VWBES.2021.81
Revision
27. April 2021Deutsch16 min
Übertrittsgesprächs vom 3. März 2020 betreffend den Übertritt in die Sekundarstufe
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 27. April 2021
Es wirken mit:
Vizepräsident
Stöckli
Oberrichter Frey
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Güngerich,
Beschwerdeführer
gegen
1. Departement
für Bildung und Kultur, vertreten durch Volksschulamt,
2. Stadt
[...], vertreten durch Schuldirektion der Stadt [...],
Beschwerdegegnerinnen
betreffend Revision
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. B.___ besuchte bis im Sommer 2020 die
sechste Klasse in der Primarschule [...] in [...]. Anlässlich des
Übertrittsgesprächs vom 3. März 2020 betreffend den Übertritt in die Sekundarstufe
empfahl die Klassenlehrperson eine Zuteilung des Schülers in das
Anforderungsniveau E (Vorbereitung auf eine berufliche Grundbildung für
erweiterte Anforderungen mit oder ohne Berufsmaturität oder zur
Fachmittelschule; vgl. § 30 Abs. 1 lit. b Volksschulgesetz [VSG, BGS 413.111]).
2. Nachdem die Kindseltern bei der
Schuldirektion vergeblich um Anhebung der Schulnoten ihres Sohnes ersucht hatten,
erhoben sie am 3. April 2020 Beschwerde beim Volksschulamt des Kantons
Solothurn.
3. Im Rahmen des Schulübertrittsverfahrens
absolvierte der Schüler am 22. Juni 2020 die Kontrollprüfung und erzielte in
den Fächern Mathematik und Deutsch die Noten 5.1 beziehungsweise 5.0. Das
Resultat wurde den Eltern mit Schreiben vom 26. Juni 2020 mitgeteilt und erklärt,
dass die erzielten Noten der Kontrollprüfung eine Einstufung in die Sekundarstufe
E zur Folge hätten und nicht – wie von den Eltern gewünscht – zu einem
Übertritt in die Sekundarstufe P (Progymnasium) führten. Mit Verfügung vom 6.
Juli 2020 (im Folgenden die Übertrittsverfügung) teilte die Schulkonferenz den
Schüler auf Beginn des neuen Schuljahres definitiv in die Sekundarstufe E ein.
5. Dagegen und gegen das sechste
Klasse-Schulzeugnis von B.___ erhoben dessen Eltern am 8. und 11. Juli 2020
Beschwerde beim Departement für Bildung und Kultur (im Folgenden DBK).
6. Am 23. Juli 2020 reichte [...], die
Fachteamverantwortliche der Kontrollprüfung im Fach Deutsch ihr Gutachten zu
den Akten. Sie komme zum gutachterlichen Ergebnis, dass an drei Stellen kleine
Abweichungen der Erstbeurteilung fachdidaktisch begründbar seien und B.___
deshalb ein «Plus» von 2.5 Punkten erhalte.
7. Mit Verfügung vom 13. August 2020
wies das Volksschulamt im Namen des DBK die zuvor vereinigten Beschwerden der
Kindseltern ab.
8. Am 17. August 2020 wurden den Eltern
die Auswertungen der Fachteamverantwortlichen im Fach Deutsch und Mathematik zur
Kenntnis gebracht. Im Fach Deutsch erreichte B.___ neu die Note 5.2. Die
Mathematiknote betrug unverändert 5.1. Sein Notendurchschnitt in der
Kontrollprüfung wurde damit auf 5.15 angehoben und es wurde den Eltern
mitgeteilt, dass für das Anforderungsniveau P ein Notenschnitt von 5.2 oder
höher verlangt werde. Vorliegend sei die Einstufung von B.___ in die
Sekundarstufe E korrekt erfolgt.
9. Die gegen die Verfügung vom 13.
August 2020 erhobene Beschwerde der Kindseltern gegen den Schulübertritt von B.___
in die Sekundarstufe E wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 30. November
2020 ab (vgl. VWBES.2020.321). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in
Rechtskraft.
10. Mit Eingabe vom 4. März 2020 machten
die Eltern von B.___ (im Folgenden die Gesuchsteller) ein Revisionsgesuch am
Verwaltungsgericht anhängig und stellten folgende Begehren:
1. Das
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 30. November 2020 im
Verfahren VWBES.2020.321 sei in Revision zu ziehen und vollumfänglich
aufzuheben.
2. Die
Beschwerde vom 26. August 2020 sei gutzuheissen und B.___ sei in die
Sekundarstufe P in der Kantonsschule [...] zuzuteilen.
3. Eventualiter
zu Rechtsbegehren 2: Die Beschwerde vom 26. August 2020 sei gutzuheissen und
die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
11. Mit Vernehmlassung vom 25. März 2021
liess sich das DBK, vertreten durch das Volksschulamt, vernehmen und die
kostenfällige Abweisung des Revisionsgesuchs beantragen, soweit überhaupt auf
das Gesuch eingetreten werden könne. Die Stadt [...] verzichtete auf eine
Stellungnahme (vgl. Eingabe vom 12. März 2021).
12. Auf die Ausführungen der Parteien
wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
II.
1.1
Mit Eintritt der Rechtskraft können
Urteile des Verwaltungsgerichts mit keinem ordentlichen Rechtsmittel mehr angefochten
werden und eine nochmalige Überprüfung der dem Urteil zu Grunde liegenden
Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Auf eigene Rechtsmittelentscheide zurückkommen darf das Verwaltungsgericht,
unter Vorbehalt anderer Rückkommensgründe, nur im Rahmen einer Revision (vgl. §
73.
ff. Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [VRG, BGS 124 .11];
siehe auch Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, VRG, Zürich 2014
Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 1 ff.).
1.2
Das
Revisionsgesuch ist innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes
schriftlich und begründet bei der Verwaltungsgerichtsbehörde einzureichen, die
den angefochtenen Entscheid gefällt hat (vgl. § 74 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 329 Abs. 1 Schweizerische
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]; siehe auch Urteil des Bundesgerichts
4F_7/2020 vom 22. Februar 2021 E. 3 ff.). Nach Ablauf von zehn Jahren seit Eintritt der Rechtskraft kann keine
Revision mehr verlangt werden (vgl. Art. 329 Abs. 2 ZPO).
1.3
Zulässig
ist die Revision gegen Urteile von Verwaltungsgerichtsbehörden einzig aus den
in der Schweizerischen Zivilprozessordnung genannten Gründen (vgl. § 73 Abs. 1 VRG
i.V.m. Art. 328 ZPO).
1.4
Die Revision eines rechtskräftigen Entscheids lässt sich
nach Art. 328 Abs. 1 lit. a – c ZPO namentlich verlangen, wenn eine Partei
nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel
findet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, oder ein
Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder ein Vergehen zum
Nachteil der betreffenden Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde oder aber
geltend gemacht wird, dass die Klageanerkennung, der Klagerückzug oder der
gerichtliche Vergleich unwirksam sind.
1.5
Als weitere Eintretens-
beziehungsweise Prozessvoraussetzung wird von den Revisionsgesuchstellern
verlangt, dass sie zur Anhebung des Revisionsverfahrens befugt sind. Ihre Legitimation
setzt eine Benachteiligung durch den angefochtenen Entscheid voraus (vgl. § 74 Abs. 1 VRG).
1.6
Das Gericht prüft das
Revisionsgesuch vorweg auf seine Zulässigkeit. Sind die
Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt, tritt das Gericht auf das Gesuch ein und
prüft in einem nächsten Schritt, ob der geltend gemachte Revisionsgrund gegeben
ist. Ob tatsächlich ein Grund zur Revision vorliegt, ist eine Frage der
materiellen Beurteilung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4F_7/2021 vom 22.
Februar 2021 E. 1.2.2; vgl. zum Ganzen, Ursina Beerli-Bonorand, Die
ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und
der Kantone, S. 162 f.).
1.7
Über den mit dem von den Kindseltern
eingereichten Revisionsgesuch in Frage gestellten Schulübertritt von B.___ in
die Sekundarstufe E hat das Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 30. November
2020.
letztinstanzlich entschieden (vgl. VWBES.2020.321). Das angerufene
Verwaltungsgericht ist somit zur Behandlung des vorliegenden Revisionsgesuchs
zuständig. Die als Revisionsgrund angerufene nachträglich entdeckte Tatsache, wonach
[...] als Fachteamverantwortliche der Kontrollprüfung Deutsch sowohl die
Kontrollprüfung als auch ein vom Gericht berücksichtigtes Gutachten verfasst
haben soll, haben die Gesuchsteller nach eigenen Aussagen am 7. Dezember 2020
erfahren. Das Revisionsgesuch reichten sie am 4. März 2021 und damit innert der
Frist von 90 Tagen ein. Da die gesuchstellenden Kindseltern als unterlegene
Beschwerdeführer und gesetzliche Vertreter von B.___ zur Anhebung des
Revisionsverfahrens legitimiert sind und auch die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf das Revisionsgesuch
einzutreten.
2.1
Die Gesuchsteller berufen sich auf
den Revisionsgrund nachträglich
entdeckter, erheblicher Tatsachen (vgl. Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO). Sie bringen
vor, in der Sache richte sich das vorliegende Revisionsgesuch gegen den dem
angefochtenen Entscheid zugrunde gelegten Sachverhalt für die Beurteilung der
Frage nach der Bewertung der Kontrollprüfungsaufgabe «Wortschatz und Morpheme»
im Fach Deutsch. Die Kindseltern hätten erst nach dem Erlass des angefochtenen
Urteils erfahren, dass [...], die Fachteamverantwortliche der Kontrollprüfung
im Fach Deutsch und Verfasserin des Gutachtens vom 21. Juni (recte: Juli) 2020
(Gutachten zur Beschwerde A.___ vom 11. Juli 2020 gegen die
Übertrittseinstufung von B.___ vom 29. Juni 2020), die Kontrollprüfung im Fach
Deutsch selber verfasst habe. Diese Tatsache sei den Gesuchstellern bis nach
Abschluss des Beschwerdeverfahrens nicht bekannt gewesen. Vielmehr seien sie
bis zu diesem Zeitpunkt davon ausgegangen, dass [...] als
Fachteamverantwortliche der Kontrollprüfung im Fach Deutsch bei der Erstellung
und Korrektur der Kontrollprüfung nur eine beratende Funktion zugekommen sei.
In ihrer Begründung führen die
Gesuchsteller weiter aus, gemäss § 31 des Laufbahnreglements würden sich die
Prüfungsmodalitäten nach den Vorgaben der kantonalen Aufsichtsbehörde richten.
Das kantonale Volksschulamt habe dazu das Merkblatt «Konzept für die
Kontrollprüfung zum Übertritt von der Primarschule in die Sekundarstufe I» vom
11.
Juli 2018 erlassen, worauf im angefochtenen Urteil verwiesen werde. Das
Merkblatt äussere sich in Ziff. 4 zu den Inhalten und Treffpunkten der
Kontrollprüfung wie folgt: «Die Aufgaben werden von einem kantonalen Fachteam
mit Unterstützung von Fachdidaktikerinnen und Fachdidaktikern konzipiert.»
Dasselbe werde auch im angefochtenen Urteil festgehalten. Im Gutachten der
Fachteamverantwortlichen werde in Ziff. 1 zur Entwicklung und Organisation der
Kontrollprüfung folgendes ausgeführt: «Die Tests werden von einem dreiköpfigen
Lehrpersonenteam (2 Lehrpersonen der Primarstufe, 1 Lehrperson der Sekundarstufe1)
mit fachdidaktischer Beratung erstellt. Zentral für die Beratung sind u.a. die
Passung zum Lehrplan 21 sowie die Prüfung der verschiedenen Sprachlernbereiche
in definiertem Umfang anhand von geeigneten Aufgaben. Nach einer team-internen
Konstruktions- und Beratungsphase schliesst eine gemeinsame Beratung mit dem
Expertenteam Mathematik und dem VSA Solothurn den Entwicklungsprozess ab». Darauf
sei auch im erstinstanzlichen Entscheid des DBK Bezug genommen worden. Aufgrund
der Angaben im Merkblatt und insbesondere im Gutachten seien die Gesuchsteller
zu Recht davon ausgegangen, dass [...] bei der Entwicklung der Kontrollprüfung
dem für die Erstellung der Kontrollprüfung zuständigen Lehrerteam lediglich beratend
zur Seite gestanden habe. Dass sie die Kontrollprüfung jedoch selber verfasst
habe, ergebe sich daraus nicht. Auch im Entscheid des DBK und im angefochtenen
Urteil seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass den beurteilenden
Behörden die tatsächliche Rolle von [...] bekannt gewesen und bei der
Urteilsfindung berücksichtigt worden sei (vgl. Rz. 27 ff. des
Revisionsgesuchs).
Die Tatsache, dass [...] die
Kontrollprüfung im Fach Deutsch selber verfasst habe, führe dazu, dass sowohl
das DBK als auch das Verwaltungsgericht den Sachverhalt unrichtig
beziehungsweise zumindest unvollständig erhoben hätten. Dem Gutachten von [...]
sei in beiden Verfahren eine entscheidende Bedeutung zugekommen. Das
Verwaltungsgericht habe im angefochtenen Entscheid festgehalten, dass die
Beurteilung im Gutachten objektiv vertretbar erscheine und sich das DBK bei
seiner Überprüfung der von der Fachteamverantwortlichen im Wesentlichen
bestätigten Beurteilung nicht von sachfremden oder anderen offensichtlich
unhaltbaren Erwägungen habe leiten lassen. Das Wissen um diese Tatsache sei
aber erforderlich, um das Gutachten in Bezug auf die Objektivität der darin
vorgenommenen Beurteilung in den richtigen Sachzusammenhang zu setzen.
Ungeachtet dessen, dass [...] nicht vom Gericht als Sachverständige beigezogen
worden sei, vermittle die Bezeichnung als «Gutachten» den Eindruck von
Objektivität. Erschwerend komme hinzu, dass [...] die Tatsache, dass sie auch
die Kontrollprüfung selber verfasst habe, in ihrem Gutachten verschwiegen habe
und stattdessen angegeben habe, dass die Prüfung von einem dreiköpfigen
Lehrerteam erstellt worden sei und sie nur eine beratende Funktion innegehabt
habe. Aufgrund dessen seien die Integrität des Gutachtens wie auch die
Objektivität der darin vorgenommenen Beurteilung erheblich in Zweifel zu
ziehen. Nach dem Gesagten erhelle, dass Frau [...] durchaus ein persönliches
Interesse an der Beurteilung der Frage zu dem von B.___ gewählten Lösungsweg
bei der Aufgabe «Wortschatz und Morpheme» gehabt habe, denn als Verfasserin der
Kontrollprüfung sei ihre Kompetenz in Frage gestellt worden. An einer positiven
Beurteilung der von B.___ gewählten Lösung hätte sie von vornherein kein
Interesse gehabt, da sie damit ihre eigene Arbeit als ursprünglich falsch hätte
einsehen müssen. Vor diesem Hintergrund sei die Tatsache, dass Frau [...] nebst
dem Gutachten auch die Kontrollprüfung verfasst habe, erheblich im Sinne der
Revisionsbestimmungen zu betrachten und berechtige zu einem neuen Entscheid
(vgl. Rz. 34 ff. des Revisionsgesuchs)
2.2
Mit Vernehmlassung vom 25. März 2021
nahm das DBK folgendermassen Stellung: Gemäss § 31 des Laufbahnreglements für
die Volksschule würden sich die Prüfungsmodalitäten nach den Vorgaben der
kantonalen Aufsichtsbehörde richten. Das Volksschulamt habe hierzu das im
Urteil des Verwaltungsgerichts erwähnte Merkblatt «Konzept der Kontrollprüfung»
erlassen, welches auf der Homepage des Volksschulamtes abgerufen werden könne.
Darin werde lediglich festgehalten, dass die Erstellung der Kontrollprüfung von
einem kantonalen Fachteam mit Unterstützung von Fachdidaktikerinnen und
Dispositiv
Fachdidaktikern erfolge. Die Erstellung der Kontrollprüfung erfolge demnach
nicht – wie durch die Gesuchsteller vorgebracht – einzig durch die
Fachverantwortlichen des jeweiligen Faches, sondern in Zusammenarbeit mit dem
kantonalen Fachteam. Die darauffolgende Auswertung der Kontrollprüfung erfolge
durch das kantonale Fachteam der Kontrollprüfung, den Fachdidaktikerinnen und
Fachdidaktiker und geschulten, vom Volksschulamt rekrutierten Lehrpersonen nach
zuvor festgelegten Kriterien. Die Beteiligung der Fachdidaktikerinnen und
Fachdidaktikern an der Erstellung sowie der Korrektur der Kontrollprüfung sei
demnach aus den vom Volksschulamt veröffentlichten Unterlagen ersichtlich. Im
Übrigen habe die Prüfungsleitung der Kontrollprüfung in ihrem Antwortschreiben vom
23. Juli 2020 explizit festgehalten, dass die von der Pädagogischen Hochschule
der Fachhochschule Nordwestschweiz mandatierten Fachteamverantwortlichen für
die Fächer Deutsch und Mathematik zur Stellungnahme der Beschwerdeschrift
eingeladen worden seien. Der dabei verwendete Terminus «Gutachten» in der Stellungnahme
von [...] vom 21. Juli 2020 lasse noch nicht darauf schliessen, dass die
Fachteamverantwortliche nicht an der Erstellung der Kontrollprüfung beteiligt
gewesen sei. Über die Beteiligung der Fachteamverantwortlichen an der
Erstellung der Kontrollprüfung hätten die Kindseltern somit nicht erst an einem
von ihnen genannten Telefongespräch am 7. Dezember 2020 Kenntnis erhalten.
Diese Information sei bereits aus den Vorakten ersichtlich gewesen.
3.1 Für die Revision aufgrund
nachträglich entdeckter, erheblicher Tatsachen müssen folgenden fünf
Voraussetzungen erfüllt sein (vgl. Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO; Urteil des
Bundesgerichts 4F_7/2020 vom 22. Februar 2021 E. 4.2):
1. Die Gesuchsteller
berufen sich auf eine Tatsache.
2. Diese
Tatsache ist erheblich, das heisst geeignet, die tatsächliche Grundlage des
angefochtenen Entscheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher
Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen.
3. Es
handelt sich um eine Tatsache, die sich bis zum Zeitpunkt verwirklicht hat, als
im Verwaltungsgerichtsverfahren noch tatsächliche Vorbringen zulässig waren.
4. Die
Tatsache muss nachträglich, das heisst nach diesem Zeitpunkt, entdeckt worden
sein.
5. Die
Gesuchsteller konnten diese Tatsachen im betreffenden Beschwerdeverfahren vor
Verwaltungsgericht trotz hinreichender Sorgfalt nicht vorbringen.
3.2 Unbedeutende Tatsachen, die im
vorangegangenen Verfahren nicht berücksichtigt worden wären, auch wenn der
Gesuchsteller und die Behörde davon Kenntnis gehabt hätte, rechtfertigten keine
Revision (vgl. Beerli-Bonorand, a.a.O., S. 107). Tatsachen im Sinne der
Revisionsbestimmungen können nur Umstände und Ereignisse sein, die geeignet
sind, den Sachverhalt zu verändern, die die Behörde ihrer Entscheidung zugrunde
gelegt hat (vgl. Beerli-Bonorand, a.a.O., S. 96). Da der Revisionsgrund der nachträglich
entdeckten Tatsachen nur Fehler im Bereich der Sachverhaltsermittlung
beziehungsweise Sachverhaltsfeststellung verbessern will, ist er nicht schon
gegeben, wenn die Verwaltungs- oder Justizbehörde bereits im vorangegangenen Verfahren
bekannte Tatsachen möglicherweise falsch gewürdigt hat. Notwendig ist vielmehr,
dass eine unrichtige Würdigung erfolgte, weil wesentliche Tatsachen nicht
bekannt waren oder unbewiesen blieben (vgl. Beerli-Bonorand, a.a.O., S. 96 f.).
4.1 Die Gesuchsteller stützen ihr
Revisionsgesuch auf zwei kurze Gesprächsnotizen der Kindsmutter, welche
offenbar im Rahmen von Telefonaten mit der Fachteamverantwortlichen im Fach
Deutsch sowie mit Prof. Dr. [...] im Dezember 2020 entstanden sein sollen.
Zusammen mit diesen Gesprächsnotizen reichten die Gesuchsteller drei
Screenshots eines Mobiltelefons ein, auf welchen die entsprechenden
Telefonnummern der beiden angerufenen Frauen ersichtlich sein sollen. Weitere Nachweise
zur Untermauerung des geltend gemachten Revisionsgrundes reichten die
Kindseltern nicht ein.
4.2 Aus den ins Recht gelegten Gesprächsnotizen
der Mutter lässt sich im Einzelnen entnehmen, dass offenbar [...] die
Kontrollprüfung im Fach Deutsch betreffend das Jahr 2020 – wie auch in den vergangenen
Jahren – verfasst habe sowie ein Hinweis, wonach die Kindsmutter sie künftig nicht
mehr kontaktieren solle. Aus den Protokollnotizen mit dem angeblich geführten
Gespräch mit Prof. Dr. [...] geht sodann hervor, dass sich die Kindsmutter zunächst
über den Berufstitel und das Anstellungspensum von [...] informiert und ihr
Prof. Dr. [...] mutmasslich nähere Informationen zum Ausbildungsstand von Frau [...]
sowie zu ihrem Arbeitspensum gegeben habe. Auch Prof. Dr. [...] habe der
Kindsmutter offenbar mitgeteilt, dass [...] die Kontrollprüfung im Fach Deutsch
betreffend das Jahr 2020 verfasst habe. Stellungnahmen der von der Kindsmutter
nach eigenen Angaben mehrmals kontaktierten Frauen, welche bestätigen würden,
dass diese Gespräche mit diesem Inhalt stattgefunden haben, liegen nicht vor.
4.3 Damit sind die zu den Akten
gereichten Gesprächsnotizen der Kindsmutter und die umfangreichen Äusserungen
der Gesuchsteller im Revisionsgesuch als reine Parteibehauptungen zu
betrachten, die im Sinne der Revisionsbestimmungen offensichtlich nicht
geeignet sind, den Sachverhalt zu verändern, den das Gericht dem angefochtenen
Entscheid zu Grunde gelegt hat. Der notierte Hinweis der Kindsmutter, wonach
Frau [...] keinen weiteren Kontakt mit ihr wünsche, legt zudem die Annahme
nahe, dass Frau [...] die behaupteten Aussagen nicht oder nicht in der
behaupteten Weise geäussert hat und sie sich nicht über ihre Rolle im Verfahren
gegenüber den Gesuchstellern äussern will. In welcher Funktion sich Frau [...]
zur Streitsache geäussert haben soll und inwiefern ihre Aussagen vorliegend von
Bedeutung wären, begründen die Gesuchsteller nicht. Was Frau [...] mit dem
vorliegenden Verfahren und insbesondere mit der in Frage stehenden Tätigkeit
von Frau [...] zu tun haben soll, ist damit schlicht unerfindlich.
4.4 Wie die Vorinstanz in ihrer
Vernehmlassung im Übrigen zutreffend erkannte, schliesst die Formulierung im
Merkblatt «Konzept für die Kontrollprüfung» vom 11. Juli 2018, wonach die
Aufgaben der Kontrollprüfungen von einem kantonalen Fachteam mit Unterstützung
von Fachdidaktikerinnen und Fachdidaktikern konzipiert würden, nicht aus, dass
Frau [...] als Fachteamverantwortliche an der Erstellung der Kontrollprüfungen mitgewirkt
oder diese sogar als primäre Autorin entworfen bzw. verfasst hat. Selbst wenn
die Gespräche zwischen der Kindsmutter und Frau [...] wortwörtlich – gemäss
Protokoll der Kindsmutter – stattgefunden hätten, hätte Frau [...] damit nicht geäussert,
dass sie die Kontrollprüfung insbesondere unter Ausschluss von
Fachdidaktikerinnen und Fachdidaktikern in Abweichung der Vorgaben konzipiert hätte.
Die mutmasslichen Aussagen von Frau [...] im Dezember 2020 sind damit als unerheblich
bzw. unwesentlich im Sinne der Revisionsbestimmungen zu betrachten und würden an
der Würdigung des dem angefochtenen Entscheid zu Grunde gelegten Sachverhalts nichts
ändern.
5. Sogar wenn die
Fachteamverantwortliche die Prüfung verfasst und dann im «Gutachten» zur
kritischen Frage – bzw. der als falsch bewerteten Lösung – ihre eigene
Auffassung zum Prüfungsresultat bzw. zur beanstandeten Lösungsbewertung wiedergegeben
hätte, wäre dies als unwesentliche Tatsache nicht geeignet, zu einer anderen
Entscheidung zu führen. Von einem eigentlichen «Gutachten», also einer
neutralen Bewertung des Sachverhalts durch eine aussenstehende Fachperson im
Auftrag einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichts (vgl. § 15 VRG), ging
niemand aus. Beim «Gutachten» handelte es sich vielmehr ganz klar um eine
Stellungnahme des für die Prüfung zuständigen Fachteams bzw. der
Fachteamverantwortlichen. Wie bereits im Urteil dargelegt, kommt bei einer
Prüfungsbewertung dem Prüfungsorgan ein inhaltlicher Beurteilungsspielraum zu,
in welchen das Gericht nicht eingreift, und wie ebenfalls bereits dargelegt,
blieb die Bewertung der umstrittenen Lösung durch die Korrigierenden bzw. das
zuständige Fachteam jedenfalls innerhalb dieses Beurteilungsspielraums, was
auch von den Beschwerdeführenden nicht bestritten wird.
6. Das Revisionsgesuch erweist sich vor
diesem Hintergrund als unbegründet und ist abzuweisen.
7. Damit bleibt über die Kosten zu
befinden. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend haben die unterliegenden Eltern
die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die
einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 2'000.00 festzusetzen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2. A.___ haben die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 2'000.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden
(Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die
Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Stöckli Trutmann