VWBES.2021.80
Vorbereitungsverfahren zur Eheschliessung
13. Juli 2021Deutsch17 min
ersuchte. Ihr Antrag um Asyl wurde am 12. April 2017 rechtskräftig abgewiesen. B.___
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 13. Juli 2021
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Ersatzrichter Winiger
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
1. A.___
2. B.___
beide
hier vertreten durch C.___
Beschwerdeführer
gegen
1. Volkswirtschaftsdepartement,
2. Zivilstandsamt
Kreis Thal-Gäu,
Beschwerdegegner
betreffend Vorbereitungsverfahren
zur Eheschliessung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ ist eritreische
Staatsangehörige und reiste am 28. Juni 2015 in die Schweiz ein, wo sie um Asyl
ersuchte. Ihr Antrag um Asyl wurde am 12. April 2017 rechtskräftig abgewiesen. B.___
ist ebenfalls eritreischer Staatsangehöriger und reiste am 12. Juni 2014 in die
Schweiz ein, wo er um Asyl ersuchte. Sein Antrag auf Asyl wurde am 13. November
2015 gutgeheissen.
A.___ und B.___ sprachen am 1. September
2020 beim Zivilstandsamt Thal-Gäu vor, um ein Ehevorbereitungsverfahren
einzuleiten. In der Folge anerkannte das Zivilstandsamt Thal-Gäu den
Identitätsnachweis von B.___, nicht hingegen denjenigen von A.___. Nachdem sich
das Zivilstandsamt Thal-Gäu weigerte, auf das Verfahren einzutreten, ersuchte
der Vertreter von A.___ und B.___, C.___, […], um Erlass einer anfechtbaren
Verfügung.
2. Am 11. September 2020 erliess das
Zivilstandsamt Thal-Gäu folgende Verfügung:
Es wird
festgestellt, dass die Personendaten von A.___, geb. 10.06.1993, im schweizerischen
Personenstandsregister nicht abrufbar sind.
Es wird
festgestellt, dass die Identität der Gesuchstellerin im Zusammenhang mit
der Beurkundung der Eheschliessung nicht zweifelsfrei nachgewiesen und
deshalb strittig ist.
Das Zivilstandsamt
Thal-Gäu tritt auf das Ehevorbereitungsverfahren von A.___, geb.
10.06.1993, und B.___, geb. 15.12.1995, in Eritrea, [...], wohnhaft in […],
nicht ein.
Die
Gesuchstellerin hat im Eheschliessungsverfahren mittels eines gültigen
Passes oder Schweizer Reiseausweises für anerkannte Flüchtlinge, ihre
Identität nachzuweisen.
3. Eine gegen diese Verfügung am 17.
September 2020 von A.___ und B.___ (im Folgenden: Beschwerdeführer) erhobene
Beschwerde wies das Volkswirtschaftsdepartement (im Folgenden: Vorinstanz) mit Entscheid
vom 24. Februar 2021 ab. Die Verfahrenskosten auflegte das Departement den
Beschwerdeführern; infolge Gewährung der unentgeltlicher Rechtspflege wurden
sie vom Staat Solothurn übernommen.
Zur Begründung führte das Departement im
Wesentlichen Folgendes aus: Damit das Zivilstandsamt Thal-Gäu auf ein Gesuch
der Beschwerdeführer um Durchführung des Vorbereitungsverfahrens zur
Eheschliessung eintreten könne, müsse die Identität beider Beschwerdeführer
anhand anerkannter Identitätspapiere für die Zivilstandbeamtin feststellbar und
der Nachweis des rechtmässigen Aufenthalts in der Schweiz nachgewiesen sein.
Die Beschwerdeführer würden verkennen, dass ihnen im Beurkundungsverfahren eine
Mitwirkungspflicht zukomme; d.h. die Beschwerdeführer müssten die erforderlichen
heimatlichen Identitätspapiere und die Zivilstandsurkunden dem Zivilstandsamt
entweder vorlegen oder den Nachweis erbringen, dass die Beschaffung der
Urkunden trotz ernsthafter Bemühungen unmöglich oder unzumutbar sei. Hingegen
könne weder der Ausländerausweis als Alternative für das erforderliche
Identitätspapier beigezogen werden noch könne das ZEMIS (Zentrales
Migrationsinformationssystem) die fehlenden Personenstandsurkunden ersetzen.
Das Zivilstandsamt Thal-Gäu sei hier zurecht nicht auf das Gesuch der
Beschwerdeführer um Einleitung des Ehevorbereitungsverfahrens eingetreten.
4. Mit Eingabe vom 4. März 2021 erheben A.___
und B.___ Beschwerde beim Verwaltungsgericht und stellen folgende
Rechtsbegehren:
1. Der Entscheid des
Volkswirtschaftsdepartementes des Kantons Solothurn vom 24. Februar 2021
betreffend Verweigerung der Entgegennahme des Gesuchs zur Vorbereitung der
Eheschliessung der Brautleute A.___ und B.___ durch das Zivilstandsamt Thal-Gäu
sei aufzuheben.
2. Das Zivilstandsamt
Thal-Gäu sei anzuweisen, das Gesuch um Vorbereitung der Eheschliessung
entgegenzunehmen und den Brautleuten eine Bestätigung zuhanden des
Migrationsamts auszustellen.
3. Es sei die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Die Beschwerdeführer rügen die
Verletzung des Rechts auf Eheschliessung nach Völkerrecht und Landesrecht (Art.
12 EMRK, Art. 14 BV), die Verletzung der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV) sowie
sinngemäss weitere Bundesrechtsverletzungen. Weiter rügen sie eine
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die
Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung.
Im Wesentlichen machen die
Beschwerdeführer geltend, die von der Vorinstanz verlangte Beschaffung eines
Reisepasses oder anderer von der Schweiz anerkannter Ausweispapiere erweise
sich in Eritrea als unzumutbar und unmöglich. In anderen Kantonen, etwa in den
Kantonen Aargau und Zürich, sei die Eheschliessung für papierlose abgewiesene
Asylsuchende möglich. Auch der Kanton Solothurn müsse ein praktikables
Verfahren benennen, welches das Grundrecht auf Ehe und Familie respektiere.
5. Mit Eingabe vom 10. März 2021
beantragt das Volkswirtschaftsdepartement die Abweisung der Beschwerde unter
Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführer. Zur Begründung verweist das
Departement auf den angefochtenen Entscheid.
Mit Eingabe vom 11. März 2021 verweist
das Zivilstandsamt Thal-Gäu auf seine Stellungnahme vom 16. Oktober 2020 an das
Volkswirtschaftsdepartement und verzichtet auf eine weitere Stellungnahme.
6. Mit Verfügung vom 18. März 2021 hat
das Verwaltungsgericht den Beschwerdeführern die unentgeltliche Rechtspflege
bewilligt.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist
frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 19 Abs. 2 der Verordnung
vom 12. Dezember 2006 über den Zivilstandsdienst [VZD; BGS 212.11]; § 49 Abs. 1
des Gesetzes vom 13. März 1977 über die Gerichtsorganisation [GO; BGS 125.12]).
Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit
zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Umstritten und im vorliegenden
Verfahren zu beurteilen ist die Frage, ob das Zivilstandsamt darauf beharren
darf, von der Beschwerdeführerin 1 vor der Einleitung des
Ehevorbereitungsverfahrens einen gültigen Reisepass oder einen Schweizer
Reiseausweis für anerkannte Flüchtlinge zur Klärung ihrer Identität zu
verlangen.
2.1
Zunächst ist festzuhalten, dass die
Rechte der Beschwerdeführer, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen,
schon deshalb nicht verletzt sind, weil im vorliegenden Verfahren erst das Vorbereitungsverfahren
zur Eheschliessung nach Art. 97 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB,
SR 210) eingeleitet wurde. Mit dem angefochtenen Entscheid wird den
Beschwerdeführern nicht grundsätzlich verwehrt, eine Ehe einzugehen. Vielmehr
wird die Beschwerdeführerin 1 aufgefordert, den im Ehevorbereitungsverfahren
zwingenden Identitätsnachweis beizubringen. Gegenstand des angefochtenen
Entscheids bildet die zusätzliche Einforderung des Reisepasses zwecks
Identitätsfeststellung im Rahmen dieses Vorbereitungsverfahrens; ein formeller
Entscheid über den Registereintrag liegt noch gar nicht vor. Der Entscheid des
VWD verletzt schon aus diesem Grund die Grundrechte der Beschwerdeführer auf
Ehe und Familie nicht (SOG 2014 Nr. 1 E. 3.1; Urteil VWBES.2019.77 vom 15. Juli
2019.
E. 2.1).
2.2
Selbst wenn aber das Grundrecht,
eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen, tangiert wäre, wäre ein
solcher Eingriff zulässig, wenn er auf einer gesetzlichen Grundlage beruht,
durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig ist
(Art. 36 Bundesverfassung, BV, SR 101). Wie nachfolgend aufzuzeigen ist,
liegen diese Voraussetzungen vor.
3.1
Zur Vorbereitung der Eheschliessung
stellen die Verlobten das Gesuch um Durchführung des Ehevorbereitungsverfahrens
beim Zivilstandsamt des Wohnortes der Braut oder des Bräutigams (Art. 98 Abs. 1
ZGB). Sie müssen persönlich erscheinen. Falls sie nachweisen, dass dies für sie
offensichtlich unzumutbar ist, wird die schriftliche Durchführung des
Vorbereitungsverfahrens bewilligt (Art. 98 Abs. 2 ZGB). Sie haben ihre
Personalien mittels Dokumenten zu belegen und beim Zivilstandsamt persönlich zu
erklären, dass sie die Ehevoraussetzungen erfüllen; sie legen die nötigen
Zustimmungen vor (Art. 98 Abs. 3 ZGB). Verlobte, die nicht Schweizerbürgerinnen
oder Schweizerbürger sind, müssen während des Vorbereitungsverfahrens ihren
rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz nachweisen (Art. 98 Abs. 4 ZGB).
3.2
Bezüglich der Rechtsmässigkeit des
Aufenthalts der Beschwerdeführerin 1 in der Schweiz ist zu erwähnen, dass diese
am 28. Juni 2015 in die Schweiz eingereist ist und um Asyl ersucht hat.
Das Staatssekretariat für Migration (SEM) hat mit Entscheid vom 12. April
2017.
festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllt und ihr Asylgesuch abgewiesen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies
das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2781/2017 vom 15. Februar 2019 ab.
Das Bundesverwaltungsgericht behandelte die Eingabe als offensichtlich
unbegründete Beschwerde und beurteilte den Wegweisungsentscheid der Vorinstanz
als zulässig, zumutbar und möglich und zog auch eine Anordnung der vorläufigen
Aufnahme nicht in Betracht. Die Beschwerdeführerin 1 begründet somit zurzeit
keinen rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz.
4.1
Art. 99 ZGB legt weiter fest, was
das Zivilstandsamt alles zu prüfen hat. U.a. hat es – wie bei der Vorbereitung
jeder anderen Beurkundung – abzuklären, ob seine Zuständigkeit gegeben ist, die
Identität der Verlobten nachgewiesen ist (Art. 99 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB) und diese
handlungsfähig sind, und ob die im System abrufbaren Daten und die zu
beurkundenden Angaben richtig, vollständig und auf dem neusten Stand sind
(siehe auch Art. 66 Abs. 1 der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [ZStV;
SR 211.112.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 ZStV). Auf das Gesuch um Durchführung des
Vorbereitungsverfahrens ist nicht einzutreten, solange die Identität der oder
des Verlobten nicht feststeht (Montini/Graf-Gaiser in: Geiser/Fountoulakis
[Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl. 2018, Art. 99 ZGB N. 1
mit Hinweis).
4.2
Richtigkeit und Vollständigkeit der
beurkundeten Daten bilden im Sinne der Registerwahrheit den wichtigsten
Grundsatz im zivilstandsamtlichen Beurkundungswesen (siehe auch Weisung Nr.
10.06.09.01
vom 1. September 2006 [Stand: 1. Januar 2011] des
Eidgenössischen Amtes für Zivilstandswesen, Bereinigung von Personendaten und
Angaben über Zivilstandsereignisse, Ziff. 1.2). Sofern die Personenstandsdaten
der betroffenen Person im Personenstandsregister nicht abrufbar sind, hat diese
alle zu ihrer Aufnahme ins Personenstandsregister notwendigen Dokumente
beizubringen. Zu diesem Zweck hat sie einen Ausweis über den aktuellen Wohnsitz
und Dokumente betreffend Geburt, Geschlecht, Namen, Abstammung, Zivilstand und Staatsangehörigkeit
beizubringen. Ausländische Verlobte haben zusätzlich ein Dokument zum Nachweis
der Rechtmässigkeit ihres Aufenthaltes in der Schweiz bis zum voraussichtlichen
Zeitpunkt der Trauung beizulegen (vgl. Art. 64 ZStV).
4.3
Zwar ist den Beschwerdeführern
zuzugestehen, dass sich weder im Gesetz noch in der Verordnung eine genaue
Definition des Identitätsnachweises findet. Indes ist es aber den Vorinstanzen
nicht vorzuwerfen, wenn sie praxisgemäss auf der Vorlegung eines Reisepasses
beharren (SOG 2014 Nr. 1 E. 4.3; Urteil VWBES.2019.77 vom 15. Juli 2019 E.
4.3). Art. 99 ZGB und Art. 16 Abs. 1 lit. b ZStV statuieren die (zweifelsfreie)
Identitätsfeststellung als Voraussetzung für die Aufnahme in das
Personenstandsregister und bilden damit eine genügende gesetzliche Grundlage
für die Einforderung eines Reisepasses (so auch das Kantonsgericht Graubünden
im Urteil ZF 08 64 vom 10. November 2008 E. 2b/aa).
4.4.1
Zwar werden neben dem Reisepass
zunehmend auch andere von staatlichen Behörden ausgestellte Identitätspapiere
zum Nachweis der eigenen Identität anerkannt. Darunter sind grundsätzlich
ausländische Personalausweise analog zur schweizerischen Identitätskarte im
Kreditkartenformat zu zählen, welche mit einem amtlich eingescannten Lichtbildnachweis
versehen sind, in lateinischer Schrift bzw. mehrsprachig ausgestellt werden
und die elektronische Signatur des Inhabers und einen Mindeststandard an
Sicherheitsmerkmalen aufweisen (SOG 2014 Nr. 1 E. 4.4.1; Urteil VWBES.2019.77
vom 15. Juli 2019 E. 4.4.1).
4.4.2
Die Vorinstanz hat dagegen im
angefochtenen Entscheid zu Recht ausgeführt, die Identität der
Beschwerdeführerin 1 sei im Asylverfahren nie rechtsverbindlich festgestellt
worden und die Einträge im ZEMIS (Zentrales Migrationsinformationssystem)
könnten nicht als Ersatz für Dokumente über den Personenstand gelten (vgl.
angefochtener Entscheid E. 2.2.5). Diese Ausführungen sind nicht zu
beanstanden, da gemäss Art. 12 der Verordnung vom 14. November 2012 über
die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV, SR 143.5)
mit fremdenpolizeilichen Ausweisen weder die Identität noch die
Staatsangehörigkeit der ausländischen Person nachgewiesen werden kann. Dies,
weil im Asylverfahren mit jenen Angaben gearbeitet wird, die der Gesuchsteller
präsentiert (Urteil VWBES.2019.77 vom 15. Juli 2019 E. 4.4.2). Dem Urteil des
BVGer D-2781/2017 vom 15. Februar 2019 lässt sich entnehmen, dass die
Beschwerdeführerin 1 im bisherigen Verfahren – soweit ersichtlich – weder
heimatliche Ausweispapiere noch Personenstandsurkunden beigebracht hat.
4.5
In einem ersten Zwischenergebnis ist
somit festzuhalten, dass mit Art. 99 ZGB und Art. 16 ZStV eine genügende
gesetzliche Grundlage für das Vorgehen der Zivilstandsbehörden besteht und
deren Beharren auf der Einreichung eines Reisepasses grundsätzlich nicht zu
beanstanden ist.
5.
Zudem liegt das Verlangen des
Reisepasses auch im öffentlichen Interesse. Wie das Kantonsgericht Graubünden
im Urteil ZF 08 64 vom 10. November 2008 in E. 2b/bb festgehalten hat, knüpft
die Rechtsordnung an die persönlichen Attribute eines Menschen wie Name,
Geschlecht, Alter, Abstammung und familiäre Verhältnisse sowohl im Privat- wie
im öffentlichen Recht verschiedene Rechtsfolgen an. Aufgrund der Bedeutung, die
dem Personenstand für den Einzelnen und für die Gemeinschaft zukommt, drängt
sich eine systematische Erfassung dieser Angaben in einem Register – dem
Zivilstandsregister – auf. Und wie in E. 4.2 hiervor aufgezeigt, ist die
Richtigkeit und Vollständigkeit des Zivilstandsregisters als öffentliches
Register im Sinn von Art. 9 ZGB von grosser Bedeutung, erlangen doch die darin
enthaltenen Daten eine erhöhte Beweiskraft (vgl. Lardelli/Vetter, BSK ZGB I,
Art. 9 ZGB N. 3). Öffentliche Register bezwecken die Publizität von Tatsachen
und Rechtsverhältnissen (vgl. Lardelli/Vetter, BSK ZGB I, Art. 9 ZGB N.
9). Entsprechend muss sich die Zivilstandsbeamtin auch von der Richtigkeit
dieser «Tatsachen», eben der Identität der Brautleute, überzeugen. Der
Reisepass ist praxisgemäss geeignet, die vorliegenden Unklarheiten auszuräumen
und die Frage nach der Identität des Beschwerdeführers zu klären (SOG 2014 Nr.
1.
E. 5; Urteil VWBES.2019.77 vom 15. Juli 2019 E. 5).
Demzufolge ist in einem zweiten
Zwischenergebnis auch das überwiegende öffentliche Interesse an der Beibringung
eines Reisepasses zur Erhebung der massgeblichen Personendaten zu bejahen.
6.
Schliesslich stellt sich die Frage,
ob das Einverlangen des Reisepasses verhältnismässig ist.
6.1
Der Reisepass ist – wie bereits in E.
4.
hiervor aufgezeigt – aufgrund der international geltenden
Sicherheitsstandards geeignet, die Identität der Beschwerdeführerin 1 zu
belegen. Da die persönlichen Angaben der Beschwerdeführerin 1 anhand der
vorgelegten Dokumente nicht zweifelsfrei überprüft werden können, erweist sich
die zusätzliche Vorlage eines Passes auch als erforderlich (Urteil VWBES.2019.77
vom 15. Juli 2019 E. 6.1).
6.2
Die Forderung des Zivilstandsamts um
Beschaffung eines Reisepasses ist überdies zumutbar. Die Beschwerdeführerin 1
gilt nicht als Schriftenlose im Sinne von Art. 10 RDV. Gemäss Art. 10 Abs. 3
RDV kann die Kontaktnahme mit den zuständigen Behörden des Heimat- oder
Herkunftsstaates namentlich von schutzbedürftigen und asylsuchenden Personen
nicht verlangt werden. Diese Definition trifft auf die Beschwerdeführerin 1
nicht zu, denn ihr Asylgesuch hat das SEM am 12. April 2017 rechtskräftig
abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht hat im anschliessenden
Beschwerdeverfahren festgehalten, in Eritrea könne gemäss aktueller Rechtsprechung
weder von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt
ausgegangen werden (Urteil des BVGer D-2781/2017 E. 7.3.3). Zudem seien
vorliegend keine Anknüpfungspunkte ersichtlich, welche die Beschwerdeführerin 1
in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen
könnte (Urteil D-2781/2017 E. 5.3). Dies entspricht auch einem neueren
Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgericht zu Eritrea (BVGE 2018 VI/4 E.
6.3), wonach es einem eritreischen Beschwerdeführer, dessen Asylgesuch
abgelehnt wurde, obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates
die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen, weshalb der
Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist.
In einem im Februar 2021 ergangenen
Entscheid hat das Bundesverwaltungsgericht im Falle eines eritreischen
Beschwerdeführers sodann Folgendes ausgeführt: «Zu Recht hat bereits die
Vorinstanz ausgeführt, der Beschwerdeführer müsse allenfalls zwecks Beschaffung
heimatlicher Dokumente oder für eine nachträgliche Registrierung in sein
Heimatland reisen. Der beschwerdeweise gemachte Einwand, Bemühungen vor Ort
würden keinen Erfolg bringen, ist pauschal gehalten und in keiner Hinsicht
belegt. Sollte für die Ausstellung eines heimatlichen Reisedokuments bzw. für
die nötigen Identifikationsabklärungen tatsächlich eine Rückreise ins
Heimatland erforderlich sein, hätte sich der Beschwerdeführer bei der
eritreischen Vertretung um Ausstellung eines Reiseersatzdokuments, eines sogenannten
«Laissez-Passer», zu bemühen. Allenfalls ist es auch möglich, die fehlenden
Papiere mittels einer bevollmächtigten Drittperson erhältlich zu machen […]
Aufgrund obiger Erwägungen ist die Beschaffung eines gültigen heimatlichen
Reisedokuments durch den Beschwerdeführer als zumutbar und als möglich
einzustufen. Aus den Akten ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte, dass die
heimatlichen Behörden sich ohne zureichende Gründe, und damit willkürlich,
weigern würden, ein Reisepapier auszustellen» (Urteil des BVGer F-1004/2019 vom
11.
Februar 2021 E. 5.2 und 5.4).
Da die Beschwerdeführerin gemäss den
Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil D-2781/2017 E. 7.3.3) in
Eritrea über ein funktionierendes familiäres Beziehungsnetz und über eine
gesicherte Wohnsituation verfügt, ist es ihr im vorliegenden Fall zumutbar und
möglich, entweder durch eine Rückreise oder eine Bevollmächtigung von
Verwandten in Eritrea, ein gültiges heimatliches Reisedokument zu beschaffen.
6.3
Die Beschwerdeführer verkennen sodann,
dass sie im Verfahren vor dem Zivilstandsamt trotz der Untersuchungsmaxime eine
Mitwirkungspflicht trifft. Es obliegt ihnen, die notwendigen Papiere
beizubringen. Gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. a ZStV legen die Verlobten dem Gesuch
Dokumente über Geburt, Geschlecht, Namen, Abstammung, Zivilstand (Verlobte, die
verheiratet gewesen sind oder in eingetragener Partnerschaft gelebt haben:
Datum der Eheauflösung oder der Auflösung der eingetragenen Partnerschaft)
sowie Heimatorte und Staatsangehörigkeit bei, wenn die Angaben über den
aktuellen Personenstand im System noch nicht beurkundet worden sind oder wenn
die abrufbaren Daten nicht richtig, nicht vollständig oder nicht auf dem
neusten Stand sind. Gemäss Art. 16 Abs. 5 ZStV informiert und berät die Zivilstandsbehörde
die betroffenen Personen, veranlasst nötigenfalls zusätzliche Abklärungen und
kann verlangen, dass die Beteiligten dabei mitwirken. Art. 17 Abs. 1 ZStV nennt
zudem in lit. a die «zur Mitwirkung verpflichtete Person». Auch insoweit war
die Forderung des Zivilstandsamts nach Beibringung eines Reisepasses also
gerechtfertigt (SOG 2014 Nr. 1 E. 6.3; Urteil VWBES.2019.77 vom 15. Juli 2019
E. 6.3).
6.4
Die Beschwerdeführer bringen in
ihrer Beschwerde nichts vor, was die soeben dargelegte Praxis des Solothurner
Verwaltungsgerichts bzw. des Bundesverwaltungsgerichts in Frage stellen würde.
Zwar wird ausgeführt, Eritrea sei kein Rechtsstaat und die Verwaltung handle
willkürlich, sofern sie überhaupt funktioniere. Eritrea würde geflüchteten
Staatsangehörigen keine Dokumente ausstellen. Es gäbe in der Schweiz keine
funktionierende Auslandsvertretung Eritreas. Das Generalkonsulat in Genf knüpfe
allfällige Dienstleistungen an Abgaben an die eritreische Diktatur. Diese
pauschalen Aussagen werden indes nicht näher belegt oder begründet und stehen
auch in einem gewissen Widerspruch zu den in E. 6.2 und 6.3 hiervor zitierten
Urteilen. Auch wenn nicht von der Hand zu weisen ist, dass die rechtsstaatliche
Situation in Eritrea stark verbesserungswürdig ist, ändert dies nichts an der
Beurteilung, dass aufgrund der dargelegten Rechtslage und Praxis das
Einverlangen des Reisepasses als verhältnismässig zu beurteilen ist.
6.5
Soweit die Beschwerdeführer
schliesslich ausführlich auf die Verfahren in anderen Kantonen, namentlich
Aargau (Zivilstandsamt Aarau) bzw. Zürich (Zivilstandsamt Winterthur)
verweisen, können sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Einerseits
besteht praxisgemäss grundsätzlich kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht,
d.h. der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung geht in der Regel der
Rücksicht auf die gleichmässige Rechtsanwendung vor. Der Umstand, dass das
Gesetz in anderen Fällen nicht oder nicht richtig angewendet worden ist, gibt
den Bürgern grundsätzlich keinen Anspruch darauf, ebenfalls abweichend vom
Gesetz behandelt zu werden (statt vieler: Urteil VWBES.2018.445 vom 11. Februar
2020.
E. 8.1 m.H.). Andererseits sind die Zivilstandsämter im Kanton Solothurn
grundsätzlich nicht an die Praxis anderer ausserkantonaler Zivilstandsämter
gebunden, zumindest solange sich die Praxis der Solothurner Ämter als
rechtmässig erweist.
7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die
Vorinstanzen ihre Forderung nach einem Reisepass auf eine gesetzliche Grundlage
stützen können. Das Beharren auf einem Pass erweist sich sodann im Sinne der
Registerwahrheit im öffentlichen Interesse und als verhältnismässig.
Solange die zuständige
Zivilstandsbehörde die Identität der Brautleute nicht zweifelsfrei erheben
kann, ist sie nicht gehalten, auf das Gesuch um Ehevorbereitung einzutreten.
Der angefochtene Entscheid verletzt
damit weder Bundes- noch Völkerrecht und es liegt auch keine unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bzw. eine Unangemessenheit der
angefochtenen Verfügung vor.
8.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die
Beschwerdeführer grundsätzlich die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
je zur Hälfte zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF
1‘500.00 festzusetzen sind.
Mit Verfügung vom 18. März 2021 hat das
Verwaltungsgericht den Beschwerdeführern die unentgeltliche Rechtspflege
bewilligt, weshalb die Verfahrenskosten durch den Kanton Solothurn zu tragen
sind; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Kantons Solothurn
während zehn Jahren, sobald die Beschwerdeführer zur Rückzahlung in der Lage
sind (vgl. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege wird bewilligt.
3. Die Beschwerdeführer haben die Kosten
des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 je zur Hälfte unter
solidarischer Haftung zu bezahlen; zufolge Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege trägt sie der Kanton Solothurn. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staats während zehn Jahren, sobald die
Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Scherrer Reber Schaad