des Migrationsamts vom 22. Februar 2021 sei

der Beschwerdeführer dann auch kantonal aus der Schweiz weggewiesen worden,

weshalb die Ausschaffungshaft für drei Monate angeordnet worden sei.

Das Migrationsamt habe das SEM am

19. Februar 2021 um Einleitung eines erneuten Dublin-Verfahrens mit

Italien ersucht. Das SEM habe diesen Antrag am 22. Februar 2021 bei den

italienischen Behörden eingereicht, wobei eine Rückantwort bis dato ausstehend

sei.

Es sei bei der Haftanordnung und auch

bis heute nicht klar gewesen, ob einem erneuten Dublin-Verfahren seitens der

italienischen Behörden zugestimmt würde. Im Fall einer ablehnenden Rückmeldung

müsste seitens des Migrationsamts eine Rückführung ins Heimatland des

Beschwerdeführers, also nach Algerien, ins Auge gefasst werden.

19. Das Haftgericht verwies mit

Schreiben vom 9. März 2021 auf die Eingabe des Migrationsamts.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. (§ 11 Einführungsverordnung

zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz

[EAuV, BGS 512.153] i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). A.___

ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Nachdem der Beschwerdeführer am

7.

Januar 2021 in sogenannte Dublin-Haft nach Art. 76a des Bundesgesetzes

über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20)

versetzt worden und am 11. Februar 2021 nach Erlass eines Einreiseverbots

durch das SEM im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Italien ausgeschafft worden

war, wurde nun nach seiner erneuten Einreise in die Schweiz Ausschaffungshaft

nach Art. 76 AIG angeordnet.

2.1.1

Bei der Dublin-Haft nach Art. 76a

AIG kann eine ausländische Person in Haft genommen werden, wenn sie in den für

das Asylverfahren zuständigen Dublin-Staat weggewiesen werden soll. Dies im

Einzelfall, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass die Person sich der

Durchführung der Wegweisung entziehen will (lit. a); die Haft verhältnismässig

ist (lit. b); und sich weniger einschneidende Massnahmen nicht wirksam anwenden

lassen (lit. c mit Verweis auf Art. 28 Abs. 2 der Verordnung [EU] Nr. 604/2013);

die Anzeichen für eine Vereitelung müssen erheblich sein (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 2C_101/2017 vom 1. März 2017 E. 2.3.2). Die konkreten

Anzeichen, welche befürchten lassen, dass sich die betroffene Person der

Durchführung der Wegweisung entziehen will, hat der Gesetzgeber in Art. 76a Abs. 2 AIG abschliessend umschrieben. Für sich

allein kein zulässiger Grund zur Inhaftierung einer Person ist gemäss Art. 28

Abs. 1 Dublin-III-Verordnung der Umstand, dass

sie sich in einem Dublin-Verfahren befindet.

Weiter muss die Haft im öffentlichen Interesse

liegen und verhältnismässig sein, das heisst aufgrund sämtlicher Umstände

geeignet und erforderlich erscheinen, um die Überstellung an den zuständigen Dublin-Staat zu gewährleisten. Im Rahmen der

Verhältnismässigkeitsprüfung zu beachten ist auch das Übermassverbot; die Ausschaffungshaft muss in einem sachgerechten und

zumutbaren Verhältnis zum angestrebten Zweck stehen (vgl. BGE 142 I 135 E. 4.1

S. 150 f.).

2.1.2

Die Ausschaffungshaft nach Art. 76

AIG ist zulässig, wenn ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid

oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis

StGB oder Art. 49a oder 49abis MStG eröffnet worden ist und ein

Haftgrund besteht.

2.1.3

Gem.s Art. 76 Abs. 1bis

AIG richtet sich die Haftanordnung in Dublin-Fällen nach Art. 76a AIG. Dieser

Artikel regelt seit 1. Juli 2015 zusammen mit Art. 80a und 81 Abs. 4

lit. b AIG die Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens abschliessend, die

ordentliche Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft ist nicht (mehr) anwendbar

(vgl. Andreas Zünd in: Marc Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, Zürich

2019, Art. 76a AIG N 1).

2.2

Vorliegend hatten die Abklärungen

des SEM ergeben, dass der Beschwerdeführer am 30. Juli 2020 in Italien

illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist war. Die italienischen

Behörden hiessen das Ersuchen des SEM um Übernahme gemäss

Nichteintretensentscheid im Asylverfahren des SEM vom 31. Dezember 2020

gut, weshalb der Beschwerdeführer mit jenem Entscheid nach Italien weggewiesen

worden war. Nach seiner neuerlichen Einreise wurde nun am 22. Februar 2021

ein erneutes Dublin-Verfahren eröffnet (vgl. act. 280). Gemäss

E-Mail-Stellungnahme des Mi­grationsamts vom 8. März 2021 wurde ein Rücknahmeantrag

an die italienischen Behör­den gestellt, wobei die Antwort noch ausstehend ist.

Somit kann vorliegend gemäss den Ausführungen in E. 2.1.3 einzig die

Dublin-Haft nach Art. 76a AIG angeordnet werden. Das Migrationsamt zieht denn in

seiner Haftanordnungsverfügung vom 22. Februar 2021 auch die Ausschaffung

nach Italien und nicht nach Algerien in Erwägung. Dass auch Vorbereitungen für

eine Ausschaffung nach Algerien getroffen würden, ist aus den Akten nicht

ersichtlich. Erst wenn Italien die Rückübernahme ablehnen würde und die Wegwei­sung

nach Italien nicht möglich sein sollte, kann die Anordnung einer ordentlichen

Ausschaffungshaft geprüft werden.

2.3

Die Dublin-Haft ist vorliegend

zulässig, um den Beschwerdeführer nach Italien wegzuweisen. Es bestehen mehrere

konkrete Anzeichen nach Art. 76a Abs. 2 AIG, dass sich der Beschwerdeführer der

Durchführung der Wegweisung entziehen will. Nachdem er über keine gültigen

Reisedokumente verfügt, gemäss seinen Angaben anlässlich der Anhörung nicht

bereit ist, an der Papierbeschaffung mitzuwirken und auch nicht, in den für ihn

zuständigen Dublin-Staat Italien zurückzureisen, wie auch schon mehrfach

illegal Landesgrenzen überschritten hat, müsste bei seiner Freilassung mit

grosser Wahrscheinlichkeit damit gerechnet werden, dass er untertauchen und

illegal in sein Zielland Deutschland weiterreisen würde. Auch lässt sein

bisheriges Verhalten stark darauf schliessen, dass er sich behördlichen

Anordnungen weiterhin widersetzen würde, dies nachdem er unmittelbar nach

seiner Ausschaffung entgegen dem Einreiseverbot des SEM wieder illegal in die

Schweiz einreiste, innert kürzester Zeit wegen diversen Straftaten verurteilt

wurde und weitere Strafverfahren hängig sind. Unter diesen Umständen besteht

keine weniger einschneidende, wirksame Massnahme, um den Vollzug der Wegweisung

sicherstellen zu können. Falls Italien dem Rücknahmeantrag zustimmt, sollte der

Wegweisung nach Italien nichts im Wege stehen, nachdem bereits am

11.

Februar 2021 die Ausschaffung dorthin vollzogen werden konnte. Eine

besondere Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers ist nicht ersichtlich und

wird von ihm auch nicht geltend gemacht. Die Anordnung von Dublin-Haft ist damit

grundsätzlich verhältnismässig.

3.1

Gemäss Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG

beträgt die zulässige Haftdauer nach Haftanordnung höchstens sieben Wochen

während der Vorbereitung des Entscheides über die Zuständigkeit für das

Asylgesuch; dazu gehört die Stellung des Übernahmeersuchens an den anderen

Dublin-Staat, die Wartefrist bis zur Antwort oder bis zur stillschweigenden

Annahme sowie die Abfassung des Entscheides und dessen Eröffnung.

3.2

Die angeordnete Haftdauer von drei

Monaten ist somit nicht zulässig und ist auf sieben Wochen zu verkürzen, das

heisst, vom 22. Februar 2021 bis 11. April 2021.

3.3

Ebenfalls nicht zulässig wäre im

vorliegenden Fall der Vollzug gemäss Haftan­ordnung im Untersuchungsgefängnis

Solothurn (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_844/2020 vom 30. Oktober 2020,

E.6.1 und 6.2 ff). Der Beschwerdeführer wurde am 24. Februar 2021 in die für

die Administrativhaft spezifisch vorgesehene Haftanstalt Bässlergut überführt.

4.1

Die Beschwerde erweist sich somit

als begründet, sie ist teilweise gutzuheissen. Ziffer 1 der Verfügung des

Haftgerichts vom 23. Februar 2021 ist aufzuheben und wie folgt zu

ersetzen: Die vom Migrationsamt gegen A.___ angeordnete Ausschaffungshaft nach

Art. 76 AIG wird nicht genehmigt. Für A.___ wird rückwirkend vom

22.

Februar 2021 bis 11. April 2021 Dublin-Haft nach Art. 76a AIG

angeordnet. Diese ist in einer für die Administrativhaft spezifisch

vorgesehenen Haftanstalt zu vollziehen.

4.2

Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht

sind keine Kosten zu erheben.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird teilweise

gutgeheissen: Ziffer 1 der Verfügung des Haftgerichts vom 23. Februar 2021

wird aufgehoben und wie folgt ersetzt: Die vom Migrationsamt gegen A.___

angeordnete Ausschaffungshaft nach Art. 76 AIG wird nicht genehmigt. Für A.___

wird rückwirkend vom 22. Februar 2021 bis 11. April 2021 Dublin-Haft

nach Art. 76a AIG angeordnet.

2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht

werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann