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Entscheid

VWBES.2021.80

Vorbereitungsverfahren zur Eheschliessung

13. Juli 2021Deutsch17 min

ersuchte. Ihr Antrag um Asyl wurde am 12. April 2017 rechtskräftig abgewiesen. B.___

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 13. Juli 2021

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Ersatzrichter Winiger

Gerichtsschreiber Schaad

In Sachen

1. A.___

2. B.___

beide

hier vertreten durch C.___

Beschwerdeführer

gegen

1. Volkswirtschaftsdepartement,

2. Zivilstandsamt

Kreis Thal-Gäu,

Beschwerdegegner

betreffend Vorbereitungsverfahren

zur Eheschliessung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ ist eritreische

Staatsangehörige und reiste am 28. Juni 2015 in die Schweiz ein, wo sie um Asyl

ersuchte. Ihr Antrag um Asyl wurde am 12. April 2017 rechtskräftig abgewiesen. B.___

ist ebenfalls eritreischer Staatsangehöriger und reiste am 12. Juni 2014 in die

Schweiz ein, wo er um Asyl ersuchte. Sein Antrag auf Asyl wurde am 13. November

2015 gutgeheissen.

A.___ und B.___ sprachen am 1. September

2020 beim Zivilstandsamt Thal-Gäu vor, um ein Ehevorbereitungsverfahren

einzuleiten. In der Folge anerkannte das Zivilstandsamt Thal-Gäu den

Identitätsnachweis von B.___, nicht hingegen denjenigen von A.___. Nachdem sich

das Zivilstandsamt Thal-Gäu weigerte, auf das Verfahren einzutreten, ersuchte

der Vertreter von A.___ und B.___, C.___, […], um Erlass einer anfechtbaren

Verfügung.

2. Am 11. September 2020 erliess das

Zivilstandsamt Thal-Gäu folgende Verfügung:

Es wird

festgestellt, dass die Personendaten von A.___, geb. 10.06.1993, im schweizerischen

Personenstandsregister nicht abrufbar sind.

Es wird

festgestellt, dass die Identität der Gesuchstellerin im Zusammenhang mit

der Beurkundung der Eheschliessung nicht zweifelsfrei nachgewiesen und

deshalb strittig ist.

Das Zivilstandsamt

Thal-Gäu tritt auf das Ehevorbereitungsverfahren von A.___, geb.

10.06.1993, und B.___, geb. 15.12.1995, in Eritrea, [...], wohnhaft in […],

nicht ein.

Die

Gesuchstellerin hat im Eheschliessungsverfahren mittels eines gültigen

Passes oder Schweizer Reiseausweises für anerkannte Flüchtlinge, ihre

Identität nachzuweisen.

3. Eine gegen diese Verfügung am 17.

September 2020 von A.___ und B.___ (im Folgenden: Beschwerdeführer) erhobene

Beschwerde wies das Volkswirtschaftsdepartement (im Folgenden: Vorinstanz) mit Entscheid

vom 24. Februar 2021 ab. Die Verfahrenskosten auflegte das Departement den

Beschwerdeführern; infolge Gewährung der unentgeltlicher Rechtspflege wurden

sie vom Staat Solothurn übernommen.

Zur Begründung führte das Departement im

Wesentlichen Folgendes aus: Damit das Zivilstandsamt Thal-Gäu auf ein Gesuch

der Beschwerdeführer um Durchführung des Vorbereitungsverfahrens zur

Eheschliessung eintreten könne, müsse die Identität beider Beschwerdeführer

anhand anerkannter Identitätspapiere für die Zivilstandbeamtin feststellbar und

der Nachweis des rechtmässigen Aufenthalts in der Schweiz nachgewiesen sein.

Die Beschwerdeführer würden verkennen, dass ihnen im Beurkundungsverfahren eine

Mitwirkungspflicht zukomme; d.h. die Beschwerdeführer müssten die erforderlichen

heimatlichen Identitätspapiere und die Zivilstandsurkunden dem Zivilstandsamt

entweder vorlegen oder den Nachweis erbringen, dass die Beschaffung der

Urkunden trotz ernsthafter Bemühungen unmöglich oder unzumutbar sei. Hingegen

könne weder der Ausländerausweis als Alternative für das erforderliche

Identitätspapier beigezogen werden noch könne das ZEMIS (Zentrales

Migrationsinformationssystem) die fehlenden Personenstandsurkunden ersetzen.

Das Zivilstandsamt Thal-Gäu sei hier zurecht nicht auf das Gesuch der

Beschwerdeführer um Einleitung des Ehevorbereitungsverfahrens eingetreten.

4. Mit Eingabe vom 4. März 2021 erheben A.___

und B.___ Beschwerde beim Verwaltungsgericht und stellen folgende

Rechtsbegehren:

1. Der Entscheid des

Volkswirtschaftsdepartementes des Kantons Solothurn vom 24. Februar 2021

betreffend Verweigerung der Entgegennahme des Gesuchs zur Vorbereitung der

Eheschliessung der Brautleute A.___ und B.___ durch das Zivilstandsamt Thal-Gäu

sei aufzuheben.

2. Das Zivilstandsamt

Thal-Gäu sei anzuweisen, das Gesuch um Vorbereitung der Eheschliessung

entgegenzunehmen und den Brautleuten eine Bestätigung zuhanden des

Migrationsamts auszustellen.

3. Es sei die

unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

Die Beschwerdeführer rügen die

Verletzung des Rechts auf Eheschliessung nach Völkerrecht und Landesrecht (Art.

12 EMRK, Art. 14 BV), die Verletzung der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV) sowie

sinngemäss weitere Bundesrechtsverletzungen. Weiter rügen sie eine

unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die

Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung.

Im Wesentlichen machen die

Beschwerdeführer geltend, die von der Vorinstanz verlangte Beschaffung eines

Reisepasses oder anderer von der Schweiz anerkannter Ausweispapiere erweise

sich in Eritrea als unzumutbar und unmöglich. In anderen Kantonen, etwa in den

Kantonen Aargau und Zürich, sei die Eheschliessung für papierlose abgewiesene

Asylsuchende möglich. Auch der Kanton Solothurn müsse ein praktikables

Verfahren benennen, welches das Grundrecht auf Ehe und Familie respektiere.

5. Mit Eingabe vom 10. März 2021

beantragt das Volkswirtschaftsdepartement die Abweisung der Beschwerde unter

Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführer. Zur Begründung verweist das

Departement auf den angefochtenen Entscheid.

Mit Eingabe vom 11. März 2021 verweist

das Zivilstandsamt Thal-Gäu auf seine Stellungnahme vom 16. Oktober 2020 an das

Volkswirtschaftsdepartement und verzichtet auf eine weitere Stellungnahme.

6. Mit Verfügung vom 18. März 2021 hat

das Verwaltungsgericht den Beschwerdeführern die unentgeltliche Rechtspflege

bewilligt.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist

frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 19 Abs. 2 der Verordnung

vom 12. Dezember 2006 über den Zivilstandsdienst [VZD; BGS 212.11]; § 49 Abs. 1

des Gesetzes vom 13. März 1977 über die Gerichtsorganisation [GO; BGS 125.12]).

Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit

zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Umstritten und im vorliegenden

Verfahren zu beurteilen ist die Frage, ob das Zivilstandsamt darauf beharren

darf, von der Beschwerdeführerin 1 vor der Einleitung des

Ehevorbereitungsverfahrens einen gültigen Reisepass oder einen Schweizer

Reiseausweis für anerkannte Flüchtlinge zur Klärung ihrer Identität zu

verlangen.

2.1

Zunächst ist festzuhalten, dass die

Rechte der Beschwerdeführer, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen,

schon deshalb nicht verletzt sind, weil im vorliegenden Verfahren erst das Vorbereitungsverfahren

zur Eheschliessung nach Art. 97 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB,

SR 210) eingeleitet wurde. Mit dem angefochtenen Entscheid wird den

Beschwerdeführern nicht grundsätzlich verwehrt, eine Ehe einzugehen. Vielmehr

wird die Beschwerdeführerin 1 aufgefordert, den im Ehevorbereitungsverfahren

zwingenden Identitätsnachweis beizubringen. Gegenstand des angefochtenen

Entscheids bildet die zusätzliche Einforderung des Reisepasses zwecks

Identitätsfeststellung im Rahmen dieses Vorbereitungsverfahrens; ein formeller

Entscheid über den Registereintrag liegt noch gar nicht vor. Der Entscheid des

VWD verletzt schon aus diesem Grund die Grundrechte der Beschwerdeführer auf

Ehe und Familie nicht (SOG 2014 Nr. 1 E. 3.1; Urteil VWBES.2019.77 vom 15. Juli

2019.

E. 2.1).

2.2

Selbst wenn aber das Grundrecht,

eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen, tangiert wäre, wäre ein

solcher Eingriff zulässig, wenn er auf einer gesetzlichen Grundlage beruht,

durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig ist

(Art. 36 Bundesverfassung, BV, SR 101). Wie nachfolgend aufzuzeigen ist,

liegen diese Voraussetzungen vor.

3.1

Zur Vorbereitung der Eheschliessung

stellen die Verlobten das Gesuch um Durchführung des Ehevorbereitungsverfahrens

beim Zivilstandsamt des Wohnortes der Braut oder des Bräutigams (Art. 98 Abs. 1

ZGB). Sie müssen persönlich erscheinen. Falls sie nachweisen, dass dies für sie

offensichtlich unzumutbar ist, wird die schriftliche Durchführung des

Vorbereitungsverfahrens bewilligt (Art. 98 Abs. 2 ZGB). Sie haben ihre

Personalien mittels Dokumenten zu belegen und beim Zivilstandsamt persönlich zu

erklären, dass sie die Ehevoraussetzungen erfüllen; sie legen die nötigen

Zustimmungen vor (Art. 98 Abs. 3 ZGB). Verlobte, die nicht Schweizerbürgerinnen

oder Schweizerbürger sind, müssen während des Vorbereitungsverfahrens ihren

rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz nachweisen (Art. 98 Abs. 4 ZGB).

3.2

Bezüglich der Rechtsmässigkeit des

Aufenthalts der Beschwerdeführerin 1 in der Schweiz ist zu erwähnen, dass diese

am 28. Juni 2015 in die Schweiz eingereist ist und um Asyl ersucht hat.

Das Staatssekretariat für Migration (SEM) hat mit Entscheid vom 12. April

2017.

festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht

erfüllt und ihr Asylgesuch abgewiesen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies

das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2781/2017 vom 15. Februar 2019 ab.

Das Bundesverwaltungsgericht behandelte die Eingabe als offensichtlich

unbegründete Beschwerde und beurteilte den Wegweisungsentscheid der Vorinstanz

als zulässig, zumutbar und möglich und zog auch eine Anordnung der vorläufigen

Aufnahme nicht in Betracht. Die Beschwerdeführerin 1 begründet somit zurzeit

keinen rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz.

4.1

Art. 99 ZGB legt weiter fest, was

das Zivilstandsamt alles zu prüfen hat. U.a. hat es – wie bei der Vorbereitung

jeder anderen Beurkundung – abzuklären, ob seine Zuständigkeit gegeben ist, die

Identität der Verlobten nachgewiesen ist (Art. 99 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB) und diese

handlungsfähig sind, und ob die im System abrufbaren Daten und die zu

beurkundenden Angaben richtig, vollständig und auf dem neusten Stand sind

(siehe auch Art. 66 Abs. 1 der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [ZStV;

SR 211.112.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 ZStV). Auf das Gesuch um Durchführung des

Vorbereitungsverfahrens ist nicht einzutreten, solange die Identität der oder

des Verlobten nicht feststeht (Montini/Graf-Gaiser in: Geiser/Fountoulakis

[Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl. 2018, Art. 99 ZGB N. 1

mit Hinweis).

4.2

Richtigkeit und Vollständigkeit der

beurkundeten Daten bilden im Sinne der Registerwahrheit den wichtigsten

Grundsatz im zivilstandsamtlichen Beurkundungswesen (siehe auch Weisung Nr.

10.06.09.01

vom 1. September 2006 [Stand: 1. Januar 2011] des

Eidgenössischen Amtes für Zivilstandswesen, Bereinigung von Personendaten und

Angaben über Zivilstandsereignisse, Ziff. 1.2). Sofern die Personenstandsdaten

der betroffenen Person im Personenstandsregister nicht abrufbar sind, hat diese

alle zu ihrer Aufnahme ins Personenstandsregister notwendigen Dokumente

beizubringen. Zu diesem Zweck hat sie einen Ausweis über den aktuellen Wohnsitz

und Dokumente betreffend Geburt, Geschlecht, Namen, Abstammung, Zivilstand und Staatsangehörigkeit

beizubringen. Ausländische Verlobte haben zusätzlich ein Dokument zum Nachweis

der Rechtmässigkeit ihres Aufenthaltes in der Schweiz bis zum voraussichtlichen

Zeitpunkt der Trauung beizulegen (vgl. Art. 64 ZStV).

4.3

Zwar ist den Beschwerdeführern

zuzugestehen, dass sich weder im Gesetz noch in der Verordnung eine genaue

Definition des Identitätsnachweises findet. Indes ist es aber den Vorinstanzen

nicht vorzuwerfen, wenn sie praxisgemäss auf der Vorlegung eines Reisepasses

beharren (SOG 2014 Nr. 1 E. 4.3; Urteil VWBES.2019.77 vom 15. Juli 2019 E.

4.3). Art. 99 ZGB und Art. 16 Abs. 1 lit. b ZStV statuieren die (zweifelsfreie)

Identitätsfeststellung als Voraussetzung für die Aufnahme in das

Personenstandsregister und bilden damit eine genügende gesetzliche Grundlage

für die Einforderung eines Reisepasses (so auch das Kantonsgericht Graubünden

im Urteil ZF 08 64 vom 10. November 2008 E. 2b/aa).

4.4.1

Zwar werden neben dem Reisepass

zunehmend auch andere von staatlichen Behörden ausgestellte Identitätspapiere

zum Nachweis der eigenen Identität anerkannt. Darunter sind grundsätzlich

ausländische Personalausweise analog zur schwei­zerischen Identitätskarte im

Kreditkartenformat zu zählen, welche mit einem amtlich eingescannten Lichtbildnachweis

versehen sind, in lateinischer Schrift bzw. mehr­sprachig ausgestellt werden

und die elektronische Signatur des Inhabers und einen Mindeststandard an

Sicherheitsmerkmalen aufweisen (SOG 2014 Nr. 1 E. 4.4.1; Urteil VWBES.2019.77

vom 15. Juli 2019 E. 4.4.1).

4.4.2

Die Vorinstanz hat dagegen im

angefochtenen Entscheid zu Recht ausgeführt, die Identität der

Beschwerdeführerin 1 sei im Asylverfahren nie rechtsverbindlich festgestellt

worden und die Einträge im ZEMIS (Zentrales Migrationsinformationssystem)

könnten nicht als Ersatz für Dokumente über den Personenstand gelten (vgl.

angefochtener Entscheid E. 2.2.5). Diese Ausführungen sind nicht zu

beanstanden, da gemäss Art. 12 der Verordnung vom 14. November 2012 über

die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV, SR 143.5)

mit fremdenpolizeilichen Ausweisen weder die Identität noch die

Staatsangehörigkeit der ausländischen Person nachgewiesen werden kann. Dies,

weil im Asylverfahren mit jenen Angaben gearbeitet wird, die der Gesuchsteller

präsentiert (Urteil VWBES.2019.77 vom 15. Juli 2019 E. 4.4.2). Dem Urteil des

BVGer D-2781/2017 vom 15. Februar 2019 lässt sich entnehmen, dass die

Beschwerdeführerin 1 im bisherigen Verfahren – soweit ersichtlich – weder

heimatliche Ausweispapiere noch Personenstandsurkunden beigebracht hat.

4.5

In einem ersten Zwischenergebnis ist

somit festzuhalten, dass mit Art. 99 ZGB und Art. 16 ZStV eine genügende

gesetzliche Grundlage für das Vorgehen der Zivilstandsbehörden besteht und

deren Beharren auf der Einreichung eines Reisepasses grundsätzlich nicht zu

beanstanden ist.

5.

Zudem liegt das Verlangen des

Reisepasses auch im öffentlichen Interesse. Wie das Kantonsgericht Graubünden

im Urteil ZF 08 64 vom 10. November 2008 in E. 2b/bb festgehalten hat, knüpft

die Rechtsordnung an die persönlichen Attribute eines Menschen wie Name,

Geschlecht, Alter, Abstammung und familiäre Verhältnisse sowohl im Privat- wie

im öffentlichen Recht verschiedene Rechtsfolgen an. Aufgrund der Bedeutung, die

dem Personenstand für den Einzelnen und für die Gemeinschaft zukommt, drängt

sich eine systematische Erfassung dieser Angaben in einem Register – dem

Zivilstandsregister – auf. Und wie in E. 4.2 hiervor aufgezeigt, ist die

Richtigkeit und Vollständigkeit des Zivilstandsregisters als öffentliches

Register im Sinn von Art. 9 ZGB von grosser Bedeutung, erlangen doch die darin

enthaltenen Daten eine erhöhte Beweiskraft (vgl. Lardelli/Vetter, BSK ZGB I,

Art. 9 ZGB N. 3). Öffentliche Register bezwecken die Publizität von Tatsachen

und Rechtsverhältnissen (vgl. Lardelli/Vetter, BSK ZGB I, Art. 9 ZGB N.

9). Entsprechend muss sich die Zivilstandsbeamtin auch von der Richtigkeit

dieser «Tatsachen», eben der Identität der Brautleute, überzeugen. Der

Reisepass ist praxisgemäss geeignet, die vorliegenden Unklarheiten auszuräumen

und die Frage nach der Identität des Beschwerdeführers zu klären (SOG 2014 Nr.

1.

E. 5; Urteil VWBES.2019.77 vom 15. Juli 2019 E. 5).

Demzufolge ist in einem zweiten

Zwischenergebnis auch das überwiegende öffentliche Interesse an der Beibringung

eines Reisepasses zur Erhebung der massgeblichen Personendaten zu bejahen.

6.

Schliesslich stellt sich die Frage,

ob das Einverlangen des Reisepasses verhältnismässig ist.

6.1

Der Reisepass ist – wie bereits in E.

4.

hiervor aufgezeigt – aufgrund der international geltenden

Sicherheitsstandards geeignet, die Identität der Beschwerdeführerin 1 zu

belegen. Da die persönlichen Angaben der Beschwerdeführerin 1 anhand der

vorgelegten Dokumente nicht zweifelsfrei überprüft werden können, erweist sich

die zusätzliche Vorlage eines Passes auch als erforderlich (Urteil VWBES.2019.77

vom 15. Juli 2019 E. 6.1).

6.2

Die Forderung des Zivilstandsamts um

Beschaffung eines Reisepasses ist überdies zumutbar. Die Beschwerdeführerin 1

gilt nicht als Schriftenlose im Sinne von Art. 10 RDV. Gemäss Art. 10 Abs. 3

RDV kann die Kontaktnahme mit den zuständigen Behörden des Heimat- oder

Herkunftsstaates namentlich von schutzbedürftigen und asylsuchenden Personen

nicht verlangt werden. Diese Definition trifft auf die Beschwerdeführerin 1

nicht zu, denn ihr Asylgesuch hat das SEM am 12. April 2017 rechtskräftig

abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht hat im anschliessenden

Beschwerdeverfahren festgehalten, in Eritrea könne gemäss aktueller Rechtsprechung

weder von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt

ausgegangen werden (Urteil des BVGer D-2781/2017 E. 7.3.3). Zudem seien

vorliegend keine Anknüpfungspunkte ersichtlich, welche die Beschwerdeführerin 1

in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen

könnte (Urteil D-2781/2017 E. 5.3). Dies entspricht auch einem neueren

Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgericht zu Eritrea (BVGE 2018 VI/4 E.

6.3), wonach es einem eritreischen Beschwerdeführer, dessen Asylgesuch

abgelehnt wurde, obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates

die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen, weshalb der

Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist.

In einem im Februar 2021 ergangenen

Entscheid hat das Bundesverwaltungsgericht im Falle eines eritreischen

Beschwerdeführers sodann Folgendes ausgeführt: «Zu Recht hat bereits die

Vorinstanz ausgeführt, der Beschwerdeführer müsse allenfalls zwecks Beschaffung

heimatlicher Dokumente oder für eine nachträgliche Registrierung in sein

Heimatland reisen. Der beschwerdeweise gemachte Einwand, Bemühungen vor Ort

würden keinen Erfolg bringen, ist pauschal gehalten und in keiner Hinsicht

belegt. Sollte für die Ausstellung eines heimatlichen Reisedokuments bzw. für

die nötigen Identi­fikationsabklärungen tatsächlich eine Rückreise ins

Heimatland erforderlich sein, hätte sich der Beschwerdeführer bei der

eritreischen Vertretung um Ausstellung eines Reise­ersatzdokuments, eines sogenannten

«Laissez-Passer», zu bemühen. Allenfalls ist es auch möglich, die fehlenden

Papiere mittels einer bevollmächtigten Drittperson erhältlich zu machen […]

Aufgrund obiger Erwägungen ist die Beschaffung eines gültigen heimatlichen

Reisedokuments durch den Beschwerdeführer als zumutbar und als möglich

einzustufen. Aus den Akten ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte, dass die

heimatlichen Behörden sich ohne zureichende Gründe, und damit willkürlich,

weigern würden, ein Reisepapier auszustellen» (Urteil des BVGer F-1004/2019 vom

11.

Februar 2021 E. 5.2 und 5.4).

Da die Beschwerdeführerin gemäss den

Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil D-2781/2017 E. 7.3.3) in

Eritrea über ein funktionierendes familiäres Beziehungsnetz und über eine

gesicherte Wohnsituation verfügt, ist es ihr im vorliegenden Fall zumutbar und

möglich, entweder durch eine Rückreise oder eine Bevollmächtigung von

Verwandten in Eritrea, ein gültiges heimatliches Reisedokument zu beschaffen.

6.3

Die Beschwerdeführer verkennen sodann,

dass sie im Verfahren vor dem Zivilstandsamt trotz der Untersuchungsmaxime eine

Mitwirkungspflicht trifft. Es obliegt ihnen, die notwendigen Papiere

beizubringen. Gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. a ZStV legen die Verlobten dem Gesuch

Dokumente über Geburt, Geschlecht, Namen, Abstammung, Zivilstand (Verlobte, die

verheiratet gewesen sind oder in eingetragener Partnerschaft gelebt haben:

Datum der Eheauflösung oder der Auflösung der eingetragenen Partnerschaft)

sowie Heimatorte und Staatsangehörigkeit bei, wenn die Angaben über den

aktuellen Personenstand im System noch nicht beurkundet worden sind oder wenn

die abrufbaren Daten nicht richtig, nicht vollständig oder nicht auf dem

neusten Stand sind. Gemäss Art. 16 Abs. 5 ZStV informiert und berät die Zivilstandsbehörde

die betroffenen Personen, veranlasst nötigenfalls zusätzliche Abklärungen und

kann verlangen, dass die Beteiligten dabei mitwirken. Art. 17 Abs. 1 ZStV nennt

zudem in lit. a die «zur Mitwirkung verpflichtete Person». Auch insoweit war

die Forderung des Zivilstandsamts nach Beibringung eines Reisepasses also

gerechtfertigt (SOG 2014 Nr. 1 E. 6.3; Urteil VWBES.2019.77 vom 15. Juli 2019

E. 6.3).

6.4

Die Beschwerdeführer bringen in

ihrer Beschwerde nichts vor, was die soeben dargelegte Praxis des Solothurner

Verwaltungsgerichts bzw. des Bundesverwaltungsgerichts in Frage stellen würde.

Zwar wird ausgeführt, Eritrea sei kein Rechtsstaat und die Verwaltung handle

willkürlich, sofern sie überhaupt funktioniere. Eritrea würde geflüchteten

Staatsangehörigen keine Dokumente ausstellen. Es gäbe in der Schweiz keine

funktionierende Auslandsvertretung Eritreas. Das Generalkonsulat in Genf knüpfe

allfällige Dienstleistungen an Abgaben an die eritreische Diktatur. Diese

pauschalen Aussagen werden indes nicht näher belegt oder begründet und stehen

auch in einem gewissen Widerspruch zu den in E. 6.2 und 6.3 hiervor zitierten

Urteilen. Auch wenn nicht von der Hand zu weisen ist, dass die rechtsstaatliche

Situation in Eritrea stark verbesserungswürdig ist, ändert dies nichts an der

Beurteilung, dass aufgrund der dargelegten Rechtslage und Praxis das

Einverlangen des Reisepasses als verhältnismässig zu beurteilen ist.

6.5

Soweit die Beschwerdeführer

schliesslich ausführlich auf die Verfahren in anderen Kantonen, namentlich

Aargau (Zivilstandsamt Aarau) bzw. Zürich (Zivilstandsamt Winterthur)

verweisen, können sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Einerseits

besteht praxisgemäss grundsätzlich kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht,

d.h. der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung geht in der Regel der

Rücksicht auf die gleichmässige Rechtsanwendung vor. Der Umstand, dass das

Gesetz in anderen Fällen nicht oder nicht richtig angewendet worden ist, gibt

den Bürgern grundsätzlich keinen Anspruch darauf, ebenfalls abweichend vom

Gesetz behandelt zu werden (statt vieler: Urteil VWBES.2018.445 vom 11. Februar

2020.

E. 8.1 m.H.). Andererseits sind die Zivilstandsämter im Kanton Solothurn

grundsätzlich nicht an die Praxis anderer ausserkantonaler Zivilstandsämter

gebunden, zumindest solange sich die Praxis der Solothurner Ämter als

rechtmässig erweist.

7.

Zusammenfassend ergibt sich, dass die

Vorinstanzen ihre Forderung nach einem Reisepass auf eine gesetzliche Grundlage

stützen können. Das Beharren auf einem Pass erweist sich sodann im Sinne der

Registerwahrheit im öffentlichen Interesse und als verhältnismässig.

Solange die zuständige

Zivilstandsbehörde die Identität der Brautleute nicht zweifelsfrei erheben

kann, ist sie nicht gehalten, auf das Gesuch um Ehevorbereitung einzutreten.

Der angefochtene Entscheid verletzt

damit weder Bundes- noch Völkerrecht und es liegt auch keine unvollständige

Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bzw. eine Unangemessenheit der

angefochtenen Verfügung vor.

8.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die

Beschwerdeführer grundsätzlich die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

je zur Hälfte zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF

1‘500.00 festzusetzen sind.

Mit Verfügung vom 18. März 2021 hat das

Verwaltungsgericht den Beschwerdeführern die unentgeltliche Rechtspflege

bewilligt, weshalb die Verfahrenskosten durch den Kanton Solothurn zu tragen

sind; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Kantons Solothurn

während zehn Jahren, sobald die Beschwerdeführer zur Rückzahlung in der Lage

sind (vgl. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege wird bewilligt.

3. Die Beschwerdeführer haben die Kosten

des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 je zur Hälfte unter

solidarischer Haftung zu bezahlen; zufolge Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege trägt sie der Kanton Solothurn. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staats während zehn Jahren, sobald die

Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Scherrer Reber Schaad