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Entscheid

VWBES.2021.82

Parteientschädigung

19. Mai 2021Deutsch6 min

I.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 19. Mai 2021

Es wirken mit:

Vizepräsident Stöckli

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Manuel Schmid,

Beschwerdeführer

gegen

1. Bau-

und Justizdepartement,

2. Baukommission

der Stadt Solothurn, vertreten durch Rechts- und Personaldienst der Stadt

Solothurn,

3. B.___,

vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Harald Rüfenacht,

Beschwerdegegner

betreffend Parteientschädigung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Entscheid vom 25. August

2020 bewilligte die Baukommission der Stadt Solothurn ein Baugesuch von A.___

und wies die dagegen erhobene Einsprache der B.___ ab.

2. Gegen diesen Entscheid erhob die B.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Harald Rüfenacht, am 14. September 2020

Beschwerde an das Bau- und Justizdepartement (BJD).

3. Mit Verfügung vom 19. November

2020 wurde A.___ zur Stellungnahme bis 17. Dezember 2020 aufgefordert.

4. Mit Schreiben vom 17. Dezember

2020 zeigte Rechtsanwalt Manuel Schmid unter Vorlegung einer Vollmacht an, dass

er A.___ vertrete und ersuchte um eine Fristerstreckung bis 18. Januar

2021, welche ihm gewährt wurde.

5. Mit Schreiben vom 15. Januar

2021, welches am 18. Januar 2021 beim BJD einging, zog die B.___ ihre

Beschwerde zurück.

6. Am 18. Januar 2021 reichte

Rechtsanwalt Manuel Schmid im Namen von A.___ eine Stellungnahme ein.

7. Mit Eingabe vom 21. Januar 2021

ersuchte Rechtsanwalt Manuel Schmid um Ausrichtung einer Parteientschädigung

und reichte seine Kostennote über den Betrag von CHF 1'645.50 ein.

8. Mit Verfügung vom 18. Februar

2021 schrieb das BJD das Verfahren zufolge Rückzugs ab, auferlegte der B.___

die Kosten von CHF 200.00 und wies den Antrag von A.___ um Entrichtung

einer Parteientschädigung ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Vertretung

sei nicht notwendig gewesen. Bei der Vertretung des Vaters durch den Sohn

handle es sich nicht um eine berufsmässige Vertretung, sondern um eine

sittliche Pflicht, sich innerhalb der Familie (ohne Entgelt) beizustehen.

9. Dagegen liess A.___, vertreten durch

Rechtsanwalt Manuel Schmid, am 4. März 2021 Beschwerde an das

Verwaltungsgericht erheben, welche am 26. März 2021 ergänzend begründet

wurde. Es wurde die Ausrichtung einer Parteientschädigung für das

vorinstanzliche Verfahren beantragt und unter anderem ausgeführt, es stimme

nicht, dass Manuel Schmid der Sohn von A.___ sein solle.

10. Das BJD beantragte am 9. April

2021 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des

Beschwerdeführers. Aufgrund des verwandtschaftlichen Verhältnisses habe es sich

nicht um eine berufsmässige Vertretung gehandelt. Zudem sei A.___ mit dem Bau-

und Planungsrecht und den Solothurner Verhältnissen vertraut. Er sei selbst

Rechtsanwalt und habe in der Vergangenheit Parteien vor dem BJD vertreten.

11. Die B.___, vertreten durch

Rechtsanwalt Harald Rüfenacht, verzichtete am 19. April 2021 auf eine

Stellungnahme.

12. Der Beschwerdeführer liess sich

danach nicht mehr vernehmen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen

Entscheid beschwert und damit zur

Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Gemäss § 39 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) können im Beschwerdeverfahren

vor den Gemeinderäten, den Departementen und dem Regierungsrat

Parteientschädigungen zugesprochen werden, wofür § 76bis Abs. 3 VRG

sowie § 161 des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) sinngemäss anwendbar sind. Den

am Verfahren beteiligten Behörden werden in der Regel keine

Parteientschädigungen zugesprochen oder auferlegt.

Gemäss § 76bis Abs. 3 VRG

gilt als Parteientschädigung der Ersatz notwendiger Auslagen (lit. a) sowie die

Kosten einer berufsmässigen Vertretung durch einen Rechtsanwalt (lit. b).

2.2

Zur analogen Regelung von Art. 95

Abs. 3 lit. b der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) betreffend Kosten einer

berufsmässigen Vertretung führte das Bundesgericht aus, bei der Festlegung der

Parteientschädigung dürfe grundsätzlich nicht überprüft werden, ob die

berufsmässige Vertretung als solche notwendig sei (BGE 144 III 164 E. 3.5 S. S.

171ff.). Dabei wurde ausdrücklich festgehalten, dass der Wortlaut der

Bestimmung keinen Vorbehalt zulasse. Das gälte demzufolge wohl auch in

verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren.

2.3

Im Verwaltungsbeschwerdeverfahren

trifft dies jedoch nicht zu. § 39 VRG ist ausdrücklich als «Kann-Bestimmung»

formuliert, was auch das Verwaltungsgericht unter Verweis auf die bisherige

Praxis von Regierungsrat und Verwaltungsgericht im Grundsatzentscheid SOG 2010

Nr. 20 festgehalten hat. Dort wurde ausgeführt, für die Zusprechung einer

Parteientschädigung [im Verwaltungsbeschwerdeverfahren] müsse es sich in jedem

Fall um eine Angelegenheit handeln, die den Beizug eines Vertreters notwendig

mache, sei es, weil der Sachverhalt schwierig sei, weil sich rechtlich komplexe

Fragen stellten oder weil es um Eingriffe in höchstpersönliche Rechte gehe.

Genau dies ist vorliegend, wie auch von

der Vorinstanz ausgeführt wurde, nicht der Fall. Der Beizug eines Vertreters

war nicht notwendig, da A.___ selbst als Rechtsanwalt tätig ist und Parteien

auch gerade im Baurecht vor dem Bau- und Justizdepartement des Kantons

Solothurn vertreten hat. Zudem handelte es sich um die Anwendung von einfachen

kommunalen Normen des Baurechts der Stadt Solothurn, bei welchen der

Beschwerdeführer seinen (auswärtigen) Anwalt mit mehr Aufwand hätte instruieren

müssen, als das Verfassen einer Stellungnahme benötigt hätte. Weder war der

Sachverhalt komplex noch stellten sich schwierige Rechtsfragen. Um

höchstpersönliche Rechte ging es ohnehin nicht.

Ob und in welchem verwandtschaftlichen

Verhältnis der Beschwerdeführer mit seinem Vertreter steht, kann dahingestellt

bleiben. Fest steht, dass Beschwerdeführer und Vertreter in der Zeit, in

welcher dem Beschwerdeführer das Anwaltspatent entzogen war, beide in

Feldbrunnen am Wohnsitz von A.___ Geschäftsdomizil verzeichneten, wie dem

Gericht aus anderen Verfahren bekannt ist, und dass der Beschwerdeführer im

Anwaltsregister des Kantons Solothurn seit Kurzem nicht mehr eingetragen ist,

neu jedoch in jenem des Kantons Thurgau, unter derselben Adresse wie sein

Vertreter

(https://register.tg.ch/public/upload/assets/113467/Anwaltsregister57.pdf). Es

ist deshalb jedenfalls davon auszugehen, dass die Vertretung, soweit es sich

tatsächlich um eine solche handelte, innerhalb der Büropartnerschaft erfolgte,

was nicht mit einer berufsmässigen Vertretung im Sinne des VRG gleichgesetzt

werden könnte.

Unter diesen Umständen rechtfertigte

sich vor der Vorinstanz die Zusprechung einer Parteientschädigung nicht.

3.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu

bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 600.00

festzusetzen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 600.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden

(Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die

Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel

und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Stöckli Kaufmann