VWBES.2021.82
Parteientschädigung
19. Mai 2021Deutsch6 min
I.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 19. Mai 2021
Es wirken mit:
Vizepräsident Stöckli
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Manuel Schmid,
Beschwerdeführer
gegen
1. Bau-
und Justizdepartement,
2. Baukommission
der Stadt Solothurn, vertreten durch Rechts- und Personaldienst der Stadt
Solothurn,
3. B.___,
vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Harald Rüfenacht,
Beschwerdegegner
betreffend Parteientschädigung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Entscheid vom 25. August
2020 bewilligte die Baukommission der Stadt Solothurn ein Baugesuch von A.___
und wies die dagegen erhobene Einsprache der B.___ ab.
2. Gegen diesen Entscheid erhob die B.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Harald Rüfenacht, am 14. September 2020
Beschwerde an das Bau- und Justizdepartement (BJD).
3. Mit Verfügung vom 19. November
2020 wurde A.___ zur Stellungnahme bis 17. Dezember 2020 aufgefordert.
4. Mit Schreiben vom 17. Dezember
2020 zeigte Rechtsanwalt Manuel Schmid unter Vorlegung einer Vollmacht an, dass
er A.___ vertrete und ersuchte um eine Fristerstreckung bis 18. Januar
2021, welche ihm gewährt wurde.
5. Mit Schreiben vom 15. Januar
2021, welches am 18. Januar 2021 beim BJD einging, zog die B.___ ihre
Beschwerde zurück.
6. Am 18. Januar 2021 reichte
Rechtsanwalt Manuel Schmid im Namen von A.___ eine Stellungnahme ein.
7. Mit Eingabe vom 21. Januar 2021
ersuchte Rechtsanwalt Manuel Schmid um Ausrichtung einer Parteientschädigung
und reichte seine Kostennote über den Betrag von CHF 1'645.50 ein.
8. Mit Verfügung vom 18. Februar
2021 schrieb das BJD das Verfahren zufolge Rückzugs ab, auferlegte der B.___
die Kosten von CHF 200.00 und wies den Antrag von A.___ um Entrichtung
einer Parteientschädigung ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Vertretung
sei nicht notwendig gewesen. Bei der Vertretung des Vaters durch den Sohn
handle es sich nicht um eine berufsmässige Vertretung, sondern um eine
sittliche Pflicht, sich innerhalb der Familie (ohne Entgelt) beizustehen.
9. Dagegen liess A.___, vertreten durch
Rechtsanwalt Manuel Schmid, am 4. März 2021 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht erheben, welche am 26. März 2021 ergänzend begründet
wurde. Es wurde die Ausrichtung einer Parteientschädigung für das
vorinstanzliche Verfahren beantragt und unter anderem ausgeführt, es stimme
nicht, dass Manuel Schmid der Sohn von A.___ sein solle.
10. Das BJD beantragte am 9. April
2021 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des
Beschwerdeführers. Aufgrund des verwandtschaftlichen Verhältnisses habe es sich
nicht um eine berufsmässige Vertretung gehandelt. Zudem sei A.___ mit dem Bau-
und Planungsrecht und den Solothurner Verhältnissen vertraut. Er sei selbst
Rechtsanwalt und habe in der Vergangenheit Parteien vor dem BJD vertreten.
11. Die B.___, vertreten durch
Rechtsanwalt Harald Rüfenacht, verzichtete am 19. April 2021 auf eine
Stellungnahme.
12. Der Beschwerdeführer liess sich
danach nicht mehr vernehmen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen
Entscheid beschwert und damit zur
Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Gemäss § 39 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) können im Beschwerdeverfahren
vor den Gemeinderäten, den Departementen und dem Regierungsrat
Parteientschädigungen zugesprochen werden, wofür § 76bis Abs. 3 VRG
sowie § 161 des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) sinngemäss anwendbar sind. Den
am Verfahren beteiligten Behörden werden in der Regel keine
Parteientschädigungen zugesprochen oder auferlegt.
Gemäss § 76bis Abs. 3 VRG
gilt als Parteientschädigung der Ersatz notwendiger Auslagen (lit. a) sowie die
Kosten einer berufsmässigen Vertretung durch einen Rechtsanwalt (lit. b).
2.2
Zur analogen Regelung von Art. 95
Abs. 3 lit. b der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) betreffend Kosten einer
berufsmässigen Vertretung führte das Bundesgericht aus, bei der Festlegung der
Parteientschädigung dürfe grundsätzlich nicht überprüft werden, ob die
berufsmässige Vertretung als solche notwendig sei (BGE 144 III 164 E. 3.5 S. S.
171ff.). Dabei wurde ausdrücklich festgehalten, dass der Wortlaut der
Bestimmung keinen Vorbehalt zulasse. Das gälte demzufolge wohl auch in
verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren.
2.3
Im Verwaltungsbeschwerdeverfahren
trifft dies jedoch nicht zu. § 39 VRG ist ausdrücklich als «Kann-Bestimmung»
formuliert, was auch das Verwaltungsgericht unter Verweis auf die bisherige
Praxis von Regierungsrat und Verwaltungsgericht im Grundsatzentscheid SOG 2010
Nr. 20 festgehalten hat. Dort wurde ausgeführt, für die Zusprechung einer
Parteientschädigung [im Verwaltungsbeschwerdeverfahren] müsse es sich in jedem
Fall um eine Angelegenheit handeln, die den Beizug eines Vertreters notwendig
mache, sei es, weil der Sachverhalt schwierig sei, weil sich rechtlich komplexe
Fragen stellten oder weil es um Eingriffe in höchstpersönliche Rechte gehe.
Genau dies ist vorliegend, wie auch von
der Vorinstanz ausgeführt wurde, nicht der Fall. Der Beizug eines Vertreters
war nicht notwendig, da A.___ selbst als Rechtsanwalt tätig ist und Parteien
auch gerade im Baurecht vor dem Bau- und Justizdepartement des Kantons
Solothurn vertreten hat. Zudem handelte es sich um die Anwendung von einfachen
kommunalen Normen des Baurechts der Stadt Solothurn, bei welchen der
Beschwerdeführer seinen (auswärtigen) Anwalt mit mehr Aufwand hätte instruieren
müssen, als das Verfassen einer Stellungnahme benötigt hätte. Weder war der
Sachverhalt komplex noch stellten sich schwierige Rechtsfragen. Um
höchstpersönliche Rechte ging es ohnehin nicht.
Ob und in welchem verwandtschaftlichen
Verhältnis der Beschwerdeführer mit seinem Vertreter steht, kann dahingestellt
bleiben. Fest steht, dass Beschwerdeführer und Vertreter in der Zeit, in
welcher dem Beschwerdeführer das Anwaltspatent entzogen war, beide in
Feldbrunnen am Wohnsitz von A.___ Geschäftsdomizil verzeichneten, wie dem
Gericht aus anderen Verfahren bekannt ist, und dass der Beschwerdeführer im
Anwaltsregister des Kantons Solothurn seit Kurzem nicht mehr eingetragen ist,
neu jedoch in jenem des Kantons Thurgau, unter derselben Adresse wie sein
Vertreter
(https://register.tg.ch/public/upload/assets/113467/Anwaltsregister57.pdf). Es
ist deshalb jedenfalls davon auszugehen, dass die Vertretung, soweit es sich
tatsächlich um eine solche handelte, innerhalb der Büropartnerschaft erfolgte,
was nicht mit einer berufsmässigen Vertretung im Sinne des VRG gleichgesetzt
werden könnte.
Unter diesen Umständen rechtfertigte
sich vor der Vorinstanz die Zusprechung einer Parteientschädigung nicht.
3.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu
bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 600.00
festzusetzen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 600.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden
(Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die
Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel
und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Stöckli Kaufmann